Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0224(COD)

12.5.2017

***I

ENTWURF EINES BERICHTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

( COM(2016)0467 – C8‑0321/2016 – 2016/0224(COD) )

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Laura Ferrara

 

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Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Anhörungsverfahren

  ***  Zustimmungsverfahren

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

 

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

 

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

 

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

 

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

 

 

 

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

( COM(2016)0467 – C8‑0321/2016 – 2016/0224(COD) )

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2016)0224 ),

–  gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0321/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, vom italienischen Senat und vom rumänischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ( A8‑0000/2017 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollte dem Antragsteller ein Dolmetscher zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, beziehungsweise – in einem beschleunigten Verfahren – zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift oder das Wortlautprotokoll der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden.

(13)  Der Antragsteller sollte effektiv Gelegenheit erhalten, der Asylbehörde alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Elemente vorzulegen. Aus diesem Grund sollte der Antragsteller vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen das Recht genießen, im Rahmen einer persönlichen Anhörung je nach Sachlage zur Zulässigkeit oder zur Begründetheit seines Antrags gehört zu werden. Damit er sein Recht auf persönliche Anhörung effektiv wahrnehmen kann, sollten dem Antragsteller ein Dolmetscher und, wenn möglich und notwendig, ein Kulturmittler zur Seite gestellt und ihm Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Dem Antragsteller sollte ausreichend Zeit zugestanden werden, um sich auf die Anhörung vorzubereiten und den Rat eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters einzuholen; ferner sollte ihm gestattet werden, sich bei der Anhörung von seinem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützen zu lassen. Die persönliche Anhörung sollte unter Bedingungen stattfinden, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, und von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und Befähigung verfügen, erforderlichenfalls auch von Bediensteten von Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen der Asylagentur der Europäischen Union. Auf die persönliche Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die Asylbehörde dem Antrag ohnehin stattzugeben gedenkt oder der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund eines dauerhaften Umstands, der sich seinem Einfluss entzieht, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Da die persönliche Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Antragsprüfung darstellt, sollte sie aufgenommen werden, und bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet, sollte der Mitschnitt sowie die Niederschrift der Anhörung den Antragstellern sowie ihren Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden. Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien gemäß den Artikeln 19 bis 22 benötigen, müssen die Möglichkeit haben, die erforderlichen Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nach der persönlichen Anhörung vorzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

(14)  Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtsvertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes verankert sein. Damit die Rechte des Antragstellers — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz des fairen Verfahrens — effektiv gewahrt werden und ein effizientes Verfahren gewährleistet ist, sollte den Antragstellern im Verwaltungsverfahren und im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und nach Maßgabe der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung gewährt werden. Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung werden dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt gewährt, zu dem er den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, und sollten durch nach nationalem Recht dazu befähigte Personen geleistet werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Die Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien, die der Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Grenzverfahrens entgegenstehen könnten, sollte ferner bedeuten, dass der Antragsteller zusätzliche Garantien erhält, wenn sein Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, damit der Rechtsbehelf unter den besonderen Umständen seines Falles effektiv ist.

(17)  Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können. In Fällen, in denen es im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens oder eines Verfahrens an der Grenze nicht möglich ist, einem Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt, ausreichend Unterstützung zu gewähren, sollte der Antragsteller von diesen Verfahren ausgenommen werden. Minderjährige werden immer vom Grenzverfahren ausgenommen.

Or. it

 

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren, für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden und für die Prüfung des Rechtsbehelfs in erster Instanz durch die Justizbehörden gestrafft. Falls eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen sollte, kann zuweilen als vorübergehende Maßnahme eine ausnahmsweise Verlängerung der Fristen erforderlich sein. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur der Europäischen Union um Unterstützung ersuchen. Wenn ein Mitgliedstaat nicht um Unterstützung ersucht und sein Asylsystem aufgrund unverhältnismäßigen Drucks so uneffektiv wird, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gefährdet ist, kann die Kommission die Agentur per Durchführungsbeschluss anweisen, den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen.

(21)  Mit dem gemeinsamen Verfahren werden die Fristen für den Zugang von Antragstellern zum Verfahren, für die Prüfung der Anträge durch die Asylbehörden und für die Prüfung des Rechtsbehelfs in erster Instanz durch die Justizbehörden gestrafft. Falls eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen zu einer Verzögerung des Zugangs zum Verfahren sowie der Prüfung der Anträge führen sollte, kann zuweilen als vorübergehende Maßnahme eine ausnahmsweise Verlängerung der Fristen erforderlich sein. Eine solche Fristverlängerung ist allerdings als letztes Mittel einzusetzen, denn die Mitgliedstaaten sollten, um die Effizienz ihres Asylsystems sicherzustellen, ihren Bedarf regelmäßig prüfen und erforderlichenfalls Notfallpläne aufstellen, und die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die erforderliche operative und technische Unterstützung bereitstellen, um die Verfahrenseffektivität in jedem Fall gewährleisten zu können. Wenn ein Mitgliedstaat absehen kann, dass er die festgelegten Fristen nicht wird einhalten können, sollte er die Asylagentur der Europäischen Union um Unterstützung ersuchen.

Or. it

 

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig und in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Da ein Antrag, falls der Antragsteller die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden verweigert, indem er beispielsweise die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt oder indem er seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist einreicht, als nicht weiter betrieben abgelehnt werden könnte, müssen die Antragsteller darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

(25)  Der Antragsteller sollte frühzeitig in einer Sprache, die er versteht, präzise und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Die Antragsteller müssen darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.

Or. it

 

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Damit die Bediensteten der für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge zuständigen Behörden ihre Pflichten aus der vorliegenden Verordnung erfüllen können, sollten sie über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben, wobei auch die Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union in Anspruch genommen werden kann. Damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten ihnen außerdem angemessene Mittel und Anweisungen zur Verfügung gestellt werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Or. it

 

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Um die Inanspruchnahme des Verfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Es sollten Dolmetscher bereitgestellt werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz erhalten wollen.

(27)  Um die Inanspruchnahme des Verfahrens an den Grenzübergangsstellen und in den Gewahrsamseinrichtungen zu erleichtern, sollten Informationen über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, bereitgestellt werden. Es sollten Dolmetscher bereitgestellt werden, um ein Mindestmaß an Kommunikation zu gewährleisten, damit die zuständigen Behörden verstehen können, ob Personen ihnen gegenüber erklären, dass sie internationalen Schutz erhalten wollen. Die Dolmetscher sollten über angemessene Kenntnisse in Fragen des internationalen Schutzes verfügen und die hierzu erforderlichen Schulungen erhalten haben.

Or. it

 

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

(29)  Um unbegleiteten Minderjährigen einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten, sollte stets ein Vormund für sie ernannt werden. Der Vormund sollte eine Einzelperson oder eine in Vertretung einer Organisation handelnde Person sein, die bestellt wird, um den Minderjährigen während des Verfahrens zu unterstützen und zu begleiten, damit das Wohl des Kindes und sein allgemeines Wohlergehen geschützt werden. Soweit erforderlich sollte der Vormund Rechtshandlungen für den Minderjährigen vornehmen. Damit der Vormund die unbegleiteten Minderjährigen effektiv unterstützen kann, sollte ihm keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger – in jedem Fall nicht mehr als zwanzig – zur gleichen Zeit zugewiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen oder Personen benennen, die dafür zuständig sind, die Vormunde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Unbegleitete Minderjährige sollten ihren Antrag in ihrem eigenen Namen oder über ihren Vormund einreichen. Um die Rechte und Verfahrensgarantien unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten, sollte ihre Frist für die Einreichung eines Antrags erst beginnen, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Falls der Vormund es versäumt, den Antrag für den unbegleiteten Minderjährigen innerhalb der geltenden Frist einzureichen, sollte diesem Gelegenheit gegeben werden, den Antrag mit Unterstützung der Asylbehörde in eigenem Namen einzureichen. Reicht ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag in eigenem Namen ein, so sollte dies keinen Grund dafür darstellen, keinen Vormund für ihn zu bestellen.

Or. it

 

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entscheiden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union und bei anderen Quellen, wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

(30)  Um die Rechte der Antragsteller zu gewährleisten, sollte über alle Anträge auf internationalen Schutz nach einer eingehenden Prüfung, bei der sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Elemente sowie dessen individuelle Umstände Berücksichtigung finden, tatsachenbasiert, objektiv, unparteiisch und im Einzelfall entschieden werden. Zur Gewährleistung einer sorgfältigen Prüfung der Anträge sollte die Asylbehörde sachdienliche, präzise und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers berücksichtigen, die sie bei der Asylagentur der Europäischen Union und bei anderen Quellen, wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen einholt. Ferner sollte die Asylbehörde sachdienliche, von der Asylagentur der Europäischen Union erstellte gemeinsame Analysen von Informationen über Herkunftsländer berücksichtigen. Unbeschadet der nach der vorliegenden Verordnung geltenden Grundsätze der Verfahrenseffizienz und des fairen Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine etwaige Verzögerung beim Abschluss der Verfahren in vollem Umfang mit ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) und aus dem Recht auf eine gute Verwaltung im Einklang steht.

Or. it

 

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass so rasch wie möglich über die Anträge entschieden wird. Um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu straffen, sollten sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für den Rechtsbehelf in erster Instanz eine Höchstverfahrensdauer festgelegt werden. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die Antragsteller in allen Mitgliedstaaten in möglichst rasch eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten und somit ein rasches und effizientes Verfahren sichergestellt wird.

(33)  Unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass so rasch wie möglich über die Anträge entschieden wird. Um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu straffen, sollten sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für den Rechtsbehelf in erster Instanz eine Höchstverfahrensdauer festgelegt werden. Auf diese Weise könnte erreicht werden, dass die Antragsteller in allen Mitgliedstaaten in möglichst rasch eine Entscheidung über ihren Antrag erhalten und somit ein rasches und effizientes Verfahren sichergestellt wird. Durch die Straffung des Verfahrens wird die eingehende Prüfung der Begründetheit jedes einzelnen Antrags auf internationalen Schutz in keiner Weise beeinträchtigt.

Or. it

 

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-Verordnung)28 bestimmt, sollte er angesichts der Möglichkeit, dass ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, prüfen, ob der Antrag zulässig ist. Auch ein Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht werden, oder ein ungerechtfertigter separater Antrag eines Ehegatten, Partners, abhängigen Volljährigen oder Minderjährigen sollte als unzulässig betrachtet werden.

entfällt

__________________

 

28 ABl. L ... vom ..., S. ... .

 

Or. it

 

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der materiellen Standards der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren oder für einen ausreichenden Schutz des Antragstellers sorgen würde, sollte der Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat, sollten die Mitgliedstaaten den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(36)  Wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewähren würde, können die Mitgliedstaaten den Antrag gemäß dem Konzept des ersten Asylstaats als unzulässig betrachten. Insbesondere in Fällen, in denen der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, können die Mitgliedstaaten entscheiden, den Antrag nicht auf seine Begründetheit hin zu prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

Or. it

 

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Antrag sollte gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachtet werden, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, die er durchquert hat, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben – wobei sie sich dies erforderlichenfalls von dem betreffenden Drittstaat bestätigen lassen –, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder anderweitig ausreichender Schutz gewährt wurde und ihm dieser weiter gewährt werden wird und dass er dort insbesondere im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards ein Aufenthaltsrecht genießt, Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Aufnahmeeinrichtungen, zu medizinischer Versorgung und zu Bildungsleistungen hat und das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.

(37)  Die Mitgliedstaaten können den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig betrachten, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat, einschließlich sicherer Drittstaaten, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Diese Verbindung kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet des betreffenden Staats durchquert hat. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Prinzip verfahren, wenn sie die Gewissheit haben, dass dem Antragsteller in diesem Staat Schutz auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt werden wird. Das Konzept des sicheren Drittstaats kann nur in Bezug auf Länder angewandt werden, die die Genfer Flüchtlingskonvention ohne territoriale Beschränkungen ratifiziert haben und anwenden.

Or. it

 

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich. Führt eine erste Vorab-Bewertung eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, kann der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit aus diesem Grund abgelehnt werden.

(38)  Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Im Falle, dass ein Antrag gemäß dieser Verordnung als unzulässig anzusehen wäre, ist eine Prüfung der Begründetheit nicht erforderlich. Führt eine erste Vorab-Bewertung eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen bzw. als offensichtlich begründet anzuerkennen ist, kann der Antrag ohne Prüfung der Begründetheit aus diesen Gründen abgelehnt bzw. anerkannt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder den Antrag nur stellt, um eine Abschiebungsentscheidung zu verzögern oder zu behindern, wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft, wenn der Antragsteller den internationalen Schutz nicht im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts beantragt, und wenn ein Antragsteller, dessen Antrag bereits geprüft wird und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufgenommen wird. Im letzteren Fall sollte die Prüfung des Antrags nicht beschleunigt werden, wenn der Antragsteller hinreichend begründen kann, weshalb er sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, weshalb er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat bzw. weshalb er den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stand, d. h., wenn er beispielsweise anführen kann, dass er nicht in angemessener Weise und frühzeitig über seine Pflichten informiert wurde. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(39)  Die Prüfung des Antrags sollte beschleunigt und innerhalb von höchstens zwei Monaten abgeschlossen werden, wenn ein Antrag offensichtlich unbegründet ist, weil es sich um einen missbräuchlichen Antrag handelt, beispielsweise wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder wenn ein Antrag schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufwirft. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nur unter den wenigen, in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umständen angewandt werden.

(40)  Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Grenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit von Anträgen vorsehen können, die es ermöglichen, unter genau festgelegten Umständen an Ort und Stelle über solche Anträge zu entscheiden. Das Verfahren an der Grenze sollte nicht länger als vier Wochen dauern, und nach Ablauf dieser Zeit sollte den Antragstellern die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet werden. Lediglich, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Antragstellern Anträge an der Grenze oder in einer Transitzone stellen, sollte das Grenzverfahren auch in der Nähe der Grenze oder der Transitzone angewandt werden können. Im Falle Minderjähriger kann ein Grenzverfahren nicht angewandt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt oder wenn er seinen Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung, aus der Verordnung (EU) XXXX/XX (Dublin-Verordnung) oder aus der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) nicht nachkommt und dadurch seinen Antrag stillschweigend zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden, und nach dieser Entscheidung sollte jeder weitere Antrag dieses Antragstellers in den Mitgliedstaaten als Folgeantrag angesehen werden. Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Zurücknahme ausgegangen werden, sondern dem Antragsteller sollte Gelegenheit gegeben werden, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

(43)  Wenn ein Antragsteller seinen Antrag aus freien Stücken ausdrücklich zurücknimmt, sollte der Antrag nicht weiter geprüft werden und als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a)  Allerdings sollte nicht automatisch von einer stillschweigenden Rücknahme ausgegangen werden und die Folge sollte nicht die automatische Ablehnung, sondern die vorübergehende Aussetzung des Antrags sein. Der Antragsteller sollte konkret Gelegenheit erhalten, sich bei der Asylbehörde zu melden und nachzuweisen, dass der Verstoß gegen seine Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. In diesem Fall wird die Prüfung des Auftrags wieder aufgenommen.

Or. it

 

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist und somit keine konkrete Aussicht auf Erfolg besteht. In Bezug auf das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats können bei Folgeanträgen Ausnahmen gemacht werden; dies gilt, wenn ein Folgeantrag als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird und – im Falle eines zweiten oder weiteren Folgeantrags – wenn in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wird, nachdem ein vorhergehender Folgeantrag durch eine bestandskräftige Entscheidung als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war.

(44)  Stellt ein Antragsteller einen Folgeantrag, ohne dabei neue Beweiselemente oder Erkenntnisse vorzubringen, die die Gründe für die Ablehnung seines vorherigen Antrags wegen Unzulässigkeit betreffen, so sollte dieser Folgeantrag nicht einem vollständigen Prüfungsverfahren unterzogen werden. In diesen Fällen sollten die Anträge gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) nach einer ersten Prüfung als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, weil sie eindeutig nicht stichhaltig oder missbräuchlich sind. Die erste Prüfung erfolgt auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung, wobei die persönliche Anhörung entfallen kann, wenn aus den schriftlichen Angaben hervorgeht, dass der Antrag keine maßgeblichen neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er eindeutig nicht stichhaltig ist.

Or. it

 

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen, die voraussichtlich unbegründet sind, anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

(45)  Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. In Anbetracht des Ziels der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung), die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz so weit wie möglich zu vereinheitlichen, sollten mit der vorliegenden Verordnung gemeinsame Kriterien für die Benennung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden und im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats als wesentliches Instrument zur Unterstützung der zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung eine gemeinsame EUB-Liste sicherer Herkunftsstaaten enthalten.

Or. it

 

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)  Mit der vorliegenden Verordnung sollte eine Benennung der sicheren Drittstaaten vorgenommen werden, die EU-weit gilt. Die Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten auf Unionsebene sollte im Wege einer Änderung der vorliegenden Verordnung erfolgen; dabei sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen beachtet und zunächst eine eingehende, faktengestützte Bewertung mit einer dokumentierten Analyse und einer breit angelegten Konsultation mit den Mitgliedstaaten und sonstigen Interessenträgern durchgeführt werden.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Drittstaaten werden einige der bestehenden Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Listen sicherer Staaten behoben. Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben sollten, Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die es ermöglichen, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu benennen, die nicht als sichere Drittstaaten auf Unionsebene benannt wurden oder in der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt sind, sollte durch die gemeinsame Benennung oder Liste sichergestellt werden, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen oder die eine Verbindung zu einem sicheren Drittstaat haben. Dies sollte zu einheitlicheren Verfahren führen, wodurch auch der Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen, entgegengewirkt werden soll. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(48)  Durch die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten und die endgültige Abschaffung der nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten wird sichergestellt, dass das Konzept von allen Mitgliedstaaten einheitlich gegenüber Antragstellern angewendet wird, deren Herkunftsstaaten auf der gemeinsamen Liste stehen, und letztlich eine vollständige Vereinheitlichung der Asylverfahren in der EU erreicht, wenn Verfahrensschritte und Fristen angeglichen werden, insbesondere diejenigen der beschleunigten Verfahren. Aus diesem Grund sollte die Möglichkeit, einzelstaatliche Listen oder Benennungen zu verwenden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

Or. it

 

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)  Während des Übergangszeitraums müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten und die gemeinsame EU-Liste untereinander kohärent sind. Ein Staat, der von der gemeinsamen EU-Liste entfernt oder vorübergehend entfernt wird, kann auf nationaler Ebene nicht als sicherer Herkunftsstaat angesehen werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48b)  Die Kommission sollte regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen und abwägen, ob weitere Staaten für die Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorgeschlagen werden können. Dabei sollte sie sich auf verschiedene Informationsquellen stützen, insbesondere auf die Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen und nationaler oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen. Gegebenenfalls sollte die Kommission anschließend einen Vorschlag für die Erweiterung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten ausarbeiten. Auch das Europäische Parlament und der Rat müssen die Möglichkeit haben, die Kommission aufzufordern, Vorschläge über die Aufnahme eines Staates in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten bzw. über die Streichung oder vorübergehende Streichung eines Staates von derselben vorzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48c)  Zur Vereinheitlichung der nationalen Listen sicherer Herkunftsstaaten können die Mitgliedstaaten der Kommission während des Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung Vorschläge über die Aufnahme bestimmter Länder in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen. Die Kommission prüft die Vorschläge innerhalb von sechs Monaten nach Eingang und stützt sich dabei auf verschiedene Informationsquellen, insbesondere auf die Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen und nationaler oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen. Wenn ein Drittstaat in die Liste aufgenommen werden kann, legt die Kommission einen Vorschlag für die Erweiterung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vor.

Or. it

 

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler Organisationen. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(50)  Für die Zwecke dieser substantiierten Bewertung sollte sich die Kommission auf eine Reihe ihr zur Verfügung stehender Informationsquellen stützen. Hierzu gehören insbesondere ihre jährlichen Fortschrittsberichte über die vom Europäischen Rat als Kandidatenländer benannten Drittstaaten, regelmäßige Berichte des Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats und sonstiger einschlägiger internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Die Kommission sollte die Befugnis besitzen, die Ausnahme von der Benennung eines Drittstaats als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung einmal zu erneuern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Läuft die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seine etwaigen Verlängerungen aus und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, sollten die Ausnahme des Drittstaats von der Benennung als sicheren Drittstaat auf Unionsebene oder die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgehoben werden. Dies lässt etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von den Listen unberührt.

(51)  Läuft die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seine etwaigen Verlängerungen aus und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, sollte die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgehoben werden. Um den Drittstaat wieder in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt.

Or. it

 

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der Benennung der sicheren Drittstaaten auf Unionsebene oder der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

(52)  Die Kommission sollte mit der Unterstützung der Asylagentur der Europäischen Union regelmäßig die Lage in den Drittstaaten überprüfen, die von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten entfernt wurden. Sie sollte dies auch tun, wenn ein Mitgliedstaat der Kommission mitteilt, dass er aufgrund einer substantiierten Bewertung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Staat infolge von Änderungen seiner Lage die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Benennung als sicherer Staat wieder erfüllt. In einem solchen Fall sollen die Mitgliedstaaten den betreffenden Mitgliedstaat lediglich auf einzelstaatlicher Ebene als sicheren Herkunftsstaat benennen dürfen, solange die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung erhebt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann sie einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorlegen, um den Drittstaat hinzuzufügen.

Or. it

 

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ zu sicheren Herkunftsstaaten vom 20. Juli 2015, denen zufolge die Mitgliedstaaten vereinbart haben, dass alle Mitgliedstaaten vorrangig den Sicherheitsstatus der Länder des Westbalkans bewerten sollten, organisierte die Asylagentur der Europäischen Union am 2. September 2015 eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, in der ein breiter Konsens darüber erzielt wurde, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, das Kosovo29, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien als sichere Herkunftsstaaten im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden sollten.

entfällt

__________________

 

29 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofes zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

 

Or. it

 

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)  Im Hinblick auf die Türkei bilden materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften im Bereich der Menschenrechte und des Diskriminierungsverbots, einschließlich der Teilnahme an allen maßgeblichen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, eine angemessene Rechtsgrundlage für den Schutz vor Verfolgung und Misshandlung. Im Jahr 2014 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei 94 von insgesamt 2 899 Anträgen Verstöße fest. Es gibt keine Hinweise auf Fälle, in denen ein Staatsbürger in einen Drittstaat ausgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert worden wäre, in dem für diese Person unter anderem das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung bestünde oder in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung gefährdet wäre oder in dem für sie eine ernsthafte Gefahr der Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung in einen anderen Drittstaat bestünde. Im gleichen Jahr waren nach Auffassung der Mitgliedstaaten 23,1 % (310) der Asylanträge von Bürgern der Türkei begründet. Ein Mitgliedstaat stuft die Türkei als sicheren Herkunftsstaat ein. Die Türkei wurde vom Europäischen Rat als Kandidatenland benannt, und die Verhandlungen wurden eröffnet. Der damaligen Einschätzung zufolge erfüllte die Türkei die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien in Bezug auf die institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten ausreichend. Die Türkei muss diese Kriterien im Einklang mit den im jährlichen Fortschrittsbericht enthaltenen Empfehlungen auch weiterhin erfüllen, um Mitglied der Union zu werden.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)  Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus und insbesondere im Hinblick auf die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) durchzuführende regelmäßige Überprüfung des Status sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können.

(63)  Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihres Status informiert werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist in einer schriftlichen Erklärung oder in einer persönlichen Anhörung ihren Standpunkt darzulegen, bevor die Behörden eine begründete Entscheidung über die Aberkennung ihres Status treffen können.

Or. it

 

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)  Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Nur in wenigen, in der vorliegenden Verordnung genannten Fällen hat der Rechtsbehelf nicht automatisch aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsteller das Gericht um die Aufschiebung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung ersuchen muss oder das Gericht dies von sich aus veranlasst. Wenn ein Rechtsbehelf in Ausnahmefällen nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, sollte das Recht auf Verteidigung für den Antragsteller in angemessener Weise sichergestellt werden, indem ihm die erforderliche Verdolmetschung und ein rechtlicher Beistand sowie ausreichend Zeit gewährt wird, um seinen Antrag auszuarbeiten und dem Gericht vorzulegen. In diesem Kontext sollte zudem sichergestellt werden, dass das Gericht die sachliche und rechtliche Begründung einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes prüfen kann. Bis zur Entscheidung darüber, ob er verbleiben darf, sollte dem Antragsteller gestattet werden, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sollte allerdings innerhalb eines Monats gefällt werden.

