Haushaltsausschuss
21.3.2017
STELLUNGNAHME
des Haushaltsausschusses
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)
( COM(2016)0272 – C8-0179/2016 – 2016/0132(COD) )
Verfasser der Stellungnahme: Gérard Deprez
PA_Legam
KURZE BEGRÜNDUNG
Infolge der anhaltenden Migrations- und Flüchtlingskrise, mit der die Europäische Union konfrontiert ist, wurden erhebliche strukturelle Mängel bei der Ausgestaltung und Umsetzung der europäischen Asyl- und Migrationspolitik aufgedeckt. Dies gilt auch für das Dublin- und das Eurodac-System. Die Union und die Mitgliedstaaten sind daher gezwungen, umzudenken und das Gemeinsame Europäische Asylsystem – soweit erforderlich – neu zu gestalten; zudem müssen sie ausloten, wie die irreguläre Migration wirkungsvoller vereitelt werden kann. Der Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung ist Teil des ersten Pakets von Legislativvorschlägen, die mit einer derart umfangreichen Reform zusammenhängen.
Der Vorschlag der Kommission, mit dem das Eurodac-System angepasst und der derzeitige Anwendungsbereich erweitert werden soll, um die Migration umfassender zu steuern, ist grundsätzlich zu begrüßen. Mit dieser Reform soll dafür Sorge getragen werden, dass die Bereitstellung biometrischer und personenbezogener Daten, die nötig sind, damit Eurodac funktioniert, weiterhin erfolgt und das System auch in einem im Wandel begriffenen Migrationsumfeld seine Bedeutung behält. Es ist zu begrüßen, dass mit dem reformierten Eurodac-System zur Eindämmung der irregulären Migration beigetragen werden kann, indem die Sekundärmigration irregulärer Migranten innerhalb der EU besser überwacht wird, die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und irregulär über die Außengrenzen in die Europäische Union eingereister Personen sowie die Ausstellung neuer Ausweispapiere für beide Gruppen erleichtert wird, wodurch die Rückführungs- und Rückübernahmestrategien der EU wirkungsvoller werden. Zu betonen ist dabei, dass dies unter uneingeschränkter Achtung der bestehenden Datenschutzbestimmungen und der Grundrechte der Betroffenen geschehen muss.
Anwendungsbereich von Eurodac
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, den Anwendungsbereich einzuschränken. Derzeit ist in Artikel 14 vorgesehen, dass jeder Mitgliedstaat von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unverzüglich den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild erfasst. Dies wäre auch bei Touristen der Fall, die die zulässige Aufenthaltsfrist von drei Monaten versehentlich um nur wenige Tage überschritten haben und an der Grenze versuchen, die EU zu verlassen. Daher schlägt der Verfasser der Stellungnahme folgende Ausnahmeregelung vor: Wenn Drittstaatsangehörige die Grenze zuvor legal überschritten haben, könnte der Mitgliedstaat eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer um höchstens 15 Tage erlauben, bevor die Informationen in Eurodac eingegeben werden. Durch eine derartige Ausnahmeregelung ließe sich dafür sorgen, dass weniger unnötige Daten eingegeben und unnötige Kosten vermieden werden.
Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme sollten Informationen über Drittstaatsangehörige, deren Neuansiedlungsverfahren noch anhängig ist, in Eurodac hinzugefügt werden. Gemäß dem Vorschlag für die Neuansiedlung[1] sollten die Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung Fingerabdrücke abnehmen (Artikel 10 des Vorschlags), und wenn ein Mitgliedstaat einer Person die Neuansiedlung verweigert, darf in den darauf folgenden fünf Jahren kein anderer Mitgliedstaat diese Person aufnehmen (Artikel 6 des Vorschlags). Diese Angaben sollten in Eurodac hinzugefügt werden.
Liste der Daten
Im Interesse einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der irregulären Migration wäre es überaus sinnvoll, in Eurodac anstatt der Nummer des Asylantrags die Art der Abschiebungsmaßnahmen (freiwillig, erzwungen usw.) anzugeben. Derzeit besteht das Problem darin, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen über Rückführungsentscheidungen austauschen. Wenn ein Mitgliedstaat eine Person anweist, ihr Staatsgebiet zu verlassen, kann diese daher einfach in einen anderen Mitgliedstaat gehen, wo das gesamte Verfahren erneut durchgeführt wird.
Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme sollte eu-LISA untersuchen, ob Kombinationen biometrischer Identifizierungsmerkmale aus verschiedenen Datenbanken der Union im Bereich Justiz und Inneres vereinheitlicht werden müssen und ob es insbesondere angemessen ist, dass die Identifizierungsmerkmale im Rahmen von Eurodac auf vier Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild beschränkt werden, wie es im Einreise-/Ausreisesystem (EES) der Fall ist. Die Kommission wird aufgefordert, abzuschätzen, welche Auswirkungen eine solche Verringerung der zu speichernden und zu sammelnden Daten auf den Haushalt hätte.
Entwicklung und Interoperabilität mit anderen Datenbanken
Der Verfasser der Stellungnahme weist darauf hin, dass die Einführung einer Gesichtserkennungssoftware geplant ist, womit Eurodac an andere Systeme wie etwa das EES angeglichen werden soll; zu betonen ist dabei insbesondere, dass die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit miteinander vernetzt werden sollten, was ein erklärtes gemeinsames Ziel aller Organe der EU ist.
Eurodac muss baldmöglichst kompatibel mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem neuen EES sein. Im EES werden künftig die biometrischen Daten aller Drittstaatsangehörigen erfasst, die für einen Kurzaufenthalt nach Europa kommen, und ein Verzeichnis der Personen angelegt, die die Aufenthaltsfrist überschreiten. Die beiden Systeme müssen miteinander vernetzt werden, damit die Daten der im EES registrierten Drittstaatsangehörigen automatisch an Eurodac übermittelt werden, sofern sie die zulässige Aufenthaltsdauer um mehr als 15 Tage überschreiten.
Die Kommission und eu-LISA werden aufgefordert, bei der Arbeit an der Neufassung im Interesse größtmöglicher Kosteneffizienz der künftigen Einführung der Gesichtserkennung und der Interoperabilität mit anderen Datenbanken in verwaltungstechnischer und technischer Hinsicht möglichst vorausschauend Rechnung zu tragen.
Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet ein unionsweites Verfahren in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken, auch wenn es keine Auswirkungen auf den Haushalt hat. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegten bewährten Verfahren über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken ist als Anhang[2] beizufügen, und den Mitgliedstaaten müssen zusätzlich verpflichtet werden, diesen Anhang einzuhalten.
Kosten des Vorschlags
Der Verfasser der Stellungnahme weist darauf hin, dass sich die Kosten des Vorschlags auf voraussichtlich 29,872 Millionen EUR über einen Zeitraum von vier Jahren belaufen. Dieser Betrag, der die Kosten für die technische Aufrüstung sowie für die höhere Speicherkapazität und Datendurchsatzrate des Zentralsystems von Eurodac sowie für zwei zusätzliche Stellen im Stellenplan von eu-LISA decken soll, erscheint den beabsichtigten Zielen und dem Umfang der Neufassung angemessen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dem Vorschlag beigefügte Finanzübersicht lediglich einen Richtwert bietet, der für die Haushaltsbehörde, die die Mittel für die Reform des Systems im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nach eigenem Ermessen festlegen kann, nicht verbindlich ist.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11a) Im Interesse einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der irregulären Migration sollten Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, den zuständigen Behörden nicht die Nummer des Antrags auf internationalen Schutz mitteilen, sondern vielmehr die Art der Abschiebungsmaßnahme, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, der die Daten in Eurodac eingegeben hat. |
Begründung
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Abschiebungsanordnungen für illegal aufhältige Personen, zum Beispiel: die freiwillige Rückkehr, die Anordnung, das Hoheitsgebiet zu verlassen, die Rückführungsanordnung, die Rückführung, die Ausweisung, ... Jede Maßnahme beinhaltet unterschiedliche Verfahren und Anwendungsfristen. Es ist daher wichtig, dass ein Mitgliedstaat Kenntnis von den Abschiebungsanordnungen nehmen kann, die ein anderer Mitgliedstaat gegen einen illegal aufhältigen Staatsbürger erlassen hat, damit die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten verbessert werden kann. Dieser Änderungsantrag fügt sich logisch in die Reihe der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Erwägungsgründe 9 bis 14 ein und ist daher durch Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des EP abgedeckt.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (12a) Wenn illegal aufhältige Drittstaatangehörige in das Hoheitsgebiet der Union eingereist sind, nachdem sie die Außengrenzen des Schengen-Raums zuvor rechtmäßig überschritten haben, sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer eine angemessene Frist von 15 Tagen anwenden können, bevor sie ihren sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf den Abgleich, die Erfassung und die Übermittlung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten nachkommen. |
Begründung
Die Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen werden für einen Zeitraum von 5 Jahren in Eurodac gespeichert. Bei Personen, die legal in die EU eingereist sind und die zulässige Aufenthaltsdauer nur sehr geringfügig überschritten haben, und deren freiwillige Rückreise unmittelbar bevorsteht oder für die ein Regularisierungsverfahren durchgeführt wird, und bei denen keine Fluchtgefahr besteht, sollte den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie diesen Personen eine angemessene Frist setzen können, um das Staatsgebiet zu verlassen oder ein Regularisierungsverfahren durchzuführen, bevor deren Daten für einen so langen Zeitraum gespeichert werden. Daher sollten die Daten von illegal in einen Mitgliedstaat eingereisten Personen direkt in Eurodac eingespeist werden, während denjenigen, die legal eingereist sind, eine angemessene Frist von 15 Tagen gewährt werden sollte. Dieser Änderungsantrag fügt sich logisch in die Reihe der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Erwägungsgründe 9 bis 14 ein und ist daher durch Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des EP abgedeckt.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (13a) Nach der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1a sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem sie beabsichtigen, das Neuansiedlungsverfahren durchzuführen, zu erfassen. Laut derselben Verordnung werden die Personen, denen die Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung die Neuansiedlung verweigert haben, auch von den Neuansiedlungsregelungen der Union ausgeschlossen. Die Informationen über die Drittstaatsangehörigen, bei denen ein Neuansiedlungsverfahren durchgeführt wird, sollten daher erfasst und in das Eurodac-System eingetragen werden. |
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| 1a Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates COM(2016)0468 . |
Begründung
Dieser Änderungsantrag fügt sich logisch in die Reihe der von der Kommission vorgeschlagenen neuen Erwägungsgründe 9 bis 14 ein und ist daher durch Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des EP abgedeckt.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss. | (14) In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss. Gleichzeitig sollte bei der Interoperabilität ein Gleichgewicht zwischen persönlichen Freiheiten und kollektiver Sicherheit angestrebt werden. |
_________________ | _________________ |
28 COM(2016) 205 final | 28 COM(2016) 205 final |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (14a) Damit die Interoperabilität zwischen Eurodac und dem EES hergestellt werden kann, sollte eu-LISA einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac einrichten. Eine Verbindung zwischen den beiden Systemen ist notwendig, damit die Daten eines Drittstaatsangehörigen, die im EES eingetragen sind, automatisch an Eurodac übermittelt werden, wenn die betreffende Person einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig um mehr als 15 Tage überschreitet. |
Begründung
Mithilfe des das Einreise-/Ausreisesystems sollen der Tag der Einreise und der Ausreise der Drittstaatsangehörigen erfasst werden, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und es soll jede Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer gemeldet werden. Nachdem ein Drittstaatsangehöriger seine zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, hält er sich also illegal in dem betreffenden Land auf, und muss gemäß Artikel 14 in Eurodac erfasst werden. Durch eine Interoperabilität zwischen beiden Systemen können Überschneidungen vermieden werden. Mit diesem Änderungsantrag soll die Interoperabilität verbessert werden, so wie dies im neuen Erwägungsgrund 14 der Kommission vorgeschlagen wird. Der Änderungsantrag ist daher eine logische Folge dieses neuen Erwägungsgrundes.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Darüber hinaus kommt Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der unionsweiten Verhinderung, Analyse und Untersuchung von Straftaten zu. Daher sollte Europol im Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI des Rates31 im Rahmen seiner Aufgaben ebenfalls Zugang zu Eurodac haben. | (18) Darüber hinaus kommt Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen wegen grenzüberschreitender Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsprävention sowie der Analyse und Untersuchung von Straftaten auf Unionsebene zu. Daher sollte Europol im Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI31 im Rahmen seiner Aufgaben unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des Gleichgewichts zwischen persönlichen Freiheiten und kollektiver Sicherheit ebenfalls Zugang zu Eurodac haben. |
_________________ | _________________ |
31 Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. | 31 Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37. |
Begründung
Der Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Eurodac und Europol, die dem Wunsch der Kommission entspricht, angesichts neuer Sicherheitsbedrohungen geeignete Werkzeuge bereitzuhalten, muss präzise abgesteckt sein, um jeglichen Missbrauch zu verhindern, der den Schutz der bürgerlichen und individuellen Freiheiten gefährden könnte.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat34 und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden. | (30) Die Mitgliedstaaten sollten die in Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten bewährten Verfahren einhalten, die auf der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken beruhen, die der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat34 und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden. |
__________________ | __________________ |
34 COM(2015) 150 final vom 27.5.2015 | 34 SWD(2015) 150 final vom 27.5.2015 |
Begründung
Dieser Änderungsantrag betrifft den von der Kommission vorgeschlagenen neuen Erwägungsgrund 30 und ist daher durch Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des EP abgedeckt. Anstatt lediglich auf die im Dokument SWD(2015) 150 empfohlene Methode zu verweisen, sollte den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung auferlegt werden.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden. | (33) Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen und die Durchsetzung ihrer Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG35 und mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten als erforderlich betrachtet werden. |
_________________ | _________________ |
35 ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. | 35 ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen; | b) die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Drittstaatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen; |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 - Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht. | (3) Die Mitgliedstaaten verhängen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt. | (5) Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats, unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln und gemäß den in Anhang 1a aufgeführten bewährten Verfahren für die Abnahme von Fingerabdrücken festgelegt und angewandt. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag stellt eine konkrete Ausführung von Änderungsantrag 6 dar und steht daher in einem direkten Zusammenhang mit diesem (siehe Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung des EP).
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 – Ziffer i a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ia) eine Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung des Herkunfsmitgliedstaats; |
Begründung
Dieser Änderungsantrag stellt eine konkrete Ausführung von Änderungsantrag 2 dar und steht daher in einem direkten Zusammenhang mit diesem (siehe Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung des EP). Siehe ebenfalls die ausführliche Begründung zu Änderungsantrag 2.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 – Ziffer i a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ia) eine Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung des Herkunfsmitgliedstaats; |
Begründung
Dieser Änderungsantrag betrifft den von der Kommission vorgeschlagenen neuen Artikel 14 und ist daher durch Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des EP abgedeckt. Siehe ebenfalls die ausführliche Begründung zu Änderungsantrag 2.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Wenn illegal aufhältige Drittstaatangehörige in das Hoheitsgebiet der Union eingereist sind, nachdem sie die Außengrenzen des Schengen-Raums legal überschritten haben, und die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer 15 Tage nicht überschreitet, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichen. |
Begründung
Dieser Änderungsantrag betrifft den von der Kommission vorgeschlagenen neuen Artikel 14 und ist daher durch Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung des EP abgedeckt. Siehe ebenfalls die ausführliche Begründung zu Änderungsantrag 3.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IV a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| „Kapitel IV a |
| Drittstaatsangehörige, bei denen ein Neuansiedlungsverfahren durchgeführt wird |
| Artikel 14a |
| Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken und Gesichtsbilddaten gemäß der Verordnung (EU) .../ ... 1a |
| (1) Jeder Mitgliedstaat erfasst unmittelbar nach der Identifizierung von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem ein Neuansiedlungsverfahren durchgeführt wird, den Abdruck aller Finger und ein Gesichtsbild. |
| (2) Der betreffende Mitgliedstaat trägt unmittelbar nach der Identifizierung, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden, die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden, in das Zentralsystem ein: |
| a) Fingerabdruckdaten; |
| b) ein Gesichtsbild; |
| c) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können; |
| d) Staatsangehörigkeit(en); |
| e) Geburtsort und Geburtsdatum; |
| f) Herkunftsmitgliedstaat; |
| g) Geschlecht; |
| h) Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Gültigkeitsdauer des Dokuments; |
| i) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; |
| j) Zeitpunkt der Erfassung der Fingerabdrücke und/oder des Gesichtsbilds; |
| k) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem; |
| l) Benutzerkennwort; |
| m) gegebenenfalls gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde. |
| (3) Abweichend von Absatz 1 werden in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der aufgegriffenen Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke und kein Gesichtsbild von dieser Person erfasst werden können, von dem betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, diese Fingerabdrücke und das Gesichtsbild erfasst und übermittelt. |
| Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 2 um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, um die nationalen Notfallpläne durchzuführen. |
| (4) Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates1a wahrnehmen. |
| ______________________ |
| 1aVerordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
Begründung
Dieser Änderungsantrag stellt eine konkrete Ausführung von Änderungsantrag 4 dar und steht daher in einem direkten Zusammenhang mit diesem (siehe Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Geschäftsordnung des EP).
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 - Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. | (1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. |
Begründung
Der europäische Haushalt muss unter Wahrung des Allgemeininteresses verwendet und eingesetzt werden.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Damit die Interoperabilität zwischen Eurodac und dem EES hergestellt werden kann, richtet eu-LISA einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac ein. Eine Verbindung zwischen den beiden Systemen ist notwendig, damit die Daten eines Drittstaatsangehörigen, die im EES eingetragen sind, automatisch an Eurodac übermittelt werden, wenn die betreffende Person einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig um mehr als 15 Tage überschreitet. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag werden die Verfahren im Einzelnen ausgeführt (Artikel 42 Absatz 2) und die Verbesserung der in Änderungsantrag 5 empfohlenen Interoperabilität wird näher erläutert. Siehe ebenfalls die ausführliche Begründung zu Änderungsantrag 5.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Anhang Ia |
| Verfahren in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken |
| Mit den folgenden bewährten Verfahren, die auf der Arbeitsunterlage der Dienststellen der Kommission über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken1a beruhen und die im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen, soll die systematische Abnahme von Fingerabdrücken erleichtert werden. Wenn die betroffene Person zunächst nicht bei dem Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken mitwirkt, werden alle angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen, um eine solche Zusammenarbeit zu erzwingen. Zu diesem Zweck und damit das Unionsrecht beachtet wird, gehen die Mitgliedstaaten nach folgendem Ansatz vor: |
| (1) Der Mitgliedstaat setzt die betroffene Person von ihrer Verpflichtung gemäß dem Unionsrecht in Kenntnis, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, und kann ihr erklären, dass es in ihrem Interesse ist, uneingeschränkt und sofort zu kooperieren und ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Insbesondere kann der betroffenen Person erklärt werden, dass, wenn sie einen Antrag auf Asyl in einem anderen Mitgliedstaat stellt, es gemäß der Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates1b (Dublin-Verordnung) möglich ist, entweder Fingerabdrücke oder Indizien als Grundlage für die Überstellung in den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat zu verwenden. Der Mitgliedstaat kann der betroffenen Person auch erklären, dass sie, wenn sie anschließend einen Asylantrag stellt, ebenfalls verpflichtetet ist, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. |
| (2) Wenn eine Person, die kein Asyl beantragt hat, es weiterhin ablehnt, zu kooperieren und ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, kann sie als irregulärer Migrant betrachtet werden und können die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie die Person gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1c (Rückführungsrichtlinie) festhalten können, wenn alternativ zur Inhaftierung keine weniger intensive Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können. Solange eine betroffene Person es ablehnt, beim ersten Verfahren zur Identitätsfeststellung zu kooperieren, wozu gemäß dem Unionsrecht bzw. dem nationalen Recht oder beidem auch gehört, die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, ist es in der Regel nicht möglich, festzustellen, ob eine realistische Aussicht darauf besteht, dass ihre Rückführung durchgeführt wird, und deshalb können die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie nicht auf Haftmaßnahmen gemäß der Rückführungsrichtlinie zurückgreifen, wenn alternativ zur Inhaftierung keine weniger intensive Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können. |
| (3) Wenn die betroffene Person Asyl beantragt hat und sich weigert, zu kooperieren und ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie sie festhalten, um ihre Identität oder ihre Staatsangehörigkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang auch ihre Fingerabdrücke abzunehmen, wie dies im Unionsrecht vorgeschrieben ist. |
| (4) Wenn der betreffende Mitgliedstaat in seinem Rechtsrahmen die Möglichkeit beschleunigter Verfahren, Verfahren an den Grenzen oder beide Möglichkeiten vorgesehen hat, können die Mitgliedstaaten die Asylbewerber davon in Kenntnis setzen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz Gegenstand eines beschleunigten Verfahrens, eines Verfahrens an der Grenze oder beides sein kann, wenn sie sich weigern, ihre Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Der Mitgliedstaat kann ferner erklären, dass die Tatsache, dass ihr Asylantrag im Wege eines solchen beschleunigten Verfahrens, eines Verfahrens an der Grenze oder beider behandelt wird, dazu führen könnte, dass der Antrag nach einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Begründetheit als offenkundig unbegründet betrachtet werden kann. Sofern dies im nationalen Recht des Mitgliedstaats vorgesehen ist und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht steht, könnte dieses Ergebnis zur Folge haben, dass das Recht des abgelehnten Asylbewerbers auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs gegen die Zurückweisung deutlich einschränkt wird und dass der Asylbewerber zurückgeführt wird, bevor über den Rechtsbehelf entschieden wurde. Außerdem können die Mitgliedstaaten erläutern, dass unter diesen Umständen zusammen mit der Rückführungsanordnung ein unionsweites Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. |
| (5) Die betroffene Person wird nur so kurz wie möglich und solange wie nötig inhaftiert, in Einklang mit dem Unionsrecht. |
| (6) Unabhängig davon, ob beschlossen wird, die betroffene Person in Haft zu nehmen oder nicht, stellen die Mitgliedstaaten Informationen und Beratung bereit, um der betroffenen Person ihre Rechte und Pflichten zu erklären, darunter das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, entweder als irregulärer Migrant oder als Asylsuchender. Dazu gehört auch eine Erläuterung der Dublin-Verordnung und gegebenenfalls die Verwendung allgemeiner Broschüren gemäß [Anhang X bis XII der Durchführungsverordnung Nr. 118/2014/EU1d der Kommission. Die Erläuterung der Dublin-Verordnung enthält Elemente, die wichtig sein könnten, wenn die betroffene Person Asyl beantragt, zum Beispiel die Vorschriften über Familienzusammenführung. |
| (7) Ist die erste Beratung erfolglos, kann der Mitgliedstaat erwägen, als letztes Mittel auf Zwang zurückzugreifen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die EU-Charta der Grundrechte uneingeschränkt zu beachten sind. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, dies zu tun, wird die betroffene Person darüber informiert, dass ihre Fingerabdrücke gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang abgenommen werden. Weigert sich die betroffene Person immer noch, zu kooperieren, können Beamte, die darin geschult wurden, Zwang verhältnismäßig auszuüben, das notwendige Mindestmaß an Zwang ausüben, wobei sie aber gleichzeitig die Würde und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person wahren, wie dies in einem gebilligten Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken festgelegt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der betroffenen Person deutlich erklärt, welche Schritte der Beamte zu unternehmen gedenkt, um die Zusammenarbeit zu erzwingen. Der Beamte weist nach, dass es keine durchführbare alternative Maßnahme zu einer angemessenen Anwendung von Zwang gab. Es wird immer im Einzelfall geprüft, ob es keine Alternative gibt, wobei den besonderen Umständen und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten können die Auffassung vertreten, dass es nie angemessen ist, Zwang anzuwenden, um die Abnahme von Fingerabdrücken bestimmter schutzbedürftiger Personen, zum Beispiel Minderjähriger oder Schwangerer, abzunehmen. Wenn ein bestimmtes Maß an Zwang bei schutzbedürftigen Personen angewandt wird, so wird doch dafür Sorge getragen, dass das angewandte Verfahren speziell an diese Personen angepasst wird. Es wird immer aufgezeichnet, ob Zwang ausgeübt wurde, und diese Aufzeichnungen werden so lange aufbewahrt, wie dies nötig ist, damit die betroffene Person die Maßnahmen der Behörde auf rechtlichem Wege anfechten kann. |
| (8) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den Migranten nicht zweimal Fingerabdrücke abzunehmen. Daher können die Mitgliedstaaten prüfen, ob sie „uno actu“ (in einem Akt) eine Identifizierung zu Asylzwecken bzw. im Sinne der Dublin-Verordnung vornehmen und eine Identifizierung irregulärer Migranten nach nationalen Rechtsvorschriften zu Zwecken der Rückführung und anderen gesetzlichen Zwecken, die nicht unvereinbar sind mit den Asyl-/Dublin-Zwecken, und auf diese Weise die Belastung sowohl für die Verwaltung als auch für die Migranten begrenzen. Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme, mithilfe derer sie dieselben Fingerabdruckdatensätze sowohl zur Speicherung in ihren nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen als auch zur Weiterleitung an das Zentralsystem von Eurodac verwenden können. Die Identifizierung und die Abnahme von Fingerabdrücken findet zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens statt. |
| (9) In Fällen, in denen ein Antragsteller seine/ihre Fingerspitzen beschädigt oder die Abnahme von Fingerabdrücken auf eine andere Weise unmöglich gemacht hat, zum Beispiel durch die Verwendung von Kleber, und wenn eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass es innerhalb von kurzer Zeit möglich sein wird, solche Fingerabdrücke abzunehmen, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die betroffene Person in Haft bleibt, bis ihre Fingerabdrücke abgenommen werden können. Versuche, betroffenen Personen erneut Fingerabdrücke abzunehmen, werden in regelmäßigen Abständen unternommen. |
| (10) Nach einer erfolgreichen Abnahme von Fingerabdrücken wird die betroffene Person aus der Haft entlassen, es sei denn, es liegt ein besonderer Grund im Sinne der Rückführungsrichtlinie oder des Asylrechts der Union vor, sie weiterhin festzuhalten. |
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| SWD(2015)150 final. |
| 1bVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) ( COM(2016)0270 ), |
| 1cRichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98). |
| 1dDurchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1). |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag werden die Änderungsanträge 6 und 7 im Einzelnen ausgeführt, und zwar durch die Einführung des Arbeitsdokuments SWD(2015) 150 final der Dienststellen der Kommission. Er steht daher in einem direkten Zusammenhang mit diesen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel | Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Ermittlung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Strafverfolgung dienende Anträge der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2016)0272 – C8-0179/2016 – 2016/0132(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | LIBE 12.9.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | BUDG 12.9.2016 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Gérard Deprez 15.9.2016 | |||
Datum der Annahme | 6.3.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 19 13 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Vladimír Maňka, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Jordi Solé, Patricija Šulin, Indrek Tarand, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter | Jean-Paul Denanot, Anneli Jäätteenmäki, Louis Michel, Andrey Novakov, Tomáš Zdechovský | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) | Inés Ayala Sender, Olle Ludvigsson, Ulrike Rodust, Birgit Sippel, Kathleen Van Brempt | |||