Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0224(COD)

26.6.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

761 - 1117

Entwurf eines Berichts

Laura Ferrara

(PE597.506v01-00)

Gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0467 – C8-0321/2016 – 2016/0224(COD) )

AM_Com_LegReport

Änderungsantrag 761

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn

entfällt

a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt;

 

b) der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

 

c) es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um erneute Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im einzelstaatlichen Recht vorgesehen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 762

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn

Im Rechtsbehelfsverfahren wird unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 763

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 764

Péter Niedermüller, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

entfällt

Or. en

Begründung

Dies entspricht der Position des Parlaments, so wie diese in der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen angenommen wurde.

 

Änderungsantrag 765

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

entfällt

Or. en

Begründung

Diese Bestimmung würde Gefahr laufen, von den Behörden auf eine Weise ausgelegt zu werden, die zu weit geht und sollte deshalb gelöscht werden.

 

Änderungsantrag 766

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

b) der Rechtsbehelf so offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, dass er keine konkreten Erfolgsaussichten hat und lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer Entscheidung eingereicht wird, die zur Abschiebung der Person vom Gebiet eines Mitgliedstaates führen würde;

Or. en

 

Änderungsantrag 767

Péter Niedermüller, Kati Piri, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um erneute Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im einzelstaatlichen Recht vorgesehen.

c)  es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um erneute Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im einzelstaatlichen Recht vorgesehen, und der Rechtsbehelf in zweiter Instanz keine konkreten Erfolgschancen hat.

Or. en

Begründung

Dies entspricht der Position des Parlaments, so wie diese in der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen angenommen wurde.

 

Änderungsantrag 768

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 769

Péter Niedermüller, Kati Piri, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

In Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt und der Antragsteller nicht an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 770

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht gewährt.

Or. en

 

Änderungsantrag 771

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

Or. en

 

Änderungsantrag 772

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Dem Rechtsanwalt oder dem sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, wird Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers gewährt, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.

(1)  Dem nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsanwalt, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, wird Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers gewährt, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 773

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde kann den Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers verweigern, wenn die Offenlegung von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden oder wenn die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt würden. In diesen Fällen trägt die Asylbehörde dafür Sorge,

entfällt

a) dass den Gerichten im Rechtsbehelfsverfahren Zugang zu den betreffenden Informationen oder Quellen gewährt wird; und

 

b) dass das Recht auf Verteidigung des Antragstellers geachtet wird.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 774

Péter Niedermüller, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde kann den Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers verweigern, wenn die Offenlegung von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden oder wenn die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt würden. In diesen Fällen trägt die Asylbehörde dafür Sorge,

Die Asylbehörde kann den Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers verweigern, wenn die Offenlegung von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Personen, die die Informationen betreffen, gefährden. In diesen Fällen trägt die Asylbehörde dafür Sorge,

Or. en

Begründung

Da der Zugang des Rechtsanwalts des Antragstellers zur Akte des Antragstellers für die angemessene Beratung in Bezug auf den Antrag unerlässlich ist, müssen Abweichungen vom Recht auf Zugang zur Akte äußerst beschränkt sein. Der gelöschte Text ist zu breit gefasst und vage formuliert und erlaubt einen allgemeinen Ausschluss vom Zugang zur Akte.

 

Änderungsantrag 775

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hinsichtlich der Regelung in Buchstabe b gewährt die Asylbehörde insbesondere einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu Informationen oder Quellen, soweit die Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.

Hinsichtlich der Regelung in Buchstabe b kann die Asylbehörde insbesondere einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu Informationen oder Quellen gewähren, soweit die Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 776

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hinsichtlich der Regelung in Buchstabe b gewährt die Asylbehörde insbesondere einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu Informationen oder Quellen, soweit die Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.

Hinsichtlich der Regelung in Buchstabe b gewährt die Asylbehörde insbesondere einem Rechtsanwalt, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu Informationen oder Quellen, soweit die Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes relevant sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 777

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der einen Antragsteller unterstützt oder vertritt, erhält gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) zum Zweck der Beratung des Antragstellers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen.

(3)  Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der einen Antragsteller unterstützt oder vertritt, erhält gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) zum Zweck der Beratung des Antragstellers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen.

Or. hu

 

Änderungsantrag 778

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der einen Antragsteller unterstützt oder vertritt, erhält gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) zum Zweck der Beratung des Antragstellers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen.

(3)  Der Rechtsanwalt, der einen Antragsteller unterstützt oder vertritt, kann gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) zum Zweck der Beratung des Antragstellers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen erhalten, wie Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen.

Or. en

 

Änderungsantrag 779

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Dem Antragsteller wird gestattet, sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater begleiten zu lassen. Der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater ist befugt, während der persönlichen Anhörung einzugreifen.

(4)  Dem Antragsteller wird gestattet, sich bei der persönlichen Anhörung von einem nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Or. en

 

Änderungsantrag 780

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Asylbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten lässt; ferner kann sie verlangen, dass der Antragsteller die Fragen persönlich beantwortet.

(5)  Die Asylbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von einem Rechtsanwalt vertreten lässt; ferner kann sie verlangen, dass der Antragsteller die Fragen persönlich beantwortet.

Or. en

 

Änderungsantrag 781

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Unbeschadet von Artikel 22 Absatz 5 kann die Asylbehörde eine persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

(6)  Unbeschadet von Artikel 22 Absatz 5 kann die Asylbehörde eine persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt, vorausgesetzt der Antragsteller wurde über sein Recht auf - gegebenenfalls auch unentgeltliche - Rechtsberatung und -vertretung unterrichtet und beschließt, dieses Recht nicht auszuüben.

Or. en

Begründung

Eine persönliche Anhörung wird normalerweise im Beisein des Rechtsanwalts durchgeführt. Soll sie ohne den Rechtsanwalt durchgeführt werden, muss der Antragsteller vorab ausdrücklich auf sein Recht auf Rechtsberatung- und -vertretung hingewiesen werden.

 

Änderungsantrag 782

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Unbeschadet von Artikel 22 Absatz 5 kann die Asylbehörde eine persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

(6)  Die Asylbehörde darf eine persönliche Anhörung des Antragstellers nicht durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt, es sei denn, der Antragsteller wurde auf sein Recht auf Rechtsberatung hingewiesen und weist dieses zurück.

Or. en

 

Änderungsantrag 783

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Unbeschadet von Artikel 22 Absatz 5 kann die Asylbehörde eine persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

(6)  Unbeschadet von Artikel 22 Absatz 5 kann die Asylbehörde eine persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt nicht daran teilnimmt.

Or. en

 

Änderungsantrag 784

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt oder sonstige nach nationalem Recht zur Unterstützung oder Vertretung von Antragstellern zugelassene Rechtsberater oder durch eine Nichtregierungsorganisation, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Beratungs- und Vertretungsdiensten akkreditiert ist.

(1)  Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch einen nach nationalem Recht zur Unterstützung oder Vertretung von Antragstellern zugelassenen Rechtsanwalt.

Or. en

 

Änderungsantrag 785

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz geregelt sind; anderenfalls wenden sie die Vorschriften an, die für ähnliche, nur nationales Recht betreffende Anträge gelten, soweit diese Vorschriften den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz geregelt sind; anderenfalls wenden sie die Vorschriften an, die für ähnliche, nur nationales Recht betreffende Anträge gelten, soweit diese Vorschriften den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren. Der Antragsteller wird stets über diese Vorschriften unterrichtet.

Or. en

 

Änderungsantrag 786

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz geregelt sind; anderenfalls wenden sie die Vorschriften an, die für ähnliche, nur nationales Recht betreffende Anträge gelten, soweit diese Vorschriften den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen spezifische Verfahrensvorschriften fest, in denen die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz geregelt sind; diese dürfen nicht restriktiver sein als die Vorschriften, die für ähnliche, nur nationales Recht betreffende Anträge gelten, soweit diese Vorschriften den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.

Or. en

 

Änderungsantrag 787

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten können für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung außerdem eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten darf Antragstellern keine ungünstigere Behandlung zuteilwerden, als sie den Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 788

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten können für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung außerdem eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten darf Antragstellern keine ungünstigere Behandlung zuteilwerden, als sie den Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten sehen für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung außerdem eine finanzielle und zeitliche Begrenzung vor. Hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten darf Antragstellern keine günstigere Behandlung zuteilwerden, als sie den Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 789

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten können für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung außerdem eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten darf Antragstellern keine ungünstigere Behandlung zuteilwerden, als sie den Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten können für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung außerdem eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit diese nicht willkürlich ist und dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührend eingeschränkt wird. Hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten darf Antragstellern keine ungünstigere Behandlung zuteilwerden, als sie den Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

Or. en

Begründung

Die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung hätte es den Mitgliedstaaten erlaubt, Begrenzungen des Rechts aufs Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung vorzusehen, solange diese nicht willkürlich sind; es sollte geklärt werden, dass diese Begrenzungen den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht ungebührend beschränken sollten.

 

Änderungsantrag 790

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 791

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(4)  Unter gebührender Achtung der in Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b beenden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers beträchtlich verbessert. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde, falls festgestellt werden kann, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt.

Or. en

Begründung

Es erscheint nicht angemessen, rückwirkend die Erstattung der Kosten der Rechtsberatung zu verlangen, deren Übernahme die Mitgliedstaaten vereinbart haben. Die Mitgliedstaaten sollten aber in der Lage sein, den Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung zu beendigen, wenn sich die finanzielle Situation des Antragstellers wesentlich verbessert hat. Hat ein Antragsteller mit ausreichenden Mitteln aufgrund falscher Angaben unentgeltliche Rechtsberatung erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, eine Erstattung der Kosten vom Antragsteller zu verlangen.

 

Änderungsantrag 792

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage derart verbessert, dass er dann über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 793

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 794

Péter Niedermüller, Kati Piri, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Entscheidung zur Gewährung unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Or. en

Begründung

Dies entspricht dem Text des Parlaments, so wie er in der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen angenommen wurde. Der Antragsteller sollte nur dann verpflichtet sein, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsberatung zu erstatten, wenn zu einem späteren Zeitpunkt klar wird, dass die unentgeltliche Rechtsberatung aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurde.

 

Änderungsantrag 795

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 796

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18  

entfällt

Rolle des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen

 

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

 

a) Zugang zu Antragstellern, auch zu denen, die sich in Aufnahmezentren, Gewahrsam, an der Grenze oder in Transitzonen befinden;

 

b) Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des Verfahrens und über die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;

 

c) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einzelnen Anträgen auf internationalen Schutz in jedem Verfahrensabschnitt und bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

(2) Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem Mitgliedstaat tätig ist.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 797

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rolle des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen

Rolle des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und einschlägiger NGO

Or. en

 

Änderungsantrag 798

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und einschlägigen NGO

Or. en

 

Änderungsantrag 799

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

(1)  Die Mitgliedstaaten können dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewähren

Or. en

 

Änderungsantrag 800

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des Verfahrens und über die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;

b)  Zugang zu Informationen über einzelne Anträge auf internationalen Schutz, über den Verlauf des gesamten Verfahrens und über die erlassenen Entscheidungen, sofern der Antragsteller dem zustimmt;

Or. en

 

Änderungsantrag 801

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem Mitgliedstaat tätig ist.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 802

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 – Abschnitt 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Garantien

Spezifische Garantien

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 803

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen

Antragsteller, die spezifische Verfahrensgarantien benötigen

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 804

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde prüft systematisch, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 21 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden.

Die Asylbehörde prüft systematisch und so früh wie möglich nach der Antragstellung, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 21 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 805

Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Kati Piri, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde prüft systematisch, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 21 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden.

Die Asylbehörde prüft systematisch und einzeln, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung wird in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 21 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) einbezogen werden.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Text, der in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen in Bezug auf besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme angenommen wurde, da der Text das Vorsehen beider Bewertungen erforderlich macht.

 

Änderungsantrag 806

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde prüft systematisch, ob ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 21 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden.

Die Asylbehörde prüft systematisch, ob ein Antragsteller spezifische Verfahrensgarantien benötigt. Diese Prüfung kann in vorhandene nationale Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 21 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) einbezogen werden und muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 807

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Asylbehörde die in Artikel 20 festgelegten allgemeinen Grundsätze für die Bewertung besonderer Verfahrensbedürfnisse.

Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Asylbehörde die in Artikel 20 festgelegten allgemeinen Grundsätze für die Bewertung spezifischer Verfahrensbedürfnisse.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 808

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller angemessene Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen können.

(2)  Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller angemessene Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen können, wozu auch zählt, dass ihnen ein Dolmetscher, ein Kulturmittler und ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 809

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller angemessene Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen können.

(2)  Wird festgestellt, dass Antragsteller spezifische Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller angemessene Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen können.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 810

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Kann diese angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 nicht geleistet werden, insbesondere wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, da er Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat, so wendet die Asylbehörde diese Verfahren für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

(3)  Es wird eine vernünftige, angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 geleistet.

Or. en

 

Änderungsantrag 811

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Kann diese angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 nicht geleistet werden, insbesondere wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, da er Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat, so wendet die Asylbehörde diese Verfahren für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

(3)  Wird festgestellt, dass ein Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, da er Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat, so wendet die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 oder das Verfahren an der Grenze nach Artikel 41 für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

Or. en

 

Änderungsantrag 812

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Kann diese angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 nicht geleistet werden, insbesondere wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, da er Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat, so wendet die Asylbehörde diese Verfahren für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

(3)  Kann diese angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 nicht geleistet werden, oder wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, mit besonderem Augenmerk für Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt, so wendet die Asylbehörde diese Verfahren für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

Or. en

Begründung

Anpassung an den vom Parlament in der Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union angenommenen Text in Bezug auf schutzbedürftige Gruppen.

 

Änderungsantrag 813

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Kann diese angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 nicht geleistet werden, insbesondere wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigt, da er Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat, so wendet die Asylbehörde diese Verfahren für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

(3)  Kann diese angemessene Unterstützung im Rahmen des beschleunigten Prüfungsverfahrens nach Artikel 40 oder des Verfahrens an der Grenze nach Artikel 41 nicht geleistet werden, insbesondere wenn die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller spezifische Verfahrensgarantien benötigt, da er Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat, so wendet die Asylbehörde diese Verfahren für diesen Antragsteller nicht oder nicht mehr an.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 814

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und spezielle Maßnahmen festlegen, die bei der Prüfung und der Behandlung der besonderen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 815

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und spezielle Maßnahmen festlegen, die bei der Prüfung und der Behandlung der besonderen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und spezielle Maßnahmen festlegen, die bei der Prüfung und der Behandlung der spezifischen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 816

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und spezielle Maßnahmen festlegen, die bei der Prüfung und der Behandlung der besonderen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  Die Kommission ist zur Annahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit Einzelheiten und speziellen Maßnahmen befugt, die bei der Prüfung und der Behandlung der besonderen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 817

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und spezielle Maßnahmen festlegen, die bei der Prüfung und der Behandlung der besonderen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  Die Kommission ist zur Annahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit Einzelheiten und speziellen Maßnahmen befugt, die bei der Prüfung und der Behandlung der besonderen Verfahrensbedürfnisse von Antragstellern und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind.

Or. en

Begründung

Die Art und Weise, auf welche die Asylbehörden besondere Verfahrensbedürfnisse angehen, ist ein wesentliches Verfahrensrecht für Antragsteller. Angesichts ihrer Bedeutung ist es unerlässlich, dass die Mitgesetzgeber sich auf Rechtsakte einigen, in denen die Einzelheiten und spezifischen Maßnahmen, die den Antragstellern zur Verfügung stehen, aufgeführt sind. Daher kommt hier nur ein delegierter Rechtsakt in Frage.

 

Änderungsantrag 818

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allgemeine Grundsätze für die Bewertung besonderer Verfahrensbedürfnisse

Allgemeine Grundsätze für die Bewertung spezifischer Verfahrensbedürfnisse

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 819

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Kati Piri, Caterina Chinnici, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Verfahrensbedürfnissen wird von den für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden eingeleitet, sobald ein Antrag gestellt wird, und von der Asylbehörde weitergeführt, sobald der Antrag eingereicht wurde.

(1)  Die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Verfahrensbedürfnissen wird von den für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden eingeleitet, sobald ein Antrag gestellt wird, und von der Asylbehörde weitergeführt, sobald der Antrag eingereicht wurde. Die Bewertung wird spätestens 15 Tage nach Antragstellung eingeleitet und innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen.

Or. en

Begründung

Anpassung an den vom Parlament in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen angenommenen Text zu den spezifischen Aufnahmebedingungen.

 

Änderungsantrag 820

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Verfahrensbedürfnissen wird von den für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden eingeleitet, sobald ein Antrag gestellt wird, und von der Asylbehörde weitergeführt, sobald der Antrag eingereicht wurde.

(1)  Die Ermittlung von Antragstellern mit spezifischen Verfahrensbedürfnissen wird von den für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden eingeleitet, sobald ein Antrag gestellt wird, und von der Asylbehörde weitergeführt, sobald der Antrag eingereicht wurde.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 821

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden halten bei der Registrierung des Antrags fest, ob ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien rechtfertigt und auf die von körperlichen Merkmalen oder den Erklärungen oder dem Verhalten des Antragstellers geschlossen werden kann.

Die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden halten bei der Registrierung des Antrags fest, ob ein Antragsteller offensichtliche Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien rechtfertigt und auf die von körperlichen Merkmalen oder den Erklärungen oder dem Verhalten des Antragstellers geschlossen werden kann.

Or. bg

 

Änderungsantrag 822

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden halten bei der Registrierung des Antrags fest, ob ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien rechtfertigt und auf die von körperlichen Merkmalen oder den Erklärungen oder dem Verhalten des Antragstellers geschlossen werden kann.

Die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden halten bei der Registrierung des Antrags fest, ob ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, die möglicherweise spezifische Verfahrensgarantien rechtfertigt und auf die von körperlichen Merkmalen oder den Erklärungen oder dem Verhalten des Antragstellers geschlossen werden kann.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 823

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, wird diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung der Anzeichen, aufgrund derer der Antragsteller möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigt, in die Akte des Antragstellers aufgenommen.

Wenn ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, wird diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung der Anzeichen, aufgrund derer der Antragsteller möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigt, und den Anmerkungen des Antragstellers in Bezug auf den Bedarf der Inanspruchnahme einer besonderen Unterstützung in die Akte des Antragstellers aufgenommen.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Text der Richtlinie über Aufnahmebedingungen in Bezug auf besondere Aufnahmebedürfnisse.

 

Änderungsantrag 824

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, wird diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung der Anzeichen, aufgrund derer der Antragsteller möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigt, in die Akte des Antragstellers aufgenommen.

Wenn ein Antragsteller offensichtliche Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, wird diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung der Anzeichen, aufgrund derer der Antragsteller möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigt, in die Akte des Antragstellers aufgenommen.

Or. bg

 

Änderungsantrag 825

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, wird diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung der Anzeichen, aufgrund derer der Antragsteller möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigt, in die Akte des Antragstellers aufgenommen.

Wenn ein Antragsteller erste Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit aufweist, wird diese Tatsache zusammen mit einer Beschreibung der Anzeichen, aufgrund derer der Antragsteller möglicherweise spezifische Verfahrensgarantien benötigt, in die Akte des Antragstellers aufgenommen.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 826

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der in Artikel 5 genannten Behörden für die Erkennung erster Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit von Antragstellern, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigen, geschult sind und dazu eigens angewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der in Artikel 5 genannten Behörden für die Erkennung erster Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit von Antragstellern, die möglicherweise spezifische Verfahrensgarantien benötigen, geschult sind und dazu eigens angewiesen werden.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 827

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der in Artikel 5 genannten Behörden für die Erkennung erster Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit von Antragstellern, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigen, geschult sind und dazu eigens angewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der in Artikel 5 genannten Behörden für die Erkennung offensichtlicher Anzeichen für eine Schutzbedürftigkeit von Antragstellern, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigen, geschult sind und dazu eigens angewiesen werden.

Or. bg

 

Änderungsantrag 828

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat und dass dies seine Fähigkeit zur effektiven Verfahrensteilnahme beeinträchtigen könnte, überweist die Asylbehörde den Antragsteller für die weitere Untersuchung seines geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen.

Erforderlichenfalls kann die Asylbehörde den Antragsteller für die weitere Untersuchung seines geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweisen.

Or. en

 

Änderungsantrag 829

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Kati Piri, Caterina Chinnici, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Cécile Kashetu Kyenge, Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat und dass dies seine Fähigkeit zur effektiven Verfahrensteilnahme beeinträchtigen könnte, überweist die Asylbehörde den Antragsteller für die weitere Untersuchung seines geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen.

Wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat und dass dies seine Fähigkeit zur effektiven Verfahrensteilnahme beeinträchtigen könnte, überweist die Asylbehörde den Antragsteller für die weitere Untersuchung seines geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen. In solchen Fällen muss der Arzt oder Psychologe für eine derartige Beurteilung ausgebildet sein und von einem qualifizierten Dolmetscher unterstützt werden.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Text der Richtlinie über Aufnahmebedingungen in Bezug auf besondere Aufnahmebedürfnisse.

 

Änderungsantrag 830

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die medizinischen Untersuchungen nach den Artikeln 23 und 24 bleiben von dieser Untersuchung unberührt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 831

Péter Niedermüller, Kati Piri, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden tragen der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß diesem Artikel auch dann Rechnung, wenn diese Notwendigkeit erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage tritt, wobei das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes deshalb nicht von Neuem begonnen werden muss.

(4)  Die zuständigen Behörden tragen der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß diesem Artikel auch dann Rechnung, wenn diese Notwendigkeit erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage tritt oder wenn der Antragsteller einen begründeten Antrag auf erneute Bewertung seiner besonderen Verfahrensbedürfnisse stellt, wobei das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes deshalb nicht von Neuem begonnen werden muss.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Text der Richtlinie über Aufnahmebedingungen in Bezug auf spezifische Aufnahmebedürfnisse.

 

Änderungsantrag 832

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden tragen der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß diesem Artikel auch dann Rechnung, wenn diese Notwendigkeit erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage tritt, wobei das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes deshalb nicht von Neuem begonnen werden muss.

(4)  Die zuständigen Behörden tragen der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß diesem Artikel auch dann Rechnung, wenn diese Notwendigkeit erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage tritt oder aufgeworfen wird, wobei das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes deshalb nicht von Neuem begonnen werden muss.

Or. en

 

Änderungsantrag 833

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden tragen der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß diesem Artikel auch dann Rechnung, wenn diese Notwendigkeit erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage tritt, wobei das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes deshalb nicht von Neuem begonnen werden muss.

(4)  Die zuständigen Behörden tragen der Notwendigkeit spezifischer Verfahrensgarantien gemäß diesem Artikel auch dann Rechnung, wenn diese Notwendigkeit erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage tritt, wobei das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes deshalb nicht von Neuem begonnen werden muss.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 834

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

(1)  Bei der Anwendung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

Or. en

 

Änderungsantrag 835

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen.

Or. en

 

Änderungsantrag 836

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen, oder wenn der Minderjährige so jung ist, dass eine persönliche Anhörung nicht aussagekräftig wäre. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Or. en

 

Änderungsantrag 837

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht entgegensteht, stellt die Asylbehörde das Recht auf Anhörung der Minderjährigen sicher und gibt Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Or. en

 

Änderungsantrag 838

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung in einer für Minderjährige angemessenen Weise; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Or. ro

Änderungsantrag 839

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gewährt die Asylbehörde Minderjährigen eine persönliche Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine persönliche Anhörung zu gewähren, so begründet sie dies.

Or. en

 

Änderungsantrag 840

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht offensichtlich entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Sofern das Wohl des Minderjährigen dem nicht entgegensteht, gibt die Asylbehörde Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung; dies gilt auch in Fällen, in denen diese den Antrag gemäß Artikel 31 Absatz 6 oder gemäß Artikel 32 Absatz 1 in eigenem Namen stellen. Entscheidet eine Asylbehörde, einem Minderjährigen in einem solchen Fall keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, so begründet sie dies.

Or. en

Begründung

Das Wohl des Kindes sollte vorrangig sein. Dient eine persönliche Befragung nicht dem Wohl des Kindes, sollte sie nicht stattfinden.

 

Änderungsantrag 841

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die persönliche Anhörung wird von einer Person durchgeführt, die mit den Rechten und besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut ist; sie wird in einer kind- und situationsgerechten Weise durchgeführt.

Die persönliche Anhörung wird in einer verständlichen Sprache und in einer kind- und situationsgerechten Weise durchgeführt. Die die Anhörung durchführende Person ist mit den Rechten und besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut und trägt keine Militär- oder Polizeiuniform.

Or. en

 

Änderungsantrag 842

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die persönliche Anhörung wird von einer Person durchgeführt, die mit den Rechten und besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut ist; sie wird in einer kind- und situationsgerechten Weise durchgeführt.

Die persönliche Anhörung wird von einer Person durchgeführt, die mit den Rechten und spezifischen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut ist; sie wird in einer kind- und situationsgerechten Weise durchgeführt.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 843

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen über Anträge Minderjähriger werden von Bediensteten der Asylbehörde vorbereitet, die mit den Rechten und besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut sind.

(3)  Entscheidungen über Anträge Minderjähriger werden von Bediensteten der Asylbehörde vorbereitet, die mit den Rechten und spezifischen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut sind.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 844

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen über Anträge Minderjähriger werden von Bediensteten der Asylbehörde vorbereitet, die mit den Rechten und besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut sind.

(3)  Entscheidungen über Anträge Minderjähriger werden von Bediensteten der Asylbehörde getroffen, die mit den Rechten und besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen vertraut sind.

Or. hu

 

Änderungsantrag 845

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Bei der Würdigung des Kindeswohls trägt die Asylbehörde insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

 

a) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, wobei insbesondere sein ethnischer, religiöser, kultureller und sprachlicher Hintergrund sowie die Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei seiner Betreuung und bei Sorgerechtsvereinbarungen und der Zugang zu Gesundheit und Bildung berücksichtigt werden;

 

b) Sicherheitserwägungen, vor allem wenn die Gefahr besteht, dass es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form einschließlich des Menschenhandels handeln könnte;

c) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife;

d) den von dem Vormund in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige befindet, bereitgestellten Informationen.

Or. en

Begründung

Die Dublin-Verordnung enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, die Bewertung des Kindeswohls zu klären; deshalb wäre es logisch, diesen in der Verordnung Rechnung zu tragen.

 

Änderungsantrag 846

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Garantien für unbegleitete Minderjährige

Spezifische Garantien für unbegleitete Minderjährige

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 847

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach seiner Ankunft im Hoheitsgebiet der Union, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Or. en

 

Änderungsantrag 848

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach der Antragstellung eine Person zum Vormund.

Or. en

 

Änderungsantrag 849

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Tag nach seiner Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Or. en

 

Änderungsantrag 850

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, ergreifen die zuständigen Behörden nach der Antragstellung Maßnahmen zur Bestellung einer Person oder einer Organisation zum Vormund.

Or. en

Begründung

Anpassung an den vom Parlament zur Richtlinie über die Aufnahmebedingungen angenommenen Text.

 

Änderungsantrag 851

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am zweiten Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Or. en

 

Änderungsantrag 852

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Arbeitstag nach der Antragstellung eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag stellt, bestellen die zuständigen Behörden so bald wie möglich, spätestens aber am fünften Tag nach seiner Ankunft im Mitgliedstaat eine Person oder eine Organisation zum Vormund.

Or. en

 

Änderungsantrag 853

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt diese eine Person, die die Pflichten des Vormunds wahrnimmt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 854

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt diese eine Person, die die Pflichten des Vormunds wahrnimmt.

Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt, so benennt diese eine Person, die die Pflichten des Vormunds bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung wahrnimmt.

Or. en

 

Änderungsantrag 855

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde setzt den unbegleiteten Minderjährigen unverzüglich von der Ernennung seines Vormunds in Kenntnis.

Die Asylbehörde setzt den unbegleiteten Minderjährigen ohne unangemessene Verzögerung von der Ernennung seines Vormunds in Kenntnis.

Or. en

 

Änderungsantrag 856

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Verfahrensfristen beginnen nicht vor der Bestellung eines Vormunds.

Or. en

Begründung

Es ist entscheidend, dass der Minderjährige von seinem Vormund unterstützt wird und folglich sollten die Fristen nicht beginnen, bevor der Vormund den Minderjährigen unterstützt.

 

Änderungsantrag 857

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde unterrichtet den Vormund über alle den unbegleiteten Minderjährigen betreffenden Fakten sowie über die Verfahrensschritte und Fristen.

(2)  Die Asylbehörde unterrichtet den Vormund über alle den unbegleiteten Minderjährigen betreffenden Fakten sowie über die Verfahrensschritte und Fristen. Der Vormund hat ferner Zugang zu dem Inhalt der einschlägigen Dokumente in der Akte des Antragstellers einschließlich des speziellen Informationsmaterials für unbegleitete Minderjährige.

Or. en

Begründung

Klarstellung, um sicherzustellen, dass der Vormund Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat, um den Minderjährigen zu unterstützen; entspricht den Bestimmungen der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 858

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde unterrichtet den Vormund über alle den unbegleiteten Minderjährigen betreffenden Fakten sowie über die Verfahrensschritte und Fristen.

(2)  Die Asylbehörde unterrichtet den Vormund und den Minderjährigen über alle den unbegleiteten Minderjährigen betreffenden Fakten sowie über die Verfahrensschritte und Fristen.

Or. en

 

Änderungsantrag 859

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  den unbegleiteten Minderjährigen in den Verfahren gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterstützen und zu vertreten und

a)  den unbegleiteten Minderjährigen in den Verfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie zu unterstützen und zu vertreten und

Or. en

 

Änderungsantrag 860

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  diesem zu ermöglichen, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachzukommen.

b)  diesem zu ermöglichen, die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachzukommen.

Or. en

 

Änderungsantrag 861

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Vormund nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr, verfügt über die erforderliche Fachkenntnis und ist nicht wegen Straftaten oder Vergehen im Zusammenhang mit Kindern vorbestraft.

Der Vormund nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr, verfügt über die erforderliche Qualifikation und Fachkenntnis, wird regelmäßig und angemessen geschult und ist nicht wegen Straftaten oder Vergehen, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, vorbestraft. Nach seiner Bestellung wird das Strafregister des Vormunds von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft, um mögliche Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe zu erkennen.

Or. en

 

Änderungsantrag 862

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Kati Piri

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Vormund nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr, verfügt über die erforderliche Fachkenntnis und ist nicht wegen Straftaten oder Vergehen im Zusammenhang mit Kindern vorbestraft.

Der Vormund nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr, verfügt über die erforderliche Qualifikation und Fachkenntnis und ist nicht wegen Straftaten oder Vergehen, insbesondere im Zusammenhang mit Kindern, vorbestraft. Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig das Strafregister des bestellten Vormunds, um mögliche Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe zu erkennen.

Or. en

Begründung

Anpassung an den vom Parlament zur Richtlinie über die Aufnahmebedingungen angenommenen Text.

 

Änderungsantrag 863

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Vormund nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr, verfügt über die erforderliche Fachkenntnis und ist nicht wegen Straftaten oder Vergehen im Zusammenhang mit Kindern vorbestraft.

Der Vormund nimmt seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohls wahr, ist unabhängig und verfügt über die erforderliche Qualifikation und Fachkenntnis und ist nicht wegen Straftaten oder Vergehen vorbestraft. Vormunde werden regelmäßig für die Durchführung ihrer Aufgaben geschult.

Or. en

 

Änderungsantrag 864

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die als Vormund handelnde Person kann nicht durch eine andere Person ersetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden sind der Auffassung, dass sie ihre Aufgabe als Vormund nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Organisationen oder Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt.

Die als Vormund handelnde Person kann nicht durch eine andere Person ersetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden sind der Auffassung, dass sie ihre Aufgabe als Vormund nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt.

Or. en

 

Änderungsantrag 865

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zugewiesen wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen; maximal sind dies 20 Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 866

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen; maximal sind dies 20 Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 867

Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Birgit Sippel, Caterina Chinnici, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen, und in jedem Fall weniger als 20.

Or. en

Begründung

Anpassung an den vom Parlament zur Richtlinie über die Aufnahmebedingungen angenommenen Text.

 

Änderungsantrag 868

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen; maximal sind dies 10 Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 869

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund zur gleichen Zeit eine angemessene und beschränkte Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, damit er in der Lage ist, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 870

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die für die Erfüllung der Aufgaben durch die Vormunde verantwortlich sind und überwachen und regelmäßig kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch dafür zuständig, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihren Vormund zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür verantwortlich sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch dafür zuständig, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck werden die unbegleiteten Minderjährigen in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form mündlich und bildlich auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können.

Or. en

 

Änderungsantrag 871

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Barbara Kudrycka, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die für die Erfüllung der Aufgaben durch die Vormunde verantwortlich sind und überwachen und regelmäßig kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch dafür zuständig, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihren Vormund zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die für die Erfüllung der Aufgaben durch die Vormunde verantwortlich sind und überwachen und regelmäßig kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch dafür zuständig, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihren Vormund zu prüfen.

Unbegleitete Minderjährige werden auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können.

Or. en

 

Änderungsantrag 872

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die verantwortlichen Organisationen oder Personen bewerten innerhalb des ersten Monats nach der Bestellung und danach regelmäßig die Leistung des Vormunds.

Or. en

 

Änderungsantrag 873

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Vormund klärt den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber auf, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Bei dieser Anhörung sind der Vormund sowie gegebenenfalls ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater anwesend, und sie erhalten innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Gelegenheit, Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. Die Asylbehörde kann verlangen, dass der unbegleitete Minderjährige auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vormund zugegen ist.

(6)  Der Vormund klärt den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber auf, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Bei dieser Anhörung sind der Vormund sowie ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater anwesend, und sie erhalten innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Gelegenheit, Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. Die Asylbehörde kann verlangen, dass der unbegleitete Minderjährige auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vormund zugegen ist.

Or. en

Begründung

Das Recht auf Anwesenheit des Anwalts ist in Artikel 16 Absatz 4 verankert. Dieses Recht sollte nicht aufgrund der Bestellung eines Vormunds beschränkt werden.

 

Änderungsantrag 874

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Medizinische Untersuchung

Medizinische und psychologische Untersuchung

Or. en

 

Änderungsantrag 875

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Hält die Asylbehörde dies für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) für erforderlich, so veranlasst sie vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine medizinische Untersuchung des Antragstellers im Hinblick auf Anzeichen und Symptome für eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden.

(1)  Der Antragsteller kann medizinischen und psychologischen Untersuchungen von Anzeichen und Symptomen zustimmen, die auf Verfolgungen, ernsthafte erlittene Verletzungen oder unmenschliche Behandlung hindeuten können.

Or. en

 

Änderungsantrag 876

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für diese medizinischen Untersuchungen trägt die öffentliche Hand.

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für diese medizinischen Untersuchungen trägt die öffentliche Hand, es sei denn, der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel.

Or. en

 

Änderungsantrag 877

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für diese medizinischen Untersuchungen trägt die öffentliche Hand.

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Diese medizinischen Untersuchungen sind für die Antragsteller kostenfrei.

Or. en

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten ist dies gemäß nationalem Recht nicht vorgesehen.

 

Änderungsantrag 878

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für diese medizinischen Untersuchungen trägt die öffentliche Hand.

(2)  Die medizinische und psychologische Untersuchung wird von qualifizierten Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die Fachkräfte benennen, die diese Untersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für diese Untersuchungen trägt die öffentliche Hand.

Or. en

 

Änderungsantrag 879

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Die Kosten für diese medizinischen Untersuchungen trägt die öffentliche Hand.

(2)  Die medizinische Untersuchung wird von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können die medizinischen Fachkräfte benennen, die diese medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen. Diese medizinischen Untersuchungen sind kostenfrei.

