Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
23.2.2017
ÄNDERUNGSANTRÄGE
52 - 295
Entwurf eines Berichts
Sophia in 't Veld
(PE593.978v02-00)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
Vorschlag für eine Richtlinie
( COM(2016)0465 – C8‑0323/0216 – 2016/0222(COD) )
AM_Com_LegReport
Änderungsantrag 52
Gilles Lebreton
Vorschlag für eine Richtlinie
–
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| Vorschlag zur Ablehnung |
| Das Europäische Parlament lehnt den Vorschlag der Kommission ab. |
Or. fr
Änderungsantrag 53
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
–
| |
| Vorschlag zur Ablehnung |
| Das Europäische Parlament lehnt den Vorschlag der Kommission ab. |
Or. en
Änderungsantrag 54
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt wird. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten. | (2) Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt wird. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Erschwinglichkeit gelten, bei dem die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegesellschaft sowie die maximale Eigenständigkeit der Schutzsuchenden Berücksichtigung finden. |
Or. en
Begründung
Ein wirksames Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) kann nicht auf der Grundlage der Lastenteilung und Solidarität errichtet werden. Stattdessen sollte die Umsetzung des GEAS von der wirksamen Steuerung der Migrationsströme und der Eindämmung unnötiger Pull-Faktoren, wie beispielsweise großzügiger Sozialleistungen, geleitet werden.
Änderungsantrag 55
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen. | (3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen. |
Or. en
Änderungsantrag 56
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“22 vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem erläutert sie die Optionen zur Verbesserung des GEAS: Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, Stärkung des Eurodac-Systems, Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union. Damit kommt sie den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201623 und vom 17./18. März 201624 nach, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem schlägt sie eine künftige Vorgehensweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vor, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt wird. | (4) In ihrer Mitteilung „Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa“22 vom 6. April 2016 betont die Kommission, dass es einer Konsolidierung und weiteren Harmonisierung des GEAS bedarf. Außerdem erläutert sie die Optionen zur Verbesserung des GEAS: Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats, Stärkung des Eurodac-Systems, Herstellung größerer Konvergenz im Asylsystem der Union, Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union. Damit kommt sie den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201623 und vom 17./18. März 201624 nach, dass Fortschritte bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union erzielt werden müssen, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Außerdem schlägt sie eine künftige Vorgehensweise teilweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept vor, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt wird. |
__________________ | __________________ |
22 COM(2016) 197 final. | 22 COM(2016) 197 final. |
23 EUCO 19.2.2016, SN 1/16. | 23 EUCO 19.2.2016, SN 1/16. |
24 EUCO 12/1/16. | 24 EUCO 12/1/16. |
Or. en
Änderungsantrag 57
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. | (5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Aufnahmenormen haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen. Auf einem angemessenen und wirtschaftlich realistischen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union und somit zu einer rascheren Bearbeitung der Anträge beitragen. |
Or. en
Änderungsantrag 58
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. | (5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die somit unter Druck stehen, dafür zu sorgen, ihre hohen Normen aufrechtzuerhalten. Einheitliche und hohe Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. |
Or. en
Änderungsantrag 59
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. | (5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine angemessene Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. |
Or. it
Änderungsantrag 60
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgegebenen Normen, einschließlich der Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur der Europäischen Union in geeigneter Weise unterstützt werden. | (6) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgegebenen Normen, einschließlich der Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und der Asylagentur der Europäischen Union in sparsamer Weise zusätzlich unterstützt werden. |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung dafür, die Kosten für die Aufnahme von Asylbewerbern zu decken.
Änderungsantrag 61
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem der Betreffende gegenüber Beamten der Asylbehörde oder gegenüber Beamten anderer Behörden, die als für die Entgegennahme und Registrierung von Anträgen zuständig erklärt werden oder die der Asylbehörde bei der Entgegennahme dieser Anträge im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] behilflich sind, bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will. | (7) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben oder nicht mehr als Antragsteller betrachtet werden. Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem der Betreffende gegenüber Beamten der Asylbehörde oder gegenüber Beamten anderer Behörden, die als für die Entgegennahme und Registrierung von Anträgen zuständig erklärt werden oder die der Asylbehörde bei der Entgegennahme dieser Anträge im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] behilflich sind, bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will. |
Or. en
Begründung
Personen, die die Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz ordnungsgemäß abgelehnt haben, sollten nicht berechtigt sein, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Änderungsantrag 62
Cornelia Ernst
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. | entfällt |
Or. de
Änderungsantrag 63
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 64
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 65
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. | (8) Um die Sekundärmigration einzudämmen, sollte ein Antragsteller, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufhält, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. |
Or. en
Änderungsantrag 66
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. | (8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so hat er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
Or. de
Änderungsantrag 67
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. | (10) Die Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Bedingungen dürfen nicht harmonisiert werden, um das Subsidiaritätsprinzip zu wahren. Ferner wird anerkannt, dass die unterschiedlichen Aufnahmebedingungen durch die abweichenden Prioritäten in den Haushalten der einzelnen Mitgliedstaaten bedingt sind. |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 68
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. | (10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. |
Or. en
Begründung
Der Begriff „menschenwürdig“ ist subjektiv und lässt Interpretationsspielraum zu.
Änderungsantrag 69
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. | (10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. |
Or. it
Begründung
Die Verwendung des Adjektivs „menschenwürdig“ zur Beschreibung des Lebensstandards, der den Antragstellern durch die Annahme harmonisierter Bedingungen für die Aufnahme ermöglicht werden soll, ohne dass die verschiedenen Inhalte angegeben werden, könnte zu Rechtsstreitigkeiten mit den Betroffenen führen.
Änderungsantrag 70
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. | (11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Rechte, Ansprüche und Pflichten informieren, die im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme gelten, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen und über Rechtshilfe, besondere Bedürfnisse, Rechtsbehelfe und das Recht, gegen die Inhaftnahme oder Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen ein Rechtsmittel einzulegen, und Angaben zum entsprechenden Asylverfahren. |
Or. en
Änderungsantrag 71
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. | (11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie, sobald sie ihre Absicht bekunden, internationalen Schutz zu beantragen, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. |
Or. it
Änderungsantrag 72
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | (12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Or. it
Änderungsantrag 73
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | (12) Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. |
Or. en
Änderungsantrag 74
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | (12) Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente, die es Antragstellern erschweren sollen, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen, können nur angenommen werden, wenn wieder dauerhafte Grenzkontrollen eingeführt werden. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. |
Or. en
Änderungsantrag 75
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | (12) Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zumindest den Zweck und die Dauer abdecken, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. |
Or. en
Änderungsantrag 76
Cornelia Ernst
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. | entfällt |
Or. de
Änderungsantrag 77
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. | entfällt |
Or. bg
Änderungsantrag 78
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 79
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. | (13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz gemäß den in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] festgelegten Kriterien stellen. |
Or. it
Änderungsantrag 80
Cornelia Ernst
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | entfällt |
Or. de
Änderungsantrag 81
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | (14) Antragsteller haben sich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu halten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine Sanktionen gegen einen Antragsteller allein aus dem Grund verhängen, dass er irregulär eingereist ist oder sich irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhält – etwa in dem Fall, dass er nicht der Pflicht nach [Artikel 4 Absatz 1 der Dublin-IV-Verordnung] nachgekommen ist, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen oder sich gemäß der Dublin-IV-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten –, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller aus einem Gebiet einreist, in dem sein Leben und seine Freiheit gemäß [Artikel 9 der Anerkennungsverordnung] oder [Artikel 16 der Anerkennungsverordnung] in Gefahr waren, oder wenn der Antragsteller seine irreguläre Einreise oder seinen irregulären Aufenthalt hinreichend begründet. |
Or. en
Änderungsantrag 82
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | (14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. |
Or. bg
Änderungsantrag 83
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | (14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, verliert dieser jeden weiteren Anspruch auf Aufenthalt in der Europäischen Union. |
Or. de
Änderungsantrag 84
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | (14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. |
Or. it
Änderungsantrag 85
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 86
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. | (15) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden. |
Or. bg
Änderungsantrag 87
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, im Mitgliedstaat der ersten irregulären oder der legalen Einreise einen Antrag stellen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. | (16) Aus gerechtfertigten und schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung können die Mitgliedstaaten dem Antragsteller erforderlichenfalls einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein offenes Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese dem Antragsteller, der sich an dem festgelegten Ort aufhält, auch zur Verfügung gestellt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 88
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, im Mitgliedstaat der ersten irregulären oder der legalen Einreise einen Antrag stellen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. | (16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. |
Or. bg
Änderungsantrag 89
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, im Mitgliedstaat der ersten irregulären oder der legalen Einreise einen Antrag stellen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. | (16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. |
Or. it
Änderungsantrag 90
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Gibt es Grund zu der Annahme, dass Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich so häufig bei den zuständigen Behörden zu melden, wie es notwendig ist, um zu kontrollieren, dass er nicht flüchtig ist. Um Antragsteller an einer weiteren Flucht zu hindern, sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren. | (17) Gibt es konkrete und objektive Gründe für die Annahme, dass tatsächlich eine unmittelbare Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich in angemessenen Zeitabständen und Fristen bei den zuständigen Behörden zu melden, wenn dies aufgrund einer Einzelfallprüfung durch eine Justizbehörde für erforderlich, verhältnismäßig und hinreichend begründet erachtet wird und nachdem der betreffende Antragsteller angehört wurde. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren, wenn es aufgrund einer Einzelfallprüfung sowie einer Entscheidung einer Justizbehörde hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht. Antragsteller sollten gegen Entscheidungen, die ihnen Meldepflichten auferlegen oder nach denen die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen ausschließlich in Form von Sachleistungen gewährt werden, Rechtsmittel einlegen können und angemessen von diesem Recht unterrichtet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 91
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. | (18) Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers dürfen lediglich als letztes Mittel eingesetzt werden und müssen auf der Grundlage der Entscheidung einer Justizbehörde, der eine Einzelfallprüfung der besonderen Situation der betroffenen Person vorausgeht, unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und der Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung, die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung und das Recht, gegen die Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, unterrichtet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 92
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, unter anderem indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. | (19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht nach den Leitlinien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und aufgrund einer Prüfung der persönlichen Umstände der betroffenen Person durch eine Justizbehörde genau und dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält. Eine irreguläre Einreise oder die Tatsache, dass keine Adresse genannt wird oder Dokumente zum Nachweis der Identität eines Antragstellers fehlen, sollten keinesfalls als Kriterien zur Feststellung der Fluchtgefahr ausreichen. |
Or. en
Änderungsantrag 93
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. | (20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justizbehörde nur schriftlich unter Angabe der individuellen Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Die Justizbehörde hat eine schriftliche Begründung darüber vorzulegen, wieso die Alternativen zur Inhaftnahme im Einzelfall nicht zur Anwendung gekommen sind. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. |
Or. en
Änderungsantrag 94
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. | (20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Minderjährige dürfen auf keinen Fall in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justizbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein. |
Or. it
Begründung
Der letzte Teil der Änderung ist notwendig, damit die Konsistenz mit anderen Legislativvorschlägen, insbesondere mit der Verfahrensverordnung, die einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsberatung in allen Phasen des Verfahrens vorsieht, gewahrt bleibt. Diese Information ist wichtig für den Antragsteller und sollte daher erwähnt werden.
Änderungsantrag 95
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. | (20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justizbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. |
Or. it
Änderungsantrag 96
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(21) Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, muss nachweislich Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein. | (21) Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, muss eine nachweisliche, individuell begründete, unmittelbare und ernsthafte Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein. |
Or. en
Änderungsantrag 97
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(21) Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, muss nachweislich Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein. | (21) Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, sollte dies als Hinweis auf die Fluchtgefahr des Antragstellers gewertet werden und als Grund gelten, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein. |
Or. en
Begründung
Es ist nicht möglich, eine Eventualität nachzuweisen, daher ist das Konzept einer „nachweislichen Fluchtgefahr“ absurd. Dementsprechend wird eine alternative Formulierung vorgelegt.
Änderungsantrag 98
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(22) Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Gründen für die Haft betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung der Gründe für die Inhaftierung erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist und dass tatsächlich die Aussicht besteht, dass diese Überprüfung in kürzestmöglicher Zeit erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Dauer der Haft darf den Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die einschlägigen Verfahren abzuschließen, nicht überschreiten. | (22) Was die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Gründen für die Haft betrifft, so setzt der Begriff „gebotene Sorgfalt“ zumindest voraus, dass die Mitgliedstaaten konkrete und sinnvolle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Überprüfung der Gründe für die Inhaftierung erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist und dass tatsächlich die Aussicht besteht, dass diese Überprüfung in kürzestmöglicher Zeit erfolgreich durchgeführt werden kann. |
Or. en
Begründung
Um die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, eine Begrenzung der Haftdauer zu vermeiden.
Änderungsantrag 99
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(24) Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden, und die Bedingungen für ihre Aufnahme sollten ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt werden. | (24) Antragsteller, die sich in Haft befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes angewandt werden. |
Or. en
Begründung
Die Modalität, besondere Bedingungen für die Aufnahme von Menschen vorzusehen, die sich in Haft befinden, stellt eine unnötige administrative Belastung für die Mitgliedstaaten dar.
Änderungsantrag 100
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(28) Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen oder anderen nahen Verwandten wie unverheirateten minderjährigen Geschwistern, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten, abhängig ist. | (28) Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten, abhängig ist. |
Or. en
Begründung
Die Definition der Familienangehörigen sollte nicht erweitert werden.
Änderungsantrag 101
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. | (30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. |
Or. en
Änderungsantrag 102
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. | (30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. Die Inhaftnahme von Kindern dient niemals dem Wohl des Kindes, stellt immer eine Verletzung der Rechte des Kindes dar und sollte daher unzulässig sein, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden. |
Or. en
Begründung
Amendments aimed at prohibiting detention of children are inextricably linked to admissible amendments under the draft report aiming to strengthen the conditions related to the deprivation of personal freedom, and also to enhance the provisions related to the treatment of vulnerable persons including children.The UN CRC, UNHCR and UNICEF have clarified that children, whether unaccompanied, separated, or together with their parents or other caregivers, should never be detained for immigration purposes, irrespective of their legal/migration status or that of their parents, and that detention can never be justified as in a child’s best interests. See:UNHCR's position regarding the detention of refugee and migrant children in the migration context, January 2017, p. 2; UNHCR 2012 Detention Guidelines, paragraph 51. References to the application of Art.37(b), “exceptional circumstances / measure of last resort”, are not appropriate for cases of detention of any child for immigration related purposes. It is understood from the commentaries of the UN CRC, that while Art. 37 (b) may apply in other contexts (such as in cases of children in conflict with the law – CRC/C/GC/10), its application to detention in the immigration context would be in conflict with the principle of best interests of the child. See also: CRC/GC/2005/6) – para. 61;UN CRC, Report on the 2012 DGD: The rights of all children in the context of international migration – para.78: "The detention of a child because of their or their parent’s migration status constitutes a child rights violation and always contravenes the principle of the best interests of the child. In this light, States should expeditiously and completely cease the detention of children on the basis of their immigration status.”; UN SR on Torture, 5 March 2015 (A/HRC/28/68) – para. 80.
Änderungsantrag 103
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die medizinische Untersuchung von Antragstellern anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. | (31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die medizinische Untersuchung von Antragstellern anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen haben Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben. |
Or. de
Änderungsantrag 104
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die medizinische Untersuchung von Antragstellern anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. | (31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die kostenlose Notversorgung und Primärversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen und den Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen und die Sekundärversorgung umfassen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die medizinische Untersuchung von Antragstellern anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. |
Or. en
Änderungsantrag 105
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(32) Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. | (32) Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. |
Or. it
Änderungsantrag 106
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(32) Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. | (32) Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie sollte unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Notversorgung für Antragsteller gewährleisten. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Aktivitäten gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 107
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(32) Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. | (32) Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und einen angemessenen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. |
Or. en
Änderungsantrag 108
Ulrike Lunacek, Daniele Viotti, Malin Björk
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (32a) Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder des Ausdrucks ihrer Geschlechtlichkeit richtet oder Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft, gilt als geschlechtsbezogene Gewalt. Sie kann zu physischen, sexuellen, seelischen oder psychischen Schäden oder zu wirtschaftlichen Verlusten des Opfers führen. Geschlechtsbezogene Gewalt gilt als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers und schließt Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Verstümmelung weiblicher Genitalien und sogenannte „Ehrenverbrechen“ ein. Weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder brauchen oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung. |
Or. en
Begründung
Geschlechtsbezogene Gewalt ist nicht allein als Gewalt gegen Frauen zu verstehen. Die Definition muss erweitert werden, damit sie auch die Geschlechtsidentität oder den Ausdruck der Geschlechtlichkeit umfasst.
Änderungsantrag 109
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 110
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. | (33) Die Definition der Familienangehörigen sollte den rechtlichen Vorgaben der Mitgliedstaaten entsprechen. |
Or. de
Änderungsantrag 111
Ulrike Lunacek, Daniele Viotti, Malin Björk
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. | (33) Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. Im Hinblick auf unverheiratete Paare sollte kein Unterschied je nach Geschlecht der Partner gemacht werden. |
Or. en
Begründung
In vielen Staaten werden homosexuelle Paare nicht durch Ehen oder zivile Partnerschaften anerkannt. Es ist notwendig, dass Partnerschaften und folglich Familien geschützt werden, die unter dem Recht ihres Herkunftslandes nicht anerkannt werden konnten.
Änderungsantrag 112
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. | (34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. |
Or. en
Änderungsantrag 113
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. | (34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern, unbeschadet der Möglichkeit, dass der betreffende Mitgliedstaat eigenen Staatsangehörigen oder anderen Unionsbürgern Vorrang einräumen darf. |
Or. it
Begründung
Diese Änderung hat zum Ziel, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt für eigene Staatsangehörige und Unionsbürger stärker zu berücksichtigen. Da es sich um ein sehr sensibles Thema für die Unionsbürger handelt, möchten die Unterzeichner klarstellen, dass es hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt keine spezifischen Maßnahmen oder Quoten geben wird, die die Eingliederung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gegenüber den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates begünstigen sollen.
Änderungsantrag 114
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. | (34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen wie sektorielle Beschränkungen, Arbeitszeitbeschränkungen oder unangemessene Verwaltungsformalitäten vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. |
Or. en
Änderungsantrag 115
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. | (34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem unverhältnismäßige Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten keine unverhältnismäßigen Hindernisse für den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt darstellen, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. |
Or. en
Änderungsantrag 116
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. | (35) Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller sollte ihnen sofort Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 117
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. | (35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte sich vorrangig nach den Bedürfnissen am Arbeitsmarkt des jeweiligen Mitgliedstaates richten. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
Or. de
Änderungsantrag 118
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. | (35) Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten denjenigen Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
Or. en
Änderungsantrag 119
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. | (35) Es ist unerlässlich, die Integration derjenigen Antragsteller zu fördern und anzuregen, die eine realistische Chance auf Asyl haben. Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte daher auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
Or. en
Änderungsantrag 120
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. | (35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, auch durch die Beteiligung des Antragstellers an gemeinnützigen Tätigkeiten, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
Or. it
Änderungsantrag 121
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(36) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden. | (36) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen haben, wobei insbesondere auch auf die Vermeidung von Inländerdiskriminierung geachtet werden sollte. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. |
Or. de
Änderungsantrag 122
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(36) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden. | (36) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 123
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(37) Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 berücksichtigen. Besondere Maßnahmen müssen auch in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Antragsteller bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen. | (37) Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von Unionsbürgern anerkennen und sollte in einem Drittstaat erworbene Qualifikationen im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 berücksichtigen. |
__________________ | __________________ |
25 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). | 25 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). |
Or. en
Änderungsantrag 124
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(38) Die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates26 verwendete Definition der Zweige der sozialen Sicherheit sollte auch für diese Richtlinie gelten. | entfällt |
__________________ |
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26 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). |
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Or. en
Änderungsantrag 125
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(39) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 126
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(39) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. | (39) Die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 127
Udo Voigt
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(39) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. | (39) Aufgrund des befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit muss beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. |
Or. de
Änderungsantrag 128
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (40a) Sprachkenntnisse sind unabdingbar, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben, sofort Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und die ihnen im Rahmen der Aufnahme zustehenden materiellen Leistungen, einschließlich wichtiger Bedarfsartikel, gewährt werden. Das Erlernen der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats würde die Eigenständigkeit und die Chancen der Integration in die Aufnahmegesellschaft erhöhen und wirkt der Sekundärmigration entgegen. Der wirksame Zugang zu Sprachkursen sollte den Antragstellern daher so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate ab dem Tag ermöglicht werden, an dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Antragstellern, deren Antrag voraussichtlich begründet ist, sollte Vorrang eingeräumt werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten nicht für Sprachkurse für diejenigen Antragsteller zuständig sein, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
Or. en
Begründung
Language courses are an important tool to increase an applicants’ self-reliance and chances of integration in a host society. Member States should therefore have an obligation to make language courses available as soon as possible and should focus on applicants that have a high probability of receiving asylum. It is necesarry to focus on those that have a high probablity because a substantive share of the asylum seekers that arrive in Europe today do not have a right to asylum. (This amendment should be read together with the accompanying amendment on a new article for language courses (art. 15a))
Änderungsantrag 129
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist. | (41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. |
Or. it
Begründung
Der letzte Satz dieser Erwägung im Text der Richtlinie ist unnötig, da im neu gefassten Teil bereits klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten für Asylbewerber eine unterschiedliche Behandlung vorsehen können.
Änderungsantrag 130
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen , muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist. | (41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen , muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen sowie deren mögliche Variation bestimmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige, aber keine günstigere Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist. |
Or. en
Begründung
Steht im Widerspruch zu dem Erwägungsgrund 40, der besagt, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit zu organisieren, nicht durch das Unionsrecht eingeschränkt werden soll, wozu auch die mögliche Festlegung eines Mindesteinkommens, eines Mindestlohns und einer Mindestrente zählt.
Änderungsantrag 131
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen , muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist. | (41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen , muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel, medizinische Geräte oder Lehrmittel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist. |
Or. en
Änderungsantrag 132
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(42) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. | (42) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur gewähren, soweit die Antragsteller oder deren Familienangehörigen im Sinne dieser Richtlinie, wenn sie sich im Mitgliedstaat aufhalten, nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers und seiner Familienangehörigen bewerten und von diesen verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs eingeschränkt oder entzogen werden dürfen. |
Or. en
Begründung
Die Behörden müssen auch die finanzielle Situation der Familienangehörigen eines Antragstellers berücksichtigen, wenn sie den Umfang der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen. Der Begriff „menschenwürdig“ ist subjektiv und lässt zu viel Interpretationsspielraum zu.
Änderungsantrag 133
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(42) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. | (42) Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. |
Or. en
Änderungsantrag 134
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(42) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarf eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. | (42) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarf eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein angemessener Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. |
Or. it
Begründung
Die Verwendung des Adjektivs „menschenwürdig“ zur Beschreibung des Lebensstandards, der den Antragstellern durch die Annahme harmonisierter Bedingungen für die Aufnahme ermöglicht werden soll, ohne dass die verschiedenen Inhalte angegeben werden, könnte zu Rechtsstreitigkeiten mit den Betroffenen führen.
Änderungsantrag 135
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(45) Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Ob die in den Notfallplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, sollte regelmäßig kontrolliert und bewertet werden. | (45) Die Erfahrung zeigt, dass eine Notfallplanung erforderlich ist, um eine angemessene Aufnahme von Antragstellern zu gewährleisten, wenn Mitgliedstaaten mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert sind. Durch nationale Notfallpläne sollte der erforderliche Rechtsrahmen für die nationalen Behörden geschaffen werden, damit sie an den Binnengrenzen im Falle eines plötzlichen Zustroms irregulärer Migranten Zurückweisungen vornehmen können. Ob die in den Notfallplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, sollte regelmäßig kontrolliert und bewertet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 136
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(46) Die Mitgliedstaaten sollten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können. | (46) Die Mitgliedstaaten sollten keine günstigeren Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können, sofern dies in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist. |
Or. en
Begründung
Die unterschiedlichen Normen und Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten tragen zu Asyl-Shopping und Sekundärmigration in der Union bei. Eine vorrangige Priorität des GEAS sollte die Beseitigung solcher Pull-Faktoren sein.
Änderungsantrag 137
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 47
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(47) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] geht. | (47) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] geht, als Höchstmaß der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile anzuwenden. |
Or. en
Begründung
Indem für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nur Mindestnormen angewandt werden, werden der Migrationsdruck auf die EU und die Sekundärmigration in der Union gedämpft.
Änderungsantrag 138
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(49) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | (49) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
Or. en
Begründung
Gemeinsame Mindestnormen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sind wesentlich, um die Sekundärmigration irregulärer Migranten einzudämmen.
Änderungsantrag 139
Kati Piri, Sylvie Guillaume, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Juan Fernando López Aguilar, Tanja Fajon, Péter Niedermüller, Maria Grapini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. „Familienangehörige“: Familienangehörige im Sinne des Artikels [2 Nummer 9] der Verordnung (EU) XXX/XXX29 [Anerkennungsverordnung]; | 3. „Familienangehörige“: die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten: |
| – der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, |
| – die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, |
| – bei einem minderjährigen Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Antragsteller verantwortlich ist, |
| – die Geschwister des Antragstellers; |
__________________ |
|
29 ABl. C […] vom […], S. […]. |
|
Or. en
Begründung
Der Begriff „Familienangehörige“ sollte im gesamten Asylrecht einheitlich definiert werden. Die in der Dublin-Verordnung festgelegte Definition wurde als Muster verwendet und es wurden die notwendigen Änderungen vorgenommen, damit uneheliche Kinder nicht benachteiligt werden.
Änderungsantrag 140
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. „Familienangehörige“: Familienangehörige im Sinne des Artikels [2 Nummer 9] der Verordnung (EU) XXX/XXX29 [Anerkennungsverordnung]; | 3. „Familienangehörige“: die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: der Ehegatte des Antragstellers, unverheiratete minderjährige Kinder des Antragstellers und die Eltern des unverheirateten minderjährigen Antragstellers; |
__________________ |
|
29 ABl. C […] vom […], S. […]. |
|
Or. en
Begründung
Da die Anerkennungsrichtlinie derzeit überprüft wird und es nach wie vor keine Entscheidung hinsichtlich der zukünftigen Definition des Begriffs „Familienangehörige“ gibt, sollte die derzeitige Definition im Wesentlichen beibehalten werde.
Änderungsantrag 141
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. „Familienangehörige“: Familienangehörige im Sinne des Artikels [2 Nummer 9] der Verordnung (EU) XXX/XXX29 [Anerkennungsverordnung]; | 3. „Familienangehörige“: Ein Ehepartner des Antragstellers, seine direkten Abkömmlinge und bei unbegleiteten minderjährigen Antragstellern deren Elternteile; |
__________________ |
|
29 ABl. C […] vom […], S. […]. |
|
Or. de
Änderungsantrag 142
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel entsprechend den Bedürfnissen der Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände bei der Aufnahme, zum Beispiel Toilettenartikel, in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; | 7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel entsprechend den Bedürfnissen der Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände bei der Aufnahme, zum Beispiel Toilettenartikel, medizinische Geräte oder Lehrmittel, in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; |
Or. en
Änderungsantrag 143
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 7 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 7a. „angemessener Lebensstandard“: ein Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl des Antragstellers und seiner Familie sicherstellt, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen; |
Or. it
Begründung
Diese Definition ist wichtig, damit klargestellt wird, was in dieser Richtlinie gemeint ist, wenn von einem „angemessenem Lebensstandard“ die Rede ist. Es wird vorgeschlagen, nur diese Definition zu behalten und jede Bezugnahme auf einen „menschenwürdigen Lebensstandard“ zu entfernen.
Änderungsantrag 144
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
10. „Flucht“: die Handlung, durch die ein Antragsteller zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX32 [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, verlässt oder aufgrund deren er sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung hält; | 10. „Flucht“: eine vorsätzliche und ungerechtfertigte Handlung, durch die ein Antragsteller den Kontakt mit den zuständigen Behörden absichtlich und wiederholt umgeht; |
__________________ |
|
32 ABl. C […] vom […], S. […]. |
|
Or. en
Änderungsantrag 145
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
11. „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; | 11. „Fluchtgefahr“: das erwiesene Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf spezifischen und objektiven, im nationalen Recht streng festgelegten Kriterien im Einklang mit den Leitlinien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; |
Or. en
Änderungsantrag 146
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | 13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können. |
Or. en
Begründung
Durch eine offene Liste würde dafür gesorgt, dass der Fall jedes Antragstellers einzeln bewertet wird und dass keine Viktimisierung, z. B. aller schwangeren Frauen, erfolgt. Darüber hinaus ist eine große Anzahl der Antragstellerinnen beschnitten, wodurch sie automatisch als Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien zählen.
Änderungsantrag 147
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Tanja Fajon, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Elly Schlein, Soraya Post, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | 13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Menschen mit Beeinträchtigungen, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen einschließlich der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. |
Or. en
Änderungsantrag 148
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | 13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere gebrechliche Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen schwerer Gewalt erlitten haben. |
Or. de
Änderungsantrag 149
Ulrike Lunacek, Daniele Viotti, Malin Björk
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | 13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. |
Or. en
Begründung
LGBTI-Personen zählen als „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“, da sie eine gefährdete und diskriminierte Gruppe darstellen.
Änderungsantrag 150
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | 13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien und Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung, handelt. |
Or. en
Änderungsantrag 151
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind. | (1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die über die Außengrenze in einen Mitgliedstaat einreisen und an dessen Außengrenze, seinen Hoheitsgewässern oder seinen Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach internationalem Recht internationalen Schutz genießen. |
Or. de
Begründung
Der ursprüngliche Text ist in juristischer Hinsicht nicht korrekt, da eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, wenn sie sich an der Grenze und noch nicht im Hoheitsgebiet oder der Transitzone eines Mitgliedstaats befindet.
Änderungsantrag 152
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf alle unbegleiteten Minderjährigen aus Drittstaaten an, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft bis hin zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] oder der Gewährung einer anderen Form des humanitären Schutzes oder ihrer Überstellung in einen Drittstaat, unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach einzelstaatlichem Recht. |
Or. en
Begründung
Unbegleitete Minderjährige haben ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft besondere Grundbedürfnisse, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Asylbewerber, Wirtschaftsmigranten oder Opfer von Kinderhandel handelt. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie sofort nach ihrer Ankunft anwenden, ohne darauf zu warten, dass der Asylantrag eingereicht wird.
Änderungsantrag 153
Kati Piri, Péter Niedermüller, Juan Fernando López Aguilar, Tanja Fajon, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Richtlinie 2001/55/EG33 des Rates angewendet wird. | entfällt |
__________________ |
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33 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 1). |
|
Or. en
Begründung
Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates wurde in der Praxis trotz des großen Zustroms von Drittstaatsangehörigen niemals ausgelöst. Die Aufnahmerichtlinie sollte in jedem Fall immer gelten.
Änderungsantrag 154
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 4 | entfällt |
Günstigere Bestimmungen |
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Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller und von ihnen abhängige nahe Familienangehörige, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. |
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Or. en
Begründung
Um Asyl-Shopping wirksam zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit eingeräumt werden, günstigere Aufnahmebedingungen als jene zu gewähren, die in dieser Richtlinie festgelegt sind.
Änderungsantrag 155
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller und von ihnen abhängige nahe Familienangehörige, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. | Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller und deren nahen Familienangehörigen, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. |
Or. en
Begründung
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, günstigere Bestimmungen für Familienangehörige vorzusehen, unabhängig davon, ob sie vom Antragsteller abhängig sind oder nicht.
Änderungsantrag 156
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller zum Zeitpunkt, an dem sie internationalen Schutz beantragen, über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. |
Or. en
Begründung
Gemäß Artikel 3 gilt diese Richtlinie für alle Personen, die internationalen Schutz „beantragt“ haben. Antragsteller sollten daher bei der Beantragung über ihre Rechte im Hinblick auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile informiert werden, ebenso wie sie zu diesem Zeitpunkt nach Artikel 8 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verfahrensverordnung über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens informiert werden.
Änderungsantrag 157
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. |
Or. en
Änderungsantrag 158
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller, sobald sie ihre Absicht bekunden, internationalen Schutz zu beantragen, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. |
Or. it
Änderungsantrag 159
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie internationalen Schutz gemäß Artikel 25 der Verordnung XXX/XXXX [Asylverfahrensverordnung] beantragen, über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie die Antragsteller auf deren Rechte und Ansprüche im Hinblick auf den Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen hin sowie auf Rechtshilfe, besondere Bedürfnisse, Rechtsbehelfe und das Recht, gegen die Inhaftnahme oder Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen ein Rechtsmittel einzulegen, und Angaben zum entsprechenden Asylverfahren. |
Or. en
Begründung
Die Abänderung ist zum Zwecke der inneren Logik des Textes zwingend notwendig und eng verknüpft mit anderen zulässigen Änderungsanträgen, weil dadurch klargestellt werden soll, dass die Antragsteller ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß der Asylverfahrensverordnung einen Antrag stellen, Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen haben.
Änderungsantrag 160
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind, unterrichten. In den bereitgestellten Informationen können sie darauf hinweisen, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. |
Or. en
Begründung
Das Wort „können“ im ersten Teil des Unterabsatzes 1 entspricht der Änderung im zulässigen Änderungsantrag zum zweiten Teil des Unterabsatzes 1.
Änderungsantrag 161
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. |
Or. en
Änderungsantrag 162
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können. | entfällt |
Or. en
Begründung
Es wäre angemessener, diesen Absatz in die neue Asylverfahrensverordnung aufzunehmen.
Änderungsantrag 163
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können. | Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können. |
Or. en
Begründung
Das Wort „können“ im ersten Teil des Unterabsatzes 1 entspricht der Änderung im zulässigen Änderungsantrag zum zweiten Teil des Unterabsatzes 1.
Änderungsantrag 164
Kati Piri, Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Die Mitgliedstaaten unterwerfen Antragsteller vor Zuerkennung der Rechte, auf die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie Anspruch haben, nicht allein deshalb unnötigen oder unverhältnismäßigen Auflagen in Bezug auf Dokumente oder sonstige verwaltungstechnische Aspekte, weil sie internationalen Schutz beantragt haben oder eine bestimmte Nationalität besitzen. |
Or. en
Begründung
Diese Bestimmung ist in der geltenden Richtlinie enthalten. Sie sollte beibehalten werden.
Änderungsantrag 165
Ulrike Lunacek, Daniele Viotti, Malin Björk
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. | (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters erteilt werden und die maßgeblichen Informationen über die persönlichen Umstände sichtbar anzeigen, die mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme oder der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß dieser Richtlinie und [der Asylverfahrensverordnung] verbunden sein können, und in einer Sprache verfasst sind, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. |
Or. en
Begründung
Die Behörden sollten in der Lage sein, besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme oder die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien sofort zu beurteilen, um den Bedürfnissen des Antragstellers Rechnung tragen zu können.
Änderungsantrag 166
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. | (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Diese Informationen werden auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Kindern oder Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme entsprechenden Form erteilt. |
Or. en
Änderungsantrag 167
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. | (2) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 168
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. | (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechenden Form und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände erteilt. |
Or. en
Änderungsantrag 169
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn seine Identität geprüft wurde und schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Aus Sicherheitsgründen kann das Reisedokument nicht für Reisen in ein Konfliktgebiet ausgestellt werden. |
Or. en
Begründung
Reisedokumente sollten nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden und nur, wenn die persönlichen Angaben des Antragstellers nachgeprüft werden können.
Änderungsantrag 170
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument aus, wenn Gründe vorliegen, die seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Or. it
Begründung
Die Fälle, in denen ein Reisedokument ausgestellt werden könnte, sind im neu gefassten Vorschlag zu restriktiv. Es gibt keinen Grund für solch einen restriktiven Ansatz. Diese Änderung steht im Einklang mit allen vorgeschlagenen Änderungen, die darauf abzielen, den repressiven Ansatz gegenüber Antragstellern auf internationalen Schutz zu mäßigen.
Änderungsantrag 171
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | Die Mitgliedstaaten dürfen einem Antragsteller ein Reisedokument nur ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 172
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments erstreckt sich mindestens auf den Zweck und auf die Dauer, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 173
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | Die Mitgliedstaaten können einem Antragsteller ein Reisedokument ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 174
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Dieses Reisedokument berechtigt zur unbegrenzten Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates. |
Or. en
Begründung
Diese Klarstellung ist notwendig, da Artikel 6 nunmehr von „Reisedokumenten“ handelt und nicht mehr von „Dokumenten“. Es besteht die Möglichkeit, dass das Reisedokument für Reisen außerhalb der Union ausgestellt wird, sodass eine Wiedereinreise erforderlich ist.
Änderungsantrag 175
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist. | (1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats frei bewegen. |
Or. en
Begründung
Der hier gestrichene Teil ist untrennbar mit dem alten Artikel 6 Absatz 1 verbunden, dessen Streichung die Kommission vorschlägt. Ohne ein Dokument, das dem alten Artikel 6 Absatz 1 gerecht wird, ergibt die Beschränkung auf ein Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates keinen Sinn mehr.
Änderungsantrag 176
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist. | (1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten über einen großen Ermessensspielraum verfügen, wenn sie den Antragstellern ein Gebiet zuweisen, in dem sie bleiben können.
Änderungsantrag 177
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist. | (1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Rechte aus dieser Richtlinie gegeben ist. |
Or. de
Begründung
Im Rahmen eines Gesetzes können lediglich Rechte, nicht jedoch Vorteile gewährt werden.
Änderungsantrag 178
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Die Festlegung eines bestimmten Ortes als Aufenthaltsort muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. |
Or. en
Begründung
Die Notwendigkeit einer Einzelentscheidung (die angefochten werden könnte) sollte auf Einschränkungen wie die Festlegung des Aufenthaltsortes (Absatz 2) begrenzt werden und sich nicht auf die Zuweisung von Unterkünften (Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme) (Absatz 1) beziehen. Falls eine reguläre Zuweisung einer Unterkunft auf der Grundlage einer solchen Einzelentscheidung erfolgen müsste, wären die Aufnahmesysteme von Mitgliedstaaten wie Österreich paralysiert, da die formelle Entscheidung noch vor Beginn des Zuweisungsverfahrens ergehen müsste.
Änderungsantrag 179
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Elly Schlein, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort: | (2) Die Mitgliedstaaten können aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort treffen: |
Or. en
Begründung
Die Formulierung „treffen erforderlichenfalls“ ist irreführend: Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob sich ein Antragsteller an einem bestimmten Ort aufhalten muss? Die Formulierung „können [...] treffen“ ist klarer. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, zu bestimmen, dass sich ein Antragsteller an einem bestimmten Ort aufhalten muss.
Änderungsantrag 180
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort: | (2) Die Mitgliedstaaten können aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort treffen: |
Or. en
Änderungsantrag 181
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort: | (2) Die Mitgliedstaaten können, wenn es erforderlich, verhältnismäßig und hinreichend begründet ist, aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers in einem offenen Aufnahmezentrum oder einem bestimmten offenen Unterbringungszentrum treffen: |
Or. en
Änderungsantrag 182
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort: | (2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls etwa aus folgenden berechtigten Gründen eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort treffen: |
Or. en
Begründung
Wie schon erwähnt, sollten die Bestimmung der regulären Zuweisung der Unterkunft und die Entscheidung über den Aufenthaltsort des Antragstellers getrennt voneinander betrachtet werden. Zudem sollte die Liste der Gründe nicht erschöpfend sein.
Änderungsantrag 183
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) aufgrund von Belangen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung; | a) aufgrund von Belangen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, um beispielsweise eine gleichmäßige Aufteilung der Antragsteller auf das Gebiet des Mitgliedstaates zu ermöglichen; |
Or. en
Begründung
Einwanderer tendieren dazu, sich auf bestimmte Gebiete zu konzentrieren. Eine solche Konzentration trägt zu Abgrenzung bei und erschwert die Integration.
Änderungsantrag 184
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) aufgrund von Belangen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung ; | a) aufgrund von Belangen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ; |
Or. de
Begründung
Zwischen öffentlicher Ordnung und öffentlicher Sicherheit besteht ein Unterschied.
Änderungsantrag 185
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 186
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats; | entfällt |
Or. en
Begründung
Gemäß den durch die Charta und Artikel 2 von Protokoll Nr. 4 zur EMRK garantierten Grundrechten darf die Freizügigkeit nur aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte anderer, oder wenn es in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, Einschränkungen unterworfen werden. Wird diese Passage beibehalten, besteht die Gefahr, dass Beschränkungen des Aufenthaltsorts in Fällen, in denen die Dublin-Verordnung anwendbar ist, undifferenziert angewandt werden.
Änderungsantrag 187
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 188
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, insbesondere | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 189
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, insbesondere | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 190
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, insbesondere | d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers |
Or. it
Änderungsantrag 191
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 192
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 193
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder | entfällt |
Or. bg
Änderungsantrag 194
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 195
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben, oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 196
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben, oder | entfällt |
Or. bg
Änderungsantrag 197
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben, oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 198
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben, oder | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 199
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 200
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 201
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Gedankenstrich 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | entfällt |
Or. bg
Änderungsantrag 202
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 203
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
In diesen Fällen wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem festgelegten Ort aufhält. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 204
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
In diesen Fällen wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem festgelegten Ort aufhält. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 205
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. | (3) Gibt es spezifische und objektive Gründe zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller erhebliche und unmittelbare Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten, sofern es notwendig, verhältnismäßig und hinreichend begründet ist, nach einer individuellen Bewertung durch eine Justizbehörde und in Absprache mit dem Antragsteller, von ihm verlangen, dass er sich in angemessener Häufigkeit und zu einem angemessenen Zeitpunkt elektronisch oder telefonisch bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird. Diese Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und dürfen nicht so umfangreich oder invasiv sein, dass sie die Bewegungsfreiheit des Antragstellers oder dessen Recht auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens einschränken. |
Or. en
Begründung
Da sie eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit darstellen, müssen Meldepflichten ebenfalls vor dem Hintergrund der Anforderungen der Grundrechte gemäß der Charta und der EMRK überprüft werden. Das bedeutet auch, dass individuelle Bewertungen erforderlich sind und derartige Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein müssen.
Änderungsantrag 206
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Anna Hedh
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. | (3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten, sofern es notwendig und verhältnismäßig ist, von ihm verlangen, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. Solch eine Entscheidung ergeht schriftlich und ist Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Eine solche gerichtliche Überprüfung wird von Amts wegen vorgenommen, falls die Maßnahme länger als zwei Monate aufrechterhalten wird. |
Or. en
Begründung
Entscheidungen, wonach ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden vorstellig werden muss, müssen notwendig und verhältnismäßig sein, schriftlich ergehen und Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein. Eine solche gerichtliche Überprüfung sollte automatisch vorgenommen werden, falls die Maßnahme länger als zwei Monate aufrechterhalten wird.
Änderungsantrag 207
Cornelia Ernst, Martina Anderson
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. | (3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten von ihm, wenn es notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage einer justizbehördlichen Entscheidung verlangen, dass er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern, jedoch nicht häufiger als einmal pro Arbeitstag. |
Or. en
Änderungsantrag 208
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. | (3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Genehmigung der Justizbehörde von ihm verlangen, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. |
Or. it
Änderungsantrag 209
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. | (3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm verlangen, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. |
Or. en
Änderungsantrag 210
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. | Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den Streichungen der Kommission in Artikel 6 verbunden.
Änderungsantrag 211
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. | Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets und zum Aufenthalt an einem anderen Ort erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. |
Or. en
Begründung
Das Recht, den Aufenthaltsort zeitweise zu verlassen, impliziert auch das Recht, sich an einem anderen Ort aufzuhalten. Darauf sollte ausdrücklich hingewiesen werden.
Änderungsantrag 212
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. | Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 213
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. | (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. |
Or. en
Änderungsantrag 214
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. | (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse, einschließlich der E-Mail-Adresse, oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. |
Or. it
Änderungsantrag 215
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. | (5) Die Mitgliedstaaten können Antragstellern vorschreiben, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 216
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. | (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse und eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse und Telefonnummer mitzuteilen. |
Or. en
Änderungsantrag 217
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. | (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse und eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen des Aufenthaltsortes, der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. |
Or. en
Änderungsantrag 218
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. | (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder gegebenenfalls eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. |
Or. en
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll dem – wenn auch seltenen – Fall Rechnung getragen werden, dass ein Antragsteller keine Telefonnummer besitzt.
Änderungsantrag 219
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an einem bestimmten Ort aufhalten. | (6) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an einem bestimmten Ort aufhalten. Solch eine Entscheidung muss in Form einer Verwaltungsentscheidung ergehen. |
Or. en
Änderungsantrag 220
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an einem bestimmten Ort aufhalten. | (6) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an die ihnen erteilten Auflagen halten, insbesondere etwa sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. |
Or. de
Begründung
Die Klarstellung ist notwendig, da der zweite graue Satz, der sich auf das einzelstaatliche Recht bezieht, gelöscht wurde.
Änderungsantrag 221
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an einem bestimmten Ort aufhalten. | (6) Die Mitgliedstaaten knüpfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung, dass sich Antragsteller tatsächlich an einem bestimmten Ort aufhalten. |
Or. en
Begründung
Um Sekundärmigration zu vermeiden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass für Migranten in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften gelten.
Änderungsantrag 222
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Entscheidungen nach diesem Artikel müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. | (7) Entscheidungen nach diesem Artikel müssen auf der Grundlage einer individuellen Bewertung der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit getroffen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 223
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Entscheidungen nach diesem Artikel müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. | (7) Entscheidungen nach Absatz 2 müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 224
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. | (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Antragsteller dürfen an den Kosten einer etwa erforderlichen Übersetzung angemessen beteiligt werden. |
Or. de
Änderungsantrag 225
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. | (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. |
Or. it
Änderungsantrag 226
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. | (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in der Amtssprache des Mitgliedstaates sowie in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. |
Or. en
Änderungsantrag 227
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. | (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach Absatz 2 getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. |
Or. en
Änderungsantrag 228
Kati Piri, Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller ist. | (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller ist oder einer bestimmten Nationalität angehört. |
Or. en
Begründung
Die Nationalität eines Antragstellers darf nicht der einzige Grund für seine Inhaftnahme sein.
Änderungsantrag 229
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Minderjährige dürfen auf keinen Fall in Haft genommen werden. |
Or. it
Begründung
Die Änderung ist notwendig, damit die Konsistenz mit anderen geänderten Teilen gewahrt bleibt und damit klargestellt wird, dass Minderjährige unter keinen Umständen in Haft genommen werden dürfen.
Änderungsantrag 230
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1b) Jede Entscheidung, die eine Inhaftnahme des Antragstellers beinhaltet, muss durch eine Justizbehörde erfolgen. |
Or. it
Begründung
Auch dieser Artikel muss geändert werden, damit die Konsistenz des Textes der Richtlinie gewahrt bleibt, da andere Teile des Textes dahingehend geändert wurden, dass jede Entscheidung, die eine Inhaftnahme des Antragstellers beinhaltet, unbedingt von einer Justizbehörde angeordnet werden muss.
Änderungsantrag 231
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Antragsteller dürfen nicht in Haft genommen werden, bevor ihre besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme nach Artikel 21 beurteilt wurden. |
Or. en
Begründung
Durch diesen Zusatz sollen die von der Kommission an dem neuen Artikel 21 vorgenommenen Änderungen umgesetzt werden, wonach die Beurteilung systematisch zu erfolgen hat. Dieser Änderungsantrag folgt der Logik der Änderungen von Artikel 21 und ist in dieser Hinsicht notwendig.
Änderungsantrag 232
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden, | (3) Ein Antragsteller darf insbesondere in Haft genommen werden, |
Or. de
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 233
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden, | (3) Ein Antragsteller wird nur in Haft genommen, |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten gesetzlich verpflichtet werden, in spezifischen Fällen eine Inhaftnahme vorzunehmen.
Änderungsantrag 234
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; | a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen oder wenn sich die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit als falsch erweisen; |
Or. en
Begründung
Wirkungsvolle Konsequenzen sollten davon abschrecken, falsche persönliche Angaben zu erteilen.
Änderungsantrag 235
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fluchtgefahr besteht. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 236
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fluchtgefahr besteht. | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Grund betrifft nicht die Erfüllung einer klaren und präzisen Verpflichtung des Antragstellers, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b EMRK und Artikel 6 der Charta gefordert. Zudem deutet dieser Grund auf einen Strafcharakter der Inhaftnahme hin, was ebenfalls Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b EMRK und Artikel 6 der Charta widerspricht.
Änderungsantrag 237
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und Fluchtgefahr besteht. | c) um sicherzustellen, dass er die Verpflichtung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates erfüllt, wenn Fluchtgefahr besteht. |
Or. en
Änderungsantrag 238
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel [41] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; | entfällt |
Or. en
Begründung
Eine Inhaftnahme aus diesem Grund kann nicht dem Zweck der „Verhinderung der unerlaubten Einreise“ dienen und stünde daher im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f EMRK. Eine Möglichkeit der Inhaftnahme, während die Entscheidung „über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet“ getroffen wird, widerspräche Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b EMRK.
Änderungsantrag 239
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel [41] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; | entfällt |
Or. en
Begründung
Diese Streichung wird aus Gründen der Kohärenz mit den von der Kommission an dem neuen Artikel 21 vorgenommenen Änderungen vorgenommen, wonach die Beurteilung dessen, ob ein Antragsteller besondere Bedürfnisse hat, systematisch und so bald wie möglich zu erfolgen hat. Dieser Änderungsantrag folgt der Logik der Änderungen von Artikel 21 und ist in dieser Hinsicht notwendig, da im Sinne des aktuellen Textes eine Inhaftnahme vor der Beurteilung erfolgen kann, was zu einem Verbot/einer Beschränkung der Inhaftnahme führen kann.
Änderungsantrag 240
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; | e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet oder der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; |
__________________ | __________________ |
34 Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1). | 34 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1). |
Or. en
Begründung
Die unnötigen rechtlichen Hürden für Rückführungen sollten beseitigt werden.
Änderungsantrag 241
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. | (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, den Einsatz elektronischer Fußfesseln oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. |
Or. en
Begründung
Elektronische Fußfesseln sind ein kostengünstiges Instrument, mit dem die Mitgliedstaaten Antragsteller wirksam überwachen können.
Änderungsantrag 242
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft. | Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. |
Or. en
Begründung
Die Haft sollte solange andauern, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme vorliegen.
Änderungsantrag 243
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Haft der Antragsteller wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. | (2) Die Haft der Antragsteller wird von einer Justizbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. |
Or. it
Begründung
Auch dieser Artikel muss geändert werden, damit die Konsistenz des Textes der Richtlinie gewahrt bleibt, da Artikel 8 dahingehend geändert wurde, dass jede Entscheidung, die eine Inhaftnahme des Antragstellers beinhaltet, unbedingt von einer Justizbehörde angeordnet werden muss.
Änderungsantrag 244
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. | entfällt |
Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen. |
|
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten nicht damit belastet werden, für eine gerichtliche Überprüfung sorgen zu müssen, wenn die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde.
Änderungsantrag 245
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. | entfällt |
Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen. |
|
Or. it
Begründung
Auch dieser Artikel muss geändert werden, damit die Konsistenz des Textes der Richtlinie gewahrt bleibt, da Artikel 8 dahingehend geändert wurde, dass jede Entscheidung, die eine Inhaftnahme des Antragstellers beinhaltet, unbedingt von einer Justizbehörde angeordnet werden muss.
Änderungsantrag 246
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. | entfällt |
Or. it
Begründung
Auch dieser Artikel muss geändert werden, damit die Konsistenz des Textes der Richtlinie gewahrt bleibt, da Artikel 8 dahingehend geändert wurde, dass jede Entscheidung, die eine Inhaftnahme des Antragstellers beinhaltet, unbedingt von einer Justizbehörde angeordnet werden muss.
Änderungsantrag 247
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen. | entfällt |
Or. it
Begründung
Auch dieser Artikel muss geändert werden, damit die Konsistenz des Textes der Richtlinie gewahrt bleibt, da Artikel 8 dahingehend geändert wurde, dass jede Entscheidung, die eine Inhaftnahme des Antragstellers beinhaltet, unbedingt von einer Justizbehörde angeordnet werden muss.
Änderungsantrag 248
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. | (5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. |
Or. en
Begründung
Eine lange Haftdauer darf als solche nicht als spezifischer Grund für eine gerichtliche Überprüfung gelten.
Änderungsantrag 249
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. | Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragen kann. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. |
Or. en
Begründung
Ein automatischer Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung entspricht nicht den Zielen dieser Richtlinie.
Änderungsantrag 250
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 7 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird | (7) Die Mitgliedstaaten sehen darüber hinaus vor, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird |
Or. en
Begründung
Unentgeltliche Rechtsberatung darf nur in klar definierten Fällen bereitgestellt werden.
Änderungsantrag 251
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 7 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; und/oder | a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; |
Or. en
Begründung
Dies sollte der einzige Grund für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtsberatung sein.
Änderungsantrag 252
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 7 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden. | entfällt |
Or. en
Begründung
Diese Bedingung ist nicht notwendig, um den Rechtsschutz der Antragsteller zu gewährleisten.
Änderungsantrag 253
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 8 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Ferner können die Mitgliedstaaten | (8) Ferner müssen die Mitgliedstaaten |
Or. en
Begründung
Für den Umfang der unentgeltlichen Rechtsberatung sollten klare Grenzen gelten.
Änderungsantrag 254
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. | (9) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. |
Or. en
Begründung
Diese schärfere Formulierung ist notwendig, um Antragsteller davon abzuhalten, falsche Informationen zu erteilen.
Änderungsantrag 255
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater und Personen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Der Zugang zu der Hafteinrichtung darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des nationalen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird. | (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand und Berater unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Der Zugang zu der Hafteinrichtung darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des nationalen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird. |
Or. en
Begründung
Durch die Handlungen zahlreicher NGO wird die wirksame Umsetzung des GEAS behindert, weshalb NGO nicht in das Asylverfahren einbezogen werden sollten.
Änderungsantrag 256
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, Rechnung getragen wird. |
Or. en
Begründung
Diese Präzisierung ist untrennbar mit der Definition von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme verbunden, aus der hervorgeht, dass diese Antragsteller auch ausschließlich unter psychologischen Schäden leiden könnten. Bestimmungen, die sich lediglich auf die körperliche Gesundheit beziehen oder diesbezüglich unklar sind, wären somit nutzlos.
Änderungsantrag 257
Elly Schlein
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen schutzbedürftigen Personen regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird. |
Or. en
Änderungsantrag 258
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. | entfällt |
Or. it
Begründung
Auch dieser Teil des Textes muss geändert werden, damit die Konsistenz mit dem geänderten Text von Artikel 8 Absatz 1a gewahrt bleibt, in dem gefordert wird, dass ein minderjähriger Antragsteller auf keinen Fall für die Dauer des Asylverfahrens in Haft genommen werden darf.
Änderungsantrag 259
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. | Die Inhaftnahme von Kindern ist untersagt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten. |
Or. en
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll die Inhaftnahme von Kindern im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie untersagt werden, gleichzeitig wird jedoch festgelegt, dass Kinder, wenn sie Straftaten begehen, dennoch nach innerstaatlichem Recht strafwürdig sind.
Änderungsantrag 260
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. | Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. |
Or. en
Begründung
Ungerechtfertigte Einschränkungen der Möglichkeit der Inhaftnahme dürfen nicht beibehalten werden.
Änderungsantrag 261
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. | Minderjährige dürfen nicht in Haft genommen werden; stattdessen bringen die Mitgliedstaaten Minderjährige und Familien mit Minderjährigen in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug unter, während ihr Einwanderungsstatus bearbeitet wird. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag dient der Angleichung dieser Richtlinie an die VN-Kinderrechtskonvention, indem sichergestellt wird, dass das Wohl des Kindes geachtet wird, indem die Inhaftnahme von Kindern im Rahmen dieser Richtlinie untersagt wird. Die Inhaftnahme von Minderjährigen dient niemals ihrem Wohl.
Änderungsantrag 262
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Miriam Dalli, Péter Niedermüller, Nathalie Griesbeck, Anna Maria Corazza Bildt
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden, und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. | Die Inhaftnahme von Kindern ist untersagt. Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Betreuungsmöglichkeiten und gemeindenahe Programme, um die angemessene Aufnahme von Kindern und ihren Familien sicherzustellen. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag dient der Angleichung dieser Richtlinie an die VN-Kinderrechtskonvention, indem sichergestellt wird, dass das Wohl des Kindes geachtet wird, indem die Inhaftnahme von Kindern im Rahmen dieser Richtlinie untersagt wird. Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 263
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Miriam Dalli, Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Wohl des Kindes nach Artikel 22 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten. | Das Wohl des Kindes nach Artikel 22 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten. Angemessene Betreuungsmöglichkeiten und Aufnahmemaßnahmen für Kinder und deren Familien müssen gemeindenah und möglichst wenig einschneidend sein und das Recht auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens achten. |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 264
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
In Haft befindliche Minderjährige müssen ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können und Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 265
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
In Haft befindliche Minderjährige müssen ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können und Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten. | entfällt |
Or. it
Begründung
Auch dieser Teil des Textes muss geändert werden, damit die Konsistenz mit dem geänderten Text von Artikel 8 Absatz 1a gewahrt bleibt, in dem gefordert wird, dass ein minderjähriger Antragsteller auf keinen Fall für die Dauer des Asylverfahrens in Haft genommen werden darf.
Änderungsantrag 266
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
In Haft befindliche Minderjährige müssen ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können und Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten. | In Haft befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zur Ausübung altersgerechter Aktivitäten erhalten. |
Or. en
Begründung
Die Gewährung des Zugangs zu Bildung und Freizeitbeschäftigungen während der Haft stellt eine zu große zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten dar.
Änderungsantrag 267
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. | entfällt |
Or. it
Begründung
Auch dieser Teil des Textes muss geändert werden, damit die Konsistenz mit dem geänderten Text von Artikel 8 Absatz 1a gewahrt bleibt, in dem gefordert wird, dass ein minderjähriger Antragsteller auf keinen Fall für die Dauer des Asylverfahrens in Haft genommen werden darf.
Änderungsantrag 268
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 269
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Viele unbegleitete Minderjährige sind faktisch nicht schutzbedürftig, da sie mit 16 oder 17 Jahren schon fast die Volljährigkeit erreicht haben, weshalb diese Anforderung keine Grundlage hat.
Änderungsantrag 270
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Péter Niedermüller, Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 271
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht. | entfällt |
Or. it
Begründung
Auch dieser Teil des Textes muss geändert werden, damit die Konsistenz mit dem geänderten Text von Artikel 8 Absatz 1a gewahrt bleibt, in dem gefordert wird, dass ein minderjähriger Antragsteller auf keinen Fall für die Dauer des Asylverfahrens in Haft genommen werden darf.
Änderungsantrag 272
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Miriam Dalli, Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 273
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 274
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht. | Unbegleitete Minderjährige sollten nicht in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden, wenn dies nach vernünftigem Ermessen vermeidbar ist. |
Or. en
Begründung
Die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in gefängnisähnlichen Einrichtungen sollte nicht grundsätzlich unzulässig sein.
Änderungsantrag 275
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Miriam Dalli, Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbegleitete Minderjährige werden so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht, die über Personal , das ihren altersgemäßen Rechten und Bedürfnissen Rechnung trägt, und über Räumlichkeiten, die auf unbegleitete Minderjährige abgestimmt sind, verfügen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 276
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 277
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 278
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. | entfällt |
Or. en
Begründung
Es ist praktisch unmöglich, immer für eine gesonderte Unterbringung für in Haft befindliche Familien zu sorgen.
Änderungsantrag 279
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 280
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. | entfällt |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken.
Änderungsantrag 281
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche weibliche Antragsteller getrennt von männlichen Antragstellern untergebracht werden, es sei denn, letztere sind Familienangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche weibliche und männliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Familienangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt. |
Or. en
Begründung
Durch diese Umformulierung wird die Gleichberechtigung der Geschlechter betont.
Änderungsantrag 282
Sophia in 't Veld
im Namen der ALDE-Fraktion
Kati Piri, Tanja Fajon
im Namen der S&D-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Sylvie Guillaume, Miltiadis Kyrkos, Anna Hedh, Juan Fernando López Aguilar, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Cecilia Wikström, Barbara Spinelli, Miriam Dalli, Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]. | (6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. |
Or. en
Begründung
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken. Zudem ist dieser Änderungsantrag untrennbar mit dem zulässigen Änderungsantrag der Berichterstatterin zu Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b (Änderungsantrag 31 des Berichtsentwurfs) verbunden.
Änderungsantrag 283
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]. | (6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]. |
Or. en
Begründung
Bei unbegleiteten Minderjährigen handelt es sich meist um männliche Jugendliche, eine Bevölkerungsgruppe, bei denen Umstände, die eine Inhaftnahme erfordern, überdurchschnittlich häufig gegeben sind. Aus praktischer Notwendigkeit sollte es daher möglich sein, unbegleitete Minderjährige als letztes Mittel in einer Haftanstalt unterzubringen, da ihre Rechte keinen Vorrang vor dem Recht anderer Menschen auf Sicherheit haben dürfen.
Änderungsantrag 284
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren, wenn den Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung. | Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Einheit eines sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Antragstellers und seiner Familienangehörigen so weit wie möglich zu wahren, wenn den Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. |
Or. de
Begründung
Es handelt es sich um eine rechtliche Klarstellung mit Blick auf die Definitionen. Siehe Artikel 2.
Änderungsantrag 285
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen. | Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, anordnen. |
Or. de
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 286
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. | Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in selber Weise wie den eigenen Staatsangehörigen für ihre gesamte Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates den Zugang zum Bildungssystem. Der Unterricht kann vorübergehend in Unterbringungszentren erfolgen, bis der Zugang zu den nationalen Bildungssystemen sichergestellt ist. |
Or. en
Begründung
Die Formulierung „in ähnlicher Weise“ kann zu Segregation im Rahmen der Schulbildung führen. In Artikel 14 Absatz 3 ist bereits die Möglichkeit anderer Unterrichtsformen vorgesehen, falls das, was in Absatz 1 vorgeschrieben wird, nicht möglich ist.
Änderungsantrag 287
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. | Die Mitgliedstaaten können minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen und Einwohnern solange Zugang zu Bildung gestatten, bis sie ihre Asylentscheidung erhalten. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. |
Or. en
Begründung
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Artikels auf Kinder von Antragstellern ist nicht gerechtfertigt, da der Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 3 Absatz 1 auf Personen, die internationalen Schutz beantragen, beschränkt ist. In Bezug auf die Gewährung von Zugang zu den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten wäre es besser, einen flexibleren Ansatz zu wählen – und beispielsweise die Sprachkenntnisse der Antragsteller zu berücksichtigen – und ihnen besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Bildungsmöglichkeiten zu bieten. Antragsteller in fremdsprachigen Klassen unterzubringen, ist nicht von Nutzen, sondern eine potenzielle Quelle für soziale Probleme.
Änderungsantrag 288
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. | Die Mitgliedstaaten können minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern unter angemessenen Bedingungen den Zugang zum Bildungssystem gestatten, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 289
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten dürfen eine weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 290
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Or. en
Begründung
Es liegen zulässige Änderungsanträge vor, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und untrennbar mit den Abänderungen in den weißen Teilen verbunden sind, die sich ebenfalls am Grundsatz der Subsidiarität orientieren. Es wäre nicht sinnvoll, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 291
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. | Sofern er gestattet wird, darf der Zugang zu Bildung nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. |
Or. en
Begründung
Ein automatischer Zugang minderjähriger Antragsteller zum Bildungssystem wäre eine zu große zusätzliche Belastung für die Mitgliedstaaten und könnte den sozialen Zusammenhalt im Schulbereich gefährden.
Änderungsantrag 292
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. | Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als einen Monat ab dem Zeitpunkt, an dem der Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verzögert werden. |
Or. en
Begründung
Dies ergibt sich aus der Logik von Artikel 22.
Änderungsantrag 293
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. | Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als einen Monat, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. |
Or. en
Begründung
Ein früher Zugang zum Bildungssystem kann Kindern helfen, wieder ein Gefühl von Normalität zu bekommen, und fördert die Integration. Daher sollte der Zugang zum Bildungssystem so früh wie möglich sichergestellt werden, spätestens jedoch einen Monat, nachdem ein Antrag von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde.
Änderungsantrag 294
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten, um ihnen, wie in Absatz 1 vorgesehen, den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern. | Bei Bedarf können Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkursen, angeboten werden, um ihnen, wie in Absatz 1 vorgesehen, den Zugang zum und die Teilnahme am Bildungssystem zu erleichtern. |
Or. en
Begründung
Vorbereitungskurse sollten nur dann angeboten werden, wenn dies als für den Mitgliedstaat realisierbar angesehen wird.
Änderungsantrag 295
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an. | (3) Ist der Zugang zu Bildung nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so kann der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen anbieten. |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, keine Bildungsangebote bereitzustellen, wenn dies aufgrund von Gegebenheiten außerhalb ihrer Kontrolle geboten ist.