Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0224(COD)

26.6.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

1118 - 1347

Entwurf eines Berichts

Laura Ferrara

(PE597.506v01-00)

zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0467 – C8-0321/2016 – 2016/0224(COD) )

AM_Com_LegReport

 

Änderungsantrag 1118

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens drei weitere Monate verlängern, wenn

(3)  Die Asylbehörde kann diese Frist um höchstens zwei weitere Monate verlängern, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 1119

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;

a)  eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen;

Or. en

 

Änderungsantrag 1120

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor:

entfällt

a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat;

 

b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens.

 

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.

 

Or. en

Begründung

Die Bestimmung erscheint übertrieben willkürlich und könnte zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen führen.

 

Änderungsantrag 1121

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor:

entfällt

a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat;

 

b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens.

 

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1122

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor:

entfällt

a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat;

 

b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens.

 

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1123

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor:

entfällt

a) Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat;

 

b) sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens.

 

Or. en

Begründung

Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht einfach auf unbestimmte Zeit aufgeschoben werden. Die zuvor im Artikel festgelegten Fristen werden zum einen gegenstandslos, zum anderen bietet der Artikel dem Antragsteller oder der Behörde keine Rechtssicherheit und stellt ein wesentliches Hindernis für die Integration des auf die Entscheidung über seinen Antrag wartenden Antragstellers in die Aufnahmegesellschaft dar.

 

Änderungsantrag 1124

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat;

a)  Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat; diese Überprüfungen werden von zuständigen Stellen auf Unionsebene durchgeführt.

Or. en

Begründung

Dieses außerordentliche Verfahren sollte auf einem gemeinsamen Ansatz und gemeinsamen Leitlinien auf Unionsebene beruhen.

 

Änderungsantrag 1125

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens.

b)  sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller so schnell wie möglich über die Gründe, warum sie die bestandskräftige Entscheidung über den Antrag vorübergehend aufschiebt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1126

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von zwölf Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 1127

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung, in jedem Fall jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erlass der Entscheidung, in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

Or. en

Begründung

Die Entscheidung sollte auch dem Rechtsanwalt des Antragstellers übermittelt werden. Die Festlegung einer Frist zur Benachrichtigung des Antragstellers ist wichtig, vor allem damit der Antragsteller die Fristen einhalten kann, um Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.

 

Änderungsantrag 1128

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, dabei ist nach Möglichkeit einfache Sprache zu verwenden.

Or. en

 

Änderungsantrag 1129

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht.

Or. en

Begründung

Mit der Klarstellung soll die Bereitstellung von Informationen verbessert werden.

 

Änderungsantrag 1130

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht.

Or. en

 

Änderungsantrag 1131

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht.

Or. en

 

Änderungsantrag 1132

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1133

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert.

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie und innerhalb welcher Frist eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 1134

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert.

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert.

Or. en

 

Änderungsantrag 1135

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert.

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie und innerhalb welcher maßgeblichen Fristen eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann.

Or. en

Begründung

Wenn der Antragsteller informiert wird, wie er einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einlegen kann, sollten ihm auch die entsprechenden Fristen angegeben werden. Der Antragsteller sollte diesbezüglich immer schriftlich informiert werden.

 

Änderungsantrag 1136

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, geschlechtsbezogener Gewalt, Menschenhandel, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der geschlechtlichen Ausdrucksform, Geschlechtsmerkmalen oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1137

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1138

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1139

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn genau dieselben Gründe für die Anträge genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

Or. en

Begründung

Zur Klarstellung.

 

Änderungsantrag 1140

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Im Falle von Anträgen im Namen von Ehegatten, Lebenspartnern, Minderjährigen oder abhängigen, nicht geschäftsfähigen Volljährigen und immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

3.  Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Anträge von Familienangehörigen zusammen zu prüfen, und immer dann, wenn dieselben Gründe für die Anträge genannt werden, kann die Asylbehörde eine einzige Entscheidung für alle vom Antrag erfassten Personen treffen, es sei denn, dies hätte die Offenlegung bestimmter Umstände eines Antragstellers zur Folge, durch die dessen Interessen gefährdet werden könnten, insbesondere in Fällen, in denen es um Verfolgung wegen der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder des Alters geht. In derartigen Fällen ergeht für die betroffene Person eine gesonderte Entscheidung.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen, um Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, Anträge zusammen zu prüfen.

 

Änderungsantrag 1141

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 36  

entfällt

Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags

 

1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

 

a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind;

 

d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

 

2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird.

 

3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37

 

4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden.

 

5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

 

_________________

 

37 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1142

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 36  

entfällt

Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags

 

1. Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

 

a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind;

 

d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

 

2. Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird.

 

3. Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37

 

4. Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden.

 

5. Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

 

_________________

 

37 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit vorherigen Änderungsanträgen, um die Anforderung zu streichen, dass vor der Anwendung der Dublin-Verordnung die Zulässigkeit zu prüfen ist.

 

Änderungsantrag 1143

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

entfällt

a) Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

c) bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind;

 

d) ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1144

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

1.  Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die in diesem Absatz genannten Gründe vorliegen, prüft die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

Or. en

 

Änderungsantrag 1145

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

1.  Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, können als unzulässig abgelehnt werden:

Or. fr

 

Änderungsantrag 1146

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

1.  Die Asylbehörde kann die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, können als unzulässig abgelehnt werden:

Or. en

Begründung

Zulässigkeitsverfahren sollten weiterhin fakultativ sein, damit die Flexibilität der Mitgliedstaaten gewahrt bleibt.

 

Änderungsantrag 1147

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde prüft die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, werden als unzulässig abgelehnt:

1.  Die Asylbehörde kann die Zulässigkeit eines Antrags im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen. Anträge, auf die einer der folgenden Gründe zutrifft, können als unzulässig abgelehnt werden:

Or. en

Begründung

Die Prüfung der Zuverlässigkeit sollte den Mitgliedstaaten nicht auferlegt werden. Dies sollte ein fakultativer Bestandteil des Asylverfahrens bleiben.

 

Änderungsantrag 1148

Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1149

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

a)  Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, sofern der Antragsteller in dieses Land rückübernommen wird;

Or. en

 

Änderungsantrag 1150

Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1151

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

b)  ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, sofern der Antragsteller in dieses Land übernommen oder rückübernommen wird;

Or. en

 

Änderungsantrag 1152

Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor genannten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1153

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1154

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

d)  ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er gemäß Artikel 31 zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

Or. en

Begründung

Es ist wichtig, klarzustellen, wie ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein begleiteter Minderjähriger zustimmt, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird.

 

Änderungsantrag 1155

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Ehepartners, des Lebenspartners oder des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

d)  ein Minderjähriger stellt einen förmlichen Antrag, nachdem er zugestimmt hatte, dass in seinem Namen ein Antrag eingereicht wird, und es gibt keine Tatsachen betreffend die Situation des Minderjährigen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen würden.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1156

Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1157

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird.

2.  Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 1158

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37

entfällt

_________________

 

37 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1159

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37

entfällt

_________________

 

37 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1160

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37

3.  Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.37

_________________

_________________

37 ABl. L […], […], S. […].

37 ABl. L […], […], S. […].

Or. en

 

Änderungsantrag 1161

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Ana Gomes, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden.

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit Änderungsanträgen im Hinblick auf die Dublin-Verordnung. Im Rahmen dieser Verordnung wird die Zulässigkeit nicht geprüft. Im Sinne der Einheitlichkeit müssen wir den Hinweis auf Zulässigkeitsprüfungen im ersten Mitgliedstaat streichen.

 

Änderungsantrag 1162

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1163

Elly Schlein, Juan Fernando López Aguilar, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Betrachtet der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wird, diesen nach Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) als zulässig, so muss der zuständige Mitgliedstaat die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erneut anwenden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1164

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

entfällt

Or. en

Begründung

Einheitlichkeit mit vorherigen Änderungsanträgen. Da die Prüfung der Zuverlässigkeit nicht vorgeschrieben ist, müssen die Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit haben, rasch zur Begründetheit des Antrags Stellung zu nehmen. Die Asylbehörde wird in keiner Weise daran gehindert, schnell über einen Antrag zu entscheiden, sofern sie die notwendige persönliche Anhörung durchführt und die maßgeblichen Beweismittel umfassend bewertet.

 

Änderungsantrag 1165

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1166

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

5.  Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 3als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1167

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, stellt sie fest, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) hat.

1.  Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1168

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) nicht erfüllt.

2.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) nicht erfüllt. Der Antragsteller hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und kann die Entscheidung vor Gericht anfechten.

Or. en

 

Änderungsantrag 1169

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

3.  Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gründe bestehen, erklärt die Asylbehörde einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1170

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

Or. en

Begründung

Die Tatsache, dass eine Person aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, stellt nicht automatisch einen Grund dar, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, da die Personen durchaus ein Schutzbedürfnis haben kann, auch wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.

 

Änderungsantrag 1171

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1172

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

3.  Die Asylbehörde kann einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen für offensichtlich unbegründet erklären.

Or. en

 

Änderungsantrag 1173

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

3.  Die Asylbehörde kann einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen für offensichtlich unbegründet erklären.

Or. en

Begründung

Da die Erkenntnis, dass ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, sich auf die mögliche Rückkehr des Antragsstellers auswirkt, sollte dies nur dann angewendet werden, wenn es angemessen ist. Dies sollte auf Einzelfallbasis von der Asylbehörde bewertet und nicht vom Unionsrecht vorgeschrieben werden.

 

Änderungsantrag 1174

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen.

1.  Ein Antragsteller kann seinen Antrag aus eigener Initiative zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zurücknehmen. Die Asylbehörde stellt sicher, dass sich der Antragsteller über sämtliche verfahrensrechtliche Folgen dieser Entscheidung bewusst ist.

Or. en

Begründung

Es ist wichtig, dass der Antragsteller die (erheblichen) Folgen versteht, wenn er seinen Antrag ausdrücklich zurücknimmt.

 

Änderungsantrag 1175

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1176

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stillschweigende Rücknahme des Antrags

Zurückziehen einer Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags

Or. en

 

Änderungsantrag 1177

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn

1.  Die Asylbehörde kann eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags zurückziehen, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 1178

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn

1.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als stillschweigend zurückgenommen ab, wenn

Or. en

Begründung

Im Sinne der Einheitlichkeit mit der Überschrift des Artikels.

 

Änderungsantrag 1179

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn

1.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als zurückgenommen ab, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 1180

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte;

a)  der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte, und er über die Folgen in Kenntnis gesetzt wurde, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Frist einreicht;

Or. en

 

Änderungsantrag 1181

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte;

a)  der Antragsteller drei Monate nach der Registrierung und trotz Erinnerung vonseiten der Asylbehörde seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte

Or. en

Begründung

Wenn die Fristen um ein paar Tage überschritten werden, sollten keine drakonischen Maßnahmen wie ein stillschweigendes Zurücknehmen ergriffen werden, da dieses Verfahren zu einer drastischen Erhöhung von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen dürfte. Die Behörden sollten des Weiteren verpflichtet sein, den Antragsteller daran zu erinnern, seinen Antrag einzureichen, um Probleme zu vermeiden, wenn der Antragsteller nicht verstanden hat, dass er den Antrag einreichen muss, oder wenn ein eingereichter Antrag verlorengegangen ist.

 

Änderungsantrag 1182

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1183

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

b)  ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger drei Monate nach der Registrierung und trotz Erinnerung vonseiten der Asylbehörde seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

Or. en

Begründung

Wenn die Fristen um ein paar Tage überschritten werden, sollten keine drakonischen Maßnahmen wie ein stillschweigendes Zurücknehmen ergriffen werden, da dieses Verfahren zu einer drastischen Erhöhung von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen dürfte. Die Behörden sollten des Weiteren verpflichtet sein, den Antragsteller daran zu erinnern, seinen Antrag einzureichen, um Probleme zu vermeiden, wenn der Antragsteller nicht verstanden hat, dass er den Antrag einreichen muss, oder wenn ein eingereichter Antrag verlorengegangen ist.

 

Änderungsantrag 1184

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

b)  ein Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

Or. bg

 

Änderungsantrag 1185

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Ehegatte, Lebenspartner oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

b)  ein Ehegatte oder Minderjähriger seinen Antrag nicht eingereicht hat, nachdem der Antragsteller es versäumt hat, den Antrag in seinem eigenen Namen gemäß Artikel 31 Absatz 3 und 8 einzureichen;

Or. hu

 

Änderungsantrag 1186

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt;

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht vorlegt oder das Verfahren zur Erfassung von biometrischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 nicht einhält;

Or. en

 

Änderungsantrag 1187

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt;

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder alle zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt noch Artikel 7 Absatz 7 einhält;

Or. en

 

Änderungsantrag 1188

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt;

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b zur Prüfung eines Antrags aufgeführten Informationen nicht vorlegt;

Or. en

 

Änderungsantrag 1189

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt;

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht vorlegt;

Or. en

Begründung

Die Informationen, die ein Antragsteller mindestens vorlegen muss, sind in Artikel 27 Absatz 1 festgelegt. Wenn kein Beweis für benötigten Schutz vorliegt, kann ein Antrag als unbegründet abgelehnt werden. Um zu der Entscheidung zu gelangen, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, sollte jedoch eindeutig sein, dass der Antragsteller die erforderlichen Informationen, die mindestens von ihm verlangt werden, nicht vorgelegt hat.

 

Änderungsantrag 1190

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war;

entfällt

Or. en

Begründung

Die Behörden können vernünftigerweise eine Entscheidung über die sachliche Begründetheit des Antrags treffen, ohne eine Anhörung durchzuführen, wenn der Antragsteller nicht zur Anhörung erscheint. Dies als einen Grund für ein stillschweigendes Zurücknehmen zu betrachten, wäre jedoch drakonisch und würde zu einer erheblichen Anzahl von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen.

 

Änderungsantrag 1191

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war;

d)  der Antragsteller mehrfach und ohne stichhaltige Erklärung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war;

Or. en

 

Änderungsantrag 1192

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen;

entfällt

Or. en

Begründung

Die Asylbehörden sollten die Begründetheit des Falls des Antragstellers weiterhin bewerten können, auch wenn er seinen Wohnsitz aufgegeben hat. Dies als einen Grund für ein stillschweigendes Zurücknehmen zu betrachten, wäre jedoch drakonisch und würde zu einer erheblichen Anzahl von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen.

 

Änderungsantrag 1193

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1194

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen;

entfällt

Or. en

Begründung

Eine ausdrückliche Zurücknahme des Antrags durch den Antragsteller kann nur angenommen werden, wenn er die notwendigen Verfahrensschritte nicht durchführt. Danach obliegt es der Asylbehörde, zu einer Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

 

Änderungsantrag 1195

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist.

entfällt

Or. en

Begründung

In Anlehnung an die Änderung in Artikel 7 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 1196

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Asylbehörden sollten die Begründetheit des Falls des Antragstellers weiterhin bewerten können, auch wenn er seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Dies als einen Grund für ein stillschweigendes Zurücknehmen zu betrachten, wäre jedoch drakonisch und würde zu einer erheblichen Anzahl von teuren und zeitraubenden Rechtsbehelfen führen.

 

Änderungsantrag 1197

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist.

f)  der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 mehrfach nicht nachgekommen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 1198

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist.

f)  der Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6 nicht nachgekommen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 1199

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder wichtige Informationen verschwiegen oder Dokumente zurückgehalten hat, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können.

Or. ro

Änderungsantrag 1200

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  g) der Antragsteller kommt den Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, ohne nachweisen zu können, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 1201

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

entfällt

Or. hu

 

Änderungsantrag 1202

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen und wenn die zuständigen Behörden den Antragsteller zu Beginn des Verfahrens angemessen über seine in dieser Verordnung genannten Pflichten und die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Pflichten informiert hat, stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben die Entscheidung mit, den Antrag als stillschweigend zurückgenommen oder als unbegründet abzulehnen, wenn die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) nicht erfüllt. .

Or. en

 

Änderungsantrag 1203

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Caterina Chinnici, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als stillschweigend zurückgenommen endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

Or. en

Begründung

Im Sinne der Einheitlichkeit mit der Überschrift des Artikels.

 

Änderungsantrag 1204

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

Or. en

Begründung

Ein Monat ist ein sehr kurzer und nicht realistischer Zeitraum.

 

Änderungsantrag 1205

Miltiadis Kyrkos

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1206

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1207

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag endgültig eingestellt werden kann, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Empfang der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

Or. en

Begründung

Der genannte Zeitraum wird in Übereinstimmung mit der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie gebracht.

 

Änderungsantrag 1208

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1209

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

entfällt

Or. hu

 

Änderungsantrag 1210

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

Or. en

Begründung

Die Anforderung, nachzuweisen, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, könnte zusätzliche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, die das Antragsverfahren verlängern. Es erscheint weniger kompliziert, das Verfahren einfach wieder aufzunehmen.

 

Änderungsantrag 1211

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

Or. en

 

Änderungsantrag 1212

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1213

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

Or. en

Begründung

Die Anforderung, nachzuweisen, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hatte, könnte zusätzliche Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen, die das Antragsverfahren verlängern. Es erscheint weniger kompliziert, das Verfahren einfach wieder aufzunehmen.

 

Änderungsantrag 1214

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von neun Monaten nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag endgültig eingestellt wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1215

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht bei der Asylbehörde meldet oder nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1216

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1217

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1218

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt.

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet aufzuheben.

Or. hu

Änderungsantrag 1219

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt.

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, kann die Asylbehörde die Entscheidung treffen, den Antrag als stillschweigend zurückgenommen oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt.

Or. en

Begründung

Im Sinne der Einheitlichkeit mit der Überschrift des Artikels. Die Asylbehörde bestimmt weiterhin, welche Gründe für die Ablehnung des Antrags herangezogen werden.

 

Änderungsantrag 1220

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Die Asylbehörde stellt bei der Entscheidung über die in Absatz 1 genannten Fälle sicher, dass diese Person nicht entgegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung abgeschoben wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1221

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Auf Minderjährige findet das Verfahren der stillschweigenden Zurücknahme keine Anwendung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1222

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen:

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn festgestellt wird, dass sich der Antragsteller in einer schutzbedürftigen Lage befindet, in der er schnellstmöglich internationalen Schutz erhalten muss.

Or. en

 

Änderungsantrag 1223

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen:

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen:

Or. en

Begründung

Es erscheint sinnvoll, den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessungsspielraum in der Frage einzuräumen, ob sie beschleunigte Verfahren anwenden.

 

Änderungsantrag 1224

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen:

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen:

Or. en

Begründung

Die Asylbehörde sollte weiterhin fakultativ entscheiden können, ein beschleunigtes Verfahren anzuwenden. Eine Asylbehörde wird in keiner Weise daran gehindert, im Rahmen der normalen Prüfung der Begründetheit zu einer schnellen Entscheidung zu gelangen.

 

Änderungsantrag 1225

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen:

1.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen:

Or. en

 

Änderungsantrag 1226

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller hat bei der Stellung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1227

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

Or. en

 

Änderungsantrag 1228

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  der Antrag erscheint begründet;

Or. en

 

Änderungsantrag 1229

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antragsteller hat eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1230

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

entfällt

Or. en

Begründung

Werden Informationen zurückgehalten, sollte dies nicht zur Folge haben, dass das beschleunigte Verfahren angewendet wird.

 

Änderungsantrag 1231

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1232

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen, Zerstören oder Beseitigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten, Zerstören oder Beseitigen von Dokumenten über seine Identität, Staatsangehörigkeit, Reiseroute oder Gründe für die Beantragung von internationalem Schutz getäuscht;

Or. en

 

Änderungsantrag 1233

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben, falsche oder gefälschte Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität, sein Alter oder seine Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

Or. fr

 

Änderungsantrag 1234

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1235

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1236

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern;

d)  der Antragsteller stellt den Antrag ausschließlich zu dem Zweck, die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern;

Or. fr

 

Änderungsantrag 1237

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern;

d)  der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu behindern oder zu verhindern;

Or. en

 

Änderungsantrag 1238

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1239

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1240

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden;

e)  ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, sofern im Rahmen eines solchen Verfahrens angemessene Unterstützung im Sinne von Artikel 19 bereitgestellt werden kann;

Or. en

Begründung

Der Wortlaut wird an die Änderungsanträge 35 und 36 des Standpunkts des Parlaments zu der Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten („SCO-Verordnung“) angepasst.

 

Änderungsantrag 1241

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  ein Drittstaat kann als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden;

e)  ein Drittstaat wird als sicherer Herkunftsstaat für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen;

Or. en

 

Änderungsantrag 1242

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1243

Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

entfällt

Or. en

Begründung

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f wurde zu Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe aa.

 

Änderungsantrag 1244

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1245

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

f)  es gibt Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

Or. en

 

Änderungsantrag 1246

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

f)  es gibt Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellen kann;

Or. en

 

Änderungsantrag 1247

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  der Antragsteller hat eine Straftat begangen, die mit einer Haftstrafe geahndet wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1248

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Beschleunigte Verfahren sind kein geeignetes Mittel, um Sekundärmigration einzuschränken. In Fällen, in denen der Antragsteller voraussichtlich Schutz erhält, könnte dies sogar ein Anreiz zum Untertauchen sein.

 

Änderungsantrag 1249

Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Die in der Dublin-Verordnung festgelegten Pflichten haben keine Auswirkungen auf die Frage, ob der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat.

 

Änderungsantrag 1250

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1251

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1252

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1253

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  seit der Antragsteller in einem EU-Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist er in ein Land außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in sein Heimatland, gereist oder hat versucht, dorthin zu reisen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1254

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Tatsache, dass es sich bei einem Antrag um einen Folgeantrag handelt, bedeutet nicht, dass er keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Tatsache, dass diese Fälle nicht unter das beschleunigte Prüfungsverfahren fallen, hindert die Asylbehörde nicht daran, innerhalb von zwei Monaten nach Einreichen des Antrags eine Entscheidung über den Antrag zu treffen, sofern sie die notwendige persönliche Anhörung durchführt und die maßgeblichen Beweismittel umfassend bewertet.

 

Änderungsantrag 1255

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1256

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der gestellt wird, nachdem Schutz für die Person bereits abgelehnt worden ist oder die Person Gegenstand einer Rückkehrentscheidung ist, so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1257

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der offensichtlich sachlich unbegründet ist und der daher keine Aussicht auf Erfolg hat;

Or. en

 

Änderungsantrag 1258

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab.

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 1259

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab.

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 1260

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab.

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.

Or. en

Begründung

Der Asylbehörde wird damit eine unnötige zusätzliche Frist auferlegt. Wenn das beschleunigte Prüfungsverfahren Anwendung findet, sollte innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung getroffen werden.

 

Änderungsantrag 1261

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab.

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 Buchstabe h genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 1262

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der zuständige Mitgliedstaat gestattet den Antragstellern gemäß Artikel 54 dieser Verordnung den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Or. en

 

Änderungsantrag 1263

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, kann sie die Begründetheitsprüfung gemäß den Artikeln 34 und 37 fortsetzen. In diesem Fall oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert.

4.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung). Davon unberührt ist das Recht der Asylbehörde, einen Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 3 als offensichtlich unbegründet zu erklären; dies gilt auch weiterhin für die nachfolgende Prüfung im Rahmen des Begründetheitsverfahrens. In diesem Fall oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert.

Or. en

 

Änderungsantrag 1264

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, kann sie die Begründetheitsprüfung gemäß den Artikeln 34 und 37 fortsetzen. In diesem Fall oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert.

4.  Wenn die Asylbehörde der Ansicht ist, dass die Prüfung des Antrags Sach- oder Rechtsfragen umfasst, die zu komplex sind, um im Rahmen eines beschleunigten Prüfungsverfahrens geprüft zu werden, oder falls eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen nicht getroffen werden kann, setzt sie die Begründetheitsprüfung gemäß den Artikeln 34 und 37 fort. In diesem Fall wird der betreffende Antragsteller über die Änderung des Verfahrens informiert.

Or. en

 

Änderungsantrag 1265

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

entfällt

a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

 

b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

 

Or. en

Begründung

Der Antrag von unbegleiteten Minderjährigen sollte nie im Rahmen des beschleunigten Verfahrens geprüft werden.

 

Änderungsantrag 1266

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

entfällt

a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

 

b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1267

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

entfällt

a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

 

b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1268

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden, wenn festgestellt wird, dass sich der unbegleitete Minderjährige in einer schutzbedürftigen Lage befindet, in der er schnellstmöglich internationalen Schutz benötigt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1269

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

5.  Das beschleunigte Prüfungsverfahren darf nur auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden, wenn der Antrag begründet erscheint.

Or. en

 

Änderungsantrag 1270

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Ein beschleunigtes Verfahren für Minderjährige sollte nur gerechtfertigt sein, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht.

 

Änderungsantrag 1271

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1272

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1273

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1274

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann, oder der Antragsteller wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1275

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.  Auf Minderjährige findet das beschleunigte Prüfungsverfahren keine Anwendung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1276

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1277

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden:

1.  Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats nach ihrem Ermessen und je nach ihren Möglichkeit über Folgendes entscheiden:

Or. bg

Änderungsantrag 1278

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden:

1.  Die Asylbehörde kann an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapital II entscheiden. Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf:

Or. en

 

Änderungsantrag 1279

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden:

1.  Die Asylbehörde entscheidet unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes:

Or. en

 

Änderungsantrag 1280

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde kann unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden:

1.  Die Asylbehörde muss unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes entscheiden:

Or. fr

 

Änderungsantrag 1281

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit vorherigen Änderungsanträgen, um die Anforderung zu streichen, dass vor der Anwendung der Dublin-Verordnung die Zulässigkeit zu prüfen ist.

 

Änderungsantrag 1282

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder

a)  die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 36 oder

Or. en

 

Änderungsantrag 1283

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Begründetheit eines Antrags in den Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 zur Anwendung kommt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1284

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Begründetheit eines Antrags in den Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 zur Anwendung kommt.

b)  die stillschweigende Zurücknahme eines Antrags gemäß den maßgeblichen Buchstaben in Artikel 39 Absatz 1 oder die Begründetheit eines Antrags in den Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren nach Artikel 40 zur Anwendung kommt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1285

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber vier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde.

2.  Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1286

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber vier Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde.

2.  Eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrags so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingereicht wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1287

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann.

3.  Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten acht Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 1288

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann.

3.  Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten zwei Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 1289

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet werden kann.

3.  Ist innerhalb der in Absatz 2 genannten vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird der Antragsteller nicht länger an der Grenze oder in den Transitzonen festgehalten. Dem Antragsteller wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag 1290

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn es aufgrund der Ankunft einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die Anträge auf internationalen Schutz einreichen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 an derartigen Orten anzuwenden, kann das Grenzverfahren auch an Orten angewandt werden, die sich in der Nähe der Grenze oder der Transitzone befinden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1291

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn es aufgrund der Ankunft einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die Anträge auf internationalen Schutz einreichen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 an derartigen Orten anzuwenden, kann das Grenzverfahren auch an Orten angewandt werden, die sich in der Nähe der Grenze oder der Transitzone befinden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1292

Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Sergei Stanishev, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Das Verfahren an der Grenze kann nicht auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden.

Or. en

Begründung

Unbegleitete Minderjährige sollten im Einklang mit dem vom Parlament angenommenen Standpunkt in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nicht auf diese Weise festgehalten werden. Das Verfahren an der Grenze kann daher in keinem Fall auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden.

 

Änderungsantrag 1293

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Auf Minderjährige findet das Verfahren an der Grenze keine Anwendung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1294

Péter Niedermüller, Kati Piri, Josef Weidenholzer, Ana Gomes, Sergei Stanishev, Elly Schlein, Cécile Kashetu Kyenge, Birgit Sippel

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

entfällt

a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

 

b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde;

 

c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

 

d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

 

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

 

Or. en

Begründung

Unbegleitete Minderjährige sollten im Einklang mit dem vom Parlament angenommenen Standpunkt in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nicht auf diese Weise festgehalten werden. Das Verfahren an der Grenze kann daher in keinem Fall auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden.

 

Änderungsantrag 1295

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

entfällt

a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

 

b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde;

 

c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

 

d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

 

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1296

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

entfällt

a) der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

 

b) es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde;

 

c) es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

 

d) der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1297

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

Das Verfahren an der Grenze wird nicht auf Minderjährige angewendet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1298

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

Das Verfahren an der Grenze wird nicht auf unbegleitete Minderjährige angewendet.

Or. en

Begründung

Um die Verfahrensgarantien dieser besonders schutzbedürftigen Kategorie von Antragstellern sicherzustellen, dürfen sie keinen Verfahren an der Grenze unterliegen.

 

Änderungsantrag 1299

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

Die Mitgliedstaaten können das Verfahren an der Grenze nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige anwenden:

Or. en

 

Änderungsantrag 1300

Brice Hortefeux, Rachida Dati

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

Or. fr

Änderungsantrag 1301

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1302

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 1303

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der kein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 47 als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1304

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1305

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde;

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 1306

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 1307

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1308

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

c)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der kein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 45 als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1309

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1310

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 1311

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

d)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsch Angaben oder Dokumente getäuscht;

Or. en

 

Änderungsantrag 1312

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1313

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

entfällt

Or. en

Begründung

Bezieht sich auf die Änderung von Artikel 41 Absatz 5.

 

Änderungsantrag 1314

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1315

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und nur nachdem der unbegleitete Minderjährige ausdrücklich auf die Folgen der Verheimlichung von Informationen hingewiesen wurde, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1316

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet.

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers im selben Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet, sofern keine wirksame Abschiebung stattgefunden hat.

Or. en

Begründung

Die unbegrenzte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten sollte vermieden werden.

 

Änderungsantrag 1317

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet.

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder zweite oder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1318

Péter Niedermüller, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet.

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wird, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet.

Or. en

 

Änderungsantrag 1319

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat als Folgeantrag betrachtet.

1.  Nachdem ein erster Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, wird jeder weitere Antrag des gleichen Antragstellers in einem beliebigen Mitgliedstaat von dem zuständigen Mitgliedstaat ebenfalls geprüft.

Or. en

 

Änderungsantrag 1320

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1321

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Or. en

Begründung

Wenn neue Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht werden, müssen diese neuen Elemente oder Erkenntnisse immer von der Asylbehörde bewertet werden.

 

Änderungsantrag 1322

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag 1323

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1324

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Die schriftlichen Angaben können entfallen, wenn der Folgeantrag kurz vor der Abschiebung oder dem Abflug gestellt wird und es Hinweise darauf gibt, dass der Antrag nur gestellt wird, um die Vollstreckung der Abschiebeentscheidung zu verzögern oder zu behindern. In diesen Fällen wird der Antragsteller angehört, um festzustellen, ob es maßgebliche neue Elemente oder Erkenntnisse gibt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1325

Péter Niedermüller, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt

Or. en

Begründung

Die persönliche Anhörung ist der Eckpfeiler des individuellen Charakters eines Antrags auf internationalen Schutz und sollte nicht entfallen.

 

Änderungsantrag 1326

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

3.  Ungeachtet der in Artikel 34 genannten Fristen wird die erste Prüfung innerhalb eines Monats nach Einreichen des Antrags auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

Or. en

 

Änderungsantrag 1327

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  relevante neue Elemente oder Erkenntnisse gemäß Absatz 2 zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind;

a)  relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind;

Or. en

 

Änderungsantrag 1328

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen, oder es als unangemessen angesehen wird, diese Elemente oder Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen.

entfällt

Or. en

Begründung

Der Antragsteller hat bereits alle Anreize, um Elemente vorzubringen, die seine Chance auf die Gewährung von Schutz erhöhen würden. Der vorliegende Absatz macht das Verfahren nur noch komplizierter, da Buchstabe a bereits alle wichtigen Elemente abdeckt.

 

Änderungsantrag 1329

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen, oder es als unangemessen angesehen wird, diese Elemente oder Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen.

b)  der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1330

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1331

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab

Or. en

Begründung

Im Fall von Folgeanträgen gibt es bereits eine bestandskräftige Entscheidung zu einem ersten Antrag. Wenn der Folgeantrag unter dem Aspekt einer ersten Prüfung behandelt wird, kann er nur als unzulässig eingestuft werden. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie.

 

Änderungsantrag 1332

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab.

Or. en

 

Änderungsantrag 1333

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab.

Or. en

Begründung

Es besteht kein Grund, eine weitere Entscheidungskategorie zu schaffen.

 

Änderungsantrag 1334

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 43  

entfällt

Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen

 

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

 

a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

 

b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1335

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 43  

entfällt

Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen

 

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

 

a) ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

 

b) nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

 

Or. en

Begründung

Es ist in keiner Weise sinnvoll, Antragsteller abzuschieben, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch keine bestandskräftige Entscheidungen getroffen wurde.

 

Änderungsantrag 1336

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Josef Weidenholzer, Ana Gomes

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn ein zweiter oder weiterer Folgeantrag in einem beliebigen Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein vorheriger Folgeantrag in einer bestandkräftiger Entscheidung als unzulässig abgelehnt wurde:

Or. en

Begründung

Da das Recht auf Verbleib ein zentraler Aspekt eines Antrags auf internationalen Schutz ist, muss eine Aberkennung dieses Rechts in hohem Maße beschränkt werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein zweiter oder weiterer Folgeantrag gestellt wird, auch wenn ein erster Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde.

 

Änderungsantrag 1337

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erkennen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet ab und weichen von Artikel 54 Absatz 1 ab, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag 1338

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung müssen die Mitgliedstaaten das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet bei Folgeanträgen garantieren.

Or. en

 

Änderungsantrag 1339

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1340

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

entfällt

Or. en

Begründung

Einheitlichkeit mit dem Änderungsantrag zu Artikel 43 Absatz 1 Einleitung.

 

Änderungsantrag 1341

Laura Ferrara

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

a)  ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 abgelehnt wurde;

Or. it

 

Änderungsantrag 1342

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  ein Folgeantrag, der gemäß Artikel 42 nicht weiter geprüft wird, nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer Entscheidung gestellt wird, die zur unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde;

Or. en

 

Änderungsantrag 1343

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1344

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1345

Elissavet Vozemberg-Vrionidi

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge im selben Mitgliedstaat gestellt werden.

Or. en

Begründung

Die unbegrenzte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten sollte vermieden werden.

 

Änderungsantrag 1346

Laura Ferrara

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden,

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig im Sinne von Artikel 42 Absatz 5 abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

Or. it

Änderungsantrag 1347

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  die Person, die den Folgeantrag stellt, eine Gefahr für die internationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt.

Or. en