Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0223(COD)

27.3.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

417 - 798

Entwurf eines Berichts

Tanja Fajon

(PE599.799v02-00)

Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) )

AM_Com_LegReport

Änderungsantrag 417

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 418

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status berücksichtigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 419

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität, ethnische Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

Or. en

 

Änderungsantrag 420

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Geschlechtsidentität und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

(4)  Bei der Prüfung der allgemeinen Umstände in dem Teil des Landes, der die Quelle des Schutzes nach Artikel 7 ist, werden Zugänglichkeit und Wirksamkeit dieses Schutzes berücksichtigt. Bei der Prüfung der persönlichen Umstände des Antragstellers werden insbesondere Gesundheit, Alter, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung und sozialer Status sowie die Einschätzung berücksichtigt, ob es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, in dem als sicher angesehenen Teil des Herkunftslandes zu leben.

Or. en

 

Änderungsantrag 421

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Jeder Entscheidung, einem Minderjährigen – ob begleitet oder nicht – auf der Grundlage der Verfügbarkeit internen Schutzes keinen internationalen Schutz zu gewähren, hat ein formelles Verfahren zur Bestimmung des Wohls des Minderjährigen voranzugehen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten, Sorgerechtsregelungen und dauerhafter Lösungen für seine Entwicklung Bestandteil der Prüfung dessen sein, ob der Schutz in dem entsprechenden Gebiet wirksam sichergestellt ist.

Or. en

Begründung

Auch bei der Prüfung der Bedingungen für internen Schutz sollte die Asylbehörde an erster Stelle den Grundsatz des Wohls des Kindes walten lassen. Der Minderjährige – ob begleitet oder nicht – sollte nur in ein sicheres Gebiet seines Herkunftslandes rückgeführt werden, wenn geprüft wurde, ob dort alle Bedingungen für sein Wohlergehen erfüllt sind. Die Bestimmungen dieses Artikels werden dadurch mit den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 2008/115/EC (Rückführungsrichtlinie) in Einklang gebracht.

 

Änderungsantrag 422

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

a)  aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

Or. en

 

Änderungsantrag 423

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;

a)  Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und/oder Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung;

Or. en

 

Änderungsantrag 424

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder gerichtliche Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 425

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 426

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 427

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 428

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  zu schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte führende diskriminierende oder unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes aus moralischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit;

Or. en

Begründung

Verfolgung wie derzeit im italienischen Recht vorgesehen ((D.Lgs. 21.12.2014 n. 18 art. 1 lettera bis)

 

Änderungsantrag 429

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 430

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

f)  Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind, wie zum Beispiel Rekrutierung Minderjähriger, Genitalverstümmelung, Zwangsehen, Kinderhandel und Kinderarbeit, häusliche Gewalt, Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung sowie Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte.

Or. en

 

Änderungsantrag 431

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:

(1)  Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe durch die Asylbehörde ist Folgendes zu berücksichtigen:

Or. fr

 

Änderungsantrag 432

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

b)  Der Begriff der Religion umfasst insbesondere den religiösen Glauben (wie die Verfolgungen von Christen in Afrika und im Nahen Osten zeigen), theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Or. it

 

Änderungsantrag 433

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

b)  Der Begriff der Religion bzw. theistischer oder nichttheistischer Glaubensüberzeugungen umfasst den Ausdruck und die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 434

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Der Begriff der bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

entfällt

deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

 

-

 

die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

 

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 435

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Der Begriff der bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

d)  Der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

Or. en

 

Änderungsantrag 436

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

–  deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, oder

Or. it

 

Änderungsantrag 437

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

– deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, oder

Or. en

 

Änderungsantrag 438

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

– deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, oder

Or. en

 

Änderungsantrag 439

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

– deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, oder

Or. en

 

Änderungsantrag 440

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

die in dem betreffenden Land eine nachweislich deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 441

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 442

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff auch eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet, sowie geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität. Diese Aspekte sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Or. it

 

Änderungsantrag 443

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff auch eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 444

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff auch eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung und geschlechtsbezogener Aspekte gründet, einschließlich der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale, und/oder die Opfer von Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung war bzw. von diesem Risiko bedroht ist. Diese Aspekte sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Or. en

Begründung

Theshadow rapporteur agrees with the rapporteur that linking sexual orientation toacts considered criminal is out of place and should be removed. Sexualorientation in legislation can never mean acts considered to be criminal and hasno legal added-value since the concept of sexual orientation is clearly definedin European treaties and EU law, and thus also recognised in national law. The addition of “gender expression” to the definition of“particular social group” follows in particular a European Court of HumanRights ruling where it was clarified that individuals can be at particular riskof ill-treatment (under Article 3 ECHR) in third countries where they areperceived as not conforming to the gender roles ascribed to them by society, tradition and even the legal system (N v. Sweden, Application no. 23505/09).

 

Änderungsantrag 445

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

e)  Der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt.

Or. en

 

Änderungsantrag 446

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(2)  Bei der von der Asylbehörde vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 447

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(2)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nachweislich zugeschrieben werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 448

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(2)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die ethnischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 449

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 450

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist, vorausgesetzt, dieses Verhalten oder diese Praxis widerspricht nicht den Gesetzen und Normen der Europäischen Union.

Or. en

 

Änderungsantrag 451

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität oder seinem Gewissen verbunden ist.

Or. en

Begründung

Der Schattenberichterstatter teilt die Meinung der Berichterstatterin, dass der Begriff „Identität“ restriktiv ist. Unter Umständen ist es das Gewissen einer Person, das ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung gibt. Dies steht ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11.

 

Änderungsantrag 452

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität oder seinem Gewissen verbunden ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 453

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11  

entfällt

Erlöschen

 

(1)

 

Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht länger Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:

 

a) Die Person hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

 

b) Die Person hat nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt.

 

c) Die Person hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat.

 

d) Die Person ist freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen.

 

e) Die Person kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

 

f) Die Person, wenn sie staatenlos ist, kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Die Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

 

(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstaben e und f

 

a) berücksichtigt die Asylbehörde, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann;

 

b) stützt sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 454

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  Die Person entzieht sich der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats.

Or. en

 

Änderungsantrag 455

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 456

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Die Buchstaben e und f finden keine Anwendung auf einen Flüchtling, der das Bestehen zwingender, auf früherer Verfolgung beruhender Gründe nachweisen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Or. en

Begründung

Eine Abweichung von Artikel 11 Buchstaben e und f sollte nur stattfinden, wenn der Flüchtling auf frühere Verfolgung beruhende Gründe nachweisen kann, die sich auf sein Recht auf Schutz durch das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, durch das Land, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auswirken. Diese Bestimmung würde dazu beitragen, Missbräuche des GEAS zu vermeiden.

 

Änderungsantrag 457

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine kontinuierliche Verweigerung einer aktiven Integration seitens eines als Flüchtling anerkannten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als letztes Mittel zum Erlöschen des Anspruchs auf internationalen Schutz führen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 458

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  berücksichtigt die Asylbehörde, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann;

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Schutz wird bereits mit Absatz 1 Buchstaben e und f dieses Artikels gewährt.

 

Änderungsantrag 459

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stützt sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

b)  kann sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] stützen.

Or. en

 

Änderungsantrag 460

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stützt sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

b)  berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

Or. en

 

Änderungsantrag 461

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen, wenn er

Or. en

Begründung

Der Schattenberichterstatter teilt die Meinung der Berichterstatterin, dass gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmten Kategorien von Personen die Flüchtlingseigenschaft nicht verweigert wird. Sie werden nur von den Rechten und Vergünstigungen im Rahmen der Konvention ausgenommen. Da dieser Artikel sich an Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention anlehnt, sollte dieser Ansatz auch in der vorliegenden Verordnung verfolgt werden.

 

Änderungsantrag 462

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage des Betroffenen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Verordnung;

a)  nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie;

Or. en

 

Änderungsantrag 463

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Palästinenser, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 1 fallen, werden in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen, insbesondere wenn:

• sie nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Beistand der UNRWA tatsächlich nicht in Anspruch genommen haben,

 

• die UNRWA als Agentur aufgelöst wird oder sie ihre Aktivitäten einstellt oder wenn objektive Gründe vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen, weshalb es ihr nicht möglich ist, den Schutz oder den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen bzw. erneut in Anspruch zu nehmen,

 

• eine Person, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hat, aus außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Gründen und unabhängig von ihrem eigenen Willen diesen nicht länger in Anspruch nehmen kann.

Or. en

Begründung

According to the “Note on UNHCR’s Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive” in the context of Palestinian refugees seeking international protection, the phrase “ceased for any reason” in the second paragraph of Article 1D of the 1951 Convention/Article 12(1)(a) of the Qualification Directive should not be interpreted restrictively.

Broadly similar to UNHCR’s position, the CJEU in Case C-364/11 held that the phrase “when such protection or assistance has ceased for any reason” (without the position of those persons concerned being definitely settled in accordance with the relevant UN General Assembly resolutions) includes the following situations:

• Situations where a person who, after actually availing him/herself of UNRWA’s assistance, ceases to receive it for a reason beyond his/her control and

• Independent of his/her volition which forces him/her to leave the UNRWA area and therefore prevents him/her from receiving UNRWA’s assistance. This includes situations where a Palestinian refugee has been forced to leave UNRWA’s area of operation where his/her personal safety is at serious risk and if it is impossible for UNRWA to guarantee his/her living conditions in accordance with that organization’s mission.

• The cessation of UNRWA as an agency or the cessation of UNRWA’s activities. This would include the fact that it has become impossible for UNRWA to carry out its mission. However, the CJEU noted that it is primarily the actual assistance provided by UNRWA and not the existence of UNRWA as an agency that must cease in order for the second sentence of Article 12(1)(a) to be triggered.

 

Änderungsantrag 464

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

(2)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

Or. en

 

Änderungsantrag 465

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  terroristische Straftaten geplant, erleichtert oder sich daran beteiligt hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 466

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab)  sich an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat, einschließlich durch die Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit;

Or. en

 

Änderungsantrag 467

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird;

b)  eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird;

Or. en

 

Änderungsantrag 468

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  sich der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats entzieht;

Or. en

 

Änderungsantrag 469

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Absatz 2 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

entfällt

Or. en

Begründung

The Treaties prescribe that the European common policy on asylum be in accordance with the Geneva Convention relating to the status of refugees and other relevant treaties (see, among others, Article 18 of the Charter, which states that “the right to asylum shall be guaranteed with due respect for the rules of the Geneva Convention”). Nevertheless the corresponding article of the Convention (Article 1F) does not include in its scope “persons who incite or otherwise participate in the commission of the crimes or acts mentioned therein”. UNHCR had already proposed the deletion of Article 12 (3) in 2009 in its comments to the previous revision of the Directive, as it could lead Member States to

exclude persons lacking the intent to commit crimes, who thus could not be deemed

individually responsible under international criminal law.

See: UNHCR comments on the European Commission’s proposal for a Directive of the

European Parliament and of the Council on minimum standards for the qualification and status of third country nationals or stateless persons as beneficiaries of international protection and the content of the protection granted

( COM(2009)551 , 21 October 2009)

 

Änderungsantrag 470

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die in Absatz 2 genannten Ausschlussklauseln gelten nicht für Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 471

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die in Absatz 2 genannten Ausschlussklauseln gelten nicht für Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 472

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Die Mitgliedstaaten können Absatz 2 Buchstabe c nur anwenden, nachdem sie für jeden Einzelfall eine Prüfung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Tatsachen vorgenommen haben, um zu bestimmen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die von der entsprechenden Person, die ansonsten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, verübten Handlungen unter diesen spezifischen Ausschluss fallen.

Or. en

Begründung

Absatz in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 87 und 94 sowie das Urteil vom 31. Januar 2017, Mostafa Lounani, C-573/14, Rn. 72).

 

Änderungsantrag 473

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Alle von den Ausschlussgründen betroffenen Personen nach Maßgabe von Absatz 2 haben Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung.

Or. en

 

Änderungsantrag 474

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

entfällt

a) besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

 

b) terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 475

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

entfällt

a) besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

 

b) terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 476

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

entfällt

a) besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

 

b) terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

 

Or. en

Begründung

Der Schattenberichterstatter teilt die Begründung der Berichterstatterin (für den gesamten Artikel 5, also auch für die beiden nachfolgenden Löschungen), die wie folgt lautet: „In der Rechtsprechung des EuGH, auf die in Erwägung 31 Bezug genommen wird, werden die Bestimmungen des bestehenden Artikels 12 Absatz 2 Buchstaben b und c ausgelegt. Würde ein zusätzlicher Absatz zu diesem Artikel hinzugefügt, trüge dies lediglich zu einer größeren Verwirrung bei. Die Auslegung des EuGH in Erwägung 31 ist klar und ausreichend zum Verständnis von Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, was Terrorismus und besonders grausame Taten betrifft. Absatz 5 ist daher zu streichen.“

 

Änderungsantrag 477

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c misst die Asylbehörde im Zuge der Einzelfallprüfung den folgenden Aspekten besondere Bedeutung bei:

Or. en

 

Änderungsantrag 478

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 479

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 480

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

a)  Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung, auch wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine terroristische Handlung gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat,

Or. en

 

Änderungsantrag 481

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 482

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 483

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird sowie Beteiligung an der Vorbereitung solch einer terroristischen Handlung oder die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach Maßgabe der Richtlinie (2017/XXX) zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit der neuen Erwägung 31a. Beide Änderungsanträge beziehen sich auf das Urteil C-573/14 des Gerichtshofs der Europäischen Union, gemäß dem die Vorbereitung einer terroristischen Handlung oder die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung als Grund für einen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus ausgelegt wird.

 

Änderungsantrag 484

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

b)  die Planung von, die Anstiftung zu, die Beteiligung an oder die Ausführung von terroristischen Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches oder religiöses Ziel verfolgt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 485

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

b)  Verurteilung von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, oder

Or. en

 

Änderungsantrag 486

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  schwere Straftaten nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie zum Beispiel Vergewaltigung oder Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 487

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  führende Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.

Or. en

 

Änderungsantrag 488

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 489

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 490

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

entfällt

Or. en

Begründung

The shadow rapporteur agrees with the rapporteur’s assessment that “the Commission's proposed text in Article 12(6) is terribly confusing insofar as it refers to case law. The principle of proportionality is a general principle of Union law. The CJEU, in its case-law, has stated that whether someone is refused refugee status on the grounds laid down in Article 12 depends on an assessment of the “seriousness of the acts committed”, which in turn requires taking account of “all the circumstances surrounding the acts in question and the situation of that person”. This inevitably requires a proportionality test. The Commission proposal is misleading in that regard and should be deleted.”

 

Änderungsantrag 491

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

 

(Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen)

Or. en

 

Änderungsantrag 492

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beendet sie oder lehnt ihre Verlängerung ab, wenn

1.  Die Asylbehörde kann einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, sie beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

Or. it

 

Änderungsantrag 493

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

c)  für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen, die maßgeblich für die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz sind, seinerseits ausschlaggebend war;

Or. en

 

Änderungsantrag 494

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

c)  entfällt

Or. en

Begründung

The Treaties prescribe that the European common policy on asylum be in accordance with the Geneva Convention relating to the status of refugees and other relevant treaties (see, among others, Article 18 of the EU Charter of Fundamental Rights, which states that “the right to asylum shall be guaranteed with due respect for the rules of the Geneva Convention”). The grounds on which refugee status may be ended (the so-called “cessation clauses”) are set out in an exhaustive list in Article 1(C) of the Geneva Convention. The fact that such list is exhaustive implies that EU secondary law cannot provide further grounds for revocation of the refugee status: doing so violates the Geneva Convention and, by extension, EU primary law, notably Article 18 of the Charter, Article 78 (1) TFEU as well as the general principles of EU law under Article 6(3) TEU. Accordingly, Articles 14 (1) (d) and (e) to the new Commission proposal (which correspond to Article 14 (4) (b) and (c) of the 2011 Qualifications Directive) as well as Article 14 (1) (f) (introduced by the Commission proposal) transform the exceptions to the principle of non refoulement of Article 33(2) of the Geneva Convention into facultative grounds for revoking, ending or refusing to renew refugee status, broadening the list of cessation grounds beyond what ought to be lawful under the Geneva Convention.

 

Änderungsantrag 495

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 496

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

entfällt

Or. en

Begründung

The Treaties prescribe that the European common policy on asylum be in accordance with the Geneva Convention relating to the status of refugees and other relevant treaties (see, among others, Article 18 of the EU Charter of Fundamental Rights, which states that “the right to asylum shall be guaranteed with due respect for the rules of the Geneva Convention”). The grounds on which refugee status may be ended (the so-called “cessation clauses”) are set out in an exhaustive list in Article 1(C) of the Geneva Convention. The fact that such list is exhaustive implies that EU secondary law cannot provide further grounds for revocation of the refugee status: doing so violates the Geneva Convention and, by extension, EU primary law, notably Article 18 of the Charter, Article 78 (1) TFEU as well as the general principles of EU law under Article 6(3) TEU. Accordingly, Articles 14 (1) (d) and (e) to the new Commission proposal (which correspond to Article 14 (4) (b) and (c) of the 2011 Qualifications Directive) as well as Article 14 (1) (f) (introduced by the Commission proposal) transform the exceptions to the principle of non refoulement of Article 33(2) of the Geneva Convention into facultative grounds for revoking, ending or refusing to renew refugee status, broadening the list of cessation grounds beyond what ought to be lawful under the Geneva Convention.

 

Änderungsantrag 497

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag 498

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die persönliche Sicherheit der Bürger des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass, wenn den Vollzugsbehörden stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Person eine Gefahr für einzelne Bürger darstellt, dies auch als Grund für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden kann.

 

Änderungsantrag 499

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 500

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

entfällt

Or. en

Begründung

The Treaties prescribe that the European common policy on asylum be in accordance with the Geneva Convention relating to the status of refugees and other relevant treaties (see, among others, Article 18 of the EU Charter of Fundamental Rights, which states that “the right to asylum shall be guaranteed with due respect for the rules of the Geneva Convention”). The grounds on which refugee status may be ended (the so-called “cessation clauses”) are set out in an exhaustive list in Article 1(C) of the Geneva Convention. The fact that such list is exhaustive implies that EU secondary law cannot provide further grounds for revocation of the refugee status: doing so violates the Geneva Convention and, by extension, EU primary law, notably Article 18 of the Charter, Article 78 (1) TFEU as well as the general principles of EU law under Article 6(3) TEU. Accordingly, Articles 14 (1) (d) and (e) to the new Commission proposal (which correspond to Article 14 (4) (b) and (c) of the 2011 Qualifications Directive) as well as Article 14 (1) (f) (introduced by the Commission proposal) transform the exceptions to the principle of non refoulement of Article 33(2) of the Geneva Convention into facultative grounds for revoking, ending or refusing to renew refugee status, broadening the list of cessation grounds beyond what ought to be lawful under the Geneva Convention.

 

Änderungsantrag 501

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 502

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Emil Radev, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat unter Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgelisteten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde;

Or. en

Begründung

Es erscheint erforderlich, ein gemeinsames rechtliches Verständnis dafür zu finden, was als „besonders schwere Straftat“ anzusehen ist, und zwar unter Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungen, die die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bieten. Diese Bezugnahme ist vor allem aufgrund des Übergangs von einer Richtlinie zu einer Verordnung notwendig.

 

Änderungsantrag 503

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 504

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 505

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

Begründung

Vgl. Begründung für Artikel 23 Absatz 2.

 

Änderungsantrag 506

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  sich der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats entzieht.

Or. en

 

Änderungsantrag 507

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Löschung wird aus Gründen der Kohärenz mit vorhergehenden Änderungsanträgen eingereicht.

 

Änderungsantrag 508

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 509

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f entscheidet die Asylbehörde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 510

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 511

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 512

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Löschung wird aus Gründen der Kohärenz mit vorhergehenden Änderungsanträgen eingereicht.

 

Änderungsantrag 513

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

Or. en

 

Änderungsantrag 514

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings nach Artikel 4 Absatz 1, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Unterlagen vorzulegen, hat die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

(4)  Die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, hat im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

Or. en

Begründung

Diese Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungsanträgen zu Artikel 4 Absatz 1 eingereicht.

 

Änderungsantrag 515

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Falls nicht anders festgelegt, werden Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, einen Monat nach Erlass der Entscheidung wirksam.

Or. en

 

Änderungsantrag 516

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden unverzüglich nach Erlass der Entscheidung wirksam. Die Mitgliedstaaten können in bestimmten und gut begründeten Fällen entscheiden, dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen eine zusätzliche Frist von drei Monaten einzuräumen, um aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 517

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen, insbesondere arbeitsbezogenen, Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 518

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst neun Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 519

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wird, werden erst einen Monat nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 520

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wird, werden erst neun Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

Begründung

Wenn Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz der Status unerwartet aberkannt wird, ist diese dreimonatige Nachfrist nicht ausreichend, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen, da es bekanntermaßen schwierig ist, die notwendigen Dokumente und Entscheidungen einzuholen (d. h. Bürgschaft, Arbeitsplatz, Zuerkennung, Nachweis familiärer Bindungen). Im Gegensatz dazu wird durch die Neufassung der Richtlinie 2016/801 internationalen Studenten und Wissenschaftlern ein Minimum von neun Monaten zuerkannt, um nach dem lang erwarteten Ende ihres Studiums oder ihres Forschungsprojekts eine Anstellung zu finden oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen (Artikel 25)..

 

Änderungsantrag 521

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15  

entfällt

Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft

 

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

 

a) die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

 

b) sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

 

Or. en

Begründung

The proposed review of refugee status is a resource-consuming bureaucratic step that some Member States have not seen the purpose or need in practice to introduce. For example, France in 2016 replaced its yearly permit renewal system—with similarities to this proposal—with multiannual permits because this systematic status review was useless in 99% of cases (only 7654 refusals for 795.220 renewal requests). The previous system was found to be ineffective for fighting fraud and irregularity and counter-productive for integration outcomes.

Sources:

Matthias Fekl (May 2013) “Sécuriser les parcours des ressortissants étrangers en France”, pageS 12-14

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/var/storage/rapports-publics/134000283.pdf

 

Änderungsantrag 522

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1, und unbeschadet des Rechts einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß der Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Berufung gegen eine Entscheidung der Asylbehörde einzulegen, kann die Asylbehörde, sofern erforderlich und verhältnismäßig und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Person, der internationaler Schutz anerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft überprüfen, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 523

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 kann die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft überprüfen, insbesondere wenn die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist.

Or. it

 

Änderungsantrag 524

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Die Asylbehörden der Mitgliedstaaten können die Flüchtlingseigenschaft jederzeit überprüfen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass Artikel 14 Absatz 1 Anwendung finden könnte. Sie überprüfen die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Or. en

Begründung

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 haben die Asylbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Flüchtlingseigenschaft jederzeit zu überprüfen, selbst wenn Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b zu diesem bestimmten Zeitpunkt keine Anwendung finden.

 

Änderungsantrag 525

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft in regelmäßigen Abständen und insbesondere, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 526

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag 527

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 kann die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft überprüfen, insbesondere, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 528

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 529

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 530

Anna Maria Corazza Bildt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des Integrationsgrads des Antragstellers und der Bindungen, die er im Aufnahmeland aufgebaut hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 531

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, von Bedeutung ist;

Or. fr

Begründung

Nach den Definitionen der vorliegenden Verordnung handelt es sich bei einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, um eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, und bei einem Antragsteller um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist.

 

Änderungsantrag 532

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

Änderungsantrag 533

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 534

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 535

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 536

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

Begründung

Eine gleichzeitig mit der Überprüfung des Aufenthaltstitels einhergehende Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten extrem ressourcenintensiv. Nichtsdestotrotz sollten die Asylbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sein, den Status des internationalen Schutzes zu überprüfen, wenn die Asylagentur der Europäischen Union eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Person feststellt.

 

Änderungsantrag 537

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

Or. en

 

Änderungsantrag 538

Anna Maria Corazza Bildt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Dieser Artikel gilt nicht für unbegleitete Minderjährige, es sei denn, die Maßnahme dient ihrem Wohl und es wird festgestellt, dass ihnen bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsdrittland kein ernsthafter Schaden droht.

Or. en

 

Änderungsantrag 539

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 2 Nummer 5 gilt

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 2 Nummer 5 gilt ausschließlich

Or. en

 

Änderungsantrag 540

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

a)  die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Herkunftsland oder

Or. en

 

Änderungsantrag 541

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

b)  Folter eines Antragstellers im Herkunftsland oder

Or. en

Begründung

Der Begriff „Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ ist zu mehrdeutig und der Begriff „Bestrafung“ zu allgemein.

 

Änderungsantrag 542

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

b)  Folter oder andere unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen eines Antragstellers im Herkunftsland oder

Or. fr

Begründung

Verweis auf Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und auf die Artikel 4 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

 

Änderungsantrag 543

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

b)  Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

Or. en

 

Änderungsantrag 544

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 545

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

c)  eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ernsthafte Bedrohungen beinhalten auch Bedrohungen, die sich auf eine Gruppe beziehen, wie beispielsweise ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt oder andere Situationen der Gewalt und der systematischen Verletzung von Menschenrechten, militärische Besetzungen einschließlich bürgerlicher Unruhen, weit verbreitete Unsicherheit oder Ereignisse, die die öffentliche Ordnung ernsthaft gefährden oder

Or. en

Begründung

The CJUE case “Elgafaji interpretation of the indiscriminate violence requirement needs to be reconciled with the case-law of the European Court of Human Rights on Article 3 ECHR, mirrored in the ground foreseen in Article 16(b). The Grand Chamber of the Strasbourg Court has firmly stated that “in the most extreme cases” where a person would face a real risk of ill-treatment simply by virtue of being present on the territory, Article 3 ECHR would be triggered. Accordingly, Article 16(b), which must reflect Article 3 ECHR, applies to all cases where the Article 3 ECHR test applies, and also covers extreme situations whereby violence is of such degree as to put any person present on the territory at risk.

Based on the principle of effet utile, the content and meaning of Article 16(c) must differ from that of Article 16(b). Accordingly, the protection of Article 16(c) would apply to asylum seekers who face a real risk of serious harm stemming from indiscriminate violence, which need not be as high as to trigger Article 3 ECHR – and thereby to fall under Article 16(b). The Qualification Regulation should reflect the dialogue between the Strasbourg and Luxembourg Courts, since both courts’ interpretation of fundamental rights should inform the EU asylum acquis. In the light of ECtHR case law, Article 16(c) should extend subsidiary protection to serious threats stemming from indiscriminate violence, yet of lower intensity than that contemplated in Sufi and Elmi v. United Kingdom or J.K. v. Sweden.”

 

Änderungsantrag 546

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder

Or. it

 

Änderungsantrag 547

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

c)  eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts oder

Or. en

 

Änderungsantrag 548

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

c)  eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Urteil des EuGH im Fall Elgafaji, in dem klargestellt wird, dass willkürliche Gewalt nicht unbedingt eine Bedrohung individueller Natur sein muss, damit eine Person, die dieser ausgesetzt ist, Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

 

Änderungsantrag 549

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch eine Naturkatastrophe oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe. Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen beinhalten: Auswirkungen des Klimawandels, Landnahme, Aufkauf von Gewässern, Wüstenbildung in menschlichen Lebensräumen, erzwungene Siedlungsbildung sowie von Kriegen verursachte Umweltkatastrophen und -verschmutzung.

Or. en

Begründung

Umweltflüchtlinge sind derzeit nicht durch internationales Recht geschützt. Im Gegensatz zu Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 kehren rückgeführte Umweltflüchtlinge in ein verwüstetes Heimatland zurück oder müssen in Flüchtlingslagern unterkommen. Der Klimawandel wirkt sich nicht nur auf die Umwelt aus, sondern seine Auswirkungen betreffen auch die verschiedenen Lebensbereiche der Menschen, von der Stabilität von Regierungen und Volkswirtschaften bis hin zur Gesundheit der Menschen.

 

Änderungsantrag 550

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch eine Naturkatastrophe oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe.

Or. it

 

Änderungsantrag 551

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17  

entfällt

Erlöschen

 

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, weggefallen sind oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

 

(2) Die Asylbehörde

 

a) berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;

 

b) stützt sich auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

 

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 552

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, weggefallen sind oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(1)  Unbeschadet des Rechts einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß der Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Berufung gegen eine Entscheidung der Asylbehörde einzulegen, hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, weggefallen sind oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 553

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass eine kontinuierliche Verweigerung einer aktiven Integration seitens eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der Anspruch auf subsidiären Schutz hat, als letztes Mittel zum Erlöschen des Anspruchs auf internationalen Schutz führen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 554

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;

a)  berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;

Or. en

 

Änderungsantrag 555

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stützt sich auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

b)  stützt sich die Asylbehörde auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union].

Or. en

 

Änderungsantrag 556

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  stützt sich auf genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder auf Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

b)  berücksichtigt aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], oder Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

Or. en

 

Änderungsantrag 557

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 558

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 559

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit subsidiärem Schutzstatus, die das Vorliegen zwingender, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhender Gründe nachweisen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Or. en

Begründung

Eine Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 sollte nur dann gelten, wenn die Person mit subsidiärem Schutzstatus auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe nachweisen kann, die sich auf ihr Recht auf Schutz durch das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, durch das Land, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auswirken. Diese Bestimmung würde dazu beitragen, Missbräuche des GEAS zu vermeiden.

 

Änderungsantrag 560

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

(1)  Unbeschadet des Rechts einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gemäß der Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Berufung gegen eine Entscheidung der Asylbehörde einzulegen, kann ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

Or. en

 

Änderungsantrag 561

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat, und wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

Or. en

 

Änderungsantrag 562

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine schwere Straftat begangen hat;

b)  eine schwere Straftat, wie etwa die Planung, Anstiftung zu, Beihilfe zu oder Ausübung einer terroristischen Handlung, auch wenn mit dieser vorgeblich ein politisches oder religiöses Ziel verfolgt wurde, oder eine schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung oder Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen begangen hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 563

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine schwere Straftat begangen hat;

b)  eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde;

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Klausel zum Ausschluss des subsidiären Schutzes an die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b verankerte Klausel zum Ausschluss des Flüchtlingsstatus angepasst.

 

Änderungsantrag 564

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

entfällt

Or. en

Begründung

 UNHCR recommended in 2009 that the articles providing for exclusion from and revocation of subsidiary protection should be amended to reflect its proposals on the same articles relating to exclusion from and revocation of refugee status.

More specifically, in this case: “There is a risk that decisions on whether a person poses a danger to the security or

community of a Member State may be taken in proceedings where the concerned

persons are not entitled to see all the evidence against them or to respond effectively,

which increases the possibility of incorrect application of these provisions.”

Therefore this deletion is needed for consistency reasons with amendments to Articles 12 and 14 (see justification on amendments to those articles).

See also: UNHCR comments on the European Commission’s proposal for a Directive of the

European Parliament and of the Council on minimum standards for the qualification and status of third country nationals or stateless persons as beneficiaries of international protection and the content of the protection granted

( COM(2009)551 , 21 October 2009)

 

Änderungsantrag 565

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter die Buchstaben a, b und c fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe geahndet würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.

entfällt

Or. en

Begründung

UNHCR recommended in 2009 that the articles providing for exclusion from and revocation of subsidiary protection should be amended to reflect its proposals on the same articles relating to exclusion from and revocation of refugee status.

Therefore this deletion is needed for consistency reasons with amendments to Articles 12 and 14 (see justification on amendments to those articles).

See also: UNHCR comments on the European Commission’s proposal for a Directive of the

European Parliament and of the Council on minimum standards for the qualification and status of third country nationals or stateless persons as beneficiaries of international protection and the content of the protection granted

( COM(2009)551 , 21 October 2009)

 

Änderungsantrag 566

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  terroristische Straftaten geplant oder begünstigt hat oder daran beteiligt war.

Or. en

 

Änderungsantrag 567

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  sich der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats entzieht.

Or. en

 

Änderungsantrag 568

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)  an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung teilgenommen hat, einschließlich der Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder der finanziellen Unterstützung dieser Aktivitäten.

Or. en

 

Änderungsantrag 569

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 Buchstaben a bis d findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

entfällt

Or. en

Begründung

UNHCR recommended in 2009 that the articles providing for exclusion from and revocation of subsidiary protection should be amended to reflect their proposals on the same articles relating to exclusion from and revocation of refugee status.

Therefore this deletion is needed for consistency reasons with the amendment to Article 12 (3) (see justification of that amendment).

See also: UNHCR comments on the European Commission’s proposal for a Directive of the

European Parliament and of the Council on minimum standards for the qualification and status of third country nationals or stateless persons as beneficiaries of international protection and the content of the protection granted

( COM(2009)551 , 21 October 2009)

 

Änderungsantrag 570

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 Buchstaben a bis d findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

(2)  Absatz 1 Buchstaben a bis d kann auch auf Personen Anwendung finden, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 571

Anna Maria Corazza Bildt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Wenn der Antragsteller minderjährig ist, gelten die Ausschlussklauseln nach Absatz 1 nur, wenn der Minderjährige nach nationalem Recht die Altersgrenze für Strafmündigkeit erreicht hat. In jedem Fall kommen minderjährigen Antragstellern dieselben verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen zugute wie Minderjährigen mit der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes. In allen Phasen des Asylverfahrens sind bei der Prüfung der Ausschlussgründe die Bestimmungen und Grundsätze zu berücksichtigen, die Völkerrecht und nationales Recht für den Sonderstatus, die Rechte und den Schutz von Kindern vorsehen; zudem ist die Schwere des Vergehens mit dem Risiko eines ernsthaften Schadens abzuwägen, dem der Antragsteller bei der Rückkehr in das Herkunftsland ausgesetzt wäre.

Or. en

 

Änderungsantrag 572

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Der Ausschluss einer Person vom subsidiären Schutzstatus hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

Or. en

 

Änderungsantrag 573

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Ausschlussklauseln von Absatz 1 gelten nicht für Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 574

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Alle von den Ausschlussgründen unter Absatz 1 betroffenen Personen haben Zugang zu wirksamen Mitteln gegen die Entscheidung.

Or. en

 

Änderungsantrag 575

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19  

entfällt

Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

 

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 576

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 577

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

Or. en

Begründung

Diese Änderung betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.

 

Änderungsantrag 578

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beendet ihn oder lehnt seine Verlängerung ab, wenn

1.  Die Asylbehörde kann einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus aberkennen, ihn beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn

Or. it

 

Änderungsantrag 579

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beendet ihn oder lehnt seine Verlängerung ab, wenn

(1)  Die Asylbehörde kann einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus aberkennen, ihn beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 580

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

entfällt

Or. en

Begründung

Siehe Begründung zur Streichung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c.

 

Änderungsantrag 581

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, ausschlaggebend war;

c)  für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, die für die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz von Bedeutung sind, ausschlaggebend war;

Or. en

 

Änderungsantrag 582

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 583

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 23 Absatz 2.

 

Änderungsantrag 584

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 585

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 4 Absatz 1, alle relevanten Tatsachen offenzulegen und alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Unterlagen vorzulegen, hat der Mitgliedstaat, der den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

(2)  Der Mitgliedstaat, der den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, hat im Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

Or. en

Begründung

Der Änderungsantrag wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungsanträgen zu Artikel 4 Absatz 1 eingereicht.

 

Änderungsantrag 586

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden einen Monat nach Erlass der Entscheidung wirksam, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 587

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden unmittelbar nach Erlass der Entscheidung wirksam. In bestimmten und wohlbegründeten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für weitere drei Monate Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 588

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst einen Monat nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen, insbesondere arbeitsbedingten, Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 589

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst neun Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 590

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wird, werden erst einen Monat nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 591

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wird, werden erst neun Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

Begründung

Wenn Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz der Status unerwartet aberkannt wird, ist diese dreimonatige Nachfrist nicht ausreichend, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen, da es bekanntermaßen schwierig ist, die notwendigen Dokumente und Entscheidungen einzuholen (d. h. Bürgschaft, Arbeitsplatz, Zuerkennung, Nachweis familiärer Bindungen). Im Gegensatz dazu wird durch die Neufassung der Richtlinie 2016/801 internationalen Studenten und Wissenschaftlern ein Minimum von neun Monaten zuerkannt, um nach dem lang erwarteten Ende ihres Studiums oder ihres Forschungsprojekts eine Anstellung zu finden oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen (Artikel 25).

 

Änderungsantrag 592

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 21  

entfällt

Überprüfung des subsidiären Schutzstatus

 

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

 

a) die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

 

b) sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

 

Or. en

Begründung

The proposed review of refugee status is a resource-consuming bureaucratic step that some Member States have not seen the purpose or need in practice to introduce. For example, France in 2016 replaced its yearly permit renewal system—with similarities to this proposal—with multiannual permits because this systematic status review was useless in 99% of cases (only 7654 refusals for 795.220 renewal requests). The previous system was found to be ineffective for fighting fraud and irregularity and counter-productive for integration outcomes.

Sources:

Matthias Fekl (May 2013) “Sécuriser les parcours des ressortissants étrangers en France”, pageS 12-14

http://www.ladocumentationfrancaise.fr/var/storage/rapports-publics/134000283.pdf

 

Änderungsantrag 593

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 und unbeschadet des Rechts der Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, in Übereinstimmung den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Asylbehörde einzulegen, kann die Asylbehörde, sofern es nötig und verhältnismäßig ist, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Person den subsidiären Schutzstatus überprüfen.

Or. en

 

Änderungsantrag 594

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 kann die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus überprüfen, insbesondere wenn die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist.

Or. it

 

Änderungsantrag 595

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere wenn

Die Asylbehörden der Mitgliedstaaten können den subsidiären Schutzstatus jederzeit überprüfen, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme haben, dass Artikel 20 Absatz 1 Anwendung finden könnte. Sie überprüfen den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn:

Or. en

Begründung

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 müssen die Asylbehörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den subsidiären Schutzstatus jederzeit zu überprüfen, selbst wenn Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b zu der jeweiligen Zeit keine Anwendung findet.

 

Änderungsantrag 596

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag 597

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 kann die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere überprüfen, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 598

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 599

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 600

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, von Bedeutung ist.

Or. fr

Begründung

Nach den Definitionen der vorliegenden Verordnung handelt es sich bei einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, um eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, und bei einem Antragsteller um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist.

 

Änderungsantrag 601

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)   

Or. en

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

Änderungsantrag 602

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 603

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 604

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

Begründung

Eine Überprüfung des subsidiären Schutzstatus zum Zeitpunkt der Überprüfung des Aufenthaltstitels würde sich für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten als sehr ressourcenintensiv erweisen. Nichtsdestoweniger sollten die Asylbehörden der Mitgliedstaaten zu einer Überprüfung des Status verpflichtet sein, wenn die Asylagentur der Europäischen Union eine relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Person beobachtet.

 

Änderungsantrag 605

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten, zweiten und dritten Mal verlängert.

Or. en

 

Änderungsantrag 606

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Flüchtlinge und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten bleiben von diesem Kapitel unberührt.

(1)  Flüchtlinge haben die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten bleiben von diesem Kapitel unberührt.

Or. en

 

Änderungsantrag 607

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Flüchtlinge und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten bleiben von diesem Kapitel unberührt.

(1)  Unbeschadet der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten haben Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten.

Or. en

 

Änderungsantrag 608

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 609

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

entfällt

Or. en

Begründung

§95 of the CJUE ruling C-373/13 states that “even without his residence permit, the person concerned remains a refugee and as such remains entitled to the benefits guaranteed by Chapter VII [Content of International Protection ] of that [2004 Qualifications] directive to every refugee, including protection from refoulement, maintenance of family unity, the right to travel documents, access to employment, education, social welfare, healthcare and accommodation, freedom of movement within the Member State and access to integration facilities” and “In other words, a Member State has no discretion as to whether to continue to grant or to refuse to that refugee the substantive benefits guaranteed by the directive”. Even though the aforementioned CJUE case concerns the revocation of a residence permit, the implications logically apply also to those who have been granted international protection and have yet to receive a residence permit.

 

Änderungsantrag 610

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen, die also besondere Garantien benötigen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen und ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 611

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 612

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

(4)  Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 613

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

5.  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieser Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

Or. it

 

Änderungsantrag 614

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

(5)  Bei der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.

Or. en

Begründung

Der Schattenberichterstatter stimmt mit der Berichterstatterin darin überein, dass der Verweis auf die vorrangige Berücksichtigung des Wohles des Kindes nicht nur die Bestimmungen des Kapitels VII, wie in diesem Artikel erwähnt, betreffen sollten, sondern die gesamte Verordnung.

 

Änderungsantrag 615

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, József Nagy, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)   

Or. en

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

Änderungsantrag 616

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

(5)  Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

Or. en

 

Änderungsantrag 617

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, können Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unabhängig davon, ob sie förmlich als solche anerkannt sind oder nicht, zurückgewiesen werden, wenn

entfällt

a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

 

b) sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

 

In diesen Fällen wird auch nach Artikel 14 die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise nach Artikel 20 der subsidiäre Schutzstatus entzogen.

 

Or. en

Begründung

Artikel 23 Absatz 1 der Qualifikationsverordnung ist nicht unwirksam, da er aufgrund der Formulierung „Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen“ im ersten Teil als absolutes Verbot einer Zurückweisung ausgelegt werden kann. Die richtige Auslegung hat zur Folge, dass eine Zurückweisung von Flüchtlingen selbst in den in Absatz 2 genannten Fällen unzulässig ist.

Da die Zurückweisung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als absolut unzulässig gilt, sollte sie auch allgemein als absolut unzulässig gelten, unabhängig davon, in welchem Kontext sie im EU-Recht behandelt wird.

 

Änderungsantrag 618

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, können Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unabhängig davon, ob sie förmlich als solche anerkannt sind oder nicht, zurückgewiesen werden, wenn

entfällt

a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

 

b) sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 619

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, können Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unabhängig davon, ob sie förmlich als solche anerkannt sind oder nicht, zurückgewiesen werden, wenn

entfällt

a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

 

b) sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 620

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 621

Monika Hohlmeier

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

a)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit eines einzelnen Bürgers des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen internationale Verpflichtungen dies zulassen, vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen können, wenn die Strafverfolgungsbehörden stichhaltige Gründe für die Annahme haben, dass ein Flüchtling oder eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz eine Gefahr nicht nur für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats, sondern auch für die Sicherheit einzelner Bürger darstellt.

 

Änderungsantrag 622

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 623

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

b)  sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag 624

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  sich der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats entzieht.

Or. en

 

Änderungsantrag 625

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesen Fällen wird auch nach Artikel 14 die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise nach Artikel 20 der subsidiäre Schutzstatus entzogen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 626

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 627

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union und auf alle in Abschnitt III der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rechte im Zusammenhang mit der Integration.

Or. fr

Begründung

Das Recht des Zugangs zu ausdrücklichen Informationen sollte nicht auf die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union beschränkt sein. Ausdrückliche Informationen im Zusammenhang mit der Integration, insbesondere über den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, können positiven Einfluss auf die Integration der betroffenen Person in den Aufnahmemitgliedstaat haben.

 

Änderungsantrag 628

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Or. it

 

Änderungsantrag 629

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf alle Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Or. en

 

Änderungsantrag 630

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.

Or. en

 

Änderungsantrag 631

Tanja Fajon

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Form und Inhalt dieser Informationen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die nach dem in Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Zum Inhalt dieser Informationen gehören mindestens die in Anhang II dargelegten Angaben.*

 

(* Anhang II ist auf Grundlage eines informellen Kompromissvorschlags mit den Schattenberichterstattern zu besprechen.)

Or. en

Begründung

Die Berichterstatterin wurde auf Debatten im Rat aufmerksam gemacht, die darauf schließen lassen, dass die Inhalte der Informationen, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz bereitgestellt werden, wahrscheinlich in einem Anhang zur Verordnung niedergelegt werden und nicht im Wege von Durchführungsrechtsakten, die künftig von der Kommission vorgeschlagen werden. Da das Parlament bei diesem Verfahren keine Rolle spielt, möchte die Berichterstatterin zu einer Debatte unter den politischen Fraktionen anregen, in der Hoffnung, dass in dieser Angelegenheit ein Kompromiss erzielt werden kann.

 

Änderungsantrag 632

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Form und Inhalt dieser Informationen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt, die nach dem in Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Form und Inhalt dieser Informationen werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] erlassen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 633

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, können nach den nationalen Verfahren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel geltend machen, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

(1)  Familienangehörige gemäß Artikel 2 Absatz 9 einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, können nach den nationalen Verfahren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel beantragen, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 634

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel hat die gleiche Geltungsdauer wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und kann verlängert werden. Der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abläuft.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 635

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel hat die gleiche Geltungsdauer wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und kann verlängert werden. Der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abläuft.

(2)  Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel hat die gleiche Geltungsdauer wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und kann verlängert werden. Der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abläuft.

Or. en

 

Änderungsantrag 636

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel hat die gleiche Geltungsdauer wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und kann verlängert werden. Der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abläuft.

(2)  Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel hat die gleiche Geltungsdauer wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und kann verlängert werden. Der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abläuft.

Or. en

 

Änderungsantrag 637

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für einen Familienangehörigen wird kein Aufenthaltstitel ausgestellt, wenn dieser Familienangehörige nach den Kapiteln III und V von der Gewährung internationalen Schutzes ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen wäre.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 638

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Für einen Ehepartner einer Person mit Anspruch auf internationalen Schutz wird kein Aufenthaltstitel ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ausreichende Beweise für die Annahme vorliegen, dass seine Verbindung zu dem Flüchtling oder der Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz auf einer Zwangsehe oder einer arrangierten Ehe beruht.

Or. en

Begründung

Die zuständigen Behörden sollen dafür sorgen, dass die Opfer von Zwangsehen angemessen geschützt werden, und gleichzeitig Missbrauch des GEAS verhindern. Für den Ehepartner der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz sollte daher nur ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Ehe auf einer echten Beziehung beruht.

 

Änderungsantrag 639

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 640

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(4)  Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 641

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(4)  Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 642

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Den Familienangehörigen, denen nach Absatz 1 ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, stehen die in den Artikeln 27 bis 39 genannten Rechte zu.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 643

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 644

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

6.  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten.

Or. it

 

Änderungsantrag 645

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

(6)  Dieser Artikel gilt für andere nahe Verwandte, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten.

Or. en

 

Änderungsantrag 646

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

(6)  Die Mitgliedstaaten wenden diesen Artikel auch für andere nahe Verwandte an, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten.

Or. en

 

Änderungsantrag 647

Anna Hedh

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

(1)  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt. Ein Aufenthaltstitel wird für eine Dauer von mindestens fünf Jahren ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht festlegen, dass Aufenthaltstitel länger gültig bleiben. Befristete Titel können verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 648

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

1.  So schnell wie möglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

Or. it

 

Änderungsantrag 649

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

(1)  So bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

Or. en

 

Änderungsantrag 650

Tanja Fajon

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

(1)  So bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

Or. en

 

Änderungsantrag 651

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Spätestens 30 Tage nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

(1)  So bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.

Or. en

Begründung

In Artikel 26 Absatz 1 sollten wir uns an dem in der aktuellen Anerkennungsrichtlinie niedergelegten Text orientieren.

 

Änderungsantrag 652

Anna Hedh

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 653

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist mindestens fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils mindestens weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 654

Barbara Spinelli, Malin Björk, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ist mindestens fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

Begründung

There is no reason to expect the protection needs of the beneficiaries of subsidiary protection to be of shorter duration than those of refugees. Many crises today are prolonged and people are displaced on average for 17 years. Moreover, access for subsidiary protection beneficiaries to similar rights as those of refugees would be a significant element in facilitating their early participation and contribution to the host community. It can thereby support social cohesion contribute to preventing racism and xenophobia, and can play an important role in ensuring protection is effective (UNHCR, Comments to the Qualification Directive Recast Proposal, 2009). A number of EU Member States already provide refugees and beneficiaries of international protection with residence permits having the same duration.

Not only the duration of the residence permit of these beneficiaries should be aligned, it should also be increased. In June 2016, 7 EU Member States provided refugees with residence permits of 5 years of validity, 6 provided them with permanent residence permits, 2 with residence permits of more than 5 years of validity, 12 with residence permits of less than 5 years of validity. Only 4 EU Member States provided beneficiaries of subsidiary protection with residence permits of more than 3 years of validity, while 13 with residence permits of 1 year of validity. (AIDA, Asylum on the Clock? Duration and review of international protection status in Europe, June 2016)

Änderungsantrag 655

Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist mindestens fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils mindestens fünf weitere Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 656

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 657

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf bzw. zehn Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf bzw. zehn Jahre verlängert werden.

Or. fr

Begründung

Im Hinblick darauf, die Integration von Flüchtlingen zu fördern, sollte die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltstitel verlängert und auf fünf Jahre harmonisiert werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten, die bereits eine längere Gültigkeitsdauer gewähren, nicht gezwungen werden, ihr Schutzniveau nach unten zu korrigieren, und können sich daher für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren entscheiden.

 

Änderungsantrag 658

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die Anspruch auf subsidiären Schutzstatus haben, ist fünf Jahre gültig.

Or. en

 

Änderungsantrag 659

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 660

Barbara Spinelli, Malin Björk, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen dieser Verordnung vorsehen.

Or. en

 

Änderungsantrag 661

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 662

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

entfällt

Or. en

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorangegangenen Änderungsanträgen zu Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a.

 

Änderungsantrag 663

Anna Hedh

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 664

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 665

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist mindestens fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils mindestens fünf weitere Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 666

Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist mindestens fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils mindestens fünf weitere Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 667

Gérard Deprez, Louis Michel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr bzw. fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils ein weiteres bzw. fünf weitere Jahre verlängert werden.

Or. fr

Begründung

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte auf ein Jahr harmonisiert werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten, die bereits eine längere Gültigkeitsdauer gewähren, nicht gezwungen werden, ihr Schutzniveau nach unten zu korrigieren, und können sich daher für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren entscheiden.

Änderungsantrag 668

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 669

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 14 oder den subsidiären Schutzstatus nach Artikel 20 aberkennen, beenden oder die Verlängerung ablehnen;

entfällt

Or. en

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorangegangenen Änderungsanträgen zu den Artikeln 14 und 20 gestrichen.

 

Änderungsantrag 670

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet;

entfällt

Or. en

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorangegangenen Änderungsanträgen zu Artikel 23 Absatz 2 gestrichen.

 

Änderungsantrag 671

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 672

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 673

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

c)  dies aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Or. it

 

Änderungsantrag 674

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

c)  dies aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 675

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  sich der Inhaber des Aufenthaltstitels der Gerichtsbarkeit des Aufnahmemitgliedstaats entzieht

Or. en

 

Änderungsantrag 676

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Auch ohne Aufenthaltstitel behält die betreffende Person den Anspruch auf internationalen Schutz und damit auch den Anspruch auf die Vergünstigungen, die das Kapitel VII [Inhalt des internationalen Schutzes] der Richtlinie jedem Flüchtling gewährleistet, so insbesondere auf Schutz vor Zurückweisung, Wahrung des Familienverbands, auf Ausstellung von Reisedokumenten, auf Zugang zur Beschäftigung, zu Bildung, zu Sozialhilfeleistungen, zu medizinischer Versorgung und zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb des fraglichen Mitgliedstaats sowie auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen.

Or. en

Begründung

Änderungsantrag in Übereinstimmung mit Artikel 95 des CURIA-Urteils C-373/13

 

Änderungsantrag 677

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Dreimonatsfrist widerrufen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 678

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Dreimonatsfrist widerrufen.

entfällt

Or. en

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorangegangenen Änderungsanträgen zu den Artikeln 14 und 20 gestrichen.

 

Änderungsantrag 679

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Dreimonatsfrist widerrufen.

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Neunmonatsfrist widerrufen.

Or. en

 

Änderungsantrag 680

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Dreimonatsfrist widerrufen.

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Einmonatsfrist widerrufen.

Or. en

 

Änderungsantrag 681

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Dreimonatsfrist widerrufen.

(3)  Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Aufenthaltstitel erst nach Ablauf der in diesen Bestimmungen genannten Fristen widerrufen.

Or. en

 

Änderungsantrag 682

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

_________________

_________________

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Or. en

 

Änderungsantrag 683

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

_________________

_________________

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Or. en

 

Änderungsantrag 684

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

_________________

_________________

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen zur Dauer der Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollte die Gültigkeitsdauer von Reisedokumenten für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ebenfalls verlängert werden. Bei der Gültigkeitsdauer solcher Dokumente sollte die standardmäßige Gültigkeitsdauer für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Reisedokumente berücksichtigt werden.

 

Änderungsantrag 685

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

1.  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

_________________

_________________

45 Verordnung (EU) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

45 Verordnung (EU) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Or. it

 

Änderungsantrag 686

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen zur Dauer der Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollte die Gültigkeitsdauer von Reisedokumenten für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ebenfalls verlängert werden. Bei der Gültigkeitsdauer solcher Dokumente sollte die standardmäßige Gültigkeitsdauer für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Reisedokumente berücksichtigt werden.

 

Änderungsantrag 687

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

Or. en

 

Änderungsantrag 688

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

2.  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

Or. it

 

Änderungsantrag 689

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente werden nicht ausgestellt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 690

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente werden nicht ausgestellt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente werden nicht ausgestellt, wenn zwingende Gründe der nationalen Sicherheit dem entgegenstehen.

Or. en

 

Änderungsantrag 691

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Richtlinie 2003/86/EG gilt auf derselben Grundlage, auf der diese Richtlinie für die Familienangehörigen von Flüchtlingen gilt, für die Familienangehörigen von Personen mit subsidiärem Schutz.

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird dafür gesorgt, dass die Familienzusammenführung von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz der Familienzusammenführung von Personen mit Flüchtlingsstatus gleichgestellt wird, um zur Integration beizutragen und das Familienleben der betroffenen Personen zu sichern und gleichzeitig beide Gruppen in Übereinstimmung mit den meisten GEAS-Bestimmungen gleichzubehandeln.

Bei der Erteilung von Rechten in Bezug auf Familienangehörige durch Verweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ohne deren direkte Änderung handelt es sich um eine Rechtstechnik, die auch bei der Richtlinie über die Blaue Karte, der IKT-Richtlinie sowie der Forscher- und Studentenrichtlinie angewandt wird.

 

Änderungsantrag 692

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.

Or. en

Begründung

Es ist unklar, was mit „Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden“ konkret gemeint ist. Mit dem Änderungsantrag soll diese Unklarheit beseitigt und für eine angemessene Berücksichtigung von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gesorgt werden.

 

Änderungsantrag 693

Barbara Spinelli, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen kann einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die bestimmte spezifische Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe erhält, nur dann eine Wohnsitzauflage erteilt werden, wenn diese notwendig ist, um die Integration der Person in dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu erleichtern.

entfällt

Or. en

Begründung

As the Meijers Committee rightfully points out: “Joined Cases C-443/14 and

C-444/14), allows for the imposition of a residence condition on international protection beneficiaries who receive social assistance, where such a condition is necessary to facilitate integration. (...) In Alo and Osso, the residence condition imposed by

Germany aimed to prevent the concentration in certain areas of third country nationals as this could lead to the emergence of social tension, but also to ensure availability of integration services. (...)

Crucially, the CJEU in Alo and Osso did not say that a residence condition with the objective of facilitating the integration of third-country nationals in the Member State is always allowed, but that it was for the national judge to verify whether such a condition did not amount to discrimination of subsidiary protection beneficiaries compared to other categories of third country nationals.

In these various ways, the new Article 28(2) oversimplifies and widens the scope of the judgment in Alo and Osso”.

Source: http://www.commissie-meijers.nl/sites/all/files/cm1614_comments_.pdf

 

Änderungsantrag 694

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen kann einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die bestimmte spezifische Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe erhält, nur dann eine Wohnsitzauflage erteilt werden, wenn diese notwendig ist, um die Integration der Person in dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu erleichtern.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 695

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen kann einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die bestimmte spezifische Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe erhält, nur dann eine Wohnsitzauflage erteilt werden, wenn diese notwendig ist, um die Integration der Person in dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu erleichtern.

(2)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen kann einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die bestimmte spezifische Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe erhält, eine Wohnsitzauflage erteilt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 696

Barbara Spinelli, Jean Lambert, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unions- und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

entfällt

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Anhang zur gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen gestrichen.

 

Änderungsantrag 697

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unions- und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten.

Or. en

 

Änderungsantrag 698

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unions- und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich Richtlinie 2009/50/EG1a des Rates und Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, und des nationalen Rechts einen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen und dort zugelassen zu werden, und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17–29).

 

1b Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21–57).

Or. en

 

Änderungsantrag 699

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so wird für sie ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] eingeleitet.

entfällt

Or. bg

Begründung

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an ihren Außengrenzen sind nicht verpflichtet, dauerhaft Verantwortung für Personen zu übernehmen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Änderungsantrag 700

Barbara Spinelli, Jean Lambert, Cornelia Ernst

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so wird für sie ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] eingeleitet.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 701

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so wird für sie ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] eingeleitet.

(2)  Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so wird für sie ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] eingeleitet. Die Person übernimmt die Kosten des Verfahrens, die von den finanziellen Zuwendungen abgezogen werden, die der Schutz gewährende Mitgliedstaat der Person zuteilwerden lässt. Die Person, für die ein Wiederaufnahmeverfahren läuft, wird außerdem durch vorübergehenden Entzug relevanter, in Abschnitt III genannter Rechte sanktioniert.

Or. en

 

Änderungsantrag 702

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Wird ein unbegleiteter Minderjähriger, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem er nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so führt der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige sich aufhält, unmittelbar eine fachübergreifende Bewertung des Kindeswohls durch, um festzustellen, ob für den unbegleiteten Minderjährigen ein Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] eingeleitet wird. Der überführende Mitgliedstaat erlangt von dem verantwortlichen Mitgliedstaat individuelle Garantien, dass dieser je nach Ergebnis der Bewertung ohne Verzug die in Artikel 14 und 24 der Richtlinie 2013/33/EU und Artikel 25 der Richtlinie 2013/32/EU genannten Maßnahmen ergreift.

 

Bei der fachübergreifenden Bewertung kommen die folgenden Aspekte zum Tragen:

 

a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung,

 

b) das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen,

 

c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte,

 

d) die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

 

Die Bewertung wird rasch durch Personen mit Qualifikationen und Kenntnissen im Bereich der Rechte des Kindes durchgeführt, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl berücksichtigt wird. Es werden zumindest der Vormund sowie der Rechtsbeistand oder -berater einbezogen und das Recht des Kindes, gehört zu werden, wird sichergestellt.

Or. en

 

Änderungsantrag 703

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 7 – Abschnitt 3 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rechte im Zusammenhang mit der Integration

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Integration

Or. en

 

Änderungsantrag 704

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben das Recht, unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften aufzunehmen, die für den betreffenden Beruf oder für den öffentlichen Dienst allgemein gelten.

1.  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben wie alle im Aufnahmeland ansässigen Bürger das Recht und die Pflicht, eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit zu suchen.

Or. it

 

Änderungsantrag 705

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden in den folgenden Bereichen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt:

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden in den folgenden Bereichen wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, behandelt:

Or. en

 

Änderungsantrag 706

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Beratungsdienste der Arbeitsämter.

d)  Beratungsdienste der Arbeitsämter in der für diese Dienste im betreffenden Mitgliedstaat gängigen Sprache.

Or. en

 

Änderungsantrag 707

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

3.  Die zuständigen Behörden erleichtern den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

Or. it

 

Änderungsantrag 708

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

(3)  Die zuständigen Behörden erleichtern den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 709

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Minderjährige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats uneingeschränkten Zugang zum Bildungssystem.

(1)  Minderjährige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, uneingeschränkten Zugang zum Bildungssystem. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, besondere Schuleinrichtungen für Minderjährige, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu schaffen, um ein geregeltes Schulumfeld sicherzustellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 710

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

Or. en

 

Änderungsantrag 711

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

(2)  Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

Or. en

Begründung

Es ist unklar, was mit „Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden“ konkret gemeint ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Unklarheit beseitigt und sichergestellt werden, dass der Übergang von der Behandlung als Kind zur Behandlung als Erwachsener weniger hart ausfällt. Viele unbegleitete Minderjährige werden 18, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz getroffen wird. Darüber hinaus benötigen diejenigen, die einen Aufenthaltstitel erhalten, Sicherheiten, um ihre weiterführende Schulausbildung beenden zu können.

 

Änderungsantrag 712

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, behandelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 713

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46 erleichtern die zuständigen Behörden Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die keine Nachweise für ihre Qualifikationen vorlegen können, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren.

entfällt

_________________

 

46 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

 

Or. en

 

 

Änderungsantrag 714

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich des Zugangs zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse und Erfahrungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

(3)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich des Zugangs zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Bestätigung früher erworbener Kenntnisse und Erfahrungen wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, behandelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 715

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 33  

entfällt

Soziale Sicherheit

 

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 716

Traian Ungureanu, Artis Pabriks, Kinga Gál, Pál Csáky, Tomáš Zdechovský, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 33  

entfällt

Soziale Sicherheit

 

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 717

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, behandelt.

Or. en

Begründung

Solange der Aufenthaltsstatus der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht dauerhaft ist, muss der Mitgliedstaat nicht für die gleiche soziale Sicherheit sorgen, die Staatsangehörige genießen.

 

Änderungsantrag 718

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34  

entfällt

Sozialhilfe

 

(1)

 

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

 

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

 

(2) Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 719

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, werden hinsichtlich der Sozialhilfe wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, behandelt.

Or. en

Begründung

Solange der Aufenthaltsstatus der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht dauerhaft ist, muss der Mitgliedstaat nicht die gleiche Sozialhilfe bereitstellen, die Staatsangehörige genießen.

 

Änderungsantrag 720

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 721

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 722

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

Der Zugang zu im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen wird davon abhängig gemacht, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, und ihre Familienangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 9 effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Or. en

 

Änderungsantrag 723

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 724

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 725

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 726

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 727

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. en

Begründung

Genau wie die Berichterstatterin ist auch die Schattenberichterstatterin der Ansicht, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, weshalb Personen, die Schutz benötigen und denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht die gleichen Sozialhilfeleistungen erhalten sollten, die auch Personen erhalten, die internationalen Schutz benötigen. Personen, die internationalen Schutz benötigen, dürfen nicht ungleich behandelt werden. Dies ist sowohl rechtlich zweifelhaft als auch administrativ nicht sehr hilfreich. Wenn festgestellt wurde, dass Schutz benötigt wird, haben diese Personen im Aufnahmemitgliedstaat alle die gleichen sozialen Bedürfnisse.

 

Änderungsantrag 728

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe beschränken.

Or. en

 

Änderungsantrag 729

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Medizinische Versorgung

Medizinische Basisversorgung

Or. en

 

Änderungsantrag 730

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben unter denselben Voraussetzungen wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, Zugang zu medizinischer Versorgung.

Or. en

Begründung

Solange der Aufenthaltsstatus der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht dauerhaft ist, muss der Mitgliedstaat nicht den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung gewähren, den Staatsangehörige genießen.

 

Änderungsantrag 731

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Basisversorgung.

Or. en

 

Änderungsantrag 732

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

Ehemalige Antragsteller auf internationalen Schutz, die besondere Verfahrensgarantien benötigen und die medizinische Versorgung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der [neugefassten Verfahrensverordnung] erhalten haben, werden auch nach der Anerkennung ihres Status so lange wie nötig weiter behandelt.

Or. en

 

Änderungsantrag 733

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, werden unter denselben Voraussetzungen wie andere Drittstaatsangehörige, die im Schutz gewährenden Mitgliedstaat ansässig sind, dabei unterstützt, eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen, zu erhalten.

Or. en

Begründung

Es ist selbstverständlich, dass die medizinischen Bedürfnisse einer jeden Person vom behandelnden medizinischen Personal ermittelt werden und in dessen Ermessen liegen. Die Auflistung von Personen, die Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung bekommen, ist daher nicht nötig und diskriminierend. Im Kontext dieses Kapitels ist eine Person mit besonderen Bedürfnissen jemand, der bestimmte Garantien braucht, um in den Genuss der darin festgelegten Rechte zu kommen und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Änderungsantrag 734

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Der Zugang zu medizinischer Versorgung zu gleichen Bedingungen wie für Staatsangehörige des Mitgliedstaates wird Personen, die internationalen Schutz suchen, auch gewährt, wenn ihr Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird. Falls das Risiko besteht, dass der Gesundheitszustand dieser Person sich verschlechtert, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehrt, oder falls die Gefahr besteht, dass sie stirbt, wenn sie keine medizinische Versorgung erhält, weist der Mitgliedstaat diese Person nicht aus und bietet ihr Unterstützung und medizinische Versorgung entsprechend dem in den Artikeln 2 und 3 der EU-Grundrechtecharta definierten Recht auf Leben und dem Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung.

Or. en

Begründung

Änderung inspiriert durch das jüngste Urteil des EGMR Paposhvili/Belgien (13. Dezember 2016).

 

Änderungsantrag 735

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 736

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich und spätestens fünf Tage nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese so bald wie möglich eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.

Or. en

 

Änderungsantrag 737

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund vertreten werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 738

Anna Maria Corazza Bildt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes und in jedem Fall spätestens innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger im Mitgliedstaat ankommt, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen qualifizierten gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 739

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 740

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Wenn es keine Möglichkeit gibt, den gleichen gesetzlichen Vormund beizubehalten, der dem unbegleiteten Minderjährigen nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet der Union zugewiesen wurde, treffen die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Tagen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Or. en

Begründung

Es sollte die allgemeine Regel sein, den gleichen gesetzlichen Vormund beizubehalten, der dem unbegleiteten Minderjährigen nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet der Union zugewiesen wurde, auch nachdem der internationale Schutz zuerkannt wird. Jedoch sollten die zuständigen Behörden in Fällen, in denen der Vormund seine Rolle nicht weiter ausüben kann (da er die Vorgaben nicht erfüllt oder weil der Minderjährige an einen anderen Ort verlegt wurde), so schnell wie möglich einen neuen Vormund ernennen.

 

Änderungsantrag 741

Kati Piri, Tanja Fajon, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Tagen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden.

Or. en

Begründung

Dies entspricht den vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie über Aufnahmebedingungen. Der Vormund sollte so bald wie möglich ernannt werden. Unbegleitete Minderjährige sind auch an Wochenenden unbegleitete Minderjährige, weshalb die Frist fünf Tage und nicht fünf Arbeitstage betragen sollte.

 

Änderungsantrag 742

Kati Piri, Tanja Fajon, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund eine beschränkte Zahl von maximal 20 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig anvertraut wird, damit er seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck erhalten unbegleitete Minderjährige in einer kindgerechten Form und einer für sie verständlichen Sprache Informationen über diese Einrichtungen oder Personen sowie darüber, wie sie Beschwerden über ihren Vormund vertraulich und sicher melden.

Or. en

Begründung

Dies entspricht den vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie über Aufnahmebedingungen. Damit ein Vormund in der Lage ist, seiner Aufgabe angemessen nachzukommen, sollte er für nicht mehr als 20 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig verantwortlich sein. Diese Obergrenze sorgt außerdem für Rechtssicherheit. Die Anzahl von maximal 20 unbegleiteten Minderjährigen wird von Experten im Bereich der Vormundschaft für Minderjährige, wie NIDOS und dem UNHCR, als bewährte Praxis erachtet.

 

Änderungsantrag 743

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese so bald wie möglich eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.

Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese so bald wie möglich eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt.

Or. en

 

Änderungsantrag 744

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der bestellte Vormund hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige alle Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann. Die zuständigen Behörden bewerten regelmäßig die Leistung des bestellten Vormunds.

(2)  Der bestellte Vormund hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Minderjährige alle Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann. Die verantwortlichen Behörden bewerten innerhalb des ersten Monats nach der Bestellung und danach regelmäßig die Leistung des Vormunds.

Or. en

Begründung

Die Bewertung der Leistung des Vormunds sollte innerhalb eines Monats nach seiner Bestellung stattfinden, da am Anfang der Beziehung zwischen Vormund und Minderjährigem die Grundlage für dauerhaftes Vertrauen gelegt wird.

 

Änderungsantrag 745

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in speziellen Einrichtungen für die Unterbringung Minderjähriger;

c)  in offenen Einrichtungen, die auf die Unterbringung Minderjähriger spezialisiert sind und in denen ihre Schutzbedürftigkeit berücksichtigt und ihre Sicherheit gewährleistet wird;

Or. en

 

Änderungsantrag 746

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

d)  in anderen für Minderjährige geeigneten offenen Unterkünften, in denen ihre Schutzbedürftigkeit berücksichtigt und ihre Sicherheit gewährleistet wird;

Or. en

 

Änderungsantrag 747

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz zuerkannt, bevor mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes die Suche nach ihnen ein und tragen gleichzeitig für das Wohl des Minderjährigen Sorge. Wurde die Suche bereits eingeleitet, so wird sie gegebenenfalls fortgesetzt. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.

entfällt

Or. en

Begründung

Die rechtliche Basis für die Familienzusammenführung sollte vornehmlich die Richtlinie über Familienzusammenführung bilden. Außerdem kann eine Förderung der Familienzusammenführung den Druck auf den sozialen Zusammenhalt und die öffentliche Hand in den Mitgliedstaaten verstärken.

 

Änderungsantrag 748

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz zuerkannt, bevor mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes die Suche nach ihnen ein und tragen gleichzeitig für das Wohl des Minderjährigen Sorge. Wurde die Suche bereits eingeleitet, so wird sie gegebenenfalls fortgesetzt. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.

(5)  Die Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen sollte so bald wie möglich beginnen, nachdem er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 749

Kati Piri, Tanja Fajon, Juan Fernando López Aguilar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten.

(6)  Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls wahrnehmen, entsprechend qualifiziert und versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohl und die soziale Entwicklung des Kindes sicherzustellen, wechselt der Vormund nur, wenn dies nicht vermeidbar ist. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt.

Or. en

Begründung

Dies entspricht den vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie über Aufnahmebedingungen. Vormunde sollten angemessen qualifiziert sein und das Kindeswohl sollte Priorität haben.

 

Änderungsantrag 750

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten.

(6)  Die Personen und Organisationen, die unbegleitete Minderjährige betreuen, müssen hinsichtlich der Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen in geeigneter Weise geschult werden, und die in Artikel 22 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Kinderschutznormen sind einzuhalten.

Or. en

 

Änderungsantrag 751

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben Zugang zu Unterbringung.

Or. en

 

Änderungsantrag 752

Lorenzo Fontana

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

1.  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu den im Aufnahmeland geltenden Bedingungen Zugang zu Unterbringung.

Or. it

 

Änderungsantrag 753

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Zugang zu Unterbringung.

Or. en

 

Änderungsantrag 754

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.

(1)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, Zugang zu Unterbringung.

Or. en

Begründung

Es ist unklar, was mit „Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden“ konkret gemeint ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Unklarheit beseitigt und eine angemessene Unterbringung für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden.

 

Änderungsantrag 755

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen so weit wie möglich ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen angemessen und kosteneffizient angewandt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 756

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen so weit wie möglich ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

(2)  Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten.

Or. en

Begründung

Siehe Anmerkungen zu Artikel 28 Absatz 2.

 

Änderungsantrag 757

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die kostenlos und leicht zugänglich sind und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, wobei auch Kinderbetreuung angeboten wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 758

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu fördern und zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, kostenlosen und wirksamen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 759

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und ihre Familienangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 9 Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen.

Or. en

 

Änderungsantrag 760

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, kostenlosen und wirksamen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 761

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen wie beispielsweise Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag 762

Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Nummer 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1.  Die öffentlichen Einrichtungen arbeiten gemeinsam mit den nichtstaatlichen Organisationen (NGO) Integrationsmaßnahmen aus und berücksichtigen dabei die von den Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, selbst zum Ausdruck gebrachten Bedürfnisse. Ferner wird die besondere Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen, Frauen und unbegleiteten Minderjährigen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, berücksichtigt.

Or. es

Änderungsantrag 763

Angelika Mlinar, Sophia in 't Veld, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ab dem Tag, an dem ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wirksamen Zugang zu kostenlosen Sprachkursen haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch von Personen, die internationalen Schutz genießen, verlangen, für die Kosten dieser Kurse aufzukommen oder sich an ihnen zu beteiligen, wenn sie über ausreichende Mittel verfügen.

Or. en

 

Änderungsantrag 764

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ab dem Tag, an dem ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wirksamen Zugang zu kostenlosen Sprachkursen haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 765

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 766

Jussi Halla-aho, Helga Stevens

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten machen die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch. Der Zugang zu Sozialleistungen hängt davon ab, ob Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wirksam an Integrationsprogrammen teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.

Or. en

 

Änderungsantrag 767

Fabio Massimo Castaldo, Laura Ferrara, Ignazio Corrao

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

2.  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, sofern die betreffenden Integrationsmaßnahmen kostenlos, tatsächlich verfügbar und leicht zugänglich sind und in ihrem Rahmen die besonderen Bedürfnisse der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, berücksichtigt werden.

Or. it

Änderungsantrag 768

Angelika Mlinar, Cecilia Wikström, Maite Pagazaurtundúa Ruiz

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind leicht zugänglich, kostenlos und erfolgen unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse.

Or. en

 

Änderungsantrag 769

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Integrationsmaßnahmen leicht zugänglich und kostenlos sind und dass die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, berücksichtigt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 770

Artis Pabriks, Traian Ungureanu, Tomáš Zdechovský, Kinga Gál, Pál Csáky, Monica Macovei

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 38a  

 

Verpflichtungen

 

(1) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen das Recht der Union und das einzelstaatliche Recht des Mitgliedstaats achten und einhalten.

 

(2) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen Kultur, Sprache und die sozialen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats achten.

 

(3) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen ihr Möglichstes tun, um sich im Mitgliedstaat zu integrieren und die zur Verfügung gestellten Integrationsmöglichkeiten nutzen, beispielsweise um die Amtssprache des Mitgliedstaates zu erlernen.

Or. en

 

Änderungsantrag 771

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die repatriiert werden möchten, wird Unterstützung gewährt.

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die repatriiert werden möchten, wird ausschließlich nichtmonetäre Unterstützung gewährt, und die freiwillige Abwanderung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wird durch eine große Bandbreite nationaler Strategien aktiv gefördert.

Or. en

 

Änderungsantrag 772

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die repatriiert werden möchten, wird Unterstützung gewährt.

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die repatriiert werden möchten, kann Unterstützung gewährt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 773

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.

Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller Informationen zu einzelnen Fällen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist. Dies gilt nicht für hinreichend anonymisierte Daten für Zwecke der öffentlichen Kontrolle.

Or. en

 

Änderungsantrag 774

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.

Die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 775

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 42a  

 

Umsetzung

 

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum XX/XX/XXXX nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

 

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Or. en

 

Änderungsantrag 776

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor.

Spätestens zwei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor.

Or. en

 

Änderungsantrag 777

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) und Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 44  

entfällt

Änderung der Richtlinie 2003/109/EU

 

(1) In Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EU wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

 

 

 

„Artikel 26a

 

Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3a

 

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

 

 

 

Or. en

 

Änderungsantrag 778

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EU wird folgender Absatz 3a eingefügt:

entfällt

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

 

Or. en

 

Änderungsantrag 779

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EU wird folgender Absatz 3a eingefügt:

entfällt

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

 

Or. en

 

Änderungsantrag 780

Anna Maria Corazza Bildt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EU wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(1)  In Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EG wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„Dieses Verfahren findet keine Anwendung auf unbegleitete Minderjährige.“

Or. en

Begründung

Die Sekundärmigration unbegleiteter Minderjähriger, die nicht zu ihrem Wohl ist, ist oft auf Schleuser und Menschenhändler zurückzuführen. Die Minderjährigen sollten daher nicht für einen Fehler bestraft werden, der auf Umstände zurückzuführen ist, auf die sie keinen Einfluss haben.

 

Änderungsantrag 781

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 782

Kati Piri

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, und haben die Behörden der Mitgliedstaaten nachweislich festgestellt, dass sie sich dort mehr als zwei Wochen ohne ernsthafte und dringende Begründung aufgehalten oder niedergelassen hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

Or. en

 

Änderungsantrag 783

Alessandra Mussolini, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Frank Engel, Barbara Matera, Salvatore Domenico Pogliese, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein.“

„(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts nicht in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 ein, es sei denn, die Person legt dar, dass die Gründe für die Migration auf Umstände zurückzuführen waren, auf die sie keinen Einfluss hatte.“

Or. en

Begründung

Auch wenn die Überlegung hinter dieser Bestimmung verständlich ist, ist es doch zweifelhaft, ob eine solche Sanktion ohne Ausnahmen mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Es kann in der Tat Fälle geben, in denen eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, aus Gründen, die ihr selbst nicht zuzuschreiben sind, in einen anderen Mitgliedstaat, als denjenigen, der den internationalen Schutz gewährt hat, gereist ist.

 

Änderungsantrag 784

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 a (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 2 –Unterabsatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  (-1) In Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, aufgrund dessen dieser Status gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) .../... [Anerkennungsverordnung] in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

Or. en

 

Änderungsantrag 785

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 b (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.

 

(1a) Abweichend von Absatz 1 erteilen Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags zwei Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

Or. en

 

Änderungsantrag 786

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 26a

 

Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3a

 

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

 

Or. en

 

Änderungsantrag 787

Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

entfällt

„Artikel 26a

 

Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3a

 

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

 

Or. en

 

Änderungsantrag 788

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 26a

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 789

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Umsetzung des Artikels 4 Absatz 3a

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 790

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 791

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3a dieser Richtlinie bis zum [einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Or. en

 

Änderungsantrag 792

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Or. en

 

Änderungsantrag 793

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Or. en

 

Änderungsantrag 794

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt ab [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 795

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt ab [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung gilt ab [zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Or. en

 

Änderungsantrag 796

Jean Lambert

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 797

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können sich weigern, in nationales Recht umgesetzte Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen, die nach ihrer Ansicht den Subsidiaritätsgrundsatz oder den Geist der Verträge verletzen, zu vollstrecken.

Or. en

 

Änderungsantrag 798

Barbara Spinelli, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG II

 

Gegenseitige Anerkennung und der Übergang der Zuständigkeit bei Asylentscheidungen

 

Die gegenseitige Anerkennung positiver Asylentscheidungen, basierend auf harmonisierten Rechtsstandards und –gepflogenheiten, wird im Rahmen der Weiterentwicklung des GEAS als wichtiger Schritt gesehen. Auch im Vertrag von Lissabon ist eine stärker integrierte Union vorgesehen. Artikel 78 Absatz 1 des AEUV besagt, dass die Union eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz in Übereinstimmung mit der Flüchtlingskonvention von 1951 und dem entsprechenden Protokoll entwickelt. Um dies zu erreichen, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die einen „in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige“ sowie „einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige“ ermöglichen. Im ersten Schritt müssen positive Asylentscheidungen gegenseitig anerkannt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass unter den Mitgliedstaaten bezüglich der Auswirkungen einer positiven Asylentscheidung eines anderen Mitgliedstaats Einigkeit herrscht, wodurch Fälle wie M.C./Bulgarien und die Gefahr einer erneuten Zurückweisung vermieden würden.

 

Zweitens muss der Status, um wirklich wirksam zu sein, alle Rechte und Ansprüche umfassen, die mit dem Status einhergehen. Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 müssen Flüchtlinge hinsichtlich der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit die günstigste Behandlung erfahren, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird; im Falle der EU müssen hierbei andere EU-Staatsbürger zum Vergleich herangezogen werden, die das Recht haben, in anderen Mitgliedstaaten zu arbeiten und zu reisen, sofern sie einige Grundvoraussetzungen erfüllen.

 

Drittens besteht die Verpflichtung, einen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen geregelt ist, unter welchen Umständen eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, ihren Status auf einen zweiten Mitgliedstaat übertragen kann. Wie in Erwägung 42 der Verordnung betont wurde, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere gemäß der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und die vorgeschlagene Richtlinie über die Blaue Karte1a, einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit geht jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte einher. Vor dem Hintergrund der Probleme und Bedenken, denen sich Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gegenüber sehen werden, wenn sie gemäß diesen Richtlinien in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, ist ein Instrument auf EU-Ebene erforderlich, mit dem festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat für den Status des Antragstellers zuständig ist und ab wann die Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat übergeht.

 

Um dies zu erreichen, muss Folgendes berücksichtigt werden:

 

a) Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a AEUV,1b mit dem ein in der ganzen Union gültiger einheitlicher Asylstatus vorgesehen ist: Die Mitgliedstaaten müssen positive Asylentscheidungen, die von den entsprechenden nationalen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurden, gegenseitig anerkennen, um sicherzustellen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem wirklich auf gemeinsamen Systemen und Standards basiert und dass das Prinzip der Nichtzurückweisung aufrechterhalten wird.

b) Die Mitgliedstaaten müssen die Rechte und Ansprüche, die mit dem Status einhergehen, anerkennen, um sicherzustellen, dass der Status wirklich wirksam ist. Gemäß der Flüchtlingskonvention von 1951 müssen Flüchtlinge hinsichtlich der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit die günstigste Behandlung erfahren, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird. Somit sind Staaten verpflichtet, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt sind, zu den gleichen Bedingungen wie EU-Bürgern, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, die vollen Rechte zu gewähren und ihnen dieselben Plichten aufzuerlegen.

c) Es muss ein umfassender Rahmen entwickelt werden, mit dem festgelegt wird, wann und unter welchen Umständen ein Übergang des Status des internationalen Schutzes stattfinden kann. Weiterhin muss mit diesem Rahmen klargestellt werden, welche Aspekte des Schutzanspruches abgedeckt sind, und Probleme im Hinblick auf den Datenschutz im Zusammenhang mit einem solchen Übergang müssen geklärt werden. Darüber hinaus muss sich der Rahmen sowohl auf Flüchtlinge als auch Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde, erstrecken.

Die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen, mit der die Bedingungen für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat festgelegt werden, müssen für einen „in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus“ die Möglichkeit beinhalten, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu Bedingungen niederzulassen, die denen für Bürger der Europäischen Union entsprechen.

Mit einem „in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus“ erhalten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, das Recht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen und sich dort niederzulassen. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, erhalten die gleichen Rechte wie EU-Bürger, sobald ihnen der Status zuerkannt wird und somit auch alle Rechte und Ansprüche, die mit diesem Status in Verbindung stehen.

 

_________________

 

1a qualifizierte Beschäftigung (im Folgenden „Vorschlag für eine Richtlinie über die Blaue Karte“), COM(2016) 378 , 7. Juni 2016.

 

1b Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst: a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige.

Or. en