Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

 

2016/0225(COD)

1.6.2017

STELLUNGNAHME

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

( COM(2016)0468 – C8-0325/2016 – 2016/0225(COD) )

Verfasserin der Stellungnahme: Laima Liucija Andrikienė

 

PA_Legam

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Umsiedlungen und Neuansiedlungen sind regelmäßig Gegenstand von Berichten der Kommission, die belegen, dass sowohl Umsiedlungen als auch Neuansiedlungen nur langsam voranschreiten. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung nachkommen.

 

Änderungsantrag     2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Aufbauend auf den bestehenden Initiativen sollte ein stabiler und verlässlicher Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, der zur Neuansiedlung von Personen dient, die internationalen Schutz benötigen, und mithilfe jährlicher Neuansiedlungspläne und gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union umgesetzt wird, die die wirksame Erfüllung konkreter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglichen.

(8)  Aufbauend auf den bestehenden Initiativen sollte ein stabiler und verlässlicher Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, der zur Neuansiedlung von Personen dient, die internationalen Schutz benötigen, und mithilfe jährlicher Neuansiedlungspläne und gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union umgesetzt wird, die die wirksame Erfüllung konkreter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglichen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte humanitären Bedürfnissen Rechnung tragen, zur Deckung des weltweiten Neuansiedlungsbedarfs beitragen und darauf ausgerichtet sein, lang andauernde Flüchtlingssituationen abzumildern.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Ein solcher Rahmen ist ein notwendiger Bestandteil einer gut gesteuerten Migrationspolitik und leistet einen Beitrag zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren, zur Eröffnung sicherer und legaler Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz benötigen, zur Verringerung der Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und damit auch des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten, zur Entlastung von Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, im Zeichen der Solidarität mit diesen Ländern, zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der EU gegenüber Drittländern und zur wirksamen Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten.

(9)  Ein solcher Rahmen ist ein notwendiger Bestandteil einer gut gesteuerten Migrationspolitik und leistet einen Beitrag zur Stärkung und Ergänzung der nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren, zur Eröffnung sicherer und legaler Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz benötigen, zur Verringerung der Gefahr eines unzureichend geregelten irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – insbesondere der Erstaufnahmeländer – und damit auch des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten, zur Entlastung von Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, im Zeichen der Solidarität mit diesen Ländern, zur Ausweitung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und zur wirksamen Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten. Neuansiedlungen können in Verbindung mit Entwicklungsmaßnahmen und -strategien wirksam dazu beitragen, Spannungen abzubauen und Erleichterungen zu ermöglichen, wenn die Flüchtlingssituation in Drittstaaten andauert.

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Um die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern, um im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zur Entlastung dieser Länder beizutragen und um die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union zu unterstützen, sollten die Regionen oder Drittländer, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, in eine maßgeschneiderte Zusammenarbeit zur verbesserten Migrationssteuerung gemäß der Kommissionsmitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda32 eingebunden werden.

(10)  Um die Gefahr eines irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern, um echte Perspektiven für die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu schaffen, um im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zur Entlastung dieser Länder beizutragen und um die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union zu unterstützen, sollten die Regionen oder Drittländer, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, in eine maßgeschneiderte und dauerhafte Zusammenarbeit zur verbesserten Migrationssteuerung gemäß der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda32 eingebunden werden. Partnerländer sollten daher bevorzugt werden. Bei dem Gesamtkonzept der Union sollte der weltweite Neuansiedlungsbedarf und der ermittelte Schutzbedarf einschließlich lang andauernder Flüchtlingssituationen berücksichtigt werden.

__________________

__________________

32 COM(2016) 377 final.

32 COM(2016)0377.

 

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards der Mitgliedstaaten, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei, aufbauen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung zweier unterschiedlicher Neuansiedlungsverfahren ermöglichen.

(12)  Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), insbesondere der Dreiparteien-Jahreskonferenz zu Neuansiedlungsfragen (ATCR), aufbauen, damit die gemeinsamen Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten schrittweise verstärkt werden können und der weltweit bestehende Neuansiedlungsbedarf gemäß der jährlichen Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf gedeckt werden kann. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung zweier unterschiedlicher Neuansiedlungsverfahren ermöglichen.

Begründung

Dieses Abkommen ist noch umstritten und sollte daher nicht als bewährtes Verfahren und Grundlage für die EU-Neuansiedlungspolitik angeführt werden.

 

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Das Neuansiedlungsverfahren sollten so zügig wie möglich durchgeführt werden, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, keinen Grund haben, auf irreguläre Weise in die Europäische Union einzureisen, um dort Schutz zu suchen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine vollständige und hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Fristen sollten dem Zeitaufwand entsprechen, der zur Durchführung der verschiedenen beim Regel- und beim Eilverfahren vorgesehenen Bewertungen erforderlich ist.

(16)  Das Neuansiedlungsverfahren sollte so zügig wie möglich durchgeführt werden, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, ein beschleunigter Zugang zur Europäischen Union ermöglicht wird. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine vollständige und hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Fristen sollten dem Zeitaufwand entsprechen, der zur Durchführung der verschiedenen beim Regel- und beim Eilverfahren vorgesehenen Bewertungen erforderlich ist.

 

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Die Aufnahme aus humanitären Gründen sollte als Ergänzung zu den Neuansiedlungsprogrammen der Union betrachtet werden.

 

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit dieser den jährlichen Neuansiedlungsplan der Union, die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen, die Modalitäten für die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Neuansiedlungsplan, den Anteil der Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie die allgemeinen geografischen Prioritäten festlegen kann.

(21)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit dieser den jährlichen Neuansiedlungsplan der Union, die Zahl der neu anzusiedelnden Personen, die Modalitäten für die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Neuansiedlungsplan und den Anteil der Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen im Einklang mit der jährlichen Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf festlegen kann.

 

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Diese Befugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Höchstzahl der neu anzusiedelnden Personen und die geografischen Prioritäten ausgeübt werden. Die Kommission sollte ihren Vorschlag gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorgelegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen. Die Kommission und der Rat sollten die Beratungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen.

(22)  Diese Befugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu der Zahl der im Rahmen des Neuansiedlungsrahmens der Union neu anzusiedelnden Personen und zu allgemeinen Prioritäten im Hinblick auf Personen, die am dringendsten Schutz benötigen, ausgeübt werden. Die Kommission sollte ihren Vorschlag gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorgelegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen. Die Kommission und der Rat sollten die Beratungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen und ihren Vorschlag an der ATCR ausrichten, damit die gemeinsamen Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten schrittweise verstärkt werden können und der weltweit bestehende Neuansiedlungsbedarf gemäß der jährlichen Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf gedeckt werden kann.

 

Änderungsantrag     10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union sollte festgelegt werden, welches Standardverfahren bei der Umsetzung zur Anwendung kommen soll. Darüber hinaus sollte zur Erleichterung der Umsetzung gegebenenfalls auch lokale Kooperationsregelungen geschaffen werden.

(24)  Im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union sollte festgelegt werden, welches Standardverfahren bei der Umsetzung zur Anwendung kommen soll. Darüber hinaus sollten zur Erleichterung der Umsetzung gegebenenfalls auch lokale Kooperationsregelungen und Kooperationsregelungen mit dem UNHCR geschaffen werden.

 

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte das UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Neuansiedlungsbemühungen gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union spielen. Neben dem UNHCR sollten auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) aufgefordert werden, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu unterstützen.

(27)  Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte das UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Neuansiedlungsbemühungen gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union spielen. Neben dem UNHCR sollten auch andere internationale Organisationen und nichtstaatliche Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und die Delegationen der Union aufgefordert werden, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu unterstützen.

 

Änderungsantrag     12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  [Die Asylagentur der Europäischen Union] sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union unterstützen.

(28)  [Die Asylagentur der Europäischen Union] sollte im Einklang mit ihrem Mandat bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union die Mitgliedstaaten unterstützen und mit den entsprechenden Drittländern zusammenarbeiten, auch indem sie praktische und technische Hilfe sowie operative Unterstützung anbietet.

 

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.

(33)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen, darunter den Rechten des Kindes, dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, angewandt werden.

 

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen.

Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Auswahl, Aufnahme und Überstellung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen.

 

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a)  bietet einen dauerhaften und bindenden unionsweiten Rahmen für die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen;

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  trägt dazu bei, die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und

(b)  trägt dazu bei, die Gefahr eines irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und

 

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  schafft als Geste der Solidarität und der geteilten Verantwortung Umverteilungsmechanismen zur Entlastung von Drittländern, die eine große Zahl Vertriebener aufgenommen haben;

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Zahl der Personen, die in einen Drittstaat bzw. innerhalb eines Drittstaates vertrieben wurden und internationalen Schutz benötigen, und jede Weiterreise dieser Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

(a)  die Zahl der Personen, die in einen Drittstaat bzw. innerhalb eines Drittstaates vertrieben wurden und internationalen Schutz benötigen, die entsprechenden Auswirkungen auf die regionale Stabilität des Drittstaates und jede Weiterreise dieser Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  die Komplementarität mit der finanziellen und technischen Hilfe für die Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurden;

(b)  die Komplementarität mit der insbesondere auf die Erhöhung der Aufnahmekapazität und des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz benötigen, und auf die Entwicklung eines effizienten Asylsystems abzielenden finanziellen und technischen Hilfe für die Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurden;

 

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die allgemeinen Beziehungen der Union zu dem Drittstaat oder den Drittstaaten, aus dem bzw. aus denen die Neuansiedlung erfolgt, sowie zu Drittstaaten insgesamt;

entfällt

Begründung

Es besteht die Gefahr, dass der Neuansiedlungsrahmen, der eigentlich eine Geste der Solidarität sein soll, instrumentalisiert wird, um Druck auf die Partnerländer auszuüben.

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  die wirksame Zusammenarbeit des Drittstaates mit der Union im Bereich Migration und Asyl unter anderem in Bezug auf

entfällt

(i)  die Verringerung der Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die von diesem Drittstaat aus die Grenze irregulär überqueren und so in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangen;

 

(ii)  die Schaffung der Voraussetzungen für die Anwendung der Konzepte des „ersten Asylstaates“ und des „sicheren Drittstaates“ bei der Rückführung von Asylbewerbern, die aus diesem Drittstaat kommen oder eine Verbindung zu diesem Drittstaaten haben und durch irregulären Grenzübertritt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sind;

 

(iii)  den Ausbau der Kapazitäten für die Aufnahme und den Schutz von Personen, die sich in diesem Drittstaaten aufhalten und internationalen Schutz benötigen, unter anderem durch die Schaffung eines wirksamen Asylsystems, oder

 

(iv)  die verstärkte Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, unter anderem durch den Abschluss und die wirksame Umsetzung von Rückübernahmeabkommen;

 

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  der Umfang und Inhalt der von Drittstaaten eingegangenen Neuansiedlungsverpflichtungen.

(e)  der Umfang und Inhalt der von anderen Drittstaaten eingegangenen Neuansiedlungsverpflichtungen.

 

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  (i) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bzw. außerhalb des Teils dieses Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden oder aufgrund dieser Furcht den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen wollen, und Staatenlose, die sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes bzw. des Teil des Landes, in dem sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben wollen;

(a)  (i) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, sexuellen Ausrichtung, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bzw. außerhalb des Teils dieses Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden oder aufgrund dieser Furcht den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen wollen, und Staatenlose, die sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes bzw. des Teils des Landes, in dem sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben wollen;

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b– Ziffer i – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  schutzbedürftige Personen:

i)  schutzbedürftige Personen, insbesondere:

 

Änderungsantrag     25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b– Ziffer i – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  gefährdete Kinder und Jugendliche, einschließlich unbegleiteter Kinder,

–  gefährdete Kinder und Jugendliche, insbesondere unbegleitete Kinder,

 

Änderungsantrag     26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b– Ziffer i – Spiegelstrich 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

–  Personen, die auf Dauer keine Alternativen haben,

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b– Ziffer ii – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

–  die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b– Ziffer ii – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der gemäß dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält, für das neu anzusiedelnde minderjährige Kind verantwortlich ist;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit der Personen gemäß Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden kann.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit gewahrt werden kann.

 

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii)  dass sie eine schwere Straftat begangen haben,

(ii)  dass sie eine schwere Straftat begangen haben, die einem Vergehen entspricht, das nach dem Strafrecht der Mitgliedstaaten strafbar ist,

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  Personen, die in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten haben oder irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind bzw. den Versuch der irregulären Einreise unternommen haben;

entfällt

 

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung, den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 (11097/15), der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016, der Empfehlung der Kommission C(2015) 9490 vom 15. Dezember 2015 oder einer nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt wurden und

(e)  Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt wurden und

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können auch dann von gezielten Neuansiedlungsregelungen nach Artikel 8 ausgeschlossen werden, wenn auf ersten Anschein einer der Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegt.

entfällt

 

Änderungsantrag     34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat einen jährlichen Neuansiedlungsplan in dem Jahr an, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll.

1.  Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und im Einklang mit der Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf nimmt der Rat einen jährlichen Neuansiedlungsplan in dem Jahr an, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll.

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen,

(a)  die Zahl der neu anzusiedelnden Personen im Einklang mit der Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf,

 

Änderungsantrag     36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die allgemeinen geografischen Prioritäten.

(c)  den allgemeinen Schutzbedarf und die besonderen geografischen Prioritäten im Einklang mit der Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf.

 

Änderungsantrag     37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe ca (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Bezugsgrößen, damit die wirksame Umsetzung durch die Mitgliedstaaten überwacht und bewertet werden kann.

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der maximalen Gesamtzahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union;

(b)  genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der Zahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union;

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  sofern erforderlich Regelungen für die lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – mit Unterstützung durch die [Asylagentur der Europäischen Union] im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 – sowie mit Drittstaaten und dem UNHCR oder anderen Partnern;

(d)  sofern erforderlich Regelungen für die lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – mit Unterstützung durch die [Asylagentur der Europäischen Union] im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 und die Delegationen der Union – sowie mit Drittstaaten, dem UNHCR, der IOM und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft oder anderen Partnern;

 

Änderungsantrag     40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die die gezielte Neuansiedlungsregelung der Union gilt;

(e)  auf der Prognose des UNHCR zum weltweiten Neuansiedlungsbedarf basierende Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die die gezielte Neuansiedlungsregelung der Union gilt, entsprechend den vom UNHCR festgelegten Kriterien für Schutzbedürftigkeit;

 

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  familiären Bindungen zu Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten;

(a)  familiären Bindungen zu Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, jedoch keinen Anspruch auf Familienzusammenführung gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates1a haben;

 

_________________

 

1a Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).

 

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor.

Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR, der IOM, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft darüber, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor.

 

Änderungsantrag     43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 8 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können das UNHCR auch darum ersuchen, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, über die es Dossiers an die Mitgliedstaaten übermittelt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ersuchen das UNHCR, die IOM und einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft auch darum, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, über die das UNHCR, die IOM und einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft Dossiers an die Mitgliedstaaten übermitteln, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen.

 

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  sie ersuchen das UNHCR nicht um Bewertung, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen;

(2)  sie ersuchen das UNHCR, die IOM und einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft nicht um Bewertung, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen;

 

Änderungsantrag     45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Erleichterung der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen.

1.  Zur Erleichterung der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen. Die Mitgliedstaaten können von [der Asylagentur der Europäischen Union] unterstützt werden und erforderlichenfalls bestehende Strukturen für die operative Zusammenarbeit im Bereich der Neuansiedlung nutzen.

 

Änderungsantrag     46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der EU und insbesondere bei der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie beim Treffen von Reise- und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von Partnern gemäß den Regelungen für lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit unterstützt werden, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d getroffen werden.

3.  Bei der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der EU und insbesondere bei der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie beim Treffen von Reise- und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von Partnern, insbesondere dem UNHCR und einschlägigen internationalen Organisationen, gemäß den Regelungen für lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit unterstützt werden, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d getroffen werden.

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung wird eingesetzt, der sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Vertreter [der Asylagentur der Europäischen Union], des UNHCR und der IOM (Internationale Organisation für Migration) können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken.

1.  Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung wird eingesetzt, der sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Vertreter [der Asylagentur der Europäischen Union], des UNHCR und der IOM sowie Vertreter einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft werden ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken.

 

Änderungsantrag     48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung führt die Kommission. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, mindesten jedoch einmal jährlich, zusammen.

2.  Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung führt die Kommission. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Die Kommission achtet zudem darauf, ob vonseiten des UNHCR und der Organisationen der Zivilgesellschaft – insbesondere der einschlägigen internationalen Organisationen – auf Änderungen beim Neuansiedlungsbedarf hingewiesen wird.

 

Änderungsantrag     49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.

1.  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 (und anschließend jährlich) einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten. Die Kommission erstattet dem UNHCR Bericht über die Beteiligung der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Deckung des weltweiten Neuansiedlungsbedarfs.

 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Neuansiedlungsrahmen der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0468 – C8-0325/2016 – 2016/0225(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

12.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Laima Liucija Andrikienė

4.1.2017

Datum der Annahme

30.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

7

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Petras Auštrevičius, Victor Boştinaru, Klaus Buchner, James Carver, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Ryszard Antoni Legutko, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Tamás Meszerics, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Alojz Peterle, Tonino Picula, Julia Pitera, Jozo Radoš, Jordi Solé, Dubravka Šuica, Charles Tannock, Miguel Urbán Crespo, Elena Valenciano

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Laima Liucija Andrikienė, Luis de Grandes Pascual, Ana Gomes, Marek Jurek, Antonio López-Istúriz White, David Martin, Norica Nicolai, Soraya Post, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Igor Šoltes, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Željana Zovko

 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

40

+

ALDE

Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Norica Nicolai, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Luis de Grandes Pascual

PPE

Michèle Alliot-Marie, Laima Liucija Andrikienė, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, David McAllister, Ramona Nicole Mănescu, Alojz Peterle, Julia Pitera, Željana Zovko, Dubravka Šuica

S&D

Nikos Androulakis, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Ana Gomes, Andrejs Mamikins, David Martin, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Soraya Post, Elena Valenciano

Verts/ALE

Klaus Buchner, Tamás Meszerics, Jordi Solé, Bodil Valero, Igor Šoltes

 

7

-

ECR

Anna Elżbieta Fotyga, Marek Jurek, Ryszard Antoni Legutko, Charles Tannock

EFDD

James Carver

NI

Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke

 

5

0

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Helmut Scholz, Miguel Urbán Crespo, Marie-Christine Vergiat

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen