Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

 

2016/0402(COD)

11.9.2017

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte

( COM(2016)0823 – C8-0013/2017 – 2016/0402(COD) )

Verfasserin der Stellungnahme: Michaela Šojdrová

 

PA_Legam

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Der Hauptzweck der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte besteht darin, ein einheitliches und vereinfachtes Verfahren für Dienstleister einzuführen, die ihre Dienstleistungstätigkeit über Binnenmarktgrenzen hinweg ausweiten möchten. Die Karte stellt ein elektronisches Zertifikat dar, aus dem hervorgeht, dass ein Dienstleister in einem Mitgliedstaat (dem Herkunftsmitgliedstaat) rechtmäßig niedergelassen ist. Die Aufnahmemitgliedstaaten, in die ein Dienstleister expandieren möchte, sollten ihre nach nationalem Recht zur Kontrolle der Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten verabschiedeten Regelungen der Vorabgenehmigung oder Vorabnotifizierung in der Folge nicht auf Inhaber einer solchen Karte anwenden; dies wird bereits vor der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte kontrolliert.

(12)  Der Hauptzweck der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte, die auf freiwilliger Basis eingeführt werden soll, besteht darin, ein einheitliches und vereinfachtes Verfahren für Dienstleister einzuführen, die ihre Dienstleistungstätigkeit über Binnenmarktgrenzen hinweg ausweiten möchten. Die Karte stellt ein elektronisches Zertifikat dar, aus dem hervorgeht, dass ein Dienstleister in einem Mitgliedstaat (dem Herkunftsmitgliedstaat) rechtmäßig niedergelassen ist. Die Aufnahmemitgliedstaaten, in die ein Dienstleister expandieren möchte, sollten ihre nach nationalem Recht zur Kontrolle der Aufnahme oder Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten verabschiedeten Regelungen der Vorabgenehmigung oder Vorabnotifizierung in der Folge nicht auf Inhaber einer solchen Karte anwenden; dies wird bereits vor der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte kontrolliert.

Or. en

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte für unbestimmte Zeit gültig sein, unbeschadet der, im Zusammenhang mit vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen, bestehenden Auswirkungen fallspezifischer Ausnahmeregelungen gemäß der Richtlinie 2006/123/EG.

(42)  Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte für 24 Monate gültig und beliebig oft um den gleichen Zeitraum verlängerbar sein, unbeschadet der im Zusammenhang mit vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen, bestehenden Auswirkungen fallspezifischer Ausnahmeregelungen gemäß der Richtlinie 2006/123/EG. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens sollte geprüft werden, ob die Angaben im Zusammenhang mit dem Dienstleister noch zutreffen.

Or. en

Begründung

Die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte befristet ausgestellt werden, allerdings verlängerbar sein. Dies stellt die beste Lösung dar, damit für eine wirksame Kontrolle der Dienstleister sowie von deren Angaben gesorgt ist.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte jedoch von der ausstellenden Koordinierungsbehörde ausgesetzt werden, wenn dem Dienstleister die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen vorübergehend verboten ist. Die Aussetzung sollte so lange andauern, wie das Verbot besteht. Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte von der ausstellenden Koordinierungsbehörde entzogen werden, wenn die Bedingungen für ihre Ausstellung oder weitere Gültigkeit, als Beleg für die Rechtmäßigkeit der Dienstleistungserbringung im Aufnahmemitgliedstaat, nicht mehr erfüllt sind. Wird in einer abschließenden Entscheidung festgestellt, dass ein Karteninhaber sich fälschlicherweise als Dienstleister ausgegeben hat und nach nationalem Recht des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats als Arbeitnehmer anzusehen ist, so sollten die betreffenden Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten entzogen werden. Ebenso sollten sich Fälle, in denen betrügerische, unzutreffende oder falsche Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte angegeben bzw. verwendet wurden, auf die Gültigkeit der Karte auswirken.

(43)  Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte jedoch von der ausstellenden Koordinierungsbehörde ausgesetzt werden, wenn dem Dienstleister die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen vorübergehend verboten ist. Die Aussetzung sollte so lange andauern, wie das Verbot besteht. Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte sollte von der ausstellenden Koordinierungsbehörde entzogen werden, wenn die Bedingungen für ihre Ausstellung oder weitere Gültigkeit, als Beleg für die Rechtmäßigkeit der Dienstleistungserbringung im Aufnahmemitgliedstaat, nicht mehr erfüllt sind. Wird in einer abschließenden Entscheidung festgestellt, dass ein Karteninhaber sich fälschlicherweise als Dienstleister ausgegeben hat und nach nationalem Recht des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats als Arbeitnehmer anzusehen ist, so sollten die betreffenden Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten entzogen werden. Ebenso sollten sich Fälle, in denen betrügerische, unzutreffende oder falsche Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte angegeben bzw. verwendet wurden, auf die Gültigkeit der Karte auswirken. Damit keine falschen oder missbräuchlichen Angaben gemacht werden, sollte der Dienstleister verpflichtet sein, die auf der Karte gespeicherten Angaben regelmäßig zu aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten für Falschangaben im Hinblick auf die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte Geldbußen vorsehen.

Or. en

Begründung

Falschangaben müssen sanktioniert werden, damit die Betrugsprävention besser greift.

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer zuvor ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die vorübergehende Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine Regelung der vorherigen Genehmigung, keine Regelung der vorherigen Anmeldung oder kein Niederlassungserfordernis als Bedingung für diese Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet auferlegen.

1.  Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte für die vorübergehende Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine Regelung der vorherigen Genehmigung, keine Regelung der vorherigen Anmeldung oder kein Niederlassungserfordernis als Bedingung für diese Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet auferlegen.

Or. en

Begründung

Streichung redundanter Informationen

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer zuvor ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte keine Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung als Bedingung für die Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet in Form einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Zweigniederlassung, einer Agentur oder eines Büros auferlegen.

2.  Ein Aufnahmemitgliedstaat darf dem Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte keine Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung als Bedingung für die Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet in Form einer in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Zweigniederlassung, einer Agentur oder eines Büros auferlegen.

Or. en

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Aufnahmemitgliedstaat muss davon absehen, den Inhabern einer zuvor ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte andere Anforderungen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufzuerlegen, deren Einhaltung gemäß den Artikeln 11 bis 13 überprüft wurde oder als überprüft gilt.

3.  Ein Aufnahmemitgliedstaat muss davon absehen, den Inhabern einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte andere Anforderungen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten aufzuerlegen, deren Einhaltung gemäß den Artikeln 11 bis 13 überprüft wurde oder als überprüft gilt.

Or. en

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe v a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

va)  Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen für entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU;

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient der Klärung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, was besonders im Hinblick auf Anmeldungen im Baugewerbe von Bedeutung ist.

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ist unbeschränkt gültig, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 15 bis 17 ausgesetzt, entzogen oder annulliert wird.

Eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ist für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig und ist beliebig oft um Zeiträume gleicher Dauer verlängerbar, sofern sie nicht gemäß den Artikeln 15 bis 17 ausgesetzt, entzogen oder annulliert wird. Das Verlängerungsverfahren wird von der einschlägigen Koordinierungsbehörde eingeleitet und umfasst eine Prüfung der Gültigkeit der Angaben des Dienstleisters. Auf Verlangen der einschlägigen Koordinierungsbehörde aktualisiert der Dienstleister die Angaben. Die Koordinierungsbehörde führt Prüfungen und Inspektionen durch, um zu ermitteln, ob Umstände vorliegen, die gemäß Artikel 15 oder 16 dazu führen könnten, dass die Europäische Elektronische Dienstleistungskarte ausgesetzt oder entzogen wird.

Or. en

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufgaben den Antrag unverzüglich an die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem Antragsteller mit.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Or. en

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen Einwand gemäß Absatz 1 erhebt, stellt die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nach Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist unverzüglich aus. Wird kein Einwand gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erhoben und trifft die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bis zum Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist keine Entscheidung, so gilt die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als vom Herkunftsmitgliedstaat unter den dem Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Bedingungen als ausgestellt.

Wenn der Aufnahmemitgliedstaat keinen Einwand gemäß Absatz 1 erhebt, stellt die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte nach Ablauf der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehenden verlängerten Frist unverzüglich aus.

Or. en

Begründung

Dienstleister müssen keine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte haben, um Dienstleistungen erbringen zu dürfen, d. h. die Tatsache, dass ein Dienstleister keine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte hat, führt nicht dazu, dass er keine Dienstleistungen erbringen darf. Daher sollten die Behörden die komplette Kontrolle über das Verfahren zur Ausstellung der Karte haben. Die Karte sollte nicht „als ausgestellt gelten“, weil dies irreführend sein oder zu Missbrauch führen könnte.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Aufnahmemitgliedstaat informiert den Antragsteller und die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich über die fragliche Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung, die Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen muss und deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Der Aufnahmemitgliedstaat informiert den Antragsteller und die Koordinierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen vier Wochen nach dem Erhalt des Antrags über die fragliche Regelung der vorherigen Genehmigung oder der vorherigen Anmeldung, die Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen muss und deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Or. en

Begründung

Die Aufnahme einer konkreten Frist, innerhalb deren die Behörden tätig werden müssen, dient der Rechtsklarheit und -sicherheit.

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Falls der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf der Zeiträume für seine Reaktion gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht die Einhaltung einer Bedingung gemäß Absatz 1 verlangt oder nicht die Entscheidung trifft, die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte gemäß Absatz 4 auszustellen, gilt die Elektronische Europäische Dienstleistungskarte als vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellt, und zwar unter den dem Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Voraussetzungen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um das Verfahren festzulegen, nach dem die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats Klarstellungen oder zusätzliche Informationen vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 5 verlangen und erforderlichenfalls die in den Absätzen 1 und 4 genannten Fristen ändern kann.

7.  Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um das Verfahren festzulegen, nach dem die Koordinierungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats Klarstellungen oder zusätzliche Informationen vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 5 verlangen kann.

Or. en

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Koordinierungsbehörden, die eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt haben, alle für denselben Dienstleistungserbringer und dieselben Dienstleistungstätigkeiten ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten entziehen, sofern dieser Dienstleistungserbringer:

3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Koordinierungsbehörden, die eine Elektronische Europäische Dienstleistungskarte ausgestellt haben, alle für denselben Dienstleistungserbringer und dieselben Dienstleistungstätigkeiten ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarten auf elektronischen Wege, d. h. über das IMI, entziehen, sofern dieser Dienstleistungserbringer:

Or. en

Begründung

Der Entzug sollte über ein geeignetes, anerkanntes System erfolgen.

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte kann die Koordinierungsbehörde jederzeit um Annullierung seiner zuvor ausgestellten Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ersuchen.

6.  Der Inhaber einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte kann die Koordinierungsbehörde jederzeit auf elektronischem Wege um Annullierung seiner Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte ersuchen.

Or. en

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können gegen Dienstleister, deren Angaben sich im Zuge einer Inspektion als falsch erweisen, eine Geldbuße verhängen.

Or. en