Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0224(COD)

26.6.2017

ÄNDERUNGSANTRÄGE

1348 - 1596

Entwurf eines Berichts

Laura Ferrara

(PE597.506v01-00)

zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes

Vorschlag für eine Verordnung

( COM(2016)0467 – C8-0321/2016 – 2016/0224(COD) )

AM_Com_LegReport

 

Änderungsantrag1348

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 3 – Abschnitt 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1349

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1350

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Staat wird als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet, wenn

1.  Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet werden, wenn der Antragsteller in diesem Land vor seiner Reise in die Union gemäß dem Genfer Flüchtlingskonvention Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1351

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Staat wird als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet, wenn

1.  Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet werden, wenn

Or. en

Begründung

Das Konzept des ersten Asylstaats sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein.

 

Änderungsantrag1352

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Staat wird als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet, wenn

1.  Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet werden, wenn

Or. en

 

Änderungsantrag1353

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Staat wird als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet, wenn

1.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag1354

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller in diesem Land vor seiner Reise in die Union gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

entfällt

Or. en

Begründung

Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 44 Absatz 1.

 

Änderungsantrag1355

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller in diesem Land vor seiner Reise in die Union gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

a)  der Antragsteller in diesem Land vor seiner Reise in die Union als Flüchtling anerkannt worden ist und gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention wirksamen Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1356

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller in diesem Land vor seiner Reise in die Union gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

a)  der Antragsteller in diesem Land vor seiner Reise in die Union gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anerkannt worden ist und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

Or. en

Begründung

Dieses Konzept sollte nur zur Anwendung kommen, wenn der Antragsteller bereits als Flüchtling anerkannt worden ist.

 

Änderungsantrag1357

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn der Antragsteller in dem betreffenden Land vor seiner Reise in die Union auf einer anderen Grundlage ausreichenden Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1358

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn der Antragsteller in dem betreffenden Land vor seiner Reise in die Union auf einer anderen Grundlage ausreichenden Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

entfällt

Or. en

Begründung

Steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 44 Absatz 1.

 

Änderungsantrag1359

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn der Antragsteller in dem betreffenden Land vor seiner Reise in die Union auf einer anderen Grundlage ausreichenden Schutz genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

b)  wenn der Antragsteller vor seiner Reise in die Union auf einer anderen Grundlage wirksamen Schutz, der dem Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gleichwertig ist, genossen hat und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann.

Or. en

Begründung

Dieses Konzept darf nur angewendet werden, wenn das Schutzniveau dem Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gleichwertig ist.

 

Änderungsantrag1360

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Nach Auffassung der Asylbehörde genießt ein Antragsteller ausreichenden Schutz im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass

entfällt

a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung besteht;

 

b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) zu nehmen, besteht;

 

c) der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewahrt ist;

 

d) das Verbot der Abschiebung eingehalten wird, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt;

 

e) das Recht auf rechtmäßigen Aufenthalt besteht;

 

f) es einen angemessenen Zugang zu Arbeitsmarkt, Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung gibt und

 

g) es ein Recht auf Familienzusammenführung gibt, das den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht.

 

Or. en

Begründung

Die Liste gibt keine vollständige Übersicht über die Voraussetzungen, die für einen ersten Asylstaat gelten, und könnte somit die korrekte Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention gefährden.

 

Änderungsantrag1361

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Nach Auffassung der Asylbehörde genießt ein Antragsteller ausreichenden Schutz im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass

2.  Die Asylbehörde kann befinden, dass ein Antragsteller wirksamen Schutz im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b genießt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass

Or. en

Begründung

Wenn ein Land richtigerweise als erster Asylstaat betrachtet werden soll, muss das von dem betreffenden Land angebotene Schutzniveau tatsächlich wirksam sein. Dies bedeutet, dass der angebotene Schutz dem in der Union gewährten Schutzniveau entsprechen sollte. Die zusätzlichen Elemente enthalten Anforderungen, die sicherstellen sollen, dass dieser wirksame Schutz tatsächlich verfügbar ist.

 

Änderungsantrag1362

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung besteht;

a)  keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung besteht und kein Freiheitsentzug ohne ordnungsgemäßes Verfahren verhängt wird;

Or. en

 

Änderungsantrag1363

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  keine reale Gefahr besteht, dass der Antragsteller von dem Drittstaat in einen anderen Staat überstellt werden könnte, in dem er keinen wirksamen Schutz erhalten würde oder dem Risiko ausgesetzt wäre, von dort in einen anderen Staat überstellt zu werden, in dem dieser Schutz nicht verfügbar ist;

Or. en

 

Änderungsantrag1364

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  keine Gefahr besteht, dass der Antragsteller von dem Drittstaat in einen anderen Drittstaat überstellt werden könnte, in dem er keinen wirksamen Schutz erhalten würde;

Or. en

 

Änderungsantrag1365

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  das Recht auf rechtmäßigen Aufenthalt besteht;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1366

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  Grundrechte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen respektiert werden, was beinhaltet, dass keine reale Gefahr für das Leben des Antragstellers besteht und keine reale Gefahr, dass dem Antragsteller ohne ordnungsgemäßes Verfahren die Freiheit entzogen wird;

Or. en

 

Änderungsantrag1367

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es einen angemessenen Zugang zu Arbeitsmarkt, Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung gibt und

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1368

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  es einen angemessenen Zugang zu Arbeitsmarkt, Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung gibt und

f)  es einen angemessenen Zugang zu Arbeitsmarkt, Aufnahme- und Betreuungseinrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung gibt;

Or. en

 

Änderungsantrag1369

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  der Antragsteller Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln hat, die einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen, und vom Drittstaat Maßnahmen ergriffen werden, die eine schrittweise Übernahme von Eigenverantwortung ermöglichen, bis dauerhafte Lösungen umgesetzt werden;

Or. en

 

Änderungsantrag1370

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  es Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln gibt, die einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen;

Or. en

 

Änderungsantrag1371

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  der Drittstaat die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers berücksichtigt und die Interessen des Schutzes der Privatsphäre des Antragstellers schützt;

Or. en

 

Änderungsantrag1372

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  der Drittstaat die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers berücksichtigt und die Interessen des Schutzes der Privatsphäre des Antragstellers schützt;

Or. en

 

Änderungsantrag1373

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)  ein wirksamer Schutz verfügbar ist, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann;

Or. en

 

Änderungsantrag1374

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  es ein Recht auf Familienzusammenführung gibt, das den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1375

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  es ein Recht auf Familienzusammenführung gibt, das den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht.

g)  es ein Recht auf Familienzusammenführung gibt, das den internationalen Menschenrechtsstandards entspricht, und

Or. en

 

Änderungsantrag1376

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  der Drittstaat internationalen Flüchtlingsinstrumenten und grundlegenden Menschenrechtsinstrumenten beigetreten ist und deren Standards in der Praxis erfüllt.

Or. en

 

Änderungsantrag1377

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Entscheidungen, denen zufolge die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels erfüllt werden, sollten regelmäßig durch unabhängige Organisationen überprüft werden.

Or. en

 

Änderungsantrag1378

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bevor sein Antrag gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a als unzulässig abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und der Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anzufechten.

entfällt

Or. en

Begründung

Steht im Einklang mit vorangehenden Änderungsanträgen, wonach Zulässigkeitsprüfungen als Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-Verordnung entfallen sollen.

 

Änderungsantrag1379

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bevor sein Antrag gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a als unzulässig abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und der Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anzufechten.

3.  Bevor sein Antrag gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a als unzulässig abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände anzufechten.

Or. en

Begründung

Der Antragssteller sollte das Recht haben, die Anwendung des Konzepts während des gesamten Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung anzufechten.

 

Änderungsantrag1380

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bevor sein Antrag gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a als unzulässig abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und der Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anzufechten.

3.  Bevor sein Antrag gemäß Abschnitt II dieser Verordnung im Rahmen einer Entscheidung über seine Begründetheit abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände in jedem Verfahrensabschnitt anzufechten.

Or. en

 

Änderungsantrag1381

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nur angewendet werden, wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nicht angewendet werden.

Or. en

 

Änderungsantrag1382

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nur angewendet werden, wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nicht angewendet werden.

Or. en

Begründung

Unbegleitete Minderjährige sind besonders schutzbedürftig; deshalb sollte das Konzept des ersten Asylstaats auf sie keine Anwendung finden.

 

Änderungsantrag1383

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nur angewendet werden, wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

4.  Auf unbegleitete Minderjährige wird das Konzept des ersten Asylstaats nicht angewendet, es sei denn, es wird festgestellt, dass dies eindeutig dem Wohl des Kindes dient.

Or. en

Begründung

Auf unbegleitete Minderjährige sollte das Konzept des ersten Asylstaats nicht angewendet werden, es sei denn, dies dient dem Wohl des Kindes.

 

Änderungsantrag1384

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nur angewendet werden, wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

4.  Auf unbegleitete Minderjährige wird das Konzept des ersten Asylstaats nicht angewendet, es sei denn, dies dient dem Wohl des Minderjährigen und den Behörden der Mitgliedstaaten wurde von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1385

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nur angewendet werden, wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

4.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag1386

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wird ein Antrag in Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats als unzulässig abgelehnt, ergreift die Asylbehörde folgende Maßnahmen:

entfällt

a) sie unterrichtet den Antragsteller entsprechend und

 

b) händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Landessprache darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats nicht in der Sache geprüft wurde.

 

Or. en

 

Änderungsantrag1387

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, widerruft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen und gewährt unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Abschnitt I von Kapitel III Zugang zu dem Verfahren.

6.  Ist der betreffende Drittstaat trotz mehrerer Versuche nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, kann die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, widerrufen und unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Abschnitt I von Kapitel III Zugang zu dem Verfahren gewähren. Das Rückführungsverfahren sollte jedoch fortgesetzt werden, bis die Aufnahme oder Wiederaufnahme möglich ist.

Or. en

 

Änderungsantrag1388

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, widerruft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen und gewährt unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Abschnitt I von Kapitel III Zugang zu dem Verfahren.

6.  Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, widerruft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag abzulehnen und gewährt unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Abschnitt I von Kapitel III Zugang zu dem Verfahren.

Or. en

 

Änderungsantrag1389

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union jedes Jahr darüber, auf welche Staaten das Konzept des ersten Asylstaats angewandt wird.

7.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union jedes Jahr darüber, auf welche Staaten das Konzept des ersten Asylstaats angewandt wird, und über die Fälle, in denen der Drittstaat den Antragsteller nicht in seinem Hoheitsgebiet aufgenommen oder wiederaufgenommen hat, und die dem Mitgliedstaat gegebene Begründung.

Or. en

 

Änderungsantrag1390

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1391

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Drittstaat wird als sicherer Drittstaat bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ein Drittstaat kann unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers als sicherer Drittstaat bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Or. en

 

Änderungsantrag1392

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Drittstaat wird als sicherer Drittstaat bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ein Drittstaat kann als sicherer Drittstaat betrachtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Or. en

Begründung

Das Konzept des sicheren Drittstaats sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein.

 

Änderungsantrag1393

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Drittstaat wird als sicherer Drittstaat bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ein Drittstaat kann als sicherer Drittstaat bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Or. en

 

Änderungsantrag1394

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Drittstaat wird als sicherer Drittstaat bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag1395

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX zu erleiden;

b)  keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) zu erleiden;

Or. en

 

Änderungsantrag1396

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  keine reale Gefahr besteht, dass der Antragsteller von dem Drittstaat in einen anderen Staat überstellt werden könnte, in dem er keinen wirksamen Schutz erhalten würde oder dem Risiko ausgesetzt wäre, von dort in einen anderen Staat überstellt zu werden, in dem dieser Schutz nicht verfügbar ist;

Or. en

 

Änderungsantrag1397

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Grundrechte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen respektiert werden, was beinhaltet, dass keine reale Gefahr für das Leben des Antragstellers besteht und keine reale Gefahr, dass dem Antragsteller ohne ordnungsgemäßes Verfahren die Freiheit entzogen wird;

Or. en

 

Änderungsantrag1398

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  der Antragsteller Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln hat, die einen angemessenen Lebensstandard sicherstellen, und vom Drittstaat Maßnahmen ergriffen werden, die eine schrittweise Übernahme von Eigenverantwortung ermöglichen, bis dauerhafte Lösungen umgesetzt werden;

Or. en

 

Änderungsantrag1399

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)  der Drittstaat die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers berücksichtigt und die Interessen des Schutzes der Privatsphäre des Antragstellers schützt;

Or. en

 

Änderungsantrag1400

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.

e)  es besteht die Möglichkeit zur Beantragung des Flüchtlingsstatus und, bei Anerkennung als Flüchtling, zur Erlangung von Schutz im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, die ohne geografische Beschränkung ratifiziert wurde und angewendet wird.

Or. en

Begründung

Damit ein Drittstaat von einem Mitgliedstaat als sicherer Staat betrachtet werden kann, muss dieser Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografische Beschränkung unterzeichnet und ratifiziert haben.

 

Änderungsantrag1401

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.

e)  es besteht die Möglichkeit zur Beantragung von internationalem Schutz und, bei Anerkennung als Flüchtling, zur Erlangung von wirksamem Schutz im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografische Beschränkung und dieser Schutz bleibt verfügbar, bis eine dauerhafte Lösung gefunden werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1402

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention;

Or. en

 

Änderungsantrag1403

Elly Schlein

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.

e)  es besteht nach dem nationalen Recht die Möglichkeit zur Erlangung von wirksamem Schutz im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention und unter uneingeschränkter Achtung aller daraus resultierenden Rechte und ohne geografische Beschränkungen.

Or. en

 

Änderungsantrag1404

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

Or. en

 

Änderungsantrag1405

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger Organisationen herangezogen.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger internationaler Organisationen und nationaler oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen herangezogen.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 28 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten. Dies steht im Einklang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 49a.

 

Änderungsantrag1406

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger Organisationen herangezogen.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union und des Europäischen Auswärtigen Dienstes herangezogen.

Or. en

 

Änderungsantrag1407

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger Organisationen herangezogen.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Drittstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden die individuellen Umstände des Antragsstellers und verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und anderer einschlägiger Organisationen herangezogen.

Or. en

 

Änderungsantrag1408

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat schließt nicht aus, dass besondere Gruppen basierend auf Geschlecht, Rasse, Religion, Nationalität, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung angegeben werden können, für die der betreffende Drittstaat nicht als sicher betrachtet werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1409

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

entfällt

a) wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde;

 

b) wenn ein Drittstaat als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder

 

c) in Einzelfällen in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller.

 

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit der Streichung von Artikel 46.

 

Änderungsantrag1410

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt zur Anwendung, wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde oder wenn ein Drittstaat als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde;

Or. en

 

Änderungsantrag1411

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt nur in Einzelfällen in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Antrags gemäß Abschnitt II dieser Verordnung zur Anwendung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1412

Laura Ferrara

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

2.  Ein Mitgliedstaat kann das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden, wenn der Drittstaat auf nationaler Ebene unter Anwendung der Kriterien nach Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde.

Or. it

 

Änderungsantrag1413

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1414

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1415

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn ein Drittstaat als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1416

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn ein Drittstaat als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1417

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in Einzelfällen in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1418

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in Einzelfällen in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1419

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

3.  Die Asylbehörde kann einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller betrachten, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

Or. en

Begründung

Das Konzept des sicheren Drittstaats sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein.

 

Änderungsantrag1420

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

3.  Die Asylbehörde kann einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller betrachten, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

Or. en

 

Änderungsantrag1421

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

3.  Die Asylbehörde kann einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller betrachten, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

Or. en

 

Änderungsantrag1422

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, unter anderem weil der Antragsteller im Transit durch diesen Drittstaat, der sich geografisch in der Nähe seines Herkunftslands befindet, gereist ist;

a)  eine bedeutsame Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

Or. en

 

Änderungsantrag1423

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, unter anderem weil der Antragsteller im Transit durch diesen Drittstaat, der sich geografisch in der Nähe seines Herkunftslands befindet, gereist ist;

a)  eine bedeutsame Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

Or. en

 

Änderungsantrag1424

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, unter anderem weil der Antragsteller im Transit durch diesen Drittstaat, der sich geografisch in der Nähe seines Herkunftslands befindet, gereist ist;

a)  eine bedeutsame Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt und

Or. en

Begründung

Der alleinige Transit sollte nicht als Begründung für die Rückführung in einen sogenannten sicheren Drittstaat ausreichen.

 

Änderungsantrag1425

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe dafür vorgelegt hat, dass das Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht ein sicherer Drittstaat sein könnte.

b)  der Antragsteller keine Gründe dafür vorgelegt hat, dass das Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht ein sicherer Drittstaat sein könnte.

Or. en

 

Änderungsantrag1426

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Bevor sein Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in Anbetracht seiner besonderen Umstände bei der Einreichung des Antrags und während der Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anzufechten.

entfällt

Or. en

Begründung

Steht im Einklang mit vorangehenden Änderungsanträgen, wonach Zulässigkeitsprüfungen als Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-Verordnung entfallen sollen.

 

Änderungsantrag1427

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Bevor sein Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in Anbetracht seiner besonderen Umstände bei der Einreichung des Antrags und während der Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anzufechten.

4.  Bevor sein Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in Anbetracht seiner besonderen Umstände anzufechten.

Or. en

Begründung

Der Antragssteller sollte das Recht haben, die Anwendung des Konzepts während des gesamten Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung anzufechten.

 

Änderungsantrag1428

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Bevor sein Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in Anbetracht seiner besonderen Umstände bei der Einreichung des Antrags und während der Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung anzufechten.

4.  Bevor sein Antrag im Rahmen einer Entscheidung über dessen Begründetheit gemäß Abschnitt II dieser Verordnung abgelehnt werden kann, wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats in Anbetracht seiner besonderen Umstände in jedem Verfahrensabschnitt anzufechten.

Or. en

 

Änderungsantrag1429

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten haben, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige wird das Konzept des sicheren Drittstaats nicht angewendet.

Or. en

 

Änderungsantrag1430

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten haben, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige wird das Konzept des sicheren Drittstaats nicht angewendet.

Or. en

Begründung

Unbegleitete Minderjährige sind besonders schutzbedürftig; deshalb sollte das Konzept des ersten Asylstaats auf sie keine Anwendung finden.

 

Änderungsantrag1431

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten haben, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige wird das Konzept des sicheren Drittstaats nicht angewendet, es sei denn, es wird festgestellt, dass dies eindeutig dem Wohl des Kindes dient und die Behörden der Mitgliedstaaten haben von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1432

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Barbara Kudrycka, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten haben, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn das Wohl des Minderjährigen berücksichtigt wird und die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Zusicherung erhalten haben, dass dem unbegleiteten Minderjährigen kein ernsthafter Schaden, Diskriminierung oder Verfolgung drohen und dass er unverzüglich die Formen des Schutzes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1433

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten haben, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

5.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Or. en

 

Änderungsantrag1434

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 6 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  händigt ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Landessprache darüber unterrichtet werden, dass der Antrag aufgrund der Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats nicht in der Sache geprüft wurde.

b)  händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Landessprache darüber unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag1435

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, widerruft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen und gewährt unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Abschnitt I von Kapitel III Zugang zu dem Verfahren.

7.  Ist der betreffende Drittstaat nicht bereit, den Antragsteller in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, kann die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, widerrufen und unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II und Abschnitt I von Kapitel III Zugang zu dem Verfahren gewähren. Das Rückführungsverfahren sollte jedoch fortgesetzt werden, bis die Aufnahme oder Wiederaufnahme möglich ist.

Or. en

 

Änderungsantrag1436

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 46  

entfällt

Benennung sicherer Drittstaaten auf Unionsebene

 

1. Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannt.

 

2. Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannten Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2.

 

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag1437

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 46  

entfällt

Benennung sicherer Drittstaaten auf Unionsebene

 

1. Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannt.

 

2. Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannten Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2.

 

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag1438

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 46  

entfällt

Benennung sicherer Drittstaaten auf Unionsebene

 

1. Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannt.

 

2. Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannten Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2.

 

3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

 

Or. en

Begründung

Da das Konzept des sicheren Drittstaats für die Mitgliedstaaten fakultativ sein sollte, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Liste auf europäischer Ebene erforderlich.

 

Änderungsantrag1439

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannten Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2.

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den Drittstaaten, die auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannt sind oder benannt werden könnten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2.

Or. en

 

Änderungsantrag1440

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Benennung eines Drittstaats oder zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

Or. en

 

Änderungsantrag1441

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1442

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag1443

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Drittstaat kann gemäß dieser Verordnung als sicherer Herkunftsstaat benannt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

1.  Ein Drittstaat kann gemäß dieser Verordnung als sicherer Herkunftsstaat benannt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine generelle oder systematische Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 40 des Standpunkts des Parlaments zum Vorschlag für eine Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1444

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats sowie anderer einschlägiger Organisationen herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union Rechnung getragen.

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Delegationen der Union in diesen Ländern, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats, einschlägiger internationaler Organisationen und nationaler oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union) Rechnung getragen.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 27 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1445

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats sowie anderer einschlägiger Organisationen herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union Rechnung getragen.

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union und des Europäischen Auswärtigen Dienstes herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union) Rechnung getragen.

Or. en

 

Änderungsantrag1446

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Hilde Vautmans, Barbara Matera, Damiano Zoffoli, Michaela Šojdrová, Brando Benifei, Lara Comi, Barbara Kudrycka, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats sowie anderer einschlägiger Organisationen herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union Rechnung getragen.

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats sowie anderer einschlägiger Organisationen, einschließlich Kinderhilfsorganisationen, herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union) Rechnung getragen.

Or. en

 

Änderungsantrag1447

Jeroen Lenaers

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die Benennung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat schließt nicht aus, dass besondere Gruppen basierend auf Geschlecht, Rasse, Religion, Nationalität, sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung angegeben werden können, für die der betreffende Drittstaat nicht als sicher betrachtet werden kann.

Or. en

 

Änderungsantrag1448

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wären oder in denen die ernste Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat besteht;

c)  die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 40 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1449

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wären oder in denen die ernste Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat besteht;

c)  die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wären;

Or. en

 

Änderungsantrag 1450

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

c)  die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wären oder in denen die ernste Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat besteht;

c)  die Tatsache, dass eigene Staatsangehörige nicht in Drittstaaten ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden, in denen unter anderem die ernste Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, der Folter, der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würden oder in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wären oder in denen die ernste Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat besteht;

Or. bg

 

Änderungsantrag1451

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder

a)  der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates oder ein Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat besitzt oder

Or. en

 

Änderungsantrag1452

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Die Mitgliedstaaten wenden das Konzept des sicheren Herkunftsstaats nicht im Falle von Antragstellern an, die einer Minderheit oder einer Personengruppe angehören, die angesichts der Lage in dem betreffenden Herkunftsstaat ausweislich der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationsquellen weiterhin gefährdet ist.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 38 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1453

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48  

entfällt

Benennung sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene

 

1. Die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 47 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsstaaten benannt.

 

2. Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 2.

 

3. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union) kann die Kommission die Asylagentur ersuchen, ihr Informationen zu bestimmten Drittstaaten, die für die Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten in Frage kommen könnten, zur Verfügung zu stellen.

 

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag1454

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48  

entfällt

Benennung sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene

 

1. Die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 47 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Herkunftsstaaten benannt.

 

2. Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 2.

 

3. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union) kann die Kommission die Asylagentur ersuchen, ihr Informationen zu bestimmten Drittstaaten, die für die Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten in Frage kommen könnten, zur Verfügung zu stellen.

 

4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag1457

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 2.

2.  Die Kommission überprüft fortlaufend die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden oder von der Liste gemäß Artikel 49 vorübergehend entfernten Drittstaaten. Außerdem überprüft sie fortlaufend die Einhaltung der Bedingungen für die Benennung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 47 und wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 47 Absatz 2. Sie unterrichtet das Europäische Parlament zeitnah.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 27 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1458

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 2.

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten und potenziellen neuen sicheren Herkunftsstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 2.

Or. en

 

Änderungsantrag1459

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn die Kommission ihre regelmäßigen Überprüfungen der Lage in den Drittstaaten durchführt, die auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehen, einschließlich derjenigen, die vorübergehend entfernt wurden, konsultiert die Kommission die Asylagentur der Europäischen Union. Die Kommission kann die Agentur auffordern, eine Überprüfung der Lage in einem solchen Drittstaat im Hinblick auf die Beurteilung der Frage durchzuführen, ob die in Artikel 47 genannten Kriterien erfüllt sind.

 

Bei der Überprüfung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten konsultiert die Kommission internationale Organisationen, insbesondere das UNHCR, einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft und Einzelpersonen mit nachgewiesenem Fachwissen in länderspezifischen und die Menschenrechte betreffenden Fragen.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 34 Absatz 1 und 2 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1460

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

entfällt

Or. en

Begründung

Der maßgebliche Teil dieses Textes wurde in Artikel 49 verschoben.

 

Änderungsantrag1461

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aufnahme eines Drittstaats oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

Or. en

 

Änderungsantrag1462

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 49  

entfällt

Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene und Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

 

1. Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannten Drittstaat oder einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 45 oder Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

 

2. Die Kommission prüft die Lage in dem betreffenden Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Land.

 

3. Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die Benennung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszusetzen oder ihn von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

 

4. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 vor, wird der delegierte Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung des Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur Entfernung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

 

Or. en

 

Änderungsantrag1463

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene und Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

Vorübergehende Entfernung eines Drittstaates von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

Or. en

Begründung

Die Änderungsanträge werden aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden und nachfolgenden Änderungsanträgen eingereicht.

 

Änderungsantrag1464

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zu erlassen.

Or. en

Begründung

Dieser Text wurde aus Artikel 48 Absatz 4 entnommen und eingefügt, da er sich speziell auf die vorübergehende Entfernung von Drittstaaten von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten bezieht.

 

Änderungsantrag1465

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannten Drittstaat oder einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 45 oder Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

1.  Falls plötzliche Änderungen der Lage in einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat dazu führen könnten, dass der betreffende Staat die Bedingungen für die Benennung als sicherer Herkunftsstaat nicht mehr erfüllt, prüft die Kommission sofort und schnell im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Falls diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie gemäß Artikel 290 AEUV so bald wie möglich einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

So bald wie möglich, nachdem sie von der Änderung der Lage Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall vor dem Erlass des delegierten Rechtsaktes, dem zufolge der Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste vorübergehend entfernt wird, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und empfiehlt ihnen, dass sie auf nationaler Ebene nicht das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auf den betreffenden Drittstaat anwenden.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 31 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1466

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannten Drittstaat oder einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 45 oder Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Or. en

 

Änderungsantrag1467

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannten Drittstaat oder einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 45 oder Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannten Drittstaat oder einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 45 oder Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von drei Monaten.

Or. en

 

Änderungsantrag1468

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn sich während der Zeit der vorübergehenden Entfernung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergibt, dass der Drittstaat erneut die in Artikel 47 genannten Bedingungen erfüllt, erlässt die Kommission frühestens sechs Monate nach der Annahme des Beschlusses gemäß Absatz 1 einen Beschluss gemäß Artikel 290 AEUV, um die vorübergehende Entfernung dieses Staates von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzuheben.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 32 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1469

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Das UNHCR, nichtstaatliche Organisationen und Einzelpersonen mit nachgewiesenem einschlägigem Fachwissen in länderspezifischen und die Menschenrechte betreffenden Fragen können die Kommission auffordern, einen Staat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorübergehend oder dauerhaft zu entfernen. Ein solcher Antrag enthält eine detaillierte und aktuelle Beschreibung der Menschenrechtslage und der anhaltenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die in dem betreffenden Staat vorkommen. Auch ist genau anzugeben, inwiefern die in Artikel 47 genannten Kriterien nicht erfüllt sind und deshalb eine vorübergehende oder dauerhafte Entfernung dieses Staates von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gerechtfertigt ist. Sofern die Kommission nicht zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag unzulässig oder unsubstantiiert ist oder zum wiederholten Male gestellt wird, bewertet sie die mit solchen Anträgen übermittelten Informationen.

Or. en

Begründung

Wortlaut wurde angepasst an Änderungsantrag 34 Absatz 3 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Änderungsantrag1470

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die Benennung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszusetzen oder ihn von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

entfällt

Or. en

Begründung

Der maßgebliche Teil dieses Textes wurde in Artikel 49a verschoben.

 

Änderungsantrag1471

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die Benennung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszusetzen oder ihn von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

3.  Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor, um die Benennung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszusetzen oder ihn von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

Or. en

 

Änderungsantrag1472

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Legt die Kommission einen solchen Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 vor, wird der delegierte Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung des Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur Entfernung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

entfällt

Or. en

Begründung

Der maßgebliche Teil dieses Textes wurde in Artikel 49a verschoben.

 

Änderungsantrag1473

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Legt die Kommission einen solchen Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 vor, wird der delegierte Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung des Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur Entfernung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1474

Laura Ferrara

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

4.  Legt die Kommission einen solchen Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 vor, wird der delegierte Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung des Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur Entfernung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

4.  Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

Or. it

 

Änderungsantrag1475

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49a  

 

Entfernung eines Drittstaates von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

 

1. Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um diesen Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

 

2. Legt die Kommission einen solchen Legislativvorschlag innerhalb von sechs Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

 

3. Jede Änderung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten wird im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen. Hierzu

 

überprüft die Kommission regelmäßig die Lage in den Drittstaaten und die Frage, ob vorgeschlagen werden sollte, sie in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen.

 

Gegebenenfalls erarbeitet die Kommission einen Vorschlag zur Erweiterung der gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsstaaten, nachdem sie eine substantiierte Bewertung der Frage vorgenommen hat, ob die Staaten, die in die Liste aufgenommen werden sollen, die in Artikel 47 genannten Kriterien erfüllen.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieses Artikels bestimmt werden kann, werden eine Vielzahl an Informationsquellen, darunter insbesondere die regelmäßige Berichterstattung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen sowie nationaler oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen herangezogen.

Or. en

Begründung

Diese Artikel sind leichter zu verstehen, wenn unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden Entfernung eines Staates von der Liste und einer dauerhaften Entfernung von der Liste, da sich die beiden Verfahren unterscheiden. Dieser Änderungsantrag stützt sich auf die Änderungsanträge 28 und 32 des Standpunkts des Parlaments zur Verordnung zur Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und soll die Kohärenz des Textes insgesamt sicherstellen.

 

Änderungsantrag1476

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 50  

entfällt

Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene

 

1. Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

 

2. Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

 

3.

 

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt.

 

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

 

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

 

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1477

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 50  

entfällt

Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene

 

1. Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

 

2. Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

 

3.

 

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt.

 

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

 

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

 

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1478

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

1.  Für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

In diesem Zeitraum tragen sie die Verantwortung dafür, dass sichergestellt wird, dass die nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten und die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten miteinander vereinbar sind. Das bedeutet Folgendes:

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Änderungsantrag 28 Unterabsatz b und Änderungsantrag 41 des Standpunkts des Parlaments zur SCO-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1479

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

1.  Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen. Dabei gilt, dass diese nationale Benennung von sicheren Drittstaaten oder sicheren Herkunftsstaaten für den benennenden Mitgliedstaat als Ergänzung zu den auf EU-Ebene benannten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten vorgenommen wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1480

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

1.  Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1481

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)  Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Änderungen an ihren nationalen Listen bekannt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1482

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)  Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Drittstaaten unterbreiten, die in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen werden sollten. Die Kommission prüft anschließend diese Vorschläge innerhalb von sechs Monaten nach Eingang und stützt sich dabei auf verschiedene Informationsquellen, insbesondere auf die Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen sowie nationaler oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Drittstaats sachgerecht ist, erarbeitet die Kommission einen Vorschlag, um die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu erweitern.

Or. en

 

Änderungsantrag 1483

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)  Wurde ein Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Verordnung vorübergehend entfernt, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land auf der nationalen Ebene nicht als sicheren Herkunftsstaat.

Or. en

 

Änderungsantrag 1484

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d)  Wurde ein Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Artikel 49a entfernt, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn er nach einer Änderung der Lage in dem Drittstaat die Auffassung vertritt, dass dieser Staat die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien erneut erfüllt, sodass er in die gemeinsame EU-Liste sicherer Drittstaaten aufgenommen werden kann.

 

Die Kommission prüft jede solche von einem Mitgliedstaat erstellte Mitteilung und unterbreitet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur entsprechenden Änderung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

 

Sollte die Kommission beschließen, keinen solchen Vorschlag zu übermitteln, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land auf der nationalen Ebene nicht als sicheren Herkunftsstaat.

Or. en

 

Änderungsantrag 1485

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

Or. en

Begründung

Dieser Text wurde vom Artikel 50 Absatz 4 nach oben verschoben.

 

Änderungsantrag 1486

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(2)  Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

entfällt

Or. hu

 

Änderungsantrag 1487

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

entfällt

Or. en

Begründung

Der relevante Teil dieses Texts wurde in den Absatz 1 verschoben.

 

Änderungsantrag 1488

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

2.  Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land ohne berechtigte Gründe nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

Or. en

 

Änderungsantrag 1489

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt.

entfällt

Or. hu

 

Änderungsantrag 1490

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt.

entfällt

Or. en

Begründung

Der Änderungsantrag wird eingebracht, damit eine Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zum Absatz 1 erzielt wird.

 

Änderungsantrag 1491

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt.

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, setzt ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis, falls dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen des Mitgliedstaates für eine nationale Benennung als sicherer Drittstaat oder sicherer Herkunftsstaat erfüllt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1492

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

entfällt

Or. hu

 

Änderungsantrag 1493

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

entfällt

Or. en

Begründung

Der Änderungsantrag wird eingebracht, damit eine Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zum Absatz 1 erzielt wird.

 

Änderungsantrag 1494

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1495

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

entfällt

Or. hu

 

Änderungsantrag 1496

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1497

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

entfällt

Or. en

Begründung

Der Änderungsantrag wird eingebracht, damit eine Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zum Absatz 1 erzielt wird.

 

Änderungsantrag 1498

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1499

Kinga Gál

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

4.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

entfällt

Or. hu

Änderungsantrag 1500

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Text wurde zum Artikel 50 neuer Absatz 1 Buchstabe a nach oben verschoben.

 

Änderungsantrag 1501

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten lediglich Drittstaaten, die in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß den Regelungen in dieser Verordnung aufgeführt werden, als sichere Herkunftsstaaten.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts an den Änderungsantrag 39 des Standpunkts des Parlaments zur SCO-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1502

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 51  

entfällt

Aberkennung des internationalen Schutzes

 

Die Asylbehörde leitet die Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung ihres Anspruchs auf internationalen Schutz bestehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung).

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1503

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 51  

entfällt

Aberkennung des internationalen Schutzes

 

Die Asylbehörde leitet die Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung ihres Anspruchs auf internationalen Schutz bestehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung).

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1504

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde leitet die Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung ihres Anspruchs auf internationalen Schutz bestehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung).

Die Asylbehörde kann die Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person in den Fällen nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) einleiten.

Or. en

Begründung

Die Gründe für eine mögliche Aberkennung des Status werden in der Anerkennungsverordnung geregelt und sollten dort verbleiben. Hier wurde der Wortlaut an den Text angepasst, der vom Parlament für die Aberkennungsverordnung angenommen wurde.

 

Änderungsantrag 1505

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde leitet die Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung ihres Anspruchs auf internationalen Schutz bestehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung).

Die Asylbehörde leitet die Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes einer bestimmten Person ohne unangemessene Verzögerung ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung ihres Anspruchs auf internationalen Schutz bestehen. Dies gilt insbesondere in den Fällen nach den Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung).

Or. en

 

Änderungsantrag 1506

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1507

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In den Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, auch im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung des Schutzstatus gemäß Artikel 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung), abzuerkennen, verfügt die betreffende Person über folgende Garantien:

1.  In den Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzuerkennen, verfügt die betreffende Person über folgende Garantien:

Or. en

 

Änderungsantrag 1508

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In den Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, auch im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung des Schutzstatus gemäß Artikel 15 und 21 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung), abzuerkennen, verfügt die betreffende Person über folgende Garantien:

1.  In den Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzuerkennen, verfügt die betreffende Person über folgende Garantien:

Or. en

Begründung

Der Wortlaut wurde an den vom Parlament zur Anerkennungsverordnung angenommenen Standpunkt angepasst.

 

Änderungsantrag 1509

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen, wie gegebenenfalls von der Asylagentur der Europäischen Union und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen einzuholen, und

a)  die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Asylagentur der Europäischen Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, genaue und aktuelle Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen einzuholen, und

Or. en

 

Änderungsantrag 1510

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, ergeht schriftlich. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

3.  Die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, ergeht schriftlich ohne unangemessene Verzögerung und in jedem Fall spätestens sieben Tage nach der Entscheidungsfassung. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung. Eine Rechtsbehelfsbelehrung samt Angabe einschlägiger Fristen ergeht schriftlich.

Or. en

Begründung

Der Wortlaut wird an den Wortlaut des Artikels 35 Absatz 2 über die Information von Antragstellern bezüglich der Entscheidung über ihren Antrag angepasst. Derselbe Wortlaut sollte für Entscheidungen zur Aberkennung des internationalen Schutzes verwendet werden.

 

Änderungsantrag 1511

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, ergeht schriftlich. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

3.  Die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, ergeht schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Verfahrens. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

Or. en

 

Änderungsantrag 1512

Sergei Stanishev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 1 als unzulässig abzulehnen;

entfällt

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den vorherigen Änderungsanträgen zur Streichung von Zulässigkeitsprüfungen als Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1513

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  einen Antrag nach Artikel 38 und 39 als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abzulehnen;

iii)  einen Antrag nach Artikel 38 und 39 als ausdrücklich zurückgenommen oder als stillschweigend zurückgenommen abzulehnen;

Or. en

Begründung

Für die Übereinstimmung mit vorherigen Änderungsanträgen.

 

Änderungsantrag 1514

Anna Maria Corazza Bildt, Caterina Chinnici, Carlos Coelho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass sie älter als 18 Jahre sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 1515

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Personen, deren Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannt wurde, haben das Recht, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1516

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  im Fall von Antragstellern, die angeben, unbegleitete Minderjährige zu sein, eine Entscheidung, die zur Feststellung ihres Alters getroffen wurde, auf die im Artikel 24 verwiesen wird.

Or. en

Begründung

Unbegleiteten Minderjährigen sollte es möglich sein, Entscheidungen zur Feststellung ihres Alters anzufechten.

 

Änderungsantrag 1517

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1 sieht eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) beurteilt wird.

entfällt

Der Antragsteller darf nur neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind und deren Bedeutung er sich zu einem früheren Zeitpunkt nicht bewusst sein konnte oder die damit zusammenhängen, dass seine Situation sich geändert hat.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1518

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Antragsteller darf nur neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind und deren Bedeutung er sich zu einem früheren Zeitpunkt nicht bewusst sein konnte oder die damit zusammenhängen, dass seine Situation sich geändert hat.

entfällt

Or. en

Begründung

Im Rahmen eines Rechtsbehelfs sollten sämtliche vom Antragsteller vorgebrachten Elemente berücksichtigt werden und zwar unabhängig davon, ob diese zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht wurden oder nicht.

 

Änderungsantrag 1519

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Antragsteller darf nur neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind und deren Bedeutung er sich zu einem früheren Zeitpunkt nicht bewusst sein konnte oder die damit zusammenhängen, dass seine Situation sich geändert hat.

Der Antragsteller darf neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind.

Or. en

 

Änderungsantrag 1520

Cecilia Wikström

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Antragsteller darf nur neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind und deren Bedeutung er sich zu einem früheren Zeitpunkt nicht bewusst sein konnte oder die damit zusammenhängen, dass seine Situation sich geändert hat.

Der Antragsteller darf nur neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind.

Or. en

Begründung

Für den Antragsteller besteht kein Grund dazu, Informationen zurückzuhalten, die seine Chancen für den Erhalt von Schutz erhöhen würden. Durch diese zusätzliche Anforderung erhöht sich lediglich das Risiko für langwierige Rechtsstreitigkeiten bezüglich technischer Fragen zum Zeitpunkt, zu dem Informationen bekannt gewesen sind, anstatt den Schwerpunkt bei wesentlichen Sachverhalten zu setzen.

 

Änderungsantrag 1521

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Bodil Valero, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Der Antragsteller hat das Recht auf eine mündliche Anhörung vor einem Berufungsgericht erster Instanz.

Or. en

 

Änderungsantrag 1522

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe ein:

Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen innerhalb von einem Monat nach dem Erhalt der Mitteilung darüber Rechtsbehelfe ein.

Or. en

 

Änderungsantrag 1523

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe ein:

Die Antragsteller können gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe einlegen:

Or. en

 

Änderungsantrag 1524

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1525

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

a)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als zurückgenommen abzulehnen, oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1526

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

a)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

Or. en

Begründung

Eine Woche ist eine unrealistisch kurze Frist.

 

Änderungsantrag 1527

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

a)  innerhalb von 15 Werktagen im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag abzulehnen;

Or. en

Begründung

Die von der Kommission vorgeschlagenen Fristen sind für Antragsteller sehr anspruchsvoll, insbesondere in Fällen, in denen Antragsteller in Gewahrsam genommen wurden. Es muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit Antragsteller von ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ordnungsgemäß Gebrauch machen können.

 

Änderungsantrag 1528

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1529

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1530

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)  innerhalb von vier Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als stillschweigend zurückgenommen oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1531

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. bg

 

Änderungsantrag 1532

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1533

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1534

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1535

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1536

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

c)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

Or. bg

 

Änderungsantrag 1537

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

c)  innerhalb von drei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

Or. en

 

Änderungsantrag 1538

Monika Hohlmeier, Heinz K. Becker

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

c)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

Or. en

 

Änderungsantrag 1539

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

Or. en

 

Änderungsantrag 1540

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Jean Lambert, Judith Sargentini, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Die Mitgliedstaaten sehen von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze oder während des Gewahrsams des Antragstellers ergangen sind, vor.

Or. en

 

Änderungsantrag 1541

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1542

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Die in diesem Absatz vorgesehene Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat. Wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 15 beantragt hat, beginnen diese Fristen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt oder rechtliche Berater ernannt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1543

Péter Niedermüller, Caterina Chinnici, Ana Gomes, Josef Weidenholzer

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller oder der Person mit Anspruch mitgeteilt wird. Nach der Mitteilung an den Antragsteller oder der Person mit Anspruch und in Fällen, in denen der Antragsteller oder die Person mit Anspruch im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 15 Absatz 1 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat, beginnen die Fristen ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird.

Or. en

Begründung

Die Fristen für die Einreichung von Rechtsbehelfen sollten klar sein. Insbesondere in Fällen, in denen Antragsteller oder Personen mit Anspruch eine Rechtsberatung und-vertretung wünschen, sollten die Fristen, ungeachtet des Umstandes, dass die Entscheidung den Antragstellern oder Personen mit Anspruch zunächst mitgeteilt werden muss, erst ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem ein Rechtsanwalt ernannt wird.

 

Änderungsantrag 1544

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini, Jean Lambert, Bodil Valero

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Die in diesem Absatz vorgesehene Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird. Wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 15 Absatz 1 beantragt hat, beginnen diese Fristen nach der Mitteilung dieser Entscheidung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt oder rechtliche Berater ernannt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1545

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird.

Or. en

 

Änderungsantrag 1546

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Gericht ist befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat als Folge einer der folgenden Entscheidungen beendet wird:

entfällt

a) in Fällen, in denen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren oder ein Verfahren an der Grenze angewandt wird, eine Entscheidung, einen Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen;

 

b) eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c abzulehnen;

 

c) eine Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben gemäß Artikel 38 oder Artikel 39 abzulehnen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1547

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Gericht ist befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat als Folge einer der folgenden Entscheidungen beendet wird:

entfällt

a) in Fällen, in denen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren oder ein Verfahren an der Grenze angewandt wird, eine Entscheidung, einen Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen;

 

b) eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c abzulehnen;

 

c) eine Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben gemäß Artikel 38 oder Artikel 39 abzulehnen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1548

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Gericht ist befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat als Folge einer der folgenden Entscheidungen beendet wird:

entfällt

a) in Fällen, in denen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren oder ein Verfahren an der Grenze angewandt wird, eine Entscheidung, einen Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen;

 

b) eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c abzulehnen;

 

c) eine Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben gemäß Artikel 38 oder Artikel 39 abzulehnen.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1549

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Gericht ist befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat als Folge einer der folgenden Entscheidungen beendet wird:

2.  Unbeschadet des ersten Absatzes wird das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat als Folge einer der folgenden Entscheidungen beendet:

Or. en

 

Änderungsantrag 1550

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  in Fällen, in denen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren oder ein Verfahren an der Grenze angewandt wird, eine Entscheidung, einen Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen;

entfällt

Or. en

Begründung

Da das Recht auf Verbleib eine zentrale Voraussetzung für den Antrag auf internationalen Schutz ist, ist es ebenfalls eine zentrale Voraussetzung für einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags. Möglicherweise gibt es Umstände bei einem Folgeantrag oder in Fällen, in denen der Erstantrag ausdrücklich zurückgenommen wurde, bei denen es gerechtfertigt ist, einem Gericht die Entscheidung über den Verbleib des Antragsstellers im Hoheitsgebiet zu überlassen. Andernfalls sollte ein Rechtsbehelf immer eine aufschiebende Wirkung haben.

 

Änderungsantrag 1551

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c abzulehnen;

b)  eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzulehnen;

Or. en

 

Änderungsantrag 1552

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c abzulehnen;

b)  eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c abzulehnen;

Or. en

 

Änderungsantrag 1553

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben gemäß Artikel 38 oder Artikel 39 abzulehnen.

c)  eine Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen gemäß Artikel 38 abzulehnen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1554

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  D) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, aus der hervorgeht, dass die innere Sicherheit oder öffentliche Ordnung durch den Verbleib des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gefährdet ist.

Or. en

 

Änderungsantrag 1555

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Gericht ist befugt, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

entfällt

a) der Antragsteller verfügt über die erforderliche Verdolmetschung, rechtlichen Beistand und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung des Antrags und die Vorlage der Argumente vor Gericht für eine Gewährung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und

 

b) das Gericht prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats die Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes in faktischer und rechtlicher Hinsicht.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1556

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Gericht ist befugt, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

entfällt

a) der Antragsteller verfügt über die erforderliche Verdolmetschung, rechtlichen Beistand und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung des Antrags und die Vorlage der Argumente vor Gericht für eine Gewährung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und

 

b) das Gericht prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats die Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes in faktischer und rechtlicher Hinsicht.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1557

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Gericht ist befugt, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

entfällt

a) der Antragsteller verfügt über die erforderliche Verdolmetschung, rechtlichen Beistand und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung des Antrags und die Vorlage der Argumente vor Gericht für eine Gewährung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und

 

b) das Gericht prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats die Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes in faktischer und rechtlicher Hinsicht.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1558

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Gericht ist befugt, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

entfällt

a) der Antragsteller verfügt über die erforderliche Verdolmetschung, rechtlichen Beistand und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung des Antrags und die Vorlage der Argumente vor Gericht für eine Gewährung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und

 

b) das Gericht prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats die Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes in faktischer und rechtlicher Hinsicht.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1559

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1560

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1561

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1562

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die erste oder die folgende Entscheidung über den Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, ein Gericht entscheidet auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen anders. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des weiteren Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1563

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die erste oder die folgende Entscheidung über den Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, ein Gericht entscheidet auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen anders. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des weiteren Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1564

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die erste oder die folgende Entscheidung über den Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, ein Gericht entscheidet auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen anders. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des weiteren Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag 1565

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die erste oder die folgende Entscheidung über den Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, ein Gericht entscheidet auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen anders. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des weiteren Rechtsbehelfs getroffen.

5.  Ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die erste oder die folgende Entscheidung über den Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats.

Or. en

 

Änderungsantrag 1566

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

1.  Unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs entscheiden die Gerichte innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs über den Rechtsbehelf in erster Instanz:

1.  Unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung eines Rechtsbehelfs entscheiden die Gerichte innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs über den Rechtsbehelf in erster Instanz:

Or. ro

Begründung

Die in der Verordnung vorgeschlagenen Fristen könnten zur einer Überforderung des GEAS führen, wenn übermäßig viele Anträge gleichzeitig eingereicht werden.

 

Änderungsantrag 1567

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von sechs Monaten im Falle einer Entscheidung, den Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Falle einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes;

a)  innerhalb von fünf Monaten im Falle einer Entscheidung, den Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Falle einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes;

Or. en

 

Änderungsantrag 1568

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von sechs Monaten im Falle einer Entscheidung, den Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Falle einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes;

a)  innerhalb von sechs Monaten im Falle einer Entscheidung, den Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Falle einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes;

Or. en

 

Änderungsantrag 1569

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

a)  innerhalb von sechs Monaten im Falle einer Entscheidung, den Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Falle einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes;

a)   im Falle einer Entscheidung, den Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Falle einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes;

Or. ro

 

Änderungsantrag 1570

Beatrix von Storch

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Monaten im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)  innerhalb von zwei Monaten im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. en

 

Änderungsantrag 1571

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

b)  innerhalb von zwei Monaten im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)   im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder als unbegründet oder als offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. ro

 

Änderungsantrag 1572

Maria Grapini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

c)  innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen.

c)   im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Or. ro

Änderungsantrag 1573

Jussi Halla-aho

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In Fällen, in denen es um komplexe Sach- oder Rechtsfragen geht, können die Fristen nach Absatz 1 um weitere drei Monate verlängert werden.

2.  In Fällen, in denen es um komplexe Sach- oder Rechtsfragen geht, können die Fristen nach Absatz 1 um weitere zwei Monate verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag 1574

Emil Radev

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

2.  In Fällen, in denen es um komplexe Sach- oder Rechtsfragen geht, können die Fristen nach Absatz 1 um weitere drei Monate verlängert werden.

2.  In Fällen, in denen es um komplexe Sach- oder Rechtsfragen geht, können die Fristen nach Absatz 1 verlängert werden.

Or. bg

Änderungsantrag 1576

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Or. en

 

Änderungsantrag 1577

Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld, Angelika Mlinar, Filiz Hyusmenova

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

2.  Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Asylagentur der Europäischen Union.

Or. en

Begründung

Auch mit der EUAA muss die Zusammenarbeit verstärkt werden.

 

Änderungsantrag 1578

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Befugnis zum Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.  Die Befugnis zum Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Or. en

 

Änderungsantrag 1579

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein delegierter Rechtsakt und die während der Verlängerung der Befugnisübertragung erlassenen Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Mitteilung dieses Rechtsakts keine Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

5.  Ein delegierter Rechtsakt und die während der Verlängerung der Befugnisübertragung erlassenen Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung dieses Rechtsakts keine Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

Or. en

Begründung

Es ist zwingend erforderlich, dass das Parlament und der Rat ausreichend Zeit erhalten, um den Inhalt eines delegierten Rechtsaktes vor seinem Inkrafttreten zu prüfen. In einem Zeitraum von einem Monat ist es dem Parlament nicht möglich, sämtliche seiner internen Verfahren für Einwände gegen delegierte Rechtsakte abzuschließen. Daher ist er nicht angemessen. Den Mitgesetzgebern sollte mindestens ein Zeitraum von zwei Monaten zugebilligt werden.

 

Änderungsantrag 1581

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Or. en

 

Änderungsantrag 1582

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Das Europäische Parlament, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Europäische Bürgerbeauftragte verfassen im selben Zeitraum Berichte zur Auswertung des Systems sowie der damit einhergehenden Lage der Grundrechte.

Or. en

 

Änderungsantrag 1583

Péter Niedermüller

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen spätestens neun Monate vor Ablauf dieser Frist.

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen spätestens neun Monate vor Ablauf dieser Frist.

Als Teil ihres Berichts erstattet die Kommission Bericht über die von ihr verfolgte methodische Herangehensweise zur Bewertung der Lage in Drittstaaten, die in die gemeinsame EU-Liste sicherer Drittstaaten aufgenommen wurden, oder zur möglichen Aufnahme oder vorübergehenden Streichung solcher Staaten in beziehungsweise von der Liste. Sie berichtet ebenfalls über die Umsetzung von Verfahrensgarantien für Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen und Staatsangehörige eines in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführten sicheren Herkunftsstaats sind.

Or. en

Begründung

Wortlaut auf der Grundlage des Änderungsantrags 43 des Standpunkts des Parlaments zur SCO-Verordnung.

 

Änderungsantrag 1584

Ska Keller

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Judith Sargentini

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig Bericht über die Umsetzung und Anwendung des Abschnitts III dieser Verordnung.

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll die uneingeschränkte Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtsberatung für asylsuchende Antragsteller in sämtlichen Stufen des Verfahrens in der Praxis sichergestellt werden.

 

Änderungsantrag 1587

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 2 zu lesen.

Or. en

 

Änderungsantrag 1589

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Or. en

 

Änderungsantrag 1591

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung].

Diese Richtlinie gilt ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie].

Or. en

 

Änderungsantrag 1593

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Diese Richtlinie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Or. en

 

Änderungsantrag 1594

Marina Albiol Guzmán

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Artikel 48

entfällt

Albanien,

 

Bosnien und Herzegowina,

 

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,

 

Kosovo*39 ,

 

Montenegro,

 

Serbien,

 

Türkei.

 

_________________

 

39 * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

 

Or. en

 

Änderungsantrag 1595

Laura Ferrara

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Türkei

entfällt

Or. it

Änderungsantrag 1596

Péter Niedermüller, Sylvie Guillaume

 

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Türkei.

entfällt

Or. en

Begründung

Ausgehend vom Bericht der Kommission über die Türkei aus dem Jahr 2016 ( COM(2016) 715 ) und dem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen mit Herkunftslandinformationen über die Türkei („Country of Origin Information Report Turkey Country Focus“, November 2016) erfüllt die Türkei nicht die Kriterien für sichere Herkunftsstaaten gemäß Artikel 47.