Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
11.7.2013
STELLUNGNAHME
des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
für den Rechtsausschuss und den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen
( COM(2012)0614 – C7‑0382/2012 – 2012/0299(COD) )
Verfasserin der Stellungnahme: Marije Cornelissen
PA_Legam
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Oktober 2012 legte die Kommission einen Legislativvorschlag zur Förderung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften vor. Im Jahr davor erhielten börsennotierte Gesellschaften in der EU eine letzte Chance, um durch Selbstregulierung für mehr Frauen in Führungspositionen zu sorgen, als die Vizepräsidentin der Kommission Reding sie im März 2011 aufforderte, die Selbstverpflichtung „Frauen in Vorständen – Verpflichtung für Europa“ zu unterzeichnen. Nur 24 Gesellschaften in ganz Europa leisteten ihre Unterschrift. In Anbetracht der anhaltend niedrigen Zahl von Frauen in Leitungsorganen von Gesellschaften und da die Selbstregulierung in den letzten Jahrzehnten offensichtlich zu keiner erheblichen Verbesserung der Situation geführt hat, ist es nun an der Zeit, legislative Schritte einzuleiten.
Geltungsbereich: geschäftsführende – nicht geschäftsführende Direktoren/Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, dass die gesamte Richtlinie sowohl auf geschäftsführende als auch auf nicht geschäftsführende Direktoren/Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder Anwendung findet. Die Richtlinie greift nicht ungebührend in das Tagesgeschäft ein, da es den Gesellschaften weiterhin freisteht, Kandidaten aufgrund von Qualifizierung und sonstigen relevanten Kriterien auszuwählen. Der Anteil an geschäftsführenden Direktorinnen/ weiblichen Vorstandsmitgliedern ist besonders gering (10% im Jahr 2013 gegenüber 17% bei den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern). Deshalb sollten die entscheidenden Artikel betreffend die Anpassung des Auswahlverfahrens für alle Direktoren/Vorstands bzw. Aufsichtsratsmitglieder gelten.
Unterschiedlichkeit der Verfahren
Im Kommissionsvorschlag liegt die Betonung auf der besonderen Art und Weise, in der Kandidaten für Positionen in Leitungsorganen ausgewählt werden. Diese sollte transparent, und neutral geschehen und sich auf die individuellen Qualifikationen stützen. Die Art in der Mitglieder von Leitungsorganen ausgewählt oder bestellt werden, entspricht nicht immer einem Einstellungsverfahren für normale Angestellte. In einigen Mitgliedstaaten werden zum Beispiel Mitglieder der Leitungsorgane von den Arbeitnehmern oder Gewerkschaftsmitgliedern bestellt oder gewählt, wie im deutschen System der „Mitbestimmung”. Außerdem sind die individuellen Fähigkeiten nicht immer allein ausschlaggebend. Ein ausgewogenes Verhältnis verschiedener Fähigkeiten, Fachkenntnisse, Nationalitäten oder Kriterien der Repräsentativität können bei der endgültigen Wahl von Direktoren/Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern wichtige oder sogar entscheidende Faktoren sein. Gewerkschaften und Unternehmen haben mehr Flexibilität bei der Art der Bestellung oder Auswahl gefordert.
Deshalb schlägt die Verfasserin der Stellungnahme in Artikel 4 Absatz 1 vor, es den Mitgliedstaaten und Gesellschaften zu überlassen, wie sie ihr Auswahl- oder Bestellungsverfahren anpassen wollen, und sich stattdessen auf das Ergebnis zu konzentrieren. Anpassungen können auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen und könnten für das Bestellungs-, Berufungs- und Auswahlverfahren gelten, sofern sie auf einen Anteil von mindestens 40% Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften abzielen.
Der gesamte Berufungsprozess im Mittelpunkt
In dem Kommissionsvorschlag geht es ausschließlich um die individuelle Auswahl von Kandidaten für Positionen in den Leitungsorganen. Die Berufung eines Mitglieds in ein Leitungsorgan beginnt jedoch nicht in der Auswahlphase, sondern zum Zeitpunkt der Schaffung eines Pools von für die Auswahl in Frage kommenden Kandidaten. Gibt es in diesem Pool nicht genügend fähige und geeignete Frauen, ist es immer noch unwahrscheinlich, dass eine Frau ausgewählt wird, auch wenn die Auswahlkriterien völlig geschlechtsneutral sind.
Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt deshalb vor, die Auswahlpools in die Berichterstattungspflichten der Gesellschaften aufzunehmen, die keine Frauen ausgewählt haben, obwohl Frauen immer noch unterrepräsentiert sind, indem Informationen über die Anzahl von Frauen in dem Auswahlpool sowie über die bei der Auswahl eines Kandidaten verwendeten Kriterien gefordert werden, sowie über die Maßnahmen, die sie ergreifen werden, um genügend qualifizierte und geeignete Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts bei den nächsten Verfahren sicherzustellen.
Berichterstattungs- und Begründungspflichten
Die Richtlinie sollte auf die Gesellschaften abzielen, die bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in ihren Leitungsgremien nicht genügend Anstrengungen unternehmen oder keine ausreichenden Ergebnisse vorweisen können. Deshalb möchte die Verfasserin der Stellungnahme zwischen den Gesellschaften unterscheiden, die auf einem erfolgreichen Weg sind, und denen, die dabei schlecht abschneiden. Von allen Gesellschaften wird verlangt werden, in ihren Jahresberichten jährlich Daten über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen zu liefern und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Haben Gesellschaften einen Vertreter des überrepräsentierten Geschlechts bestellt, so erhöhen sich ihre Offenlegungs-, Berichterstattungs- und Begründungspflichten. Sie müssen offenlegen, wie viele Frauen und Männer dem Auswahlpool angehören, und die Gründe und Kriterien für die Wahl des Kandidaten des überrepräsentierten Geschlechts nennen, und sie müssen Maßnahmen vorlegen, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in dem Auswahlpool zu gewährleisten und die Chancen zu erhöhen, dass ein Direktor/Aufsichtsrats bzw. Vorstandsmitglied des unterrepräsentierten Geschlechts bei künftigen Bestellungen zum Zuge kommt.
Aussetzungsklausel
Mit dem Kommissionsvorschlag wird bezweckt, einen Eingriff in bestehende nationale Maßnahmen zu vermeiden, die zur Gewährleistung eines ausgewogeneren Geschlechterverhältnisses in den Leitungsorganen ergriffen werden. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, die Möglichkeit beizubehalten, dass die Mitgliedstaaten bestimmte wichtige Artikel der Richtlinie aussetzen können. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass freiwillige oder sonstige Maßnahmen ebenfalls zu der Erreichung der Ziele der Richtlinie führen werden, sollte es ihm freistehen, dies herauszufinden. Sie schlägt jedoch vor, die Garantien zu verstärken, damit die von der Richtlinie angestrebten 40% mit der nationalen Politik ebenso effektiv erreicht werden können. Deshalb sollte die Aussetzung abhängig von der Genehmigung durch die Kommission gemacht werden. Wird außerdem bis 2017 ein Zwischenziel von 30% Frauenanteil in den Leitungsgremien verfehlt, wird die Richtlinie automatisch für diesen Mitgliedstaat in Kraft treten.
Sanktionen und Anreize
Die Verfasserin der Stellungnahme stimmt dem Ansatz der Kommission zu, den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung für die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen zu übertragen. Es können jedoch zusätzliche Anreize geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Gesellschaften zu belohnen, indem sie die Erreichung des Ziels von 40% als ein Zuschlagskriterium bei öffentlichen Vergabeverfahren verwenden. Darüber hinaus sollten die Organe der EU mit gutem Beispiel vorangehen und bei Ausschreibungen nur den Gesellschaften den Zuschlag zu erteilen, die das Ziel von 40% erreicht haben. Die Einhaltung der Richtlinie (nicht zu verwechseln mit dem obersten Ziel) sollte eine Voraussetzung für den Erhalt von EU-Mitteln sein.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss und den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Änderungsanträge in ihren Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Titel
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Vorschlag für eine | Vorschlag für eine |
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES | RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen | zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und großer öffentlicher Unternehmen und über damit zusammenhängende Maßnahmen |
(Text von Bedeutung für den EWR) | (Text von Bedeutung für den EWR) |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3, | gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8 und 157 Absätze 3 und 4, |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| gestützt auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| gestützt auf Artikel 4 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Um die Gleichstellung von Mann und Frau am Arbeitsplatz zu erreichen, muss auf allen Ebenen des Unternehmens ein nach Geschlechtern ausgewogenes Entscheidungsfindungsmodell vorhanden sein, während außerdem die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles sichergestellt werden muss, das deutlich zur Feminisierung der Armut beiträgt. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6a) Alle EU-Institutionen und -Agenturen müssen bei ihrer internen Personalpolitik dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung entsprechen, indem sie insbesondere innerhalb der betroffenen Stellen auf allen Ebenen die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an den Entscheidungsprozessen sicherstellen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Der effiziente Einsatz des Humankapitals ist nicht nur die wichtigste Determinante der Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft, sondern auch entscheidend für die Bewältigung der demografischen Herausforderungen, denen sich die EU gegenübersieht, für ein erfolgreiches Bestehen in einer globalisierten Wirtschaft und für die Sicherung eines komparativen Vorteils gegenüber Drittländern. Es gibt immer mehr hoch gebildete und qualifizierte Frauen, was sich daran zeigt, dass 60 Prozent der Hochschulabsolventen Frauen sind. Gelingt es uns nicht, diesen Kompetenzpool zu nutzen, indem den Frauen Führungspositionen in der Wirtschaft angeboten werden, lassen wir qualifiziertes Humankapital brachliegen. | (7) Der effiziente Einsatz des Humankapitals ist die wichtigste Determinante der Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft und für ein erfolgreiches Bestehen in einer globalisierten Wirtschaft. Es gibt einen Pool hoch gebildeter und qualifizierter Frauen was sich unter anderem daran zeigt, dass 60 Prozent der Hochschulabsolventen Frauen sind. Gelingt es uns nicht, diesen Kompetenzpool zu nutzen, indem den Frauen Führungspositionen in der Wirtschaft angeboten werden, lassen wir qualifiziertes Humankapital brachliegen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (7a) Um die Förderung der Geschlechtergleichstellung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, damit Männer und Frauen ihr Arbeits- und Familienleben vereinbaren können, insbesondere in Form von flexiblen Vereinbarungen und durch die Unterstützung von Personen mit Pflegeverpflichtungen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Auf Ebene der Unternehmen herrscht weitgehend Konsens darüber, dass Frauen in Leitungsorganen die Corporate Governance positiv beeinflussen, weil Teamleistung und Qualität der Entscheidungen wegen der unterschiedlichen Denkweise und der kollegialen Einstellung, die neue Perspektiven eröffnen und zu ausgewogeneren Entscheidungen führen, verbessert werden. Auch belegen zahlreiche Studien den positiven Einfluss einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter im Top-Management auf die Geschäftsergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Eine Erhöhung des Frauenanteils in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der Union kann sich daher positiv auf die Performance der Gesellschaften auswirken. | (8) Auf Ebene der Unternehmen herrscht weitgehend Konsens darüber, dass Frauen in Leitungsorganen die Corporate Governance positiv beeinflussen, weil Teamleistung und Qualität der Entscheidungsfindung aufgrund der Tatsache, dass sie eine ausgewogenere Perspektive bewirken, verbessert werden. Auch belegen zahlreiche Studien den positiven Einfluss einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter im Top-Management auf die Geschäftsergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Eine Erhöhung des Frauenanteils in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der Union sollte sich daher positiv auf die Performance der Gesellschaften auswirken. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Dass die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt das Wirtschaftswachstum spürbar verbessern kann, ist belegt. Eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der Union ist nicht nur für die betreffenden Frauen von Vorteil, sondern macht das Unternehmen auch für andere kompetente Frauen attraktiver, so dass sich mit der Zeit die Präsenz von Frauen auf allen Managementebenen und in der Belegschaft des Unternehmens erhöht. Dies hätte somit auch einen positiven Einfluss auf die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim Arbeitsentgelt. Eine vollständige Ausnutzung des vorhandenen Kompetenzpools der Frauen dürfte zu einer merklichen Erhöhung der Bildungsrendite für den Einzelnen und für die Allgemeinheit führen. Wenn Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der EU weiterhin unterdurchschnittlich vertreten sind, bleiben Möglichkeiten zur Erreichung eines langfristig nachhaltigen Wachstums in den Mitgliedstaaten ungenutzt. | (9) Dass die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt das Wirtschaftswachstum spürbar verbessern kann, ist belegt. Eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der Union ist nicht nur für die betreffenden Frauen von Vorteil, sondern macht das Unternehmen auch für andere kompetente Frauen attraktiver, so dass sich mit der Zeit die Präsenz von Frauen auf allen Managementebenen und in der Belegschaft des Unternehmens erhöht. Dies sollte somit auch einen positiven Einfluss auf die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim Arbeitsentgelt haben. Eine vollständige Ausnutzung des vorhandenen Kompetenzpools der Frauen dürfte zu einer merklichen Erhöhung der Bildungsrendite für den Einzelnen und für die Allgemeinheit führen. Wenn Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften in der EU weiterhin unterdurchschnittlich vertreten sind, bleiben Möglichkeiten zur Erreichung eines langfristig nachhaltigen Wachstums in den Mitgliedstaaten ungenutzt. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Der Proporz der Frauen in den Leitungsorganen von Gesellschaften ist in den letzten Jahren kaum (im Schnitt nur um 0,6 Prozentpunkte) gestiegen. Zudem verteilt sich der Anstieg sehr ungleich auf die einzelnen Mitgliedstaaten, so dass sich hier eine Kluft gebildet hat. In den Mitgliedstaaten, die verbindliche Maßnahmen eingeführt haben, sind erheblich größere Fortschritte zu verzeichnen. Angesichts der stark voneinander abweichenden Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten zur Erhöhung des Frauenanteils in den Leitungsorganen wird sich das bereits bestehende Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten vermutlich weiter vergrößern. | (11) Der Proporz der Frauen in den Leitungsorganen von Gesellschaften ist in den letzten Jahren kaum (im Schnitt nur um 0,6 Prozentpunkte) gestiegen. Zudem verteilt sich der Anstieg sehr ungleich auf die einzelnen Mitgliedstaaten, so dass sich hier eine Kluft gebildet hat. In den Mitgliedstaaten, die verbindliche Maßnahmen eingeführt haben, sind erheblich größere Fortschritte zu verzeichnen. Angesichts der stark voneinander abweichenden Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten zur Erhöhung des Frauenanteils in den Leitungsorganen wird sich das bereits bestehende Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten vermutlich weiter vergrößern. Daher sollten die Mitgliedstaaten Informationen und bewährte Verfahren austauschen, um durch Maßnahmen zur Förderung eines ausgewogenen Zahlenverhältnisses von Männern und Frauen bessere Ergebnisse zu erzielen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Die in den meisten Mitgliedstaaten herrschende Intransparenz der Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für die Besetzung von Leitungspositionen steht einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis in den Leitungsorganen entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten, ihre Mobilität und Investitionsentscheidungen aus. Sie hindert potenzielle Kandidaten daran, sich um eine Position in Leitungsorganen zu bewerben, in denen ihre Qualifikationen besonders benötigt würden, und diskriminierende Entscheidungen anzufechten, was ihre Mobilität im Binnenmarkt einschränkt. Investoren verfolgen hingegen andere Strategien und benötigen für ihre Investitionsentscheidungen auch Informationen über die Erfahrung und Kompetenz der Mitglieder der Leitungsorgane. Wenn die Qualifikationskriterien und die Auswahl der Mitglieder der Leitungsorgane transparenter sind, sind Investoren besser in der Lage, die Geschäftsstrategie eines Unternehmens einzuschätzen und sachkundige Entscheidungen zu treffen. | (13) Die in den meisten Mitgliedstaaten herrschende Intransparenz der Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für die Besetzung von Leitungspositionen steht einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis in den Leitungsorganen entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten, ihre Mobilität und Investitionsentscheidungen aus. Sie hindert potenzielle Kandidaten daran, sich um eine Position in Leitungsorganen zu bewerben, in denen ihre Qualifikationen besonders benötigt würden, und diskriminierende Entscheidungen anzufechten, was ihre Mobilität im Binnenmarkt einschränkt. Investoren verfolgen hingegen andere Strategien und benötigen für ihre Investitionsentscheidungen auch Informationen über die Erfahrung und Kompetenz der Mitglieder der Leitungsorgane. Wenn die Qualifikationskriterien und die Auswahl der Mitglieder der Leitungsorgane transparenter sind, sind Investoren besser in der Lage, die Geschäftsstrategie eines Unternehmens einzuschätzen und sachkundige Entscheidungen zu treffen. Es ist daher wichtig, dass die Verfahren zur Besetzung der Leitungsorgane klar und transparent sind und dass die Kompetenzen der Kandidaten gleichberechtigt und unabhängig vom Geschlecht bewertet werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Zwar sollen die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für Mitglieder von Leitungsorganen durch diese Richtlinie nicht in allen Einzelheiten harmonisiert werden, doch müssen bestimmte Mindeststandards eingeführt werden, damit börsennotierte Gesellschaften ohne ausgewogenes Geschlechterverhältnis ihre nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder auf der Grundlage eines objektiven Vergleichs der Qualifikation der Kandidaten hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung treffen, was für die Erreichung eines ausgewogenen Zahlenverhältnisses von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern von wesentlicher Bedeutung ist. Nur ein Vorgehen auf EU-Ebene kann wirksam dazu beitragen, dass unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und Komplikationen im Wirtschaftsleben vermieden werden. | (14) Die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Berufungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren und Qualifikationskriterien für Mitglieder von Leitungsorganen sollen durch diese Richtlinie nicht in allen Einzelheiten harmonisiert werden, aber es wird darin gefordert, dass die börsennotierten Gesellschaften und die großen öffentlichen Unternehmen ohne ausgewogenes Geschlechterverhältnis ihre Stellenausschreibungs-, Berufungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren anpassen; dies hat sich für die Erreichung eines ausgewogenen Zahlenverhältnisses von Frauen und Männern unter den Direktoren als notwendig erwiesen. Ein Vorgehen auf EU-Ebene ist das wichtigste Instrument, um wirksam dazu beitragen, dass unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und Komplikationen im Wirtschaftsleben vermieden werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) In der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum hieß es, dass eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen eine Voraussetzung dafür ist, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Die Strategie ist auf die Erhöhung der Erwerbstätigenquote auf 75 Prozent aller Frauen und Männer der Altersgruppe 20-64 bis zum Jahr 2020 angelegt, was nur mit einem entschlossenen Engagement für die Gleichstellung und verstärkten Anstrengungen zur Beseitigung der Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung der Frauen erreicht werden kann. Die derzeitige Wirtschaftskrise zwingt Europa, verstärkt auf Wissen, Kompetenz und Innovation zu setzen und das vorhandene Potenzial voll zu nutzen. Eine stärkere Einbeziehung der Frauen in Entscheidungen der Wirtschaft, vor allem in den Leitungsorganen, dürfte sich auch positiv auf die Erwerbsbeteiligung der Frauen in den betreffenden Unternehmen und in der Wirtschaft insgesamt auswirken. | (15) In der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum hieß es, dass eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen eine Voraussetzung dafür ist, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Die Strategie ist auf die Erhöhung der Erwerbstätigenquote auf 75 Prozent aller Frauen und Männer der Altersgruppe 20-64 bis zum Jahr 2020 angelegt, was nur mit einem entschlossenen Engagement für die Gleichstellung und verstärkten Anstrengungen zur Beseitigung der Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung der Frauen erreicht werden kann. Die derzeitige Wirtschaftskrise zwingt Europa, verstärkt auf Wissen, Kompetenz und Innovation zu setzen und das vorhandene Potenzial voll zu nutzen. Eine stärkere Einbeziehung der Frauen in Entscheidungen der Wirtschaft, in den Leitungsorganen und auf allen Managementebenen der Gesellschaft, dürfte sich auch positiv auf die Erwerbsbeteiligung der Frauen in den betreffenden Unternehmen und in der Wirtschaft insgesamt auswirken. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Die Union sollte daher auf eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen der Unternehmen hinwirken, um so das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken und eine effektive Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Es sollten Mindestanforderungen für positive Maßnahmen in Form verbindlicher quantitativer Zielvorgaben für die Anteile von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften eingeführt werden, da die Mitgliedstaaten und anderen Länder, die sich für solche oder ähnliche Maßnahmen entschieden haben, der Unterrepräsentanz von Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen am erfolgreichsten entgegengewirkt haben. | Die Union sollte daher auf eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen der Unternehmen aller Mitgliedstaaten hinwirken, um so das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, die Mobilität am Arbeitsmarkt zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zu stärken und eine effektive Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Es sollten Mindestanforderungen für positive Maßnahmen in Form verbindlicher quantitativer Zielvorgaben für die Anteile von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften und großer öffentlicher Unternehmen eingeführt werden, da die Mitgliedstaaten und anderen Länder, die sich für solche oder ähnliche Maßnahmen entschieden haben, der Unterrepräsentanz von Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen am erfolgreichsten entgegengewirkt haben. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Kommission (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen) sollte diese Richtlinie nicht gelten, selbst wenn es sich um börsennotierte Unternehmen handelt. | (18) Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Kommission (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen) sollte diese Richtlinie nicht gelten, selbst wenn es sich um börsennotierte Unternehmen handelt, die Mitgliedstaaten sollten jedoch Strategien zur Unterstützung von KMU einrichten und diesen Anreize bieten, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern auf allen Managementebenen und in den Leitungsorganen von Unternehmen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) In allen Systemen wird unterschieden zwischen geschäftsführenden Direktoren/ Vorstandsmitgliedern, die für die Geschäftsführung zuständig sind, und nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, sondern Aufsichtsfunktion haben. Die quantitativen Zielvorgaben dieser Richtlinie sollten nur für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder gelten, damit ohne zu starke Eingriffe in das Tagesgeschäft eines Unternehmens eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen des Unternehmens erreicht wird. Da die nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, ist es zudem leichter, qualifizierte gesellschafts- und großenteils sogar bereichsfremde Mitglieder zu finden, was in Wirtschaftssektoren wichtig ist, in denen eines der Geschlechter unter den Arbeitskräften besonders unterrepräsentiert ist. | (20) In allen Systemen wird unterschieden zwischen geschäftsführenden Direktoren/ Vorstandsmitgliedern, die für die Geschäftsführung zuständig sind, und nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, sondern Aufsichtsfunktion haben. Die quantitativen Zielvorgaben dieser Richtlinie sollten für alle Direktoren gelten. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(21) In mehreren Mitgliedstaaten kann oder muss nach innerstaatlichem Recht oder innerstaatlicher Praxis ein bestimmter Teil der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmerorganisationen benannt oder gewählt werden. Die quantitativen Zielvorgaben dieser Richtlinie sollten für alle nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, d. h. auch für die Arbeitnehmervertreter gelten. Wie die Einhaltung dieser Zielvorgaben in Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter sind, in der Praxis zu gewährleisten ist, sollte jedoch durch die betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. | (21) In mehreren Mitgliedstaaten kann oder muss nach innerstaatlichem Recht oder innerstaatlicher Praxis ein bestimmter Teil der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmerorganisationen benannt oder gewählt werden. Die quantitativen Zielvorgaben dieser Richtlinie sollten für alle nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder, d. h. auch für die Arbeitnehmervertreter gelten. Wie die Einhaltung dieser Zielvorgaben in Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter sind, in der Praxis zu gewährleisten ist, sollte jedoch durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage sorgfältiger und umfassender Konsultationen mit den Sozialpartnern auf nationaler Ebene festgelegt werden. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(22) Börsennotierte Gesellschaften in der Union sollten zu Maßnahmen verpflichtet werden, die geeignete Verfahren vorsehen, um bestimmte Zielvorgaben bei der Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane erreichen zu können. Diejenigen börsennotierten Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder stellt, sollten neue Mitglieder auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen der Kandidaten nach vorab festgelegten, klaren, neutral formulierten und eindeutigen Kriterien auswählen, so dass spätestens zum 1. Januar 2020 der Mindestanteil erreicht ist. Daher ist in der Richtlinie eine Zielvorgabe von mindestens 40 Prozent für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern festgelegt, die bis zu dieser Frist erreicht sein muss. Dies ist im Prinzip als Gesamtziel für die Zusammensetzung der Leitungsorgane zu sehen und hat keinen Einfluss auf die Auswahl eines nicht geschäftsführenden Direktors/Aufsichtsratsmitglieds aus den männlichen und weiblichen Kandidaten im konkreten Einzelfall. Insbesondere schließt es weder bestimmte Kandidaten bei der Besetzung von Direktorenposten/Aufsichtsratsposten aus, noch zwingt es Gesellschaften oder Aktionäre zur Auswahl bestimmter Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder. Die Auswahl geeigneter Mitglieder des Leitungsorgans bleibt nach wie vor den Gesellschaften und Aktionären überlassen. | (22) Börsennotierte Gesellschaften in der Union sollten zu Maßnahmen verpflichtet werden, die geeignete Verfahren vorsehen, um bestimmte Zielvorgaben bei der Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane erreichen zu können. Diejenigen börsennotierten Gesellschaften und großen öffentlichen Unternehmen, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 40 Prozent der Direktoren stellt, sollten ihre Berufungs-, Stellenausschreibungs- Auswahl- und Bestellungsverfahren anpassen, so dass spätestens zum 1. Januar 2020 der Mindestanteil erreicht ist. Daher ist in der Richtlinie eine Zielvorgabe von mindestens 40 Prozent für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts unter den Direktoren festgelegt, die bis zu dieser Frist erreicht sein muss. Dies ist im Prinzip als Gesamtziel für die Zusammensetzung der Leitungsorgane zu sehen und hat keinen Einfluss auf die Auswahl eines Direktors aus den männlichen und weiblichen Kandidaten im konkreten Einzelfall. Insbesondere schließt es weder bestimmte Kandidaten bei der Besetzung von Direktorenposten aus, noch zwingt es Gesellschaften oder Aktionäre zur Auswahl bestimmter Direktoren. Die Auswahl geeigneter Mitglieder des Leitungsorgans bleibt nach wie vor den Gesellschaften und Aktionären überlassen. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(23) Die Mitgliedstaaten üben einen beherrschenden Einfluss auf börsennotierte öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen32 aus. Dieser beherrschende Einfluss gibt ihnen die Mittel an die Hand, die notwendigen Veränderungen schneller herbeizuführen. Daher muss von diesen Unternehmen verlangt werden, dass sie das Ziel eines Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts von mindestens 40 Prozent bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreichen. | (23) Die Mitgliedstaaten üben einen beherrschenden Einfluss auf große öffentliche Unternehmen32 im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen aus. Dieser beherrschende Einfluss gibt ihnen die Mittel an die Hand, die notwendigen Veränderungen schneller herbeizuführen. Daher muss von diesen Unternehmen verlangt werden, dass sie das Ziel eines Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts von mindestens 40 Prozent bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreichen. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(24) Wie genau dieser Anteil in die Anzahl der nicht geschäftsführenden Direktoren/ Aufsichtsratsmitglieder umzurechnen ist, muss genauer festgelegt werden, da sich in den meisten Leitungsorganen bei der Umrechnung wegen der Gesamtzahl der Mitglieder eine Zahl knapp über oder unter 40 Prozent ergibt. Im Hinblick auf die Zielvorgaben dieser Richtlinie ist daher die Anzahl der Stellen maßgebend, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt. Um eine Diskriminierung des anfangs überrepräsentierten Geschlechts zu vermeiden, sollten börsennotierte Gesellschaften aber nicht verpflichtet sein, die Hälfte oder mehr der Posten der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen. In einem Leitungsorgan, das sich aus drei oder vier nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern zusammensetzt, sollte das unterrepräsentierte Geschlecht also mindestens ein Mitglied stellen, in einem Leitungsorgan mit fünf oder sechs nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern mindestens zwei Mitglieder und in einem Leitungsorgan mit sieben oder acht nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern mindestens drei Mitglieder. | (24) Wie genau dieser Anteil in die Anzahl der Direktoren umzurechnen ist, muss genauer festgelegt werden, da sich in den meisten Leitungsorganen bei der Umrechnung wegen der Gesamtzahl der Mitglieder eine Zahl knapp über oder unter 40 Prozent ergibt. Im Hinblick auf die Zielvorgaben dieser Richtlinie ist daher die Anzahl der Stellen maßgebend, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt. Um eine Diskriminierung des anfangs überrepräsentierten Geschlechts zu vermeiden, sollten börsennotierte Gesellschaften und große öffentliche Unternehmen aber nicht verpflichtet sein, mehr als die Hälfte der Posten der Direktoren mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen. In einem Leitungsorgan, das sich aus drei Direktoren zusammensetzt, sollte das unterrepräsentierte Geschlecht also mindestens ein Mitglied stellen, in einem Leitungsorgan mit vier, fünf oder sechs Direktoren mindestens zwei Mitglieder und in einem Leitungsorgan mit sieben oder acht Direktoren mindestens drei Mitglieder. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(26) Im Sinne dieser Rechtsprechung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Auswahl der am besten geeigneten Kandidaten für den Posten eines nicht geschäftsführenden Direktors/Aufsichtsratsmitglieds auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen der Kandidaten nach vorab festgelegten, klaren, neutral formulierten und eindeutigen Kriterien erfolgt. Auswahlkriterien, die Gesellschaften zugrunde legen sollten, sind beispielsweise Erfahrung mit Management- und/oder Aufsichtsaufgaben, einschlägige Kenntnisse, beispielsweise im Bereich Finanzen, Controlling oder Personalverwaltung, Führungsqualitäten und Kommunikationsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Netzwerkarbeit. Dem unterrepräsentierten Geschlecht sollte Vorrang eingeräumt werden, wenn der betreffende Kandidat die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat wie der Kandidat des anderen Geschlechts und wenn eine objektive Beurteilung, bei der alle die Person betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, nicht ergeben hat, dass spezifische Kriterien zugunsten des Kandidaten des anderen Geschlechts überwiegen. | (26) Im Sinne von Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegebenenfalls der diesbezüglichen Rechtsprechung sollten die Mitgliedstaaten Transparenz bei ihren Berufungs-, Stellenausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren gewährleisten und gleichzeitig das in den Artikeln 7 und 8 der Charta anerkannte Privatleben im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten achten. Auswahlkriterien, die Gesellschaften zugrunde legen sollten, sind beispielsweise Erfahrung mit Management- und/oder Aufsichtsaufgaben, einschlägige Kenntnisse, beispielsweise im Bereich Finanzen, Controlling oder Personalverwaltung, Führungsqualitäten und Kommunikationsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Netzwerkarbeit. Dem unterrepräsentierten Geschlecht sollte Vorrang eingeräumt werden, wenn der betreffende Kandidat mindestens die gleiche Qualifikation wie der Kandidat des anderen Geschlechts hat. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Gesellschaften, die keine Fortschritte auf das Hauptziel der Richtlinie hin machen, zusätzliche Informationen zu ihren Maßnahmen im Bereich Berufung, Auswahl, und Bestellung offenlegen und vor allem konkrete Pläne vorlegen, um ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in ihren Leitungsorganen zu erzielen. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(27) Auch die Methoden der Auswahl und Bestellung von Mitgliedern der Unternehmensleitung unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Gesellschaft zu Gesellschaft. In manchen Fällen trifft beispielweise ein Ernennungsausschuss eine Vorauswahl von Kandidaten, die dann der Aktionärsversammlung vorgestellt werden, oder die Mitglieder der Unternehmensleitung werden direkt durch einzelne Gesellschafter ernannt, oder es wird in der Aktionärsversammlung über die einzelnen Kandidaten oder Kandidatenlisten abgestimmt. Die Anforderungen für die Auswahl der Kandidaten sollten gemäß dem innerstaatlichen Recht und den Satzungen der börsennotierten Gesellschaften in der geeigneten Phase des Auswahlverfahrens erfüllt werden. Diesbezüglich zielt die Richtlinie lediglich auf eine Mindestharmonisierung der Auswahlverfahren, die es ermöglicht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen mit dem Ziel anzuwenden, eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen. | (27) Auch die Methoden der Auswahl und Bestellung von Mitgliedern der Unternehmensleitung unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Gesellschaft zu Gesellschaft. In manchen Fällen trifft beispielweise ein Ernennungsausschuss eine Vorauswahl von Kandidaten, die dann der Aktionärsversammlung vorgestellt werden, oder die Mitglieder der Unternehmensleitung werden direkt durch einzelne Gesellschafter ernannt, oder es wird in der Aktionärsversammlung über die einzelnen Kandidaten oder Kandidatenlisten abgestimmt. Diese Rechtsvorschrift respektiert daher die Vielfalt der Auswahlverfahren, besteht aber gleichzeitig darauf, dass Anpassungen dieser Verfahren durchgeführt werden, damit das Ziel der stärkeren Einbeziehung der Frauen in Leitungsorgane erreicht wird. Die Anforderungen für die Auswahl der Kandidaten sollten gemäß dem innerstaatlichen Recht und den Satzungen der börsennotierten Gesellschaften in der geeigneten Phase des Auswahlverfahrens erfüllt werden. Diesbezüglich ermöglicht die Richtlinie eine Vielfalt der Auswahlverfahren mit dem Ziel, eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (27a) Wenn die Vorauswahl von Kandidaten auf Wahl- oder Abstimmungsverfahren, beispielsweise durch Arbeiter oder deren Vertreter, basiert, sollten die Verfahren über den gesamten Prozess hinweg angepasst werden, damit sie dazu beitragen, das Ziel einer ausgewogeneren Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen insgesamt zu erreichen, während sie gleichzeitig sicherstellen, dass das Geschlecht des gewählten Direktors in keiner Weise vorab festgelegt ist. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(28) Diese Richtlinie soll zu einem ausgewogeneren Zahlenverhältnis von männlichen und weiblichen Mitgliedern der Unternehmensleitung in börsennotierten Gesellschaften führen und somit zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beitragen, der in der Union als Grundrecht anerkannt ist. Von diesen Gesellschaften sollte daher verlangt werden, auf Antrag eines erfolglosen Kandidaten nicht nur die Qualifikationskriterien für die Auswahl der Kandidaten, sondern auch den objektiven Vergleich dieser Kriterien und gegebenenfalls die Erwägungen offenzulegen, die den Ausschlag für den Kandidaten des nicht unterrepräsentierten Geschlechts gegeben haben. Diese Einschränkungen des in den Artikeln 7 und 8 der Charta anerkannten Rechts auf Achtung des Privatlebens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Verpflichtung börsennotierter Gesellschaften zur Vorlage von Informationen auf Antrag des erfolglosen Kandidaten sind erforderlich und entsprechen anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Somit stehen sie im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 1 der Charta und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. | (28) Diese Richtlinie soll zu einem ausgewogeneren Zahlenverhältnis von männlichen und weiblichen Mitgliedern der Unternehmensleitung in börsennotierten Gesellschaften und großen öffentlichen Unternehmen führen und somit zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beitragen, der in der Union als Grundrecht anerkannt ist. Von diesen Gesellschaften und großen öffentlichen Unternehmen sollte daher verlangt werden, auf Antrag eines erfolglosen Kandidaten nicht nur die Qualifikationskriterien für die Berufung, Auswahl und Bestellung der Kandidaten, sondern auch den objektiven Vergleich dieser Kriterien und gegebenenfalls die Erwägungen offenzulegen, die den Ausschlag für den Kandidaten des nicht unterrepräsentierten Geschlechts gegeben haben. Diese Einschränkungen des in den Artikeln 7 und 8 der Charta anerkannten Rechts auf Achtung des Privatlebens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Verpflichtung börsennotierter Gesellschaften und großer öffentlicher Unternehmen zur Vorlage von Informationen auf Antrag des erfolglosen Kandidaten sind erforderlich und entsprechen anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Somit stehen sie im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 1 der Charta und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(29) Wenn ein erfolgloser Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts die Behauptung aufstellt, dass er genauso qualifiziert ist wie der ausgewählte Kandidat des anderen Geschlechts, sollte von der börsennotierten Gesellschaft verlangt werden, die Ordnungsmäßigkeit dieser Wahl zu begründen. | (29) Wenn ein erfolgloser Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts die Behauptung aufstellt, dass er genauso qualifiziert ist wie der ausgewählte Kandidat des anderen Geschlechts, sollte von der betreffenden Gesellschaft oder dem betreffenden Unternehmen verlangt werden, die Ordnungsmäßigkeit dieser Wahl zu begründen. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie vorsehen, die unter anderem Geldbußen und die Nichtigkeit der Bestellung oder der Wahl von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern oder deren Nichtigerklärung durch eine gerichtliche Instanz, wenn dabei gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 verstoßen wurde, umfassen können. | (30) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie vorsehen, die unter anderem Geldbußen und die Nichtigkeit der Bestellung oder der Wahl von Direktoren oder deren Nichtigerklärung durch eine gerichtliche Instanz, wenn dabei gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 verstoßen wurde, sowie bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen die Zwangsauflösung auf Anordnung einer zuständigen gerichtlichen Instanz unter umfassender Einhaltung der geltenden Verfahren umfassen können. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Da der Anteil der Frauen und Männer in der Belegschaft einen unmittelbaren Einfluss auf die Verfügbarkeit von Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts hat, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 10 Prozent der Belegschaft ausmacht, von der Verpflichtung zur Erfüllung der in dieser Richtlinie niedergelegten Zielvorgabe ausgenommen werden. | entfällt |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(32) Da börsennotierte Gesellschaften bestrebt sein sollten, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in sämtlichen Entscheidungspositionen zu erhöhen, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass das in dieser Richtlinie niedergelegte Ziel als erreicht gilt, wenn die börsennotierten Gesellschaften nachweisen können, dass mindestens ein Drittel der obersten Führungspositionen (geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder und nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder) mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sind. | (32) Da der Frauenanteil bei den geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern noch niedriger ist, sollte ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, um die Anzahl geschäftsführender Direktorinnen/weiblicher Vorstandsmitglieder zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das in dieser Richtlinie niedergelegte Ziel als erreicht gilt, wenn die börsennotierten Gesellschaften nachweisen können, dass mindestens ein Drittel der obersten Führungspositionen mit Direktoren des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sind, vorausgesetzt mindestens einer der geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitglieder gehört dem unterrepräsentierten Geschlecht an. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Zusätzlich zu den Maßnahmen für nicht geschäftsführende Direktoren/ Aufsichtsratsmitglieder sollten die börsennotierten Gesellschaften im Hinblick auf ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis auch unter den geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern entsprechende Eigenverpflichtungen auf Unternehmensebene eingehen müssen, die spätestens zum 1. Januar 2020 zu erfüllen sind. Diese Eigenverpflichtungen sollten auf deutliche Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter in dem jeweiligen Unternehmen angelegt sein. | (33) Zusätzlich zu den Anreizen für geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder sollten die börsennotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf ein noch ausgewogeneres Geschlechterverhältnis unter den geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern entsprechende Eigenverpflichtungen auf Unternehmensebene eingehen müssen, die spätestens zum 1. Januar 2020 und im Fall von großen öffentlichen Unternehmen bis zum 1. Januar 2018 zu erfüllen sind. Diese Eigenverpflichtungen sollten auf deutliche Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter in dem jeweiligen Unternehmen angelegt sein. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Die Mitgliedstaaten sollten von den börsennotierten Gesellschaften verlangen, den zuständigen nationalen Behörden jährlich Angaben zu dem Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen sowie zur Erfüllung der Zielvorgaben dieser Richtlinie vorzulegen, damit diese Behörden die Fortschritte der börsennotierten Gesellschaften im Hinblick auf ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in der Unternehmensleitung beurteilen können. Diese Angaben sollten veröffentlicht werden; wenn das jeweilige Unternehmen das Ziel nicht erfüllt hat, sollten dabei die Maßnahmen dargelegt werden, die das Unternehmen ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um das Ziel zu erreichen. | (34) Die Mitgliedstaaten sollten von den börsennotierten Gesellschaften und großen öffentlichen Unternehmen verlangen, den zuständigen nationalen Behörden jährlich Angaben zu dem Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen sowie zur Erfüllung der Zielvorgaben dieser Richtlinie vorzulegen, damit diese Behörden die Fortschritte der börsennotierten Gesellschaften und der großen öffentlichen Unternehmen im Hinblick auf ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in der Unternehmensleitung beurteilen können. Diese Angaben sollten in angemessener und leicht zugänglicher Weise im Jahresbericht und auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden; wenn das jeweilige Unternehmen das Ziel nicht erfüllt hat, sollten dabei die Maßnahmen umfassend dargelegt werden, die das Unternehmen ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um das Ziel zu erreichen. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Einzelne Mitgliedstaaten haben möglicherweise bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen der Unternehmen ergriffen. Diesen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, statt der die Auswahl betreffenden Verfahrensvorschriften diese Maßnahmen anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sich die spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise - für börsennotierte öffentliche Unternehmen - bis zum 1. Januar 2018 zu erreichende Zielvorgabe eines Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder in börsennotierten Gesellschaften von mindestens 40 Prozent genauso wirksam erzielen lässt. | (35) Einzelne Mitgliedstaaten haben möglicherweise bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen der Unternehmen ergriffen. Diesen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, statt der die Auswahl betreffenden Verfahrensvorschriften diese Maßnahmen anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sich die spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise - für große öffentliche Unternehmen - bis zum 1. Januar 2018 zu erreichende Zielvorgabe eines Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts unter den Direktoren in börsennotierten Gesellschaften von mindestens 40 Prozent oder das in Artikel 4 Absatz 1 * dieser Richtlinie formulierte Ziel von einem Drittel genauso wirksam erzielen lässt. Die Kommission sollte prüfen, ob genügend Fortschritte bezüglich der Zielvorgaben dieser Richtlinie gemacht wurden. Falls die Fortschritte in einem bestimmten Mitgliedstaat unzureichend sind, treten die Bestimmungen dieser Richtlinie für diesen Mitgliedstaat automatisch in Kraft; |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(37) Während einige Mitgliedstaaten gesetzliche Maßnahmen ergriffen oder mit unterschiedlichem Erfolg Selbstregulierungsmaßnahmen gefördert haben, haben die meisten Mitgliedstaaten nichts unternommen oder sich nicht zu Maßnahmen bereit erklärt, mit denen sich ausreichende Verbesserungen erzielen lassen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung aller vorhandenen Informationen über frühere und aktuelle Trends und Absichtserklärungen wurden Prognosen angestellt, die zeigen, dass eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern, wie sie mit dieser Richtlinie angestrebt wird, durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten in absehbarer Zeit nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann. Angesichts der wachsenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Gesellschaften anbelangt, lässt sich daher ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in diesen Organen nur durch ein gemeinsames Vorgehen auf Ebene der Union erreichen; die Gleichstellung der Geschlechter lässt sich ebenso wie Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum besser durch unionsweit abgestimmte Maßnahmen als durch einzelstaatliche Initiativen mit variablem Anwendungsbereich, Anspruch und Wirkungsgrad erreichen. Da die Zielvorgaben dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. | (37) Während einige Mitgliedstaaten gesetzliche Maßnahmen ergriffen oder mit unterschiedlichem Erfolg Selbstregulierungsmaßnahmen gefördert haben, haben die meisten Mitgliedstaaten nichts unternommen oder sich nicht zu Maßnahmen bereit erklärt, mit denen sich ausreichende Verbesserungen erzielen lassen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung aller vorhandenen Informationen über frühere und aktuelle Trends und Absichtserklärungen wurden Prognosen angestellt, die zeigen, dass eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren, wie sie mit dieser Richtlinie angestrebt wird, durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten in absehbarer Zeit nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden kann. Angesichts der wachsenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen von Gesellschaften anbelangt, lässt sich daher ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in diesen Organen nur durch ein gemeinsames Vorgehen auf Ebene der Union erreichen; die Gleichstellung der Geschlechter lässt sich ebenso wie Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum besser durch unionsweit abgestimmte Maßnahmen als durch einzelstaatliche Initiativen mit variablem Anwendungsbereich, Anspruch und Wirkungsgrad erreichen. Da die Zielvorgaben dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(38) Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über die Festlegung gemeinsamer Ziele und Grundsätze und das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten erhalten genügend Spielraum, um zu entscheiden, wie sich die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Land, insbesondere der Regeln und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, am besten verwirklichen lassen. Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeiten der Gesellschaften zur Wahl der am besten qualifizierten Mitglieder des Leitungsorgans nicht ein und sieht ausreichend lange Anpassungsfristen für alle börsennotierten Gesellschaften vor. | (38) Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über die Festlegung gemeinsamer Ziele und Grundsätze und das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten erhalten genügend Spielraum, um zu entscheiden, wie sich die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Land, insbesondere der Regeln und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans, am besten verwirklichen lassen. Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeiten der Gesellschaften zur Wahl der am besten qualifizierten Mitglieder des Leitungsorgans nicht ein und sieht ausreichend lange Anpassungsfristen für alle börsennotierten Gesellschaften und großen öffentlichen Unternehmen vor. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und raschere Fortschritte in diesem Bereich gewährleisten sollen, wobei den Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. | Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und großer öffentlicher Unternehmen und raschere Fortschritte in diesem Bereich gewährleisten sollen, wobei den Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) „börsennotierte Gesellschaft“ eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind; | (1) „börsennotierte Gesellschaft“ eine in einem Mitgliedstaat gelegene Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind; |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Diese Richtlinie gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). | Diese Richtlinie gilt nicht für kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen (KMU), die Mitgliedstaaten sollten jedoch Strategien zur Unterstützung von KMU einrichten und diesen Anreize bieten, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern auf allen Managementebenen und in den Leitungsorganen von Unternehmen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder | Zielvorgaben für Direktoren |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht in den Leitungsorganen weniger als 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder stellt, neue Mitglieder auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen der Kandidaten nach vorab festgelegten, klaren, neutral formulierten und eindeutigen Kriterien auswählen, so dass spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise im Falle öffentlicher Unternehmen zum 1. Januar 2018 der festgelegte Mindestanteil erreicht wird. | 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften und große öffentliche Unternehmen, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht in den Leitungsorganen weniger als 40 Prozent der Direktoren stellt, ihre Berufungs-, einschließlich Stellenausschreibungs-, Vorauswahl-, Auswahl- oder Bestellungsverfahren für sämtliche Direktorenposten mit dem Ziel anpassen, spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise im Falle börsennotierter öffentlicher Unternehmen zum 1. Januar 2018 den festgelegten Mindestanteil zu erreichen. |
| Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass börsennotierte Gesellschaften die Anpassungen an den betreffenden Stadien des Berufungs-, Vorauswahl-, Auswahl- und Bestellungsprozesses vornehmen. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere sicherstellen, dass die Gesellschaften Kandidaten für einen Posten als Mitglied des Leitungsorgans aus einem nach Geschlechtern ausgewogenen Auswahlpool auswählen. |
| In dem Umfang, in dem das Auswahlverfahren auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse der Qualifikationen der einzelnen Kandidaten stattfindet, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass solche Anpassungen die Anwendung von vorab festgelegten, klaren, neutral formulierten und eindeutigen Kriterien umfassen. |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in diesem Absatz festgelegte Zielvorgabe als erreicht gilt, wenn die börsennotierten Gesellschaften und die großen öffentlichen Unternehmen nachweisen können, dass mindestens ein Drittel aller Unternehmensleitungsposten mit Vertretern des unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sind, vorausgesetzt sie sind bei beiden Arten von Direktoren - geschäftsführende und nicht geschäftsführende Direktoren- vertreten. Bei der Anzahl, die für die Einhaltung dieser Zielvorgabe von einem Drittel erforderlich ist, handelt es sich um die Anzahl, die dem Anteil von einem Drittel am nächsten kommt. |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die genaue Anzahl der Posten nicht geschäftsführender Direktoren/der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, wobei diese Anzahl nicht mehr als 49 % entsprechen darf. | 2. Die genaue Anzahl der Direktorenposten, bei der die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 als erfüllt gilt, entspricht mindestens 40 Prozent. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Im Hinblick auf die Zielsetzung nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Auswahl nicht geschäftsführender Direktoren/von Aufsichtsratsmitgliedern dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt wird, wenn der betreffende Kandidat die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat wie der Kandidat des anderen Geschlechts und wenn eine objektive Beurteilung, bei der alle die einzelnen Kandidaten betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, nicht ergeben hat, dass spezifische Kriterien zugunsten des Kandidaten des anderen Geschlechts überwiegen. | 3. Im Hinblick auf die Zielsetzung nach Absatz 1 und im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Berufung, Auswahl und Bestellung von Direktoren dem kompetenten Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt wird, wenn eine objektive Beurteilung, bei der alle Kriterien berücksichtigt werden, nicht ergeben hat, dass diese zugunsten des Kandidaten des anderen Geschlechts überwiegen. Die für die Auswahl gemäß Unterabsatz 1 verwendeten Kriterien müssen deshalb vor allem klar, transparent und nicht diskriminierend sein. |
| Bei einem Auswahlverfahren auf der Grundlage der Befähigung wird dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts in den Fällen Vorrang eingeräumt, in denen der betreffende Kandidat die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat wie der Kandidat des anderen Geschlechts. |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften verpflichtet werden, auf Antrag eines erfolglosen Kandidaten die Qualifikationskriterien für die Auswahl der Kandidaten, den objektiven Vergleich dieser Kriterien und gegebenenfalls die Erwägungen offenzulegen, die den Ausschlag für den Kandidaten des nicht unterrepräsentierten Geschlechts gegeben haben. | 4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften und große öffentliche Unternehmen verpflichtet werden, einem erfolglosen Kandidaten gegenüber die Anzahl und das Geschlecht der Kandidaten unter Wahrung ihrer Anonymität gemäß den Datenschutzvorschriften der EU, die Qualifikationskriterien für die Berufung, Auswahl oder Bestellung der Kandidaten, den objektiven Vergleich dieser Kriterien und gegebenenfalls die Erwägungen offenzulegen, die den Ausschlag für den Kandidaten des nicht unterrepräsentierten Geschlechts gegeben haben. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 4a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Auswahl der Kandidaten gemäß dem innerstaatlichen Recht und den Satzungen der betreffenden börsennotierten Gesellschaften in der geeigneten Phase des Auswahlverfahrens erfüllt werden sollten. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Justizsystem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die börsennotierte Gesellschaft nachweisen muss, dass nicht gegen Absatz 3 verstoßen wurde, wenn ein erfolgloser Kandidat Belege dafür hat, dass er die gleiche Qualifikation hat wie der ausgewählte Kandidat des anderen Geschlechts. | 5. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Justizsystem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass börsennotierte Gesellschaften und große öffentliche Unternehmen die Ausführung des Bestellungsverfahrens unter Einhaltung der Regelungen in Absatz 3 nachweisen können, insbesondere in den Fällen, in denen ein erfolgloser Kandidat Belege dafür hat, dass er die gleiche Qualifikation hat wie der ausgewählte Kandidat des anderen Geschlechts, müssen die börsennotierten Gesellschaften oder großen öffentlichen Unternehmen nachweisen, dass nicht gegen Absatz 3 verstoßen wurde. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass börsennotierte Gesellschaften, in denen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 10 Prozent der Belegschaft ausmacht, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Zielvorgabe in Absatz 1 ausgenommen sind. | entfällt |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die börsennotierten Gesellschaften Eigenverpflichtungen hinsichtlich einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern eingehen, die spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise bei börsennotierten öffentlichen Unternehmen spätestens zum 1. Januar 2018 umgesetzt werden müssen. | 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die börsennotierten Gesellschaften nach Maßgabe der in Artikel 4 beschriebenen Verfahren weitere Eigenverpflichtungen hinsichtlich einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern eingehen. |
| Das Ziel derartiger Verpflichtungen sind deutliche Fortschritte zur Erreichung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern, die spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise bei großen öffentlichen Unternehmen spätestens zum 1. Januar 2018 umgesetzt werden müssen. |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den börsennotierten Gesellschaften, den zuständigen nationalen Behörden ab [zwei Jahre nach Annahme der Richtlinie] jährlich Angaben zu dem Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen und zwar getrennt nach nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern und geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern sowie zu den im Hinblick auf die Zielvorgaben des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diese Angaben in geeigneter und leicht zugänglicher Form auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. | 2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den börsennotierten Gesellschaften und den großen öffentlichen Unternehmen, den zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls in ihren Jahresberichten ab [zwei Jahre nach Annahme der Richtlinie] jährlich Angaben zu dem Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen und zwar getrennt nach nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern und geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern und zu den erzielten Fortschritten sowie zu den im Hinblick auf die Zielvorgaben des Absatzes 1 und des Artikels 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls zum Geschlecht aller während des Bezugszeitraums bestellten Direktoren vorzulegen und diese Angaben in geeigneter und leicht zugänglicher Form auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Erfüllt eine börsennotierte Gesellschaft ihre Eigenverpflichtung gemäß Absatz 1 oder die Zielvorgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch die Gründe hierfür zu nennen und die Maßnahmen zu beschreiben, die die Gesellschaft ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Zielvorgaben zu erreichen beziehungsweise die Verpflichtungen zu erfüllen. | 3. Erfüllt eine börsennotierte Gesellschaft oder ein großes öffentliches Unternehmen die Eigenverpflichtung gemäß Absatz 1 oder die Zielvorgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch die Gründe hierfür zu nennen und die Maßnahmen ausführlich zu beschreiben, die die Gesellschaft ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Zielvorgaben zu erreichen beziehungsweise die Verpflichtungen zu erfüllen. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Stelle(n) gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) auch für die Förderung, Analyse, Verfolgung und Unterstützung der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zuständig sind. | entfällt |
Begründung
Mit der Streichung dieses Teils soll nicht der Text gestrichen werden, sondern die Richtlinie soll eine neue Gliederung erhalten. Dieser Teil wird jetzt separat als Artikel 8 Buchstabe a neu eingeordnet. Dieses Vorgehen verfolgt den Zweck, die Befugnis der Gleichstellungsstelle auszuweiten.
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können Folgendes umfassen: | 2. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abgestuft und abschreckend sein und können Folgendes umfassen: |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) Geldbußen, | (a) Frühwarnungen gefolgt von abgestuften Geldbußen; |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (ba) bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen die Zwangsauflösung auf Anordnung einer zuständigen gerichtlichen Instanz unter voller Einhaltung der geltenden Verfahren. |
Begründung
Es sollte eindeutig dargelegt werden, dass die Mitgliedstaaten über eine ganze Reihe von wirksamen Sanktionsmöglichkeiten auf nationaler Ebene verfügen.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2c. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Sanktionen. |
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten dürfen Vorschriften einführen oder beibehalten, die eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in Gesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, noch stärker begünstigen, solange diese Vorschriften keine ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. | Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Hinblick auf die Erreichung des in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Ziels Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in Gesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, noch stärker begünstigen, solange diese Vorschriften auf das Ziels dieser Richtlinie gerichtet sind und nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels notwendig ist, und keine ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken. |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 6 und 7 bleibt es Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften ergriffen haben, anheimgestellt, die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Artikels 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 für die Auswahl der Direktoren auszusetzen, wenn sie nachweisen können, dass das unterrepräsentierte Geschlecht spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise bei öffentlichen Unternehmen zum 1. Januar 2018 mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder stellt, wenn diese Maßnahmen angewandt werden. | Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 bleibt es Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und großer öffentlicher Unternehmen ergriffen haben, oder Mitgliedstaaten, in denen andere Maßnahmen, z. B. Selbstregulierungsmaßnahmen, zur Sicherstellung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und großer öffentlicher Unternehmen ergriffen wurden, anheimgestellt, die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Artikels 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 für die Auswahl der Direktoren und die Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 auszusetzen, wenn aus einer Bewertung der Kommission hervorgeht, dass das unterrepräsentierte Geschlecht spätestens zum 1. Januar 2020 beziehungsweise bei öffentlichen Unternehmen zum 1. Januar 2018 entweder mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder stellt oder die in Artikel 4 Absatz 7 genannte Zielvorgabe von einem Drittel erfüllt wird, wenn diese Maßnahmen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die entsprechenden Belege. |
Begründung
Auch Selbstregulierungsmaßnahmen (z. B. Corporate-Governance-Kodizes), die sich als wirksam erwiesen haben, sollten die Aussetzung der Verfahrensvorschriften rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die entsprechenden Belege.
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 8a |
| Gleichstellungsstelle |
| Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Stelle(n) gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung)1 auch für die Förderung, Analyse, Verfolgung und Unterstützung der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zuständig ist bzw. sind. |
| __________________ |
| 1 ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23. |
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2017 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie. Darin sind unter anderem ausführliche Angaben zu den im Hinblick auf die Zielvorgaben des Artikels 4 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Angaben zu den Eigenverpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu machen. | 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2017 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie. Darin sind unter anderem ausführliche Angaben zu den im Hinblick auf die Zielvorgaben des Artikels 4 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen, die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Angaben zu den Eigenverpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften und der großen öffentlichen Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu machen. |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Artikels 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 für die Auswahl der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern ausgesetzt haben, belegen in den Berichten gemäß Absatz 1 die konkreten Ergebnisse, die mit den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden. Die Kommission prüft, ob die Maßnahmen tatsächlich sicherstellen, dass das unterrepräsentierte Geschlecht in börsennotierten öffentlichen Unternehmen spätestens zum 1. Januar 2018 und in den anderen börsennotierten Gesellschaften spätestens zum 1. Januar 2020 mindestens 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder stellt, und legt einen entsprechenden Bericht vor. Den ersten Bericht legt sie spätestens zum 1. Juli 2017 vor, die Folgeberichte innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der nationalen Berichte gemäß Absatz 1. | Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Artikels 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 für die Auswahl der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern ausgesetzt haben, belegen in den Berichten gemäß Absatz 1 die konkreten Ergebnisse, die mit den in Artikel 8 Absatz 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden. Die Kommission prüft, ob die Maßnahmen tatsächlich sicherstellen, dass das unterrepräsentierte Geschlecht in großen öffentlichen Unternehmen spätestens zum 1. Januar 2018 und in börsennotierten Gesellschaften spätestens zum 1. Januar 2020 mindestens 40 Prozent der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder stellt, und veröffentlicht einen entsprechenden Bericht. Den ersten Bericht veröffentlicht sie spätestens zum 1. Juli 2017, die Folgeberichte innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der nationalen Berichte gemäß Absatz 1. |
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wenn die börsennotierten Gesellschaften, die die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 anwenden, bis 1. Januar 2018 bei öffentlichen Unternehmen und bis 1. Januar 2020 bei den anderen Unternehmen einen Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder von mindestens 40 Prozent nicht erreicht haben, tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese ab dem jeweiligen Datum die Verfahrensvorschriften des Artikels 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 für die Auswahl der Direktoren anwenden. | Wenn die börsennotierten Gesellschaften und großen öffentlichen Unternehmen, die die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 anwenden, bis 1. Januar 2018 bei öffentlichen Unternehmen und bis 1. Januar 2020 bei den anderen Unternehmen einen Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den Direktoren von mindestens 40 Prozent nicht erreicht haben, tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass diese ab dem jeweiligen Datum die Verfahrensvorschriften des Artikels 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 für die Berufung, Auswahl und Bestellung der Direktoren anwenden. |
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals spätestens zum 31. Dezember 2021 und danach alle zwei Jahre Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Zielvorgaben dieser Richtlinie erreicht wurden. | 3. Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals spätestens zum 31. Dezember 2021 und danach alle zwei Jahre Bericht. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der europäischen Sozialpartner bewertet die Kommission insbesondere, ob die Zielvorgaben dieser Richtlinie erreicht wurden. |
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. In ihrem Bericht beurteilt die Kommission, ob angesichts der Entwicklung des Anteils der Frauen und Männer in den Leitungsorganen der börsennotierten Gesellschaften und auf verschiedenen Entscheidungsebenen in der gesamten Wirtschaft und je nachdem, ob die Veränderung dauerhaft ist, die Geltungsdauer dieser Richtlinie über die in Artikel 10 Absatz 2 angegebene Frist hinaus verlängert oder geändert werden sollte. | entfällt |
VERFAHREN
Titel | Ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2012)0614 – C7-0382/2012 – 2012/0299(COD) | |||
Federführende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum | JURI 22.11.2012 | FEMM 22.11.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | EMPL 22.11.2012 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Marije Cornelissen 12.12.2012 | |||
Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen Datum der Bekanntgabe im Plenum |
17.1.2013 | |||
Prüfung im Ausschuss | 23.4.2013 | 19.6.2013 | 8.7.2013 |
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Datum der Annahme | 9.7.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 37 5 4 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Marije Cornelissen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Ruža Tomašić, Traian Ungureanu, Inês Cristina Zuber | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Roberta Angelilli, Jan Kozłowski, Ria Oomen-Ruijten, Gabriele Zimmer | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Anneli Jäätteenmäki, Jacek Włosowicz | |||