Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

 

2016/0397(COD)

10.11.2017

***I

ENTWURF EINES BERICHTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

( COM(2016)0815 – C8‑0521-2016 – 2016/0397(COD) )

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Berichterstatter: Guillaume Balas

 

PR_COD_1amCom

 

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Anhörungsverfahren

  ***  Zustimmungsverfahren

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

 

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

 

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

 

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

 

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

 

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

BEGRÜNDUNG  46

ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT.  48

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

( COM(2016)0815 – C8‑0521/2016 – 2016/0397(COD) )

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2016)0815 ),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0521/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Juli 2017[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Juli 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Petitionsausschusses ( A8‑0000/2017 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1a,

 

__________________

 

1a ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.

Or. en

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt.

(1)  Mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wurde ein modernisiertes System der Koordinierung der sozialen Sicherheit eingerichtet, das seit dem 1. Mai 2010 gilt, mit Ausnahme von Bestimmungen zur Einführung des Systems für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI), das den zuständigen Behörden und Trägern ermöglichen soll, Informationen schneller und sicherer auszutauschen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen fortgesetzt werden sollte.

(3)  Aus den Bewertungen und Erörterungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ging hervor, dass der Modernisierungsprozess in den Bereichen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen fortgesetzt werden sollte, insbesondere, um die Unionsbürgern in diesen Verordnungen zuerkannten Rechte sicherzustellen und um durch Koordinierung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verwaltungsverfahren eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu erleichtern, indem die Nutzung neuer Technologien gefördert wird.

Or. fr

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsvorschriften mit den sich wandelnden rechtlichen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie für einfache Verwaltungsverfahren und die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen sorgen.

(4)  Es ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsvorschriften mit den sich wandelnden rechtlichen, technischen und gesellschaftlichen Bedingungen Schritt halten, in deren Rahmen sie Anwendung finden; dazu ist es erforderlich, dass sie die Ausübung der Rechte der Bürger weiter erleichtern und gleichzeitig für Rechtsklarheit, eine faire und ausgewogene Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten sowie für einfache Verwaltungsverfahren und die Durchsetzbarkeit der Bestimmungen sorgen, insbesondere durch Optimierung der elektronischen Instrumente und des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und Trägern.

Or. fr

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Am 13. September 2017 erklärte der Präsident der Kommission in seiner Rede zur Lage der Union, dass es „in einer Union der Gleichen [...] keine Arbeitnehmer zweiter Klasse geben“ könne und dass es „absurd [sei], dass eine Bankenaufsichtsbehörde darüber wacht, ob Bankenstandards eingehalten werden, dass es aber keine gemeinsame Arbeitsmarktbehörde gibt, die für Fairness innerhalb des Binnenmarkts sorgt“. In seiner Entschließung zu Sozialdumping in der Europäischen Union vom 14. September 2016 legte das Europäische Parlament den Mitgliedstaaten nahe, „gegebenenfalls bilaterale Ad-hoc-Arbeitsgruppen und, soweit erforderlich, eine multilaterale Arbeitsgruppe aus Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden und Arbeitsaufsichtsbeamten einzurichten, um vorbehaltlich der Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Kontrollen durchgeführt werden, bei Verdacht auf Sozialdumping, illegale Arbeitsbedingungen oder Betrug grenzüberschreitende Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und um Briefkastenfirmen und betrügerische Arbeitsvermittlungsagenturen zu ermitteln und den Missbrauch von Bestimmungen aufzudecken, der zur Ausbeutung von Arbeitnehmern führt“.

Or. fr

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)  In seiner Entschließung zu wirksamen Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa vom 14. Januar 2014 wies das Europäische Parlament darauf hin, „dass eine elektronische Vernetzung aller involvierten Sozialbehörden, wie etwa in der belgischen ‚Crossroads Bank for Social Security‘, und der damit einhergehende erleichterte Datenaustausch zwischen allen involvierten Behörden ein nützliches Instrument für nationale Arbeitskontrollen darstellt, um schnell an für Kontrollen notwendige Daten zu gelangen“ und forderte die Kommission auf, „die Zweckmäßigkeit der Einführung eines fälschungssicheren Europäischen Sozialversicherungsausweises oder eines anderen EU-weiten elektronischen Ausweises zu prüfen und gegebenenfalls bereitzustellen, auf dem alle relevanten Daten gespeichert werden könnten, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis des jeweiligen Inhabers zu überprüfen, wie etwa Angaben zu Sozialversicherungsstatus und Arbeitszeiten, wobei strenge Datenschutzregeln zu beachten wären, insbesondere, soweit sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden“.

Or. fr

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) In seiner Entschließung vom 15. März 2017 zu Hürden, die EU-Bürger daran hindern, sich innerhalb des Binnenmarktes frei zu bewegen und zu arbeiten, forderte das Europäische Parlament „entschlossene wirksame Schritte hin zu einem abgestimmten System zusammengefasster Sozialbeiträge und ‑leistungen für jedermann in der gesamten EU, das beispielsweise die Form eines Sozialversicherungsausweises annehmen kann, mit dem Sozialbeiträge und Ansprüche besser rückverfolgt werden können“.

Or. fr

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Um eine klare Verwendung der Terminologie im Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Begriff „Entsendung“ nur für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen34 verwendet werden. Die besonderen Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerbstätigen Personen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt werden, sollten gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, um eine einheitliche Behandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig erwerbstätigen Personen zu gewährleisten.

(7)  Um eine klare Verwendung der Terminologie im Unionsrecht zu gewährleisten, sollte der Begriff „Entsendung“ nur für die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen34 verwendet werden. Die besonderen Vorschriften für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerbstätigen Personen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, sollten gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, um eine einheitliche Behandlung von abhängig beschäftigten und selbstständig erwerbstätigen Personen zu gewährleisten.

__________________

__________________

34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

34 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

Or. fr

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für alle Versicherten erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war.

(8)  Im Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten die Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Für die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenleistungen sollte die Bedingung gelten, dass die versicherte Person in dem betreffenden Mitgliedstaat vor Kurzem eine Versicherungszeit von mindestens einem Monat zurückgelegt hat; dies betrifft nicht Grenzgänger gemäß Artikel 65 Absatz 2. Der zuvor zuständige Mitgliedstaat sollte die Zuständigkeit für Versicherte erhalten, die die genannte Bedingung nicht erfüllen, wobei die Versicherungszeit, die die betreffende Person im Mitgliedstaat ihrer letzten Erwerbstätigkeit im Rahmen der Zusammenrechnung von Zeiten zurückgelegt hat, zu berücksichtigen ist. In diesem Fall sollte die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Versicherung dieselbe Wirkung haben wie die Meldung bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem die arbeitslose Person zuvor versichert war.

Or. fr

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Aus den Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 geht hervor, dass es einer Verlängerung der Mindestdauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit von drei auf sechs Monaten bedarf, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden.

(9)  Aufgrund der Empfehlungen des Berichts über die Unionsbürgerschaft 201335 und zur konkreten Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte35a im Sinne einer aktiven Beschäftigungsförderung bedarf es einer Verlängerung der Dauer für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bis zur Erschöpfung der durch den Arbeitsuchenden erworbenen Rechte, damit Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, unter besseren Bedingungen nach einer Arbeit suchen können und bessere Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben; durch eine Verlängerung könnte auch dem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage auf grenzüberschreitender Ebene besser begegnet werden.

__________________

__________________

35 COM(2013) 269 final.

35 COM(2013) 269 final.

 

35a siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte.

Or. fr

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die neuen Bestimmungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern könnten in einigen Fällen zu einer Verschlechterung der Bedingungen für ihre Rückkehr auf den Arbeitsmarkt führen. Daher ist es unerlässlich, dass die Verwaltungszusammenarbeit zwischen für Grenzgänger zuständigen Behörden verstärkt wird und dass die regulatorischen Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass beispielsweise die im Wohnsitzmitgliedstaat durchzuführenden Schritte vereinfacht werden und klargestellt wird, welche Arbeitsverwaltung für die Grenzgänger zuständig ist; auch muss die Kommunikation zwischen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit und dem Arbeitsuchenden in der Sprache des Letzteren erfolgen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Die Mitgliedstaaten können Differenzzulagen vorsehen, um den Unterschied zwischen den Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit und den entsprechenden Leistungen im Wohnsitzmitgliedstaat auszugleichen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10c)  Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verstärkt und die anzuwendenden regulatorischen Rahmenbedingungen klargestellt werden, um zu verhindern, dass sich die Mitgliedstaaten der letzten Erwerbstätigkeit, der früheren Erwerbstätigkeit und/oder des Wohnsitzes zulasten der Sozialversicherten für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen als nicht zuständig erklären.

Or. fr

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung und den Widerruf von Dokumenten (insbesondere zur Bescheinigung der für den Inhaber geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit) im Falle von Betrug und Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Bestimmung des anwendbaren Rechts liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen.

(15)  Im Hinblick auf ein beschleunigtes Verfahren für die Überprüfung, die Berichtigung und den Widerruf von Dokumenten (insbesondere zur Bescheinigung der für den Inhaber geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit) im Falle von Betrug und Fehlern ist es erforderlich, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem ausstellenden Träger und demjenigen Träger zu verstärken, der um einen Widerruf ersucht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Bestimmung des anwendbaren Rechts liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten und der betroffenen Personen, dass die betreffenden Träger innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Einigung gelangen. Geht innerhalb der festgesetzten Fristen keine Antwort ein, ist der ersuchende Träger für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig.

Or. fr

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsvorschriften ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat entsandt bzw. geschickt werden. Zudem sollten die Entsendevorschriften, die die fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf Personen Anwendung finden, die zuvor eine Verbindung zum System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats hatten.

(16)  Für eine wirksame und effiziente Durchführung der Koordinierungsvorschriften ist es erforderlich, die Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts für Beschäftigte zu klären, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sodass eine stärkere Angleichung an die Bedingungen gewährleistet ist, die für Personen gelten, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat entsandt werden. Zudem sollten die Entsendevorschriften, die die fortgesetzte Gültigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, nur auf Personen Anwendung finden, die zuvor eine Verbindung zum System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats hatten, d. h. diesem mindestens sechs Monate angehört haben.

Or. fr

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat eine Stellungnahme abgegeben1a.

 

______________________

 

1a ABl. C 92 vom 28.4.2007, S. 15.

Or. en

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Ziffer 3

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 5c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5c)  Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).

(5c)  Ungeachtet der Beschränkung des Rechts auf Gleichbehandlung für nicht erwerbstätige Personen und für Personen mit dem Recht auf Freizügigkeit zum Zwecke der Stellensuche, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG oder aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt, sollte keine Bestimmung in dieser Verordnung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschränken, insbesondere das Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1), das Recht auf Leben (Artikel 2), das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten (Artikel 34) und das Recht auf Gesundheitsschutz (Artikel 35).

Or. en

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Ziffer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 33 (Familien- und Berufsleben), Artikel 34 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 35 (Gesundheitsschutz) und Artikel 45 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit); sie muss unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

(47)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens), Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Artikel 17 (Eigentumsrecht), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 33 (Familien- und Berufsleben), Artikel 34 (soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 35 (Gesundheitsschutz) und Artikel 45 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit); sie muss unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Ziffer 8

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Keine Bestimmung dieser Verordnung beschränkt die eigenständigen Rechte und Pflichten, die in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind, insbesondere Artikel 12 (Recht auf Soziale Sicherheit), Artikel 13 (Recht auf soziale und medizinische Fürsorge), Artikel 19 (Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand) und Artikel 30 (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung). Diese Verordnung sollte im Einklang mit diesen Rechten und Pflichten umgesetzt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Ziffer 11

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Mitgliedstaat kann den Zugang einer in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften und nicht erwerbstätigen Person zu seinen Leistungen der sozialen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, abhängig machen.44 .

entfällt

__________________

 

44 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

 

Or. en

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen46 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt oder geschickt wurde.

(1)  Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen46 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern

 

a)   die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer dieser Arbeit [XXX] Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst, die zuvor gemäß diesem Artikel entsandt wurde, und

 

b)   die betreffende Person unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits mindestens sechs Monate lang den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, unterlag.

__________________

__________________

46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

46 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

Or. fr

Begründung

Zur Sicherstellung der Rechtsklarheit und der Kohärenz des Rechtsrahmens müssen die Bestimmungen zur voraussichtlichen oder tatsächlichen Dauer der Entsendung in den Verordnungen zur Koordinierung und der Richtlinie 96/71/EG aufeinander abgestimmt sein.

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst.

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern

 

a)   die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer dieser Tätigkeit sechs Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person ablöst und

 

b)   die betreffende Person unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits mindestens sechs Monate lang den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie normalerweise ihre Tätigkeit ausübt, unterlag.

Or. fr

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Wurde eine Person gemäß Absatz 1 entsandt oder hat sie gemäß Absatz 2 für insgesamt [XXX] Monate ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von maximal drei Monaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt, kann für dieselbe abhängig beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Person und für denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens sechs Monaten nach dem Ende des vorherigen Zeitraums ein neuer Zeitraum gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 beginnen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 15 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 15a

 

Korrespondenten europäischer Medien bei Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat

 

Korrespondenten europäischer Medien, die in einen anderen Mitgliedstaat versetzt werden, können wählen, ob für sie die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eingesetzt sind, des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder des Mitgliedstaats, in dem ihr Hauptarbeitgeber seinen Sitz hat, gelten sollen. “

Or. fr

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 16 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

14b.  Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.

„(1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen und für die in den Artikeln 12 und 13 genannten Personen ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit einführen, sofern dieses System für sie vorteilhafter ist. “

Or. fr

(http://www.cleiss.fr/pdf/rgt_883-2004.pdf)

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14c. Folgender Artikel wird eingefügt:  

 

„Artikel 16a

Vorherige Ausstellung des Dokuments über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

 

Der Träger im entsendenden Mitgliedstaat muss für den Träger im Aufnahmemitgliedstaat ein Dokument ausstellen, in dem bescheinigt wird, welche Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gemäß den Artikeln 11 bis 16 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden sind, bevor der Arbeitnehmer in das Aufnahmeland entsandt wird. “

Or. fr

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 35a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verwaltungskommission erstellt eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

(2)  Nach Beratung mit den Sozialpartnern, den repräsentativen Verbänden der Leistungsempfänger und den Berufsverbänden erstellt die Verwaltungskommission eine ausführliche Liste der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die die in Artikel 1 Buchstabe vb dieser Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllen, aufgeschlüsselt nach Sach- und Geldleistungen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens drei Monaten zurückgelegt hat.

(1)  Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 2 gilt Artikel 6 nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens einem Monat zurückgelegt hat.

Or. fr

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 61 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein Arbeitsloser, der die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem unmittelbar zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat kürzer als drei Monate sind, hat unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er zuvor entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.

(2)  Ein Arbeitsloser, der die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung von Zeiten gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, da die von diesem unmittelbar zuvor zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat kürzer als ein Monat sind, hat unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 64a festgelegt sind, Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er zuvor entsprechende Zeiten zurückgelegt hat.

Or. fr

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  In Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck „von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate“ wird ersetzt durch „von sechs Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger bis zum Ende des Berechtigungszeitraums der betreffenden Person“;

(a)  Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c)   der Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird bis zu deren Ende aufrechterhalten; “

Or. fr

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)  Absatz 2 wird gestrichen;

Or. fr

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 64 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  in Absatz 3 wird das Wort „drei“ durch „sechs“ ersetzt und der Ausdruck „auf höchstens sechs Monate“ wird ersetzt durch „bis zum Ende des Berechtigungszeitraums“.

(b)  Absatz 3 wird gestrichen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 65 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats und die des Wohnsitzmitgliedstaats klären die Arbeitsuchenden darüber auf, welche Arbeitsverwaltung für sie zuständig ist, und sichern zu, dass die Kommunikation zwischen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit und dem Arbeitsuchenden in der Sprache des Letzteren erfolgt.

Or. fr

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 71 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

23a.  Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

(1)   Der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ein Vertreter des Europäischen Parlaments und ggf. Vertreter der Sozialpartner, der Leistungsempfänger und der betroffenen Berufsverbände nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

Or. fr

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004R0883)

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 75a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um die korrekte Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, fördern die zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Trägern und den Arbeitsaufsichtsbehörden in ihren Mitgliedstaaten.

(2)  Um die korrekte Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, fördern die zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Trägern, wie z. B. den Arbeitsaufsichtsbehörden in ihren Mitgliedstaaten.

Or. fr

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76a – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Ausstellung, das Format und den Inhalt eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden;

–  die Ausstellung, das fälschungssichere elektronische Format und den Inhalt, einschließlich verbindlich vorgeschriebener Angaben, eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden und das eine einheitliche europäische Sozialversicherungsnummer aufweist;

Or. fr

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76a – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Elemente, die vor der Ausstellung des Dokuments zu prüfen sind;

–  die Elemente, die vor der Ausstellung, der Berichtigung oder dem Widerruf des Dokuments zu prüfen sind;

Or. fr

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 76a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  den Widerruf des Dokuments, falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird.

–  den Widerruf des Dokuments,

 

–   falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird,

 

–   falls vom ausstellenden Träger innerhalb der festgesetzten Fristen keine Antwort eingeht.

Or. fr

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 25 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Artikel 79

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

25a.  Artikel 79 erhält folgende Fassung:

Artikel 79

„Artikel 79

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:

Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung beteiligt sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

a) an der Finanzierung

 

i)   der Einführung eines Systems zur elektronischen Vernetzung der zuständigen Träger nach dem Vorbild der „Crossroads Bank for Social Security*“,

 

ii)   einer EU-weiten fälschungssicheren europäischen Sozialversicherungskarte, auf der – unter strenger Einhaltung der Datenschutzvorschriften, insbesondere bei Verarbeitung personenbezogener sensibler Daten – alle zur Kontrolle des Arbeitsverhältnisses des Inhabers erforderlichen Daten gespeichert sind, etwa zum Gehalt, zur Sozialversicherung, zur Arbeitszeit und ggf. besondere entsendungsbezogene Vorschriften, und

 

b) kann sich ganz oder teilweise an der Finanzierung folgender Tätigkeiten beteiligen:

a)  Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs - insbesondere des elektronischen Datenaustauschs - zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,

i)   Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs - insbesondere des elektronischen Datenaustauschs - zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,

b)  jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.

ii)   jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.

 

__________________

 

* https://www.ksz-bcss.fgov.be/fr“

Or. fr

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32004R0883)

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 3

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Zum Schutz der Rechte der betreffenden Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Datenanfragen und Antworten für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, dass sie verhältnismäßig sind und in Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz stehen. Infolge des Datenaustauschs sollte es nicht automatisch zum Verlust des Leistungsanspruchs kommen, und jede auf dem Datenaustausch basierende Entscheidung sollte unter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt auf ausreichenden Nachweisen und es besteht die realistische Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.

(26)  Zum Schutz der Rechte der betreffenden Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Datenanfragen und Antworten für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, dass sie verhältnismäßig sind und in Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz stehen. Der einschlägige Besitzstand der EU im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates*, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung. Infolge des Datenaustauschs sollte es nicht automatisch zum Verlust des Leistungsanspruchs kommen, und jede auf dem Datenaustausch basierende Entscheidung sollte unter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Person erfolgen, d. h. sie fußt auf ausreichenden Nachweisen und es besteht die realistische Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen sie einzulegen.

 

_________________

 

* Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/884.

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ea)  „Betrug“ jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen oder sich den Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu entziehen;.

ea)  „Betrug“ jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die darauf ausgerichtet ist, entgegen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, der Grundverordnung oder der Durchführungsverordnung Leistungen der sozialen Sicherheit zu erwirken oder zu empfangen, die Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen der sozialen Sicherheit zu umgehen oder die Vorschriften der Zugehörigkeit zum System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats zu umgehen;

Or. fr

 

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Nach Begründung bzw. Feststellung derjenigen Rechte und Pflichten einer Person, auf die die Grund- und Durchführungsverordnung Anwendung finden, kann der zuständige Träger den Träger im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen, persönliche Daten über die betreffende Person zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen und jedwede Antwort beziehen sich auf Informationen, die es dem zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein Dokument oder eine Entscheidung über die Festlegung der Rechte und Pflichten einer Person im Rahmen der Grund- oder Durchführungsverordnung stützt. Das Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen kein Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Informationen besteht, die in dem Dokument enthalten sind oder auf deren Grundlage eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Das Informationsersuchen und jedwede Antwort müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.

5.  Nach Begründung bzw. Feststellung derjenigen Rechte und Pflichten einer Person, auf die die Grund- und Durchführungsverordnung Anwendung finden, kann der zuständige Träger den Träger im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat darum ersuchen, persönliche Daten über die betreffende Person zur Verfügung zu stellen. Das Ersuchen und jedwede Antwort beschränken sich auf Informationen, die es dem zuständigen Mitgliedstaat ermöglichen, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, auf den sich ein Dokument oder eine Entscheidung über die Festlegung der Rechte und Pflichten einer Person im Rahmen der Grund- oder Durchführungsverordnung stützt. Das Ersuchen kann auch in Fällen übermittelt werden, in denen kein Zweifel an der Gültigkeit oder Richtigkeit der Informationen besteht, die in dem Dokument enthalten sind oder auf deren Grundlage eine Einzelfallentscheidung getroffen wurde. Das Informationsersuchen und jedwede Antwort müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/884.

 

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 5

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 2 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Verwaltungskommission erstellt eine detaillierte Liste der Arten von Datenanfragen und Antworten, die gemäß Absatz 5 übermittelt werden können, und die Europäische Kommission macht diese Liste im erforderlichen Umfang bekannt. Es sind lediglich die Datenanfragen und Antworten zulässig, die in der Liste aufgeführt sind.

6.  Die Verwaltungskommission erstellt eine detaillierte Liste der Arten von Datenanfragen und Antworten, die gemäß Absatz 5 übermittelt werden können, nennt die Einrichtungen, die berechtigt sind, solche Anfragen zu stellen, und legt die anzuwendenden Verfahren und Schutzgarantien fest. Die Europäische Kommission macht diese Liste im erforderlichen Umfang bekannt. Es sind lediglich die Datenanfragen und Antworten zulässig, die in der Liste aufgeführt sind.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/884.

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Solche Dokumente sind nur gültig, wenn sämtliche als obligatorisch gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt sind.

1.  Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden. Solche Dokumente sind nur gültig, wenn sämtliche als obligatorisch gekennzeichneten Abschnitte ausgefüllt sind. Allerdings müssen solche Dokumente nicht anerkannt werden, wenn sie aufgrund eines Verstoßes des ausstellenden Mitgliedstaats gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht widerrufen wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.   Wenn nicht sämtliche als obligatorisch gekennzeichneten Abschnitte gemäß Absatz 1 ausgefüllt sind, setzt der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument empfängt, unverzüglich den ausstellenden Träger über die Unzulänglichkeit des Dokuments in Kenntnis. Der ausstellende Träger berichtigt das Dokument so bald wie möglich oder erklärt, dass die Bedingungen für die Ausstellung des Dokuments nicht erfüllt sind. Wenn die fehlenden Angaben nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung der Unzulänglichkeit übermittelt werden, kann der ersuchende Träger so verfahren, als sei das Dokument nie ausgestellt worden, und setzt in diesem Fall den ausstellenden Träger davon in Kenntnis.

Or. en

 

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Erhält der ausstellende Träger ein entsprechendes Ersuchen, so überprüft er die Gründe für die Ausstellung des Dokuments und – sofern erforderlich – widerruft oder berichtigt dieses innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens. Wird unwiderlegbar festgestellt, dass die Person, die das Dokument beantragt hat, einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der ausstellende Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.

a)  Erhält der ausstellende Träger ein entsprechendes Ersuchen, so überprüft er die Gründe für die Ausstellung des Dokuments und – sofern erforderlich – widerruft oder berichtigt dieses innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens. Wird unwiderlegbar festgestellt, dass die Person, die das Dokument beantragt hat, einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der ausstellende Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Kraft.

Or. en

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Ergeht keine Antwort des ausstellenden Trägers an den ersuchenden Träger, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seitens des ausstellenden Mitgliedstaats dar.

Or. en

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Falls vom ausstellenden Träger keine Antwort eingeht, kann die ersuchende Behörde die von dem Träger eines Mitgliedstaats ausgestellten Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, ablehnen, berichtigen oder neu einstufen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 8 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen52 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine Person, die im Hinblick darauf eingestellt wird, in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder geschickt zu werden, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des entsendenden Mitgliedstaats gemäß Titel II der Grundverordnung.

1.  Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen52 in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird oder von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat geschickt wird“ auch eine Person, die im Hinblick darauf eingestellt wird, in einen anderen Mitgliedstaat entsandt oder geschickt zu werden, vorausgesetzt die betreffende Person unterlag unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß diesem Titel, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

__________________

__________________

52 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

52 ABl. L 018 vom 21.1.1997, S. 1.

Or. en

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 8 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(aa)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.   Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

„2.   Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen, wie etwa der im entsendenden Staat erzielte Umsatz, wenn dieser Umsatz mindestens 25 % des Gesamtjahresumsatzes ausmacht. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.“

Or. enen

(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF)

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 8 – Buchstabe a b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ab)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

„3. Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, eine auskömmliche Tätigkeit ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.“

Or. en

(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF)

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 8 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 14 – Absatz 10

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ba)  Absatz 10 erhält folgende Fassung:

10.  Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betreffenden Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

„10.  Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten. Nach Ablauf des Zeitraums von 12 Monaten wird die Festlegung auf Grundlage der Situation der betreffenden Person überprüft.“

Or. en

(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF)

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 11

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn dies zur Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder Unionsebene erforderlich ist, werden sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Einwanderungs- oder Steuerbehörden der betreffenden Staaten ausgetauscht; dies kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten und Pflichten gemäß der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung umfassen, insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit, Einwanderung und Steuerrecht. Weitere Einzelheiten werden im Wege eines Beschlusses der Verwaltungskommission festgelegt.

4.  Wenn dies zur Ausübung der Rechtsetzungsbefugnis auf nationaler oder Unionsebene erforderlich ist, werden sachdienliche Informationen über die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen im Bereich der sozialen Sicherheit unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Einwanderungs- oder Steuerbehörden der betreffenden Staaten ausgetauscht; dies kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten und Pflichten gemäß der Grundverordnung und der vorliegenden Verordnung umfassen, insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesundheit und Sicherheit, Einwanderung und Steuerrecht. Die für die Daten der Sozialversicherung zuständigen Behörden unterrichten die betroffenen Personen über die Übermittlung dieser Daten an eine andere Verwaltungsbehörde und über den Zweck bzw. die Zwecke der weiteren Verarbeitung im Einklang mit dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates**. Die Behörden, an die die Daten der Sozialversicherung übermittelt werden, unterrichten die betroffenen Personen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darüber, um welche Behörden es sich handelt, sowie über den Zweck bzw. die Zwecke der Verarbeitung und die Kategorien der verarbeiteten Daten. Weitere Einzelheiten werden im Wege eines Beschlusses der Verwaltungskommission festgelegt.

 

_____________

 

* Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

** Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den Bemerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/884.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

11a.  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Die maßgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.

„(1)   Zur Berechnung der Beiträge auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts erteilen die maßgeblichen Träger dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften und nach der Richtlinie 96/71/EG zu leisten haben. “

Or. fr

(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF)

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20a – Absatz 1 – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Ausstellung, das Format und den Inhalt eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden;

–  die Ausstellung, das fälschungssichere elektronische Format und den Inhalt, einschließlich verbindlich vorgeschriebener Angaben, eines portablen Dokuments, mit dem die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die für dessen Inhaber gelten, bescheinigt werden und das eine einheitliche europäische Sozialversicherungsnummer aufweist;

Or. fr

 

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20a – Absatz 1 – Spiegelstrich 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  die Elemente, die vor der Ausstellung des Dokuments zu prüfen sind;

–  die Elemente, die vor der Ausstellung, der Berichtigung oder dem Widerruf des Dokuments zu prüfen sind;

Or. fr

 

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 20a – Absatz 1 – Spiegelstrich 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  den Widerruf des Dokuments, falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird.

–  den Widerruf des Dokuments,

 

–   falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird,

 

–   falls vom ausstellenden Träger innerhalb der festgesetzten Fristen keine Antwort eingeht.

Or. fr

 

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die ersuchende und die ersuchte Partei können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Partei festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Partei zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt:

(1)  Die ersuchende und die ersuchte Partei können vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Partei festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß durch die ersuchende Partei oder die Europäische Arbeitsbehörde befugte Bedienstete und Funktionsträger zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß diesem Abschnitt:

Or. fr

 

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchten Partei geführt werden;

b)  bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersuchten Partei und/oder der ersuchenden Partei geführt werden;

Or. fr

 

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(2)  Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im Mitgliedstaat der ersuchten Partei zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, dass Bedienstete oder Funktionsträger des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei und, falls erforderlich, der Europäischen Arbeitsbehörde, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

Or. fr

 

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 39

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Artikel 85a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bedienstete der ersuchenden Partei, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(3)  Bedienstete der ersuchenden Partei oder der Europäischen Arbeitsbehörde, die die Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Or. fr

 

BEGRÜNDUNG

Der Überarbeitungsvorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Mobilität von Personen zu fördern, um einen Verlust der Rechte im Bereich der Mobilität innerhalb Europas zu verhindern (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und um eine nahtlose soziale Sicherung sicherzustellen, wenn diese Personen sich zwischen nationalen Rechtssystemen bewegen.

Die Europäische Kommission nimmt bei drei Punkten Änderungen hinsichtlich der Koordinierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit vor:

1) Der Zeitraum für den Export von Arbeitslosenleistungen wird von drei auf sechs Monate verlängert, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, diesen Zeitraum bis zum Erlöschen der Ansprüche zu verlängern; der Berichterstatter unterstützt diesen Vorschlag und schlägt vor, diesen Zeitraum für den Export bis zum Auslaufen der offenen Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen zu erweitern. Laut der für die Kommission durchgeführten Studie erhöht eine Verlängerung des Zeitraums für den Export von Arbeitslosenleistungen die Chancen der arbeitslosen Person, wieder eine Beschäftigung zu finden.

2) Der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitsuchende zuletzt tätig war, muss die anderswo zurückgelegten Versicherungszeiten anrechnen, wenn der Arbeitsuchende mindestens drei Monate in diesem Staat gearbeitet hat. Andernfalls muss ihm der Mitgliedstaat, in dem er seine Erwerbstätigkeit zuvor ausgeübt hat, diese Leistungen auszahlen. Die aktuelle Situation scheint für die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten ziemlich verworren zu sein. Der Berichterstatter möchte daran erinnern, dass die Zusammenrechnung eines der Grundprinzipien dieser Rechtsvorschrift ist; deshalb schlägt er vor, den Mindestzeitraum der Erwerbstätigkeit vor der Zusammenrechnung im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf einen Monat zu kürzen.

3) Da es sich um Grenzgänger handelt, obliegt es dem Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung, die Arbeitslosenleistungen an die Grenzgänger auszuzahlen, wenn diese‑ zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Nach den aktuellen Bestimmungen ist der Wohnmitgliedstaat zuständig, obwohl die Grenzgänger ihre Sozialversicherungsbeiträge im Land der Erwerbstätigkeit entrichten.

Es erscheint legitim, dass der Staat, der die Sozialversicherungsbeiträge einnimmt, ebenso für die Auszahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig ist, allerdings möchte der Berichterstatter eine Klarstellung zu den vorgesehenen Bestimmungen, um zu verhindern, dass die von der Kommission vorgeschlagene Änderung zu praktischen Problemen bei der Verwaltung, auf sprachlicher Ebene oder bei Bildungsangeboten führt, und eine Klärung der Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle.

Die Kommission schlägt die Erstellung eines eigenen Kapitels für die Langzeitpflege vor, die der Logik für Leistungen bei Krankheit folgt. Obgleich der Berichterstatter dieser Initiative gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt ist, so wünscht er sich, dass die Verwaltungskommission enger mit den Vertretern der Sozialpartner, der Berufsverbände und der betroffenen Leistungsempfänger zusammenarbeitet, insbesondere bei der Erstellung der Liste mit den Leistungen, die laut diesem neuen Kapitel vorgesehen sind.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Bedingungen für den Zugang nicht erwerbstätiger mobiler Bürger zu Leistungen der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Der Berichterstatter nimmt die Rechtsprechung zur Kenntnis, ist jedoch der Ansicht, dass es nicht Aufgabe der europäischen Gesetzgeber ist, die Entscheidungen des Gerichtshofs zu kodifizieren.

Der Berichterstatter unterstützt ebenso die Kommission in ihrem Wunsch, die Verfahren hinsichtlich Ausstellung, Format und Inhalt portabler Dokumente, mit denen das zuständige Sozialversicherungssystem bescheinigt wird, zu standardisieren und die Fälle, in denen dieses Dokument ausgestellt wird, sowie die Modalitäten für das Widerrufen des Dokuments zu bestimmen, falls dessen Richtigkeit bzw. Gültigkeit vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats bestritten wird. Er schlägt außerdem vor, die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Stellen zu verstärken, und ist der Ansicht, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch die Festlegung kürzerer Antwortfristen gefestigt werden und das Ausbleiben einer Antwort zu einem Zuständigkeitswechsel zwischen den jeweiligen Stellen führen muss.

Um einen optimalen Austausch zwischen den Stellen sowie den Schutz der Personen, für die die Verordnungen gelten, sicherzustellen, befürwortet er die Einführung neuer Mechanismen (zentrale Sozialversicherungsdatenbank) sowie die Einrichtung eines funktionsfähigen Netzes zur Verbindung der Sozialversicherungsträger (europäische Sozialversicherungschipkarte und -nummer) und möchte, dass eine digitale Modernisierung der Dokumente eingeleitet wird, die von den Verordnungen vorgesehen werden.

Der Berichterstatter hält es darüber hinaus für unerlässlich, den geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen für entsandte Arbeitnehmer (vorgeschriebener Mindestversicherungszeitraum im Sozialversicherungssystem des entsendenden Mitgliedstaats, Ausstellung des portablen Dokuments vor Beginn der Entsendung …), für Selbstständige und für Personen mit Mehrfachtätigkeit zu klären.

Der Berichterstatter ist außerdem gegen die Kopplung der Familienleistungen an den Wohnort der Kinder: Wenngleich die Daten unvollständig sind und nicht alle von der Koordinierungsverordnung betroffenen Länder abdeckt, so sei darauf hingewiesen, dass weniger als 1 % aller Familienbeihilfen für Kinder gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als jenem, in dem ein Elternteil oder beide Eltern arbeiten. In diesem Zusammenhang bräuchten die Finanzbehörden ein Indexierungssystem für eine örtliche Zuordnung und eine Aktualisierung des Betrags der Beihilfen je nach Wohnort der Kinder, was zur Schaffung eines komplexen und kostspieligen Systems führen würde.

Der Berichterstatter möchte, dass bei den Gesprächen rund um die Überarbeitung der Koordinierungsverordnungen von einer pauschalen und verzerrten Darstellung abgesehen wird, die zu Unterstellungen wie „Sozialtourismus“, „großflächiger Betrug“ oder „versteckter Protektionismus“ führt: Durch diese Überarbeitung soll letztlich die Kontinuität der Sozialrechte der Bürger und gleichzeitig eine problemlose Mobilität innerhalb Europas sichergestellt werden.

 

ANHANG: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT.

Der Berichterstatter möchte bekannt geben, dass er bei der Vorbereitung des Berichts unter anderem von den folgenden Interessenvertretern und Lobbyisten kontaktiert wurde.

 

Entity and/or person

Arnaud Emériau

Délégué permanent, Représentation des Institutions Françaises de sécurité sociale auprès de l'UE (REIF)

Delphine Rudelli

UIMM, Directeur “Relations européennes et internationales”

Chiara Lorenzini

Policy Adviser, Fédération européenne des travailleurs du bâtiment et du bois

Jean-Francois Macours

Conseiller juridique, Fédération générale du travail de Belgique

Isabelle Ory,

Journaliste.Correspondante à Bruxelles. rtsinfo, Europe1, Le_Figaro

Henri Lourdelle

Conseiller, Fédération Européenne des Retraités et des Personnes Agées

Claire Champeix

Policy Officer, Eurocarers – European Association Working for Carers

Liina Carr, Confederal Secretary

Claude Denagtergal, Advisor

Administrative assistant, European Trade Union Confederation

Eugenio Quintieri

Secretary General, European Builders Confederation EBC

Gilles Kounowski

Directeur des Relations Européennes, Internationales et de la coopération, Caisse nationale des allocations familiales

Rebekah Smith

Senior Adviser; Social Affairs Department, Business Europe

Werner Buelen

European Federation of Building and Woodworkers (EFBWW)

Arsène Schmitt

Président du Comité de Défense des Travailleurs Frontaliers de la Moselle

Kaare Barslev

Minister Counsellor, Permanent Representation of Denmark to the EU

Jordi Curell,

director of Labour Mobility at the Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion

European Commission

Stefanie Klein, Deutsche Verbindungsstelle

Myriam Diallo, Conseillère

Federation Francaise Du Batiment

Patrick Liébus,

Président de la Confédération de l’artisanat et des petites entreprises du bâtiment (CAPEB)

Cécile Sauveur,

Directrice du pôle juridique et social , CAPEB

Claude Denagtergal

Advisor, European Trade Union Confederation

Dr. David Pascal Dion

Head of unit, DG Employment, Social Affairs and Inclusion

European Commission

Thomas Heidener

Head of Office, Danish Trade Union Office

Kaia Iva

Estonian Minister of Social Protection

Philip Von Brocksdorff

Groupe des Travailleurs, Malte, rapporteur du CESE sur la communication concernant la proposition de nouveau règlement pour coordonner les régimes de sécurité sociale dans l'UE

Judite Berkemeier

Secrétariat du Comité économique et social européen/Section SOC

Garance Pineau

Directeur adjoint, Direction des Relations Sociales

Mouvement des entreprises de France - MEDEF

 

[1]   ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 85.
[2]   ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 65.