Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0224(COD)

26.6.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

188 - 418

Entwurf eines Berichts

Laura Ferrara

(PE597.506v01-00)

Gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0467 – C8-0321/2016 – 2016/0224(COD) )

AM_Com_LegReport

Änderungsantrag 188

Kristina Winberg

 

Vorschlag für eine Verordnung

–

 

 

Vorschlag zur Ablehnung

 

Das Europäische Parlament lehnt den Vorschlag der Kommission ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 189

Auke Zijlstra, Harald Vilimsky, Janice Atkinson, Gilles Lebreton, Marine Le Pen

im Namen der ENF-Fraktion

 

Vorschlag für eine Verordnung

–

 

 

Vorschlag zur Ablehnung

 

Das Europäische Parlament lehnt [den Vorschlag der Kommission] ab.

Or. en

Begründung

Dieser Vorschlag sollte abgelehnt werden, da darin die Gewährung internationalen Schutzes in den Nationalstaaten vorgesehen ist, was unter allen Umständen verhindert werden sollte. Internationaler Schutz sollte Antragstellern ausschließlich in der Region gewährt werden, die ihrem Herkunftsland am nächsten liegt. Mit diesem Ansatz könnten illegale Migration, Menschenhandel, der Tod von Migranten, Beeinträchtigungen der europäischen Volkswirtschaften und Gesellschaften sowie Sicherheitsbedrohungen für EU-Bürger verhindert werden. Ferner sind die Nationalstaaten der EU verschieden und eignen sich daher nicht für ein gemeinsames Verfahren.

 

Änderungsantrag 190

Marina Albion Guzmán, Martina Anderson, Malin Björk, Barbara Spinelli

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Absatz 1

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

1.  lehnt den Vorschlag der Kommission ab und verweist den Text zurück an die Kommission; fordert die Kommission mit Nachdruck dazu auf, einen neuen Vorschlag vorzulegen, der mit dem Völkerrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang steht;

Or. en

Änderungsantrag 191

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Or. en

 

Änderungsantrag 192

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

Or. fr

 

Änderungsantrag 193

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

(1)  Ziel dieser Richtlinie ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und anzugleichen, indem ein gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese Richtlinie daher ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die Richtlinie 2013/32/EWG sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten.

_________________

_________________

22 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.

22 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.

Or. fr

 

Änderungsantrag 194

Marina Albion Guzmán, Barbara Spinelli

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

(1)  Ziel dieser Richtlinie ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union eingeführt wird. Um dies zu erreichen, müssten an der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 erhebliche Änderungen vorgenommen werden, sodass diese aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden sollte. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie sollten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten.

_________________

_________________

22 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.

22 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60.

Or. en

 

Änderungsantrag 195

Udo Voigt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für eine solche Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik, die sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen.

Or. de

 

Änderungsantrag 196

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für eine solche Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Erschwinglichkeit gelten, bei dem die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegesellschaft sowie die maximale Eigenständigkeit der Personen, die internationalen Schutz beantragen, Berücksichtigung finden.

Or. en

 

Änderungsantrag 197

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene sowie für die Aufnahmebedingungen und ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der bislang bei der schrittweisen Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind ein gewichtiger Beweggrund für Sekundärmigration und sie untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass Antragsteller in einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem überall in der EU gleich behandelt werden.

(3)  Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene sowie für die Aufnahmebedingungen und ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der bislang bei der schrittweisen Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass Antragsteller in einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem überall in der EU nach höchsten Standards und in vollständiger Übereinstimmung mit den Grundrechten und der Genfer Flüchtlingskonvention behandelt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 198

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene sowie für die Aufnahmebedingungen und ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der bislang bei der schrittweisen Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind ein gewichtiger Beweggrund für Sekundärmigration und sie untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass Antragsteller in einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem überall in der EU gleich behandelt werden.

(3)  Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf gemeinsame Standards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene sowie für die Aufnahmebedingungen und ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der bislang bei der schrittweisen Schaffung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die Unterstützungsleistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede untergraben das Ziel, sicherzustellen, dass Antragsteller in einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem überall in der EU gleich behandelt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 199

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201623 ihre Optionen zur Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor, wie die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem der EU, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der Union und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union. Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 201624 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Darin wird im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist, eine künftige Vorgehensweise vorgeschlagen.

entfällt

_________________

 

23 COM(2016) 197 final.

 

24 EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 200

Udo Voigt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Um ein gut funktionierendes Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. Die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahren sollten durch ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes ersetzt werden, das gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (Anerkennungsverordnung)25 in allen Mitgliedstaaten gilt und ein zügiges und effektives Verfahren gewährleistet. Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellte Anträge auf internationalen Schutz sollten mithilfe eines Verfahrens geprüft werden, für das unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, die gleichen Vorschriften gelten, damit alle Anträge die gleiche Behandlung erfahren und um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Antragsteller zu gewährleisten.

(5)  Um ein gut funktionierendes Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, müssen die nationalen Asylsysteme erheblich angeglichen werden. Die derzeitigen in allen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Verfahren sollten durch ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes ersetzt werden, das gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates (Anerkennungsverordnung)25 in allen Mitgliedstaaten gilt und ein zügiges und effektives Verfahren gewährleistet. Von Drittstaatsangehörigen gestellte Anträge auf internationalen Schutz sollten mithilfe eines Verfahrens geprüft werden, für das unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, die gleichen Vorschriften gelten, damit alle Anträge die gleiche Behandlung erfahren und um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Antragsteller zu gewährleisten.

_________________

_________________

25 ABl. L … vom …, S. … .

25 ABl. L … vom …, S. … .

Or. de

 

Änderungsantrag 201

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, eindämmen — indem die derzeitigen fakultativen Vorschriften durch harmonisierte Regeln ersetzt und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) in den Mitgliedstaaten schaffen.26

entfällt

_________________

 

26 DIESE FUSSNOTE FEHLT. BITTE VERWENDEN SIE EINE ANDERE SPRACHE.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 202

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, eindämmen — indem die derzeitigen fakultativen Vorschriften durch harmonisierte Regeln ersetzt und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) in den Mitgliedstaaten schaffen26.

(6)  Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, eindämmen — indem besser harmonisierte Regeln vorgeschlagen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) in den Mitgliedstaaten schaffen26.

_________________

_________________

26 DIESE FUSSNOTE FEHLT. BITTE VERWENDEN SIE EINE ANDERE SPRACHE.

26 DIESE FUSSNOTE FEHLT. BITTE VERWENDEN SIE EINE ANDERE SPRACHE.

Or. fr

 

Änderungsantrag 203

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes soll die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen ist, eindämmen — indem die derzeitigen fakultativen Vorschriften durch harmonisierte Regeln ersetzt und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) in den Mitgliedstaaten schaffen.26

(6)  Ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes soll für Antragsteller Anreize schaffen, auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu bleiben, der für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist — indem die derzeitigen fakultativen Vorschriften durch harmonisierte Regeln ersetzt und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten präzisiert werden — und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) in den Mitgliedstaaten schaffen.26

_________________

_________________

26 DIESE FUSSNOTE FEHLT. BITTE VERWENDEN SIE EINE ANDERE SPRACHE.

26 DIESE FUSSNOTE FEHLT. BITTE VERWENDEN SIE EINE ANDERE SPRACHE.

Or. en

 

Änderungsantrag 204

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten.

Or. en

 

Änderungsantrag 205

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 206

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

(7)  Die vorliegende Richtlinie sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie geprüft werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 207

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte ausschließlich für Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 208

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die vorliegende Verordnung sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung geprüft werden.

(7)  Die vorliegende Richtlinie sollte für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes gelten. Befinden sich Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie geprüft werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 209

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

(8)  Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 210

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

(8)  Die vorliegende Richtlinie sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Richtlinie auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

Or. en

 

Änderungsantrag 211

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

(8)  Die vorliegende Richtlinie sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Richtlinie auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

Or. fr

 

Änderungsantrag 212

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ein subsidiärer Schutzstatus gewährt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

(8)  Die vorliegende Verordnung sollte für Anträge auf internationalen Schutz gelten und den Verfahren zugrunde liegen, mittels derer geprüft wird, ob die Antragsteller als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen sind. Neben der Gewährung internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten Personen, denen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, einen anderen in ihrem nationalen Recht vorgesehenen humanitären Schutzstatus gewähren. Im Interesse einer Straffung der Verfahren in den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten die vorliegende Verordnung auch auf Anträge auf Zuerkennung eines derartigen Schutzstatus anwenden können.

Or. en

 

Änderungsantrag 213

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(9)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind.

Or. fr

 

Änderungsantrag 214

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(9)  In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 215

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 216

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Bodil Valero, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Kommunalen und regionalen Behörden und internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen werden angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt, auch indem den kommunalen und regionalen Behörden direkter Zugang zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 217

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 218

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(10)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 219

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen. Bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Grundrechte achten und die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten bewährten Verfahren berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 220

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 221

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

Or. fr

 

Änderungsantrag 222

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, indem sie den nationalen Behörden insbesondere Sachverständige zur Seite stellt, die sie bei der Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, und indem sie ihnen aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer liefert und Orientierungshilfen zur Lage in bestimmten Herkunftsländern gibt. Bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 223

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

(12)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien und Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 224

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

(12)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 225

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann.

(12)  Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zum Verfahren und die Verpflichtung erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt lückenlos darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren betreiben kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 226

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher und ein Kulturmittler zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Der Antragsteller muss die Möglichkeit haben, sich wirksam von NGO unterstützen zu lassen, die ihm vor, während und nach der Anhörung Rechtsbeistand leisten. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen aus dem jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie in Ton aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden. Antragsteller, die besondere Garantien gemäß den Artikeln 19 bis 22 benötigen, müssen die Möglichkeit haben, die erforderlichen Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nach der persönlichen Anhörung vorzulegen.

Or. en

 

Änderungsantrag 227

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden. Antragsteller sollten stets die Möglichkeit erhalten, Übersetzungsfehler oder Missverständnisse im Bericht oder in der Niederschrift mündlich oder schriftlich zu klären.

Or. en

Begründung

Entspricht den Änderungen zu Artikel 5 Absatz 4. Die Möglichkeit, Übersetzungsfehler zu korrigieren, trägt zu begründeten Asylentscheidungen bei.

 

Änderungsantrag 228

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit und zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher und ein gesetzlicher Vertreter oder Rechtsbeistand zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 229

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, oder der Antrag eindeutig unzulässig ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 230

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Bevor die Asylbehörde entscheidet, sollte der Antragsteller effektiv Gelegenheit erhalten, alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ein ausreichender und angemessener Zeitraum zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 231

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise — in einem beschleunigten Verfahren — zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

Or. en

Begründung

Entspricht anderen Änderungen, in denen Zulässigkeitsprüfungen als Anforderung vor Anwendung der Dublin-Verordnung gestrichen werden.

 

Änderungsantrag 232

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Bodil Valero, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in allen Phasen verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren, einschließlich in persönlichen Anhörungen, und im Rechtsbehelfsverfahren nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Gegen eine Entscheidung, der zufolge keine unentgeltliche Rechtsberatung gewährt wird, sollten Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben. Die Mitgliedstaaten stellen in diesem Zusammenhang sicher, dass Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt und der Antragsteller nicht an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 233

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers – insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens – effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden. Es sollte in Betracht gezogen werden, dass den Mitgliedstaaten eine Flexibilität gewährt wird, die ihrer Verfahrensautonomie entspricht und durch die sie vor einer übermäßigen finanziellen Belastung bewahrt würden.

Or. ro

 

Änderungsantrag 234

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen gewährleistet sind. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 235

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung werden dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem er den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, und sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 236

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 237

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, ihrer Geschlechtsmerkmale, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung, Menschenhandel, Schiffbruch oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

Or. en

 

Änderungsantrag 238

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

(15)  Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht. Hinweise dafür, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, sind unter anderem Anzeichen für körperliche, psychische oder Entwicklungsstörungen oder Behinderungen sowie altersbedingte Beschwerden wie Demenz.

Or. en

 

Änderungsantrag 239

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

Or. bg

 

Änderungsantrag 240

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

(15)  Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen spezifische Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt. Ob ein Antragsteller spezifische Verfahrensgarantien benötigt, muss systematisch geprüft werden, und diese Prüfung muss so früh wie möglich nach der Antragstellung erfolgen, damit die betreffenden Antragsteller ermittelt werden, bevor eine Entscheidung ergeht.

Or. en

Begründung

Zur Anpassung der Begrifflich an den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu anderen Instrumenten der GEAS, insbesondere der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.

 

Änderungsantrag 241

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden dazu eigens angewiesen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 242

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, müssen NGO vollständigen Zugang zu Auffanglagern, Aufnahmezentren, Grenzposten oder allen anderen Orten, an denen sich mögliche Asylbewerber aufhalten könnten, erhalten; gleichzeitig sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

Or. en

 

Änderungsantrag 243

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die spezifische Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

Or. en

Begründung

Zur Anpassung der Begrifflich an den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu anderen Instrumenten der GEAS, insbesondere der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.

 

Änderungsantrag 244

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

(16)  Um eine möglichst frühzeitige Ermittlung der Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sicherzustellen, sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in der Erkennung von Anzeichen für Schutzbedürftigkeit geschult und dazu eigens angewiesen werden. Weitere Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Symptomen und Anzeichen von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen.

Or. fr

 

Änderungsantrag 245

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens entgegenstehen könnten, sollte ferner bedeuten, dass der Antragsteller zusätzliche Garantien erhält, wenn sein Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, damit der Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen seines Falles effektiv ist.

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten von beschleunigten Verfahren oder Grenzverfahren ausgenommen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 246

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens entgegenstehen könnten, sollte ferner bedeuten, dass der Antragsteller zusätzliche Garantien erhält, wenn sein Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, damit der Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen seines Falles effektiv ist.

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Minderjährige werden vom Grenz- und beschleunigten Verfahren grundsätzlich ausgenommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 247

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens entgegenstehen könnten, sollte ferner bedeuten, dass der Antragsteller zusätzliche Garantien erhält, wenn sein Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, damit der Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen seines Falles effektiv ist.

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Minderjährige sollten vom Grenz- und beschleunigten Verfahren grundsätzlich ausgenommen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 248

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens entgegenstehen könnten, sollte ferner bedeuten, dass der Antragsteller zusätzliche Garantien erhält, wenn sein Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, damit der Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen seines Falles effektiv ist.

(17)  Antragsteller, die spezifische Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der spezifische Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Die Notwendigkeit spezifischer Verfahrensgarantien, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens entgegenstehen könnten, sollte ferner bedeuten, dass der Antragsteller zusätzliche Garantien erhält, wenn sein Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, damit der Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen seines Falles effektiv ist.

Or. en

Begründung

Zur Anpassung der Begrifflich an den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu anderen Instrumenten der GEAS, insbesondere der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.

 

Änderungsantrag 249

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, über ihre Erfahrungen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. Dabei sollte Frauen effektiv Gelegenheit gegeben werden, getrennt von ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder anderen Familienmitgliedern gehört zu werden. Frauen und Mädchen sollten nach Möglichkeit weibliche Dolmetscher und Gesprächspartner erhalten. Für medizinische Untersuchungen an Frauen und Mädchen sollten weibliche Ärzte herangezogen werden; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass die Antragstellerin geschlechtsbezogene Gewalt erlitten hat. In Verfahren, in denen auf das Konzept des ersten Asylstaats, das Konzept des sicheren Drittstaats, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats oder den Begriff des Folgeantrags abgestellt wird, sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Anträge angemessen Rechnung getragen werden.

(18)  Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, über ihre Erfahrungen in Fällen von Verfolgung aufgrund sexueller Orientierung oder geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. Dabei sollte Frauen effektiv Gelegenheit gegeben werden, getrennt von ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder anderen Familienmitgliedern gehört zu werden. Frauen und Mädchen sollten weibliche Dolmetscher und Gesprächspartner erhalten. Für medizinische Untersuchungen an Frauen und Mädchen sollten weibliche Ärzte herangezogen werden; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass die Antragstellerin geschlechtsbezogene Gewalt erlitten hat. In Fällen, in denen die Geschlechtsidentität eines Antragstellers von dessen gesetzlichem Geschlecht abweicht, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Geschlechtsidentität des Antragstellers bei der Prüfung und in Anhörungen berücksichtigt wird, indem der entsprechende Name, Titel und Geschlechtermarker verwendet wird. In Verfahren, in denen auf das Konzept des ersten Asylstaats, das Konzept des sicheren Drittstaats, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats oder den Begriff des Folgeantrags abgestellt wird, sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Anträge, einschließlich Anträge in Verbindung mit sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit und Geschlechtsmerkmalen, angemessen Rechnung getragen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 250

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, über ihre Erfahrungen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. Dabei sollte Frauen effektiv Gelegenheit gegeben werden, getrennt von ihrem Ehegatten, Lebenspartner oder anderen Familienmitgliedern gehört zu werden. Frauen und Mädchen sollten nach Möglichkeit weibliche Dolmetscher und Gesprächspartner erhalten. Für medizinische Untersuchungen an Frauen und Mädchen sollten weibliche Ärzte herangezogen werden; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass die Antragstellerin geschlechtsbezogene Gewalt erlitten hat. In Verfahren, in denen auf das Konzept des ersten Asylstaats, das Konzept des sicheren Drittstaats, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats oder den Begriff des Folgeantrags abgestellt wird, sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Anträge angemessen Rechnung getragen werden.

(18)  Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, über ihre Erfahrungen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. Dabei sollte Antragstellern effektiv Gelegenheit gegeben werden, getrennt von Ehegatten, Lebenspartnern oder anderen Familienmitgliedern gehört zu werden. Antragsteller sollten nach Möglichkeit Dolmetscher und Gesprächspartner desselben Geschlechts erhalten. Für medizinische Untersuchungen an Antragstellern sollten Ärzte desselben Geschlechts herangezogen werden; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Verdacht besteht, dass Antragsteller geschlechtsbezogene Gewalt erlitten haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 251

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Als geschlechtsbezogene Gewalt gilt Gewalt, die sich aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit gegen eine Person richtet oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft. Sie kann zu physischen, sexuellen, seelischen oder psychischen Schäden oder zu wirtschaftlichen Verlusten des Opfers führen. Geschlechtsbezogene Gewalt gilt als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers und schließt Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Verstümmelung weiblicher Genitalien und sogenannte „Ehrenverbrechen“ ein. Weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder brauchen aufgrund des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz.

Or. en

 

Änderungsantrag 252

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wird ein Antragsteller im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags durchsucht, so sollte diese Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Eine Durchsuchung aus Sicherheitsgründen auf der Grundlage nationalen Rechts sollte davon unberührt bleiben.

(19)  Wird ein Antragsteller aus Sicherheitsgründen durchsucht, so sollte diese Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 253

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wird ein Antragsteller im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags durchsucht, so sollte diese Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Eine Durchsuchung aus Sicherheitsgründen auf der Grundlage nationalen Rechts sollte davon unberührt bleiben.

(19)  Wird ein Antragsteller im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags durchsucht, so sollte diese Durchsuchung im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Eine Durchsuchung aus Sicherheitsgründen auf der Grundlage nationalen Rechts sollte davon unberührt bleiben.

Or. en

 

Änderungsantrag 254

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Wird ein Antragsteller im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags durchsucht, so sollte diese Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Eine Durchsuchung aus Sicherheitsgründen auf der Grundlage nationalen Rechts sollte davon unberührt bleiben.

(19)  Wird ein Antragsteller im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags durchsucht, so sollte diese Durchsuchung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Diese Maßnahme sollte eine Ausnahme bleiben und nur erfolgen, wenn eine besondere Rechtfertigung dafür vorliegt.

Or. en

 

Änderungsantrag 255

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht.

(20)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht. Grenz-, Zulässigkeits- und beschleunigte Verfahren sollten niemals auf unbegleitete Minderjährige angewandt werden. Minderjährige sollten niemals im Rahmen von Grenzverfahren, in Transitzonen, an Außengrenzen oder in irgendeiner Phase der Bearbeitung ihres Asylantrags in Gewahrsam genommen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 256

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht.

(20)  Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen berücksichtigen. Im Hinblick auf Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollte die Asylbehörde bezüglich des Rechts des Kindes, gehört zu werden, Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben, sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht.

Or. en

 

Änderungsantrag 257

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren, für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden und für die Prüfung des Rechtsbehelfs in erster Instanz durch die Justizbehörden gestrafft. Falls eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen sollte, kann zuweilen als vorübergehende Maßnahme eine ausnahmsweise Verlängerung der Fristen erforderlich sein. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur der Europäischen Union um Unterstützung ersuchen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht um Unterstützung ersucht und sein Asylsystem aufgrund unverhältnismäßigen Drucks so uneffektiv wird, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gefährdet ist, kann die Kommission die Agentur per Durchführungsbeschluss anweisen, den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.

(21)  Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren, für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden und für die Prüfung des Rechtsbehelfs in erster Instanz durch die Justizbehörden gestrafft. Falls eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen sollte, kann zuweilen als vorübergehende Maßnahme eine ausnahmsweise Verlängerung der Fristen erforderlich sein. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur der Europäischen Union um Unterstützung ersuchen.

Or. en

 

Änderungsantrag 258

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren, für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden und für die Prüfung des Rechtsbehelfs in erster Instanz durch die Justizbehörden gestrafft. Falls eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen sollte, kann zuweilen als vorübergehende Maßnahme eine ausnahmsweise Verlängerung der Fristen erforderlich sein. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur der Europäischen Union um Unterstützung ersuchen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht um Unterstützung ersucht und sein Asylsystem aufgrund unverhältnismäßigen Drucks so uneffektiv wird, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gefährdet ist, kann die Kommission die Agentur per Durchführungsbeschluss anweisen, den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.

(21)  Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren, für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden und für die Prüfung des Rechtsbehelfs in erster Instanz durch die Justizbehörden gestrafft. Falls eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen sollte, kann zuweilen als vorübergehende Maßnahme eine ausnahmsweise Verlängerung der Fristen erforderlich sein. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings stark beschränkt und als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur der Europäischen Union um Unterstützung ersuchen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht um Unterstützung ersucht und sein Asylsystem aufgrund unverhältnismäßigen Drucks so uneffektiv wird, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gefährdet ist, kann die Kommission die Agentur per Durchführungsbeschluss anweisen, den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.

Or. en

 

Änderungsantrag 259

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden. Dem Antragsteller sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Registrierung, ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem ihm sein Status als Antragsteller bescheinigt wird und das so lange gültig ist, wie er im Hoheitsgebiet zu verbleiben berechtigt ist.

_________________

_________________

26 ABl. L … vom …, S. ….

26 ABl. L … vom …, S. ….

Or. en

 

Änderungsantrag 260

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem zweistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung und Registrierung des Antrags sowie Einreichung des Antrags. Die Antragstellung und die Registrierung des Antrags ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

_________________

_________________

26 ABl. L … vom …, S. ….

26 ABl. L … vom …, S. ….

Or. en

 

Änderungsantrag 261

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Richtlinie. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

_________________

_________________

26 ABl. C […] vom […], S. […].

26 ABl. C […] vom […], S. […].

Or. fr

 

Änderungsantrag 262

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“ oder „Asyl“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

_________________

_________________

26 ABl. L … vom …, S. ….

26 ABl. L … vom …, S. ….

Or. en

 

Änderungsantrag 263

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

(22)  Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Elementen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Richtlinie. Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch äußert, dass ihm ein Mitgliedstaat internationalen Schutz gewähren möge, gilt dies als Antragstellung. Dieser Wunsch kann in beliebiger Form geäußert werden und der Antragsteller braucht hierzu nicht unbedingt Fachbegriffe (wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“) zu verwenden. Das wesentliche Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland – oder, im Falle eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Richtlinie sowie aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen)26 gewährt werden.

_________________

_________________

26 ABl. L … vom …, S. ….

26 ABl. L … vom …, S. ….

Or. en

 

Änderungsantrag 264

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Damit die Antragsteller die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) besser verstehen, muss die Bereitstellung von Informationen erheblich verbessert werden. Investitionen in die frühzeitige Bereitstellung zugänglicher Informationen für die Antragsteller werden die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöhen, dass mehr Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren verstehen, annehmen und befolgen als bislang. Im Hinblick auf den Abbau von Verwaltungsauflagen und den wirksamen Einsatz gemeinsamer Ressourcen sollte die Asylagentur in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden geeignete Informationsmaterialien ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung dieser Materialien sollte die Asylagentur die modernen Informationstechnologien in vollem Umfang nutzen. Die Asylagentur sollte ferner audiovisuelles Informationsmaterial ausarbeiten, das ergänzend zu den schriftlichen Informationen genutzt werden kann, um die Asylbewerber angemessen zu unterstützen. Die Asylagentur sollte dafür verantwortlich sein, eine spezielle Internetseite mit Informationen über die Funktionsweise des GEAS für Antragsteller und potenzielle Antragsteller zu unterhalten, um den häufig falschen von Schleusern verbreiteten Informationen entgegenzuwirken. Das von der Asylagentur ausgearbeitete Informationsmaterial sollte übersetzt werden und in allen wichtigen Sprachen der in Europa ankommenden Asylbewerber erhältlich sein.

Or. en

Begründung

Verbesserte Bereitstellung von Informationen, Umsetzung von Vorschlägen in der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 265

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem ihm sein Status als Antragsteller bescheinigt wird und das für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig sein sollte. Die Gültigkeit wird automatisch verlängert, wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, damit sichergestellt ist, dass das Dokument so lange gültig bleibt, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 266

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Fehlende Ausweispapiere des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, das Registrierungsverfahren durchzuführen. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

Or. en

 

Änderungsantrag 267

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden, andere Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit diesen Aufgaben betraut sind, und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

Or. en

 

Änderungsantrag 268

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er schnellstmöglich registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

Or. en

Begründung

Nach Artikel 27 (Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz) haben die Behörden unter normalen Umständen bis zu drei Tagen Zeit für die Registrierung eines Antrags. Zwar sollte die Registrierung nach der Antragstellung unverzüglich erfolgen, es ist jedoch nicht immer möglich, dass dies gleichzeitig mit der Antragstellung geschieht.

 

Änderungsantrag 269

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden, wie Grenzschutz, Polizei, Einwanderungsbehörden und für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

(23)  Sobald ein Antrag gestellt wird, sollte er registriert werden. In dieser Stufe sollten die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden den Antrag zusammen mit den Personalien des Antragstellers registrieren. Diese Behörden sollten den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten und über die Folgen, die ein Verstoß gegen diese Pflichten für ihn haben kann, aufklären. Dem Antragsteller sollte ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem die Antragstellung bescheinigt wird, und ihm sollte Zugang zu einem Dolmetscher und einem Rechtsberater gewährt werden. Die Frist für die Einreichung eines Antrags beginnt mit dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags.

Or. en

 

Änderungsantrag 270

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber informiert werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorlegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Zu diesem Zeitpunkt sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem ihm sein Status als Antragsteller bescheinigt wird und das so lange gültig ist, wie er im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

(24)  Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorlegt, die dazu beitragen können, den Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 4 Absatz 1 der Anerkennungsverordnung zu begründen. In dieser Stufe muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorlegen, die zur Begründung seines Antrags benötigt werden. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags.

Or. en

 

Änderungsantrag 271

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber informiert werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorlegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Zu diesem Zeitpunkt sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem ihm sein Status als Antragsteller bescheinigt wird und das so lange gültig ist, wie er im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

(24)  Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antragsteller alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente nach Artikel 4 Absatz 1 der Anerkennungsverordnung vorlegt. Der Antragsteller sollte darüber informiert werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorlegen, die zur Begründung seines Antrags benötigt werden. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags.

Or. en

 

Änderungsantrag 272

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber informiert werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe muss er alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorlegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Zu diesem Zeitpunkt sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem ihm sein Status als Antragsteller bescheinigt wird und das so lange gültig ist, wie er im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

(24)  Die Einreichung des Antrags ist die Handlung, mit der der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird. Der Antragsteller sollte darüber informiert werden, wie und wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen kann, und es sollte ihm effektiv Gelegenheit gegeben werden, dies zu tun. In dieser Stufe obliegt es ihm, alle ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen, die zur Begründung und Ergänzung seines Antrags benötigt werden. Die Frist für das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Zu diesem Zeitpunkt sollte dem Antragsteller ein Dokument ausgehändigt werden, auf dem ihm sein Status als Antragsteller bescheinigt wird und das so lange gültig ist, wie er im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 273

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Um die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Antragstellern zu decken, müssen die Informationen auf unterschiedliche Weise bereitgestellt und an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass Minderjährige Zugang zu kindgerechten Informationen haben, die auf ihre Bedürfnisse und ihre Situation zugeschnitten sind. Wenn begleiteten wie unbegleiteten Minderjährigen genaue hochwertige Informationen in einer kindgerechten Umgebung bereitgestellt werden, kann dies nicht nur wesentlich dazu beitragen, eine gute Umgebung für Minderjährige zu schaffen, sondern auch dazu, mögliche Fälle von Menschenhandel zu erkennen.

Or. en

Begründung

Verbesserte Bereitstellung von Informationen, durch diese Bestimmung wird ein Vorschlag in der Dublin-Verordnung umgesetzt.

 

Änderungsantrag 274

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig in einer Sprache, die er versteht, präzise und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 275

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht, in präziser, transparenter und leicht zugänglicher Form in einer klaren und deutlichen Sprache ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Kindern sollten die Informationen von entsprechend geschultem Personal in kindgerechter Weise und in einer Sprache, die sie verstehen, mitgeteilt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 276

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz und in einer Sprache, die er versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Informationen sollten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und deutlichen Sprache bereitgestellt werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit Artikel 8.

 

Änderungsantrag 277

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Da Anträge, sofern der Antragsteller ordnungsgemäß über seine sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten informiert wurde und falls er die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder biometrischen Daten nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden sollten, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 278

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, und nach Möglichkeit in einfacher Sprache ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 279

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise nicht alle für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden sollte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 280

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden, Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Or. en

Begründung

Mit dieser Klarstellung soll sichergestellt werden, dass alle Antragsteller ordnungsgemäß informiert werden.

 

Änderungsantrag 281

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Damit die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

(26)  Damit die Pflichten aus der vorliegenden Richtlinie erfüllt werden können, hat die NGO oder die Einzelperson, die Rechtsbeistand leistet, während des gesamten Verfahrens das Recht auf Anwesenheit und sollten die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden in offenen Verfahren anhand von Qualifikation und Erfahrung ausgewählt werden, über entsprechende Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam in Einklang mit den Grundrechten wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 282

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Damit die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

(26)  Damit die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei bei Bedarf auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 283

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Damit die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

(26)  Damit die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden ihre Pflichten aus der vorliegenden Richtlinie erfüllen können, sollten sie über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 284

Marina Albion Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Um die Inanspruchnahme des Verfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Es sollten Dolmetscher bereitgestellt werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz erhalten wollen.

(27)  Um die Inanspruchnahme des Verfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten NGO, die Rechtsbeistand leisten, Zugang erhalten und Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Es sollten Dolmetscher bereitgestellt werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz erhalten wollen. Die Dolmetscher sollten über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes und der Menschenrechtsgarantien verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 285

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Um die Inanspruchnahme des Verfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Es sollten Dolmetscher bereitgestellt werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz erhalten wollen.

(27)  Um die Inanspruchnahme des Verfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Es sollten Dolmetscher bereitgestellt werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz erhalten wollen. Gesetzlichen Vertretern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die juristische Dienstleistungen oder Rechtsberatung oder psychologische Beratung bieten, sollte stets Zugang zu Gewahrsamseinrichtungen, Grenzübergangsstellen und Transitzonen gestattet werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 286

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, die Anträge auf internationalen Schutz von Antragstellern gemeinsam mit den Anträgen ihrer Familienangehörigen zu prüfen, sofern diese sich in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Or. en

Begründung

Das Recht auf Asyl ist ein persönliches Recht und die persönliche Willenserklärung sollte nicht ersetzt werden. Bestimmungen, durch die die Möglichkeit eingeräumt wird, Anträge im Namen anderer Personen zu stellen, können zu Missbrauch durch Menschenhändler führen. In der Verordnung sollte für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, Anträge von Familienmitgliedern gemeinsam zu prüfen, was der dem Vorschlag der Kommission zugrunde liegenden Absicht entspricht.

 

Änderungsantrag 287

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners sowie der von ihm abhängigen volljährigen und minderjährigen Kinder einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

Or. bg

 

Änderungsantrag 288

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 289

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

(28)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 290

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 291

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

(28)  Die vorliegende Richtlinie sollte die Möglichkeit vorsehen, dass ein Antragsteller auch Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie der von ihm abhängigen Volljährigen und Minderjährigen einreicht. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sollten diese Anträge gemeinsam geprüft werden können. Falls ein Antragsteller es versäumt, innerhalb der für die Einreichung von Anträgen geltenden Frist Anträge im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der von ihm abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen einzureichen, wird das Recht jeder Person, um internationalen Schutz nachzusuchen, dadurch gewährleistet, dass der Ehegatte oder Partner dies auch in eigenem Namen tun kann und die Asylbehörde abhängige Volljährige oder Minderjährige dabei unterstützen wird. Ist eine getrennte Antragstellung allerdings nicht gerechtfertigt, sollte der betreffende Antrag als unzulässig betrachtet werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 292

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger – in jedem Fall nicht mehr als zehn – zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in zufriedenstellender Weise zu unterstützen, zu beaufsichtigen und in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Die Beaufsichtigung und Überwachung der Vormunde durch nichtstaatliche Organisationen wird gestattet und erleichtert. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck werden die unbegleiteten Minderjährigen in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form mündlich und bildlich auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden über ihren Vormund einlegen können. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 293

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger – in jedem Fall nicht mehr als zwanzig – zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 294

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm nur eine begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

Or. fr

 

Änderungsantrag 295

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine natürliche Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 296

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entscheiden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union und bei anderen Quellen, wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entschieden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen einholt. Unbeschadet des nach der vorliegenden Richtlinie geltenden Grundsatzes des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

Or. en

 

Änderungsantrag 297

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entscheiden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union und bei anderen Quellen, wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entschieden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

Or. en

 

Änderungsantrag 298

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entscheiden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union und bei anderen Quellen, wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entschieden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union und bei anderen Quellen, wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Richtlinie geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

Or. fr

 

Änderungsantrag 299

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über ihren Antrag in schriftlicher Form ergehen. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten ihm die Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt werden, und er sollte über ihre Folgen sowie darüber informiert werden, wie er die Entscheidung anfechten kann. Unbeschadet des Rechts auf Verbleib des Antragstellers und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung kann gleichzeitig mit dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergehen oder die Entscheidung kann eine solche Rückkehrentscheidung bereits enthalten.27

(31)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über ihren Antrag in schriftlicher Form ergehen. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten ihm die Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt werden, und er sollte über ihre Folgen sowie darüber informiert werden, wie er die Entscheidung anfechten kann. Unbeschadet des Rechts auf Verbleib des Antragstellers, insbesondere bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung kann gleichzeitig mit dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergehen oder die Entscheidung kann eine solche Rückkehrentscheidung bereits enthalten.27

_________________

_________________

27 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

27 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

Or. en

 

Änderungsantrag 300

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über ihren Antrag in schriftlicher Form ergehen. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten ihm die Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt werden, und er sollte über ihre Folgen sowie darüber informiert werden, wie er die Entscheidung anfechten kann. Unbeschadet des Rechts auf Verbleib des Antragstellers und unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung kann gleichzeitig mit dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergehen oder die Entscheidung kann eine solche Rückkehrentscheidung bereits enthalten.27

(31)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte die Entscheidung über ihren Antrag in schriftlicher Form und mit einer Übersetzung in eine Sprache ergehen, die der Antragsteller versteht. Wird dem Antragsteller kein internationaler Schutz gewährt, so sollten ihm die Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt werden, und er sollte über ihre Folgen sowie darüber informiert werden, wie er die Entscheidung anfechten kann. Das Recht auf Verbleib des Antragstellers und der Grundsatz der Nichtzurückweisung müssen gewahrt werden.

_________________

 

27 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

 

Or. en

 

Änderungsantrag 301

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Angesichts der von den Staats- und Regierungschefs am 3. Februar 2017 abgegebenen Erklärung von Malta, in der hervorgehoben wurde, dass die Rückkehrpolitik der EU überprüft werden müsse, was auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Art und Weise geschehen solle, wie die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren rechtlichen, operativen, finanziellen und praktischen Instrumente angewendet werden, schlägt die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a vor.

 

_________________

 

1a Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Or. en

 

Änderungsantrag 302

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz müssen von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben und die ihre Tätigkeit unter gebührender Achtung der geltenden berufsethischen Grundsätze ausüben. Das Gleiche gilt für die Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten und für die Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union, die entsandt werden, um die Asylbehörde eines Mitgliedstaats bei der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu unterstützen.

(32)  Sämtliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz müssen von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben und die ihre Tätigkeit unter gebührender Achtung der geltenden berufsethischen Grundsätze ausüben. Das Gleiche gilt für die Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten und für die Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union, die entsandt werden, um die Asylbehörde eines Mitgliedstaats bei der Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zu unterstützen.

Or. en

 

Änderungsantrag 303

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass so rasch wie möglich über die Anträge entschieden wird. Um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu straffen, sollten sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für den Rechtsbehelf in erster Instanz eine Höchstverfahrensdauer festgelegt werden. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die Antragsteller in allen Mitgliedstaaten in möglichst rasch eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten und somit ein rasches und effizientes Verfahren sichergestellt wird.

(33)  Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass so rasch wie möglich über die Anträge entschieden wird. Um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu straffen, sollten sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für den Rechtsbehelf in erster Instanz eine Höchstverfahrensdauer festgelegt werden. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die Antragsteller in allen Mitgliedstaaten möglichst rasch eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten und somit ein rasches und effizientes Verfahren sichergestellt wird. Durch die Straffung des Verfahrens sollte die eingehende Prüfung der Begründetheit jedes einzelnen Antrags auf internationalen Schutz in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 304

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

28 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

Begründung

Es sollte keine verbindlichen, vor der Dublin-Verordnung geltenden Zulässigkeitsverfahren geben, da dies den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen eine unangemessene Verwaltungsverantwortung auferlegen würde.

 

Änderungsantrag 305

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

28 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

Begründung

Eine Zulässigkeitsprüfung sollte keine Voraussetzung für die Antragsverfahren darstellen. Diese Bestimmungen würden Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unter unverhältnismäßigen Druck setzen und könnten zu einer Verzögerung bei den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes führen.

 

Änderungsantrag 306

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

28 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

Begründung

Das Zulässigkeitsverfahren sollte gemäß der geltenden Asylverfahrensrichtlinie für die Mitgliedstaaten fakultativ bleiben.

 

Änderungsantrag 307

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

28 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 308

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

28 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 309

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

_________________

 

28 ABl. L […] vom […], S. […].

 

Or. bg

 

Änderungsantrag 310

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)    

_________________

 

28 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 311

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung) )28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung)28 bestimmt, kann er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

_________________

_________________

28 ABl. L […], […], S. […].

28 ABl. L […], […], S. […].

Or. en

 

Änderungsantrag 312

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der materiellen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen ausreichenden Schutz des Antragstellers sorgen würde, sollte der Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 313

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der materiellen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen ausreichenden Schutz des Antragstellers sorgen würde, sollte der Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der materiellen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen ausreichenden Schutz des Antragstellers sorgen würde, sollte der Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 314

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der materiellen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen ausreichenden Schutz des Antragstellers sorgen würde, sollte der Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(36)  Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, das Konzept des ersten Asylstaats anzuwenden, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen wirksamen Schutz des Antragstellers sorgen würde, der dem Schutz entspricht, der Flüchtlingen gewährt wird. In Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm wirksamen Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, das Konzept anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, nur dann nach diesem Prinzip zu verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig wirksamer Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann, ohne dass die Gefahr einer Zurückweisung in einen anderen Drittstaat oder einer willkürlichen Freiheitsberaubung besteht.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen zum Konzept des ersten Asylstaats eingereicht.

 

Änderungsantrag 315

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der materiellen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen ausreichenden Schutz des Antragstellers sorgen würde, sollte der Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(36)  Die Mitgliedstaaten können das Konzept des ersten Asylstaats während der Prüfung eines Antrags nur anwenden, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren und für einen wirksamen Schutz des Antragstellers sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat und durch Berichte von unabhängigen Organisationen bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention, vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung, gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung, zu Bildungsleistungen und ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards sowie Privatsphäre hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 316

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 317

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(37)  Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats während der Prüfung eines Antrags nur anwenden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer bedeutsamen Verbindung zu einem Drittstaat, aufgrund des Bestehens familiärer Bindungen oder eines früheren längeren Aufenthalts und der Integration in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Diese Verbindung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats durchquert hat. Die Mitgliedstaaten können nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies auf der Grundlage von Einzelfall-Zusicherungen und besonderen Zusicherungen von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, vor allem mit Blick auf den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung, gewährt werden kann und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung, zu Bildungsleistungen und ausreichenden Existenzmitteln zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards sowie Privatsphäre hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 318

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 319

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(37)  Der Antrag kann gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer bedeutsamen Verbindung zu einem Drittstaat vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Tatsache, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats durchquert hat, sollte allein nicht für die Herleitung dieser Verbindung ausreichen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 320

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(37)  Die Mitgliedstaaten sollten das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden können, wenn vom Antragsteller aufgrund einer bedeutsamen Verbindung zu einem Drittstaat vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig wirksamer Schutz gewährt wurde, der dem Schutz entspricht, der Flüchtlingen gewährt wird, und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann, ohne dass die Gefahr einer Zurückweisung in einen anderen Drittstaat oder einer willkürlichen Freiheitsberaubung besteht.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen zum Konzept des sicheren Drittstaats eingereicht.

 

Änderungsantrag 321

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich. Führt eine erste Vorab-Bewertung eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit aus diesem Grund abgelehnt werden.

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

Or. en

Begründung

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit den vorhergehenden Änderungsanträgen zur Aufhebung der Zulässigkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 322

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich. Führt eine erste Vorab-Bewertung eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit aus diesem Grund abgelehnt werden.

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 323

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich. Führt eine erste Vorab-Bewertung eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit aus diesem Grund abgelehnt werden.

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich.

Or. en

 

Änderungsantrag 324

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich. Führt eine erste Vorab-Bewertung eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit aus diesem Grund abgelehnt werden.

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag 325

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 326

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags kann beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag begründet erscheint. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger darf ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nicht angewandt werden, es sein denn, ein Antrag erscheint begründet.

Or. en

 

Änderungsantrag 327

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Asylbehörden sollten die Möglichkeit erhalten, die Prüfung des Antrags zu beschleunigen und innerhalb von höchstens zwei Monaten abzuschließen, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen könnte oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollte ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nicht angewandt werden.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag 328

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

Or. bg

 

Änderungsantrag 329

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 330

Rachida Dati, Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wie die Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Organisation, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden. Dieses beschleunigte Verfahren sollte die rasche Rückkehr von Personen aus Drittstaaten ermöglichen, denen kein internationaler Schutz gewährt werden kann.

Or. fr

 

Änderungsantrag 331

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 332

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antragsteller wichtige Informationen oder Dokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 333

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung wird den Antragstellern nach einem Antrag auf internationalen Schutz die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und die Beantragung von Asyl im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet und sie können ausreichende Existenzmittel zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards in Anspruch nehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 334

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als zwei Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nicht angewandt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 335

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als acht Wochen dauern. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können.

Or. en

 

Änderungsantrag 336

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollte ein Grenzverfahren nicht angewandt werden.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag 337

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

Or. en

Begründung

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit den vorhergehenden Änderungsanträgen zur Aufhebung der Zulässigkeitsprüfung als Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 338

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als zwei Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 339

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 340

Rachida Dati, Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.

(41)  Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann unter anderem die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen. Unter die Begriffe nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung fällt auch das Vorgehen gegen schwere Straftaten wie die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, terroristische Handlungen und Menschenhandel.

Or. fr

 

Änderungsantrag 341

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

(42)  Das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente sollte allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

Or. en

Begründung

Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass dem Antragsteller Dokumente fehlen.

 

Änderungsantrag 342

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

(42)  Solange ein Antragsteller eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise liefern kann, sollte dieser Umstand allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 343

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

(42)  Das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente sollte allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 344

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Solange ein Antragsteller seinen Antrag rechtfertigen kann, sollte das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente allein nicht automatisch die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens zur Folge haben.

(42)  Das Fehlen von Dokumenten bei der Einreise, die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente oder die Weigerung, eine medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen sollten allein nicht eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zur Folge haben.

Or. en

 

Änderungsantrag 345

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt und dadurch seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Anwendung des Konzepts der stillschweigenden Zurücknahme sollte erheblich begrenzt werden, damit die Rechtssicherheit nicht gefährdet und kein Anlass für eine hohe Zahl von kostspieligen Rechtsbehelfsverfahren gegeben wird.

 

Änderungsantrag 346

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt und dadurch seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 347

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt und dadurch seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 348

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt und dadurch seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass eine etwaige stillschweigende Zurücknahme auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag 349

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt und dadurch seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt, wird sein Antrag als stillschweigend zurückgenommen angesehen, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass ein mehrfacher Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

Or. en

 

Änderungsantrag 350

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 351

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht.

Or. en

 

Änderungsantrag 352

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie missbräuchlich sind oder wesentliche Angaben eindeutig fehlen. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass ihm eindeutig wesentliche Angaben fehlen und somit keine Aussicht auf Erfolg besteht oder wenn der Folgeantrag kurz vor der Abschiebung oder dem Flug zur Rückführung gestellt wird und es Anzeichen dafür gibt, dass er nur gestellt wurde, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

Or. en

 

Änderungsantrag 353

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

(44)  Stellt ein Antragsteller einen zweiten oder weiteren Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei zweiten oder weiteren Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 354

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass neue Anträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass neue Elemente oder Daten eingereicht werden, damit es nicht zu Verfahrensmissbräuchen kommt. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

Or. ro

 

Änderungsantrag 355

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a)  In Anbetracht des individuellen Asylrechts, das in internationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt ist, müssen Asylanträge individuell und unabhängig vom Herkunftsland des Antragstellers geprüft werden. Deshalb kann das Konzept des sicheren Herkunftsstaats nicht angewandt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 356

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 357

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 358

Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten. Durch diese Liste wird erreicht, dass die Asylsysteme der Mitgliedstaaten im Hinblick auf voraussichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz effizienter funktionieren und Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten behoben werden können.

Or. fr

 

Änderungsantrag 359

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und in ihr eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 360

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Richtlinie gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Richtlinie eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

Or. fr

 

Änderungsantrag 361

Udo Voigt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Benennung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Staat der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher kann ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

entfällt

Or. de

 

Änderungsantrag 362

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Benennung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Staat der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher kann ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 363

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Benennung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Staat der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher kann ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

(46)  Der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Benennung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Staat der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. In Ausnahmefällen darf ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten, wenn dieser aufzeigt, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 364

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Benennung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Staat der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher kann ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten, wenn dieser aufzeigt, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

(46)  Der Umstand, dass ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Staates begründen, und es ist daher weiterhin geboten, Anträge auf internationalen Schutz in jedem einzelnen Fall angemessen zu prüfen. Bei der dieser Benennung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Staat sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Staat der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher kann ein als sicher eingestufter Staat für einen Antragsteller nicht länger als solcher gelten, wenn dieser aufzeigt, dass es Gründe für die Annahme gibt, dass der betreffende Staat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 365

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 366

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 367

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag 368

Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 369

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

(47)  Mit der vorliegenden Richtlinie sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Richtlinie erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 370

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 371

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 372

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 373

Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden. Während der Frist für die Harmonisierung sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und die nationalen Listen die gleiche Struktur haben. Ein Staat, der von der gemeinsamen EU-Liste entfernt oder vorübergehend entfernt wird, kann auf nationaler Ebene nicht als sicherer Herkunftsstaat angesehen werden.

Or. fr

 

Änderungsantrag 374

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, sollte durch eine gemeinsame Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen sicherer Herkunftsstaaten zu verwenden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den nachfolgenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag 375

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben und eine zügige Verarbeitung des Antrags wird gefördert. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Während einer Übergangsphase müssen der europäische Mechanismus und die nationalen Listen nebeneinander bestehen. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

Or. ro

Änderungsantrag 376

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll.

Or. en

 

Änderungsantrag 377

Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Im Hinblick auf die Harmonisierung der nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten nimmt die Kommission regelmäßig eine Überprüfung der Lage in den Drittstaaten vor, um sicherzustellen, dass die gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten vollständig und wirksam ist. Gegebenenfalls sollte sie anschließend einen Vorschlag für die Erweiterung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten ausarbeiten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zudem Vorschläge dahingehend unterbreiten können, dass Drittstaaten in die gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen werden. Die Kommission sollte diese Vorschläge innerhalb einer Frist von sechs Monaten auf der Grundlage einer Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen prüfen; sind sie sachgerecht, erarbeitet sie einen Vorschlag, um die gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten zu erweitern. Die Kommission sollte darauf achten, dass dann, wenn ein Drittstaat in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist, auch eine wirksame europäische Rückführungspolitik mit wirksamen Rückübernahmeabkommen verfolgt wird, deren vollständige und uneingeschränkte Einhaltung eine Voraussetzung für die Gewährung europäischer Hilfen an diese Staaten sein sollte.

Or. fr

 

Änderungsantrag 378

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Mit der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten sollte nicht das Ziel verfolgt werden, die Zahl der Asylbewerber aus Ländern zu verringern, die sich sowohl durch eine hohe Anzahl von Anträgen als auch durch eine geringe Anerkennungsquote auszeichnen. Die Benennung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat sollte sich ausschließlich auf die Beurteilung der Frage stützen, ob die Lage im Herkunftsstaat den in der vorliegenden Verordnung festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht.

Or. en

 

Änderungsantrag 379

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 380

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind und die Lage in möglichen neuen Staaten verfolgen, mit dem Ziel, diese als sichere Drittstaaten auf Unionsebene zu benennen oder sie in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

Or. en

 

Änderungsantrag 381

Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen. Wird ein solcher Änderungsvorschlag nicht innerhalb dieser vorgegebenen Frist vorgelegt, sollte der delegierte Rechtsakt seine Wirksamkeit verlieren.

Or. fr

 

Änderungsantrag 382

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den betreffenden Drittstaat von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

Or. en

 

Änderungsantrag 383

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

(49)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung der Lage in einem solchen Drittstaat sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat vorübergehend von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts, mit dem der Drittstaat vorübergehend ausgenommen wird, sollte die Kommission außerdem eine Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um den Drittstaat nicht mehr als sicheren Drittstaat auf Unionsebene zu benennen oder den Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

Or. en

 

Änderungsantrag 384

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 385

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten und der Asylagentur der Europäischen Union. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von drei Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 386

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 387

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Läuft die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seine etwaigen Verlängerungen aus und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, sollten die Ausnahme des Drittstaats von der Benennung als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgehoben werden. Dies lässt etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von den Listen unberührt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 388

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Läuft die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seine etwaigen Verlängerungen aus und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, sollten die Ausnahme des Drittstaats von der Benennung als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgehoben werden. Dies lässt etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von den Listen unberührt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 389

Udo Voigt

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

entfällt

Or. de

Änderungsantrag 390

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 391

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 392

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden sowie in den möglichen neuen Staaten überprüfen. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, sollte sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen. Im Falle einer plötzlichen Verbesserung der Lage in einem möglichen neuen Staat, könnte die Kommission das Verfahren für delegierte Rechtsakte anwenden und eine spätere Änderung der vorliegenden Verordnung vorschlagen, um das Verfahren zu beschleunigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 393

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Wurde ein Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gestrichen, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn es nach einer Änderung der Lage in dem Drittstaat die Auffassung vertritt, dass dieser Staat die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erneut erfüllt, sodass er in die gemeinsame EU-Liste sicherer Drittstaaten aufgenommen werden kann. Die Kommission prüft jede solche von einem Mitgliedstaat erstellte Mitteilung und unterbreitet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten. Sollte die Kommission beschließen, keinen solchen Vorschlag zu übermitteln, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land auf der nationalen Ebene nicht als sicheren Herkunftsstaat.

Or. en

 

Änderungsantrag 394

Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, sollte sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

Or. fr

 

Änderungsantrag 395

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

Or. fr

 

Änderungsantrag 396

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015, denen zufolge die Mitgliedstaaten vereinbart haben, dass alle Mitgliedstaaten vorrangig den Sicherheitsstatus der Länder des Westbalkans bewerten sollten, organisierte die Asylagentur der Europäischen Union am 2. September 2015 eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, in der ein breiter Konsens darüber erzielt wurde, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo29, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden sollten.

entfällt

_________________

 

29 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN‑Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 397

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015, denen zufolge die Mitgliedstaaten vereinbart haben, dass alle Mitgliedstaaten vorrangig den Sicherheitsstatus der Länder des Westbalkans bewerten sollten, organisierte die Asylagentur der Europäischen Union am 2. September 2015 eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, in der ein breiter Konsens darüber erzielt wurde, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo29, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden sollten.

entfällt

_________________

 

29 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN‑Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 398

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Gestützt auf eine Reihe von Informationsquellen, insbesondere auf Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie auf Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarates und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen, ist bei einer Reihe von Drittstaaten davon auszugehen, dass sie die Kriterien eines sicheren Herkunftsstaats erfüllen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 399

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Gestützt auf eine Reihe von Informationsquellen, insbesondere auf Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie auf Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarates und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen, ist bei einer Reihe von Drittstaaten davon auszugehen, dass sie die Kriterien eines sicheren Herkunftsstaats erfüllen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 400

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54)  Gestützt auf eine Reihe von Informationsquellen, insbesondere auf Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie auf Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarates und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen, ist bei einer Reihe von Drittstaaten davon auszugehen, dass sie die Kriterien eines sicheren Herkunftsstaats erfüllen.

(54)  Gestützt auf eine Reihe von Informationsquellen, insbesondere auf Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie auf Informationen der Mitgliedstaaten und der Asylagentur der Europäischen Union, ist bei einer Reihe von Drittstaaten davon auszugehen, dass sie die Kriterien eines sicheren Herkunftsstaats erfüllen.

Or. en

 

Änderungsantrag 401

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Albanien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 402

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Albanien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 403

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55)  Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Albanien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

(55)  Im Hinblick auf Albanien bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei vier von insgesamt 150 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 7,8 % (1040) der Asylanträge von Bürgern aus Albanien begründet. Mindestens acht Mitgliedstaaten stufen Albanien als sicheren Herkunftsstaat ein. Albanien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Albanien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten und muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

Or. bg

 

Änderungsantrag 404

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Was Bosnien und Herzegowina betrifft, so bildet die Verfassung die Grundlage für die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den konstituierenden Volksgruppen des Landes. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei fünf von insgesamt 1196 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 4,6 % (330) der Asylanträge von Bürgern aus Bosnien und Herzegowina begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ein.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 405

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Was Bosnien und Herzegowina betrifft, so bildet die Verfassung die Grundlage für die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den konstituierenden Volksgruppen des Landes. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei fünf von insgesamt 1196 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 4,6 % (330) der Asylanträge von Bürgern aus Bosnien und Herzegowina begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ein.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 406

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)  Was Bosnien und Herzegowina betrifft, so bildet die Verfassung die Grundlage für die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den konstituierenden Volksgruppen des Landes. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei fünf von insgesamt 1196 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 4,6 % (330) der Asylanträge von Bürgern aus Bosnien und Herzegowina begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ein.

(56)  Was Bosnien und Herzegowina betrifft, so bildet die Verfassung die Grundlage für die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen den konstituierenden Volksgruppen des Landes. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei fünf von insgesamt 1196 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 4,6 % (330) der Asylanträge von Bürgern aus Bosnien und Herzegowina begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Bosnien und Herzegowina als sicheren Herkunftsstaat ein.

Or. bg

 

Änderungsantrag 407

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 408

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 409

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)  Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

(57)  Im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bilden grundlegende materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei sechs von insgesamt 502 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 0,9 % (70) der Asylanträge von Bürgern der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien begründet. Mindestens sieben Mitgliedstaaten stufen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als sicheren Herkunftsstaat ein. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

Or. bg

 

Änderungsantrag 410

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)  Im Hinblick auf das Kosovo* bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Der Umstand, dass das Kosovo* einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist, ist auf den fehlenden internationalen Konsens über seinen Status als souveräner Staat zurückzuführen. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im Jahr 2014 waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 6,3 % (830) der Asylanträge von Bürgern aus dem Kosovo* begründet. Mindestens sechs Mitgliedstaaten stufen das Kosovo* als sicheren Herkunftsstaat ein.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 411

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)  Im Hinblick auf das Kosovo* bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Der Umstand, dass das Kosovo* einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist, ist auf den fehlenden internationalen Konsens über seinen Status als souveräner Staat zurückzuführen. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im Jahr 2014 waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 6,3 % (830) der Asylanträge von Bürgern aus dem Kosovo* begründet. Mindestens sechs Mitgliedstaaten stufen das Kosovo* als sicheren Herkunftsstaat ein.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 412

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58)  Im Hinblick auf das Kosovo* bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Der Umstand, dass das Kosovo* einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist, ist auf den fehlenden internationalen Konsens über seinen Status als souveräner Staat zurückzuführen. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im Jahr 2014 waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 6,3 % (830) der Asylanträge von Bürgern aus dem Kosovo* begründet. Mindestens sechs Mitgliedstaaten stufen das Kosovo* als sicheren Herkunftsstaat ein.

(58)  Im Hinblick auf das Kosovo* bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Der Umstand, dass das Kosovo* einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht beigetreten ist, ist auf den fehlenden internationalen Konsens über seinen Status als souveräner Staat zurückzuführen. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im Jahr 2014 waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 6,3 % (830) der Asylanträge von Bürgern aus dem Kosovo* begründet. Mindestens sechs Mitgliedstaaten stufen das Kosovo* als sicheren Herkunftsstaat ein.

Or. bg

 

Änderungsantrag 413

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)  Diese Verordnung berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Darüber hinaus stellen die in dieser Verordnung verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. So impliziert insbesondere die Verwendung des Begriffs „Staat“ nicht die Anerkennung der Staatlichkeit.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 414

Brice Hortefeux

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)  Diese Verordnung berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Darüber hinaus stellen die in dieser Verordnung verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. So impliziert insbesondere die Verwendung des Begriffs „Staat“ nicht die Anerkennung der Staatlichkeit.

(59)  Diese Richtlinie berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Darüber hinaus stellen die in dieser Richtlinie verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. So impliziert insbesondere die Verwendung des Begriffs „Staat“ nicht die Anerkennung der Staatlichkeit.

Or. fr

Änderungsantrag 415

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)  Diese Verordnung berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Darüber hinaus stellen die in dieser Verordnung verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. So impliziert insbesondere die Verwendung des Begriffs „Staat“ nicht die Anerkennung der Staatlichkeit.

(59)  Diese Richtlinie berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Darüber hinaus stellen die in dieser Richtlinie verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. So impliziert insbesondere die Verwendung des Begriffs „Staat“ nicht die Anerkennung der Staatlichkeit.

Or. en

 

Änderungsantrag 416

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)  Im Hinblick auf Montenegro bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einem von insgesamt 447 Anträgen einen Verstoß fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 3,0 % (40) der Asylanträge von Bürgern aus Montenegro begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Montenegro als sicheren Herkunftsstaat ein. Montenegro wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Montenegro die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Montenegro muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 417

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)  Im Hinblick auf Montenegro bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einem von insgesamt 447 Anträgen einen Verstoß fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 3,0 % (40) der Asylanträge von Bürgern aus Montenegro begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Montenegro als sicheren Herkunftsstaat ein. Montenegro wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Montenegro die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Montenegro muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 418

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)  Im Hinblick auf Montenegro bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einem von insgesamt 447 Anträgen einen Verstoß fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 3,0 % (40) der Asylanträge von Bürgern aus Montenegro begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Montenegro als sicheren Herkunftsstaat ein. Montenegro wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Montenegro die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Montenegro muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

(60)  Im Hinblick auf Montenegro bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei einem von insgesamt 447 Anträgen einen Verstoß fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 3,0 % (40) der Asylanträge von Bürgern aus Montenegro begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Montenegro als sicheren Herkunftsstaat ein. Montenegro wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Montenegro die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Montenegro muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

Or. bg