Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0132(COD)

3.3.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

272 - 455

Entwurf eines Berichts

Monica Macovei

(PE597.620v02-00)

Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0272 – C8-0179/2016 – 2016/0132(COD) )

AM_Com_LegReport

Änderungsantrag 272

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

KAPITEL II A: DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, BEI DENEN EIN MITGLIEDSTAAT EINE NEUANSIEDLUNG DURCHFÜHREN WILL

 

Artikel 12a: Erfassung und Übermittlung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten

 

1. Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem eine Neuansiedlung durchgeführt werden soll, umgehend den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild und übermittelt diese Daten so bald wie möglich nach der Registrierung der Person gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung XXX/XXX, zusammen mit den in Artikel 10 der genannten Verordnung aufgeführten Daten an das Zentralsystem.

 

Wurden zum Zeitpunkt der Registrierung der Person keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild erfasst, entbindet dies die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild digital zu erfassen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

 

2. Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild von dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem ein Mitgliedstaat eine Neuansiedlung durchführen will, erfasst werden können, von dem betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke und das Gesichtsbild erfasst und übermittelt.

 

3. Die digitalen Fingerabdrücke und Gesichtsbilder sowie die anderen in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung XXX/XXX aufgeführten Daten können auch von Sachkundigen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) im Rahmen deren Aufgaben gemäß der Agenturverordnung erhoben und übermittelt werden.

 

Artikel 12b: Datenspeicherung

 

Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

 

a) Fingerabdruckdaten;

 

b) Gesichtsbild;

 

c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;

 

d) Staatsangehörigkeit(en);

 

e) Geburtsort und Geburtsdatum;

 

f) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person registriert wurde;

 

g) Geschlecht;

 

h) gegebenenfalls Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments;

 

i) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;

 

j) Zeitpunkt der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds;

 

k) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem;

 

l) Benutzerkennwort

Or. fr

Begründung

Neufassung: Dieses neue Kapitel ergibt sich aus dem Vorschlag, auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, für die ein Mitgliedstaat eine Neuansiedlung gemäß der Verordnung XXX/XXX durchführen will, in Eurodac aufzunehmen. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Daten der Personen, die im Mitgliedstaat neu angesiedelt werden sollen, erheben und speichern. Es wird jedoch nicht erläutert, in welcher Datenbank diese Daten gespeichert werden sollen. Deshalb wird vorgeschlagen, diese Daten direkt in Eurodac zu erheben, damit für sie die Garantien der vorliegenden Verordnung und dieselben Regelungen gelten wie für Daten von Personen, die internationalen Schutz genießen. Eine solche Speicherung würde es auch ermöglichen zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat die Neuansiedlung erfolgt, um dann Sekundärbewegungen kontrollieren zu können, wie es der Vorschlag der Kommission vorsieht.

 

Änderungsantrag 273

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN

entfällt

Or. en

Begründung

In many cases, asylum seekers who enter the EU in an irregular manner are first fingerprinted as irregular border crossers. When they formally lodge a claim for international protection, they are fingerprinted again as applicants for international protection. Double fingerprinting could lead to an excessive interference into the right to respect for private life enshrined in Article 7 of the Charter and Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR). It could also create situations of tensions leading to the use of coercive measures to enforce fingerprinting.Moreover, the EU legislator should carefully assess the necessity and proportionality of centrally storing the name, surname, nationality, date and place of birth, as well as information on the travel document of an applicant for international protection for a period as long as 10 years. To reduce risk of abuse, the EU legislator should consider blocking the personal data of international protection applicants listed in Article 13 (2) (c)-(e) and (h) of the proposal until the international protection claim is rejected in the final instance that these are not automatically visible in case of a Eurodac match. Where such data are needed to achieve the objectives laid down in Article 1 (1) (a) and (c) of the proposed recast Eurodac Regulation, it should be exchanged bilaterally between Member States as it is currently the case under Regulation (EU) No. 603/2013.

 

Änderungsantrag 274

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

Begründung

In many cases, asylum seekers who enter the EU in an irregular manner are first fingerprinted as irregular border crossers. When they formally lodge a claim for international protection, they are fingerprinted again as applicants for international protection. Double fingerprinting could lead to an excessive interference into the right to respect for private life enshrined in Article 7 of the Charter and Article 8 of the European Convention on Human Rights (ECHR). It could also create situations of tensions leading to the use of coercive measures to enforce fingerprinting.Moreover, the EU legislator should carefully assess the necessity and proportionality of centrally storing the name, surname, nationality, date and place of birth, as well as information on the travel document of an applicant for international protection for a period as long as 10 years. To reduce risk of abuse, the EU legislator should consider blocking the personal data of international protection applicants listed in Article 13 (2) (c)-(e) and (h) of the proposal until the international protection claim is rejected in the final instance that these are not automatically visible in case of a Eurodac match. Where such data are needed to achieve the objectives laid down in Article 1 (1) (a) and (c) of the proposed recast Eurodac Regulation, it should be exchanged bilaterally between Member States as it is currently the case under Regulation (EU) No. 603/2013.

 

Änderungsantrag 275

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild.

1.  Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild. Die Erfassung der Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder von Kindern dient insbesondere dem Zweck des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe ca.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist direkt mit der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung des Alters von 14 auf sechs Jahre verbunden.

 

Änderungsantrag 276

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild.

1.  Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens 18 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist mit der Aufnahme eines neuen Absatzes 1 a (neu) in diesen Artikel verbunden und zielt darauf ab, Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, besser zu schützen und die Identifizierung sowie den Schutz vermisster Kinder zu unterstützen.

 

Änderungsantrag 277

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe ca erfasst jeder Mitgliedstaat von jedem mindestens sechs Jahre alten Kind mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, das – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen wird und das sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die Logik des Textes zu bewahren, der – wie die Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben hat – darauf abzielen sollte, Kinder zu schützen, die Opfer von Menschenhandel sind, und die Identifizierung sowie den Schutz unbegleiteter Kinder zu unterstützen, die vermisst werden oder verschwinden. Um die Einhaltung der Artikel 7, 8 und 24 der Charta sicherzustellen, kann die Verarbeitung der biometrischen Daten von Kindern im Alter von nur sechs Jahren nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit ausdrücklich ein Ziel des Kinderschutzes verfolgt wird.

 

Änderungsantrag 278

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Gesichtsbild

b)  ein Gesichtsbild, falls die betreffende Person minderjährig ist

Or. en

 

Änderungsantrag 279

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können

c)  Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen

Or. en

 

Änderungsantrag 280

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Staatsangehörigkeit(en)

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 281

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Staatsangehörigkeit(en)

d)  Staatsangehörigkeit(en) oder +++angenommene und erklärte Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Staatenloser gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

Or. en

 

Änderungsantrag 282

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Geburtsort und Geburtsdatum

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 283

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  nähere Angaben zu familiären Bindungen von Minderjährigen, wie Namen von Familienangehörigen oder andere relevante Informationen, die bei einer möglichen Suche nach Familienangehörigen oder Familienzusammenführung helfen könnten

Or. en

Begründung

As the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed Eurodac recast, the lowering of the minimum age from 14 years to 6 years in Article 10(1) et al. should serve in order to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children. In order to comply with Article 7, 8 and 24 of the EU Charter of Fundamental Rights the processing of childrens' biometric data could be only justified by a child protection purpose. Therefore this amendment is directly linked to the changes which the Commission proposed.

 

Änderungsantrag 284

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 285

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  eine Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung des Herkunftsmitgliedstaats;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der irregulären Migration sollten die illegal aufhältigen Staatsbürger anstelle der Nummer des Asylantrags die betreffende Abschiebungsanordnung angeben, die der Mitgliedstaat, der die Daten in Eurodac eingegeben hat, erlassen hat.

 

Änderungsantrag 286

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m)  gegebenenfalls gemäß Absatz 6 der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde

entfällt

Or. en

Begründung

Diese Angabe sollte im SIS gespeichert werden. Daten, die noch in Eurodac vorhanden sind, nachdem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat oder abgeschoben wurde, sollten gelöscht werden.

 

Änderungsantrag 287

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild von dieser Person erfasst werden können, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild erfasst und übermittelt.

In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild von dieser Person oder beides nicht erfasst werden können, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke oder das Gesichtsbild oder beides erfasst und übermittelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 288

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Sobald der Herkunfsmitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, aktualisiert er den gemäß Absatz 2 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person durch Hinzufügung des Zeitpunkts ihrer Abschiebung oder des Zeitpunkts, zu dem sie das Hoheitsgebiet verlassen hat.

(6)  Sobald der zuständige Mitgliedstaat sichergestellt hat, dass die betreffende Person, deren Daten gemäß Absatz 1 in Eurodac gespeichert wurden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung verlassen hat, löscht er den gemäß Absatz 2 gespeicherten Datensatz zu der betreffenden Person.

Or. en

 

Änderungsantrag 289

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] wahrnehmen.

(7)  Fingerabdruckdaten werden von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt, die im Hinblick auf Grundrechte, das Recht auf Asyl und die Frage, wie den besonderen Bedürfnissen von gefährdeten Migranten, auch von Kindern, Rechnung zu tragen ist, besonders geschult wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag 290

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] wahrnehmen.

(7)  Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] wahrnehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 291

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH IILEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 292

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH IILEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH IRREGULÄR IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

Or. en

Begründung

In Verbindung mit Änderungsantrag zur Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d. Dieser Änderungsantrag gilt durchgängig für den ganzen Text.

 

Änderungsantrag 293

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 294

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild.

(1)  Jeder Mitgliedstaat erfasst von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild. Die Erfassung der Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder von Kindern dient insbesondere dem Zweck des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe ca.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist direkt mit der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung des Alters von 14 auf sechs Jahre verbunden.

 

Änderungsantrag 295

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Um zu überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat dem Zentralsystem die Fingerabdruckdaten, die er einem solchen mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.

Or. en

Begründung

Änderungsantrag zur Wiederherstellung von Absatz 1 des geltenden Wortlauts von Artikel 14.

 

Änderungsantrag 296

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Gesichtsbild

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 297

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Staatsangehörigkeit(en)

d)  Staatsangehörigkeit(en) oder +++angenommene und erklärte Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Staatenloser gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954

Or. en

 

Änderungsantrag 298

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  nähere Angaben zu familiären Bindungen von Minderjährigen, wie Namen von Familienangehörigen oder andere relevante Informationen, die bei einer möglichen Suche nach Familienangehörigen oder Familienzusammenführung helfen könnten

Or. en

Begründung

As the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed Eurodac recast, the lowering of the minimum age from 14 years to 6 years in Article 10(1) et al. should serve in order to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children. In order to comply with Article 7, 8 and 24 of the EU Charter of Fundamental Rights the processing of childrens' biometric data could be only justified by a child protection purpose. Therefore this amendment is directly linked to the changes which the Commission proposed.

 

Änderungsantrag 299

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  eine Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung des Herkunftsmitgliedstaats.

Or. fr

Begründung

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der irregulären Migration sollten die illegal aufhältigen Staatsbürger anstelle der Nummer des Asylantrags die betreffende Abschiebungsanordnung angeben, die der Mitgliedstaat, der die Daten in Eurodac eingegeben hat, erlassen hat.

 

Änderungsantrag 300

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a  Wenn illegal aufhältige Drittstaatsangehörige eingereist sind, nachdem sie die Außengrenzen des Schengen-Raums legal überschritten haben, und die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer 15 Tage nicht überschreitet, kann der betreffende Mitgliedstaat von den sich aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ergebenden Verpflichtungen abweichen.

Or. fr

Begründung

Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden künftig für einen Zeitraum von 5 Jahren in Eurodac gespeichert. Bei Personen, die legal in die EU eingereist sind und die zulässige Aufenthaltsdauer nur sehr kurz überschritten haben und deren freiwillige Rückreise unmittelbar bevorsteht oder für die ein Regularisierungsverfahren durchgeführt wird und bei denen keine Fluchtgefahr besteht, sollten den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie diesen Personen eine angemessene Frist setzen können, um das Staatsgebiet zu verlassen oder ein Regularisierungsverfahren durchzuführen, bevor deren Daten für einen so langen Zeitraum gespeichert werden. Daher sollten die Daten von illegal in einen Mitgliedstaat eingereisten Personen direkt in Eurodac eingespeist werden, während denjenigen, die legal eingereist sind, eine angemessene Frist von 15 Tagen gewährt werden sollte.

 

Änderungsantrag 301

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Im Hinblick auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, die die Außengrenzen des Schengen-Raums irregulär überschritten haben, können die Mitgliedstaat von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer 15 Tage nicht überschreitet.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist direkt mit Artikel 14 des Vorschlags der Kommission verbunden. Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten“, macht Schutzklauseln in Bezug auf Personen erforderlich, die legal in die EU eingereist sind und ihren Besuch möglicherweise unbeabsichtigt um einige Tage überziehen.

 

Änderungsantrag 302

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem übermittelt und mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten von Personen abgeglichen , denen für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Fingerabdrücke abgenommen wurden.

(3)  Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem übermittelt und mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten von Personen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 abgeglichen.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 303

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der aufgegriffenen Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

(4)  Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zu erfassen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der aufgegriffenen Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 304

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 - Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND STAATENLOSEN BEI DENEN EIN MITGLIEDSTAAT EINE NEUANSIEDLUNG DURCHFÜHREN WILL, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND STAATENLOSEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 305

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 306

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND STAATENLOSEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, der Wortlaut „und Staatenlose“ eingefügt wurde; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Aufgabe des Eurodac-Systems gemäß Artikel 1 Buchstabe a.

 

Änderungsantrag 307

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN

VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE WÄHREND DES IRREGULÄREN AUFENTHALTS IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFGEGRIFFEN WERDEN

Or. en

 

Änderungsantrag 308

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(1)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruckdaten automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 309

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(1)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruck- und, als letztes Mittel, Gesichtsbilddaten automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 13 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist. Die Aufnahme des Wortlauts „als letztes Mittel“ ist erforderlich, um die Einheitlichkeit mit Artikel 16 des Vorschlags für eine Neufassung auf der Grundlage der Anmerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten herzustellen.

 

Änderungsantrag 310

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

1.  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, 12a, 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 311

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels neben den Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten abgeglichen werden.

(2)  Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels neben den Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten oder beidem anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten oder beide abgeglichen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 312

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

(3)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absatz 1. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 313

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag 314

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 , gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

3.  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absätze 1, 3a und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 315

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 316

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

(4)  Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und ca erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

Or. en

 

Änderungsantrag 317

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16  

entfällt

Abgleich von Gesichtsbilddaten

 

(1) Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, oder verweigert eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Abnahme ihrer Fingerabdrücke, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durchführen.

 

(2) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstaben b und c übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und personenbezogenen Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

 

(3) Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels neben den Gesichtsbilddaten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Gesichtsbilddaten abgeglichen werden.

 

(4) Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

 

(5) Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 318

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abgleich von Gesichtsbilddaten

Abgleich von Gesichtsbilddaten Minderjähriger

Or. en

 

Änderungsantrag 319

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abgleich von Gesichtsbilddaten

Abgleich nur von Gesichtsbilddaten

Or. en

 

Änderungsantrag 320

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, oder verweigert eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Abnahme ihrer Fingerabdrücke, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durchführen.

(1)  Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel bei Minderjährigen einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durchführen.

Or. en

 

Änderungsantrag 321

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, oder verweigert eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Abnahme ihrer Fingerabdrücke, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durchführen.

(1)  Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, oder verweigert eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Abnahme ihrer Fingerabdrücke, so führt ein Mitgliedstaat als letztes Mittel einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durch.

Or. en

 

Änderungsantrag 322

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstaben b und c übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und personenbezogenen Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(2)  Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person können automatisch mit den Gesichtsbilddaten und personenbezogenen Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a und Artikel 13 Absätze 1 und 1a übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 323

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstaben b und c übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und personenbezogenen Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

(3)  Mit Ausnahme der gemäß Artikel 11 Buchstaben b und c übermittelten Daten können Gesichtsbilddaten sowie Daten zum Geschlecht der betroffenen Person automatisch mit den Gesichtsbilddaten und personenbezogenen Daten zum Geschlecht der betroffenen Person abgeglichen werden, die andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 324

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

(4)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 325

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

(4)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absatz 1. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 326

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 327

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

(5)  Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 17 Absätze 1 und 4. Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 328

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

(5)  Wenn ein Mitgliedstaat von Eurodac den Nachweis über einen Treffer erhält, der ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder ca erleichtern kann, so hat dieser Vorrang vor allen anderen erzielten Treffern.

Or. en

 

Änderungsantrag 329

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach Artikel 12 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach Artikel 12 ab dem Zeitpunkt der Abnahme ihrer Fingerabdrücke und ihres Gesichtsbilds zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 330

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach Artikel 12 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach Artikel 12 ab dem Zeitpunkt der ersten Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 331

Malin Björk, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach Artikel 12 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nach Artikel 12 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

Begründung

Die Speicherfrist von zehn Jahren ist im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Privatleben (s. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 7 der Charta der Grundrechte in der EU) nicht gerechtfertigt und übermäßig lang. Es wird eine Speicherfrist von fünf Jahren vorgeschlagen, die der aktuell von der Kommission vorgeschlagenen Speicherfrist für Personen, die irregulär in die EU einreisen, entspricht. Eine fünf Jahre längere Frist für Personen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten, ergibt keinen Sinn.

 

Änderungsantrag 332

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a  Für die Zwecke gemäß Artikel 12a werden die Datensätze über eine Person, für die ein Mitgliedstaat eine Neuansiedlung durchführen will, im Falle einer positiven Entscheidung zur Neuansiedlung der entsprechenden Person ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Fingerabdrücke für einen Zeitraum von 10 Jahren im Zentralsystem gespeichert.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen. Ziel dabei ist es, festzulegen, wie lange Daten von Personen, bei denen die Mitgliedstaaten Neuansiedlungen durchführen wollen, gespeichert werden sollen. Es wird vorgeschlagen, im Falle eines positiven Entscheids über die Neuansiedlung die Daten für einen Zeitraum von 10 Jahren zu speichern. Denselben Zeitraum sieht die vorliegende Verordnung auch für Personen vor, die internationalen Schutz genießen.

 

Änderungsantrag 333

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b  Kommt die Neuansiedlung nicht zustande, löschen die Mitgliedstaaten die in Eurodac gespeicherten Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung XXX/XXX.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen. Es wird vorgeschlagen, die in Eurodac gespeicherten Daten zu löschen, sollte die Neuansiedlung nicht zustande kommen.

 

Änderungsantrag 334

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der ersten Abnahme der Fingerabdrücke, die von einem Mitgliedstaat vorgenommen wurde, ein Jahr oder, wenn ein Einreiseverbot gegen diesen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verhängt wurde, für die Dauer des Einreiseverbots ab dem Zeitpunkt der ersten Abnahme der Fingerabdrücke, die von einem Mitgliedstaat vorgenommen wurde, höchstens aber fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag basiert auf den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten und soll sicherstellen, dass die Datenspeicherfrist im Verhältnis zum Zweck der Datenerfassung steht. Da die Daten hauptsächlich zu Zwecken des Einreiseverbots aufbewahrt werden sollten, wird vorgeschlagen, die Frist zur Aufbewahrung der Daten an die Dauer des Einreiseverbots anzupassen. Falls kein Einreiseverbot vorliegt, sollten die Daten ein Jahr anstelle von fünf Jahren aufbewahrt werden.

 

Änderungsantrag 335

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der ersten Abnahme der Fingerabdrücke für einen Zeitraum, der auf die Dauer einer im Hinblick auf eine bestimmte Person ergriffene Maßnahme beschränkt ist, maximal aber fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

 

Änderungsantrag 336

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke und der Erfassung des Gesichtsbilds zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

 

Änderungsantrag 337

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke achtzehn Monate im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. it

 

Änderungsantrag 338

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(2)  Für die Zwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 13 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

 

Änderungsantrag 339

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a wird jeder Datensatz zu Minderjährigen ab dem Zeitpunkt der ersten Abnahme der Fingerabdrücke, die von einem Mitgliedstaat vorgenommen wurde, fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

Begründung

This amendment is needed to maintain the logic of the text as it should serve to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children who go missing, disappear or abscond, as the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed recast Eurodac Regulation. To respect the duty to give a primary consideration to the best interests of the child, fingerprints should not be compared anymore with those taken in the past if the likelihood of a wrong match increases. In case of young children, the reliability of matches of fingerprints after more than five years have passed is not yet proven. To avoid the negative consequences of a possible mismatch after a certain period has elapsed, fingerprints of children younger than 14 years should only be automatically compared for a maximum of five years. Following this period, dactyloscopic experts should only carry out manually such comparisons to avoid disadvantages for the child.

 

Änderungsantrag 340

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 341

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der ersten Abnahme der Fingerabdrücke für einen Zeitraum, der auf die Dauer einer im Hinblick auf eine bestimmte Person ergriffene Maßnahme beschränkt ist, maximal aber fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

 

Änderungsantrag 342

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke und der Erfassung des Gesichtsbilds zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

 

Änderungsantrag 343

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke achtzehn Monate im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. it

Änderungsantrag 344

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker, Rachida Dati, Brice Hortefeux, Mariya Gabriel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke fünf Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

(3)  Für die Zwecke gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.

Or. en

 

Änderungsantrag 345

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufbewahrungsfristen werden die Daten der betroffenen Personen im Zentralsystem automatisch gelöscht.

(4)  Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 2a genannten Aufbewahrungsfristen werden die Daten der betroffenen Personen im Zentralsystem automatisch gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 346

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Dietmar Köster

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

(1)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht. Der Herkunftsmitgliedstaat wird unverzüglich darüber informiert, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, damit er die Daten löscht.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist mit Artikel 17 Absätze 2 (neu) und 3 (neu) des Vorschlags der Kommission verknüpft. Aufgrund der Verlängerung der Frist zur Aufbewahrung der Daten der betreffenden Personen sollte eine eindeutige Verpflichtung bestehen, die Daten zu löschen, sobald die Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erwirbt.

 

Änderungsantrag 347

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

(1)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 so rasch wie möglich im Zentralsystem gelöscht, sobald die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

Or. en

Begründung

Datenbanken sollten immer so rasch wie möglich aktualisiert werden, damit sie gut funktionieren.

 

Änderungsantrag 348

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

1.  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1 und 1a, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 349

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 3 genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

(1)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 1, 2 oder 2a genannten Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 350

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 17 Absatz 2a genannten Zeitraums das 18. Lebensjahr erreicht haben, werden gemäß Artikel 28 Absatz 4 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person das 18. Lebensjahr erreicht hat.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die Logik des Textes zu bewahren, der – wie die Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben hat – darauf abzielen sollte, Kinder zu schützen, die Opfer von Menschenhandel sind, und die Identifizierung sowie den Schutz unbegleiteter Kinder zu unterstützen, die vermisst werden oder verschwinden. Um die Einhaltung der Artikel 7, 8 und 24 der Charta sicherzustellen, kann die Verarbeitung der biometrischen Daten von Kindern im Alter von nur sechs Jahren nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit ausdrücklich ein Ziel des Kinderschutzes verfolgt wird.

 

Änderungsantrag 351

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

2.  Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 352

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten gemäß Absatz 1 durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

(2)  Das Zentralsystem informiert so bald wie möglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten gemäß den Absätzen 1 und 1 Buchstabe a durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist erforderlich, um die Logik des Textes zu bewahren, der – wie die Kommission in ihrer Begründung zum Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung hervorgehoben hat – darauf abzielen sollte, Kinder zu schützen, die Opfer von Menschenhandel sind, und die Identifizierung sowie den Schutz unbegleiteter Kinder zu unterstützen, die vermisst werden oder verschwinden. Um die Einhaltung der Artikel 7, 8 und 24 der Charta sicherzustellen, kann die Verarbeitung der biometrischen Daten von Kindern im Alter von nur sechs Jahren nur dann gerechtfertigt sein, wenn damit ausdrücklich ein Ziel des Kinderschutzes verfolgt wird.

 

Änderungsantrag 353

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 12 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 15 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 12 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 15 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

Or. en

 

Änderungsantrag 354

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 12 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 15 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 12 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Datenübermittlungszwecke nach den Artikeln 15 und 16 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

Or. en

 

Änderungsantrag 355

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffenden Person internationaler Schutz gewährt wurde, für einen Abgleich verfügbar gehalten.

Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c so lange für einen Abgleich verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 4 automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht werden.

Or. en

Begründung

Datenbanken sollten immer so rasch wie möglich aktualisiert werden, damit sie gut funktionieren. Daher sollte die Pflicht zur Löschung aus Artikel 17 Absatz 4 mit diesem Unterabsatz verknüpft sein.

 

Änderungsantrag 356

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Fall eines Treffers übermittelt das Zentralsystem für alle Datensätze, die dem Treffer entsprechen, die Daten nach Artikel 12 Buchstaben b bis s. Die Markierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird vom Zentralsystem nicht übermittelt. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren sperrt das Zentralsystem diese Daten automatisch und verhindert damit ihre Weitergabe im Fall einer Anfrage auf Abgleich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c für einen Abgleich zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Zwecken stehen die betreffenden Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung hingegen weiterhin zur Verfügung. Gesperrte Daten werden nicht weitergegeben, und das Zentralsystem teilt dem anfragenden Mitgliedstaat bei einem Treffer ein negatives Ergebnis mit.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Datenbanken sollten so lange zur Verfügung stehen, wie sie nicht im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 gelöscht werden.

 

Änderungsantrag 357

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach [Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU] aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.

(3)  Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels markiert worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach [Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU] aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit dem vorherigen Änderungsantrag.

 

Änderungsantrag 358

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aa markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der positiv über die Neuansiedlung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne der Verordnung XXX/XXX, dessen Daten gemäß Artikel 12a zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, entschieden hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absatz 1a für Datenübermittlungszwecke nach den Artikeln 15 und 16 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem mit den von ihnen übermittelten Daten zu Personen nach Artikel 12a ein Treffer erzielt wurde. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 359

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b  Sollte die begonnene Neuansiedlung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Verordnung XXX/XXX nicht abgeschlossen werden, löscht der entsprechende Mitgliedstaat die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung die in Eurodac gespeicherten Daten.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 360

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c  Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt sind und die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 3 a des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person neu angesiedelt wurde, für einen Abgleich verfügbar gehalten.

 

Im Fall eines Treffers übermittelt das Zentralsystem für alle Datensätze, die dem Treffer entsprechen, die Daten nach Artikel 12b Buchstaben b) bis l). Die Markierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird vom Zentralsystem nicht übermittelt. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren sperrt das Zentralsystem diese Daten automatisch und verhindert damit ihre Weitergabe im Fall einer Anfrage auf Abgleich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c für einen Abgleich zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe aa festgelegten Zwecken stehen die betreffenden Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung hingegen weiterhin zur Verfügung. Gesperrte Daten werden nicht weitergegeben, und das Zentralsystem teilt dem anfragenden Mitgliedstaat bei einem Treffer ein negatives Ergebnis mit.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 361

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d  Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 3a oder 3c des vorliegenden Artikels markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach [Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU] aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 362

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Daten gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von eu-LISA festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 15 und 16 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten sobald wie möglich, spätestens aber binnen 72 Stunden, über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem mit den von ihnen übermittelten Daten zu Personen nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 ein Treffer erzielt wurde. Auch diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren die entsprechenden Datensätze.

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit dem zulässigen Änderungsantrag zur Streichung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b verbunden ist.

 

Änderungsantrag 363

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c so lange für einen Abgleich verfügbar gehalten, bis die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 4 automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 364

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten

Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten

Or. en

Begründung

Correction of the commission'sproposal that doesn't insert in all the required places both 'fingerprints' and'facial image', which is in line with the obligation as mentioned in article 2. With regards to the search on alphanumeric data: In line with the purpose extention in Article1(1)(c) of proposal (non-codified) which provides thatEurodac will serve not only the purpose of implementation of the Dublin Regulation, but also law enforcementpurposes. In order to fullfill the obligation of Member States designatedauthorities and Europol the procedure for access toEurodac should be quick and effective, but should still take into considerationthat the main purpose of Eurodac is to support the Member States in applyingthe Dublin regulation.

 

Änderungsantrag 365

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle, die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden, übermitteln, damit diese die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c in Zusammenhang. Sowohl aus technischen Gründen als auch aus Gründen des Datenschutzes ist Europol derzeit nicht in der Lage, über die nationale Zugangsstelle einen Abgleich zu beantragen, auch wenn der Gesetzgeber Europol das während des letzten Überarbeitungsverfahrens 2013 gestattet hat. Darum sollte Europol die Möglichkeit erhalten, ohne Umwege einen Abgleich zu beantragen.

 

Änderungsantrag 366

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruckdaten, die Gesichtsbilddaten oder beide über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 367

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind.

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind.

Or. en

Begründung

Gleiche Begründung wie zum Änderungsantrag zu Artikel 20.

 

Änderungsantrag 368

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

(2)  Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruckdaten, den Gesichtsbilddaten oder beiden, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

Or. en

 

Änderungsantrag 369

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

(2)  Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

Or. en

Begründung

Gleiche Begründung wie zum Änderungsantrag zu Artikel 20.

 

Änderungsantrag 370

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

2.  Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 371

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder mit sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, kann die Prüfstelle bei Erhalt eines Antrags einer benannten Behörde die Fingerabdruckdaten unverzüglich der nationalen Zugangsstelle übermitteln und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind; überprüft wird auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.

(4)  In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder mit sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, kann die Prüfstelle bei Erhalt eines Antrags einer benannten Behörde die Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten unverzüglich der nationalen Zugangsstelle übermitteln und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind; überprüft wird auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.

Or. en

Begründung

Gleiche Begründung wie zum Änderungsantrag zu Artikel 20.

 

Änderungsantrag 372

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat:

(1)  Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten und alphanumerischen Daten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn zuvor eine Abfrage erfolgt ist in:

Or. en

Begründung

Im Einklang mit der Ausweitung der Aufgabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifiziert), nach dem Eurodac nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dient. Damit die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol ihre Pflicht erfüllen können, sollte das Verfahren für den Zugang zu Eurodac schnell und wirksam sein, aber dennoch berücksichtigen, dass der Hauptzweck von Eurodac darin liegt, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-Verordnung zu unterstützen.

 

Änderungsantrag 373

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche technisch möglich sind, es sei denn, es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass ein Abgleich mit dieses Systemen nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe werden in den begründeten elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten aufgenommen, der von der benannten Behörde der Prüfstelle übermittelt wird und

–  den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI und

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 374

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten beschränkt.

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf das unbedingt notwendige und angemessene Maß beschränkt, in jedem Fall aber auf Abfragen anhand von Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten beschränkt.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 375

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten beschränkt.

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten oder alphanumerischen Daten beschränkt.

Or. en

Begründung

Gleiche Begründung wie zum Änderungsantrag zu Artikel 20.

 

Änderungsantrag 376

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten beschränkt.

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten oder beiden beschränkt.

Or. en

 

Änderungsantrag 377

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 22  

entfällt

Bedingungen für den Zugang von Europol zu Eurodac

 

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten stellen, wenn die Abgleiche mit den Fingerabdruckdaten in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen, zu denen Europol in technischer und rechtlicher Hinsicht Zugang hat, nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben, und wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a) der Abgleich ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken, die unter das Mandat von Europol fallen und ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank verhältnismäßig ist;

 

b) der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d. h., es findet kein systematischer Abgleich statt), und

 

c) hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird.

 

(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten beschränkt.

 

(3) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.

 

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Ihre Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Or. en

Begründung

In its original form, the Eurodac Regulation was conceived to assist in the detection of multiple asylum applications. As such, access to data was restricted to immigration and asylum authorities. In 2013, the Eurodac Regulation was amended to introduce the possibility for Member States' law enforcement authorities and Europol to access Eurodac for the purposes of prevention, detection and investigation of terrorist offences and other serious criminal offences.The proposal to add a secondary objective not envisaged in the original architecture of the system raised considerable concerns. In its opinion, the European Data Protection Supervisor (EDPS) argued that the necessity and proportionality of law enforcement access were not sufficiently demonstrated and applicable data protection law aspects had not been sufficiently considered. In particular, it argued that the additional purpose of Eurodac presented a ‘function creep’ and was hard to reconcile with the principle of purpose limitation, and that the access to a database of vulnerable persons (international protection applicants) was potentially discriminatory.The rapporteur has opened up this part of the regulation in order to give Europol direct access to the Eurodac database.However, the concerns raised in 2013 against the enlargement of the scope remains, and there has yet not been a assessment of necessity or proportionality. As long as necessity and proportionality have not been proven for each of these elements, the Regulation risks violating the Charter and could be challenged before the CJEU. As recommended by the EDPS, such an expansion should not be done before a careful assessment of the suitability of Eurodac to meet these objectives.

 

Änderungsantrag 378

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten stellen, wenn die Abgleiche mit den Fingerabdruckdaten in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen, zu denen Europol in technischer und rechtlicher Hinsicht Zugang hat, nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben, und wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(1)  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann den Zugriff auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten beantragen, wenn zuvor eine Abfrage in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen erfolgt ist, zu denen Europol in technischer und rechtlicher Hinsicht Zugang hat, und wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

Or. en

Begründung

Im Einklang mit der Ausweitung der Aufgabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifiziert), nach dem Eurodac nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dient. Damit die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol ihre Pflicht erfüllen können, sollte das Verfahren für den Zugang zu Eurodac schnell und wirksam sein, aber dennoch berücksichtigen, dass der Hauptzweck von Eurodac darin liegt, die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Dublin-Verordnung zu unterstützen.

 

Änderungsantrag 379

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten beschränkt.

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf das unbedingt notwendige und angemessene Maß beschränkt, in jedem Fall aber auf die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten beschränkt.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 380

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten beschränkt.

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alphanumerische Daten beschränkt.

Or. en

Begründung

Gleiche Begründung wie zum Änderungsantrag zu Artikel 20.

 

Änderungsantrag 381

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten beschränkt.

(2)  Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf den Abgleich anhand von Fingerabdruckdaten, Gesichtsbilddaten oder beidem beschränkt.

Or. en

 

Änderungsantrag 382

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden die Fingerabdrücke von den Mitgliedstaaten digitalisiert verarbeitet und in dem in der vereinbarten Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung festgelegten Datenformat übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit einem automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem vorgenommen werden kann.

(2)  Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild von den Mitgliedstaaten digitalisiert verarbeitet und in dem in der vereinbarten Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung festgelegten Datenformat übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit einem automatisierten Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem vorgenommen werden kann.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 383

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Rechtmäßigkeit der Erfassung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder;

a)  die Rechtmäßigkeit der Erfassung der Fingerabdrücke, der Gesichtsbilder oder von beidem;

Or. en

 

Änderungsantrag 384

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 an das Zentralsystem;

b)  die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 an das Zentralsystem;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 385

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten.

e)  die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten, des Abgleichs der Gesichtsbilddaten oder von beidem.

Or. en

 

Änderungsantrag 386

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Fingerabdruckdaten werden digitalisiert verarbeitet und in dem in der vereinbarten Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung festgelegten Datenformat übermittelt. Die eu-LISA legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. Die eu-LISA stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im automatisierten Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

(1)  Die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild werden digitalisiert verarbeitet und in dem in der vereinbarten Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung festgelegten Datenformat übermittelt. Die eu-LISA legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. Die eu-LISA stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten im automatisierten Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 387

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 auf elektronischem Weg. Die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die eu-LISA legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 auf elektronischem Weg. Die in Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die eu-LISA legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 388

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 auf elektronischem Weg. Die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die eu-LISA legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

2.  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 auf elektronischem Weg. Die in Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die eu-LISA legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 389

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Kennnummer nach den Artikeln 12 Buchstabe i, 13 Absatz 2 Buchstabe i, 14 Absatz 2 Buchstabe i und 20 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss die Kennnummer die Feststellung ermöglichen, ob die Daten sich auf eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 beziehen.

3.  Die Kennnummer nach Artikel 12 Buchstabe i, Artikel 12b, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 20 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss die Kennnummer die Feststellung ermöglichen, ob die Daten sich auf eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 beziehen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 390

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kennnummer nach den Artikeln 12 Buchstabe i, 13 Absatz 2 Buchstabe i, 14 Absatz 2 Buchstabe i und 20 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss die Kennnummer die Feststellung ermöglichen, ob die Daten sich auf eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 beziehen.

(3)  Die Kennnummer nach den Artikeln 12 Buchstabe i, 13 Absatz 2 Buchstabe i und 20 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss die Kennnummer die Feststellung ermöglichen, ob die Daten sich auf eine Person nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 beziehen.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 391

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 mit "1", von Personen nach Artikel 13 Absatz 1 mit "2" und von Personen nach Artikel 14 Absatz 1 mit "3", von Anträgen nach Artikel 21 mit "4",von Anträgen nach Artikel 22 mit "5", von Anträgen nach Artikel 30 mit "9" gekennzeichnet.

4.  Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 mit "1", von Personen nach Artikel 13 Absatz 1 mit "2" und von Personen nach Artikel 14 Absatz 1 mit "3", von Anträgen nach Artikel 21 mit "4",von Anträgen nach Artikel 22 mit "5", von Anträgen nach Artikel 30 mit "9", von Personen nach Artikel 12a mit "6“ gekennzeichnet.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 392

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 mit "1", von Personen nach Artikel 13 Absatz 1 mit "2" und von Personen nach Artikel 14 Absatz 1 mit "3", von Anträgen nach Artikel 21 mit "4", von Anträgen nach Artikel 22 mit "5" und von Anträgen nach Artikel 30 mit "9" gekennzeichnet.

(4)  Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personen- oder Antragskategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 mit "1", von Personen nach Artikel 13 Absatz 1 mit "2", von Anträgen nach Artikel 21 mit "4", von Anträgen nach Artikel 22 mit "5" und von Anträgen nach Artikel 30 mit "9" gekennzeichnet.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 393

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt eu-LISA Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. Das Zentralsystem überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten. Sind die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet, teilt das Zentralsystem dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddatensatz verwendet.

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt eu-LISA Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. Das Zentralsystem überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten. Sind die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet, teilt das Zentralsystem dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddatensatz verwendet.

Or. en

 

Änderungsantrag 394

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt eu-LISA Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. Das Zentralsystem überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten. Sind die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet, teilt das Zentralsystem dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddatensatz verwendet.

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem angemessenen Qualität. Soweit erforderlich, um sicherzustellen, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse eine sehr hohe Treffergenauigkeit erreichen, legt eu-LISA Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten fest. Das Zentralsystem überprüft so bald wie möglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten. Sind die Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruck- und Gesichtsbildidentifizierungssystem ungeeignet, teilt das Zentralsystem dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat übermittelt dann qualitativ geeignete Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddaten, für die er die gleiche Kennnummer wie beim vorherigen Fingerabdruck- oder Gesichtsbilddatensatz verwendet.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 395

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

(4)  Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen Sicherheitsvorkehrungen für die Identifizierung eingeführt werden.

 

Änderungsantrag 396

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

(4)  Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und ca dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Or. en

Begründung

This amendment is admissible as inextricably linked to the admissible amendment deleting Article 1(1)(b). This amendment furthermore is needed to maintain the logic of the text as it should serve to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children who go missing, disappear or abscond, as the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed recast Eurodac Regulation. In order to comply with Article 7, Article 8 and Article 24 of the Charter, the processing of children’s biometric data as young as six years of age can only be justified if it expressly pursues a child protection objective.

 

Änderungsantrag 397

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

4.  Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 398

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 399

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und ca dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit dem zulässigen Änderungsantrag zur Streichung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b verbunden ist.

 

Änderungsantrag 400

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 401

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zugriff nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Zwecke benannt worden sind. Bei der Benennung wird die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Einheit genau angegeben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und eu-LISA unverzüglich ein Verzeichnis dieser Dienststellen und aller daran vorgenommenen Änderungen. Die eu-LISA veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht eu-LISA jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

2.  Zugriff nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen nationalen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b festgelegten Zwecke benannt worden sind. Bei der Benennung wird die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Einheit genau angegeben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und eu-LISA unverzüglich ein Verzeichnis dieser Dienststellen und aller daran vorgenommenen Änderungen. Die eu-LISA veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht eu-LISA jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 402

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 18 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

(3)  Unbeschadet der Löschung von Daten nach den Artikeln 18 und 13 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

Or. en

 

Änderungsantrag 403

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a Und b ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über das zur Dateneingabe und -abfrage ordnungsgemäß befugte Personal.

3.  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Bezug auf sein nationales System zu erreichen. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über das zur Dateneingabe und -abfrage ordnungsgemäß befugte Personal.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 404

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form über:

1.  Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form über:

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 405

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form über:

(1)  Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 fallenden Personen schriftlich, falls notwendig auch mündlich, in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form über:

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 406

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  den mit der Verarbeitung ihrer Daten in Eurodac verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. […/…] im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. […/…] , sowie in verständlicher Form darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben;

b)  den mit der Verarbeitung ihrer Daten in Eurodac verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Verordnung (EU) Nr. […/…] im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. […/…] und gegebenenfalls der Ziele der Verordnung XXX/XXX, sowie in verständlicher Form darüber, dass die Mitgliedstaaten und Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken Zugang zu Eurodac haben;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 407

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten;

c)  die Empfänger der Daten;

Or. en

 

Änderungsantrag 408

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten;

c)  die Empfänger der Daten;

Or. en

 

Änderungsantrag 409

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 ;

d)  die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1, oder 12a, oder 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 ;

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 410

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1;

d)  die Verpflichtung zur Erfassung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds bei Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1;

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 411

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 oder 14 Absatz 1;

d)  die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1;

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zulässig, da er untrennbar mit den zulässigen Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 bis 6 verbunden ist.

 

Änderungsantrag 412

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  ihr Recht, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffende Daten zu ersuchen und zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und unvollständige personenbezogene Daten ergänzt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden, sowie das Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Kontrollbehörden nach Artikel 32 Absatz 1 zu erhalten;

f)  ihr Recht, der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widersprechen, den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen um Zugang zu den sie betreffende Daten zu ersuchen und zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und unvollständige personenbezogene Daten ergänzt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden, sowie das Recht, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Kontrollbehörden nach Artikel 32 Absatz 1 zu erhalten;

Or. en

Begründung

Durch diese Änderung werden die Rechte an die Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung angepasst.

 

Änderungsantrag 413

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  ihr Recht, bei der Kontrollbehörde Beschwerde einzulegen.

g)  ihr Recht, bei der nationalen Kontrollbehörde Beschwerde einzulegen.

Or. en

Begründung

Gemäß Artikel 32.

 

Änderungsantrag 414

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1, 12a oder 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 415

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 10 Absatz 1 oder 13 Absatz 1 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Or. en

 

Änderungsantrag 416

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer kindgerechten Umgebung und in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist mit Änderungen der Artikel 10, 13 und 14 des Vorschlags der Kommission verknüpft. In diesen Artikeln wird das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken von der Kommission von 14 auf 6 Jahre gesenkt. Daher ist es wichtig, Schutzklauseln für Minderjährige zu stärken

 

Änderungsantrag 417

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 418

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

Or. en

Begründung

This amendment is needed to maintain the logic of the text as it should serve to protect child victims of trafficking and support the identification and protection of unaccompanied children who go missing, disappear or abscond, as the European Commission highlighted in its explanatory memorandum accompanying the proposed recast Eurodac Regulation. In order to comply with Article 7, Article 8 and Article 24 of the Charter, the processing of children’s biometric data as young as six years of age can only be justified if it expressly pursues a child protection objective. Furthermore, this amendment is admissible as inextricably linked to the admissible amendments deleting Article 14(1), Article 14(2), Article 14(4), Article 14(5) and Article 14(6).

 

Änderungsantrag 419

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Merkblatt wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betreffenden Person und die Möglichkeit einer Information durch die nationalen Kontrollbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und der nationalen Kontrollbehörden enthalten.

Das Merkblatt wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die möglichen Verwaltungssanktionen nach nationalem Recht, die gegen eine Person verhängt werden können, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten widersetzt, die Rechte der betreffenden Person und die Möglichkeit einer Information und Unterstützung durch die nationalen Kontrollbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und der nationalen Kontrollbehörden enthalten.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht mit Artikel 2 (neu) in Zusammenhang. Darin wird von der Kommission vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten widersetzen, Verwaltungssanktionen verhängen können. Diese Sanktionen sollten im Merkblatt genannt werden. Der Begriff „Unterstützung“, der im Vorschlag der Kommission durch den Begriff „Information“ ersetzt wurde, wird mit diesem Änderungsantrag wieder aufgenommen.

 

Änderungsantrag 420

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Merkblatt wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betreffenden Person und die Möglichkeit einer Information durch die nationalen Kontrollbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und der nationalen Kontrollbehörden enthalten.

Das Merkblatt wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten es mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betreffenden Person und die Möglichkeit einer Unterstützung durch die nationalen Kontrollbehörden sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten und der nationalen Kontrollbehörden enthalten.

Or. en

 

Änderungsantrag 421

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung unterliegt die Ausübung des Rechts der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. […/2016] sowie den Bestimmungen dieses Artikels.

1.  Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b der vorliegenden Verordnung unterliegt die Ausübung des Rechts der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. […/2016] sowie den Bestimmungen dieses Artikels.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 422

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche Daten im Zentralsystem gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an das Zentralsystem übermittelt hat. Der Zugang zu Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden.

(2)  Das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu den sie betreffenden Daten in jedem Mitgliedstaat umfasst das Recht, darüber eine Mitteilung zu erhalten, welche Daten im Zentralsystem gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an das Zentralsystem übermittelt hat. Der Zugang zu Daten kann nur von einem Mitgliedstaat gewährt werden.

Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann jede Person in allen Mitgliedstaaten verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden ohne übermäßige Verzögerung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren vorgenommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 423

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel 41 der Richtlinie benannte(n) Kontrollbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten , auf die in Artikel [46 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] Bezug genommen wird, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem, überwacht/überwachen.

1.  Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel 41 der Richtlinie benannte(n) Kontrollbehörde(n) der einzelnen Mitgliedstaaten , auf die in Artikel [46 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] Bezug genommen wird, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem, überwacht/überwachen.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 424

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen für die Zwecke des Artikels 3 mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam entwickelt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA alle zwei Jahre übermittelt.

(4)  Die nationalen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen für die Zwecke des Artikels 3 mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam entwickelt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht, in dem die Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieser Verordnung sowie die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Zugangs zu Eurodac zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bewertet werden, wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA jedes Jahr übermittelt.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 425

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß [Artikel 31 und 32] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise gemäß [Artikel 28 und 29] unterrichten die Mitgliedstaaten eu-LISA über in ihren Systemen festgestellte Sicherheitsvorfälle. Die eu-LISA setzt bei einem Sicherheitsvorfall die Mitgliedstaaten, Europol und den Europäischen Datenschutzbeauftragten davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat, eu-LISA und Europol arbeiten während eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

(3)  Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß [Artikel 33 und 34] der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 unterrichten die Mitgliedstaaten eu-LISA über in ihren Systemen festgestellte Sicherheitsvorfälle. Insbesondere werden die betreffenden Personen von eu-LISA unverzüglich benachrichtigt, wenn ein Sicherheitsvorfall wahrscheinlich zu einem hohen Risiko mit Blick auf ihrer Rechte und Freiheiten führen kann. Die eu-LISA setzt bei einem Sicherheitsvorfall die Mitgliedstaaten, Europol und den Europäischen Datenschutzbeauftragten davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat, eu-LISA und Europol arbeiten während eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung wird sichergestellt, dass Personen darüber informiert werden, wenn ihre Rechte und Freiheiten aufgrund eines Verstoßes gegen den Datenschutz gefährdet sein könnten. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn ein Herkunftsstaat durch unbefugtes Eindringen in Eurodac spezifische Einzelheiten über seine Bürger – insbesondere über Menschenrechtsverteidiger, die aus ihrem Land geflohen sind – in Erfahrung bringt.

 

Änderungsantrag 426

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von [Artikel […] der Richtlinie [2016/../EU] ] auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

(1)  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 und von [Artikel […]2 Buchstabe b der Richtlinie [2016/680/EU] ] auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zwingend erforderlich, damit – durch Sicherstellung einer konsequenten Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 679/2016) und der Datenschutzrichtlinie für Strafjustiz (Richtlinie 2016/680/EU) – in der gesamten Eurodac-Verordnung die innere Logik des Textes bewahrt wird. Der Änderungsantrag basiert ferner auf Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

 

Änderungsantrag 427

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von [Artikel […] der Richtlinie [2016/../EU] ] auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

1.  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von [Artikel […] der Richtlinie [2016/../EU] ] und der Verordnung 2016/679 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

Or. fr

Begründung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf identische Weise auch durch die Richtlinie 95/46 geregelt, welche im Mai 2018 durch die Datenschutz-Grundverordnung ersetzt wird.

 

Änderungsantrag 428

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von [Artikel […] der Richtlinie [2016/../EU] ] auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

(1)  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol nach dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen unter keinen Umständen an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von [Artikel […] der Richtlinie [2016/../EU] ] auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 429

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten weitergegeben, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person infolge dieser Weitergabe gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft wird oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden.

(2)  Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten weitergegeben, einschließlich der Fälle, in denen ein konkretes Risiko besteht, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person infolge dieser Weitergabe gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft wird oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung ist zwingend erforderlich, damit in der gesamten Eurodac-Verordnung ein konsequentes Verbot der Weitergabe personenbezogener Daten an Drittstaaten sichergestellt ist. Dieser Änderungsantrag ist untrennbar mit dem Änderungsantrag zu Artikel 37 Absatz 1 verbunden. Der Änderungsantrag basiert ferner auf Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

 

Änderungsantrag 430

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán, Dennis de Jong

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen an einen Drittstaat weitergegeben.

Or. en

 

Änderungsantrag 431

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

Or. en

Begründung

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen überhaupt keine Informationen an Drittstaaten weitergegeben werden.

 

Änderungsantrag 432

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Dietmar Köster, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben.

Or. en

 

Änderungsantrag 433

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(3)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben.

Or. en

 

Änderungsantrag 434

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

3.  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 und in Artikel 12a genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Diese Änderung geht einher mit dem Vorschlag, eine neue Kategorie (neues Kapitel II a) einzuführen, und soll die Kohärenz des Textes mit Blick auf diese Ergänzung sicherstellen.

 

Änderungsantrag 435

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38  

entfällt

Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückführung

 

(1) Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können die personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

b) Der Drittstaat stimmt ausdrücklich zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, und nur insoweit dies zur Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Aufgaben rechtens und erforderlich ist, zu verwenden, und diese Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht länger gerechtfertigt ist.

 

c) Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen gegebenenfalls an die Behörden eines Drittstaates weitergegeben werden.

 

(2) In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

 

(3) Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf das Zentralsystem, um Fingerabdruckdaten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff über die benannte nationale Zugangsstelle.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 436

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán, Dennis de Jong

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38  

entfällt

Übermittlung von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückführung

 

(1) Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können die personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

b) Der Drittstaat stimmt ausdrücklich zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, und nur insoweit dies zur Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Aufgaben rechtens und erforderlich ist, zu verwenden, und diese Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung nicht länger gerechtfertigt ist.

 

c) Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen gegebenenfalls an die Behörden eines Drittstaates weitergegeben werden.

 

(2) In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

 

(3) Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf das Zentralsystem, um Fingerabdruckdaten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff über die benannte nationale Zugangsstelle.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 437

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können die personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)  Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können ausschließlich die erforderlichen personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

Or. en

 

Änderungsantrag 438

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen gegebenenfalls an die Behörden eines Drittstaates weitergegeben werden.

c)  Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen an die Behörden dieses Drittstaates weitergegeben werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 439

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen gegebenenfalls an die Behörden eines Drittstaates weitergegeben werden.

c)  Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Daten in das Zentralsystem eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Informationen an die Behörden eines bestimmten Drittstaates weitergegeben werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 440

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz ist ergangen.

Or. en

 

Änderungsantrag 441

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Dietmar Köster, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Personenbezogene Daten aus einem Mitgliedstaat, die zwischen den Mitgliedstaaten nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b erzielt wurde, ausgetauscht werden, werden nicht an Drittstaaten weitergegeben, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die von der Datenverarbeitung betroffene Person infolge dieser Weitergabe gefoltert, unmenschlich und erniedrigend behandelt oder bestraft wird oder ihre Grundrechte in sonstiger Weise verletzt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 442

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(2)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben.

Or. en

 

Änderungsantrag 443

Sylvia-Yvonne Kaufmann, Josef Weidenholzer, Vilija Blinkevičiūtė, Péter Niedermüller, Kati Piri, Maria Grapini, Juan Fernando López Aguilar, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben, insbesondere wenn es sich bei diesem Staat um den Herkunftsstaat des Antragstellers handelt.

(2)  In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Personen werden keine Informationen darüber, dass in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, an einen Drittstaat weitergegeben.

Or. en

 

Änderungsantrag 444

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf das Zentralsystem, um Fingerabdruckdaten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff über die benannte nationale Zugangsstelle.

(3)  Drittstaaten erhalten weder einen direkten Zugriff auf das Zentralsystem, um Fingerabdruckdaten oder Gesichtsbilddaten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln, noch einen Zugriff über die benannte nationale Zugangsstelle.

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 445

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a  Die letztendliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt bei den Mitgliedstaaten, die im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 die „Kontrollinstanzen“ sind.

Or. fr

Begründung

Neufassung: Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die letztendliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Mitgliedstaaten liegt, die im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/679) die „Kontrollinstanzen“ sind.

 

Änderungsantrag 446

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt gemäß den Artikeln [75 und 76] der Verordnung (EU) Nr. […/2016] und den Artikeln [52 und 53] der Richtlinie [2016/… /EU] den nationalen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

(3)  Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. [2016/679] und Kapitel VIII der Richtlinie [2016/680/EU] über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen den nationalen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

Or. en

 

Änderungsantrag 447

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek, Hilde Vautmans

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a  eu-LISA richtet einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac ein, um die Interoperabilität zwischen dem EES und Eurodac zu ermöglichen. Eine Verbindung zwischen den beiden Systemen ist notwendig, damit die Daten eines Drittstaatsangehörigen, die im EES eingetragen sind, an Eurodac übermittelt werden können, wenn die vorliegende Verordnung vorsieht, solche biometrischen Daten zu speichern.

Or. fr

Begründung

Mithilfe des das Einreise-/Ausreisesystems sollen der Tag der Einreise und der Ausreise der Drittstaatsangehörigen erfasst werden, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und es soll jede Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer gemeldet werden. Nachdem ein Drittstaatsangehöriger seine zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, hält er sich also illegal in dem betreffenden Land auf und muss gemäß Artikel 14 in Eurodac erfasst werden. Durch die Interoperabilität der beiden Systeme wird verhindert, dass die Mitgliedstaaten diese Personen suchen müssen oder dass es zu Doppelungen kommt.

 

Änderungsantrag 448

Malin Björk, Barbara Spinelli, Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bis [2020] untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und Empfehlungen im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem formuliert werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 449

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bis [2020] untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und Empfehlungen im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem formuliert werden.

(4)  Bis [2020] untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, das Zentralsystem um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder Minderjähriger abgeglichen werden können, und ob sich daraus ein Mehrwert ergibt. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und Empfehlungen im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie ins Zentralsystem formuliert werden. Die Rahmen umfasst auch eine Folgenabschätzung in Bezug auf die möglichen Risiken für die Rechte der Achtung der Privatsphäre und der Würde des Menschen, der Rechte des Kindes und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, die sich aus der Verwendung von Gesichtserkennungssoftware ergeben können. In der Studie werden die Standpunkte anderer Agenturen der Union, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, einschlägiger Akteure und von Wissenschaftlern berücksichtigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 450

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a  Bis 2020 untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob die Kombinationen biometrischer Identifikatoren der einzelnen Datenbanken der EU harmonisiert werden sollten und ob Eurodac die Identifikatoren auf vier Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild beschränken sollte, so wie dies für das Einreise-/Ausreisesystem gemäß der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates der Fall ist.

Or. fr

Begründung

Die Kombinationen biometrischer Identifikatoren der einzelnen Datenbanken der EU sollten harmonisiert werden, um deren Interoperabilität und effizientere Nutzung sicherzustellen.

 

Änderungsantrag 451

Sophia in 't Veld

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bis zum […] und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich diese Richtlinie erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5)  Bis zum […] und danach alle vier Jahre legt die Kommission, zusammen mit einer umfassenden Folgenabschätzung in Bezug auf Datenschutz und Privatsphäre, eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte überprüft, einschließlich inwiefern die Nutzung von Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich diese Richtlinie erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 104 der Geschäftsordnung ist dieser Änderungsantrag erforderlich, weil er untrennbar mit anderen zulässigen Änderungsanträgen in Bezug auf die Aufgabe von Eurodac (Artikel 1) verbunden ist, in denen auf die Einhaltung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird.

 

Änderungsantrag 452

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 8 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über

(8)  Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen Jahresberichte über die Wirksamkeit des Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsdaten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über

Or. en

Begründung

Berichtigung des Vorschlags der Kommission, bei dem nicht überall, wo erforderlich, beide Begriffe „Fingerabdrücke“ und „Gesichtsbild“ eingefügt wurden; diese Berichtigung steht im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2.

 

Änderungsantrag 453

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht gilt].

Unbeschadet der Bestimmungen, die in Verordnung XXX/XXX vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anwendbar auf Gebiete, für die die [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht gilt.

Or. fr

Begründung

Neufassung: An dieser Stelle muss auf die künftige Verordnung, die für die EU einen Rahmen zur Neuansiedlung schaffen soll, und deren künftigen Anwendungsbereich verwiesen werden, damit die vorliegende Verordnung in diesem Bereich Anwendung finden kann.

Änderungsantrag 454

Judith Sargentini

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 32, Artikel 32 und – für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke – Artikel 28 Absatz 4, Artikel 30 und Artikel 37 gelten ab dem in Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] genannten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Artikel 2 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 32, Artikel 32 und – für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke – Artikel 28 Absatz 4, Artikel 30 und Artikel 37 gelten ab dem in Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] genannten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Artikel 2 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.

Or. en

 

Änderungsantrag 455

Gérard Deprez, Louis Michel, Petr Ježek

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG Ia: Gemeinsamer Ansatz für die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken

 

In Fällen, in denen eine von Eurodac betroffene Person beim Vorgang der Fingerabdrucknahme zunächst nicht kooperiert, werden alle angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen, um die Kooperation zu erzwingen. Zu diesem Zweck und um die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, befolgen die Mitgliedstaaten den nachstehenden Ansatz:

 

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die betroffene Person über die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken nach dem Unionsrecht und können ihr erklären, dass es im Interesse dieser Person liegt, in vollem Umfang und unverzüglich zu kooperieren und ihre Fingerabdrücke abzugeben. Insbesondere kann der betroffenen Person erläutert werden, dass gemäß der Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates (der Dublin-Verordnung), Fingerabdrücke oder andere Indizien als Grundlage für ihre Überstellung in den für ihren Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat verwendet werden können, falls sie in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt. Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person ferner erläutern, dass sie in dem Fall, dass sie anschließend Asyl beantragt, wahrscheinlich zur Abgabe von Fingerabdrücken verpflichtet ist.

 

(2) Weigert sich eine betroffene Person, die nicht Asyl beantragt hat, weiterhin, bei der Fingerabdrucknahme zu kooperieren, kann sie als irregulärer Migrant angesehen werden und die Mitgliedstaaten können erwägen, diese Person gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (der Rückführungslinie) in Haft zu nehmen, sofern nicht andere, im Vergleich zu einer Inhaftnahme weniger intensive Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können. Solange eine betroffene Person im ursprünglichen Identifizierungsprozess, einschließlich bei der nach dem Unionsrecht und/oder nationalem Recht erforderlichen Abnahme ihrer Fingerabdrücke, die Kooperation verweigert, kann in der Regel nicht geschlossen werden, ob eine realistische Aussicht auf Durchführung der Rückführung besteht, und die Mitgliedstaaten können erwägen, im Sinne der Rückführungsrichtlinie von der Inhaftnahme Gebrauch zu machen, sofern nicht andere, im Vergleich zu einer Inhaftnahme weniger intensive Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können.

 

(3) In Fällen, in denen die betroffene Person Asyl beantragt hat und die Kooperation bei der Fingerabdrucknahme verweigert, können die Mitgliedstaaten erwägen, sie in Haft zu nehmen, um ihre Identität oder Staatsangehörigkeit zu bestimmen oder zu überprüfen, auch durch die Abnahme von Fingerabdrücken, wie nach dem Unionsrecht im Einklang mit der Richtlinie .../.../EU (Aufnahmerichtlinie) erforderlich.

 

(4) Ist im nationalen Rechtsrahmen des betreffenden Mitgliedstaats die Möglichkeit von beschleunigten Verfahren und/oder Grenzverfahren vorgesehen, können die Mitgliedstaaten den Asylbewerber informieren, dass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel23 Absatz 4 Buchstabe m der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (2005/85) oder gemäß Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe i der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie (bis 20. Juli 2015 umzusetzen) einem beschleunigten Verfahren und/oder Grenzverfahren unterzogen kann, wenn er die Kooperation bei der Fingerabdrucknahme verweigert. Die Mitgliedstaaten können ferner erläutern, dass sich als Folge aus der Bearbeitung des Asylantrags im Rahmen eines solchen beschleunigten Verfahrens und/oder Grenzverfahrens ergeben könnte, dass der Antrag nach angemessener und vollständiger Prüfung als offensichtlich unbegründet erachtet wird. Sofern dies im nationalen Recht des Mitgliedstaats vorgesehen ist und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht steht, könnte dieses Ergebnis zur Folge haben, dass das Recht des abgelehnten Asylbewerbers auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen die Zurückweisung deutlich einschränkt wird und dass der Asylbewerber zurückgeführt wird, bevor über den Rechtsbehelf entschieden wurde. Außerdem können die Mitgliedstaaten erläutern, dass unter diesen Umständen zusammen mit der Rückführungsanordnung ein unionsweites Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren verhängt werden kann.

 

(5) Die betroffene Person wird gemäß dem Unionsrecht nur so kurz wie möglich und erforderlich in Haft genommen.

 

(6) Unabhängig davon, ob die Inhaftnahme der betroffenen Person beschlossen wurde, stellen die Mitgliedstaaten Informationen und Beratung bereit, um der betroffenen Person ihre Rechte und Pflichten (einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf) als irregulärer Migrant oder als Asylbewerber zu erläutern. Darunter fällt auch eine Erläuterung der Dublin-Verordnung und gegebenenfalls die Verwendung gemeinsamer Merkblätter gemäß [Anhang X bis XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission]. Die Erläuterung der Dublin-Verordnung umfasst Aspekte, die in dem Fall, dass die betroffene Person Asyl beantragt, relevant sein könnten, beispielsweise Vorschriften über Familienzusammenführung.

 

(7) Ist die ursprüngliche Beratung nicht erfolgreich, können die Mitgliedstaaten, unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, als letztes Mittel Zwangsmaßnahmen ergreifen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen, wird die betroffene Person informiert, dass zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke Zwangsmaßnahmen angewandt werden können. Verweigert die betroffene Person nach wie vor die Kooperation, können Beamte, die in der verhältnismäßigen Anwendung von Zwangsmaßnahmen geschult wurden, das erforderliche Mindestmaß an Zwang ausüben; dabei müssen sie die Achtung der Würde und der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person, wie in einem zugelassenen Verfahren für die Abnahme von Fingerabdrücken beschrieben, sicherstellen. Als Bestandteil dieses Verfahrens müssen der betroffenen Person die Schritte, die der Beamte durchführen wird, um die Kooperation zu erzwingen, klar erläutert werden. Der Beamte weist nach, dass keine andere praktikable Alternative zur Anwendung angemessener Zwangsmittel vorhanden war. Es wird immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt, ob keine solche Alternative vorliegt, bei der die besonderen Umstände und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können der Auffassung sein, dass die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung der Fingerabdrucknahme bei bestimmten schutzbedürftigen Personen, beispielsweise Minderjährigen oder schwangeren Frauen, in keinem Fall angemessen ist. Wird bei schutzbedürftigen Personen in gewissem Umfang Zwang ausgeübt, ist sicherzustellen, dass das angewandte Verfahren speziell auf diese Personen abgestimmt ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen wird immer aufgezeichnet, und ein Protokoll des Verfahrens wird solange aufbewahrt wie erforderlich, damit die betroffene Person die Maßnahmen der Behörde rechtlich anfechten kann.

 

(8) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die zweifache Abnahme der Fingerabdrücke von Migranten zu vermeiden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten erwägen, die Identifizierung für Asyl-/Dublin-Zwecke und die Identifizierung irregulärer Migranten gemäß nationalem Recht für die Rückführung und andere rechtmäßige Zwecke, die mit den Asyl-/Dublin-Zwecken nicht unvereinbar sind, in einem einzigen Vorgang („uno actu“) durchzuführen, um so die Belastungen sowohl für die Verwaltung als auch für die Migranten zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, denselben Fingerabdrucksatz sowohl für die Speicherung in ihren nationalen Fingerabdruck-Identifizierungssystemen als auch für die Übermittlung an das Eurodac-Zentraldatensystem zu verwenden. Die Identifizierung und die Abnahme von Fingerabdrücken finden zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Verfahrens statt.

 

(9) Hat ein Asylbewerber seine Fingerkuppen beschädigt oder auf andere Weise erreicht, dass die Abnahme von Fingerabdrücken nicht möglich ist (beispielsweise durch die Verwendung von Klebstoff), und besteht die begründete Aussicht, dass die Abnahme der Fingerabdrücke innerhalb kurzer Frist möglich sein wird, können die Mitgliedstaaten erwägen, dass der Asylbewerber in Haft genommen werden muss, bis seine Fingerabdrücke abgenommen werden können. Es werden regelmäßig Versuche durchgeführt, von der betroffenen Person erneut die Fingerabdrücke abzunehmen.

 

(10) Nach erfolgreicher Abnahme der Fingerabdrücke wird die betroffene Person aus der Haft entlassen, es sei denn, es liegt ein spezifischer Grund gemäß der Rückführungsrichtlinie oder den Asylvorschriften der Union vor.

Or. en

Begründung

Neufassung: Aus den Ergebnissen einer Untersuchung geht hervor, dass zur Sicherstellung der Fingerabdrucknahme bei Migranten in einigen Mitgliedstaaten das Mittel der Inhaftnahme gestattet ist, in einigen die Ausübung angemessener Zwangsmaßnahmen, und in anderen weder Inhaftnahme noch Zwangsmaßnahme gestattet sind. Die bestehenden Vorgehensweisen müssen harmonisiert werden, damit die Verpflichtungen aus der Eurodac-Verordnung mit demselben Schutzniveau erfüllt werden.

Von der Kommission in SWD(2015) 150 final erarbeiteter gemeinsamer Ansatz.