Rechtsausschuss
18.9.2013
STELLUNGNAHME
des Rechtsausschusses
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG
( COM(2013)0078 – C7‑0042/2013 – 2013/0049(COD) )
Verfasser der Stellungnahme: Jiří Maštálka
PA_Legam
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, vor allem ihrer Merkmale und ihrer Aufmachung sowie der voraussichtlichen Nutzergruppen und ihrer Schutzbedürftigkeit; letzteres gilt insbesondere für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. | (13) Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, vor allem ihrer Merkmale, Zusammensetzung und ihrer Aufmachung sowie des Grundsatzes der Vorsorge, der voraussichtlichen Nutzergruppen und ihrer Schutzbedürftigkeit; letzteres gilt insbesondere für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. |
Begründung
Der Grundsatz der Vorsorge (Artikel 191 AEUV), ein Grundpfeiler der geltenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit, muss aufrechterhalten werden. In den meisten Fällen müssen die europäischen Verbraucher und Verbraucherverbände die von Nicht-Lebensmittel-Produkten ausgehende Gefahr nachweisen. Werden Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Vorsorge ergriffen, können Wirtschaftsakteure zur Erbringung des Nachweises verpflichtet werden, dass keine Gefahr besteht. Im Hinblick auf die Marktüberwachungsbehörden muss festgestellt werden, dass die Einleitung angemessener Risikomanagementmaßnahmen ohne den Grundsatz der Vorsorge ein Problem für die Wirksamkeit der in der Praxis angewendeten Überwachungsmaßnahmen darstellen könnte.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Um zu vermeiden, dass Überschneidungen von Sicherheitsanforderungen und Konflikte mit anderen Rechtsvorschriften der Union entstehen, sollte im Sinne dieser Verordnung ein Produkt als sicher gelten, das bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen genügt. | (14) Um zu vermeiden, dass Überschneidungen von Sicherheitsanforderungen und Konflikte mit anderen Rechtsvorschriften der Union entstehen, sollte im Sinne dieser Verordnung ein Produkt als sicher gelten, das bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen genügt. Eine solche Bewertung sollte sich auf den Grundsatz der Vorsorge stützen. |
Begründung
Der Grundsatz der Vorsorge (Artikel 191 AEUV), ein Grundpfeiler der geltenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit, muss aufrechterhalten werden. In den meisten Fällen müssen die europäischen Verbraucher und Verbraucherverbände die von Nicht-Lebensmittel-Produkten ausgehende Gefahr nachweisen. Werden Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Vorsorge ergriffen, können Wirtschaftsakteure zur Erbringung des Nachweises verpflichtet werden, dass keine Gefahr besteht. Im Hinblick auf die Marktüberwachungsbehörden muss festgestellt werden, dass die Einleitung angemessener Risikomanagementmaßnahmen ohne den Grundsatz der Vorsorge ein Problem für die Wirksamkeit der in der Praxis angewendeten Überwachungsmaßnahmen darstellen könnte.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und mit wirksamen Maßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf nicht sichere Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über unsichere Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Die Hersteller sollten auch eine Dokumentation der technischen Merkmale ihrer Produkte erarbeiten, wofür sie die am besten geeigneten und kostengünstigsten Möglichkeiten wählen können, beispielsweise elektronische Mittel. Von den Wirtschaftsakteuren sollte zudem verlangt werden, dass sie die Unternehmer nennen können, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten18 und zum freien Datenverkehr gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung. | (20) Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und mit wirksamen Maßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen oder der Vernichtung von Produkten, auf nicht sichere Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über unsichere Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Die Hersteller sollten auch eine Dokumentation der technischen Merkmale ihrer Produkte erarbeiten, wofür sie die am besten geeigneten und kostengünstigsten Möglichkeiten wählen können, beispielsweise elektronische Mittel. Von den Wirtschaftsakteuren sollte zudem verlangt werden, dass sie die Unternehmer nennen können, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten18 und zum freien Datenverkehr gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung. |
Begründung
Im Sinne des Verbraucherschutzes ist es wichtig, dass die Produkte dauerhaft aus den Vertriebskanälen entfernt werden. Es muss daher möglich sein, ihre Vernichtung zu genehmigen.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Mit ihr wird ein umfassender, bereichsübergreifender Rechtsrahmen geschaffen, um insbesondere bis zur Überarbeitung der geltenden speziellen Rechtsvorschriften Lücken zu schließen, und um die Bestimmungen in geltenden oder künftigen speziellen Rechtsvorschriften zu ergänzen, damit vor allem ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit für die Verbraucher gewährleistet wird. |
Begründung
Für ein Höchstmaß an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher sollte die neue Verordnung als allgemeines Sicherheitsnetz dienen, mit dem mögliche Versäumnisse in geltenden oder künftigen speziellen Rechtsvorschriften aufgefangen werden.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(h) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden; | (h) Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden, mit Ausnahme von Fahrgeschäften; |
Begründung
Mit Fahrgeschäften kommt es zu vielen schwerwiegenden Unfällen, weshalb sie von dieser Verordnung erfasst werden sollten.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(d) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher; | (d) die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen; |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(e) die Aufmachung des Produkts, insbesondere dann, wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte. | (e) das Aussehen und die Merkmale des Produkts, seine Verpackung und seine Aufmachung für den Käufer, darunter möglicherweise irreführende Eigenschaften, durch die Personen zu Handlungen verleitet werden könnten, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, insbesondere |
| (i) wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte, |
| (ii) wenn ein Produkt zwar nicht für Kinder bestimmt ist, diese jedoch aufgrund seiner Form und seiner Merkmale dazu verleitet werden könnten, es zu erkunden, zu berühren oder zu nutzen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (aa) die Sicherheit, die von den Verbrauchern in Bezug auf die Beschaffenheit, die Zusammensetzung und den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck des Produkts vernünftigerweise erwartet werden kann; |
(Siehe Änderung zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h. Der Wortlaut wurde geändert.)
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(h) die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann. | entfällt |
(Siehe Änderung zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a a (neu).)
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Hersteller und Einführer gewährleisten, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet. | 1. Die Hersteller und Einführer gewährleisten, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes und der in den Produkten verwendeten Stoffe tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
6. Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. | 6. Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares, lesbares und nachvollziehbares Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
9. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Hersteller hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | 9. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, die Verbraucher, die aufgrund der fehlenden Konformität einer Gefahr ausgesetzt sind, zu warnen, um sie über die unverzüglich zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und um das Produkt gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Hersteller hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen auszuhändigen; | (a) einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit dem dargelegten allgemeinen Sicherheitsgebot nach Maßgabe des Artikels 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln; |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 13 | entfällt |
Befreiung von bestimmten Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler |
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1. Die Verpflichtung, die Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 9, gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 und gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 5 zu unterrichten, entfällt unter folgenden Voraussetzungen: |
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(a) Nur eine begrenzte Anzahl genau identifizierter Produkte ist nicht sicher; |
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(b) der Hersteller, Einführer oder Händler kann nachweisen, dass das Risiko voll unter Kontrolle ist und die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht mehr bedroht. |
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(c) Die Ursache des vom Produkt ausgehenden Risikos ist so, dass deren Kenntnis für die Behörden oder die Öffentlichkeit nicht von Nutzen ist. |
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2. Die Kommission kann mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten die Umstände festlegen, unter denen die Voraussetzungen in Absatz 1 zutreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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3. Der Kommission wird befugt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen festzulegen, bei denen aufgrund ihres niedrigen Risikograds die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3 nicht auf dem Produkt selbst angegeben werden müssen. |
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen | entfällt |
(a) die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen gemäß Absatz 1, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Vertriebs- oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellen, festgelegt werden; |
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(b) die Daten festgelegt werden, die die Wirtschaftsakteure mit Hilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen. |
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 20 | entfällt |
Ausübung der Befugnisübertragung |
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1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission ab [Datum einfügen – Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. |
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3. Die in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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5. Ein gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
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VERFAHREN
Titel | Sicherheit von Verbraucherprodukten | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2013)0078 – C7-0042/2013 – 2013/0049(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | IMCO 12.3.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | JURI 12.3.2013 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Jiří Maštálka 20.2.2013 | |||
Prüfung im Ausschuss | 8.7.2013 |
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Datum der Annahme | 17.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 22 2 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer, Axel Voss | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Olle Schmidt | |||