Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
23.2.2017
ÄNDERUNGSANTRÄGE
296 - 543
Entwurf eines Berichts
Sophia in 't Veld
(PE593.978v02-00)
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
Vorschlag für eine Richtlinie
( COM(2016)0465 – C8‑0323/2016 – 2016/0222(COD) )
AM_Com_LegReport
Änderungsantrag 296
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. |
Or. en
Begründung
Durch den Änderungsantrag wird die Wartezeit vor Gewährung des Zugangs geändert, er enthält aber auch einige Worte im weißen Teil, da die Anzahl der Monate selbst zum grauen Teil zählt und eine Streichung in jedem Fall nicht alleine stehen kann. Es wird nicht als erforderlich betrachtet, weitere Bedingungen vorzusehen.
Änderungsantrag 297
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. |
Or. en
Begründung
Der Zweck dieses Änderungsantrags ist es, den Antragstellern sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Er ist untrennbar verbunden mit anderen zulässigen Änderungsanträgen, die im Berichtsentwurf enthalten sind und darauf abzielen, den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt für Antragsteller zu verbessern, und ist erforderlich, um die interne Logik des Textes zu wahren, dessen Ziel es ist, die Integrationsperspektiven der Antragsteller zu verbessern und die „Sekundärmigration“ einzudämmen.
Änderungsantrag 298
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen in Übereinstimmung mit der Frist für Entscheidungen im ersten Rechtsbehelfsverfahren gemäß Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Verfahrensverordnung] dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz tatsächlich Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
Or. en
Begründung
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Eigenständigkeit und der Integrationsaussichten der Antragsteller in einer Gastgesellschaft. Deshalb ist es gut, wenn die Mitgliedstaaten zur Gewährung des Zugangs verpflichtet werden. Es ist aber ebenso wichtig, dass dieser Zugang auch wirklich gewährt wird ist. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit sollte außerdem der genannte Zeitraum von sechs Monaten mit der Frist von sechs Monaten für eine Entscheidung auf der Ebene des ersten Rechtsbehelfsverfahrens verknüpft werden, die aus dem Vorschlag der Kommission für eine Asylverfahrensverordnung hervorgeht. Aus diesem Grund sollte an dieser Stelle auf diese Verordnung Bezug genommen werden.
Änderungsantrag 299
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Soraya Post
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. |
Or. en
Begründung
Unter Berücksichtigung der im Vorschlag der Kommission für eine Verfahrensverordnung enthaltenen Fristen sind beschleunigte Verfahren im Zusammenhang mit einer Person, die internationalen Schutz beantragt, innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags abzuschließen. Wurde der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgewiesen, ist es wahrscheinlicher, dass er internationalen Schutz erhält, und es sollte ihm deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass sie den Zugang früher gewähren.
Änderungsantrag 300
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
Or. it
Änderungsantrag 301
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 302
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 303
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. | Hat der Mitgliedstaat festgestellt, dass der Antragsteller kein Recht auf internationalen Schutz hat, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. |
Or. en
Begründung
Die Antragsteller sollten spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Innerhalb dieser Frist ist ein beschleunigtes Verfahren gemäß Artikel 40 der Verfahrensverordnung abzuschließen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, sollte dem Antragsteller kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden.
Änderungsantrag 304
Cornelia Ernst, Martina Anderson
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. | Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein automatischer Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. |
Or. en
Änderungsantrag 305
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, denen im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die Notwendigkeit eines effektiven Arbeitsmarktzugangs kann in den ersten Unterabsatz von Artikel 15 Absatz 1 aufgenommen werden. Damit keine Doppelungen entstehen, kann die Bestimmung an dieser Stelle entfallen. (Dieser Änderungsantrag ist in Zusammenhang mit dem verbundenen Änderungsantrag zu Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu lesen).
Änderungsantrag 306
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, denen im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde. | Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen tatsächlichen Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. |
Or. en
Änderungsantrag 307
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Elly Schlein, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | entfällt |
Or. en
Begründung
Sobald klar ist, dass ein Antragsteller gute Aussichten auf Gewährung internationalen Schutzes hat, sollte ihm nahegelegt werden, sich so rasch wie möglich in die Gaststaatgesellschaft zu integrieren. Es ergibt deshalb keinen Sinn, seinen Arbeitsmarktzugang durch Einführung einer Arbeitsmarktprüfung zu beschränken.
Änderungsantrag 308
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | entfällt |
Or. en
Begründung
Durch die Streichung wird der Text Artikel 15 Absatz 3 zu den Pflichten der Mitgliedstaaten angepasst, durch den Antragsteller in Bezug auf Arbeitsbedingungen den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Der Änderungsantrag betrifft Abschnitte, die nicht zum grauen Teil zählen, diese Abschnitte sind jedoch ohne den grauen Teil absolut bedeutungslos.
Änderungsantrag 309
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar verbunden mit anderen zulässigen Änderungsanträgen, die im Berichtsentwurf enthalten sind und darauf abzielen, den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt für Antragsteller zu verbessern. Er ist erforderlich, um die interne Logik des Textes zu wahren, dessen Ziel es ist, die Integrationsperspektiven der Antragsteller zu verbessern und die „Sekundärmigration“ einzudämmen.
Änderungsantrag 310
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, insbesondere angesichts der Jugendarbeitslosenquote, können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte, wobei diesen Personen eine Vorrang eingeräumt wird. |
Or. it
Begründung
Questo emendamento si pone l’obiettivo di specificare che gli Stati Membri avranno la possibilità di adottare misure volte a garantire una maggiore attenzione all’accesso al mercato del lavoro dei propri cittadini e dei cittadini dell’Ue. Inoltre, si vuole sottolineare la volontà di tenere in debito conto le difficoltà correlate alla disoccupazione giovanile. Trattandosi di un tema molto sensibile per i cittadini dell’Ue, i firmatari intendono rendere chiaro che per quanto attiene l’accesso al mercato del lavoro non ci saranno misure specifiche o quote speciali per favorire l’inserimento dei richiedenti protezione internazionale rispetto ai cittadini dello Stato Membro.
Änderungsantrag 311
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. |
Or. en
Änderungsantrag 312
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. |
Or. en
Begründung
Die derzeitig anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2013/33/EU sollten beibehalten werden. Die Prüfung eines Asylantrags ist primär auf humanitäre Erfordernisse abgestellt, wirtschaftliche Aspekte sollten eine sekundäre Rolle spielen.
Änderungsantrag 313
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte, und ihnen Vorrang bei offenen Stellen einräumen. |
Or. en
Begründung
Angehörige des Mitgliedstaates und Unionsbürger sollten in der Arbeitsmarktpolitik stets Vorrang haben.
Änderungsantrag 314
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. | Unbeschadet Absatz 1 können aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. |
Or. en
Änderungsantrag 315
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 - Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden: | (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller ab Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden: |
Or. en
Änderungsantrag 316
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden: | (3) Die Mitgliedstaaten können dafür sorgen, dass Antragsteller in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden: |
Or. en
Änderungsantrag 317
Branislav Škripek
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden: | (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller in folgenden Bereichen angemessen behandelt werden und ihnen kein Vorrang vor eigenen Staatsangehörigen gewährt wird: |
Or. en
Änderungsantrag 318
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; | a) Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeit, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
Or. en
Änderungsantrag 319
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; | b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen; |
Or. en
Änderungsantrag 320
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) allgemeine und berufliche Bildung, ausgenommen Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstige Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung; | c) allgemeine und berufliche Bildung; |
Or. it
Änderungsantrag 321
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) allgemeine und berufliche Bildung, ausgenommen Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstige Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung; | c) beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Weiterbildungskursen zum Ausbau von Qualifikationen und praktischer Berufserfahrung am Arbeitsplatz, ausgenommen Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstige Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung; |
Or. en
Änderungsantrag 322
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) allgemeine und berufliche Bildung, ausgenommen Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstige Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung; | c) allgemeine und berufliche Bildung; |
Or. en
Änderungsantrag 323
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen, wobei Antragstellern, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können, so weit wie möglich der uneingeschränkte Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse erleichtert wird; | d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen; |
Or. en
Änderungsantrag 324
Branislav Škripek
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 325
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 326
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. | e) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für diejenigen Antragsteller, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. |
Or. en
Änderungsantrag 327
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller wie folgt einschränken: | Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, denen in Übereinstimmung mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, wie folgt einschränken: |
Or. en
Änderungsantrag 328
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
ii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht; | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 329
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
ii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 330
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
ii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht; | entfällt |
Or. en
Begründung
Dies ist eine neue Beschränkung des Zugangs zur beruflichen Bildung. Sie muss daher gestrichen werden.
Änderungsantrag 331
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
ii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 332
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
iii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 333
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer iii
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
iii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 334
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer iii
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
iii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 335
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Recht auf Gleichbehandlung begründet kein Aufenthaltsrecht, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib durch eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beendet wurde. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 336
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden. | (4) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht entzogen werden, um von unbegründeten Rechtsmitteln mit dem alleinigen Ziel, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verlängern, abzuhalten. |
Or. en
Begründung
Der Arbeitsmarktzugang kann ein Grund für die Einleitung unbegründeter Rechtsbehelfsverfahren sein.
Änderungsantrag 337
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden. | (4) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kann während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 338
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. | (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Macht die Art der Beschäftigung Reisen des Antragstellers erforderlich, stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich ein gültiges Reisedokument gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie aus. |
Or. en
Änderungsantrag 339
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. | (5) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. |
Or. en
Änderungsantrag 340
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. Antragsteller, denen gemäß Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sind befugt, in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Anforderungen der Richtlinie XXX/XXXX [Richtlinie über die Blaue Karte] eine Blaue Karte der EU zu beantragen. |
Or. en
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll den Antragstellern die Möglichkeit zur Beantragung einer Blauen Karte der EU gewährt werden. Er ist untrennbar verbunden mit anderen zulässigen Änderungsanträgen, die im Berichtsentwurf enthalten sind und darauf abzielen, den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt für Antragsteller zu verbessern. Er ist erforderlich, um die interne Logik des Textes zu wahren, dessen Ziel es ist, die Integrationsperspektiven der Antragsteller zu verbessern und die „Sekundärmigration“ einzudämmen.
Änderungsantrag 341
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5b. Antragsteller, denen nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sind befugt, in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäß Richtlinie (EU) 2016/801 eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit zu beantragen. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, Antragstellern die Möglichkeit einzuräumen, in Übereinstimmung mit den in Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Bedingungen eine Erlaubnis zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit zu beantragen. Er ist erforderlich, um die interne Logik des Textes zu wahren, dessen Ziel es ist, die Integrationsperspektiven der Antragsteller zu verbessern und die „Sekundärmigration“ einzudämmen.
Änderungsantrag 342
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5c. Die Mitgliedstaaten können es Antragstellern, denen Zugang zum Arbeitsmarkt nach Absatz 1 gewährt wurde und deren Asylantrag zurückgewiesen wurde, gestatten, in diesem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, die in dem Format gemäß Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige ausgestellt wird. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag, der darauf abzielt, den Antragstellern die Möglichkeit zur Beantragung einer Erlaubnis zu gewähren, die in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige ausgestellt wird, ist untrennbar verbunden mit anderen zulässigen Änderungsanträgen, die im Berichtsentwurf enthalten sind und darauf abzielen, den tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt für Antragsteller zu verbessern. Er ist erforderlich, um die interne Logik des Textes zu wahren, dessen Ziel es ist, die Integrationsperspektiven der Antragsteller zu verbessern und die „Sekundärmigration“ einzudämmen.
Änderungsantrag 343
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 5 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5d. Ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt gestatten die Mitgliedstaaten Antragstellern den Zugang zur beruflichen Bildung und zu Sprachkursen. |
Or. en
Begründung
This amendment seeks to ensure that applicants' possibility to access the labour market and effective integration and access to reception conditions are rendered effective by allowing access to language courses from the moment applicants have made their application for international protection. The amendment is inextricably linked to admissible amendments under the draft report aiming at ensuring effective access to the labour market and is necessary for ensuring that the internal logic of the text, aimed at increasing applicants' integration prospects and decreasing “secondary movements", is maintained.
Änderungsantrag 344
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 15a |
| Sprachkurse |
| Die Mitgliedstaaten gewähren den Antragstellern so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, und unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Verfahrensverordnung] vorgesehenen Frist für die Entscheidungen im ersten Rechtsbehelfsverfahren konkreten Zugang zu Sprachkursen. Es wird denjenigen Antragstellern Vorrang eingeräumt, deren Antrag voraussichtlich begründet ist, darunter Fälle, in denen der Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie gemäß den in Artikel 16 Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise für die Kosten dieser Kurse aufkommen. |
Or. en
Begründung
Sprachkurse sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Eigenständigkeit und der Integrationsaussichten der Antragsteller in einer Gastgesellschaft. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb verpflichtet sein, Sprachkurse so früh wie möglich anzubieten, und sollten sich dabei auf diejenigen Antragsteller konzentrieren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Asyl erhalten. Es ist erforderlich, den Schwerpunkt auf diejenigen zu legen, deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen wird, da ein großer Teil der Asylbewerber, die heute in Europa ankommen, kein Asylrecht hat.
Änderungsantrag 345
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 15a |
| Sprach- und Staatsbürgerkurse |
| Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz wirksamen Zugang zu kostenlosen Sprach- und Staatsbürgerkursen erhalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von den Antragstellern verlangen, dass sie gemäß den in Artikel 16 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise für die Kosten dieser Kurse aufkommen. |
Or. it
Begründung
Die Kenntnis der Sprache und der wichtigsten Rechte, Pflichten, Sitten und Gebräuche des Aufnahmestaates ist von grundlegender Bedeutung für die Förderung einer wirksamen Integration des Antragstellers auf internationalen Schutz.
Änderungsantrag 346
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Elly Schlein, Soraya Post, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 15a |
| Sprachkurse |
| Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz tatsächlich Zugang zu kostenlosen Sprachkursen erhalten. |
Or. en
Begründung
Sprachkurse stellen für Antragsteller eine positive Integrationsmaßnahme dar. Derartige Kurse sollten den Antragstellern stets kostenlos angeboten werden.
Änderungsantrag 347
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 15b |
| Berufliche Bildung |
| Die Mitgliedstaaten können Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten. Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 hat. |
Or. en
Begründung
Die Kommission schlägt vor, die bestehenden Bestimmungen zur beruflichen Bildung zu streichen und einige Elemente dieser Bestimmung in Artikel 15 Absatz 2 zur Beschäftigung aufzunehmen. Aus dem Wortlaut der bestehenden Bestimmungen geht jedoch eindeutig hervor, dass eine derartige berufliche Bildung nicht von der Beschäftigung oder dem Zugang zum Arbeitsmarkt abhängig ist. Die derzeit geltenden Bestimmungen sollten beibehalten werden.
Änderungsantrag 348
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [25] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates ankommen, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. |
Or. en
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag zielt darauf ab, diesen Text mit dem Inhalt von Erwägungsgrund 7 in Einklang zu bringen, wonach es entscheidend ist, abzuklären, dass den Antragstellern bei der Aufnahme materielle Leistungen zur Verfügung gestellt werden sollten, sobald die Antragsteller zum Ausdruck bringen, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen, da der bestehende Text fälschlicherweise diejenigen ausschließen könnte, die nicht in der Lage gewesen sind, den förmlichen Antrag zu stellen, was derzeit für den größten Teil der Personen in den „Hotspots“ gilt. Ein derartiger Ausschluss steht im Widerspruch zum Geltungsbereich und den Bestimmungen der Richtlinie.
Änderungsantrag 349
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [25] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. | (1) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [25] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ï im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 350
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. | Die Mitgliedstaaten können dafür sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 351
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. | Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem Mindestlebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt von Antragstellern gewährleistet. |
Or. en
Begründung
Um ungewollte Pull-Faktoren bei der Beantragung von Asyl in der EU zu beseitigen, sollten die im Rahmen der Aufnahme gewährten Bedingungen lediglich auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
Änderungsantrag 352
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten können nicht verpflichtet werden, die Aufnahmebedingungen in denjenigen Fällen anzupassen, in denen ein Antragsteller in Haft genommen wurde oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, da dies die öffentlichen Haushalte zu stark belasten würde.
Änderungsantrag 353
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt. | Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche Personen handelt. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 354
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, wie Minderjährige, und um in Haft befindliche Personen handelt. |
Or. en
Begründung
Zweck dieses Änderungsantrags ist es, auf besondere Bedürfnisse von Minderjährigen als der Gruppe von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme hinzuweisen, die am stärksten schutzbedürftig ist, und der ein Lebensstandard gewährleistet werden sollte, der ihren Lebensunterhalt garantiert und ihre Gesundheit schützt.
Änderungsantrag 355
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet. | (3) Die Mitgliedstaaten machen die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig, dass die Antragsteller oder ihre im Mitgliedstaat aufhältigen Familienangehörigen gemäß der in Artikel 2 Absatz 3 enthaltenen Definition nicht über ausreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. |
Or. en
Begründung
Die Eigenständigkeit der Antragsteller ist auf jede Weise zu unterstützen. Sozialleistungen sollten nur denjenigen Antragstellern gewährt werden, die keine andere Möglichkeit haben, ihre Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken.
Änderungsantrag 356
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet. | (3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet. |
Or. en
Änderungsantrag 357
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. | Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. Falls die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, können die zuständigen nationalen Behörden in Absprache mit den lokalen Stellen die freiwillige Beschäftigung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit auf der Grundlage der besonderen Bedürfnisse der aufnehmenden Kommunen fördern. |
Or. it
Begründung
Durch die Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit wird die Akzeptanz des Aufenthalts der Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch die aufnehmenden Kommunen und ihre Integration gefördert und sie können die sozioökonomischen Verhältnisse an ihrem Aufenthaltsort besser kennenlernen.
Änderungsantrag 358
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. | Die Mitgliedstaaten verlangen von den Antragstellern oder ihren Familienangehörigen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie oder ihre Familienangehörigen über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. |
Or. en
Begründung
Um die Belastung der öffentlichen Haushalte im Zusammenhang mit Asylbewerbern zu senken, sollten die Antragsteller, soweit möglich, verpflichtet sein, ihre täglichen Lebenshaltungskosten selbst zu bestreiten.
Änderungsantrag 359
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. | Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. |
Or. en
Änderungsantrag 360
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen. | Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller oder dessen Familienangehörige zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, verlangen die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller. |
Or. en
Begründung
Sozialleistungen müssen vom Antragsteller zurückerstattet werden, wenn diese aufgrund falscher Angaben gewährt wurden.
Änderungsantrag 361
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen. | Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen und der Gesundheitsversorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen. |
Or. en
Änderungsantrag 362
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | (5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers oder seiner Familienangehörigen bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, oder von ihnen eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet ist. |
Or. en
Änderungsantrag 363
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | (5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der Gesundheitsversorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. |
Or. en
Änderungsantrag 364
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | (5) Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein und berücksichtigen die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. |
Or. en
Änderungsantrag 365
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Elly Schlein, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | (5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, wahren sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vollumfänglich. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. |
Or. en
Änderungsantrag 366
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | (5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, können sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Außerdem können die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. |
Or. en
Änderungsantrag 367
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | (5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard im Sinne dieser Richtlinie aufrechterhalten kann. |
Or. it
Änderungsantrag 368
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union über die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zugrunde gelegten Beträge zur Ermittlung der Höhe der Antragstellern nach diesem Absatz zu gewährenden finanziellen Unterstützung. | (6) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. |
Or. en
Änderungsantrag 369
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union über die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zugrunde gelegten Beträge zur Ermittlung der Höhe der Antragstellern nach diesem Absatz zu gewährenden finanziellen Unterstützung. | (6) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. |
Or. en
Änderungsantrag 370
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union über die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zugrunde gelegten Beträge zur Ermittlung der Höhe der Antragstellern nach diesem Absatz zu gewährenden finanziellen Unterstützung. | (6) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt. Die Mitgliedstaaten können die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union über die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zugrunde gelegten Beträge zur Ermittlung der Höhe der Antragstellern nach diesem Absatz zu gewährenden finanziellen Unterstützung unterrichten. |
Or. en
Änderungsantrag 371
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 10 und 11 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass | (2) Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 10 und 11 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels können die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 372
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten; | b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten. |
Or. en
Begründung
Viele nationale und internationale Organisationen oder NGO haben ein verzerrtes Bild vom Asylprozess. Deshalb sollten diese Organisationen aus dem Asylprozess herausgehalten werden, um seine ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen.
Änderungsantrag 373
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. | c) Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. |
Or. en
Begründung
Viele bekannte NGO haben den Asylprozess aktiv behindert und aufgehalten. Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, sie daran zu beteiligen.
Änderungsantrag 374
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. | (3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Die Behandlung von Antragstellern sollte jedoch nicht günstiger als die Behandlung sein, die Gebietsansässigen und Staatsangehörigen des Mitgliedstaates in vergleichbaren Situationen und Angelegenheiten zusteht. |
Or. en
Begründung
Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Migrationspolitik herzustellen, sollten diejenigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, keinen Anspruch auf eine Sonderbehandlung durch die Behörden haben.
Änderungsantrag 375
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. | (3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme können die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme berücksichtigen. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 376
Ulrike Lunacek, Daniele Viotti
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung verhindert werden. | (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung sowie alle Formen von durch Vorurteile und diskriminierende Einstellungen im Zusammenhang mit den persönlichen Merkmalen des Opfers motivierter Gewalt im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU verhindert werden. |
Or. en
Begründung
LGBTI müssen vor durch Hass auf Homosexuelle oder Transsexuelle begründeten Übergriffen geschützt werden.
Änderungsantrag 377
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung verhindert werden. | (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung und bei Freizeitangeboten Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung gegenüber Antragstellern und Staatsangehörigen gleichermaßen verhindert werden |
Or. en
Begründung
Es ist nachweislich ein Anstieg der Anzahl der von Asylbewerbern begangenen schweren Verbrechen zu verzeichnen, weshalb es einer klaren Antwort seitens der nationalen Behörden bedarf.
Änderungsantrag 378
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung verhindert werden. | (4) Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen treffen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung verhindert werden. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 379
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 4a. Die Mitgliedstaaten stellen getrennte Sanitätseinrichtungen für Antragstellerinnen und sichere Bereiche in den Aufnahmezentren für Frauen und ihre Kinder zur Verfügung. |
Or. en
Begründung
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die in Absatz 4 enthaltene Bestimmung als Mittel zur Verhütung von Übergriffen und geschlechtsbezogener Gewalt, darunter sexuelle Übergriffe und Belästigung, zu stärken.
Änderungsantrag 380
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. | (5) Die Mitgliedstaaten können so weit wie möglich dafür Sorge tragen, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 381
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeistand oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren. | (6) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeistand oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 382
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist. | (7) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist. Allerdings werden von den in Artikel 26 definierten zuständigen Behörden regelmäßig ausreichend anonymisierte Daten über die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zur öffentlichen Kontrolle öffentlich zur Verfügung gestellt. |
Or. en
Begründung
Die Öffentlichkeit hat Anspruch auf genaue Informationen über die Kosten, die durch die Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme verursacht werden.
Änderungsantrag 383
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist. | (7) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich der Gesundheitsversorgung und der Bildung sowie des in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist. |
Or. en
Änderungsantrag 384
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 8
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder eine Abordnung der untergebrachten Personen an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum beteiligen. | (8) Die Mitgliedstaaten beteiligen die Antragsteller an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum. |
Or. en
Begründung
Die Antragsteller werden angehalten, sich in den Zentren für Asylbewerber aktiv einzubringen. Die Einrichtung von Beiräten kann hingegen zu sozialen Spannungen im Zentrum führen.
Änderungsantrag 385
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten für die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn | (9) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, geringerwertige Modalitäten für die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, Antragstellern geringerwertige materielle Bedingungen für die Aufnahme zu gewähren, wenn dies erforderlich ist, um die Aufnahmekosten auf ein angemessenes Maß zu beschränken.
Änderungsantrag 386
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. | b) die üblicherweise verfügbaren preisgünstigen Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind. |
Or. en
Begründung
Der Rückgriff auf kostspielige Unterbringungsmöglichkeiten, selbst wenn diese verfügbar wären, wäre nicht nur für die öffentlichen Haushalte, sondern auch für das öffentliche Vertrauen in die Asylpolitik abträglich.
Änderungsantrag 387
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) materielle Aufnahmebedingungen, wie sie in diesem Artikel vorgesehen sind, in einer bestimmten Region nicht zur Verfügung stehen. |
Or. en
Begründung
Es muss unbedingt der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Mitgliedstaaten an den Seeaußengrenzen nicht in der Lage sind, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufnahmebedingungen vollumfänglich sicherzustellen.
Änderungsantrag 388
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| bb) die Mitgliedstaaten sich aufgrund des plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden |
Or. en
Begründung
Mit dieser Bestimmung soll auf die Situation eingegangen werden, zu der es kommt, wenn ein Mitgliedstaat plötzlich einen Zustrom von Drittstaatsangehörigen registriert. In einer solchen Notlage können ausnahmsweise für einen angemessenen Zeitraum andere Aufnahmebedingungen vorgesehen werden.
Änderungsantrag 389
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. | Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der kostenlose Zugang zu primärer und sekundärer medizinischer Versorgung nach Artikel 18, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, und ein angemessener Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. |
Or. en
Änderungsantrag 390
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen angemessenen Lebensstandard im Sinne dieser Richtlinie für alle Antragsteller. |
Or. it
Änderungsantrag 391
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 392
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 393
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. | Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, begründet er dies und setzt die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. |
Or. en
Änderungsantrag 394
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. | Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon unverzüglich in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. |
Or. en
Änderungsantrag 395
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 17a | entfällt |
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat |
|
(1) Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
|
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. |
|
Or. it
Änderungsantrag 396
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 17a | entfällt |
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat |
|
(1) Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
|
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. |
|
Or. en
Begründung
Die durch Artikel 17a eingeführte Ausnahmeregelung steht im Widerspruch zur Begründung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Cimade und Gisti, da versucht wird, bestimmte Asylbewerber von Leistungen auszuschließen, die ihnen aufgrund ihres Status als Asylbewerber in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen gewährt werden.
Änderungsantrag 397
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Überschrift
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 17a | entfällt |
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat |
|
(1) Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
|
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
|
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. |
|
Or. en
Änderungsantrag 398
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die von der Kommission vorgesehene Unterscheidung zwischen angemessenem und würdigem Lebensstandard kann zu Verwirrung und zu einer zusätzlichen Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten führen. Alle Antragsteller sollten in jedem Fall einen angemessenen Lebensstandard erhalten.
Änderungsantrag 399
Emil Radev
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. | 1. Ein Antragsteller hat keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17, wenn er seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht nachkommt. |
Or. bg
Änderungsantrag 400
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die von der Kommission vorgesehene Unterscheidung zwischen angemessenem und würdigem Lebensstandard kann zu Verwirrung und zu einer zusätzlichen Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten führen. Alle Antragsteller sollten in jedem Fall einen angemessenen Lebensstandard erhalten.
Änderungsantrag 401
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 402
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen angemessenen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
Or. it
Änderungsantrag 403
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (2) Die Mitgliedstaaten können einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleisten. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 404
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 405
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die von der Kommission vorgesehene Unterscheidung zwischen angemessenem und würdigem Lebensstandard kann zu Verwirrung und zu einer zusätzlichen Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten führen. Alle Antragsteller sollten in jedem Fall einen angemessenen Lebensstandard erhalten.
Änderungsantrag 406
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. | (3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf unbegleitete Minderjährige. Wenn die betroffenen Antragsteller Eltern von Minderjährigen sind, können die Mitgliedstaaten im Wohle des Kindes von diesem Artikel abweichen, da diese Bestimmung den Zugang zu Bildung, Gleichbehandlung und den materiellen Bedingungen bei der Aufnahme wie Unterbringung, Verpflegung und Kleidung beschränkt. |
Or. en
Begründung
Mit den Strafmaßnahmen, die mit diesem neuen Artikel eingeführt werden sollen, würden die betroffenen Antragsteller von der Beschäftigung, den materiellen Bedingungen bei der Aufnahme und dem Zugang zum Bildungssystem ausgeschlossen, was unverhältnismäßige Folgen für die Minderjährigen hätte. Dies könnte zu einer Diskriminierung gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (Artikel 2 Absatz 1 [Diskriminierungsverbot] in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 [angemessene Lebensbedingungen] und Artikel 28 Absatz 1 [Recht auf gleichen Zugang zur Bildung] führen. Deshalb sollte bei der Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung seitens der Mitgliedstaaten stets dem Wohl des Kindes Rechnung getragen werden.
Änderungsantrag 407
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragstellern, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, lediglich die Notversorgung und die Behandlung von akuten schweren Krankheiten gewährt wird. |
Or. en
Begründung
Aufgrund der erheblichen Probleme, vor denen die nationalen Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten stehen, die vorwiegend von der Alterung der europäischen Gesellschaft herrühren, müssen die Leistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern beschränkt werden.
Änderungsantrag 408
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst. | (1) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst. |
Or. en
Änderungsantrag 409
Elly Schlein
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller unter denselben Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst. |
Or. en
Änderungsantrag 410
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen minderjährigen Staatsangehörigen. |
Or. en
Begründung
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, diesen Artikel dem Artikel 2 Absatz 1 [Diskriminierungsverbot] und Artikel 27 Absatz 1 [angemessene Lebensbedingungen] sowie Artikel 28 Absatz 1 [Recht auf gleichen Zugang zu Bildung] des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes anzugleichen.
Änderungsantrag 411
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. | (2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, die sich in dem gemäß Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] für sie vorgesehenen Mitgliedstaat aufhalten, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. Diese Hilfe darf in Bezug auf den Anwendungsbereich oder Inhalt nicht über das hinausgehen, was Gebietsansässigen des Mitgliedstaates in vergleichbaren Situationen gewährt wird. |
Or. en
Begründung
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, die illegal von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen, sollten ihr Recht auf medizinische oder sonstige Hilfe verlieren. Selbst wenn Dienstleistungen gewährt werden, darf dabei der Grundsatz der Gleichheit zwischen Staatsangehörigen und Antragstellern auf internationalen Schutz nicht verletzt werden.
Änderungsantrag 412
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. | (2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung und Rehabilitationsmaßnahmen für Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Formen der psychologischen, körperlichen oder sexuellen Gewalt. |
Or. en
Begründung
Damit werden die Bestimmungen zur Gesundheitsversorgung eingereiht in den verstärkten Rahmen der Behandlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, wodurch der Logik des Textes Rechnung getragen wird.
Änderungsantrag 413
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. | (2) Die Mitgliedstaaten können Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewähren, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 414
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 3 – Titel
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
ERSETZUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN MATERIELLEN LEISTUNGEN | EINSCHRÄNKUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN MATERIELLEN LEISTUNGEN |
Or. en
Begründung
Da wir in unseren diesbezüglichen einschlägigen Änderungsanträgen vorschlagen, dass die Möglichkeit der „Ersetzung“ gestrichen wird, ist dieser Begriff aus Kohärenzgründen auch aus dem Titel des Artikels zu streichen, in dem diese Möglichkeit behandelt wird (bzw. nach unserem Vorschlag nicht behandelt wird).
Änderungsantrag 415
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen | (1) In Bezug auf Antragsteller können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen und auf der Grundlage einer Entscheidung der Justizbehörden |
Or. en
Änderungsantrag 416
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen | (1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, werden die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, das Niveau der materiellen Bedingungen der Aufnahme in den Fällen anzupassen, in denen der Antragsteller sich nicht an die Regeln des EU-Asylbesitzstandes gehalten hat.
Änderungsantrag 417
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzen oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 418
Cornelia Ernst, Martina Anderson
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzen oder | a) Unterkunft, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt wird, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzen oder |
Or. en
Änderungsantrag 419
Cornelia Ernst, Martina Anderson
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. | b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen, während weiterhin ein würdiger Lebensstandard gewährleistet wird. |
Or. en
Begründung
Steht in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a.
Änderungsantrag 420
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. | b) die materiellen Bedingungen bei der Aufnahme oder Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. |
Or. en
Änderungsantrag 421
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. | b) die materiellen Bedingungen bei der Aufnahme oder Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. |
Or. en
Änderungsantrag 422
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. | b) die Geldbeträge zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. |
Or. en
Änderungsantrag 423
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht oder | a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder ohne Begründung verlässt; oder |
Or. en
Änderungsantrag 424
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 425
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder | e) wiederholt, vorsätzlich und grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder |
Or. en
Änderungsantrag 426
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder | e) gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich gewalttätig verhalten hat oder |
Or. en
Änderungsantrag 427
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 428
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder | entfällt |
Or. en
Begründung
Sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Asylbewerber, die nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnehmen, zu bestrafen, besteht die Gefahr einer willkürlichen Beschränkung ihrer Lebensbedingungen.
Änderungsantrag 429
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder | f) vorsätzlich nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder |
Or. en
Änderungsantrag 430
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 431
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 432
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 433
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 434
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 435
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 436
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war. | h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war oder |
Or. en
Änderungsantrag 437
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ha) ohne einen allgemein annehmbaren Grund in ein Konfliktgebiet gereist ist. |
Or. en
Begründung
Es beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit und Legitimität des Asylsystems, wenn Antragsteller in die Regionen zurückreisen, aus denen sie geflohen sind bzw. aus denen sie nach eigener Aussage gezwungen waren zu fliehen.
Änderungsantrag 438
Laura Ferrara, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 439
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 440
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. | Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens wie eine dokumentierte schwere Krankheit des Antragstellers eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. |
Or. en
Begründung
Nur eine befriedigende Erklärung, beispielsweise eine schwere Krankheit, kann als ein zufriedenstellender Grund für die Wiederherstellung der materiellen Bedingungen bei der Aufnahme erachtet werden.
Änderungsantrag 441
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind. | Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. |
Or. en
Änderungsantrag 442
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (3) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
Or. en
Änderungsantrag 443
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen angemessenen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
Or. it
Begründung
Die Verwendung des Adjektivs „menschenwürdig“ zur Beschreibung des Lebensstandards, der den Antragstellern durch die Annahme harmonisierter Bedingungen für die Aufnahme ermöglicht werden soll, ohne dass die verschiedenen Inhalte angegeben werden, könnte zu Rechtsstreitigkeiten mit den Betroffenen führen.
Änderungsantrag 444
Branislav Škripek
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen angemessenen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
Or. en
Begründung
Zur Gewährleistung eines kohärenten Wortlauts wird der unspezifische Begriff „würdig“ durch „angemessen“ ersetzt, was bedeutet, dass ein erforderlicher Lebensstandard sichergestellt wird. Dieser Änderungsantrag steht in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 15 Absatz 3 Einleitung.
Änderungsantrag 445
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen Mindestlebensstandard für alle Antragsteller. |
Or. en
Begründung
Um das Problem des „Asylshoppings“ anzugehen und die öffentlichen Haushalte zu entlasten, sollten es sich die Mitgliedstaaten zum Ziel setzen, in Bezug auf die Bedingungen bei der Aufnahme von Asylbewerbern nur einen Mindeststandard zu gewähren.
Änderungsantrag 446
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. | (3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen und können auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nicht angewandt werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag sollte zulässig sein, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, in denen Garantien für schutzbedürftige Personen sowie allgemeine Verfahrensgarantien enthalten sind, darunter die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit.
Änderungsantrag 447
Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht. | (4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht. |
Or. en
Änderungsantrag 448
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht. | (4) Die Mitgliedstaaten können gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 449
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. | Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die in Artikel 2 definierte spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Die Mitgliedstaaten bewerten systematisch, ob es sich bei einem Antragsteller um eine Person mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme handelt. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Antragsteller selbst angeben können, dass sie besondere Bedürfnisse haben und dass diese Angaben beurteilt werden. Diese Beurteilung ist Teil der Beurteilung gemäß [der Asylverfahrensverordnung], die im Rahmen geltender nationaler Verfahren stattfinden kann. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. |
Or. en
Begründung
Member States should continuously assess whether an applicant has special reception needs, and nothing should prevent applicants from informing the Member States’ authorities of their special needs requirements. Furthermore, as Member States are required to assess applicants with special needs in the context of the Asylum Procedures Regulation, it is both administratively preferable and easier for the applicant if the assessment of special reception needs is carried out simultaneously with the assessment of special needs for the procedure. The two assessments should in fact be conducted as a continuum, with the aim of avoiding additional procedural layers and ensuring a holistic examination of the applicant’s needs.
Änderungsantrag 450
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. | Die Mitgliedstaaten gewähren dem Antragsteller einen Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf seine besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und berücksichtigen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag sollte zulässig sein, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, in denen Garantien für schutzbedürftige Personen sowie allgemeine Verfahrensgarantien enthalten sind, darunter das Recht der Antragsteller, angehört zu werden.
Änderungsantrag 451
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Um die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers besser zu schützen, dürfen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nicht in Haft genommen werden. |
Or. en
Begründung
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Behandlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme zu verbessern. Er folgt damit der Logik des Textes und ist untrennbar mit anderen Änderungsanträgen verbunden, mit denen die Bestimmungen zum Entzug persönlicher Freiheiten gestärkt werden sollen.
Änderungsantrag 452
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten systematisch, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. | Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers systematisch, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind, welche Maßnahmen in Bezug auf die Bedürfnisse zu ergreifen sind und welche Behörden für eine derartige Reaktion zuständig sind. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen des Berichtentwurfs verbunden, mit denen die Bedingungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme verbessert werden sollen.
Änderungsantrag 453
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten systematisch, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. | Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz systematisch, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. |
Or. en
Änderungsantrag 454
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten systematisch, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. | Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, können die Mitgliedstaaten systematisch beurteilen, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten können ferner ermitteln, welcher Art diese Bedürfnisse sind. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 455
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. | Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten oder der Antragsteller einen begründeten Antrag auf erneute Beurteilung seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme stellt. |
Or. en
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag sollen die Verfahrensrechte der Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme verbessert werden. Er ist folglich mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden, mit denen sowohl die Bedingungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme als auch die Verfahrensrechte generell verbessert werden sollen.
Änderungsantrag 456
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. | Diese Beurteilung wird so früh wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz von einer zuständigen Behörde in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. |
Or. en
Änderungsantrag 457
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Anna Hedh
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. | Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und spätestens nach 30 Tagen in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, dass ein klarer zeitlicher Rahmen festgelegt wird, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die besonderen Bedürfnisse der Antragsteller beurteilen, um sowohl für die nationalen Behörden als auch für die Antragsteller für mehr rechtliche Klarheit zu sorgen.
Änderungsantrag 458
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. | Diese Beurteilung kann so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet werden und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten können nach dieser Richtlinie dafür sorgen, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 459
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird. | Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 460
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal der in Artikel 26 genannten Behörden | (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Personal der in Artikel 26 genannten Behörden |
Or. en
Änderungsantrag 461
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) dafür geschult ist und weiter geschult wird, erste Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen, | a) dafür geschult ist und weiter geschult wird, erste Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme vorausschauend zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen, |
Or. en
Änderungsantrag 462
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe -a a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) dem Antragsteller konkret die Möglichkeit bietet, seine Anmerkungen zum Bedürfnis abzugeben, besondere Unterstützung bei der Aufnahme zu erhalten; |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag sollte zulässig sein, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, in denen Garantien für schutzbedürftige Personen sowie allgemeine Verfahrensgarantien enthalten sind, darunter das Recht der Antragsteller, angehört zu werden.
Änderungsantrag 463
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Angaben über die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der unter Buchstabe a genannten Anzeichen sowie Empfehlungen zur Art der Unterstützung, die der Antragsteller benötigen könnte, | b) Angaben über die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der unter Buchstabe a genannten Anzeichen und den unter Buchstabe aa genannten Eingaben des Antragstellers sowie Empfehlungen zur Art der Unterstützung, die der Antragsteller benötigen könnte, |
Or. en
Änderungsantrag 464
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte, und | c) Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands mit der Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers an einen für eine derartige Beurteilung ausgebildeten Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer, durch Vorurteile motivierter oder sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte, und |
Or. en
Änderungsantrag 465
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) dem Ergebnis dieser Untersuchung Rechnung trägt, wenn über die besondere Unterstützung bei der Aufnahme entschieden wird, die dem Antragsteller gewährt werden könnte. | d) dem Ergebnis dieser Untersuchung Rechnung trägt, darunter auch den Überlegungen des Antragstellers zum Bedürfnis, besondere Unterstützung bei der Aufnahme zu erhalten, wenn über die besondere Unterstützung bei der Aufnahme entschieden wird, die dem Antragsteller gewährt werden könnte. Die Entscheidung über die Gewährung besonderer Unterstützung bei der Aufnahme muss gebührend begründet sein. |
Or. en
Änderungsantrag 466
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Hilde Vautmans, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. | (1) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, die Minderjährige betreffen können, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. |
Or. en
Begründung
Viele Bestimmungen dieser Richtlinie finden nicht direkt auf Minderjährige Anwendung, können sie aber über den für sie verantwortlichen Erwachsenen indirekt betreffen.
Änderungsantrag 467
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. | (1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten können einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard gewährleisten. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 468
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Möglichkeit der Familienzusammenführung; | entfällt |
Or. en
Begründung
Diese Aufforderung zur Organisation von Familienzusammenführungen für minderjährige Antragsteller könnte den Druck in Bezug auf die soziale Kohäsion und den öffentlichen Sektor in den Mitgliedstaaten erhöhen. Die Rechtsgrundlage für den Prozess der Familienzusammenführung sollte primär in der Richtlinie über Familienzusammenführungen bestehen.
Änderungsantrag 469
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds; | b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds, beispielsweise des ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds, sowie der notwendigen Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung und der Zugang zu Gesundheit und Bildung; |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden, mit denen die Bedeutung des Konzepts „das Wohl des Kindes“ verbessert werden soll.
Änderungsantrag 470
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte; | c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer jeder Form von Gewalt und Ausbeutung sowie des Menschenhandels handeln könnte; |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden, mit denen die Bedeutung des Konzepts „das Wohl des Kindes“ verbessert werden soll.
Änderungsantrag 471
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte; | c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt und Ausbeutung, einschließlich des Menschenhandels handeln könnte; |
Or. en
Begründung
Es muss unterstrichen werden, dass Kinder häufiger Opfer von Gewalt und Ausnutzung sind, wobei der Menschenhandel nur eine Form ist, welche diese annehmen können.
Änderungsantrag 472
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten. | (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu altersgerechten Aktivitäten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten. |
Or. en
Begründung
Die Anforderungen in Bezug auf die Aktivitäten von minderjährigen Antragstellern sollten nicht zu anschaulich beschrieben werden.
Änderungsantrag 473
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten. | (3) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie zu Aktivitäten im Freien erhalten. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 474
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird. | (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall und, sofern verfügbar, eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird. |
Or. en
Begründung
Wenn die Ressourcen für eine psychologische Betreuung und Beratung in einem Mitgliedstaat beschränkt sind, kann dies als ein annehmbarer Grund dafür gelten, dass diese Dienstleistungen Antragstellern nicht gewährt werden.
Änderungsantrag 475
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird. | (4) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 476
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient. | (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient. |
Or. en
Begründung
In dieser Richtlinie sollte davon abgesehen werden, den Mitgliedstaaten zu strenge Auflagen in Bezug auf die Unterbringung aufzuerlegen.
Änderungsantrag 477
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient. | (5) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 478
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie dürfen Eltern oder gesetzliche oder gewöhnliche primäre Betreuungspersonen nicht in Haft genommen werden. |
| Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern werden zusammen in nicht gemeindenahen Unterbringungsstätten ohne Freiheitsentzug untergebracht, während ihr Immigrationsstatus geklärt wird. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist aus dringenden Gründen im Zusammenhang mit der Logik von Absatz 1 dieses Artikels erforderlich.
Änderungsantrag 479
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. | (6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen über Einzelfälle, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. |
Or. en
Begründung
Eine besondere Betonung der Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger ist nicht erforderlich. Ein angemessener Schulungszeitraum macht eine kontinuierliche Schulung überflüssig. Die Schweigepflicht sollte Personen, die mit Minderjährigen arbeiten, nicht davon abhalten, in der Öffentlichkeit allgemeine Bemerkungen abgeben zu können.
Änderungsantrag 480
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. | (6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse begleiteter, getrennter und unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. |
Or. en
Änderungsantrag 481
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. | (6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern, begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist. |
Or. en
Begründung
Es muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig und vorab das Strafregister von Personal, das mit Minderjährigen in Kontakt kommt, überprüfen, um zu verhindern, dass Personen, die Straftaten und/oder andere Vergehen begangen haben, mit Minderjährigen arbeiten.
Änderungsantrag 482
Cornelia Ernst, Martina Anderson
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger dort angekommen ist, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, die erforderlichen Qualifikationen haben und entsprechend versiert und kontinuierlich und angemessen geschult sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern, begangen haben. Nach seiner Ernennung wird das Strafregister des Vormunds regelmäßig von den zuständigen Behörden geprüft, um etwaige Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe festzustellen. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Or. en
Begründung
Diese Änderungsanträge folgen der Logik des Vorschlags der Kommission und der vorgesehenen Stärkung der Bestimmungen in Bezug auf Personen, die mit Minderjährigen arbeiten oder als deren Vormund auftreten.
Änderungsantrag 483
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger dort angekommen ist, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss qualifiziert sein und seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern, begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Das Strafregister des ernannten Vormunds wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft, um etwaige Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe festzustellen. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige vom Vormund unterstützt werden, bevor sie den Asylantrag stellen und nicht erst fünf Tage danach, da die Aufgabe des Vormunds darin besteht, unbegleitete Minderjährige ab Beginn des Verfahrens zu beraten.
Änderungsantrag 484
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | Die Mitgliedstaaten sorgen unverzüglich oder spätestens fünf Tage nach der Ankunft des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine kriminellen Straftaten, insbesondere Straftaten oder Verbrechen zulasten von Kindern begangen haben. Nach der Bestellung des Vormunds wird sein Strafregister regelmäßig durch die zuständigen Behörden kontrolliert, um etwaige Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe festzustellen. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Or. it
Begründung
I minori non accompagnati necessitano di tutela immediata, soprattutto alla luce del fatto che, la loro sparizione, avviene spesso subito dopo il loro ingresso in UE. Pur riconoscendo il fatto che, la necessità di ottenere una nomina “immediata” del tutore, potrebbe scontrarsi con le realtà burocratiche nazionali, si ritiene che tale figura dovrebbe essere comunque nominata, al più tardi, entro cinque giorni dall’arrivo del minore sul territorio dell’Unione. A differenza di quanto previsto dalla Commissione europea, si ritiene necessario compiere un accertamento più generale rispetto a possibili reati passati compiuti dal tutore. Tale verifica non dovrebbe essere, dunque, limitata a reati che coinvolgano minori. L’affidabilità del tutore dovrà essere costantemente monitorata. A tal proposito viene suggerito un controllo regolare della sua fedina penale, allo scopo di identificare possibili incompatibilità con il suo ruolo, sorte a seguito della sua nomina.
Änderungsantrag 485
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | Die Mitgliedstaaten können so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür sorgen, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 486
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend qualifiziert und versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Or. en
Begründung
Der Vormund sollte so bald wie möglich ernannt werden. Unbegleitete Minderjährige sind auch an Wochenenden unbegleitete Minderjährige, weshalb die Frist fünf Tage und nicht fünf Arbeitstage betragen sollte. Jeder Vormund sollte angemessen qualifiziert sein.
Änderungsantrag 487
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger dort angekommen ist, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein, er wird zu diesem Zweck kontinuierlich und angemessen geschult und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern, begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Or. en
Änderungsantrag 488
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund eine verhältnismäßige und beschränkte Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, damit er seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Unbegleitete Minderjährige werden auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache über das Verfahren informiert, mit dem sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können, und haben das Recht, angehört zu werden. |
Or. en
Änderungsantrag 489
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Soraya Post, Anna Hedh
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund eine beschränkte Zahl von maximal 20 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig anvertraut wird, damit er seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck werden die unbegleiteten Minderjährigen auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können. |
Or. en
Begründung
Der Vorschlag der Kommission ist gut gemeint, es mangelt ihm aber an Rechtssicherheit. Damit ein Vormund in der Lage ist, seiner Aufgabe angemessen nachzukommen, sollte er für nicht mehr als 20 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig verantwortlich sein. Die Obergrenze sorgt für Rechtssicherheit. Die Anzahl von maximal 20 unbegleiteten Minderjährigen wird von Experten im Bereich der Vormundschaft für Minderjährige, wie Nidos und dem UNHCR, als bewährte Praxis erachtet.
Änderungsantrag 490
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli, Dennis de Jong
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck werden die unbegleiteten Minderjährigen auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können. |
Or. en
Änderungsantrag 491
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. | Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten können Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. |
Or. en
Änderungsantrag 492
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund eine angemessene und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, damit er seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, innerhalb eines Monats nach der Bestellung des Vormunds und anschließend regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. |
Or. it
Begründung
Damit ein Vormund die ihm anvertrauten unbegleiteten Minderjährigen in angemessener Weise betreuen kann, muss ihre Zahl begrenzt sein. Der Vorschlag, dass innerhalb eines Monats nach der Bestellung des Vormunds festgestellt werden soll, ob der Vormund seine Aufgaben in angemessener Weise erfüllt, gründet auf der Überzeugung, dass die erste mit dem Minderjährigen verbrachte Zeit grundlegend für den Aufbau eines dauerhaften Vertrauensverhältnisses ist. Darüber hinaus ist es wichtig, so früh wie möglich zu überprüfen, ob der Vormund seine Aufgaben zuverlässig erfüllt.
Änderungsantrag 493
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Mitgliedstaaten erteilen unbegleiteten Minderjährigen bei ihrer Ankunft |
| a) sofortigen Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung unter denselben Bedingungen wie den eigenen minderjährigen Staatsangehörigen; |
| b) auf eine kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen über ihre Rechte, über Verfahren und Schutzmöglichkeiten. Zu diesem Zweck unterstützt das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Material zur Information der Kinder bei der Aufnahme. |
Or. en
Begründung
Unbegleitete Minderjährige haben ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft besondere grundlegende Bedürfnisse, ungeachtet der Tatsache, ob sie Asylbewerber, Wirtschaftsmigranten oder Opfer von Menschenhandel sind. Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass unbegleitete Minderjährige bei ihrer Ankunft angemessen über ihre Rechte, das Verfahren und den Schutz informiert werden und dass ihnen – angesichts ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit sowie der Traumata, die sie unter Umständen während ihrer Reise erlitten haben – sofort Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wird.
Änderungsantrag 494
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, wenn dies gemäß Artikel 22 Absatz 2 ihrem Wohl dient. | Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, wenn dies gemäß Artikel 22 Absatz 2 ihrem Wohl oder dem Wohl anderer dient. |
Or. en
Begründung
Viele unbegleitete Antragsteller ab 16 Jahren haben in den für Minderjährige eingerichteten Unterbringungszentren für schwerwiegende Probleme gesorgt. Zum Schutz der Unterbringungszentren sollten schwierige Minderjährige ab 16 Jahre zusammen mit Erwachsenen untergebracht werden.
Änderungsantrag 495
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten beginnen – erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen – baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden. | entfällt |
Or. en
Begründung
In dieser Richtlinie sollte davon abgesehen werden, Fragen der Familienzusammenführung anzugehen. In vielen Fällen verhindert eine rasche Familienzusammenführung die erfolgreiche Integration des minderjährigen Antragstellers, weil seine Unabhängigkeit dadurch eingeschränkt wird.
Änderungsantrag 496
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, andere Formen von auf Vorurteile basierender Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychologischer, körperlicher oder sexueller Natur erlitten haben, ganzheitliche Rehabilitierungsdienstleistungen – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – sowie eine qualifizierte Beratung, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers, erhalten für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde. Der Zugang zur Unterstützung sollte so rasch wie möglich nach Identifizierung eines Opfers gewährt werden. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen des Berichtentwurfs verbunden, mit denen die Bedingungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme verbessert werden sollen.
Änderungsantrag 497
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Soraya Post, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, andere Formen von auf Vorurteile basierender Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychologischer, körperlicher oder sexueller Natur erlitten haben, ganzheitliche Rehabilitierungsdienstleistungen – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – sowie eine qualifizierte Beratung, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers, erhalten für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde. Der Zugang zur Unterstützung sollte so rasch wie möglich nach Identifizierung eines Opfers gewährt werden. |
Or. en
Begründung
Es sollte sichergestellt werden, dass diese Richtlinie internationalen Standards entspricht und angemessene Bedingungen bei der Aufnahme von Folteropfern bietet. Dazu sollte Folgendes zählen: die explizite Erwähnung der qualifizierten Beratung; die Pflicht, so früh wie möglich Unterstützung zu gewähren; die Unterstützung durch einen qualifizierten Dolmetscher.
Änderungsantrag 498
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 499
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. | (1) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass Personen, die Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 500
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Elly Schlein, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Soraya Post, Anna Hedh, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. | (2) Das Betreuungspersonal für Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, Folter, Vergewaltigung und anderen schweren psychologischen, körperlichen oder sexuellen Gewalttaten, darunter Gesundheitsfachkräfte, die für die Umsetzung von Absatz 1 zuständig sind, muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer und angemessene Rehabilitierungsmethoden adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht und beruflichen Ethikkodexen definiert ist. |
Or. en
Begründung
Es sollte sichergestellt werden, dass diese Richtlinie internationalen Standards entspricht und angemessene Bedingungen bei der Aufnahme von Folteropfern bietet. Aus diesem Grund sollten Gesundheitsfachkräfte explizit als Kategorie von Personal, das angemessen zu schulen ist, erwähnt werden, da Gesundheitsfachkräfte, die nicht Bedienstete der verantwortlichen Behörden sind, oft nicht von dieser Pflicht erfasst sind.
Änderungsantrag 501
Cornelia Ernst, Martina Anderson, Barbara Spinelli
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. | (2) Das Betreuungspersonal für Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt, Folter, Vergewaltigung und anderen schweren psychologischen, körperlichen oder sexuellen Gewalttaten, darunter Gesundheitsfachkräfte, die für die Umsetzung von Absatz 1 zuständig sind, muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer und angemessene Rehabilitierungsmethoden adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen des Berichtentwurfs verbunden, mit denen die Bedingungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme verbessert werden sollen.
Änderungsantrag 502
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. | (2) Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein; es unterliegt in Bezug auf die Informationen über einen einzelnen Fall, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. |
Or. en
Begründung
Eine Weiterbildung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Änderungsantrag 503
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und ‑vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. | Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und ‑vertretung in Anspruch genommen werden kann. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente, die Vorbereitung des Widerspruchs und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt oder sonstige nach nationalem Recht zur Unterstützung oder Vertretung von Antragstellern zugelassene Rechtsberater oder durch eine nichtstaatliche Organisation, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Beratungs- und Vertretungsdiensten akkreditiert ist. |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 15(1) and (4), and the first paragraph of Article 17 of the Asylum Procedures Regulation. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the Procedural Rights of applicants.
Änderungsantrag 504
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung erfolgt durch nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten. | Die Rechtsberatung und ‑vertretung erfolgt durch nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten. |
Or. en
Begründung
Vom Standpunkt des ordnungsgemäßen Verfahrens aus betrachtet, ist ein automatischer Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung bei Widersprüchen gegen Entscheidungen zur Höhe der Leistungen nicht erforderlich.
Änderungsantrag 505
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung nur gewährt wird | (3) Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 15(5) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 506
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung nur gewährt wird | (3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung nur gewährt wird |
Or. en
Begründung
Es ist erforderlich, die Personen, die Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung haben, klar zu definieren.
Änderungsantrag 507
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und/oder | a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und |
Or. en
Begründung
Die Dienstleister, die befugt sind, unentgeltliche Rechtsberatung für Antragsteller zu erbringen, sollten klar definiert werden, um den Missbrauch öffentlicher Gelder zu verhindern.
Änderungsantrag 508
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und/oder | a) für Antragsteller, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 15(5) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 509
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden. | b) das Rechtsbehelfsverfahren ein Verfahren in zweiter Instanz oder höher gemäß nationalem Recht ist, wie gemäß nationalem Recht vorgesehen, einschließlich erneuter Anhörungen und Revision der Beschwerde und wenn für diese zweite Ebene des Rechtsbehelfsverfahrens davon ausgegangen wird, dass keine konkreten Erfolgschancen bestehen. |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 15(5) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 510
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und ‑vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt. | Unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung darf nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und ‑vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt, während gleichzeitig das Asylsystem und folglich die Finanzen eines Mitgliedstaats nicht durch unberechtigte Rechtsbehelfsverfahren missbraucht werden. |
Or. en
Begründung
In diesen Fällen ist eine unentgeltliche Rechtsberatung nicht erforderlich. Auch von unberechtigten Asylanträgen sollte abgehalten werden.
Änderungsantrag 511
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und ‑vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt. | Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und auf sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu diesem Zweck gewährt. |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 15(5) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 512
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 4 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten | (4) Ferner müssen die Mitgliedstaaten |
Or. en
Begründung
Erforderliche Beschränkungen der unentgeltlichen Rechtshilfe sind zur Senkung der Kosten akzeptabel.
Änderungsantrag 513
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 4 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und ‑vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; | a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und ‑vertretung nicht willkürlich eingeschränkt oder der wirksame Rechtsschutz des Antragstellers behindert wird; |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 17(3) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 514
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Cécile Kashetu Kyenge, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 4 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. | b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine weniger günstige Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen eingeräumt wird. |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 17(3) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 515
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. | (5) Die Mitgliedstaaten können eine vollumfängliche oder teilweise Erstattung von Kosten verlangen, sofern die Entscheidung über die unentgeltliche Gewährung von Rechtsberatung und -vertretung aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 17(4) of the Asylum Procedures Regulation. Any differences with that text reflect amendments to be tabled to that proposal. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants. Applicants should not be asked to reimburse the costs of legal assistance if they later find a job as such a provision would undoubtedly act as a disincentive to applicants requesting legal assistance in the first place.
Änderungsantrag 516
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. | (5) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. |
Or. en
Begründung
Hat sich die finanzielle Situation des Antragstellers wesentlich verbessert, ist es logisch, dass die Mitgliedstaaten eine Rückerstattung erhalten. Zur Betrugsbekämpfung sollten auch im Asylverfahren falsche Angaben des Antragstellers Folgen haben.
Änderungsantrag 517
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Cornelia Ernst
im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und ‑vertretung werden im nationalen Recht geregelt. | (6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Regeln in Bezug auf die Verfahren zur Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung unentgeltlicher Rechtsberatung und ‑vertretung fest oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Regeln wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich oder übermäßig erschwert. |
Or. en
Begründung
This provision has been aligned with the provisions contained on free legal assistance in the Commission’s Proposal for a Regulation establishing a common procedure for international protection in the Union (‘the Asylum Procedures Regulation’), in particular the provisions of Article 17(2) of the Asylum Procedures Regulation. Such an amendment is necessary relating to the internal logic of the proposals for revising the Common European Asylum System and is inextricably linked to other admissible amendments of the Rapporteur relating to the procedural rights of applicants.
Änderungsantrag 518
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis. | Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 519
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen [die operativen Normen für die Aufnahmebedingungen und die Indikatoren, die vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,] sowie sonstige die Aufnahmebedingungen betreffende operative Normen, Indikatoren und Leitlinien, die nach Artikel [12] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] festgelegt wurden. | (1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen einführen, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen [die operativen Normen für die Aufnahmebedingungen und die Indikatoren, die vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,] sowie sonstige die Aufnahmebedingungen betreffende operative Normen, Indikatoren und Leitlinien, die nach Artikel [12] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] festgelegt wurden. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 520
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen [die operativen Normen für die Aufnahmebedingungen und die Indikatoren, die vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,] sowie sonstige die Aufnahmebedingungen betreffende operative Normen, Indikatoren und Leitlinien, die nach Artikel [12] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] festgelegt wurden. | (1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen, falls angezeigt, [die operativen Normen für die Aufnahmebedingungen und die Indikatoren, die vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen / von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,] sowie sonstige die Aufnahmebedingungen betreffende operative Normen, Indikatoren und Leitlinien, die nach Artikel [12] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] festgelegt wurden. |
Or. en
Änderungsantrag 521
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten werden nach dem in [Kapitel 5] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] vorgesehenen Verfahren kontrolliert und bewertet. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 522
Kinga Gál
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 28 | entfällt |
Notfallplanung |
|
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. |
|
(2) Der erste Notfallplan wird unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur der Europäischen Union spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mitgeteilt. Danach wird der Asylagentur der Europäischen Union alle zwei Jahre ein aktualisierter Notfallplan mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird. |
|
(3) Die Notfallpläne und insbesondere die Angemessenheit der nach den Plänen getroffenen Maßnahmen werden nach dem in [Kapitel 5] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] vorgesehenen Verfahren kontrolliert und bewertet. |
|
Or. en
Änderungsantrag 523
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. | (1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan für Situationen mit einem unverhältnismäßigen Druck aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, nach dieser Richtlinie zu treffen sind. |
Or. en
Änderungsantrag 524
Kati Piri, Juan Fernando López Aguilar, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Tanja Fajon
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. | (1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. |
Or. en
Begründung
While introducing a welcome contingency planning obligation enabling Member States to provide adequate reception capacity in case they are confronted with disproportionate numbers of applicants, Article 28 links such obligation only to the number of applicants required to be present on a Member State’s territory. Making Member States’ planning obligations conditional on the desired functioning of the Dublin Regulation has no practical value as pressures on Member States reception capacity may in practice go far beyond those applicants who are required to be present on their territory upon a formal reading of responsibilities under the Dublin Regulation. Adequate contingency planning would need to prepare Member States for increased numbers of arrivals regardless of whether they occur in accordance with the allocation rules and corrective measures laid down in the Dublin Regulation.
Änderungsantrag 525
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. | (1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet in Zusammenarbeit mit den einschlägigen zivilgesellschaftlichen und internationalen Organisationen sowie kommunalen und regionalen Behörden einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. |
Or. en
Änderungsantrag 526
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. | (1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständig ist. |
Or. en
Änderungsantrag 527
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet einen Notfallplan aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. | (1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Notfallplan ausarbeiten, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, konfrontiert ist. Unter Personen, die internationalen Schutz beantragen, sind diejenigen zu verstehen, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, einschließlich derjenigen, für die der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] unter Berücksichtigung des in Kapitel VII der genannten Verordnung umrissenen Korrekturmechanismus für die Zuweisung zuständig ist. |
Or. en
Änderungsantrag 528
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Der Notfallplan sollte einen legislativen Rahmen für die nationalen Behörden umfassen, der im Fall eines plötzlichen Zustroms irregulärer Migranten gilt. Ein wichtiges Instrument, mit dem einem erheblichen Migrationsdruck entgegengetreten werden kann, besteht in der Zurückweisung an den Binnengrenzen. Angemessene Leitlinien für den Einsatz von Mechanismen zur Zurückweisung sollten deshalb Teil des Notfallplans sein. |
Or. en
Begründung
Eine große Anzahl von Asylbewerbern, die über einen oder mehrere Mitgliedstaaten einreisen, in denen sie realistische Chancen gehabt hätten, einen Antrag auf Schutz zu stellen, wie dies 2015 der Fall war, zerstört die Glaubwürdigkeit des Asylsystems. Die Mitgliedstaaten haben ein explizites Recht, Migranten an der Grenze aufzuhalten.
Änderungsantrag 529
József Nagy
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der erste Notfallplan wird unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur der Europäischen Union spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mitgeteilt. Danach wird der Asylagentur der Europäischen Union alle zwei Jahre ein aktualisierter Notfallplan mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird. | (2) Der erste Notfallplan wird unter Verwendung eines von der vom Verwaltungsrat der Asylagentur der Europäischen Union anzunehmenden Musters erstellt und der Asylagentur der Europäischen Union spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mitgeteilt. Danach wird der Asylagentur der Europäischen Union alle zwei Jahre ein aktualisierter Notfallplan mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird. |
Or. en
Änderungsantrag 530
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der erste Notfallplan wird unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur der Europäischen Union spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mitgeteilt. Danach wird der Asylagentur der Europäischen Union alle zwei Jahre ein aktualisierter Notfallplan mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird. | (2) Der erste Notfallplan wird unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur der Europäischen Union spätestens am [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mitgeteilt. Danach wird der Asylagentur der Europäischen Union alle sechs Monate ein aktualisierter Notfallplan mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird. |
Or. en
Änderungsantrag 531
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. | (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck werden kommunalen und regionalen Behörden und internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt, auch indem den kommunalen und regionalen Behörden direkter Zugang zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährt wird. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. |
Or. en
Änderungsantrag 532
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. | (1) Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen der Antragsteller gerecht werden zu können. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden. Außerdem ist die in diesem Änderungsantrag enthaltene zulässige Änderung ein Beweis der genannten untrennbaren Verbindung.
Änderungsantrag 533
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Vilija Blinkevičiūtė, Julie Ward, Luigi Morgano, Bodil Valero, Brando Benifei, Damiano Zoffoli, Nathalie Griesbeck, Jean Lambert
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. | (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller sowie von Kindern gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals und tragen dem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ausgearbeiteten Informationsmaterial, etwa dem EASO-Instrument zur Ermittlung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, Rechnung. |
Or. en
Begründung
Kinder haben besondere Bedürfnisse und befinden sich per definitionem in einer Phase der psychischen, geistigen und moralischen Entwicklung. Und angesichts ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und der Traumata, die sie unter Umständen während ihrer Reise erlitten haben, ist es erforderlich, dass diejenigen, die mit Kindern arbeiten, angemessen ausgebildet sind. Zu diesem Zweck sollten diejenigen, die mit Kindern und anderen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen arbeiten, eingehend über das vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ausgearbeitete Material informiert werden.
Änderungsantrag 534
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit dem nationalen Recht zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind. | (2) Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, soweit sie im Zusammenhang mit dem nationalen Recht zur Anwendung dieser Richtlinie für erforderlich erachtet werden. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 535
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
Or. en
Änderungsantrag 536
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
Or. en
Begründung
Der Bericht zur Anwendung der Richtlinie sollte früher vorgelegt werden, da die Asylsituation in der EU in der nächsten Zukunft weiterhin prekär bleiben wird. Die Folgeberichte zur Anwendung dieser Richtlinie sollten außerdem regelmäßiger veröffentlicht werden.
Änderungsantrag 537
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
Or. it
Begründung
Die Unterzeichner sind der Auffassung, dass das Europäische Parlament innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ordnungsgemäß über ihre Anwendung informiert werden muss.
Änderungsantrag 538
Salvatore Domenico Pogliese, Alessandra Mussolini
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. | Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Or. it
Begründung
Die Unterzeichner sind der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übermitteln müssen, damit die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen kann.
Änderungsantrag 539
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. | Die Mitgliedstaaten können auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen übermitteln. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 540
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. | Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle drei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Or. en
Begründung
Der Bericht zur Anwendung der Richtlinie sollte früher vorgelegt werden, da die Asylsituation in der EU in der nächsten Zukunft weiterhin prekär bleiben wird. Die Folgeberichte zur Anwendung dieser Richtlinie werden außerdem regelmäßiger veröffentlicht.
Änderungsantrag 541
Bodil Valero
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. | Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle drei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Or. en
Änderungsantrag 542
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Die Mitgliedstaaten weigern sich, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen, die nach ihrer Ansicht den Subsidiaritätsgrundsatz oder den Geist der Verträge verletzen, in nationales Recht umzusetzen. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.
Änderungsantrag 543
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1b. Die Mitgliedstaaten weigern sich, in nationales Recht umgesetzte Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen, die nach ihrer Ansicht den Subsidiaritätsgrundsatz oder den Geist der Verträge verletzen, zu vollstrecken. |
Or. en
Begründung
Wir haben zulässige Änderungsanträge, die auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren und untrennbar mit den Änderungsvorschlägen in den weißen Teilen verbunden sind, die ebenfalls auf dem Subsidiaritätsgrundsatz basieren. Es wäre sinnlos, den Grundsatz nur auf die grauen Teile anzuwenden.