Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
26.6.2017
ÄNDERUNGSANTRÄGE
419 - 760
Entwurf eines Berichts
Laura Ferrara
(PE597.506v01-00)
Gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union
Vorschlag für eine Verordnung
( COM(2016)0467 – C8-0321/2016 – 2016/0224(COD) )
AM_Com_LegReport
Änderungsantrag 419
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(61) Im Hinblick auf Serbien bildet die Verfassung die Grundlage für die Selbstverwaltung der Minderheiten in den Bereichen Bildung, Sprache, Information und Kultur. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 16 von insgesamt 11 490 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 1,8 % (400) der Asylanträge von Bürgern aus Serbien begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Serbien als sicheren Herkunftsstaat ein. Serbien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Serbien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Serbien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 420
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(61) Im Hinblick auf Serbien bildet die Verfassung die Grundlage für die Selbstverwaltung der Minderheiten in den Bereichen Bildung, Sprache, Information und Kultur. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 16 von insgesamt 11 490 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 1,8 % (400) der Asylanträge von Bürgern aus Serbien begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Serbien als sicheren Herkunftsstaat ein. Serbien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Serbien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Serbien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 421
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 61
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(61) Im Hinblick auf Serbien bildet die Verfassung die Grundlage für die Selbstverwaltung der Minderheiten in den Bereichen Bildung, Sprache, Information und Kultur. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 16 von insgesamt 11 490 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 1,8 % (400) der Asylanträge von Bürgern aus Serbien begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Serbien als sicheren Herkunftsstaat ein. Serbien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Serbien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Serbien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden. | (61) Im Hinblick auf Serbien bildet die Verfassung die Grundlage für die Selbstverwaltung der Minderheiten in den Bereichen Bildung, Sprache, Information und Kultur. Materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, bieten eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 16 von insgesamt 11 490 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 1,8 % (400) der Asylanträge von Bürgern aus Serbien begründet. Mindestens neun Mitgliedstaaten stufen Serbien als sicheren Herkunftsstaat ein. Serbien wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte Serbien die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten. Serbien muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden. |
Or. bg
Änderungsantrag 422
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(62) Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2 899 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die Türkei die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten ausreichend. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 423
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(62) Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2 899 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die Türkei die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten ausreichend. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 424
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(62) Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2 899 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die Türkei die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten ausreichend. Die Türkei muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden. | (62) Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2 899 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die Türkei die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten ausreichend. Die Türkei muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden. |
Or. bg
Änderungsantrag 425
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 426
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. | (63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung sollte stets beachtet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 427
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. | (63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine regelmäßige und verpflichtende Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. |
Or. en
Änderungsantrag 428
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. | (63) Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können. |
Or. en
Änderungsantrag 429
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(64) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags und Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein, der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt und unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. | (64) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags und Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt und Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 430
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(64) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags und Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein, der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt und unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. | (64) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen über eine ausdrückliche Rücknahme oder Einstellung eines Antrags und Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein, der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt und unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 431
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(64) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags und Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein, der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt und unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. | (64) Gegen Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich Entscheidungen über eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme eines Antrags und Entscheidungen über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein, der sämtliche in Artikel 47 der Charta festgeschriebenen Anforderungen und Bedingungen erfüllt. Der Antragsteller sollte seinen Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist einlegen, um ein effektives Verfahren sicherzustellen. Damit der Antragsteller diese Frist einhalten kann und um sicherzustellen, dass er die gerichtliche Überprüfung effektiv in Anspruch nehmen kann, sollte ihm ein Dolmetscher zur Seite gestellt und unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 432
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen hat der Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller das Gericht um die Aufschiebung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ersuchen muss oder das Gericht dies von sich aus veranlasst. Wenn ein Rechtsbehelf in Ausnahmefällen nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, sollte das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. In diesem Kontext sollte zudem sichergestellt werden, dass das Gericht die sachliche und rechtliche Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes prüfen kann. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden. | (65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. |
Or. en
Änderungsantrag 433
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen hat der Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller das Gericht um die Aufschiebung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ersuchen muss oder das Gericht dies von sich aus veranlasst. Wenn ein Rechtsbehelf in Ausnahmefällen nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, sollte das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. In diesem Kontext sollte zudem sichergestellt werden, dass das Gericht die sachliche und rechtliche Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes prüfen kann. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden. | (65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. |
Or. en
Änderungsantrag 434
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen hat der Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller das Gericht um die Aufschiebung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ersuchen muss oder das Gericht dies von sich aus veranlasst. Wenn ein Rechtsbehelf in Ausnahmefällen nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, sollte das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. In diesem Kontext sollte zudem sichergestellt werden, dass das Gericht die sachliche und rechtliche Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes prüfen kann. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden. | (65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen hat der Rechtsbehelf automatisch aufschiebende Wirkung. Das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller sollte dennoch in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 435
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen hat der Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung, sodass der Antragsteller das Gericht um die Aufschiebung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ersuchen muss oder das Gericht dies von sich aus veranlasst. Wenn ein Rechtsbehelf in Ausnahmefällen nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, sollte das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. In diesem Kontext sollte zudem sichergestellt werden, dass das Gericht die sachliche und rechtliche Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes prüfen kann. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden. | (65) Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen hat der Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung, sodass der Antragsteller das Gericht um die Aufschiebung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ersuchen muss oder das Gericht dies von sich aus veranlasst. Wenn ein Rechtsbehelf in Ausnahmefällen nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, sollte das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. In diesem Kontext sollte zudem sichergestellt werden, dass das Gericht die sachliche und rechtliche Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes prüfen kann. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden. |
Or. fr
Änderungsantrag 436
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(67) Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. | (67) Gemäß Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
Or. en
Änderungsantrag 437
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(67) Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. | (67) Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. |
Or. fr
Änderungsantrag 438
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(68) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)30. | (68) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)30. |
_________________ | _________________ |
30 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. | 30 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. |
Or. en
Änderungsantrag 439
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(69) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates31 sowie mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung)32 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. | (69) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates31 sowie mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung)32 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. |
_________________ | _________________ |
31 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. | 31 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. |
32 ABl. L … vom …, S. …. | 32 ABl. L … vom …, S. …. |
Or. en
Änderungsantrag 440
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(70) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Informationen der Akte des Antragstellers gelten und mehrere Jahre lang aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen, möglicherweise über Jahre hin versuchen können, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, oder im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat weitere Folgeanträge zu stellen. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich über mehrere Jahre in der Union aufhalten, zehn Jahre nach der Gewährung internationalen Schutzes einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, ein Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich angesehen werden. | (70) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Informationen der Akte des Antragstellers gelten und höchstens für zwei Jahre nach der bestandskräftigen Entscheidung aufbewahrt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 441
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(70) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Informationen der Akte des Antragstellers gelten und mehrere Jahre lang aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen, möglicherweise über Jahre hin versuchen können, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, oder im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat weitere Folgeanträge zu stellen. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich über mehrere Jahre in der Union aufhalten, zehn Jahre nach der Gewährung internationalen Schutzes einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, ein Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich angesehen werden. | (70) Personenbezogene Daten, die bei der Registrierung oder Einreichung eines Antrags auf internationalen Schutz oder während der persönlichen Anhörung erhoben werden, sollten als Informationen der Akte des Antragstellers gelten und mehrere Jahre lang aufbewahrt werden, da Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen, möglicherweise über Jahre hin versuchen können, auch in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, oder im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat weitere Folgeanträge zu stellen. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich über mehrere Jahre in der Union aufhalten, fünf Jahre nach der Gewährung internationalen Schutzes einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, ein Zeitraum von zehn Jahren als erforderlich angesehen werden. |
Or. en
Begründung
Durch diese Änderung wird die Aufbewahrungsfrist für Daten mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu Eurodac in Einklang gebracht, in der eine Frist von fünf Jahren genannt wird.
Änderungsantrag 442
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. | (71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
_________________ | _________________ |
33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. | 33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Or. en
Änderungsantrag 443
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. | (71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die spezifische Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
_________________ | _________________ |
33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. | 33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Or. en
Begründung
Angleichung der Terminologie an Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.
Änderungsantrag 444
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. | (71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
_________________ | _________________ |
33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. | 33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
Or. en
Änderungsantrag 445
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. | (71) Um insbesondere hinsichtlich der Informationen und Dokumente, die Antragstellern zur Verfügung zu stellen sind, und hinsichtlich der Maßnahmen zugunsten von Antragstellern – einschließlich Minderjähriger – die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates33 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
_________________ | _________________ |
33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 | 33 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13 |
Or. fr
Änderungsantrag 446
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 447
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | (72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von drei Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Für das Gegenteil, d. h. ein Land auf Unionsebene als sicheren Drittstaat zu bezeichnen oder ein Land in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Or. en
Änderungsantrag 448
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | (72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Or. en
Änderungsantrag 449
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | (72) Um auf eine plötzliche Verschlechterung der Lage in einem Drittstaat, der als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder der auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten verzeichnet ist, reagieren zu können, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zur Annahme eines delegierten Rechtsaktes übertragen werden, um den betreffenden Drittstaat für den Zeitraum von sechs Monaten von der Benennung als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszunehmen oder von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu streichen, wenn sie aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt, dass die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Or. fr
Änderungsantrag 450
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(73) Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung). | (73) Die vorliegende Richtlinie betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung). |
Or. en
Änderungsantrag 451
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(73) Die vorliegende Verordnung betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung). | (73) Die vorliegende Richtlinie betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung). |
Or. fr
Änderungsantrag 452
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(74) Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten. | (74) Die vorliegende Richtlinie sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten. |
Or. en
Änderungsantrag 453
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 74
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(74) Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten. | (74) Die vorliegende Richtlinie sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten. |
Or. fr
Änderungsantrag 454
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(75) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | (75) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden, insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Abschnitt III dieser Verordnung. |
Or. en
Begründung
Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsberatung für Asylsuchende in allen Phasen des Verfahrens in der Praxis vollständig umgesetzt werden.
Änderungsantrag 455
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(75) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | (75) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen durch einschlägige Organe wie das Europäische Parlament bewertet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 456
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 75
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(75) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. | (75) Die Anwendung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden. |
Or. fr
Änderungsantrag 457
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(76) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 458
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(76) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | (76) Im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Or. fr
Änderungsantrag 459
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] | [Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.] |
Or. en
Änderungsantrag 460
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.] | [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.] |
Or. fr
Änderungsantrag 461
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.] | [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für diese Mitgliedstaaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.] |
Or. en
Änderungsantrag 462
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] | [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] |
Or. fr
Änderungsantrag 463
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist. | [(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar ist. |
Or. en
Änderungsantrag 464
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | [(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
Or. fr
Änderungsantrag 465
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] | (XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] |
Or. en
Änderungsantrag 466
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(XX) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] | (XX) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] |
Or. fr
Änderungsantrag 467
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 8
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. | [(XX) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom …) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte. |
Or. en
Änderungsantrag 468
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 8
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(XX) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.] | (XX) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich (mit Schreiben vom ...) mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] |
Or. fr
Änderungsantrag 469
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 9
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.] | (XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland weder bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist.] |
Or. en
Änderungsantrag 470
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77 – Absatz 9
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] | (XX) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] |
Or. fr
Änderungsantrag 471
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(78) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. | (78) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. |
Or. en
Änderungsantrag 472
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(78) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. | (78) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
Or. fr
Änderungsantrag 473
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(79) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern | (79) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern |
Or. fr
Änderungsantrag 474
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(79) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern. | (79) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24, und 47 der Charta zu fördern. |
Or. en
Änderungsantrag 475
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) eingeführt. | Mit der vorliegenden Richtlinie wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) eingeführt. |
Or. en
Änderungsantrag 476
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) eingeführt. | Mit der vorliegenden Richtlinie wird ein gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) eingeführt. |
Or. fr
Änderungsantrag 477
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die vorliegende Verordnung gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes. | (1) Die vorliegende Verordnung gilt nur für Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes. |
Or. en
Änderungsantrag 478
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die vorliegende Verordnung gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes. | (1) Die vorliegende Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet – einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes. |
Or. fr
Änderungsantrag 479
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die vorliegende Verordnung gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes. | (1) Die vorliegende Richtlinie gilt für alle Anträge auf internationalen Schutz, die im Hoheitsgebiet - einschließlich an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen - der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung des internationalen Schutzes. |
Or. en
Änderungsantrag 480
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten. | (2) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittstaaten anwenden. |
Or. en
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung in Drittstaaten anwenden können. Dadurch würde den Asylsuchenden ein sicherer und legaler Weg für ihren Antrag auf internationalen Schutz gewährt werden.
Änderungsantrag 481
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten. | (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten. |
Or. fr
Änderungsantrag 482
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten. | (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten. |
Or. en
Änderungsantrag 483
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Anträge auf Schutz jedweder Form anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) fallen. | Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Anträge auf Schutz jedweder Form anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) fallen. |
Or. en
Änderungsantrag 484
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Anträge auf Schutz jedweder Form anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) fallen. | Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Anträge auf Schutz jedweder Form anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) fallen. |
Or. fr
Änderungsantrag 485
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 3a |
| Günstigere Bestimmungen |
| Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Verordnung vereinbar sind. |
Or. en
Änderungsantrag 486
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) festgelegten Begriffsbestimmungen: | (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) festgelegten Begriffsbestimmungen: |
Or. en
Änderungsantrag 487
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) festgelegten Begriffsbestimmungen: | (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) festgelegten Begriffsbestimmungen: |
Or. fr
Änderungsantrag 488
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 489
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „subsidiärer Schutzstatus“; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 490
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| fa) „Familienangehörige“; |
Or. en
Begründung
Artikel 31 des Vorschlags der Kommission steht unter anderem nicht im Einklang mit der Begriffsbestimmung für Familienangehörige in der Dublin-Verordnung. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Überprüfung der Anträge sollte auf alle Familienangehörige ausgeweitet werden. Dadurch würden die Antragsverfahren gestrafft werden.
Änderungsantrag 491
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt; | a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstrebt; |
Or. hu
Änderungsantrag 492
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt; | a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstrebt; |
Or. en
Änderungsantrag 493
Udo Voigt
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt; | a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt; |
Or. de
Änderungsantrag 494
Udo Voigt
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist; | b) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist; |
Or. de
Änderungsantrag 495
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) „Registrierung“ eines Antrags auf internationalen Schutz die Aufnahme der personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, eines Antragstellers, der internationalen Schutz beantragt, im Einklang mit [Artikel 10 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung] durch die der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird; |
Or. en
Änderungsantrag 496
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| bb) „Einreichung“ eines Antrags auf internationalen Schutz die Übermittlung der dem Antragsteller vorliegenden Elemente, die den Antrag auf internationalen Schutz im Einklang mit [Artikel 4 Absatz 1 der Anerkennungsverordnung] begründen; |
Or. en
Änderungsantrag 497
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; | c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände oder bestimmter Schwächen eingeschränkt ist; |
Or. en
Änderungsantrag 498
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; | c) „Antragsteller, der spezifische Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; |
Or. en
Begründung
Angleichung der Terminologie an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.
Änderungsantrag 499
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; | c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; |
Or. fr
Änderungsantrag 500
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; | c) „Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt,“ einen Antragsteller, dessen Fähigkeit, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen, aufgrund individueller Umstände eingeschränkt ist; |
Or. en
Änderungsantrag 501
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Marju Lauristin
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ca) „Registrierung“ eines Antrags auf internationalen Schutz die Aufnahme der personenbezogenen Daten eines Antragstellers, der internationalen Schutz beantragt, im Einklang mit [Artikel 10 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung], durch die der Antrag auf internationalen Schutz formalisiert wird; |
Or. en
Änderungsantrag 502
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ca) „Staatenloser“ eine Person, die von keinem Staat nach nationalem Recht als Staatsangehöriger betrachtet wird; |
Or. en
Änderungsantrag 503
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| cb) „Einreichung“ eines Antrags auf internationalen Schutz die Übermittlung der dem Antragsteller vorliegenden Elemente, die der Begründung des Antrags auf internationalen Schutz nach [Artikel 4 Absatz 1 der Anerkennungsverordnung] dienen können; |
Or. en
Änderungsantrag 504
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig zu betrachten, oder einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; | d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist; |
Or. en
Begründung
In der Begriffsbestimmung für bestandskräftige Entscheidung muss nicht festgelegt werden, aus welchen Gründen ein Antrag abgelehnt wurde. Darüber hinaus müssen hier einige Begriffe aus Gründen der Einheitlichkeit mit späteren Änderungsanträgen gestrichen werden, da einige der von der Kommission aufgelisteten Begriffe geändert werden.
Änderungsantrag 505
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig zu betrachten, oder einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; | d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; |
Or. en
Änderungsantrag 506
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig zu betrachten, oder einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; | d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig zu betrachten, oder einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf nach Artikel 53 mehr eingelegt werden kann; |
Or. en
Änderungsantrag 507
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig zu betrachten, oder einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; | d) „bestandskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, — einschließlich einer Entscheidung, den Antrag als unzulässig zu betrachten, oder einer Entscheidung, den Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben zu betrachten — und gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann; |
Or. en
Änderungsantrag 508
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) „Asylbehörde“ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen zu erlassen; | e) „Asylbehörde“ jede gerichtliche Behörde oder Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig ist; |
Or. en
Änderungsantrag 509
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) „Asylbehörde“ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen zu erlassen; | e) „Asylbehörde“ jede gerichtliche, gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen zu erlassen; |
Or. en
Änderungsantrag 510
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; | f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so bezeichnet der Ausdruck eine Person, die in Bezug auf den Minderjährigen die Pflichten im Einklang mit Richtlinie 2013/33 wahrnimmt; |
Or. en
Änderungsantrag 511
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; | f) „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Stellen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl und das Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. |
Or. en
Begründung
Sprachliche Anpassung an den Kompromissvorschlag in der Anerkennungsverordnung. Das Parlament sollte sich um Einheitlichkeit in den Begriffsbestimmungen bemühen.
Änderungsantrag 512
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; | f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; |
Or. fr
Änderungsantrag 513
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; | f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; |
Or. en
Änderungsantrag 514
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; | f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; |
Or. en
Änderungsantrag 515
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Vormund“ eine Person oder Organisation, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; | f) „Vormund“ eine natürliche Person, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung das Wohl und das allgemeine Wohlergehen des Minderjährigen zu schützen und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; |
Or. en
Änderungsantrag 516
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) „Aberkennung des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer Asylbehörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, diese bzw. diesen zu beenden oder nicht mehr zu verlängern; | g) „Aberkennung des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer Asylbehörde, einer Person im Einklang mit der [Anerkennungsverordnung] die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, diese bzw. diesen zu beenden oder nicht mehr zu verlängern; |
Or. en
Änderungsantrag 517
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) „Aberkennung des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer Asylbehörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, diese bzw. diesen zu beenden oder nicht mehr zu verlängern; | g) „Aberkennung des internationalen Schutzes“ die Entscheidung einer Asylbehörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, diese bzw. diesen zu beenden oder nicht mehr zu verlängern; |
Or. en
Änderungsantrag 518
Péter Niedermüller, Elly Schlein, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe i
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
i) „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt wurde; | i) „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird; |
Or. en
Begründung
In der Begriffsbestimmung für bestandskräftige Entscheidung muss nicht festgelegt werden, aus welchen Gründen ein Antrag abgelehnt wurde. Darüber hinaus müssen hier einige Begriffe aus Gründen der Einheitlichkeit mit späteren Änderungsanträgen gestrichen werden, da einige der von der Kommission aufgelisteten Begriffe geändert werden.
Änderungsantrag 519
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe i
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
i) „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt wurde; | i) „Folgeantrag“ einen zweiten oder weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über frühere Anträge auf der Grundlage derselben Elemente, anhand derer der frühere Antrag sachlich und rechtlich bereits bewertet wurde, gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wurde; |
Or. en
Änderungsantrag 520
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe i
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
i) „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt wurde; | i) „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung auf der Grundlage derselben Elemente, anhand derer der frühere Antrag bereits bewertet wurde, gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich zurückgenommen abgelehnt wurde; |
Or. en
Änderungsantrag 521
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ja) „bedeutsame Verbindung mit einem Drittstaat“ die Existenz familiärer oder kultureller Verbindungen oder ein früherer langfristiger Aufenthalt und Integration im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, aufgrund derer vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein Antragsteller in diesem Land Schutz sucht, und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller in dieses Land übernommen oder rückübernommen wird. Eine bedeutsame Verbindung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchquert hat. |
Or. en
Änderungsantrag 522
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ca) Bearbeitung von Fällen und Treffen von Entscheidungen über Fälle gemäß Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung); |
Or. en
Änderungsantrag523
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. | (2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. |
Or. en
Begründung
Ein Mitgliedstaat kann zukünftige Situationen, in denen er mit einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Antragstellern konfrontiert ist, nicht vorhersehen, sodass er seine Asylbehörde nicht im Voraus mit Personal ausstatten kann.
Änderungsantrag 524
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. | (2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl und angemessene Schulungen verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. |
Or. en
Änderungsantrag 525
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. | (2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet sind und über kompetentes und geschultes Personal in ausreichender Zahl verfügen. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. |
Or. fr
Änderungsantrag 526
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. | (2) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht. |
Or. en
Änderungsantrag 527
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Die nachstehenden Behörden sind keinesfalls befugt, über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden: |
Or. en
Änderungsantrag 528
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Die nachstehenden Behörden sind keinesfalls befugt, über die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden: |
Or. en
Änderungsantrag 529
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen: |
Or. fr
Änderungsantrag 530
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Im Falle einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Anträgen können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die nachstehenden Behörden die Aufgabe haben, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können. |
Or. en
Begründung
Alle Mitgliedstaaten sollten in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen, wie die genannten Behörden die Asylbehörde bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen unterstützen.
Änderungsantrag 531
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können. | Unbeschadet von Absatz 1 können die nachstehenden Behörden Anträge auf internationalen Schutz entgegennehmen und registrieren und haben die Aufgabe, die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können. |
Or. en
Begründung
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Asylbehörde die Aufgabe hat, Anträge entgegenzunehmen und zu registrieren. In Absatz 3 wird festgelegt, dass dies die Aufgabe von vier verschiedenen Stellen ist. Für die Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass es normalerweise die Aufgabe der Asylbehörde ist, andere Stellen jedoch Anträge entgegennehmen und registrieren können.
Änderungsantrag 532
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Die nachstehenden Behörden könnten Anträge auf internationalen Schutz entgegennehmen bzw. registrieren und die Antragsteller darüber informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: |
Or. bg
Änderungsantrag 533
Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Die nachstehenden Behörden können die Aufgabe haben, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: |
Or. en
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten, vor allem in denen an den EU-Außengrenzen, könnte es sich verfahrenstechnisch für alle aufgelisteten Behörden als schwierig erweisen, Anträge sowohl entgegenzunehmen als auch zu registrieren. Sie alle könnten zwar als Stelle für die Entgegennahme von Anträgen fungieren, aber die Mitgliedstaaten sollten Ermessensspielraum bei der Entscheidung haben, welche Behörde am effizientesten arbeitet und die Anträge auf internationalen Schutz registrieren soll, da dies unter Umständen besondere Kenntnisse und Schulungen erfordert.
Änderungsantrag 534
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: | Die nachstehenden Behörden können mit der Aufgabe betraut sein, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können: |
Or. en
Begründung
Die Verantwortungsteilung unter den mitgliedstaatlichen Behörden in Bezug auf die Entgegennahme und Registrierung der Anträge sollte an die Bedürfnisse und Praktiken der Mitgliedstaaten angepasst werden und daher in ihrem Ermessen liegen.
Änderungsantrag 535
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) Asylbehörden |
Or. fr
Änderungsantrag 536
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Polizei; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 537
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Polizei; | entfällt |
Or. hu
Änderungsantrag 538
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden. | d) für Gewahrsams- oder Aufnahmeeinrichtungen zuständige Behörden. |
Or. en
Änderungsantrag 539
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus andere Behörden mit diesen Aufgaben betrauen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 540
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus andere Behörden mit diesen Aufgaben betrauen. | Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus andere Behörden mit diesen Aufgaben betrauen. |
Or. fr
Änderungsantrag 541
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) In jedem Mitgliedstaat sind eine oder mehrere Behörden mit folgenden Aufgaben betraut: |
| a) Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz; |
| b) Bearbeitung der Anträge gemäß Verordnung (EU) Nr.°XXXX/XX [Dublin-Verordnung]; |
| c) Gewährung oder Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 41 dieser Richtlinie unter den dort genannten Voraussetzungen und auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Asylbehörde. |
Or. fr
Änderungsantrag 542
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: | (4) Die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, der von dem zuständigen Mitgliedstaat mit der Aufgabe betraut wurde, die Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen oder zu registrieren, können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen; |
Or. en
Begründung
Nur die von der Asylagentur der Europäischen Union eingesetzten Experten sollten berechtigt sein, die Asylbehörde des für die Prüfung der Anträge zuständigen Mitgliedstaats zu ersetzen.
Änderungsantrag 543
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: | (4) Im Falle einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Anträgen können die folgenden Stellen unter vollständiger Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung, Einreichung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: |
Or. en
Begründung
Es ist zwingend erforderlich, dass der Begriff der unverhältnismäßig großen Anzahl von Anträgen definiert wird.
Änderungsantrag 544
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: | (4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörden des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: |
Or. fr
Änderungsantrag 545
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: | (4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: |
Or. en
Änderungsantrag 546
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: | (4) Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme und Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen: |
Or. en
Änderungsantrag 547
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat mit der Entgegennahme, Registrierung oder Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz betraut wurden; | entfällt |
Or. en
Begründung
Mit der Aufgabe, die Anträge zu registrieren, einzureichen und zu prüfen, sollten (wenn dies von dem Staat angefordert wird) lediglich die vom EASO und nicht von den Behörden anderer Mitgliedstaaten eingesetzten und zu diesem Zweck benannten Experten betraut werden, da dies für einen der grundlegenden Bereiche von Relevanz ist, die in der Zuständigkeit der Einzelstaaten liegen. Daher sollte die Hilfe nur geleistet werden, wenn sie auch angefordert wurde, und dies auch nur durch das EASO.
Änderungsantrag 548
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat mit der Entgegennahme, Registrierung oder Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz betraut wurden; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 549
Péter Niedermüller, Cécile Kashetu Kyenge, Elly Schlein, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Behörden eines anderen Mitgliedstaats, die von diesem Mitgliedstaat mit der Entgegennahme, Registrierung oder Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz betraut wurden; | entfällt |
Or. en
Begründung
Der Teil des Texts, der von Bedeutung ist, wurde in den einleitenden Absatz verschoben.
Änderungsantrag 550
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung). | entfällt |
Or. en
Begründung
Verschoben in Absatz 4a
Änderungsantrag 551
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) Die von der Asylagentur der Europäischen Union eingesetzten Experten unterliegen den Standardvorgehensweisen und der Hierarchie der Asylbehörde des unterstützten Mitgliedstaats. |
Or. en
Begründung
Dadurch wird eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Asylbehörde und den vom EASO eingesetzten Experten ermöglicht und mögliche Missverständnisse und Konflikte werden vermieden.
Änderungsantrag 552
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (4a) Im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (EU-Asylagentur-Verordnung) kann die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch von der Asylagentur der Europäischen Union eingesetzte Experten unterstützen werden. |
Or. en
Begründung
Nur die von der Asylagentur der Europäischen Union eingesetzten Experten sollten berechtigt sein, die Asylbehörde des für die Prüfung der Anträge zuständigen Mitgliedstaats zu ersetzen.
Änderungsantrag 553
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können. | (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erfüllen zu können. Diese Schulungen müssen unter anderem eine Spezialausbildung zur Erkennung von Opfern von Gewalt aus Gründen der sexuellen Orientierung oder von geschlechtsbasierter Gewalt sowie von Opfern von Menschenhandel und Folter beinhalten. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Dolmetscher und Kulturvermittler anwesend sind und nichtstaatliche Organisationen, die Rechtshilfe im Verfahren leisten, Zugang haben. |
Or. en
Änderungsantrag 554
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können. | (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß den Absätzen 3 und 4 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (EU-Asylagentur-Verordnung) erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können. |
Or. en
Änderungsantrag 555
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Marju Lauristin, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können. | (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß den Absätzen 3, 4 und 4a für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können. |
Or. en
Begründung
Das Personal anderer Mitgliedstaaten und die Experten der Asylagentur der Europäischen Union sollten die Bedingungen in Bezug auf Schulung und Ausbildung erfüllen.
Änderungsantrag 556
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können. | (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie erfüllen zu können. |
Or. fr
Änderungsantrag 557
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (5a) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um das Untertauchen des Antragstellers sowie illegale Reisen in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verhindern. |
Or. en
Änderungsantrag 558
Udo Voigt
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. | (1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. Zur Bekämpfung terroristischer Bestrebungen werden jedoch alle Antragsteller in einer zentralen Onlinedatei geführt, die neben einem Lichtbild den vollständigen Namen des Antragstellers und seinen letzten Wohnort im Drittstaat enthält. |
Or. de
Änderungsantrag 559
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. | (1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen über individuelle Anträge, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. |
Or. en
Änderungsantrag 560
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. | (1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. |
Or. fr
Änderungsantrag 561
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. | (1) Die mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher. |
Or. en
Änderungsantrag 562
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) werden von den Behörden bei den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde. | b) werden von den Behörden bei den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen eingeholt. |
Or. en
Änderungsantrag 563
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) werden von den Behörden bei den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde. | b) werden von den Behörden bei den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen eingeholt, wenn dies auf irgendeine Weise die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen könnte. |
Or. en
Begründung
Die Bestimmung muss dem Antragsteller und den von ihm abhängigen Personen einen klareren Schutz gewähren, damit sie verhältnismäßig ist.
Änderungsantrag 564
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. | entfällt |
Or. bg
Änderungsantrag 565
Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. | (1) Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser einen Antrag auf internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat, kooperiert der Antragsteller mit den zuständigen Behörden, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er |
| _________________ |
| 1a ABl. L [...], [...], S. [...]. |
Or. en
Änderungsantrag 566
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. | (1) Der Antragsteller stellt seinen Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhält. |
Or. en
Änderungsantrag 567
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. | (1) Der Antragsteller stellt seinen Antrag in dem Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) als zuständig bestimmt wurde. Wenn er sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat, wie in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) festgelegt. |
Or. en
Begründung
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Dublin-Verordnung stehen und die Möglichkeit berücksichtigen, den automatischen Zuweisungsmechanismus auszulösen.
Änderungsantrag 568
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. | (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise und reicht ihn dort ein, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. |
Or. en
Änderungsantrag 569
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. | (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) stellt der Antragsteller seinen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise und reicht ihn dort ein, es sei denn, er hält sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat auf; in diesem Fall stellt er den Antrag in diesem Mitgliedstaat. |
Or. en
Begründung
Dieser Wortlaut entspricht der Definition für Stellung eines Antrags.
Änderungsantrag 570
Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der Antragsteller kooperiert mit den zuständigen Behörden, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er | entfällt |
a) die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen vorlegt; |
|
b) Fingerabdrücke und Gesichtsbilder gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Eurodac-Verordnung)34 vorlegt; |
|
c) seinen Antrag gemäß Artikel 28 innerhalb der festgelegten Frist und unter Beifügung aller ihm zur Verfügung stehenden Elemente, die zur Begründung seines Antrags benötigt werden, einreicht; |
|
d) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente übergibt. |
|
_________________ |
|
34 ABl. L […], […], S. […]. |
|
Or. en
Begründung
Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 7 Absatz 1.
Änderungsantrag 571
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Der Antragsteller kooperiert mit den zuständigen Behörden, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er | 2. Sobald eine Person internationalen Schutz beantragt, kooperiert sie mit den zuständigen Behörden, damit diese ihre Identität feststellen, ihren Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem sie |
Or. bg
Änderungsantrag 572
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der Antragsteller kooperiert mit den zuständigen Behörden, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er | (2) Der Antragsteller kooperiert mit den zuständigen Behörden in allen unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er |
Or. en
Änderungsantrag 573
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der Antragsteller kooperiert mit den zuständigen Behörden, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er | (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, damit diese seine Identität feststellen, seinen Antrag registrieren, die Einreichung des Antrags ermöglichen und den Antrag prüfen können, indem er |
Or. en
Änderungsantrag 574
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Fingerabdrücke und Gesichtsbilder gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Eurodac-Verordnung)34 vorlegt; | entfällt |
_________________ |
|
34 ABl. L […], […], S. […]. |
|
Or. en
Änderungsantrag 575
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Fingerabdrücke und Gesichtsbilder gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Eurodac-Verordnung)34 vorlegt; | b) biometrische Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Eurodac-Verordnung)34 vorlegt; |
_________________ | _________________ |
35 ABl. L […], […], S. […]. | 35 ABl. L […], […], S. […]. |
Or. en
Änderungsantrag 576
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) seinen Antrag gemäß Artikel 28 innerhalb der festgelegten Frist und unter Beifügung aller ihm zur Verfügung stehenden Elemente, die zur Begründung seines Antrags benötigt werden, einreicht; | c) seinen Antrag gemäß Artikel 28 unter Beifügung aller ihm zur Verfügung stehenden Elemente, die zur Begründung seines Antrags benötigt werden, einreicht; |
Or. en
Änderungsantrag 577
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) seinen Antrag gemäß Artikel 28 innerhalb der festgelegten Frist und unter Beifügung aller ihm zur Verfügung stehenden Elemente, die zur Begründung seines Antrags benötigt werden, einreicht; | c) seinen Antrag gemäß Artikel 28 unter Beifügung aller ihm zur Verfügung stehenden Elemente, die zur Begründung seines Antrags beitragen können, einreicht; |
Or. en
Begründung
Die Frist wird in Artikel 28 festgelegt und unterliegt bestimmten Bedingungen. Ein einfacher Verweis auf Artikel 28 ist hier daher ausreichend und angemessener. Es ist klar, dass nicht allen Antragstellern alle Elemente für die Begründung ihres Antrags vorliegen.
Änderungsantrag 578
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ca) auf Nachfrage eine Altersbestimmung vorlegt, die im Rahmen einer medizinischen Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines Minderjährigen nach Artikel 24 durchgeführt wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 579
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente übergibt. | d) die Überprüfung und die Anfertigung von Kopien der in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente durch die zuständigen Behörden ermöglicht. |
Or. en
Begründung
Von dem Antragsteller sollte nicht erwartet werden, dass er seine persönlichen Dokumente oder Reiseunterlagen an die Behörden übergibt. Diesen sollte es erlaubt sein, diese Dokumente zu überprüfen und zu kopieren, aber der Antragsteller sollte nicht gezwungen sein, sie auszuhändigen.
Änderungsantrag 580
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente übergibt. | d) die in seinem Besitz befindlichen und für die Prüfung des Antrags relevanten Dokumente oder Kopien davon übergibt. |
Or. en
Änderungsantrag 581
Maria Grapini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, oder falls er die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, täuscht, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. |
Or. ro
Änderungsantrag 582
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Elemente nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten und die sich daraus ergebenden Folgen informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, kann sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren eingestellt werden. Jede Gewaltanwendung zur Erfassung der Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder ist unzulässig und wird mit Strafen belegt. |
Or. en
Änderungsantrag 583
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die Elemente nach dieser Richtlinie für die Prüfung seines Antrags nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten und die sich daraus ergebenden Folgen informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag ausgesetzt, bis die erforderlichen Elemente vorliegen. Jede Gewaltanwendung zur Erfassung der Informationen ist unzulässig und wird mit Strafen belegt. |
Or. en
Änderungsantrag 584
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller ordnungsgemäß von den zuständigen Behörden über seine Pflichten nach dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden Folgen informiert wurde und er die Zusammenarbeit verweigert, indem er die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Elemente nicht vorlegt oder das Verfahren zur Erhebung der biometrischen Daten nicht durchführt, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. |
Or. en
Änderungsantrag 585
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, verhindert dies nicht, dass die Asylbehörde eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz trifft. |
Or. en
Begründung
Eine mangelnde Zusammenarbeit sollte kein Kriterium darstellen, um einen Antrag als nicht weiter betrieben zu betrachten, da nur schwer festzustellen ist, was als mangelnde Zusammenarbeit bezeichnet werden kann; legt ein Antragsteller die erforderlichen Elemente nicht vor, sollte die Asylbehörde dennoch eine Entscheidung über den Antrag treffen.
Änderungsantrag 586
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, muss sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 587
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. | (3) Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit im Einklang mit Absatz 2 verweigert und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten und die sich aus der Verweigerung der Zusammenarbeit ergebenden Folgen informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, kann sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt werden. |
Or. en
Begründung
Die Gründe dafür, dass ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen betrachtet wird, sind in Artikel 39 festgelegt. Dieser Text bekräftigt lediglich die Pflicht des Antragstellers, Elemente nach Absatz 2 vorzulegen.
Änderungsantrag 588
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. | (4) Der Antragsteller teilt der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ihn die betreffende Behörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. |
Or. en
Änderungsantrag 589
Péter Niedermüller, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. | (4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. |
Or. en
Begründung
Es geht nicht darum, dass der Antragsteller Schreiben an seiner Anschrift empfängt. Die Asylbehörde sollte sicherstellen, dass sämtliche Schreiben den Antragsteller erreichen. Alle Streitigkeiten in Verbindung mit den Kommunikationskanälen sollten einem Gericht vorgelegt werden, wenn gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Änderungsantrag 590
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. | (4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er einen Antrag auf internationalen Schutz registriert hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. |
Or. en
Änderungsantrag 591
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. | (4) Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde unverzüglich jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht. |
Or. en
Änderungsantrag 592
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Der Antragsteller verbleibt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten hat. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 593
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhalten muss, entweder regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden oder sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 594
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhalten muss, entweder regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden oder sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. | (6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich entweder regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden oder sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. |
Or. bg
Änderungsantrag 595
Péter Niedermüller, Kati Piri, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhalten muss, entweder regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden oder sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. | (6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich gegebenenfalls entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhalten muss, entweder regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden oder sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, deutlich zu machen, dass der Antragsteller dazu möglicherweise nicht verpflichtet ist.
Änderungsantrag 596
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhalten muss, entweder regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden oder sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. | (6) Der Antragsteller kommt seiner Pflicht nach, sich entsprechend den Vorgaben des Mitgliedstaats, in dem er sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufhalten muss, regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich vorstellig zu werden und sich gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in einem bestimmten Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets aufzuhalten. |
Or. en
Änderungsantrag 597
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; | (7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, verlangen die zuständigen Behörden vom Antragsteller, sich oder seine Sachen, darunter den Inhalt elektronischer Geräte wie Smartphones, Tablets und Laptops, durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; |
Or. en
Änderungsantrag 598
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; | (7) Sofern dies für die Bearbeitung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; |
Or. en
Änderungsantrag 599
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; | (7) Die zuständigen Behörden können vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen ausschließlich aus Sicherheitsgründen durchsuchen zu lassen. Eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung wird von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; |
Or. en
Änderungsantrag 600
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; | (7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Die zuständigen Behörden dürfen eine Durchsuchung nur als letztes Mittel einsetzen und müssen dem Antragsteller in schriftlicher Form einen konkreten Grund für die Durchsuchung nennen. Eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Richtlinie wird von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; |
Or. en
Änderungsantrag 601
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; | (7) Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt; |
Or. en
Begründung
Die einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden.
Änderungsantrag 602
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Die Asylagentur der Europäischen Union erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Agenturen und in Ergänzung zu dem Informationsmaterial, das im Rahmen der Verordnung Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) bereitgestellt wird, gemeinsame Informationsmaterialien, die zumindest die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen enthalten. Das gemeinsame Informationsmaterial wird so gestaltet, dass es die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Die Asylagentur der Europäischen Union erstellt eigenes Informationsmaterial für die folgenden Zielgruppen: |
Or. en
Begründung
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Antragsteller über das Verfahren, das sie durchlaufen werden, angemessen informiert werden. Die Bereitstellung von Informationen zu harmonisieren und dabei sicherzustellen, dass nationale Besonderheiten aufgenommen und erläutert werden können, wird das Gemeinsame Europäische Asylsystem weiter stärken. Obwohl die Asylagentur der Europäischen Union folgerichtig als Koordinator und treibende Kraft der Entwicklung derartiger Materialien erscheint, ist es darüber hinaus von entscheidender Bedeutung, die nationalen Behörden einzubinden, die die Informationen vor Ort nutzen.
Änderungsantrag 603
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Die Antragsteller haben gemäß Abschnitt III dieser Verordnung in allen Phasen des Verfahrens das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Änderungsantrag 604
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1b) Den Antragstellern wird gemäß Artikel 11 dieser Verordnung das Recht auf eine Anhörung zum Inhalt des Antrags und gemäß Artikel 10 dieser Verordnung gegebenenfalls das Recht auf eine Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags zugestanden. |
Or. en
Änderungsantrag 605
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Cécile Kashetu Kyenge, Elly Schlein, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über | Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache über |
Or. en
Begründung
Dies ist der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 8 des Standpunkts des Parlaments in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen.
