Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
18.1.2017
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
( COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD) )
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sophia in 't Veld
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)
PR_COD_1recastingam
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 39
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
( COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2016)0465 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0323/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom ... 2017,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom … 2017 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ( A8-0000/2017 ),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | (12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Solch ein Grund könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen derartigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. |
Or. en
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. | (13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. |
Or. en
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | (14) Antragsteller haben sich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu halten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Wenn ein Antragsteller flüchtig ist und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. |
Or. en
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, im Mitgliedstaat der ersten irregulären oder der legalen Einreise einen Antrag stellen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. | (16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, falls die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen können, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Wenn der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. |
Or. en
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Gibt es Grund zu der Annahme, dass Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich so häufig bei den zuständigen Behörden zu melden, wie es notwendig ist, um zu kontrollieren, dass er nicht flüchtig ist. Um Antragsteller an einer weiteren Flucht zu hindern, sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren. | (17) Gibt es Grund zu der Annahme, dass Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller überdies auf der Grundlage einer justizbehördlichen Entscheidung verlangen, sich so häufig bei den zuständigen Behörden zu melden, wie es notwendig ist, um zu kontrollieren, dass er nicht flüchtig ist. Um Antragsteller an einer weiteren Flucht zu hindern, sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren. Antragsteller sollten auch die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen, die sie zur Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichten, Rechtsmittel einzulegen. |
Or. en
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. | (18) Jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollte auf einer justizbehördlichen Entscheidung gründen, die dem individuellen Verhalten und der besonderen Situation der betroffenen Person, unter Einbeziehung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Rechnung trägt. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. Außerdem sollte ihm die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung eingeräumt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, unter anderem indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. | (19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht derart definiert werden, dass er sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch den tatsächlichen Umstand umfasst, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält. |
Or. en
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. | (20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justizbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Jede Entscheidung über die Anordnung der Inhaftnahme sollte einen Hinweis auf die in Erwägung gezogenen verfügbaren alternativen Maßnahmen und die Gründe enthalten, aus denen sie nicht wirksam angewendet werden konnten. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs berechtigt sein. |
Or. en
Begründung
Da der Berichtsentwurf Änderungen am neu vorgeschlagenen Text über die Meldepflichten enthält, gemäß dem nur die Justizbehörden relevante Entscheidungen treffen dürfen, muss auch der Teil des Textes geändert werden, der die Arten von Entscheidungen betrifft, mit denen die Inhaftnahme verfügt werden kann; auch die Entscheidungen über die Inhaftnahme als der die Bewegungsfreiheit am stärksten einschränkenden Maßnahme dürfen a fortiori nur den Justizbehörden zukommen, da andernfalls die innere Logik des Textes in Frage gestellt wäre.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. | (30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die uneingeschränkte Einhaltung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, insbesondere durch Bereitstellung kinderfreundlicher Unterbringungen, der Prävention von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, der physischen und psychischen Betreuung sowie der Bildung von Minderjährigen an deren besondere Bedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und alle Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. | (31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller uneingeschränkten Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung, Geburtshilfe und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen, wie posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit und die Rechte der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Einklang mit Leitlinien anordnen, die von der Asylagentur der Europäischen Union und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gemeinsam festzulegen sind. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. |
Or. en
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(32) Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. | (32) Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleisten. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellern, insbesondere von Frauen, die sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. Diese Antragsteller sollten als Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme angesehen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. | (33) Die Definition der Familienangehörigen sollte nicht diskriminierend sein und die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. Die Mitgliedstaaten sollten die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Abgrenzung des Begriffs „Familie“ anwenden und dabei den unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen und dem besonderen Schwerpunkt Wohl des Kindes Rechnung tragen sowie den Stellenwert des Schutzes weiblicher Antragsteller, die Opfer von Kinderehen, Früh- oder Zwangsverheiratung sind, hervorheben. Nicht verheiratete Paare sollten nicht aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität diskriminiert werden. |
Or. en
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. | (34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. |
Or. en
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. | (35) Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller sollte der sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (40a) Sprachkenntnisse sind unabdingbar, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben, sofort Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und die ihnen im Rahmen der Aufnahme zustehenden materiellen Leistungen, einschließlich wichtiger Bedarfsartikel, gewährt werden. Das Erlernen der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats würde die Eigenständigkeit und die Chancen der Integration in die Aufnahmegesellschaft erhöhen und wirkt der Sekundärmigration entgegen. Der effektive Zugang zu Sprachkursen sollte daher allen Antragstellern ab dem Tag ermöglicht werden, an dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
10. „Flucht“: die Handlung, durch die ein Antragsteller zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX32 [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, verlässt oder aufgrund deren er sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung hält; | 10. „Flucht“: eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens und der tatsächliche Umstand, dass sich der Antragsteller nicht den zuständigen Behörden zur Verfügung hält; |
__________________ |
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32ABl. C […] vom […], S. […]. |
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Or. en
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
11. „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; | 11. „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von spezifischen Gründen im Einzelfall, die auf objektiven und spezifischen Kriterien im Einklang mit den Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union und dem nationalen Recht beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte, wobei Kriterien wie die bloße Eigenschaft als Antragsteller im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Verfahrensverordnung] oder die Nationalität einer Person wegen ihres allgemeinen Charakters ausgeschlossen sind; |
Or. en
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Ziffer 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller , der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | 13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller , der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, alleinstehende Frauen, jugendliche Mädchen, Familien mit weiblichem Familienoberhaupt, Lesben, Schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Opfer von Kinderehen, Früh- oder Zwangsverheiratung, Nichtgläubige, Renegaten und Angehörige religiöser Minderheiten, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) und Personen handelt, die Folter, Vergewaltigung oder, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, sonstige schwere Formen psychischer, physischer, durch Vorurteile motivierter, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten haben. |
Or. en
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie auf die Aufnahmebedingungen, auf die der Antragsteller Anspruch hat, auf die Folgen im Falle der Flucht, auf die Gründe für eine Inhaftnahme, auf die Gründe für die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug von im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen sowie auf das Recht hin, gegen die Inhaftnahme oder Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen ein Rechtsmittel einzulegen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller außerdem über die entsprechenden Asylverfahren und die nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eingeräumten Rechte. |
Or. en
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt. | (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Sie umfassen die maßgeblichen Informationen über die persönlichen Umstände, die mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme oder der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß dieser Richtlinie und [der Verfahrensverordnung] verbunden sein können. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen oder Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme entsprechenden Form erteilt. |
Or. en
Begründung
Beruht auf der Formulierung, die im Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Eurodac-Verordnung vorgeschlagen wird.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller umgehend ein Reisedokument aus, wenn seine Anwesenheit in einem anderen Staat erforderlich ist, und zwar insbesondere aus Gründen wie dem Erfordernis einer Reise in einen anderen Staat wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten. Zu den sonstigen derartigen Gründen gehört, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort: | (2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe auf der Grundlage von objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien und einer justizbehördlichen Entscheidung eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort wie zum Beispiel in einem Unterbringungszentrum, einem Privathaus, einer Wohnung, einem Hotel oder in anderen für die Unterbringung von Antragstellern geeigneten Räumlichkeiten treffen: |
Or. en
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats; | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Grund könnte von den meisten Mitgliedstaaten bei allen neuen Antragstellern, deren Anträge sie bearbeiten, geltend gemacht werden, obwohl die Notwendigkeit nicht bewiesen ist.
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, insbesondere | d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass bei ihm Fluchtgefahr besteht, insbesondere: |
Or. en
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
- bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder | - bei Antragstellern, die vorsätzlich nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, um das anwendbare Asylverfahren zu umgehen, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder |
Or. en
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. | (3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten von ihm, wenn es notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage einer justizbehördlichen Entscheidung verlangen, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. |
Or. en
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. | (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. |
Or. en
Begründung
Beruht auf der Formulierung, die im Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Eurodac-Verordnung vorgeschlagen wird.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller ist. | (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller ist oder einer bestimmten Nationalität angehört. Die Inhaftnahme erfolgt auf der Grundlage einer justizbehördlichen Entscheidung, ist zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung einer dem Antragsteller auferlegten bestimmten und konkreten Verpflichtung unbedingt erforderlich und wird unmittelbar nach Erfüllung der bestimmten und konkreten Verpflichtung beendet; sie hat keinen strafenden Charakter. |
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Or. en
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 - Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel [41] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; | entfällt |
Or. en
Begründung
Asylbewerber, die das Recht haben, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, dürfen nicht aufgrund von Einwanderungsvorschriften in Haft genommen werden. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b EMKR: „Festnahme zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“ findet keine Anwendung.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Haft der Antragsteller wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. | Die Haft der Antragsteller wird von einer Justizbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben; außerdem enthält sie einen Hinweis auf die in Erwägung gezogenen verfügbaren alternativen Maßnahmen und die Gründe, aus denen sie nicht wirksam angewendet werden konnten. |
Or. en
Begründung
Da der Berichtsentwurf Änderungen am neu vorgeschlagenen Text über die Meldepflichten enthält, gemäß dem nur die Justizbehörden relevante Entscheidungen treffen dürfen, muss auch der Teil des Textes geändert werden, der die Arten von Entscheidungen betrifft, mit denen die Inhaftnahme verfügt werden kann; auch die Entscheidungen über die Inhaftnahme als der die Bewegungsfreiheit am stärksten einschränkenden Maßnahme dürfen a fortiori nur von den Justizbehörden getroffen werden, da andernfalls die innere Logik des Textes in Frage gestellt wäre. Diese Begründung gilt aus dem gleichen Grund auch für die Änderungsanträge 33, 34 und 35.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. | entfällt |
Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen. |
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Or. en
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. | Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen. |
Or. en
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 6 - Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. | Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. |
Or. en
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. |
Or. en
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen , der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte . | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 15a |
| Sprachkurse |
| Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz effektiven Zugang zu kostenlosen Sprachkursen erhalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von den Antragstellern verlangen, dass sie gemäß den in Artikel 16 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise für die Kosten dieser Kurse aufkommen. |
Or. en
Begründung
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Eigenständigkeit der Antragsteller und ihre Chancen der Integration in die Aufnahmegesellschaft wirklich erhöht werden, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz Zugang zu Sprachkursen haben. Als Mittel, um den effektiven sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt zu bewirken und die materiellen Aufnahmebedingungen zu verbessern, aber auch, um der Sekundärmigration entgegenzuwirken, was ein erklärtes Ziel des Vorschlags der Kommission ist, sind Sprachkenntnisse unabdingbar. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, allen Antragstellern ab dem Tag der Einreichung ihres Antrags den Zugang zu Sprachkursen zu ermöglichen.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, ist ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten und eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon zu wählen: | (1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, ist ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten, sodass die Unterbringung der Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände und Bedürfnisse während des gesamten Antragsverfahrens für sie geeignet ist und unnötige Umzüge zwischen verschiedenen Unterkünften vermieden werden; dabei ist eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon zu wählen: |
Or. en
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. | (3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. Neben dem Alter und dem Geschlecht tragen die Mitgliedstaaten auch dem unterschiedlichen Hintergrund Rechnung (Handlungsansatz „Alter, Geschlecht und Unterschiedlichkeit“). |
Or. en
Begründung
Um die Übereinstimmung mit dem globalen Handlungsansatz „Alter, Geschlecht und Unterschiedlichkeit“ (Age, Gender and Diversity, AGD) des UNHCR sicherzustellen, fügt die Berichterstatterin den Aspekt des unterschiedlichen Hintergrunds hinzu. Weitere Informationen unter: https://emergency.unhcr.org/entry/51771/age-gender-and-diversity-agd
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung verhindert werden. | (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung sowie alle Formen von durch Vorurteile und diskriminierende Einstellungen im Zusammenhang mit den persönlichen Merkmalen des Opfers motivierter Gewalt im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a verhindert werden. |
| 1a Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
|
Or. en
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. | Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der uneingeschränkte Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet, in dessen Rahmen die Sicherheit der Antragsteller gewährleistet ist und besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme festgestellt, erfasst und erfüllt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 17a | entfällt |
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat |
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1. Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
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2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
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3. Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. |
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Or. en
Begründung
Unerheblich, da eine Unterscheidung zwischen Aufnahmebedingungen und menschenwürdiger Behandlung nicht erforderlich ist.
Minderjährige sollten stets uneingeschränkten Zugang zum Bildungssystem haben. Es ist nicht klar, was „geeignet“ in diesem Zusammenhang bedeutet.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen | (1) In Bezug auf Antragsteller können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen und auf der Grundlage einer justizbehördlichen Entscheidung |
Or. en
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 - Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
g) die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 - Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war. | entfällt |
Or. en
Begründung
Es gibt schon Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach einer Flucht, wenn im zuständigen Mitgliedstaat kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte, und | c) Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer, durch Vorurteile motivierter oder sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte, und |
Or. en
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. | (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, andere Formen von durch Vorurteile motivierter Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. | (1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals und unterstreichen dabei die Bedeutung der aktiven Erfassung von besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme (Handlungsansatz AGD) und von angemessenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt sowie von durch Vorurteile motivierter Gewalt ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz. |
Or. en
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
Or. en
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 30 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. | Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Or. en
BEGRÜNDUNG
Im Jahr 2016 schlug die Kommission eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vor, welche die Umwandlung einiger Richtlinien in vollständig harmonisierte Verordnungen beinhaltete. Im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen schlug die Kommission eine Neufassung der bestehenden Richtlinie mit weiteren Harmonisierungen vor. Die Berichterstatterin erkennt die Wahl des Rechtsinstruments seitens der Kommission an, ist aber der Auffassung, dass es innerhalb der Richtlinie einer weiteren Harmonisierung bedarf.
Mit den wichtigsten Elementen des Neufassungsvorschlags der Kommission soll dazu beigetragen werden, die Zahl der Asylbewerber, die den für ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat verlassen (Sekundärmigration), durch repressive Maßnahmen zu verringern und die Integration der Asylbewerber zu verbessern. Im Berichtsentwurf der Berichterstatterin wird der Schwerpunkt ebenfalls darauf gelegt, die Sekundärmigration zu reduzieren, allerdings soll dies durch Anreize und nicht durch repressive Maßnahmen erreicht werden. Im Hinblick auf die Integration schlägt die Berichterstatterin den Zugang zu Sprachkursen und zum Arbeitsmarkt ab dem ersten Tag der Antragstellung vor, um die Eigenständigkeit der Antragsteller und ihre Chancen, sich in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren, zu erhöhen. Den Schutz der Grundrechte aller Asylbeweber zu gewährleisten ist ein weiteres entscheidendes Element im Berichtsentwurf. Zu diesem Zweck sorgte die Berichterstatterin für eine Klarstellung der Bestimmungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen.
Reduzierung der Sekundärmigration
Die Berichterstatterin ist nicht mit dem repressiven Ansatz einverstanden, der im Vorschlag der Kommission vorgebracht wird, erkennt aber an, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Asylbewerber davon abzuhalten, den für ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat zu verlassen. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Schaffung bestmöglicher Aufnahmebedingungen, die in der ganzen EU sichergestellt werden, der wichtigste Faktor ist, um Sekundärmigration zu verhindern.
Im Berichtsentwurf wird weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, die Bewegungsfreiheit in bestimmten Sonderfällen einzuschränken, um Sekundärmigration zu verhindern. Die Anzahl dieser Sonderfälle wurde begrenzt und es wurden bestimmte Garantien, wie die gerichtliche Überprüfung, hinzugefügt. Die Berichterstatterin definiert den Begriff „Flucht“ klarer und streicht die Möglichkeit, im Rahmen der Aufnahme Leistungen auf einem niedrigeren Niveau zu gewähren (menschenwürdiger Lebensstandard). Im Berichtsentwurf wird die Möglichkeit der Inhaftnahme weitestgehend eingeschränkt; die Inhaftnahme soll nur mit den umfassendsten Garantien und unter den strengsten Voraussetzungen zulässig sein.
Integration
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Eigenständigkeit der Antragsteller und ihre Chancen, sich in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren, deutlich erhöht werden, wenn sie ab dem ersten Tag des Antragsverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sprachkursen haben.
Die Kommission schlägt vor, den Zeitraum von maximal neun Monaten, nach dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf sechs Monate zu verkürzen. Die Berichterstatterin schlägt vor, sofort Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, und streicht die Möglichkeit, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Der Vorschlag der Berichterstatterin läuft darauf hinaus, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich befürwortet wird, von Anfang an eigenständiger sind, da sie sich besser integrieren, die Landessprache lernen und sich in die Aufnahmegesellschaft einbringen können.
Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Gleichbehandlung von Asylbewerbern und Unionsbürgern in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die allgemeine und berufliche Bildung und die Anerkennung von Diplomen. Zusätzlich schlägt die Berichterstatterin vor, dass die Mitgliedstaaten vom Beginn des Antragsverfahrens an Sprachkurse anbieten, um die Integrationsaussichten der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem sie leben, zu erhöhen.
Um die Integration zu verbessern und möglichst stabile Lebensbedingungen für die Antragsteller zu schaffen, führt die Berichterstatterin die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ein, den Antragstellern von Beginn an eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen, um ihre wechselnde Unterbringung in mehreren Aufnahmezentren und provisorischen Unterkünften zu vermeiden.
Schutz der Grundrechte
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit aller Asylbewerber während ihres Antragsverfahrens sichergestellt werden sollte und dass es hierfür wesentlich ist, für den Schutz der Grundrechte aller Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens zu sorgen. Zusätzliche Maßnahmen sind notwendig, um die Grundrechte von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen zu schützen. Die Berichterstatterin begrüßt die Vorschläge der Kommission für spezielle Vorschriften für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, die im Berichtsentwurf klarer formuliert werden.
Die Berichterstatterin unterstreicht, dass es wichtig ist, Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme schnell zu erfassen und während des gesamten Antragsverfahrens zu betreuen. Außerdem soll das Personal darin geschult werden, unter den Antragstellern Personen mit besondere Bedürfnissen auszumachen, kinderfreundliche Aufnahmebedingungen zu schaffen und den uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung sicherzustellen, wozu auch Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und psychologische Betreuung gehören.
Des Weiteren betont die Berichterstatterin in ihrem Vorschlag die sich aus dem Völkerrecht, den gemeinsamen Werten der EU gemäß Artikel 2 EUV, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, bei der Unterbringung sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt sowie alle anderen Formen von Hasskriminalität zu bekämpfen und zu verhindern.