Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
23.3.2017
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
( COM(2016)0468 – C8-0325/2016 – 2016/0225(COD) )
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Malin Björk
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 73
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
( COM(2016)0468 – C8-0325/2016 – 2016/0225(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2016)0468 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben d und g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0325/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses ( A8-0000/2017 ),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Neuansiedlung bezeichnet die Auswahl, Aufnahme und Überstellung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Staat, in dem sie um Schutz ersucht haben, in einen anderen Staat, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren und eine dauerhafte Lösung zu bieten. Neuansiedlung ist ein bewährter Akt der Solidarität mit Ländern, die Flüchtlinge aufnehmen, auf der Grundlage humanitärer Bedürfnisse. Die Neuansiedlung hat drei zusammenhängende und einander ergänzende Funktionen: Sie dient dem Schutz, stellt eine dauerhafte Lösung dar und ist ein Mechanismus zur Aufteilung der Verantwortlichkeiten. |
Or. en
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1b) Gemäß seinem Statut und einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das UNHCR die Aufgabe, Neuansiedlungen als dauerhafte Lösung für Personen vorzunehmen, die sich in einer lang andauernden Flüchtlingssituation befinden. Der Sachverstand des UNHCR in diesem Bereich beruht auf jahrzehntelanger Arbeit und einem weltweit unterstützten Mandat. Die Kompetenz des UNHCR in diesem Bereich sollte als Stütze für die Neuansiedlungsprogramme der Mitgliedstaaten sowie für den Neuansiedlungsrahmen der Union herangezogen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1c) Laut Artikel 78 Absatz 1 AEUV muss die Asylpolitik der Union mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen. Diese Verträge stützen sich auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, in der das Recht anerkannt wird, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen. Die Neuansiedlung wird kein Ersatz dafür sein, dass Asylbewerber weiterhin spontan in der Union eintreffen. |
Or. en
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1d) Die Neuansiedlung ist ein legaler Weg und sollte durch andere legale Wege ergänzt werden, unter anderem durch erweiterte Familienzusammenführung, Visa aus humanitären Gründen, humanitäre Aufnahmeprogramme, private Förderprogramme und Arbeitsmigration. |
Or. en
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 e (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1e) Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte humanitären Bedürfnissen Rechnung tragen, zur Deckung des weltweiten Neuansiedlungsbedarfs beitragen und darauf ausgerichtet sein, lang andauernde Flüchtlingssituationen abzumildern. Er sollte mit bereits bestehenden Neuansiedlungsstrukturen, insbesondere der Dreiparteien-Jahreskonferenz zu Neuansiedlungsfragen (ATCR), im Einklang stehen und das Ziel haben, die kollektiven Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten schrittweise zu verstärken, damit am Ende mindestens 25 % des weltweiten Neuansiedlungsbedarfs gedeckt sind, wie in der jährlichen Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf („Projected Global Resettlement Needs“) dargelegt. |
Or. en
Begründung
Europe has 23.8% of the world's GDP, yet EU Member States host only around 8% of the world's refugees. This places a disproportionate burden on developing countries, which host the vast majority. 22 European countries resettled 13,040 persons in 2015 (9,629 to 17 EU Member States), with Europe contributing, on average, approximately 10 per cent to global resettlement intakes over the past five years. By contrast, that same year, the U.S. resettled 69,933 refugees. In order for an EU Resettlement Framework to add value, it needs to increase both the quality and the quantity of resettlement to the Union. If we want to reduce the need for dangerous journeys, reduce loss of lives and reliance on smuggling networks, this will only become a reality when the number of places offered is credible and meaningful. Therefore, the rapporteur suggests to clearly align the Union Framework to already existing and successful structures, and to increase the number of resettlement places reflecting the EUs responsibility as a global region with the capacity to do so. The will from Member States to contribute to global resettlement needs is clear as more and more Member States are starting national resettlement programmes for the first time. The Union Resettlement Framework should be a stepping stone to increasing our collective effort.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 f (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1f) Durch den Neuansiedlungsrahmen der Union sollten die – alten wie neuen – Neuansiedlungsprogramme der Mitgliedstaaten unterstützt und gefördert, die kollektiven Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten schrittweise verstärkt und die Aufnahme und Integration von neu angesiedelten Personen gefördert und erleichtert werden. |
Or. en
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 g (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1g) In der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten1a werden die Staaten nachdrücklich aufgefordert, ihre Neuansiedlungsbemühungen zu verstärken. Zudem ist darin ein umfassender Handlungsrahmen für Flüchtlingsfragen vorgesehen, in dessen Grenzen die Staaten das Ziel verfolgen sollten, Neuansiedlungsplätze und andere legale Wege in einem Umfang bereitzustellen, der es ermöglicht, den vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ermittelten jährlichen Neuansiedlungsbedarf zu decken. |
| __________________ |
| 1a http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/71/L.1 |
Or. en
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Am 15. Dezember 2015 richtete die Kommission eine Empfehlung für eine Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen29 an die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten, nach der die teilnehmenden Staaten syrische Flüchtlinge, die internationalen Schutz benötigen, aufnehmen sollen. Gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 wird die Regelung betreffend die Türkei über die freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aktiviert, sobald die irregulären Grenzüberquerungen zwischen der Türkei und der EU enden oder zumindest ihre Anzahl erheblich und nachhaltig zurückgegangen ist. Die Mitgliedstaaten werden auf freiwilliger Basis einen Beitrag zu dieser Regelung leisten. | entfällt |
__________________ |
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29 C(2015) 9490. |
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Or. en
Begründung
Menschenrechtsaktivisten haben die Erklärung EU-Türkei und die 1:1-Regelung vielfach kritisiert und infrage gestellt. Aufgrund dieser Erklärung leben Zehntausende Flüchtlinge in Griechenland unter unerträglichen Bedingungen in einer Situation mit ungewissem Ausgang. Aus diesem Grund erachtet die Berichterstatterin den Verweis auf die Erklärung EU-Türkei als nicht für einen vorausschauenden Neuansiedlungsrahmen geeignet, durch den die EU auf internationaler Ebene zu einem wichtigen Akteur werden soll.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 sollten alle neuen irregulären Migranten, die ab dem 20. März 2016 von der Türkei aus auf die griechischen Inseln gelangen, in die Türkei rückgeführt werden. Für jeden von den griechischen Inseln in die Türkei rückgeführten Syrer sollte unter Berücksichtigung der VN-Kriterien für die Schutzbedürftigkeit ein anderer Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt werden. Im Mai 2016 einigten sich die Mitgliedstaaten und assoziierten Dublin-Staaten auf Standardverfahren zur Umsetzung dieser Neuansiedlungsregelung. | entfällt |
Or. en
Begründung
Wie von Amnesty und anderen Menschenrechtsorganisationen hervorgehoben, wird durch die Rückführung von Flüchtlingen aus Griechenland in die Türkei im Sinne der Erklärung EU-Türkei und der damit verbundenen 1:1-Regelung das Völkerrecht untergraben. Die Türkei wird weder als sicheres Land noch als ein Land mit einem funktionierenden Asylsystem erachtet. Daher ist es nicht angebracht, dieses Verfahren im Rahmen einer soliden, auf internationalem Asylrecht beruhenden Neuansiedlungsregelung aufrechtzuerhalten.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Aufbauend auf den bestehenden Initiativen sollte ein stabiler und verlässlicher Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, der zur Neuansiedlung von Personen dient, die internationalen Schutz benötigen, und mithilfe jährlicher Neuansiedlungspläne und gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union umgesetzt wird, die die wirksame Erfüllung konkreter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglichen. | (8) Aufbauend auf den bestehenden Initiativen und in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Neuansiedlungsstrukturen sollte ein stabiler und verlässlicher Neuansiedlungsrahmen der Union geschaffen werden, der zur Neuansiedlung von Personen dient, die internationalen Schutz benötigen, und mithilfe von Neuansiedlungsplänen und gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union umgesetzt wird, die die wirksame Erfüllung konkreter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ermöglichen und die auf die im Zuge der Dreiparteien-Jahreskonferenz zu Neuansiedlungsfragen (ATCR) vorgestellte jährliche Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf abgestimmt sind. |
Or. en
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Ein solcher Rahmen ist ein notwendiger Bestandteil einer gut gesteuerten Migrationspolitik und leistet einen Beitrag zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren, zur Eröffnung sicherer und legaler Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz benötigen, zur Verringerung der Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und damit auch des durch spontan eintreffende Personen verursachten Drucks auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten, zur Entlastung von Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, im Zeichen der Solidarität mit diesen Ländern, zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der EU gegenüber Drittländern und zur wirksamen Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten. | (9) Ein solcher Rahmen ist ein notwendiger Bestandteil eines gut gesteuerten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, durch das bereits bestehende nationale Neuansiedlungsprogramme unterstützt und erweitert, neue nationale Neuansiedlungsbemühungen gefördert und unterstützt, sichere und legale Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz benötigen, eröffnet werden, durch das ein Beitrag dazu geleistet wird, Schutz und dauerhafte Lösungen für die Bedürfnisse einer zunehmenden Zahl von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu bieten, und durch das im Zeichen der Solidarität Länder und Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, entlastet und wirksam globale Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren unterstützt werden. Eine Neuansiedlung kann in Verbindung mit Entwicklungsmaßnahmen und -strategien wirksam dazu beitragen, Spannungen abzubauen und lang andauernde Flüchtlingssituationen in Drittstaaten abzumildern. |
Or. en
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Um die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern, um im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, zur Entlastung dieser Länder beizutragen und um die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union zu unterstützen, sollten die Regionen oder Drittländer, aus denen die Neuansiedlung erfolgen soll, in eine maßgeschneiderte Zusammenarbeit zur verbesserten Migrationssteuerung gemäß der Kommissionsmitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda32 eingebunden werden. | entfällt |
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32 COM(2016) 377 final. |
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Or. en
Begründung
Several stakeholders such as UNHCR, IOM, ECRE, IRC, Caritas, Red Cross, Amnesty International and many more have voiced their concerns about linking resettlement with third countries cooperation in asylum and migration matters as this moves away from resettlement as a protection tool to provide assistance to the most vulnerable refugees. The rapporteur strongly believes that the humanitarian essence of resettlement must be safeguarded, and that resettlement must continue to be based on the needs of the most vulnerable refugees. Determining geographical priorities based on third countries cooperation in the area of migration and leveraging resettlement to reach foreign policy objectives would de facto jeopardize a humanitarian, needs-based and international protection approach.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Zur Verringerung der bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Neuansiedlungspraktiken und -verfahren sollte neben gemeinsamen Standardverfahren, Zulassungskriterien und Ausschlussgründen auch ein gemeinsamer Schutzstatus für neu angesiedelte Personen festgelegt werden. | (11) Zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Förderung sowie Unterstützung einer stärkeren Beteiligung der Mitgliedstaaten sollten gemeinsame Standardverfahren, Zulassungskriterien und Ausschlussgründe festgelegt werden. |
Or. en
Begründung
Although it is important to create incentives for MS to participate in the Union Framework, it is also important that this Framework does not discourage potential national efforts by enforcing common procedures, eligibility criteria or exclusion grounds on national programmes. Participation in the Union Resettlement Framework will be increased gradually by the added value that the programme will provide, and by the pooling of expertise and resources. Furthermore, the basis of resettlement as a durable solution is that states are expected to provide resettled persons with permanent residence. Therefore, it is vital that MS are able to issue residence permits that are more favourable than those suggested in Regulation (EU) No XXX/XXX [Qualification Regulation].
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards der Mitgliedstaaten, insbesondere auf den Standardverfahren für die Umsetzung der in der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 dargelegten Neuansiedlungsregelung mit der Türkei, aufbauen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung zweier unterschiedlicher Neuansiedlungsverfahren ermöglichen. | (12) Die gemeinsamen Standardverfahren sollten auf den bisherigen Neuansiedlungserfahrungen und bestehenden Standards der Mitgliedstaaten und des UNHCR aufbauen. Der Neuansiedlungsrahmen der Union sollte die Anwendung eines Regelverfahrens, eines Eilverfahrens und eines Notfallverfahrens ermöglichen. |
Or. en
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Beide Verfahren sollten folgende Phasen umfassen: Identifizierung, Registrierung, Bewertung und Entscheidung. | (13) Alle drei Verfahren sollten folgende Phasen umfassen: Identifizierung, Vorlage von Fällen, Bewertung, Entscheidung und Registrierung. |
Or. en
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Auch ein Eilverfahren sollte festgelegt werden, bei dem das Niveau der Sicherheitsüberprüfungen dem des Regelverfahrens entspricht. Allerdings sollte sich beim Eilverfahren die Bewertung dessen, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen, auf eine Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für subsidiären Schutz beschränken und keine Bewertung der Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft umfassen. | (15) Auch ein Eilverfahren sollte festgelegt werden, bei dem das Niveau der Sicherheitsüberprüfungen dem des Regelverfahrens entspricht. Allerdings sollte es beim Eilverfahren möglich sein, die Bewertung dessen, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen, auf eine Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für subsidiären Schutz zu beschränken, ohne eine Bewertung der Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durchzuführen. |
Or. en
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (15a) Auch ein Notfallverfahren sollte festgelegt werden, bei dem das Niveau der Sicherheitsüberprüfungen dem des Regelverfahrens entspricht. Allerdings sollte im Rahmen des Notfallverfahrens bei der Vorlage dringender Neuansiedlungsfälle seitens des UNHCR eine beschleunigte Bewertung der Anforderungen und Zulassungskriterien nach Artikel 5 durchgeführt werden. |
Or. en
Begründung
Durch die Einführung einer spezifischen Notfallquote sowie eines entsprechenden Verfahrens innerhalb des Neuansiedlungsplans der Union könnte global auf Notfälle und dringende Fälle reagiert werden, für die derzeit ein erheblicher Mangel an Plätzen besteht.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Das Neuansiedlungsverfahren sollten so zügig wie möglich durchgeführt werden, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, keinen Grund haben, auf irreguläre Weise in die Europäische Union einzureisen, um dort Schutz zu suchen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine vollständige und hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Fristen sollten dem Zeitaufwand entsprechen, der zur Durchführung der verschiedenen beim Regel- und beim Eilverfahren vorgesehenen Bewertungen erforderlich ist. | (16) Das Neuansiedlungsverfahren sollte so zügig wie möglich durchgeführt werden, damit Personen, die internationalen Schutz benötigen, nicht auf irreguläre Weise in die Europäische Union einreisen müssen, um dort Schutz zu suchen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Zeit für eine vollständige und hinreichende Einzelfallprüfung verfügen. Die Fristen sollten dem Zeitaufwand entsprechen, der zur Durchführung der verschiedenen beim Regel-, Eil- und Notfallverfahren vorgesehenen Bewertungen erforderlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Neuansiedlungsverfahrens erhoben werden, sollten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung gespeichert werden. Angesichts der Tatsache, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die bereits von einem Mitgliedstaat neu angesiedelt wurden oder in den letzten fünf Jahren die Neuansiedlung in einem Mitgliedstaat abgelehnt haben, von der Neuaussiedlung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen werden sollen, sollte dieser Zeitraum als notwendiger Zeitraum für die Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Fingerabdrücken und Gesichtsbildern, erachtet werden. | (17) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Neuansiedlungsverfahrens erhoben werden, sollten für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Neuansiedlung gespeichert werden. |
Or. en
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(19) Es besteht kein subjektives Recht auf Neuansiedlung. | entfällt |
Or. en
Begründung
Es ist nicht klar, welches Ziel mit dieser Erwägung verfolgt wird und warum sie an dieser Stelle eingefügt werden sollte.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Damit die Vorschriften, die für das im Rahmen gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union jeweils anzuwendende Verfahren gelten, ergänzt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung des Verfahrens an die Verhältnisse in dem Drittland, aus dem die Neuansiedlung erfolgen soll, zu erlassen – diese Anpassung schließt unter anderem die Bestimmung der Rolle des Drittlands im Rahmen des Verfahrens ein. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind33. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | entfällt |
__________________ |
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33 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. |
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Or. en
Begründung
Es ist nicht klar, welches Ziel und welchen Geltungsbereich diese delegierten Rechtsakte hätten, insbesondere in Bezug auf die Bewertung und Entscheidung über einen Neuansiedlungsfall. Zudem ist nicht klar, weshalb dies nicht durch andere Mittel besser erreicht werden könnte. Das Regelverfahren bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität, um die Verfahren nach Bedarf so anzupassen, dass Artikel 10 Absätze 1 bis 4 erfolgreich umgesetzt werden kann.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (20a) Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie den Neuansiedlungsplan der Union und darin alle zwei Jahre die angestrebte Zahl der neu anzusiedelnden Personen, die Modalitäten für die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Neuansiedlungsplan, den Anteil der Mitgliedstaaten an der angestrebten Zahl der neu anzusiedelnden Personen sowie die allgemeinen geografischen Prioritäten festlegen kann. Zur Ergänzung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit sie gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festlegen und dabei sowohl die genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen im Verhältnis zur angestrebten Zahl als auch die Beteiligung der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union festlegen kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
Or. en
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(21) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit dieser den jährlichen Neuansiedlungsplan der Union, die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen, die Modalitäten für die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Neuansiedlungsplan, den Anteil der Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie die allgemeinen geografischen Prioritäten festlegen kann. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(22) Diese Befugnisse sollten auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Höchstzahl der neu anzusiedelnden Personen und die geografischen Prioritäten ausgeübt werden. Die Kommission sollte ihren Vorschlag gleichzeitig mit ihrem Vorschlag über den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der Union vorgelegen. Der Rat sollte bestrebt sein, den Vorschlag binnen zwei Monaten anzunehmen. Die Kommission und der Rat sollten die Beratungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(23) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union sollte die Kommission ermächtigt werden, gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen und dabei sowohl die genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen (als Anteil an der Gesamtzahl) als auch die Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaats im Einklang mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren34, ausgeübt werden. Da die gezielten Neuansiedlungsregelungen beträchtliche Auswirkungen haben, sollte bei ihrer Festlegung das Prüfverfahren angewandt werden. Die Kommission sollte bestrebt sein, so bald wie möglich nach Annahme des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union – und bei Bedarf während der Laufzeit des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union – gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen. Die Kommission sollte die Beratungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung berücksichtigen. | entfällt |
__________________ |
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34 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. |
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Or. en
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (23a) Die Kommission sollte sich bei der alle zwei Jahre stattfindenden Erstellung des Neuansiedlungsplans der Union auf die Konsultationen mit dem Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung stützen. |
Or. en
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(24) Im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union sollte festgelegt werden, welches Standardverfahren bei der Umsetzung zur Anwendung kommen soll. Darüber hinaus sollte zur Erleichterung der Umsetzung gegebenenfalls auch lokale Kooperationsregelungen geschaffen werden. | (24) Im Rahmen jeder gezielten Neuansiedlungsregelung der Union sollte festgelegt werden, welches Standardverfahren bei der Umsetzung zur Anwendung kommen soll. Darüber hinaus sollten zur Erleichterung der Umsetzung gegebenenfalls auch lokale Kooperationsregelungen, insbesondere mit dem UNHCR, der IOM, der EUAA und anderen einschlägigen Organisationen, geschaffen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(25) Neu angesiedelten Personen sollte internationaler Schutz gewährt werden. Dementsprechend sollten die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, sobald sich die neu angesiedelten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden; dies schließt auch die Vorschriften zur Verhinderung von Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen, ein. | (25) Neu angesiedelten Personen sollte internationaler Schutz gewährt werden, um ihnen eine dauerhafte Lösung zu bieten. Dementsprechend sollten die im Asyl-Besitzstand enthaltenen Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes Anwendung finden, sobald sich die neu angesiedelten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden. |
Or. en
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (25a) Neu angesiedelte Personen sollten ebenso wie andere Personen, die internationalen Schutz im Einklang mit Kapitel VII Abschnitt III der [Anerkennungsverordnung] genießen, Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben. Die Mitgliedstaaten dürfen die Teilnahme an solchen Integrationsmaßnahmen nur dann verbindlich vorschreiben, wenn diese Maßnahmen leicht zugänglich, verfügbar und kostenfrei sind. |
Or. en
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(27) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte das UNHCR weiterhin eine Schlüsselrolle bei den Neuansiedlungsbemühungen gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union spielen. Neben dem UNHCR sollten auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) aufgefordert werden, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu unterstützen. | (27) Angesichts des Sachverstands des UNHCR hinsichtlich der Erleichterung der verschiedenen Formen der Aufnahme internationalen Schutz benötigender Personen aus den Drittstaaten, in die sie vertrieben wurden, in aufnahmebereite Mitgliedstaaten, sollte das UNHCR primär für die Übermittlung von Dossiers von für eine Neuansiedlung gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union in Betracht kommenden Personen zuständig sein. Neben dem UNHCR sollten auch andere internationale Akteure wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) aufgefordert werden, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu unterstützen. |
Or. en
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(28) [Die Asylagentur der Europäischen Union] sollte im Einklang mit ihrem Mandat die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union unterstützen. | (28) [Die Asylagentur der Europäischen Union] sollte im Einklang mit ihrem Mandat und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten diese bei der Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union unterstützen. |
Or. en
Begründung
Die Asylagentur der Europäischen Union kann eine wichtige Rolle dabei spielen, die Neuansiedlungskapazitäten der Mitgliedstaaten und deren Beiträge zu den Neuansiedlungsbemühungen der Union zu erhöhen bzw. zu erleichtern, wie in Artikel 10 und Artikel 12 dargelegt.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(29) Ein Hochrangiger Ausschuss für die Neuansiedlung sollte eingerichtet werden, um umfassende Konsultationen mit allen Interessenträgern über die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu ermöglichen. | (29) Ein Hochrangiger Ausschuss für die Neuansiedlung sollte eingerichtet werden, um umfassende Konsultationen mit allen Interessenträgern über die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union zu ermöglichen. Dieser Ausschuss sollte seine Arbeit an der Arbeit internationaler Neuansiedlungsstrukturen, insbesondere an der Dreiparteien-Jahreskonferenz zu Neuansiedlungsfragen und der jährlichen Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf, ausrichten. Der Hochrangige Ausschuss für die Neuansiedlung sollte die wesentlichen Bestandteile des Neuansiedlungsplans der Union sowie der verschiedenen gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union darlegen. |
Or. en
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Neuansiedlungsregelungen einzuführen oder umzusetzen, die die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, beispielsweise Regelungen, die eine Erhöhung der Zahl der Neuansiedlungsplätze, die im Rahmen der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union nach dieser Verordnung geschaffen werden, vorsehen, die über den Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der gemäß dem Neuansiedlungsplan der Union neu anzusiedelnden Personen hinausgeht. | (31) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Neuansiedlungsregelungen einzuführen oder umzusetzen. |
Or. en
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz geschaffen. | Mit dieser Verordnung wird ein Neuansiedlungsrahmen der Union für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz und die Bereitstellung einer dauerhaften Lösung geschaffen. |
Or. en
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Neuansiedlung“ die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. | Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Neuansiedlung“ die Auswahl, Aufnahme und Überstellung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren sie vertrieben wurden, in einen Mitgliedstaat, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren und ihnen eine dauerhafte Lösung zu bieten. |
Or. en
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) ermöglicht die legale und sichere Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, | (a) ermöglicht die legale und sichere Überstellung und Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen eine dauerhafte Lösung zu bieten, |
Or. en
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (aa) trägt dazu bei, die schutzbedürftigsten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, einschließlich Personen, die sich in einer lang andauernden Flüchtlingssituation befinden, zu schützen und ihnen dauerhafte Lösungen zu bieten, |
Or. en
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) trägt dazu bei, die Gefahr eines massiven irregulären Zustroms von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verringern und | entfällt |
Or. en
Begründung
Laut Artikel 78 Absatz 1 AEUV muss die Asylpolitik der Union mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen. Diese Verträge stützen sich auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, in der das Recht anerkannt wird, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen. Die Neuansiedlung kann kein Ersatz dafür sein, dass Asylbewerber weiterhin spontan in der Union eintreffen.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (ba) verstärkt schrittweise die kollektiven Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten und fördert und erleichtert die Aufnahme und Integration von neu angesiedelten Personen. |
Or. en
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) leistet einen Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsinitiativen. | (c) leistet einen Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsinitiativen, unter anderem auch durch den strategischen Einsatz der Neuansiedlung, insbesondere in lang andauernden Flüchtlingssituationen. |
Or. en
Begründung
The strategic use of resettlement has been defined by UNHCR as follows: “The planned use of resettlement in a manner that maximizes the benefits, directly or indirectly, other than those received by the refugee being resettled. Those benefits may accrue to other refugees, the hosting State, other States or the international protection regime in general.” The strategic use of resettlement should, for the purposes of this Framework, be understood as the use of resettlement in a in a manner that deliberately enhances protection on a broader scale. For UNHCR this has meant, for example, improving the protection conditions in the country of asylum, such as mitigating the risk of refoulement, or ensuring that appropriate documents are issued to asylum-seekers and refugees (e.g. Egypt, Turkey) or that UNHCR has access to refugees in detention (e.g. China and Libya). The strategic use of resettlement should not be understood as a tool for migration control. Potential difficulty in assessing the strategic use of resettlement in a specific situation should not be the basis for excluding a region or a country.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union und den in den Artikeln 7 und 8 genannten Durchführungsrechtakten erfolgen soll, werden folgende Faktoren berücksichtigt: | Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Neuansiedlung gemäß dem Neuansiedlungsrahmen der Union und den in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten erfolgen soll, werden folgende Faktoren berücksichtigt: |
Or. en
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) die Zahl der Personen, die in einen Drittstaat bzw. innerhalb eines Drittstaates vertrieben wurden und internationalen Schutz benötigen, und jede Weiterreise dieser Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; | (a) der weltweite Neuansiedlungsbedarf entsprechend der Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf, in der die schutzbedürftigsten Flüchtlinge, die einer Neuansiedlung bedürfen, weltweit ermittelt werden; |
Or. en
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) die Komplementarität mit der finanziellen und technischen Hilfe für die Drittstaaten, in die bzw. innerhalb deren Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurden; | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Aspekt wird im vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Buchstabe d dieses Artikels aufgegriffen.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) die allgemeinen Beziehungen der Union zu dem Drittstaat oder den Drittstaaten, aus dem bzw. aus denen die Neuansiedlung erfolgt, sowie zu Drittstaaten insgesamt; | entfällt |
Or. en
Begründung
Several stakeholders such as UNHCR, IOM, ECRE, IRC, Caritas, Red Cross, Amnesty International and many more have voiced their concerns about linking resettlement with third countries cooperation in migration matters as this moves away from resettlement as a protection tool to provide assistance to the most vulnerable refugees. The rapporteur strongly believe that the humanitarian essence of resettlement must be safeguarded, and that resettlement must continue to be based on the needs of the most vulnerable refugees. It is worth noting that UNHCR already views resettlement as the last alternative, meaning that when they assess a case all other alternatives have already been reviewed. Determining geographical priorities based on third countries cooperation in the area of migration and leveraging resettlement to reach foreign policy objectives would de facto jeopardize a humanitarian, needs-based and international protection approach.
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(d) die wirksame Zusammenarbeit des Drittstaates mit der Union im Bereich Migration und Asyl unter anderem in Bezug auf | (d) der strategische Einsatz der Neuansiedlung, um kollektiv Lösungen zu bieten und die Rahmenbedingungen des Schutzes sowie die Sicherheitssituation in Drittländern zu verbessern, unter anderem durch die Erarbeitung eines wirksamen Asylsystems und wirksamer entwicklungspolitischer Strategien. |
Or. en
Begründung
The strategic use of resettlement has been defined by UNHCR as follows: “The planned use of resettlement in a manner that maximizes the benefits, directly or indirectly, other than those received by the refugee being resettled. Those benefits may accrue to other refugees, the hosting State, other States or the international protection regime in general.” The strategic use of resettlement should, for the purposes of this Framework, be understood as the use of resettlement in a strategic manner to enhance protection on a broader scale. For UNHCR this has meant, for example, improving the protection conditions in the country of asylum, such as mitigating the risk of refoulement, or ensuring that appropriate documents are issued to asylum-seekers and refugees (e.g. Egypt, Turkey) or that UNHCR has access to refugees in detention (e.g. China and Libya). The strategic use of resettlement should not, in any way, be understood as a tool for migration control. Potential difficulty in assessing the strategic use of resettlement in a specific situation should not be the basis for excluding a region or a country.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(i) die Verringerung der Zahl der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die von diesem Drittstaat aus die Grenze irregulär überqueren und so in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangen; | entfällt |
Or. en
Begründung
Several stakeholders such as UNHCR, IOM, ECRE, IRC, Caritas, Red Cross, Amnesty International and many more have voiced their concerns about linking resettlement with third countries cooperation in border control matters as this moves away from resettlement as a protection tool to provide assistance to the most vulnerable refugees. The rapporteur strongly believe that the humanitarian essence of resettlement must be safeguarded, and that resettlement must continue to be based on the needs of the most vulnerable refugees. Determining geographical priorities based on third countries cooperation in the area of migration control and leveraging resettlement to reach foreign policy objectives would de facto jeopardize a humanitarian, needs-based and international protection approach. Spontaneous arrivals will not be stopped by resettlement, and the only way to reduce the need for people to use irregular ways is to increase resettlement numbers and provide other legal pathways such as humanitarian visas, extended family reunification, humanitarian admission programmes, etc.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(ii) die Schaffung der Voraussetzungen für die Anwendung der Konzepte des „ersten Asylstaates“ und des „sicheren Drittstaates“ bei der Rückführung von Asylbewerbern, die aus diesem Drittstaat kommen oder eine Verbindung zu diesem Drittstaaten haben und durch irregulären Grenzübertritt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sind; | entfällt |
Or. en
Begründung
Several stakeholders such as UNHCR, IOM, ECRE, IRC, Caritas, Red Cross, Amnesty International and many more have voiced their concerns about linking resettlement with third countries cooperation in asylum and migration matters as this moves away from resettlement as a protection tool to provide assistance to the most vulnerable refugees. The rapporteur strongly believe that the humanitarian essence of resettlement must be safeguarded, and that resettlement must continue to be based on the needs of the most vulnerable refugees. Determining geographical priorities based on third countries cooperation in the area of migration and asylum and leveraging resettlement to reach foreign policy objectives would de facto jeopardize a humanitarian, needs-based and international solidarity and protection approach.
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(iii) den Ausbau der Kapazitäten für die Aufnahme und den Schutz von Personen, die sich in diesem Drittstaaten aufhalten und internationalen Schutz benötigen, unter anderem durch die Schaffung eines wirksamen Asylsystems, oder | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Aspekt wird im vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Buchstabe d dieses Artikels aufgegriffen.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iv
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(iv) die verstärkte Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, unter anderem durch den Abschluss und die wirksame Umsetzung von Rückübernahmeabkommen; | entfällt |
Or. en
Begründung
Several stakeholders such as UNHCR, IOM, ECRE, IRC, Caritas, Red Cross, Amnesty International and many more have voiced their concerns about linking resettlement with third countries cooperation in asylum and migration matters as this moves away from resettlement as a protection tool to provide assistance to the most vulnerable refugees. The rapporteur strongly believe that the humanitarian essence of resettlement must be safeguarded, and that resettlement must continue to be based on the needs of the most vulnerable refugees. Determining geographical priorities based on third countries cooperation in the area of migration and leveraging resettlement to reach foreign policy objectives would de facto jeopardize a humanitarian, needs-based and international protection approach.
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(e) der Umfang und Inhalt der von Drittstaaten eingegangenen Neuansiedlungsverpflichtungen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können zu gezielten Neuansiedlungsregelungen gemäß Artikel 8 zugelassen werden: | Nur folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können zu gezielten Neuansiedlungsregelungen gemäß Artikel 8 zugelassen werden: |
Or. en
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) (i) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bzw. außerhalb des Teils dieses Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden oder aufgrund dieser Furcht den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen wollen, und Staatenlose, die sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes bzw. des Teil des Landes, in dem sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben wollen; | (a) (i) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, des Ausdrucks ihrer Geschlechtlichkeit, ihrer Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Ausrichtung, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bzw. außerhalb des Teils dieses Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden oder aufgrund dieser Furcht den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen wollen, und Staatenlose, die sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes bzw. des Teils des Landes, in dem sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren oder dort bleiben wollen; |
Or. en
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: | (b) Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Kriterien von Buchstabe a erfüllen und zudem in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen: |
Or. en
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– Personen, die rechtlichen und/oder physischen Schutz benötigen, | – Personen, die rechtlichen und/oder physischen Schutz benötigen, einschließlich Personen, denen eine Abschiebung droht, |
Or. en
Begründung
Angleichung an den Wortlaut der UNHCR-Kriterien zur Vorlage von Neuansiedlungsfällen.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– sozioökonomisch benachteiligte Personen; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i – Spiegelstrich 6 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| – Personen, die sich in einer lang andauernden Flüchtlingssituation befinden und für die keine anderen dauerhaften Alternativlösungen absehbar sind; |
Or. en
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(ii) Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten: | (ii) in Fällen, in denen keine anderen legalen Wege für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union – auch nicht gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates1a – bestehen, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten: |
| __________________ |
| 1a Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12–18. |
Or. en
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii – Spiegelstrich 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, sofern nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Vorschriften dieses Mitgliedstaats betreffend Drittstaatsangehörige und Staatenlose nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; | – der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt; |
Or. en
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii – Spiegelstrich 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; | – die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Spiegelstrich genannten Paares oder von neu anzusiedelnden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; |
Or. en
Begründung
Die Berichterstatterin sieht ein, dass mit dieser Formulierung beabsichtigt wird, Kinderehen nicht zu unterstützen, allerdings besteht auch die Gefahr, dass Opfer von Kinderehen weiter bestraft werden, indem ihnen eine Neuansiedlung verwehrt wird.
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii – Spiegelstrich 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der gemäß dem Recht oder den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält, für das neu anzusiedelnde minderjährige Kind verantwortlich ist; | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Or. en
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nicht unter Artikel 1D der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 fallen, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge („UNHCR“) betrifft; | (c) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Kriterien der Buchstaben a und b erfüllen und zudem nach Artikel 1D Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 Anspruch auf die Leistungen gemäß dieser Konvention haben; |
Or. en
Begründung
Article 1D of the 1951 Geneva Convention contains both an exclusion and an inclusion clause. It excludes from the scope of that convention those persons who are at present receiving protection or assistance from an organ or agency of the United Nations other than UNHCR. It follows from the clear wording of Article 1D of the Geneva Convention that only those persons who have actually availed themselves of the assistance provided by UNRWA come within the clause excluding refugee status set out therein, which must, as such, be construed narrowly and cannot therefore also cover persons who are or have been eligible to receive protection or assistance from that agency. The second paragraph of Article 1D of the Geneva Convention includes persons for whom protection or assistances as referred to in the exclusion clause has ceased for any reason. The aim of Article 1D of the Geneva Convention is to avoid overlapping competencies between UNRWA and UNHCR, and, in conjunction with UNHCR’s Statute, ensures the continuity of protection and assistance to Palestinian refugees as necessary. For the purpose of this Framework, reference is only made to Paragraph 2 of Article 1D, i.e. the inclusion clause.
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(d) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie anwesend sind oder ihren Aufenthalt genommen haben, nicht als Personen anerkannt werden, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. damit gleichwertige Rechte und Pflichten haben. | entfällt |
Or. en
Begründung
Dieser Buchstabe bezieht sich auf Artikel 1E der Genfer Flüchtlingskonvention, bei dem es sich um eine Ausschlussklausel handelt. Daher ist nicht klar, welches Ziel mit seiner Aufnahme in die Zulassungskriterien dieses Rahmens verfolgt werden soll.
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Familieneinheit der Personen gemäß Buchstabe b Ziffer ii gewahrt werden kann. | Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei sämtlichen Neuansiedlungsverfahren die Familieneinheit gewahrt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, | (a) Personen, bei denen aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, |
Or. en
Begründung
Angleichung an den Wortlaut von Artikel 1F der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967.
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(ii) dass sie eine schwere Straftat begangen haben, | (ii) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen haben, |
Or. en
Begründung
Angleichung an den Wortlaut von Artikel 1F der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967.
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) Personen, bei den berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des Mitgliedstaats, der für die Prüfung der Neuansiedlungsakte zuständig ist, darstellen, und zwar auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat den für die Prüfung der Neuansiedlungsakte zuständigen Mitgliedstaat aufgefordert hat, diesen anderen Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Neuansiedlungsakte in Bezug auf bestimmte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose oder bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu konsultieren, und dieser andere Mitgliedstaat aus diesen Gründen Einwände gegen die Neuansiedlung dieser Personen erhoben hat; | entfällt |
Or. en
Begründung
According to Article 78(1) TFEU, the Union’s asylum policy must be in accordance with the Geneva Convention of 28 July 1951 and the Protocol of 31 January 1967 relating to the status of refugees, and other relevant treaties. Since the term exclusion has a distinct meaning in the context of international refugee protection, which strictly relates to individuals who may be undeserving of international protection, the rapporteur has chosen to follow the exclusion clauses as set out in Article 1(F) of the Geneva Convention. Additional exclusion clauses such as this one blurs the lines between exclusion and ineligibility.
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (ba) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie anwesend sind oder ihren Aufenthalt genommen haben, als Personen anerkannt werden, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. damit gleichwertige Rechte und Pflichten haben. |
Or. en
Begründung
Angleichung an den Wortlaut von Artikel 1E der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967.
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) Personen, die im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind; | entfällt |
Or. en
Begründung
According to Article 78(1) TFEU, the Union’s asylum policy must be in accordance with the Geneva Convention of 28 July 1951 and the Protocol of 31 January 1967 relating to the status of refugees, and other relevant treaties. Since the term exclusion has a distinct meaning in the context of international refugee protection, which strictly relates to individuals who may be undeserving of international protection, the rapporteur has chosen to follow the exclusion clauses as set out in Article 1(F) of the Geneva Convention. Additional exclusion clauses such as this one blurs the lines between exclusion and ineligibility.
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(d) Personen, die in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung sich irregulär im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten haben oder irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind bzw. den Versuch der irregulären Einreise unternommen haben; | entfällt |
Or. en
Begründung
According to Article 78(1) TFEU, the Union’s asylum policy must be in accordance with the Geneva Convention of 28 July 1951 and the Protocol of 31 January 1967 relating to the status of refugees, and other relevant treaties. Since the term exclusion has a distinct meaning in the context of international refugee protection, which strictly relates to individuals who may be undeserving of international protection, the rapporteur has chosen to follow the exclusion clauses as set out in Article 1(F) of the Geneva Convention. Additional exclusion clauses such as this one blurs the lines between exclusion and ineligibility. Furthermore, persons are often compelled to undertake irregular journeys because of their vulnerability and the lack of a foreseeable alternative durable solution. Excluding persons for that very reason runs a high risk of excluding people in dire need of protection. In addition, a person’s protection situation can change under a period of five years, e.g. a war could outbreak in his/her country or the person could be forced into a marriage, such a broad exclusion hamper to take into account the new situation of the person and could lead to a denial of protection.
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(e) Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung, den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 (11097/15), der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016, der Empfehlung der Kommission C(2015) 9490 vom 15. Dezember 2015 oder einer nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt wurden und | (e) Personen, die bereits von einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung, den Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juli 2015 (11097/15) oder einer nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt wurden und |
Or. en
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(f) Personen, denen die Mitgliedstaaten in den fünf Jahren vor der Neuansiedlung die Neuansiedlung gemäß diesem Absatz verweigert haben. | entfällt |
Or. en
Begründung
Mitgliedstaaten können sehr spezielle Gründe haben, die Neuansiedlung einer Person zu verweigern, beispielsweise wenn die Person an einer Krankheit leidet, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aus verschiedenen Gründen nicht behandelt werden kann. Dies sollte keinen Grund darstellen, schutzbedürftige Personen aus allen Mitgliedstaaten auszuschließen.
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können auch dann von gezielten Neuansiedlungsregelungen nach Artikel 8 ausgeschlossen werden, wenn auf ersten Anschein einer der Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Überschrift
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union | Zweijährlicher Neuansiedlungsplan der Union |
Or. en
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat einen jährlichen Neuansiedlungsplan in dem Jahr an, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll. | 1. Die Kommission erhält die Befugnis, alle zwei Jahre gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen Neuansiedlungsplan der Union im Einklang mit den folgenden Absätzen aufzustellen. |
Or. en
Begründung
Artikel 7 und Artikel 8 sind, da sie die verwaltungstechnischen Verfahren vor der Neuansiedlung betreffen, eng miteinander verbunden. Um diesem Umstand besser Rechnung zu tragen, schlägt die Berichterstatterin vor, die Artikel dahin gehend zu ändern, dass in beiden Artikeln ein Verweis auf delegierte Befugnisse eingefügt wird. Durch diese Änderung würde nicht nur für mehr Klarheit gesorgt, sondern auch sichergestellt werden, dass die verwaltungstechnischen Verfahren transparenter werden und die Mitgliedstaaten mehr Befugnisse in Bezug auf die gezielten Regelungen erhalten, was als wichtig erachtet wird, da die Mitgliedstaaten diese Regelungen umsetzen werden.
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Die Neuansiedlungspläne der Union bauen auf Konsultationen mit dem Hochrangigen Ausschuss für die Neuansiedlung auf und beruhen auf der jährlichen Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf. |
Or. en
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Der jährliche Neuansiedlungsplan der Union enthält | 2. Der Neuansiedlungsplan der Union enthält |
Or. en
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) die maximale Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen, | (a) eine angestrebte Zahl an neu anzusiedelnden Personen, die mindestens 25 % des jährlich prognostizierten weltweiten Neuansiedlungsbedarfs entspricht, |
Or. en
Begründung
Europe has 23.8% of the world's GDP, yet EU Member States host only around 8% of the world's refugees. This places a disproportionate burden on developing countries, which host the vast majority. 22 European countries resettled 13,040 persons in 2015 (9,629 to 17 EU Member States), with Europe contributing, on average, approximately 10 per cent to global resettlement intakes over the past five years. By contrast, that same year, the U.S. resettled 69,933 refugees. In order for an EU Resettlement Framework to add value, it needs to increase both the quality and the quantity of resettlement to the Union. If we want to reduce the need for dangerous journeys, reduce loss of lives and reliance on smuggling networks, this will only become a reality when the number of places offered is credible and meaningful. Therefore, the rapporteur suggests to increase the number of resettlement places reflecting the EUs responsibility as a global region with the capacity to do so.
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie | (b) Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Neuansiedlungsplans der Union und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der neu anzusiedelnden Personen sowie |
Or. en
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) die allgemeinen geografischen Prioritäten. | (c) die allgemeinen geografischen Prioritäten auf der Grundlage der Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf. |
Or. en
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (ca) eine nicht zugewiesene Notfallquote im Sinne von Artikel 11a, um dringenden Fällen und Notfällen unabhängig von den in Buchstabe c aufgeführten geografischen Prioritäten Rechnung zu tragen. |
Or. en
Begründung
Durch die Einführung einer besonderen, nicht mit prioritären Regionen oder Bevölkerungsgruppen verbundenen Notfallquote in die Neuansiedlungspläne der Union könnte Notfällen und dringenden Fällen weltweit Rechnung getragen werden, für die derzeit ein erheblicher Mangel an verfügbaren Plätzen besteht.
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union, die mit dem jährlichen Neuansiedlungsplan der Union nach Artikel 7 im Einklang stehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | 1. Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Übereinstimmung mit Absatz 2 gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union festzulegen, die mit dem Neuansiedlungsplan der Union nach Artikel 7 im Einklang stehen. |
Or. en
Begründung
Artikel 7 und Artikel 8 sind, da sie die verwaltungstechnischen Verfahren vor der Neuansiedlung betreffen, eng miteinander verbunden. Um diesem Umstand besser Rechnung zu tragen, schlägt die Berichterstatterin vor, die Artikel dahin gehend zu ändern, dass in beiden Artikeln ein Verweis auf delegierte Befugnisse eingefügt wird. Durch diese Änderung würde nicht nur für mehr Klarheit gesorgt, sondern auch sichergestellt werden, dass die verwaltungstechnischen Verfahren transparenter werden und die Mitgliedstaaten mehr Befugnisse in Bezug auf die gezielten Regelungen erhalten, was als wichtig erachtet wird, da die Mitgliedstaaten diese Regelungen umsetzen werden.
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der maximalen Gesamtzahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union; | (b) genaue Zahl der neu anzusiedelnden Personen – als Anteil der angestrebten Zahl nach dem Neuansiedlungsplan der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a – sowie Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union; |
Or. en
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) Angabe der Regionen oder Drittstaaten, aus denen gemäß Artikel 4 die Neuansiedlung erfolgen soll; | (c) Angabe der Regionen oder Drittstaaten, aus denen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und gemäß Artikel 4 die Neuansiedlung erfolgen soll; |
Or. en
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(d) sofern erforderlich Regelungen für die lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – mit Unterstützung durch die [Asylagentur der Europäischen Union] im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 – sowie mit Drittstaaten und dem UNHCR oder anderen Partnern; | (d) sofern erforderlich Regelungen für die lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten – mit Unterstützung durch das UNHCR und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, die [Asylagentur der Europäischen Union] im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 – sowie mit Drittstaaten und anderen Partnern; |
Or. en
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(e) Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die die gezielte Neuansiedlungsregelung der Union gilt; | (e) Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf sowie der Kategorien zur Vorlage von Neuansiedlungsfällen nach Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i, für die die gezielte Neuansiedlungsregelung der Union gilt; |
Or. en
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(f) Festlegung des anzuwendenden Verfahrens – Regelverfahren nach Artikel 10 oder Eilverfahren nach Artikel 11 –, gegebenenfalls unter Angabe der Modalitäten für die Identifizierung und Bewertung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sowie des Zeitrahmens für Entscheidung über die Neuansiedlung; | (f) Festlegung des anzuwendenden Verfahrens – Regelverfahren nach Artikel 10 oder Eilverfahren nach Artikel 11; |
Or. en
Begründung
Zuständig für die Umsetzung der Regelungen sind die Mitgliedstaaten, daher sollten auch die Mitgliedstaaten festlegen, wie die Identifizierung und Bewertung erfolgen sollen. Der zeitliche Rahmen für die Entscheidung ist bereits Gegenstand von Buchstabe g dieses Artikels.
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Neuansiedlungsverfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 gelten für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Neuansiedlung eingewilligt haben und diese Einwilligung nicht nachträglich zurückgezogen oder die Neuansiedlung in einem bestimmten Mitgliedstaat abgelehnt haben. | Die Neuansiedlung gemäß dieser Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Neuansiedlung eingewilligt haben. |
Or. en
Begründung
Eine Auflistung von Ausschlussgründen in diesem Artikel ist irreführend, da Ausschlussgründe in Artikel 6 behandelt werden.
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bei der Umsetzung einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union nehmen die Mitgliedstaaten eine Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor und bewerten, ob diese Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in den Anwendungsbereich einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union fallen. | Bei der Umsetzung einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union stützen sich die Mitgliedstaaten vorrangig auf die Identifizierung und Vorlage von Fällen durch das UNHCR. Andere Akteure für die Identifizierung können Mitgliedstaaten oder einschlägige Organisationen sein. |
| Anschließend bewerten die Mitgliedstaaten, ob diese Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in den Anwendungsbereich einer gezielten Neuansiedlungsregelung der Union fallen. Die Mitgliedstaaten können um Unterstützung durch die [Asylagentur der Europäischen Union] ersuchen. |
Or. en
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Für die Zwecke der Durchführung des Regelverfahrens können die Mitgliedstaaten das UNHCR oder gegebenenfalls [die Asylagentur der Europäischen Union] oder einschlägige internationale Gremien ersuchen, umfassend zu bewerten, |
| (a) ob sie in den Anwendungsbereich der jeweiligen gezielten Neuansiedlungsregelung der Union und |
| (b) in eine der in Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i genannten Kategorien zur Vorlage von Neuansiedlungsfällen fallen. Ferner können die Mitgliedstaaten eine Begründung für die Bewertung anfordern. |
| Die Mitgliedstaaten können das UNHCR auch darum ersuchen, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, über die es Dossiers an die Mitgliedstaaten übermittelt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen. |
Or. en
Begründung
Aus Gründen der Klarheit wurde Artikel 10 Absatz 8 mit einigen Änderungen in Artikel 10 Absatz 1 aufgenommen und mit diesem zusammengelegt. In Letzterem wird das Verfahren ausführlich beschrieben.
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können unter anderem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit folgenden Bindungen oder Bedürfnissen den Vorzug geben: | entfällt |
(a) familiären Bindungen zu Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder Unionsbürgern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten; |
|
(b) sozialen oder kulturellen Bindungen oder sonstigen Merkmalen, die die Integration im teilnehmenden Mitgliedstaat erleichtern können, wobei es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung geben darf und Unterschiede in der Behandlung, die für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 1 erforderlich sind, unberührt bleiben; |
|
(c) besonderen Schutzbedürfnissen oder Benachteiligungen. |
|
Or. en
Begründung
Preferential treatment of any particular class or group of refugees, for whatever reason, will come at the expense of appropriate treatment for other persons who, from an objective humanitarian perspective, are equally deserving. The international community has therefore laid down, in the Geneva Convention of 28 July 1951 Relating to the Status of Refugees, binding rules of international humanitarian law that delineate who, in what circumstances, is to be treated as a refugee and how they are to be cared for. All EU Member States are signatories to that Convention. With this background, it is directly unsuitable to include "integration potential" in this Regulation.
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Nach der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfassen die Mitgliedstaaten folgende Informationen über diejenigen Personen, bei denen sie beabsichtigen, das Neuansiedlungsverfahren durchzuführen: | entfällt |
(a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie weitere personenbezogene Angaben, |
|
(b) Abdruck aller Finger und Gesichtsbild von jedem mindestens sechs Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
|
(c) Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und |
|
(d) Tag und Ort der Registrierung sowie die Behörde, die die Registrierung vorgenommen hat. |
|
Zusätzliche für die Anwendung der Absätze 3 und 4 erforderliche Daten können ebenfalls zum Zeitpunkt der Registrierung erfasst werden. |
|
Or. en
Begründung
Dieser Absatz wird verschoben und nach die Absätze 3 und 4 gestellt, da die Bewertung von Zulassungskriterien und Ausschlussgründen vor der Registrierung potenzieller Begünstigter erfolgen muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Fälle, die niemals zulässig sein könnten, registriert werden, was sowohl unnötige Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten schafft als auch falsche Erwartungen weckt.
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor. | Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung insbesondere anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor. |
Or. en
Begründung
Bei einer erschöpfenden Auflistung dazu, wie die Mitgliedstaaten eine Bewertung vorzunehmen haben, besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweisführung und freien Beweiswürdigung.
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 3 so bald wie möglich, jedoch nicht später als acht Monate nach ihrer Registrierung. Im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist von acht Monaten um maximal vier Monate verlängern. | 4. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Neuansiedlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 3 so bald wie möglich, jedoch nicht später als acht Monate nach ihrer Registrierung. Im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist um maximal vier Monate verlängern. |
Or. en
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 4a. Im Falle einer positiven Entscheidung erfassen die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, folgende Informationen über diejenigen Personen, bei denen sie beabsichtigen, das Neuansiedlungsverfahren durchzuführen: |
| (a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, |
| (b) Abdruck aller Finger und Gesichtsbild von jedem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, |
| (c) Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen und |
| (d) Tag und Ort der Registrierung sowie die Behörde, die die Registrierung vorgenommen hat. |
Or. en
Begründung
Dies ist ursprünglich Absatz 2 (mit einigen Änderungen), der verschoben und nach die Absätze 3 und 4 gestellt wurde, da die Bewertung von Zulassungskriterien und Ausschlussgründen vor der Registrierung potenzieller Begünstigter erfolgen muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Fälle, die niemals zulässig sein könnten, registriert werden, was sowohl unnötige Verwaltungslast für die Mitgliedstaaten schafft als auch falsche Erwartungen weckt.
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Nach Ablauf dieses Zeitraums löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald der Mitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat. | Nach Ablauf dieses Zeitraums löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieses Zeitraums die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat. |
Or. en
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
6. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung erfolgt keine Neuansiedlung der betreffenden Person. | 6. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung erfolgt keine Neuansiedlung der betreffenden Person in dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat. Der Grund für die Ablehnung wird dem UNHCR oder einer anderen Organisation, die den Fall vorgelegt hat, gegebenenfalls zur Weiterbearbeitung mitgeteilt. |
Or. en
Begründung
Das UNHCR appelliert an die Staaten, die Gründe für eine Ablehnung zu übermitteln, die mit anderen Aspekten als der Zulässigkeit in Verbindung stehen könnten. Wenn das UNHCR über die Begründungen der Mitgliedstaaten informiert ist, ist es beispielsweise in der Lage, offene Fragen zu klären, die erneute Vorlage von Fällen an andere (auch nicht europäische) Neuansiedlungsländer zu erwägen oder gegebenenfalls andere schutzbezogene Aspekte weiterzuverfolgen.
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 7 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) erkennt der Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft oder, sofern er für subsidiären Schutz in Betracht kommt, den subsidiären Schutzstatus zu. Die Mitgliedstaaten setzen den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von dieser Entscheidung in Kenntnis. Sobald sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, hat die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus nach den Artikeln 13 und 19 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Anerkennungsverordnung]; | (a) erkennt der Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft oder, sofern er für subsidiären Schutz in Betracht kommt, den subsidiären Schutzstatus zu. Die Mitgliedstaaten setzen den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von dieser Entscheidung in Kenntnis und informieren ihn über die mit diesem Status verbundenen Rechte. Sobald sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, hat die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Anerkennungsverordnung]. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG1a des Rates für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen; |
| __________________ |
| 1a Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53. |
Or. en
Begründung
Die Grundlage für die Neuansiedlung als dauerhafte Lösung ist, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie neu angesiedelten Personen einen dauerhaften Aufenthaltstitel ausstellen. Ein einjähriger, dreijähriger oder auch fünfjähriger Aufenthaltstitel kann nicht als dauerhafte Lösung gesehen werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Mitgliedstaaten, die dies wünschen, günstigere Aufenthaltstitel ausstellen können als die in der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] vorgesehenen.
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 7 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(c) bietet der Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm an, dass beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaaten umfassen kann. | (c) bietet der Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein Orientierungsprogramm an, dass beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen kann. Diese Programme können nach der Einreise angeboten werden. |
Or. en
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 8
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
8. Für die Zwecke der Durchführung des Regelverfahrens können die Mitgliedstaaten vor der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen das UNHCR oder gegebenenfalls [die Agentur der Europäischen Union für Asyl] oder einschlägige internationale Gremien ersuchen, ihnen Dossiers über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu übermitteln, bei denen diese Stellen umfassend bewertet haben, | entfällt |
(a) ob sie in den Anwendungsbereich der jeweiligen gezielten Neuansiedlungsregelung Union und |
|
(b) in eine der in Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i des Artikel 5 genannten Kategorien der Schutzbedürftigkeit fallen. |
|
Die Mitgliedstaaten können das UNHCR auch darum ersuchen, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, über die es Dossiers an die Mitgliedstaaten übermittelt, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfüllen. |
|
Die Mitgliedstaaten können ferner darum ersuchen, dass unter anderem die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c berücksichtigt werden. |
|
Or. en
Begründung
Dieser Absatz wurde in Artikel 10 Absatz 1 aufgenommen und mit diesem zusammengelegt, da in beiden das Verfahren beschrieben wird.
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 9
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
9. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 zu erlassen, um durch Ergänzung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Elemente das Neuansiedlungsverfahren erforderlichenfalls an die Verhältnisse in dem Drittland anzupassen, aus dem die Neuansiedlung erfolgt. | entfällt |
Or. en
Begründung
Es ist nicht klar, welches Ziel und welchen Geltungsbereich diese delegierten Rechtsakte hätten, insbesondere in Bezug auf die Bewertung und Entscheidung über einen Neuansiedlungsfall. Zudem ist nicht klar, weshalb dies nicht durch andere Mittel besser erreicht werden könnte. Artikel 10 bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität, um die Verfahren nach Bedarf so anzupassen, dass die Absätze 1 bis 4 erfolgreich umgesetzt werden können.
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Sie bewerten nicht, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Anforderungen nach Artikel 5 Buchstabe a Ziffer i erfüllen; | (1) Sie können sich entschließen, nicht zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Anforderungen nach Artikel 5 Buchstabe a Ziffer i erfüllen; |
Or. en
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) sie erkennen den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zu. | (4) sie können den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zuerkennen, falls die Bewertung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 3 dieses Artikels abgeschlossen wurde. |
Or. en
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 11a |
| Notfallverfahren |
| Ist im delegierten Rechtsakt der Kommission, mit dem ein Neuansiedlungsplan der Union angenommen wird, ein Notfallverfahren vorgesehen, das nicht an bestimmte Regionen oder Bevölkerungsgruppen gebunden ist, so gehen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen bestimmte Personen unmittelbaren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, oder wenn die Schwere ihrer Erkrankung es erfordert, diese Personen unverzüglich und innerhalb sehr kurzer Zeit aus den bedrohlichen Umständen zu befreien, abweichend von Artikel 10 wie folgt vor: |
| (1) Sie verpflichten sich zur Einführung eines beschleunigten Verfahrens für dringende Fälle und Notfälle, sofern es noch kein derartiges Verfahren gibt; |
| (2) sie legen eine bestimmte Zahl von Plätzen fest, die nicht an bestimmte Regionen oder Bevölkerungsgruppen gebunden sind, die für eine Vergabe mittels dieses Verfahrens in Frage kommen; |
| (3) sie nehmen vom UNHCR vorgelegte dringende Fälle oder Notfälle zur Neuansiedlung auf, in denen es aufgrund der Unmittelbarkeit der Sicherheitsrisiken oder der Schwere einer Erkrankung erforderlich ist, die betroffenen Personen innerhalb sehr kurzer Zeit aus den bedrohlichen Umständen zu befreien; |
| (4) sie beschleunigen die Entscheidung darüber, ob die Flüchtlinge oder Staatenlosen die Anforderungen und Zulassungskriterien dieses Rahmens gemäß Artikel 5 erfüllen; und |
| (5) sie beabsichtigen, innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage eines Falles eine Entscheidung zu treffen, und sorgen für die unverzügliche Überstellung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen. |
Or. en
Begründung
Durch die Einführung einer besonderen, nicht mit prioritären Regionen oder Bevölkerungsgruppen verbundenen Notfallquote und eines entsprechenden Notfallverfahrens in die Neuansiedlungspläne der Union könnte Notfällen und dringenden Fällen weltweit Rechnung getragen werden, für die derzeit ein erheblicher Mangel an verfügbaren Plätzen besteht.
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Zur Erleichterung der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen. | 1. Zur Erleichterung der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen. Die Mitgliedstaaten können von [der Asylagentur der Europäischen Union] unterstützt werden und gegebenenfalls bestehende Strukturen für die operative Zusammenarbeit im Bereich der Neuansiedlung nutzen. |
Or. en
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Bei der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der EU und insbesondere bei der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie beim Treffen von Reise- und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von Partnern gemäß den Regelungen für lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit unterstützt werden, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d getroffen werden. | 3. Bei der Umsetzung der gezielten Neuansiedlungsregelungen der EU und insbesondere bei der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie beim Treffen von Reise- und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen Partnern gemäß den Regelungen für lokale Koordinierung und praktische Zusammenarbeit unterstützt werden, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d getroffen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung wird eingesetzt, der sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Vertreter [der Asylagentur der Europäischen Union],des UNHCR und der IOM (Internationale Organisation für Migration) werden ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken. | 1. Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung wird eingesetzt, der sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten, des UNHCR, [der Asylagentur der Europäischen Union], der IOM (Internationale Organisation für Migration) und anderer einschlägiger zivilgesellschaftlicher Organisationen zusammensetzt. Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung teilzunehmen, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken. |
| Im Anschluss an die Dreiparteien-Jahreskonferenz zu Neuansiedlungsfragen (ATCR) und die Veröffentlichung der Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf tritt der Hochrangige Ausschuss für Neuansiedlung zusammen, um die wesentlichen Bestandteile des Neuansiedlungsplans der Union sowie der verschiedenen gezielten Neuansiedlungsregelungen der Union zu skizzieren. |
Or. en
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. | 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 7 und 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Or. en
Begründung
Der Kommissionsvorschlag sieht eine Befugnisübertragung für einen unbestimmten Zeitraum vor. Durch die Festlegung eines bestimmten, stillschweigend verlängerbaren Zeitraums (vier Jahre) könnte eine Berichterstattungspflicht – spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren – eingeführt werden. Zudem könnten sich beide Mitgesetzgeber einen Überblick darüber verschaffen und bewerten, wie die Befugnisübertragung in der Praxis funktioniert hat.
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | 3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Or. en
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | 6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Or. en
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 15 | entfällt |
Ausschussverfahren |
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1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Or. en
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung sind die Kernelemente dieser Verordnung, insbesondere was das Neuansiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten von neu angesiedelten Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen. | Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Neuansiedlungsplans der Union mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung sind die Kernelemente dieser Verordnung, insbesondere was das Neuansiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten von neu angesiedelten Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen. |
Or. en
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) ,Neuansiedlungʻ die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Drittstaat, in den bzw. innerhalb dessen sie vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. | a) ,Neuansiedlungʻ die Auswahl, Aufnahme und Überstellung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Staat, in dem sie um Schutz ersucht haben, in einen Mitgliedstaat, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren und eine dauerhafte Lösung zu bieten. |
Or. en
Begründung
Änderung zur Angleichung an Artikel 2 dieses Rahmens.
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 2 – Buchstabe a b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
ab) ,gezielte Neuansiedlungsregelung der Unionʻ eine gemäß Artikel 15 Absatz 2 der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen)] festgelegte Neuansiedlungsregelung der Union. | ab) ,gezielte Neuansiedlungsregelung der Unionʻ eine gemäß Artikel 8 der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Verordnung über den Neuansiedlungsrahmen)] festgelegte Neuansiedlungsregelung der Union. |
Or. en
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten für jede im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung neu angesiedelte Person einen Pauschalbetrag von 10 000 EUR. | 1. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung erhalten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre zusätzliche Mittel nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b in Form eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person. Der Pauschalbetrag wird für jede im Rahmen einer gezielten Neuansiedlungsregelung neu angesiedelte Person auf 10 000 EUR erhöht. |
Or. en
Begründung
Auch wenn für die Mitgliedstaaten gewisse Anreize zur Teilnahme am Neuansiedlungsrahmen der Union bestehen sollten, sollten sie nicht daran gehindert werden, nationale Anstrengungen im Bereich der Neuansiedlung zu unternehmen. Mit diesem Änderungsantrag versucht die Berichterstatterin, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen beiden Zielen herzustellen.
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten. | 1. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten. |
Or. en
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der [Asylagentur der Europäischen Union] neben den der [Asylagentur der Europäischen Union] wöchentlich gemäß Artikel 22 Absatz 3 der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung)] übermittelten Informationen über die Anzahl der tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen die zur Erstellung ihres Berichts nach Absatz 1 erforderlichen Informationen. | 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der [Asylagentur der Europäischen Union] neben den der [Asylagentur der Europäischen Union] gemäß Artikel 22 Absatz 3 der [Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung)] übermittelten Informationen über die Anzahl der tatsächlich neu angesiedelten Drittstaatsangehörigen die zur Erstellung ihres Berichts nach Absatz 1 erforderlichen Informationen. |
Or. en
BEGRÜNDUNG
Täglich sind 34 000 Männer, Frauen und Kinder aufgrund von Konflikten, Verfolgung, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gezwungen, ihre Heimat zu verlassen. Im Vergleich zum Vorjahr ist diese Zahl kontinuierlich gestiegen, sodass inzwischen mehr als 65 Millionen Menschen aus Angst um ihr Leben auf der Flucht sind, wobei die Zahl der Binnenvertriebenen doppelt so hoch ist wie die Zahl der Flüchtlinge. Schätzungen zufolge wurden alleine im Jahr 2015 12,4 Millionen Menschen vertrieben. Da die dieser Entwicklung zugrunde liegenden Konflikte und Gewalttaten immer weiter zunehmen und nicht abreißen, bedarf es dringend wirksamerer und dauerhafter Lösungen auf weltweiter Ebene.
Die Genfer Flüchtlingskonvention: ein völkerrechtliches Instrument in der Folge des Zweiten Weltkriegs
Nach dem Zweiten Weltkrieg erkannten viele Länder, dass es dringend notwendig war, völkerrechtliche Instrumente zu fördern und weiter zu etablieren. Eines der Ziele bestand darin, ein völkerrechtliches Instrument zu schaffen, durch das sichergestellt sein würde, dass schutzbedürftigen Menschen Zuflucht gewährt wird. Im Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat die internationale Gemeinschaft verbindliche Regeln des humanitären Völkerrechts niedergeschrieben, in denen festgelegt ist, welche Personen unter welchen Voraussetzungen als Flüchtlinge behandelt und wie sie versorgt werden sollen. Alle Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien dieses Abkommens. Obgleich die Europäische Union als solche keine Vertragspartei des Abkommens ist, ist in Artikel 63 Absatz 1 EG ausdrücklich vorgesehen, dass die gemeinsame Asylpolitik in Übereinstimmung mit dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 erlassen werden muss.
Im Jahr 1950 wurde in der Folge des Zweiten Weltkriegs das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geschaffen, um Millionen von Menschen zu helfen, die geflohen oder heimatlos geworden waren. Das UNHCR fungiert als „Hüter“ des Abkommens von 1951 und des dazugehörigen Protokolls von 1967. Es ist ein zentraler Akteur, der weltweit agiert, um Länder, die Flüchtlinge aufnehmen, zu unterstützen und Staaten zu helfen, politische Antworten zu finden. Um ihre Maßnahmen zum Schutz und zur Neuansiedlung von Flüchtlingen zu intensivieren, muss die Europäische Union auf der Arbeit des UNHCR aufbauen.
Neuansiedlung: ein sicherer und legaler Weg für internationalen Schutz
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem, das derzeit überarbeitet wird, erstreckt sich auf verschiedene Elemente wie eine stärkere Aufteilung der Verantwortlichkeiten für die Aufnahme von Flüchtlingen, Aufnahmebedingungen, gemeinsame Verfahren und Anerkennungsvorschriften. Der Notwendigkeit sicherer und legaler Einreisemöglichkeiten in die EU wird jedoch nur unzureichend Rechnung getragen.
Die Forderung nach mehr und wirksameren sicheren und legalen Wegen in die EU wurde im Laufe der Jahre in zahlreichen Entschließungen des Europäischen Parlaments geäußert, aber auch aufseiten der Europäischen Kommission, des Menschenrechtskommissars des Europarates, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und zahlreicher zivilgesellschaftlicher Akteure. Auch auf dem VN-Gipfel zu Flüchtlingen und Migranten sowie auf dem von Präsident Obama im September 2016 einberufenen Flüchtlingsgipfel wurden ebenfalls sichere und legale Wege gefordert, wozu auch die Neuansiedlung zählt.
Die Neuansiedlung weist zwar einige Ähnlichkeiten mit Migrationswegen auf, dennoch handelt es sich um einen gesonderten Weg. Die Neuansiedlung ist daher als Ergänzung und nicht als Ersatz für andere legale Wege zu internationalem Schutz zu sehen, wozu Visa aus humanitären Gründen, erweiterte Familienzusammenführung und humanitäre Aufnahmeprogramme zählen.
Gemäß ihrem Statut und einschlägigen Resolutionen der VN-Generalversammlung hat das UNHCR die Aufgabe, Neuansiedlungen als eine von drei dauerhaften Lösungen vorzunehmen. Die offizielle Definition von „Neuansiedlung“ im Handbuch des UNHCR zur Neuansiedlung lautet wie folgt:
Die Neuansiedlung umfasst die Auswahl und Überstellung von Flüchtlingen aus einem Staat, in dem sie um Schutz ersucht haben, in einen Drittstaat, der sich bereit erklärt hat, sie – als Flüchtlinge – mit Recht auf Daueraufenthalt aufzunehmen. Durch die Zuerkennung des Status wird der Schutz gegen Abschiebung sichergestellt und einem neu angesiedelten Flüchtling und seiner Familie oder seinen Angehörigen Zugang zu Rechten gewährt, die mit denen der Staatsangehörigen vergleichbar sind. Im Rahmen einer Neuansiedlung besteht auch die Möglichkeit, letztendlich als Staatsbürger des Landes der Neuansiedlung eingebürgert zu werden.
Die Neuansiedlung wurde als Instrument konzipiert, um Flüchtlingen Schutz und eine dauerhafte Lösung zu bieten. Vor diesem Hintergrund sind der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, die Internationale Organisation für Migration, der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen, das International Rescue Committee, die Caritas, das Rote Kreuz, Amnesty International und viele weitere Akteure der Ansicht, dass es nicht nachhaltig ist, die Neuansiedlung mit der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Migrationsangelegenheiten zu verknüpfen. Dies stellt eine Abkehr von der Neuansiedlung als Schutzinstrument für die schutzbedürftigsten Flüchtlinge dar. Die Neuansiedlung muss sich auch weiterhin an den Bedürfnissen der schutzbedürftigsten Flüchtlinge orientieren. Zu erwähnen ist, dass das UNHCR die Neuansiedlung bereits als letzte Alternative betrachtet. Das bedeutet, dass das UNHCR, wenn es einen Fall bewertet, andere dauerhafte Lösungen bereits geprüft hat. Würden geografische Prioritäten auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Migrationsfragen festgelegt und würde die Neuansiedlung genutzt, um außenpolitische Ziele zu erreichen, so würde dadurch ein humanitäres, bedürfnisorientiertes und internationales Schutzkonzept de facto gefährdet. Gleichermaßen ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Unionsrahmen im Hinblick auf die in Neuansiedlungsprogrammen verwendeten Zulassungskriterien auf das UNHCR abgestimmt ist.
Ein Unionsrahmen, der internationale Neuansiedlungsstrukturen ergänzt
Damit sichergestellt ist, dass durch den EU-Rahmen weltweite Neuansiedlungsbemühungen verstärkt werden und das Völkerrecht gewahrt bleibt, spielen bei der Frage der Neuansiedlung Erwägungen bezüglich des Schutzes der betroffenen Personen eine Rolle. Ein Neuansiedlungsrahmen der Europäischen Union sollte humanitären Bedürfnissen Rechnung tragen, zur Deckung des weltweiten Neuansiedlungsbedarfs beitragen und darauf ausgelegt sein, lang andauernde Flüchtlingssituationen abzumildern. Aus diesem Grund muss der Rahmen an bereits existierende internationale Neuansiedlungsstrukturen angepasst werden, damit er die bestehenden Bemühungen ergänzen, für eine erhöhte Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten an Neuansiedlungsmaßnahmen sorgen und – was am wichtigsten ist – vor Ort auch tatsächlich funktionieren kann. Dies wird folgendermaßen erreicht:
o Die Rolle des UNHCR als Hauptinstitution, die Neuansiedlungsfälle an die Mitgliedstaaten übermittelt, wird bekräftigt (Artikel 10). Das bedeutet nicht, dass Mitgliedstaaten oder andere einschlägige Organisationen keine Dossiers übermitteln können; es wird lediglich konstatiert, wie die Neuansiedlung vor Ort bereits funktioniert. Allerdings werden Schutzmaßnahmen eingeführt und Überschneidungen von Verfahren oder Strukturen vermieden.
o Geografische Prioritäten (Artikel 4 und 7) sollten auf der jährlich veröffentlichten Prognose des UNHCR über den weltweiten Neuansiedlungsbedarf basieren. Diese bietet die gründlichste Bewertung dessen, wo der Neuansiedlungsbedarf weltweit am dringendsten ist, und sollte eindeutig als Richtschnur für den Neuansiedlungsrahmen der Union herangezogen werden.
o Die Rolle des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung sollte klarer an bereits bestehenden Strukturen ausgerichtet werden. Im Anschluss an die Dreiparteien-Jahreskonferenz zu Neuansiedlungsfragen (ATCR) tritt der Hochrangige Ausschuss für Neuansiedlung zusammen, um die wesentlichen Bestandteile des Neuansiedlungsplans sowie der verschiedenen Neuansiedlungsregelungen zu skizzieren. Die Mitgliederbasis des Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung wurde erweitert, um für mehr Transparenz und Qualität zu sorgen.
Ein Unionsrahmen, der für höhere Zahlen sorgt
23,8 % des globalen BIP entfallen auf Europa (OECD-Daten, 2014), dennoch nehmen die EU-Mitgliedstaaten nur rund 8 % der weltweiten Flüchtlinge auf. Hierdurch entsteht eine unverhältnismäßige Belastung für Entwicklungsländer, die die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge aufnehmen. Im Jahr 2015 haben 22 europäische Länder 13 040 Personen neu angesiedelt (9 629 davon in 17 EU-Mitgliedstaaten), und in den vergangenen fünf Jahren lag der Anteil Europas bei der Aufnahme weltweit neu anzusiedelnder Personen im Durchschnitt bei rund 10 %. Die USA hingegen haben im selben Jahr 69 933 Flüchtlinge neu angesiedelt.
Die EU-Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass sie nicht gewillt sind, geeignete legale und sichere Wege für die Einreise in die Region zu schaffen. Folglich bleibt Menschen auf der Flucht weiterhin keine andere Möglichkeit, als sich in die Hände von Schleusern und auf gefährliche, illegale Reisen zu begeben. Wenn wir verhindern wollen, dass Menschen solch gefährliche Reisen auf sich nehmen müssen, und wenn wir die Zahl derer verringern wollen, die ihr Leben verlieren oder sich in die Hände von Schleusernetzen begeben, dann muss die Zahl der zur Verfügung gestellten Plätze glaubhaft und aussagekräftig sein. Das Ziel des Neuansiedlungsrahmens der Union sollte darin bestehen, eine Zahl von Personen neu anzusiedeln, die mindestens 25 % des jährlich prognostizierten weltweiten Neuansiedlungsbedarfs entspricht. Für 2017 wären das rund 250 000 Menschen.
Ein Unionsrahmen, der nationale Programme unterstützt
EU-Mitgliedstaaten mit laufenden und erfolgreichen Neuansiedlungsprogrammen sollten darin bestärkt werden, diese fortzuführen und auszuweiten, ihre Erfahrungen zu teilen und Ressourcen zu bündeln. Die EU-Mitgliedstaaten, die gerade erst ihre ersten Neuansiedlungsprogramme einleiten, sollten jede erforderliche Unterstützung erhalten, damit sie lohnende und positive erste Erfahrungen machen. Die EU-Mitgliedstaaten mit nur geringer oder gar keiner Erfahrung im Bereich der Neuansiedlung müssen robuste Strukturen vorfinden, die ihnen den Start erleichtern. Dies umfasst den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Mitgliedstaaten sowie operative und technische Unterstützung unter anderem von [der Asylagentur der Europäischen Union]. Wenn durch den Neuansiedlungsrahmen der Union gemeinsame Verfahren, Zulassungskriterien oder Ausschlussgründe auch für nationale Programme durchgesetzt werden, besteht die Gefahr, dass keine Anreize mehr für nationale Bemühungen im Bereich der Neuansiedlung bestehen.
Gleichzeitig ist klar, dass die Mitgliedstaaten Anreize erhalten müssen, um sich am Neuansiedlungsrahmen der Union zu beteiligen. Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen beiden Zielen zu schaffen, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten den Betrag von 6 000 EUR je neu angesiedelter Person behalten, den sie aus dem AMIF erhalten, und dass sie den erhöhten Betrag von 10 000 EUR je neu angesiedelter Person behalten, wenn sie sich für eine Neuansiedlung gemäß dem Unionsrahmen entscheiden.
Ein Unionsrahmen, der eine dauerhafte Lösung bietet
Die Grundlage für die Neuansiedlung als dauerhafte Lösung ist, dass von aufnehmenden Staaten erwartet wird, dass sie neu angesiedelten Personen einen dauerhaften Aufenthaltstitel ausstellen. Ein einjähriger oder dreijähriger Aufenthaltstitel kann nicht als dauerhafte Lösung gesehen werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten günstigere Aufenthaltstitel ausstellen können als die in [der Anerkennungsverordnung] vorgesehenen Titel. In dieser Hinsicht wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/51/EU [die Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte] geänderten Fassung für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen können.
A Common European Asylum System must have several safe and legal pathways
Our common asylum system cannot continue to exclusively focus on making it as hard as possible for people fleeing to reach the territory of the European Union. Safe and legal pathways, together with good reception and integration structures, is absolutely vital for a functioning European asylum system. The right to asylum and international law must be respected. It is not a choice that Member States can opt-out of. A robust Union Resettlement Framework that ensures added quality and quantity to already existing European resettlement efforts is one fundamental part of such a system – but must be coupled with other legal pathways as well. The European Union must step up our common efforts and prove that our continent and our Union can take our fair share of the global responsibility.