Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

 

2016/0223(COD)

2.3.2017

***I

ENTWURF EINES BERICHTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

( COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) )

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatterin: Tanja Fajon

 

PR_COD_1amCom

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Anhörungsverfahren

  ***  Zustimmungsverfahren

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

 

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

 

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

 

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

 

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

 

 

 

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

BEGRÜNDUNG  66

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT  69

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

( COM(2016)0466 – C8-0324/2016 – 2016/0223(COD) )

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2016)0466 ),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0324/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ( A8-0000/2017 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Anreize für eine Migration innerhalb der Europäischen Union zu verringern und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

(1)  Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes31 (Neufassung) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Um eine Harmonisierung und mehr Konvergenz bei Asylentscheidungen und hinsichtlich des Inhalts des internationalen Schutzes sicherzustellen und dadurch die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt, und die Gleichbehandlung der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu gewährleisten, sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden.

__________________

__________________

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

31 ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.

 

 

Or. en

Begründung

Den Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sollen Anreize geboten werden, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt.

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, auch in finanzieller Hinsicht, gelten.

(2)  Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen. Für diese Politik sollte der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gelten.

Or. en

Begründung

Echte Solidarität bedeutet, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in angemessener Weise auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Finanzielle Solidarität sollte keine bevorzugte Form der Solidarität sein.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Derzeit erkennen die Mitgliedstaaten Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten nur an, wenn im Rahmen dieser Entscheidungen der internationale Schutz verweigert wurde. Um die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu gewährleisten, in dem ein in der ganzen Union gültiger einheitlicher Asylstatus gefordert wird, sollten die Mitgliedstaaten auf eine gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten hinwirken, die Menschen in Not internationalen Schutz gewähren.

Or. en

Begründung

Letztendlich ist eine vollständige gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über internationalen Schutz notwendig, damit in der ganzen Union ein echter einheitlicher Status in Bezug auf den internationalen Schutz festgelegt wird. Die Grundlage dafür sollten ein einheitlicher Asylstatus und ein einheitlicher Status in Bezug auf subsidiären Schutz sein, die in der gesamten Union gelten; gemeinsame Verfahren, Kriterien und Normen betreffend die Bedingungen für die Aufnahme von Personen, die einen Antrag auf Asyl oder auf subsidiären Schutz stellen.

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält auch Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

(4)  Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 201632 ihre Optionen für die Verbesserung des GEAS dar, nämlich die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, die Stärkung des Eurodac-Systems, die Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU und ein neues Mandat für die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“). Diese Mitteilung entspricht den Forderungen des Europäischen Rates vom 18./19. Februar 201633 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der EU, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Sie enthält jedoch keine Vorschläge für das weitere Vorgehen im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist.

__________________

__________________

32 COM(2016) 197 final.

32 COM(2016) 197 final.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

33 Dok. EUCO, 19.2.2016, SN 1/16.

Or. en

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn das GEAS, einschließlich des Dublin-Systems, gut funktionieren soll, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Zudem sollten die Vorschriften über die Überprüfung des Status gestärkt werden, um sicherzustellen, dass nur denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen, und nur so lange, wie sie ihn benötigen. Darüber hinaus sollten unterschiedliche Verfahrensweisen in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel vermieden und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.

(5)  Grundlage einer gemeinsamen Politik der Union in Bezug auf internationalen Schutz sollte ein einheitlicher Status sein. Im Interesse eines gut funktionierenden GEAS bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Gleichzeitig dürfen die Behörden der Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungslasten tragen. Daher sollten die Vorschriften gestärkt werden, um sicherzustellen, dass denjenigen Schutz gewährt wird, die ihn benötigen. Darüber hinaus sollte eine harmonisierte Geltungsdauer der Aufenthaltstitel festgelegt werden, die der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten umfassend Rechnung trägt, und die Rechte, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährt werden, sollten weiter präzisiert und harmonisiert werden.

Or. en

Begründung

Eine harmonisierte Geltungsdauer der Aufenthaltstitel für Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sollte der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten umfassend Rechnung tragen und sich nicht von einem „Wettlauf nach unten“ leiten lassen.

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

(7)  Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen Personen in allen Mitgliedstaaten, die internationalen Schutz benötigen, ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.

Or. en

Begründung

Alle Personen, die internationalen Schutz benötigen, sollten in der ganzen Union dieselben Rechte geltend machen können.

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie auf Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen sein könnte, die durch diese Verordnung ersetzt wird.

(8)  Die weitere Angleichung der Vorschriften über Anerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen.

Or. en

Begründung

Es ist nicht klar ersichtlich, dass die Sekundärmigration auf Unterschiede bei der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie zurückzuführen ist.

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Wird ein solcher Status gewährt, so muss dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem internationalen Schutz birgt.

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für andere, nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht denjenigen gewähren, denen weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann.

Or. en

Begründung

So lange es weiterhin nationale Status für humanitären Schutz gibt, ist es sehr schwer zu verstehen, wie es keine Gefahr der Verwechslung der Flüchtlingseigenschaft mit dem subsidiären Schutzstatus geben kann.

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, einschließlich der Vorschriften zur Unterbindung von Sekundärmigration.

(10)  Erfolgreichen Neuansiedlungskandidaten sollte internationaler Schutz gewährt werden. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden.

Or. en

Begründung

Den Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sollen Anreize geboten werden, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, der ihnen Schutz gewährt.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

(11)  Diese Verordnung steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel der Charta über die Würde des Menschen, die Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Asylrecht, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes, die soziale Sicherheit und die soziale Unterstützung sowie den Gesundheitsschutz zu fördern, und sollte daher entsprechend durchgeführt werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden.

(13)  Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in geeigneter Weise unterstützt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen die Möglichkeiten ausschöpfen, die die Fonds bieten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationspolitik stehen, die jedoch in Anspruch genommen werden können, um Maßnahmen in diesem Bereich zu finanzieren, zum Beispiel Integrationsmaßnahmen, etwa im Rahmen des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, des Programms Horizont 2020, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“. Diese Ressourcen sollten den lokalen und regionalen Behörden unmittelbar zur Verfügung gestellt werden für Maßnahmen, die direkt in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Or. en

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, ihre Absorptionsfähigkeit in Bezug auf andere Fonds zu maximieren, mit denen Integrationsmaßnahmen für Personen, die internationalen Schutz benötigen, finanziert werden könnten.

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]34 berücksichtigen.

(14)  Die Agentur sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden der Mitgliedstaaten Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie andere sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur entwickelten operativen Normen, allgemeinen Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage in den Herkunftsländern nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz alle einschlägigen Informationen des UNHCR und der vor Ort tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft berücksichtigen.

__________________

__________________

34 COM(2016) 271 final.

34 COM(2016) 271 final.

Or. en

Begründung

Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Mitgliedstaaten zwar die Informationen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen berücksichtigen, die Agentur darf jedoch nicht die einzige Informationsquelle sein. Der UNHCR und andere wichtige Akteure vor Ort liefern ebenfalls ausführliche Informationen über die Lage in Drittländern.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden.

(16)  Der Begriff „Familienangehörige“ sollte der Familienvielfalt, den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit und der dem Wohl des Kindes zu widmenden besonderen Aufmerksamkeit Rechnung tragen. Er sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In den Begriff sollten daher Familien einbezogen werden, die sowohl außerhalb des Herkunftslands als auch Familien, die nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden. Zwangsehen sind jedoch in allen Fällen auszuschließen. Bei dem Begriff „Ehegatte“ oder „nicht verheirateter Partner“ sollte kein Unterschied zwischen den Ehegatten oder diesen Partnern aufgrund ihres Geschlechts gemacht werden.

Or. en

Begründung

Familien, die nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gegründet wurden, sollten in die Definition der Familienmitglieder einbezogen werden. Zwangsehen sind jedoch – unabhängig vom Ort der Eheschließung – auszuschließen.

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen, internen Schutz und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

(22)  Insbesondere ist es notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen für aus Nachfluchtgründen („sur place“) entstehenden Schutzbedarf, Schadens- und Schutzquellen und Verfolgung einschließlich der Verfolgungsgründe einzuführen.

Or. en

Begründung

Der Begriff des internen Schutzes ist nicht hinreichend ausgearbeitet, klar oder sicher, damit er in einer vollkommen harmonisierten Art und Weise verwendet werden kann.

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

(23)  Schutz kann, wenn der Wille und die Fähigkeit, Schutz zu bieten, gegeben sind, entweder vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, denen der Staat ein entsprechendes Mandat erteilt hat, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und eine Region oder ein größeres Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates beherrschen. Ein solcher Schutz sollte wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein.

Or. en

Begründung

Artikel 1D der Genfer Konvention findet auch Anwendung auf Personen, denen der UNHCR Schutz gewährt, dem der Staat jedoch ein Mandat erteilen muss, damit er im Hoheitsgebiet dieses Staates anwesend sein darf. Außerdem sollten nichtstaatliche Akteure nicht als Akteure, die Schutz bieten können, betrachtet werden, es sei denn, der Staat hat ihnen ausdrücklich ein entsprechendes Mandat erteilt, zumal sie nach dem Völkerrecht nicht zur Rechenschaft gezogen werden können und nur vorübergehenden Schutz bieten können, der in seiner Wirkung begrenzt ist.

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, sollte fester Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein und vorgenommen werden, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte die Asylbehörde erbringen müssen.

(24)  Interner Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden könnte dem Antragsteller in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den er sicher und legal reisen kann, in dem er zugelassen wird und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Prüfung, ob interner Schutz verfügbar ist, könnte Bestandteil der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sein, vorausgesetzt, die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden geht nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes sollte ausschließlich die Asylbehörde erbringen müssen. Dies sollte den Antragsteller jedoch nicht daran hindern, Nachweise vorzulegen, mit denen das Urteil der Asylbehörde, es stehe interner Schutz zur Verfügung, widerlegt werden kann.

Or. en

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer allgemeinen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz berechtigt sein, das Konzept des internen Schutzes zu verwenden. Eine solche Alternative darf den Mitgliedstaaten jedoch nicht zugestanden werden, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht.

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, im Rahmen der Frage geprüft werden, ob dieser Schutz effektiv zur Verfügung steht.

(25)  Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht und die Bestimmung über internen Schutz sollte keine Anwendung finden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so sollte die Verfügbarkeit angemessener Betreuungsmöglichkeiten und Sorgerechtsregelungen, die dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dienen, im Rahmen der Frage geprüft werden, ob dieser Schutz effektiv zur Verfügung steht.

Or. en

Begründung

Die Alternative des internen Schutzes darf den Mitgliedstaaten jedoch nicht zugestanden werden, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht.

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz sollten die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung berücksichtigen.

(26)  Bei der Prüfung von Anträgen Minderjähriger auf internationalen Schutz müssen die Asylbehörden speziell gegen Kinder gerichtete Formen von Verfolgung oder den fehlenden Schutz vor solchen Formen der Verfolgung berücksichtigen.

Or. en

Begründung

Fehlender Schutz vor Verfolgung ist ebenfalls ein Faktor, dem bei der Prüfung der Verfügbarkeit des Schutzes Rechnung zu tragen ist, vor allem bei Minderjährigen.

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

(28)  Ferner ist es notwendig, eine gemeinsame Begriffsbestimmung für den Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ einzuführen. Bei der Abgrenzung einer bestimmten sozialen Gruppe sollten mit dem Geschlecht des Antragstellers zusammenhängende Fragen, insbesondere geschlechtliche Identität, Geschlechtsmerkmale und sexuelle Ausrichtung, die möglicherweise mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen in Verbindung stehen und beispielsweise zu Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung führen könnten, angemessen berücksichtigt werden, soweit sie mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung im Zusammenhang stehen.

Or. en

Begründung

Die Geschlechtsmerkmale eines Antragstellers können ebenfalls mit entscheidend dafür sein, ob der betreffende Antragsteller einer bestimmten sozialen Gruppe angehört.

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was Homosexualität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden.

(29)  Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz die Methoden für die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in einer Weise anwenden, die mit den in der Charta garantierten Rechten des Einzelnen, insbesondere dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen und des Privat- und Familienlebens, vereinbar ist. Insbesondere was sexuelle Ausrichtung und geschlechtliche Identität angeht, sollte die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Einzelfall nicht auf stereotypen Vorstellungen von sexueller Ausrichtung und geschlechtlicher Identität beruhen und der Antragsteller nicht detaillierten Befragungen oder Untersuchungen zu seinen sexuellen Praktiken ausgesetzt werden. Außerdem dürfen die zuständigen nationalen Behörden nicht nur deswegen zu dem Schluss gelangen, dass der Antragsteller nicht glaubwürdig sei, weil er sich nicht auf seine sexuelle Ausrichtung, seine geschlechtliche Identität, den Ausdruck seiner Geschlechtlichkeit oder seine Geschlechtsmerkmale berief, als er zum ersten Mal Einzelheiten seiner Verfolgung schilderte.

Or. en

Begründung

Späte Offenlegung ist einer von vier Parametern, auf den im jüngsten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2014 in der Rechtssache A, B und C gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie verwiesen wurde. Dies wurde nicht im Kommissionstext erwähnt, sollte jedoch hinzugefügt werden. LGBTI- Personen, die Asyl beantragen, legen ihre sexuelle Ausrichtung, ihre geschlechtliche Identität, den Ausdruck ihrer Geschlechtlichkeit oder ihre Geschlechtsmerkmale aus Angst oder wegen Stigmatisierung oft erst spät offen. Ihr Antrag sollte nicht einzig und allein aufgrund der späten Offenlegung negativ bewertet werden.

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist ein deklaratorischer Akt.

Or. en

Begründung

Da sowohl aufgrund der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzstatus in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat nach Auffassung der Berichterstatterin die gleichen Rechte geltend gemacht werden können sollten, sollte ihr Status in der Verordnung gleichgesetzt werden.

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird.

(34)  Für die Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt wird. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, wenn geprüft wird, ob es willkürliche Gewalt gibt, könnten äußere Aggression, Besetzung, Fremdherrschaft, interne Konflikte, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung im Herkunftsland oder bzw. in einem Teil davon gehören.

Or. en

Begründung

Bestimmte Faktoren sollten berücksichtigt werden, wenn geprüft wird, ob es willkürliche Gewalt gibt. Diese Liste ist nicht erschöpfend.

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a)  Eine Person, die Schutz benötigt, weil sie aufgrund einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann, sollte gemäß dieser Verordnung Anspruch auf Schutz haben.

Or. en

Begründung

Personen oder Gruppen von Personen, die aus zwingenden Gründen infolge plötzlicher oder allmählicher Veränderungen in ihrem Umfeld, die sich negativ auf ihr Leben oder ihre Lebensbedingungen auswirken, ihr gewöhnliches Zuhause verlassen müssen und Schutz suchen und benötigen, sollten gemäß dieser Verordnung Anspruch auf internationalen Schutz haben.

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

(37)  Der Aufenthaltstitel und die Reisedokumente, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollten den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates entsprechen.

Or. en

Begründung

Es ist irrelevant, ob ein Aufenthaltstitel oder ein Reisedokument zum ersten Mal ausgestellt oder verlängert wurde, da dieses Dokument stets den Vorschriften der jeweiligen Verordnung entsprechen sollte.

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, diesen Schutz noch benötigen, sollten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn der Aufenthaltstitel im Falle von Flüchtlingen zum ersten Mal beziehungsweise im Falle von Personen mit subsidiärem Schutzstatus zum ersten und zweiten Mal verlängert werden muss und wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

(39)  Um festzustellen, ob die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, noch Schutz benötigen, könnten die Asylbehörden den gewährten Status überprüfen, wenn die gemeinsamen Analysen und Orientierungshilfen zur Lage im Herkunftsland, die auf Unionsebene von der Agentur und den europäischen Netzen für Herkunftsländerinformationen nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union]37 bereitgestellt werden, auf eine wesentliche, relevante Änderung im Herkunftsland der betreffenden Personen hindeuten.

__________________

__________________

37 COM(2016) 271 final.

37 COM(2016) 271 final.

Or. en

Begründung

Eine systematische Überprüfung, ob noch Schutz benötigt wird, wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten sehr ressourcenintensiv. Es trifft überhaupt nicht zu, dass es sich bei den Behörden, die für die Entscheidungen darüber, ob internationaler Schutz benötigt wird, zuständig sind, um dieselben Behörden handelt, die die Aufenthaltstitel ausstellen. Außerdem dürfen die Integrationsaussichten nicht durch den Eindruck untergraben werden, dass es sich vielleicht nur um einen vorübergehenden Schutz handelt.

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41)  Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, beendet oder seine Verlängerung ablehnt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

(41)  Wenn der Status als Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wegfällt, sollte die Anwendung der Entscheidung, mit der die Asylbehörde eines Mitgliedstaats den Status aberkennt, für einen angemessenen Zeitraum nach dem Erlass aufgeschoben werden, um dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Möglichkeit zu geben, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, zum Beispiel aus familiären oder mit Beschäftigung oder Bildung zusammenhängenden Gründen, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt zu beantragen.

Or. en

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

(42)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn diese Personen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach dem Schengener Grenzkodex38 und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen39 innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften, etwa über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung40, und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat beantragen; damit ist jedoch keine Übertragung des internationalen Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

__________________

__________________

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

38 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

39 Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

40 COM(2016) 378 final.

40 COM(2016) 378 final.

Or. en

Begründung

In einer Erwägung müssen nicht solche ausführlichen Aspekte in Bezug auf Zeiträume enthalten sein, zumal diese revidiert werden könnten und Teil des verfügenden Teils in den Artikeln sind. In den Erwägungen sollte vielmehr dargelegt werden, welche Überlegungen den wichtigsten Bestimmungen des Rechtsakts zu Grunde liegen.

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Zur Verhinderung von Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union sollten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

(43)  Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollten, wenn sie in einem anderen als dem ihnen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen werden, ohne die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zu erfüllen, nach dem Verfahren der Verordnung (EU) XXX/XXX41 von dem zuständigen Mitgliedstaat wiederaufgenommen werden.

__________________

__________________

41 [Neue Dublin-Verordnung].

41 [Neue Dublin-Verordnung].

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Ansatz der Berichterstatterin, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, der internationalen Schutz gewährt, und sich dort zu integrieren, sollte die Verhinderung von Sekundärmigration eine begrüßenswerte Nebenwirkung einer solchen Politik sein, nicht aber das Hauptmotiv.

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Um Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union entgegenzuwirken, sollte die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung des für die Erlangung dieser Rechtsstellung erforderlichen Aufenthalts von fünf Jahren jedes Mal von vorn beginnt, wenn die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie nach einschlägigem Unions- oder nationalem Recht kein Aufenthaltsrecht hat.

(44)  Um Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, dazu zu bewegen, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, der ihnen diesen Schutz gewährt, sollte die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, der ihnen ausgestellt wurde, für einen angemessenen Zeitraum harmonisiert werden.

Or. en

Begründung

Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollte nicht entgegengewirkt werden, indem repressive Maßnahmen gegen diese Personen gefördert werden, sondern indem man sie dazu bewegt, in dem Mitgliedstaat zu verbleiben, der ihnen Schutz gewährt, und sich dort zu integrieren. Ein solcher Anreiz könnte zum Beispiel darin bestehen, die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, der den Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ausgestellt wurde, für einen hinreichend langen Zeitraum zu harmonisieren. Im Rahmen eines solchen harmonisierten Zeitraums sollte den geltenden Verfahren in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt.

(45)  Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erfasst auch den Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt.

Or. en

Begründung

Der Begriff der Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits wiederum Terrorismus unterstützt, ist ein zu ungenauer Begriff, um Rechtssicherheit zu vermitteln.

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(49a)  Angesichts der Tatsache, dass Integration ein wechselseitiger Prozess ist, müssen die Achtung der Werte, auf denen die Union beruht, und die Achtung der Grundrechte der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, integraler Bestandteil des Integrationsprozesses sein. Integration sollte Inklusion, nicht Isolation fördern, und die Teilhabe aller Akteure ist wesentlich für einen Erfolg. Die Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene tätig werden, sollten dafür sorgen, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Unterstützung und die entsprechenden Möglichkeiten bekommen, damit sie sich integrieren und sich ein neues Leben in der Gesellschaft, in der sie jetzt leben, aufbauen können. Dazu gehören Unterbringung, Alphabetisierungs- und Sprachkurse, ein interkultureller Dialog, Bildung und Berufsausbildung sowie ein tatsächlicher Zugang zu demokratischen Strukturen in der Gesellschaft.

Or. en

Begründung

Integration ist ein Schlüsselaspekt, damit das Gemeinsame Europäische Asylsystem besser funktioniert. Wenn die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, gut in ihre Aufnahmegesellschaften integriert sind, dürften die Anreize für Sekundärmigration erheblich zurückgefahren werden können.

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. In Bezug auf Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, um diese Rechte auf Kernleistungen beschränken zu können, unter denen zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft zu verstehen ist, soweit diese Leistungen nach nationalem Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit subsidiärem Schutzstatus von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

(51)  Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten ist es zudem angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne Diskriminierung Sozialhilfe zu gewähren. Zur Erleichterung der Integration sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zugang zu bestimmten im nationalen Recht festgelegten Arten von Sozialhilfeleistungen von der effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig zu machen.

Or. en

Begründung

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb Personen, die Schutz benötigen und denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht die Sozialhilfeleistungen erhalten sollen, die auch Personen erhalten, die internationalen Schutz benötigen. Personen, die internationalen Schutz benötigen, dürfen nicht ungleich behandelt werden. Dies ist sowohl rechtlich zweifelhaft als auch administrativ nicht sehr hilfreich. Wenn festgestellt wurde, dass Schutz benötigt wird, haben diese Personen im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen Bedürfnisse.

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(52a)  Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informations- und Beratungsdiensten der Arbeitsämter haben.

Or. en

Begründung

Der Wortlaut der Erwägung wurde dem Wortlaut angepasst, den die Kommission für die Bestimmungen über Gleichbehandlung bei Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der Migration vorgeschlagen hat (insbesondere im Rahmen der Überarbeitung der „Blauen Karte“). Die Erwägungen kommen in Artikel 30 bzw. 35 zum Ausdruck.

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen.

(53)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, sollten diese Personen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen, zum Beispiel Sprachkursen, Integrationskursen, berufsbildenden Maßnahmen und anderen beschäftigungsbezogenen Kursen, obligatorisch machen, unter der Voraussetzung, dass diese Integrationsmaßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenlos sind.

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen über den Zugang zu Integrationsmaßnahmen sind zu begrüßen, solche Maßnahmen müssen jedoch stets kostenlos und einfach zugänglich sein für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde (d. h. nicht auf eine oder zwei große Städte in einem Mitgliedstaat begrenzt) und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Person Rechnung tragen. Dies ist sogar noch notwendiger, wenn ein Mitgliedstaat die Teilhabe für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, verbindlich vorschreiben will.

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:

9.  „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten:

Or. en

Begründung

Familien, die nach ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gegründet wurden, sollten in die Definition der Familienmitglieder einbezogen werden. Zwangsehen sind jedoch – unabhängig vom Ort der Eheschließung – auszuschließen.

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

a)  den Ehegatten der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;

Or. en

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

b)  die minderjährigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt oder sie als solche anerkannt sind;

Or. en

Begründung

Bei der Bestimmung der Familienmitglieder sollte es keine Rolle spielen, ob die Kinder verheiratet oder unverheiratet sind.

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;

c)  den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der Schutz zuerkannt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig ist;

Or. en

Begründung

Bei der Bestimmung der Familienmitglieder sollte es keine Rolle spielen, ob die Kinder verheiratet oder unverheiratet sind.

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  die Geschwister der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde;

Or. en

Begründung

Diese Bezugsvermerk wurde der Begriffsbestimmung von Familienmitgliedern in der Neufassung der Dubliner Verordnung entnommen.

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl des Kindes zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

19.  „Vormund“ eine Person oder eine Organisation, die von den zuständigen Einrichtungen zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach dieser Verordnung bestellt wurde, um das Wohl und das Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen.

Or. en

Begründung

Harmonisierung der Definitionen und Verweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Artikel 3.

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Er kooperiert mit der Asylbehörde und bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

(1)  Der Antragsteller legt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz untermauern. Die Asylbehörde und der Antragsteller arbeiten während des gesamten Verfahrens zusammen. Der Antragsteller bleibt während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Asylbehörden bei der Feststellung der relevanten Aspekte des Falls mit dem Antragsteller zusammenarbeiten. Dieser Wortlaut wird auch in Artikel 4 Absatz 1 der geltenden Richtlinie verwendet.

 

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

(3)  Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben im Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung].

Or. en

 

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

a)  der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;

Or. en

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, es sei denn, er kann stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

entfällt

Or. en

Begründung

Es gibt viele Gründe, weshalb ein Antragsteller nicht unbedingt sofort internationalen Schutz beantragt. Die Tatsache, ob ein Antragsteller zum frühest möglichen Zeitpunkt internationalen Schutz beantragt hat, sollte für die Bedeutung, die seinen Erklärungen beigemessen wird, nicht entscheidend sein.

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention wird einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, in der Regel nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

(3)  Unter der Voraussetzung, dass jede Entscheidung uneingeschränkt der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht, kann einem Antragsteller, der einen Folgeantrag nach Artikel 42 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stellt, die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus verweigert werden, wenn die Verfolgungsgefahr oder der ernsthafte Schaden auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat.

Or. en

Begründung

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt klar, dass der Antragsteller sich nicht unauffällig verhalten, von der Ausübung seiner Religion absehen oder seine sexuelle Ausrichtung geheim halten muss, um Anspruch auf internationalen Schutz zu erhalten. Wenn der internationale Schutz verweigert wird, so muss diese Ablehnung vollständig im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention und mit der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in Einklang sein.

 

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

b)  Parteien oder Organisationen, denen der Staat ein Mandat erteilt hat, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen,

Or. en

Begründung

Artikel 1D der Genfer Konvention findet auch Anwendung auf Personen, denen der UNHCR Schutz gewährt, dem der Staat jedoch ein Mandat erteilen muss, damit er im Hoheitsgebiet dieses Staates anwesend sein darf. Außerdem sollten nichtstaatliche Akteure nicht als Akteure, die Schutz bieten können, betrachtet werden, es sei denn, der Staat hat ihnen ausdrücklich ein entsprechendes Mandat erteilt, zumal sie nach dem Völkerrecht nicht zur Rechenschaft gezogen werden können und nur vorübergehenden Schutz bieten können, der in seiner Wirkung begrenzt ist.

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 zu bieten.

so lange sie willens und in der Lage sind, Schutz nach Absatz 2 bereitzustellen.

Or. en

Begründung

Schutz für den Antragsteller muss konkret und in spezifischen Fällen demonstriert werden, und nicht nur grundsätzlich oder im Allgemeinen. Die zuständige Behörde sollte nachweisen, dass der Schutz nicht nur vorübergehend und begrenzt wirksam ist.

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde fest, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

(1)  Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und unter der Voraussetzung, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, kann die Asylbehörde feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er sicher und legal in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort zugelassen werden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und sofern er in diesem Teil des Landes

Or. en

Begründung

Die Alternative des internen Schutzes darf den Mitgliedstaaten jedoch nicht zugestanden werden, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht. Da die Anwendung des Konzepts des internen Schutzes sich außerdem von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich unterscheidet und nicht einheitlich angewandt wird, sollte es für die Mitgliedstaaten optional bleiben.

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verfügbarkeit internen Schutzes wird geprüft, nachdem die Asylbehörde festgestellt hat, dass die Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllt wären. Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

(2)  Den Nachweis für die Verfügbarkeit internen Schutzes hat die Asylbehörde zu erbringen. Dies sollte den Antragsteller jedoch nicht daran hindern, Nachweise vorzulegen, mit denen das Urteil der Asylbehörde, es stehe interner Schutz zur Verfügung, widerlegt werden kann. Der Antragsteller muss nicht nachweisen, dass er alle Möglichkeiten, in seinen Herkunftsland Schutz zu erhalten, ausgeschöpft hatte, bevor er um internationalen Schutz nachgesucht hat.

Or. en

Begründung

Es gibt keine stichhaltigen Gründe, weshalb die Entscheidung über die Verfügbarkeit internen Schutzes getroffen werden sollte, nachdem die Asylbehörde bereits beschlossen hat, dass der Antragsteller andernfalls Schutz benötigen würde. Diese Entscheidung sollte Teil der allgemeinen Prüfung darüber sein, ob der Antragsteller Schutz benötigt. Außerdem ist zu begrüßen, dass die Beweislast eindeutig bei der Asylbehörde liegt. Dies sollte den Antragsteller jedoch nicht daran hindern, jedes Urteil, wonach interner Schutz verfügbar sei, zu widerlegen.

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Der Begriff der bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

d)  Der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere eine Gruppe,

Or. en

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

–  deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, oder

Or. en

Begründung

In den zwei Absätzen werden zwei Arten von spezifischen sozialen Gruppen beschrieben. Sie sollten daher alternativ und nicht kumulativ sein.

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach den Umständen im Herkunftsland kann der Begriff auch eine Gruppe umfassen, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (hierunter dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als Straftaten angesehen werden); geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff auch eine Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung und geschlechtsbezogener Aspekte gründet, einschließlich der Geschlechtsidentität, des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit und der Geschlechtsmerkmale. Diese Aspekte sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

Or. en

Begründung

Die Herstellung einer Verknüpfung zwischen sexueller Ausrichtung und als strafbar geltenden Handlungen ist unangemessen und muss gestrichen werden. Sexuelle Ausrichtung kann in der Gesetzgebung nie Handlungen umfassen, die als strafbar gelten und besitzt keinen rechtlichen Mehrwert, zumal der Begriff der sexuellen Ausrichtung in den Europäischen Verträgen klar definiert und somit auch in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anerkannt ist.

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität verbunden ist.

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich unauffällig verhält oder von einer bestimmten Praxis absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten oder diese Praxis untrennbar mit seiner Identität oder seinem Gewissen verbunden ist.

Or. en

Begründung

Der Begriff „Identität“ ist ein wenig restriktiv. Unter Umständen ist es das Gewissen einer Person, das ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung gibt.

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er

(1)  Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen, wenn er

Or. en

Begründung

Gemäß Artikel 1D der Genfer Konvention wird bestimmten Kategorien von Personen die Flüchtlingseigenschaft nicht verweigert. Sie werden nur von den Rechten und Vergünstigungen im Rahmen der Konvention ausgenommen. Da dieser Artikel sich an Artikel 1D der Genfer Konvention anlehnt, sollte dieser Ansatz auch in der vorliegenden Verordnung verfolgt werden.

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c werden die folgenden Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft:

entfällt

a)  besonders grausame Taten, wenn die betreffende Handlung in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen politischen Ziel steht,

 

b)  terroristische Handlungen, die durch Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird.

 

Or. en

Begründung

In der Rechtsprechung des EuGH, auf die in Erwägung 31 Bezug genommen wird, werden die Bestimmungen des derzeitigen Artikels 12 Absatz 2 Buchstaben b und c ausgelegt. Würde ein zusätzlicher Absatz zu diesem Artikel hinzugefügt, trüge dies lediglich zu einer größeren Verwirrung bei. Die Auslegung des EuGH in Erwägung 31 ist klar und ausreichend zum Verständnis von Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c, was Terrorismus und besonders grausame Taten betrifft. Absatz 5 ist daher zu streichen.

 

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling hängt ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 erfüllt sind, und setzt keine auf den Einzelfall bezogene zusätzliche Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

entfällt

Or. en

Begründung

The Commission's proposed text in Article 12(6) is terribly confusing insofar as it refers to case law. The principle of proportionality is a general principle of Union law. The CJEU, in its case-law, has stated that whether someone is refused refugee status on the grounds laid down in Article 12 depends on an assessment of the “seriousness of the acts committed”, which in turn requires taking account of “all the circumstances surrounding the acts in question and the situation of that person”. This inevitably requires a proportionality test. The Commission proposal is misleading in that regard and should be deleted.

 

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Or. en

Begründung

Artikel 2 Absatz 14 des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung enthält eine Definition des Konzepts „Entzug des internationalen Schutzes“, nämlich „die Entscheidung einer zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen“. Angesichts dieser Definition sollte der Ausdruck „Entzug des internationalen Schutzes“ im gesamten Text verwendet werden und die Worte „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung“ nicht ständig wiederholt werden.

 

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beendet sie oder lehnt ihre Verlängerung ab, wenn

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, wenn

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

d)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

Or. en

Begründung

In der Genfer Konvention finden sich keine Gründe, die den Gründen für eine Aberkennung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e entsprechen. Sie sollten zusammengefügt werden, da die Tatsache, dass die betreffende Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die „stichhaltigen Gründe“ dafür bietet, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.

 

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;

entfällt

Or. en

Begründung

In der Genfer Konvention finden sich keine Gründe, die den Gründen für eine Aberkennung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e entsprechen. Sie sollten zusammengefügt werden, da die Tatsache, dass die betreffende Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die „stichhaltigen Gründe“ dafür bietet, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.

 

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

Begründung

Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung absolut. Daher darf keine Person rückgeführt werden, wenn sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wurde. Dieser zusätzliche Absatz ist damit überflüssig und zu streichen.

 

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben d bis f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

(2)  In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe f kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung darüber ergangen ist.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d bis f oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

(3)  Personen, auf die Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(5)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Bei der Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 kann die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft überprüfen, insbesondere, wenn die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

Or. en

Begründung

Eine systematische Überprüfung, ob noch Schutz benötigt wird, wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten sehr ressourcenintensiv. Es trifft überhaupt nicht zu, dass es sich bei den Behörden, die für die Entscheidungen darüber, ob internationaler Schutz benötigt wird, zuständig sind, um dieselben Behörden handelt, die die Aufenthaltstitel ausstellen. Außerdem dürfen die Integrationsaussichten nicht durch den Eindruck untergraben werden, dass es sich vielleicht nur um einen vorübergehenden Schutz handelt.

 

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Punkt wird mit dem einleitenden Teil des Absatzes 1 zusammengefügt.

 

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

Begründung

Eine systematische Überprüfung, ob noch Schutz benötigt wird, wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten sehr ressourcenintensiv. Es trifft überhaupt nicht zu, dass es sich bei den Behörden, die für die Entscheidungen darüber, ob internationaler Schutz benötigt wird, zuständig sind, um dieselben Behörden handelt, die die Aufenthaltstitel ausstellen. Außerdem dürfen die Integrationsaussichten nicht durch den Eindruck untergraben werden, dass es sich vielleicht nur um einen vorübergehenden Schutz handelt. Folglich muss dieser Punkt gelöscht werden.

 

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

c)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts; oder

Or. en

 

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch eine Naturkatastrophe oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe.

Or. en

Begründung

Personen oder Gruppen von Personen, die aus zwingenden Gründen infolge plötzlicher oder allmählicher Veränderungen in ihrem Umfeld, die sich negativ auf ihr Leben oder ihre Lebensbedingungen auswirken, ihr gewöhnliches Zuhause verlassen müssen und Schutz suchen und benötigen, sollten gemäß dieser Verordnung Anspruch auf internationalen Schutz haben.

 

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

 

(Dieser Änderungsantrag betrifft den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Abänderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Or. en

Begründung

Artikel 2 Absatz 14 des vorliegenden Vorschlags für eine Verordnung enthält eine Definition des Konzepts „Entzug des internationalen Schutzes“, nämlich „die Entscheidung einer zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, zu beenden oder die Verlängerung abzulehnen“. Angesichts dieser Definition sollte der Ausdruck „Entzug des internationalen Schutzes“ im gesamten Text verwendet werden und die Worte „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung“ nicht ständig wiederholt werden.

 

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beendet ihn oder lehnt seine Verlängerung ab, wenn

(1)  Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, wenn

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet.

entfällt

Or. en

Begründung

Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung absolut. Daher darf keine Person rückgeführt werden, wenn sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde. Dieser zusätzliche Absatz ist somit überflüssig und zu streichen.

 

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

(3)  Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen der subsidiäre Schutzstatus nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wird, werden erst drei Monate nach Erlass der Entscheidung wirksam, um dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen Gelegenheit zu geben, aus anderen Gründen nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat zu beantragen.

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus insbesondere, wenn

Bei der Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 kann die Asylbehörde den subsidiären Schutzstatus überprüfen, insbesondere, wenn die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

Or. en

Begründung

Eine systematische Überprüfung, ob noch Schutz benötigt wird, wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten sehr ressourcenintensiv. Es trifft überhaupt nicht zu, dass es sich bei den Behörden, die für die Entscheidungen darüber, ob internationaler Schutz benötigt wird, zuständig sind, um dieselben Behörden handelt, die die Aufenthaltstitel ausstellen. Außerdem dürfen die Integrationsaussichten nicht durch den Eindruck untergraben werden, dass es sich vielleicht nur um einen vorübergehenden Schutz handelt.

 

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

entfällt

Or. en

Begründung

Dieser Punkt wird mit dem einleitenden Teil des Absatzes 1 zusammengefügt.

 

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie den einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten und zweiten Mal verlängert.

entfällt

Or. en

Begründung

Eine systematische Überprüfung, ob noch Schutz benötigt wird, wäre für die Asylbehörden der Mitgliedstaaten sehr ressourcenintensiv. Es trifft überhaupt nicht zu, dass es sich bei den Behörden, die für die Entscheidungen darüber, ob internationaler Schutz benötigt wird, zuständig sind, um dieselben Behörden handelt, die die Aufenthaltstitel ausstellen. Außerdem dürfen die Integrationsaussichten nicht durch den Eindruck untergraben werden, dass es sich vielleicht nur um einen vorübergehenden Schutz handelt. Folglich muss dieser Punkt gelöscht werden.

 

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Flüchtlinge und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten. Die in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten bleiben von diesem Kapitel unberührt.

(1)  Unbeschadet der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten.

Or. en

Begründung

Sprachliche Änderung.

 

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.

(5)  Bei der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.

Or. en

Begründung

Der Verweis auf die vorrangige Berücksichtigung des Wohles des Kindes sollte nicht nur die Bestimmungen des Kapitels VII, wie in diesem Artikel erwähnt, betreffen, sondern die gesamte Verordnung.

 

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sofern dies nicht aufgrund der in Absatz 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, können Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz unabhängig davon, ob sie förmlich als solche anerkannt sind oder nicht, zurückgewiesen werden, wenn

entfällt

a)  es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellen, in dem sie sich aufhalten;

 

b)  sie eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellen, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.

 

In diesen Fällen wird auch nach Artikel 14 die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise nach Artikel 20 der subsidiäre Schutzstatus entzogen.

 

Or. en

Begründung

Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung absolut. Daher darf keine Person rückgeführt werden, wenn sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde. Dieser Absatz ist somit überflüssig und zu streichen.

 

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren.

(6)  Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass dieser Artikel auch für andere nahe Verwandte gilt, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes oder vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb des Familienverbands lebten.

Or. en

Begründung

Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diesen Artikel zur Förderung der Wahrung der Einheit der Familie zu stärken, sollten sie sich nicht auf enge Verwandte beschränken müssen, die vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig waren. Die entsprechende Entscheidung sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden.

 

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist drei Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere drei Jahre verlängert werden.

a)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

Begründung

In the interests of encouraging integration in the host Member State, and in offering a positive incentive for beneficiaries of international protection not to engage in secondary movements, the standard period of validity of residence permits should be extended and harmonised. It is important not to unduly undermine integration prospects via the perception that protection may only be temporary. The harmonised duration of residence permits granted to those in need of international protection should take full account of current practice across the Member States and should not be based on a 'race to the bottom' principle.

 

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist ein Jahr gültig und kann anschließend um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden.

b)  Der Aufenthaltstitel für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist fünf Jahre gültig und kann anschließend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Or. en

Begründung

In the interests of encouraging integration in the host Member State, and in offering a positive incentive for beneficiaries of international protection not to engage in secondary movements, the standard period of validity of residence permits should be extended and harmonised. It is important not to unduly undermine integration prospects via the perception that protection may only be temporary. The harmonised duration of residence permits granted to those in need of international protection should take full account of current practice across the Member States and should not be based on a 'race to the bottom' principle.

 

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 14 oder den subsidiären Schutzstatus nach Artikel 20 aberkennen, beenden oder die Verlängerung ablehnen;

a)  die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen nach Artikel 14 oder den subsidiären Schutzstatus nach Artikel 20 aberkennen;

Or. en

Begründung

Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen eingereicht.

 

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Artikel 23 Absatz 2 Anwendung findet;

entfällt

Or. en

Begründung

Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR gilt der Grundsatz der Nichtzurückweisung absolut. Daher darf keine Person rückgeführt werden, wenn sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde. Dieser Absatz ist somit überflüssig und zu streichen.

 

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

c)  dies aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Or. en

Begründung

Die Kommission schlägt vor, den Begriff „zwingend“, das in der geltenden Richtlinie vorkommt, zu streichen, ohne jedoch einen guten Grund für diese Streichung anzugeben. Da es sich in dem betreffenden Absatz darum handelt, den Aufenthaltstitel einer Person zu entziehen, die erwiesenermaßen internationalen Schutz benötigt, ist klar, dass die Gründe dafür „zwingend“ sein müssen.

 

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(1)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem Muster in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates45 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Reisedokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

__________________

__________________

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

45 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen zur Dauer der Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollte die Gültigkeitsdauer von Reisedokumenten für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ebenfalls verlängert werden. Bei der Gültigkeitsdauer solcher Dokumente sollte die Standard-Gültigkeitsdauer für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Reisedokumente berücksichtigt werden.

 

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens ein Jahr gültig.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten können, Reisedokumente mit den in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 angegebenen Mindestsicherheitsmerkmalen und biometrischen Daten aus. Diese Dokumente sind mindestens fünf Jahre gültig.

Or. en

Begründung

In Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen zur Dauer der Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollte die Gültigkeitsdauer von Reisedokumenten für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ebenfalls verlängert werden. Bei der Gültigkeitsdauer solcher Dokumente sollte die Standard-Gültigkeitsdauer für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Reisedokumente berücksichtigt werden.

 

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe auf Kernleistungen beschränken.

entfällt

Or. en

Begründung

Es ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb Personen, die Schutz benötigen und den subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, nicht die Sozialhilfeleistungen erhalten sollen, die auch Personen erhalten, die internationalen Schutz benötigen. Personen, die internationalen Schutz benötigen, dürfen nicht ungleich behandelt werden. Dies ist sowohl rechtlich zweifelhaft als auch administrativ nicht sehr hilfreich. Wenn festgestellt wurde, dass Schutz benötigt wird, haben diese Personen im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen Bedürfnisse.

 

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz zuerkannt, bevor mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes die Suche nach ihnen ein und tragen gleichzeitig für das Wohl des Minderjährigen Sorge. Wurde die Suche bereits eingeleitet, so wird sie gegebenenfalls fortgesetzt. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt.

(5)  Wird einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz zuerkannt, bevor mit der Suche nach seinen Familienangehörigen begonnen wurde, leiten die zuständigen Behörden so bald wie möglich nach Zuerkennung internationalen Schutzes die Suche nach ihnen ein und tragen gleichzeitig für das Wohl des Minderjährigen Sorge. Wurde die Suche bereits eingeleitet, so wird sie gegebenenfalls fortgesetzt. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.

Or. en

Begründung

Dieser Änderungsantrag wurde eingereicht, um den Zweck der Erfassung vertraulicher Informationen klarzustellen.

 

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

(1)  Um die Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, in die Gesellschaft zu erleichtern, haben Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen, die kostenlos und leicht zugänglich sind und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen über den Zugang zu Integrationsmaßnahmen sind zu begrüßen, solche Maßnahmen müssen jedoch stets kostenlos und leicht zugänglich sein für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde (d. h. nicht auf eine oder zwei große Städte in einem Mitgliedstaat begrenzt) und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Person Rechnung tragen. Dies ist noch notwendiger, wenn ein Mitgliedstaat die Teilhabe für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, verbindlich vorschreiben will. Die Bestimmung über Sprachkurse ist im folgenden Absatz enthalten.

 

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ab dem Tag, an dem ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde, effektiv Zugang zu kostenlosen Sprachkursen haben.

Or. en

Begründung

Sprachkenntnisse sind unumgänglich, damit die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, einen angemessenen Lebensstandard, realistische Jobchancen und eine bessere Aussicht auf Integration haben. Das Erlernen der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats erhöht die Eigenständigkeit und die Chancen der Integration in die Aufnahmegesellschaft und wirkt der Sekundärmigration entgegen. Der effektive Zugang zu Sprachkursen sollte daher allen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ab dem Tag ermöglicht werden, an dem ihrem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben wird.

 

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen obligatorisch machen, vorausgesetzt, die betreffenden Integrationsmaßnahmen sind leicht zugänglich, kostenlos und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der betreffenden Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen über den Zugang zu Integrationsmaßnahmen sind zu begrüßen, solche Maßnahmen müssen jedoch stets kostenlos und leicht zugänglich sein für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde (d. h. nicht auf eine oder zwei große Städte in einem Mitgliedstaat begrenzt) und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Person Rechnung tragen. Dies ist noch notwendiger, wenn ein Mitgliedstaat die Teilhabe für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, verbindlich vorschreiben will.

 

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten wenden keine repressiven Maßnahmen gegen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, an, wenn diese aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, oder aufgrund der ungeeigneten Art der betreffenden Integrationsmaßnahmen nicht in der Lage sind, an den Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.

Or. en

 

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG erhält folgende Fassung:

 

„Im Falle von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Eiereichung des Antrags auf internationalen Schutz, aufgrund dessen dieser Status gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) .../... [Anerkennungsverordnung] in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

Or. en

Begründung

The Commission proposes for the beneficiaries of international protection to benefit from long term residence, however the period would only start once their status is granted. The Rapporteur is of the opinion that the protection needs and circumstance of an applicant for an international protection, whom protection is granted at a later stage, are exactly the same as those of beneficiaries on international protection. The period of long term residence should therefore start from the day when an application is made. The Council Directive 2003/109/EC should therefore be amended accordingly.

 

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt ab [sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung gilt ab [drei Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Or. en

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) soll auf die Trends bei der Migration in den letzten paar Jahren und auf die Ankunft zahlreicher Drittstaatsangehöriger in der Europäischen Union reagiert werden, von denen viele internationalen Schutz benötigen. Der Vorschlag, das GEAS so schnell nach der Annahme der letzten Reform erneut zu überarbeiten, ist vielleicht nicht der beste Weg, um zu gewährleisten, dass das System vollständig betriebsbereit ist und in den nationalen Maßnahmen und Verfahren verankert wird. Die Gelegenheit, das GEAS zu reformieren sollte jedoch genutzt werden, um die gemeinsame Asylpolitik in der gesamten Union zu verbessern. Diese sollte auf wirklicher Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten beruhen und sich allmählich hin zu einem in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus entwickeln, wie dies in Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.

 

Daher ist der Vorschlag, die Anerkennungsrichtlinie in eine Verordnung umzuwandeln als eine Gelegenheit zu sehen, Fortschritte in Richtung einer progressiven, positiven und auf einem höheren Niveau angesetzten Harmonisierung der Normen zu erzielen, anhand derer festgestellt werden kann, ob Personen internationalen Schutz benötigen und welche Rechte diesen Personen dann zuerkannt werden sollten. Obwohl das System unter Druck steht, ist es entscheidend, die europäische Asyltradition zu bekräftigen, die sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützt, und die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die die Union nach und nach auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Werte entwickelt hat, zu stärken.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Berichterstatterin besonders darauf geachtet, dass die Rechtsprechung der beiden europäischen Gerichtshöfe in Luxemburg bzw. in Straßburg gebührend in die überarbeitete Rechtsvorschrift integriert wird, zum Beispiel in Bezug auf die Grundrechte und den Besitzstand an Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung. Die Berichterstatterin hat den Maßnahmen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anerkennungsrichtlinie bisher entwickelt haben, Rechnung getragen und versucht, sie zu verbessern.

 

Die Berichterstatterin ließ sich bei der Verfassung dieses Berichts durch die Logik der Angleichung der beiden Schutzstatus und einer weiteren Harmonisierung leiten. Die gegenwärtige Praxis in den Mitgliedstaaten und das Konzept des Schutzes an sich bieten keine effektiven Gründe für eine Unterscheidung zwischen den beiden Status. Insbesondere zeigt die Realität, dass der subsidiäre Schutz auf der ungerechtfertigten Annahme basiert, dass dieser Schutz eher vorübergehender Art und in seiner Wirksamkeit begrenzt ist.

 

Außerdem soll Schutz mit Integration einhergehen statt mit repressiven Maßnahmen, damit auf diese Weise langfristig soziale Kohäsion und Sicherheit für alle gewährleistet wird, und soll der Sekundärmigration entgegengewirkt werden. Ein wichtiges Anliegen, das den vorgeschlagenen Änderungsanträgen zugrunde liegt, ist die allgemeine Sorge, dass die Verordnung in Zukunft auch in der Praxis gut funktionieren soll und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten nicht mit einem allzu hohen Verwaltungsaufwand konfrontiert sind.

 

In diesem Zusammenhang möchte die Berichterstatterin die vorgeschlagene verbindliche vorgeschriebene Überprüfung des gewährten Status von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ändern, und zwar sowohl bei veränderten Umständen im Herkunftsland als auch zum Zeitpunkt der Verlängerung. Obwohl die Berichterstatterin die Auffassung teilt, dass die Entwicklungen im Herkunftsland, die auf harmonisierte Weise von der Asylagentur der Europäischen Union bewertet werden, sich auf den Bedarf an Schutz auswirken könnten, würde eine systematische Überprüfung sich als äußert ressourcenintensiv für die Asylbehörden in den Mitgliedstaaten erweisen. Außerdem dürfte die Tatsache, dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, ständig und potenziell einer solchen Überprüfung ausgesetzt wäre, ihrer Integration in die Aufnahmegesellschaft im Wege stehen. Daher sollte die Überprüfung nicht als automatischer und verbindlich vorgeschriebener Bestandteil des Asylstatus auf oktroyiert werden, sonder den Mitgliedstaaten als Option offen stehen.

 

Ebenso wenig möchte die Berichterstatterin, dass die überprüften EU-Rechtsvorschriften dazu führen, dass die derzeitige Dauer der Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, ausstellen, gekürzt wird. Sie schlägt daher vor, die neue Standard-Gültigkeitsdauer von EU-Aufenthaltstiteln für Flüchtlinge und für Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu ändern, damit der geltenden Praxis auf nationaler Ebene besser Rechnung getragen wird und Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, mehr Rechtssicherheit haben. Dadurch sollen die Personen, denen Schutz zuerkannt wurde, wiederum dazu bewogen werden, in ihr Leben zu investieren und somit in ihrer Aufnahmegemeinschaft einen positiven Beitrag zu leisten.

 

Mit diesen Änderungsanträgen soll außerdem die Dauer des Aufenthaltstitels für Flüchtlinge und für Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, angeglichen werden. Der Bedarf an Schutz ist für letztere nämlich nicht vorübergehender Art, sondern lediglich anders, in dem Sinne, als sie nicht unter die rechtliche Bestimmung bzw. den Status eines Flüchtlings fallen. Diese Personen sind zwar keine Flüchtlinge im engeren Sinne, sie sind in ihrem Herkunftsland jedoch ebenfalls großen Gefahren ausgesetzt, sie können nicht in Sicherheit zurückkehren und müssen ihr Leben in dem Land neu aufbauen, das ihnen Zuflucht gewährt. Es ist für sie daher nämlich genau so wichtig wie für Flüchtlinge, dass versucht wird, einen Rechtsrahmen aufzubauen, mit dem ihre Integration gefördert wird. Zusätzlich zum Aspekt der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels führte diese Logik der Angleichung der beiden Schutzstatus dazu, dass die Berichterstatterin eine Reihe weiterer Änderungsanträge eingereicht hat.

 

Das heute erreichte Maß an Harmonisierung ist beachtlich, die Tendenz muss jedoch aufrechterhalten werden. Die Berichterstatterin möchte die humanistische europäische Tradition des Asyls fortsetzen, die es bereits seit Jahrhunderten gibt und die mittlerweile im gesamten Hoheitsgebiet der EU verankert ist. Dies bedeutet, dass der Besitzstand konsolidiert werden und in den Mitgliedstaaten eine weitere Harmonisierung stattfinden muss. Dies bedeutet ebenfalls, dass antizipiert und in die Zukunft geschaut werden muss. In diesem Zusammenhang schlägt die Berichterstatterin einen innovativen Änderungsantrag in Bezug auf den Klimawandel vor. Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen führen bereits jetzt zu prekären Situationen und werden voraussichtlich immer mehr Menschen betreffen. Menschen könnten dadurch gezwungen werden, ihren Wohnort und sogar ihr Land zu verlassen, um im Ausland Schutz zu finden. Der im EU-Recht vorgesehene internationale Schutz sollte auch diese neuen Bedürfnisse nach Schutz umfassen.

 

Schutz vor Verfolgung bedeutet jedoch nicht immer automatisch, dass man das eigene Land verlassen muss. Die Berichterstatterin erkennt an, dass in einzelnen Fällen Zuflucht im Herkunftsland möglich ist, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht. Die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Alternative des internen Schutzes zu prüfen, nachdem die Asylbehörde bereits beschlossen hat, dass der Antragsteller andernfalls Schutz benötigen würde, ginge einen Schritt zu weit. Die Alternative des internen Schutzes sollte den Mitgliedstaaten in einer begrenzten Anzahl von Fällen als Option zur Verfügung stehen, jedoch keine Verpflichtung darstellen.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von der Berichterstatterin vorgeschlagenen Änderungen dem allgemeinen Ziel entsprechen, zu gewährleisten, dass diejenigen, die Schutz benötigen, gebührend anerkannt und ihnen die Rechte gewährt werden sollten, die ihrer Integration förderlich sind, unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat sie wohnhaft sind. Die Berichterstatterin möchte nachdrücklich darauf hinweisen, dass mit der Reform des GEAS der Schutz verbessert werden soll, der Drittstaatsangehörigen in Not gewährt wird, in Übereinstimmung mit den Traditionen und Werten der EU. Die EU muss für ihre eigene Sicherheit sorgen, aber beides geht zusammen - die EU muss sicher sein, wenn sie weiterhin ein Zufluchtsort für diejenigen sein will, die vor Konflikten und Barbarei flüchten und Schutz suchen. Wenn der Nachdruck auf repressive Maßnahmen und einen möglichen Missbrauch des Systems gelegt wird, dürfte dies voraussichtlich nur dazu führen, dass ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit verstärkt wird, sowohl bei den Personen, die Schutz benötigen, als auch bei den EU-Bürgern. In beide Richtungen sollte eine positive Botschaft vermittelt werden, damit Drittstaatsangehörige, die es sich nicht notwendigerweise ausgesucht haben, in die EU einzureisen, sich schnell als Teil einer Gesellschaft fühlen können, in der Schutz und Sicherheit zusammengehen - das ist es, was die Berichterstatterin mit ihren Vorschlägen erreichen möchte.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

 

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin hat im Zuge der Vorbereitung des Berichtsentwurfs Informationen von den folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:

 

 

 

Einrichtung und/oder Person

Save the Children

Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE)

Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen

Meijers-Ausschuss

EUROCITIES, Verbund großer europäischer Städte

ILGA-Europe

Migration Policy Group

Flüchtlingsdienst der Jesuiten in Europa

Ajda Mihelčič, Brüssel

 

 

 

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.