Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0132(COD)

3.3.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

61 - 271

Entwurf eines Berichts

Monica Macovei

(PE597.620v02-00)

Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0272 – C8-0179/2016 – 2016/0132(COD) )

AM_Com_LegReport

Änderungsantrag 61

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,

Or. fr

Begründung

Neufassung: Es handelt sich hierbei um die einschlägige Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union. Der Zusatz ist erforderlich, weil vorgeschlagen wird, den Anwendungsbereich der Eurodac-Verordnung auf Personen auszudehnen, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, eine Neuansiedlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union durchzuführen.

 

Änderungsantrag 62

Nadine Morano

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die aufgrund ihrer persönlichen Situation einen Anspruch darauf haben, in der Union um internationalen Schutz nachzusuchen.

Or. fr

Begründung

Der Ausdruck „wegen besonderer Umstände“ ist zu allgemein und kann zu der Vermutung Anlass geben, dass durch jegliche Umstände, auch wenn diese nicht ganz klar sind, ein internationaler Schutz gerechtfertigt werden könnte. Der Anteil der abgelehnten Anträge auf internationalen Schutz (über 66 % in Frankreich 2016) zeigt hingegen, dass die Option des internationalen Schutzes häufig zu Zwecken der illegalen Einwanderung missbraucht wird, die wirkungsvoller bekämpft werden muss. Daher sollte darauf hingewiesen werden, dass letztlich nur die persönliche Situation eines Antragstellers (oder seiner Familie) einen Anspruch auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union begründen kann.

 

Änderungsantrag 63

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, festgestellt wird27. Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] und insbesondere der Artikel [..] und [..] wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

(4)  Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist27, sowie der Verordnung XXX/XXX zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, der Personen, bei denen die Mitgliedstaaten ein Neuansiedlungsverfahren durchzuführen beabsichtigen, und der Personen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. […/…] und insbesondere der Artikel [..] und [..] wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

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_________________

27 Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

27 Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Es muss ergänzt werden, dass auch die künftige Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union zum Anwendungsbereich von Eurodac gehört, damit auch Personen, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen, erfasst werden.

 

Änderungsantrag 64

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Anwendung der Verordnung XXX/XXX zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union setzt voraus, dass alle Mitgliedstaaten die Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, bei denen sie beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung durchzuführen, in Eurodac erfassen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Artikel 10 des Vorschlags für eine Neuansiedlungsverordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Daten zu Personen, bei denen sie eine Neuansiedlung beabsichtigen, erfassen und anschließend aufbewahren. Es wird nicht präzisiert, in welcher Datenbank diese Informationen gespeichert werden sollen. Daher wird vorgeschlagen, sie unmittelbar in Eurodac zu erfassen, damit auch für sie der Schutz sichergestellt werden kann, den die vorliegende Verordnung bietet, und damit sie genauso behandelt werden wie die Daten anderer Personen, die internationalen Schutz genießen. Eine solche Erfassung würde es auch ermöglichen, den Mitgliedstaat der Neuansiedlung zu bestimmen und Sekundärbewegungen nachverfolgen zu können, wie die Kommission dies in ihrem Vorschlag anregt.

 

Änderungsantrag 65

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die Erfassung in Eurodac dient dazu, denjenigen Personen, bei denen ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Neuansiedlungsverfahren durchzuführen, in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten dasselbe Maß an Schutz und dieselben Rechte zu garantieren, die auch für andere Personen gelten, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen. Darüber hinaus wird auf diese Weise den Mitgliedstaaten ermöglicht, nachzuprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser bereits in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung XXX/XXX neu angesiedelt wurde. Eine positive Personenbeschreibung würde dann ermöglichen, den Mitgliedstaat der Neuansiedlung zu bestimmen und eventuelle Sekundärbewegungen nachzuverfolgen;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die Zielsetzung für die Erfassung personenbezogener Daten von gemäß der Verordnung XXX/XXX neu angesiedelten Personen in Eurodac sollte erläutert werden.

 

Änderungsantrag 66

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Biometrische Merkmale sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Abgleich ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten.

(5)  Um eine hohe Genauigkeit bei der Identifizierung dieser Personen sicherzustellen, bedarf es eines Systems zum Abgleich ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten.

Or. en

Begründung

Zu den wichtigsten Zielen von Eurodac zählen die Registrierung und die hohe Genauigkeit der (erneuten) Identifizierung von Personen, die zu den drei in dieser Verordnung vorgesehenen Kategorien zählen. Dies sollte deshalb in einem der grundlegenden Erwägungsgründe des Textes erwähnt werden.

 

Änderungsantrag 67

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Biometrische Merkmale sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Abgleich ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten.

(5)  Biometrische Merkmale sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Abgleich ihrer Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten.

Or. en

 

Änderungsantrag 68

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Hierzu ist es notwendig, ein europaweites Identifizierungssystem mit der Bezeichnung "Eurodac" einzurichten, das aus einem Zentralsystem, das als eine automatisierte Zentraldatenbank für Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten betrieben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem (im Folgenden "Kommunikationsinfrastruktur") besteht.

(6)  Hierzu ist es notwendig, ein europaweites Identifizierungssystem mit der Bezeichnung "Eurodac" einzurichten, das aus einem Zentralsystem, das als eine automatisierte Zentraldatenbank für Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten betrieben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem (im Folgenden "Kommunikationsinfrastruktur") besteht.

Or. en

 

Änderungsantrag 69

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sollte anhand einer Studie untersuchen, ob die Kombinationen biometrischer Identifikatoren der einzelnen Datenbanken der EU im JI-Bereich harmonisiert werden sollten, insbesondere, ob Eurodac die Identifikatoren auf vier Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild beschränken sollte, so wie dies für das Einreise-/Ausreisesystem gemäß der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates der Fall ist.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die Kombinationen biometrischer Identifikatoren der einzelnen Datenbanken der EU im JI-Bereich sollten harmonisiert werden.

 

Änderungsantrag 70

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Im Jahr 2015 wurde im Zuge der Flüchtlings- und Migrationskrise deutlich, mit welchen Problemen sich einige Mitgliedstaaten bei der Abnahme von Fingerabdrücken von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die versuchten, die Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu umgehen, konfrontiert sahen. In ihrer Mitteilung vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“25 wies die Kommission darauf hin, dass „die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Abnahme von Fingerabdrücken an den Grenzen in vollem Umfang anwenden [müssen]. [..] Die Kommission wird zudem untersuchen, wie mehr biometrische Identifikatoren über das Eurodac-System verwendet werden können (wie etwa die Nutzung von Gesichtserkennungstechniken durch digitale Fotos)“.

(9)  In ihrer Mitteilung vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“25 wies die Kommission darauf hin, dass „die Mitgliedstaaten die Vorschriften über die Abnahme von Fingerabdrücken an den Grenzen in vollem Umfang anwenden [müssen]. [..] Die Kommission wird zudem untersuchen, wie mehr biometrische Identifikatoren über das Eurodac-System verwendet werden können (wie etwa die Nutzung von Gesichtserkennungstechniken durch digitale Fotos)“.

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_________________

25 COM(2015) 240 final, 13.5.2015

25 COM(2015) 240 final, 13.5.2015

Or. en

 

Änderungsantrag 71

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sieht diese Verordnung als letztes Mittel, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich in den Fällen, in denen die Fingerabdrucknahme aus Gründen, die nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen der betreffenden Person zusammenhängen, nicht möglich ist, auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Wenn Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kombiniert verwendet werden, kann die Zahl der registrierten Fingerabdrücke verringert und das gleiche Ergebnis in Bezug auf Genauigkeit der Identifizierung erzielt werden.

(10)  Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sollte diese Verordnung in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die in ihrem Fokuspapier „Grundrechtliche Herausforderungen bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken für Eurodac“ vom Mai 20151a enthalten sind, umgesetzt werden.

 

_________________

 

1a http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-fingerprinting-focus-paper_de.pdf

Or. en

 

Änderungsantrag 72

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sieht diese Verordnung als letztes Mittel, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich in den Fällen, in denen die Fingerabdrucknahme aus Gründen, die nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen der betreffenden Person zusammenhängen, nicht möglich ist, auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Wenn Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kombiniert verwendet werden, kann die Zahl der registrierten Fingerabdrücke verringert und das gleiche Ergebnis in Bezug auf Genauigkeit der Identifizierung erzielt werden.

(10)  Um eine hohe Genauigkeit bei der Identifizierung zu erzielen, sollte Fingerabdrücken stets der Vorrang vor Gesichtsbildern erteilt werden. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, sollte diese Verordnung die Möglichkeit der Registrierung und des Gesichtsbildabgleichs ohne Fingerabdrücke vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken.

Or. en

 

Änderungsantrag 73

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sieht diese Verordnung als letztes Mittel, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich in den Fällen, in denen die Fingerabdrucknahme aus Gründen, die nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen der betreffenden Person zusammenhängen, nicht möglich ist, auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Wenn Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kombiniert verwendet werden, kann die Zahl der registrierten Fingerabdrücke verringert und das gleiche Ergebnis in Bezug auf Genauigkeit der Identifizierung erzielt werden.

(10)  Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sieht diese Verordnung als letztes Mittel, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Wenn Fingerabdrücke aufgrund physischer Gründe nur vorübergehend nicht genommen werden können, sollte dies aufgezeichnet werden und die Erfassung der Fingerabdrücke sollte zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn die physische Integrität der Fingerkuppen wiederhergestellt ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich in den Fällen, in denen die Fingerabdrucknahme aus Gründen, die nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen der betreffenden Person zusammenhängen, nicht möglich ist, auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Wenn Gesichtsbilder mit ausreichender Bildauflösung und Qualität zur Verwendung in einem automatischen biometrischen Abgleich und Fingerabdrücke kombiniert verwendet werden, sollte es möglich sein, die Zahl der registrierten Fingerabdrücke zu verringern, vorausgesetzt, es wird das gleiche Ergebnis in Bezug auf Genauigkeit der Identifizierung erzielt.

Or. en

 

Änderungsantrag 74

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

entfällt

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26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 75

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist ein Eckstein eines fairen und wirksamen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auch zu Zwecken der Reduzierung und Abschreckung der irregulären Migration. Die Wirksamkeit des Unionssystems bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger muss verbessert werden, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufrechtzuerhalten, was von entscheidender Bedeutung ist, um die Pflicht, Menschen in Not zu schützen, zu erfüllen.

_________________

_________________

26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

Or. en

 

Änderungsantrag 76

Nadine Morano

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG29 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG29 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die systematische Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung ist untrennbar mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, verbunden, da Letztere mit am meisten unter der illegalen Einwanderung leiden.

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_________________

29 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

29 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

Or. fr

Begründung

Die Quote der Rückführungen von Drittstaatsangehörigen ist extrem niedrig (in Frankreich 1 % laut Angaben des Rechnungshofes und 10 % laut Angaben der CIMADE). Die Asylpolitik muss daher besser ausbalanciert werden und auf zwei untrennbar miteinander verbundenen Säulen fußen: Aufnahme von Drittstaatsangehörigen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, aber systematische und schnelle Rückführung derjenigen, die dazu nicht berechtigt sind. Die strukturelle Schwäche der zweiten Säule ist eine der Ursachen für das Misstrauen, mit dem viele Europäerinnen und Europäer der Zuwanderung begegnen. Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz genießen, leiden mit am meisten unter dieser weitverbreiteten ablehnenden Haltung. Daher muss die Frage der Systematisierung von Rückführungen und die Wechselbeziehung zwischen Rückführungen und Aufnahmebemühungen stärkere Beachtung finden.

 

Änderungsantrag 77

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG29 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zur Nichtzurückweisung, zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG29 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

_________________

_________________

29 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

29 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

Or. fr

 

Änderungsantrag 78

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

(11)  Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist ein Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen.

_________________

_________________

26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

Or. en

 

Änderungsantrag 79

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der irregulären Migration sollten die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen anstelle der Nummer des Asylantrags die betreffende Abschiebungsanordnung angeben, die der Mitgliedstaat, der die Daten in Eurodac eingegeben hat, erlassen hat.

Or. fr

Begründung

Es gibt zahlreiche unterschiedliche Abschiebungsanordnungen für illegal aufhältige Personen, z. B. die freiwillige Rückkehr, die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, die Rückführungsanordnung, die Zurückweisung, die Ausweisung usw. Jede Maßnahme beinhaltet unterschiedliche Verfahren und Anwendungsfristen. Daher ist es wichtig, dass ein Mitgliedstaat Kenntnis von den Abschiebungsanordnungen nehmen kann, die ein anderer Mitgliedstaat gegenüber einem illegal aufhältigen Staatsbürger erlassen hat, damit die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten verbessert werden kann.

 

Änderungsantrag 80

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 81

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können.

(12)  Es ist äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können.

Or. en

 

Änderungsantrag 82

Carlos Coelho, Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können.

(12)  Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können. Unbeschadet davon bleibt das Schengener Informationssystem (SIS) weiterhin das grundlegende System zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches über die Rückkehr.

Or. en

 

Änderungsantrag 83

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Wenn illegal aufhältige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen des Schengen-Raums zuvor jedoch illegal überschritten haben, sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer eine angemessene Frist von 15 Tagen anwenden können, bevor sie ihren sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf den Abgleich, die Erfassung und die Übermittlung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten nachkommen.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist direkt mit Artikel 14 des Vorschlags der Kommission verbunden. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten“, muss mit Garantien für den Fall verbunden werden, in dem eine Person legal in die EU eingereist ist und die Aufenthaltsdauer aus Gründen überschritten hat, die unbeabsichtigt sein könnten.

 

Änderungsantrag 84

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Drittstaatsangehörigen, die illegal aufhältig sind, die Außengrenzen des Schengen-Raums zuvor jedoch legal überschritten haben, können die Mitgliedstaaten eine angemessene Frist von 15 Tagen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer gewähren, bevor sie ihren Verpflichtungen laut Artikel 14 nachkommen.

Or. fr

Begründung

Die Daten illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger werden für einen Zeitraum von fünf Jahren in Eurodac gespeichert. Daher müssten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Personen, die legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sind und die zulässige Aufenthaltsdauer nur geringfügig überschritten haben und deren freiwillige Rückkehr unmittelbar bevorsteht oder deren Regularisierungsverfahren läuft und für die keine Fluchtgefahr besteht, über einen Ermessensspielraum verfügen und diesen Drittstaatsangehörigen eine sinnvolle Frist für die Ausreise aus der Europäischen Union oder die Regularisierung einräumen, bevor die Daten dieser Personen für eine so lange Dauer gespeichert werden. Die Daten von illegal in einen Mitgliedstaat eingereisten Personen sollten demnach direkt in Eurodac eingegeben werden, legal eingereisten Drittstaatsangehörigen sollte jedoch eine sinnvolle Frist von 15 Tagen eingeräumt werden.

 

Änderungsantrag 85

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

entfällt

_________________

 

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr COM(2015) 453 final.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 86

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration zu erkennen.

_________________

_________________

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 87

Carlos Coelho, Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen durch die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

_________________

_________________

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 88

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

(13)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen.

_________________

_________________

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.

27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 89

Anna Maria Corazza Bildt, Damiano Zoffoli, Barbara Matera, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac bei der Strafverfolgung überarbeitet werden muss. Es sollten technische Lösungen zur Sicherstellung der Interoperabilität von Eurodac mit dem Schengener Informationssystem (SIS), dem Visa Informationssystem (VIS), Europol und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) entwickelt werden, um die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Management der Außengrenzen und der Bekämpfung schwerer Verbrechen zu verbessern. Falls in einer zukünftigen Version von Eurodac zusätzliche Daten über Minderjährige aufgenommen werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten auch die Familienbeziehungen aufzeichnen, um eine Familienzusammenführung zu erleichtern und vermisste Kinder ausfindig zu machen.

_________________

_________________

28 COM(2016) 205 final

28 COM(2016) 205 final

Or. en

 

Änderungsantrag 90

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Jeroen Lenaers, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates1a spielt im Zusammenhang mit den Bemühungen der EU, die Außengrenzen besser zu schützen und die illegale Einwanderung und die Sekundärmigration zu verhindern, eine zentrale Rolle. Folglich sollte die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Zugang zu Eurodac-Daten haben, um Risikoanalysen auf höchstem Niveau durchführen und die Mitgliedstaaten bei ihren Rückführungsaufgaben unterstützen zu können. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 enthaltenen Datenschutzbestimmungen.

 

_________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht der neuen Rolle von Eurodac, die im neuen Buchstaben b des Artikels 1 enthalten ist. Eurodac soll jetzt auch der Kontrolle der illegalen Immigration und der Sekundärmigration dienen. Die neu eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat ebenfalls diese Aufgabe. Die Sicherstellung des Zugangs seitens der Grenz- und Küstenwache stellt sicher, dass das neue Potenzial von Eurodac voll ausgeschöpft wird.

 

Änderungsantrag 91

Monika Hohlmeier, Heinz K. Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)  Da eine der Hauptaufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der zukünftigen Asylagentur der Europäischen Union gemäß dieser Verordnung in der Abnahme und Übermittlung biometrischer Daten besteht, sollte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union eine eigene Schnittstelle eingeräumt werden, damit sie nicht länger von nationalen Infrastrukturen abhängen. Langfristig könnten diese Schnittstellen als eine einzige Suchschnittstelle verwendet werden, wie in der Mitteilung der Kommission vom 6. April 2016 mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟ 1a beschrieben.

 

_________________

 

1a COM(2016) 205 final

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die Abhängigkeit der Agentur von der nationalen Infrastruktur zu reduzieren, welche bei der täglichen Arbeit der Agenturen ein echtes Problem sein kann, da die nationale Infrastruktur nicht immer höchste Standards gewährleistet.

 

Änderungsantrag 92

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

(14)  In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28, in der auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit hingewiesen wird, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern, richtete die Kommission eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität ein, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können, insbesondere mit dem Ziel, die Qualität der Dienste, welche die Datenbanken der Union für ihre Nutzer erbringen, zu verbessern, beispielsweise durch einen besseren, einfacheren und schnelleren Zugang zu allen einschlägigen darin enthaltenen Informationen unter Gewährleistung hochwertiger Daten. Deshalb sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Union, wie dem Schengener Informationssystem (SIS), dem Visa Informationssystem (VIS) und Eurodac und neuen einschlägigen Informationssystemen, die derzeit entwickelt werden, notwendig und verhältnismäßig ist.

_________________

_________________

28 COM(2016) 205 final

28 COM(2016) 205 final

Or. en

 

Änderungsantrag 93

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss. Es sollten technische Lösungen zur Sicherstellung der Interoperabilität von Eurodac mit dem Schengener Informationssystem (SIS), dem Visa Informationssystem (VIS), Europol und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) entwickelt werden, um die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Management der Außengrenzen und der Bekämpfung von schweren Verbrechen zu verbessern.

_________________

_________________

28 COM(2016) 205 final

28 COM(2016) 205 final

Or. en

 

Änderungsantrag 94

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟31 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

(14)  In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟31 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS), dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss.

_________________

_________________

31 COM(2016) 205 final

31 COM(2016) 205 final

Or. fr

 

Änderungsantrag 95

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  eu-LISA richtet einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac ein, um die Interoperabilität zwischen dem EES und Eurodac zu ermöglichen. Eine Verbindung zwischen den beiden Systemen ist notwendig, damit die biometrischen Daten eines Drittstaatsangehörigen, die im EES eingetragen sind, an Eurodac übermittelt werden können, wenn die Speicherung dieser biometrischen Daten durch die vorliegende Verordnung vorgesehen ist.

Or. fr

Begründung

Mithilfe des Einreise-/Ausreisesystems (EES) sollen der Tag der Einreise und der Tag der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, erfasst werden und jede Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer gemeldet werden. Nachdem ein Drittstaatsangehöriger seine zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, ist er illegal aufhältig und muss gemäß Artikel 14 in Eurodac erfasst werden. Durch die Interoperabilität der beiden Systeme wird erreicht, dass der Mitgliedstaat diese Personen nicht in seinem Staatsgebiet suchen muss, und Dubletten werden vermieden.

 

Änderungsantrag 96

Carlos Coelho, Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Der Vorschlag der Kommission1a zur Änderung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen bietet die Möglichkeit, die Suche nach Fingerabdrücken im SIS zu verwenden, um die Identität und den Status von Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand von Rückführungsentscheidungen sind, umgehend zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kontaktstellen, welche Eurodac-Datenabgleiche handhaben, und die nationalen Kontaktstellen, die ergänzende Informationen zum SIS handhaben, möglichst eng miteinander verbinden.

 

_________________

 

1a COM 2016(882) final

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ergibt sich aus Erwägung 14 und bezieht sich auf einen Vorschlag, der nach dieser Neufassung präsentiert wurde.

 

Änderungsantrag 97

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Es wird erwartet, dass die hochrangige Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität ihre Ergebnisse im Frühjahr 2017 präsentieren wird. Diese Ergebnisse könnten für die Entwicklung von Eurodac von Belang sein. Sollte dies der Fall sein, sollten die bestmöglichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine potenzielle Interoperabilität von Eurodac mit anderen Grenz- und Sicherheitsinformationssystemen geschaffen werden

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht der neuen Erwägung 14 der Neufassung und bringt den Willen des Verfassers zum Ausdruck, die rechtlichen und technischen Grundlagen für eine potenzielle Interoperabilität von Eurodac mit anderen Datenbanken zu schaffen.

 

Änderungsantrag 98

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Jeroen Lenaers, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Die in Eurodac enthaltenen Informationen sind für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI29 des Rates oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates30 notwendig. Daher sollten die Eurodac-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zur Verfügung stehen.

(15)  Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Die in Eurodac enthaltenen Informationen sind für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer Straftaten gemäß Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates] oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates notwendig. Daher sollten die Eurodac-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zur Verfügung stehen.

_________________

 

29 Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

 

30 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

 

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI wurden in die neue Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung integriert, die am 16. Februar 2017 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde.

 

Änderungsantrag 99

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Anträge von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in bestimmten Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen gestellt werden dürfen.

(19)  Anträge von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in bestimmten Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Auslegung im Fallrecht des Gerichtshofs der Europäischen Union1a gestellt werden dürfen.

 

_________________

 

1a EuGH, verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd und Seitlinger u.a., Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2014. EuGH, verbundene Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, Tele2 Sverige AB gegen Post-och telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department gegen Tom Watson u.a., Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2016.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, die im Zusammenhang mit den Zwecken von Eurodac (Artikel 1) stehen, wobei Verweise auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und dem einschlägigen Fallrecht des EuGH eingeführt werden.

 

Änderungsantrag 100

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar, die das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren personenbezogene Eurodac-Daten verarbeitet werden, beeinträchtigt. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss jede derartige Beeinträchtigung mit Rechtsvorschriften konform sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jede Einschränkung muss einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienen und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

(20)  Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar, die das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren personenbezogene Eurodac-Daten verarbeitet werden, beeinträchtigt. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss jede derartige Beeinträchtigung mit Rechtsvorschriften konform sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jede Einschränkung muss in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines rechtmäßigen und angemessenen Interesses notwendig und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

Or. en

Begründung

Die Kommission hat in ihrem Vorschlag die Standardformulierung gemäß Artikel 8 EMRK gestrichen. Durch diesen Änderungsantrag bleibt diese Formulierung, so wie sie in der EMRK verankert und im Fallrecht des EuGH ausgelegt wurde, beibehalten.

 

Änderungsantrag 101

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Jeroen Lenaers, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar, die das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren personenbezogene Eurodac-Daten verarbeitet werden, beeinträchtigt. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss jede derartige Beeinträchtigung mit Rechtsvorschriften konform sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jede Einschränkung muss einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienen und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

(20)  Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Weiterentwicklung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar. Im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union muss jede derartige Beeinträchtigung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre der Person, deren personenbezogene Daten in Eurodac verarbeitet werden, mit Rechtsvorschriften konform sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Jede Einschränkung muss einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dienen und im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c.

 

Änderungsantrag 102

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren Eurodac-Daten verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die Fingerabdrücke von Personen gespeichert werden, die nicht in dem Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben.

(22)  In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck-, Gesichtsbild- und alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren Eurodac-Daten verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die Fingerabdruck-, Gesichtsbild- und alphanumerischen Daten von Personen gespeichert werden, die nicht in dem Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben. Obgleich Vergleiche von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zu genaueren Suchergebnissen führen, wird anerkannt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Europol nicht immer die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten von Verdächtigen oder Opfern besitzen, deren Fälle sie untersuchen, was sie daran hindern könnte, Fingerabdrücke und Gesichtsbilder in Datenbanken wie Eurodac abzugleichen. Damit die Untersuchungen dieser Behörden und von Europol noch besser unterstützt werden, sollten Suchen auf der Grundlage alphanumerischer Daten in Eurodac in solchen Fällen gestattet werden, und zwar insbesondere dann, wenn diese Behörden und Europol über Hinweise auf die Personendaten oder Ausweisdokumente von Straftatverdächtigen oder Opfern verfügen.

Or. en

Begründung

Under the proposal, national law enforcementauthorities and Europol cannot request comparison with specific alphanumeric data, which ishighly detrimental to investigations, especially in the counter-terrorismfield, trying to establish the places and dates of entry in the EU of suspectsfor which a used identity is known, but no fingerprint is available. In thiscontext, and given that Art.1.1(c) of the proposal, extends its scope ofEurodac to law enforcement purposes, it would be essential for national law enforcementauthorities and Europol to have access to all data contained in Eurodac inorder to properly carry out their tasks.

 

Änderungsantrag 103

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Um die Gleichbehandlung aller Personen sicherzustellen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union zu gewährleisten, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 und mit der Verordnung (EU) Nr. […/…], umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben, sowie Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.

(23)  Um die Gleichbehandlung aller Personen sicherzustellen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Union zu gewährleisten, insbesondere mit der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35, mit der Verordnung XXX/XXX zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und mit der Verordnung (EU) Nr. […/…], umfasst der Anwendungsbereich dieser Verordnung Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben, Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz sowie Personen, die aufgrund einer Neuansiedlung gemäß Verordnung XXX/XXX internationalen Schutz genießen.

_________________

_________________

35 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

35 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

Or. fr

Begründung

Neufassung: Es soll zusätzlich auf die künftige Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union verwiesen werden, da vorgeschlagen wird, den Anwendungsbereich von Eurodac auch auf Personen auszudehnen, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß der genannten Verordnung durchzuführen.

 

Änderungsantrag 104

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

(24)  Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, bei allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß Verordnung XXX/XXX durchzuführen, und bei allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die biometrischen Daten zu erheben und dem Zentralsystem zu übermitteln.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Es wird auf die Kategorie jener Personen verwiesen, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren durchzuführen, da vorgeschlagen wird, diese Personen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung einzubeziehen.

 

Änderungsantrag 105

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

(24)  Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

Or. en

 

Änderungsantrag 106

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

(24)  Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten abzunehmen und dem Zentralsystem zu übermitteln.

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen sowohl der Begriff „Fingerabdrücke“ als auch der Begriff „Gesichtsbild“ eingefügt werden. Dies entspricht der allgemeinen in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken und eines Gesichtsbildes.

 

Änderungsantrag 107

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um den Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern; dies kann dazu beitragen, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat dabei unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden.

(25)  Um den Schutz aller Migranten- und Flüchtlingskinder, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern, bis sie das Alter von 18 Jahren erreichen, um ihre Identität zu bestimmen; dies kann dazu beitragen, einen Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten sollten zu diesem expliziten Zweck abgenommen werden und dementsprechend bearbeitet und verwendet werden. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden. Verbesserte Verfahren zur Identifizierung von vermissten Kindern werden die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, einen angemessenen Schutz von Kindern sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Identifizierung eines vermissten Kindes oder eines Kindes, das Opfer eines Verbrechens ist, prompt die zuständigen nationalen Kinderschutzbehörden kontaktieren und eine Bedarfsanalyse durchführen, um eine dauerhafte Lösung für das Kind zu dessen Wohl zu finden.

Or. en

 

Änderungsantrag 108

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um den Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern; dies kann dazu beitragen, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat dabei unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden.

(25)  Um den Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern; dies kann dazu beitragen, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat dabei unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden. Die Mitgliedstaaten müssen bei allen Einsätzen die Grundsätze beachten, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 verankert wurden.

Or. it

 

Änderungsantrag 109

Gérard Deprez, Louis Michel, Hilde Vautmans, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um den Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern; dies kann dazu beitragen, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat dabei unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden.

(25)  Um Kinder, die Opfer von Menschenhandel oder Kindesentführung sind oder die als vermisst gelten, zu schützen und zu identifizieren, und um den Schutz unbegleiteter Minderjähriger, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und von Kindern, die gegebenenfalls von ihren Familien getrennt werden, zu verbessern, ist es auch erforderlich, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen und im Zentralsystem zu speichern; dies kann dazu beitragen, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat dabei unterstützen, herauszufinden, ob das Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat. Die Feststellung familiärer Bindungen ist von zentraler Bedeutung bei der Wiederherstellung des Familienverbands und muss mit der Feststellung des Kindeswohls und schließlich einer dauerhaften Lösung eng verknüpft werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 110

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke verwenden.

(26)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Kinderhandel und zum Schutz des vermissten Kindes verwenden.

Or. en

Begründung

Es sollte die Formulierung von Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verwendet werden. Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens lautet wie folgt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

 

Änderungsantrag 111

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke verwenden.

(26)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur für Strafverfolgungszwecke im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Kinderhandel und zum Schutz des vermissten Kindes sowie für die Ergreifung von Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen und für Familienzusammenführungen verwenden.

Or. en

 

Änderungsantrag 112

Anna Maria Corazza Bildt, Damiano Zoffoli, Barbara Matera, Petras Auštrevičius, Carlos Coelho, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke verwenden.

(26)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Kindeswohl vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, darf er diese Daten nur im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen, um den Zugang zu Systemen des Schutzes und zum Auffinden vermisster Kinder sicherzustellen, und im Einklang mit der Verpflichtung, dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen, für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke verwenden.

Or. en

 

Änderungsantrag 113

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Für die Übermittlung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter personenbezogener Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet werden können, sollten auf die spezifische Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

(27)  Für die Übermittlung der Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter personenbezogener Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet werden können, sollten auf die spezifische Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 114

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 (im Folgenden "eu-LISA" ) eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.

(28)  Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 (im Folgenden "eu-LISA" ) eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.

_________________

_________________

33 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

33 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Or. en

 

Änderungsantrag 115

Nadine Morano

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 (im Folgenden „eu-LISA“) eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen.

(28)  Die Mitgliedstaaten sollten die Übermittlung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität gewährleisten. Alle Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten in angemessene Schulungen für ihr Personal und die erforderliche technische Ausrüstung investieren. Die Behörden, die ein Recht auf Zugriff auf Eurodac haben, sollten die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates36 (im Folgenden „eu-LISA“) eingerichtet wurde, über spezifische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Qualität der Daten informieren, um diese Schwierigkeiten zu lösen und gemeinsame Standards voranzubringen.

_________________

_________________

36 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

36 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

Or. fr

Begründung

Die Produktion und die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten müssen aus Effizienzgründen harmonisiert werden. Der Erfahrungsaustausch bietet eu-LISA die Gelegenheit, gemeinsame Standards zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.

 

Änderungsantrag 116

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, beispielsweise weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betreffende Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich einer Fingerabdruck- oder Gesichtsbilderfassung zu unterziehen, sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.

(29)  Ist es vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten zu nehmen und/oder zu übermitteln, beispielsweise weil die Qualität der Daten für einen Abgleich nicht ausreichend ist, technische Probleme bestehen, der Schutz der Gesundheit dem entgegensteht oder die betreffende Person aus Gründen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht in der Lage ist, sich einer Fingerabdruck- oder Gesichtsbilderfassung zu unterziehen, sollte dies keine negativen Auswirkungen auf die Prüfung oder die Entscheidung über den Antrag dieser Person auf internationalen Schutz haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 117

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten die von der Asylagentur der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) einzurichtenden und zu überwachenden Leitlinien für eine gemeinsame Praktik in Bezug auf die Abnahme von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern von irregulären Drittstaatsangehörigen unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf der Grundlage der Checkliste der FRA von 20151a anwenden. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

_________________

_________________

 

1a FRA Checklist to act in compliance with fundamental rights when obtaining fingerprints for Eurodac, 2015 http://fra.europa.eu/en/publication/2015/fundamental-rights-implications-obligation-provide-fingerprints-eurodac#checklist

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

 

Or. en

 

Änderungsantrag 118

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten auf die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in ihrem Fokuspapier „Grundrechtliche Herausforderungen bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken für Eurodac“ vom Mai 201534a festgelegten Leitlinien Bezug nehmen. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige und Minderjährige sollten nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

_________________

_________________

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

 

34a http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2015-fingerprinting-focus-paper_de.pdf

Or. en

 

Änderungsantrag 119

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind, und bei der Abnahme von Fingerabdrücken für Eurodac34a zur Einhaltung der Grundrechte auf die Checkliste der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zurückgreifen. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige und Staatenlose, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

_________________

_________________

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

 

34a FRA(2015) Grundrechtliche Herausforderungen bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken für Eurodac, 22.10.2015

Or. en

 

Änderungsantrag 120

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat37 und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten das von den Kommissionsdienststellen entwickelte gemeinsame Konzept über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken einhalten, das der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat37 und das dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist und in dem bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

_________________

_________________

37 SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015.

37 SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die Ergebnisse einer Umfrage zeigen, dass einige Mitgliedstaaten gestatten, Migranten in Haft zu nehmen, um die Abnahme ihrer Fingerabdrücke sicherzustellen, und in manchen ein gewisses Maß an Zwang erlaubt ist, während andere Mitgliedstaaten weder Haft noch Zwang anwenden. Diese Verfahren müssen harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß der Eurodac-Verordnung mit demselben Schutzniveau erfüllen. Das von der Kommission entwickelte gemeinsame Vorgehen ist in SWD(2015) 150 final enthalten.

 

Änderungsantrag 121

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

(30)  Für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist es von größter Bedeutung, dass eine Registrierungsrate von 100 % der in einem der Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf internationalen Schutz durch einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, Personen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, und Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich illegal in dem Hoheitsgebiet aufhalten, erzielt wird. Um diese Registrierungsrate zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden.

_________________

_________________

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

34 COM(2015) 150 final, 27.5.2015

Or. en

 

Änderungsantrag 122

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Treffermeldungen von Eurodac sollten von einem ausgebildeten Fachmann für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Festlegung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. [.../...] korrekt ist und um die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die genaue Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters oder des Opfers der Straftat, deren Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten. Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten sollten ebenfalls überprüft werden, wenn Zweifel besteht, dass sich das Ergebnis auf dieselbe Person bezieht.

(31)  Treffermeldungen von Eurodac sollten von einem ausgebildeten Fachmann für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) und Gesichtserkennung überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Festlegung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. [.../...] korrekt ist und um die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die genaue Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters oder des Opfers der Straftat, deren Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, die im Zusammenhang mit den Zwecken von Eurodac (Artikel 1) stehen und Garantien in Bezug auf die Identifizierung einführen.

 

Änderungsantrag 123

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten versuchen, während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten angesehen werden.

(32)  Zur wirksamen Unterstützung bei der Kontrolle der illegalen Immigration und der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden, um Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat beantragt haben, davon abzuhalten, internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten angesehen werden.

Or. en

Begründung

Aus Gründen der Klarheit wird die Erklärung dafür, dass Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden, durch diesen Änderungsantrag leicht angepasst.

 

Änderungsantrag 124

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten versuchen, während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten angesehen werden.

(32)  Der maximale Zeitraum, in dem Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, im Zentralsystem aufbewahrt werden, sollte in Übereinstimmung mit dem in Artikel 52 Absatz 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Auslegung im Fallrecht des EuGH nur so lange dauern, wie dies streng erforderlich und verhältnismäßig ist. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten angesehen werden.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, die im Zusammenhang mit den Zwecken von Eurodac (Artikel 1) stehen, wobei Verweise auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und dem einschlägigen Fallrecht des EuGH eingeführt werden.

 

Änderungsantrag 125

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten versuchen, während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten angesehen werden.

(32)  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten versuchen, während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von biometrischen und alphanumerischen Daten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren als angemessen für die Speicherung von biometrischen und alphanumerischen Daten angesehen werden.

Or. en

Begründung

Die nationalen Strafverfolgungsbehörden und Europol können keinen Abgleich mit spezifischen alphanumerischen Daten fordern; in einigen Fällen stehen den nationalen Strafverfolgungsbehörden keine Fingerabdrücke, dafür jedoch alphanumerische Daten zur Verfügung.

 

Änderungsantrag 126

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten versuchen, während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten angesehen werden.

(32)  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, könnten während eines mehrere Jahre umfassenden Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Union einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Speicherung von Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten angesehen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 127

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Die Daten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung XXX/XXX neu angesiedelt wurden, müssen für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist gilt bereits für andere Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die Dauer der Speicherung der Daten von Personen, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung XXX/XXX neu angesiedelt wurden, muss präzisiert werden. Die zehnjährige Frist wird vorgeschlagen, um die Behandlung von Daten neu angesiedelter Personen an die Behandlung von Daten anderer Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, anzugleichen.

 

Änderungsantrag 128

Sylvia-Yvonne Kaufmann

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  In den Schlussfolgerungen zur Staatenlosigkeit vom 4. Dezember 2015 erinnerten der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten an die im September 2012 von der Union eingegangene Verpflichtung, wonach alle Mitgliedstaaten dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 beitreten und den Beitritt zum Übereinkommen von 1961 erwägen werden. In seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zu Menschenrechten und der Migration in Drittländer wies das Europäische Parlament darauf hin, dass die Identifizierung staatenloser Personen wichtig ist, um ihnen den nach internationalem Recht vorgesehenen Schutz zu gewähren.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.

 

Änderungsantrag 129

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

35 ABl. L 348, 24.12.2008, S. 98

 

Or. en

 

Änderungsantrag 130

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden.

(33)  Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren für die Speicherung von biometrischen und alphanumerischen Daten als erforderlich betrachtet werden.

_________________

_________________

35 ABl. L 348, 24.12.2008, S. 98

35 ABl. L 348, 24.12.2008, S. 98

Or. en

 

Änderungsantrag 131

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden.

(33)  Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden.

_________________

_________________

35 ABl. L 348, 24.12.2008, S. 98

35 ABl. L 348, 24.12.2008, S. 98

Or. en

 

Änderungsantrag 132

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

(34)  In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben oder im Falle von Kindern, sobald diese 18 Jahre alt werden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zur Bewahrung der Logik des Textes erforderlich und sollte dem Schutz von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, dienen und zur Identifizierung und zum Schutz von unbegleiteten Kindern beitragen, die vermisst werden, verschwinden oder fliehen, so wie dies von der Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag der Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben wurde. Um Artikel 7, 8 und 24 der Charta gerecht zu werden, kann die Verarbeitung biometrischer Daten von Kindern, die erst sechs Jahre alt sind, nur dadurch gerechtfertigt werden, dass damit ausdrücklich das Wohl des Kindes bezweckt wird.

 

Änderungsantrag 133

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

(34)  In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen sollten umgehend und dauerhaft gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, da er unwiderruflich mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, die im Zusammenhang mit den Zwecken von Eurodac (Artikel 1) stehen, wobei Verweise auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und dem einschlägigen Fallrecht des EuGH eingeführt werden.

 

Änderungsantrag 134

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

(34)  In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben.

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen „und Staatenlose“ eingefügt wird; dies entspricht dem in Artikel 1 Buchstabe a erwähnten Zweck von Eurodac.

 

Änderungsantrag 135

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Die Aufgaben der Kommission und von eu-LISA in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, den Datenzugang und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.

(37)  Die Aufgaben der Kommission und von eu-LISA in Bezug auf das Zentralsystem, die Kommunikationsinfrastruktur und die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung der Daten, die Datensicherheit, den Datenzugang und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.

Or. fr

Begründung

Die Aufgaben von eu-LISA in Bezug auf die Weiterentwicklung der Interoperabilität des Systems mit anderen EDV-Systemen müssen klar benannt werden.

 

Änderungsantrag 136

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten.

(41)  Eurodac-Daten sollten nur in besonderen Fällen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten.

Or. en

Begründung

Eurodac-Daten sollten nur in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit EU-Recht verarbeitet werden, das die Nutzung personenbezogener Daten regelt.

 

Änderungsantrag 137

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass Abgleiche mit den Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI36 des Rates nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung der Beschluss 2008/615/JHA im Bereich der Fingerabdruck-Daten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac- Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die genannten Schritte nicht zuvor unternommen wurden.

(42)  Darüber hinaus sollte der Zugang nur unter der Voraussetzung gestattet sein, dass eine vorherige Suche in den Fingerabdruck- und Gesichtsbild-Datenbanken des Mitgliedstaats und den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI36 des Rates durchgeführt wurde. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI vorzunehmen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Solche hinreichenden Gründe bestehen insbesondere, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung der Beschluss 2008/615/JHA im Bereich der Fingerabdruck-Daten durch den anfragenden Mitgliedstaat, da eine Eurodac- Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn die genannten Schritte nicht zuvor unternommen wurden.

_________________

_________________

36 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

36 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit der Zweckerweiterung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text), der vorsieht, dass Eurodac nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Strafverfolgung dient. Zur Erfüllung der Pflicht der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und von Europol sollte das Verfahren zum Zugang zu Eurodac schnell und wirksam sein, aber dennoch auch den Hauptzweck von Eurodac berücksichtigen, der darin besteht, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-Verordnung zu unterstützen.

 

Änderungsantrag 138

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Die benannten Behörden sollten ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Ratsbeschluss 2008/633/JI37 errichtete Visa-Informationssystem konsultieren, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen.

entfällt

_________________

 

37 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

 

Or. en

Begründung

Dies entspricht der Zweckerweiterung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text), wonach Eurodac nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Strafverfolgung dient. Zur Erfüllung der Pflicht der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und von Europol, sollte das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zum Zugang zu Eurodac schnell und wirksam sein, aber dennoch auch den Hauptzweck von Eurodac berücksichtigen, der darin besteht, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-Verordnung zu unterstützen.

 

Änderungsantrag 139

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asyl- und Migrationspolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(46)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbildidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asyl- und Migrationspolitik der Union, aufgrund von dessen Beschaffenheit durch die Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und deshalb besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Or. en

 

Änderungsantrag 140

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten oder den Zuweisungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

(50)  Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß der Verordnung XXX/XXX durchzuführen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten oder den Zuweisungsmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat der Neuansiedlung; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz oder Neuansiedlung gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Auch die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß der Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union durchzuführen, sollen geschützt werden.

 

Änderungsantrag 141

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten oder den Zuweisungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

(50)  Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten oder den Zuweisungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können.

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen sowohl „Fingerabdrücke“ als auch „Gesichtsbild“ eingefügt wird; dies entspricht der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung.

 

Änderungsantrag 142

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  In Einzelfällen können aus dem Zentralsystem erhaltene Informationen einem Drittstaat zur Verfügung gestellt werden, um diesem bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen mit Blick auf dessen Rückführung behilflich zu sein. Die Weitergabe personenbezogener Daten muss mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden personenbezogene Informationen weitergegeben, so erhält ein Drittstaat keinerlei Informationen über die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn das Land, in das die betreffende Person rückübernommen wird, auch ihr Herkunftsland ist oder ein anderer Drittstaat, in das die Person rückübernommen wird. Jede Datenübermittlung zum Zwecke der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen muss gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. […2016] erfolgen.

(51)  Aus dem Zentralsystem erhaltene Informationen sollten einem Drittstaat nicht zur Verfügung gestellt werden, um diesem bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen mit Blick auf dessen Rückführung behilflich zu sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 143

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)  Es empfiehlt sich, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. […/…] entspricht —

(69)  Es empfiehlt sich, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. […/…] entspricht, unbeschadet der Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung XXX/XXX —

Or. fr

Begründung

Neufassung: Hier muss Bezug auf die künftige Verordnung zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und deren zukünftigen Anwendungsbereich genommen werden, damit die vorliegende Verordnung dafür gelten kann.

 

Änderungsantrag 144

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  die Umsetzung der Verordnung XXX/XXX gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen zu erleichtern;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Der vorliegenden Verordnung wird eine weitere Aufgabe hinzugefügt, da vorgeschlagen wird, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auch auf Daten von Personen auszudehnen, bei denen ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Neuansiedlungsverfahren gemäß der Verordnung XXX/XXX durchzuführen.

 

Änderungsantrag 145

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

entfällt

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

Begründung

The enlargement of the scope and purpose of Eurodac to irregular migration and to enable the use of data for return purpose clearly runs contrary to the principle of purpose limitation, protected under Article 8 of the Charter of Fundamental Rights, the EU Data Protection Directive, and the new Data Protection Regulation. There are also three other databases (Visa Information System (VIS), Schengen Information System (SIS) and Entry/Exit System (EES)) that already covers irregular entry and stay.

As long as necessity and proportionality have not been proven, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 146

Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

entfällt

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

Begründung

Eurodac was primarily designed to serve the implementation of the Dublin Regulation. With this new proposal, the scope of Eurodac is radically modified for immigration purposes, including removal and repatriation of persons. I do not agree with this extension of the scope. It also raises many issues regarding data protection. The purpose limitation principle should be respected - cf articles 8(2) of the Charter of Fundamental Rights in the EU and 5(b) of the Convention of the Council of Europe for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data.Indeed, data shall be used in accordance with the original purpose for which they have been collected. Eurodac was designed as a database for implementing the Dublin Regulation.

 

Änderungsantrag 147

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 148

Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

b)  die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

Or. en

 

Änderungsantrag 149

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen.

b)  ein Instrument zu schaffen, mit dem dazu beigetragen wird, die illegale Zuwanderung in die Union und die Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen wie die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 150

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, um zu bestimmen, welcher Mitgliedstaat für die Ergreifung angemessener Maßnahmen verantwortlich ist, die auch die Abschiebung und Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser umfassen können;

Or. en

 

Änderungsantrag 151

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH festzulegen;

Or. en

 

Änderungsantrag 152

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

b)  die Kontrolle der irregulären Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, gegen die zuvor eine Ausweisungsanordnung ergangen ist, zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 153

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen;

b)  die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt oder die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung umfassen können, festzulegen;

Or. en

 

Änderungsantrag 154

Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung beantragen können.

Or. en

Begründung

Diese Angabe ist nicht erforderlich und führt dazu, dass eine gefährliche Parallele zwischen Migration und Terroristen und Straftätern gezogen wird.

 

Änderungsantrag 155

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

entfällt

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 156

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH beantragen können.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, die im Zusammenhang mit den Zwecken von Eurodac (Artikel 1) stehen, wobei Verweise auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und dem einschlägigen Fallrecht des EuGH eingefügt werden.

 

Änderungsantrag 157

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck-, Gesichtsbild- und alphanumerischen Daten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

Or. en

Begründung

Under the proposal, national law enforcementauthorities and Europol cannot request comparison with specific alphanumeric data, which ishighly detrimental to investigations, especially in the counter-terrorismfield, trying to establish the places and dates of entry in the EU of suspectsfor which a used identity is known, but no fingerprint is available. In thiscontext, and given that Art.1.1(c) of the proposal, extends its scope ofEurodac to law enforcement purposes, it would be essential for national law enforcementauthorities and Europol to have access to all data contained in Eurodac inorder to properly carry out their tasks.

 

Änderungsantrag 158

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Jeroen Lenaers, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text und entspricht der Hinzufügung eines neuen Buchstabens c in Artikel 1.

 

Änderungsantrag 159

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

c)  die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können.

Or. en

 

Änderungsantrag 160

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  unter Beachtung des Kindeswohls Kinder, die Opfer von Menschenhandel, Kindesentführung oder Missbrauch sind oder die als vermisst gelten, zu schützen und zu identifizieren, die Identität eines Kindes festzustellen und einen Mitgliedstaat ggf. dabei zu unterstützen, herauszufinden, ob ein Kind familiäre oder andere Bindungen zu einem anderen Mitgliedstaat hat.

Or. fr

Begründung

Die Absenkung des Alters für die Erfassung von Fingerabdrücken bei Kindern von 14 auf sechs Jahre soll dazu dienen, Kinder besser vor Menschenhandel und Entführungen zu schützen. Dies muss klar zum Ausdruck kommen.

 

Änderungsantrag 161

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Familienzusammenführung zu erleichtern und Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu identifizieren und zu schützen. Die bei Minderjährigen eingeholten personenbezogenen Daten sind von den Zwecken gemäß den Buchstaben b und c ausgenommen. Ein besonderes Augenmerk gilt den Rechten unbegleiteter Minderjähriger.

Or. en

Begründung

In accordance with rule 104 of the rules of procedure, this amendment is necessary because it is inextricably linked to other admissible amendments related to further purposes of Eurodac (Article 1), related to family reunification and the identification and protection of minors. While lowering the age of taking fingerprints and facial images to six years (Article 10, 13 and 14), the purpose of Eurodac should also be facilitating family reunification and identify and protect child victims of human trafficking. This purpose will positively contribute to the protection of the rights of the child, including the rights of unaccompanied minors.

 

Änderungsantrag 162

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Mitgliedstaaten beim Schutz und der Identifizierung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sowie von vermissten Kindern und bei Maßnahmen für die Suche nach Familienangehörigen und die Familienzusammenführung zu unterstützen.

Or. en

Begründung

As the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed Eurodac recast, the lowering of the minimum age from 14 years to 6 years in Article 10(1) et al. should serve in order to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children. In order to comply with Article 7, 8 and 24 of the EU Charter of Fundamental Rights the processing of childrens' biometric data could be only justified by a child protection purpose. Therefore this amendment is directly linked to the changes which the Commission proposed.

 

Änderungsantrag 163

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Mitgliedstaaten beim Schutz und der Identifizierung von Kindern, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sowie von vermissten Kindern zu unterstützen.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zur Bewahrung der Logik des Textes erforderlich und sollte dem Schutz von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, dienen, und zur Identifizierung und zum Schutz von unbegleiteten Kindern beitragen, die vermisst werden, verschwinden oder fliehen, so wie dies von der Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag der Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben wurde. Um Artikel 7, 8 und 24 der Charta gerecht zu werden, kann die Verarbeitung biometrischer Daten von Kindern, die erst sechs Jahre alt sind, nur dadurch gerechtfertigt werden, dass damit ausdrücklich das Wohl des Kindes bezweckt wird.

 

Änderungsantrag 164

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und andere personenbezogene Daten nur für die in dieser Verordnung und in [Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013] genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

(2)  Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und andere personenbezogene Daten nur für die in dieser Verordnung und in [Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ....] genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen sowohl „Fingerabdrücke“ als auch „Gesichtsbild“ eingefügt wird; dies entspricht der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung.

 

Änderungsantrag 165

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verpflichtende Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern

Verfahrensgarantien zum Schutz von Kindern und Schutzbedürftigen

Or. en

 

Änderungsantrag 166

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verpflichtende Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern

Verpflichtende Erfassung von Fingerabdrücken

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

 

Änderungsantrag 167

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 168

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

(1)  Die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 aufgeführten Personen werden registriert. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Fingerabdrücke und Gesichtsbilder für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

Or. en

Begründung

Ein Schwerpunkt sollte auf eine 100-prozentige Registrierungsrate gelegt werden.

 

Änderungsantrag 169

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und ca dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Personen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. en

 

Änderungsantrag 170

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen, und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung und unter Einhaltung der Bestimmungen und Garantien laut Anhang Ia dieser Verordnung auf.

Or. fr

 

Änderungsantrag 171

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf.

(1)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fingerabdrücke der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung zu erfassen; sie verlangen von den betroffenen Personen, dass sie ihre Fingerabdrücke erfassen lassen und klären die betroffenen Personen über diese Verpflichtung gemäß Artikel 30 dieser Verordnung auf

Or. en

 

Änderungsantrag 172

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten erfassen aus Aufnahmeeinrichtungen verschwundene Kinder im SIS als Vermisste. Vermisste Kinder, die von den Behörden eines Mitgliedstaates anhand eines Treffers gemäß Artikel 26 identifiziert wurden, werden umgehend an die zuständigen Kinderschutzbehörden verwiesen, die eine Bedarfsanalyse durchführen, um eine dauerhafte Lösung für das Kind im Kindeswohle zu finden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zur Bewahrung der Logik des Textes erforderlich und sollte dem Schutz von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, dienen und zur Identifizierung und zum Schutz von unbegleiteten Kindern beitragen, die vermisst werden, verschwinden oder fliehen, so wie dies von der Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag der Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben wurde. Um Artikel 7, 8 und 24 der Charta gerecht zu werden, kann die Verarbeitung biometrischer Daten von Kindern, die erst sechs Jahre alt sind, nur dadurch gerechtfertigt werden, dass damit ausdrücklich das Wohl des Kindes bezweckt wird.

 

Änderungsantrag 173

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Erfassung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern von Frauen und Mädchen sollte auf eine geschlechtssensible Weise von speziell geschulten Beamten durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 174

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und Schaubildern und Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie die ganze Zeit über von einem gesetzlichen Vormund begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. en

 

Änderungsantrag 175

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise, insbesondere zu dem Zweck gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ca, erfasst. Die Minderjährigen werden schriftlich und mündlich in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren in einer für sie verständlichen Sprache zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten. Psychologischer oder körperlicher Zwang darf zur Erfassung der Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder bei Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen nicht angewandt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 176

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden nur im Interesse des Kindeswohls und im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische und psychische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. it

 

Änderungsantrag 177

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise und nur zu dem Zweck gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und ca erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. en

 

Änderungsantrag 178

Gérard Deprez, Louis Michel, Hilde Vautmans, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden mündlich in einer ihnen verständlichen Sprache, in einer ihrem Alter entsprechenden Art und mithilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. fr

 

Änderungsantrag 179

Anna Maria Corazza Bildt, Damiano Zoffoli, Barbara Matera, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Carlos Coelho, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren in einer für sie verständlichen Sprache zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. en

 

Änderungsantrag 180

Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden schriftlich und/oder mündlich in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. en

 

Änderungsantrag 181

Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

(2)  Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von 14 Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten.

Or. en

Begründung

The lowering of age from 14 to 6 years is not justified and not proportionate. It is questionable to consider that a 6-years child is in a position to fully understand such a process as well as the consequences on his/her private life. If some member states already collect data from minors (younger than 14years old),it does not make it more acceptable in an EU regulation. The Commission considers it would help with the identification of unaccompanied minors and with the establishment of family links but it does not clearly explain why and how. Moreover,the guarantees to protect the interest of the child are insufficient.

 

Änderungsantrag 182

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(3)  In Fällen der Widersetzung gegen die Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels sollten die Mitgliedstaaten die Personen über das Verfahren der Erfassung der Fingerabdrücke, die Rechte der betroffenen Person und die möglichen Folgen einer Widersetzung beraten und informieren.

Or. en

Begründung

Deprivation of liberty and the use of physical or psychological force to obtain fingerprints for Eurodac should be avoided because it entails a high risk of violating fundamental rights enshrined in the Charter, namely the right to human dignity (Article 1) and the right to the integrity of the person (Article 3), the prohibition of torture and inhuman or degrading treatment or punishment (Article 4) and the right to liberty and security (Article 6).Asylum seekers must provide fingerprints for Eurodac. As FRA pointed out in its 2015 Focus paper on ‘Fundamental rights implications of the obligation to provide fingerprints for Eurodac’, compliance with this obligation should primarily be secured through effective information and counselling. This can either be provided individually and/or through outreach actions targeting migrant communities, such as focus group discussions, information sessions and similar initiatives.

 

Änderungsantrag 183

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(3)  Die Mitgliedstaaten verhängen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, keine Verwaltungssanktionen.

Or. en

 

Änderungsantrag 184

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(3)  Um eine vollständige Registrierung aller Personen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erzielen, verhängen die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen im Falle der Widersetzung gegen die Erfassung von biometrischen Daten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Person die Gelegenheit zur Beratung hatte, um sie davon zu überzeugen, bei dem Verfahren zusammenzuarbeiten. Die Sanktionen, darunter die Möglichkeit, Zwang anzuwenden, sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, wenn es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

Or. en

Begründung

Fokus auf die Registrierungsrate von 100 %.

 

Änderungsantrag 185

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, gegebenenfalls nach ihrem nationalen Recht und unter vollumfänglicher Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zulässige und gut begründete Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme – für einen möglichst kurzen Zeitraum und sofern erforderlich –nur als letztes Mittel nach der Beratung und sofern es keinen anderen Weg gibt, anzuwenden, wenn es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen geht und Fluchtgefahr besteht. Die Gewahrsamnahme von Minderjährigen ist verboten.

Or. en

 

Änderungsantrag 186

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur anzuwenden, um die Identität eines Drittstaatsangehörigen festzustellen oder zu überprüfen.

Or. it

 

Änderungsantrag 187

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht.

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, wenn es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht. In jedem einzelnen Fall wird eine Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob alle Voraussetzungen zur Vermeidung einer willkürlichen Gewahrsamnahme erfüllt sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 188

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen. Eine Bewertung der spezifischen Bedürfnisse wird von nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationalen Verweismechanismen durchgeführt, um unter Berücksichtigung des Kindeswohles eine dauerhafte Lösung für das Kind zu finden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zur Bewahrung der Logik des Textes erforderlich und sollte dem Schutz von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, dienen und zur Identifizierung und zum Schutz von unbegleiteten Kindern beitragen, die vermisst werden, verschwinden oder fliehen, so wie dies von der Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag der Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben wurde. Um Artikel 7, 8 und 24 der Charta gerecht zu werden, kann die Verarbeitung biometrischer Daten von Kindern, die erst sechs Jahre alt sind, nur dadurch gerechtfertigt werden, dass damit ausdrücklich das Wohl des Kindes bezweckt wird.

 

Änderungsantrag 189

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

(4)  Die Mitgliedstaaten erlegen keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdrücke einer Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist; dies geschieht auf eine dem Alter entsprechende Art, wie in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehen. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes nach Einschätzung eines speziell auf die Arbeit mit Minderjährigen geschulten Beamten gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

Or. en

 

Änderungsantrag 190

Anna Maria Corazza Bildt, Damiano Zoffoli, Barbara Matera, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Carlos Coelho, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

Or. en

 

Änderungsantrag 191

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen, noch darf psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

Or. en

 

Änderungsantrag 192

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

Or. en

 

Änderungsantrag 193

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels keine Sanktionen auf, um die Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zu erzwingen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

(4)  Wenn die Erfassung der Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen, die als schutzbedürftig angesehen werden, oder von Minderjährigen aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen oder ihres Gesichts nicht möglich ist, erlegen die Behörden dieses Mitgliedstaats den betreffenden Personen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels Sanktionen auf, wenn diese Personen nicht die Absicht haben, ihre Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder erfassen zu lassen. Ein Mitgliedstaat kann erneut versuchen, die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten einer minderjährigen oder schutzbedürftigen Person zu erfassen, die sich weigert, der Aufforderung Folge zu leisten, wenn die Gründe für die Verweigerung nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen oder dem Gesicht oder dem Gesundheitszustand der betreffenden Person zusammenhängen und wenn dieses Vorgehen ordnungsgemäß begründet ist. Wenn sich ein Minderjähriger, insbesondere wenn dieser unbegleitet oder von seiner Familie getrennt ist, weigert, seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild erfassen zu lassen, und der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit und der Schutz des Kindes gefährdet sind, wird der Minderjährige an die nationalen Kinderschutzbehörden und/oder nationale Verweismechanismen weiterverwiesen.

Or. it

Änderungsantrag 194

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

(5)  Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird von der Asylagentur der Europäischen Union und der FRA gemeinsam eingerichtet und basierend auf der Checkliste der FRA von 20151a überwacht und durch den betreffenden Mitgliedstaat unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

 

_________________

 

1a FRA Checklist to act in compliance with fundamental rights when obtaining fingerprints for Eurodac, 2015 http://fra.europa.eu/en/publication/2015/fundamental-rights-implications-obligation-provide-fingerprints-eurodac#checklist

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, da er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen verbunden ist, die im Zusammenhang mit weiteren Zwecken von Eurodac (Artikel 1) stehen, welche in Verbindung mit einem gemeinsamen von der Asylagentur der Europäischen Union und der FRA eingerichteten und überwachten Verfahren stehen – siehe Erwägungsgrund 30.

 

Änderungsantrag 195

Gérard Deprez, Louis Michel, Hilde Vautmans, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

(5)  Die Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde. Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats, gemäß dem gemeinsamen Vorgehen wie in Anhang Ia dieser Verordnung beschrieben und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die Ergebnisse einer Umfrage zeigen, dass einige Mitgliedstaaten gestatten, Migranten in Haft zu nehmen, um die Abnahme ihrer Fingerabdrücke sicherzustellen, und in manchen ein gewisses Maß an Zwang erlaubt ist, während andere Mitgliedstaaten weder Haft noch Zwang anwenden. Diese Verfahren müssen harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß der Eurodac-Verordnung mit demselben Schutzniveau erfüllen. Das von der Kommission entwickelte gemeinsame Vorgehen ist in SWD(2015) 150 final enthalten.

 

Änderungsantrag 196

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  „Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, bei dem ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Neuansiedlungsverfahren durchzuführen“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für den ein Mitgliedstaat ein Neuansiedlungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung XXX/XXX veranlasst hat;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die neue Kategorie von Personen, deren Daten gemäß dem Vorschlag ebenfalls in Eurodac zu erfassen sind, soll definiert werden. In diesem Zusammenhang muss auf die Verordnung XXX/XXX Bezug genommen werden.

 

Änderungsantrag 197

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  im Zusammenhang mit einer unter Artikel 12a fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie hinzuzufügen (neues Kapitel IIa), und dient dazu, diesbezüglich die Textkohärenz sicherzustellen.

 

Änderungsantrag 198

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ‚illegaler Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

d)  ‚irregulärer Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

Or. en

 

Änderungsantrag 199

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ‚illegaler Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

d)  ‚irregulärer Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

 

Änderungsantrag 200

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ‚illegaler Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

d)  ‚illegaler Aufenthalt‘ die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

Or. en

 

Änderungsantrag 201

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  ‚Treffer‘ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen;

f)  ‚Treffer‘ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen;

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen sowohl „Fingerabdrücke“ als auch „Gesichtsbild“ eingefügt wird; dies entspricht der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung.

 

Änderungsantrag 202

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  ‚Europol‘ das mit dem Beschluss 2009/371/JI errichtete Europäische Polizeiamt;

entfällt

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 203

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  „Eurodac-Daten“ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind;

j)  „Eurodac-Daten“ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 12, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie hinzuzufügen (neues Kapitel IIa), und dient dazu, diesbezüglich die Textkohärenz sicherzustellen.

 

Änderungsantrag 204

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  ‚Eurodac-Daten‘ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind;

j)  ‚Eurodac-Daten‘ sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 gespeichert sind;

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 205

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

entfällt

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 206

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Jeroen Lenaers, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

k)  ‚Gefahrenabwehr und Strafverfolgung‘ die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text und entspricht der Hinzufügung eines neuen Buchstabens c in Artikel 1.

 

Änderungsantrag 207

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;

entfällt

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 208

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Jeroen Lenaers, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel, Artis Pabriks

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;

l)  ‚terroristische Straftaten‘ Straftaten gemäß Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates].

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI wurden in die neue Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung integriert, die am 16. Februar 2017 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde.

 

Änderungsantrag 209

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe n

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n)  ‚Fingerabdruckdaten‘ die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller zehn Finger, sofern vorhanden, oder eine Fingerabdruckspur;

n)  ‚Fingerabdruckdaten‘ die Daten zu den flachen und abgerollten Abdrücken aller zehn Finger, sofern vorhanden, oder mindestens der Zeigefinger oder eine Fingerabdruckspur;

Or. en

 

Änderungsantrag 210

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  ‚Gesichtsbilddaten‘ digitale Aufnahmen des Gesichts in einer Bildauflösung und Qualität, die für einen Abgleich biometrischer Daten geeignet sind.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 211

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oa)  „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

Or. fr

Begründung

Definition laut Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954.

 

Änderungsantrag 212

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

oa)  ‚alphanumerische Daten‘ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;

Or. en

Begründung

Dies entspricht dem anderen Änderungsantrag, der die Suche nach alphanumerischen Daten ermöglicht.

 

Änderungsantrag 213

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter die Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln.

(4)  Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter die Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie hinzuzufügen (neues Kapitel IIa), und dient dazu, diesbezüglich die Textkohärenz sicherzustellen.

 

Änderungsantrag 214

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán, Dennis de Jong

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

entfällt

a) zur Diagnose und Behebung von Störungen im Zentralsystem und

 

b) zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Erhöhung der Leistung des Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an das Zentralsystem.

 

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 215

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

entfällt

a) zur Diagnose und Behebung von Störungen im Zentralsystem und

 

b) zum Testen neuer Technologien und Methoden zur Erhöhung der Leistung des Zentralsystems oder der Übermittlung von Daten an das Zentralsystem.

 

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann.

 

Or. en

Begründung

Damit wird den Anmerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten Rechnung getragen: Angesichts der Risiken, die bestehen, wenn echte Daten zu Testzwecken verwendet werden, sowie der Tatsache, dass die Verwendung solcher Daten nicht mit einem Mehrwert verbunden ist, empfiehlt der EDSB, dass Artikel 5 Absatz 2 des Vorschlags der Neufassung, in dem echte Daten zu Testzwecken zugelassen werden, gestrichen wird.

 

Änderungsantrag 216

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 –Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken und unter rigoroser Einhaltung von Artikel 17 des Statuts zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht seitens aller an den Tests beteiligten Personen zu verwenden:

Or. en

 

Änderungsantrag 217

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

Or. fr

 

Änderungsantrag 218

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 –Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken zu verwenden:

Der eu-LISA ist es gestattet, in den nachstehenden Fällen echte personenbezogene Daten aus dem Eurodac-Produktivsystem zu Testzwecken und zur Feinabstimmung zu verwenden:

Or. en

 

Änderungsantrag 219

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann.

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann. Die Agentur eu-LISA sorgt dafür, dass bezüglich des Zugangs zu Daten durch externe Auftragnehmer geeignete Garantien gemäß den Bestimmungen der Artikel 24 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 eingehalten werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 220

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann.

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten unterliegen strengen Bedingungen und werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann. Alle personenbezogenen Daten werden nach Erreichen der Testzwecke oder Abschluss der Tests direkt und dauerhaft aus der Testumgebung gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 221

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann.

In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann. Nach Abschluss der Zwecke gemäß Unterabsatz 1 werden die echten personenbezogenen Daten dauerhaft aus der Testumgebung gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 222

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Interoperabilität mit anderen Informationssystemen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Die Zuständigkeit von eu-LISA für die Entwicklung künftiger sicherer Kommunikationskanäle zwischen dem Zentralsystem Eurodac und anderen Systemen muss festgeschrieben werden.

 

Änderungsantrag 223

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei den benannten Behörden handelt es sich um Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind. Bei den benannten Behörden darf es sich nicht um Behörden oder Einheiten handeln, die im Bereich der nationalen Sicherheit ausschließlich nachrichtendienstlich tätig sind.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei den benannten Behörden handelt es sich um Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig sind.

Or. en

Begründung

Es ist nicht klar, warum in dem Text ein spezifischer Ausschluss für Agenturen oder Einheiten eingeführt wird, die gemäß dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zweck ausschließlich im Bereich der nationalen Sicherheit nachrichtendienstlich tätig sind. Die Bedingungen, unter denen die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden Europol um Zugang zu Eurodac-Daten ersuchen dürfen, sind in dieser Verordnung geregelt. Auf welche benannte Behörde der Mitgliedstaat zur Durchführung der Pflicht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zurückgreift, kann der Mitgliedstaat selbst entscheiden.

 

Änderungsantrag 224

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden und übermittelt diese unverzüglich der Kommission und der eu-LISA. Die eu-LISA veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht die eu-LISA jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem geänderten Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags der Kommission.

 

Änderungsantrag 225

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7  

entfällt

Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten

 

(1)

 

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Zwecke benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörden des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist.

 

Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein. Die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 6 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.

 

Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.

 

(2)

 

Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.

 

Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, einen Antrag auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 20 entgegenzunehmen und zu übermitteln.

 

Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- ð und Gesichtsbilddaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

 

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac presented a ‘function creep’ and was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons (international protection applicants) was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 226

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.

Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck-, Gesichtsbild- und alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.

Or. en

Begründung

Correction of the commission'sproposal that doesn't insert in all the required places both 'fingerprints' and'facial image', which is in line with the obligation as mentioned in article 2. Regarding the search possibility alphanumeric data: Under the proposal,national law enforcement authorities and Europol cannot request comparison with specific alphanumeric data, which is highly detrimental to investigations, especially in the counter-terrorism field,trying to establish the places and dates of entry in the EU of suspects forwhich a used identity is known, but no fingerprint is available. In thiscontext, and given that Art.1.1(c) of the proposal, extends its scope ofEurodac to law enforcement purposes, it would be essential for national lawenforcement authorities and Europol to have access to all data contained inEurodac in order to properly carry out their tasks.

 

Änderungsantrag 227

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck-, Gesichtsbild- und alphanumerischen Daten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

Or. en

Begründung

Die Begründung lautet ähnlich wie im vorstehenden Änderungsantrag.

 

Änderungsantrag 228

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.

Or. en

 

Änderungsantrag 229

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8  

entfällt

Europol

 

(1) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem übermittelt.

 

(2) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, über die benannte nationale Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

 

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac presented a ‘function creep’ and was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons (international protection applicants) was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 230

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem übermittelt.

(1)  Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine Behörde, die befugt ist, über ihre benannte zentrale Zugangsstelle Zugang zu Eurodac zu beantragen, um terroristische oder sonstiger schwerer Straftaten zu verhüten, aufzudecken oder zu untersuchen. Die benannte Behörde ist unabhängig von der zentralen Zugangsstelle Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Bei der benannten Stelle handelt es sich um eine operative Stelle von Europol.

Or. en

Begründung

In line with the purpose extention in Article1(1)(c) of proposal (non-codified) which provides thatEurodac will serve not only the purpose of implementation of the Dublin Regulation, but also law enforcementpurposes. In order to fullfill the obligation of Member States designatedauthorities and Europol, the procedure for access to Eurodac should be quick and effective, but should stilltake into consideration that the main purpose of Eurodac is to support the MemberStates in applying the Dublin regulation. This amendment together with the next arranges the access of Europol to Eurodac similar to the mechanism in the Entry-Exit System.

 

Änderungsantrag 231

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem übermittelt.

(1)  Zu den gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, übermittelt Europol die Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c. Sowohl aus technischen Gründen als auch aus Datenschutzgründen ist Europol derzeit nicht in der Lage, einen Abgleich über die nationale Kontaktstelle zu beantragen, obgleich der Gesetzgeber Europol bei dem letzten Überarbeitungsverfahren 2013 diese Befugnis zuerkannt hatte. Aus diesem Grund sollte es Europol gestattet werden, einen solchen Abgleich ohne Umwege zu beantragen.

 

Änderungsantrag 232

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem übermittelt.

(1)  Zu den gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und/oder Gesichtsbilddaten an das Zentralsystem übermittelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 233

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, über die benannte nationale Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

(2)  Zu den gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine spezialisierte Einheit mit ordnungsgemäß ermächtigtem Europol-Personal als zentrale Zugangsstelle. Die zentrale Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zu Eurodac gemäß Artikel 22 erfüllt sind.

Die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten keine Anweisungen von der in Absatz 1 genannten Stelle entgegen.

Or. en

Begründung

In line with the purpose extention in Article1(1)(c) of proposal (non-codified) which provides thatEurodac will serve not only the purpose of implementation of the Dublin Regulation, but also law enforcementpurposes. In order to fullfill the obligation of Member States designatedauthorities and Europol, the procedure for access to Eurodac should be quickand effective, but should still take into consideration that the main purposeof Eurodac is to support the Member States in applying the Dublin regulation.This amendment together with the previous arranges the access of Europol to Eurodacsimilar to the mechanism in the Entry-Exit System.

 

Änderungsantrag 234

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, über die benannte nationale Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

(2)  Zu den gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c. Sowohl aus technischen Gründen als auch aus Datenschutzgründen ist Europol derzeit nicht in der Lage, einen Abgleich über die nationale Kontaktstelle zu beantragen, obgleich der Gesetzgeber Europol bei dem letzten Überarbeitungsverfahren 2013 diese Befugnis zuerkannt hatte. Aus diesem Grund sollte es Europol gestattet werden, einen solchen Abgleich ohne Umwege zu beantragen.

 

Änderungsantrag 235

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Zu den gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ca bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die für vermisste Kinder und Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, zuständig ist. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Analyse und den Austausch von Informationen, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Kinderhandel und Arbeits- oder sexueller Ausbeutung zu stärken.

Or. en

Begründung

In accordance with rule 104 of the rules of procedure, this amendment is necessary because it is inextricably linked to other admissible amendments related to further purposes of Eurodac (Article 1), related to family reunification and the identification and protection of minors. While lowering the age of taking fingerprints and facial images to six years (Article 10, 13 and 14), the purpose of Eurodac should also be facilitating family reunification and identify and protect child victims of human trafficking. This will positively contribute to the protection of the rights of the child, including the rights of unaccompanied minors. Introducing a Europol operating unit on missing children and child victims of trafficking in human beings will contribute to this purpose.

 

Änderungsantrag 236

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a  

 

Europäische Grenz- und Küstenwache

 

In Übereinstimmung mit Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1624 haben die Mitglieder der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder Teams, die an Rückführungsaufgaben beteiligt sind, sowie die Mitglieder der Migration Support Teams innerhalb ihres Mandats das Recht, auf Eurodac zuzugreifen und Suchen im Rahmen ihres Mandats durchzuführen. Sie tun dies unter Einsatz der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichteten und unterhaltenen Schnittstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3a.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht der neuen Rolle von Eurodac, die im neuen Buchstaben b des Artikels 1 enthalten ist. Eurodac soll jetzt auch der Kontrolle der illegalen Immigration und der Sekundärmigration dienen. Die neu eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat ebenfalls diese Aufgabe. Die Sicherstellung des Zugangs seitens der Grenz- und Küstenwache stellt sicher, dass das neue Potenzial von Eurodac voll ausgeschöpft wird.

 

Änderungsantrag 237

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt wurden;

a)  die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt wurden;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie hinzuzufügen (neues Kapitel IIa), und dient dazu, diesbezüglich die Textkohärenz sicherzustellen.

Änderungsantrag 238

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt wurden;

a)  die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 übermittelt wurden;

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 239

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller nach Artikel 10 Absatz 1, die zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller nach Artikel 10 Absatz 1, die zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

Or. en

 

Änderungsantrag 240

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller nach Artikel 10 Absatz 1, die zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller nach Artikel 10 Absatz 1, die zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

Or. en

 

Änderungsantrag 241

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

c)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

Or. en

 

Änderungsantrag 242

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

c)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

Or. en

 

Änderungsantrag 243

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten und die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 244

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten und die beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze der EU aufgegriffen wurden und sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

d)  die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten;

Or. en

 

Änderungsantrag 245

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;

e)  die Anzahl der Fingerabdruckdaten, aufgeschlüsselt nach Geburtsjahr der betroffenen Person, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;

Or. en

Begründung

This amendment is needed to maintain the logic of the text as it should serve to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children who go missing, disappear or abscond, as the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed recast Eurodac Regulation. In order to comply with Article 7, Article 8 and Article 24 of the Charter, the processing of children’s biometric data as young as six years of age can only be justified if it expressly pursues a child protection objective. In particular, children’s statistics concerning the reliability of biometric matching should be broken down by year of birth.

 

Änderungsantrag 246

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;

e)  die Anzahl der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet waren;

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen sowohl „Fingerabdrücke“ als auch „Gesichtsbild“ eingefügt wird; dies entspricht der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung.

 

Änderungsantrag 247

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 19 Absätze 1 und 4 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b, c und d dieses Artikels gespeichert wurden;

g)  die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und c dieses Artikels gespeichert wurden;

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 248

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  die Zahl der in Bezug auf die in Artikel 31 genannten Personen gestellten Anträge;

j)  die Zahl und die Art der in Bezug auf die in Artikel 31 genannten Personen gestellten Anträge;

Or. en

 

Änderungsantrag 249

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

(2)  Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Aufgeschlüsselte Daten unter Angabe des Alters und des Geschlechts der Personen, die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannt sind, sind in den monatlichen statistischen Daten enthalten. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

Or. en

Begründung

This amendment is needed to maintain the logic of the text as it should serve to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children who go missing, disappear or abscond, as the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed recast Eurodac Regulation. In order to comply with Article 7, Article 8 and Article 24 of the Charter, the processing of children's biometric data as young as six years of age can only be justified if it expressly pursues a child protection objective. In particular, to better evaluate the impact of the Eurodac Regulation on children, monthly statistics provided by eu-LISA under Article 9 of the proposal should be broken down by age and sex to understand how many boys and girls under the age of 18 years are affected.

 

Änderungsantrag 250

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

(2)  Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Personen werden, soweit möglich, nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt, um Aufschluss darüber zu erhalten, wie viele minderjährige Jungen und Mädchen betroffen sind, und werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

Or. en

 

Änderungsantrag 251

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Dietmar Köster, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

(2)  Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und umfassen eine Aufgliederung der Daten der betroffenen Personen nach Geburtsjahr und Geschlecht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

Or. en

 

Änderungsantrag 252

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Das ordnungsgemäß ermächtigte Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat Zugang zu den von der eu-LISA erstellten in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Statistiken und zu den sachdienlichen Daten gemäß Artikel 12 Buchstaben d bis s, Artikel 13 Buchstaben d bis m und Artikel 14 Buchstaben d bis m nur zu den Zwecken gemäß Artikel 1 Buchstabe b und den Zwecken gemäß Artikel 11 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624, ohne dass die Identifizierung der einzelnen Person möglich ist. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 enthaltenen Datenschutzbestimmungen.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht der neuen Rolle von Eurodac, die im neuen Buchstaben b des Artikels 1 enthalten ist. Eurodac soll jetzt auch der Kontrolle der illegalen Immigration und der Sekundärmigration dienen. Die neu eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat ebenfalls diese Aufgabe. Die Sicherstellung des Zugangs seitens der Grenz- und Küstenwache stellt sicher, dass das neue Potenzial von Eurodac voll ausgeschöpft wird.

 

Änderungsantrag 253

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem.

Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem. Die Abnahme von Fingerabdrücken und die Erfassung von Gesichtsbildern von Kindern erfolgt insbesondere zu dem Zweck gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ca.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist unmittelbar mit der Änderung des Alters von 14 auf 6 Jahre verbunden, die von der Kommission in diesem Artikel vorgeschlagen wird.

 

Änderungsantrag 254

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem.

Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem.

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht die entsprechenden Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Or. en

 

Änderungsantrag 255

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem.

Jeder Mitgliedstaat erfasst von jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 18 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. an das Zentralsystem.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist mit der Einführung eines neuen Absatzes 1a neu zu diesem Artikel verbunden, der darauf abzielt, Kinder, die Opfer des Menschenhandels sind, zu schützen und die Identifizierung und den Schutz von vermissten Kindern zu unterstützen.

 

Änderungsantrag 256

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zu den Zwecken von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ca erfasst jeder Mitgliedstaat von jeder minderjährigen Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens sechs Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild und übermittelt diese Daten zusammen mit den in Artikel 12 Buchstaben c bis n der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel [21 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. XX/XXXX an das Zentralsystem.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zur Bewahrung der Logik des Textes erforderlich und sollte dem Schutz von Kindern, die Opfer des Menschenhandels geworden sind, dienen und zur Identifizierung und zum Schutz von unbegleiteten Kindern beitragen, die vermisst werden, verschwinden oder fliehen, so wie dies von der Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag der Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben wurde. Um Artikel 7, 8 und 24 der Charta gerecht zu werden, kann die Verarbeitung biometrischer Daten von Kindern, die erst sechs Jahre alt sind, nur dadurch gerechtfertigt werden, dass damit ausdrücklich das Wohl des Kindes bezweckt wird.

 

Änderungsantrag 257

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und Gesichtsbilder zu erfassen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

Or. en

Begründung

Korrektur des Kommissionsvorschlags, in dem nicht an allen erforderlichen Stellen sowohl „Fingerabdrücke“ als auch „Gesichtsbild“ eingefügt wird; dies entspricht der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung.

 

Änderungsantrag 258

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Fällen, in denen es aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit einer Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht möglich ist, die Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild zu erfassen, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild abzunehmen und zu übermitteln.

In Fällen, in denen es aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit einer Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht möglich ist, die Fingerabdrücke und/oder ein Gesichtsbild zu erfassen, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke und/oder das Gesichtsbild abzunehmen und zu übermitteln.

Or. en

 

Änderungsantrag 259

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] wahrnehmen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 260

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] wahrnehmen.

(3)  Fingerabdruckdaten werden von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt, die spezifisch in Bezug auf Grundrechte, das Recht auf Asyl und die Vorgehensweise im Hinblick auf besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Migranten, einschließlich Kindern, geschult wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag 261

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] wahrnehmen.

(3)  Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] wahrnehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 262

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Zu den Zwecken von Absatz 3 richten die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die zukünftige Asylagentur der Europäischen Union eine technische Schnittstelle, die eine direkte Verbindung mit dem Zentralsystem von Eurodac bietet, ein und unterhalten diese.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die Abhängigkeit der Agentur von der nationalen Infrastruktur zu reduzieren, welche bei der täglichen Arbeit der Agenturen ein echtes Problem sein kann, da die nationale Infrastruktur nicht immer höchste Standards gewährleistet.

 

Änderungsantrag 263

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Gesichtsbild

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 264

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Gesichtsbild

b)  ein Gesichtsbild, sofern die betroffene Person minderjährig ist

Or. en

 

Änderungsantrag 265

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

c)  Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen

Or. en

 

Änderungsantrag 266

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Staatsangehörigkeit(en)

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 267

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Staatsangehörigkeit(en)

d)  Staatsangehörigkeit(en) oder die angenommene und erklärte Staatsangehörigkeit oder Status als Staatenloser gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

Or. en

 

Änderungsantrag 268

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Geburtsort und Geburtsdatum

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 269

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga)  nähere Angaben über Familienangehörige wie die Namen von Familienangehörigen und Begleitpersonen oder andere sachdienliche Informationen, die dazu beitragen könnten, Familienangehörige zu finden oder Familien zu vereinen.

Or. en

Begründung

As the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed Eurodac recast, the lowering of the minimum age from 14 years to 6 years in Article 10(1) et al. should serve in order to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children. In order to comply with Article 7, 8 and 24 of the EU Charter of Fundamental Rights the processing of childrens' biometric data could be only justified by a child protection purpose. Therefore this amendment is directly linked to the changes which the Commission proposed.

 

Änderungsantrag 270

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 271

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Buchstabe s a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

sa)  im Falle eines Minderjährigen, insbesondere wenn dieser unbegleitet ist, gegebenenfalls nähere Angaben zu Familienangehörigen wie Nachname(n), Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Geburtsort, Beziehung zum Minderjährigen.

Or. en

Begründung

Das Kindeswohl sollte ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung sein. Dieser Änderungsantrag ist mit Artikel 2 verbunden.