Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
8.5.2017
STELLUNGNAHME
des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
( COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) )
Verfasser der Stellungnahme: Brando Benifei
PA_Legam
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll die Migrationspolitik der EU so gestaltet werden, dass sie nachhaltiger, gerechter und ganzheitlicher ist und sich auf die Grundsätze der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützt.
Obwohl sich die EU und die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren bemüht haben, sowohl mit Rechtsvorschriften als auch im Wege politischer Maßnahmen wirksam auf die Flüchtlingskrise zu reagieren, funktioniert das Asylsystem noch nicht in allen Bereichen zur Zufriedenheit. So gibt es insbesondere noch Unterschiede bei den Regeln und Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, den Anerkennungsquoten zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Rechten und Pflichten der Personen, denen Schutz zuerkannt wurde. Die Kommission schlägt vor, die vorherige Neufassung der Anerkennungsrichtlinie aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen und somit das Harmonisierungspotenzial neuer gemeinsamer europäischer Instrumente zu erhöhen. Reformen in diesem Bereich sollten unbedingt dazu beitragen, das übergeordnete Ziel zu verwirklichen, die gegenwärtige Lage zu verbessern, und zwar durch Fortschritte in Bezug auf die effektiven Rechte, die Personen zuerkannt werden, die Schutz benötigen, und nicht nur in Form einer rein funktionalen Umstrukturierung der Verwaltung oder einer Rationalisierung der Regeln, Methoden und Verfahren.
In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sich in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt integrieren können.
In seiner Stellungnahme legt der Verfasser daher Änderungsanträge vor mit dem Ziel, zu gewährleisten, dass solche Integrationsaussichten mithilfe des EU-Rechts maximal ausgeschöpft werden können. Zunächst bedeutet dies, die Rechte, die Flüchtlingen gewährt werden, und die Rechte, die den Personen gewährt werden, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, anzugleichen, wie dies bereits in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist, da eine solche Unterscheidung oft auf der umstrittenen Annahme beruht, dass der Schutz nur vorübergehend benötigt wird. In der Praxis führt dies nicht nur zu überflüssigem Verwaltungsaufwand, sondern gefährdet gegebenenfalls auch direkt die Chancen der betreffenden Personen, sich zu integrieren, zum Beispiel aufgrund der zu kurzen Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels oder ihrer Arbeitserlaubnis – die oft eng miteinander verbunden sind – oder dadurch, dass die Verlängerung eines solchen Aufenthaltstitels an die Bedingung geknüpft wird, den Status zu überprüfen, was auch teuer und überflüssig erscheint. Aus ähnlichen Gründen wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Sozialhilfeleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, auf Kernleistungen zu beschränken, zu streichen.
Laut Kommissionsvorschlag können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen wie zum Beispiel Sprachkursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen für die Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, verbindlich vorschreiben, damit sie sich leichter in die Gesellschaft integrieren können. Es trifft zwar zu, dass dies ein wertvolles Instrument ist, um die kurzfristigen Herausforderungen der Integration als eine Chance für die Gesellschaft insgesamt zu begreifen, es muss jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen werden, dass diese Maßnahmen kostenlos, verfügbar sowie leicht zugänglich sein müssen und dass dabei stets den Rechten und Pflichten der Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, Rechnung zu tragen ist. Es muss ebenfalls gewährleistet werden, dass die Nichtteilnahme bzw. die teilweise Teilnahme an solchen Maßnahmen den Schutzstatus der betreffenden Person nie gefährden darf, da dies einen unmittelbaren Verstoß gegen das internationale Flüchtlingsrecht darstellen würde.
Abschließend teilt der Verfasser den repressiven Ansatz der Kommission zur Regulierung der Sekundärmigration nicht, sondern hält ein System möglicher Anreize, die die betreffenden Personen dazu anhalten sollen, in dem Staat zu verbleiben, der ihnen Schutz gewährt, für geeigneter.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden. | (1) Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen einen solchen Schutz gewährt hat, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden |
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31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9. | 31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sind eine wichtige treibende Kraft für Sekundärmigration und laufen dem Ziel zuwider, die Gleichbehandlung aller Antragsteller überall in der Union sicherzustellen. | (3) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Normen für die Asylverfahren, die Anerkennung und den Schutz auf Unionsebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der beim schrittweisen Aufbau des GEAS bislang erzielten Fortschritte bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art der Verfahren, die Anerkennungsquoten, die Art des Schutzes, die Aufnahmebedingungen und die materiellen Leistungen, die Antragstellern und Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden. Diese Unterschiede sowie die sehr unterschiedlichen makroökonomischen Bedingungen und die sehr unterschiedliche Arbeitsmarktlage in den einzelnen Mitgliedstaaten laufen dem Ziel zuwider, einheitliche Aufnahmebedingungen für alle Antragsteller überall in der Union sicherzustellen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen. | (6) Daher ist eine Verordnung notwendig, um für eine schnellere und konsequentere Harmonisierung in der gesamten Union zu sorgen und ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Transparenz zu erreichen. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird. | (8) Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen und in der ganzen Union hohe Schutzstandards zu erreichen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration. | (10) Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden. | (11) Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahr 1950, der Europäischen Sozialcharta aus dem Jahr 1961, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, dem Genfer Flüchtlingsabkommen aus dem Jahr 1951 und dem dazugehörigen Protokoll aus dem Jahr 1967 anerkannt wurden Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, den Genuss sozialer Rechte wie das Recht auf soziale Sicherheit und auf soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. | (13) Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten hohen Standards, insbesondere in Bezug auf die Förderung der nachhaltigen Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, und die Leistung von Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die im Rahmen ihres Asylsystems vor allem aufgrund ihrer sozialen, geografischen oder demografischen Lage vor Herausforderungen stehen, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten kommunalen und regionalen Behörden und internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen angemessene Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, auch indem den kommunalen und regionalen Behörden ein direkterer und wirksamerer Zugang zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und zu anderen Fonds gewährt wird, für Maßnahmen, die direkt in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen. | (15) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das „Wohl des Kindes“ berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz der Einheit der Familie, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung, dem kulturellen Hintergrund und den Sprachkenntnissen des Minderjährigen, Sicherheitserwägungen sowie den Ansichten des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührend Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(29) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. | (29) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. Außerdem dürfen die zuständigen nationalen Behörden nicht nur deswegen die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller nicht glaubwürdig sei, weil er sich nicht auf seine sexuelle Ausrichtung, seine geschlechtliche Identität, den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit oder seine Geschlechtsmerkmale berief, als er zum ersten Mal Einzelheiten seiner Verfolgung schilderte. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird. | (34) Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wenn geprüft wird, ob es willkürliche Gewalt gibt, könnten äußere Aggression, Besetzung, Fremdherrschaft, interne Konflikte, unterschiedliche Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegende Störungen der öffentlichen Ordnung im Herkunftsland oder bzw. in einem Teil davon gehören. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(37) Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen. | (37) Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(39) Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten. | (39) Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, können die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten. |
_________________ | _________________ |
37 COM(2016) 271 final. | 37 COM(2016) 271 final. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(41) Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen. | (41) Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären, medizinischen oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(43) Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden. | (43) Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden. |
_________________ | _________________ |
41 [Neue Dublin-Verordnung]. | 41 [Neue Dublin-Verordnung]. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(44) Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat. | entfällt |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(47) Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. | (47) Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit gegebenenfalls erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(48) Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, können Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. | (48) Die zuständigen Behörden können den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Bezug auf Stellen beschränken, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften verbunden sind. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(49) Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten erleichtert werden, vor allem in Bezug auf beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen. | (49) Damit Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können, muss ihren besonderen Bedürfnissen und den speziellen Integrationsproblemen, denen sie sich gegenübersehen, Rechnung getragen und ihnen der Zugang zu integrationsrelevanten Rechten und Maßnahmen erleichtert werden, vor allem in Bezug auf Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote und berufsbildende Maßnahmen sowie den Zugang zu Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, insbesondere wenn sie keine Nachweise vorlegen können und nicht in der Lage sind, die mit den Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten zu tragen. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(50) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt werden. | (50) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten im Bereich der sozialen Sicherheit wie Staatsangehörige des Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt und nicht diskriminiert werden. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(51) Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen. | (51) Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten und zur Förderung der Integration ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler und subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe und Rechtsbeistand zu gewähren. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(52) Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden. | (52) Der Zugang zu medizinischer Versorgung, die die physische und psychische Betreuung und die sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung umfasst, sollte für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (52a) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten auch Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informations- und Beratungsdiensten der Arbeitsämter haben. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(53) Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen. | (53) Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten freien und effektiven Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, unter der Voraussetzung, dass diese Integrationsmaßnahmen leicht zugänglich und kostenlos sind. Die Teilnahme an den betreffenden Maßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und darf nie einen Grund für eine Überprüfung, eine Beendigung, eine Aberkennung oder eine Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus darstellen; Jede Sanktion, die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht wegen Nichtteilnahme an verbindlich vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen eingeführt wird, sollte stets verhältnismäßig sein. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert. | entfällt |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert. | entfällt |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. | (3) Innerhalb der durch völkerrechtliche Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen gilt, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit gegebenenfalls erst dann gewährt werden können, wenn zuvor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben. | (4) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels wird die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern, Opfern von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, berücksichtigt, sofern eine Prüfung ihrer Situation im Einzelfall ergibt, dass sie besondere Bedürfnisse haben. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 28 über die Freizügigkeit innerhalb der Union. | Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus Informationen über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese Informationen werden schriftlich in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann, und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 29 über die Freizügigkeit innerhalb der Union. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden. | a) Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden. | b) Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden. | (1) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort in diesem Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; | a) Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, Urlaub aus familiären Gründen sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen; | b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen; |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz; | c) Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz; |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) Beratungsdienste der Arbeitsämter. | d) Beratungs- und Begleitdienste der Arbeitsämter. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen. | (3) Die zuständigen Behörden erleichtern den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung. | (2) Erwachsene, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung wie Staatsangehörige. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt. | Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt. Diese sind kostenlos, verfügbar und leicht zugänglich. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken. | entfällt |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Behinderte, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, oder Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter einem bewaffneten Konflikt gelitten haben, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes, spätestens aber nach fünf Arbeitstagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden. | Die zuständigen Behörden treffen so bald wie möglich, spätestens aber nach fünf Tagen, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige durch einen gesetzlichen Vormund oder, falls notwendig, durch eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen zuständig ist, oder durch einen anderen geeigneten Vertreter, einschließlich eines gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Vertreters, vertreten werden. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften. | entfällt |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und seine Reife, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken. | (4) Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und seine Reife, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Unterbringung in Haft ist zu vermeiden. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und sich in einer vergleichbaren Lage befinden, Zugang zu Unterbringung. | (1) Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, haben zu denselben Bedingungen Zugang zu Unterbringung wie Staatsangehörige. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen so weit wie möglich ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten. | (2) Nationale Verteilungsmechanismen für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, müssen ohne Diskriminierung von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, angewandt werden und Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung gewährleisten. |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. | (1) Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die kostenlos und leicht zugänglich sind und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen. | (2) Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind kostenlos und leicht zugänglich und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Teilnahme an den Integrationsmaßnahmen berührt nicht die Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und stellt keinen Grund für eine Überprüfung, eine Beendigung, eine Aberkennung oder eine Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus und der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten dar; |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel | Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | LIBE 12.9.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | EMPL 12.9.2016 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Brando Benifei 9.9.2016 | |||
Prüfung im Ausschuss | 22.3.2017 |
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Datum der Annahme | 3.5.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 41 7 4 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Ole Christensen, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Ádám Kósa, Kostadinka Kuneva, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter | Georges Bach, Heinz K. Becker, Lynn Boylan, Rosa D’Amato, Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Tamás Meszerics, Flavio Zanonato | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) | Petra Kammerevert | |||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
41 | + |
ALDE EPP Green/EFA GUE/NGL S&D | Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber Georges Bach, Heinz K. Becker, Danuta Jazłowiecka, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Romana Tomc Jean Lambert, Tamás Meszerics, Tatjana Ždanoka Lynn Boylan, Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Kostadinka Kuneva, Paloma López Bermejo Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Petra Kammerevert, Jan Keller, Javi López, Edouard Martin, Emilian Pavel, Maria João Rodrigues, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato |
7 | - |
ECR ENF NI | Arne Gericke, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská Mara Bizzotto Lampros Fountoulis |
4 | 0 |
EFDD ENF EPP | Laura Agea Mireille D'Ornano, Dominique Martin Ádám Kósa |
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung