Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
2.2.2017
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)
( COM(2016)0272 – C8-0179/2016 – 2016/0132(COD) )
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Monica Macovei
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)
PR_COD_1recastingam
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 50
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES 52
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION 53
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)
( COM(2016)0272 – C8-0179/2016 – 2016/0132(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2016)0272 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0179/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Dezember 2016,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom … 2017 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses ( A8-0000/2017 ),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Überschrift 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Vorschlag für eine | Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES | VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung) | über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (Neufassung) |
Or. en
Begründung
Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission sind DubliNet und die operationelle Verantwortung von eu-LISA in Artikel 5 Absatz 5 enthalten, wobei die Beschreibung der Architektur von Eurodac aus operationeller Sichtweise nicht zutreffend ist. Es wäre besser, die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 abzuändern. Daher wurde ein Änderungsantrag mit einem neuen Kapitel eingereicht, das den Wortlaut der Kommission mit zusätzlichen Bestimmungen enthält, mit denen die operationelle Verantwortung klargestellt wird (siehe Änderungsantrag 59). Der Text bezieht sich auf einen Änderungsantrag in einem nicht kodifizierten Teil.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Biometrische Merkmale sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Abgleich ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten. | (5) Biometrische Merkmale sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen. Es bedarf eines Systems zum Abgleich ihrer biometrischen Daten. |
| (Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Or. en
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten aufgrund der Nichteinhaltung des Fingerabdruckverfahrens zu unterstützen, sieht diese Verordnung als letztes Mittel, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich in den Fällen, in denen die Fingerabdrucknahme aus Gründen, die nicht mit dem Zustand der Fingerkuppen der betreffenden Person zusammenhängen, nicht möglich ist, auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. Wenn Gesichtsbilder und Fingerabdrücke kombiniert verwendet werden, kann die Zahl der registrierten Fingerabdrücke verringert und das gleiche Ergebnis in Bezug auf Genauigkeit der Identifizierung erzielt werden. | (10) Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung von Schwierigkeiten zu unterstützen, wenn es aufgrund vorsätzlich oder nicht vorsätzlich verletzter oder entfernter Fingerkuppen nicht möglich ist, die Fingerabdrücke eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzunehmen, sieht diese Verordnung die Möglichkeit vor, lediglich einen Gesichtsbildabgleich durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten alle Mittel ausschöpfen, um die Fingerabdrucknahme sicherzustellen, bevor sie sich auf einen Gesichtsbildabgleich beschränken. |
Or. en
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen. | (11) Die Rückführung von nicht zum Aufenthalt in der Union berechtigten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, sowie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG26 erfolgt, ist zentraler Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bewältigung der Migrationsströme und insbesondere zur Verringerung und Bekämpfung der irregulären Migration. Im Sinne größerer Wirksamkeit des Unionssystems und um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrations- und Asylsystem der Union aufrechtzuerhalten, ist die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erforderlich; die Rückführung sollte mit den Bemühungen, Menschen in Not zu schützen, einhergehen. |
__________________ | __________________ |
26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. | 26 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. |
Or. en
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen rückübernehmen können. | (12) Die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Es ist daher äußerst wichtig, dass Informationen über illegal in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erfasst, an Eurodac übermittelt und mit denjenigen Daten abgeglichen werden, die zum Zwecke der Feststellung der Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, erfasst und an Eurodac übermittelt wurden, um die Identifizierung dieser Personen und die Ausstellung von Ausweispapieren zu erleichtern, ihre Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten und die Fälle von Identitätsbetrug zu verringern. Dies dürfte auch dazu beitragen, die Dauer der Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Rückführung und Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, einschließlich der Dauer, während der sie vor ihrer Abschiebung in Verwaltungshaft gehalten werden können, zu verringern. Außerdem könnten auf diese Weise die Transit-Drittstaaten ermittelt werden, die die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen rückübernehmen können. |
Or. en
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen. | (13) In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2015 zur künftigen Rückführungspolitik unterstützte der Rat die von der Kommission angekündigte Initiative, die Ausweitung von Anwendungsbereich und Zweck der Eurodac-Verordnung zu prüfen, um die Nutzung von Daten für Rückkehrzwecke zu ermöglichen27. Die Mitgliedstaaten sollten über die erforderlichen Instrumente verfügen, die es ihnen ermöglichen, die illegale Migration in die Union und Sekundärbewegungen illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser innerhalb der Union zu erkennen. Aus diesem Grund sollten die in Eurodac gespeicherten Daten, zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, den benannten Behörden der Mitgliedstaaten für einen Abgleich zur Verfügung stehen. |
__________________ | __________________ |
27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015) 453 final. | 27 EU-Aktionsplan für die Rückkehr, COM(2015)0453 . |
Or. en
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und dem Visa Informationssystem (VIS) notwendig und verhältnismäßig ist, und ob der Rechtsrahmen für den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken überarbeitet werden muss. | (14) In ihrer Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit‟28 verweist die Kommission auf die bereits vom Europäischen Rat und vom Ministerrat erkannte Notwendigkeit, die Interoperabilität der Informationssysteme langfristig zu verbessern. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, eine Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität einzusetzen, die untersucht, ob die Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit aus technischer und rechtlicher Sicht miteinander vernetzt werden können. Des Weiteren sollte die Gruppe untersuchen, inwieweit die Herstellung der Interoperabilität mit dem Schengener Informationssystem (SIS), dem Visa Informationssystem (VIS) und anderen einschlägigen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres notwendig und verhältnismäßig ist. Insbesondere sollte untersucht werden, ob die Interoperabilität zwischen Eurodac und der Datenbank des Einreise-/Ausreisesystems (EES) hergestellt werden sollte, damit eine Konsulatation zwischen den Systemen und eine automatisierte Übermittlung der Daten der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten haben, möglich ist. Angesichts des derzeit fehlenden Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf Rückführungsentscheidungen sollte die Sachverständigengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität auch den potenziellen Nutzen einer Registrierung von Rückführungsentscheidungen und anderen Maßnahmen in Zusammenhang mit Abschiebungen in Eurodac prüfen. |
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28 COM(2016) 205 final. | 18COM(2016)0205. |
Or. en
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(19) Anträge von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in bestimmten Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen gestellt werden dürfen. | (19) Zugang von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in bestimmten Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifiziert) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die gegenwärtig jedes Mal von einer unabhängigen Prüfstelle vorgenommene Vorabkontrolle, wenn die operative Stelle von Europol Zugang zu Eurodac erhält, erweist sich aus rechtlichen, datenschutzbezogenen und technischen Gründen in ihrer Durchführung als äußerst schwierig. Im Gegenzug zur Streichung dieser Auflage wird in Artikel 22 ein neuer Absatz 3b eingeführt, mit der die Auflage der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der darin enthaltenen Kontrollmechanismen verschärft wird.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(22) In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren Eurodac-Daten verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die Fingerabdrücke von Personen gespeichert werden, die nicht in dem Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben. | (22) In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf einen Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten gestellt werden können, sowie Schutzklauseln festgelegt, um das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre der Personen, deren Eurodac-Daten verarbeitet werden, zu garantieren. Die Bedingungen sind deshalb so streng, weil in der Eurodac-Datenbank die biometrischen und alphanumerischen Daten von Personen gespeichert werden, die nicht in dem Verdacht stehen, terroristische oder sonstige schwere Straftaten verübt zu haben. Es wird anerkannt, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol nicht immer über die biometrischen Daten des Täters oder des Opfers verfügen, in deren Fall sie Ermittlungen durchführen, was ihre Fähigkeit zur Abfrage von Datenbanken wie Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten beeinträchtigen kann. Damit die Untersuchungen dieser Behörden und von Europol noch besser unterstützt werden, sollte eine Suche auf der Grundlage alphanumerischer Daten in Eurodac in solchen Fällen gestattet werden, und zwar insbesondere dann, wenn diese Behörden und Europol über Hinweise auf die Personendaten oder Ausweisdokumente von Straftatverdächtigen oder Opfern verfügen. |
Or. en
Begründung
Der Vorschlag sieht vor, dass es für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol nicht möglich ist, einen Abgleich mit spezifischen alphanumerischen Daten zu beantragen, was bedeutet, dass Untersuchungen in hohem Maße erschwert werden, und zwar insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung und bei dem Versuch, den Ort und das Datum der Einreise in die EU von Verdächtigen zu ermitteln, von denen eine verwendete Identität bekannt ist, deren Fingerabdrücke aber nicht verfügbar sind. Aus diesem Grund und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Eurodac gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c fortan auch den Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen soll, ist es von grundlegender Bedeutung, dass nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol Zugang zu allen in Eurodac gespeicherten Daten erhalten, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(24) Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln. | (24) Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens sechs Jahre alt sind und beim irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, unverzüglich die biometrischen Daten zu erfassen und sie dem Zentralsystem zu übermitteln. |
Or. en
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten - außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen - nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden. | (30) Die Mitgliedstaaten sollten auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken zurückgreifen, die der Rat am 20. Juli 201534 angenommen hat und in der bewährte Verfahren für die Abnahme der Fingerabdrücke von irregulären Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aufgezeigt sind. Wenn jedoch nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Fingerabdrucknahme unter Anwendung von Gewalt oder Zwang als letztem Mittel vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen die Charta der Grundrechte der EU in vollem Umfang einhalten. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, bei denen es sich in der Regel um schutzbedürftige Personen handelt, und Minderjährige sollten – außer in gebührend begründeten und nach nationalem Recht zulässigen Fällen – nicht zur Erfassung ihrer Fingerabdrücke oder ihres Gesichtsbildes gezwungen werden. |
__________________ | __________________ |
34 COM(2015) 150 final vom 27.5.2015 | 34 COM(2015)0150 vom 27.5.2015 |
Or. en
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Treffermeldungen von Eurodac sollten von einem ausgebildeten Fachmann für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Festlegung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. korrekt ist und um die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die genaue Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters oder des Opfers der Straftat, deren Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten. Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten sollten ebenfalls überprüft werden, wenn Zweifel besteht, dass sich das Ergebnis auf dieselbe Person bezieht. | (31) Treffermeldungen von Eurodac sollten von einem ausgebildeten Fachmann für Daktyloskopie (Fingerabdruckidentifizierung) überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Festlegung der Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. korrekt ist und um die genaue Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die genaue Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters oder des Opfers der Straftat, deren Daten in Eurodac gespeichert sein könnten, zu gewährleisten. Treffermeldungen von Eurodac in Bezug auf Gesichtsbilddaten sollten ebenfalls von einem im Einklang mit der einzelstaatlichen Praxis ausgebildeten Bediensteten überprüft werden, insbesondere wenn der Abgleich lediglich anhand eines Gesichtsbilds erfolgt. Wird gleichzeitig ein Fingerabdruck- und ein Gesichtsbildabgleich durchgeführt und gibt es für beide biometrische Datensätze einen Treffer, so können die Mitgliedstaaten das Gesichtsbildergebnis erforderlichenfalls kontrollieren und prüfen. |
Or. en
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben. | (34) In bestimmten besonderen Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten so lange zu speichern, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten und alle anderen personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben haben. |
Or. en
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(41) Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten. | (41) Aus Datenschutzgründen und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in besonderen Fällen verarbeitet werden, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich ist. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine bestimmte und konkrete Situation oder eine bestimmte und konkrete Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Straftat oder mit bestimmten Personen betrifft, bei denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine solche Straftat begehen werden oder begangen haben. Ein besonderer Fall ist auch dann gegeben, wenn der Antrag auf Abgleich eine Person betrifft, die Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat ist. Die benannten Behörden sollten daher nur dann den Abgleich mit in Eurodac gespeicherten Daten beantragen, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass dieser Abgleich Informationen erbringt, die einen wesentlichen Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat leisten. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die gegenwärtig jedes Mal von einer unabhängigen Prüfstelle vorgenommene Vorabkontrolle, wenn die operative Stelle von Europol Zugang zu Eurodac erhält, erweist sich aus rechtlichen, datenschutzbezogenen und technischen Gründen in ihrer Durchführung als äußerst schwierig. Im Gegenzug zur Streichung dieser Auflage wird in Artikel 22 ein neuer Absatz 3b eingeführt, mit der die Auflage der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der darin enthaltenen Kontrollmechanismen verschärft wird.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(50) Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten oder den Zuweisungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können. | (50) Die Übermittlung von auf der Grundlage dieser Verordnung aus dem Zentralsystem erlangten personenbezogenen Daten durch einen Mitgliedstaat oder Europol an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union sollte verboten werden, um das Recht auf Asyl zu garantieren und um Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor einer Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zu schützen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten keine Informationen aus dem Zentralsystem weitergeben sollten in Bezug auf: den/die Namen; das Geburtsdatum; die Staatsangehörigkeit; den Herkunftsmitgliedstaat bzw. die Herkunftsmitgliedstaaten oder den Zuweisungsmitgliedstaat; Details in Bezug auf das Identitäts- oder Reisedokument; den Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer; den Zeitpunkt, zu dem die Fingerabdrücke abgenommen wurden sowie den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten an Eurodac weitergegeben hat/haben; das Benutzerkennwort das Benutzerkennwort und alle Informationen in Bezug auf alle Übermittlungen von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Dieses Verbot sollte das Recht der Mitgliedstaaten auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, auf die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendbar ist, [ im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/2016] beziehungsweise mit den nach der Richtlinie [2016/…/EU] erlassenen nationalen Bestimmungen ] unberührt lassen, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung mit solchen Drittstaaten zusammenarbeiten können. Dieses Verbot sollte das Recht von Europol auf Weitergabe solcher Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates1a unberührt lassen. |
| ______________________ |
| 1a Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Diese Regelung sieht die Möglichkeit vor, dass Europol von Eurodac erhaltene Daten unter besonderen Auflagen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Europol-Verordnung zu Außenbeziehungen an Dritte weiterleitet. Ein Mehrwert von Europol besteht nämlich darin, Synergien zwischen Informationen aus dem Bereich der Strafverfolgung, die jeweils ihren Ursprung innerhalb und außerhalb der EU haben, zu schaffen. Die internen und externen Dimensionen der Sicherheit der Europäischen Union sind in starkem Maße miteinander verknüpft.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(51) In Einzelfällen können aus dem Zentralsystem erhaltene Informationen einem Drittstaat zur Verfügung gestellt werden, um diesem bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen mit Blick auf dessen Rückführung behilflich zu sein. Die Weitergabe personenbezogener Daten muss mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden personenbezogene Informationen weitergegeben, so erhält ein Drittstaat keinerlei Informationen über die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn das Land, in das die betreffende Person rückübernommen wird, auch ihr Herkunftsland ist oder ein anderer Drittstaat, in das die Person rückübernommen wird. Jede Datenübermittlung zum Zwecke der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen muss gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. […2016] erfolgen. | (51) In Einzelfällen können aus dem Zentralsystem erhaltene Informationen einem Drittstaat zur Verfügung gestellt werden, um diesem bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen mit Blick auf dessen Rückführung behilflich zu sein. Die Weitergabe personenbezogener Daten muss mit strikten Auflagen verknüpft sein. Werden personenbezogene Informationen weitergegeben, so erhält ein Drittstaat keinerlei Informationen über die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn das Land, in das die betreffende Person rückübernommen wird, auch ihr Herkunftsland ist oder ein anderer Drittstaat, in das die Person rückübernommen wird. Jede Datenübermittlung zum Zwecke der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) 679/2016 erfolgen. |
Or. en
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, die auch die Abschiebung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt umfassen können, festzulegen; | b) die Kontrolle der illegalen Zuwanderung in die Union und von Sekundärbewegungen innerhalb der Union sowie die Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern, um die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden angemessenen Abschiebungs-, Rückführungs- und Rückkehrmaßnahmen für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige und Staatenlose festzulegen; |
Or. en
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können. | c) die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten den Abgleich biometrischer und alphanumerischer Daten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beantragen können, sowie die Bedingungen, unter denen das Europäische Polizeiamt (Europol) einen Abgleich mit Eurodac-Daten zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben vornehmen kann. |
Or. en
Begründung
Der Zweck, weshalb Europol Daten von Eurodac abgleicht, unterscheidet sich von dem Zweck von nationalen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden. Europol verfügt nicht über Zwangsbefugnisse zur Strafverfolgung. Seine Aufgabe besteht nicht darin, terroristische oder sonstige schwere Straftaten zu verhüten, aufzudecken oder entsprechende Ermittlungen durchzuführen, sondern die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen. Daher ist eine gesonderte Angabe des Zwecks der Verarbeitung von Eurodac-Daten durch Europol vonnöten.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art mit Hilfe von Flyern und/oder Schaubildern und/oder Darstellungen, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer Fingerabdrücke und Gesichtsbilder werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Vormund oder Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten. | (2) Die biometrischen Daten von Minderjährigen ab dem Alter von sechs Jahren werden von speziell geschulten Beamten auf kindgerechte Weise erfasst. Die Minderjährigen werden in einer ihrem Alter entsprechenden Art in mündlicher und schriftlicher Form mit Hilfe von Broschüren, Schaubildern oder Darstellungen bzw. einer Kombination dieser Mittel , die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbilddatenverfahren zu erläutern, über das Verfahren aufgeklärt; bei der Erfassung ihrer biometrischen Daten werden sie von einem aufsichtsberechtigten Erwachsenen, einem Sorgerechtsinhaber oder gesetzlichen Vertreter begleitet. Die Mitgliedstaaten müssen die Würde und die physische Integrität der Minderjährigen während der Erfassung der Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten jederzeit achten. |
Or. en
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen verhängen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht. | (3) Die Mitgliedstaaten verhängen gegen Personen, die sich der Erfassung ihrer Fingerabdruck- und Gesichtsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels widersetzen, nach ihrem nationalen Recht zulässige Verwaltungssanktionen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In diesem Zusammenhang ist die Gewahrsamnahme nur als letztes Mittel anzuwenden, um es um die Feststellung oder Überprüfung der Identität eines Drittstaatsangehörigen geht. |
Or. en
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| oa) „biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten und Gesichtsbilddaten; |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht mit dem horizontalen Änderungsantrag 2 in Zusammenhang und dient zur Bewahrung der inneren Logik des Textes.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ob) ‚alphanumerische Daten‘ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen; |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag steht mit dem Änderungsantrag 9 in Zusammenhang und dient zur Bewahrung der inneren Logik des Textes.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| oc) „Aufenthaltstitel“ ein Aufenthaltstitel gemäß der Definition (...) von Artikel (...) der Verordnung (...); [COD(2016)0133; Dublin IV]; |
Or. en
Begründung
Neue Definition eines Begriffs, der in einem nicht kodifizierten Text (Artikel 19 Absatz 5) verwendet wird, damit die innere Logik des Textes bewahrt wird.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe o d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| od) „Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung“ ein technisches Dokument, in dem die notwendigen Anforderungen festgelegt sind, die die in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten nationalen Zugangsstellen erfüllen müssen, damit sie mit dem Zentralsystem kommunizieren können, insbesondere mit genauen Angaben über die Form und den möglichen Inhalt der Informationen, die zwischen dem Zentralsystem und den nationalen Zugangsstellen ausgetauscht werden sollen. |
Or. en
Begründung
Neue Definition eines Begriffs, der in einem nicht kodifizierten Text (Artikel 23 Absatz 2) verwendet wird, damit die innere Logik des Textes bewahrt wird.
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Eurodac-Kommunikationsinfrastruktur wird das bestehende Computernetz TESTA (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) nutzen. Um die logische Trennung zwischen Eurodac-Daten und anderen Daten zu gewährleisten, wird auf dem bereits existierenden privaten virtuellen TESTA-Netzwerk ein separates privates virtuelles Netzwerk eingerichtet. | (2) Die Eurodac-Kommunikationsinfrastruktur wird das bestehende Computernetz TESTA (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) nutzen. Zur Wahrung der Vertraulichkeit sind personenbezogene Daten, die an oder von Eurodac übermittelt werden, zu verschlüsseln. |
Or. en
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll für die Vertraulichkeit von Daten (wie bereits heute, aber deutlicher herausgestellt) gesorgt werden, ohne dass eine Verlegung in ein separates privates virtuelles Netzwerk notwendig ist. Die Kommission hat eingeräumt, dass der ursprüngliche Absatz ihren Absichten zuwiderläuft, wobei gleichzeitig fachliche Diskussionen zu dem Thema zwischen der Kommission und eu-LISA geführt werden. Mit dem Änderungsantrag besteht entweder die Möglichkeit, im Eurodomain-Netzwerk mittels TESTA zu bleiben oder mittels TESTA in ein eigens dafür vorgesehenes Netzwerk zu wechseln, wie es im Fall von IS II, VIS geschehen ist (sofern eu-LISA dazu bereit ist und eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, was jedoch nicht in dieser Verordnung zu behandeln ist).
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann. | In derartigen Fällen sind die Sicherheitsmaßnahmen, die Zugangskontrolle und die Protokollierungsaktivitäten in der Testumgebung identisch mit denen im Eurodac-Produktivsystem. Zu Testzwecken ausgewählte echte personenbezogene Daten werden so anonymisiert, dass die betreffende Person nicht mehr identifiziert werden kann. Nach Erfüllung des Testzwecks werden solche personenbezogenen Daten aus der Testumgebung dauerhaft gelöscht. |
Or. en
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Des Weiteren wird eu-LISA einen separaten gesicherten elektronischen Kanal zur Übermittlung von Daten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten betreiben und verwalten, der als Kommunikationsnetzwerk mit der Bezeichnung ,DubliNet’ gemäß [Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003] für die in Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/…] genannten Zwecke eingerichtet wurde. | entfällt |
Or. en
Begründung
Im ursprünglichen Vorschlag sind DubliNet und die operationelle Verantwortung von eu-LISA in Artikel 5 Absatz 5 enthalten, wobei die Beschreibung der operationellen Steuerung von Eurodac nicht ganz zutreffend ist (siehe auch den entsprechenden Änderungsantrag 58). Der entsprechende Text mit zusätzlichen Bestimmungen zur operationellen Verantwortung wird als Änderungsantrag zu Verordnung 1077/2011 eingereicht(siehe Änderungsantrag 59).
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. | (2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs biometrischer oder alphanumerischer Daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. |
Or. en
Begründung
Der Vorschlag sieht vor, dass es für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol nicht möglich ist, einen Abgleich mit spezifischen alphanumerischen Daten zu beantragen, was bedeutet, dass Untersuchungen in hohem Maße erschwert werden, und zwar insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung und bei dem Versuch, den Ort und das Datum der Einreise in die EU von Verdächtigen zu ermitteln, von denen eine verwendete Identität bekannt ist, deren Fingerabdrücke aber nicht verfügbar sind. Aus diesem Grund und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Eurodac gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c fortan auch den Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen soll, ist es von grundlegender Bedeutung, dass nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol Zugang zu allen in Eurodac gespeicherten Daten erhalten, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln. | Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich biometrischer oder alphanumerischer Daten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln. |
Or. en
Begründung
Der Vorschlag sieht vor, dass es für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol nicht möglich ist, einen Abgleich mit spezifischen alphanumerischen Daten zu beantragen, was bedeutet, dass Untersuchungen in hohem Maße erschwert werden, und zwar insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung und bei dem Versuch, den Ort und das Datum der Einreise in die EU von Verdächtigen zu ermitteln, von denen eine verwendete Identität bekannt ist, deren Fingerabdrücke aber nicht verfügbar sind. Aus diesem Grund und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Eurodac gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c fortan auch den Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen soll, ist es von grundlegender Bedeutung, dass nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol Zugang zu allen in Eurodac gespeicherten Daten erhalten, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine mit ordnungsgemäß befugtem Europol-Personal ausgestattete spezialisierte Stelle, die für Europol als Prüfstelle fungiert und unabhängig von der benannten Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist, wenn sie ihre Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt; ferner nimmt sie von der benannten Behörde keine Anweisungen bei der Durchführung ihrer Prüftätigkeiten entgegen. Die Stelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten mit Eurodac-Daten erfüllt sind. Europol benennt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine nationale Zugangsstelle dieses Mitgliedstaats, die Anträge von Europol auf einen Abgleich von Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten an das Zentralsystem übermittelt. | entfällt |
Or. en
Begründung
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8. Hinzu kommt, dass Europol derzeit auf die technische Infrastruktur von Mitgliedstaaten angewiesen ist, um Einsicht in Eurodac-Daten zu bekommen, was unnötige Risiken verursachen würde und im Falle der Verwendung umständlich und langsam wäre. Das System der Mitgliedstaaten zur Verbindung von Europol mit Eurodac müsste den strengen Datenschutzvorschriften von Europol entsprechen. Bislang war es wegen technischer Probleme und Bedenken im Hinblick auf die Datensicherheit nicht möglich, die Verbindung zu Eurodac über die nationale Zugangsstelle der Niederlande herzustellen.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, über die benannte nationale Zugangsstelle den Abgleich mit Eurodac-Daten zu beantragen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken. | (2) Zu den in gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c bestimmten Zwecken benennt Europol eine operative Einheit, die berechtigt ist, einen Abgleich mit Eurodac-Daten vorzunehmen. Bei der benannten Einheit handelt es sich um eine operative Stelle von Europol mit Zuständigkeit für die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von Informationen und für die Gewährleistung von deren Austausch, um so die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen des Mandats von Europol zu unterstützen und zu stärken. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifiziert) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Europol ist derzeit auf die technische Infrastruktur von Mitgliedstaaten angewiesen, um Einsicht in Eurodac-Daten zu bekommen, was unnötige Risiken verursachen würde und im Falle der Verwendung umständlich und langsam wäre. Das System der Mitgliedstaaten zur Verbindung von Europol mit Eurodac müsste den strengen Datenschutzvorschriften von Europol entsprechen. Bislang war es wegen technischer Probleme und Bedenken im Hinblick auf die Datensicherheit nicht möglich, die Verbindung zu Eurodac über die nationale Zugangsstelle der Niederlande herzustellen.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden monatlich veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. | (2) Die monatlichen statistischen Daten zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen werden nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt, damit ersichtlich wird, wie viele Minderjährige betroffen sind, und monatlich veröffentlicht. Am Ende jeden Jahres veröffentlicht eu-LISA eine jährliche Statistik zu den in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Personen.Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. |
Or. en
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten für Forschungs- und Analysezwecke zur Verfügung, die weder die Identifizierung einzelner Personen noch die Erstellung regelmäßiger Statistiken gemäß Absatz 1 ermöglichen. Diese Statistiken werden auch anderen Agenturen aus dem Bereich Justiz und Inneres zur Verfügung gestellt, sofern sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. | (3) Die eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten betreffend die Durchführung dieser Verordnung sowie Statistiken gemäß Absatz 1 zur Verfügung und macht sie auf Antrag auch einem Mitgliedstaat zugänglich. |
| Außerdem sorgt eu-LISA an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting eines Zentralregisters, das die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 enthält, und zwar zu Analysezwecken, was eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglicht, jedoch es eu-LISA, der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 als benannte Behörden aufgeführt sind, ermöglicht, maßgeschneiderte Berichte und Statistiken zu erhalten. Der Zugang zum Zentralregister wird von eu-LISA in Form eines gesicherten Zugangs über TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen, gewährt. Dieser Zugang kann auch berechtigten Nutzern von anderen Agenturen aus dem Bereich Justiz und Inneres gewährt werden, sofern solch ein Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist. |
Or. en
Begründung
Bereits jetzt werden von eu-LISA vordefinierte Statistiken zur Verfügung gestellt. Es gibt jedoch auch Bedarf an Ad-hoc-Statistiken, wozu sowohl Statistiken technischer Art (z.B. zur Messung der Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit des Systems) gehören als auch Statistiken aus betriebsbedingten Gründen, die nicht in eine ausführliche Liste aufgenommen werden können, da sie von den aktuellen Gegebenheiten (z.B. im Fall einer Krise) abhängen sowie von einem gestiegenen Interesse bzw. einer höheren Bedeutung für die Interessenträger dieser Verordnung (Kommission, Mitgliedstaaten und andere JI-Agenturen) unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die wöchentlichen Registrierungen an den Hotspots oder eine erhöhte Frequenz bestimmter vordefinierter statistischer Werte.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams oder von Asylexperten der Mitgliedstaaten abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] und der [Verordnung (EU) Nr. 439/2010] wahrnehmen. | (3) Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats können die biometrischen Daten auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates1b wahrnehmen. |
| _________________ |
| 1bVerordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1). |
Or. en
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Buchstabe s a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| sa) nähere Angaben über Familienangehörige (wie z.B. Name und Reisepass- oder Personalausweisnummer) und ein besonderer Hinweis, wenn es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. |
Or. en
Begründung
Das Kindeswohl sollte ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung sein. Dieser Änderungsantrag steht mit Artikel 2 (nicht kodifizierter Text) in Zusammenhang.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
7. Fingerabdruckdaten können auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- [und Küsten]wacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der [Verordnung über die Europäische Grenz- [und Küsten]wache und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates] wahrnehmen. | 7. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats können die biometrischen Daten auch von Mitgliedern der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgenommen und übermittelt werden, sofern diese Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 wahrnehmen. |
Or. en
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der aufgegriffenen Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme. | (4) Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die biometrischen Daten zu erfassen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke der aufgegriffenen Person gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme. |
Or. en
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel 5 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN | VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH DER DATEN VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN, UND VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN UND STAATENLOSEN, DIE BEIM IRREGULÄREN GRENZÜBERTRITT AUFGEGRIFFEN WERDEN ODER SICH ILLEGAL IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS AUFHALTEN |
Or. en
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs nach den Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 4 automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 , gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 19 Absätze 1 und 4 . Im Fall eines negativen Ergebnisses werden die in Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Daten nicht übermittelt. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Or. en
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, oder verweigert eine Person nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 die Abnahme ihrer Fingerabdrücke, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durchführen. | (1) Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 26 gewährleistet, so führt ein Mitgliedstaat einen Abgleich der Gesichtsbilddaten durch. |
Or. en
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden und die gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Europol benannte Einheit in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind. | (1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die nach Artikel 6 Absatz 1 benannten Behörden in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 21 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die biometrischen oder alphanumerischen Daten über die nationale Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an das Zentralsystem übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt sind. |
Or. en
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt. | (2) Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 21 oder Artikel 22 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle, die diesen zwecks Abgleichs gemäß Artikel 15 und 16 mit den biometrischen oder alphanumerischen Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 übermittelt wurden, in das Zentralsystem überträgt. |
Or. en
Begründung
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 9.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat: | (1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat: |
Or. en
Begründung
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 9.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruck- oder Gesichtsbild daten beschränkt. | (2) Anträge auf Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten werden gestellt. |
Or. en
Begründung
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 9.
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten stellen, wenn die Abgleiche mit den Fingerabdruckdaten in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen, zu denen Europol in technischer und rechtlicher Hinsicht Zugang hat, nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben, und wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: | (1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe c hat die von Europol benannte Einheit im Rahmen ihres Mandats ein Recht auf Zugang und auf direkte Suche mittels Abgleich mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten, wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die gegenwärtig jedes Mal von einer unabhängigen Prüfstelle vorgenommene Vorabkontrolle, wenn die operative Stelle von Europol Zugang zu Eurodac erhält, erweist sich aus rechtlichen, datenschutzbezogenen und technischen Gründen in ihrer Durchführung als äußerst schwierig. Im Gegenzug zur Streichung dieser Auflage wird in Artikel 22 ein neuer Absatz 3b eingeführt, mit der die Auflage der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der darin enthaltenen Kontrollmechanismen verschärft wird.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d. h., es findet kein systematischer Abgleich statt). und | b) Der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich und dient nur dem Zweck, festzustellen, ob die Informationen im Zentralsystem mit den von Europol verarbeiteten Informationen identisch sind. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die gegenwärtig jedes Mal von einer unabhängigen Prüfstelle vorgenommene Vorabkontrolle, wenn die operative Stelle von Europol Zugang zu Eurodac erhält, erweist sich aus rechtlichen, datenschutzbezogenen und technischen Gründen in ihrer Durchführung als äußerst schwierig. Im Gegenzug zur Streichung dieser Auflage wird in Artikel 22 ein neuer Absatz 3b eingeführt, mit der die Auflage der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der darin enthaltenen Kontrollmechanismen verschärft wird.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird. | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruck- und Gesichtsbild daten beschränkt. | entfällt |
Or. en
Begründung
Der Vorschlag sieht vor, dass es für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol nicht möglich ist, einen Abgleich mit spezifischen alphanumerischen Daten zu beantragen, was bedeutet, dass Untersuchungen in hohem Maße erschwert werden, und zwar insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung und bei dem Versuch, den Ort und das Datum der Einreise in die EU von Verdächtigen zu ermitteln, von denen eine verwendete Identität bekannt ist, deren Fingerabdrücke aber nicht verfügbar sind. Aus diesem Grund und unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Eurodac gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c fortan auch den Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen soll, ist es von grundlegender Bedeutung, dass nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol Zugang zu allen in Eurodac gespeicherten Daten erhalten, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen. | (3) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates. |
Or. en
Begründung
Durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c im Vorschlag der Kommission wird der Geltungsbereich über die reine Umsetzung der Dublin-Verordnung hinaus auch auf Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ausgeweitet. Europol ist derzeit auf die technische Infrastruktur von Mitgliedstaaten angewiesen, um Einsicht in Eurodac-Daten zu bekommen, was unnötige Risiken verursachen würde und im Falle der Verwendung umständlich und langsam wäre. Das System der Mitgliedstaaten zur Verbindung von Europol mit Eurodac müsste den strengen Datenschutzvorschriften von Europol entsprechen. Bislang war es wegen technischer Probleme und Bedenken im Hinblick auf die Datensicherheit nicht möglich, die Verbindung zu Eurodac über die nationale Zugangsstelle der Niederlande herzustellen.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Europol kann nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Informationen ersuchen. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Der Wortlaut wird aus Gründen der Angleichung aus Artikel 41 Absatz 4 des SIS-Beschlusses übernommen.
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten als Ergebnis des in Absatz 1 erwähnten Zugangs erfolgt unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 enthaltenen Datenschutzbestimmungen. Europol führt Aufzeichnungen von allen Fällen der Suche und des Zugangs zum Zentralsystem und stellt diese Dokumentation auf Antrag dem gemäß Verordnung (EU) Nr. 2016/794 benannten Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung, damit die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüft werden kann. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Europol sollte über einen vereinfachten und direkten Zugang zu Eurodac-Daten ohne unnötige Verfahren erhalten, die andernfalls die Wahrnehmung seiner Aufgaben verzögern würden. Unterabsatz 3b aus Artikel 18 Absatz 4 der Europol-Verordnung wird eingeführt, damit die Datenschutzauflagen verschärft werden und um ein Gegengewicht zum Wegfall der Auflage eines Systems doppelter Kontrolle (vorherige Bewilligung durch die Prüfstelle) zu schaffen.
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3c) Der Exekutivdirektor von Europol erteilt einer begrenzten Zahl von Europol-Bediensteten die Befugnis, Zugang zum Zentralsystem zu erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Der Wortlaut wird aus Artikel 17 Absatz 3 der Europol-Verordnung übernommen und dient dazu, den Zugang zu Eurodac-Daten nur auf eine beschränkte Zahl bevollmächtigter Europol-Bediensteter nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu begrenzen.
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 3 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3d) Personenbezogene Daten, die das Ergebnis einer Suche im Zentralsystem sind, dürfen nicht Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sofern dies in Einzelfällen im Rahmen des Mandats von Europol nicht unerlässlich und verhältnismäßig ist. Solch eine Übermittlung erfolgt im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 und bedarf einer Zustimmung des Mitgliedstaats, aus dem die Daten stammen. |
Or. en
Begründung
Dieser Änderungsantrag mit Bezug auf Artikel 1 Buchstabe c des Vorschlags (nicht kodifizierter Text) dient nicht nur den Zwecken der Umsetzung der Dublin-Verordnung, sondern auch Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Dieser Absatz sieht die Möglichkeit vor, dass Europol von Eurodac erhaltene Daten unter besonderen Auflagen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Europol-Verordnung zu Außenbeziehungen an Dritte weiterleitet. Ein Mehrwert von Europol besteht nämlich darin, Synergien zwischen Informationen aus dem Bereich der Strafverfolgung, die jeweils ihren Ursprung innerhalb und außerhalb der EU haben, zu schaffen. Die internen und externen Dimensionen der Sicherheit der Europäischen Union sind in starkem Maße miteinander verknüpft.
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen. | (4) Das Ergebnis des gemäß Artikel 15 durchgeführten Abgleichs der Fingerabdruckdaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort von einem Fachmann für Daktyloskopie, der gemäß den nationalen Bestimmungen für den Abgleich der verschiedenen Arten von Fingerabdrücken, die unter diese Verordnung fallen, besonders ausgebildet wurde, geprüft. Liefert das Zentralsystem anhand von Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten einen Treffer, so können die Mitgliedstaaten das Ergebnis des Abgleichs der Gesichtsbilddaten erforderlichenfalls kontrollieren und prüfen. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen. |
Or. en
Begründung
Solange diese Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt der Abgleich anhand von Fingerabdrücken und Gesichtsbilddaten.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen. | Das Ergebnis des gemäß Artikel 16 durchgeführten Abgleichs der Gesichtsbilddaten wird in dem Mitgliedstaat, der das Ergebnis des Abgleichs erhält, erforderlichenfalls von einem besonders ausgebildeten Sachverständigen gemäß den nationalen Bestimmungen sofort kontrolliert und geprüft. Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung wird die endgültige Identifizierung von dem Herkunftsmitgliedstaat gemeinsam mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat vorgenommen. |
Or. en
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so unterrichten die Mitgliedstaaten diese Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise. | Ist eine Person, die unter Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 fällt, minderjährig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Person das Verfahren versteht, indem Informationen in einer ihrem Alter entsprechenden Art in mündlicher und schriftlicher Form, mit Hilfe von Broschüren, Schaubildern oder Darstellungen oder einer Kombination dieser Mittel, die eigens entwickelt wurden, um Minderjährigen das Fingerabdruck- und Gesichtsbildverfahren zu erläutern, zur Verfügung gestellt werden. |
Or. en
Begründung
Das Kindeswohl sollte ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung sein. Dieser Änderungsantrag steht mit Artikel 2 (nicht kodifizierter Text) in Zusammenhang.
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können die personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. […/2016] an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind: | (1) Abweichend von Artikel 37 dieser Verordnung können die personenbezogenen Daten der in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die ein Mitgliedstaat nach einem Treffer, der für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a oder b erzielt wurde, im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 an einen Drittstaat übermittelt oder diesem zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zum Zweck der Rückführung erforderlich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind: |
Or. en
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 40a |
| DubliNet-Betriebsmanagement und damit zusammenhängende Aufgaben |
| (1) Von eu-LISA wird ein separater gesicherter elektronischen Kanal zur Übermittlung von Daten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten betrieben und verwaltet, der als Kommunikationsnetzwerk mit der Bezeichnung ,DubliNet’ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/20031a für die in Artikel 32, 33 und 46 der Verordnung (EU) Nr. ... [Dublin IV] genannten Zwecke eingerichtet wurde. |
| (2) Das Betriebsmanagement von DubliNet umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit von DubliNet an fünf Tagen in der Woche während der üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten. |
| (3) Die eu-LISA ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet zuständig: |
| a) technische Unterstützung der Mitgliedstaaten mittels eines Helpdesks an fünf Tagen in der Woche während der üblichen Geschäftszeiten, auch bei Problemen betreffend Verbindungen sowie E-Mail-Ver- und -Entschlüsselung und bei Problemen bei der Signatur von Formularen; |
| b) Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der IT-Sicherheit; |
| c) Verwaltung, Registrierung und Erneuerung der digitalen Zertifikate für die Verschlüsselung und Signatur von DubliNet-E-Mails; |
| d) die technische Weiterentwicklung von DubliNet; |
| e) vertragliche Belange. |
| (4) Die Agentur gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare und sicherste Technologie und Technik für DubliNet zum Einsatz kommt. |
| _________________ |
| 1a Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). |
Or. en
Begründung
Im ursprünglichen Vorschlag wurden DubliNet und die operationelle Verantwortung von eu-LISA in dem Artikel behandelt, in dem die Architektur von Eurodac beschrieben wird, was nicht wirklich zutreffend war.Dieses neue Kapitel enthält einen einschlägigen Text mit zusätzlichen Beschreibungen zur Verdeutlichung der operationellen Verantwortung und wurde als Änderung in die Verordnung zur Einrichtung von eu-LISA eingefügt.
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VIII a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| KAPITEL VIIIa |
| ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) NR. 1077/2011 |
| Artikel 40b |
| Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert: |
| (1) In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
| „Die Agentur ist zudem für das Betriebsmanagement eines gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanals zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten – das nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/20003 der Kommission eingerichtete "DubliNet"-Kommunikationsnetzwerk – für den Austausch von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. *[Dublin IV] verantwortlich.“ |
| _____________ |
| * Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). |
| (2) Folgender Artikel wird eingefügt: |
| „Artikel 5a |
| „Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet |
| (1) In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: |
| a) die ihr gemäß Artikel [...] der Verordnung (EU) Nr. ... [Eurodac] übertragenen Aufgaben; |
| b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.“ |
Or. en
Begründung
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 58.
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Europol teilt bis zum […] der Kommission seine benannten Behörden, seine Prüfstelle sowie die benannte nationale Zugangsstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung. | (2) Europol teilt bis zum […] der Kommission seine benannten Behörden und meldet unverzüglich jede Änderung. |
Or. en
Begründung
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 8. Hinzu kommt, dass Europol derzeit auf die technische Infrastruktur von Mitgliedstaaten angewiesen ist, um Einsicht in Eurodac-Daten zu bekommen, was unnötige Risiken verursacht und im Falle der Verwendung umständlich und langsam wäre. Das System der Mitgliedstaaten zur Verbindung von Europol mit Eurodac müsste den strengen Datenschutzvorschriften von Europol entsprechen. Bislang war es wegen technischer Probleme und Bedenken im Hinblick auf die Datensicherheit nicht möglich, die Verbindung zu Eurodac über die nationale Zugangsstelle der Niederlande herzustellen.
BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Vorschlag für eine zweite Neufassung von Eurodac ist Teil des ersten Pakets von Vorschlägen zur Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das die Kommission im Mai 2016 als Reaktion auf die Migrations- und Flüchtlingskrise von 2015 unterbreitet hat. Mit dem Vorschlag soll die praktische Umsetzung des reformierten Dublin-Systems unterstützt sowie das Eurodac-System angepasst und verbessert werden, um den gegenwärtigen Herausforderungen der Einwanderung begegnen zu können.
Die anhaltende Migrations- und Flüchtlingskrise hat schwerwiegende Lücken im bestehenden CEAS zutage gefördert, denn die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten haben oftmals Schwierigkeiten bei der Identifizierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die mit betrügerischen Mitteln versuchen, die Feststellung ihrer Identität oder die Ausstellung neuer Ausweispapiere im Hinblick auf ihre Rückführung und Rückübernahme zu verhindern. Die Berichterstatterin begrüßt daher die Ausweitung des Geltungsbereichs von Eurodac, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, Daten von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die keinen Asylantrag stellen und sich unerkannt durch die Europäischen Union bewegen, zu übermitteln und zu vergleichen. Das Eurodac-System dient dann nicht nur dazu, festzustellen, welcher Mitgliedstaat gemäß der Dublin-Verordnung zuständig ist, sondern man kann es dann auch für weitere Zwecke im Zusammenhang mit der Einwanderung wie Abschiebungs- und Rückführungsmaßnahmen nutzen.
In dem Vorschlag der Kommission wird auch hervorgehoben, dass der Abgleich von Daten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten genutzt werden kann. In diesem Sinne betont die Berichterstatterin, wie wichtig es ist, dass Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden Zugang zu Eurodac erhalten, und schlägt mehrere Änderungen vor, mit denen Europol die Wahrnehmung seiner Aufgaben erleichtert werden soll. Europol ist derzeit wegen technischer Schwierigkeiten und strenger Auflagen in der geltenden Verordnung nicht in der Lage, eine Verbindung herzustellen. Die vorgeschlagenen Änderungsanträge, mit denen ein vereinfachter und unmittelbarer Zugang von Europol zu Eurodac ermöglicht werden soll, gehen mit ebenfalls von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungsanträgen einher, die dazu dienen sollen, die Datenschutzauflagen zu verschärfen.
Gemäß dem Vorschlag der Kommission soll es möglich sein, Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten zusammen und Gesichtsbilder separat unter festgelegten Bedingungen abzugleichen. Diese Regel dient auch den Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Der Kommissionsvorschlag sieht dementsprechend vor, dass es für nationale Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden und Europol nicht möglich sein soll, einen Abgleich mit spezifischen alphanumerischen Daten zu beantragen, wodurch Untersuchungen in hohem Maße erschwert würden, und zwar insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung und bei dem Versuch, den Ort und das Datum der Einreise in die EU von Verdächtigen zu ermitteln, von denen eine verwendete Identität bekannt ist, deren Fingerabdrücke aber nicht verfügbar sind. Die Berichterstatterin schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass es nationalen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden sowie Europol gestattet werden sollte, einen Abgleich auf der Grundlage alphanumerischer Daten vorzunehmen, und zwar insbesondere dann, wenn sie über Hinweise auf die Personendaten oder Ausweisdokumente von Straftatverdächtigen oder Opfern verfügen.
Eine weitere wichtige Änderung in dem Vorschlag der Kommission ist die Senkung des Alters von Kindern, deren Fingerabdrücke abgenommen werden dürfen, auf sechs Jahre. Die Berichterstatterin begrüßt diesen Vorschlag, da dadurch die Suche nach unbegleiteten Minderjährigen erleichtert wird, die von ihren Familien getrennt wurden oder aus Pflegeeinrichtungen verschwunden sind. Dies wäre auch eine große Hilfe, wenn es darum geht, schutzbedürftige Kinder im Auge zu behalten und sie vor Ausbeutung oder Menschenhandel zu schützen. Damit für das Wohl von Minderjährigen gesorgt werden kann, müssen diese selbst über das Verfahren aufgeklärt werden. Zur Erleichterung des Verfahrens hat die Berichterstatterin die Auflage eingeführt, dass die Minderjährigen in einer ihrem Alter entsprechenden Art in mündlicher und schriftlicher Form, mit Hilfe von Broschüren, Schaubildern oder Darstellungen oder einer Kombination dieser Mittel, die eigens entwickelt wurden, um ihnen das Verfahren zu erläutern, entsprechend unterrichtet werden. Die Berichterstatterin schlägt außerdem vor, Familienbeziehungen ebenfalls aufzuzeichnen und einen besonderen Vermerk für unbegleitete Minderjährige einzuführen, damit mit Hilfe dieses Systems noch besser verschollene Familienangehörige gefunden und mit ihren Familien wieder vereint werden können, falls zusätzliche alphanumerische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in die künftige Eurodac-Version aufgenommen werden.
Darüber hinaus schlägt die Berichterstatterin Verbesserungen bei dem gesicherten elektronischen Übermittlungskanal „DubliNet “zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und dessen Steuerung durch eu-LISA vor. Diese Bestimmung wird in einen eigens dafür vorgesehenen Artikel verschoben, und die Aufgaben von eu-LISA im Zusammenhang mit dem Betreiben von DubliNet werden näher erläutert. Eine entsprechende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 in Bezug auf eu-LISA wird ebenfalls vorgeschlagen, mit der dieser Änderung Rechnung getragen werden soll.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
Brüssel, den 12. Januar 2017
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)
COM(2016)0272 vom 4.5.2016 – 2016/0132(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 31. Mai und am 7. Juli 2016 eine Sitzung abgehalten, in der unter anderem der oben genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat die beratende Gruppe in diesen Sitzungen übereinstimmend Folgendes festgestellt.
1. Die folgenden Textteile hätten durch den grauen Hintergrund markiert sein müssen, mit dem üblicherweise inhaltliche Änderungen gekennzeichnet werden:
– in Bezugsvermerk 1 die vorgeschlagene Hinzufügung eines Verweises auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Erwägungsgrund 46 die Hinzufügung der Wörter bzw. Wortteile „und Migrations“,
– in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b die Hinzufügung der Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“,
– der gesamte Text von Artikel 15,
– in Artikel 26 Absatz 4 die vorgeschlagene Streichung der Wörter „gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ am Ende,
– in Artikel 37 Absatz 2 die vorgeschlagene Ersetzung der Wörter „ernstzunehmendes Risiko“ durch „konkretes Risiko“.
2. Das Wort „Abgleich“ im Titel des Artikels 14 hätte doppelt durchgestrichen markiert sein sollen.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
F. DREXLER H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor