Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0131(COD)

7.9.2016

***I

ENTWURF EINES BERICHTS

 

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

( COM(2016)0271  – C8-0174/2016 –  2016/0131(COD) )

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Péter Niedermüller

 

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Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Anhörungsverfahren

  ***  Zustimmungsverfahren

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

 

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

 

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag    auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

 

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

 

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

 

 

 

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

BEGRÜNDUNG  58

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

( COM(2016)0271  – C8-0174/2016 –  2016/0131(COD) )

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( KOM(2016)0271 ),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0174/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses ( A8-0000/2016 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung  

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte auf Unionsebene ein besser strukturiertes und strafferes Verfahren zur Erstellung von Informationen über Herkunftsländer sicherstellen. Die Agentur muss Informationen über Herkunftsländer sammeln und Berichte dazu bereitstellen; dabei greift sie auf die Europäischen Netze für Herkunftsländerinformationen zurück, um Doppelaufwand zu vermeiden und Synergien mit nationalen Berichten zu schaffen. Zur Gewährleistung von Einheitlichkeit bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art und der Qualität des gewährten Schutzes sollte die Agentur darüber hinaus zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse vornehmen und weiterentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet.

(11)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte auf Unionsebene ein besser strukturiertes und strafferes Verfahren zur Erstellung von Informationen über Herkunftsländer sicherstellen. Die Agentur muss Informationen über Herkunftsländer sammeln und Berichte dazu bereitstellen; dabei greift sie auf die Europäischen Netze für Herkunftsländerinformationen zurück, um Doppelaufwand zu vermeiden und Synergien mit nationalen Berichten zu schaffen. Zur Gewährleistung von Einheitlichkeit bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art und der Qualität des gewährten Schutzes sollte die Agentur darüber hinaus zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse vornehmen und weiterentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet. Diese gemeinsame Analyse sollte nach Rücksprache mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie unter uneingeschränkter Achtung und gemäß den aktuellsten UNHRC-Leitlinien zur Beurteilung des Bedarfs an internationalem Schutz der Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern entwickelt werden. Diese gemeinsame Analyse sollte ggf. auch länder-/situationsspezifischen Stellungnahmen des UNHCR Rechnung tragen. Wenn es einen Konflikt zwischen der gemeinsamen Analyse und den UNHCR-Leitlinien gibt, sollten die Mitgliedstaaten letztere eingehend berücksichtigen, wenn sie Anträge auf internationalen Schutz im Einklang mit der Aufsichtsverantwortung des UNHCR gemäß Absatz 8 der Satzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge in Verbindung mit Artikel 35 des Abkommens von 1951 hinsichtlich der Rechtsstellung von Flüchtlingen (Konvention von 1951) und Artikel II des Protokolls von 1967 hinsichtlich der Rechtsstellung von Flüchtlingen (Protokoll von 1967) prüfen.

Or. en

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge einen Kontrollmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des GEAS, zur Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und zur Überprüfung der Funktionsweise der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten einrichten. Die Agentur sollte eine umfassende Kontrolle und Bewertung vornehmen und sich dabei insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Die Agentur sollte dem Verwaltungsrat Bericht erstatten, der diesen Bericht anschließend annehmen sollte. Der Exekutivdirektor sollte dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Empfehlungsentwürfe vorlegen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schwerwiegenden Mängel umrissen werden und die der Verwaltungsrat anschließend als Empfehlungen annimmt.

(14)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge einen Kontrollmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des GEAS, zur Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und zur Überprüfung der Funktionsweise der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten einrichten. Die Agentur sollte eine umfassende Kontrolle und Bewertung vornehmen und sich dabei insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten, nichtstaatlichen Organisationen auf nationaler oder Unionsebene, dem UNHCR und einschlägigen Überwachungsorganen der VN-Menschenrechtsverträge sowie über die Überwachungsmechanismen des Europarats im Bereich der Menschenrechte übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Die Agentur sollte dem Verwaltungsrat Bericht erstatten, der diesen Bericht anschließend annehmen sollte. Der Exekutivdirektor sollte dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Empfehlungsentwürfe vorlegen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schwerwiegenden Mängel umrissen werden und die der Verwaltungsrat anschließend als Empfehlungen annimmt.

Or. en

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Die in den Asyl-Unterstützungsteams tätigen Experten müssen vor der Teilnahme an operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende thematische und Fachschulung erfolgreich abgeschlossen haben. Experten der Agentur sollten nur in die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz involviert werden, wenn sie eine mindestens einjährige entsprechende Erfahrung als Sachbearbeiter in der Verwaltung des Bereichs für Asylanträge in einem Mitgliedstaat oder als UNHCR-Schutzbeauftragter nachweisen können. Alle von den Mitgliedern des Asyl-Unterstützungsteams durchgeführten Aktivitäten sollten vollständig mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (der Charta) im Einklang stehen, besonders mit Artikel 18 über das Asylrecht.

Or. en

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20).  Die Mitgliedstaaten sollten an den als Hotspots bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen mit einem unverhältnismäßig hohen Migrationsdruck, der sich durch einen starken Zustrom gemischter Migration auszeichnet, auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zurückgreifen können, den Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Europol sowie anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden, sowie auf Experten der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Agentur sollte für die Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und den anderen zuständigen Agenturen der Union sorgen.

(20).  Die Mitgliedstaaten sollten an besonderen als „Hotspots“ bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen, an denen sie infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen einem unverhältnismäßig hohen Druck ausgesetzt sind, auf eine größere operative und technische Verstärkung durch Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zurückgreifen können, den Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und Europol sowie anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden, sowie auf Experten der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die Agentur sollte für die Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und den anderen zuständigen Agenturen der Union sorgen. Alle Aktivitäten von Mitgliedern des Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements sollten vollständig im Einklang mit der Charta stehen, insbesondere mit Artikel 18 über das Asylrecht.

Or. en

Begründung

„Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Europäischen Union“ wird im gesamten Text in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ geändert.

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen unterstützen.

(25)  Die Asylagentur der Europäischen Union sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen beraten.

Or. en

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)  Ein unabhängiger Grundrechtsbeauftragter wird ernannt, der die Einhaltung der Grundrechte innerhalb der Agentur fördert, u. a. durch Ausarbeitung der Grundrechtsstrategie der Agentur, und der für den Umgang mit an die Agentur gerichteten Beschwerden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verantwortlich ist.

Or. en

 

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)  Die Arbeitsweise und Verfahren, die von der Asylagentur der Europäischen Union festgelegt werden, ermöglichen ggf. die Einbeziehung von Mitgliedstaaten, Unionsagenturen und externen Experten, besonders von UNHCR und nichtstaatlichen Organisationen. Dies gilt u. a. für die Entwicklung von Schulungsmaterialien, Berichterstattung über Herkunftsländer, Leitlinien, operative Normen und bewährte Verfahren gemäß Artikel 7, 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung.

Or. en

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates17 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, durch die benannten oder zuständigen Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

(36)  Die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates17 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, durch die benannten oder zuständigen Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

__________________

__________________

17 ABl. L […].

17 Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Or. en

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Die Richtlinie 2016/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates18 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(37)  Die Richtlinie 2016/680/EU des Europäischen Parlaments und des Rates18 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

__________________

__________________

18 ABl. L […].

18 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Or. en

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)  Die Zuständigkeit für Entscheidungen mitgliedstaatlicher Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz bleibt bei den Mitgliedstaaten.

(46)  Die Zuständigkeit für Entscheidungen mitgliedstaatlicher Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz bleibt bei den Mitgliedstaaten. Dies schließt jedoch nicht die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf individuellen Schutz durch einen Mitgliedstaat und die Agentur, auf Ersuchen der Agentur und innerhalb des Rahmens aus, der in einem Einsatzplan festgelegt ist, auf den sich der Einsatzmitgliedstaat und die Agentur geeinigt haben.

Or. en

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans;

d)  Unterstützung der Mitgliedstaaten bei und Bereitstellung von Schulungen von Experten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans;

Or. en

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zusammen.

(2)  Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zusammen.

Or. en

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Wenn festgestellt wird, dass Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen systematisch nicht der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zur zeitnahen Bereitstellung sachlich richtiger Informationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates1anachkommen, übermittelt der Exekutivdirektor einen Bericht an den Verwaltungsrat und die Kommission und fügt diese Informationen dem jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 65 dieser Verordnung hinzu.

 

___________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23–29).

Or. en

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen und Agenturen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen übermittelt werden.

Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen und Agenturen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie dem UNHCR und anderen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen übermittelt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und stützt sich insbesondere auf die von dieser Agentur vorgenommene Risikoanalyse, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von den beiden Agenturen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zusammen, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von den beiden Agenturen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.

Or. en

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Agentur entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten, zum Beispiel Hochschulen und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen.

(2)  Die Agentur entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie ggf. mit der Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und in Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten, zum Beispiel Hochschulen und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen wie dem UNHCR, nationalen und internationalen Richtervereinigungen und anderen einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen.

Or. en

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  Neuansiedlung, auch im Hinblick auf Auswahlaufträge, die Bereitstellung von Vorabangaben und Unterstützung nach der Ankunft;

Or. en

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)  Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz im Hinblick auf Geschlecht, Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung;

Or. en

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe g c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc)  Fragen im Zusammenhang mit dem Inhalt des internationalen Schutzes, den Rechten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird und der Integrationshilfe;

Or. en

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe g d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gd)  eine Reihe von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter an Gerichten;

Or. en

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe g e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ge)  ggf. andere relevante Fragen hinsichtlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

Or. en

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Agentur gewährleistet, dass die in den Asyl-Unterstützungsteams und im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Fachschulung erhalten. Die Agentur führt mit diesen Experten regelmäßig Übungen nach dem in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Plan für Fachschulungen und Übungen durch.

(7)  Die Agentur gewährt den in den Asyl-Unterstützungsteams und im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Fachschulung. Die Agentur führt mit diesen Experten regelmäßig Übungen nach dem in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Plan für Fachschulungen und Übungen durch.

Or. en

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der sachdienliche, zuverlässige, präzise und aktuelle Informationen über die Herkunftsländer der Personen, die internationalen Schutz beantragen, gesammelt werden, insbesondere Kinder betreffende Informationen und gezielte Informationen über Angehörige schutzbedürftiger Gruppen. Sie arbeitet Berichte und andere Produkte mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene, insbesondere über herkunftsländerspezifische Themen, aus und aktualisiert sie regelmäßig.

(1)  Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der sachdienliche, zuverlässige, präzise und aktuelle Informationen über die Herkunftsländer der Personen, die internationalen Schutz beantragen, gesammelt werden, insbesondere Kinder betreffende, geschlechtsspezifische und die sexuelle Orientierung betreffende Informationen und gezielte Informationen über Angehörige schutzbedürftiger Gruppen und Minderheiten. Sie arbeitet Berichte und andere Produkte mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene, insbesondere über herkunftsländerspezifische Themen, aus und aktualisiert sie regelmäßig.

Or. en

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich ihrer Analyse von Informationen über die Asylsituation und anderer Informationen, die bei staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen – auch über die in Artikel 9 genannten Netze – sowie bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst gesammelt wurden;

a)  alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich ihrer Analyse von Informationen über die Asylsituation und anderer Informationen, die bei staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen wie dem UNHCR – auch über in Artikel 9 dieser Verordnung genannte Netze – auf von der Agentur koordinierten Erkundungsmissionen sowie bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst gesammelt wurden;

Or. en

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Portal für die Sammlung von Informationen über Herkunftsländer zu verwalten und auszubauen;

b)  ein öffentlich zugängliches Portal für die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Herkunftsländer zu verwalten und auszubauen;

Or. en

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  im Einklang mit den Anforderungen des Asylrechts der Union ein einheitliches Format und einheitliche Methoden einschließlich Vorgaben für die Gestaltung von Berichten und anderen Produkten mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene zu erarbeiten.

c)  im Einklang mit den Anforderungen des Asylrechts auf internationaler und Unionsebene, unter Einbeziehung externer Experten, insbesondere des UNHCR, von Hochschulen und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein einheitliches Format und einheitliche Methoden einschließlich Vorgaben für die Gestaltung von Berichten und anderen Produkten mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene zu erarbeiten.

Or. en

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäische Netze für Herkunftsländerinformationen

Netzwerkansatz für Herkunftsländerinformationen

Or. en

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse vorzunehmen und weiterzuentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet.

(1)  Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse vorzunehmen und weiterzuentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet. Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse den aktuellsten UNHRC-Leitlinien zur Beurteilung des Bedarfs an internationalem Schutz der Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern und ggf. auch länder-/situationsspezifischen Stellungnahmen des UNHCR in vollem Umfang Rechnung trägt.

__________________

__________________

22 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

22 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

Or. en

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Exekutivdirektor legt diese gemeinsame Analyse nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge verpflichtet, diese gemeinsame Analyse bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.

(2)  Der Exekutivdirektor legt diese gemeinsame Analyse, nach Anhörung der Kommission, des UNHCR und des Beirats dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge verpflichtet, diese gemeinsame Analyse bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.

Or. en

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse fortlaufend überprüft und im notwendigen Umfang aktualisiert wird. Für eine solche Änderung sind ebenfalls die vorherige Anhörung der Kommission und die Billigung durch den Verwaltungsrat erforderlich.

(3)  Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse fortlaufend überprüft und, soweit erforderlich, aktualisiert wird. Für eine solche Änderung sind ebenfalls die vorherige Anhörung der Kommission, des UNHCR und des Beirats sowie die Billigung durch den Verwaltungsrat erforderlich.

Or. en

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur einmal im Monat sachdienliche Informationen über die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und aus der gemeinsamen Analyse unterliegenden Drittstaaten stammen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur einmal im Monat alle sachdienlichen Informationen über die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und aus der gemeinsamen Analyse unterliegenden Drittstaaten stammen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere:

Or. en

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Daten über die Art der Gewährung des Schutzstatus und eine Übersicht der verwendeten Kriterien für die Gewährung oder Ablehnung internationalen Schutzes.

Or. en

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Informationen, die von der Agentur im Zusammenhang mit Absatz 1 und 2 dieses Artikels bereitgestellt werden, werden gemäß den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 8 dieser Verordnung erstellt. Hierbei werden Informationen von UNHCR, den Überwachungsorganen der VN-Menschenrechtsverträge, den Überwachungsmechanismen des Europarats im Bereich der Menschenrechte, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen und weiteren einschlägigen unabhängigen und zuverlässigen Quellen berücksichtigt.

Or. en

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Verlangen der Kommission nach Rücksprache mit der Kommission operative Normen für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser operativen Normen sowie Leitlinien und bewährte Verfahren für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich. Nach Annahme durch den Verwaltungsrat und Rücksprache mit der Kommission übermittelt die Agentur diese Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten.

(2)  Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Verlangen der Kommission nach Rücksprache mit der Kommission operative Normen für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser operativen Normen sowie Leitlinien und bewährte Verfahren für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich. Bei der Erarbeitung dieser Leitlinien werden zuständige Rechtsorgane und Vereinigungen gehört, um die vollständige Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten. Nach Annahme durch den Verwaltungsrat und Rücksprache mit der Kommission übermittelt die Agentur diese Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten.

Or. en

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden ggf. nach Rücksprache mit dem UNHCR und nichtstaatlichen Organisationen erarbeitet.

Or. en

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf Ersuchen bei der Anwendung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie das notwendige Fachwissen bereitstellt oder operative und technische Unterstützung leistet.

(3)  Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf Ersuchen bei der Anwendung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie das notwendige Fachwissen bereitstellt oder operative und technische Unterstützung gemäß Artikel 16 dieser Verordnung leistet.

Or. en

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Mechanismus ein, der zu Folgendem dient:

(1)  Die Agentur richtet, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen einen Mechanismus ein, der zu Folgendem dient:

Or. en

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Kontrolle der Umsetzung und Bewertung aller Aspekte des GEAS in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Dublin-System, die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Schutzbedürfnisse sowie die Art und Qualität des Schutzes, den die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz benötigen, gewähren, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen;

a)  Kontrolle der Umsetzung und Bewertung aller Aspekte des GEAS in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Dublin-System, die Aufnahmebedingungen, die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern, die Asylverfahren einschließlich Rechtshilfe, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Schutzbedürfnisse sowie die Art und Qualität des Schutzes, den die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz benötigen, gewähren, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und Neuansiedlung;

Or. en

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 erhält die Agentur in Echtzeit anonymisierte Daten aus den relevanten IT-Systemen der EU, wie etwa EURODAC, VIS, SIS II und Einreise/Ausreisedaten.

Or. en

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur kann sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen.

Die Agentur muss sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Die Bewertung obliegt nichtstaatlichen Organisationen auf nationaler oder Unionsebene, dem UNHCR und weiteren relevanten Überwachungsorganen der VN-Menschenrechtsverträge sowie den Überwachungsmechanismen des Europarats im Bereich der Menschenrechte.

Or. en

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Agentur bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, einen möglichen unverhältnismäßigen Druck auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme zu bewältigen. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr die Notfallpläne für die Maßnahmen zu übermitteln, die im Falle eines solchen möglichen unverhältnismäßigen Drucks getroffen werden sollen, und unterstützt die Mitgliedstaaten, falls notwendig, bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.

(3)  Die Agentur bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, einen möglichen unverhältnismäßigen Druck auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme zu bewältigen. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr die Notfallpläne für die Maßnahmen zu übermitteln, die im Falle eines solchen möglichen unverhältnismäßigen Drucks getroffen werden sollen, und unterstützt die Mitgliedstaaten, falls notwendig, bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne gemäß Artikel 16 dieser Verordnung.

Or. en

 

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat legt nach Rücksprache mit der Kommission das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme in jedem Mitgliedstaat oder der Asyl- und Aufnahmesysteme aller Mitgliedstaaten anhand thematischer oder spezifischer Aspekte der Asylsysteme fest. Dieses Programm ist Teil der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung nach Artikel 41.

Die Agentur legt nach Rücksprache mit der Kommission das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten fest. Dieses Programm geht folgendermaßen in die Mehrjahres- und die jährliche Programmplanung nach Artikel 41 dieser Verordnung ein:

Or. en

 

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)  Im Rahmen der Mehrjahresprogrammplanung muss eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt werden, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in den einzelnen Jahren kontrolliert werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal kontrolliert wird.

Or. en

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)  Im Jahresarbeitsprogramm wird eine Liste der Mitgliedstaaten erstellt, die, im Einklang mit der Mehrjahresprogrammplanung und zusätzlich zu den als notwendig erachteten thematischen Bewertungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, im folgenden Jahr kontrolliert werden. Grundlage hierfür ist die Analyse der Informationen, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erstellt wird. Sie enthält eine Angabe des Gegenstands der Kontrolle und einen Zeitplan für Ortsbesichtigungen.

Or. en

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)  Die Agentur kann von sich aus oder auf Verlangen der Kommission ein Kontrollverfahren für die Bewertung der Asyl- oder Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einleiten, wenn ernste Zweifel am Funktionieren eines Aspekts der Asyl- oder Aufnahmesysteme dieses Mitgliedstaats bestehen.

Or. en

 

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Rahmen der Mehrjahresprogrammplanung wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in den einzelnen Jahren kontrolliert werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal kontrolliert wird.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Jahresarbeitsprogramm wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, die im Einklang mit der Mehrjahresprogrammplanung und den thematischen Bewertungen im folgenden Jahr kontrolliert werden. Es enthält eine Angabe des Gegenstands der Kontrolle und einen Zeitplan für Ortsbesichtigungen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Jahresarbeitsprogramm kann, falls notwendig, nach Artikel 41 angepasst werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur kann von sich aus oder auf Verlangen der Kommission ein Kontrollverfahren für die Bewertung der Asyl- oder Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einleiten, wenn ernste Zweifel am Funktionieren eines Aspekts der Asyl- oder Aufnahmesysteme dieses Mitgliedstaats bestehen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Agentur stellt für jedes Kontrollverfahren, einschließlich der notwendigen Ortsbesichtigungen, Expertenteams zusammen. Die Expertenteams setzen sich aus Experten der Agentur und Vertretern der Kommission zusammen. Das Expertenteam hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Ergebnisse von Ortsbesichtigungen und der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht auszuarbeiten.

(2)  Die Agentur stellt für jedes Kontrollverfahren, einschließlich der notwendigen Ortsbesichtigungen, Expertenteams zusammen. Die Expertenteams können sich aus Experten der Agentur und Vertretern der Kommission zusammensetzen. Das Expertenteam hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Ergebnisse von Ortsbesichtigungen und der von den Mitgliedstaaten sowie Experten von nichtstaatlichen Organisationen und dem UNHCR übermittelten Informationen einen Bericht auszuarbeiten.

Or. en

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Exekutivdirektor übermittelt den Entwurf des Berichts des Expertenteams dem betreffenden Mitgliedstaat, der zu diesem Berichtsentwurf Stellung nimmt. Danach legt der Exekutivdirektor den Berichtsentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats dem Verwaltungsrat vor. Der Verwaltungsrat nimmt den Kontrollbericht an und übermittelt ihn der Kommission.

(3)  Der Exekutivdirektor übermittelt den Entwurf des Berichts des Expertenteams dem betreffenden Mitgliedstaat, der zu diesem Berichtsentwurf Stellung nimmt. Danach stellt der Exekutivdirektor den Berichtsentwurf nach Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats fertig und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und der Kommission.

Or. en

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Exekutivdirektor legt dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Entwürfe von Empfehlungen vor, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der im Kontrollbericht festgestellten Mängel umrissen werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats zu den Empfehlungsentwürfen Stellung nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nimmt der Verwaltungsrat die Empfehlungen an und fordert den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dem die Maßnahmen zur Behebung der Mängel umrissen werden.

(4)  Der Exekutivdirektor legt dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Entwürfe von Empfehlungen vor, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der im Kontrollbericht festgestellten Mängel umrissen werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats zu den Empfehlungsentwürfen Stellung nehmen; im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Situation beträgt die Frist zehn Tage. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nimmt der Verwaltungsrat die Empfehlungen an und fordert den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dem die Maßnahmen zur Behebung der Mängel umrissen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der betreffende Mitgliedstaat legt der Agentur innerhalb eines Monats nach Annahme der in Absatz 4 genannten Empfehlungen einen Aktionsplan vor. Dieser Mitgliedstaat erstattet der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Empfehlungen und anschließend höchstens sechs Monate lang monatlich über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht.

(5)  Der betreffende Mitgliedstaat legt der Agentur innerhalb eines Monats nach Annahme der in Absatz 4 genannten Empfehlungen einen Aktionsplan vor; im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Situation beträgt die Frist 15 Tage. Dieser Mitgliedstaat erstattet der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Empfehlungen und im Falle der in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Situation innerhalb von 45 Tagen über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht. Anschließend erstattet er höchstens sechs Monate lang monatlich Bericht.

Or. en

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Unterstützung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt;

c)  Unterstützung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaates auch in Form von gemeinsamer Bearbeitung;

Or. en

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)  Unterstützung der Justizbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch Entsendung von auf Asylrecht spezialisierten Richtern aus anderen Mitgliedstaaten;

Or. en

 

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb)  Unterstützung beim Verweismechanismus, bei der Identifizierung von und Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Opfern von Traumata, von Verfolgung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, von schweren Menschenrechtsverletzungen und Menschenhandel sowie bei der Bereitstellung angemessener Unterstützung für diese schutzbedürftigen Gruppen.

Or. en

 

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der operativen und technischen Maßnahmen und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Maßnahmen ausführliche Evaluierungsberichte. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 65 aufgenommen wird.

(5)  Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der operativen und technischen Maßnahmen auf Grundlage einer Regelung für Berichterstattung und Evaluierung, die Indikatoren und Eckdaten für die Evaluierung umfasst, einschließlich im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte und, soweit verfügbar, unter Berücksichtigung von Informationen anderer Agenturen und Einrichtungen der Union sowie weiterer Quellen wie dem UNHCR und nichtstaatlichen Organisationen, und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Maßnahmen ausführliche Evaluierungsberichte. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 65 aufgenommen wird.

Or. en

 

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen.

(4)  Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen. Die zuständigen Justizbehörden benennen Mitglieder der Gerichte als Experten.

Or. en

 

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Experten hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 30 Tage betragen.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Experten hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 60 Tage betragen.

Or. en

 

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 30 Tage betragen.

(3)  Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 60 Tage betragen.

Or. en

 

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Agentur kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Experten den definierten Profilen und Qualifikationen entsprechen und entscheidet darüber, welche Experten aus dem Asyl-Einsatzpool ausgewählt werden. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten auffordern, einen Experten aus dem Asyl-Einsatzpool zu entfernen, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind oder es zu Fehlverhalten oder einer Verletzung der anzuwendenden Entsendungsregeln kommt.

Or. en

 

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  das geografische Einsatzgebiet der Asyl-Unterstützungsteams, sofern es sich um mobile Teams handelt;

Or. en

 

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  eine ausführliche, klare Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools, unter anderem in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstung, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen;

e)  eine ausführliche, klare Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten, einschließlich im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte, und besondere Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools, unter anderem in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstung, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen;

Or. en

 

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für den Evaluierungsbericht und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts;

i)  eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für den Evaluierungsbericht, einschließlich im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte, und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts;

Or. en

 

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen;

j)  Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen in Bereichen, in denen diese Akteure ähnliche Aufträge haben;

Or. en

 

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und gefährdete Personen zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden.

k)  Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und gefährdete Personen identifiziert und zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  In Mitgliedstaaten, in denen das UNHCR tätig ist und über die Kapazitäten verfügt, zur operativen und technischen Unterstützung beizutragen, berät und koordiniert sich die Agentur mit dem UNHCR im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung des Einsatzplans.

Or. en

 

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der operativen und technischen Maßnahmen nicht mehr gegeben oder wird der Einsatzplan vom Einsatzmitgliedstaat nicht eingehalten, so setzt der Exekutivdirektor nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams aus oder beendet sie.

(6)  Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der operativen und technischen Maßnahmen nicht mehr gegeben oder wird der Einsatzplan vom Einsatzmitgliedstaat nicht eingehalten oder ist der Exekutivdirektor nach Rücksprache mit dem Grundrechtsbeauftragten der Ansicht, dass schwere oder wahrscheinlich andauernde Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen zum internationalen Schutz vorliegen, so setzt er nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams aus oder beendet sie.

Or. en

 

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Experten des Asyl-Einsatzpools werden nach dem Verfahren des Artikels 20 entsandt; die Entsendung aus dem Mitgliedstaat hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehene Ausnahme berufen.

(2)  Die Experten des Asyl-Einsatzpools werden nach dem Verfahren des Artikels 20 entsandt; die Bereitstellung zur Entsendung aus dem Mitgliedstaat hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehene Ausnahme berufen.

Or. en

 

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Agentur kann Standby-Vereinbarungen mit internationalen Regierungs- und nichtstaatlichen Organisationen abschließen, um auf deren Kapazitäten und ihr technisches Fachwissen zurückzugreifen und die Kapazität der Agentur im Hinblick auf die operative Unterstützung zu ergänzen. Wo nötig kann die Agentur Experten dieser Organisationen entsenden, bis geeignete Experten aus den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Vor ihrer Entsendung erhalten die Experten dieser Organisationen entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben und Funktionen Fachschulungen, die von der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 7 dieser Verordnung durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Reisen zwischen verschiedenen Gebieten des Einsatzmitgliedstaats;

Or. en

 

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  Kosten für Mietwagen sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten wie Versicherung, Kraftstoff und Mautgebühren;

Or. en

 

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  Kosten für Kommunikation;

Or. en

 

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc)  Dolmetscherkosten;

Or. en

 

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

(2)  In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird ein Datenschutzbeauftragter ernannt. Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung durch die Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Or. en

 

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol, Eurojust oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Analyse von Informationen über die Asylsituation verwendet wurden. Die Daten dürfen höchstens 30 Tage nach dem Tag gespeichert werden, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat. Die Daten im Ergebnis der Analyse von Informationen über die Asylsituation dürfen zu keinem Zeitpunkt die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.

(3)  Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol, Eurojust oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Analyse von Informationen über die Asylsituation verwendet wurden. Die Daten dürfen höchstens 60 Tage nach dem Tag gespeichert werden, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat. Die Daten im Ergebnis der Analyse von Informationen über die Asylsituation dürfen zu keinem Zeitpunkt die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.

Or. en

 

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  einem Grundrechtsbeauftragten.

Or. en

 

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  nach Artikel 45 beziehungsweise Artikel 47 den Exekutivdirektor und den Stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, die Disziplinargewalt über sie auszuüben und, falls notwendig, ihre Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe w

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

w)  den Berichtsentwurf des Expertenteams, das das Kontrollverfahren durchführt, nach Artikel 14 Absatz 3 anzunehmen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Exekutivdirektor

Ernennung des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters

Or. en

 

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(1)   Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor, der den Exekutivdirektor unterstützt, sind Bedienstete der Agentur und werden nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bedienstete auf Zeit eingestellt.

Or. en

 

 

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie seiner Erfahrung als leitende Fachkraft im Bereich Migration und Asyl ernannt.

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen im gemeinsamen Einvernehmen den Exekutivdirektor und seinen Stellvertreter auf Grundlage einer von der Kommission nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie ggf. in der Presse oder im Internet erstellten Bewerberliste.

Or. en

 

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden aufgrund ihrer Leistungen, Unabhängigkeit und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie ihrer Erfahrung als leitende Fachkräfte im Bereich Migration und Asyl ausgewählt.

Or. en

 

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Wiederernennung des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters ist zulässig.

Or. en

 

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall enden die Aufgaben des Exekutivdirektors oder seines Stellvertreters, wenn sie von ihrem Mandat zurücktreten. Der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter können vom Europäischen Gerichtshof auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission des Amtes enthoben werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllen oder sie einer schweren Verfehlung schuldig befunden wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.

(4)  Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors und des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des stellvertretenden Exekutivdirektors und des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.

Or. en

 

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 5 – Buchstabe o

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o)  dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat Berichts- und Empfehlungsentwürfe nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 im Rahmen des Kontrollverfahrens vorzulegen;

o)  dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat Berichts- und Empfehlungsentwürfe nach Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung im Rahmen des Kontrollverfahrens vorzulegen;

Or. en

 

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 5 – Buchstabe u a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ua)  einen Grundrechtsbeauftragten zu ernennen.

Or. en

 

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 47

entfällt

Stellvertretender Exekutivdirektor

 

(1)   Der Exekutivdirektor wird von einem Stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.

 

(2)   Für den Stellvertretenden Exekutivdirektor gilt Artikel 45.

 

Or. en

 

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 47a

 

Grundrechtsbeauftragter

 

(1)   Der Exekutivdirektor benennt nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Beirats einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte. Der Grundrechtsbeauftragte ist dafür zuständig die Grundrechtsstrategie zu entwerfen, die Einhaltung der Grundrechte zu überwachen und die Achtung der Grundrechte innerhalb der Agentur zu fördern.

 

(2)   Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig, erstattet dem Exekutivdirektor unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Verwaltungsrat und dem Beirat zusammen. Der Grundrechtsbeauftragte erstattet regelmäßig Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei.

 

(3)   Der Grundrechtsbeauftragte wird zu den gemäß Artikel 19 dieser Verordnung erstellten Einsatzplänen gehört und hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.

Or. en

 

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Zusammensetzung und die Arbeitsmethoden des Beirats, darunter thematisch oder geografisch ausgerichtete Konsultationsgruppen, und über die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an den Beirat.

Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung des Wissens, der Expertise und der Diversität der zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie unter Berücksichtigung ihrer Relevanz für die Aktivitäten der Agentur über die Zusammensetzung des Beirats, und über die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an den Beirat. Der Beirat legt seine Arbeitsweise nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors fest.

Or. en

 

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Beirat unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen in den Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als prioritär eingestuft wurden.

(4)  Der Beirat berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen in den Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als prioritär eingestuft wurden.

Or. en

 

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 54a

 

Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie

 

(1)   Die Agentur gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, der rechtlichen Normen im Zusammenhang mit dem GEAS sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu und dem Inhalt des internationalen Schutzes.

 

(2) Die Agentur erarbeitet zu diesem Zweck eine Grundrechtsstrategie – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur –, entwickelt diese weiter und führt sie durch.

 

(3)   Die Agentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen und anderen gefährdeten Personen Rechnung. Die Agentur trägt bei allen ihren Aktivitäten insbesondere den Rechten des Kindes Rechnung und sorgt dafür, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

Or. en

 

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 54b

 

Verhaltenskodex

 

(1)   Die Agentur erarbeitet einen Verhaltenskodex, der für alle Experten gilt, die an von der Agentur koordinierten Unterstützungseinsätzen beteiligt sind, und entwickelt diesen weiter. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen gefährdeten Menschen sowie Menschen, die internationalen Schutz suchen, besonderes Augenmerk gilt. Der Verhaltenskodex gilt für alle Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind.

 

(2)   Die Agentur entwickelt und aktualisiert regelmäßig den Verhaltenskodex, wobei sie mit dem Beirat zusammenarbeitet.

Or. en

 

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 54c

 

Beschwerdeverfahren

 

(1)   In Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ergreift die Agentur die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Artikel ein Beschwerdeverfahren einzuführen, worüber die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur kontrolliert und gewährleistet werden soll.

 

(2)   Jede Person, die von den Maßnahmen des Personals, das an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden oder an denen die Agentur beteiligt ist, unmittelbar betroffen ist und die die Auffassung vertritt, dass ihre Grundrechte aufgrund dieser Maßnahmen verletzt wurden, oder jede andere Partei, die eine solche Person vertritt , kann bei der Agentur schriftlich Beschwerde einlegen.

 

(3)   Nur begründete Beschwerden, die konkrete Grundrechtsverletzungen betreffen, sind zulässig. Anonyme, böswillige, unseriöse, schikanöse, hypothetische oder falsche Beschwerden sind vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

 

(4)   Der Grundrechtsbeauftragte ist im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit an die Agentur gerichteten Beschwerden verantwortlich. Daher prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde, registriert zulässige Beschwerden, leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter, leitet Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiter, unterrichtet die einschlägige Behörde oder für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, und registriert und gewährleistet die Folgemaßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats.

 

(5)   Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird ein Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und zu gegebener Zeit mit einer Antwort zu rechnen ist. Wird eine Beschwerde an die nationalen Behörden oder Stellen weitergeleitet, werden dem Beschwerdeführer deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. Ist eine Beschwerde unzulässig, werden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe und, sofern möglich, weitere Optionen zur Ausräumung seiner Bedenken mitgeteilt.

 

Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet.

 

(6)   Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf einen Bediensteten der Agentur sorgt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten für angemessene Folgemaßnahmen einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen. Der Exekutivdirektor erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums über die Ergebnisse von Beschwerden und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen der Agentur, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen, Bericht.

 

Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzfragen bezieht der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur ein. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.

 

(7)   Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf einen Experten eines Einsatzmitgliedstaats oder ein Teammitglied einschließlich abgeordneter Teammitglieder oder abgeordneter nationaler Experten sorgt der Herkunftsmitgliedstaat für angemessene Folgemaßnahmen einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums und danach erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse von Beschwerden und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen Bericht. Die Agentur verfolgt die Angelegenheit weiter, wenn sie keinen Bericht von dem betreffenden Mitgliedstaat erhält.

 

(8)   Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens eines von der Agentur entsandten Experten oder eines abgeordneten nationalen Experten festgestellt, fordert die Agentur den Mitgliedstaat auf, diesen Experten oder abgeordneten nationalen Experten unmittelbar von der Aktivität der Agentur oder dem Asyl-Einsatzpool abzuziehen.

 

(9)   Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse von Beschwerden und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten Bericht. Die Agentur nimmt Angaben über das Beschwerdeverfahren in ihren Jahresbericht auf.

Or. en

 

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer Asylagentur der Europäischen Union zielt auf eine Stärkung der Rolle des EASO und dessen Weiterentwicklung zu einer Agentur ab, die eine neue Rolle bei der Umsetzung des GEAS übernehmen und bei Einsätzen eine stärkere Präsenz zeigen kann. Der Berichterstatter vertritt die Ansicht, dass es, um dies zu erreichen, wesentlich ist, das derzeitige EASO zu einer vollwertigen EU-Agentur auszubauen, die über die Mittel und den Auftrag verfügt, Mitgliedstaaten in Krisensituationen zu unterstützen. Sie muss ihnen aber auch die notwendige operative und technische Unterstützung bieten und die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten stärken und ergänzen, sie dabei bei einer tragfähigen und fairen Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz unterstützen, die Umsetzung des GEAS kontrollieren und bewerten und die einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union ermöglichen. Allgemeiner gesprochen ist es wichtig, die Agentur mit einem Auftrag auszustatten, der dem übergeordneten Ziel der Stärkung des GEAS entspricht. Vor dem Hintergrund, dass demnächst die Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache in Kraft tritt, ist der Berichterstatter weiterhin der Ansicht, dass eine gleichermaßen starke wie einsatzbereite Asylagentur für den Umgang mit der aktuellen Krise unabdingbar ist.

Der Berichterstatter begrüßt und unterstützt den Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, die Rolle des EASO bei der praktischen Kooperation, dem Informationsaustausch in Asylfragen, der Sicherstellung größerer Konvergenz des GEAS, der Förderung des Völker- und Unionsrechts sowie der operativen Normen des Asylrechtsrahmens, der Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS und verbesserter operativer und technischer Unterstützung der Mitgliedstaaten erheblich zu stärken

Der Berichterstatter unterstützt die Ansicht, dass eine neue operative Kapazität für die Agentur unabdingbar ist. Sie sollte über die technischen, finanziellen und personellen Mittel verfügen, die für ihre neuen Aufgaben, insbesondere für die aktuellen Herausforderungen durch die Zuwanderungsströme in Europa, angemessen sind. Die Mittel sollten effizient bereitgestellt werden und aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert werden.

Der Berichterstatter betont, dass eine Zusammenarbeit der Agentur mit anderen europäischen Einrichtungen und Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenschutz, auf strategischer, operativer und technischer Ebene von erheblicher Bedeutung ist. Darüber hinaus schlägt der Berichterstatter vor, die Beziehung zwischen der Agentur und dem UNHCR stärker auszugestalten und er vertritt die Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit große Vorteile hätte. Darüber hinaus wird eine Stärkung der Beziehung zwischen der Agentur und nichtstaatlichen Organisationen, darunter auch Vereinigungen von Richtern, vorgeschlagen.

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Schulungen eine der wichtigsten Aufgaben der Agentur darstellen. Er schlägt vor, das Schulungsangebot der Agentur zu erweitern und so zu gestalten, dass es flexibler und anpassungsfähiger an aktuelle Bedürfnisse ist. Der Verwaltungsrat sollte daher die Möglichkeit haben, neue Themen einzuführen.

Der Berichterstatter begrüßt die Rolle der Agentur, wenn es darum geht, zu kontrollieren, ob die Mitgliedstaaten alle Aspekte des GEAS einhalten. Er ist der Ansicht, dass jeder Mitgliedstaat alle fünf Jahre im Hinblick auf alle Aspekte des GEAS kontrolliert werden muss. Dies kann auch als vorbeugende Maßnahme gewertet werden, da Schwächen zeitnah entdeckt und korrigiert werden könnten. Die Ergebnisse dieser Bewertungen würden außerdem ein klares Bild über das allgemeine Funktionieren des GEAS geben.

Neben dieser allgemeinen Bewertung sollte nach Ansicht des Berichterstatters die Möglichkeit bestehen, jedes Jahr Kontrollen/Bewertungen durchzuführen. Es wird vorgeschlagen, dass eine solche Bewertung an die Analyse von Informationen angeschlossen wird, die die Agentur gemäß Artikel 4 durchführt. Die jährliche Bewertung könnte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in Abhängigkeit der oben genannten, von der Agentur durchgeführten Analyse von Informationen stattfinden.

Die Kommission hat vorgeschlagen, der Agentur die Befugnis zu geben, das Kontrollverfahren von sich aus oder auf Verlangen der Kommission einzuleiten. Der Berichterstatter unterstützt diesen Vorschlag. Jedoch sollte eine solche Kontrolle nur in bestimmten Fällen durchgeführt werden, in denen Vorkommnisse in einem Mitgliedstaat ernsthafte Bedenken bezüglich des Funktionierens des Asylsystems im entsprechenden Mitgliedstaat hervorrufen, und die das Funktionieren des GEAS gefährden könnten, sofern sie nicht zeitnah behoben werden.

Der Berichterstatter schlägt vor, dass die Agentur vom Grundrechtsbeauftragten, der auch für das Beschwerdeverfahren verantwortlich wäre, eine Grundrechtsstrategie aufsetzen lässt.