Rechtsausschuss

 

2017/0003(COD)

5.10.2017

STELLUNGNAHME

des Rechtsausschusses

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)

( COM(2017)0010 – C8-0009/2017 – 2017/0003(COD) )

Verfasser der Stellungnahme: Pavel Svoboda

 

PA_Legam

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt nicht den Vorschlag über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation (hiernach ePrivacy-Verordnung).

 

Sämtliche Ziele der Schaffung eines digitalen Binnenmarktes (Wachstum, Innovation fördern, europäische datengetriebene Wirtschaft ankurbeln, "Free-flow-of-Data" sowie die Förderung von KMUs) werden nicht erreicht bzw. ins Gegenteil verkehrt. Viele existierende Geschäftsmodelle wären so nicht mehr durchführbar.

 

Der Vorschlag führt zu einer starken rechtlichen Inkohärenz zu der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (hiernach DSGVO) und zum Vorschlag zum europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (hiernach EECC) und zur extremen Rechtsunsicherheit im Umgang mit Daten und unlogischen Konsequenzen bei personenbezogenen Daten.

 

Mangelnder Mut, mangelnde Kreativität, das Festhalten an alten Strukturen und Überzeugungen sind keine guten Voraussetzungen um eine erfolgreiche digitale Zukunft zu gestalten.

 

Der Vorschlag sollte:

1)  sich hauptsächlich mit der Vertraulichkeit der Kommunikation beschäftigen.

2)  gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen a) im sektoralen Bereich der Kommunikation und b) sich einer globalen Situation annähern.

3)  kein "lex specialis" zur DSGVO sein, sondern eine Ergänzung.

4)  Doppelstrukturen (z.B. Einwilligung, Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, Sanktionen, EDPB etc.) zur DSGVO vermeiden. Personenbezogene Daten sollten nur einem Rechtsregime unterfallen. Kommunikationsdaten als personenbezogene Daten sollten keinesfalls gesondert behandelt werden. Gleiche Daten sollten dem gleichen Recht/ Prinzipien unterfallen. Artikel 6 der DSGVO sollte genauso gelegt.

5)  zukunftsorientiert sein und mit dem EECC im Einklang stehen.

6)  von der Konzentration auf die Einwilligung Abstand nehmen. Die Einwilligung ist heute nicht mehr das richtige Mittel; Transparenz, Datenhoheit, Opt-out-Lösungen, Widerspruchslösungen, eine neue Datenkategorie (z.B. pseudonymisierter Daten) oder zumindest eine bessere Differenzierung nach anonymisierten, pseudonymisierten und verschlüsselten Daten wäre der bessere Ansatz. Zudem droht die in der DSGVO gefundene Balance zwischen dem Schutz der Privatsphäre und neuen Technologien wieder zu zerschlagen, indem in weiten Bereichen Datenverarbeitungen, die unter der DSGVO zulässig wären, entweder einer noch strengeren Form der Einwilligung unterliegen oder ganz untersagt werden. Das ist absolut kontraproduktiv.

 

Es ist begrüßenswert, dass

  die ePrivacy-Verordnung an die technische Realität und an die Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU angepasst wird.

  die Kommission die Over-the-Top-Kommunikationsdienste im Anwendungsbereich integriert.

  die Kommission den Willen hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit dem der DSGVO zu synchronisieren. Faktisch wird dies in den Unternehmen nicht umsetzbar sein, insbesondere wenn es bei den komplizierten Doppelstrukturen bleiben sollte.

 

Im Einzelnen:

  Insbesondere Artikel 4 stützt sich auf den EECC. Deshalb kann die ePrivacy-Verordnung nicht vor der Verabschiedung der EECC angewendet werden. Das ist ein Systemfehler, den es zu korrigieren gilt.

  Der Vorschlag unterscheidet nicht sauber zwischen Inhalten, Daten und Informationen.

  Die Abgrenzung der e-Privacy-Verordnung zur DSGVO ist unklar. Aus Rechtssicherheitsgründen ist zu klären, wann das eine und wann das andere Rechtsinstrument gilt, um für den Verantwortlichen ein nachvollziehbares Rechtsregime zu schaffen. Deshalb sollten lediglich personenbezogene Daten während des Kommunikationsvorgangs in den Anwendungsbereich der ePrivacy fallen, wie es in der Richtlinie 2002/58/EG geregelt ist. Für alle anderen Fälle käme dann die DSGVO zur Anwendung. Dazu müsste rechtlich geklärt werden, wann eine Kommunikation endet.

  Es muss eine klare Abgrenzung zwischen der Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte und der Verarbeitung von Daten (Datenschutz) geben, da der Anwendungsbereich der ePrivacy vernetzte Geräte und Maschinen in den Anwendungsbereich einbezieht. Der Vorschlag beinhaltet Unklarheiten in den Definitionen und im Anwendungsbereich. Das führt zu nicht vorhersehbaren und unlogischen Auswirkungen auf die Maschine-Maschine-Kommunikation (z.B. Automobilindustrie, Logistikbranche, Smart-Home). Unklar ist, wo die Kommunikationsübertragung nach ePrivacy und wo die Datenübertragung nach DSGVO anfängt. Auch ist unklar, was die Einwilligung für die Maschine-Maschine-Kommunikation oder umgekehrt bedeuten würde.

  Der Vorschlag unterwirft die Verarbeitung sogar anonymer Daten der Einwilligung, was völlig unlogisch und technisch unmöglich ist. Man hätte hier das in der DSGVO implizierte Konzept der Pseudonymisierung weiter ausführen können.

  Unlogisch ist auch, warum Metadaten (ePrivacy) eigentlich besser geschützt werden müssen als Gesundheitsdaten (DSGVO).

  Es ist auch unverständlich zwei Sanktionssysteme für das gleiche Datum einzuführen.

  Es ist zu prüfen, ob es einer Haushaltsausnahme bedarf.

  Die vorgeschlagene Cookie-Regelung begünstigt große Unternehmen und benachteiligt (europäische) KMUs. Das genaue Gegenteil wäre richtig.

  Art. 5 des Vorschlags könnte in seinem Wortlaut den Bestand der E-Mail gefährden.

 

An vielen Stellen gibt es Verbesserungsbedarf. Deshalb ersucht der Rechtsausschuss den federführenden Ausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen.

 

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

 

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation. Die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt dieses Rechts. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation bedeutet, dass Informationen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht werden, wie auch die externen Elemente dieser Kommunikation (unter anderem wann, woher und an wen) niemandem außer den an der Kommunikation Beteiligten offengelegt werden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit sollte für gegenwärtige und künftige Kommunikationsmittel gelten, darunter Anrufe, Internetzugang, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, Internettelefonie und Übermittlung persönlicher Nachrichten über soziale Medien.

(1)  Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation. Die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt dieses Rechts. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation bedeutet, dass Informationen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht werden, wie auch die externen Elemente dieser Kommunikation (unter anderem Informationen darüber, wann, woher und an wen) niemandem außer den Parteien der Kommunikation offengelegt werden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit sollte für gegenwärtige und künftige Kommunikationsmittel gelten, darunter Anrufe, Internetzugang, Sofortnachrichtenanwendungen, zwischen Nutzern eines sozialen Netzwerks innerhalb einer Plattform ausgetauschte Nachrichten, E-Mail, Internettelefonie und Übermittlung persönlicher Nachrichten über soziale Medien.

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Inhalte der elektronischen Kommunikation können hochsensible Informationen über die daran beteiligten natürlichen Personen offenlegen, von persönlichen Erlebnissen und Gefühlen oder Erkrankungen bis hin zu sexuellen Vorlieben und politischen Überzeugungen, was zu schweren Folgen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben, zu wirtschaftlichen Einbußen oder Schamgefühl führen kann. Auch durch Metadaten elektronischer Kommunikation können sehr sensible und persönliche Informationen offengelegt werden. Zu solchen Metadaten gehören beispielsweise angerufene Nummern, besuchte Websites, der geografische Standort, Uhrzeit, Datum und Dauer eines von einer Person getätigten Anrufs, aus denen sich präzise Schlussfolgerungen über das Privatleben der an der elektronischen Kommunikation beteiligten Personen ziehen lassen, z. B. in Bezug auf ihre sozialen Beziehungen, Gewohnheiten und ihren Lebensalltag, ihre Interessen, ihren Geschmack usw.

(2)  Inhalte der elektronischen Kommunikation können hochsensible Informationen über die daran beteiligten natürlichen Personen offenlegen, von persönlichen Erlebnissen und Gefühlen oder Erkrankungen bis hin zu sexuellen Vorlieben und politischen Überzeugungen, was zu schweren Folgen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben, zu wirtschaftlichen Einbußen oder Schamgefühl führen kann. Auch durch Metadaten elektronischer Kommunikation können sehr sensible und persönliche Informationen offengelegt werden. Zu solchen Metadaten gehören beispielsweise angerufene Nummern, besuchte Websites, der geografische Standort, Uhrzeit, Datum und Dauer eines von einer Person getätigten Anrufs, aus denen sich präzise Schlussfolgerungen über das Privatleben der an der elektronischen Kommunikation beteiligten Personen ziehen lassen, z. B. in Bezug auf ihre sozialen Beziehungen, Gewohnheiten und ihren Lebensalltag, ihre Interessen, ihren Geschmack usw. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation stellt eine wesentliche Bedingung für die Wahrung anderer damit verbundener Grundrechte und -freiheiten dar, etwa den Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Versammlungsfreiheit sowie der Rechte auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Bestimmungen dieser Verordnung präzisieren und ergänzen die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Verordnung führt daher zu keiner Absenkung des Schutzniveaus, das natürliche Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 genießen. Eine Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollte nur im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erlaubt sein.

(5)  Die Bestimmungen dieser Verordnung präzisieren und ergänzen die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Verordnung darf daher zu keiner Absenkung des Schutzniveaus führen, das natürliche Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 genießen. Eine Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten sollte nur im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und auf einer ausdrücklich durch diese Verordnung vorgesehenen Rechtsgrundlage erlaubt sein.

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Grundsätze und wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22 haben sich im Allgemeinen zwar bewährt, jedoch hat diese Richtlinie mit der Entwicklung der Wirklichkeit der Technik und der Märkte nicht vollständig Schritt gehalten, weshalb der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation uneinheitlich bzw. nicht wirksam genug ist. Zu solchen Entwicklungen zählt beispielsweise der Markteintritt von elektronischen Kommunikationsdiensten, die aus Sicht des Verbrauchers herkömmliche Dienste ersetzen, für die aber nicht dieselben Vorschriften gelten. Eine andere solche Entwicklung ist das Aufkommen neuer Techniken für die Verfolgung des Online-Verhaltens der Endnutzer, die von der Richtlinie 2002/58/EG nicht erfasst werden. Die Richtlinie 2002/58/EG sollte daher aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

(6)  Die Grundsätze und wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22 haben sich im Allgemeinen zwar bewährt, jedoch hat diese Richtlinie mit der Entwicklung der Wirklichkeit der Technik und der Märkte nicht vollständig Schritt gehalten, weshalb der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der über neue Dienste abgewickelten elektronischen Kommunikation uneinheitlich bzw. unzureichend ist. Zu solchen Entwicklungen zählt beispielsweise der Markteintritt von elektronischen Kommunikationsdiensten (etwa von neuen, eine interpersonelle Kommunikation ermöglichenden Internetdiensten, z. B. VoIP-Telefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Instant-Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste), die aus Sicht des Verbrauchers herkömmliche Dienste ersetzen, für die aber nicht dieselben Vorschriften gelten. Eine andere solche Entwicklung ist das Aufkommen neuer Techniken für die Verfolgung des Online-Verhaltens der Endnutzer, die von der Richtlinie 2002/58/EG nicht erfasst werden. Die Richtlinie 2002/58/EG sollte daher aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

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22 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

22 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb des von dieser Verordnung vorgegebenen Rahmens nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer und klarer festgelegt wird, um eine wirksame Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sicherzustellen. Deshalb sollte der Ermessenspielraum, den die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht haben, so wahrgenommen werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten und dem freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten gewährleistet bleibt.

entfällt

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Diese Verordnung sollte für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Damit den Endnutzern in der Union ein wirksamer Schutz nicht vorenthalten wird, sollte diese Verordnung darüber hinaus auch für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet werden.

(9)  Diese Verordnung sollte für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Damit den Endnutzern in der Union ein wirksamer Schutz nicht vorenthalten wird, sollte diese Verordnung darüber hinaus auch für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet werden. Dies sollte ungeachtet dessen gelten, ob die elektronische Kommunikation mit einer Zahlung verbunden ist.

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich beträchtlich weiterentwickelt. Anstelle herkömmlicher Übermittlungsdienste für Sprachtelefonie, Textnachrichten (SMS) und E-Mail verwenden die Endnutzer zunehmend funktional gleichwertige Online-Dienste wie VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste. Zur Gewährleistung eines wirksamen und einheitlichen Schutzes der Endnutzer bei der Benutzung funktional gleichwertiger Dienste wird in dieser Verordnung die in der [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation24] festgelegte Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste verwendet. Diese Begriffsbestimmung erfasst nicht nur Internetzugangsdienste und Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung von Signalen bestehen, sondern auch interpersonelle Kommunikationsdienste, die nummerngebunden oder nummernunabhängig sein können, beispielsweise VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung und webgestützte E-Mail-Dienste. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation ist auch im Hinblick auf interpersonelle Kommunikationsdienste, die nur eine untergeordnete Nebenfunktion eines anderen Dienstes darstellen, unverzichtbar; deshalb sollten derartige Dienste, die auch eine Kommunikationsfunktion aufweisen, ebenfalls unter diese Verordnung fallen.

(11)  Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich beträchtlich weiterentwickelt. Anstelle herkömmlicher Übermittlungsdienste für Sprachtelefonie, Textnachrichten (SMS) und E-Mail verwenden die Endnutzer zunehmend funktional gleichwertige Online-Dienste wie VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste. Zur Gewährleistung eines wirksamen und einheitlichen Schutzes der Endnutzer bei der Benutzung funktional gleichwertiger Dienste wird in dieser Verordnung die in der [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation24] festgelegte Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste verwendet. Diese Begriffsbestimmung erfasst nicht nur Internetzugangsdienste und Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung von Signalen bestehen, sondern auch interpersonelle Kommunikationsdienste, die nummerngebunden oder nummernunabhängig sein können, beispielsweise VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung und webgestützte E-Mail-Dienste. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation ist auch im Hinblick auf interpersonelle Kommunikationsdienste unverzichtbar, die nur eine untergeordnete Nebenfunktion eines anderen Dienstes darstellen – etwa interne Nachrichten, Newsfeeds, Timelines und ähnliche Funktionen bei Online-Diensten, bei denen innerhalb oder außerhalb dieses Dienstes Nachrichten mit anderen Nutzern ausgetauscht werden (d. h. öffentlich und privat zugängliche Newsfeeds und Timelines); deshalb sollten derartige Dienste, die auch eine Kommunikationsfunktion aufweisen, ebenfalls unter diese Verordnung fallen.

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24 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), COM(2016) 590 final – 2016/0288 (COD) .

24 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), COM(2016) 590 final – 2016/0288 (COD) .

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Entwicklung schneller und effizienter Drahtlostechnik hat dazu beigetragen, dass der öffentliche Internetzugang über drahtlose Netze zunehmend in öffentlichen und halbprivaten Räumen für jedermann zur Verfügung steht, beispielsweise an sogenannten „Hotspots“, die sich an verschiedenen Orten in einer Stadt wie in Kaufhäusern, Einkaufszentren und Krankenhäusern befinden können. Insoweit solche Kommunikationsnetze für eine unbestimmte Gruppe von Endnutzern bereitgestellt werden, sollte die Vertraulichkeit der über solche Netze übermittelten Kommunikation geschützt werden. Die Tatsache, dass drahtlose elektronische Kommunikationsdienste eine Nebenfunktion anderer Dienste darstellen können, sollte dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikationsdaten und der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Deshalb sollte diese Verordnung für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste und öffentlicher Kommunikationsnetze übertragen werden. Diese Verordnung sollte dagegen keine Anwendung auf geschlossene Gruppen von Endnutzern (z. B. Unternehmensnetze) finden, bei denen der Zugang auf die Angehörigen des Unternehmens beschränkt ist.

(13)  Die Entwicklung schneller und effizienter Drahtlostechnik hat dazu beigetragen, dass der öffentliche Internetzugang über drahtlose Netze zunehmend in öffentlichen und halbprivaten Räumen für jedermann zur Verfügung steht, beispielsweise an sogenannten „Hotspots“, die sich an verschiedenen Orten in einer Stadt wie in Kaufhäusern, Einkaufszentren, Flughäfen, Hotels, Krankenhäusern und an anderen ähnlichen Internetzugangspunkten befinden können. Insoweit solche Kommunikationsnetze für eine unbestimmte Gruppe von Endnutzern bereitgestellt werden, sollte die Vertraulichkeit der über solche Netze übermittelten Kommunikation angemessen geschützt werden. Die Tatsache, dass drahtlose elektronische Kommunikationsdienste eine Nebenfunktion anderer Dienste darstellen können, sollte dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikationsdaten und der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Deshalb sollte diese Verordnung für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste und öffentlicher Kommunikationsnetze übertragen werden. Diese Verordnung sollte dagegen keine Anwendung auf geschlossene Gruppen von Endnutzern (z. B. Unternehmensnetze) finden, bei denen der Zugang auf die Angehörigen des Unternehmens beschränkt ist.

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdaten“ sollte hinreichend breit und technologieneutral definiert werden, damit er alle Informationen bezüglich der übermittelten oder ausgetauschten Inhalte (elektronische Kommunikationsinhalte) und die Informationen bezüglich der Endnutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten erfasst, die zum Zwecke der Übermittlung, Verbreitung oder Ermöglichung des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendeten Daten, des geografischen Standorts sowie von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation. Unabhängig davon, ob solche Signale über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Medien, einschließlich Satellitennetze, Kabelnetze, Festnetze (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und terrestrische Mobilfunknetze oder Stromleitungssysteme, übertragen werden, sollten die auf solche Signale bezogenen Daten als elektronische Kommunikationsmetadaten betrachtet und somit von dieser Verordnung erfasst werden. Elektronische Kommunikationsmetadaten können Informationen enthalten, die Teil des Vertrags mit bzw. der Anmeldung bei dem Dienst sind, sofern diese Informationen zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden.

(14)  Der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdaten“ sollte hinreichend breit und technologieneutral definiert werden, damit er alle Informationen bezüglich der übermittelten oder ausgetauschten Inhalte (elektronische Kommunikationsinhalte) und die Informationen bezüglich der Endnutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten erfasst, die zum Zwecke der Übermittlung, Verbreitung oder Ermöglichung des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendeten Daten, des geografischen Standorts sowie von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation. Dazu sollten außerdem Standortdaten zählen, wie beispielsweise der tatsächliche oder vermutete Standort der Endeinrichtung, der Standort der Endeinrichtung, von der oder an die ein Telefonanruf getätigt wurde oder mit der eine Internetverbindung hergestellt wurde, oder die Wi-Fi-Hotspots, mit denen ein Gerät verbunden ist, sowie Daten, die zur Identifizierung der Endeinrichtungen von Endnutzern notwendig sind. Unabhängig davon, ob solche Signale über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Medien, einschließlich Satellitennetze, Kabelnetze, Festnetze (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und terrestrische Mobilfunknetze oder Stromleitungssysteme, übertragen werden, sollten die auf solche Signale bezogenen Daten als elektronische Kommunikationsmetadaten betrachtet und somit von dieser Verordnung erfasst werden. Elektronische Kommunikationsmetadaten können Informationen enthalten, die Teil des Vertrags mit bzw. der Anmeldung bei dem Dienst sind, sofern diese Informationen zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Die Standortdaten für Einrichtungen sollten Daten umfassen, die mit Endgeräten übertragen oder in ihnen gespeichert werden und durch Beschleunigungsmesser, Barometer, Kompasse, satellitengestützte Ortungssysteme oder ähnliche Sensoren oder Geräte erzeugt wurden.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Elektronische Kommunikationsdaten sollten vertraulich behandelt werden. Das bedeutet, dass Eingriffe in die Übermittlung elektronischer Kommunikationsdaten, ob unmittelbar durch menschliches Zutun oder mittelbar durch eine automatische Verarbeitung durch Maschinen, ohne Einwilligung aller an der Kommunikation Beteiligten untersagt sein sollten. Das Verbot des Abfangens von Kommunikationsdaten sollte während ihrer Übertragung gelten, d. h. bis zum Empfang der Inhalte der elektronischen Kommunikation durch den bestimmungsgemäßen Empfänger. Ein Abfangen der elektronischen Kommunikation kann dann vorliegen, wenn beispielsweise andere als die an der Kommunikation Beteiligten Anrufe mithören oder den Inhalt der elektronischen Kommunikation oder die damit zusammenhängenden Metadaten zu anderen Zwecken als dem Kommunikationsaustausch lesen, scannen oder speichern. Ein Abfangen liegt auch vor, wenn Dritte ohne Einwilligung des betreffenden Endnutzers besuchte Websites, den Zeitpunkt der Besuche, die Interaktion mit anderen usw. beobachten. Mit der technischen Entwicklung haben auch die technischen Abfangmöglichkeiten zugenommen. Diese Möglichkeiten reichen von der Installation von Einrichtungen, die in ganzen Zielgebieten Daten von Endeinrichtungen erfassen, z. B. IMSI-Catcher (zum Abgreifen der internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung), bis hin zu Programmen und Techniken, die beispielsweise die Surfgewohnheiten heimlich beobachten, um daraus Endnutzerprofile zu erstellen. Weitere Beispiele für ein Abfangen sind das Erfassen von Nutzdaten oder Inhaltsdaten aus unverschlüsselten drahtlosen Netzen und Routern, z. B. von Surfgewohnheiten ohne Einwilligung der Endnutzer.

(15)  Elektronische Kommunikationsdaten sollten vertraulich behandelt werden. Das bedeutet, dass Eingriffe in die Übermittlung elektronischer Kommunikationsdaten, ob unmittelbar durch menschliches Zutun oder mittelbar durch eine automatische Verarbeitung durch Maschinen, ohne Einwilligung aller an der Kommunikation Beteiligten untersagt sein sollten. Das Verbot des Abfangens von Kommunikationsdaten sollte auch während ihrer Übertragung gelten, d. h. bis zum Empfang der Inhalte der elektronischen Kommunikation durch den bestimmungsgemäßen Empfänger und bei der Speicherung. Ein Abfangen der elektronischen Kommunikation kann dann vorliegen, wenn beispielsweise andere als die an der Kommunikation Beteiligten Anrufe mithören oder den Inhalt der elektronischen Kommunikation oder die damit zusammenhängenden Metadaten zu anderen Zwecken als dem Kommunikationsaustausch lesen, scannen oder speichern. Ein Abfangen liegt auch vor, wenn Dritte ohne Einwilligung des betreffenden Endnutzers besuchte Websites, den Zeitpunkt der Besuche, die Interaktion mit anderen usw. beobachten. Mit der technischen Entwicklung haben auch die technischen Abfangmöglichkeiten zugenommen. Diese Möglichkeiten reichen von der Installation von Einrichtungen, die in ganzen Zielgebieten Daten von Endeinrichtungen erfassen, z. B. IMSI-Catcher (zum Abgreifen der internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung), bis hin zu Programmen und Techniken, die beispielsweise die Surfgewohnheiten heimlich beobachten, um daraus Endnutzerprofile zu erstellen. Weitere Beispiele für ein Abfangen sind das Erfassen von Nutzdaten oder Inhaltsdaten aus unverschlüsselten drahtlosen Netzen und Routern, das Injizieren von Werbung oder anderen Inhalten oder Analysen der Verkehrsdaten von Kunden, z. B. von Surfgewohnheiten, ohne Einwilligung der Endnutzer.

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Mit dem Verbot der Speicherung der Kommunikation soll nicht jede automatische, einstweilige und vorübergehende Speicherung dieser Informationen untersagt werden, soweit diese zum alleinigen Zweck der Durchführung der Übermittlung über das elektronische Kommunikationsnetz erfolgt. Untersagt werden soll ebenfalls nicht die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit und Kontinuität der elektronischen Kommunikationsdienste, darunter die Prüfung auf Sicherheitsbedrohungen wie Vorhandensein von Schadsoftware oder die Verarbeitung von Metadaten zur Sicherung der Einhaltung der erforderlichen Dienstqualitätsanforderungen wie Latenz, Verzögerungsschwankung (Jitter) usw.

(16)  Mit dem Verbot der Speicherung der Kommunikation soll nicht jede automatische, einstweilige und vorübergehende Speicherung dieser Informationen untersagt werden, soweit diese zum alleinigen Zweck der Durchführung der Übermittlung über das elektronische Kommunikationsnetz erfolgt. Untersagt werden soll ebenfalls nicht die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit und Kontinuität der elektronischen Kommunikationsdienste, darunter die Prüfung auf Sicherheitsbedrohungen wie Vorhandensein von Schadsoftware oder die Verarbeitung von Metadaten zur Sicherung der Einhaltung der erforderlichen Dienstqualitätsanforderungen wie Latenz, Verzögerungsschwankung (Jitter) usw. Hat eine Form der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zu diesen Zwecken voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so sollte vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung und gegebenenfalls eine Konsultation der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt werden.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten kann für Unternehmen, für die Verbraucher und für die gesamte Gesellschaft nützlich sein. Gegenüber der Richtlinie 2002/58/EG erweitert diese Verordnung die Möglichkeiten der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsmetadaten mit Einwilligung der Endnutzer zu verarbeiten. Die Endnutzer messen jedoch der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation, einschließlich ihrer Online-Aktivitäten, eine große Bedeutung bei und wollen die Kontrolle über die Verwendung ihrer elektronischen Kommunikationsdaten für andere Zwecke als die Übertragung der Kommunikation haben. Deshalb sollte diese Verordnung den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorschreiben, dass sie die Einwilligung der Endnutzer in die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten einholen, zu denen auch Daten über den Standort des Gerätes gehören, welche zwecks Gewährung und Aufrechterhaltung des Zugangs und der Verbindung zu dem jeweiligen Dienst erzeugt werden. Standortdaten, die in einem anderen Zusammenhang als dem der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt werden, sollten nicht als Metadaten betrachtet werden. Ein Beispiel für eine gewerbliche Verwendung elektronischer Kommunikationsmetadaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste wäre die Erstellung von Heatmaps, also grafischen Darstellungen von Daten über die Anwesenheit von Personen anhand von Farben. Zur Anzeige von Verkehrsbewegungen in bestimmte Richtungen über einen bestimmten Zeitraum wird eine Kennung benötigt, damit die Positionen von Einzelpersonen in bestimmten Zeitabständen miteinander verknüpft werden können. Bei Verwendung anonymisierter Daten würde diese Kennung fehlen, sodass solche Bewegungen nicht dargestellt werden könnten. Aus einer solchen Nutzung elektronischer Kommunikationsmetadaten könnten beispielsweise Behörden und öffentliche Verkehrsbetriebe Nutzen ziehen, wenn sie ausgehend von der Benutzung und Belastung bestehender Anlagen festlegen, wo neue Infrastrukturen gebaut werden sollten. Hat eine Form der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so sollte vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung und gegebenenfalls eine Konsultation der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt werden.

(17)  Die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten kann für Unternehmen, für die Verbraucher und für die gesamte Gesellschaft nützlich sein. Gegenüber der Richtlinie 2002/58/EG erweitert diese Verordnung die Möglichkeiten der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsmetadaten mit Einwilligung der Endnutzer zu verarbeiten. Die Endnutzer messen jedoch der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation, einschließlich ihrer Online-Aktivitäten, eine große Bedeutung bei und wollen die Kontrolle über die Verwendung ihrer elektronischen Kommunikationsdaten für andere Zwecke als die Übertragung der Kommunikation haben. Deshalb sollte diese Verordnung den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorschreiben, dass sie die Einwilligung der Endnutzer in die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten einholen, zu denen auch Daten über den Standort des Gerätes gehören, welche zwecks Gewährung und Aufrechterhaltung des Zugangs und der Verbindung zu dem jeweiligen Dienst erzeugt werden. Standortdaten, die in einem anderen Zusammenhang als dem der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt werden, sollten nicht als Metadaten betrachtet werden. Ein Beispiel für eine gewerbliche Verwendung elektronischer Kommunikationsmetadaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste wäre die Erstellung von Heatmaps, also grafischen Darstellungen von Daten über die Anwesenheit von Personen anhand von Farben. Dies sollte im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Zur Anzeige von Verkehrsbewegungen in bestimmte Richtungen über einen bestimmten Zeitraum kann eine Kennung erforderlich sein, damit die Positionen von Einzelpersonen in bestimmten Zeitabständen miteinander verknüpft werden können. Ist die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten vorgesehen, sollte eine Konsultation der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt werden.

 

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Die Endeinrichtungen der Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und alle Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Endeinrichtungen, ob sie nun von solchen Geräten gespeichert oder ausgesendet, von ihnen angefordert oder verarbeitet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, sind Teil der Privatsphäre der Endnutzer, die dem Schutz aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegt. Die Informationen im Zusammenhang mit solchen Endeinrichtungen erfordern einen erhöhten Schutz der Privatsphäre, da solche Endeinrichtungen Informationen enthalten oder verarbeiten, die einen tiefen Einblick in komplexe emotionale, politische und soziale Aspekte der Persönlichkeit einer Person geben können, darunter Nachrichteninhalte, Bilder, Aufenthaltsorte durch Zugriff auf die GPS-Funktionen der Geräte sowie Kontaktlisten und andere bereits in dem Gerät gespeicherte Informationen. Darüber hinaus können unerwünschte Verfolgungswerkzeuge wie z. B. Spyware, Webbugs, versteckte Kennungen und Verfolgungs-Cookies ohne das Wissen des Endnutzers in dessen Endeinrichtung eindringen, um Zugang zu Informationen zu erlangen, versteckte Informationen zu speichern oder die Nutzeraktivität zu verfolgen. Informationen in Bezug auf das Gerät des Endnutzers können auch im Fernzugang zu Identifizierungs- und Verfolgungszwecken erhoben werden, mit Techniken wie der Verfolgung von Gerätekennungen, was oft ohne Wissen des Endnutzers geschieht, und können eine ernsthafte Verletzung der Privatsphäre dieser Endnutzer darstellen. Techniken, mit denen die Aktivitäten der Endnutzer heimlich beobachtet werden, indem z. B. ihre Online-Aktivitäten oder die Standorte ihrer Endeinrichtungen verfolgt werden, oder mit denen die Funktionsweise der Endeinrichtungen der Endnutzer unbemerkt manipuliert wird, stellen eine ernste Bedrohung der Privatsphäre der Endnutzer dar. Deshalb sollten derartige Eingriffe in die Endeinrichtungen der Endnutzer nur mit Einwilligung des Endnutzers und für bestimmte transparente Zwecke erlaubt sein.

(20)  Die Endeinrichtungen der Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und alle Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Endeinrichtungen, ob sie nun von solchen Geräten gespeichert oder ausgesendet, von ihnen angefordert oder verarbeitet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, sind Teil der Privatsphäre der Endnutzer, die dem Schutz aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegt. Die Informationen im Zusammenhang mit solchen Endeinrichtungen erfordern einen erhöhten Schutz der Privatsphäre, da solche Endeinrichtungen Informationen enthalten oder verarbeiten, die einen tiefen Einblick in komplexe emotionale, politische und soziale Aspekte der Persönlichkeit einer Person geben können, darunter Nachrichteninhalte, Bilder, Aufenthaltsorte durch Zugriff auf die GPS-Funktionen der Geräte sowie Kontaktlisten und andere bereits in dem Gerät gespeicherte Informationen. Darüber hinaus können unerwünschte Verfolgungswerkzeuge wie z. B. Spyware, Webbugs, versteckte Kennungen ohne das Wissen des Endnutzers in dessen Endeinrichtung eindringen, um Zugang zu Informationen zu erlangen, versteckte Informationen zu speichern und die Nutzeraktivität zu verfolgen oder bestimmte technische Operationen oder Vorgänge – oft ohne Wissen des Nutzers – auszulösen. Informationen in Bezug auf das Gerät des Endnutzers können auch im Fernzugang zu Identifizierungs- und Verfolgungszwecken erhoben werden, mit Techniken wie der Verfolgung von Gerätekennungen, was oft ohne Wissen des Endnutzers geschieht, und können eine ernsthafte Verletzung der Privatsphäre dieser Endnutzer darstellen. Techniken, mit denen die Aktivitäten der Endnutzer heimlich beobachtet werden, indem z. B. ihre Online-Aktivitäten oder die Standorte ihrer Endeinrichtungen verfolgt werden, oder mit denen die Funktionsweise der Endeinrichtungen der Endnutzer unbemerkt manipuliert wird, stellen eine ernste Bedrohung der Privatsphäre der Endnutzer dar. In Bezug auf den privaten Charakter und die Vertraulichkeit des Inhalts, der Funktionsweise und der Verwendung der Endeinrichtungen von Nutzern muss ein hohes und gleiches Niveau des Schutzes der Privatsphäre von Nutzern gewährleistet werden. Deshalb sollten derartige Eingriffe in die Endeinrichtungen der Endnutzer nur mit Einwilligung des Endnutzers und für bestimmte, beschränkte und transparente Zwecke erlaubt sein.

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Ausnahmen von der Verpflichtung, die Einwilligung in die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen oder den Zugriff auf in Endeinrichtungen gespeicherte Informationen einzuholen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen kein oder nur ein geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre stattfindet. Beispielsweise sollte keine Einwilligung eingeholt werden für ein technisches Speichern oder Zugreifen, das zu dem rechtmäßigen Zweck, die vom Endnutzer ausdrücklich gewünschte Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Dazu gehört auch das Speichern von Cookies für die Dauer einer für den Besuch einer Website einmal aufgebauten Sitzung, um die Eingaben des Endnutzers beim Ausfüllen von Online-Formularen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, mitverfolgen zu können. Cookies können auch ein legitimes und nützliches Hilfsmittel sein, um beispielsweise den Webdatenverkehr zu einer Website zu messen. Konfigurationsprüfungen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vornehmen, um ihren Dienst entsprechend den Einstellungen des Endnutzers bereitstellen zu können, wie auch das bloße Feststellen der Tatsache, dass das Gerät des Endnutzers die vom Endnutzer angeforderten Inhalte nicht empfangen kann, sollten nicht als Zugriff auf ein Gerät oder als Nutzung der Verarbeitungsfunktionen des Geräts betrachtet werden.

(21)  Ausnahmen von der Verpflichtung, die Einwilligung in die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen oder den Zugriff auf in Endeinrichtungen gespeicherte Informationen einzuholen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen kein oder nur ein geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre stattfindet. Beispielsweise sollte keine Einwilligung eingeholt werden für ein technisches Speichern oder Zugreifen, das zu dem rechtmäßigen Zweck, die vom Endnutzer ausdrücklich gewünschte Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Dazu gehört auch das Speichern von Cookies für die Dauer einer für den Besuch einer Website einmal aufgebauten Sitzung, um die Eingaben des Endnutzers beim Ausfüllen von Online-Formularen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, mitverfolgen zu können. Cookies können auch ein legitimes und nützliches Hilfsmittel sein, um beispielsweise den Webdatenverkehr zu einer Website durch die natürliche oder juristische Person zu messen, die für die Website zuständig ist („First-Party-Analyse“).

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Standortdaten für Einrichtungen können sehr detaillierte und einschneidende Erkenntnisse über das Privatleben einer Person oder das Geschäft und die Tätigkeiten einer Organisation liefern. Die Verarbeitung von Standortdaten aus einer beliebigen Quelle, wie etwa elektronische Kommunikationsmetadaten oder Standortdaten für Einrichtungen, sollte auf der Grundlage eindeutiger Regeln erfolgen.

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Die Methoden zur Bereitstellung von Informationen und die Einholung der Einwilligung des Endnutzers sollten so benutzerfreundlich wie möglich sein. Wegen der allgegenwärtigen Verwendung von Verfolgungs-Cookies und anderer Verfolgungstechniken werden die Endnutzer immer häufiger aufgefordert, ihre Einwilligung in die Speicherung solcher Verfolgungs-Cookies in ihren Endeinrichtungen zu geben. Infolge dessen werden die Endnutzer mit Einwilligungsanfragen überhäuft. Mit Hilfe technischer Mittel für die Erteilung der Einwilligung, z. B. durch transparente und benutzerfreundliche Einstellungen, könnte dieses Problem behoben werden. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, dass die Einwilligung durch die entsprechenden Einstellungen in einem Browser oder einer anderen Anwendung erteilt werden kann. Die Auswahl, die Endnutzer bei der Festlegung ihrer allgemeinen Einstellungen zur Privatsphäre in einem Browser oder einer anderen Anwendung getroffen haben, sollte für Dritte verbindlich und ihnen gegenüber auch durchsetzbar sein. Webbrowser sind eine Art von Softwareanwendung, die es ermöglicht, Informationen aus dem Internet abzurufen und darzustellen. Andere Arten von Anwendungen wie solche, die Anrufe und die Nachrichtenübermittlung ermöglichen oder Navigationshilfe bieten, sind dazu ebenfalls in der Lage. Ein Großteil der Vorgänge, die zwischen dem Endnutzer und der Website ablaufen, werden von Webbrowsern abgewickelt. Aus dieser Sicht kommt ihnen eine Sonderstellung zu, wenn es darum geht, den Endnutzern die Kontrolle über den Informationsfluss zu und von ihrer Endeinrichtung zu erleichtern. So können Webbrowser insbesondere als Torwächter dienen und den Endnutzern helfen, ein Speichern von Informationen in ihren Endeinrichtungen (wie Smartphones, Tablets oder Computer) bzw. den Zugriff darauf zu verhindern.

(22)  Die Methoden zur Bereitstellung von Informationen und die Einholung der Einwilligung des Endnutzers sollten so benutzerfreundlich wie möglich sein. Wegen der allgegenwärtigen Verwendung von Verfolgungs-Cookies und anderer Verfolgungstechniken werden die Endnutzer immer häufiger aufgefordert, ihre Einwilligung in die Speicherung solcher Verfolgungs-Cookies in ihren Endeinrichtungen zu geben. Infolge dessen werden die Endnutzer mit Einwilligungsanfragen überhäuft. Mit Hilfe technischer Mittel für die Erteilung der Einwilligung, z. B. durch transparente und benutzerfreundliche Einstellungen, könnte dieses Problem behoben werden. Deshalb sollte die Verwendung von sogenannten Cookie-Mauern und Cookie-Bannern, die Nutzern nicht helfen, die Kontrolle über ihre persönlichen Informationen und Privatsphäre zu behalten oder sich über ihre Rechte zu informieren, durch diese Verordnung verhindert werden. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass die Einwilligung durch technische Spezifikationen, etwa durch die entsprechenden Einstellungen in einem Browser oder einer anderen Anwendung, erteilt werden kann. Diese Einstellungen sollten Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Speicherung von Informationen auf den Endeinrichtungen des Nutzers sowie ein vom Browser oder von einer anderen Anwendung gesendetes Signal, das anderen Parteien die Präferenzen des Nutzers anzeigt, umfassen. Die Auswahl, die Nutzer bei der Festlegung der allgemeinen Einstellungen zur Privatsphäre in einem Browser oder einer anderen Anwendung getroffen haben, sollte für Dritte verbindlich und ihnen gegenüber auch durchsetzbar sein. Webbrowser sind eine Art von Softwareanwendung, die es ermöglicht, Informationen aus dem Internet abzurufen und darzustellen. Andere Arten von Anwendungen wie solche, die Anrufe und die Nachrichtenübermittlung ermöglichen oder Navigationshilfe bieten, sind dazu ebenfalls in der Lage. Ein Großteil der Vorgänge, die zwischen dem Endnutzer und der Website ablaufen, werden von Webbrowsern abgewickelt. Aus dieser Sicht kommt ihnen eine Sonderstellung zu, wenn es darum geht, den Nutzern die Kontrolle über den Informationsfluss zu und von ihrer Endeinrichtung zu erleichtern. So können Webbrowser, Anwendungen oder mobile Betriebssysteme insbesondere dazu dienen, die von einem Endnutzer getroffene Auswahl auszuführen, und den Endnutzern helfen, ein Speichern von Informationen in ihren Endeinrichtungen (wie Smartphones, Tablets oder Computer) bzw. den Zugriff darauf zu verhindern.

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen wurden in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 festgeschrieben. Gegenwärtig haben die meisten weitverbreiteten Browser für Cookies die Standardeinstellung „Alle Cookies annehmen“. Deshalb sollten Anbieter von Software, die das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet erlaubt, dazu verpflichtet sein, die Software so zu konfigurieren, dass sie die Möglichkeit bietet zu verhindern, dass Dritte Informationen in der Endeinrichtung speichern; diese Einstellung wird häufig als „Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ bezeichnet. Den Endnutzern sollte eine Reihe von Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre angeboten werden, die vom höheren Schutz (z. B. „Cookies niemals annehmen“) über einen mittleren Schutz (z. B. „Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ oder „Nur Cookies von Erstanbietern annehmen“) bis zum niedrigeren Schutz (z. B. „Cookies immer annehmen“) reicht. Solche Einstellungen zur Privatsphäre sollten in leicht sichtbarer und verständlicher Weise dargestellt werden.

(23)  Die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen wurden in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 festgeschrieben. Gegenwärtig haben die meisten weitverbreiteten Browser für Cookies die Standardeinstellung „Alle Cookies annehmen“. Deshalb sollten Anbieter von Software, die das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet erlaubt, dazu verpflichtet sein, die Software so zu konfigurieren, dass sie die Möglichkeit bietet, per Voreinstellung zu verhindern, dass andere Parteien domainübergreifendes Tracking vornehmen und Informationen in der Endeinrichtung speichern; diese Einstellung wird häufig als „Tracker und Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ bezeichnet. Den Endnutzern sollte stets eine Reihe von Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre angeboten werden, die vom höheren Schutz (z. B. „Tracker und Cookies niemals annehmen“) über einen mittleren Schutz (z. B. „sämtliche Tracker und Cookies zurückweisen, die für die Erbringung eines ausdrücklich vom Nutzer gewünschten Dienstes nicht unbedingt notwendig sind“ oder „alle Arten des domainübergreifenden Tracking zurückweisen“) bis zum niedrigeren Schutz (z. B. „Tracker und Cookies immer annehmen“) reicht. Diese Optionen können auch noch weiter ausdifferenziert werden. Die Einstellungen zur Privatsphäre sollten zudem Optionen umfassen, anhand derer der Nutzer beispielsweise auswählen kann, ob Flash, JavaScript oder ähnliche Software ausgeführt werden soll oder ob eine Website Geopositionsdaten des Nutzers erfassen oder Zugriff auf bestimmte Hardware wie Webcam oder Mikrofon haben soll. Solche Einstellungen zur Privatsphäre sollten in leicht sichtbarer, objektiver und verständlicher Weise dargestellt werden.

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Damit Webbrowser die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebene Einwilligung der Endnutzer, z. B. in die Speicherung von Verfolgungs-Cookies von Drittanbietern, einholen können, sollten sie unter anderem eine eindeutige bestätigende Handlung von der Endeinrichtung des Endnutzers verlangen, mit der dieser seine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärte Zustimmung zur Speicherung solcher Cookies in seiner Endeinrichtung und zum Zugriff darauf bekundet. Eine solche Handlung kann als bestätigend verstanden werden, wenn Endnutzer zur Einwilligung beispielsweise die Option „Cookies von Drittanbietern annehmen“ aktiv auswählen müssen und ihnen die dazu notwendigen Informationen gegeben werden. Hierzu müssen die Anbieter von Software, die den Zugang zum Internet ermöglicht, verpflichtet werden, die Endnutzer zum Zeitpunkt der Installation darauf hinzuweisen, dass die Einstellungen zur Privatsphäre unter den verschiedenen Möglichkeiten ausgewählt werden können, und sie aufzufordern, eine Wahl zu treffen. Die gegebenen Informationen sollten die Endnutzer nicht davon abschrecken, höhere Einstellungen zur Privatsphäre zu wählen, und sie sollten alle wichtigen Informationen über die mit der Annahme von Cookies von Drittanbietern verbundenen Risiken enthalten, wozu auch das Anlegen langfristiger Aufzeichnungen über die Browserverläufe des Betroffenen und die Verwendung solcher Aufzeichnungen zur Übermittlung gezielter Werbung gehören. Es sollte gefördert werden, dass Webbrowser den Endnutzern einfache Möglichkeiten bieten, die Einstellungen zur Privatsphäre während der Benutzung jederzeit zu ändern, und dem Nutzer erlauben, Ausnahmen für bestimmte Websites zu machen oder in Listen festzulegen oder anzugeben, von welchen Websites Cookies (auch von Drittanbietern) immer oder niemals angenommen werden sollen.

entfällt

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ist es erforderlich, dass regelmäßig bestimmte Datenpakete ausgesendet werden, um eine Verbindung zum Netz oder mit anderen Geräten im Netz zu erkennen oder aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus muss den Geräten eine eindeutige Adresse zugewiesen sein, damit sie in diesem Netz identifizierbar sind. In ähnlicher Weise sehen auch die Normen für auf Drahtlos- und Funkzellentechnik beruhende Telefonie ein Aussenden aktiver Signale vor, die eindeutige Kennungen wie eine MAC-Adresse, die IMEI (internationale Mobilfunkgerätekennung), die IMSI (internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung) usw. enthalten. Eine einzelne Drahtlos-Basisstation (d. h. ein Sender und Empfänger) wie beispielsweise ein Drahtlos-Zugangspunkt deckt einen bestimmten Bereich ab, in dem solche Informationen erfasst werden können. Es gibt inzwischen Diensteanbieter, die aufgrund gescannter gerätebezogener Informationen Verfolgungsdienste mit verschiedenartigen Funktionsmerkmalen anbieten, darunter die Zählung von Personen, die Bereitstellung von Daten über die Zahl der in einer Schlange wartenden Personen, die Ermittlung der Personenzahl in einem bestimmten Gebiet usw. Diese Informationen können zu Zwecken verwendet werden, die stärker in die Privatsphäre eingreifen, wie das Übermitteln gewerblicher Werbenachrichten mit persönlich angepassten Angeboten an Endnutzer, wenn diese beispielsweise ein Ladengeschäft betreten. Während einige dieser Funktionsmerkmale keine große Gefahr für die Privatsphäre mit sich bringen, sind andere durchaus bedenklich, z. B. solche, die mit der Verfolgung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum verbunden sind (u. a. wiederholte Besuche an bestimmten Orten). Anwender solcher Praktiken sollten am Rand des betroffenen Bereichs in hervorgehobener Weise Hinweise anzeigen, mit denen die Endnutzer vor Betreten des Bereichs darüber aufgeklärt werden, dass entsprechende Technik in einem bestimmten Umkreis im Einsatz ist, aber auch über den Zweck der Verfolgung, die dafür verantwortliche Person und darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Datenerhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Werden personenbezogene Daten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben, so sollten zusätzlich weitere Informationen bereitgestellt werden.

(25)  Für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ist es erforderlich, dass regelmäßig bestimmte Datenpakete ausgesendet werden, um eine Verbindung zum Netz oder mit anderen Geräten im Netz zu erkennen oder aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus muss den Geräten eine eindeutige Adresse zugewiesen sein, damit sie in diesem Netz identifizierbar sind. In ähnlicher Weise sehen auch die Normen für auf Drahtlos- und Funkzellentechnik beruhende Telefonie ein Aussenden aktiver Signale vor, die eindeutige Kennungen wie eine MAC-Adresse, die IMEI (internationale Mobilfunkgerätekennung), die IMSI (internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung) usw. enthalten. Eine einzelne Drahtlos-Basisstation (d. h. ein Sender und Empfänger) wie beispielsweise ein Drahtlos-Zugangspunkt deckt einen bestimmten Bereich ab, in dem solche Informationen erfasst werden können. Es gibt inzwischen Diensteanbieter, die aufgrund gescannter gerätebezogener Informationen Verfolgungsdienste mit verschiedenartigen Funktionsmerkmalen anbieten, darunter die Zählung von Personen, die Bereitstellung von Daten über die Zahl der in einer Schlange wartenden Personen, die Ermittlung der Personenzahl in einem bestimmten Gebiet usw. Diese Informationen können zu Zwecken verwendet werden, die stärker in die Privatsphäre eingreifen, wie das Übermitteln gewerblicher Werbenachrichten mit persönlich angepassten Angeboten an Endnutzer, wenn diese beispielsweise ein Ladengeschäft betreten. Während einige dieser Funktionsmerkmale keine große Gefahr für die Privatsphäre mit sich bringen, sind andere durchaus bedenklich, z. B. solche, die mit der Verfolgung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum verbunden sind (u. a. wiederholte Besuche an bestimmten Orten). Anwender solcher Praktiken sollten am Rand des betroffenen Bereichs in hervorgehobener Weise Hinweise anzeigen, mit denen die Endnutzer vor Betreten des Bereichs darüber aufgeklärt werden, dass entsprechende Technik in einem bestimmten Umkreis im Einsatz ist, aber auch über den Zweck der Verfolgung, die dafür verantwortliche Person und darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Datenerhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Werden personenbezogene Daten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben, so sollten zusätzlich weitere Informationen bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten die Anbieter entweder die Einwilligung des Endnutzers einholen oder die Daten unverzüglich anonymisieren, wobei sie den Zweck ausschließlich auf zeitlich und örtlich begrenzte statistische Zählungen beschränken und wirksame Abschaltmöglichkeiten bieten.

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Soweit diese Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gilt, sollte sie vorsehen, dass die Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften beschränken können, wenn diese Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter wichtiger öffentlicher Interessen darstellt, wozu die nationale Sicherheit, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zählen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, oder Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Bezug auf solche Interessen verbunden sind. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Kommunikation oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, um die oben genannten öffentlichen Interessen zu schützen, und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgt. Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten geeignete Verfahren zur leichteren Beantwortung berechtigter Anfragen der zuständigen Behörden schaffen und dabei gegebenenfalls auch die Rolle des nach Artikel 3 Absatz 3 benannten Vertreters berücksichtigen.

(26)  Soweit diese Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gilt, sollte sie vorsehen, dass die Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften beschränken können, wenn diese Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter wichtiger öffentlicher Interessen darstellt, wozu die nationale Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zählen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, oder Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Bezug auf solche Interessen verbunden sind. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Kommunikation oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, um die oben genannten öffentlichen Interessen zu schützen, und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgt. Verschlüsselung und andere Sicherheitsmaßnahmen sind wesentlich dafür, dass die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der elektronischen Kommunikation sowie die Sicherheit und die Unversehrtheit der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur insgesamt gewährleistet werden. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste Pflichten auferlegt werden, die die Sicherheit und Verschlüsselung ihrer Netze und Dienste schwächen würden. Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten geeignete Verfahren zur leichteren Beantwortung berechtigter Anfragen der zuständigen Behörden schaffen und dabei gegebenenfalls auch die Rolle des nach Artikel 3 Absatz 3 benannten Vertreters berücksichtigen.

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  An gewählte Vertreter oder Behörden in Angelegenheiten öffentlicher Politik, Gesetzgebung oder anderer Tätigkeiten demokratischer Institutionen gerichtete Kommunikation sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Direktwerbung gelten.

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Endnutzer vor unerbetener Direktwerbung zu schützen, die in das Privatleben der Endnutzer eingreift. Der Grad des Eingriffs in die Privatsphäre und der Belästigung wird unabhängig von der großen Vielfalt der zur Durchführung dieser elektronischen Kommunikation genutzten Techniken und Kanäle wie automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, SMS, MMS, Bluetooth usw. als relativ ähnlich betrachtet. Daher ist es gerechtfertigt zu verlangen, dass die Einwilligung des Endnutzers eingeholt wird, bevor gewerbliche elektronische Direktwerbung an Endnutzer gerichtet wird, um so den Schutz natürlicher Personen vor Eingriffen in ihr Privatleben und den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen wirksam zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zum Schutz vor unerbetener elektronischer Kommunikation zukunftssicher bleiben, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zu schaffen, die nicht danach unterscheiden, mit welcher Technik diese unerbetene Kommunikation erfolgt, und zugleich einen gleichwertigen Schutz aller Bürger in der gesamten Union zu gewährleisten. Es ist jedoch vertretbar, im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung die Nutzung von E-Mail-Kontaktangaben zu erlauben, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur für dasselbe Unternehmen gelten, das die elektronischen Kontaktangaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt hat.

(33)  Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Endnutzer vor unerbetener Direktwerbung zu schützen, die in das Privatleben der Endnutzer eingreift. Der Grad des Eingriffs in die Privatsphäre und der Belästigung wird unabhängig von der großen Vielfalt der zur Durchführung dieser elektronischen Kommunikation genutzten Techniken und Kanäle wie automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, SMS, MMS, Bluetooth usw. als relativ ähnlich betrachtet. Daher ist es gerechtfertigt zu verlangen, dass die Einwilligung des Endnutzers eingeholt wird, bevor gewerbliche elektronische Direktwerbung an Endnutzer gerichtet wird, um so den Schutz natürlicher Personen vor Eingriffen in ihr Privatleben und den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen wirksam zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zum Schutz vor unerbetener elektronischer Kommunikation zukunftssicher bleiben, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zu schaffen, die nicht danach unterscheiden, mit welcher Technik diese unerbetene Kommunikation erfolgt, und zugleich einen gleichwertigen Schutz aller Bürger in der gesamten Union zu gewährleisten. Es ist jedoch vertretbar, im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung die Nutzung von E-Mail-Kontaktangaben zu erlauben, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur für dasselbe Unternehmen gelten, das die elektronischen Kontaktangaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt hat, und dies nur für begrenzte Zeit.

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Um einen einfachen Widerruf der Einwilligung zu ermöglichen, sollten juristische oder natürliche Personen, die Direktwerbung per E-Mail betreiben, einen Link oder eine gültige E-Mail-Adresse angeben, mit deren Hilfe Endnutzer ihre Einwilligung auf einfache Weise widerrufen können. Juristische oder natürliche Personen, die Direktwerbung mittels persönlicher Anrufe und mittels Anrufen über automatische Anruf- und Kommunikationssysteme betreiben, sollten ihre Anschlussrufnummer, unter der das Unternehmen angerufen werden kann, oder einen besonderen Kode angeben, der kenntlich macht, dass es sich um einen Werbeanruf handelt.

(35)  Um einen einfachen Widerruf der Einwilligung zu ermöglichen, sollten juristische oder natürliche Personen, die Direktwerbung per E-Mail betreiben, einen Link oder eine gültige E-Mail-Adresse angeben, mit deren Hilfe Endnutzer ihre Einwilligung auf einfache Weise widerrufen können. Juristische oder natürliche Personen, die Direktwerbung mittels persönlicher Anrufe und mittels Anrufen über automatische Anruf- und Kommunikationssysteme betreiben, sollten ihre Anschlussrufnummer, unter der das Unternehmen angerufen werden kann und einen besonderen Kode angeben, der kenntlich macht, dass es sich um einen Werbeanruf handelt.

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollten die Endnutzer darüber informieren, welche Maßnahmen diese ergreifen können, um die Sicherheit ihrer Kommunikation, z. B. durch den Einsatz bestimmter Software oder Verschlüsselungstechniken, zu schützen. Die Anforderung, die Endnutzer über besondere Sicherheitsrisiken aufzuklären, entbindet einen Diensteanbieter nicht von der Verpflichtung, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um einem neuen, unvorhergesehenen Sicherheitsrisiko vorzubeugen und den normalen Sicherheitsstandard des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung von Informationen über Sicherheitsrisiken für die Endnutzer sollte kostenlos sein. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(37)  Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollten elektronische Kommunikationsdaten so verarbeiten, dass ein unberechtigter Zugriff sowie eine unberechtigte Verbreitung oder Änderung verhindert werden, sollten dafür Sorge tragen, dass solche Fälle unberechtigten Zugriffs sowie unberechtigter Verbreitung oder Änderung festgestellt werden und sollten außerdem sicherstellen, dass solche elektronischen Kommunikationsdaten durch bestimmte Software und Verschlüsselungstechniken geschützt sind. Die Anforderung, die Endnutzer über besondere Sicherheitsrisiken aufzuklären, entbindet einen Diensteanbieter nicht von der Verpflichtung, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um einem neuen, unvorhergesehenen Sicherheitsrisiko vorzubeugen und den normalen Sicherheitsstandard des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung von Informationen über Sicherheitsrisiken für die Endnutzer sollte kostenlos sein. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Pflichten des Artikels 40 des [Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] sollten für alle Dienste innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Hinblick auf die Sicherheit von Netzen und Diensten sowie die damit verbundenen Sicherheitsverpflichtungen gelten.

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, zusätzlich zu oder anstelle von anderen geeigneten Maßnahmen nach dieser Verordnung bei Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen einschließlich Geldbußen zu verhängen. In dieser Verordnung sollten die Verstöße sowie die Obergrenze der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung genannt werden, wobei diese Geldbußen von der zuständigen Aufsichtsbehörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände und insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie der Maßnahmen festzusetzen sind, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern. Zum Zweck der Festsetzung einer Geldbuße sollte der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden.

(40)  Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, zusätzlich zu oder anstelle von anderen geeigneten Maßnahmen nach dieser Verordnung bei Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen einschließlich Geldbußen zu verhängen. In dieser Verordnung sollten die Verstöße sowie die Obergrenze der entsprechenden Geldbußen und die Kriterien für ihre Festsetzung genannt werden, wobei diese Geldbußen von der zuständigen Aufsichtsbehörde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände und insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen sowie der Maßnahmen festzusetzen sind, die ergriffen wurden, um die Einhaltung der aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Folgen des Verstoßes abzuwenden oder abzumildern. Zum Zweck der Festsetzung einer Geldbuße sollte der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Es sollte untersagt sein, doppelte Geldbußen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung und die Verordnung (EU) 2016/679 zu verhängen.

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand

(1)  Diese Verordnung legt Vorschriften zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste fest und regelt insbesondere die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(1)  Diese Verordnung legt Vorschriften zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste fest und regelt insbesondere die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(2)  Diese Verordnung gewährleistet den freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten und elektronischer Kommunikationsdienste in der Union, der aus Gründen der Achtung des Privatlebens und der Kommunikation natürlicher und juristischer Personen und des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder beschränkt noch untersagt werden darf.

(2)  Diese Verordnung gewährleistet gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 den freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten und elektronischer Kommunikationsdienste in der Union, der aus Gründen der Achtung des Privatlebens und der Kommunikation natürlicher und juristischer Personen und des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder beschränkt noch untersagt werden darf.

(3)  Die Bestimmungen dieser Verordnung präzisieren und ergänzen die Verordnung (EU) 2016/679 durch die Festlegung besonderer Vorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke.

(3)  Die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzen die Verordnung (EU) 2016/679 durch die Festlegung notwendiger besonderer Vorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke. Wenn diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer.

(1)  Diese Verordnung gilt für

 

a)  die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen, die sich auf die Endeinrichtungen der Endnutzer beziehen oder von diesen verarbeitet werden, unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird;

 

(b)   Informationen, die zu Endeinrichtungen der Endnutzer übertragen, dort gespeichert, aus diesen Einrichtungen erhoben oder von diesen verarbeitet werden oder sich in anderer Weise auf sie beziehen, sofern diese Informationen nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für:

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen;

a)  Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen;

b)  Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen;

b)  Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen;

c)  elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind;

c)  elektronische Kommunikationsdienste, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 nicht öffentlich zugänglich sind;

d)  Tätigkeiten zuständiger Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

d)  Tätigkeiten zuständiger Behörden zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3)  Für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gilt die Verordnung (EU) 00/0000 [neue Verordnung zur Ersetzung der Verordnung 45/2001].

(3)  Für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gilt die Verordnung (EU) 00/0000 [neue Verordnung zur Ersetzung der Verordnung 45/2001].

(4)  Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG1 und insbesondere der Vorschriften zur Verantwortlichkeit der Anbieter reiner Vermittlungsdienste in den Artikeln 12 bis 15 dieser Richtlinie unberührt.

(4)  Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG1 und insbesondere der Vorschriften zur Verantwortlichkeit der Anbieter reiner Vermittlungsdienste in den Artikeln 12 bis 15 dieser Richtlinie unberührt.

(5)  Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(5)  Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/53/EU bleiben von dieser Verordnung unberührt.

________________

________________

1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1–16).

1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1–16).

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Räumlicher Anwendungsbereich und Vertreter

Räumlicher Anwendungsbereich und Vertreter

(1)  Diese Verordnung gilt für:

(1)  Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten nach Artikel 2, sofern sich der Endnutzer in der Union aufhält.

a)  die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird;

 

b)  die Nutzung solcher Dienste;

 

c)  den Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer in der Union.

 

(2)  Ist der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes nicht in der Union niedergelassen, so muss er schriftlich einen Vertreter in der Union benennen.

(2)  Ist der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses, der Anbieter von Software, die elektronische Kommunikation ermöglicht, oder derjenige, der Informationen sammelt, die zu Endeinrichtungen der Endnutzer übertragen, dort gespeichert, aus diesen Einrichtungen erhoben oder von diesen verarbeitet werden oder sich in anderer Weise auf sie beziehen, nicht in der Union niedergelassen, so muss er gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich einen Vertreter in der Union benennen.

(3)  Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen sich die Endnutzer dieser elektronischen Kommunikationsdienste befinden.

(3)  Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen sich die Endnutzer dieser elektronischen Kommunikationsdienste befinden.

(4)  Der Vertreter muss für die Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung befugt sein, zusätzlich zu dem von ihm vertretenen Betreiber oder an dessen Stelle Fragen zu beantworten und Auskünfte zu erteilen, und zwar insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden und Endnutzern in Bezug auf alle Belange im Zusammenhang mit der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten.

(4)  Der Vertreter muss für die Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung von dem von ihm vertretenen Betreiber ermächtigt sein und von diesem die einschlägigen Informationen erhalten, um zusätzlich zu dem von ihm vertretenen Betreiber oder an dessen Stelle Fragen zu beantworten und Auskünfte zu erteilen, insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden, Gerichten und Endnutzern in Bezug auf alle Belange im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Artikel 2.

(5)  Die Benennung eines Vertreters nach Absatz 2 erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen eine natürliche oder juristische Person, die elektronische Kommunikationsdaten in Verbindung mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet.

(5)  Die Benennung eines Vertreters nach Absatz 2 erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen eine natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeiten nach Artikel 2 von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union ausübt.

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  „elektronische Kommunikationsmetadaten“: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendeten Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten Daten über den Standort des Geräts sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation;

c)  „elektronische Kommunikationsmetadaten“: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen u. a. die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendeten Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten Daten über den Standort des Geräts sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation; dazu zählen auch Daten, die von der Endeinrichtung übermittelt oder ausgesendet werden, um die Kommunikationsvorgänge und/oder die Endeinrichtung von Endnutzern im Netz zu identifizieren und sich mit einem solchen Netz oder einem anderen Gerät verbinden zu können;

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  „Direktwerbung“: jede Art der Werbung in schriftlicher oder mündlicher Form, die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird, auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.;

f)  „Direktwerbung“: jede Art der kommerziellen Kommunikation in schriftlicher oder mündlicher Form, die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird, auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.;

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

SCHUTZ DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN UND DER IN IHREN ENDEINRICHTUNGEN GESPEICHERTEN INFORMATIONEN

SCHUTZ DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION NATÜRLICHER UND JURISTISCHER PERSONEN UND DER VON IHREN ENDEINRICHTUNGEN VERARBEITETEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN INFORMATIONEN

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten

Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten

Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten

Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten

Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie Mithören, Abhören, Speichern, Beobachten, Scannen oder andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten durch andere Personen als die Endnutzer sind untersagt, sofern sie nicht durch diese Verordnung erlaubt werden.

(1)  Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie Mithören, Abhören, Speichern, Beobachten, Scannen oder andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten durch andere Personen als die Endnutzer sind untersagt, sofern sie nicht durch diese Verordnung erlaubt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten sich in Übertragung befinden oder gespeichert sind.

 

(1a)  Zur Umsetzung von Absatz 1 ergreifen die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber hinaus ergreifen die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zum Schutz der Integrität der Endeinrichtung sowie der Sicherheit und der Privatsphäre der Nutzer angemessene Maßnahmen auf der Grundlage des Risikos und der neuesten Technologien, um die Verbreitung von Schadsoftware gemäß Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU über ihre Netze bzw. Dienste in zumutbarer Weise zu verhindern.

 

(1b)  Unter die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten fallen auch Endeinrichtungen und Kommunikationsvorgänge zwischen Maschinen, wenn sie einen Bezug zu einem Nutzer aufweisen.

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten

Erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten

Erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten

Rechtmäßige Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten

(1)  Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste dürfen elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten, wenn

(1)  Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste dürfen elektronische Kommunikationsdaten nur verarbeiten, wenn

a)  dies zur Durchführung der Übermittlung der Kommunikation nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer, oder

a)  dies zur Durchführung der Übermittlung der Kommunikation technisch unbedingt nötig ist und die Daten in einem binären Format gespeichert sind, für die dazu erforderliche Dauer, oder

b)  dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste oder zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der Übermittlung der elektronischen Kommunikation nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer.

b)  dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Sicherheit des jeweiligen elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der Übermittlung der elektronischen Kommunikation technisch unbedingt nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer, oder

 

ba)  sich eine solche Verarbeitung nur auf den Nutzer bezieht, der den Dienst angefordert hat, und mit ihr nicht die Grundrechte anderer Nutzer beeinträchtigt werden, wenn der Nutzer seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner elektronischen Kommunikationsdaten gegeben hat, und in dem Umfang als der betreffende Zweck ohne die Verarbeitung dieser Metadaten nicht hätte erreicht werden können.

(2)  Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste dürfen elektronische Kommunikationsmetadaten verarbeiten, wenn

(2)  Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste dürfen elektronische Kommunikationsmetadaten nur verarbeiten, wenn

a)  dies zur Einhaltung verbindlicher Dienstqualitätsanforderungen nach der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] oder der Verordnung (EU) 2015/21201 nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer, oder

a)  dies zur Einhaltung verbindlicher Dienstqualitätsanforderungen nach der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] oder der Verordnung (EU) 2015/21201 unbedingt nötig ist, für die dazu technisch erforderliche Dauer, oder

b)  dies zur Rechnungstellung, zur Berechnung von Zusammenschaltungszahlungen, zur Erkennung oder Beendigung betrügerischer oder missbräuchlicher Nutzungen elektronischer Kommunikationsdienste oder der diesbezüglichen Verträge nötig ist, oder

b)  dies zur Rechnungstellung, zur Berechnung von Zusammenschaltungszahlungen, zur Erkennung oder Beendigung betrügerischer oder missbräuchlicher widerrechtlicher Nutzungen elektronischer Kommunikationsdienste oder der diesbezüglichen Verträge unbedingt nötig ist, oder

c)  der betreffende Endnutzer seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Kommunikationsmetadaten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat, so auch für die Bereitstellung bestimmter Dienste für diese Endnutzer, sofern die betreffenden Zwecke durch eine Verarbeitung anonymisierter Informationen nicht erreicht werden können.

c)  der betreffende Endnutzer nach Erhalt sämtlicher einschlägigen Informationen über die beabsichtigte Verarbeitung in klarer und leicht verständlicher Sprache und getrennt von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers seine vorherige Einwilligung zur Verarbeitung seiner Kommunikationsmetadaten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat, so auch für die Bereitstellung bestimmter Dienste für diese Endnutzer, sofern die betreffenden Zwecke ohne die Verarbeitung dieser Metadaten nicht erreicht werden können.

(3)  Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste dürfen elektronische Kommunikationsinhalte nur verarbeiten:

(3)  Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste dürfen elektronische Kommunikationsinhalte nur verarbeiten:

a)  zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines bestimmten Dienstes für einen Endnutzer, wenn der bzw. die betreffenden Endnutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte gegeben haben und die Dienstleistung ohne Verarbeitung dieser Inhalte nicht erbracht werden kann, oder

a)  zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines bestimmten, vom Endnutzer gewünschten Dienstes, wenn der betreffende Endnutzer seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner elektronischen Kommunikationsinhalte gegeben hat und die Dienstleistung ohne Verarbeitung dieser Inhalte durch den Betreiber nicht erbracht werden kann und die Einwilligung keine Bedingung für den Zugang zu einem Dienst oder seine Nutzung war, oder

b)  wenn alle betreffenden Endnutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben, die durch eine Verarbeitung anonymisierter Informationen nicht erreicht werden können, und wenn der Betreiber hierzu die Aufsichtsbehörde konsultiert hat. Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Konsultation der Aufsichtsbehörde Anwendung.

b)  wenn alle betreffenden Endnutzer ihre vorherige Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben, die durch eine Verarbeitung anonymisierter Informationen nicht erreicht werden können, und wenn der Betreiber hierzu die Aufsichtsbehörde konsultiert hat. Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Konsultation der Aufsichtsbehörde Anwendung.

 

(3a)  Für die Bereitstellung eines ausdrücklich von einem Endnutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes gewünschten Dienstes zum alleinigen Zweck der persönlichen oder persönlichen arbeitsbezogenen Nutzung darf der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes die elektronischen Kommunikationsdaten nur für die Bereitstellung des ausdrücklich gewünschten Dienstes und nur dann ohne die Einwilligung aller Nutzer verarbeiten, wenn sich die gewünschte Verarbeitung nur auf den Endnutzer bezieht, der den Dienst gewünscht hat, und mit ihr nicht den Grundrechten eines anderen Nutzers oder anderer Nutzer geschadet wird. Mit einer solchen ausdrücklichen Einwilligung seitens des Endnutzers wird ausgeschlossen, dass der Betreiber diese Daten für einen anderen Zweck verarbeitet.

________________

________________

1 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

1 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Speicherung und Löschung elektronischer Kommunikationsdaten

Speicherung und Löschung elektronischer Kommunikationsdaten

(1)  Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a und b löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsinhalte oder anonymisiert diese Daten, sobald der bzw. die vorgesehenen Empfänger die elektronischen Kommunikationsinhalte erhalten haben. Diese Daten können von den Endnutzern oder von Dritten, die von den Endnutzern mit der Aufzeichnung, Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung dieser Daten beauftragt werden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezeichnet oder gespeichert werden.

(1)  Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und c und des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a und b löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsinhalte oder anonymisiert diese Daten, sobald der bzw. die vorgesehenen Empfänger die elektronischen Kommunikationsinhalte erhalten haben. Diese Daten können von den Endnutzern oder von konkreten Dritten, die von den Endnutzern mit der Aufzeichnung, Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung dieser Daten beauftragt werden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezeichnet oder gespeichert werden.

(2)  Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und c löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsmetadaten oder anonymisiert diese Daten, sobald sie für die Übermittlung einer Kommunikation nicht mehr benötigt werden.

(2)  Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und c löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsmetadaten oder anonymisiert diese Daten, sobald sie für die Übermittlung einer Kommunikation nicht mehr benötigt werden.

(3)  Erfolgt die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten zu Abrechnungszwecken im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, so dürfen die betreffenden Metadaten bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden, innerhalb deren nach nationalem Recht die Rechnung rechtmäßig angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

(3)  Erfolgt die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten zu Abrechnungszwecken im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, so dürfen die Daten, die unbedingt nötig sind, bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden, innerhalb deren nach nationalem Recht die Rechnung rechtmäßig angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann.

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Schutz der in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen

Schutz von Informationen, die in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert werden, sich auf diese beziehen und durch sie verarbeitet werden

(1)  Jede vom betreffenden Endnutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer, auch über deren Software und Hardware, ist untersagt, außer sie erfolgt aus folgenden Gründen:

(1)  Jede vom betreffenden Endnutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer oder die Bereitstellung von Informationen über die Endeinrichtung, auch Informationen über deren Software und Hardware oder von der Software und Hardware erzeugte Informationen sowie alle anderen elektronischen Kommunikationsdaten zur Identifizierung von Endnutzern, ist untersagt, außer sie erfolgt aus folgenden Gründen:

a)  sie ist für den alleinigen Zweck der Durchführung eines elektronischen Kommunikationsvorgangs über ein elektronisches Kommunikationsnetz nötig oder

a)  sie ist für den alleinigen Zweck der Durchführung eines elektronischen Kommunikationsvorgangs über ein elektronisches Kommunikationsnetz, wodurch die Daten in einem binären Format gespeichert werden, unbedingt nötig oder

b)  der Endnutzer hat seine Einwilligung gegeben oder

b)  alle Endnutzer haben ihre vorherige, ausdrückliche Einwilligung gegeben, die für den Zugang zu dem Dienst nicht obligatorisch ist,

c)  sie ist für die Bereitstellung eines vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft nötig oder

c)  sie ist für die Bereitstellung eines vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft unbedingt nötig, für die für diese Erbringung des Dienstes erforderliche Dauer, sofern die Erbringung dieses bestimmten Dienstes nicht ohne die Verarbeitung dieses Inhalts durch den Betreiber möglich ist, oder

d)  sie ist für die Messung des Webpublikums nötig, sofern der Betreiber des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft diese Messung durchführt.

d)  sie ist für die Messung des Webpublikums des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft unbedingt nötig, sofern diese Messung vom Betreiber oder in seinem Namen oder von einer unabhängigen Webanalyseagentur durchgeführt wird, die im öffentlichen Interesse oder für wissenschaftliche Zwecke tätig ist, und sofern persönliche Daten keiner anderen Partei zugänglich gemacht werden und diese Messung des Webpublikums nicht zu einer Verfolgung des Endnutzers über verschiedene Dienste der Informationsgesellschaft führt und bei dieser Messung die Grundrechte des Endnutzers geachtet werden,

 

da)  die Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald der Zweck der Erhebung nicht mehr gegeben ist,

 

daa)  sie ist für eine Sicherheitsaktualisierung technisch unbedingt nötig, sofern

 

i)  diese Aktualisierungen in keiner Weise die Funktionsweise der Hardware oder Software oder die vom Nutzer gewählten Einstellungen zur Privatsphäre ändern,

 

ii)  der Nutzer bei jeder Installation einer solchen Aktualisierung im Voraus informiert wird und

 

iii)  der Nutzer die Möglichkeit hat, die automatische Installation dieser Aktualisierungen zu verschieben oder auszuschalten;

 

db)  dies ist zur Personalisierung der für die Endnutzer erbrachten und von ihnen gewünschten elektronischen Kommunikationsdienste unbedingt nötig.

 

Die Buchstaben a, c und d sind auf Situationen beschränkt, bei denen es zu keinen oder nur sehr beschränkten Eingriffen in die Privatsphäre oder andere Grundrechte kommt.

 

Keinem Nutzer darf der Zugang zu einem Dienst oder einer Funktion der Informationsgesellschaft – unabhängig davon, ob diese Dienste gegen Entgelt erbracht werden – mit der Begründung verweigert werden, dass der Endnutzer keine Einwilligung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b zur Verarbeitung von Daten gegeben hat, die für die vom Endbenutzer gewünschte Funktion nicht unbedingt nötig ist.

(2)  Die Erhebung von Informationen, die von Endeinrichtungen ausgesendet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, ist untersagt, außer

(2)  Die Erhebung von Informationen, die von Endeinrichtungen ausgesendet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, ist untersagt, außer

a)  sie erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Herstellung einer Verbindung und für die dazu erforderliche Dauer oder

a)  sie erfolgt ausschließlich zum alleinigen Zwecke der Herstellung einer vom Endnutzer gewünschten Verbindung und für die dazu erforderliche Dauer, oder

 

aa)  der Endnutzer hat seine Einwilligung gegeben, oder

 

ab)  die Daten werden anonymisiert und die Risiken angemessen abgeschwächt;

b)  es wird in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis angezeigt, der zumindest Auskunft gibt über die Modalitäten der Erhebung, ihren Zweck, die dafür verantwortliche Person und die anderen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangten Informationen, soweit personenbezogene Daten erfasst werden, sowie darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken.

b)  sämtliche einschlägigen Informationen über die beabsichtigte Verarbeitung werden in einer klaren, leserfreundlichen Mitteilung getrennt von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers gegeben, in der mindestens näher beschrieben wird, wie die Informationen erhoben werden, sowie der Zweck der Erhebung, die dafür zuständige Person und sonstige Informationen, die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen erforderlich sind, in denen personenbezogene Daten erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung solcher Informationen ist die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten.

Voraussetzung für die Erhebung solcher Informationen ist die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten.

Voraussetzung für die Erhebung solcher Informationen ist die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten.

 

(2a)  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe ab werden zur Abschwächung der Risiken die folgenden Kontrollen umgesetzt:

 

a)  Der Zweck der Datenerhebung aus der Endeinrichtung beschränkt sich auf rein statistische Zählungen,

 

b)  die Verfolgung ist zeitlich und örtlich auf das für den Zweck unbedingt notwendige Maß beschränkt,

 

c)  die Daten werden unverzüglich nach Erfüllung des Zwecks gelöscht oder anonymisiert, und

 

d)  die Endnutzer erhalten echte Opt-out-Möglichkeiten.

(3)  Die nach Absatz 2 Buchstabe b zu gebenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die Erhebung zu vermitteln.

(3)  Die nach Absatz 2 Buchstabe b zu gebenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die Erhebung zu vermitteln.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch standardisierte Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 27 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch standardisierte Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Einwilligung

Einwilligung

(1)  Für die Einwilligung gelten die Begriffsbestimmung und die Voraussetzungen, die in Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt sind.

(1)  Für die Einwilligung gelten die Begriffsbestimmung und die Voraussetzungen, die in Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt sind.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Einwilligung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b – soweit dies technisch möglich und machbar ist – in den passenden technischen Einstellungen einer Software, die den Zugang zum Internet ermöglicht, gegeben werden.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Einwilligung insbesondere für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b – soweit dies technisch möglich und machbar ist – unter Verwendung technischer Spezifikationen der elektronischen Kommunikationsdienste gegeben werden. Wenn diese technischen Spezifikationen vom Endnutzer verwendet werden, sind sie für alle anderen Parteien verbindlich und ihnen gegenüber durchsetzbar.

(3)  Endnutzern, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b gegeben haben, wird nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen; sie werden in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten an diese Möglichkeit erinnert, solange die Verarbeitung andauert.

(3)  Endnutzern, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe aa gegeben haben, wird nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Es muss genauso leicht sein, die Einwilligung zu widerrufen, wie sie zu erteilen, und außerdem sollte der Endnutzer in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten an diese Möglichkeit erinnert werden, solange die Verarbeitung andauert.

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Bereitzustellende Informationen und Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre

Bereitzustellende Informationen und Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre – Privatsphäre durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen

(1)  In Verkehr gebrachte Software, die eine elektronische Kommunikation erlaubt, darunter auch das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet, muss die Möglichkeit bieten zu verhindern, dass Dritte Informationen in der Endeinrichtung eines Endnutzers speichern oder bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen verarbeiten.

(1)  In Verkehr gebrachte Software, die eine elektronische Kommunikation erlaubt, darunter auch das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet, muss

(1-a) die Möglichkeit bieten zu verhindern, dass Dritte Informationen in der Endeinrichtung eines Endnutzers speichern oder bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen verarbeiten,

 

(1a)  in der Voreinstellung Datenschutzeinstellungen bieten, durch die verhindert wird, dass andere Parteien Informationen in der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen verarbeiten,

 

(1b)  bei der Installation den Nutzer informieren und ihm die Möglichkeit bieten, die Optionen der Einstellungen zur Privatsphäre nach Buchstabe a zu ändern oder zu bestätigen, indem der Nutzer aufgefordert wird, in eine Einstellung einzuwilligen,

 

(1c)  die Einstellung gemäß den Buchstaben a und b während der Nutzung der Software leicht zugänglich gestalten und

 

(1d)  dem Nutzer die Möglichkeit bieten, nach der Installation der Software mittels der Einstellungen seine ausdrückliche Einwilligung zu geben.

(2)  Bei der Installation muss die Software den Endnutzer über die Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre informieren und zur Fortsetzung der Installation vom Endnutzer die Einwilligung zu einer Einstellung verlangen.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b umfassen die Einstellungen ein Signal, das an andere Parteien gesendet wird, damit sie über die Privatsphäreeinstellungen des Nutzers informiert werden. Diese Einstellungen sind für alle anderen Parteien verbindlich und ihnen gegenüber durchsetzbar.

 

Der Europäische Datenschutzausschuss gibt Leitlinien heraus, anhand derer bestimmt werden kann, welche technischen Spezifikationen und Signalverfahren die Voraussetzungen für Einwilligungen und Widersprüche nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.

(3)  Bei Software, die am 25. Mai 2018 bereits installiert ist, müssen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 zum Zeitpunkt der ersten Aktualisierung der Software, jedoch spätestens ab dem 25. August 2018 erfüllt werden.

(3)  Bei Software, die am 25. Mai 2018 bereits installiert ist, müssen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 zum Zeitpunkt der ersten Aktualisierung der Software, jedoch spätestens ab dem 25. August 2018 erfüllt werden.

 

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Die Software muss sich vergewissern, dass die Einwilligung eines Endnutzers nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Vorrang vor den Einstellungen hat, die bei der Installation der Software vorgenommen wurden.

 

Die Software darf die Datenverarbeitung, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d oder Absatz 2 Buchstabe a rechtlich zulässig ist, unabhängig von den Einstellungen des Browsers nicht blockieren.

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Beschränkungen

Beschränkungen

(1)  Die Union oder die Mitgliedstaaten können im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen den Umfang der in den Artikeln 5 bis 8 festgelegten Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um ein oder mehrere der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 genannten allgemeinen öffentlichen Interessen zu wahren oder Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsaufgaben, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, wahrzunehmen.

(1)  Durch die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, denen der Betreiber unterliegt, kann der Umfang der in den Artikeln 5 bis 8 festgelegten Pflichten und Rechte im Wege einer Gesetzgebungsmaßnahme beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um ein oder mehrere der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 genannten allgemeinen öffentlichen Interessen zu wahren oder Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsaufgaben, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, wahrzunehmen.

 

(1a)  Insbesondere müssen Gesetzgebungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 gegebenenfalls spezifische Vorschriften zumindest nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

(2)  Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste richten auf der Grundlage einer nach Absatz 1 erlassenen Gesetzgebungsmaßnahme interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen auf Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten von Endnutzern ein. Sie stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung.

(2)  Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste richten auf der Grundlage einer nach Absatz 1 erlassenen Gesetzgebungsmaßnahme interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen auf Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten von Endnutzern ein. Die Betreiber beantworten Anfragen auf Zugang gemäß den rechtlichen Anforderungen der Rechtsordnung, in der der Diensteanbieter seine Hauptniederlassung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Bei Anfragen aus einem Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter nicht niedergelassen ist, wird nach den grenzüberschreitenden Mechanismen für Anfragen gemäß Rechtshilfevereinbarungen oder der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vorgegangen. Unbeschadet etwaiger im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats verankerter Anforderungen mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden stellen sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung.

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

Artikel 15

Öffentlich zugängliche Verzeichnisse

Öffentlich zugängliche Verzeichnisse

(1)  Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse holen die Einwilligung der Endnutzer, die natürliche Personen sind, in die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in das Verzeichnis und folglich die Einwilligung dieser Endnutzer in die Aufnahme von Daten nach Kategorien personenbezogener Daten ein, soweit diese Daten für den vom Anbieter des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind. Die Betreiber geben Endnutzern, die natürliche Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen.

(1)  Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse oder die Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes holen die vorherige Einwilligung der Endnutzer, die natürliche Personen sind, in die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in das Verzeichnis zur Organisation personenbezogener Daten nach Kategorien ein, soweit diese Daten für den Zweck des Verzeichnisses relevant sind. Die Betreiber geben Endnutzern, die natürliche Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen oder ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

(2)  Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse informieren Endnutzer, die natürliche Personen sind und deren personenbezogene Daten in das Verzeichnis aufgenommen worden sind, über die verfügbaren Suchfunktionen des Verzeichnisses und holen die Einwilligung der Endnutzer ein, bevor sie diese Suchfunktionen in Bezug auf deren Daten aktivieren.

(2)  Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse informieren Endnutzer, die natürliche Personen sind und deren personenbezogene Daten in das Verzeichnis aufgenommen worden sind, über die verfügbaren Suchfunktionen des Verzeichnisses und holen die Einwilligung der Endnutzer ein, bevor sie diese Suchfunktionen in Bezug auf deren Daten aktivieren.

(3)  Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse räumen Endnutzern, die juristische Personen sind, die Möglichkeit ein, der Aufnahme von auf sie bezogenen Daten in das Verzeichnis zu widersprechen. Die Betreiber geben solchen Endnutzern, die juristische Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen.

(3)  Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse räumen Endnutzern, die juristische Personen sind, die Möglichkeit ein, der Aufnahme von auf sie bezogenen Daten in das Verzeichnis zu widersprechen. Die Betreiber geben solchen Endnutzern, die juristische Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen.

(4)  Die Möglichkeit der Endnutzer, nicht in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen zu werden und alle Daten, die sich auf sie beziehen, zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen, wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

(4)  Die Möglichkeit der Endnutzer, nicht in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufgenommen zu werden und alle Daten, die sich auf sie beziehen, zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen, wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

 

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Natürliche oder juristische Personen können Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste an Endnutzer richten, die natürliche Personen sind und hierzu ihre Einwilligung gegeben haben.

(1)  Die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste durch natürliche oder juristische Personen, u. a. persönliche Anrufe, automatische Anruf- und Kommunikationssysteme, darunter auch halbautomatische Systeme, die den Anrufer mit einer Person, einem Fax oder E-Mail-Postfächern verbinden, oder die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unerbetene Nachrichten oder Direktwerbung an Endnutzer sind nur bei Endnutzern erlaubt, die zuvor ihre Einwilligung gegeben haben.

 

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Hat eine natürliche oder juristische Person von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 deren elektronische Kontaktangaben für E-Mail erhalten, darf sie diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen nur dann verwenden, wenn die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit haben, einer solchen Nutzung kostenlos und auf einfache Weise zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht wird bei Erlangung der Angaben und bei jedem Versand einer Nachricht eingeräumt.

(2)  Hat eine natürliche oder juristische Person von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 deren elektronische Kontaktangaben für E-Mail erhalten, darf sie diese nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten und nur dann verwenden, wenn die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit haben, einer solchen Nutzung kostenlos und auf einfache Weise zu widersprechen. Der Kunde wird über sein Widerspruchsrecht belehrt und kann dieses bei Erlangung der Angaben und bei jedem Versand einer Nachricht auf einfache Weise ausüben.

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine Rufnummer angeben, unter der sie erreichbar sind, oder

a)  eine Rufnummer angeben, unter der sie erreichbar sind, und

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Unerbetene Werbung muss als solche eindeutig erkennbar sein, und die Identität der werbenden juristischen oder natürlichen Person oder der Person, in deren Namen die Nachricht übermittelt wird, muss daraus hervorgehen. Solche Nachrichten müssen alle Angaben enthalten, die der Empfänger benötigt, um sein Recht, dem weiteren Empfang schriftlicher und mündlicher Werbenachrichten zu widersprechen, ausüben zu können.

 

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Tätigung persönlicher Direktwerbeanrufe an Endnutzer, die natürliche Personen sind, nur bei Endnutzern erlaubt ist, die natürliche Personen sind und dem Erhalt solcher Kommunikation nicht widersprochen haben.

entfällt

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Natürliche oder juristische Personen, die Direktwerbung mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermitteln, informieren die Endnutzer über den Werbecharakter der Nachricht und die Identität der juristischen oder natürlichen Person, in deren Namen die Nachricht übermittelt wird, und stellen die nötigen Informationen bereit, damit die Empfänger in einfacher Weise ihr Recht ausüben können, die Einwilligung in den weiteren Empfang von Werbenachrichten zu widerrufen.

(6)  Natürliche oder juristische Personen, die Direktwerbung mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermitteln, informieren die Endnutzer über den Werbecharakter der Nachricht und die Identität der juristischen oder natürlichen Person, in deren Namen die Nachricht übermittelt wird, und stellen die nötigen Informationen bereit, damit die Empfänger ihr Recht ausüben können, die Einwilligung in den weiteren Empfang von Werbenachrichten zu widerrufen oder ihm zu widersprechen, und zwar kostenlos und ebenso einfach, wie die Einwilligung erfolgt ist.

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Information über erkannte Sicherheitsrisiken

Information über erkannte Sicherheitsrisiken

Besteht ein besonderes Risiko, dass die Sicherheit von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten beeinträchtigt werden könnte, informiert der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes die Endnutzer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen, einschließlich voraussichtlich entstehender Kosten.

Besteht ein besonderes Risiko oder eine erhebliche Bedrohung, durch die die Sicherheit von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten beeinträchtigt werden könnte, erfüllt der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes die Sicherheitsvorschriften, die in den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 40 der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation festgelegt sind.

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 21

Artikel 21

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe

(1)  Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste hat unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe dieselben Rechte, die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen sind.

(1)  Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste hat unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe dieselben Rechte, die in den Artikeln 77, 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen sind.

(2)  Jede natürliche oder juristische Person, die kein Endnutzer ist, die durch Verstöße gegen die vorliegende Verordnung beeinträchtigt wird und ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot solcher Verstöße hat, einschließlich der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen schützen wollen, hat das Recht, gegen solche Verstöße gerichtlich vorzugehen.

(2)  Jede natürliche oder juristische Person, die kein Endnutzer ist, die durch Verstöße gegen die vorliegende Verordnung beeinträchtigt wird und ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot solcher Verstöße hat, einschließlich der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen schützen wollen, hat das Recht, gegen solche Verstöße gerichtlich vorzugehen.

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste, dem wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Rechtsverletzer, es sei denn der Rechtsverletzer weist im Einklang mit Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung.

Begründung

Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 reguliert bereits die Haftungsfrage und das Recht auf Schadensersatz. Der im Artikel 22 des Verordnungsvorschlags eingeführt Artikel ist eine Ausweitung und Spezifizierung des Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 und macht diesen Vorschlag zum lex specialis.

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 23

entfällt

Allgemeine Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen

 

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels findet Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 auf Verstöße gegen die vorliegende Verordnung Anwendung.

 

(2)  Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit Absatz 1 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

 

a)  die Verpflichtungen einer juristischen oder natürlichen Person, die elektronische Kommunikationsdaten nach Artikel 8 verarbeitet;

 

b)  die Verpflichtungen des Anbieters der Software, die eine elektronische Kommunikation nach Artikel 10 ermöglicht;

 

c)  die Verpflichtungen des Betreibers öffentlich zugänglicher Verzeichnisse nach Artikel 15;

 

c)  die Verpflichtungen einer juristischen oder natürlichen Person, die elektronische Kommunikationsdienste nach Artikel 16 nutzt.

 

(3)  Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation, die erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten und Löschungsfristen nach den Artikeln 5, 6 und 7 werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

 

(4)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für die in den Artikeln 12, 13, 14 und 17 genannten Verstöße fest.

 

(5)  Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nach Artikel 18 werden Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

 

(6)  Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 18 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbußen verhängt werden können.

 

(7)  Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde nach diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen.

 

(8)  Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von Aufsichtsbehörden verhängte Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [xxx] die Rechtsvorschriften, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

 

Begründung

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 reguliert die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen. Die hier dargestellte Spezifizierung ändert Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 ab und schafft ein Doppelregime. Diese Doppelstruktur würde den Aufsichtsbehörden und Gerichten die korrekte Rechtsanwendung erschweren und zu unfairen Behandlungen führen.

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 a (neu )

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 23 a

 

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung.

Begründung

Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 reguliert die allgemeinen Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen. Die hier dargestellte Spezifizierung ändert Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 ab und schafft ein Doppelregime. Diese Doppelstruktur würde den Aufsichtsbehörden und Gerichten die korrekte Rechtsanwendung erschweren und zu unfairen Behandlungen führen.

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 24

entfällt

Sanktionen

 

(1)  Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße nach Artikel 23 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Termin die Rechtsvorschriften, die er nach Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

 

Begründung

Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 reguliert die Sanktionen. Die hier dargestellte Spezifizierung ändert Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 ab und schafft ein Doppelregime. Diese Doppelstruktur würde den Aufsichtsbehörden und Gerichten die korrekte Rechtsanwendung erschweren und zu unfairen Behandlungen führen.

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu )

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 24 a

 

Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung.

Begründung

Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 reguliert die Sanktionen. Die hier dargestellte Spezifizierung ändert Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 ab und schafft ein Doppelregime. Diese Doppelstruktur würde den Aufsichtsbehörden und Gerichten die korrekte Rechtsanwendung erschweren und zu unfairen Behandlungen führen.

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission für 5 Jahre ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.

 

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission stellt spätestens zum 1. Januar 2018 ein detailliertes Programm für die Überwachung der Wirksamkeit dieser Verordnung auf.

Spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission ein detailliertes Programm für die Überwachung der Wirksamkeit dieser Verordnung auf.

 

 

 

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2017)0010 – C8-0009/2017 – 2017/0003(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.2.2017

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

16.2.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Pavel Svoboda

28.2.2017

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

Axel Voss

Prüfung im Ausschuss

29.5.2017

19.6.2017

7.9.2017

 

Datum der Annahme

2.10.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

11

10

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Angel Dzhambazki, Jens Rohde, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Arne Lietz

 

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

11

+

ALDE

GUE/NGL

S&D

VERTS/ALE

Jean-Marie Cavada, Jens Rohde

Jiří Maštálka

Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Arne Lietz, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Max Andersson, Julia Reda

 

10

-

ECR

EFDD

ENF

PPE

Angel Dzhambazki

Joëlle Bergeron

Marie-Christine Boutonnet, Gilles Lebreton

Emil Radev, Pavel Svoboda, József Szájer, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka

 

1

0

EFDD

Isabella Adinolfi

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen