Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

 

2016/0223(COD)

6.3.2017

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

( COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) )

Verfasser der Stellungnahme: Brando Benifei

 

PA_Legam

KURZE BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll die Migrationspolitik der EU so gestaltet werden, dass sie nachhaltiger, gerechter und ganzheitlicher ist und sich auf die Grundsätze der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützt.

Obwohl sich die EU und die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren bemüht haben, sowohl mit Rechtsvorschriften als auch im Wege politischer Maßnahmen wirksam auf die Flüchtlingskrise zu reagieren, funktioniert das Asylsystem noch nicht in allen Bereichen zur Zufriedenheit. So gibt es insbesondere noch Unterschiede bei den Regeln und Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, den Anerkennungsquoten zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Rechten und Pflichten der Personen, denen Schutz zuerkannt wurde. Die Kommission schlägt vor, die vorherige Neufassung der Anerkennungsrichtlinie aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen und somit das Harmonisierungspotenzial neuer gemeinsamer europäischer Instrumente zu erhöhen. Reformen in diesem Bereich sollten unbedingt dazu beitragen, das übergeordnete Ziel zu verwirklichen, die gegenwärtige Lage zu verbessern, und zwar durch Fortschritte in Bezug auf die effektiven Rechte, die Personen zuerkannt werden, die Schutz benötigen, und nicht nur in Form einer rein funktionalen Umstrukturierung der Verwaltung oder einer Rationalisierung der Regeln, Methoden und Verfahren.

In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sich in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt integrieren können.

In seiner Stellungnahme legt der Verfasser daher Änderungsanträge vor mit dem Ziel, zu gewährleisten, dass solche Integrationsaussichten mithilfe des EU-Rechts maximal ausgeschöpft werden können. Zunächst bedeutet dies, die Rechte, die Flüchtlingen gewährt werden, und die Rechte, die den Personen gewährt werden, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, anzugleichen, wie dies bereits in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist, da eine solche Unterscheidung oft auf der umstrittenen Annahme beruht, dass der Schutz nur vorübergehend benötigt wird. In der Praxis führt dies nicht nur zu überflüssigem Verwaltungsaufwand, sondern gefährdet gegebenenfalls auch direkt die Chancen der betreffenden Personen, sich zu integrieren, zum Beispiel aufgrund der zu kurzen Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder ihrer Arbeitserlaubnis – die oft eng miteinander verbunden sind – oder dadurch, dass die Verlängerung eines solchen Aufenthaltstitels an die Bedingung geknüpft wird, den Status zu überprüfen, was auch teuer und überflüssig erscheint. Aus ähnlichen Gründen wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Sozialhilfeleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, auf Kernleistungen zu beschränken, zu streichen.

Laut Kommissionsvorschlag können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen wie zum Beispiel Sprachkursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen für die Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, verbindlich vorschreiben, damit sie sich leichter in die Gesellschaft integrieren können. Es trifft zwar zu, dass dies ein wertvolles Instrument ist, um die kurzfristigen Herausforderungen der Integration als eine Chance für die Gesellschaft insgesamt zu begreifen, es muss jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass diese Maßnahmen kostenlos, verfügbar sowie leicht zugänglich sein müssen und dass dabei stets den Rechten und Pflichten der Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, Rechnung zu tragen ist. Es muss ebenfalls gewährleistet werden, dass die Nichtteilnahme bzw. die teilweise Teilnahme an solchen Maßnahmen den Schutzstatus der betreffenden Person nie gefährden darf, da dies einen unmittelbaren Verstoß gegen das internationale Flüchtlingsrecht darstellen würde.

Abschließend teilt der Verfasser den repressiven Ansatz der Kommission zur Regulierung der Sekundärmigration nicht, sondern hält ein System möglicher Anreize, die die betreffenden Personen dazu anhalten sollen, in dem Staat zu verbleiben, der ihnen Schutz gewährt, für geeigneter.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt hat, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

__________________

__________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

Or. en

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

(3)  Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sowie die sehr unterschiedlichen makroökonomischen Bedingungen und die sehr unterschiedliche Arbeitsmarktlage in den einzelnen Mitgliedstaaten tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen.

Or. en

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält jedoch keine Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

__________________

__________________

32 COM(2016) 197 final.

32 COM(2016) 197 final.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

Or. en

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen.

Or. en

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden.

Or. en

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Or. en

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. Außerdem dürfen die zuständigen nationalen Behörden nicht nur deswegen zu dem Schluss gelangen, dass der Antragsteller nicht glaubwürdig sei, weil er sich nicht auf seine sexuelle Ausrichtung, seine geschlechtliche Identität, den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit oder seine Geschlechtsmerkmale berief, als er zum ersten Mal Einzelheiten seiner Verfolgung schilderte.

Or. en

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

Or. en

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

__________________

__________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten dazu angehalten werden, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

__________________

__________________

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

40 COM(2016) 378 final.

40 COM(2016) 378 final.

Or. en

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

(44)  Um Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, dazu anzuhalten, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, der ihnen diesen Schutz gewährt, sollte die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, der ihnen ausgestellt wurde, für einen angemessenen Zeitraum harmonisiert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(47)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit gegebenenfalls erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

(49)  Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten und Maßnahmen erleichtert werden, vor allem in Bezug auf Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote, berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen.

Or. en

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen, unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind.

Or. en

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, unter der Voraussetzung, dass diese Integrationsmaßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind. Die Teilnahme an den betreffenden Maßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und darf nie einen Grund für eine Überprüfung, eine Beendigung, eine Aberkennung oder eine Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus darstellen;

Or. en

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

(3)  Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit gegebenenfalls erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Or. en

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

a)  Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Mutterschaftsurlaub, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Or. en

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen;

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen;

Or. en

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

c)  Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;

Or. en

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.

Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt. Diese sind kostenlos, verfügbar und leicht zugänglich.

Or. en

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

(2)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.

Or. en

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind leicht zugänglich, kostenlos und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Teilnahme an den Integrationsmaßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und stellt keinen Grund für eine Überprüfung, eine Beendigung, eine Aberkennung oder eine Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus und der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten dar;

Or. en