Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0223(COD)

27.3.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

96 - 416

Entwurf eines Berichts

Tanja Fajon

(PE599.799v02-00)

Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) )

AM_Com_LegReport

Änderungsantrag 96

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

–

 

 

Vorschlag zur Ablehnung

 

Das Europäische Parlament lehnt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 97

Auke Zijlstra, Janice Atkinson

 

Vorschlag für eine Verordnung

–

 

 

Vorschlag zur Ablehnung

 

Das Europäische Parlament lehnt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 98

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

–

 

 

Vorschlag zur Ablehnung

 

Das Europäische Parlament lehnt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 99

Beatrix von Storch

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 4

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 20161,

entfällt

_________________

 

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Or. en

Begründung

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ist ein „beratendes“ Gremium, für das sich kaum Anhaltspunkte finden lassen, dass es Einfluss auf die Politik nimmt; sein Zuständigkeitsbereich überschneidet sich mit dem anderer Institutionen. Es sollte deshalb abgeschafft werden. Um dies zu erleichtern, sollte das Parlament seine Stellungnahme nicht beachten, was de facto einer teilweisen Abschaffung gleichkäme.

 

Änderungsantrag 100

Beatrix von Storch

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Bezugsvermerk 5

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 20172,

entfällt

_________________

 

2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Or. en

Begründung

Angesichts der stärkeren Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren ist die dem Ausschuss der Regionen zugewiesene Rolle obsolet und er sollte daher abgeschafft werden. Um dies zu erleichtern, sollte das Parlament seine Stellungnahme nicht beachten, was de facto einer teilweisen Abschaffung gleichkäme.

Änderungsantrag 101

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Or. en

 

Änderungsantrag 102

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

entfällt

_________________

 

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

 

Or. en

Begründung

Mit der Richtlinie 2011/95/EU des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes werden die aktuellen Schwierigkeiten mit der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 vielmehr verschärft als behoben. Um die Probleme zu beheben, die die Anerkennung betreffen, sollte die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 geändert und die Richtlinie 2011/95/EU des Rats vom 13. Dezember 2011 aufgehoben werden.

 

Änderungsantrag 103

Barbara Spinelli, Malin Björk

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen auf Grundlage hoher Schutzstandards und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen, damit eine Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gewährleistet wird, sollte die genannte Richtlinie neu gefasst werden.

_________________

 

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 104

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen zur Erreichung hoher gemeinsamer Standards in den Mitgliedstaaten und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen, damit gleich hohe Standards für die Behandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gewährleistet werden, sollte die genannte Richtlinie neu gefasst werden.

_________________

_________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

Or. en

 

Änderungsantrag 105

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in einem wesentlichen Punkt geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

_________________

_________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

Or. it

 

Änderungsantrag 106

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

_________________

_________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

Or. en

 

Änderungsantrag 107

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

entfällt

Or. en

Begründung

Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention) wurde mit Blick auf die aktuelle Situation noch nicht ausreichend aktualisiert und reformiert und sollte daher geändert werden, bevor es als Grundlage für die Rechtsvorschriften in diesem Bereich herangezogen wird.

 

Änderungsantrag 108

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Für die Asylpolitik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten, aber die Erfahrungen in der EU in diesem Bereich waren bisher katastrophal. Die Umverteilungen, das Verschwinden zehntausender Minderjähriger, die steigende Zahl der Toten im Mittelmeer und die wachsenden sozialen Spannungen sind darauf zurückzuführen, dass die Maßnahmen der EU nicht greifen.

Or. it

 

Änderungsantrag 109

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Erschwinglichkeit gelten, bei dem die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegesellschaft sowie die maximale Eigenständigkeit der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Berücksichtigung finden.

Or. en

 

Änderungsantrag 110

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gelten.

Or. en

 

Änderungsantrag 111

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

entfällt

Or. en

Begründung

Angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was deren Interessen, Werte, Wohlstandsniveau und Kapazitäten für die Aufnahme von Flüchtlingen betrifft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahmebedingungen gleich sein geschweige denn vereinheitlicht werden können.

 

Änderungsantrag 112

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(3)  Das GEAS sollte sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats stützen. Trotz der bisher verzeichneten Misserfolge beharrt die EU auf Maßnahmen, durch die die Erstankunftsländer konstant benachteiligt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 113

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 114

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 115

Barbara Spinelli, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Derzeit erkennen die Mitgliedstaaten Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten nur an, wenn im Rahmen dieser Entscheidungen der internationale Schutz verweigert wurde. Um die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu gewährleisten, in dem ein in der ganzen Union gültiger einheitlicher Asylstatus gefordert wird, wirken die Mitgliedstaaten auf eine gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten hin, die Menschen in Not internationalen Schutz gewähren.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass eine vollständige gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über internationalen Schutz notwendig ist, damit in der ganzen Union ein echter einheitlicher Status in Bezug auf den internationalen Schutz festgelegt wird.

 

Änderungsantrag 116

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

entfällt

_________________

 

32 COM(2016) 197 final.

 

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

 

Or. en

Begründung

Angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was deren Interessen, Werte, Wohlstandsniveau und Kapazitäten für die Aufnahme von Flüchtlingen betrifft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rechtsvorschriften zu einer wirksamen und einheitlichen gemeinsamen Asylpolitik führen werden.

 

Änderungsantrag 117

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Allerdings werden die Empfehlungen im Rahmen des ganzheitlichen Migrationskonzepts, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist, vollkommen außer Acht gelassen.

_________________

_________________

32 COM(2016) 197 final.

32 COM(2016) 197 final.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

Or. en

 

Änderungsantrag 118

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik und gleich hohe Standards in der Union zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen teilweise im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

_________________

_________________

32 COM(2016) 197 final.

32 COM(2016) 197 final.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

Or. en

 

Änderungsantrag 119

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

_________________

_________________

32 COM(2016) 197 final.

32 COM(2016) 197 final.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

Or. en

 

Änderungsantrag 120

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Genfer Flüchtlingskonvention stellt einen wesentlichen Bestandteil des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Erwägungsgrund 4 der Präambel der Anerkennungsrichtlinie aus dem Jahr 2011 wieder eingeführt.

 

Änderungsantrag 121

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Grundlage einer gemeinsamen Politik der Union in Bezug auf internationalen Schutz sollte ein einheitlicher Status sein. Im Interesse eines gut funktionierenden GEAS auf der Grundlage hoher Schutzstandards bedarf es erheblicher Fortschritte bei dem Austausch bewährter Verfahren und der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungslasten tragen. Daher sollten die Vorschriften gestärkt werden, um sicherzustellen, dass denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen. Darüber hinaus sollte in Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern eine harmonisierte Geltungsdauer der Aufenthaltstitel festgelegt werden, die der derzeitigen bewährten Praxis in den Mitgliedstaaten umfassend Rechnung trägt, und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, sollten weiter präzisiert und harmonisiert werden.

Die Mitgliedstaaten sollten dennoch günstigere Standards in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel anwenden können.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass eine harmonisierte Geltungsdauer der Aufenthaltstitel für Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten umfassend Rechnung tragen und sich nicht von einem „Wettlauf nach unten“ leiten lassen sollte.

 

Änderungsantrag 122

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der radikalen Umgestaltung der gesamten Einwanderungspolitik. Zu diesem Zweck sollte die Rückkehrpolitik gestärkt werden und es sollte sichergestellt werden, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die darauf einen Anspruch haben.

Or. it

 

Änderungsantrag 123

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unter Berücksichtigung der rechtlichen Unterschiede zwischen der Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

Or. en

Begründung

Es ist zwar zulässig, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel in Verbindung mit den beiden Status des internationalen Schutzes harmonisiert werden, allerdings sollte hervorgehoben werden, dass der rechtliche Unterschied zwischen den beiden beibehalten werden sollte, da sie unterschiedliche rechtliche Hintergründe haben. Der Flüchtlingsstatus fällt unter die Genfer Flüchtlingskonvention; der subsidiäre Schutzstatus wurde im EU-Recht erstmals im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG eingeführt.

 

Änderungsantrag 124

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden, damit für gleich hohe Schutzstandards in allen Mitgliedstaaten gesorgt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 125

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert, eingeschränkt und harmonisiert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 126

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollte der Verwaltungsaufwand für die Staaten nicht erhöht werden. Daher sollten die Vorschriften über den Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 127

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 128

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel, die Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus gewährt werden, sollte vereinheitlicht werden, damit das Gemeinsame Europäische Asylsystem entwickelt wird und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dazu bewegt werden, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt. Daher sollte die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel 5 Jahre für Flüchtlinge und 1 Jahr für Personen mit subsidiärem Schutzstatus betragen. Mitgliedstaaten, die bereits eine längere Geltungsdauer der Aufenthaltstitel gewähren, können sich jedoch für eine Geltungsdauer von 10 Jahren für Flüchtlinge und 5 Jahren für Personen mit subsidiärem Schutzstatus entscheiden.

Or. fr

Begründung

Durch diese hinzugefügte Erwägung soll die Anwendung von Artikel 26 geregelt werden.

 

Änderungsantrag 129

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 130

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 131

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

(6)  Daher ist eine Richtlinie notwendig, um für die Einführung gleich hoher Schutzstandards und eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 132

Nadine Morano

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht. Die Klarstellung der Kriterien für die Ermittlung der Personen, die wirklich internationalen Schutz benötigen, muss auch dazu dienen, dass Personen, die kein Recht auf internationalen Schutz haben, wirksamer und systematischer abgeschoben werden können.

Or. fr

Änderungsantrag 133

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht. Darüber hinaus sollte die Bekämpfung des Missbrauchs der mitgliedstaatlichen Asylsysteme als Leitgrundsatz dieser Verordnung dienen.

Or. en

 

Änderungsantrag 134

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

Or. en

Begründung

Diese Unterscheidung steht in Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 34 Absatz 2.

 

Änderungsantrag 135

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz benötigen, in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Or. en

 

Änderungsantrag 136

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ein Bündel grundlegender Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Bündel von Grundrechten zur Verfügung steht.

Or. en

 

Änderungsantrag 137

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

Or. en

 

Änderungsantrag 138

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die einen Anspruch auf internationalen Schutz haben, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

Or. it

 

Änderungsantrag 139

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 140

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 141

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, ein hohes Niveau der Schutzstandards in der Union zu erreichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 142

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus könnte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

Or. it

 

Änderungsantrag 143

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(9)  Diese Richtlinie gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 144

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass, so lange es weiterhin nationale Status für humanitären Schutz gibt, es sehr schwer zu verstehen ist, wie es keine Gefahr der Verwechslung der Flüchtlingseigenschaft mit dem subsidiären Schutzstatus geben kann.

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem folgenden Änderungsantrag zu Artikel 3 der Verordnung.

 

Änderungsantrag 145

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 146

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Neu angesiedelten Personen sollte internationaler Schutz gewährt werden, um ihnen eine dauerhafte Lösung bereitzustellen. Daher sollten die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Bestimmungen über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, sobald die neu angesiedelten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 147

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden.

Or. it

 

Änderungsantrag 148

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden.

Or. en

 

Änderungsantrag 149

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten im Einklang.

Or. it

 

Änderungsantrag 150

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten.

Or. en

 

Änderungsantrag 151

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden „EMRK“) und der Europäischen Sozialcharta anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta, der EMRK und der Europäischen Sozialcharta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der Gleichheit, die Rechte des Kindes, den Genuss sozialer Rechte, darunter die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 152

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 153

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind, insbesondere aus denjenigen, die Diskriminierung verbieten.

(12)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind, insbesondere aus denjenigen, die Diskriminierung verbieten.

Or. en

 

Änderungsantrag 154

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen die Möglichkeiten ausschöpfen, die die Fonds bieten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationspolitik stehen, die jedoch in Anspruch genommen werden können, um Maßnahmen in diesem Bereich zu finanzieren, zum Beispiel Integrationsmaßnahmen, etwa im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Programms Horizont 2020, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“. Diese Ressourcen sollten den lokalen und regionalen Behörden unmittelbar zur Verfügung gestellt werden für Maßnahmen, die direkt in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Or. en

 

Änderungsantrag 155

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Richtlinie festgelegten hohen Standards, insbesondere in Bezug auf die Förderung der langfristigen Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und die Mitgliedstaaten, die bei der Sicherstellung hoher Standards im Rahmen ihres Asylsystems vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage vor Herausforderungen stehen, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten kommunalen und regionalen Behörden und internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, auch indem den kommunalen und regionalen Behörden direkter Zugang zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 156

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, vor allem die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Diese Unterstützung sollte auf den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Doppelfinanzierungen erfolgen dürfen, beschränkt sein.

Or. en

Begründung

Das Verbot der Doppelfinanzierung ist ein allgemeiner Grundsatz der ESI-Fonds. Daher ist es wichtig, dass alle europäischen Fonds für den Zweck eingesetzt werden, für den sie geschaffen wurden.

 

Änderungsantrag 157

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 158

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen. Zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung sollten die Agentur der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten die Informationen berücksichtigen, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Organisationen stammen.

_________________

_________________

34 COM(2016) 271 final.

34 COM(2016) 271 final.

Or. it

 

Änderungsantrag 159

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen. Bei der Durchführung dieser Verordnung könnten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz können die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz alle einschlägigen Informationen des UNHCR und der vor Ort tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft.

_________________

_________________

34 COM(2016) 271 final.

34 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 160

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Richtlinie in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

_________________

_________________

34 COM(2016) 271 final.

34 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 161

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

_________________

_________________

34 COM(2016) 271 final.

34 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 162

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung können die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz können die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

_________________

_________________

34 COM(2016) 271 final.

34 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 163

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen. Minderjährige Antragsteller, die vor der Entscheidung über ihren Antrag 18 Jahre alt werden, könnten daher den Grundsatz der Einheit der Familie noch geltend machen.

Or. en

 

Änderungsantrag 164

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

(15)  Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 165

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ muss sich auf die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates beziehen.

Or. it

 

Änderungsantrag 166

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte der Familienvielfalt und neuen Familienarten, den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die sowohl außerhalb des Herkunftslands als auch Familien, die nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. Zwangsehen sind jedoch in allen Fällen auszuschließen. Bei dem Begriff „Ehegatte“ oder „nicht verheirateter Partner“ sollte kein Unterschied zwischen den Ehegatten oder diesen Partnern aufgrund ihres Geschlechts gemacht werden.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass Familien, die nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden, in die Definition der Familienmitglieder einbezogen werden sollten. Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass Zwangsehen jedoch – unabhängig vom Ort der Eheschließung – auszuschließen sind.

 

Änderungsantrag 167

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den Grundsätzen Rechnung tragen, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rats1a festgelegt sind, in der die Einheit der Kernfamilie, die unterschiedlichen besonderen Umstände der Abhängigkeit und die dem Wohl des Kindes zu widmende besondere Aufmerksamkeit betont werden.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12–18.

Or. en

 

Änderungsantrag 168

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den verschiedenen existierenden Familienformen, den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher sowohl Familien, die außerhalb des Herkunftslands gegründet wurden, als auch solche, die nach der Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden, einbezogen werden. Der Begriff darf jedoch auf keinen Fall Zwangsehen einschließen.

Or. it

 

Änderungsantrag 169

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands entweder vor oder nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag 170

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(17)  Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügt ist, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Or. en

 

Änderungsantrag 171

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge können den Behörden der Mitgliedstaaten wertvolle Orientierungshilfe bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bieten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 172

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Es sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen nationalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten.

(20)  Bis heute ist es in Wirklichkeit so, dass die EU und viele Mitgliedstaaten die Normen für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nicht beachten, da es sich in Europa, wie im Fall Italiens empirisch belegt, bei den meisten aufgenommenen Personen nicht um Flüchtlinge, sondern um Wirtschaftsmigranten handelt, die anschließend auf europäischem Hoheitsgebiet bleiben und soziale Spannungen schüren.

Or. it

 

Änderungsantrag 173

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.

entfällt

Or. it

Begründung

Eine Person, die einen Antrag auf Asyl stellt, ist kein Flüchtling. Ein Flüchtling ist eine Person, dessen Flüchtlingsstatus nach Prüfung des Asylantrags anerkannt wurde.

 

Änderungsantrag 174

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.

(21)  Es müssen grundlegende Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention eingeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 175

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Während grundsätzlich die Beweislast zur Begründung des Antrags auf dem Antragsteller lastet, obliegt die Pflicht, alle relevanten Umstände zu ermitteln und zu bewerten, sowohl dem Antragsteller als auch der Asylbehörde. Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so ist im Zweifelsfall für den Antragsteller zu entscheiden, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Elemente eingereicht hat und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind.

Or. en

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 4 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 176

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen, internen Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

Or. en

 

Änderungsantrag 177

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen, internen Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass der Begriff des internen Schutzes nicht hinreichend ausgearbeitet, klar oder sicher ist, damit er in einer vollkommen harmonisierten Art und Weise verwendet werden kann.

 

Änderungsantrag 178

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gegeben sind, vom Staat geboten werden. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. it

 

Änderungsantrag 179

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann nur von einem Staat geboten werden, in dem die Behörden gewillt und fähig sind, Schutz zu bieten. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 180

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, von den Staaten geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. en

Begründung

According to the 1951 refugee convention, as amended in 1967, the only protection actor is the State [Art. 1A(2)]:

“For the purposes of the present Convention, the term “refugee” shall apply to any person who:

…

(2) owing to well-founded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion, is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country; or who, not having a nationality and being outside the country of his former habitual residence as a result of such events, is unable or, owing to such fear, is unwilling to return to it.” [country = state]

 

Änderungsantrag 181

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 182

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. it

 

Änderungsantrag 183

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 184

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 185

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

entfällt

Or. en

Begründung

Das Konzept des internen Schutzes stammt nicht aus der Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 und stellt daher ein zusätzliches Kriterium für den Flüchtlingsstatus zu den in Artikel 1A der Flüchtlingskonvention vorgesehenen Kriterien dar. Dies birgt die Gefahr, dass Antragsteller, die nach der Konvention schutzberechtigt sind, im Rahmen des EU-Rechts unzureichenden Schutz genießen.

 

Änderungsantrag 186

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, könnte Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen. Der Antragsteller sollte jedoch mit der Asylbehörde zusammenarbeiten, um zu ermitteln, ob die Bedingungen für internen Schutz in einem Teil seines Herkunftslands vorliegen.

Or. en

Begründung

Der Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes obliegt zwar der Asylbehörde, der Antragsteller muss die Asylbehörde bei der Feststellung, ob die Bedingungen für internen Schutz vorliegen, aber ebenso unterstützen, indem er die einschlägigen Informationen vorlegt und alle gestellten Fragen beantwortet.

 

Änderungsantrag 187

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären.

Or. en

 

Änderungsantrag 188

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, spätestens, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Nichtverfügbarkeit internen Schutzes sollte der Antragsteller erbringen müssen.

Or. en

 

Änderungsantrag 189

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Die Bewertung des Wohls des Kindes sollte im Falle von Minderjährigen von den entsprechenden Behörden bei der Bewertung der Bedingungen für den internen Schutz vorrangig berücksichtigt werden.

Or. en

Begründung

Diese Erwägung steht im Einklang mit dem Vorschlag in Artikel 8 Absatz 4 a (neu).

 

Änderungsantrag 190

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, im Rahmen der Frage geprüft werden, ob dieser Schutz effektiv zur Verfügung steht.

entfällt

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den folgenden Änderungsanträgen zur Streichung von Artikel 8.

 

Änderungsantrag 191

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, im Rahmen der Frage geprüft werden, ob dieser Schutz effektiv zur Verfügung steht.

(25)  Wird festgestellt, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht.

Or. en

 

Änderungsantrag 192

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung berücksichtigen.

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz müssen die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung, Menschenhandel und Ausbeutung oder den fehlenden Schutz vor solchen Formen der Verfolgung berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 193

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung berücksichtigen.

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung und Ausbeutung jeglicher Art oder einen fehlenden entsprechenden Schutz berücksichtigen.

Or. it

 

Änderungsantrag 194

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen.

(27)  Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Verfolgungsgründen, nämlich Rasse, Religion oder Glauben, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen.

Or. en

 

Änderungsantrag 195

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 196

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 197

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen.

Or. en

 

Änderungsantrag 198

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen. Die begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung kann sich daraus ergeben, dass er seiner Wahrnehmung nach einer bestimmten sozialen Gruppe angehört, unabhängig davon, ob dies der Realität entspricht oder nicht.

Or. en

 

Änderungsantrag 199

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsmerkmale und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit Menschenhandel für die sexuelle Ausbeutung, bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

Or. en

Begründung

The shadow rapporteur agrees with the rapporteur that the sex characteristics of an applicant might also be a factor in determining whether that applicant belongs to a particular social group. Furthermore, she would like to add “gender expression” to the definition of “particular social group” following a European Court of Human Rights ruling where it was clarified that individuals can be at particular risk of ill-treatment (under Article 3 ECHR) in third countries where they are perceived as not conforming to the gender roles ascribed to them by society, tradition and even the legal system (N v. Sweden, Application no. 23505/09).

 

Änderungsantrag 200

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta und der EMRK garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. Außerdem dürfen die zuständigen nationalen Behörden nicht zu dem Schluss gelangen, dass der Antragsteller nicht glaubwürdig sei, weil er sich nicht auf seine sexuelle Ausrichtung, seine geschlechtliche Identität, den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit oder seine Geschlechtsmerkmale berief, als er zum ersten Mal Einzelheiten seiner Verfolgung schilderte.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass späte Offenlegung einer von vier Parametern ist, auf den im jüngsten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 in der Rechtssache A, B und C gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie verwiesen wurde. Dies wurde nicht im Kommissionstext erwähnt, sollte jedoch hinzugefügt werden. LGBTI-Personen, die Asyl beantragen, legen ihre sexuelle Ausrichtung, ihre geschlechtliche Identität, den Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit oder ihre Geschlechtsmerkmale aus Angst oder wegen Stigmatisierung oft erst spät offen. Ihr Antrag sollte nicht aufgrund der späten Offenlegung negativ bewertet werden.

 

Änderungsantrag 201

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 202

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen beruhen, sondern die zuständige Behörde sollte einen tatsächlichen Beweis für die Homosexualität des Antragstellers fordern.

Or. en

 

Änderungsantrag 203

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.

(30)  Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, sind in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, dass die „Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und dass die „wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. Diese Handlungen, Methoden und Verfahren sollten außerdem ein Grund dafür sein, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zu verweigern oder abzuerkennen.

Or. en

 

Änderungsantrag 204

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 205

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen.

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat kann ein Grund sein, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 206

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und können daher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen.

(31)  Das Begehen einer politischen Straftat ist grundsätzlich kein Grund, der den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten jedoch besonders grausame Taten, bei denen die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht, und terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird, als nichtpolitische Straftaten angesehen werden und daher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen.

Or. en

 

Änderungsantrag 207

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seinem Urteil

 

Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides gegen Mostafa Lounani1a

 

fest, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder eine terroristische Handlung als Grund ausreichend ist, um einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zu versagen.

 

_________________

 

1a C-573/14.

Or. en

Begründung

Entspricht dem Änderungsantrag zu Artikel 12.

 

Änderungsantrag 208

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist ein deklaratorischer Akt.

Or. en

 

Änderungsantrag 209

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Ferner sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz ergänzen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 210

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Ferner sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz ergänzen.

(32)  Ferner sollten Normen für die Bestimmung und den Inhalt des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutz sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Flüchtlingsschutz ergänzen. Bei der Grundlage für den Schutz wird zwar zwischen Flüchtling und subsidiärem Schutz unterschieden, für den kontinuierlichen Bedarf an Schutz kann jedoch eine ähnliche Geltungsdauer gelten.

Or. en

 

Änderungsantrag 211

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Inhaber eines Anspruchs auf subsidiären Schutz dienen. Diese Kriterien sollten aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente und aus der in den Mitgliedstaaten bestehenden Praxis abgeleitet werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 212

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 213

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird.

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wenn geprüft wird, ob es willkürliche Gewalt gibt, könnten äußere Aggression, Besetzung, Fremdherrschaft, interne Konflikte, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung im Herkunftsland oder bzw. in einem Teil davon gehören.

Or. en

 

Änderungsantrag 214

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, so muss das erforderliche Schadensausmaß nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung entsprechen. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zwar besteht derzeit keine rechtliche Begriffsbestimmung für „Umweltvertriebene“, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Personen Schutz nach einzelstaatlichem Recht gewähren.

_________________

_________________

36 C-465/07.

36 C-465/07.

Or. en

 

Änderungsantrag 215

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus sollte für die Zwecke dieser Verordnung Personen, die durch Naturkatastrophen oder durch vom Menschen verursachte Katastrophen ernsthaft bedroht werden, internationaler Schutz gewährt werden.

_________________

_________________

36 C-465/07.

36 C-465/07.

Or. it

 

Änderungsantrag 216

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, so muss das erforderliche Schadensausmaß nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung entsprechen. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte Bedrohung von der Asylbehörde nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

_________________

 

36 C-465/07.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 217

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet oder in dem betreffenden Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

(36)  Was den erforderlichen Beweis für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Antragstellers angeht, sollten die Asylbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union36 von dem Antragsteller nicht verlangen zu beweisen, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist geringer, wenn der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Darüber hinaus sollte eine ernsthafte individuelle Bedrohung von der Asylbehörde ausnahmsweise nur anhand der Anwesenheit des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Herkunftslandes festgestellt werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in einen Teil des Landes oder an den Herkunftsort durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein.

_________________

_________________

36 C-465/07.

36 C-465/07.

Or. en

Begründung

Der Erwägungsgrund wird unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Prüfung der Verfügbarkeit des internen Schutzes geändert.

 

Änderungsantrag 218

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Eine Person, die Schutz benötigt, weil sie aufgrund einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann, sollte gemäß dieser Verordnung Anspruch auf Schutz haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 219

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36b)  Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen umfassen die Auswirkungen des Klimawandels, die Aneignung von Land und Gewässern, Wüstenbildung in Lebensräumen, Zwangsumsiedlung sowie durch Krieg verursachte Naturkatastrophen und Verschmutzung.

Or. en

Begründung

Umweltflüchtlinge sind derzeit nicht durch das Völkerrecht geschützt. Im Gegensatz zu Flüchtlingen, die Schutz im Rahmen der VN-Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 genießen, müssen Umweltflüchtlinge in ihre verwüstete Heimat oder in Flüchtlingscamps zurückkehren, wenn sie zurückgesendet werden. Beim Klimawandel geht es nicht nur um die Umwelt, seine Folgen haben Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, von der politischen Stabilität bis hin zu Wirtschaft und Gesundheit.

 

Änderungsantrag 220

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

Or. en

 

Änderungsantrag 221

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

Or. en

 

Änderungsantrag 222

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem Flüchtling in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, die einen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen kann. Sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllen, sollten sie zur Wahrung der Einheit der Familie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die gleichen Rechte geltend machen können, wie sie Personen gewährt werden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Verordnung unberührt bleiben.

(38)  Familienangehörige sind berechtigt, zur Wahrung der Einheit der Familie einen Aufenthaltstitel zu beantragen, dessen Geltungsdauer nicht die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Person überschreitet, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Verordnung unberührt bleiben.

Or. en

 

Änderungsantrag 223

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem Flüchtling in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, die einen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen kann. Sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllen, sollten sie zur Wahrung der Einheit der Familie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die gleichen Rechte geltend machen können, wie sie Personen gewährt werden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Verordnung unberührt bleiben.

(38)  Familienangehörige laufen wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in der Regel Gefahr, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, die einen Grund für die Zuerkennung internationalen Schutzes darstellen kann. Sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht erfüllen, sollten sie zur Wahrung der Einheit der Familie einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und die gleichen Rechte geltend machen können, wie sie Personen gewährt werden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wenn der Sachverhalt unter die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung fällt und die dort festgelegten Voraussetzungen für eine Zusammenführung erfüllt sind, sollten den Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die selbst nicht die Voraussetzungen für solchen Schutz erfüllen, unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Wahrung der Einheit der Familie die Aufenthaltstitel und Rechte nach der genannten Richtlinie gewährt werden. Die Richtlinie 2004/38/EG sollte von der Anwendung dieser Richtlinie unberührt bleiben.

Or. en

 

Änderungsantrag 224

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Damit Missbrauch vermieden wird, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Heirat zwischen einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und ihrem Ehegatten das Ergebnis einer echten Beziehung ist.

Or. en

Begründung

Diese Erwägung steht im Einklang mit dem Vorschlag in Artikel 25 Absatz 3 a (neu).

 

Änderungsantrag 225

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

entfällt

_________________

 

37 COM(2016) 271 final.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 226

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, können die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 227

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen,sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

Begründung

Eine Prüfung, ob noch Schutz benötigt wird, wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überprüfung des Aufenthaltstitels sehr ressourcenintensiv. Die Asylbehörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch verpflichtet sein, den internationalen Schutzstatus zu überprüfen, wenn die Asylagentur der Europäischen Union eine relevante erhebliche Veränderung in dem Herkunftsland der Person feststellt, der internationaler Schutz gewährt wurde.

 

Änderungsantrag 228

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, können die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. it

 

Änderungsantrag 229

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status spätestens überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 230

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 231

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten und zweiten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten, zweiten und dritten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

_________________

_________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 232

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in dem betreffenden Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage des einzelnen Flüchtlings vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, anwenden und dass der betreffende Staatsangehörige Zugang zu diesem Schutz hat, wenn die Flüchtlingseigenschaft wegfällt.

(40)  Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in dem betreffenden Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage der einzelnen Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, notwendige Schritte zur Verhinderung von Verfolgung unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, anwenden und dass der betreffende Staatsangehörige Zugang zu diesem Schutz hat, sicher in dem Land aufgenommen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wenn die Flüchtlingseigenschaft wegfällt.

Or. en

 

Änderungsantrag 233

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 234

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn der Status als Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 235

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, insbesondere aus arbeitsbezogenen Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass die einzelstaatlichen Einwanderungsvorschriften umgangen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 236

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 237

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn der Status der Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

Or. it

 

Änderungsantrag 238

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a)  Bei dem Grundsatz, dass im Zweifelsfall für den Antragsteller entschieden wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Antragsteller Schwierigkeiten dabei haben, Nachweise zur Untermauerung ihres Antrags zu sammeln und vorzulegen. Grundsätzlich liegt die Beweislast auf der Person, die internationalen Schutz beantragt, und die Pflicht, alle relevanten Umstände zu ermitteln und zu bewerten, obliegt sowohl dem Antragsteller als auch der Asylbehörde, Im Zweifelsfall ist jedoch für den Antragsteller zu entscheiden, wenn Aspekte seiner Aussagen nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt sind, er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Elemente eingereicht hat und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 239

Barbara Spinelli, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

entfällt

_________________

 

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

 

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

 

40 COM(2016) 378 final.

 

Or. en

Begründung

Gestrichen im Interesse der Übereinstimmung mit dem Anhang zur gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen.

 

Änderungsantrag 240

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können.

_________________

_________________

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

40 COM(2016) 378 final.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 241

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, sowie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

_________________

_________________

 

1a Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21-57).

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

40 COM(2016) 378 final.

40 COM(2016) 378 final.

Or. en

 

Änderungsantrag 242

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

entfällt

_________________

 

41 [Neue Dublin-Verordnung].

 

Or. bg

Begründung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an ihren Außengrenzen sind nicht verpflichtet, dauerhaft Verantwortung für Personen zu übernehmen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Änderungsantrag 243

Barbara Spinelli, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

entfällt

_________________

 

41 [Neue Dublin-Verordnung].

 

Or. en

Begründung

Gestrichen im Interesse der Übereinstimmung mit dem Anhang zur gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen.

 

Änderungsantrag 244

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(43)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden. Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, dürfen nur von dem gemäß dem in Verordnung [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaaten wiederaufgenommen werden, wenn eine multidisziplinäre Bewertung des Wohls des Kindes ergab, dass dies dem Wohl des Kindes entsprechen würde.

_________________

_________________

41 [Neue Dublin-Verordnung].

41 [Neue Dublin-Verordnung].

Or. en

 

Änderungsantrag 245

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX und dieser Verordnung von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen und bestraft werden.

_________________

 

41 [Neue Dublin-Verordnung].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 246

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(43)  Auch zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

_________________

_________________

41 [Neue Dublin-Verordnung].

41 [Neue Dublin-Verordnung].

Or. it

 

Änderungsantrag 247

Barbara Spinelli, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

entfällt

Or. en

Begründung

Gestrichen im Interesse der Übereinstimmung mit dem Anhang zur gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen.

 

Änderungsantrag 248

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 249

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten, der entsprechenden Behörde zulässige Begründungen vorzulegen.

Or. en

Begründung

Diese Erwägung steht im Einklang mit dem Vorschlag in Änderungsantrag zu Artikel 44 Absatz 1.

 

Änderungsantrag 250

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat. Außerdem sollte der Zeitraum von fünf Jahren, nach dem eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt, auf sieben Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 251

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt.

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung kann auch den Fall erfassen, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Die bloße Tatsache, dass die betroffene Person ein Mitglied einer solchen Vereinigung war, kann jedoch nicht automatisch zu der Annahme führen, dass dieser Person der Flüchtlingsstatus zu versagen ist: Es muss möglich sein, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann. Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Diese individuelle Verantwortung ist anhand objektiver und subjektiver Kriterien auf Grundlage dokumentierter Beweise zu bewerten und die Entscheidung sollte rechtmäßig und eine Verweigerung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel sein. Die Antragsteller sollten darüber informiert werden, wieso ihr Antrag abgelehnt wurde. Die Gründe dürfen nicht auf Verdachtsmomenten basieren. Antragsteller müssen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen haben.

Or. en

Begründung

Änderungsantrag, der Passagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs Bundesrepublik Deutschland gegen B (C-57/09) und D (C-101/09) enthält.

 

Änderungsantrag 252

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt.

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt.

Or. en

 

Änderungsantrag 253

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt.

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger entweder direkt oder indirekt Terrorismus oder religiösen Extremismus unterstützt.

Or. en

Begründung

Eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung lässt sich nur schwer nachweisen; dies ist auch nicht notwendig. Viel wichtiger ist es, die Handlungen zu bekämpfen, durch die die Phänomene unterstützt werden, die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung beeinträchtigen.

 

Änderungsantrag 254

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(45a)  Erfüllt die Situation einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die internationalen Schutz beantragt, die in Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Konvention festgelegten Bedingungen, sollte es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, ob sie die Person im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere Artikel 4 und Artikel 19 Absatz 2 in ihr Herkunftsland zurücksenden.

Or. en

Begründung

In der Rechtssache HT (C-373/13) vom 24. Juni 2015 betont der Europäische Gerichtshof, dass das derzeitig Recht in den Fällen, in denen ein Flüchtling zurückgewiesen werden kann, den Mitgliedstaaten Ermessensspielraum einräumt. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung sollte zwar befolgt werden, aber ebenso scheint es notwendig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, Ausnahmen zu treffen, wenn dies nicht ihren völkerrechtlichen Pflichten und den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

 

Änderungsantrag 255

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Bei der Entscheidung über Ansprüche auf in dieser Verordnung vorgesehene Leistungen sollten die zuständigen Behörden dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhaltenden nahen Verwandten, die nicht Familienangehörige der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, von dieser Person gebührend Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei dem nahen Verwandten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, um einen verheirateten Minderjährigen handelt, der nicht von seinem Ehegatten begleitet wird, kann es als dem Wohl des Minderjährigen dienlich angesehen werden, in seiner Herkunftsfamilie zu leben.

(46)  Bei der Entscheidung über Ansprüche auf in dieser Richtlinie vorgesehene Leistungen sollten die zuständigen Behörden dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhaltenden nahen Verwandten, die nicht Familienangehörige der Person sind, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, von dieser Person gebührend Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei dem nahen Verwandten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, um einen verheirateten Minderjährigen handelt, der nicht von seinem Ehegatten begleitet wird, kann es als dem Wohl des Minderjährigen dienlich angesehen werden, in seiner Herkunftsfamilie zu leben.

Or. en

 

Änderungsantrag 256

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Absatz wurde aus Gründen der Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 22 Absatz 3 gestrichen.

 

Änderungsantrag 257

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 258

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden.

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 259

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden.

(48)  Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden; die zuständigen Behörden können den Zugang zu unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit außerdem beschränken, um Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt zu vermeiden.

Or. en

 

Änderungsantrag 260

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen. Durch die Beschränkung der Arbeitsgenehmigung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in der Aufnahmerichtlinie, verwehren die Regierungen den Gemeinschaften motivierte Arbeitskräfte und setzen Asylbewerber/Flüchtlinge stärker der Ausbeutung als billige Arbeitskräfte aus und erschweren den Integrationsprozess langfristig. Darüber hinaus sind die Kosten in Verbindung mit der Aufnahme von Asylbewerbern niedriger, wenn es ihnen gestattet ist, vergüteten Beschäftigungen nachzugehen. In diesem Zusammenhang wäre die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt die beste Lösung.

Or. en

 

Änderungsantrag 261

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 262

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 263

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können bei ihrer Ankunft in bestimmten Bereichen benachteiligt sein. Das UNHCR stellte in seinem Bericht mit dem Titel „The labour market integration of resettled refugees“ (Die Arbeitsmarktintegration von neu angesiedelten Flüchtlingen) fest, dass neu angesiedelte Flüchtlinge entweder in ein separates Arbeitsmarktsegment fallen (für Geringqualifizierte) oder ihnen der Zugang zu Beschäftigung zusätzlich erschwert wird. Daher sollten strukturierte Programme mit unterschiedlichen Vorgehensweisen entwickelt werden, um dieser Zielgruppe den Zugang zum Arbeitsmarkt unter denselben Bedingungen zu gewähren.

Or. en

 

Änderungsantrag 264

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49b)  Es müssen besondere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die praktischen Probleme wirksam anzugehen, denen sich Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei der Feststellung der Echtheit ihrer ausländischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise insbesondere deshalb gegenübersehen, weil sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die Kosten im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren zu tragen.

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Erwägungsgrund 44 der Präambel der Richtlinie aus dem Jahr 2011 mit kleinen Änderungen wieder aufgenommen.

 

Änderungsantrag 265

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49c)  Angesichts der Tatsache, dass Integration ein wechselseitiger Prozess ist, müssen die Achtung der Werte, auf denen die Union beruht, und die Achtung der Grundrechte der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, integraler Bestandteil des Integrationsprozesses sein. Durch Integration sollte Isolation vermieden und die Inklusion gefördert werden, und die Teilhabe aller Akteure ist wesentlich für einen Erfolg. Die Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene tätig werden, sollten dafür sorgen, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Unterstützung und die entsprechenden Möglichkeiten bekommen, damit sie sich integrieren und sich ein neues Leben in der Gesellschaft, in der sie jetzt leben, aufbauen können. Dazu gehören Unterbringung, Alphabetisierungs- und Sprachkurse, ein interkultureller Dialog, Bildung und Berufsausbildung sowie ein tatsächlicher Zugang zu demokratischen Strukturen in der Gesellschaft.

Or. en

 

Änderungsantrag 266

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 267

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 268

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 269

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

(50)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit und beim Zugang zu Integrationsprogrammen wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 270

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 271

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass es überhaupt nicht ersichtlich ist, weshalb Personen, die Schutz benötigen und denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht die Sozialhilfeleistungen erhalten sollen, die auch Personen erhalten, die internationalen Schutz benötigen. Personen, die internationalen Schutz benötigen, dürfen nicht ungleich behandelt werden. Dies ist sowohl rechtlich zweifelhaft als auch administrativ nicht sehr hilfreich. Wenn festgestellt wurde, dass Schutz benötigt wird, haben diese Personen im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen Bedürfnisse.

 

Änderungsantrag 272

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

Or. it

 

Änderungsantrag 273

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. Zur Erleichterung der Integration sollten die Mitgliedstaaten den wirksamen Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus sicherstellen. Die Grundlage für den Schutz kann zwar dazu führen, dass ein unterschiedlicher Status festgestellt wird, es besteht jedoch kein Unterschied bei den materiellen Bedürfnissen der geschützten Personen.

Or. en

 

Änderungsantrag 274

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und ihren Familienangehörigen im Zusammenhang mit dieser Verordnung Sozialhilfe zu gewähren. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch weitreichende Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte beschränken zu können. Zur Erleichterung der Integration sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zu bestimmten Arten von Sozialhilfeleistungen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und ihren Familienangehörigen von der effektiven und erfolgreichen Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

Or. en

 

Änderungsantrag 275

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft sowie Zugang zu Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

Or. en

 

Änderungsantrag 276

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(51a)  Die besonderen Bedürfnisse und die besondere Situation von Personen, denen der internationale Schutzstatus zuerkannt worden ist, sollten so weit wie möglich in den ihnen angebotenen Integrationsprogrammen berücksichtigt werden, die gegebenenfalls Sprachunterricht und Information über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrem Schutzstatus in dem betreffenden Mitgliedstaat umfassen.

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Erwägungsgrund 47 der Präambel der Richtlinie aus dem Jahr 2011 wieder aufgenommen.

 

Änderungsantrag 277

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung und die sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 278

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

(52)  Der Zugang zu medizinischer Grundversorgung sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 279

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)  Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informations- und Beratungsdiensten der Arbeitsämter haben.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass der Wortlaut der Erwägung dem Wortlaut angepasst wurde, den die Kommission für die Bestimmungen über Gleichbehandlung bei Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der Migration vorgeschlagen hat (insbesondere im Rahmen der Überarbeitung der „Blauen Karte“). Die Erwägungen kommen in Artikel 30 bzw. 35 zum Ausdruck.

 

Änderungsantrag 280

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, vorausgesetzt, diese sind kostenlos, wirksam und leicht zugänglich und in ihrem Rahmen werden die besonderen Bedürfnisse der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, berücksichtigt.

Or. it

 

Änderungsantrag 281

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen. Die kontinuierliche Verweigerung, sich aktiv zu integrieren, kann als letztes Mittel zur Verweigerung des internationalen Schutzstatus führen.

Or. en

 

Änderungsantrag 282

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, können diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, die sie als geeignet erachten.

Or. en

 

Änderungsantrag 283

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten machen die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen und Integrationskursen, obligatorisch.

Or. en

 

Änderungsantrag 284

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben, wie Sprachkurse, Integrationskurse, berufsbildende Maßnahmen und andere beschäftigungsbezogene Kurse, die leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sein müssen und Kinderbetreuung bereitstellen müssen.

Or. en

 

Änderungsantrag 285

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten freien und wirksamen Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Es sollte anerkannt werden, dass nicht alle Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, aufgrund möglicherweise erlittener Traumata in der Lage sind, an Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 286

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Or. en

 

Änderungsantrag 287

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung.

(54)  Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist.

Or. en

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag wird Erwägungsgrund 48 der Richtlinie aus dem Jahr 2011 wieder aufgenommen, in der Folgendes festgelegt wird: „Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, wobei insbesondere der Entwicklung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Nichtzurückweisung, der Arbeitsmarktentwicklung in den Mitgliedstaaten sowie der Ausarbeitung gemeinsamer Grundprinzipien für die Integration Rechnung zu tragen ist.“

 

Änderungsantrag 288

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung.

(54)  Um die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Evaluierung.

Or. en

 

Änderungsantrag 289

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Form und Inhalt der zu übermittelnden Informationen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren42, ausgeübt werden.

(55)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Form und Inhalt der zu übermittelnden Informationen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren42, ausgeübt werden.

_________________

_________________

42 ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13.

42 ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13.

Or. en

 

Änderungsantrag 290

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 291

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 292

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Normen für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56)  Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von hohen Standards für die Gewährung internationalen Schutzes für Drittstaatsangehörige und Staatenlose durch die Mitgliedstaaten, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Or. en

 

Änderungsantrag 293

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.]

Or. en

 

Änderungsantrag 294

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

Or. en

 

Änderungsantrag 295

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist.

[(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 296

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.]

Or. en

 

Änderungsantrag 297

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

[(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

Or. en

 

Änderungsantrag 298

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.]

Or. en

 

Änderungsantrag 299

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist –

(58)  Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist –

Or. en

 

Änderungsantrag 300

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung enthält Normen für

Diese Richtlinie enthält Normen für

Or. en

 

Änderungsantrag 301

Birgit Sippel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des Absatzes 1 haben die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, unabhängig davon, ob sie einer Verfolgungsgefahr oder Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, ausgesetzt sind, um innerhalb der Familie für einen einheitlichen Rechtsstatus zu sorgen.

Or. en

 

Änderungsantrag 302

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Or. en

 

Änderungsantrag 303

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Nummern 4 und 6;

1.  „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Nummer 4;

Or. en

 

Änderungsantrag 304

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Nummer 4 oder der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Nummer 6 zuerkannt wurde;

2.  „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Nummer 4 zuerkannt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag 305

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

3.  „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung, seines Geschlechts, seiner sexuellen Ausrichtung, geschlechtlichen Identität, einer Behinderung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

Or. en

 

Änderungsantrag 306

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  „subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 307

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus anstrebt;

7.  „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstrebt;

Or. en

 

Änderungsantrag 308

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten:

Or. en

 

Änderungsantrag 309

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten:

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, auch einen Verweis auf den Antragsteller und nicht nur auf die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, aufzunehmen, da diese Begriffsbestimmung für Familienangehörige in der Aufnahmerichtlinie (Artikel 2 Absatz 3: Begriffsbestimmungen; Artikel 3: Anwendungsbereich) auch für Antragsteller verwendet wird, denen noch kein internationaler Schutz zuerkannt wurde.

 

Änderungsantrag 310

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits in dem Herkunftsland oder im Falle von Staatenlosen im Land des früheren Aufenthalts bestanden hat:

Or. en

 

Änderungsantrag 311

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner;

Or. en

 

Änderungsantrag 312

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt;

Or. en

 

Änderungsantrag 313

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

b)  die Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder des Antragstellers oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt oder sie als solche anerkannt sind, sowie die Kinder, für die sie nach dem Gesetz oder nach Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt sind;

Or. en

 

Änderungsantrag 314

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

b)  die Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

Or. en

 

Änderungsantrag 315

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

b)  die Söhne und Töchter des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

Or. en

Begründung

Die Söhne und Töchter des Antragstellers sollten unabhängig ihres Alters oder Familienstands als Familienangehörige betrachtet werden.

 

Änderungsantrag 316

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

c)  die Mutter und den Vater des Antragstellers oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig ist;

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen und die Gewährung der Familienzusammenführung auch durch die Ausweitung der Begriffsbestimmung für Familienangehörige zu korrigieren.

 

Änderungsantrag 317

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Herkunftslands oder Mitgliedstaats für den Antragsteller oder die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist;

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass es bei der Bestimmung der Familienmitglieder keine Rolle spielen sollte, ob die Kinder verheiratet oder unverheiratet sind.

 

Änderungsantrag 318

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 319

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 320

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Geschwister des Antragstellers oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag 321

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Geschwister der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag 322

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  – die Großeltern des Antragstellers oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde;

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen und die Gewährung der Familienzusammenführung auch durch die Ausweitung der Begriffsbestimmung für Familienangehörige zu korrigieren.

 

Änderungsantrag 323

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Geschwister der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag 324

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  der Vater, die Mutter, die Großmutter, der Großvater, die Tante oder der Onkel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleichgültig, ob es sich bei der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach nationalem Recht um ein ehelich oder außerehelich geborenes oder adoptiertes Kind handelt;

Or. en

 

Änderungsantrag 325

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  die direkten Verwandten in aufsteigender Linie des Antragstellers oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag 326

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  – die Enkel des Antragstellers;

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen und die Gewährung der Familienzusammenführung auch durch die Ausweitung der Begriffsbestimmung für Familienangehörige zu korrigieren.

 

Änderungsantrag 327

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  „Zusammenführender“ den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder den sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhaltenden Drittstaatsangehörigen, der über eine nach Unionsrecht oder nationalem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung über mindestens ein Jahr verfügt;

Or. en

 

Änderungsantrag 328

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

10.  „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, unter 18 Jahre alt ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 329

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

10a.  „Kind“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der zum Zeitpunkt, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, unter 18 Jahre alt ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 330

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.  „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

11.  „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem einzelstaatlichen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet;

Or. en

 

Änderungsantrag 331

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.  „Entzug des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen;

14.  „Entzug des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen;

Or. en

 

Änderungsantrag 332

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag ergangen ist, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach seiner stillschweigenden Rücknahme als nicht weiter betrieben abgelehnt hat;

15.  „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem eine bestandskräftige Entscheidung über einen früheren Antrag ergangen ist, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 333

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.  „Asylbehörde“ jede gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

16.  „Asylbehörde“ jede gerichtliche, gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

Or. en

 

Änderungsantrag 334

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.  „soziale Sicherheit“ die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates44 definierten Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen bei Invalidität, Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen;

17.  „soziale Sicherheit“ die von den Mitgliedstaaten festgelegten Zweige der sozialen Sicherheit;

_________________

 

44 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

 

Or. en

Begründung

Die Mitgliedstaaten haben die freie Entscheidung, ohne dass sich die EU einmischt, wer im Rahmen ihrer nationalen Systeme der sozialen Sicherheit versichert ist und welche Leistungen unter welchen Bedingungen gewährt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gehört zu den Instrumenten, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um den Umfang der sozialen Sicherheit festzulegen.

 

Änderungsantrag 335

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.  „soziale Sicherheit“ die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates44 definierten Zweige der sozialen Sicherheit: Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft, Leistungen bei Invalidität, Altersrente, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen;

17.  „soziale Sicherheit“ die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates44 definierten Zweige der sozialen Sicherheit;

_________________

_________________

44 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

44 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

Or. en

 

Änderungsantrag 336

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Richtlinie bestellt wurde, um das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 337

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

Or. en

Begründung

Harmonisierung der Definitionen und Verweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 3.

 

Änderungsantrag 338

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

19.  „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen;

Or. en

 

Änderungsantrag 339

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden internationalen Schutzes.

(1)  Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden internationalen Schutzes. Die Bestimmungen in den Artikeln 15 und 21 dieser Verordnung finden rückwirkend Anwendung auf die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels noch nicht ausgeschöpft haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 340

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden internationalen Schutzes.

(1)  Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden internationalen Schutzes.

Or. en

 

Änderungsantrag 341

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 342

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.

Or. en

Begründung

Der Änderungsantrag steht im Einklang mit dem vorherigen Änderungsantrag zu Erwägungsgrund 9.

 

Änderungsantrag 343

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Zwar besteht auf Unionsebene keine Begriffsbestimmung für „Umweltvertriebene“, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Personen Schutz nach ihrem einzelstaatlichem Recht oder ihren nationalen Verfahren gewähren.

Or. en

 

Änderungsantrag 344

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Der Antragsteller legt unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar. Sämtliche illegalen Aufenthalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz werden untersucht und als potenzieller Beweis dafür verwendet, dass der Aufenthalt in der Union andere Gründe hat, als einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 345

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Die Asylbehörde und der Antragsteller arbeiten während des gesamten Verfahrens zusammen. Der Antragsteller bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar. Steht der Antragsteller während des Verfahrens aufgrund mildernder Umstände einmal nicht zur Verfügung, so werden die entsprechenden Gründe dafür berücksichtigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 346

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Die Asylbehörde betrachtet es als Pflicht des Antragstellers, so schnell wie möglich alle Anhaltspunkte darzulegen, die für die Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich sind. Es ist Pflicht der Asylbehörde, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Der Antragsteller bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

Or. en

Begründung

Mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU verwendeten Wortlaut wird der Umfang der Verantwortung des Antragstellers und der Asylbehörde im Rahmen der Bewertung der Tatsachen und Umstände besser beschrieben.

 

Änderungsantrag 347

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

Or. en

 

Änderungsantrag 348

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Der Antragsteller legt in Zusammenarbeit mit den entsprechenden nationalen Behörden alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Die entsprechenden nationalen Asylbehörden sollten mit dem Antragsteller kooperieren und dieser bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

Or. en

 

Änderungsantrag 349

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen [auf internationalen Schutz und Ergebnissen eines etwaigen beschleunigten Neuansiedlungsverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung]], Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

Or. en

 

Änderungsantrag 350

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen [auf internationalen Schutz und Ergebnissen eines etwaigen beschleunigten Neuansiedlungsverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) XXX/XXX [Neuansiedlungsverordnung]], Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

(2)  Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um die Aussagen des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Alter, Hintergrund, auch der betroffenen Verwandten, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Anträgen [auf internationalen Schutz und Ergebnissen eines etwaigen beschleunigten Neuansiedlungsverfahrens], Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz.

Or. en

 

Änderungsantrag 351

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]. Der Antragsteller wird einer Altersprüfung nach den neusten wissenschaftlichen Methoden unterzogen, wenn der Verdacht besteht, dass er bereits das Erwachsenenalter erreicht hat, er allerdings sein Alter zwischen 15 und 17 Jahren angegeben hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 352

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

(3)  Die Asylbehörde prüft in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller die relevanten Angaben im Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] und holt alle Informationen ein, die für eine sorgfältige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz notwendig sind.

Or. en

Begründung

The shadow rapporteur is concerned that the balance struck by the proposal could adversely affect the burden of proof by relieving Member States from their obligation to assess the asylum application in cooperation with the individual asylum seeker, rather than solely on the basis of available elements. Such an omission would ignore jurisprudence from the ECtHR confirming the shared duty of an asylum-seeker and the authorities to ascertain and evaluate all relevant facts of the case in the asylum proceedings. Clarifying the wording of Article 4(3) could ensure that a collaborative process between both parties is maintained in the asylum procedure, thereby remaining in line with ECtHR standards.

 

Änderungsantrag 353

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

(3)  Die Asylbehörde prüft in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

Or. en

Begründung

Eine Klarstellung des Wortlauts dieses Artikels würde dafür sorgen, dass die Parteien im Asylverfahren zusammenarbeiten und dadurch im Einklang mit den Normen des EGMR agieren.

 

Änderungsantrag 354

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Or. en

 

Änderungsantrag 355

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Or. en

 

Änderungsantrag 356

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

(4)  Die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.

Or. en

 

Änderungsantrag 357

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt und im Zweifelsfall wird für den Antragsteller entschieden, wenn

Or. en

Begründung

The benefit of the doubt principle is well-established in international refugee law and requires that where an applicant's statements cannot be corroborated by evidence but has made a genuine effort to substantiate the claim, the lack of evidence or documents should not adversely affect the credibility of the claim, nor should the late submission of the claim. The explicit incorporation of the benefit of the doubt principle would be necessary to bring the Qualification Regulation in line with well-established practice and the UNHCR Handbook and guidelines on procedures and criteria for determining refugee status.

 

Änderungsantrag 358

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt und im Zweifelsfall wird für den Antragsteller entschieden, wenn

Or. en

Begründung

The benefit of the doubt principle is well-established in international refugee law and requires that where an applicant’s statement cannot be corroborated by evidence but the applicant has made a genuine effort to substantiate the claim, the lack of evidence or documents should not adversely affect the credibility of the claim, nor should the late submission of the claim. The explicit incorporation of the benefit of the doubt principle would be necessary to bring the Qualification Regulation in line with well-established practice and the UNHCR Handbook and guidelines on procedures and criteria for determining refugee status. In A, B and C, the CJEU confirmed that while the Qualification Directive refers to the applicant submitting all elements as soon as possible to substantiate his or her claim, it is incumbent on the national authorities to cooperate with the applicant when assessing the relevant elements of the case and to have regard to the sensitive nature of the claim. For example, not declaring homosexuality at the outset to the relevant authorities cannot result in a conclusion that the individual’s declaration lacks credibility. The Court further clarified that all fundamental rights, including dignity and privacy, must be respected in the process

 

Änderungsantrag 359

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt und im Zweifelsfall wird für den Antragsteller entschieden, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 360

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn

(5)  Sind Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so können für diese Aspekte zusätzliche Beweismittel verlangt werden, wenn die folgenden Bedingungen nicht erfüllt sind:

Or. en

 

Änderungsantrag 361

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

entfällt

Or. en

Begründung

Der Ausdruck „offenkundig bemüht hat“ ist nicht eindeutig genug und zu subjektiv.

 

Änderungsantrag 362

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;

b)  alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen;

Or. en

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 4 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 363

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;

b)  alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen;

Or. en

 

Änderungsantrag 364

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 365

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 366

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

entfällt

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass es viele Gründe gibt, weshalb ein Antragsteller nicht unbedingt sofort internationalen Schutz beantragt. Die Tatsache, ob ein Antragsteller zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, sollte für die Bedeutung, die seinen Erklärungen beigemessen wird, nicht entscheidend sein.

 

Änderungsantrag 367

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 368

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 369

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 370

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

(1)  Die Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 371

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.

(1)  Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann lediglich auf Ereignissen beruhen, die in dem Herkunftsland geschehen sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 372

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Streichung steht im Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 1.

 

Änderungsantrag 373

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 374

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz prüft die Asylbehörde auch, ob der Antragsteller sich bewusst so verhalten, um eine Verfolgung in seinem Herkunftsland herbeizuführen, aus dem einzigen Grund, die notwendigen Bedingungen für einen Antrag auf internationalen Schutz zu schaffen.

Or. en

Begründung

Es müssen die Bedingungen geschaffen werden, um jedwede Form des Missbrauchs der GEAS durch Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu verhindern.

 

Änderungsantrag 375

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

entfällt

Or. en

Begründung

The examination of an application for international protection is concerned with the question whether the applicant has a well-founded fear of persecution or whether there are serious reasons to believe that the person has a real risk of being subjected to serious harm. Whether or not such risk results from circumstances created by the applicant since leaving the country is as such not relevant to this assessment. Through Article 5(3), even when formulated as an optional provision, the proposal runs the risk of denying international protection to persons who have a well-founded fear of persecution or risk serious harm through a legally irrelevant and by definition highly subjective assessment of whether they attempted to create conditions of eligibility for international protection. Article 5(3) is both unnecessary to secure the integrity of asylum systems and liable to deprive of protection those whose protection needs arise sur place.

 

Änderungsantrag 376

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3)  entfällt

Or. en

Begründung

Selbst wenn diese Bestimmung als Option formuliert wird, birgt der Vorschlag aufgrund Artikel 5 Absatz 3 die Gefahr, dass Personen der internationale Schutz versagt wird, die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben oder tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sind, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, da eine rechtlich irrelevante und ihrer Natur nach höchst subjektive Prüfung vorgeschrieben wird, ob sie den Versuch unternommen haben, die Bedingungen für die Gewährung des internationalen Schutzes selbst zu schaffen.

 

Änderungsantrag 377

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3)  Unter der Voraussetzung, dass jede Entscheidung uneingeschränkt der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht, kann einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus verweigert werden, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat. Dies schließt alle Umstände aus, die nicht in der Entscheidung des Antragstellers liegen, wie beispielsweise seine sexuelle Orientierung und religiöse Überzeugung, die er bereits im Herkunftsland in unterschiedlichem Maße zum Ausdruck brachte.

Or. en

 

Änderungsantrag 378

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 379

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, einzig und allein um internationalen Schutz zu erhalten.

Or. en

Begründung

Es müssen die Bedingungen geschaffen werden, um jedwede Form des Missbrauchs der GEAS durch Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu verhindern.

 

Änderungsantrag 380

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann nur von den folgenden Akteuren ausgehen:

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann von den folgenden Akteuren ausgehen:

Or. en

 

Änderungsantrag 381

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann nur von den folgenden Akteuren ausgehen:

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden geht insbesondere von den folgenden Akteuren aus:

Or. en

 

Änderungsantrag 382

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

b)  Parteien oder Terrororganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

Or. it

 

Änderungsantrag 383

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nach Artikel 7 zu bieten.

c)  nichtstaatlichen Akteuren mit Ausnahme krimineller oder terroristischer Vereinigungen, mit denen der Antragsteller bewusst zu tun hat oder hatte, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nach Artikel 7 zu bieten.

Or. en

 

Änderungsantrag 384

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden kann nur von den folgenden Akteuren geboten werden:

(1)  Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden kann nur geboten werden von

Or. en

 

Änderungsantrag 385

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

entfällt

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

 

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 1A Absatz 2 des in Genf abgeschlossenen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung.

 

Änderungsantrag 386

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

entfällt

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

 

Or. en

Begründung

According to the 1951 refugee convention, as amended in 1967, the only protection actor is the State [Art. 1A(2)]:

“For the purposes of the present Convention, the term “refugee” shall apply to any person who:

…

(2) owing to well-founded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion, is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country; or who, not having a nationality and being outside the country of his former habitual residence as a result of such events, is unable or, owing to such fear, is unwilling to return to it.” [country = state]

 

Änderungsantrag 387

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 388

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

entfällt

Or. en

Begründung

Laut der Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 (Art. 1A Absatz 2 ist der einzige Schutzgeber der Staat: ein Flüchtling ist „jede Person [..., die] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung [...] den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“.

 

Änderungsantrag 389

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

entfällt

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 1A Absatz 2 des in Genf abgeschlossenen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung.

 

Änderungsantrag 390

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

entfällt

Or. en

Begründung

Im Einklang mit Artikel 1A Absatz 2 des in Genf abgeschlossenen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung.

 

Änderungsantrag 391

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

so lange sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 bereitzustellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 392

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

so lange sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 bereitzustellen.

Or. en

Begründung

Die Schattenberichterstatterin stimmt der Berichterstatterin zu, dass Schutz für den Antragsteller konkret und in spezifischen Fällen demonstriert werden muss, und nicht nur grundsätzlich oder im Allgemeinen. Die zuständige Behörde sollte nachweisen, dass der Schutz nicht nur vorübergehend und begrenzt wirksam ist.

 

Änderungsantrag 393

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu gewähren.

Or. it

 

Änderungsantrag 394

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 395

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 396

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 397

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure angemessene Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(2)  Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als geboten angesehen, wenn der Staat angemessene Schritte unternimmt, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 398

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, stützen sich die Asylbehörden auf Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 399

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, stützen sich die Asylbehörden auf Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

(3)  Die Asylbehörden stellen sicher, dass sie korrekte und aktuelle Informationen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland aus allen einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Quellen, darunter die Asylagentur der Europäischen Union, das UNHCR, Menschenrechtsexperten und nichtstaatliche Organisationen, einholen und berücksichtigen. Die Asylbehörden können entscheiden, die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene, die gemeinsame Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Orientierungshilfen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] besonders zu berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 400

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, stützen sich die Asylbehörden auf Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, berücksichtigen die Asylbehörden alle Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht und können sich darauf stützen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

Or. en

 

Änderungsantrag 401

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, stützen sich die Asylbehörden auf Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrscht und Schutz nach Absatz 2 bietet, können die Asylbehörden alle Orientierungshilfen im einschlägigen Unionsrecht berücksichtigen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

Or. en

 

Änderungsantrag 402

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

Begründung

Das Konzept des internen Schutzes stammt nicht aus der Flüchtlingskonvention aus dem Jahr 1951 und stellt daher ein zusätzliches Kriterium für den Flüchtlingsstatus zu den in Artikel 1A der Flüchtlingskonvention vorgesehenen Kriterien dar. Dies birgt die Gefahr, dass Antragsteller, die nach der Konvention schutzberechtigt sind, im Rahmen des EU-Rechts unzureichenden Schutz genießen.

 

Änderungsantrag 403

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 404

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. it

Änderungsantrag 405

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde fest, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

entfällt

a) weder eine begründete Furcht vor Verfolgung hat noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder

 

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaftem Schaden hat.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 406

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde fest, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und unter der Voraussetzung, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, kann die Asylbehörde feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

Or. en

 

Änderungsantrag 407

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  weder eine begründete Furcht vor Verfolgung hat noch tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 408

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaftem Schaden hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 409

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaftem Schaden hat.

b)  Zugang zu vollem, wirksamem und dauerhaftem Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaftem Schaden hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 410

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 411

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären.

Or. en

 

Änderungsantrag 412

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird so schnell wie möglich geprüft, spätestens aber, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Nichtverfügbarkeit internen Schutzes hat der Antragsteller zu erbringen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

Or. en

Begründung

Vor allem bei klaren Hinweisen darauf, dass für einen Antragsteller interner Schutz im Herkunftsland zur Verfügung steht, ist kein umfangreiches Verfahren zur vorherigen Bewertung der Anerkennungskriterien notwendig. Daher sollte die Reihenfolge dieser Prüfungen flexibel sein.

 

Änderungsantrag 413

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes kann geprüft werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller arbeitet jedoch bei der Ermittlung, ob die Bedingungen für internen Schutz in einem Teil seines Herkunftslands vorliegen, mit der Asylbehörde zusammen.

Or. en

Begründung

Der Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes obliegt zwar der Asylbehörde, der Antragsteller muss die Asylbehörde bei der Feststellung, ob die Bedingungen für internen Schutz vorliegen, aber ebenso unterstützen, indem er die einschlägigen Informationen vorlegt und alle gestellten Fragen beantwortet.

 

Änderungsantrag 414

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 415

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden.

(3)  Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], eingeholt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 416

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden.

(3)  Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, können die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4 berücksichtigen. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden.

Or. en