(65)  Damit der Antragsteller sein Recht auf wirksamen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen kann, sollte es ihm gestattet sein, bis zum Ablauf der Frist für das Einlegen des Rechtsbehelfs in erster Instanz oder – wenn er sein Recht innerhalb der gesetzten Frist wahrnimmt – bis zum Ergebnis des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben.

Or. it

 

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass diese Verordnung für Anträge auf internationalen Schutz und Ersuchen um diplomatisches oder territoriales Asyl in Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittstaaten gilt.

Or. it

 

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht;

Or. it

Begründung

Mit dem Änderungsantrag der Berichterstatterin wird darauf abgezielt, eine Regelungslücke im EU-Recht zu schließen, da dieses keine Definition des Begriffs „Staatenloser“ enthält. Die von der Berichterstatterin vorgeschlagene Definition stützt sich auf Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954.

 

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  „Asylbehörde“ jede gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

e)  „Asylbehörde“ jede gerichtliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

Or. it

 

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme als ausdrücklich zurückgenommen oder nicht weiter betrieben abgelehnt wurde;

i)  „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag auf der Grundlage derselben Elemente, anhand derer der frühere Antrag bereits bewertet worden ist, gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag ausdrücklich zurückgenommen wurde;

Or. it

 

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Entgegennahme, Registrierung und Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz;

a)  Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz;

Or. it

 

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Asylbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht.

(2)  Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung angemessen ausgestattet sind und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügen. Im Hinblick darauf bewertet jeder Mitgliedstaat regelmäßig den Bedarf der Asylbehörde, um sicherzustellen, dass diese zu jedem Zeitpunkt in der Lage ist, die Anträge auf internationalen Schutz effektiv zu bearbeiten, insbesondere auch, wenn eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen gleichzeitig eingeht.

Or. it

 

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können:

Die nachstehenden Behörden haben die Aufgabe, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu registrieren und die Antragsteller darüber zu informieren, wie und wo sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Die nachstehenden Behörden sind keinesfalls befugt, über die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden:

Or. it

 

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Einwanderungsbehörden;

c)  staatliche Einwanderungsbehörden;

Or. it

 

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die folgenden Stellen können die Asylbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen:

(4)  Die folgenden Stellen können die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unterstützen:

Or. it

 

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Sachverständige der unabhängigen nationalen und internationalen Vereinigungen, die in einem speziellen, vom zuständigen Mitgliedstaat geführten Register eingetragen sind.

Or. it

 

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der Asylbehörde sowie jeder anderen gemäß Absatz 3 für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Behörde über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zuständigen Behörden über angemessene Kenntnisse verfügen und die erforderlichen Schulungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) XXX/XXX (Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union) erhalten haben, um ihre Pflichten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können.

Or. it

 

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung betrauten Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher.

(1)  Die gemäß Artikel 5 zuständigen Behörden stellen die Vertraulichkeit aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sicher.

Or. it

 

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  werden von den Behörden bei den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.

b)  werden von den Behörden bei den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen eingeholt.

Or. it

 

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen vorlegt;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Or. it

 

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die für die Prüfung seines Antrags erforderlichen Elemente oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(3)  Falls ein Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen oder Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht vorlegt, und die zuständigen Behörden ihn ordnungsgemäß über seine Pflichten und die sich daraus ergebenden Folgen informiert und sichergestellt haben, dass ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, diese Pflichten zu erfüllen, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt. Jede Gewaltanwendung zur Erfassung der Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder ist unzulässig und wird mit Strafen belegt.

Or. it

Begründung

Absatz 3 darf nicht automatisch angewendet werden, sondern seine Anwendung muss im Einklang mit den Artikeln 7, 8, 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta legitim, notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein.

 

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht.

(4)  Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse mit, damit ihn die zuständige Behörde kontaktieren kann. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht.

Or. it

 

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die zuständigen Behörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt.

(7)  Sofern dies für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, können die Asylbehörden vom Antragsteller verlangen, sich oder seine Sachen durchsuchen zu lassen. Unbeschadet einer Durchsuchung aus Sicherheitsgründen wird eine Durchsuchung des Antragstellers gemäß der vorliegenden Verordnung von einer Person gleichen Geschlechts unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Menschenwürde und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit durchgeführt.

Or. it

 

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Asylbehörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über

Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen, präzise und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über

Or. it

Begründung

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass es ein wesentlicher und grundlegender Bestandteil der Rechte, die Asylbewerber gemäß dem humanitären Völkerrecht haben, ist, dass die Antragsteller Zugang zu Informationen haben und dass die bereitgestellten Informationen richtig sind und von den Antragstellern verstanden werden (siehe Fall Rahimi/Griechenland).

 

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Pflicht, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) aufzuhalten haben;

c)  ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Zusammenführung mit Familienangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung);

Or. it

Begründung

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Hinweis darauf, dass der Antragsteller gemäß der Dublin-Verordnung verpflichtet ist, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, in diesem Artikel nicht notwendig ist, da er redundant und Bestandteil der Pflichten ist, über die der Antragsteller informiert werden muss. Hingegen ist das Recht, über das Recht auf Familienzusammenführung informiert zu werden, nicht Bestandteil der Rechte, über die der Antragsteller gemäß dieser Verordnung informiert wird.

 

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in allen Phasen des Verfahrens;

Or. it

 

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  die Entscheidung der Asylbehörde, die Gründe für diese Entscheidung, die Folgen einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie die Art und Weise, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann.

h)  die Entscheidung der Asylbehörde, die Gründe für diese Entscheidung und alle bei der Entscheidungsfindung berücksichtigten Elemente, die Folgen einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes sowie die Art und Weise, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann.

Or. it

 

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Informationen nach Absatz 1 werden so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können.

Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wird, bzw. in jedem Fall vor der persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 10 und 11 so rechtzeitig gegeben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Verordnung garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 7 genannten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen können

Or. it

 

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Sofern möglich und notwendig, stellt die Asylbehörde dem Antragsteller einen Kulturmittler zur Seite, der ihn im Verlauf des Verfahrens und insbesondere während der persönlichen Anhörung unterstützt.

Or. it

 

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen.

(4)  Die Asylbehörde gibt den Antragstellern Gelegenheit, mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sich der Antragsteller in einer Gewahrsamseinrichtung oder an einer Grenzübergangsstelle befindet.

Or. it

 

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden.

(5)  Die Asylbehörde stellt sicher, dass den Antragstellern und gegebenenfalls ihren Vormündern, Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Zugang zu den in Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b, c und e genannten für die Prüfung des Antrags erforderlichen Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 33 Absatz 3 bereitgestellten Informationen gegeben wird, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden.

Or. it

 

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Asylbehörde setzt die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über ihren Antrag in Kenntnis. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann die Asylbehörde bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.

(6)  Die Asylbehörde teilt den Antragstellern innerhalb von fünf Arbeitstagen die Entscheidung über ihren Antrag mit. Wird der Antragsteller durch einen Vormund, Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so teilt die Asylbehörde auch diesem die Entscheidung mit.

Or. it

 

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, und es verleiht dem Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen.

(2)  Aus dem Recht auf Verbleib ergibt sich ein Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthaltstitel für die Stellung eines Asylantrags. Während der Prüfung des Antrags hat der Antragsteller nicht das Recht, ohne Genehmigung nach Artikel 6 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu reisen.

Or. it

 

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet aberkennen, wenn dieser im Verlauf des Verwaltungsverfahrens

(3)  Die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats können dem Antragsteller das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet aberkennen, wenn dieser im Verlauf des Verwaltungsverfahrens

Or. it

 

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstabe b an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die Asylbehörde davon überzeugt hat, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.

(4)  Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 3 Buchstabe b an einen Drittstaat ausliefern oder abschieben, wenn sich die Asylbehörde davon überzeugt hat, dass eine Auslieferungsentscheidung oder eine Abschiebungsanordnung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.

Or. it

 

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, ordnungsgemäß zu begründen, weshalb die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind.

(2)  Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit wird dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, zu begründen, weshalb die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zulässigkeitskriterien in seiner besonderen Situation nicht anwendbar sind.

Or. it

 

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags gegeben.

(1)  Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zum Inhalt seines Antrags gegeben. Diese Anhörung kann gleichzeitig mit der Anhörung zur Zulässigkeit stattfinden.

Or. it

 

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller in angemessener Weise Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern.

(2)  Im Rahmen der Anhörung zum Inhalt des Antrags wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Anerkennungsverordnung) vorzulegen, wobei er sämtliche ihm vorliegenden Angaben möglichst vollständig vorlegen muss. Dem Antragsteller wird die Gelegenheit gegeben, sich zu fehlenden Angaben oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen zu äußern.

Or. it

 

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen.

entfällt

Or. it

Begründung

Die Berichterstatterin hat diesen Punkt in den Artikel 12 verschoben, da die Anforderung bei allen persönlichen Anhörungen – sowohl zur Zulässigkeit als auch zum Inhalt eines Antrags – erfüllt sein muss.

 

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Person, die die persönliche Anhörung zur Zulässigkeit und/oder zum Inhalt des Antrags durchführt, darf keine Militär- oder Polizeiuniform tragen.

Or. it

 

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Gestaltet es sich für die Asylbehörde wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis schwierig, fristgerecht persönliche Anhörungen jedes Antragstellers durchzuführen, so kann sie bei der Durchführung dieser Anhörungen durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a und durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b unterstützt werden.

entfällt

Or. it

Begründung

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass es überflüssig ist, zu erwähnen, dass die Asylbehörde gegebenenfalls durch Bedienstete von Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a oder durch Sachverständige der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt werden kann, da der zuständigen Behörde diese Möglichkeit bereits in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung eingeräumt wird.

 

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte.

(6)  Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland, der kulturellen Herkunft, des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Die Bediensteten, die die Antragsteller anhören, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass die Person in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte.

Or. it

 

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die persönliche Anhörung wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann.

Für die persönliche Anhörung werden ein Dolmetscher und, wenn notwendig und soweit möglich, ein Kulturmittler hinzugezogen, die eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermögen. Die Dolmetscher und Kulturmittler müssen zuvor eine entsprechende Schulung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) einschließlich der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Elemente erhalten haben. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. Falls der Antragsteller darum ersucht, sieht die Asylbehörde, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers und die Verdolmetschung und Vermittlung von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Asylbehörde beziehungsweise die anderen Behörden oder Sachverständigen, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll.

(1)  Die Asylbehörde beziehungsweise die anderen Behörden oder Sachverständigen, die sie unterstützen oder die persönliche Anhörung durchführen, erstellen von jeder persönlichen Anhörung eine Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben.

Or. it

 

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Dem Antragsteller wird dies im Voraus mitgeteilt.

(2)  Die persönliche Anhörung wird mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten aufgezeichnet. Der Antragsteller wird im Voraus über diese Aufzeichnung und deren Verwendungszweck informiert. Besonderes Augenmerk wird auf die Bedürfnisse von Antragstellern gerichtet, die besondere Verfahrensgarantien benötigen.

Or. it

 

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift oder dem Wortprotokoll zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift oder von den wesentlichen Angaben des Wortprotokolls in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die Anhörung korrekt wiedergibt.

(3)  Der Antragsteller erhält nach Abschluss der persönlichen Anhörung oder innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift zu äußern oder diese zu klären. Zu diesem Zweck wird der Antragsteller, wenn notwendig mit Hilfe eines Dolmetschers, in vollem Umfang vom Inhalt der Niederschrift in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller wird anschließend aufgefordert, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift die Anhörung korrekt wiedergibt und er erhält die Möglichkeit, die Niederschrift zu ergänzen und zu berichtigen sowie zu überprüfen, ob die Ergänzungen und/oder Berichtigungen in die Niederschrift der Anhörung aufgenommen wurden.

Or. it

 

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Weigert sich der Antragsteller, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls die persönliche Anhörung korrekt wiedergibt, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt. Diese Weigerung hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag zu entscheiden.

(4)  Weigert sich der Antragsteller, zu bestätigen, dass der Inhalt der Niederschrift die persönliche Anhörung korrekt wiedergibt, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt. Diese Weigerung hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag zu entscheiden.

Or. it

 

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, wird den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll und in die Aufzeichnung gewährt.

(5)  Bevor die Asylbehörde ihre Entscheidung trifft, wird den Antragstellern und ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern Einsicht in die Niederschrift und in die Aufzeichnung gewährt, auch wenn der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft wird.

Or. it

 

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wird der Antrag im beschleunigten Prüfungsverfahren geprüft, so kann die Asylbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, Einsicht in die Niederschrift oder das Wortprotokoll oder die Aufzeichnung gewähren.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die zuständigen Behörden bewahren entweder die Aufzeichnung oder das Wortprotokoll ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht.

(7)  Die zuständigen Behörden bewahren die Aufzeichnung ab der bestandskräftigen Entscheidung zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder – sofern die Aufzeichnung eine Person betrifft, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat – sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat, wird die Aufzeichnung gelöscht.

Or. it

 

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Antragsteller haben in allen Phasen des Verfahrens das Recht, in Fragen ihres Antrags effektiv einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater zu konsultieren.

(1)  Die Antragsteller haben in allen Phasen des Verfahrens und sobald sie den Wunsch geäußert haben, internationalen Schutz zu erhalten, das Recht, in Fragen ihres Antrags effektiv einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater zu konsultieren.

Or. it

 

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung.

(1)  Auf Ersuchen des Antragstellers gewähren die Mitgliedstaaten diesem so rasch wie möglich, jedenfalls nicht später als zwei Tage, nachdem der Wunsch nach internationalem Schutz geäußert wurde, im Verwaltungsverfahren nach Kapitel III und im Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung.

Or. it

 

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung und, soweit erforderlich, Teilnahme an der persönlichen Anhörung;

b)  Unterstützung bei der Vorbereitung des Antrags und der persönlichen Anhörung sowie Teilnahme an der persönlichen Anhörung;

Or. it

 

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antrag keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert oder wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die verauslagten Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Entscheidung zur Verauslagung solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Or. it

 

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller angemessene Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen können.

(2)  Wird festgestellt, dass Antragsteller besondere Verfahrensgarantien benötigen, so erhalten diese Antragsteller angemessene Unterstützung, damit sie während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes die Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nachkommen können. Sofern möglich und notwendig kann ihm ein Kulturmittler zur Seite gestellt werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Die zuständigen Behörden weisen einem Vormund nicht zur gleichen Zeit eine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger – auf keinen Fall mehr als zwanzig – zu, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Or. it

 

Änderungsantrag 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Wird aufgrund von Aussagen des Antragstellers, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderen einschlägigen Hinweisen angezweifelt, dass ein unbegleiteter Minderjähriger tatsächlich jünger als 18 Jahre ist, kann die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine psychosoziale Einschätzung, die von qualifizierten Fachkräften durchzuführen ist, beantragen, damit das Alter des Antragstellers bestimmt werden kann.

 

Für die Einschätzung des Alters dürfen nicht ausschließlich das Aussehen oder das Verhalten des Antragstellers ausschlaggebend sein.

Or. it

 

Änderungsantrag 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Im Rahmen der Prüfung eines Antrags können medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger veranlasst werden, wenn aufgrund von Aussagen des Antragstellers oder anderen einschlägigen Hinweisen, einschließlich einer psychosozialen Einschätzung, angezweifelt wird, ob der Antragsteller tatsächlich jünger als 18 Jahre ist. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

(1)  Wenn infolge des Verfahrens gemäß Absatz 1 Zweifel hinsichtlich des Alters des unbegleiteten Minderjährigen bestehen, können im Rahmen der Prüfung eines Antrags medizinische Untersuchungen zur Bestimmung seines Alters veranlasst werden. Die medizinische Untersuchung wird nur als letztes Mittel veranlasst. Sind die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung nicht eindeutig oder ergibt sich eine Spanne, die bis unter das Alter von 18 Jahren reicht, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass der Antragsteller minderjährig ist.

Or. it

 

Änderungsantrag 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen.

(4)  Bevor eine medizinische Untersuchung zur Bestimmung des Alters eines unbegleiteten Minderjährigen veranlasst wird, stellt die Asylbehörde sicher, dass der unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz in einer Sprache, die er versteht, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer medizinischen Untersuchung informiert wird. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Antrags sowie über die Möglichkeit und die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen. Alle Dokumente im Zusammenhang mit der medizinischen Untersuchung werden den Unterlagen des Antragstellers beigefügt.

Or. it

 

Änderungsantrag 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.

(5)  Die Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen oder seines Vormunds, die medizinische Untersuchung vornehmen zu lassen, gibt jedenfalls Anlass zu der widerlegbaren Vermutung, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, und muss der einzige Grund für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz sein.

Or. it

 

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Bediensteten der Asylbehörde oder anderer Behörden nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 gegenüber den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet.

Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 5 gegenüber den Wunsch äußert, internationalen Schutz zu erhalten, so wird dies als Antrag auf internationalen Schutz betrachtet.

Or. it

 

Änderungsantrag 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängern.

(3)  Beantragt eine unverhältnismäßig große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz, so dass es in der Praxis schwierig ist, die Anträge innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Antragstellung zu registrieren, so können die Behörden der Mitgliedstaaten diese Frist auf sieben Arbeitstage verlängern.

Or. it

 

Änderungsantrag 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

(1)  Der Antragsteller reicht seinen Antrag innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Registrierung des Antrags ein, sofern ihm effektiv Gelegenheit gegeben wurde, dies innerhalb dieser Frist zu tun.

Or. it

 

Änderungsantrag 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, von denen er zuvor keine Kenntnis haben konnte oder die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständige Behörde weist den Antragsteller darauf hin, dass er nach Ergehen der Entscheidung über seinen Antrag lediglich neue, für dessen Prüfung relevante Elemente nachreichen darf, die eine Änderung seiner persönlichen Lage betreffen.

Or. it

 

Änderungsantrag 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, möglicherweise internationalen Schutz benötigen, so weisen die zuständigen Behörden diese Personen auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

(1)  Die zuständigen Behörden weisen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Gewahrsamseinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen, einschließlich Transitzonen, befinden, auf die Möglichkeit hin, um internationalen Schutz zu ersuchen; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen

Or. it

 

Änderungsantrag 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  die Person wahrscheinlich besondere Verfahrensgarantien nach Artikel 19 und 20 benötigt;

Or. it

 

Änderungsantrag 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern, treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Dolmetschdiensten.

(2)  Um den Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu erleichtern, treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zur Bereitstellung von Dolmetschdiensten und, sofern möglich und notwendig, einer Kulturvermittlung.

Or. it

 

Änderungsantrag 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(3)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen seines Ehegatten oder Partners gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen ein, wird dem Ehegatten oder Partner Gelegenheit gegeben, nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen seinen Antrag in eigenem Namen einzureichen. Reicht der Ehegatte oder Partner seinen Antrag innerhalb dieses weiteren Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen erneut nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

Or. it

 

Änderungsantrag 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(4)  Reicht ein Antragsteller den Antrag im Namen des von ihm abhängigen Volljährigen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen ein, so reicht die nach Artikel 5 zuständige Behörde einen Antrag im Namen dieses abhängigen Volljährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des abhängigen Volljährigen der Auffassung ist, dass der abhängige Volljährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. it

 

Änderungsantrag 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von zehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, wird sein Antrag gemäß dem in Artikel 39 vorgesehenen Verfahren als nicht weiter betrieben abgelehnt.

(9)  Reicht der für den begleiteten Minderjährigen verantwortliche Erwachsene den Antrag im Namen des Minderjährigen nicht innerhalb des in Artikel 28 Absatz 1 genannten Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen ein, so wird der Minderjährige – wenn er nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verfahrensfähig ist – darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag in eigenem Namen einzureichen, und es wird ihm Gelegenheit gegeben, dies nach Ablauf dieser ersten Frist innerhalb eines weiteren Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen zu tun. Reicht der Minderjährige seinen Antrag in eigenem Namen innerhalb dieses weiteren Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die nach Artikel 5 zuständige Behörde einen Antrag im Namen des Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass er möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. it

 

Änderungsantrag 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von zehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von zehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die Asylbehörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

(2)  Für unbegleitete Minderjährige beginnt die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Frist von fünfzehn Arbeitstagen für die Einreichung eines Antrags erst, wenn ihr Vormund ernannt wird und sie diesen treffen. Reicht der Vormund den Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen innerhalb dieses Zeitraums von fünfzehn Arbeitstagen nicht ein, so reicht die nach Artikel 5 zuständige Behörde einen Antrag im Namen des unbegleiteten Minderjährigen ein, sofern sie auf der Grundlage einer Bewertung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung ist, dass der Minderjährige möglicherweise internationalen Schutz benötigt.

Or. it

 

Änderungsantrag 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten sind mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards ausreichend vertraut. Sie haben die Möglichkeit, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen und kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) Anfragen an die Asylagentur der Europäischen Union richten.

(3)  Die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten sind mit den im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht anzuwendenden Standards ausreichend vertraut und sie haben die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) erforderliche Schulung absolviert. Sie haben die Möglichkeit, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen und kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist. Erforderlichenfalls können sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) Anfragen an die Asylagentur der Europäischen Union richten.

Or. it

 

Änderungsantrag 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorgezogen werden, insbesondere,

(5)  Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorgezogen werden, insbesondere wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien nach Artikel 19 bis 22 dieser Verordnung benötigt.

Or. it

 

Änderungsantrag 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  wenn der Antrag begründet erscheint;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn beim Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie XXXX/XX/EU (Richtlinie über die Aufnahmebedingungen) vorliegen oder er besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Asylbehörde kann den Abschluss des Prüfungsverfahrens aufschieben, wenn von ihr aufgrund einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist bzw. – im Falle des beschleunigten Prüfungsverfahrens – innerhalb der in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Frist zu entscheiden. In solchen Fällen geht die Asylbehörde wie folgt vor:

entfällt

a)  Sie überprüft mindestens alle zwei Monate die Lage in diesem Herkunftsstaat;

 

b)  sie unterrichtet die betroffenen Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Gründe der Aufschiebung des Verfahrens.

 

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufschiebung der Verfahren für diesen Herkunftsstaat. Die Asylbehörde schließt das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Einreichung des Antrags ab.

 

Or. it

 

Änderungsantrag 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

1.  Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz werden dem Antragsteller schriftlich und ohne unangemessene Verzögerung in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht.

Or. it

 

Änderungsantrag 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann, es sei denn, er wurde bereits in anderer Form entsprechend informiert.

2.  Wird ein Antrag als unzulässig, als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus, als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben abgelehnt, sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung darzulegen. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert, wie und innerhalb welcher Frist eine Entscheidung über die Ablehnung internationalen Schutzes angefochten werden kann.

Or. it

 

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Absatz 1 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung)36neu angesiedelt wurde.

entfällt

__________________

 

36 ABl. L […], […], S. […].

 

Or. it

 

Änderungsantrag 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

5.  Wenn die Asylbehörde nach der Vorab-Bewertung der Auffassung ist, dass ein Antrag als offensichtlich begründet im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe -a dieser Verordnung genehmigt und/oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, ist sie nicht verpflichtet, zur Zulässigkeit des Antrags Stellung zu beziehen.

Or. it

 

Änderungsantrag 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Asylbehörde erklärt einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und e genannten Fällen für offensichtlich unbegründet.

3.  Die Asylbehörde kann einen unbegründeten Antrag in den in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen für offensichtlich unbegründet erklären.

Or. it

 

Änderungsantrag 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn

1.  Die Asylbehörde kann einen Antrag als nicht weiter betrieben ablehnen, wenn

Or. it

 

Änderungsantrag 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller seinen Antrag nicht gemäß Artikel 28 eingereicht hat, obwohl er durchaus Gelegenheit dazu hatte;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)   

Or. it

 

Änderungsantrag 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die zur Prüfung der Bewerbung erforderlichen Informationen noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt;

c)  der Antragsteller die Zusammenarbeit verweigert, indem er weder die Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b noch seine Fingerabdrücke oder sein Gesichtsbild gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorlegt;

Or. it

 

Änderungsantrag 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller nicht zur persönlichen Anhörung erschienen ist, obwohl er gemäß den Artikeln 10 bis 12 dazu verpflichtet war;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)   

Or. it

 

Änderungsantrag 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne die zuständigen Behörden davon zu unterrichten oder eine entsprechende Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4 einzuholen;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)   

Or. it

 

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  der Antragsteller seinen Meldepflichten gemäß Artikel 7 Absatz 5 wiederholt nicht nachgekommen ist.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)   

Or. it

 

Änderungsantrag 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.  In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden kann, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

Or. it

 

Änderungsantrag 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

3.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf. Wird erneut gegen die Bestimmungen in Absatz 1 verstoßen, kommt es zur endgültigen Ablehnung des Antrags.

Or. it

 

Änderungsantrag 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

4.  Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

Or. it

 

Änderungsantrag 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn ein Antrag stillschweigend zurückgenommen wird, trifft die Asylbehörde die Entscheidung, den Antrag als nicht weiter betrieben oder als unbegründet abzulehnen, wenn sie in der Phase, in der der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde, bereits festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) erfüllt.

entfällt

Or. it

Begründung

Dieser Absatz muss entfallen, damit Kohärenz mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 42 Absatz 3 besteht.

 

Änderungsantrag 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)  wenn der Antrag begründet erscheint;

Or. it

 

Änderungsantrag 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antragsteller hat eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;

b)  der Antragsteller hat eindeutig unstimmige und widersprüchliche oder eindeutig falsche Angaben gemacht, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;

Or. it

 

Änderungsantrag 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

c)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

Or. it

 

Änderungsantrag 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller stellt den Antrag nur, um die Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern oder zu behindern;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  der Antragsteller kommt den Pflichten nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) nicht nach, es sei denn, er weist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  es handelt sich um einen Folgeantrag zu einem Antrag, der so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II kann die Asylbehörde die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz in folgenden Fällen beschleunigen:

 

a)  ein Drittstaat wird gemäß Artikel 44 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

 

b)  ein Drittstaat wird gemäß Artikel 45 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;

Or. it

Begründung

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass es durch die Anwendung der Konzepte des sicheren Drittstaats und des ersten Asylstaats nicht zu einem Zulässigkeitsverfahren kommen darf, da dadurch eine individuelle Prüfung der Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz verhindert würde. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Anwendung im Rahmen des europäischen Asylrechts nicht verbindlich gemacht werden sollte. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Berichterstatterin vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, diese Konzepte anzuwenden, und dass vor allem die Prüfung der Begründetheit der einzelnen Anträge auf internationalen Schutz nicht verhindert werden sollte. Daher sollten beschleunigte Verfahren anstelle von Zulässigkeitsverfahren angewendet werden.

 

Änderungsantrag 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Absatz 1a findet keine Anwendung auf eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz, die in einem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Neuansiedlungsverordnung) neu angesiedelt wurde.

Or. it

 

Änderungsantrag 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen schließt die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren ausnahmsweise innerhalb von acht Arbeitstagen ab.

2.  Die Asylbehörde schließt das beschleunigte Prüfungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab.

Or. it

 

Änderungsantrag 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Kann die Asylbehörde das beschleunigte Prüfungsverfahren nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist abschließen, wird der Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Verordnung bearbeitet.

Or. it

 

Änderungsantrag 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist;

a)  der Antrag erscheint begründet;

Or. it

 

Änderungsantrag 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn es aufgrund der Ankunft einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die Anträge auf internationalen Schutz einreichen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 an derartigen Orten anzuwenden, kann das Grenzverfahren auch an Orten angewandt werden, die sich in der Nähe der Grenze oder der Transitzone befinden.

4.  Wenn es aufgrund der Ankunft einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die Anträge auf internationalen Schutz einreichen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 an derartigen Orten anzuwenden, kann das Grenzverfahren auch an Orten angewandt werden, die sich in der Nähe der Grenze oder der Transitzone befinden. Auch unter diesen Umständen gilt die in Absatz 2 genannte Frist.

Or. it

 

Änderungsantrag 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verfahren an der Grenze kann nach Maßgabe der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie (EU) Nr. XXX/XXX (Richtlinie über Aufnahmebedingungen) nur in den folgenden Fällen auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden:

Das Verfahren an der Grenze kann nicht auf unbegleitete Minderjährige angewendet werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller kommt aus einem Drittstaat, der gemäß den in Artikel 47 genannten Bedingungen als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es gibt berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Drittstaat gemäß den in Artikel 45 genannten Bedingungen als für den Antragsteller sicherer Drittstaat zu betrachten ist;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller hat die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Buchstabe d wird nur dann angewendet, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller wesentliche Elemente, die aller Voraussicht nach zu einer Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes führen würden, verheimlichen will, und wenn ihm wirklich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Handeln konkret zu begründen.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Anerkennungsverordnung) anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

2.  Ein Folgeantrag unterliegt einer ersten Prüfung, bei der die Asylbehörde feststellt, ob relevante neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die im Zusammenhang mit den Gründen stehen, aus denen der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Or. it

 

Änderungsantrag 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält oder dass er offensichtlich so unbegründet ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

3.  Die erste Prüfung wird auf der Grundlage schriftlicher Angaben und einer persönlichen Anhörung unter Beachtung der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II durchgeführt. Die persönliche Anhörung kann entfallen, wenn aus den schriftlichen Angaben eindeutig hervorgeht, dass der Antrag keine neuen Elemente oder Erkenntnisse enthält.

Or. it

Begründung

Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme kann nicht als Fall für einen Folgeantrag angesehen werden, da eine echte Prüfung der Begründetheit nie stattgefunden hat.

 

Änderungsantrag 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Von der Anwendung des zweiten Satzes in Absatz 3 wird eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags nicht berührt und er gilt nicht, wenn ein Antrag infolge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme im Sinne der Artikel 38 und 39 abgelehnt wurde.

Or. it

Begründung

Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rücknahme kann nicht als Fall für einen Folgeantrag angesehen werden, da eine echte Prüfung der Begründetheit nie stattgefunden hat.

 

Änderungsantrag 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen, oder es als unangemessen angesehen wird, diese Elemente oder Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen.

b)  der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Elemente oder Erkenntnisse während des Verfahrens im Rahmen des ersten Antrags vorzubringen.

Or. it

 

Änderungsantrag 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet ab, wenn der Antrag so offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, dass er keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat.

5.  Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens gemäß Absatz 4 nicht erfüllt sind, lehnt die Asylbehörde den Antrag als unzulässig ab.

Or. it

 

Änderungsantrag 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 43

entfällt

Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen

 

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

 

a)  ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

 

b)  nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden,

 

Or. it

 

Änderungsantrag 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Ein Staat wird als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet, wenn

1.  Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller betrachtet werden, wenn

Or. it

 

Änderungsantrag 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nur angewendet werden, wenn den Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats versichert wurde, dass sie den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine der in Absatz 1 genannten Formen des Schutzes in Anspruch nehmen kann.

4.  Auf unbegleitete Minderjährige darf das Konzept des ersten Asylstaats nicht angewendet werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Drittstaat wird als sicherer Drittstaat bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Ein Drittstaat kann als sicherer Drittstaat bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Or. it

 

Änderungsantrag 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es besteht die Möglichkeit zur Erlangung von Schutz im Einklang mit den inhaltlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention oder eines ausreichenden Schutzes im Sinne von Artikel 44 Absatz 2.

e)  es besteht die Möglichkeit zur Beantragung von internationalem Schutz und, bei Anerkennung als Flüchtling, zur Erlangung von Schutz im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografische Beschränkung.

Or. it

 

Änderungsantrag 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Konzept des sicheren Drittstaats kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

2.  Ein Mitgliedstaat kann das Konzept des sicheren Drittstaats anwenden, wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde.

Or. it

 

Änderungsantrag 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 50 als sicherer Drittstaat benannt wurde;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn ein Drittstaat als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wurde oder

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  in Einzelfällen in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, unter anderem weil der Antragsteller im Transit durch diesen Drittstaat, der sich geografisch in der Nähe seines Herkunftslands befindet, gereist ist;

a)  eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

Or. it

 

Änderungsantrag 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann angewendet werden, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten von den Behörden des betreffenden Drittstaats die Bestätigung erhalten haben, dass diese den unbegleiteten Minderjährigen betreuen werden und dass er unverzüglich eine Form des Schutzes gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Anspruch nehmen kann.

5.  In Bezug auf unbegleitete Minderjährige kann das Konzept des sicheren Drittstaats nicht angewendet werden.

Or. it

 

Änderungsantrag 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 6 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  sie informiert den Antragsteller entsprechend und

a)  sie informiert den Antragsteller entsprechend schriftlich und

Or. it

 

Änderungsantrag 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 46

entfällt

Benennung sicherer Drittstaaten auf Unionsebene

 

1.  Drittstaaten werden gemäß den in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannt.

 

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf Unionsebene als sichere Drittstaaten benannten Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2.

 

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene unter den in Artikel 49 festgelegten Bedingungen zu erlassen.

 

Or. it

Begründung

Der betreffende Artikel muss entfallen, damit der Anwendungsbereich des Konzepts des sicheren Drittstaats, dessen Anwendung fakultativ sein muss, angepasst werden kann. In diesem Zusammenhang hält es die Berichterstatterin nicht für notwendig, eine Liste sicherer Drittstaaten auf Unionsebene zu erstellen. Auf jeden Fall wird im betreffenden Artikel nichts darüber ausgesagt, wie diese gemeinsame Liste erlassen werden soll.

 

Änderungsantrag 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats sowie anderer einschlägiger Organisationen herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union Rechnung getragen.

2.  Zur Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat gemäß dieser Verordnung benannt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen der Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, des Europarats sowie anderer einschlägiger staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen herangezogen. Des Weiteren wird der gemeinsamen Analyse der Informationen über die Herkunftsstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Asylagentur der Europäischen Union) Rechnung getragen.

Or. it

 

Änderungsantrag 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Das Europäische Parlament und/oder der Rat können die Kommission auffordern, einen Vorschlag über die Aufnahme eines Staates in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 45 Absatz 2.

2.  Die Kommission überprüft regelmäßig die Lage in den auf der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten stehenden Drittstaaten und in den gemäß Artikel 49 vorübergehend von dieser Liste entfernten Drittstaaten. Sie wird dabei von der Asylagentur der Europäischen Union unterstützt und stützt sich auf die Informationsquellen gemäß Artikel 47 Absatz 2. Sie informiert das Europäische Parlament stets angemessen und zeitnah.

Or. it

 

Änderungsantrag 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene und Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten

Or. it

 

Änderungsantrag 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannten Drittstaat oder einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 45 oder Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten.

1.  Im Falle plötzlicher Änderungen der Lage in einem in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommenen Drittstaat prüft die Kommission im Rahmen einer substantiierten Bewertung, ob das Land die in Artikel 47 aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten für einen Zeitraum von sechs Monaten. So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch vor dem Erlass des delegierten Rechtsaktes, informiert die Kommission die Mitgliedstaaten darüber und empfiehlt ihnen, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats nicht auf diesen Drittstaat anzuwenden.

Or. it

 

Änderungsantrag 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Kommission prüft die Lage in dem betreffenden Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei unter anderem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu späteren Änderungen der Situation in diesem Land.

2.  Die Kommission prüft die Lage in dem betreffenden Drittstaat fortlaufend und berücksichtigt dabei die in Artikel 47 Absatz 2 genannten Informationsquellen.

Or. it

 

Änderungsantrag 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur vorübergehenden Entfernung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um die Benennung dieses Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene auszusetzen oder ihn von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

3.  Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung eines Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten gemäß Absatz 1 erlassen hat, legt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Erlasses dieses delegierten Rechtsakts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um diesen Drittstaat von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten zu entfernen.

Or. it

 

Änderungsantrag 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Legt die Kommission einen solchen Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 vor, wird der delegierte Rechtsakt zur Aussetzung der Benennung des Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene oder zur Entfernung des Drittstaats von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten unwirksam. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern.

4.  Legt die Kommission einen solchen Vorschlag innerhalb von drei Monaten vor, wird sie ermächtigt, auf der Grundlage einer substantiierten Bewertung die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts um einen Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern und diese Verlängerung gegebenenfalls einmal zu erneuern. Legt die Kommission einen solchen Vorschlag nicht innerhalb von drei Monaten vor, so erlässt sie einen delegierten Rechtsakt zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaats in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten.

Or. it

 

Änderungsantrag 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Das Europäische Parlament und/oder der Rat können die Kommission auffordern, einen Vorschlag über die vorübergehende und/oder endgültige Entfernung eines Staates aus der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorzulegen.

Or. it

 

Änderungsantrag 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Benennung von Drittstaaten als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene

Benennung sicherer Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene

Or. it

 

Änderungsantrag 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Drittstaaten und sicheren Herkunftsstaaten sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

1.  Für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zusätzlich zu den auf Unionsebene benannten oder in der gemeinsamen Liste der EU in Anhang 1 aufgeführten sicheren Herkunftsstaaten sichere Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene zu benennen.

Or. it

 

Änderungsantrag 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Wenn die Benennung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat auf Unionsebene ausgesetzt oder ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Drittstaat oder als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene und wenden das Konzept des sicheren Drittstaats nicht auf Ad-hoc-Basis auf einen bestimmten Antragsteller an.

2.  Wenn ein Drittstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu dieser Verordnung entfernt wird, benennen die Mitgliedstaaten dieses Land nicht als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene.

Or. it

 

Änderungsantrag 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Drittstaat nicht länger als sicherer Drittstaat auf Unionsebene benannt wird oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang I zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt.

Wenn ein Drittstaat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren von der gemeinsamen EU-Liste in Anhang 1 zu der Verordnung entfernt wurde, kann ein Mitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis setzen, dass dieser aufgrund einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat seiner Auffassung nach erneut die Bedingungen nach Artikel 47 erfüllt.

Or. it

 

Änderungsantrag 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

Die Mitteilung umfasst eine substantiierte Bewertung, in der nachgewiesen wird, dass der Drittstaat die Bedingungen gemäß Artikel 47 erfüllt, und in der die Änderungen der Lage des Drittstaats erläutert werden, aufgrund derer das Land diese Voraussetzungen erneut erfüllt.

Or. it

 

Änderungsantrag 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

Der mitteilende Mitgliedstaat kann diesen Drittstaat nur als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene benennen, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese Benennung hat.

Or. it

 

Änderungsantrag 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

4.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Asylagentur der Europäischen Union unmittelbar nach der Benennung der betreffenden Drittstaaten mit, welche Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Herkunftsstaaten benannt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur einmal im Jahr über die anderen sicheren Drittstaaten, auf die das Konzept im Zusammenhang mit bestimmten Antragstellern ad hoc angewandt wird.

Or. it

 

Änderungsantrag 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Antragsteller darf nur neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind und deren Bedeutung er sich zu einem früheren Zeitpunkt nicht bewusst sein konnte oder die damit zusammenhängen, dass seine Situation sich geändert hat.

Der Antragsteller darf neue Elemente vorbringen, die für die Prüfung seines Antrags relevant sind.

Or. it

 

Änderungsantrag 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

a)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

Or. it

 

Änderungsantrag 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten können die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen verlängern, wenn dies aufgrund der individuellen Umstände des Antrags erforderlich ist.

Or. it

 

Änderungsantrag 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Or. it

 

Änderungsantrag 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird. Wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 15 beantragt hat, beginnen diese Fristen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt oder rechtliche Berater ernannt wird.

Or. it

 

Änderungsantrag 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Ein Gericht ist befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat als Folge einer der folgenden Entscheidungen beendet wird:

entfällt

a)  in Fällen, in denen ein beschleunigtes Prüfungsverfahren oder ein Verfahren an der Grenze angewandt wird, eine Entscheidung, einen Antrag als offensichtlich unbegründet oder als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen;

 

b)  eine Entscheidung, einen Antrag als unzulässig gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c abzulehnen;

 

c)  eine Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben gemäß Artikel 38 oder Artikel 39 abzulehnen.

 

Or. it

 

Änderungsantrag 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Ein Gericht ist befugt, darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats verbleiben darf, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

entfällt

a)  der Antragsteller verfügt über die erforderliche Verdolmetschung, rechtlichen Beistand und ausreichend Zeit für die Ausarbeitung des Antrags und die Vorlage der Argumente vor Gericht für eine Gewährung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, und

 

b)  das Gericht prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Verbleib im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats die Entscheidung zur Ablehnung internationalen Schutzes in faktischer und rechtlicher Hinsicht.

 

Or. it

 

Änderungsantrag 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren darüber, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, im Hoheitsgebiet zu verbleiben. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. it

 

Änderungsantrag 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Ein Antragsteller, der einen weiteren Rechtsbehelf gegen die erste oder die folgende Entscheidung über den Rechtsbehelf einlegt, hat kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, es sei denn, ein Gericht entscheidet auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen anders. Diese Entscheidung wird binnen eines Monats nach Einlegung des weiteren Rechtsbehelfs getroffen.

entfällt

Or. it

 

 

[1]Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[2]Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.