Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

 

2016/0222(COD)

12.4.2017

STELLUNGNAHME

des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

( COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD) )

Verfasser der Stellungnahme: Brando Benifei

 

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KURZE BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll die Migrationspolitik der EU so gestaltet werden, dass sie nachhaltiger, gerechter und ganzheitlicher ist und sich auf die Grundsätze der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützt.

 

Die Qualität der Aufnahmestandards ist entscheidend dafür, die Chancen von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu erhöhen, von denen so viele wie noch nie zuvor einreisen, sich tatsächlich zu integrieren und dadurch ihre Abhängigkeit von dem Aufnahmeland zu verringern. Die Nachhaltigkeit des gesamten Verfahrens hängt jedoch von einer Reihe wesentlicher Elemente wie einem reibungslos funktionierenden Rechtsrahmen und effizienten Verwaltungen, dem klaren politischen Willen der nationalen und europäischen politischen und institutionellen Akteure, dem gesellschaftlichen Zusammenhalt, der Inklusion und dem sozioökonomischen Wohlstand in unseren Ländern ab.

 

Dafür ist es notwendig, alle neuen Vorschriften über die Aufnahme zukunftsfähig, d. h. so zu gestalten, dass sie auch außerhalb des Notfalldenkens, das bisher die Reaktion auf die Flüchtlingskrise gesteuert hat, ihren Dienst tun, damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die Herausforderung der Integration auf lange Sicht als eine Gelegenheit und eine Ressource für die Gesellschaft zu nutzen. Gleichzeitig müssen Reformen aber auch realistisch sein und den Erfordernissen der Gegenwart entsprechen, d. h. so beschaffen sein, dass der makroökonomischen Lage unseres Kontinents nach Jahren andauernder Krise gebührend Rechnung getragen werden kann.

 

Nach Ansicht des Verfassers sollte es das Ziel dieser Stellungnahme des EMPL-Ausschusses sein, insgesamt die Frage zu beurteilen, ob die vorgenannten Bedingungen in dem zu prüfenden Legislativvorschlag sorgsam gegeneinander abgewogen werden, und dementsprechend Änderungen vorzuschlagen. Diese Frage kann nur zum Teil bejaht werden.

 

Der Verfasser begrüßt die ehrgeizigen Vorschläge der Kommission für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Den Zeitraum, nach dem Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, auf sechs Monate zu verkürzen, ist eine deutliche Verbesserung gegenüber den geltenden Vorschriften und entspricht dem Standpunkt des Europäischen Parlaments, den dieses in seiner Entschließung über die soziale Inklusion und die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt dargelegt hat. Des Weiteren befürwortet es der Verfasser, den Mitgliedstaaten nahezulegen, den Arbeitsmarkt für Antragsteller noch früher zu öffnen, sodass sich deren Integrationsaussichten verbessern. Demgegenüber lehnt er es ab, dass denjenigen, die ein Schnellverfahren durchlaufen und denen damit ein unbegründeter Antrag zur Last gelegt wird, der Zugang verwehrt werden kann. Seines Erachtens würde eine solche Bestimmung einen Verstoß gegen Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen und wäre nicht in deren Sinne. Der Verfasser begrüßt ebenso, dass klargestellt wird, dass gewährleistet werden muss, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt wirksam ist, und schlägt vor, den Text um einige wesentliche Beispiele von Einschränkungen, die in den Mitgliedstaaten festgestellt wurden, konkret sektorielle Beschränkungen, Arbeitszeitbeschränkungen und unangemessene Verwaltungsformalitäten, zu ergänzen.

 

Die neuen Bestimmungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme stellen eine wesentliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage dar, und der Verfasser befürwortet uneingeschränkt alle Vorschläge, die darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten systematisch bewerten, ob ein Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat.

 

Andererseits lehnt der Verfasser die Maßnahmen strikt ab, mit denen die Sekundärmigration verringert werden soll, indem Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhalten, der nach den derzeit überarbeiteten Asylvorschriften für ihren Antrag zuständig ist, im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen vorenthalten werden. Seines Erachtens stellt dies eine nicht hinnehmbare Einengung der Rechte von Flüchtlingen gegenüber der derzeitigen Lage dar, die eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht. Zudem erweckt dies den Anschein, als ob die Sekundärmigration in erster Linie das Ergebnis der unterschiedlichen Qualität der Aufnahmestandards in den Mitgliedstaaten wäre. In der Tat müssen die Aufnahmestandards überall in der EU angehoben werden. Ausschlaggebend für die Sekundärmigration dürfte jedoch die starke Korrelation zwischen der sozioökonomischen Lage, den Beschäftigungsperspektiven und der allgemeinen Qualität der Dienste in den Mitgliedstaaten einerseits und den individuellen Vorlieben der Flüchtlinge im Bereich Asyl andererseits sein. Einige Länder sehen sich bedingt durch ihre geografische Lage unverhältnismäßig hohen Einreisezahlen gegenüber. Zugleich sind dies dieselben Länder, die – wiederum unverhältnismäßig – unter den Folgen der Wirtschaftskrise leiden, wodurch weniger öffentliche Mittel für Aufnahmemaßnahmen verfügbar sind. Herrschen in einem Mitgliedstaat hohe Arbeitslosigkeit und schwierige sozioökonomische Bedingungen, steht dies dem eigentlichen Ziel der Reform im Wege, da dadurch die Integrationsaussichten der Antragsteller getrübt werden. Zudem droht ein schärferer Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Staatsangehörigen und Unionsbürgern, was wiederum zu einem weiteren Anwachsen der Ressentiments gegenüber Immigranten führen könnte. Der Versuch, die Sekundärmigration mittels Strafandrohungen gegenüber Asylbewerbern zu unterbinden, anstatt eine geordnete Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, würde die ohnehin schwierige Lage nur verschlimmern. Durch ein solches Vorgehen (anstelle einer rationalen und funktionalen Lösung für ein hochkomplexes Problem) entsteht der Eindruck, dass es nach wie vor an gegenseitigem Vertrauen und der Bereitschaft fehlt, ein wirklich gerechtes, wahrhaft europäisches Asylsystem zu schaffen.

 

Obwohl dies nicht Gegenstand der Neufassung ist, schlägt der Verfasser eine Änderung der Vorschriften über die Inhaftnahme vor: Minderjährige und unbegleitete Minderjährige dürfen keinesfalls in Haft genommen werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen.

(3)  Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Standards für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen und der Umstand, dass sich die makroökonomischen Bedingungen und die Arbeitsmarktlage in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander unterscheiden, untergraben das Ziel, einheitliche Aufnahmebedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen.

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.

(5)  Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der den Antragstellern gewährten Standards. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmestandards sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmestandards beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Standards zu senken. Zugleich werden die Mitgliedstaaten mit Außengrenzen durch den großen Zustrom von Migranten und Asylbewerbern überproportional stark belastet, wodurch ihre Aufnahmekapazitäten stark unter Druck geraten und eine weitere Verschlechterung der Qualität der gebotenen Standards droht. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmestandards in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben.

entfällt

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren.

(11)  Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen eines Untertauchens bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen, soweit erforderlich, mittels einschlägiger Übersetzungs- und Dolmetschdienste bereitstellen, damit die Antragsteller umfassend über ihre Rechte und die von ihnen einzuhaltenden rechtlichen Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt werden und diese vollständig verstehen.

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen.

(12)  Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich auf unerlaubte Weise innerhalb der Union zu bewegen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck und die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Solch ein Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen.

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden.

(13)  Ein Antragsteller, der entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes absichtlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat geringere Aussichten darauf, im Mitgliedstaat der Antragstellung bleiben zu dürfen.

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat.

entfällt

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann insbesondere notwendig sein, wenn der Antragsteller seine Pflichten nicht erfüllt hat, wie in folgenden Fällen: Der Antragsteller hat im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder der legalen Einreise keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antragsteller ist nach der Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt worden, in dem er sich aufzuhalten hat. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält.

(16)  Aus hinreichend begründeten schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung sollten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller erforderlichenfalls einen bestimmten Aufenthaltsort zuweisen können, zum Beispiel ein offenes Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch einem Antragsteller gewährt werden, der sich an dem zugewiesenen Ort aufhält.

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden.

(18)  Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen von den zuständigen Behörden stets begründet und auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung ordnungsgemäß unterrichtet werden.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, unter anderem indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt.

(19)  In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die untergetaucht sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie untertauchen könnten, sollte der Begriff des Untertauchens dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen an die besondere Situation von Minderjährigen angepasst werden, und zwar unter gebührender Berücksichtigung ihrer Sicherheit, Unterbringung, Ernährung, physischen und psychischen Betreuung sowie ihrer Erziehung, und unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden; sämtliche Leistungen sollten in einer Weise gewährt werden, die es ihnen effektiv ermöglicht, sich allgemein zu entwickeln.

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Unbegleitete Minderjährige sollten, solange sie sich in der Union aufhalten, angemessen geschützt werden, insbesondere indem sie, sobald sie von Bord gehen, identifiziert und registriert werden, eine vorläufige Risikobewertung durchgeführt wird und sichergestellt wird, dass sie den zuständigen Kinderschutzeinrichtungen übergeben werden.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte.

(31)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest medizinische Mutterschaftshilfe, Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich psychischer Störungen, umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen dürfen keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte.

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben.

(32)  Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und seinem Zugang zu dieser sowie zu medizinischer Versorgung und Kinderbetreuung, müssen von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass jeder Antragsteller physische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, erfahren und/oder psychische Traumata erlitten haben könnte und daher entsprechend betreut werden muss.

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist.

(34)  Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen wie sektorielle Beschränkungen, Arbeitszeitbeschränkungen oder übermäßig strenge Verwaltungsformalitäten vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem wirksame Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass der Zugang von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zum Arbeitsmarkt nicht dadurch erreicht wird, dass Löhne gesenkt werden, was zu Sozialdumping-Praktiken führen könnte. Um die Integrationsaussichten und die wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller zu verbessern, sollte ab dem Tag der Beantragung des internationalen Schutzes ein sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sprachkursen gefördert werden. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist.

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird.

entfällt

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden.

(36)  Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub usw.) unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene wie Sprach- und Weiterbildungskurse zum Ausbau von Qualifikationen und die praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz, die Beratungsdienste der Arbeitsämter, die berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden.

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden.

entfällt

Begründung

Beschränkungen mit dem „möglicherweise befristeten Charakter des Aufenthalts der Antragsteller“ zu begründen, verstößt gegen Artikel 17 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, da Asylbewerber – die während der Prüfung ihres Antrags als Flüchtlinge gelten – so nicht „die günstigste Behandlung [...], die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird“ erhalten.

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.  „Flucht“: die Handlung, durch die ein Antragsteller zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX32 [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, verlässt oder aufgrund deren er sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung hält;

10.  „Untertauchen“: jede vorsätzliche Handlung eines Antragstellers, die darauf ausgerichtet ist, das Asylverfahren zu umgehen und sich den zuständigen Behörden oder dem Gericht nicht zur Verfügung zu halten;

__________________

__________________

32 ABl. C […] vom […], S. […].

32 ABl. C […] vom […], S. […].

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.  „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte;

11.  „Gefahr des Untertauchens“: das Vorliegen konkreter Gründe im Einzelfall, die auf objektiven und besonderen, im nationalen Recht im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller untertauchen könnte;

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.  „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller , der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können , zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt .

13.  „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt.

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. Zudem weisen sie die Antragsteller auf alle Informationen hin, die dafür relevant sind, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen nach Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie ersetzt, eingeschränkt oder entzogen werden können.

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller umgehend ein Reisedokument aus, wenn seine Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, insbesondere wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen derartigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist.

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen keine unnötigen oder unangemessenen Dokumentations- oder andere Verwaltungsanforderungen an Antragsteller, bevor sie ihnen die Rechte gewähren, die ihnen nach der vorliegenden Richtlinie allein aus dem Grund zustehen, dass sie internationalen Schutz beantragt haben.

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort :

(2)  Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine angemessene und hinreichend gerechtfertigte Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers in einem offenen Aufnahmezentrum oder einer bestimmten Unterkunft treffen:

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder

–  bei Antragstellern, die vorsätzlich nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, oder die ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind, oder

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben.

–  bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben.

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält.

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.

entfällt

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten bieten den Antragstellern ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Sprachkurse an, damit die Antragsteller sich integrieren und ihre formale Qualifikation voll nutzen können, um so einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten.

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Antragstellern und Behörden geeignete Schulungen zu arbeitsrechtlichen Vorschriften und Nichtdiskriminierung anzubieten, um Ausbeutung am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Diskriminierung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz zu verhindern.

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

b)  Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen gewährten Rechte und Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und Berufspraktika;

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Zugang zu Schul- und Berufsberatungsdiensten, die von Arbeitsagenturen angeboten werden;

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht;

entfällt

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010.

entfällt

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die in den Ziffern ii und iii genannten Einschränkungen der Gleichbehandlung gelten nicht für Minderjährige, Eltern von minderjährigen Kindern und nach dem Gesetz oder nach Gewohnheitsrecht für das Kind sorgeberechtigte Hauptbezugspersonen.

Begründung

States Parties shall respect and ensure the rights set forth in the present Convention to each child within their jurisdiction without discrimination of any kind, irrespective of the child's or his or her parent's or legal guardian's race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, property, disability, birth or other status. "Article 26 1. States Parties shall recognise the right for every child to benefit from social security, including social insurance, and shall take the necessary measures to achieve the full realization of this right in accordance with their national law. 2. The benefits should, where appropriate, be granted, taking into account the resources and the circumstances of the child and persons having responsibility for the maintenance of the child…" "Article 28 1. States Parties recognise the right of the child to education, and with a view to achieving this right progressively and on the basis of equal opportunity, they shall, in particular: (b) Encourage the development of different forms of secondary education, including general and vocational education, make them available and accessible to every child, and take appropriate measures such as the introduction of free education and offering financial assistance in case of need;"

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

entfällt

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Wurde gemäß Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass der Antragsteller schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte als Arbeitnehmer nach Maßgabe des nationalen Rechts informiert wird.

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Für Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern wird mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard sichergestellt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung haben Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern, die unter diese Richtlinie fallen, denselben Anspruch auf Zugang zu Beratungseinrichtungen für Familien wie Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

Begründung

Kindern darf nicht nur ein Lebensstandard ermöglicht werden, der bloß ihren Liebensunterhalt deckt und ihre Gesundheit schützt: sie haben das Recht auf einen Lebensstandard, der ihre (körperliche, geistige, seelische usw.) Entwicklung fördert und ihnen die Planung ihrer Zukunft ermöglicht (Artikel 27 UN-KRK].

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind.

(5)  Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein und berücksichtigen die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind.

 

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet.

Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein angemessener Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet.

 

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17a

entfällt

Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat

 

(1)   Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

 

(3)   Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen.

 

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst.

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller die erforderliche medizinische Betreuung im physischen und psychischen Bereich erhalten, die zumindest die Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfassen muss.

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen

1.  Auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen

 

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder

g)  die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt oder ohne hinreichenden Grund vorsätzlich in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist oder

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung des Mitgliedstaats begangen hat, in dem er internationalen Schutz beantragt hat;

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war.

h)  zurückgeschickt wurde, nachdem er untergetaucht war.

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben . Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt.

Die Mitgliedstaaten sorgen, sobald ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und sich fortlaufend in geeigneter Weise weiterbilden und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten, insbesondere keine Straftaten zulasten von Kindern, begangen haben. Nach seiner Bestellung wird das Strafregister des Vormunds von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft, um mögliche Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe zu erkennen. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt.

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger vor Ausbeutung und Menschenhandel identifizieren die Mitgliedstaaten unbegleitete Kinder, sobald sie von Bord gehen, registrieren sie, führen eine vorläufige Risikobewertung durch und stellen sicher, dass die zuständigen Kinderschutzdienste informiert werden.

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vormündern eine angemessene und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck erhalten unbegleitete Minderjährige in einer kindgerechten Form und einer für sie verständlichen Sprache Informationen über diese Einrichtungen oder Personen sowie darüber, wie sie Beschwerden über ihren Vormund vertraulich und sicher melden können.

Begründung

When mentioning the necessary expertise the guardian should have, it is important to specify, as the Reception Directive does, that such expertise be aimed at enabling the guardian to perform his or her duties in the best interests of the child. Such expertise needs to be combined with appropriate and continuous training provided by the competent authorities. That the candidate to a position of guardianship hasn’t a verified record of child-related crimes or offences is not enough. Other crimes or offences should also lead to discard a candidate, as the guardian is responsible for the overall well-being of the unaccompanied minor and should thus be a person of unblemished integrity. Even after appointment, regular checks of his/her criminal record are made necessary by the sensitive nature of the role. The expression “a disproportionate number” leaves too much room for interpretation, which may lead to misuses. Need to be more prescriptive: the expression “adequate and limited number of unaccompanied minors” has this objective. The addition at the end of the subparagraph of paragraph 1 aims at encouraging and enabling children to participate in and contribute to the monitoring of guardianship systems.

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen für eine geeignete Schulung und Unterstützung des Personals, das möglicherweise mit physischen und psychischen Gesundheitsbedürfnissen von in den Arbeitsmarkt eintretenden Antragstellern zu tun hat.

 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.9.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Brando Benifei

9.9.2016

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

22.3.2017

 

 

Datum der Annahme

11.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

9

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Jan Keller, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Sofia Ribeiro, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Arena, Georges Bach, Deirdre Clune, Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Csaba Sógor, Helga Stevens, Neoklis Sylikiotis, Anders Primdahl Vistisen, Flavio Zanonato, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pilar Ayuso, Sergio Gaetano Cofferati, Andrejs Mamikins

 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

37

+

ALDE

GUE/NGL

PPE

 

S&D

 

VERTS/ALE

Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Yana Toom, Renate Weber

Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis, Gabriele Zimmer

Pilar Ayuso, Georges Bach, Deirdre Clune, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Csaba Sógor

Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Sergio Gaetano Cofferati, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Andrejs Mamikins, Emilian Pavel, Maria João Rodrigues, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Flavio Zanonato

Jean Lambert, Tatjana Ždanoka

 

9

-

ECR

ENF

NI

Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Ulrike Trebesius, Anders Primdahl Vistisen

Mara Bizzotto, Dominique Martin, Joëlle Mélin

Lampros Fountoulis

 

4

0

ALDE

EFDD

PPE

Martina Dlabajová

Laura Agea

David Casa, Romana Tomc

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen