Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
9.6.2017
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)
( COM(2017)0010 – C8‑0009/2017 – 2017/0003(COD) )
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Marju Lauristin
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 93
ANLAGE: LIST OF ENTITIES FROM WHOM THE RAPPORTEUR HAS RECEIVED INPUT 99
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation)
( COM(2017)0010 – C8‑0009/2017 – 2017/0003(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2017)0010 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0009/2017),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die von der tschechischen Abgeordnetenkammer, dem tschechischen Senat, dem spanischen Parlament, dem niederländischen Senat und dem portugiesischen Parlament eingereichten Beiträge zu dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses ( A8‑0000/2017 ),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation. Die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt dieses Rechts. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation bedeutet, dass Informationen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht werden, wie auch die externen Elemente dieser Kommunikation (unter anderem wann, woher und an wen) niemandem außer den an der Kommunikation Beteiligten offengelegt werden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit sollte für gegenwärtige und künftige Kommunikationsmittel gelten, darunter Anrufe, Internetzugang, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, Internettelefonie und Übermittlung persönlicher Nachrichten über soziale Medien. | (1) Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) schützt das Grundrecht aller Menschen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation. Die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt dieses Rechts. Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation bedeutet, dass Informationen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht werden, wie auch die externen Elemente dieser Kommunikation (unter anderem wann, woher und an wen) niemandem außer den an der Kommunikation Beteiligten offengelegt werden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit sollte für gegenwärtige und künftige Kommunikationsmittel gelten, darunter Anrufe, Internetzugang, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, Internettelefonie und Übermittlung von Nachrichten über soziale Medien. |
Or. en
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Inhalte der elektronischen Kommunikation können hochsensible Informationen über die daran beteiligten natürlichen Personen offenlegen, von persönlichen Erlebnissen und Gefühlen oder Erkrankungen bis hin zu sexuellen Vorlieben und politischen Überzeugungen, was zu schweren Folgen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben, zu wirtschaftlichen Einbußen oder Schamgefühl führen kann. Auch durch Metadaten elektronischer Kommunikation können sehr sensible und persönliche Informationen offengelegt werden. Zu solchen Metadaten gehören beispielsweise angerufene Nummern, besuchte Websites, der geografische Standort, Uhrzeit, Datum und Dauer eines von einer Person getätigten Anrufs, aus denen sich präzise Schlussfolgerungen über das Privatleben der an der elektronischen Kommunikation beteiligten Personen ziehen lassen, z. B. in Bezug auf ihre sozialen Beziehungen, Gewohnheiten und ihren Lebensalltag, ihre Interessen, ihren Geschmack usw. | (2) Durch elektronische Kommunikation können hochsensible Informationen über die daran beteiligten natürlichen Personen offengelegt werden, von persönlichen Erlebnissen und Gefühlen oder Erkrankungen bis hin zu sexuellen Vorlieben und politischen Überzeugungen, was zu schweren Folgen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben, zu wirtschaftlichen Einbußen oder Schamgefühl führen kann. Auch durch Metadaten elektronischer Kommunikation können sehr sensible und persönliche Informationen offengelegt werden. Zu solchen Metadaten gehören beispielsweise angerufene Nummern, besuchte Websites, der geografische Standort, Uhrzeit, Datum und Dauer eines von einer Person getätigten Anrufs, aus denen sich präzise Schlussfolgerungen über das Privatleben der an der elektronischen Kommunikation beteiligten Personen ziehen lassen, z. B. in Bezug auf ihre sozialen Beziehungen, Gewohnheiten und ihren Lebensalltag, ihre Interessen, ihren Geschmack usw. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation stellt zudem eine wesentliche Bedingung für die Wahrung anderer damit verbundener Grundrechte und -freiheiten dar, etwa den Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Rechte auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. |
Or. en
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Elektronische Kommunikationsdaten können auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten. | (4) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Bei elektronischen Kommunikationsdaten handelt es sich im Allgemeinen um personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. |
Or. en
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung präzisieren und ergänzen die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Verordnung führt daher zu keiner Absenkung des Schutzniveaus, das natürliche Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 genießen. Eine Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollte nur im Einklang mit der vorliegenden Verordnung erlaubt sein. | (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung präzisieren und ergänzen die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Verordnung sollte daher zu keiner Absenkung des Schutzniveaus führen, das natürliche Personen nach der Verordnung (EU) 2016/679 genießen. Vielmehr sollen durch sie unter Berücksichtigung dessen, dass zusätzlicher Schutz in Bezug auf die Vertraulichkeit der Kommunikation notwendig ist, zusätzliche und ergänzende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Eine Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollte nur im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und auf einer ausdrücklich durch diese Verordnung vorgesehenen Rechtsgrundlage erlaubt sein. |
Or. en
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Grundsätze und wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 haben sich im Allgemeinen zwar bewährt, jedoch hat diese Richtlinie mit der Entwicklung der Wirklichkeit der Technik und der Märkte nicht vollständig Schritt gehalten, weshalb der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation uneinheitlich bzw. nicht wirksam genug ist. Zu solchen Entwicklungen zählt beispielsweise der Markteintritt von elektronischen Kommunikationsdiensten, die aus Sicht des Verbrauchers herkömmliche Dienste ersetzen, für die aber nicht dieselben Vorschriften gelten. Eine andere solche Entwicklung ist das Aufkommen neuer Techniken für die Verfolgung des Online-Verhaltens der Endnutzer, die von der Richtlinie 2002/58/EG nicht erfasst werden. Die Richtlinie 2002/58/EG sollte daher aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. | (6) Die Grundsätze und wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 haben sich im Allgemeinen zwar bewährt, jedoch hat diese Richtlinie mit der Entwicklung der Wirklichkeit der Technik und der Märkte nicht vollständig Schritt gehalten, weshalb der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation uneinheitlich bzw. nicht wirksam genug ist. Zu solchen Entwicklungen zählt beispielsweise der Markteintritt von elektronischen Kommunikationsdiensten, die aus Sicht des Verbrauchers herkömmliche Dienste ersetzen, für die aber nicht dieselben Vorschriften gelten. Eine andere solche Entwicklung ist das Aufkommen neuer Techniken für die Verfolgung des Online-Verhaltens der Nutzer. Die Richtlinie 2002/58/EG sollte daher aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. |
__________________ | __________________ |
5 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). | 5 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
Or. en
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb des von dieser Verordnung vorgegebenen Rahmens nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer und klarer festgelegt wird, um eine wirksame Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften sicherzustellen. Deshalb sollte der Ermessenspielraum, den die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht haben, so wahrgenommen werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten und dem freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten gewährleistet bleibt. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Diese Verordnung sollte für Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, für Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse und für Anbieter von Software, die elektronische Kommunikation ermöglicht, einschließlich Abruf und Darstellung von Informationen aus dem Internet, gelten. Diese Verordnung sollte ferner für natürliche und juristische Personen gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste an Endnutzer gerichtete gewerbliche Direktwerbung betreiben oder Informationen sammeln, die in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind oder sich auf diese beziehen. | (8) Diese Verordnung sollte für Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, für Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse und für Anbieter von Software, die elektronische Kommunikation ermöglicht, einschließlich Abruf und Darstellung von Informationen aus dem Internet, gelten. Diese Verordnung sollte ferner für natürliche und juristische Personen gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste an Endnutzer gerichtete gewerbliche Direktwerbung betreiben oder Informationen sammeln, die von Endeinrichtungen der Endnutzer verarbeitet werden, in ihnen gespeichert sind oder sich auf diese Einrichtungen beziehen. |
Or. en
Begründung
Durch diesen Änderungsantrag wird der Geltungsbereich der Verordnung präzisiert. Er trägt den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Wissenschaft und mehrerer Interessenträger Rechnung.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Diese Verordnung sollte für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Damit den Endnutzern in der Union ein wirksamer Schutz nicht vorenthalten wird, sollte diese Verordnung darüber hinaus auch für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet werden. | (9) Diese Verordnung sollte für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste in der Union verarbeitet werden, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Damit den Endnutzern in der Union ein wirksamer Schutz nicht vorenthalten wird, sollte diese Verordnung darüber hinaus auch für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von außerhalb der Union für Endnutzer in der Union verarbeitet werden. Dies sollte ungeachtet dessen gelten, ob die elektronische Kommunikation mit einer Zahlung verbunden ist. |
Or. en
Begründung
Angleichung an die Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“).
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich beträchtlich weiterentwickelt. Anstelle herkömmlicher Übermittlungsdienste für Sprachtelefonie, Textnachrichten (SMS) und E-Mail verwenden die Endnutzer zunehmend funktional gleichwertige Online-Dienste wie VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste. Zur Gewährleistung eines wirksamen und einheitlichen Schutzes der Endnutzer bei der Benutzung funktional gleichwertiger Dienste wird in dieser Verordnung die in der [Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation7] festgelegte Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsdienste verwendet. Diese Begriffsbestimmung erfasst nicht nur Internetzugangsdienste und Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung von Signalen bestehen, sondern auch interpersonelle Kommunikationsdienste, die nummerngebunden oder nummernunabhängig sein können, beispielsweise VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung und webgestützte E-Mail-Dienste. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation ist auch im Hinblick auf interpersonelle Kommunikationsdienste, die nur eine untergeordnete Nebenfunktion eines anderen Dienstes darstellen, unverzichtbar; deshalb sollten derartige Dienste, die auch eine Kommunikationsfunktion aufweisen, ebenfalls unter diese Verordnung fallen. | (11) Die für Kommunikationszwecke genutzten Dienste und die technischen Mittel für ihre Bereitstellung haben sich beträchtlich weiterentwickelt. Anstelle herkömmlicher Übermittlungsdienste für Sprachtelefonie, Textnachrichten (SMS) und E-Mail verwenden die Endnutzer zunehmend funktional gleichwertige Online-Dienste wie VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung (Messaging) und webgestützte E-Mail-Dienste. Durch diese Verordnung soll ein wirksamer und einheitlicher Schutz der Endnutzer bei der Benutzung funktional gleichwertiger Dienste gewährleistet werden, damit – unabhängig vom gewählten technischen Mittel – der Schutz der Vertraulichkeit sichergestellt ist. Elektronische Kommunikation umfasst nicht nur Internetzugangsdienste und Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung von Signalen bestehen, sondern auch interpersonelle Kommunikationsdienste, die nummerngebunden oder nummernunabhängig sein können, beispielsweise VoIP-Telefonie, Nachrichtenübermittlung und webgestützte E-Mail-Dienste. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation ist auch im Hinblick auf interpersonelle Kommunikationsdienste, die nur eine untergeordnete Nebenfunktion eines anderen Dienstes darstellen, unverzichtbar; deshalb sollten derartige Dienste, die auch eine Kommunikationsfunktion aufweisen, ebenfalls unter diese Verordnung fallen. |
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7 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), COM(2016) 590 final – 2016/0288 (COD) . | 7 Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), COM(2016) 590 final – 2016/0288 (COD) . |
Or. en
Begründung
Durch diesen Änderungsantrag wird der Geltungsbereich der Verordnung dahin gehend präzisiert, dass unabhängig vom für die Kommunikation verwendeten technischen Mittel für gleichen Schutz gesorgt wird, da diese Verordnung technologieneutral sein sollte.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Vernetzte Geräte und Maschinen kommunizieren zunehmend über elektronische Kommunikationsnetze untereinander (Internet der Dinge). Auch bei der Übermittlung von Kommunikationsvorgängen zwischen Maschinen werden Signale über ein Netz übertragen, sodass es sich dabei in der Regel um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt. Um den vollständigen Schutz der Rechte auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten und ein vertrauenswürdiges und sicheres Internet der Dinge im digitalen Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es notwendig klarzustellen, dass diese Verordnung auch für die Übermittlung von Maschine-Maschine-Kommunikation gelten sollte. Dementsprechend sollte der in dieser Verordnung festgelegte Grundsatz der Vertraulichkeit auch für die die Übermittlung von Maschine-Maschine-Kommunikation gelten. Besondere Sicherheitsvorrichtungen könnten auch im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften wie beispielsweise der Richtlinie 2014/53/EU getroffen werden. | (12) Vernetzte Geräte und Maschinen kommunizieren zunehmend über elektronische Kommunikationsnetze untereinander (Internet der Dinge). Auch bei der Übermittlung von Kommunikationsvorgängen zwischen Maschinen werden Signale über ein Netz übertragen, sodass es sich dabei in der Regel um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt. Um den vollständigen Schutz der Rechte auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten und ein vertrauenswürdiges und sicheres Internet der Dinge im digitalen Binnenmarkt zu gewährleisten, ist es notwendig klarzustellen, dass diese Verordnung auch für die Maschine-Maschine-Kommunikation gelten sollte, wann immer diese mit Nutzern in Verbindung steht. Dementsprechend sollte der in dieser Verordnung festgelegte Grundsatz der Vertraulichkeit auch für die Übermittlung von Maschine-Maschine-Kommunikation gelten. Besondere Sicherheitsvorrichtungen könnten auch im Rahmen branchenspezifischer Rechtsvorschriften wie beispielsweise der Richtlinie 2014/53/EU getroffen werden. |
Or. en