Or. en

 

Änderungsantrag 880

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wird keine medizinische Untersuchung gemäß Absatz 1 durchgeführt, so teilt die Asylbehörde dem Antragsteller mit, dass er von sich aus und auf seine eigenen Kosten eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf Anzeichen und Symptome für eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden veranlassen kann.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 881

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung werden der Asylbehörde so schnell wie möglich mitgeteilt und von dieser zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt.

(4)  Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung werden der Asylbehörde und dem Antragsteller so schnell wie möglich mitgeteilt und von dieser zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 882

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung eines Antragstellers, sich medizinisch untersuchen zu lassen, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(5)  Die medizinischen Untersuchungen sollten stets als letztes Mittel eingesetzt werden und die Asylbehörde informiert schriftlich unter Angabe von Gründen.

Or. en

 

Änderungsantrag 883

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Medizinische Untersuchung von unbegleiteten Minderjährigen

Medizinische und psychosoziale Untersuchung von unbegleiteten Minderjährigen

Or. en

 

Änderungsantrag 884

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Medizinische Untersuchung von unbegleiteten Minderjährigen

Untersuchung von unbegleiteten Minderjährigen

Or. en

 

Änderungsantrag 885

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Medizinische Untersuchung von unbegleiteten Minderjährigen

Einschätzung des Alters von Minderjährigen

Or. en

 

Änderungsantrag 886

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können als letztes Mittel medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, schwerwiegende Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist, und andere Ansätze wie Versuche zur Einholung von Nachweisdokumenten und andere Verfahren zur Einschätzung des Alters des Antragstellers, deren Durchführung von den Mitgliedstaaten beschlossen wurde, fehlgeschlagen sind. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 887

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Wird aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder verfügbaren Nachweisdokumenten angezweifelt, dass ein unbegleiteter Minderjähriger tatsächlich jünger als 18 Jahre ist, kann die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine psychosoziale Einschätzung, die von qualifizierten Fachkräften durchzuführen ist, beantragen, damit das Alter des Antragstellers bestimmt werden kann.

Für die Einschätzung des Alters dürfen nicht ausschließlich das Aussehen oder das Verhalten des Antragstellers ausschlaggebend sein.

Sind die Ergebnisse der psychosozialen Einschätzung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 888

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 889

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist. Der Antragsteller hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Bestimmung des Alters.

Or. en

 

Änderungsantrag 890

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags werden medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer körperlichen und psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 891

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen als Standardverfahren zur Bestimmung des Alters Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 892

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller jünger als 18 Jahre ist, können die Mitgliedstaaten eine psychosoziale Einschätzung durch qualifizierte Fachkräfte zur Bestimmung des Alters des Antragstellers im Rahmen der Prüfung eines Antrags anordnen. Die Einschätzung des Alters darf nicht ausschließlich auf Aussehen oder dem Verhalten des Antragstellers basieren.

Or. en

 

Änderungsantrag 893

Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen, Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller jünger als 18 Jahre ist, können die Mitgliedstaaten eine psychosoziale Einschätzung durch qualifizierte Fachkräfte zur Bestimmung des Alters des Antragstellers im Rahmen der Prüfung eines Antrags anordnen. Die Einschätzung des Alters darf nicht ausschließlich auf Aussehen oder dem Verhalten des Antragstellers basieren.

Or. en

Begründung

Die medizinische Untersuchung sollte als letztes Mittel zur Einschätzung des Alters unbegleiteter Minderjähriger eingesetzt werden.

 

Änderungsantrag 894

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Wenn infolge des Verfahrens gemäß Absatz 1 Zweifel hinsichtlich des Alters des unbegleiteten Minderjährigen fortbestehen, können im Rahmen der Prüfung eines Antrags als letztes Mittel medizinische Untersuchungen zur Bestimmung seines Alters veranlasst werden. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Fehlerquote der eingesetzten Methode nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. en

Begründung

Im Zweifelsfall sollte stets zugunsten des Minderjährigen entschieden werden.

 

Änderungsantrag 895

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Wenn infolge des Verfahrens gemäß Absatz 1 Zweifel hinsichtlich des Alters des unbegleiteten Minderjährigen fortbestehen, können im Rahmen der Prüfung eines Antrags als letztes Mittel medizinische Untersuchungen zur Bestimmung seines Alters veranlasst werden. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 896

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Jede medizinische Untersuchung gemäß Absatz 1 basiert auf wissenschaftlich gesicherten Methoden.

Or. en

Begründung

Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass jede medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters auf wissenschaftlich gesicherten Methoden basiert.

 

Änderungsantrag 897

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen darf nicht ohne seine Einwilligung oder die Einwilligung seines Vormunds durchgeführt werden.

(2)  Die medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen darf nicht ohne seine Einwilligung und die Einwilligung seines Vormunds durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 898

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen darf nicht ohne seine Einwilligung oder die Einwilligung seines Vormunds durchgeführt werden.

(2)  Die medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines Minderjährigen darf nicht ohne seine Einwilligung oder die Einwilligung seines Vormunds durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 899

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Unter außergewöhnlichen Umständen dürfen medizinische Untersuchungen erzwungen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 900

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die medizinische Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt, die Ergebnisse mit höchster Zuverlässigkeit gewährleisten können.

(3)  Die medizinische Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt, die Ergebnisse mit höchster Zuverlässigkeit gewährleisten können, wobei die Fehlerquote der verwendeten Methode schriftlich anzugeben ist.

Die medizinische Untersuchung sollte stets als letztes Mittel eingesetzt werden und die Asylbehörde begründet dies schriftlich. Wurde eine medizinische Untersuchung durchgeführt, werden alle Dokumente im Zusammenhang mit der medizinischen Untersuchung den Unterlagen des Antragstellers beigefügt.

Or. en

 

Änderungsantrag 901

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die medizinische Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt, die Ergebnisse mit höchster Zuverlässigkeit gewährleisten können.

(3)  Die medizinische Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von unabhängigen, geschulten und qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt, die mit dem ethnischen und kulturellen Hintergrund des Antragstellers vertraut sind und mit einem interdisziplinären Team mit Erfahrung in Rechten, Psychologie und Entwicklung von Kindern zusammenarbeiten, um die Ergebnisse mit höchster Zuverlässigkeit gewährleisten zu können.

Or. en

 

Änderungsantrag 902

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die medizinische Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt, die Ergebnisse mit höchster Zuverlässigkeit gewährleisten können.

(3)  Die medizinische Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchgeführt, die Ergebnisse mit höchster Zuverlässigkeit gewährleisten können.

Or. en

 

Änderungsantrag 903

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Unbegleitete Minderjährige haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur Altersbestimmung.

Or. en

 

Änderungsantrag 904

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags, einschließlich des Rechts auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die medizinische Untersuchung, sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen. Alle Dokumente im Zusammenhang mit der medizinischen Untersuchung werden den Unterlagen des Antragstellers beigefügt.

Or. en

 

Änderungsantrag 905

Péter Niedermüller, Marju Lauristin, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags, einschließlich des Rechts auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die medizinische Untersuchung, sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen. Alle Dokumente im Zusammenhang mit der medizinischen Untersuchung werden den Unterlagen des Antragstellers beigefügt.

Or. en

 

Änderungsantrag 906

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

Or. en

 

Änderungsantrag 907

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer möglichst einfachen Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

Or. en

 

Änderungsantrag 908

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Barbara Kudrycka, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht, und auf kind- und altersgerechte Weise über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

Or. en

 

Änderungsantrag 909

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

Or. en

Begründung

Klarstellung, die erforderlich ist, um die Bereitstellung von Informationen zu verbessern.

 

Änderungsantrag 910

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines begleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass die den Minderjährigen begleitenden erwachsenen Familienmitglieder vor der Prüfung des Antrags des Minderjährigen auf internationalen Schutz in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Möglichkeit der Altersbestimmung des begleiteten Minderjährigen im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert werden. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung der den Minderjährigen begleitenden erwachsenen Familienmitglieder, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

Or. en

Änderungsantrag 911

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 912

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds bzw. der ihn begleitenden Familienmitglieder, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gilt als Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. Die abgelehnte Zustimmung zur medizinischen Untersuchung kann zudem als abgelehnte Zusammenarbeit gelten, weil die Informationen nicht beigebracht werden, die für die Prüfung des Antrags notwendig sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 913

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, darf nicht zu der Vermutung führen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist. Die Weigerung, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, die Entscheidung, den Antrag auf internationalen Schutz eines unbegleiteten Minderjährigen abzulehnen, der eine medizinische Untersuchung verweigert hat, darf jedoch nicht ausschließlich in dieser Weigerung begründet sein.

Or. en

Begründung

Der Text ist an den Text der bestehenden Asylverfahrensrichtlinie angeglichen worden. Insbesondere darf aufgrund der Weigerung des Antragstellers, eine medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, keine Vermutung über sein Alter angestellt werden. Die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen, sollte außerdem niemals in der Weigerung begründet sein, eine medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

 

Änderungsantrag 914

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

Or. en

 

Änderungsantrag 915

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und darf nicht der einzige Grund für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz sein.

Or. en

 

Änderungsantrag 916

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Bestimmung ihres Alters.

Or. en

 

Änderungsantrag 917

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung gemäß diesem Artikel und mit in seinem nationalen Recht anerkannten Methoden über das Alter eines Antragstellers entscheidet, wird diese Entscheidung von den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 918

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung gemäß diesem Artikel und mit in seinem nationalen Recht anerkannten Methoden über das Alter eines Antragstellers entscheidet, wird diese Entscheidung von den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt.

(6)  Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung gemäß diesem Artikel und mit in seinem nationalen Recht anerkannten Methoden über das Alter eines Antragstellers entscheidet, kann diese Entscheidung von den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 919

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz

Stellung und Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz

Or. en

 

Änderungsantrag 920

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Bediensteten der Asylbehörde oder anderer Behörden nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 gegenüber den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet.

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gegenüber den folgenden Behörden den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet:

a) Grenzschutz;

b) Polizei;

c) Einwanderungsbehörden;

d) für Gewahrsamseinrichtungen zuständige Behörden.

e) andere Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut worden sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 921

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Bediensteten der Asylbehörde oder anderer Behörden nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 gegenüber den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet.

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Bediensteten der Asylbehörde oder anderer Behörden nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 gegenüber mündlich oder schriftlich den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten oder aus Angst vor Verfolgung oder der Gefahr ernsthaften Schadens nicht in einen Drittstaat abgeschoben oder zurückgeführt zu werden, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet.

Or. en

 

Änderungsantrag 922

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Bediensteten der Asylbehörde oder anderer Behörden nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 gegenüber den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag 923

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Haben die Bediensteten bei einer Aussage Zweifel, ob diese als Antrag zu verstehen ist, fragen sie die Person ausdrücklich, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 924

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden

 

a) klären den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten auf, insbesondere über die Bestimmungen der Artikel 28 und 31 in Bezug auf die Registrierung und Einreichung von Anträgen, des Artikels 7 in Bezug auf die Pflichten der Antragsteller und die Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflichten, des Artikels 9 in Bezug auf das Recht der Antragsteller, im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben, und des Artikels 8 in Bezug auf die allgemeinen Garantien für Antragsteller;

 

b) registrieren den Antrag umgehend. Sie registrieren außerdem die folgenden Angaben:

 

i) Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Daten des Antragstellers;

 

ii) Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers,

 

iii) Datum des Antrags, Ort der Antragstellung sowie Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde,

 

iv) teilen dem Antragsteller mit, wo und wie er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen muss;

 

v) setzen die gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) für die Aufnahmebedingungen zuständigen Behörden über den Antrag in Kenntnis.

 

2. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Informationen festlegen, die den Antragstellern bei der Stellung ihres Antrags mitzuteilen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

3. Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, sodass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge nach der Antragstellung umgehend zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängern.

Or. en

 

Änderungsantrag 925

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 26  

entfällt

Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Antragstellung

 

(1) Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden

 

a) klären den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten auf, insbesondere über die Bestimmungen der Artikel 27, 28 und 31 in Bezug auf die Registrierung und Einreichung von Anträgen, des Artikels 7 in Bezug auf die Pflichten der Antragsteller und die Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflichten, des Artikels 9 in Bezug auf das Recht der Antragsteller, im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben, und des Artikels 8 in Bezug auf die allgemeinen Garantien für Antragsteller;

 

b) registrieren den Antrag gemäß Artikel 27;

 

c) teilen dem Antragsteller bei der Registrierung mit, wo und wie er seinen Antrag auf internationalen Schutz einreichen muss;

 

d) setzen die gemäß der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) für die Aufnahmebedingungen zuständigen Behörden über den Antrag in Kenntnis.

 

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Informationen festlegen, die den Antragstellern bei der Stellung ihres Antrags mitzuteilen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 926

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  klären den Antragsteller über seine Rechte und Pflichten auf, insbesondere über die Bestimmungen der Artikel 27, 28 und 31 in Bezug auf die Registrierung und Einreichung von Anträgen, des Artikels 7 in Bezug auf die Pflichten der Antragsteller und die Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflichten, des Artikels 9 in Bezug auf das Recht der Antragsteller, im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben, und des Artikels 8 in Bezug auf die allgemeinen Garantien für Antragsteller;

a)  klären den Antragsteller in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte und Pflichten auf, insbesondere über die Bestimmungen der Artikel 27, 28 und 31 in Bezug auf die Registrierung und Einreichung von Anträgen, des Artikels 7 in Bezug auf die Pflichten der Antragsteller und die Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflichten, des Artikels 9 in Bezug auf das Recht der Antragsteller, im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben, und des Artikels 8 in Bezug auf die allgemeinen Garantien für Antragsteller;

Or. en

 

Änderungsantrag 927

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Informationen festlegen, die den Antragstellern bei der Stellung ihres Antrags mitzuteilen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen, in denen die Informationen festgelegt werden, die den Antragstellern bei der Stellung ihres Antrags mitzuteilen sind.

Or. en

Begründung

Die Bereitstellung von Informationen für Antragsteller ist ein zentrales Verfahrensrecht für Antragsteller. Angesichts der Bedeutung dieser Informationen müssen die gesetzgebenden Organe unbedingt Einigung erzielen über alle Rechtsakte, in denen die Informationen näher festgelegt werden, die den Antragstellern mitzuteilen sind. Daher kommt hier nur ein delegierter Rechtsakt in Frage.

 

Änderungsantrag 928

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 27  

entfällt

Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz

 

1.

 

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörden registrieren die Anträge umgehend und spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung. Sie registrieren außerdem die folgenden Angaben:

 

a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Daten des Antragstellers;

 

b) Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers,

 

c) Datum des Antrags, Ort der Antragstellung sowie Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde.

 

Soweit die Mitgliedstaaten die Angaben der Buchstaben a und b bereits vor der Antragstellung erhalten haben, werden diese nicht erneut verlangt.

 

2. Werden die Angaben von der Asylbehörde oder von einer anderen Behörde, die diese bei der Prüfung des Antrags unterstützt, erhoben, so können bei der Registrierung außerdem weitere, für die Prüfung des Antrags erforderliche Angaben erhoben werden.

 

3. Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängern.

 

4. Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 929

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörden registrieren die Anträge umgehend und spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung. Sie registrieren außerdem die folgenden Angaben:

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörden registrieren die Anträge umgehend und spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Antragstellung. Sie registrieren außerdem die folgenden Angaben:

Or. en

Begründung

Drei Tage ist bei einem Massenzustrom keine realistische Frist.

 

Änderungsantrag 930

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörden registrieren die Anträge umgehend und spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung. Sie registrieren außerdem die folgenden Angaben:

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörden registrieren die Anträge umgehend und spätestens am zehnten Tag nach der Antragstellung. Sie registrieren außerdem die folgenden Angaben:

Or. en

 

Änderungsantrag 931

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Daten des Antragstellers;

a)  Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Daten des Antragstellers, einschließlich gegebenenfalls der Geschlechtsidentität des Antragstellers;

Or. en

 

Änderungsantrag 932

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Daten des Antragstellers;

a)  Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand;

Or. en

 

Änderungsantrag 933

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Daten des Antragstellers;

a)  Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit;

Or. en

 

Änderungsantrag 934

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  weitere personenbezogene Daten des Antragstellers, wie zum Beispiel Familienstand und Gesundheitszustand;

Or. en

 

Änderungsantrag 935

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers,

b)  Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Antragstellers falls verfügbar;

Or. en

 

Änderungsantrag 936

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der ermittelnde Mitgliedstaat führt so bald wie möglich nach der Registrierung eines Antrags eine gründliche Sicherheitsüberprüfung eines jeden Antragstellers durch.

Or. en

 

Änderungsantrag 937

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Wenn eine Person behauptet, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, ist dies eindeutig zu registrieren und die Person ist zu gegebener Zeit an einen speziellen Mechanismus zur Identifikation der Staatenlosigkeit weiterzuleiten, um diesen Status zu bestätigen.

Or. en

 

Änderungsantrag 938

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Werden die Angaben von der Asylbehörde oder von einer anderen Behörde, die diese bei der Prüfung des Antrags unterstützt, erhoben, so können bei der Registrierung außerdem weitere, für die Prüfung des Antrags erforderliche Angaben erhoben werden.

(2)  Werden die Angaben von der Asylbehörde oder von einer anderen Behörde, die diese bei der Prüfung des Antrags unterstützt, erhoben, so können bei der Registrierung außerdem weitere, für die Prüfung des Antrags erforderliche Angaben erhoben werden. Die Behörden des Mitgliedstaats, der den Mitgliedstaat ermittelt oder bestimmt, der für den Antrag zuständig ist, erhalten Zugang zu den Einreise-/Ausreisedaten des Antragstellers, die in Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX genannt sind (das Einreise-/Ausreisesystem).

Or. en

 

Änderungsantrag 939

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängern.

(3)  Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf fünf Arbeitstage verlängern.

Or. en

 

Änderungsantrag 940

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängern.

(3)  Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf sieben Tage verlängern.

Or. en

 

Änderungsantrag 941

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 942

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Birgit Sippel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich über alle eingelegten Rechtsmittel ein Jahr lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

Or. en

Begründung

Die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten des Antragstellers nach einer bestandskräftigen Entscheidung könnte sich im Zusammenhang mit Folgeanträgen als nützlich erweisen. Angesichts der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen im Allgemeinen und Folgeanträgen im Speziellen, ist nicht verständlich, warum diese Informationen zehn Jahre lang aufbewahrt werden sollen. Ein Jahr nach einer bestandskräftigen Entscheidung sollte mehr als ausreichend sein.

 

Änderungsantrag 943

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald die Person die Staatsbürgerschaft erworben hat – werden die Daten gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 944

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung fünf Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

Or. en

Begründung

Mit der Änderung soll die Aufbewahrungsfrist der Daten an den Zeitraum von fünf Jahren angepasst werden, der im Standpunkt des EP zum Eurodac-Vorschlag vereinbart wurde.

 

Änderungsantrag 945

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(4)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 1 sowie etwaige nach Absatz 2 erhobene relevante Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zwei Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 946

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags oder spätestens an dem gemäß Absatz 5 gegebenen Termin ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun. Wenn unentgeltliche Rechtsberatung beantragt wird, beginnt die Frist zur Einreichung des Antrags mit der Bestellung eines Rechtsberaters oder eines anderen Beraters bzw. mit der Ablehnung der Bereitstellung einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Vertretung gemäß Artikel 15 Absatz 3.

Or. en

 

Änderungsantrag 947

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun, einschließlich des Zugangs zu Übersetzern und Dolmetschern und Rechtsberatung.

Or. en

 

Änderungsantrag 948

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

Or. en

Begründung

Es ist besser, einen vollständigen, genauen und hochwertigen Antrag zu gewährleisten, als die Dinge in dieser Phase zu überstürzen, weil dadurch später bei weiteren Anträgen längere Verzögerungen und zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen könnte.

 

Änderungsantrag 949

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

Or. en

 

Änderungsantrag 950

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von einem Monat nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

Or. en

 

Änderungsantrag 951

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von sieben Tagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

Or. en

 

Änderungsantrag 952

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von einem Monat nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

Or. en

Begründung

Es ist nicht möglich, diese kurzen Fristen anzuwenden.

 

Änderungsantrag 953

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Marju Lauristin, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde gibt dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einzureichen.

(2)  Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde gibt dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einzureichen. Der Antragsteller hat gemäß Artikel 14 Absatz 1 Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung, um die Einreichung seines Antrags vorzubereiten, und wird über diesen Anspruch sowie gegebenenfalls über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Kenntnis gesetzt. Wenn unentgeltliche Rechtsberatung beantragt wird, beginnt die Frist zur Einreichung des Antrags mit der Bestellung eines Rechtsberaters oder eines anderen Beraters.

Or. en

Begründung

Das Recht des Antragstellers auf Rechtsberatung und -vertretung vor dem Einreichen des Antrags ist sehr wichtig und muss klargestellt werden. Diese Änderung steht im Einklang mit den Änderungen, die für Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 des Texts vorgeschlagen wurden.

 

Änderungsantrag 954

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ersucht eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig um internationalen Schutz, so dass eine Einreichung der Anträge innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in der Praxis schwierig zu ermöglichen ist, gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag spätestens einen Monat nach der Registrierung des Antrags einzureichen.

(3)  Ersucht eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig um internationalen Schutz, so dass eine Einreichung der Anträge innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in der Praxis schwierig zu ermöglichen ist, gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag spätestens drei Wochen nach der Registrierung des Antrags einzureichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 955

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ersucht eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig um internationalen Schutz, so dass eine Einreichung der Anträge innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in der Praxis schwierig zu ermöglichen ist, gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag spätestens einen Monat nach der Registrierung des Antrags einzureichen.

(3)  Ersucht eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig um internationalen Schutz, so dass eine Einreichung der Anträge innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in der Praxis schwierig zu ermöglichen ist, gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag spätestens zwei Wochen nach der Registrierung des Antrags einzureichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 956

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ersucht eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig um internationalen Schutz, so dass eine Einreichung der Anträge innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in der Praxis schwierig zu ermöglichen ist, gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag spätestens einen Monat nach der Registrierung des Antrags einzureichen.

(3)  Ersucht eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig um internationalen Schutz, so dass eine Einreichung der Anträge innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in der Praxis schwierig zu ermöglichen ist, gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller effektiv Gelegenheit, seinen Antrag sobald dies möglich ist und vorrangig einzureichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 957

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Einreichung ihres Antrags müssen die Antragsteller sämtliche in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) genannten Elemente vorlegen, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Nach der Einreichung ihres Antrags dürfen die Antragsteller, solange über den Antrag im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden wurde, weitere für dessen Prüfung relevante Elemente vorlegen.

Bei der Einreichung ihres Antrags legen die Antragsteller sämtliche in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) genannten Elemente vor, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Sie kooperieren mit der Asylbehörde und bleiben während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar. Nach der Einreichung ihres Antrags dürfen die Antragsteller, solange über den Antrag im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden wurde, weitere für dessen Prüfung relevante Elemente vorlegen.

Or. en

 

Änderungsantrag 958

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Einreichung ihres Antrags müssen die Antragsteller sämtliche in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) genannten Elemente vorlegen, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Nach der Einreichung ihres Antrags dürfen die Antragsteller, solange über den Antrag im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden wurde, weitere für dessen Prüfung relevante Elemente vorlegen.

Bei der Einreichung ihres Antrags müssen die Antragsteller sämtliche in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) genannten Elemente in ihrem Besitz vorlegen, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Nach der Einreichung ihres Antrags dürfen die Antragsteller, solange über den Antrag im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden wurde, weitere für dessen Prüfung relevante Elemente vorlegen.

Or. en

 

Änderungsantrag 959

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Birgit Sippel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Einreichung ihres Antrags müssen die Antragsteller sämtliche in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) genannten Elemente vorlegen, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Nach der Einreichung ihres Antrags dürfen die Antragsteller, solange über den Antrag im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden wurde, weitere für dessen Prüfung relevante Elemente vorlegen.

Bei der Einreichung ihres Antrags müssen die Antragsteller sämtliche in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) genannten Elemente vorlegen, die zur Begründung ihres Antrags benötigt werden. Nach der Einreichung ihres Antrags dürfen die Antragsteller, solange über den Antrag im Verwaltungsverfahren noch nicht entschieden wurde, weitere für dessen Prüfung relevante Elemente vorlegen.

Or. en

Begründung

Die Elemente, die vorzulegen sind, sind in Artikel 4 Absatz 2 der Anerkennungsverordnung festgelegt.

 

Änderungsantrag 960

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, von denen er zuvor keine Kenntnis haben konnte oder die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Or. en

 

Änderungsantrag 961

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, von denen er zuvor keine Kenntnis haben konnte oder die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Or. en

Begründung

Der Antragsteller sollte das Recht haben, neue Elemente, die für seinen Antrag relevant sind, in allen Phasen vor dem Ergehen einer Entscheidung nachzureichen.

 

Änderungsantrag 962

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, von denen er zuvor keine Kenntnis haben konnte oder die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag sämtliche neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, von denen er zuvor keine Kenntnis haben konnte oder die er zuvor nicht hätte beibringen können oder die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Or. en

 

Änderungsantrag 963

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Anträge auf internationalen Schutz werden persönlich und an einem bestimmten Ort eingereicht. Zu diesem Zweck wird den Antragstellern bei der Registrierung ihres Antrags ein Termin bei der für die Einreichung des Antrags zuständigen Behörde gegeben.

(5)  Anträge auf internationalen Schutz werden persönlich und an einem bestimmten Ort eingereicht. Zu diesem Zweck wird den Antragstellern bei der Registrierung ihres Antrags ein Termin bei der für die Einreichung des Antrags zuständigen Behörde gegeben. Ein solcher Termin wird nicht früher als zehn Arbeitstage nach der Registrierung des Antrags festgesetzt, sofern der Antragsteller nach angemessener Aufklärung über seine Pflicht zur Einreichung des Antrags und über seinen Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung nicht seine Zustimmung zu einem früheren Termin erteilt.

Or. en

Begründung

Der Antragsteller muss seinen Antrag innerhalb eines Zeitraums von 15 Arbeitstagen nach der Registrierung einreichen, zur Einreichung seines Antrags benötigt der Antragsteller aber einen Termin. Um zu gewährleisten, dass dem Antragsteller ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um die Einreichung des Antrags vorzubereiten, sollte ihm frühestens 10 Arbeitstage nach der Registrierung ein Termin gegeben werden, sofern er nicht einem früheren Termin zustimmt.

 

Änderungsantrag 964

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Anträge auf internationalen Schutz werden persönlich und an einem bestimmten Ort eingereicht. Zu diesem Zweck wird den Antragstellern bei der Registrierung ihres Antrags ein Termin bei der für die Einreichung des Antrags zuständigen Behörde gegeben.

(5)  Anträge auf internationalen Schutz werden persönlich und an einem bestimmten Ort eingereicht. Der Antragsteller kann den Antrag in Begleitung eines Dolmetschers bzw. eines Rechtsberaters einreichen. Zu diesem Zweck wird den Antragstellern bei der Registrierung ihres Antrags ein Termin bei der für die Einreichung des Antrags zuständigen Behörde gegeben.

Or. en

 

Änderungsantrag 965

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 966

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren sämtliche Daten nach Absatz 4 ab der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich über alle eingelegten Rechtsmittel ein Jahr lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

Or. en

Begründung

Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen, die zu Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 27 Absatz 4 eingebracht wurden.

 

Änderungsantrag 967

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald die Person die Staatsbürgerschaft erworben hat – werden die Daten gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 968

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung fünf Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

Or. en

Begründung

Anpassung an den Standpunkt des EP über die Datenaufbewahrung in Eurodac

 

Änderungsantrag 969

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

(6)  Die zuständigen Behörden bewahren die in Absatz 4 genannten Daten ab der bestandskräftigen Entscheidung zwei Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Daten eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsbürgerschaft erworben hat, werden die Daten gelöscht.

Or. en

 

Änderungsantrag 970

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, händigen dem Antragsteller bei der Registrierung ein Dokument aus, das insbesondere bestätigt, dass ein Antrag gestellt wurde und dass der Antragsteller zum Zweck der Einreichung seines Antrags gemäß der vorliegenden Verordnung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf.

(1)  Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, händigen dem Antragsteller spätestens bei der Registrierung ein auf seinen Namen ausgestelltes Dokument aus,

Or. en

 

Änderungsantrag 971

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, händigen dem Antragsteller bei der Registrierung ein Dokument aus, das insbesondere bestätigt, dass ein Antrag gestellt wurde und dass der Antragsteller zum Zweck der Einreichung seines Antrags gemäß der vorliegenden Verordnung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf.

(1)  Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, händigen dem Antragsteller bei der Registrierung ein Dokument aus, das insbesondere bestätigt, dass ein Antrag gestellt wurde und dass der Antragsteller zum Zweck der Einreichung seines Antrags gemäß der vorliegenden Richtlinie auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf.

Or. en

 

Änderungsantrag 972

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)  auf dem die Identität des Antragstellers angegeben ist und das mindestens die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten – überprüften und gegebenenfalls aktualisierten – Angaben, ein Gesichtsbild des Antragstellers, seine Unterschrift, seinen Aufenthaltsort enthält;

Or. en

 

Änderungsantrag 973

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)  auf dem die ausstellende Behörde, das Datum und der Ort seiner Ausstellung und die Gültigkeitsdauer des Dokuments angegeben sind;

Or. en

 

Änderungsantrag 974

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)  mit dem bestätigt wird, dass die Person den Status eines Antragstellers genießt;

Or. en

 

Änderungsantrag 975

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d)  aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genießt und ob er sich im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teilgebiet frei bewegen darf;

Or. en

 

Änderungsantrag 976

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e)  auf dem angegeben ist, dass das Dokument kein gültiges Reisedokument darstellt und dass es dem Antragsteller nicht gestattet ist, ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen, solange das Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, noch nicht stattgefunden hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 977

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

f)  aus dem hervorgeht, ob es dem Antragsteller gestattet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag 978

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, händigen dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Einreichung des Antrags ein auf seinen Namen ausgestelltes Dokument aus,

entfällt

a) auf dem die Identität des Antragstellers angegeben ist und das mindestens die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten – überprüften und gegebenenfalls aktualisierten – Angaben, ein Gesichtsbild des Antragstellers, seine Unterschrift, seinen Aufenthaltsort und das Datum der Einreichung des Antrags enthält;

 

b) auf dem die ausstellende Behörde, das Datum und der Ort seiner Ausstellung und die Gültigkeitsdauer des Dokuments angegeben sind;

 

c) mit dem bestätigt wird, dass die Person den Status eines Antragstellers genießt;

 

d) aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genießt und ob er sich im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teilgebiet frei bewegen darf;

 

e) auf dem angegeben ist, dass das Dokument kein gültiges Reisedokument darstellt und dass es dem Antragsteller nicht gestattet ist, ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen, solange das Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, noch nicht stattgefunden hat;

 

f) aus dem hervorgeht, ob es dem Antragsteller gestattet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 979

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genießt und ob er sich im gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teilgebiet frei bewegen darf;

d)  aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genießt und sich im gesamten Hoheitsgebiet frei bewegen darf;

Or. en

 

Änderungsantrag 980

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  auf dem angegeben ist, dass das Dokument kein gültiges Reisedokument darstellt und dass es dem Antragsteller nicht gestattet ist, ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen, solange das Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, noch nicht stattgefunden hat;

e)  auf dem angegeben ist, dass das Dokument kein gültiges Reisedokument darstellt und dass es dem Antragsteller, sofern er kontaktiert werden kann, gestattet ist, ohne Genehmigung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen, solange das Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, noch nicht stattgefunden hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 981

Péter Niedermüller, Kati Piri, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  aus dem hervorgeht, ob es dem Antragsteller gestattet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

f)  aus dem hervorgeht, ab wann es dem Antragsteller gestattet ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Or. en

Begründung

Nach dem Standpunkt des Parlaments hat der Antragsteller im Rahmen der Richtlinie über Aufnahmebedingungen zwei Monate nach Einreichen seines Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt (falls keine Entscheidung ergangen ist). Im Registrierungsdokument sollte daher einfach das Datum angegeben werden, ab dem der Antragsteller eine Arbeit aufnehmen darf.

 

Änderungsantrag 982

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  Wenn aus den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben eine andere Geschlechtsidentität des Antragstellers hervorgeht als sein gesetzliches Geschlecht, werden in dem Dokument jeweils der Name, Geschlechtermarker sowie weitere geschlechtsbezogene Daten aufgeführt, die der Geschlechtsidentität des Antragstellers entsprechen.

Or. en

 

Änderungsantrag 983

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wird infolge eines Verfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt, so händigen die Behörden dieses Mitgliedstaats dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat ein Dokument nach Absatz 2 aus.

entfällt

Or. bg

 

Änderungsantrag 984

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wird infolge eines Verfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt, so händigen die Behörden dieses Mitgliedstaats dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat ein Dokument nach Absatz 2 aus.

(3)  Wird infolge eines Verfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt, so händigen die Behörden dieses Mitgliedstaats dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat ein Dokument nach Absatz 1 aus.

Or. en

 

Änderungsantrag 985

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Asylbehörde händigt dem Antragsteller ein Dokument aus, in dem die Antragstellung gemäß Artikel 28 bescheinigt wird und in dem die Elemente angeführt werden, die der Antragsteller bei Einreichen des Antrags vorgelegt hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 986

Péter Niedermüller, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von sechs Monaten und wird automatisch verlängert, wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, wodurch sichergestellt wird, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

Begründung

Es ist wichtig, die automatische Verlängerung des Dokuments zu gewährleisten, mit dem das Bleiberecht des Antragstellers (bei Fehlen einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag) bescheinigt wird.

 

Änderungsantrag 987

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von mindestens zwei Wochen und höchstens zwölf Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 988

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Das Dokument nach Absatz 1 hat eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 989

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von zwölf Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

Begründung

Eine kurze Gültigkeitsdauer wäre für unsere Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die fortgesetzte Notwendigkeit, diese Dokumente zu verlängern, mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Eine längere Gültigkeitsdauer sollte den Verwaltungsaufwand verringern und räumt dem Antragsteller kein weitergehenderes Bleiberecht ein, falls dieses Recht nach dem nächsten Absatz beendet oder ausgesetzt wird.

 

Änderungsantrag 990

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von sechs Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Das Dokument nach Absatz 2 hat eine Gültigkeit von fünf Monaten, die gegebenenfalls verlängert wird, um sicherzustellen, dass es so lange gültig ist, wie der Antragsteller im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats zu verbleiben berechtigt ist.

Or. en

Begründung

Die Frist für das normale Prüfungsverfahren wird in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 34 von sechs auf fünf Monate gekürzt.

 

Änderungsantrag 991

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die auf dem Dokument angegebene Gültigkeit verleiht dem Antragsteller kein Recht auf Verbleib, wenn dieses Recht beendet oder ausgesetzt wurde.

Die auf dem Dokument angegebene Gültigkeit verleiht dem Antragsteller ein Recht auf Verbleib.

Or. en

 

Änderungsantrag 992

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und den Inhalt der Dokumente festlegen, die den Antragstellern bei der Registrierung und bei der Einreichung ihres Antrags auszuhändigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und den Inhalt der Dokumente fest, die den Antragstellern bei der Registrierung und bei der Einreichung ihres Antrags auszuhändigen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 genannten Prüfverfahren erlassen.

Or. en

Begründung

Wenn wir eine harmonisierte Vorgehensweise bei den Verfahren wollen, sollten die Mitgliedstaaten ähnliche Dokumente ausstellen, mit denen das Bleiberecht bescheinigt wird. Daher sollte ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden, in dem Form und Inhalt dieser Dokumente festgelegt wird.

 

Änderungsantrag 993

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Die zuständigen Behörden weisen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

Or. en

Begründung

Drittstaatsangehörige, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen befinden, sind immer über ihr Recht aufzuklären, um internationalen Schutz zu ersuchen.

 

Änderungsantrag 994

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Gibt es Anzeichen (darunter auch Informationen von NGO) dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen und bieten ihnen diese Möglichkeit; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

Or. en

 

Änderungsantrag 995

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Die zuständigen Behörden weisen alle Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen, einschließlich Transitzonen, befinden und die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen.

Or. en

Begründung

Die Informationen sind allen mitzuteilen, nicht nur den angegebenen Gruppen.

 

Änderungsantrag 996

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Mitgliedstaaten bewerten, ob Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, internationalen Schutz benötigen. Falls ja, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

Or. en

 

Änderungsantrag 997

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

Or. fr

Änderungsantrag 998

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Die zuständigen Behörden weisen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, auf das Recht hin, um internationalen Schutz zu ersuchen und leiten sie umgehend an die zuständigen Asylbehörden weiter.

Or. en

Begründung

Alle Drittstaatsangehörige, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, sind umgehend von den zuständigen Behörden auf ihr Recht hinzuweisen, um internationalen Schutz zu ersuchen. Kinder und gefährdete Personen sind nicht in Gewahrsamseinrichtungen aufzunehmen oder an der Grenze oder in Transitzonen festzuhalten.

 

Änderungsantrag 999

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1000

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  es sich möglicherweise um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1001

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  es sich möglicherweise um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt;

entfällt

Or. en

Begründung

Alle Drittstaatsangehörige, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, sind umgehend von den zuständigen Behörden auf ihr Recht hinzuweisen, um internationalen Schutz zu ersuchen. Kinder und gefährdete Personen sind nicht in Gewahrsamseinrichtungen aufzunehmen oder an der Grenze oder in Transitzonen festzuhalten.

 

Änderungsantrag 1002

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  es sich möglicherweise um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt;

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf den Änderungsantrag zu Artikel 30 Absatz 1.

 

Änderungsantrag 1003

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  offensichtliche Hinweise dafür vorliegen, dass die Person eine psychische oder andere Störung aufweist, die es ihr unmöglich macht, zu bestätigen, dass sie internationalen Schutz benötigt;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1004

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  offensichtliche Hinweise dafür vorliegen, dass die Person eine psychische oder andere Störung aufweist, die es ihr unmöglich macht, zu bestätigen, dass sie internationalen Schutz benötigt;

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf den Änderungsantrag zu Artikel 30 Absatz 1.

 

Änderungsantrag 1005

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  offensichtliche Hinweise dafür vorliegen, dass die Person eine psychische oder andere Störung aufweist, die es ihr unmöglich macht, zu bestätigen, dass sie internationalen Schutz benötigt;

entfällt

Or. en

Begründung

Alle Drittstaatsangehörige, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, sind umgehend von den zuständigen Behörden auf ihr Recht hinzuweisen, um internationalen Schutz zu ersuchen. Kinder und gefährdete Personen sind nicht in Gewahrsamseinrichtungen aufzunehmen oder an der Grenze oder in Transitzonen festzuhalten.

 

Änderungsantrag 1006

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Person aus einem bestimmten Herkunftsstaat kommt und es aufgrund der bekannten Lage in diesem Staat wahrscheinlich ist, dass sie internationalen Schutz benötigt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1007

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Person aus einem bestimmten Herkunftsstaat kommt und es aufgrund der bekannten Lage in diesem Staat wahrscheinlich ist, dass sie internationalen Schutz benötigt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1008

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Person aus einem bestimmten Herkunftsstaat kommt und es aufgrund der bekannten Lage in diesem Staat wahrscheinlich ist, dass sie internationalen Schutz benötigt.

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf den Änderungsantrag zu Artikel 30 Absatz 1.

 

Änderungsantrag 1009

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, wird effektiver Zugang zu Drittstaatsangehörigen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt.

Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht dazu akkreditiert sind, Beratungsleistungen zu erbringen, wird effektiver Zugang zu Drittstaatsangehörigen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt.

Or. en

Begründung

Es muss verdeutlicht werden, welchen Organisationen und Personen nach nationalem Recht dieser Zugang gewährt wird.

 

Änderungsantrag 1010

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, wird effektiver Zugang zu Drittstaatsangehörigen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt.

Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht dazu akkreditiert sind, Beratungsleistungen zu erbringen, wird effektiver Zugang zu Drittstaatsangehörigen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1011

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Organisationen und Personen, die Beratungsleistungen erbringen, wird effektiver Zugang zu Drittstaatsangehörigen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt.

Personen, die Beratungsleistungen erbringen, kann Zugang zu Drittstaatsangehörigen in Gewahrsamseinrichtungen und an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, gewährt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 1012

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle oder Gewahrsamseinrichtung erforderlich sind und sofern der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1013

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle oder Gewahrsamseinrichtung erforderlich sind und sofern der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Grenzübergangsstelle oder Gewahrsamseinrichtung erforderlich sind und sofern der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang zu gesetzlichen Vertretern wird unter allen Umständen gewährleistet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1014

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Grenzübergangsstelle oder Gewahrsamseinrichtung erforderlich sind und sofern der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen eines solchen Zugangs nur verhängen, wenn sie nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Grenzübergangsstelle oder Gewahrsamseinrichtung erforderlich sind und sofern der Zugang nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

Or. en

Begründung

Der Zugang zu Gewahrsamseinrichtungen oder Grenzübergangsstellen ist nicht aus „Verwaltungsgründen“ einzuschränken.

 

Änderungsantrag 1015

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anträge im Namen eines Ehegatten, eines Lebenspartners, eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Gemeinsame Prüfung von Anträgen

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit früheren Änderungsanträgen, mit denen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit für eine gemeinsame Prüfung von Anträgen verschafft werden soll.

 

Änderungsantrag 1016

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anträge im Namen eines Ehegatten, eines Lebenspartners, eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Anträge im Namen eines Ehegatten, eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Or. hu

 

Änderungsantrag 1017

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anträge im Namen eines Ehegatten, eines Lebenspartners, eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Anträge im Namen eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Or. bg

 

Änderungsantrag 1018

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anträge im Namen eines Ehegatten, eines Lebenspartners, eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Anträge im Namen eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Or. en

Begründung

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist von geschäftsfähigen Antragstellern persönlich zu stellen. In Bezug auf Familienmitglieder des Antragstellers gelten die Vorschriften für die Familienzusammenführung.

 

Änderungsantrag 1019

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anträge im Namen eines Ehegatten, eines Lebenspartners, eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Anträge im Namen eines Minderjährigen oder eines abhängigen Volljährigen

Or. en

 

Änderungsantrag 1020

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

(1)  Mitgliedstaaten können entscheiden, einen Antrag auf internationalen Schutz gemeinsam mit den Anträgen der Familienmitglieder zu prüfen, vorausgesetzt, diese befinden sich auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats.

Or. en

Begründung

Das Asylrecht ist personenbezogen und die persönliche Absichtserklärung sollte nicht aufgehoben werden. Bestimmungen zur Antragstellung im Namen von anderen Personen können von Menschenhandelsnetzen missbraucht werden. Die Bestimmung sollte für die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit vorsehen, Anträge von Familienmitgliedern gemeinsam zu prüfen, was die zugrunde liegende Absicht des Vorschlags der Kommission ist.

 

Änderungsantrag 1021

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1022

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 31 - Überschrift

 

Änderungsantrag 1023

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seiner minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen volljährigen Kinder einreichen.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1024

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

Or. hu

 

Änderungsantrag 1025

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von Minderjährigen oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

(1)  Ein Antragsteller kann einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, sowie von minderjährigen Kindern oder von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen einreichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1026

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1027

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 31 - Überschrift

 

Änderungsantrag 1028

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1029

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

entfällt

Or. bg

 

Änderungsantrag 1030

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird von der Asylbehörde unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, hat er das Recht, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

Or. en

Begründung

Im Text der Kommission wird nicht erklärt, wem die Verpflichtung obliegt, den Ehegatten oder Partner über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einwilligung zu belehren, einen Antrags in seinem Namen einzureichen. Wir sind der Auffassung, dass diese Verpflichtung der Asylbehörde obliegen muss.

 

Änderungsantrag 1031

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Ehegatte oder Partner nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte oder Partner der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

(2)  Der Ehegatte nach Absatz 1 wird unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen der Einreichung eines Antrags in seinem Namen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Falls der Ehegatte der Einreichung eines Antrags in seinem Namen nicht zustimmt, wird ihm Gelegenheit gegeben, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

Or. hu

 

Änderungsantrag 1032

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 31 - Überschrift

 

Änderungsantrag 1033

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1034

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1035

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

entfällt

Or. bg

 

Änderungsantrag 1036

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 15 Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von 15 Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

Or. en

Begründung

Die Vorschriften für die Ablehnung von Anträgen als nicht weiter betrieben sind in Artikel 39 festgelegt und müssen hier nicht erneut aufgeführt werden.

 

Änderungsantrag 1037

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 20 Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von 20 Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1038

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 20 Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von 20 Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von 20 Arbeitstagen erneut nicht ein, wird die Prüfung des Antrags eingestellt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1039

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

Or. hu

 

Änderungsantrag 1040

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1041

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1042

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen und mit Zustimmung dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1043

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 20 Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1044

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 15 Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. en

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

 

Änderungsantrag 1045

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zwanzig Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen Tatsachen darauf hindeuten, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1046

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, oder eines abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1047

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, oder eines abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1048

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, oder eines abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen von abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 31 - Überschrift

 

Änderungsantrag 1049

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, oder eines abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seiner abhängigen, nicht geschäftsfähigen volljährigen Kinder eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1050

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seines Ehegatten, seines Partners, der mit ihm eine stabile, dauerhafte Beziehung führt, oder eines abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

(5)  Hat eine Person einen Antrag im Namen seines Ehegatten oder eines abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen eingereicht, so wird jeder dieser Personen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben.

Or. hu

 

Änderungsantrag 1051

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Im Falle eines begleiteten Minderjährigen ist ein durch den für ihn verantwortlichen Erwachsenen gemäß Absatz 6 eingereichter Antrag auch als im Namen des Minderjährigen eingereichter Antrag auf internationalen Schutz anzusehen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1052

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Stellt der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene keinen Antrag für sich selbst, so wird der begleitete Minderjährige bei der Stellung seines Antrags ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen; das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1053

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Stellt der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene keinen Antrag für sich selbst, so wird der begleitete Minderjährige bei der Stellung seines Antrags ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen; das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1054

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Stellt der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene keinen Antrag für sich selbst, so wird der begleitete Minderjährige bei der Stellung seines Antrags ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen; das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert.

(8)  Stellt der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene keinen Antrag für sich selbst, so wird der begleitete Minderjährige bei der Stellung seines Antrags ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen; das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert und es wird ihm effektiv Gelegenheit gegeben, dies innerhalb der in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen zehn Arbeitstage zu tun, wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist. Wenn der Minderjährige nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht verfahrensfähig ist, handelt die Asylbehörde unter gebührender Berücksichtigung seiner Ansichten in dessen Namen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1055

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Stellt der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene keinen Antrag für sich selbst, so wird der begleitete Minderjährige bei der Stellung seines Antrags ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen; das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert.

(8)  Stellt der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene keinen Antrag für sich selbst, so wird der begleitete Minderjährige bei der Stellung seines Antrags von den zuständigen Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen; das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert.

Or. en

Begründung

Im Text der Kommission wird nicht erklärt, wem die Verpflichtung obliegt, den begleiteten Minderjährigen zu belehren. Wir sind der Auffassung, dass diese Verpflichtung der Asylbehörde obliegen muss. Darüber hinaus ist der Verweis auf die Möglichkeit, einen Antrag einzureichen, irreführend, da der Antragsteller verpflichtet ist, den Antrag einzureichen.

 

Änderungsantrag 1056

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1057

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1058

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, das damit einhergehende Verfahren wird ihm in der Folge erläutert und es wird ihm effektiv die Gelegenheit gegeben, dies ab seiner Belehrung innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. Wenn der Minderjährige nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht verfahrensfähig ist, handelt die Asylbehörde unter gebührender Berücksichtigung seiner Meinung in dessen Namen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1059

Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 15 Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – auf das Verfahren zur Einreichung seines Antrags in eigenem Namen hingewiesen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von 15 Arbeitstagen zu tun.

Or. en

Begründung

Übereinstimmung mit früheren Änderungsanträgen zu diesem Artikel.

 

Änderungsantrag 1060

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zwanzig Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwanzig Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zwanzig Arbeitstagen nicht ein, reicht die nach Artikel 5 zuständige Behörde einen Antrag in seinem Namen ein.

Or. en

 

Änderungsantrag 1061

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von 20 Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von 20 Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von 20 Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1062

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten, Partners oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

entfällt

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

 

Or. en

Begründung

Dieser Text ist irreführend. Jeder Antrag muss individuell geprüft werden. Die Vorschriften zum Zulassungsverfahren sind an anderer Stelle festgelegt. Es besteht keine Notwendigkeit für diesen Absatz. In der bestehenden Asylverfahrensrichtlinie ist er nicht vorhanden.

 

Änderungsantrag 1063

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten, Partners oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

entfällt

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

 

Or. en

Begründung

Im Einklang mit früheren Änderungsanträgen zur Abschaffung von Zulässigkeitsprüfungen als Anforderung vor der Anwendung der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1064

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten, Partners oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1065

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten, Partners oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1066

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten, Partners oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 31 - Überschrift

 

Änderungsantrag 1067

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten, Partners oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Für die Zwecke der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines gesonderten Antrags eines Ehegatten oder Minderjährigen wird ein Antrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten oder Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Or. hu

 

Änderungsantrag 1068

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1069

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1070

Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 31 - Überschrift

 

Änderungsantrag 1071

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Or. hu

 

Änderungsantrag 1072

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 10 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Liegen Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen vor, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen, so wird dieser gesonderte Antrag weiter geprüft, um eine Entscheidung über seine Begründetheit zu treffen. Anderenfalls wird der gesonderte Antrag unbeschadet der ordnungsgemäßen Prüfung eines etwaigen im Namen des Ehegatten, Partners oder Minderjährigen eingereichten Antrags als unzulässig abgelehnt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1073

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Sofern ein unbegleiteter Minderjähriger nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist, reicht er einen Antrag in eigenem Namen ein; anderenfalls reicht sein Vormund diesen Antrag in seinem Namen ein. Der Vormund unterstützt den unbegleiteten Minderjährigen und informiert ihn darüber, wie und wo ein Antrag eingereicht werden kann.

(1)  Sofern ein unbegleiteter Minderjähriger nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist, reicht er einen Antrag in eigenem Namen ein; anderenfalls reicht sein Vormund diesen Antrag in seinem Namen ein. Unbeschadet des Rechts des unbegleiteten Minderjährigen auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 14 und 15 unterstützt der Vormund den unbegleiteten Minderjährigen und informiert ihn darüber, wie und wo ein Antrag eingereicht werden kann.

Or. en

Begründung

Alle unbegleiteten Minderjährige genießen dasselbe Recht auf Rechtsberatung und - vertretung wie alle anderen Antragsteller, einschließlich des Rechts auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Diese sollte vor dem Einreichen des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

 

Änderungsantrag 1074

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(2)  Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1075

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von 15 Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von 15 Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein.

Or. en

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen. Da es in diesem Absatz um die Einreichung eines Antrags geht, der bereits gestellt worden ist, kann die vor der sachlichen Prüfung des Antrags Asylbehörde in dieser Phase nicht entscheiden, ob der Minderjährige internationalen Schutz benötigt. da der unbegleitete Minderjährige den Antrag bereits gestellt hat, ist der Antrag in seinem Namen einzureichen.

 

Änderungsantrag 1076

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein.

Or. en

 

Änderungsantrag 1077

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zwanzig Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zwanzig Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein.

Or. en

 

Änderungsantrag 1078

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von 20 Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von 20 Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1079

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Stellen im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2008/115/EG haben das Recht, im Namen eines unbegleiteten Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz einzureichen, wenn diese Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung sind, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1080

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

entfällt

a) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

 

b) sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen;

 

c) die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) genannte gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer;

 

d) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

 

e) die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

 

f) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1081

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

(2)  Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

Or. en

Begründung

Im Einklang mit früheren Änderungsanträgen zur Abschaffung von Zulässigkeitsprüfungen als Anforderung vor der Anwendung der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1082

Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

(2)  Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung des Antrags. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

Or. en

Begründung

Entsprechend unseren Änderungsanträgen bezüglich einer rein optionalen Zulässigkeitsprüfung ist die Asylbehörde nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der einzelnen Anträge zu prüfen.

 

Änderungsantrag 1083

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen;

b)  sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union.

Or. en

 

Änderungsantrag 1084

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Barbara Kudrycka, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen;

b)  sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen und Kinderorganisationen;

Or. en

 

Änderungsantrag 1085

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d)  die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

Or. en

 

Änderungsantrag 1086

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d)  die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

Or. bg

Änderungsantrag 1087

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

entfällt

Or. en

Begründung

Diese Bestimmung geht davon aus, dass Antragsteller auf internationalen Schutz unter dem Verdacht betrachtet werden sollten, Grundfreiheiten ausgeübt zu haben, zu deren Genuss sie auch dann jedes Recht haben, wenn sie sich damit gefährden. Die Bestimmung sollte daher wegfallen.

 

Änderungsantrag 1088

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1089

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1090

Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich ausgeübt hat, damit ihm internationaler Schutz gewährt wird. Dies schließt alle Umstände aus, die nicht in der Entscheidung des Antragstellers liegen, wie beispielsweise seine sexuelle Orientierung und religiöse Überzeugung, die er bereits im Herkunftsland in unterschiedlichem Maße zum Ausdruck brachte.

Or. en

Begründung

Anpassung an den Wortlaut in der Anerkennungsverordnung.

 

Änderungsantrag 1091

Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

entfällt

Or. en

Begründung

Durch das Unionsrecht sollten Mitgliedstaaten nicht darin bestärkt werden, sich ihrer Verantwortung für den internationalen Schutz von Schutzbedürftigen zu entziehen.

 

Änderungsantrag 1092

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

Or. en

 

Änderungsantrag 1093

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsstatus er für sich geltend machen könnte.

Or. en

 

Änderungsantrag 1094

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt.

Or. hu

Änderungsantrag 1095

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Claude Moraes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Wenn dem Antragsteller zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Ergehen einer bestandskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eine Blaue Karte EU im Einklang mit Richtlinie xxx/xxx (über die Bedingungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke einer hochqualifizierten Beschäftigung) gewährt wird, wird dieser Antrag verschoben. Diese Aufschiebung dauert so lange an, bis die Blaue Karte EU bzw. die Verlängerung der Blauen Karte EU abgelaufen ist und der Antragsteller in den Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, der für den Antrag auf internationalen Schutz verantwortlich ist.

Sämtliche relevanten Fristen in Bezug auf diesen Antrag auf internationalen Schutz, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, werden entsprechend aufgeschoben. Diese Fristen beginnen erst dann wieder, wenn der Antragsteller in den Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, der für den Antrag auf internationalen Schutz verantwortlich ist.

Ein Antragsteller, auf internationalen Schutz, dem eine Blaue Karte EU gewährt wird, kann seinen Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich jederzeit während der Gültigkeit der Blauen Karte EU im Einklang mit Artikel 38 zurückziehen. Die Asylbehörde betrachtet einen Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund der Tatsache als im Einklang mit Artikel 39 stillschweigend zurückgezogen, dass der Antragsteller Inhaber einer Blauen Karte EU geworden ist.

Or. en

Begründung

This amendment is designed to reflect the position adopted by the Parliament on the EU Blue Card Directive, opening up the possibility for those applicants for international protection who already have access to the labour market under the EU Asylum rules to apply for an EU Blue Card, and to be granted such a Blue Card if they fulfil all the conditions laid down in that Directive. For that purpose, it is necessary to establish that the application for international protection will not cease upon the granting of an EU Blue Card but shall not be further processed until such time as the EU Blue Card has expired.

 

Änderungsantrag 1096

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten sind mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards ausreichend vertraut. Sie haben die Möglichkeit, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen und kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) Anfragen an die Asylagentur der Europäischen Union richten.

(3)  Die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten sind mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards ausreichend vertraut und haben die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (EU-Asylagentur-Verordnung) erforderliche Schulung absolviert. Sie haben die Möglichkeit, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen, die geistige und psychische Gesundheit betreffenden sowie kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) Anfragen an die Asylagentur der Europäischen Union richten.

Or. en

Begründung

Es muss unbedingt für angemessene Schulungen gesorgt werden, da Schulungen bei der Gewährleistung von ordnungsgemäßen Verfahren eine zentrale Rolle spielen.

 

Änderungsantrag 1097

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten sind mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards ausreichend vertraut. Sie haben die Möglichkeit, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen und kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) Anfragen an die Asylagentur der Europäischen Union richten.

(3)  Die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten sind mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards ausreichend vertraut und haben die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) erforderliche Schulung absolviert. Sie haben die Möglichkeit, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen und kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) Anfragen an die Asylagentur der Europäischen Union richten.

Or. en

 

Änderungsantrag 1098

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Bodil Valero, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorgezogen werden, insbesondere,

(5)  Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorgezogen werden, insbesondere wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien nach Artikel 19 bis 22 dieser Verordnung benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1099

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antrag erscheint begründet;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1100

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antrag erscheint begründet;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1101

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antrag erscheint begründet;

a)  der Antrag erscheint nach einer Vorab-Bewertung als begründet;

Or. en

 

Änderungsantrag 1102

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1103

Péter Niedermüller, Kati Piri, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

b)  wenn beim Antragsteller konkrete Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXX/XXX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien im Einklang mit den Artikeln 19 bis 22 der vorliegenden Verordnung benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

Or. en

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

 

Änderungsantrag 1104

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXX/XXX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien nach den Angaben in den Artikeln 19 bis 22 der vorliegenden Verordnung benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

Or. en

 

Änderungsantrag 1105

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXX/XXX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXX/XXX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1106

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

b)  wenn beim Antragsteller konkrete Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXX/XXX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er konkrete Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

Or. en

Begründung

Angleichung der Terminologie an den Standpunkt des EP zu anderen Instrumenten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, vor allem im Hinblick auf die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen

 

Änderungsantrag 1107

Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Europäische Asylagentur ist ein Zentrum für die transparente und unparteiische Erfassung relevanter, zuverlässiger, objektiver, genauer und aktueller Daten über maßgebliche Drittstaaten, das die relevanten Daten, darunter auch kinder- und geschlechtsspezifische Informationen sowie gezielte Informationen über Personen, die gefährdeten Gruppen angehören, nach den Vorgaben in den Artikeln 8 und 9 in der Verordnung (EU) XXX/XXX (über die Europäische Asylagentur) einsetzt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1108

Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Die Europäische Asylagentur prüft regelmäßig die Situation in Drittstaaten, die in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen sind, die durch die Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [SCO/APR] eingerichtet wurde oder die auf Unionsebene im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [APR] als sichere Drittstaaten benannt sind, einschließlich der Staaten, die von der Kommission ausgenommen worden sind oder die von der Liste entfernt worden sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 1109

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags.

entfällt

Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Arbeitstage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet.

 

Or. en

Begründung

Im Einklang mit früheren Änderungsanträgen zur Abschaffung von Zulässigkeitsprüfungen als Anforderung vor der Anwendung der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1110

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags. Wenn die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags nicht innerhalb eines Monats bestimmt, setzt sie die Prüfung des Antrags gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie Artikel 37 fort und informiert den Antragsteller darüber.

Or. en

 

Änderungsantrag 1111

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags.

Gegebenenfalls erstreckt sich die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit anderen Änderungsanträgen, um die Zulässigkeitsprüfung optional zu machen. Eine Frist für die Zulässigkeitsprüfung kann nur gelten, wenn eine solche Prüfung tatsächlich durchgeführt wird.

 

Änderungsantrag 1112

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Arbeitstage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet.

entfällt

Or. en

Begründung

Welche Gründe für die Anwendung der Zulässigkeitsprüfung auch vorliegen mögen, die Prüfung sollte eine individuelle Bewertung des Antrags beinhalten. Wenn eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt wird, sollte die Frist für die Durchführung dieser Prüfung einheitlich sein.

 

Änderungsantrag 1113

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Arbeitstage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1114

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Arbeitstage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet.

Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Kalendertage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1115

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird.

(2)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens fünf Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1116

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird.

(2)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1117

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens drei weitere Monate verlängern, wenn

entfällt

a) eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;

 

b) es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht.

 

Or. en