Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
26.6.2017
ÄNDERUNGSANTRÄGE
1118 - 1347
Entwurf eines Berichts
Laura Ferrara
(PE597.506v01-00)
zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union
Vorschlag für eine Verordnung
( COM(2016)0467 – C8-0321/2016 – 2016/0224(COD) )
AM_Com_LegReport
Änderungsantrag 1118
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens drei weitere Monate verlängern, wenn | (3) Die Asylbehörde kann diese Frist um höchstens zwei weitere Monate verlängern, wenn |
Or. en
Änderungsantrag 1119
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; | a) eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen; |
Or. en
Änderungsantrag 1120
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor: | entfällt |
a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; |
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b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens. |
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Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. |
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Or. en
Begründung
Die Bestimmung erscheint übertrieben willkürlich und könnte zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen führen.
Änderungsantrag 1121
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor: | entfällt |
a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; |
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b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens. |
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Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. |
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Or. en
Änderungsantrag 1122
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor: | entfällt |
a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; |
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b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens. |
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Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. |
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Or. en
Änderungsantrag 1123
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor: | entfällt |
a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; |
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b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens. |
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Or. en
Begründung
Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht einfach auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden. Die zuvor im Artikel festgelegten Fristen werden zum einen gegenstandslos, zum anderen bietet der Artikel dem Antragsteller oder der Behörde keine Rechtssicherheit und stellt ein wesentliches Hindernis für die Integration des auf die Entscheidung über seinen Antrag wartenden Antragstellers in die Aufnahmegesellschaft dar.
Änderungsantrag 1124
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; | a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; diese Überprüfungen werden von zuständigen Stellen auf Unionsebene durchgeführt. |
Or. en
Begründung
Dieses außerordentliche Verfahren sollte auf einem gemeinsamen Ansatz und gemeinsamen Leitlinien auf Unionsebene beruhen.
Änderungsantrag 1125
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens. | b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich über die Gründe, warum sie die bestandskräftige Entscheidung über den Antrag vorübergehend aufschiebt. |
Or. en
Änderungsantrag 1126
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. | Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von zwölf Monaten nach der Einreichung des Antrags ab. |
Or. en
Änderungsantrag 1127
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. | 1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung, in jedem Fall jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung, in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. |
Or. en
Begründung
Die Entscheidung sollte auch dem Rechtsanwalt des Antragstellers übermittelt werden. Die Festlegung einer Frist zur Benachrichtigung des Antragstellers ist wichtig, vor allem damit der Antragsteller die Fristen einhalten kann, um Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.
Änderungsantrag 1128
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. | 1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, dabei ist nach Möglichkeit einfache Sprache zu verwenden. |
Or. en
Änderungsantrag 1129
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. | 1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht. |
Or. en
Begründung
Mit der Klarstellung soll die Bereitstellung von Informationen verbessert werden.
Änderungsantrag 1130
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. | 1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht. |
Or. en
Änderungsantrag 1131
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. | 1. Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht. |
Or. en
Änderungsantrag 1132
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1133
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert. | 2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie und innerhalb welcher Frist eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann. |
Or. en
Änderungsantrag 1134
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert. | 2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert. |
Or. en
Änderungsantrag 1135
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert. | 2. Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie und innerhalb welcher maßgeblichen Fristen eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann. |
Or. en
Begründung
Wenn der Antragsteller informiert wird, wie er einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einlegen kann, sollten ihm auch die entsprechenden Fristen angegeben werden. Der Antragsteller sollte diesbezüglich immer schriftlich informiert werden.
Änderungsantrag 1136
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. | 3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, geschlechtsbezogener Gewalt, Menschenhandel, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform, Geschlechtsmerkmalen oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. |
Or. en
Änderungsantrag 1137
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. | 3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. |
Or. en
Änderungsantrag 1138
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. | 3. Im Falle von Anträgen im Namen von Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. |
Or. bg
Änderungsantrag 1139
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. | 3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn genau dieselben Gründe für die Anträge genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. |
Or. en
Begründung
Zur Klarstellung.
Änderungsantrag 1140
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. | 3. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Anträge von Familienangehörigen zusammen zu prüfen, und immer dann, wenn dieselben Gründe für die Anträge genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen, um Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, Anträge zusammen zu prüfen.
Änderungsantrag 1141
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 36 | entfällt |
Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags |
|
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: |
|
a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; |
|
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; |
|
c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; |
|
d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. |
|
2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird. |
|
3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37 |
|
4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden. |
|
5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen. |
|
_________________ |
|
37 ABl. L […], […], S. […]. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1142
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 36 | entfällt |
Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags |
|
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: |
|
a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; |
|
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; |
|
c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; |
|
d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. |
|
2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird. |
|
3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37 |
|
4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden. |
|
5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen. |
|
_________________ |
|
37 ABl. L […], […], S. […]. |
|
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit vorherigen Änderungsanträgen, um die Anforderung zu streichen, dass vor der Anwendung der Dublin-Verordnung die Zulässigkeit zu prüfen ist.
Änderungsantrag 1143
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: | entfällt |
a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; |
|
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; |
|
c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; |
|
d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1144
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: | 1. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die in diesem Absatz genannten Gründe vorliegen, prüft die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: |
Or. en
Änderungsantrag 1145
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: | 1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, können als unzulässig abgelehnt werden: |
Or. fr
Änderungsantrag 1146
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: | 1. Die Asylbehörde kann die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, können als unzulässig abgelehnt werden: |
Or. en
Begründung
Zulässigkeitsverfahren sollten weiterhin fakultativ sein, damit die Flexibilität der Mitgliedstaaten gewahrt bleibt.
Änderungsantrag 1147
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt: | 1. Die Asylbehörde kann die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, können als unzulässig abgelehnt werden: |
Or. en
Begründung
Die Prüfung der Zuverlässigkeit sollte den Mitgliedstaaten nicht auferlegt werden. Dies sollte ein fakultativer Bestandteil des Asylverfahrens bleiben.
Änderungsantrag 1148
Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1149
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; | a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, sofern der Antragsteller in dieses Land rückübernommen wird; |
Or. en
Änderungsantrag 1150
Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1151
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird; | b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, sofern der Antragsteller in dieses Land übernommen oder rückübernommen wird; |
Or. en
Änderungsantrag 1152
Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1153
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1154
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. | d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er gemäß Artikel 31 zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, klarzustellen, wie ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein begleiteter Minderjähriger zustimmt, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird.
Änderungsantrag 1155
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. | d) ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden. |
Or. bg
Änderungsantrag 1156
Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1157
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird. | 2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. |
Or. en
Änderungsantrag 1158
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37 | entfällt |
_________________ |
|
37 ABl. L […], […], S. […]. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1159
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37 | entfällt |
_________________ |
|
37 ABl. L […], […], S. […]. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1160
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37 | 3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37 |
_________________ | _________________ |
37 ABl. L […], […], S. […]. | 37 ABl. L […], […], S. […]. |
Or. en
Änderungsantrag 1161
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden. | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit Änderungsanträgen im Hinblick auf die Dublin-Verordnung. Im Rahmen dieser Verordnung wird die Zulässigkeit nicht geprüft. Im Sinne der Einheitlichkeit müssen wir den Hinweis auf Zulässigkeitsprüfungen im ersten Mitgliedstaat streichen.
Änderungsantrag 1162
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1163
Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1164
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Einheitlichkeit mit vorherigen Änderungsanträgen. Da die Prüfung der Zuverlässigkeit nicht vorgeschrieben ist, müssen die Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit haben, rasch zur Begründetheit des Antrags Stellung zu nehmen. Die Asylbehörde wird in keiner Weise daran gehindert, schnell über einen Antrag zu entscheiden, sofern sie die notwendige persönliche Anhörung durchführt und die maßgeblichen Beweismittel umfassend bewertet.
Änderungsantrag 1165
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1166
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen. | 5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 3als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen. |
Or. en
Änderungsantrag 1167
Beatrix von Storch
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, stellt sie fest, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) hat. | 1. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. |
Or. en
Änderungsantrag 1168
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) nicht erfüllt. | 2. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) nicht erfüllt. Der Antragsteller hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und kann die Entscheidung vor Gericht anfechten. |
Or. en
Änderungsantrag 1169
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. | 3. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gründe bestehen, erklärt die Asylbehörde einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet. |
Or. en
Änderungsantrag 1170
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. | 3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. |
Or. en
Begründung
Die Tatsache, dass eine Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, stellt nicht automatisch einen Grund dar, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, da die Personen durchaus ein Schutzbedürfnis haben kann, auch wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.
Änderungsantrag 1171
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. | 3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. |
Or. en
Änderungsantrag 1172
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. | 3. Die Asylbehörde kann einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen für offensichtlich unbegründet erklären. |
Or. en
Änderungsantrag 1173
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet. | 3. Die Asylbehörde kann einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen für offensichtlich unbegründet erklären. |
Or. en
Begründung
Da die Erkenntnis, dass ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, sich auf die mögliche Rückkehr des Antragsstellers auswirkt, sollte dies nur dann angewendet werden, wenn es angemessen ist. Dies sollte auf Einzelfallbasis von der Asylbehörde bewertet und nicht vom Unionsrecht vorgeschrieben werden.
Änderungsantrag 1174
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. | 1. Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Die Asylbehörde stellt sicher, dass sich der Antragsteller über sämtliche verfahrensrechtliche Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. |
Or. en
Begründung
Es ist wichtig, dass der Antragsteller die (erheblichen) Folgen versteht, wenn er seinen Antrag ausdrücklich zurücknimmt.
Änderungsantrag 1175
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[...] | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1176
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Überschrift
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Stillschweigende Rücknahme des Antrags | Zurückziehen einer Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags |
Or. en
Änderungsantrag 1177
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn | 1. Die Asylbehörde kann eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags zurückziehen, wenn |
Or. en
Änderungsantrag 1178
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn | 1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als stillschweigend zurückgenommen ab, wenn |
Or. en
Begründung
Im Sinne der Einheitlichkeit mit der Überschrift des Artikels.
Änderungsantrag 1179
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn | 1. Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als zurückgenommen ab, wenn |
Or. en
Änderungsantrag 1180
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte; | a) der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte, und er über die Folgen in Kenntnis gesetzt wurde, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Frist einreicht; |
Or. en
Änderungsantrag 1181
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte; | a) der Antragsteller drei Monate nach der Registrierung und trotz Erinnerung vonseiten der Asylbehörde seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte |
Or. en
Begründung
Wenn die Fristen um ein paar Tage überschritten werden, sollten keine drakonischen Maßnahmen wie ein stillschweigendes Zurücknehmen ergriffen werden, da dieses Verfahren zu einer drastischen Erhöhung von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen dürfte. Die Behörden sollten des Weiteren verpflichtet sein, den Antragsteller daran zu erinnern, seinen Antrag einzureichen, um Probleme zu vermeiden, wenn der Antragsteller nicht verstanden hat, dass er den Antrag einreichen muss, oder wenn ein eingereichter Antrag verlorengegangen ist.
Änderungsantrag 1182
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1183
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; | b) ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger drei Monate nach der Registrierung und trotz Erinnerung vonseiten der Asylbehörde seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; |
Or. en
Begründung
Wenn die Fristen um ein paar Tage überschritten werden, sollten keine drakonischen Maßnahmen wie ein stillschweigendes Zurücknehmen ergriffen werden, da dieses Verfahren zu einer drastischen Erhöhung von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen dürfte. Die Behörden sollten des Weiteren verpflichtet sein, den Antragsteller daran zu erinnern, seinen Antrag einzureichen, um Probleme zu vermeiden, wenn der Antragsteller nicht verstanden hat, dass er den Antrag einreichen muss, oder wenn ein eingereichter Antrag verlorengegangen ist.
Änderungsantrag 1184
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; | b) ein Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; |
Or. bg
Änderungsantrag 1185
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; | b) ein Ehegatte oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen; |
Or. hu
Änderungsantrag 1186
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt; | c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht vorlegt oder das Verfahren zur Erfassung von biometrischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 nicht einhält; |
Or. en
Änderungsantrag 1187
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt; | c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder alle zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt noch Artikel 7 Absatz 7 einhält; |
Or. en
Änderungsantrag 1188
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt; | c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b zur Prüfung eines Antrags aufgeführten Informationen nicht vorlegt; |
Or. en
Änderungsantrag 1189
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt; | c) der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht vorlegt; |
Or. en
Begründung
Die Informationen, die ein Antragsteller mindestens vorlegen muss, sind in Artikel 27 Absatz 1 festgelegt. Wenn kein Beweis für benötigten Schutz vorliegt, kann ein Antrag als unbegründet abgelehnt werden. Um zu der Entscheidung zu gelangen, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, sollte jedoch eindeutig sein, dass der Antragsteller die erforderlichen Informationen, die mindestens von ihm verlangt werden, nicht vorgelegt hat.
Änderungsantrag 1190
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war; | entfällt |
Or. en
Begründung
Die Behörden können vernünftigerweise eine Entscheidung über die sachliche Begründetheit des Antrags treffen, ohne eine Anhörung durchzuführen, wenn der Antragsteller nicht zur Anhörung erscheint. Dies als einen Grund für ein stillschweigendes Zurücknehmen zu betrachten, wäre jedoch drakonisch und würde zu einer erheblichen Anzahl von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen.
Änderungsantrag 1191
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war; | d) der Antragsteller mehrfach und ohne stichhaltige Erklärung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war; |
Or. en
Änderungsantrag 1192
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen; | entfällt |
Or. en
Begründung
Die Asylbehörden sollten die Begründetheit des Falls des Antragstellers weiterhin bewerten können, auch wenn er seinen Wohnsitz aufgegeben hat. Dies als einen Grund für ein stillschweigendes Zurücknehmen zu betrachten, wäre jedoch drakonisch und würde zu einer erheblichen Anzahl von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen.
Änderungsantrag 1193
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1194
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen; | entfällt |
Or. en
Begründung
Eine ausdrückliche Zurücknahme des Antrags durch den Antragsteller kann nur angenommen werden, wenn er die notwendigen Verfahrensschritte nicht durchführt. Danach obliegt es der Asylbehörde, zu einer Entscheidung über den Antrag zu gelangen.
Änderungsantrag 1195
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist. | entfällt |
Or. en
Begründung
In Anlehnung an die Änderung in Artikel 7 Absatz 5.
Änderungsantrag 1196
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die Asylbehörden sollten die Begründetheit des Falls des Antragstellers weiterhin bewerten können, auch wenn er seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Dies als einen Grund für ein stillschweigendes Zurücknehmen zu betrachten, wäre jedoch drakonisch und würde zu einer erheblichen Anzahl von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen.
Änderungsantrag 1197
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist. | f) der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 mehrfach nicht nachgekommen ist. |
Or. en
Änderungsantrag 1198
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist. | f) der Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6 nicht nachgekommen ist. |
Or. en
Änderungsantrag 1199
Maria Grapini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| fa) der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder wichtige Informationen verschwiegen oder Dokumente zurückgehalten hat, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können. |
Or. ro
Änderungsantrag 1200
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. g) der Antragsteller kommt den Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, ohne nachweisen zu können, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist. |
Or. en
Änderungsantrag 1201
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | entfällt |
Or. hu
Änderungsantrag 1202
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen und wenn die zuständigen Behörden den Antragsteller zu Beginn des Verfahrens angemessen über seine in dieser Verordnung genannten Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten informiert hat, stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben die Entscheidung mit, den Antrag als stillschweigend zurückgenommen oder als unbegründet abzulehnen, wenn die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) nicht erfüllt. . |
Or. en
Änderungsantrag 1203
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als stillschweigend zurückgenommen endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
Or. en
Begründung
Im Sinne der Einheitlichkeit mit der Überschrift des Artikels.
Änderungsantrag 1204
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
Or. en
Begründung
Ein Monat ist ein sehr kurzer und nicht realistischer Zeitraum.
Änderungsantrag 1205
Miltiadis Kyrkos
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
Or. en
Änderungsantrag 1206
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
Or. en
Änderungsantrag 1207
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. | 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag endgültig eingestellt werden kann, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Empfang der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde. |
Or. en
Begründung
Der genannte Zeitraum wird in Übereinstimmung mit der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie gebracht.
Änderungsantrag 1208
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1209
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. | entfällt |
Or. hu
Änderungsantrag 1210
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. | 3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. |
Or. en
Begründung
Die Anforderung, nachzuweisen, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, könnte zusätzliche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, die das Antragsverfahren verlängern. Es erscheint weniger kompliziert, das Verfahren einfach wieder aufzunehmen.
Änderungsantrag 1211
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. | 3. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. |
Or. en
Änderungsantrag 1212
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1213
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. | 4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. |
Or. en
Begründung
Die Anforderung, nachzuweisen, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, könnte zusätzliche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, die das Antragsverfahren verlängern. Es erscheint weniger kompliziert, das Verfahren einfach wieder aufzunehmen.
Änderungsantrag 1214
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. | 4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von neun Monaten nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag endgültig eingestellt wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 1215
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. | 4. Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht bei der Asylbehörde meldet oder nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 1216
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1217
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1218
Kinga Gál
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt. | 5. Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet aufzuheben. |
Or. hu
Änderungsantrag 1219
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt. | 5. Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, kann die Asylbehörde die Entscheidung treffen, den Antrag als stillschweigend zurückgenommen oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt. |
Or. en
Begründung
Im Sinne der Einheitlichkeit mit der Überschrift des Artikels. Die Asylbehörde bestimmt weiterhin, welche Gründe für die Ablehnung des Antrags herangezogen werden.
Änderungsantrag 1220
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. Die Asylbehörde stellt bei der Entscheidung über die in Absatz 1 genannten Fälle sicher, dass diese Person nicht entgegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung abgeschoben wird. |
Or. en
Änderungsantrag 1221
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 – Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. Auf Minderjährige findet das Verfahren der stillschweigenden Zurücknahme keine Anwendung. |
Or. en
Änderungsantrag 1222
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen: | 1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn festgestellt wird, dass sich der Antragsteller in einer schutzbedürftigen Lage befindet, in der er schnellstmöglich internationalen Schutz erhalten muss. |
Or. en
Änderungsantrag 1223
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen: | 1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen: |
Or. en
Begründung
Es erscheint sinnvoll, den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessungsspielraum in der Frage einzuräumen, ob sie beschleunigte Verfahren anwenden.
Änderungsantrag 1224
Péter Niedermüller
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen: | 1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen: |
Or. en
Begründung
Die Asylbehörde sollte weiterhin fakultativ entscheiden können, ein beschleunigtes Verfahren anzuwenden. Eine Asylbehörde wird in keiner Weise daran gehindert, im Rahmen der normalen Prüfung der Begründetheit zu einer schnellen Entscheidung zu gelangen.
Änderungsantrag 1225
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen: | 1. Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen: |
Or. en
Änderungsantrag 1226
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller hat bei der Stellung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, nicht von Belang sind; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1227
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; |
Or. en
Änderungsantrag 1228
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) der Antrag erscheint begründet; |
Or. en
Änderungsantrag 1229
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antragsteller hat eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1230
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; | entfällt |
Or. en
Begründung
Werden Informationen zurückgehalten, sollte dies nicht zur Folge haben, dass das beschleunigte Verfahren angewendet wird.
Änderungsantrag 1231
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1232
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; | c) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen, Zerstören oder Beseitigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten, Zerstören oder Beseitigen von Dokumenten über seine Identität, Staatsangehörigkeit, Reiseroute oder Gründe für die Beantragung von internationalem Schutz getäuscht; |
Or. en
Änderungsantrag 1233
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; | c) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben, falsche oder gefälschte Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität, sein Alter oder seine Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; |
Or. fr
Änderungsantrag 1234
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1235
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1236
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern; | d) der Antragsteller stellt den Antrag ausschließlich zu dem Zweck, die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern; |
Or. fr
Änderungsantrag 1237
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern; | d) der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu behindern oder zu verhindern; |
Or. en
Änderungsantrag 1238
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1239
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1240
Péter Niedermüller
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden; | e) ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, sofern im Rahmen eines solchen Verfahrens angemessene Unterstützung im Sinne von Artikel 19 bereitgestellt werden kann; |
Or. en
Begründung
Der Wortlaut wird an die Änderungsanträge 35 und 36 des Standpunkts des Parlaments zu der Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten („SCO-Verordnung“) angepasst.
Änderungsantrag 1241
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
e) ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden; | e) ein Drittstaat wird als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen; |
Or. en
Änderungsantrag 1242
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1243
Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; | entfällt |
Or. en
Begründung
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f wurde zu Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe aa.
Änderungsantrag 1244
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1245
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; | f) es gibt Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; |
Or. en
Änderungsantrag 1246
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; | f) es gibt Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann; |
Or. en
Änderungsantrag 1247
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| fa) der Antragsteller hat eine Straftat begangen, die mit einer Haftstrafe geahndet wird. |
Or. en
Änderungsantrag 1248
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist; | entfällt |
Or. en
Begründung
Beschleunigte Verfahren sind kein geeignetes Mittel, um Sekundärmigration einzuschränken. In Fällen, in denen der Antragsteller voraussichtlich Schutz erhält, könnte dies sogar ein Anreiz zum Untertauchen sein.
Änderungsantrag 1249
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist; | entfällt |
Or. en
Begründung
Die in der Dublin-Verordnung festgelegten Pflichten haben keine Auswirkungen auf die Frage, ob der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat.
Änderungsantrag 1250
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1251
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1252
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist; | g) der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist; |
Or. en
Änderungsantrag 1253
Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ga) seit der Antragsteller in einem EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er in ein Land außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in sein Heimatland, gereist oder hat versucht, dorthin zu reisen. |
Or. en
Änderungsantrag 1254
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | entfällt |
Or. en
Begründung
Die Tatsache, dass es sich bei einem Antrag um einen Folgeantrag handelt, bedeutet nicht, dass er keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Tatsache, dass diese Fälle nicht unter das beschleunigte Prüfungsverfahren fallen, hindert die Asylbehörde nicht daran, innerhalb von zwei Monaten nach Einreichen des Antrags eine Entscheidung über den Antrag zu treffen, sofern sie die notwendige persönliche Anhörung durchführt und die maßgeblichen Beweismittel umfassend bewertet.
Änderungsantrag 1255
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1256
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | h) es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der gestellt wird, nachdem Schutz für die Person bereits abgelehnt worden ist oder die Person Gegenstand einer Rückkehrentscheidung ist, so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. |
Or. bg
Änderungsantrag 1257
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | h) es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der offensichtlich sachlich unbegründet ist und der daher keine Aussicht auf Erfolg hat; |
Or. en
Änderungsantrag 1258
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab. | 2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. |
Or. en
Änderungsantrag 1259
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab. | 2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. |
Or. en
Änderungsantrag 1260
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab. | 2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. |
Or. en
Begründung
Der Asylbehörde wird damit eine unnötige zusätzliche Frist auferlegt. Wenn das beschleunigte Prüfungsverfahren Anwendung findet, sollte innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung getroffen werden.
Änderungsantrag 1261
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab. | 2. Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 Buchstabe h genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab. |
Or. en
Änderungsantrag 1262
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. Der zuständige Mitgliedstaat gestattet den Antragstellern gemäß Artikel 54 dieser Verordnung den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. |
Or. en
Änderungsantrag 1263
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, kann sie die Begründetheitsprüfung gemäß den Artikeln 34 und 37 fortsetzen. In diesem Fall oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert. | 4. (Betrifft nicht die deutsche Fassung). Davon unberührt ist das Recht der Asylbehörde, einen Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 3 als offensichtlich unbegründet zu erklären; dies gilt auch weiterhin für die nachfolgende Prüfung im Rahmen des Begründetheitsverfahrens. In diesem Fall oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert. |
Or. en
Änderungsantrag 1264
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, kann sie die Begründetheitsprüfung gemäß den Artikeln 34 und 37 fortsetzen. In diesem Fall oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert. | 4. Wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, setzt sie die Begründetheitsprüfung gemäß den Artikeln 34 und 37 fort. In diesem Fall wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert. |
Or. en
Änderungsantrag 1265
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | entfällt |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
|
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. |
|
Or. en
Begründung
Der Antrag von unbegleiteten Minderjährigen sollte nie im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geprüft werden.
Änderungsantrag 1266
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | entfällt |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
|
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1267
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | entfällt |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
|
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1268
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | 5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden, wenn festgestellt wird, dass sich der unbegleitete Minderjährige in einer schutzbedürftigen Lage befindet, in der er schnellstmöglich internationalen Schutz benötigt. |
Or. en
Änderungsantrag 1269
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | 5. Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden, wenn der Antrag begründet erscheint. |
Or. en
Änderungsantrag 1270
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist; | entfällt |
Or. en
Begründung
Ein beschleunigtes Verfahren für Minderjährige sollte nur gerechtfertigt sein, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht.
Änderungsantrag 1271
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1272
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1273
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1274
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1275
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 – Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. Auf Minderjährige findet das beschleunigte Prüfungsverfahren keine Anwendung. |
Or. en
Änderungsantrag 1276
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
[...] | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1277
Emil Radev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden: | 1. Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats nach ihrem Ermessen und je nach ihren Möglichkeit über Folgendes entscheiden: |
Or. bg
Änderungsantrag 1278
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden: | 1. Die Asylbehörde kann an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapital II entscheiden. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf: |
Or. en
Änderungsantrag 1279
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden: | 1. Die Asylbehörde entscheidet unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes: |
Or. en
Änderungsantrag 1280
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden: | 1. Die Asylbehörde muss unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden: |
Or. fr
Änderungsantrag 1281
Sergei Stanishev
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit vorherigen Änderungsanträgen, um die Anforderung zu streichen, dass vor der Anwendung der Dublin-Verordnung die Zulässigkeit zu prüfen ist.
Änderungsantrag 1282
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder | a) die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 36 oder |
Or. en
Änderungsantrag 1283
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Begründetheit eines Antrags in den Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 zur Anwendung kommt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1284
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Begründetheit eines Antrags in den Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 zur Anwendung kommt. | b) die stillschweigende Zurücknahme eines Antrags gemäß den maßgeblichen Buchstaben in Artikel 39 Absatz 1 oder die Begründetheit eines Antrags in den Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 zur Anwendung kommt. |
Or. en
Änderungsantrag 1285
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber vier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde. | 2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 1286
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber vier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde. | 2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 1287
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann. | 3. Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten acht Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann. |
Or. en
Änderungsantrag 1288
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann. | 3. Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten zwei Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann. |
Or. en
Änderungsantrag 1289
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann. | 3. Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann. |
Or. en
Änderungsantrag 1290
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn es aufgrund der Ankunft einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die Anträge auf internationalen Schutz einreichen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 an derartigen Orten anzuwenden, kann das Grenzverfahren auch an Orten angewandt werden, die sich in der Nähe der Grenze oder der Transitzone befinden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1291
Elly Schlein
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Wenn es aufgrund der Ankunft einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die Anträge auf internationalen Schutz einreichen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 an derartigen Orten anzuwenden, kann das Grenzverfahren auch an Orten angewandt werden, die sich in der Nähe der Grenze oder der Transitzone befinden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1292
Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Sergei Stanishev, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 4a. Das Verfahren an der Grenze kann nicht auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden. |
Or. en
Begründung
Unbegleitete Minderjährige sollten im Einklang mit dem vom Parlament angenommenen Standpunkt in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nicht auf diese Weise festgehalten werden. Das Verfahren an der Grenze kann daher in keinem Fall auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden.
Änderungsantrag 1293
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 4a. Auf Minderjährige findet das Verfahren an der Grenze keine Anwendung. |
Or. en
Änderungsantrag 1294
Péter Niedermüller, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Sergei Stanishev, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Birgit Sippel
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | entfällt |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
|
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde; |
|
c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist; |
|
d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; |
|
Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. |
|
Or. en
Begründung
Unbegleitete Minderjährige sollten im Einklang mit dem vom Parlament angenommenen Standpunkt in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nicht auf diese Weise festgehalten werden. Das Verfahren an der Grenze kann daher in keinem Fall auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden.
Änderungsantrag 1295
Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | entfällt |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
|
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde; |
|
c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist; |
|
d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; |
|
Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1296
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | entfällt |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
|
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde; |
|
c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist; |
|
d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; |
|
Or. en
Änderungsantrag 1297
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | Das Verfahren an der Grenze wird nicht auf Minderjährige angewendet. |
Or. en
Änderungsantrag 1298
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | Das Verfahren an der Grenze wird nicht auf unbegleitete Minderjährige angewendet. |
Or. en
Begründung
Um die Verfahrensgarantien dieser besonders schutzbedürftigen Kategorie von Antragstellern sicherzustellen, dürfen sie keinen Verfahren an der Grenze unterliegen.
Änderungsantrag 1299
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | Die Mitgliedstaaten können das Verfahren an der Grenze nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige anwenden: |
Or. en
Änderungsantrag 1300
Brice Hortefeux, Rachida Dati
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: | Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden: |
Or. fr
Änderungsantrag 1301
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1302
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; | entfällt |
Or. en
Begründung
Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.
Änderungsantrag 1303
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; | a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der kein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 47 als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
Or. en
Änderungsantrag 1304
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1305
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde; | entfällt |
Or. en
Begründung
Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.
Änderungsantrag 1306
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist; | entfällt |
Or. en
Begründung
Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.
Änderungsantrag 1307
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Jean Lambert, Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1308
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist; | c) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der kein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 45 als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist; |
Or. en
Änderungsantrag 1309
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1310
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; | entfällt |
Or. en
Begründung
Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.
Änderungsantrag 1311
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht; | d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsch Angaben oder Dokumente getäuscht; |
Or. en
Änderungsantrag 1312
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1313
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.
Änderungsantrag 1314
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1315
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. | Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und nur nachdem der unbegleitete Minderjährige ausdrücklich auf die Folgen der Verheimlichung von Informationen hingewiesen wurde, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen. |
Or. en
Änderungsantrag 1316
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet. | 1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers im selben Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet, sofern keine wirksame Abschiebung stattgefunden hat. |
Or. en
Begründung
Die unbegrenzte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten sollte vermieden werden.
Änderungsantrag 1317
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet. | 1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder zweite oder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet. |
Or. en
Änderungsantrag 1318
Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet. | 1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wird, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet. |
Or. en
Änderungsantrag 1319
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet. | 1. Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat ebenfalls geprüft. |
Or. en
Änderungsantrag 1320
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1321
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. | 2. Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. |
Or. en
Begründung
Wenn neue Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht werden, müssen diese neuen Elemente oder Erkenntnisse immer von der Asylbehörde bewertet werden.
