Haushaltsausschuss
25.4.2017
STELLUNGNAHME
des Haushaltsausschusses
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
( COM(2016)0468 – C8-0325/2016 – 2016/0225(COD) )
Verfasser der Stellungnahme: Gérard Deprez
PA_Legapp
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser ist der Ansicht, dass die EU dringend eine integrierte und nachhaltige Migrationspolitik benötigt, die auf Solidarität und einer fairen Lastenteilung unter allen Mitgliedstaaten beruht. Seiner Auffassung nach könnte die Schaffung legaler Möglichkeiten, in Europa Schutz zu suchen, tragische Todesfälle im Mittelmeer verhindern und dem Geschäftsmodell von Schleusern die Grundlage entziehen.
Der Verfasser unterstützt die Verknüpfung der vorgeschlagenen Neufassung der „Dublin-Verordnung“[1] mit diesem Vorschlag, damit die Zahl neu angesiedelter Personen für die Zwecke der Berechnung des Korrekturmechanismus für die Zuweisung zu der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz hinzugerechnet wird. Außerdem spricht er sich dafür aus, eine Verknüpfung mit der Neufassung der Eurodac-Verordnung[2] zu schaffen, damit Daten zu neu angesiedelten Personen im Eurodac-System gespeichert werden.
Mit Blick auf die Auswirkungen auf den Haushalt ist festzustellen, dass in dem Vorschlag zwar keine konkrete Quote neu anzusiedelnder Personen genannt wird, der Verfasser aber hofft, dass diese Neuansiedlungspläne ambitioniert sind und dass die für ihre Umsetzung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.
Der Verfasser begrüßt den Vorschlag, für jede neu angesiedelte Person 10 000 EUR aus dem Unionshaushalt – den Finanzmitteln des AMIF – an die Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern diese Neuansiedlung auf der Grundlage der jährlich vom Rat angenommenen Neuansiedlungspläne der Union erfolgt. Er versteht, dass die Kofinanzierung einer Neuansiedlung, die im Rahmen von nationalen Neuansiedlungsprogrammen erfolgt ist, aus dem EU-Haushalt eingestellt wird, damit für die erforderliche Finanzierung dieser europäischen Neuansiedlungsprogramme gesorgt ist.
Schlussendlich möchte der Verfasser hervorheben, dass beide Teile der Haushaltsbehörde umfassend über die finanziellen Auswirkungen des nachfolgenden jährlichen Neuansiedlungsplans informiert sein müssen, wenn der Vorschlag für den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union für das Folgejahr vorgelegt wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (-1) Das europäische Projekt beruht seit jeher auf der Förderung der Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (-1a) Die Steuerung der Migration ist eine gemeinsam zu bewältigende Aufgabe. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards der Mitgliedstaaten, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei, aufbauen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung zweier unterschiedlicher Neuansiedlungsverfahren ermöglichen. | (12) Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards des UNHCR, der Mitgliedstaaten und insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei aufbauen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung zweier unterschiedlicher Neuansiedlungsverfahren ermöglichen. |
Begründung
Es sollte den auf dem UNHCR aufbauenden bestehenden internationalen Verfahren Rechnung getragen werden.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Beide Verfahren sollten folgende Phasen umfassen: Identifizierung, Registrierung, Bewertung und Entscheidung. | (13) Beide Verfahren sollten folgende Phasen umfassen: Identifizierung, Registrierung, Bewertung und Entscheidung. Sie sollten in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR umgesetzt werden. |
Begründung
Das UNHCR verfügt über ein breites Fachwissen und umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Neuansiedlung, auf die so weit als möglich zurückgegriffen werden sollte.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Neuansiedlungsverfahrens erhoben werden, sollten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung gespeichert werden. Angesichts der Tatsache, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bereits von einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wurden oder in den letzten fünf Jahren die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat abgelehnt haben, von der Neuaussiedlung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen werden sollen, sollte dieser Zeitraum als notwendiger Zeitraum für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, erachtet werden. | (17) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Neuansiedlungsverfahrens erhoben werden, sollten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung gespeichert werden. Angesichts der Tatsache, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bereits von einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wurden oder in den letzten fünf Jahren die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat abgelehnt haben, nicht für die Neuansiedlung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden sollten, sollte dieser Zeitraum als notwendiger Zeitraum für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, erachtet werden. |
Begründung
Im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz von Flüchtlingen bezieht sich der Begriff „Ausschluss“ auf Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben. „Nichtzulassung“ wäre hier die bessere Bezeichnung.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Darüber, welches Neuansiedlungsverfahren anzuwenden ist, sollte im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union entschieden werden. So kann das Eilverfahren entweder aus humanitären Gründen oder im Falle eines dringenden rechtlichen oder physischen Schutzbedarfs gerechtfertigt sein. | (18) Darüber, welches Neuansiedlungsverfahren anzuwenden ist, sollte im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union und in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR entschieden werden. So kann das Eilverfahren entweder aus humanitären Gründen oder im Falle eines dringenden rechtlichen oder physischen Schutzbedarfs gerechtfertigt sein. |
Begründung
Das UNHCR verfügt über ein breites Fachwissen und umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der Neuansiedlung, auf die so weit als möglich zurückgegriffen werden sollte.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen. | Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung an der Neuansiedlungsregelung entschieden haben, im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen. |
Begründung
Die Teilnahme an dem Rahmen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen, da der Zweck der Neuansiedlung in der Gewährung von Schutz und einer dauerhaften Lösung besteht. Die Mitgliedstaaten wissen selbst am besten, wie viele Menschen sie wirklich schützen und in ihre jeweilige Gesellschaft integrieren können. Die Pauschale aus dem AMIF in Höhe von 10 000 EUR deckt lediglich die Anfangskosten einer Neuansiedlung.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit der Personen gemäß Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates1a gewahrt werden kann. |
| _________________ |
| 1a Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. …). |
Begründung
In der vorgeschlagenen Asylanerkennungsrichtlinie wird das Recht von Angehörigen einer Person mit Anspruch auf internationalen Schutz klargestellt.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Ausschlussgründe | Nichtzulassung |
Begründung
Im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz von Flüchtlingen bezieht sich der Begriff „Ausschluss“ auf Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben. „Nichtzulassung“ wäre hier die bessere Bezeichnung.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose werden von den gezielten Neuansiedlungsregelungen gemäß Artikel 8 ausgeschlossen: | 1. Folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können nicht zu gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union gemäß Artikel 8 zugelassen werden: |
Begründung
Im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz von Flüchtlingen bezieht sich der Begriff „Ausschluss“ auf Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz haben. „Nichtzulassung“ wäre hier die bessere Bezeichnung.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, | (a) Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, |
Begründung
Der entsprechende Passus in der Genfer Konvention von 1951 lautet „aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist“.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat einen jährlichen Neuansiedlungsplan in dem Jahr an, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll. | 1. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat einen jährlichen Neuansiedlungsplan der Union in dem Jahr an, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll, der für die Mitgliedstaaten gilt, die sich für eine Beteiligung an der Neuansiedlung im darauffolgenden Jahr entschieden haben. |
Begründung
Die Beteiligung an dem Rahmen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie | (b) Einzelheiten über die Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union entschieden haben, und ihren jeweiligen freiwillig zu leistenden Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie |
Begründung
Die Beteiligung an dem Rahmen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Die vermehrte Neuansiedlung von Flüchtlingen in Europa und eine diesbezügliche Ausweitung der Zusammenarbeit sind zwar von großer Bedeutung, die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil der in der EU neu anzusiedelnden Personen zu übernehmen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der maximalen Gesamtzahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union; | (b) genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der maximalen Gesamtzahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union entschieden haben; |
Begründung
Die Beteiligung an dem Rahmen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden dürfen, wie viele Personen sie neu ansiedeln, und nicht verpflichtet sein, einen bestimmten Anteil der in der EU neu anzusiedelnden Personen zu übernehmen.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten für jede im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung neu angesiedelte Person einen Pauschalbetrag von 10 000 EUR. | 1. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten für jede im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union neu angesiedelte Person einen Pauschalbetrag von 10 000 EUR. Sämtliche zugewiesenen Finanzmittel werden für Neuansiedlungszwecke und nicht für andere im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 unterstützte Maßnahmen wie zum Beispiel die Finanzierung von Auffanglagern verwendet. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel | Neuansiedlungsrahmen der Union | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2016)0468 – C8-0325/2016 – 2016/0225(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | LIBE 12.9.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | BUDG 12.9.2016 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Gérard Deprez 31.8.2016 | |||
Datum der Annahme | 24.4.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 25 4 1 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Lefteris Christoforou, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Jordi Solé, Patricija Šulin, Monika Vana, Daniele Viotti, Tiemo Wölken, Marco Zanni, Stanisław Żółtek | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter | Nicola Caputo, Ivana Maletić, Pier Antonio Panzeri, Nils Torvalds, Marco Valli, Derek Vaughan, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) | Inés Ayala Sender, Karin Kadenbach, Ramón Luis Valcárcel Siso | |||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
25 | + |
ALDE | Gérard Deprez, Nils Torvalds |
ECR | Zbigniew Kuźmiuk |
EFDD | Marco Valli |
PPE | Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Ingeborg Gräßle, Ivana Maletić, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Ramón Luis Valcárcel Siso, Rainer Wieland, Tomáš Zdechovský |
S&D | Inés Ayala Sender, Nicola Caputo, Eider Gardiazabal Rubial, Karin Kadenbach, Clare Moody, Pier Antonio Panzeri, Derek Vaughan, Daniele Viotti, Tiemo Wölken |
4 | - |
ECR | Bernd Kölmel |
ENF | Marco Zanni, Stanisław Żółtek |
Verts/ALE | Monika Vana |
1 | 0 |
Verts/ALE | Jordi Solé |
Erläuterungen:
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