Änderungsantrag 606
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über | Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache über |
Or. en
Änderungsantrag 607
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über | Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache über |
Or. en
Begründung
Klarstellung, damit die Antragsteller das Gemeinsame Europäische Asylsystem besser verstehen.
Änderungsantrag 608
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über | Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und soweit möglich in einer einfachen Sprache, über |
Or. en
Änderungsantrag 609
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über | Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen, präzise und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über |
Or. en
Änderungsantrag 610
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Cécile Kashetu Kyenge, Elly Schlein, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) den Anspruch auf Rechtsberatung bei der Einreichung des einzelnen Antrags, einschließlich der Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung gemäß Artikel 15; |
Or. en
Begründung
Es ist von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass der Antragsteller Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung bei der Vorbereitung der Einreichung seines Antrags hat.
Änderungsantrag 611
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Pflicht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten haben; | c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens; |
Or. en
Begründung
Der Verweis auf die Dublin-Verordnung ist an dieser Stelle überflüssig. Der Antragsteller hat eine Reihe von Rechten und Pflichten. An dieser Stelle werden keine anderen erwähnt.
Änderungsantrag 612
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Pflicht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten haben; | c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens; |
Or. bg
Änderungsantrag 613
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Pflicht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten haben; | c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich derjenigen, die aus der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) hervorgehen; |
Or. en
Änderungsantrag 614
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Pflicht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten haben; | c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich des Rechts auf Familienzusammenführung und auf Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung); |
Or. en
Änderungsantrag 615
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Pflicht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten haben; | c) ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich des Rechts auf Zusammenführung mit Familienangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung); |
Or. en
Änderungsantrag 616
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) die Verfahrensdauer; | e) die Fristen, die sie einhalten müssen, und die Fristen, die die zuständigen Behörden einhalten müssen; |
Or. en
Begründung
Da die vorgegebenen Fristen Folgen für den Antragsteller haben, ist es wichtig, dass der Antragsteller über die Fristen, die er einhalten muss, informiert ist. Damit der Antragsteller versteht, dass für die Behörden auch Fristen gelten, sollte der Antragsteller ebenfalls über die Fristen informiert werden, die die Behörden einhalten müssen.
Änderungsantrag 617
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) die Möglichkeiten, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, zur Verfügung stehen; | f) die Möglichkeiten, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, zur Verfügung stehen, einschließlich des Rechts auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung; |
Or. en
Änderungsantrag 618
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags; | g) die Folgen einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags oder einer Einstellung der Antragsprüfung; |
Or. en
Änderungsantrag 619
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) die Entscheidung der Asylbehörde, die Gründe für diese Entscheidung, die Folgen einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie die Art und Weise, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann. | h) die Entscheidung der Asylbehörde, die Gründe für die Ablehnung des Antrags, die Folgen einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie die Art und Weise, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann. |
Or. en
Begründung
Im Falle einer Entscheidung zur Anerkennung eines Flüchtlings sollte die Asylbehörde dem Flüchtling nicht die vollständige Begründung aushändigen, da die Argumentation von anderen Antragstellern missbräuchlich genutzt werden könnte, um ähnliche bzw. nachgebildete Fälle zu konstruieren. Im Falle einer Entscheidung, in deren Rahmen der Anspruch eines Antragstellers auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, sollte dem Antragsteller die vollständige Begründung ausgehändigt werden, da eine derartige Entscheidung als teilweise ablehnende Entscheidung gilt und der Antragsteller den gesamten Argumentationsgang kennen sollte, um Rechtsbehelf einlegen zu können.
Änderungsantrag 620
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) die Entscheidung der Asylbehörde, die Gründe für diese Entscheidung, die Folgen einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie die Art und Weise, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann. | h) die Entscheidung der Asylbehörde, die Gründe für diese Entscheidung, die Folgen einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie die Fristen und die Art und Weise, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann. |
Or. en
Änderungsantrag 621
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ha) das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung und Kontaktaufnahme zu einer einschlägigen nichtstaatlichen Organisation. |
Or. en
Änderungsantrag 622
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Informationen nach Absatz 1 werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. | Die Informationen nach Absatz 1 werden bereitgestellt, sobald der Antrag registriert ist, damit die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. Die Informationen werden in schriftlicher und in mündlicher Form, gegebenenfalls mithilfe von Multimedia-Geräten, bereitgestellt. Mündliche Informationen können individuell oder in Gruppensitzungen bereitgestellt werden, und die Antragsteller haben die Möglichkeit, Fragen zu den Verfahrensschritten zu stellen, an die sie sich bei dem Prozess zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung halten sollen. Bei Minderjährigen werden die Informationen in kindgerechter Weise von entsprechend geschultem Personal unter Mitwirkung des Vormunds bereitgestellt. |
Or. en
Begründung
Klarstellungen im Hinblick auf die Rechte auf Information, um einige Anforderungen der Dublin-Verordnung abzubilden.
Änderungsantrag 623
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Informationen nach Absatz 1 werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. | Sämtliche Informationen nach Absatz 1 werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. Die Informationen nach den Buchstaben a bis g werden dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz gegeben. |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, den Antragsteller so bald wie möglich im Verlauf des Verfahrens über seine Pflichten zu informieren. Da der Antragsteller bei der Registrierung anwesend sein muss, stellt diese für die Mitgliedstaaten eine gute Gelegenheit dar, ihn über diese Pflichten zu informieren.
Änderungsantrag 624
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Informationen nach Absatz 1 werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. | Die Informationen nach Absatz 1 werden zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wird, bzw. in jedem Fall vor der persönlichen Anhörung gegeben, damit die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. |
Or. en
Änderungsantrag 625
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Informationen nach Absatz 1 werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. | Die Informationen nach Absatz 1 werden bei Einreichung des Antrags, spätestens jedoch bei der Registrierung des Antrags gegeben, damit die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können. |
Or. en
Änderungsantrag 626
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Kindern werden die Informationen von entsprechend geschultem Personal in kindgerechter Weise und in einer Sprache mitgeteilt, die sie verstehen. |
Or. en
Änderungsantrag 627
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die öffentliche Hand. | (3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die öffentliche Hand. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sich die Antragsteller in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen befinden. |
Or. en
Änderungsantrag 628
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die öffentliche Hand. | (3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die öffentliche Hand, sofern der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. |
Or. en
Änderungsantrag 629
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die öffentliche Hand. | (3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Dolmetschdienste sind für die Antragsteller kostenlos. |
Or. en
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten ist dies im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen.
Änderungsantrag 630
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Kosten für den Dolmetscher trägt die öffentliche Hand. | (3) Falls eine angemessene Verständigung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann, stellt die Asylbehörde den Antragstellern einen Dolmetscher zur Seite, damit sie ihren Fall der Asylbehörde und den Gerichten darlegen können. Die Dolmetschdienste sind für die Antragsteller kostenlos. |
Or. en
Änderungsantrag 631
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Die Asylagentur der Europäischen Union richtet eigens eine Website mit Informationen über das Gemeinsame Europäische Asylsystem und insbesondere über die Funktionsweise dieser Verordnung ein, deren Zielgruppe Personen, die internationalen Schutz beantragen, und potenzielle Antragsteller sind. Die Informationen sind umfassend und aktuell und werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache mitgeteilt und in allen wichtigen Sprachen bereitgestellt, die von Personen, die in Europa internationalen Schutz beantragen, gesprochen werden. |
Or. en
Begründung
Der Zweck dieses Vorschlags besteht darin, den Falschinformationen, die potenziellen Antragstellern in Drittstaaten von Schleusern und anderen gegeben werden, entgegenzutreten, damit sie ein realistisches Verständnis der Grundsätze des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems haben. Dies kann hoffentlich dazu beitragen, dass Antragsteller, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzes in Europa sehr gering ist, davon absehen, gefährliche und kostspielige Überquerungen des Mittelmeers zu unternehmen, um nach Europa zu gelangen.
Änderungsantrag 632
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Die Asylagentur der Europäischen Union erstellt gemeinsame Informationsmaterialien, die zumindest die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen enthalten. Das gemeinsame Informationsmaterial wird so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten das gemeinsame Informationsmaterial verwenden und, falls erforderlich, mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. |
Or. en
Änderungsantrag 633
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Die Asylbehörde kann den Antragstellern zudem einen Kulturvermittler zur Seite stellen, der ihn im Verlauf des Verfahrens und insbesondere während der persönlichen Anhörung unterstützt. |
Or. en
Begründung
Aus Erfahrungen vor Ort ist deutlich geworden, dass Kulturvermittler hilfreiche Katalysatoren für die Schaffung einer Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Asylbehörde sein können.
Änderungsantrag 634
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3b) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten halten die Antragsteller über den Verlauf der gemäß dieser Verordnung in Bezug auf ihren Antrag durchgeführten Verfahren auf dem Laufenden. Diese Informationen werden regelmäßig in schriftlicher Form mitgeteilt. Bei Minderjährigen informieren die Behörden auf gleichem Wege sowohl den Minderjährigen als auch den Vormund. Die Kommission ist befugt, die Modalitäten der Bereitstellung dieser Informationen in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen. |
Or. en
Begründung
Es erscheint sinnvoll, die Behörden zu verpflichten, die Antragsteller über den Prozess, in dem sie sich befinden, auf dem Laufenden zu halten, und nicht nur dann, wenn eine Entscheidung ergeht. Sicherzustellen, dass die Antragsteller regelmäßig über den Stand ihrer Antragsprüfung auf dem Laufenden gehalten werden, schüfe Vertrauen in das System und trüge zur Eindämmung der Sekundärbewegungen bei.
Änderungsantrag 635
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. | (4) Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen, indem sie sie über die unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen informiert und sicherstellt, dass sie für sie erreichbar sind. |
Or. en
Änderungsantrag 636
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. | (4) Die Asylbehörde gibt den Antragstellern innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des Antrags Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. |
Or. en
Begründung
Aufgrund der gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Fristen ist es wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Verbindung aufnehmen können.
Änderungsantrag 637
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. | (4) Die Asylbehörde kann, soweit dies als durchführbar betrachtet wird, den Antragstellern Gelegenheit geben, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts professionelle Rechtsberatung erbringt, Verbindung aufzunehmen. |
Or. en
Änderungsantrag 638
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. | (4) Die Asylbehörde kann den Antragstellern Gelegenheit geben, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. |
Or. en
Änderungsantrag 639
Laura Ferrara
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden. | (5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden. |
Or. it
Änderungsantrag 640
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden. | (5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden. |
Or. en
Änderungsantrag 641
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden. | (5) Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern und Rechtsbeiständen Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden. |
Or. hu
Änderungsantrag 642
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. | (6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller in schriftlicher Form innerhalb von sieben Tagen von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so bestimmt die Asylbehörde, dass dieser neben dem Antragsteller von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. |
Or. en
Begründung
Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 6 sollte an den Wortlaut von Artikel 35 Absatz 1 angeglichen werden. Sowohl der Antragsteller als auch sein Rechtsanwalt oder Rechtsberater sollten spätestens sieben Tage nach Ergehen der Entscheidung in schriftlicher Form informiert werden.
Änderungsantrag 643
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. | (6) Die Asylbehörde teilt den Antragstellern innerhalb von fünf Tagen die Entscheidung über ihren Antrag mit. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so bestimmt die Asylbehörde, dass dieser ebenfalls von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 644
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. | (6) Die Asylbehörde teilt den Antragstellern innerhalb von fünf Arbeitstagen die Entscheidung über ihren Antrag mit. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so bestimmt die Asylbehörde, dass dieser neben dem Antragsteller von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 645
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. | (6) Die Asylbehörde setzt die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund oder Rechtsanwalt vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 646
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller sind berechtigt, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. | (1) Antragsteller sind berechtigt, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens endgültig über den Antrag entschieden hat und bis alle laufenden Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf den Antrag, Rückkehrentscheidungen oder Abschiebungsanordnungen abgeschlossen sind. |
Or. en
Änderungsantrag 647
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller sind berechtigt, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. | (1) Antragstellern wird die Möglichkeit eingeräumt, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. |
Or. en
Änderungsantrag 648
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller sind berechtigt, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. | (1) Den Antragstellern wird es gestattet, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. |
Or. fr
Änderungsantrag 649
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Antragsteller sind berechtigt, ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. | (1) Antragsteller sind berechtigt, zum Zwecke des Verfahrens so lange im zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage des in Kapitel III genannten Verwaltungsverfahrens über den Antrag entschieden hat. |
Or. en
Begründung
Dem Antragsteller könnte die Möglichkeit eingeräumt werden, während des Antragsverfahrens zu arbeiten. Deshalb sollte das Bleiberecht des Antragstellers nicht ausschließlich auf das Verfahren beschränkt werden – auch wenn dieses den Hauptgrund darstellt.
Änderungsantrag 650
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. | (2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. |
Or. en
Änderungsantrag 651
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. | (2) Aus dem Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. |
Or. en
Änderungsantrag 652
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. | (2) Das Recht auf Verbleib verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. |
Or. en
Begründung
Es ist nicht erforderlich, die Art des Bleiberechts zu bestimmen. Es sollte lediglich festgelegt werden, dass das Bleiberecht nicht das Recht einschließt, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen.
Änderungsantrag 653
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. | (2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel beliebiger Art, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. |
Or. en
Änderungsantrag 654
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. | (2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, um den Antrag wirksam werden zu lassen, und es verleiht dem Antragsteller das Recht, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen, solange er über eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse erreichbar ist. |
Or. en
Änderungsantrag 655
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. | (2) Aus dem Recht auf Verbleib kann sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ergeben, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen. |
Or. fr
Änderungsantrag 656
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet aberkennen, wenn dieser im Verlauf des Verwaltungsverfahrens | entfällt |
a) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 42 stellt und die in Artikel 43 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; |
|
b) aufgrund von Verpflichtungen aus einem Europäischen Haftbefehl 36 an einen anderen Mitgliedstaat oder an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte überstellt beziehungsweise ausgeliefert wird. |
|
_________________ |
|
36 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. |
|
Or. en
Änderungsantrag 657
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet aberkennen, wenn dieser im Verlauf des Verwaltungsverfahrens | (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erkennen dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet ab, wenn dieser im Verlauf des Verwaltungsverfahrens |
Or. en
Änderungsantrag 658
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 42 stellt und die in Artikel 43 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 659
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 42 stellt und die in Artikel 43 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; | entfällt |
Or. en
Begründung
Es ist nicht vertretbar, Menschen aus dem Gebiet der Europäischen Union abzuschieben, bevor über ihren Antrag endgültig entschieden wurde.
Änderungsantrag 660
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 42 stellt und die in Artikel 43 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; | a) einen zweiten Folgeantrag oder weitere Folgeanträge im Sinne von Artikel 42 stellt und die in Artikel 43 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; |
Or. en
Begründung
Ein Folgeantrag kann sich aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, der für den ersten Antrag zuständig ist. In solchen Fällen muss dem Antragsteller ein Bleiberecht für die Zwecke des Folgeantrags gewährt werden.
Änderungsantrag 661
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) eine Bedrohung der nationalen Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt oder zu einer solchen wird oder ein Verbrechen begeht. In diesem Fall muss die Person unverzüglich in den Herkunfts- oder Transitstaat ausgewiesen werden. |
Or. bg
Änderungsantrag 662
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) ein Risiko für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt. |
Or. en
Änderungsantrag 663
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstabe b an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die Asylbehörde davon überzeugt hat, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 664
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstabe b an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die Asylbehörde davon überzeugt hat, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. | (4) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b an einen Drittstaat ausliefern oder abschieben, wenn sich die Asylbehörde davon überzeugt hat, dass eine Auslieferungs- oder Rückkehrentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. |
Or. en
Änderungsantrag 665
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstabe b an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die Asylbehörde davon überzeugt hat, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. | (4) Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstabe b an einen Drittstaat ausliefern, wenn eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. |
Or. en
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten ergeht die Entscheidung über die Auslieferung des Antragstellers an einen Drittstaat getrennt von der Entscheidung über den Asylantrag. Deshalb kommt der Asylbehörde im Hinblick auf die Auslieferungsentscheidung keine entscheidende Rolle zu. Letztere liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der nationalen Gerichte.
Änderungsantrag 666
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 10 | entfällt |
Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags |
|
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. |
|
(2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind. |
|
Or. fr
Änderungsantrag 667
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 10 | entfällt |
Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags |
|
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. |
|
(2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind. |
|
Or. en
Änderungsantrag 668
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 10 | entfällt |
Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags |
|
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. |
|
(2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind. |
|
Or. en
Begründung
In Übereinstimmung mit vorangegangenen Änderungsanträgen zur Aufhebung der Anforderung, vor Anwendung der Dublin-Verordnung Zulässigkeitsprüfungen durchzuführen.
Änderungsantrag 669
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. | (1) Wenn eine Asylbehörde die Entscheidung trifft, eine Zulässigkeitsprüfung gemäß Artikel 36 durchzuführen, und bevor diese Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. |
Or. en
Begründung
Eine Zulässigkeitsprüfung sollte für das Antragsverfahren nicht vorgeschrieben, sondern optional sein. Die Anhörung sollte gemäß der geltenden Richtlinie eine persönliche Anhörung sein.
Änderungsantrag 670
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. | (1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller das Recht zugestanden, gehört zu werden, und Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit seines Antrags gegeben. |
Or. en
Änderungsantrag 671
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind. | (2) Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die in Artikel 36 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind. |
Or. en
Änderungsantrag 672
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Die nationalen Asylbehörden haben die Aufgabe, die Anhörungen zur Zulässigkeit durchzuführen. Die Mitgliedstaaten können keine anderen Behörden mit dieser Aufgabe betrauen. |
Or. en
Änderungsantrag 673
Brice Hortefeux
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags gegeben. | (1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags gegeben, wobei die Anhörung von einer nach nationalem Recht dazu befähigten Person durchgeführt wird. |
Or. fr
Änderungsantrag 674
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags gegeben. | (1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller das Recht zugestanden, gehört zu werden, und Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags gegeben. |
Or. en
Änderungsantrag 675
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. | (2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. |
Or. en
Änderungsantrag 676
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. | (2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. |
Or. en
Begründung
Vorzuziehender Wortlaut. Der Begriff „adequate“ („angemessen“) besitzt im Englischen eine beschränkte und oftmals negative Konnotation. Der Begriff „sufficient“ („ausreichend“) ist an dieser Stelle klarer.
Änderungsantrag 677
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. | (2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. |
Or. en
Änderungsantrag 678
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. | (2) Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern. |
Or. fr
Änderungsantrag 679
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Diese Bestimmung sollte entfallen und in Artikel 12 über die Anforderungen an persönliche Anhörungen aufgenommen werden. Dadurch gilt sie für Anhörungen sowohl zur Zulässigkeit als auch zum Inhalt.
Änderungsantrag 680
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen. | (3) Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen. Die Anwesenheit von Dolmetschern und Rechtsanwälten muss gewährleistet sein. |
Or. en
Änderungsantrag 681
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen. | (3) Die nationalen Asylbehörden haben die Aufgabe, die Anhörungen zum Inhalt durchzuführen. Die Mitgliedstaaten können keine anderen Behörden mit dieser Aufgabe betrauen. |
Or. en
Änderungsantrag 682
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen. | (3) Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militäruniform tragen. |
Or. en
Änderungsantrag 683
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Dem Antragsteller wird gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag gegeben. | (1) Dem Antragsteller wird gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung das Recht zugestanden, gehört zu werden, und Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag gegeben. |
Or. en
Änderungsantrag 684
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Dem Antragsteller wird gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag gegeben. | (1) Dem Antragsteller wird gemäß den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag gegeben. |
Or. en
Änderungsantrag 685
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici, Marju Lauristin
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die persönlichen Anhörungen werden unter Bedingungen durchgeführt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten und den Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. | (2) Die persönlichen Anhörungen werden unter Bedingungen durchgeführt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit diese Bedingungen den Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. |
Or. en
Begründung
In Übereinstimmung mit der geltenden Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der positiven Verpflichtung unterliegen, dafür zu sorgen, dass dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, seinen Antrag umfassend darzulegen.
Änderungsantrag 686
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Die Anwesenheit des Rechtsanwalts oder Rechtsberaters des Antragstellers gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b wird gewährleistet. |
Or. en
Änderungsantrag 687
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die gegebenenfalls durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | (3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die gegebenenfalls durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a unterstützt werden. |
Or. en
Begründung
Wird aus Gründen der Kohärenz mit vorhergehenden Änderungsanträgen eingereicht. Siehe Artikel 5 Absatz 4.
Änderungsantrag 688
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die gegebenenfalls durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | (3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die gegebenenfalls durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 689
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die gegebenenfalls durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | (3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Die Asylbehörde stellt sicher, dass Dolmetscher und erforderlichenfalls Kulturvermittler sowie Rechtsanwälte anwesend sind. |
Or. en
Änderungsantrag 690
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die gegebenenfalls durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | (3) Persönliche Anhörungen werden von Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt, die im Falle einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Anträgen auf Ersuchen der nationalen Behörde gegebenenfalls durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. |
Or. en
Begründung
Mit der Aufgabe der Durchführung von persönlichen Anhörungen sollten (in staatlichem Auftrag) Sachverständige ausschließlich durch die Asylagentur der Europäischen Union betraut und zu diesem Zweck bestellt werden und nicht durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten, da dies für einen der grundlegenden Aufgabenbereiche, mit denen die einzelnen Nationalstaaten betraut sind, von Bedeutung ist. Die Unterstützung sollte also ausschließlich auf Anforderung und ausschließlich durch die Asylagentur der Europäischen Union gewährt werden. Die Bediensteten der Asylbehörde werden ausschließlich im Falle einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Anträgen und ausschließlich auf Ersuchen der nationalen Behörde durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt.
Änderungsantrag 691
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Die Personen, die Anhörungen zur Zulässigkeit und zum Inhalt von Anträgen durchführen, dürfen während dieser Anhörungen keine Militär- oder Polizeiuniform tragen. |
Or. en
Begründung
Diese Bestimmung wurde von Artikel 11 Absatz 3 hierher verschoben, da es sich eher um einen Teil der Anforderungen an persönliche Anhörungen handelt. Sie sollte zudem für Anhörungen sowohl zur Zulässigkeit als auch zum Inhalt gelten.
Änderungsantrag 692
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 693
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 694
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | (4) Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a unterstützt werden. |
Or. en
Begründung
Ausschließlich Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union sollten befugt sein, die Asylbehörde des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von Anträgen zuständig ist, im Hinblick auf die Beteiligung an der Prüfung von Anträgen zu ersetzen.
Änderungsantrag 695
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. | (4) Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie auf Ersuchen der nationalen Behörde bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden. |
Or. en
Begründung
Mit der Aufgabe der Durchführung von persönlichen Anhörungen sollten (in staatlichem Auftrag) Sachverständige ausschließlich durch die Asylagentur der Europäischen Union betraut und zu diesem Zweck bestellt werden und nicht durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten, da dies für einen der grundlegenden Aufgabenbereiche, mit denen die einzelnen Nationalstaaten betraut sind, von Bedeutung ist. Die Unterstützung sollte also ausschließlich auf Anforderung und ausschließlich durch die Asylagentur der Europäischen Union gewährt werden. Die Bediensteten der Asylbehörde werden ausschließlich im Falle einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Anträgen und ausschließlich auf Ersuchen der nationalen Behörde durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt.
Änderungsantrag 696
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Auf die persönliche Anhörung kann in den folgenden Fällen verzichtet werden: | Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann in den folgenden Fällen verzichtet werden: |
Or. fr
Änderungsantrag 697
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Tatsache, dass nach Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. In diesem Fall gibt die Asylbehörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit zur Vorlage weiterer Informationen. Wenn die Asylbehörde Zweifel am Zustand des Antragstellers hat, konsultiert sie medizinisches Fachpersonal, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. | Die Tatsache, dass nach Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. In diesem Fall gibt die Asylbehörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit zur Vorlage weiterer Informationen. Wenn die Asylbehörde Zweifel am Zustand des Antragstellers hat, konsultiert sie medizinisches Fachpersonal, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. Wenn nach Konsultation dieses medizinischen Fachpersonals deutlich geworden ist, dass es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden Zustand handelt, schiebt die Asylbehörde die persönliche Anhörung bis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem der Antragsteller zu einer Anhörung in der Lage ist. |
Or. en
Begründung
In dem Vorschlag der Kommission ist nicht angegeben, welche Folgen sich aus der medizinischen Konsultation ergeben. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass nach Möglichkeit eine persönliche Anhörung stattfindet. Wenn es erforderlich ist, sie aus medizinischen Gründen aufzuschieben, dann sollte sie entsprechend aufgeschoben werden.
Änderungsantrag 698
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Tatsache, dass nach Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. In diesem Fall gibt die Asylbehörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit zur Vorlage weiterer Informationen. Wenn die Asylbehörde Zweifel am Zustand des Antragstellers hat, konsultiert sie medizinisches Fachpersonal, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. | Die Tatsache, dass nach Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. In diesem Fall gibt die Asylbehörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit zur Vorlage weiterer Informationen. Wenn die Asylbehörde Zweifel am Zustand des Antragstellers hat, kann sie medizinisches Fachpersonal konsultieren, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. |
Or. en
Änderungsantrag 699
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. | (6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Geschlechtsmerkmale und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers sowie der Situation in seinem Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Überlebender eines Schiffbruchs zu sein oder Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden oder Opfer von Menschenhandel oder Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtszugehörigkeit gewesen sein könnte. |
Or. en
Änderungsantrag 700
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. | (6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. |
Or. en
Änderungsantrag 701
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. | (6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers, der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. |
Or. en
Begründung
Diese Ergänzung entspricht dem Wortlaut von Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags .
Änderungsantrag 702
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. | (6) Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. |
Or. bg
Änderungsantrag 703
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, einschließlich der Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union, müssen zuvor eine entsprechende Schulung erhalten haben, die sich auch auf die in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) aufgeführten Punkte erstreckt und unter anderem die folgenden Themen abdeckt: internationale Menschenrechtsnormen, Asylrecht der Union, Bestimmungen über die Inanspruchnahme des Verfahrens des internationalen Schutzes, einschließlich für Personen, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigen. | (7) Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, einschließlich der Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union, müssen zuvor eine entsprechende Schulung erhalten haben, die sich auch auf die in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) aufgeführten Punkte erstreckt und unter anderem die folgenden Themen abdeckt: internationale Menschenrechtsnormen, Asylrecht der Union, Bestimmungen über die Inanspruchnahme des Verfahrens des internationalen Schutzes, einschließlich für Personen, die möglicherweise spezifische Verfahrensgarantien benötigen. |
Or. en
Begründung
Gleicht die Terminologie an den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere zur Richtlinie über die Aufnahmebedingungen, an.
Änderungsantrag 704
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Für die persönliche Anhörung wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. | Für die persönliche Anhörung wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Dolmetscher müssen befähigt sein, Äußerungen in Bezug auf die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, der Geschlechtsmerkmale und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers angemessen zu übersetzen und dabei fehlerhafte, stereotype oder abschätzige Ausdrucksweisen zu vermeiden. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. |
Or. en
Änderungsantrag 705
Laura Ferrara
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Falls der Antragsteller darum ersucht, sieht die Asylbehörde, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. | entfällt |
Or. it
Änderungsantrag 706
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Falls der Antragsteller darum ersucht, sieht die Asylbehörde, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. | Falls der Antragsteller darum ersucht, sieht die Asylbehörde vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 707
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Falls der Antragsteller darum ersucht, sieht die Asylbehörde, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. | Falls der Antragsteller darum ersucht, kann die Asylbehörde, soweit möglich, vorsehen, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. |
Or. bg
Änderungsantrag 708
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Falls der Antragsteller darum ersucht, sieht die Asylbehörde, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. | Die Asylbehörde sieht, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Sowohl die Asylbehörde als auch die Dolmetscher müssen zuvor eine entsprechende Schulung zu den Asylbestimmungen des Völkerrechts und im Hinblick auf die Erkennung von Opfern von Menschenhandel, Folter sowie von Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtszugehörigkeit erhalten haben. |
Or. en
Änderungsantrag 709
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 710
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. | (9) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass ausreichende Bemühungen unternommen wurden, damit dem Antragsteller die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird, hindert die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. |
Or. en
Begründung
Es mag akzeptabel sein, dass einige Entscheidungen ohne persönliche Anhörung getroffen werden, die Artikel 11 und 12 gewähren dem Antragsteller jedoch das Recht auf derartige Anhörungen, und es ist daher notwendig, dass seitens der Asylbehörden ausreichende Bemühungen unternommen werden, damit eine persönliche Anhörung stattfinden kann, bevor eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung getroffen wird.
Änderungsantrag 711
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. | (9) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, weil gemäß Absatz 5 auf sie verzichtet wurde, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. |
Or. en
Begründung
Absatz 5 dieses Artikels nennt die annehmbaren Gründe für einen Verzicht auf die Anhörung. Im Interesse der rechtlichen Klarheit erscheint es sinnvoll, das Recht der Asylbehörde, zu einer Entscheidung zu gelangen, ohne eine Anhörung durchgeführt zu haben, mit diesem Absatz zu verknüpfen.
Änderungsantrag 712
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Asylbehörde beziehungsweise die anderen Behörden oder Sachverständigen, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll. | (1) Die Asylbehörde beziehungsweise die Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll. |
Or. en
Begründung
Ausschließlich Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union sollten befugt sein, die Asylbehörde des Mitgliedstaats, der für die Prüfung von Anträgen zuständig ist, im Hinblick auf die Beteiligung an der Prüfung von Anträgen zu ersetzen.
Änderungsantrag 713
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Asylbehörde beziehungsweise die anderen Behörden oder Sachverständigen, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll. | (1) Die Asylbehörde beziehungsweise die anderen Behörden oder Sachverständigen, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll. Eine Kopie der Niederschrift wird dem Antragsteller ausgehändigt. |
Or. en
Änderungsantrag 714
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Asylbehörde beziehungsweise die anderen Behörden oder Sachverständigen, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll. | (1) Die Asylbehörde, die die persönliche Anhörung durchführt, erstellt von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben und ein Wortprotokoll. |
Or. en
Änderungsantrag 715
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt. | (2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller werden dieser Umstand und der Zweck dieser Aufzeichnung im Voraus mitgeteilt. Handelt es sich bei dem Antragsteller jedoch um einen Minderjährigen, ist bei der Entscheidung darüber, ob die persönliche Anhörung audiovisuell aufgezeichnet wird, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. |
Or. en
Begründung
Der Antragsteller sollte über den Zweck der Aufzeichnung in Kenntnis gesetzt werden. Im Falle von Minderjährigen sollte entschieden werden, ob es dem Kindeswohl dient, wenn die Anhörung audiovisuell aufgezeichnet wird.