Änderungsantrag 1322
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini, Jean Lambert
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. | 2. Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 1323
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1324
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | 3. Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Die schriftlichen Angaben können entfallen, wenn der Folgeantrag kurz vor der Abschiebung oder dem Abflug gestellt wird und es Hinweise darauf gibt, dass der Antrag nur gestellt wird, um die Vollstreckung der Abschiebeentscheidung zu verzögern oder zu behindern. In diesen Fällen wird der Antragsteller angehört, um festzustellen, ob es maßgebliche neue Elemente oder Erkenntnisse gibt. |
Or. en
Änderungsantrag 1325
Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | 3. Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt |
Or. en
Begründung
Die persönliche Anhörung ist der Eckpfeiler des individuellen Charakters eines Antrags auf internationalen Schutz und sollte nicht entfallen.
Änderungsantrag 1326
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | 3. Ungeachtet der in Artikel 34 genannten Fristen wird die erste Prüfung innerhalb eines Monats nach Einreichen des Antrags auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. |
Or. en
Änderungsantrag 1327
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) relevante neue Elemente oder Erkenntnisse gemäß Absatz 2 zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; | a) relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind; |
Or. en
Änderungsantrag 1328
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen, oder es als unangemessen angesehen wird, diese Elemente oder Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen. | entfällt |
Or. en
Begründung
Der Antragsteller hat bereits alle Anreize, um Elemente vorzubringen, die seine Chance auf die Gewährung von Schutz erhöhen würden. Der vorliegende Absatz macht das Verfahren nur noch komplizierter, da Buchstabe a bereits alle wichtigen Elemente abdeckt.
Änderungsantrag 1329
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen, oder es als unangemessen angesehen wird, diese Elemente oder Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen. | b) der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen. |
Or. en
Änderungsantrag 1330
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1331
Péter Niedermüller
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | 5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab |
Or. en
Begründung
Im Fall von Folgeanträgen gibt es bereits eine bestandskräftige Entscheidung zu einem ersten Antrag. Wenn der Folgeantrag unter dem Aspekt einer ersten Prüfung behandelt wird, kann er nur als unzulässig eingestuft werden. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie.
Änderungsantrag 1332
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | 5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab. |
Or. en
Änderungsantrag 1333
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. | 5. Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab. |
Or. en
Begründung
Es besteht kein Grund, eine weitere Entscheidungskategorie zu schaffen.
Änderungsantrag 1334
Ska Keller
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Judith Sargentini
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 43 | entfällt |
Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen |
|
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn |
|
a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; |
|
b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden. |
|
Or. en
Änderungsantrag 1335
Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 43 | entfällt |
Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen |
|
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn |
|
a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; |
|
b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden. |
|
Or. en
Begründung
Es ist in keiner Weise sinnvoll, Antragsteller abzuschieben, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch keine bestandskräftige Entscheidungen getroffen wurde.
Änderungsantrag 1336
Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn | Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn ein zweiter oder weiterer Folgeantrag in einem beliebigen Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein vorheriger Folgeantrag in einer bestandkräftiger Entscheidung als unzulässig abgelehnt wurde: |
Or. en
Begründung
Da das Recht auf Verbleib ein zentraler Aspekt eines Antrags auf internationalen Schutz ist, muss eine Aberkennung dieses Rechts in hohem Maße beschränkt werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein zweiter oder weiterer Folgeantrag gestellt wird, auch wenn ein erster Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Änderungsantrag 1337
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn | Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erkennen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet ab und weichen von Artikel 54 Absatz 1 ab, wenn |
Or. en
Änderungsantrag 1338
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn | Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung müssen die Mitgliedstaaten das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bei Folgeanträgen garantieren. |
Or. en
Änderungsantrag 1339
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1340
Péter Niedermüller
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; | entfällt |
Or. en
Begründung
Einheitlichkeit mit dem Änderungsantrag zu Artikel 43 Absatz 1 Einleitung.
Änderungsantrag 1341
Laura Ferrara
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; | a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 abgelehnt wurde; |
Or. it
Änderungsantrag 1342
Jeroen Lenaers
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) ein Folgeantrag, der gemäß Artikel 42 nicht weiter geprüft wird, nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer Entscheidung gestellt wird, die zur unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde; |
Or. en
Änderungsantrag 1343
Péter Niedermüller
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1344
Marina Albiol Guzmán
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 1345
Elissavet Vozemberg-Vrionidi
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden. | b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge im selben Mitgliedstaat gestellt werden. |
Or. en
Begründung
Die unbegrenzte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten sollte vermieden werden.
Änderungsantrag 1346
Laura Ferrara
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden, | b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden. |
Or. it
Änderungsantrag 1347
Jussi Halla-aho
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) die Person, die den Folgeantrag stellt, eine Gefahr für die internationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt. |
Or. en