Änderungsantrag 716
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt. | (2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt, und seine Zustimmung ist erforderlich. |
Or. en
Änderungsantrag 717
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt. | (2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt, und er muss dieser Aufzeichnung zustimmen. |
Or. en
Änderungsantrag 718
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt. | (2) Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Der Antragsteller wird im Voraus über diese Aufzeichnung und deren Verwendungszweck informiert. |
Or. en
Änderungsantrag 719
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt. | (3) Der Antragsteller erhält innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft und nach Erhalt einer Kopie der in eine Sprache, die er versteht, übersetzten Niederschrift und einer Rechtsberatung, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt, und er erhält die Möglichkeit, die Niederschrift zu ergänzen und zu berichtigen sowie zu überprüfen, ob die Ergänzungen bzw. Berichtigungen in die Niederschrift der Anhörung aufgenommen wurden. |
Or. en
Änderungsantrag 720
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt. | (3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen oder andere sachliche Fehler in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt. |
Or. en
Änderungsantrag 721
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt. | (3) Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift und dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift und von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift und des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt. |
Or. en
Begründung
Es erscheint sinnvoll, den Antragstellern das Recht zu gewähren, Bemerkungen und Klarstellungen sowohl zu der Niederschrift als auch zu dem Wortprotokoll abzugeben.
Änderungsantrag 722
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, wird den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll und in die Aufzeichnung gewährt. | (5) So bald wie möglich nach der Anhörung und in jedem Fall rechtzeitig, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, stellt die Asylbehörde sicher, dass dem Antragsteller bzw. dem Vormund, dem Rechtsanwalt oder dem Rechtsberater, die den Antragsteller vertreten, Einsicht in die Niederschrift und das Wortprotokoll und in die Aufzeichnung gewährt wird. |
Or. en
Begründung
Klarstellung, um sicherzustellen, dass die Antragsteller Zugang zu den Dokumenten haben, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wird.
Änderungsantrag 723
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, wird den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll und in die Aufzeichnung gewährt. | (5) Bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, wird den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll und in die Aufzeichnung gewährt. |
Or. en
Änderungsantrag 724
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wird der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft, so kann die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder die Aufzeichnung gewähren. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 725
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wird der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft, so kann die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder die Aufzeichnung gewähren. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 726
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wird der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft, so kann die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder die Aufzeichnung gewähren. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Or. fr
Änderungsantrag 727
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Wird der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft, so kann die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder die Aufzeichnung gewähren. | (6) Wird der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft, so kann die Asylbehörde, bevor eine Entscheidung ergeht, Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder die Aufzeichnung gewähren. |
Or. en
Änderungsantrag 728
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. | (7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Aufzeichnung gelöscht. |
Or. en
Änderungsantrag 729
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. | (7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag, einschließlich aller Rechtsbehelfsinstanzen, ein Jahr lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. |
Or. en
Begründung
In Verbindung mit Folgeanträgen kann es vorkommen, dass eine Aufzeichnung der persönlichen Anhörung nach Ergehen einer bestandskräftigen Entscheidung über einen Antrag von Nutzen ist. Angesichts der Fristen, die im Allgemeinen für die Bearbeitung von Anträgen und insbesondere für Folgeanträge gelten, ist es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufzeichnung zehn Jahre lang aufbewahrt werden sollte. Ein Zeitraum von einem Jahr nach Ergehen der bestandskräftigen Entscheidung sollte mehr als ausreichend sein.
Änderungsantrag 730
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. | (7) Die zuständigen Behörden bewahren die Aufzeichnung und das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Aufzeichnung gelöscht und das Wortprotokoll vernichtet. |
Or. en
Änderungsantrag 731
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. | (7) Die Festlegung der Speicherdauer für Aufzeichnungen oder Wortprotokolle fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. |
Or. hu
Änderungsantrag 732
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. | (7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zwei Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. |
Or. en
Änderungsantrag 733
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. | (7) Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung fünf Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht. |
Or. en
Begründung
Die kürzere Datenspeicherfrist entspricht den neuen Datenspeicherfristen, die im Rahmen des Standpunkts des Europäischen Parlaments zu Eurodac vereinbart wurden.
Änderungsantrag 734
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Antragsteller haben in allen Phasen des Verfahrens das Recht, in Fragen ihres Antrags effektiv einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater zu konsultieren. | (1) Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 registriert wurde, hat der Antragsteller in allen Phasen des Verfahrens das Recht, in Fragen ihres Antrags effektiv einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater zu konsultieren. |
Or. en
Begründung
Der Antragsteller muss rechtzeitig, bevor er seinen Antrag einreicht, Rechtsberatung und -vertretung erhalten (gemäß dem dreistufigen Verfahren, das in dem Vorschlag der Kommission dargelegt ist). Sobald ein Mitgliedstaat einen Antrag registriert hat, muss dem Antragsteller Rechtsberatung und -vertretung gewährt werden.
Änderungsantrag 735
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Antragsteller haben in allen Phasen des Verfahrens das Recht, in Fragen ihres Antrags effektiv einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater zu konsultieren. | (1) Die Antragsteller haben in allen Phasen des Verfahrens das Recht, in Fragen ihres Antrags effektiv einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsanwalt zu konsultieren. |
Or. en
Änderungsantrag 736
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. | (2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 registriert wurde, wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. |
Or. en
Begründung
Der Änderungsantrag wird aus Gründen der Kohärenz mit dem Änderungsantrag zu Artikel 14 Absatz 1 eingereicht.
Änderungsantrag 737
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. | (2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird so bald wie möglich, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, wirksam mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. |
Or. en
Änderungsantrag 738
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. | (2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens und sobald der Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten, geäußert wird, das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. |
Or. en
Änderungsantrag 739
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. | (2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in der Phase des Rechtsbehelfsverfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. |
Or. en
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten ist unentgeltliche Rechtsberatung auf der Verwaltungsebene nicht vorgesehen.
Änderungsantrag 740
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 in allen Phasen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. | (2) Unbeschadet seines Rechts, seinen eigenen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf eigene Kosten zu wählen, kann der Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 17 im Rechtsbehelfsverfahren um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung ersuchen. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass er im Rechtsbehelfsverfahren das Recht hat, um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu ersuchen. |
Or. en
Änderungsantrag 741
Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 registriert wurde, gewähren die Mitgliedstaaten auf Ersuchen des Antragstellers diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Begründung
Der Änderungsantrag wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungsanträgen zu Artikel 14 eingereicht.
Änderungsantrag 742
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Die Mitgliedstaaten gewähren sobald wie möglich, nachdem der Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten, geäußert wurde, jedoch in jedem Fall innerhalb von zwei Tagen nach der entsprechenden Äußerung, im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Änderungsantrag 743
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Auf Ersuchen des Antragstellers und sobald wie möglich nach Einreichung des Antrags gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Änderungsantrag 744
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Änderungsantrag 745
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem in allen Phasen des Verfahrens in Fragen seines Antrags unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Begründung
Unentgeltliche Rechtsberatung sollte in allen Phasen des Verfahrens gewährt werden.
Änderungsantrag 746
Maria Grapini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewähren. |
Or. ro
Änderungsantrag 747
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. | (1) Die Mitgliedstaaten gewähren im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. |
Or. en
Änderungsantrag 748
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Verwaltungsverfahren umfasst die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung mindestens Folgendes: | entfällt |
a) Bereitstellung von Informationen über das Verfahren vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Antragstellers; |
|
b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und, soweit erforderlich, Teilnahme an der persönlichen Anhörung; |
|
c) Erläuterung der Gründe für eine Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie ihrer Folgen und Unterrichtung darüber, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann. |
|
Or. en
Änderungsantrag 749
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Im Verwaltungsverfahren umfasst die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung mindestens Folgendes: | (2) Im Rechtsbehelfsverfahren umfasst die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung mindestens Folgendes: |
Or. en
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten ist unentgeltliche Rechtsberatung auf der Verwaltungsebene nicht vorgesehen.
Änderungsantrag 750
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -a) Beratung bei der Vorbereitung und Einreichung des Antrags gemäß Artikel 28; |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, klarzustellen, dass dem Antragsteller Rechtsberatung und -vertretung gewährt werden sollte, bevor er den Antrag einreicht, da die Einreichung einen wichtigen Verwaltungsvorgang im Rahmen des Verfahrens darstellt.
Änderungsantrag 751
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und, soweit erforderlich, Teilnahme an der persönlichen Anhörung; | b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und Teilnahme an der persönlichen Anhörung; |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, sicherzustellen, dass der Rechtsberater in jedem Fall die Möglichkeit erhält, an den persönlichen Anhörungen teilzunehmen.
Änderungsantrag 752
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und, soweit erforderlich, Teilnahme an der persönlichen Anhörung; | b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und Teilnahme an der persönlichen Anhörung; |
Or. en
Änderungsantrag 753
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und, soweit erforderlich, Teilnahme an der persönlichen Anhörung; | b) Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung sowie Teilnahme an der persönlichen Anhörung; |
Or. en
Änderungsantrag 754
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Im Verwaltungsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn | entfällt |
a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt; |
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b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; |
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c) es sich um einen Folgeantrag handelt. |
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Or. en
Änderungsantrag 755
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Im Verwaltungsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn | entfällt |
a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt; |
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b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; |
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c) es sich um einen Folgeantrag handelt. |
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Or. en
Änderungsantrag 756
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Im Verwaltungsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn | entfällt |
a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt; |
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b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; |
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c) es sich um einen Folgeantrag handelt. |
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Or. en
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten ist unentgeltliche Rechtsberatung auf der Verwaltungsebene nicht vorgesehen.
Änderungsantrag 757
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; | entfällt |
Or. en
Begründung
Diese Bestimmung birgt das Risiko, von den Behörden zu großzügig ausgelegt zu werden, und sollte entfallen.
Änderungsantrag 758
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 759
Péter Niedermüller, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; | entfällt |
Or. en
Begründung
Dies entspricht dem Standpunkt des Parlaments, der im Rahmen der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen angenommen wurde.
Änderungsantrag 760
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat; | b) es dem Antrag eindeutig an stichhaltigen Elementen mangelt und er deshalb keine konkreten Erfolgsaussichten hat; |
Or. en