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) Die Entwicklung schneller und effizienter Drahtlostechnik hat dazu beigetragen, dass der öffentliche Internetzugang über drahtlose Netze zunehmend in öffentlichen und halbprivaten Räumen für jedermann zur Verfügung steht, beispielsweise an sogenannten „Hotspots“, die sich an verschiedenen Orten in einer Stadt wie in Kaufhäusern, Einkaufszentren und Krankenhäusern befinden können. Insoweit solche Kommunikationsnetze für eine unbestimmte Gruppe von Endnutzern bereitgestellt werden, sollte die Vertraulichkeit der über solche Netze übermittelten Kommunikation geschützt werden. Die Tatsache, dass drahtlose elektronische Kommunikationsdienste eine Nebenfunktion anderer Dienste darstellen können, sollte dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikationsdaten und der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Deshalb sollte diese Verordnung für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste und öffentlicher Kommunikationsnetze übertragen werden. Diese Verordnung sollte dagegen keine Anwendung auf geschlossene Gruppen von Endnutzern (z. B. Unternehmensnetze) finden, bei denen der Zugang auf die Angehörigen des Unternehmens beschränkt ist. | (13) Die Entwicklung schneller und effizienter Drahtlostechnik hat dazu beigetragen, dass der öffentliche Internetzugang über drahtlose Netze zunehmend in öffentlichen und halbprivaten Räumen für jedermann zur Verfügung steht, beispielsweise an WLAN-Zugangspunkten, die sich an verschiedenen Orten in einer Stadt wie beispielsweise in Kaufhäusern, Einkaufszentren und Krankenhäusern sowie Flughäfen, Hotels und Restaurants befinden können. Diese WLAN-Zugangspunkte erfordern womöglich eine Anmeldung oder die Eingabe eines Kennworts und werden unter Umständen auch durch öffentliche Behörden bereitgestellt. Insoweit solche Kommunikationsnetze für Nutzer bereitgestellt werden, sollte die Vertraulichkeit der über solche Netze übermittelten Kommunikation geschützt werden. Die Tatsache, dass drahtlose elektronische Kommunikationsdienste eine Nebenfunktion anderer Dienste darstellen können, sollte dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikationsdaten und der Anwendung dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Deshalb sollte diese Verordnung für elektronische Kommunikationsdaten gelten, die mithilfe elektronischer Kommunikationsdienste und öffentlicher Kommunikationsnetze übertragen werden. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für geschlossene Profile und Gruppen in sozialen Medien gelten, die der Nutzer beschränkt oder als privat festgelegt hat. Diese Verordnung sollte dagegen keine Anwendung auf geschlossene Gruppen von Endnutzern (z. B. „Intranets“ von Unternehmen) finden, bei denen der Zugang auf die Angehörigen einer Organisation beschränkt ist. |
Or. en
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdaten“ sollte hinreichend breit und technologieneutral definiert werden, damit er alle Informationen bezüglich der übermittelten oder ausgetauschten Inhalte (elektronische Kommunikationsinhalte) und die Informationen bezüglich der Endnutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten erfasst, die zum Zwecke der Übermittlung, Verbreitung oder Ermöglichung des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendeten Daten, des geografischen Standorts sowie von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation. Unabhängig davon, ob solche Signale über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Medien, einschließlich Satellitennetze, Kabelnetze, Festnetze (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und terrestrische Mobilfunknetze oder Stromleitungssysteme, übertragen werden, sollten die auf solche Signale bezogenen Daten als elektronische Kommunikationsmetadaten betrachtet und somit von dieser Verordnung erfasst werden. Elektronische Kommunikationsmetadaten können Informationen enthalten, die Teil des Vertrags mit bzw. der Anmeldung bei dem Dienst sind, sofern diese Informationen zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden. | (14) Der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdaten“ sollte hinreichend breit und technologieneutral definiert werden, damit er alle Informationen bezüglich der übermittelten oder ausgetauschten Inhalte (elektronische Kommunikationsinhalte) und die Informationen bezüglich der Endnutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten erfasst, die zum Zwecke der Übermittlung, Verbreitung oder Ermöglichung des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendeten Daten, des geografischen Standorts sowie von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation. Dazu zählen sollten außerdem bestimmte Standortdaten wie beispielsweise zum Standort der Endeinrichtungen, von denen oder an die ein Telefonanruf getätigt wurde oder mit denen eine Internetverbindung hergestellt wurde, oder der WLAN-Zugangspunkte, mit denen ein Gerät verbunden ist, sowie Daten, die zur Identifizierung der Endeinrichtungen von Nutzern notwendig sind. Unabhängig davon, ob solche Signale über Kabel, Funk, optische oder elektromagnetische Medien, einschließlich Satellitennetze, Kabelnetze, Festnetze (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und terrestrische Mobilfunknetze oder Stromleitungssysteme, übertragen werden, sollten die auf solche Signale bezogenen Daten als elektronische Kommunikationsmetadaten betrachtet und somit von dieser Verordnung erfasst werden. Elektronische Kommunikationsmetadaten können Informationen enthalten, die Teil des Vertrags mit bzw. der Anmeldung bei dem Dienst sind, sofern diese Informationen zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Elektronische Kommunikationsdaten sollten vertraulich behandelt werden. Das bedeutet, dass Eingriffe in die Übermittlung elektronischer Kommunikationsdaten, ob unmittelbar durch menschliches Zutun oder mittelbar durch eine automatische Verarbeitung durch Maschinen, ohne Einwilligung aller an der Kommunikation Beteiligten untersagt sein sollten. Das Verbot des Abfangens von Kommunikationsdaten sollte während ihrer Übertragung gelten, d. h. bis zum Empfang der Inhalte der elektronischen Kommunikation durch den bestimmungsgemäßen Empfänger. Ein Abfangen der elektronischen Kommunikation kann dann vorliegen, wenn beispielsweise andere als die an der Kommunikation Beteiligten Anrufe mithören oder den Inhalt der elektronischen Kommunikation oder die damit zusammenhängenden Metadaten zu anderen Zwecken als dem Kommunikationsaustausch lesen, scannen oder speichern. Ein Abfangen liegt auch vor, wenn Dritte ohne Einwilligung des betreffenden Endnutzers besuchte Websites, den Zeitpunkt der Besuche, die Interaktion mit anderen usw. beobachten. Mit der technischen Entwicklung haben auch die technischen Abfangmöglichkeiten zugenommen. Diese Möglichkeiten reichen von der Installation von Einrichtungen, die in ganzen Zielgebieten Daten von Endeinrichtungen erfassen, z. B. IMSI-Catcher (zum Abgreifen der internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung), bis hin zu Programmen und Techniken, die beispielsweise die Surfgewohnheiten heimlich beobachten, um daraus Endnutzerprofile zu erstellen. Weitere Beispiele für ein Abfangen sind das Erfassen von Nutzdaten oder Inhaltsdaten aus unverschlüsselten drahtlosen Netzen und Routern, z. B. von Surfgewohnheiten ohne Einwilligung der Endnutzer. | (15) Elektronische Kommunikation sollte vertraulich behandelt werden. Das bedeutet, dass Eingriffe in die Übermittlung elektronischer Kommunikation, ob unmittelbar durch menschliches Zutun oder mittelbar durch eine automatische Verarbeitung durch Maschinen, ohne Einwilligung aller an der Kommunikation Beteiligten untersagt sein sollten. Ist die Verarbeitung aufgrund einer Ausnahme von den Verboten dieser Verordnung gestattet, sollte jede sonstige Verarbeitung auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 als untersagt gelten, wozu auch die Verarbeitung zu einem anderen Zweck auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung zählt. Dadurch sollte nicht verhindert werden, dass für neue Verarbeitungsvorgänge eine zusätzliche Einwilligung eingeholt wird. Das Verbot des Abfangens der Kommunikation sollte auch während ihrer Übertragung gelten, d. h. bis zum Empfang der Inhalte der elektronischen Kommunikation durch den bestimmungsgemäßen Empfänger. Das Verbot sollte zudem für temporäre Dateien gelten, die sich nach dem Empfang im Netz befinden. Ein Abfangen der elektronischen Kommunikation kann dann vorliegen, wenn beispielsweise andere als die an der Kommunikation Beteiligten Anrufe mithören oder den Inhalt der elektronischen Kommunikation oder die damit zusammenhängenden Metadaten zu anderen Zwecken als dem Kommunikationsaustausch lesen, scannen oder speichern. Ein Abfangen liegt auch vor, wenn andere Parteien ohne Einwilligung des betreffenden Nutzers besuchte Websites, den Zeitpunkt der Besuche, die Interaktion mit anderen usw. beobachten. Mit der technischen Entwicklung haben auch die technischen Abfangmöglichkeiten zugenommen. Diese Möglichkeiten reichen von der Installation von Einrichtungen, die in ganzen Zielgebieten Daten von Endeinrichtungen erfassen, z. B. IMSI-Catcher (zum Abgreifen der internationalen Mobilfunk-Teilnehmerkennung), bis hin zu Programmen und Techniken, die beispielsweise die Surfgewohnheiten heimlich beobachten, um daraus Nutzerprofile zu erstellen. Weitere Beispiele für ein Abfangen sind das Erfassen von Nutzdaten oder Inhaltsdaten aus unverschlüsselten drahtlosen Netzen und Routern sowie die Analyse der Verkehrsdaten von Kunden, z. B. von Surfgewohnheiten ohne Einwilligung der Nutzer. |
Or. en
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Mit dem Verbot der Speicherung der Kommunikation soll nicht jede automatische, einstweilige und vorübergehende Speicherung dieser Informationen untersagt werden, soweit diese zum alleinigen Zweck der Durchführung der Übermittlung über das elektronische Kommunikationsnetz erfolgt. Untersagt werden soll ebenfalls nicht die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit und Kontinuität der elektronischen Kommunikationsdienste, darunter die Prüfung auf Sicherheitsbedrohungen wie Vorhandensein von Schadsoftware oder die Verarbeitung von Metadaten zur Sicherung der Einhaltung der erforderlichen Dienstqualitätsanforderungen wie Latenz, Verzögerungsschwankung (Jitter) usw. | (16) Mit dem Verbot der Speicherung der Kommunikation soll nicht jede automatische, einstweilige und vorübergehende Speicherung dieser Informationen untersagt werden, soweit diese zum alleinigen Zweck der Durchführung der Übermittlung erfolgt. Untersagt werden soll ebenfalls nicht die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit und Kontinuität der elektronischen Kommunikationsdienste, darunter die Prüfung auf Sicherheitsbedrohungen wie Vorhandensein von Schadsoftware, Spam oder DDoS-Angriffe (Distributed Denial of Service – koordinierte Überlastungsangriffe auf Server) oder die Verarbeitung von Metadaten zur Sicherung der Einhaltung der erforderlichen Dienstqualitätsanforderungen wie Latenz, Verzögerungsschwankung (Jitter) usw. |
Or. en
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (16a) Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten verpflichtet werden können, eine bestimmte Qualität der Dienste sicherzustellen, beispielsweise indem sie dafür sorgen müssen, dass sich der Dienst nicht verschlechtert oder sich der Datenverkehr nicht übermäßig verlangsamt. Diesbezüglich kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, Metadaten in Echtzeit zu analysieren und auf Datenverkehrsschwankungen zu reagieren. Bestimmte elektronische Kommunikationsmetadaten sind notwendig, damit Betreiber Endnutzern die genutzten Dienste korrekt in Rechnung stellen und Endnutzer überprüfen können, ob die entstandenen Kosten der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Die Verarbeitung und die Speicherung solcher Daten zu diesen Zwecken sollten daher ohne Einholung der Einwilligung der betreffenden Endnutzer gestattet sein. Eine derartige Verarbeitung kann auch eine Verarbeitung zu Zwecken des Kundendienstes umfassen. Metadaten können zudem verarbeitet werden, um betrügerische oder missbräuchliche Nutzung im Sinne von Richtlinie (EU) 2013/0309 aufzudecken. Hat eine Form der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so sollte vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung und gegebenenfalls eine Konsultation der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die an der Verarbeitung von Standortdaten oder sonstigen Metadaten Beteiligten ihre Methoden zur Anonymisierung und weiteren Aggregierung öffentlich machen, unbeschadet gesetzlich geschützter Geheimhaltungspflichten. Sobald die festgelegten Zwecke der Verarbeitung erfüllt sind, sollte die Anonymisierungsmethode es technisch möglich machen, zu verhindern, dass Beteiligte einen einzelnen Nutzer aus einem Datensatz herausgreifen oder neue, vom Gerät des Nutzers gewonnene Daten mit dem bestehenden Datensatz verknüpfen können. |
Or. en
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten kann für Unternehmen, für die Verbraucher und für die gesamte Gesellschaft nützlich sein. Gegenüber der Richtlinie 2002/58/EG erweitert diese Verordnung die Möglichkeiten der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsmetadaten mit Einwilligung der Endnutzer zu verarbeiten. Die Endnutzer messen jedoch der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation, einschließlich ihrer Online-Aktivitäten, eine große Bedeutung bei und wollen die Kontrolle über die Verwendung ihrer elektronischen Kommunikationsdaten für andere Zwecke als die Übertragung der Kommunikation haben. Deshalb sollte diese Verordnung den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorschreiben, dass sie die Einwilligung der Endnutzer in die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten einholen, zu denen auch Daten über den Standort des Gerätes gehören, welche zwecks Gewährung und Aufrechterhaltung des Zugangs und der Verbindung zu dem jeweiligen Dienst erzeugt werden. Standortdaten, die in einem anderen Zusammenhang als dem der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt werden, sollten nicht als Metadaten betrachtet werden. Ein Beispiel für eine gewerbliche Verwendung elektronischer Kommunikationsmetadaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste wäre die Erstellung von Heatmaps, also grafischen Darstellungen von Daten über die Anwesenheit von Personen anhand von Farben. Zur Anzeige von Verkehrsbewegungen in bestimmte Richtungen über einen bestimmten Zeitraum wird eine Kennung benötigt, damit die Positionen von Einzelpersonen in bestimmten Zeitabständen miteinander verknüpft werden können. Bei Verwendung anonymisierter Daten würde diese Kennung fehlen, sodass solche Bewegungen nicht dargestellt werden könnten. Aus einer solchen Nutzung elektronischer Kommunikationsmetadaten könnten beispielsweise Behörden und öffentliche Verkehrsbetriebe Nutzen ziehen, wenn sie ausgehend von der Benutzung und Belastung bestehender Anlagen festlegen, wo neue Infrastrukturen gebaut werden sollten. Hat eine Form der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so sollte vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung und gegebenenfalls eine Konsultation der Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt werden. | (17) Die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten kann für Unternehmen, für die Verbraucher und für die gesamte Gesellschaft nützlich sein. Ein Beispiel für eine derartige Verwendung elektronischer Kommunikationsmetadaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste wäre die Erstellung von Heatmaps, also grafischen Darstellungen von Daten über die Anwesenheit von Personen anhand von Farben. Zur Anzeige von Verkehrsbewegungen in bestimmte Richtungen über einen bestimmten Zeitraum wird eine Kennung benötigt, damit die Positionen von Einzelpersonen in bestimmten Zeitabständen miteinander verknüpft werden können, vorausgesetzt, die Daten werden unverzüglich anonymisiert oder es werden Anonymisierungstechniken angewendet, bei denen der Nutzer mit anderen Nutzern vermischt wird. Aus einer solchen Nutzung elektronischer Kommunikationsmetadaten könnten beispielsweise Behörden und öffentliche Verkehrsbetriebe Nutzen ziehen, wenn sie ausgehend von der Benutzung und Belastung bestehender Anlagen festlegen, wo neue Infrastrukturen gebaut werden sollten. |
Or. en
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (17a) Diese Verordnung erweitert die Möglichkeiten der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, elektronische Kommunikationsmetadaten mit einer in Kenntnis der Sachlage gegebenen Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Die Nutzer messen jedoch der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation, einschließlich ihrer Online-Aktivitäten, eine große Bedeutung bei und wollen die Kontrolle über die Verwendung ihrer elektronischen Kommunikationsdaten für andere Zwecke als die Übertragung der Kommunikation haben. Deshalb sollte diese Verordnung den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorschreiben, dass sie die Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten einholen, zu denen auch Daten über den Standort des Gerätes gehören, die zwecks Gewährung und Aufrechterhaltung des Zugangs und der Verbindung zu dem jeweiligen Dienst erzeugt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Ausdruck „Einwilligung“ des Endnutzers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, dieselbe Bedeutung haben und denselben Voraussetzungen unterliegen wie der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Begriff „Einwilligung der betroffenen Person“. Die Endnutzer sollten das Recht haben, ihre Einwilligung für einen Zusatzdienst zu widerrufen, ohne dass dies einen Verstoß gegen den Vertrag über den Grunddienst darstellt. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten der Internet- oder Sprachkommunikation sollte unwirksam sein, wenn der Nutzer keine echte und freie Wahl hat oder seine Einwilligung nicht verweigern oder widerrufen kann, ohne Nachteile zu erleiden. |
Or. en
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Endnutzer können in die Verarbeitung ihrer Metadaten einwilligen, um bestimmte Dienstleistungen nutzen zu können, beispielsweise Dienste zum Schutz vor betrügerischen Aktivitäten (indem Nutzungsdaten, Standort und Kundenkonto in Echtzeit geprüft werden). In der digitalen Wirtschaft werden Dienstleistungen häufig für eine andere Gegenleistung als Geld erbracht, beispielsweise indem Endnutzern Werbung angezeigt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Ausdruck „Einwilligung“ des Endnutzers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, dieselbe Bedeutung haben und denselben Voraussetzungen unterliegen wie der in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Begriff „Einwilligung der betroffenen Person“. Grundlegende breitbandige Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste gelten als unverzichtbare Dienste, damit Personen kommunizieren und an den Vorteilen der digitalen Wirtschaft teilhaben können. Eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten aus der Benutzung von Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten ist unwirksam, wenn die betroffene Person keine echte und freie Wahl hat oder ihre Einwilligung nicht verweigern oder widerrufen kann, ohne Nachteile zu erleiden. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(19) Der Inhalt der elektronischen Kommunikation fällt in den Wesensgehalt des nach Artikel 7 der Charta geschützten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation. Eingriffe in die Inhalte der elektronischen Kommunikation sollten nur unter eindeutig festgelegten Voraussetzungen, zu ganz bestimmten Zwecken und unter Einhaltung angemessener Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch erlaubt werden. Diese Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste mit einer in Kenntnis der Sachlage gegebenen Einwilligung aller betroffenen Endnutzer die in Übertragung befindlichen elektronischen Kommunikationsdaten verarbeiten können. Beispielsweise können so Betreiber Dienstleistungen anbieten, die das Scannen aller E-Mail-Nachrichten zur Entfernung von bestimmtem, zuvor festgelegten Material umfassen. Angesichts der Sensibilität der Kommunikationsinhalte wird in dieser Verordnung von der Annahme ausgegangen, dass die Verarbeitung solcher Inhaltsdaten hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, die beabsichtigen, solche Arten von Daten zu verarbeiten, sollten vor der Verarbeitung stets die Aufsichtsbehörde konsultieren. Eine solche Konsultation sollte nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Diese Annahme bezieht sich nicht auf die Verarbeitung von Inhaltsdaten zur Bereitstellung eines vom Endnutzer gewünschten Dienstes, wenn der Endnutzer darin eingewilligt hat und die Verarbeitung nur zu den Zwecken und für die Dauer erfolgt, die für den Dienst unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind. Nachdem elektronische Kommunikationsinhalte vom Endnutzer verschickt und von dem bzw. den bestimmungsgemäßen Endnutzern empfangen wurden, können sie von den Endnutzern oder von einem Dritten, der von den Endnutzern mit der Aufzeichnung oder Speicherung solcher Daten beauftragt wurde, aufgezeichnet oder gespeichert werden. Eine solche Verarbeitung der Daten muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. | (19) Der Inhalt der elektronischen Kommunikation fällt in den Wesensgehalt des nach Artikel 7 der Charta geschützten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation. Diese Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste mit einer in Kenntnis der Sachlage gegebenen Einwilligung aller betroffenen Nutzer die gespeicherten oder die in Übertragung befindlichen elektronischen Kommunikationsdaten verarbeiten können. Beispielsweise können so Betreiber Dienstleistungen anbieten, die das Scannen aller E-Mail-Nachrichten zur Entfernung von bestimmtem, zuvor festgelegtem Material umfassen. Angesichts der Sensibilität der Kommunikationsinhalte wird in dieser Verordnung von der Annahme ausgegangen, dass die Verarbeitung solcher Inhaltsdaten hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, die beabsichtigen, solche Arten von Daten zu verarbeiten, sollten vor der Verarbeitung stets die Aufsichtsbehörde konsultieren. Eine solche Konsultation sollte nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Diese Annahme bezieht sich nicht auf die Verarbeitung von Inhaltsdaten zur Bereitstellung eines vom Nutzer gewünschten Dienstes, wenn der Nutzer darin eingewilligt hat und die Verarbeitung nur zu den Zwecken und für die Dauer erfolgt, die für den Dienst unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind. Nachdem elektronische Kommunikationsinhalte vom Nutzer verschickt und von dem bzw. den bestimmungsgemäßen Nutzern empfangen wurden, können sie von den Nutzern oder von einem anderen, der von den Nutzern mit der Aufzeichnung oder Speicherung solcher Daten beauftragt wurde, aufgezeichnet oder gespeichert werden. Eine solche Verarbeitung der Daten muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. |
Or. en
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (19a) Es sollte möglich sein, elektronische Kommunikationsdaten zu Zwecken der Erbringung von Dienstleistungen zu verarbeiten, die von einem Nutzer ausdrücklich für persönliche oder persönliche arbeitsbezogene Zwecke gewünscht sind, etwa eine Such- oder Verschlagwortungsfunktion, virtuelle Assistenten, Text-Sprach-Module und Übersetzungsdienste, einschließlich der Umwandlung von Bild zu Stimme oder sonstiger automatisierter Verarbeitung von Inhalten, die von Menschen mit Behinderungen als Zugangshilfen verwendet werden. Dies sollte ohne die Einwilligung aller Nutzer möglich sein, darf jedoch nur mit Einwilligung des Nutzers, der den Dienst wünscht, erfolgen. Diese ausdrückliche Einwilligung schließt ferner aus, dass der Betreiber diese Daten für andere Zwecke verarbeitet. |
Or. en
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Die Endeinrichtungen der Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und alle Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Endeinrichtungen, ob sie nun von solchen Geräten gespeichert oder ausgesendet, von ihnen angefordert oder verarbeitet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, sind Teil der Privatsphäre der Endnutzer, die dem Schutz aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegt. Die Informationen im Zusammenhang mit solchen Endeinrichtungen erfordern einen erhöhten Schutz der Privatsphäre, da solche Endeinrichtungen Informationen enthalten oder verarbeiten, die einen tiefen Einblick in komplexe emotionale, politische und soziale Aspekte der Persönlichkeit einer Person geben können, darunter Nachrichteninhalte, Bilder, Aufenthaltsorte durch Zugriff auf die GPS-Funktionen der Geräte sowie Kontaktlisten und andere bereits in dem Gerät gespeicherte Informationen. Darüber hinaus können unerwünschte Verfolgungswerkzeuge wie z. B. Spyware, Webbugs, versteckte Kennungen und Verfolgungs-Cookies ohne das Wissen des Endnutzers in dessen Endeinrichtung eindringen, um Zugang zu Informationen zu erlangen, versteckte Informationen zu speichern oder die Nutzeraktivität zu verfolgen. Informationen in Bezug auf das Gerät des Endnutzers können auch im Fernzugang zu Identifizierungs- und Verfolgungszwecken erhoben werden, mit Techniken wie der Verfolgung von Gerätekennungen, was oft ohne Wissen des Endnutzers geschieht, und können eine ernsthafte Verletzung der Privatsphäre dieser Endnutzer darstellen. Techniken, mit denen die Aktivitäten der Endnutzer heimlich beobachtet werden, indem z. B. ihre Online-Aktivitäten oder die Standorte ihrer Endeinrichtungen verfolgt werden, oder mit denen die Funktionsweise der Endeinrichtungen der Endnutzer unbemerkt manipuliert wird, stellen eine ernste Bedrohung der Privatsphäre der Endnutzer dar. Deshalb sollten derartige Eingriffe in die Endeinrichtungen der Endnutzer nur mit Einwilligung des Endnutzers und für bestimmte transparente Zwecke erlaubt sein. | (20) Die Endeinrichtungen der Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und alle Informationen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Endeinrichtungen, ob sie nun von solchen Geräten gespeichert oder ausgesendet, von ihnen angefordert oder verarbeitet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, sind Teil der Privatsphäre der Nutzer, die dem Schutz aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegt. Die Informationen im Zusammenhang mit solchen Endeinrichtungen erfordern einen erhöhten Schutz der Privatsphäre, da solche Endeinrichtungen sehr sensible Daten enthalten oder verarbeiten, die einen tiefen Einblick in das Verhalten, psychologische Eigenschaften, die emotionale Verfassung sowie politische und soziale Präferenzen einer Person geben können, darunter Nachrichteninhalte, Bilder, Aufenthaltsorte durch Zugriff auf die GPS-Funktionen ihrer Geräte sowie Kontaktlisten und andere bereits in dem Gerät gespeicherte Informationen. Informationen in Bezug auf das Gerät des Nutzers können auch im Fernzugang zu Identifizierungs- und Verfolgungszwecken erhoben werden, mit Techniken wie der Verfolgung von Gerätekennungen, was oft ohne Wissen des Nutzers geschieht, und können eine ernsthafte Verletzung der Privatsphäre dieser Nutzer darstellen. Darüber hinaus können unerwünschte Verfolgungswerkzeuge wie z. B. Spyware, Web-Bugs und versteckte Kennungen ohne das Wissen der Nutzer in deren Endeinrichtungen eindringen, um Zugang zu Informationen zu erlangen oder versteckte Informationen zu speichern. Techniken, mit denen die Aktivitäten der Nutzer heimlich beobachtet werden, indem z. B. ihre Online-Aktivitäten oder die Standorte ihrer Endeinrichtungen verfolgt werden, oder mit denen die Funktionsweise der Endeinrichtungen der Nutzer unbemerkt manipuliert wird, stellen eine ernste Bedrohung der Privatsphäre der Nutzer dar. Deshalb sollten derartige Eingriffe in die Endeinrichtungen der Nutzer nur mit Einwilligung des Nutzers und für bestimmte und transparente Zwecke erlaubt sein. Die Nutzer sollten alle wichtigen Informationen zu der beabsichtigten Verarbeitung in klarer und leicht verständlicher Sprache erhalten. Diese Informationen sollten gesondert von den Bedingungen des Dienstes bereitgestellt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(21) Ausnahmen von der Verpflichtung, die Einwilligung in die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen oder den Zugriff auf in Endeinrichtungen gespeicherte Informationen einzuholen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen kein oder nur ein geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre stattfindet. Beispielsweise sollte keine Einwilligung eingeholt werden für ein technisches Speichern oder Zugreifen, das zu dem rechtmäßigen Zweck, die vom Endnutzer ausdrücklich gewünschte Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Dazu gehört auch das Speichern von Cookies für die Dauer einer für den Besuch einer Website einmal aufgebauten Sitzung, um die Eingaben des Endnutzers beim Ausfüllen von Online-Formularen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, mitverfolgen zu können. Cookies können auch ein legitimes und nützliches Hilfsmittel sein, um beispielsweise den Webdatenverkehr zu einer Website zu messen. Konfigurationsprüfungen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vornehmen, um ihren Dienst entsprechend den Einstellungen des Endnutzers bereitstellen zu können, wie auch das bloße Feststellen der Tatsache, dass das Gerät des Endnutzers die vom Endnutzer angeforderten Inhalte nicht empfangen kann, sollten nicht als Zugriff auf ein Gerät oder als Nutzung der Verarbeitungsfunktionen des Geräts betrachtet werden. | (21) Ausnahmen von der Verpflichtung, die Einwilligung in die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen oder den Zugriff auf in Endeinrichtungen gespeicherte Informationen einzuholen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen kein oder nur ein geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre stattfindet. Beispielsweise sollte keine Einwilligung eingeholt werden für ein technisches Speichern oder Zugreifen, das zu dem rechtmäßigen Zweck, die vom Nutzer ausdrücklich gewünschte Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Dazu gehört auch das Speichern von Informationen (wie Cookies und Kennungen) für die Dauer einer für den Besuch einer Website einmal aufgebauten Sitzung, um die Eingaben des Nutzers beim Ausfüllen von Online-Formularen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, mitverfolgen zu können. Verfolgungstechniken können, sofern sie mit geeigneten Datenschutzmechanismen umgesetzt werden, auch ein legitimes und nützliches Hilfsmittel sein, um beispielsweise den Webdatenverkehr zu einer Website zu messen. Konfigurationsprüfungen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vornehmen könnten, um ihren Dienst entsprechend den Einstellungen des Nutzers bereitstellen zu können, wie auch das bloße Feststellen der Tatsache, dass das Gerät des Nutzers die vom Nutzer angeforderten Inhalte nicht empfangen kann, sollten nicht als unrechtmäßiger Zugriff betrachtet werden. |
Or. en
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(22) Die Methoden zur Bereitstellung von Informationen und die Einholung der Einwilligung des Endnutzers sollten so benutzerfreundlich wie möglich sein. Wegen der allgegenwärtigen Verwendung von Verfolgungs-Cookies und anderer Verfolgungstechniken werden die Endnutzer immer häufiger aufgefordert, ihre Einwilligung in die Speicherung solcher Verfolgungs-Cookies in ihren Endeinrichtungen zu geben. Infolge dessen werden die Endnutzer mit Einwilligungsanfragen überhäuft. Mit Hilfe technischer Mittel für die Erteilung der Einwilligung, z. B. durch transparente und benutzerfreundliche Einstellungen, könnte dieses Problem behoben werden. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, dass die Einwilligung durch die entsprechenden Einstellungen in einem Browser oder einer anderen Anwendung erteilt werden kann. Die Auswahl, die Endnutzer bei der Festlegung ihrer allgemeinen Einstellungen zur Privatsphäre in einem Browser oder einer anderen Anwendung getroffen haben, sollte für Dritte verbindlich und ihnen gegenüber auch durchsetzbar sein. Webbrowser sind eine Art von Softwareanwendung, die es ermöglicht, Informationen aus dem Internet abzurufen und darzustellen. Andere Arten von Anwendungen wie solche, die Anrufe und die Nachrichtenübermittlung ermöglichen oder Navigationshilfe bieten, sind dazu ebenfalls in der Lage. Ein Großteil der Vorgänge, die zwischen dem Endnutzer und der Website ablaufen, werden von Webbrowsern abgewickelt. Aus dieser Sicht kommt ihnen eine Sonderstellung zu, wenn es darum geht, den Endnutzern die Kontrolle über den Informationsfluss zu und von ihrer Endeinrichtung zu erleichtern. So können Webbrowser insbesondere als Torwächter dienen und den Endnutzern helfen, ein Speichern von Informationen in ihren Endeinrichtungen (wie Smartphones, Tablets oder Computer) bzw. den Zugriff darauf zu verhindern. | (22) Die Methoden zur Bereitstellung von Informationen und die Einholung der Einwilligung des Endnutzers sollten so benutzerfreundlich wie möglich sein. Wegen der allgegenwärtigen Verwendung von Verfolgungs-Cookies und anderer Verfolgungstechniken werden die Nutzer immer häufiger aufgefordert, ihre Einwilligung in die Speicherung solcher Verfolgungs-Cookies in ihren Endeinrichtungen zu geben. Infolge dessen werden die Nutzer mit Einwilligungsanfragen überhäuft. Mit Hilfe technischer Mittel für die Erteilung der Einwilligung, z. B. durch transparente und benutzerfreundliche Einstellungen, könnte dieses Problem behoben werden. Deshalb sollte die Verwendung von sogenannten Cookie-Mauern und Cookie-Bannern, die Nutzern nicht helfen, die Kontrolle über ihre persönlichen Informationen und Privatsphäre zu behalten oder sich über ihre Rechte zu informieren, durch diese Verordnung verhindert werden. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, dass die Einwilligung durch technische Spezifikationen, etwa durch die entsprechenden Einstellungen in einem Browser oder einer anderen Anwendung, erteilt werden kann. Diese Einstellungen sollten Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Speicherung von Informationen auf den Endeinrichtungen des Nutzers sowie ein vom Browser oder von einer anderen Anwendung gesendetes Signal, das anderen Parteien die Präferenzen des Nutzers anzeigt, umfassen. Die Auswahl, die Nutzer bei der Festlegung der allgemeinen Einstellungen zur Privatsphäre in einem Browser oder einer anderen Anwendung getroffen haben, sollte für Dritte verbindlich und ihnen gegenüber auch durchsetzbar sein. Webbrowser sind eine Art von Softwareanwendung, die es ermöglicht, Informationen aus dem Internet abzurufen und darzustellen. Andere Arten von Anwendungen wie solche, die Anrufe und die Nachrichtenübermittlung ermöglichen oder Navigationshilfe bieten, sind dazu ebenfalls in der Lage. Ein Großteil der Vorgänge, die zwischen dem Nutzer und der Website ablaufen, wird von Webbrowsern abgewickelt. Aus dieser Sicht kommt ihnen eine Sonderstellung zu, wenn es darum geht, den Nutzern die Kontrolle über den Informationsfluss zu und von ihrer Endeinrichtung zu erleichtern. So können Webbrowser, Anwendungen oder mobile Betriebssysteme insbesondere dazu dienen, die vom Nutzer getroffene Auswahl auszuführen, und den Nutzern helfen, ein Speichern von Informationen in ihren Endeinrichtungen (wie Smartphones, Tablets oder Computer) bzw. den Zugriff darauf zu verhindern. |
Or. en
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(23) Die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen wurden in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 festgeschrieben. Gegenwärtig haben die meisten weitverbreiteten Browser für Cookies die Standardeinstellung „Alle Cookies annehmen“. Deshalb sollten Anbieter von Software, die das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet erlaubt, dazu verpflichtet sein, die Software so zu konfigurieren, dass sie die Möglichkeit bietet zu verhindern, dass Dritte Informationen in der Endeinrichtung speichern; diese Einstellung wird häufig als „Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ bezeichnet. Den Endnutzern sollte eine Reihe von Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre angeboten werden, die vom höheren Schutz (z. B. „Cookies niemals annehmen“) über einen mittleren Schutz (z. B. „Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ oder „Nur Cookies von Erstanbietern annehmen“) bis zum niedrigeren Schutz (z. B. „Cookies immer annehmen“) reicht. Solche Einstellungen zur Privatsphäre sollten in leicht sichtbarer und verständlicher Weise dargestellt werden. | (23) Die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen wurden in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 festgeschrieben. Gegenwärtig haben die meisten weitverbreiteten Browser für Cookies die Standardeinstellung „Alle Cookies annehmen“. Deshalb sollten Anbieter von Software, die das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet erlaubt, dazu verpflichtet sein, die Software so zu konfigurieren, dass sie die Möglichkeit bietet, per Voreinstellung zu verhindern, dass andere Parteien domainübergreifendes Tracking vornehmen und Informationen in der Endeinrichtung speichern; diese Einstellung wird häufig als „Tracker und Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ bezeichnet. Den Nutzern sollte stets eine Reihe von Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre angeboten werden, die vom höheren Schutz (z. B. „Tracker und Cookies niemals annehmen“) über einen mittleren Schutz (z. B. „sämtliche Tracker und Cookies zurückweisen, die für die Erbringung eines ausdrücklich vom Nutzer gewünschten Dienstes nicht unbedingt notwendig sind“ oder „alle Arten des domainübergreifenden Tracking zurückweisen“) bis zum niedrigeren Schutz (z. B. „Tracker und Cookies immer annehmen“) reicht. Diese Optionen können auch noch weiter ausdifferenziert werden. Die Einstellungen zur Privatsphäre sollten zudem Optionen umfassen, anhand derer der Nutzer beispielsweise auswählen kann, ob Flash, JavaScript oder ähnliche Software ausgeführt werden soll oder ob eine Website Geopositionsdaten des Nutzers erfassen oder Zugriff auf bestimmte Hardware wie Webcam oder Mikrofon haben soll. Solche Einstellungen zur Privatsphäre sollten in leicht sichtbarer, objektiver und verständlicher Weise dargestellt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(24) Damit Webbrowser die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebene Einwilligung der Endnutzer, z. B. in die Speicherung von Verfolgungs-Cookies von Drittanbietern, einholen können, sollten sie unter anderem eine eindeutige bestätigende Handlung von der Endeinrichtung des Endnutzers verlangen, mit der dieser seine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärte Zustimmung zur Speicherung solcher Cookies in seiner Endeinrichtung und zum Zugriff darauf bekundet. Eine solche Handlung kann als bestätigend verstanden werden, wenn Endnutzer zur Einwilligung beispielsweise die Option „Cookies von Drittanbietern annehmen“ aktiv auswählen müssen und ihnen die dazu notwendigen Informationen gegeben werden. Hierzu müssen die Anbieter von Software, die den Zugang zum Internet ermöglicht, verpflichtet werden, die Endnutzer zum Zeitpunkt der Installation darauf hinzuweisen, dass die Einstellungen zur Privatsphäre unter den verschiedenen Möglichkeiten ausgewählt werden können, und sie aufzufordern, eine Wahl zu treffen. Die gegebenen Informationen sollten die Endnutzer nicht davon abschrecken, höhere Einstellungen zur Privatsphäre zu wählen, und sie sollten alle wichtigen Informationen über die mit der Annahme von Cookies von Drittanbietern verbundenen Risiken enthalten, wozu auch das Anlegen langfristiger Aufzeichnungen über die Browserverläufe des Betroffenen und die Verwendung solcher Aufzeichnungen zur Übermittlung gezielter Werbung gehören. Es sollte gefördert werden, dass Webbrowser den Endnutzern einfache Möglichkeiten bieten, die Einstellungen zur Privatsphäre während der Benutzung jederzeit zu ändern, und dem Nutzer erlauben, Ausnahmen für bestimmte Websites zu machen oder in Listen festzulegen oder anzugeben, von welchen Websites Cookies (auch von Drittanbietern) immer oder niemals angenommen werden sollen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(25) Für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ist es erforderlich, dass regelmäßig bestimmte Datenpakete ausgesendet werden, um eine Verbindung zum Netz oder mit anderen Geräten im Netz zu erkennen oder aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus muss den Geräten eine eindeutige Adresse zugewiesen sein, damit sie in diesem Netz identifizierbar sind. In ähnlicher Weise sehen auch die Normen für auf Drahtlos- und Funkzellentechnik beruhende Telefonie ein Aussenden aktiver Signale vor, die eindeutige Kennungen wie eine MAC-Adresse, die IMEI (internationale Mobilfunkgerätekennung), die IMSI (internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung) usw. enthalten. Eine einzelne Drahtlos-Basisstation (d. h. ein Sender und Empfänger) wie beispielsweise ein Drahtlos-Zugangspunkt deckt einen bestimmten Bereich ab, in dem solche Informationen erfasst werden können. Es gibt inzwischen Diensteanbieter, die aufgrund gescannter gerätebezogener Informationen Verfolgungsdienste mit verschiedenartigen Funktionsmerkmalen anbieten, darunter die Zählung von Personen, die Bereitstellung von Daten über die Zahl der in einer Schlange wartenden Personen, die Ermittlung der Personenzahl in einem bestimmten Gebiet usw. Diese Informationen können zu Zwecken verwendet werden, die stärker in die Privatsphäre eingreifen, wie das Übermitteln gewerblicher Werbenachrichten mit persönlich angepassten Angeboten an Endnutzer, wenn diese beispielsweise ein Ladengeschäft betreten. Während einige dieser Funktionsmerkmale keine große Gefahr für die Privatsphäre mit sich bringen, sind andere durchaus bedenklich, z. B. solche, die mit der Verfolgung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum verbunden sind (u. a. wiederholte Besuche an bestimmten Orten). Anwender solcher Praktiken sollten am Rand des betroffenen Bereichs in hervorgehobener Weise Hinweise anzeigen, mit denen die Endnutzer vor Betreten des Bereichs darüber aufgeklärt werden, dass entsprechende Technik in einem bestimmten Umkreis im Einsatz ist, aber auch über den Zweck der Verfolgung, die dafür verantwortliche Person und darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Datenerhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Werden personenbezogene Daten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben, so sollten zusätzlich weitere Informationen bereitgestellt werden. | (25) Für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ist es erforderlich, dass regelmäßig bestimmte Datenpakete ausgesendet werden, um eine Verbindung zum Netz oder mit anderen Geräten im Netz zu erkennen oder aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus muss den Geräten eine eindeutige Adresse zugewiesen sein, damit sie in diesem Netz identifizierbar sind. In ähnlicher Weise sehen auch die Normen für auf Drahtlos- und Funkzellentechnik beruhende Telefonie ein Aussenden aktiver Signale vor, die eindeutige Kennungen wie eine MAC-Adresse, die IMEI (internationale Mobilfunkgerätekennung), die IMSI (internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung) usw. enthalten. Eine einzelne Drahtlos-Basisstation (d. h. ein Sender und Empfänger) wie beispielsweise ein Drahtlos-Zugangspunkt deckt einen bestimmten Bereich ab, in dem solche Informationen erfasst werden können. Es gibt inzwischen Diensteanbieter, die aufgrund gescannter gerätebezogener Informationen Verfolgungsdienste mit verschiedenartigen Funktionsmerkmalen anbieten, darunter die Zählung von Personen, die Bereitstellung von Daten über die Zahl der in einer Schlange wartenden Personen, die Ermittlung der Personenzahl in einem bestimmten Gebiet usw. Diese Informationen können zu Zwecken verwendet werden, die stärker in die Privatsphäre eingreifen, wie das Übermitteln gewerblicher Werbenachrichten mit persönlich angepassten Angeboten an Nutzer, wenn diese beispielsweise ein Ladengeschäft betreten. Während einige dieser Funktionsmerkmale keine große Gefahr für die Privatsphäre mit sich bringen, sind andere durchaus bedenklich, z. B. solche, die mit der Verfolgung einzelner Personen über einen längeren Zeitraum verbunden sind (u. a. wiederholte Besuche an bestimmten Orten). Anwender solcher Praktiken sollten am Rand des betroffenen Bereichs in hervorgehobener Weise Hinweise anzeigen, mit denen die Nutzer vor Betreten des Bereichs darüber aufgeklärt werden, dass entsprechende Technik in einem bestimmten Umkreis im Einsatz ist, aber auch über den Zweck der Verfolgung, die dafür verantwortliche Person und darüber, was der Nutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Datenerhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Werden personenbezogene Daten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben, so sollten zusätzlich weitere Informationen bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollten die Anbieter entweder die Einwilligung des Nutzers einholen oder die Daten unverzüglich anonymisieren, wobei sie den Zweck ausschließlich auf zeitlich und örtlich begrenzte statistische Zählungen beschränken und wirksame Abschaltmöglichkeiten bieten. |
Or. en
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(26) Soweit diese Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gilt, sollte sie vorsehen, dass die Mitgliedstaaten einige Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften beschränken können, wenn diese Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter wichtiger öffentlicher Interessen darstellt, wozu die nationale Sicherheit, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zählen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere wichtiger wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, oder Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Bezug auf solche Interessen verbunden sind. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Kommunikation oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, um die oben genannten öffentlichen Interessen zu schützen, und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgt. Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten geeignete Verfahren zur leichteren Beantwortung berechtigter Anfragen der zuständigen Behörden schaffen und dabei gegebenenfalls auch die Rolle des nach Artikel 3 Absatz 3 benannten Vertreters berücksichtigen. | (26) Soweit diese Verordnung für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste gilt, berührt sie nicht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einige in dieser Verordnung festgelegte Pflichten und Rechte unter bestimmten Voraussetzungen mittels Rechtsvorschriften zu beschränken, wenn diese Beschränkung auf Personen abzielt, die der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz bestimmter wichtiger öffentlicher Interessen darstellt, wozu die nationale Sicherheit, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zählen, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Kommunikation oder zum Ergreifen anderer Maßnahmen nicht beeinträchtigen, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, um die oben genannten öffentlichen Interessen zu schützen, und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgt. |
Or. en
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(29) Es gibt technische Möglichkeiten, mit denen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste den Erhalt unerwünschter Anrufe durch die Endnutzer auf unterschiedliche Weisen begrenzen können, z. B. durch Sperren stiller Anrufe und anderer betrügerischer und belästigender Anrufe. Die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten solche Technik einsetzen und Endnutzer vor belästigenden Anrufen kostenlos schützen. Die Betreiber sollten dafür sorgen, dass die Endnutzer vom Vorhandensein solcher Funktionen Kenntnis haben, indem sie beispielsweise auf ihrer Website darauf hinweisen. | (29) Es gibt technische Möglichkeiten, mit denen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste den Erhalt unerwünschter Anrufe durch die Endnutzer auf unterschiedliche Weisen begrenzen können, z. B. durch Sperren stiller Anrufe, anderer betrügerischer und belästigender Anrufe oder Werbeanrufe mit einem besonderen Code oder einer besonderen Vorwahl. Die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten solche Technik einsetzen und Endnutzer vor belästigenden Anrufen kostenlos schützen. Die Betreiber sollten dafür sorgen, dass die Endnutzer vom Vorhandensein solcher Funktionen Kenntnis haben, indem sie beispielsweise auf ihrer Website darauf hinweisen. |
Or. en
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(30) Öffentlich zugängliche Verzeichnisse der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste finden eine weite Verbreitung. Öffentlich zugängliche Verzeichnisse sind Verzeichnisse oder Dienste, die Informationen über Endnutzer wie deren Telefonnummer (auch Mobiltelefonnummer), E-Mail-Adresse oder andere Kontaktangaben enthalten und Auskunftsdienste umfassen. Das Recht natürlicher Personen auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten erfordert, dass Endnutzer, die natürliche Personen sind, um ihre Einwilligung gebeten werden, bevor ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordert, dass Endnutzer, die juristische Personen sind, das Recht haben, der Aufnahme der auf sie bezogenen Daten in ein Verzeichnis zu widersprechen. | (30) Öffentlich zugängliche Verzeichnisse der Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste finden eine weite Verbreitung. Öffentlich zugängliche Verzeichnisse sind Verzeichnisse oder Dienste, die Informationen über Endnutzer wie deren Telefonnummer (auch Mobiltelefonnummer), E-Mail-Adresse oder andere Kontaktangaben enthalten und Auskunftsdienste umfassen. Das Recht natürlicher Personen auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten erfordert, dass Nutzer um ihre Einwilligung gebeten werden, bevor ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordert, dass Endnutzer das Recht haben, der Aufnahme der auf sie bezogenen Daten in ein Verzeichnis zu widersprechen. |
Or. en
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(31) Wenn Endnutzer, die natürliche Personen sind, ihre Einwilligung zur Aufnahme ihrer Daten in ein solches Verzeichnis geben, sollten sie mit ihrer Einwilligung auch bestimmen können, welche Kategorien personenbezogener Daten in das Verzeichnis aufgenommen werden (z. B. Name, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Benutzername, Telefonnummer). Außerdem sollten die Betreiber öffentlicher Verzeichnisse die Endnutzer über die Zwecke des Verzeichnisses und die Suchfunktionen informieren, bevor sie sie in das Verzeichnis aufnehmen. Die Endnutzer sollten mit ihrer Einwilligung auch bestimmen können, anhand welcher Kategorien personenbezogener Daten ihre Kontaktangaben durchsucht werden können. Die Kategorien personenbezogener Daten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, und die Kategorien personenbezogener Daten, anhand deren die Kontaktangaben der Endnutzer durchsucht werden können, müssen nicht notwendigerweise dieselben sein. | (31) Wenn Nutzer ihre Einwilligung zur Aufnahme ihrer Daten in ein solches Verzeichnis geben, sollten sie mit ihrer Einwilligung auch bestimmen können, welche Kategorien personenbezogener Daten in das Verzeichnis aufgenommen werden (z. B. Name, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Benutzername, Telefonnummer). Außerdem sollten die Betreiber öffentlicher Verzeichnisse oder Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste die Endnutzer über die Zwecke des Verzeichnisses und die Suchfunktionen informieren, bevor sie sie in das Verzeichnis aufnehmen. Die Nutzer sollten mit ihrer Einwilligung auch bestimmen können, anhand welcher Kategorien personenbezogener Daten ihre Kontaktangaben durchsucht werden können. Die Kategorien personenbezogener Daten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, und die Kategorien personenbezogener Daten, anhand deren die Kontaktangaben Nutzer durchsucht werden können, müssen nicht notwendigerweise dieselben sein. |
Or. en
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(32) In dieser Verordnung wird unter Direktwerbung jede Art von Werbung verstanden, mittels derer eine natürliche oder juristische Person Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste unmittelbar an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer richtet. Dies umfasst neben dem zu gewerblichen Zwecken erfolgenden Anbieten von Produkten und Dienstleistungen auch Nachrichten von politischen Parteien, die sich über elektronische Kommunikationsdienste an natürliche Personen wenden, um für ihre Parteien zu werben. Dasselbe sollte für Nachrichten gelten, die von anderen Organisationen ohne Erwerbszweck übermittelt werden, um die Zwecke ihrer Organisation zu fördern. | (32) In dieser Verordnung wird unter Direktwerbung jede Art von Werbung unabhängig von ihrer Form verstanden, mittels derer eine natürliche oder juristische Person Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste unmittelbar an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer richtet. Dies umfasst neben dem zu gewerblichen Zwecken erfolgenden Anbieten von Produkten und Dienstleistungen auch Nachrichten von politischen Parteien, die sich über elektronische Kommunikationsdienste an natürliche Personen wenden, um für ihre Parteien zu werben. Dasselbe sollte für Nachrichten gelten, die von anderen Organisationen ohne Erwerbszweck übermittelt werden, um die Zwecke ihrer Organisation zu fördern. |
Or. en
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(33) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Endnutzer vor unerbetener Direktwerbung zu schützen, die in das Privatleben der Endnutzer eingreift. Der Grad des Eingriffs in die Privatsphäre und der Belästigung wird unabhängig von der großen Vielfalt der zur Durchführung dieser elektronischen Kommunikation genutzten Techniken und Kanäle wie automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, SMS, MMS, Bluetooth usw. als relativ ähnlich betrachtet. Daher ist es gerechtfertigt zu verlangen, dass die Einwilligung des Endnutzers eingeholt wird, bevor gewerbliche elektronische Direktwerbung an Endnutzer gerichtet wird, um so den Schutz natürlicher Personen vor Eingriffen in ihr Privatleben und den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen wirksam zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zum Schutz vor unerbetener elektronischer Kommunikation zukunftssicher bleiben, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zu schaffen, die nicht danach unterscheiden, mit welcher Technik diese unerbetene Kommunikation erfolgt, und zugleich einen gleichwertigen Schutz aller Bürger in der gesamten Union zu gewährleisten. Es ist jedoch vertretbar, im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung die Nutzung von E-Mail-Kontaktangaben zu erlauben, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur für dasselbe Unternehmen gelten, das die elektronischen Kontaktangaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt hat. | (33) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Endnutzer vor unerbetener Kommunikation oder Direktwerbung zu schützen, die in das Privatleben der Endnutzer eingreift. Der Grad des Eingriffs in die Privatsphäre und der Belästigung wird unabhängig von der großen Vielfalt der zur Durchführung dieser elektronischen Kommunikation genutzten Techniken und Kanäle wie automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, SMS, MMS, Bluetooth usw. als relativ ähnlich betrachtet. Daher ist es gerechtfertigt zu verlangen, dass die Einwilligung des Endnutzers eingeholt wird, bevor gewerbliche elektronische Direktwerbung an Endnutzer gerichtet wird, um so den Schutz natürlicher Personen vor Eingriffen in ihr Privatleben und den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen wirksam zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften zum Schutz vor unerbetener elektronischer Kommunikation zukunftssicher bleiben, ist es erforderlich, einheitliche Vorschriften zu schaffen, die nicht danach unterscheiden, mit welcher Technik diese unerbetene Kommunikation erfolgt, und zugleich einen gleichwertigen Schutz aller Personen in der gesamten Union zu gewährleisten. Es ist jedoch vertretbar, im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung die Nutzung von E-Mail-Kontaktangaben zu erlauben, damit ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden können. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur für dasselbe Unternehmen gelten, das die elektronischen Kontaktangaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt hat. |
Or. en
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(34) Wenn Endnutzer in den Empfang unerbetener Direktwerbung eingewilligt haben, sollten sie dennoch in der Lage sein, ihre Einwilligung jederzeit auf einfache Weise zu widerrufen. Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Unionsvorschriften über unerbetene Direktwerbung ist es notwendig, die Verschleierung der Identität und die Verwendung falscher Identitäten, falscher Rücksendeadressen oder Rückrufnummern bei der Durchführung unerbetener gewerblicher Direktwerbung zu untersagen. Unerbetene Werbung sollte daher eindeutig als solche erkennbar sein, die Identität der übermittelnden juristischen oder natürlichen Person offenlegen oder angeben, in wessen Namen die Nachricht übermittelt wird, und die nötigen Informationen geben, damit die Empfänger ihr Recht ausüben können, dem weiteren Empfang von schriftlichen und mündlichen Werbenachrichten zu widersprechen. | (34) Wenn Endnutzer in den Empfang unerbetener Direktwerbung eingewilligt haben, sollten sie dennoch in der Lage sein, ihre Einwilligung jederzeit auf einfache Weise zu widerrufen. Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Unionsvorschriften über unerbetene Direktwerbung ist es notwendig, die Verschleierung der Identität und die Verwendung falscher Identitäten, falscher Rücksendeadressen oder Rückrufnummern bei der Durchführung unerbetener gewerblicher Direktwerbung zu untersagen. |
Or. en
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(35) Um einen einfachen Widerruf der Einwilligung zu ermöglichen, sollten juristische oder natürliche Personen, die Direktwerbung per E-Mail betreiben, einen Link oder eine gültige E-Mail-Adresse angeben, mit deren Hilfe Endnutzer ihre Einwilligung auf einfache Weise widerrufen können. Juristische oder natürliche Personen, die Direktwerbung mittels persönlicher Anrufe und mittels Anrufen über automatische Anruf- und Kommunikationssysteme betreiben, sollten ihre Anschlussrufnummer, unter der das Unternehmen angerufen werden kann, oder einen besonderen Kode angeben, der kenntlich macht, dass es sich um einen Werbeanruf handelt. | (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Or. en
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(36) Persönliche Direktwerbeanrufe, die ohne Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ausgeführt werden, sind für den Absender kostspieliger und bringen für Endnutzer keine finanziellen Kosten mit sich. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten hierfür nationale Systeme einrichten oder beibehalten können, die solche Anrufe nur an Endnutzer erlauben, die dem nicht widersprochen haben. | (36) Persönliche Direktwerbeanrufe, die ohne Verwendung automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme ausgeführt werden, sind für den Absender kostspieliger und bringen für Endnutzer keine finanziellen Kosten mit sich weshalb es gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten hierfür nationale Systeme einrichten oder beibehalten können, die solche Anrufe nur an Endnutzer erlauben, die dem nicht widersprochen haben. |
Or. en
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(37) Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollten die Endnutzer darüber informieren, welche Maßnahmen diese ergreifen können, um die Sicherheit ihrer Kommunikation, z. B. durch den Einsatz bestimmter Software oder Verschlüsselungstechniken, zu schützen. Die Anforderung, die Endnutzer über besondere Sicherheitsrisiken aufzuklären, entbindet einen Diensteanbieter nicht von der Verpflichtung, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um einem neuen, unvorhergesehenen Sicherheitsrisiko vorzubeugen und den normalen Sicherheitsstandard des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung von Informationen über Sicherheitsrisiken für die Endnutzer sollte kostenlos sein. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679. | (37) Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sollten elektronische Kommunikationsdaten so verarbeiten, dass unerlaubter Zugriff, unerlaubte Verbreitung oder Änderungen verhindert werden, sollten dafür Sorge tragen, dass solche Fälle unerlaubten Zugriffs, unerlaubter Verbreitung oder Änderungen festgestellt werden und sollten außerdem sicherstellen, dass solche elektronischen Kommunikationsdaten durch bestimmte Software und Verschlüsselungstechniken geschützt sind. Die Anforderung, die Endnutzer über besondere Sicherheitsrisiken aufzuklären, entbindet einen Diensteanbieter nicht von der Verpflichtung, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um einem neuen, unvorhergesehenen Sicherheitsrisiko vorzubeugen und den normalen Sicherheitsstandard des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung von Informationen über Sicherheitsrisiken für die Endnutzer sollte kostenlos sein. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter Berücksichtigung des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679. Die in Artikel 40 des [europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] dargelegten Verpflichtungen sollten für alle Dienste dieser Verordnung mit Blick auf die Sicherheit von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten sowie den damit verbundenen Sicherheitsverpflichtungen Anwendung finden. |
Or. en
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(38) Um die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, sollte die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung denselben Behörden übertragen werden, die auch für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig sind; außerdem sollte diese Verordnung dem Kohärenzverfahren der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde haben können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Die Aufsichtsbehörden sollten auch für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten für juristische Personen zuständig sein. Diese zusätzlichen Aufgaben sollten die Fähigkeit der Aufsichtsbehörde, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dieser Verordnung wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen. Jede Aufsichtsbehörde sollte zusätzlich mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und Infrastruktur ausgestattet werden, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung notwendig sind. | (38) Um die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, sollte die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung denselben Behörden übertragen werden, die auch für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig sind; außerdem sollte diese Verordnung dem Kohärenzverfahren der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde haben können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Die Aufsichtsbehörden sollten auch für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten für juristische Personen zuständig sein. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, sollten die Behörden zusammenarbeiten. Sie sollten auch mit den für die Durchsetzung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation beauftragten Behörden und weiteren einschlägigen Durchsetzungsbehörden wie Verbraucherschutzbehörden zusammenarbeiten. Diese zusätzlichen Aufgaben sollten die Fähigkeit der Aufsichtsbehörde, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dieser Verordnung wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen. Jede Aufsichtsbehörde sollte zusätzlich mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und Infrastruktur ausgestattet werden, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung notwendig sind. |
Or. en
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (38a) Für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ist es oftmals notwendig, dass die nationalen Aufsichtsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, zum Beispiel, um unrechtmäßige Eingriffe in die Vertraulichkeit von Endeinrichtungen zu bekämpfen. Um in solchen Fällen eine reibungslose und schnelle Zusammenarbeit zu garantieren, sollten die Verfahren der Zusammenarbeit und der einheitlichen Rechtsanwendung gemäß Verordnung 2016/679/EU in Kapitel II dieser Verordnung Anwendung finden. Deshalb sollte der Europäische Datenschutzausschuss einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union leisten, insbesondere indem er Stellungnahmen mit Blick auf das Kohärenzverfahren abgibt oder in Bezug auf Kapitel II dieser Verordnung verbindliche Beschlüsse im Rahmen der Streitbeilegung gemäß Artikel 65 der Verordnung 2016/679/EU erlässt. |
Or. en
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(39) Jede Aufsichtsbehörde sollte dafür zuständig sein, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die Befugnisse auszuüben und die Aufgaben zu erfüllen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse haben, darunter – unbeschadet der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten – die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden werden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. | (39) Jede Aufsichtsbehörde sollte dafür zuständig sein, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die Befugnisse auszuüben und die Aufgaben zu erfüllen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, darunter den Erlass verbindlicher Beschlüsse. Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und wirksamen Befugnisse wie Untersuchungsbefugnisse, Abhilfe- und Sanktionsbefugnisse sowie Anweisungs- und Beratungsbefugnisse haben, darunter – unbeschadet der Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nach dem Recht der Mitgliedstaaten – die Befugnis, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Gerichtsverfahren anzustrengen. Die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden werden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. |
Or. en
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(41) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen, auch mittels standardisierter Bildsymbole, um einen leicht wahrnehmbaren und verständlichen Überblick über die Erhebung der von der Endeinrichtung ausgesendeten Informationen zu vermitteln, sowie den Zweck, die dafür verantwortliche Person und die Maßnahmen, die der Endnutzer der Endeinrichtung treffen kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Delegierte Rechtsakte sind ebenfalls erforderlich, um einen Kode festzulegen, der Direktwerbeanrufe kenntlich macht, auch solche, die mithilfe automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme getätigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201625 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Überdies sollten der Kommission zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. | (41) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und insbesondere ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die bereitzustellenden Informationen, auch mittels standardisierter Bildsymbole, um einen leicht wahrnehmbaren und verständlichen Überblick über die Erhebung der von der Endeinrichtung ausgesendeten Informationen zu vermitteln, sowie den Zweck, die dafür verantwortliche Person und die Maßnahmen, die der Nutzer der Endeinrichtung treffen kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission angemessene Konsultationen durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201625 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Überdies sollten der Kommission zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist. So sind zum Beispiel Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um einen Code festzulegen, der Direktwerbeanrufe kenntlich macht, auch solche, die mithilfe automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme getätigt werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. |
__________________ | __________________ |
25 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). | 25 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1). |
Or. en
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer. | (1) Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen, die in den Endeinrichtungen der Endnutzer verarbeitet werden oder sich auf diese Einrichtungen beziehen. |
Or. en
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) den Schutz von Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer in der Union. | c) den Schutz von Informationen, die in den Endeinrichtungen der Endnutzer in der Union verarbeitet werden oder sich auf diese Einrichtungen beziehen. |
Or. en
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Ist der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes nicht in der Union niedergelassen, so muss er schriftlich einen Vertreter in der Union benennen. | (2) Ist der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses, der Anbieter von Software, die elektronische Kommunikation ermöglicht, oder derjenige, der gewerbliche Direktwerbung betreibt oder (andere) Informationen sammelt, die in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind oder sich auf diese Einrichtungen beziehen, nicht in der Union niedergelassen, so muss er schriftlich einen Vertreter in der Union benennen. |
Or. en
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Der Vertreter muss für die Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung befugt sein, zusätzlich zu dem von ihm vertretenen Betreiber oder an dessen Stelle Fragen zu beantworten und Auskünfte zu erteilen, und zwar insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden und Endnutzern in Bezug auf alle Belange im Zusammenhang mit der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten. | (4) Der Vertreter muss für die Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung befugt sein, zusätzlich zu dem von ihm vertretenen Betreiber oder an dessen Stelle Fragen zu beantworten und Auskünfte zu erteilen, und zwar insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden, Gerichten und Endnutzern in Bezug auf alle Belange im Zusammenhang mit der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten. |
Or. en
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (5a) Es kann sich dabei um denselben wie nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Vertreter handeln. |
Or. en
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) die Begriffsbestimmungen für „elektronisches Kommunikationsnetz“, „elektronischer Kommunikationsdienst“, „interpersoneller Kommunikationsdienst“, „nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“, „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“, „Endnutzer“ und „Anruf“ in Artikel 2 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 14 bzw. 21 der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation]; | b) die Begriffsbestimmung für „Anruf“ in Artikel 2 Nummer 21 der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] |
Or. en
Begründung
Es muss sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genutzten Begriffsbestimmungen unabhängig von denen des Kodex für elektronische Kommunikation sind und dass zentrale Begriffe in dieser Verordnung definiert werden.
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt die Begriffsbestimmung für „interpersoneller Kommunikationsdienst“ auch Dienste ein, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -a) „elektronisches Kommunikationsnetz“: ein Übertragungssystem, unabhängig davon, ob es auf einer permanenten Infrastruktur oder einer dezentralisierten Verwaltungskapazität beruht, und, falls vorhanden, Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen und andere Ressourcen, einschließlich Netzelementen, die nicht aktiv sind, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk und Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen; |
Or. en
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -aa) „elektronischer Kommunikationsdienst“: ein über elektronische Kommunikationsnetze gegen oder ohne Entgelt erbrachter Dienst, der einen oder mehrere folgender Punkte umfasst: einen „Internetzugangsdienst“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120; einen „interpersonellen Kommunikationsdienst“; einen Dienst, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen besteht, beispielsweise ein Übertragungsdienst, der zur Bereitstellung eines Maschine-Maschine-Dienstes und als Rundfunkdienst genutzt wird, dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Sendedienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; |
Or. en
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -ab) „interpersoneller Kommunikationsdienst“: gegen oder ohne Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen; |
Or. en
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -ac) „nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der an das öffentliche Fernsprechnetz angebunden ist, entweder mittels zugeteilter Nummerierungsressourcen, d. h. einer Nummer oder Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, oder durch Ermöglichung der Kommunikation über Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne; |
Or. en
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a d (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -ad) „nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der nicht an das öffentliche Fernsprechnetz angebunden ist, weder mittels zugeteilter Nummerierungsressourcen, d. h. Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne, noch durch Ermöglichung der Kommunikation über Nummern nationaler oder internationaler Telefonnummernpläne; |
Or. en
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a e (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -ae) „Endnutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt; |
Or. en
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe -a f (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -af) „Nutzer“: eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne ihn zwangsläufig abonniert zu haben; |
Or. en
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) „elektronische Kommunikationsmetadaten“: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts einer Kommunikation verwendeten Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten Daten über den Standort des Geräts sowie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation; | c) „elektronische Kommunikationsmetadaten“: nutzerbezogene Daten oder Daten elektronischer Kommunikationsdienste, die zu Zwecken der Übermittlung, der Verbreitung oder des Austauschs elektronischer Kommunikationsinhalte verarbeitet werden, sowie jede weitere Art von kommunikationsbezogenen Daten, die zur Bereitstellung des Kommunikationsdienstes verarbeitet werden und keinen Kommunikationsinhalt darstellen; dazu zählen die zur Verfolgung und Identifizierung des Ausgangs- und Zielpunkts eines Kommunikationsvorgangs verwendeten Daten zu Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Kommunikation; dazu zählen auch Daten, die von Endeinrichtungen übermittelt oder ausgesendet werden, um die Kommunikationsvorgänge von Nutzern bzw. die Endeinrichtungen oder deren Standort zu identifizieren und sich mit einem Netzwerk oder einem anderen Gerät verbinden zu können; |
Or. en
Begründung
Mit dieser Änderung soll das exakte Konzept von Metadaten, wie es von der Artikel-29-Datenschutzgruppe, Wissenschaftlern und Rechtsprechungsinstanzen betont wurde, verdeutlicht werden.
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe f
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
f) „Direktwerbung“: jede Art der Werbung in schriftlicher oder mündlicher Form, die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet wird, auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.; | f) „Direktwerbung“: jede Art der Werbung in schriftlicher oder mündlicher Form oder als Videoformat, die an einen oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste gerichtet, für sie bereitgestellt oder ihnen angezeigt wird, auch mittels automatischer Anruf- und Kommunikationssysteme mit oder ohne menschliche(r) Beteiligung, mittels E-Mail, SMS-Nachrichten usw.; |
Or. en
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten | Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation |
Or. en
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Eingriffe in elektronische Kommunikationsdaten wie Mithören, Abhören, Speichern, Beobachten, Scannen oder andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikationsdaten durch andere Personen als die Endnutzer sind untersagt, sofern sie nicht durch diese Verordnung erlaubt werden. | Elektronische Kommunikation ist vertraulich. Eingriffe in die in Übertragung oder im Ruhezustand befindliche elektronische Kommunikation wie Mithören, Abhören, Speichern, Beobachten, Scannen oder andere Arten des Abfangens oder Überwachens oder Verarbeitens elektronischer Kommunikation durch andere Personen als die Nutzer sind untersagt, sofern sie nicht durch diese Verordnung erlaubt werden. |
Or. en
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Unter die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation fallen auch Endgeräte sowie nutzerbezogene Kommunikationsvorgänge zwischen Maschinen. |
Or. en
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten | Rechtmäßige Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten |
Or. en
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste dürfen elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten, wenn | (1) Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste dürfen elektronische Kommunikationsdaten nur dann verarbeiten, wenn |
Or. en
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) dies zur Durchführung der Übermittlung der Kommunikation nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer, oder | a) dies zur Durchführung der Übermittlung der Kommunikation technisch zwingend nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer, oder |
Or. en
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste oder zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der Übermittlung der elektronischen Kommunikation nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer. | b) dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste oder zur Erkennung von technischen Defekten und Fehlern bei der Übermittlung der elektronischen Kommunikation technisch zwingend nötig ist, für die dazu technisch erforderliche Dauer. |
Or. en
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste dürfen elektronische Kommunikationsmetadaten verarbeiten, wenn | (2) Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste dürfen elektronische Kommunikationsmetadaten nur dann verarbeiten, wenn |
Or. en
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) dies zur Einhaltung verbindlicher Dienstqualitätsanforderungen nach der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] oder der Verordnung (EU) 2015/212011 nötig ist, für die dazu erforderliche Dauer, oder | a) dies zur Einhaltung verbindlicher Dienstqualitätsanforderungen nach der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] oder der Verordnung (EU) 2015/212011 unbedingt nötig ist, für die dazu technisch erforderliche Dauer, oder |
__________________ | __________________ |
11Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1). | 11Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1). |
Or. en
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) dies zur Rechnungstellung, zur Berechnung von Zusammenschaltungszahlungen, zur Erkennung oder Beendigung betrügerischer oder missbräuchlicher Nutzungen elektronischer Kommunikationsdienste oder der diesbezüglichen Verträge nötig ist, oder | b) dies zur Rechnungstellung, zur Berechnung von Zusammenschaltungszahlungen, zur Erkennung oder Beendigung betrügerischer oder missbräuchlicher Nutzungen elektronischer Kommunikationsdienste zwingend nötig ist, oder |
Or. en
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) der betreffende Endnutzer seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Kommunikationsmetadaten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat, so auch für die Bereitstellung bestimmter Dienste für diese Endnutzer, sofern die betreffenden Zwecke durch eine Verarbeitung anonymisierter Informationen nicht erreicht werden können. | c) der betreffende oder die betreffenden Nutzer nach Erhalt sämtlicher relevanten Informationen über die beabsichtigte Verarbeitung in klarer und leicht verständlicher Sprache und getrennt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers seine bzw. ihre Einwilligung zur Verarbeitung seiner bzw. ihrer Kommunikationsmetadaten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat bzw. haben, so auch für die Bereitstellung bestimmter Dienste für diese Nutzer, sofern die betreffenden Zwecke ohne die Verarbeitung dieser Metadaten nicht erreicht werden können. |
Or. en
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Hat eine Form der Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, finden für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c die Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. |
Or. en
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines bestimmten Dienstes für einen Endnutzer, wenn der bzw. die betreffenden Endnutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte gegeben haben und die Dienstleistung ohne Verarbeitung dieser Inhalte nicht erbracht werden kann, oder | a) zum alleinigen Zweck der Bereitstellung eines bestimmten vom Nutzer gewünschten Dienstes, wenn die betreffenden Nutzer ihre ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte gegeben haben und die bestimmte Dienstleistung ohne Verarbeitung dieser Inhalte nicht erbracht werden kann, oder |
Or. en
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) wenn alle betreffenden Endnutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben, die durch eine Verarbeitung anonymisierter Informationen nicht erreicht werden können, und wenn der Betreiber hierzu die Aufsichtsbehörde konsultiert hat. Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Konsultation der Aufsichtsbehörde Anwendung. | b) wenn alle betreffenden Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer elektronischen Kommunikationsinhalte für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben, die durch eine Verarbeitung anonymisierter Informationen nicht erreicht werden können, und wenn der Betreiber hierzu die Aufsichtsbehörde konsultiert hat. Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Konsultation der Aufsichtsbehörde Anwendung. |
Or. en
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Für die Bereitstellung eines ausdrücklich von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes gewünschten Dienstes zum alleinigen Zweck der persönlichen oder persönlichen arbeitsbezogenen Nutzung darf der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes die elektronischen Kommunikationsdaten nur für die Bereitstellung des ausdrücklich gewünschten Dienstes und nur dann ohne die Zustimmung aller Nutzer verarbeiten, wenn sich die gewünschte Verarbeitung nur auf den Nutzer bezieht, der den Dienst gewünscht hat, und mit ihr nicht den Grundrechten eines anderen Nutzers oder anderer Nutzer geschadet wird. Mit einer solchen ausdrücklichen Zustimmung seitens des Nutzers wird ausgeschlossen, dass der Betreiber diese Daten für einen anderen Zweck verarbeitet. |
Or. en
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3b) Weder die Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten noch andere Parteien dürfen die auf Grundlage dieser Verordnung erhobenen elektronischen Kommunikationsdaten weiter verarbeiten. |
Or. en
Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a und b löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsinhalte oder anonymisiert diese Daten, sobald der bzw. die vorgesehenen Empfänger die elektronischen Kommunikationsinhalte erhalten haben. Diese Daten können von den Endnutzern oder von Dritten, die von den Endnutzern mit der Aufzeichnung, Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung dieser Daten beauftragt werden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aufgezeichnet oder gespeichert werden. | (1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 6 Absatz 3 Buchstaben a und b löscht der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes elektronische Kommunikationsinhalte, sobald der bzw. die vorgesehenen Empfänger die elektronischen Kommunikationsinhalte erhalten haben. Diese Daten können von den Nutzern oder von einer bestimmten anderen Partei, die von den Endnutzern mit der Aufzeichnung, Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung dieser Daten beauftragt werden, aufgezeichnet oder gespeichert werden. |
Or. en
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Erfolgt die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten zu Abrechnungszwecken im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, so dürfen die betreffenden Metadaten bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden, innerhalb deren nach nationalem Recht die Rechnung rechtmäßig angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. | (3) Erfolgt die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsmetadaten zu Abrechnungszwecken im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, so dürfen die zwingend notwendigen Metadaten bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt werden, innerhalb deren nach nationalem Recht die Rechnung rechtmäßig angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. |
Or. en
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Überschrift
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Schutz der in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen | Schutz der in Endeinrichtungen der Nutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen |
Or. en
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jede vom betreffenden Endnutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer, auch über deren Software und Hardware, ist untersagt, außer sie erfolgt aus folgenden Gründen: | (1) Jede vom betreffenden Nutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Nutzer oder die Bereitstellung von Informationen über die Endeinrichtung, auch Informationen über deren Software und Hardware oder von der Software und Hardware erzeugte Informationen, ist untersagt, außer sie erfolgt aus folgenden Gründen: |
Or. en
Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) sie ist für den alleinigen Zweck der Durchführung eines elektronischen Kommunikationsvorgangs über ein elektronisches Kommunikationsnetz nötig oder | a) sie ist für den alleinigen Zweck der Durchführung eines elektronischen Kommunikationsvorgangs über ein elektronisches Kommunikationsnetz technisch zwingend nötig oder |
Or. en
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) der Endnutzer hat seine Einwilligung gegeben oder | b) der Nutzer hat seine ausdrückliche Einwilligung gegeben, die für den Zugang zu dem Dienst nicht obligatorisch ist, oder |
Or. en
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
c) sie ist für die Bereitstellung eines vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft nötig oder | c) sie ist für die Bereitstellung eines vom Nutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft technisch ausdrücklich nötig oder |
Or. en
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) sie ist für die Messung des Webpublikums nötig, sofern der Betreiber des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft diese Messung durchführt. | d) sie ist für die Messung des Webpublikums des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft technisch nötig, sofern diese Messung vom Betreiber oder in seinem Namen oder von einer unabhängigen Webanalyseagentur durchgeführt wird, die im öffentliche Interesse oder für wissenschaftliche Zwecke tätig ist, sofern persönliche Daten keiner anderen Partei zugänglich gemacht werden und sofern durch diese Messung des Webpublikums den Grundrechten des Nutzers nicht geschadet wird; |
Or. en
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| da) wenn dies für eine Sicherheitsaktualisierung nötig ist, sofern |
| i) Sicherheitsaktualisierungen gesondert verpackt sind und durch sie keinesfalls die vom Nutzer gewählten Privatsphäreeinstellungen geändert werden; |
| ii) der Nutzer bei jeder Installation einer Aktualisierung im Voraus informiert wird und |
| iii) der Nutzer die Möglichkeit hat, die automatische Installation dieser Aktualisierungen auszuschalten; |
Or. en
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| db) wenn es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nötig ist, wenn |
| i) der Arbeitgeber bestimmte Einrichtungen bereitstellt; |
| ii) der Arbeitnehmer der Nutzer dieser Einrichtung ist und |
| iii) der Eingriff für die Funktionsweise der Einrichtung für den Arbeitnehmer zwingend notwendig ist. |
Or. en
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Keinem Nutzer darf der Zugang zu einem Dienst oder einer Funktion der Informationsgesellschaft verweigert werden, unabhängig davon, ob es sich um einen vergüteten Dienst handelt, wenn der Nutzer seine Zustimmung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bzw. die Nutzung von Speicherkapazitäten seiner Endeinrichtung nicht gegeben hat, die zur Bereitstellung dieses Dienstes oder dieser Funktion nicht erforderlich sind. |
Or. en
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) sie erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Herstellung einer Verbindung und für die dazu erforderliche Dauer oder | a) sie erfolgt ausschließlich zum alleinigen Zwecke der Herstellung einer vom Nutzer gewünschten Verbindung und für die dazu erforderliche Dauer oder |
Or. en
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| aa) der Nutzer wurde informiert und hat seine Zustimmung gegeben oder |
Or. en
Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ab) die Daten werden anonymisiert und die Risiken angemessen abgeschwächt. |
Or. en
Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) es wird in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis angezeigt, der zumindest Auskunft gibt über die Modalitäten der Erhebung, ihren Zweck, die dafür verantwortliche Person und die anderen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangten Informationen, soweit personenbezogene Daten erfasst werden, sowie darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Voraussetzung für die Erhebung solcher Informationen ist die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe ab werden zur Abschwächung der Risiken die folgenden Kontrollen umgesetzt: |
| a) Der Zweck der Datenerhebung aus der Endeinrichtung beschränkt sich auf rein statistische Zählungen und |
| b) das Tracking ist zeitlich und örtlich auf das für den Zweck ausdrücklich notwendige Maß beschränkt und |
| c) die Daten werden unverzüglich nach Erfüllung des Zwecks gelöscht oder anonymisiert und |
| d) die Nutzer erhalten echte Opt-out-Möglichkeiten. |
Or. en
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2b) Die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben aa und ab werden in einer klaren und gut sichtbaren Mitteilung vermittelt, in der mindestens näher beschrieben wird, wie die Informationen erhoben werden, und der Zweck der Erhebung, die dafür zuständige Person und sonstige Informationen genannt werden, die nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen erforderlich sind, in denen personenbezogene Daten erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung solcher Informationen ist die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, mit denen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sichergestellt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die nach Absatz 2 Buchstabe b zu gebenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die Erhebung zu vermitteln. | (3) Die nach Absatz 2 Buchstaben aa und ab zu gebenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die Erhebung zu vermitteln. |
Or. en
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Einwilligung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b – soweit dies technisch möglich und machbar ist – in den passenden technischen Einstellungen einer Software, die den Zugang zum Internet ermöglicht, gegeben werden. | (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Einwilligung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b – soweit dies technisch möglich und machbar ist – in den technischen Spezifikationen der elektronischen Kommunikationsdienste gegeben werden. Wenn diese technischen Spezifikationen vom Nutzer verwendet werden, sind sie für alle anderen Parteien verbindlich und ihnen gegenüber durchsetzbar. |
Or. en
Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Endnutzern, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b gegeben haben, wird nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen; sie werden in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten an diese Möglichkeit erinnert, solange die Verarbeitung andauert. | (3) Nutzern, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe aa gegeben haben, wird nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen; sie werden in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten an diese Möglichkeit erinnert, solange die Verarbeitung andauert. |
Or. en
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) In Verkehr gebrachte Software, die eine elektronische Kommunikation erlaubt, darunter auch das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet, muss die Möglichkeit bieten zu verhindern, dass Dritte Informationen in der Endeinrichtung eines Endnutzers speichern oder bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen verarbeiten. | (1) In Verkehr gebrachte Software, die eine elektronische Kommunikation erlaubt, darunter auch das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet, muss |
Or. en
Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| a) in der Voreinstellung Datenschutzeinstellungen bieten, durch die verhindert wird, dass andere Parteien Informationen in der Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder bereits in der Endeinrichtung gespeicherte Informationen verarbeiten; |
Or. en
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| b) bei der Installation den Nutzer informieren und ihm die Möglichkeit bieten, die Optionen der Privatsphäreeinstellungen nach Buchstabe a zu ändern oder zu bestätigen, indem der Nutzer aufgefordert wird, einer Einstellung zuzustimmen; |
Or. en
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| c) die Einstellung nach den Buchstaben a und b während der Nutzung der Software leicht zugänglich zu gestalten und |
Or. en
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| d) dem Nutzer die Möglichkeit bieten, nach der Installation der Software mittels der Einstellungen seine ausdrückliche Zustimmung zu geben. |
Or. en
Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b umfassen die Einstellungen ein Signal, das an andere Parteien gesendet wird, damit sie über die Privatsphäreeinstellungen des Nutzers informiert werden. Diese Einstellungen sind für alle anderen Parteien verbindlich und gegenüber ihnen durchsetzbar. |
Or. en
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Bei der Installation muss die Software den Endnutzer über die Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre informieren und zur Fortsetzung der Installation vom Endnutzer die Einwilligung zu einer Einstellung verlangen. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 11 | entfällt |
Beschränkungen |
|
(1) Die Union oder die Mitgliedstaaten können im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen den Umfang der in den Artikeln 5 bis 8 festgelegten Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um ein oder mehrere der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 genannten allgemeinen öffentlichen Interessen zu wahren oder Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsaufgaben, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, wahrzunehmen. |
|
(2) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste richten auf der Grundlage einer nach Absatz 1 erlassenen Gesetzgebungsmaßnahme interne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen auf Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten von Endnutzern ein. Sie stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage Informationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung. |
|
Or. en
Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 11a |
| Beschränkungen der Nutzerrechte |
| (1) Durch die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, denen der Betreiber unterliegt, können im Wege einer Gesetzgebungsmaßnahme der Umfang der Pflichten und Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Kommunikationsdaten nach den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung beschränkt werden, soweit die Bestimmungen den Rechten und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, sofern im Rahmen einer solchen Beschränkung der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet wird und sie in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme ist, damit ein oder mehrere der allgemeinen öffentlichen Interessen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden. |
| (2) Insbesondere enthalten alle Gesetzgebungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 spezifische Bestimmungen, gegebenenfalls mindestens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. |
Or. en
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 11b |
| Beschränkungen der Vertraulichkeit von Mitteilungen |
| (1) Die Union oder die Mitgliedstaaten können im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen den Umfang der in Artikel 5 festgelegten Rechte beschränken, sofern im Rahmen einer solchen Beschränkung der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet wird und sie in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme ist, mit der ein oder mehrere der folgenden allgemeinen öffentlichen Interessen geschützt werden: |
| a) die nationale Sicherheit; |
| b) die Landesverteidigung; |
| c) die öffentliche Sicherheit; |
| d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von schweren Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. |
Or. en
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Ungeachtet dessen, ob der anrufende Endnutzer die Anzeige seiner Rufnummer verhindert hat, übergehen die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste bei Anrufen bei Notdiensten die Unterdrückung der Rufnummernanzeige und eine verweigerte oder fehlende Einwilligung eines Endnutzers in die Verarbeitung von Metadaten anschlussbezogen für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten, einschließlich der Notrufabfragestellen, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe. | (1) Ungeachtet dessen, ob der anrufende Endnutzer die Anzeige seiner Rufnummer verhindert hat, übergehen die Betreiber öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste bei Anrufen bei Notdiensten die Unterdrückung der Rufnummernanzeige und eine verweigerte oder fehlende Einwilligung eines Nutzers in die Verarbeitung von Metadaten anschlussbezogen für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten, einschließlich der Notrufabfragestellen, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe. |
Or. en
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Sperrung eingehender Anrufe von bestimmten Rufnummern oder von anonymen Quellen; | a) Sperrung eingehender Anrufe von bestimmten Rufnummern, Rufnummern mit einer bestimmten Vorwahl, an der erkennbar ist, dass es sich um einen Werbeanruf nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b handelt, oder von anonymen Quellen; |
Or. en
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Abstellung einer von einem Dritten veranlassten automatischen Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers. | b) Abstellung einer von einem Dritten veranlassten automatischen Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Nutzers. |
Or. en
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse holen die Einwilligung der Endnutzer, die natürliche Personen sind, in die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in das Verzeichnis und folglich die Einwilligung dieser Endnutzer in die Aufnahme von Daten nach Kategorien personenbezogener Daten ein, soweit diese Daten für den vom Anbieter des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind. Die Betreiber geben Endnutzern, die natürliche Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen. | (1) Die Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse oder die Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes holen die Einwilligung der Endnutzer, die natürliche Personen sind, in die Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in das Verzeichnis und folglich die Einwilligung dieser Endnutzer in die Aufnahme von Daten nach Kategorien personenbezogener Daten ein, soweit diese Daten für den Zweck des Verzeichnisses relevant sind. Die Betreiber geben Endnutzern, die natürliche Personen sind, die Möglichkeit, die Daten zu überprüfen, zu berichtigen und zu löschen. |
Or. en
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Natürliche oder juristische Personen können Direktwerbung über elektronische Kommunikationsdienste an Endnutzer richten, die natürliche Personen sind und hierzu ihre Einwilligung gegeben haben. | (1) Die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste durch natürliche oder juristische Personen, u. a. persönliche Anrufe, automatische Anruf- und Kommunikationssysteme, darunter auch halbautomatische Systeme, die den Anrufer mit einer Person, einem Fax oder E-Mail-Postfächern verbinden, oder die Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten für unerbetene Nachrichten oder Direktwerbung an Endnutzer sind nur bei Endnutzern erlaubt, die zuvor ihre Einwilligung gegeben haben. |
Or. en
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) eine Rufnummer angeben, unter der sie erreichbar sind, oder | a) eine Rufnummer angeben, unter der sie erreichbar sind, und |
Or. en
Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (3a) Unerbetene Werbung muss als solche eindeutig erkennbar sein, und die Identität der übermittelnden juristischen oder natürlichen Person muss offengelegt werden, oder es muss angegeben werden, in wessen Namen die Nachricht übermittelt wird. Diese Nachrichten enthalten die nötigen Informationen, damit die Empfänger ihr Recht ausüben können, dem weiteren Empfang von schriftlichen und mündlichen Werbenachrichten zu widersprechen. |
Or. en
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Tätigung persönlicher Direktwerbeanrufe an Endnutzer, die natürliche Personen sind, nur bei Endnutzern erlaubt ist, die natürliche Personen sind und dem Erhalt solcher Kommunikation nicht widersprochen haben. | (4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Tätigung persönlicher Direktwerbeanrufe an Nutzer nur bei Nutzern erlaubt ist, die dem Erhalt solcher Kommunikation nicht widersprochen haben. Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Nutzer dem Empfang von unerbetenen Nachrichten über eine nationale Robinsonliste widersprechen können, wodurch auch sichergestellt wird, dass sich die Nutzer sich nur ein einziges Mal abmelden müssen. |
Or. en
Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Natürliche oder juristische Personen, die Direktwerbung mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermitteln, informieren die Endnutzer über den Werbecharakter der Nachricht und die Identität der juristischen oder natürlichen Person, in deren Namen die Nachricht übermittelt wird, und stellen die nötigen Informationen bereit, damit die Empfänger in einfacher Weise ihr Recht ausüben können, die Einwilligung in den weiteren Empfang von Werbenachrichten zu widerrufen. | (6) Natürliche oder juristische Personen, die Direktwerbung mittels elektronischer Kommunikationsdienste übermitteln, informieren die Endnutzer über den Werbecharakter der Nachricht und die Identität der juristischen oder natürlichen Person, in deren Namen die Nachricht übermittelt wird, und stellen die nötigen Informationen bereit, damit die Empfänger in einer Weise ihr Recht ausüben können, die Einwilligung in den weiteren Empfang von Werbenachrichten zu widerrufen, was genauso einfach wie die Erteilung der Zustimmung und kostenlos ist. |
Or. en
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 26 Absatz 2 Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, in denen der Kode/die Vorwahl zur Kennzeichnung von Werbeanrufen nach Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird. | (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 26 Absatz 1 Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, in denen der Code/die Vorwahl zur Kennzeichnung von Werbeanrufen nach Absatz 3 Buchstabe b festgelegt wird. |
Or. en
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Information über erkannte Sicherheitsrisiken | Integrität der Kommunikationen und Information über Sicherheitsrisiken |
Or. en
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Besteht ein besonderes Risiko, dass die Sicherheit von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten beeinträchtigt werden könnte, informiert der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes die Endnutzer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfen, einschließlich voraussichtlich entstehender Kosten. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Betreiber von elektronischen Diensten stellen sicher, dass ein ausreichender Schutz vor unbefugtem Zugriff oder Änderungen an den elektronischen Kommunikationsdaten besteht und dass die Geheimhaltung und die Sicherheit der Übertragung ebenfalls durch die Art der eingesetzten Übertragungsmittel oder durch Verschlüsselung auf dem neusten Stand der Technik der elektronischen Kommunikationsdaten sichergestellt werden. Darüber hinaus ist bei der Verwendung von Verschlüsselung der elektronischen Kommunikationsdaten die Entschlüsselung, Reverse-Engineering oder die Überwachung dieser Nachrichten verboten. Die Mitgliedstaaten erlegen Betreibern von elektronischen Kommunikationsdiensten keine Verpflichtungen auf, die der Sicherheit der Netze und Dienste dieser Unternehmen abträglich wären. |
Or. en
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Besteht ein besonderes Risiko, durch das die Sicherheit von Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten beeinträchtigt werden kann, informiert der Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes die Endnutzer über dieses Risiko und – wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahmen liegt – über mögliche Abhilfemaßnahmen. |
Or. en
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Im Hinblick auf die Sicherheit der Netze und Dienste und die verbundenen Sicherheitspflichten finden die Pflichten nach Artikel 40 der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] sinngemäß auf alle Dienste im Anwendungsbereich dieser Verordnung Anwendung. |
Or. en
Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) Erstellung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 und die Besonderheiten bei der Erteilung der Zustimmung durch juristische Personen; |
Or. en
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| bb) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren im Einklang mit Buchstabe b dieses Absatzes zur weiteren Erläuterung der Kriterien und Anforderungen für Arten von Diensten, die für rein persönliche oder arbeitsbezogene Nutzungszwecke gemäß Artikel 6 Absatz 3a angefordert werden können; |
Or. en
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| bc) Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren im Einklang mit Buchstabe b dieses Absatzes zur weiteren Erläuterung der Kriterien und Anforderungen für |
| i) die Messung des Webpublikums gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d; |
| ii) die Sicherheitsaktualisierungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e; |
| iii) der Eingriff im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f; |
| iv) die Erhebung von Informationen, die von der Endeinrichtung gemäß Artikel 8 Absätze 2a und 2b ausgegeben werden, und |
| v) die Softwareeinstellungen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2; |
Or. en
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste hat unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe dieselben Rechte, die in den Artikeln 77, 78 und 79 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen sind. | (1) Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste hat unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Ortes der mutmaßlichen Verstöße, wenn der Endnutzer der Ansicht ist, dass seine Rechte gemäß dieser Verordnung verletzt wurden. |
Or. en
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Jeder Nutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen ihn betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Endnutzer besitzen ebenso dieses Recht, wenn eine Aufsichtsbehörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder den Endnutzer nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortschritt oder das Ergebnis der eingereichten Beschwerde informiert. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. |
Or. en
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1b) Jeder Endnutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er Endnutzer der Ansicht ist, dass seine Rechte nach dieser Verordnung verletzt wurden. Für diese Verfahren gegen einen Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes, einen Betreiber eines öffentlich zugänglichen Verzeichnisses, einen Betreiber einer Software, mit der eine elektronische Kommunikation ermöglicht wird, oder Personen, die gewerbliche Direktwerbung betreiben oder Informationen sammeln, die in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind oder sich auf diese beziehen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem diese Betreiber oder Personen ihren Sitz haben. Alternativ ist für diese Verfahren das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Endnutzer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. |
Or. en
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Die Endnutzer haben das Recht, eine gemeinnützige Stelle, Organisation oder Vereinigung damit zu beauftragen, eine Beschwerde in ihrem Namen einzureichen, um das Recht nach den Absätzen 1, 1a und 1b dieses Artikels in ihrem Namen auszuüben und das Recht auszuüben, den Schadenersatz nach Artikel 22 in ihrem Namen zu erhalten, soweit dies in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist. Diese Stellen, Organisationen oder Vereinigungen werden ordnungsgemäß im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats gegründet, haben satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse und sind im Bereich des Schutzes der Datensubjekte und Freiheiten in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den Schutz der Privatsphäre tätig. |
Or. en
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2b) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass eine Stelle, Organisation oder Vereinigung unabhängig des Auftrags eines Endnutzers das Recht hat, in diesem Mitgliedstaat eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen, die nach Absatz 1 zuständig ist, und die Rechte nach den Absätzen 1a und 1b auszuüben, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte des Endnutzers nach dieser Verordnung verletzt wurden. |
Or. en
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste, dem wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Rechtsverletzer, es sei denn der Rechtsverletzer weist im Einklang mit Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. | Jeder Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste, dem wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Rechtsverletzer, es sei denn der Rechtsverletzer weist nach, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. |
Or. en
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) die Verpflichtungen einer juristischen oder natürlichen Person, die elektronische Kommunikationsdaten nach Artikel 8 verarbeitet; | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ba) die Verpflichtungen des Betreibers öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß den Artikeln 12, 13 und 14; |
Or. en
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| da) die Verpflichtungen des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsdiensts gemäß Artikel 17. |
Or. en
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation, die erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten und Löschungsfristen nach den Artikeln 5, 6 und 7 werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. | (3) Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Kommunikation, die erlaubte Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten und Löschungsfristen nach den Artikeln 5 bis 8 werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. |
Or. en
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für die in den Artikeln 12, 13, 14 und 17 genannten Verstöße fest. | entfällt |
Or. en
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | (6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. |
Or. en
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Ausschuss | Ausschussverfahren |
Or. en
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 110 der [Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation] eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201129. | (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/679 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201129. |
__________________ | __________________ |
29 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.°Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18). | 29 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.°Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18). |
Or. en
BEGRÜNDUNG
Einleitung
In Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsverbindlich ist, ist das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verankert:
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“
In Artikel 8 ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten wie folgt verankert:
„1. Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“
In Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsinstrumenten der Union über den Schutz personenbezogener Daten festgelegt.
Am 10. Januar 2017 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Achtung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) vorgelegt.
Die e-Datenschutz-Richtlinie (2002/58/EG) enthält Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre in der Branche der elektronischen Kommunikation. Durch sie soll – im Einklang mit dem in Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – dafür gesorgt werden, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation gewahrt bleibt. Mit den in ihr verankerten Vorschriften werden die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG (d. h. der Datenschutzrichtlinie), durch die der allgemeine Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten in der Union festgelegt wird, ergänzt und präzisiert.
Die Union hat sich seitdem verpflichtet, ihren Rechtsrahmen für den Datenschutz einer tiefgreifenden Überprüfung zu unterziehen, um einen modernen, stabilen und einheitlichen Rahmen zu schaffen, mit dem ein hoher Schutz natürlicher Personen garantiert wird, indem ihnen die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten gewährt und gleichzeitig die Bürokratie für die Stellen, die solche personenbezogenen Daten verarbeiten, abgebaut wird. In der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO) wird der Rechtsrahmen der Union für den Datenschutz festgelegt. Sie gilt ab 25. Mai 2018.
Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation
Durch den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation soll der durch die DS-GVO etablierte Rechtsrahmen der Union für den Datenschutz modernisiert werden. Hierdurch wird die gegenwärtige e-Datenschutz-Richtlinie (2002/58/EG) aufgehoben, damit ihre Vorschriften mit denjenigen der DS-GVO in Einklang gebracht werden können und ein Rechtsrahmen geschaffen wird, in dem den bedeutenden technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Branche der elektronischen Kommunikation, die seit dem Erlass der e-Datenschutzrichtlinie im Jahr 2002 erfolgt sind, Rechnung getragen wird. Heute gibt es neue interpersonelle Kommunikationsdienste (Over-the-top-Dienste (OTT-Dienste)) sowie Maschine-Maschine-Kommunikation und das „Internet der Dinge“ parallel zu traditionellen Kommunikationsdiensten, was neue Herausforderungen und Risiken in Bezug auf die Privatsphäre und den Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen nach sich zieht. Diese neuen Dienste waren im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG nicht vorgesehen, sodass eine Schutzlücke besteht. In dem neuen Vorschlag werden die im Verlauf der Jahre gesammelten Erfahrungen in Bezug auf Cookies und weitere Werkzeuge berücksichtigt, mit denen die Verfolgung natürlicher Personen ermöglicht wird und die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation einhergehen. Schließlich wird die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darin aufgenommen.
Die Kommission stellt fest, dass dieser Vorschlag ein wichtiges Element im Hinblick auf die Vollendung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ist, da das Vertrauen in die digitalen Dienste und die Sicherheit dieser Dienste gestärkt wird, was eine Voraussetzung für das Gelingen der genannten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ist.
Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation, eine Lex specialis zur DS-GVO
Ähnlich wie bei der Verknüpfung zwischen der e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG und der Richtlinie 95/46/EG wird durch die vorgeschlagene Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation die Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 präzisiert und ergänzt. Der Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation stellt im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, eine Lex specialis zur DS-GVO dar.
Durch diese Verordnung soll auch das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation gemäß Artikel 7 der Charta und Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die Gegenstand einer umfangreichen und ausführlichen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR waren, gewahrt und geschützt werden. Der EuGH hat in seinen Urteilen in den Rechtssachen „Digital Rights Ireland“ und „Tele2/Watson“ bestätigt, welch große Bedeutung der Vertraulichkeit der Kommunikation zukommt.
Durch die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation soll ein hohes Schutzniveau garantiert werden
Durch die Vorschriften der Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation darf das Schutzniveau, das durch die Datenschutz-Grundverordnung garantiert wird, nicht verringert werden.
Allerdings lassen die Stellungnahmen der Datenschutzbehörden (Europäischer Datenschutzbeauftragter, WP29) sowie zahlreicher Wissenschaftler und Interessengruppen, die von der Berichterstatterin im Rahmen der Ausarbeitung dieses Berichts konsultiert wurden, die Schlussfolgerung zu, dass das Schutzniveau, das gegenwärtig durch das Unionsrecht garantiert wird, durch verschiedene Bestimmungen des Vorschlags der Kommission verringert werden würde.
Kommunikationsdaten (sowohl Inhalt als auch Metadaten) sind hochsensibel, da sie sensible Aspekte der Privatsphäre natürlicher Personen (sexuelle Neigung, philosophische oder politische Überzeugungen, Informations- und Meinungsfreiheit, finanzielle Lage, Gesundheitszustand) betreffen und daher besonders geschützt werden müssen. Die Berichterstatterin vertritt aus diesem Grund die Meinung, dass der Vorschlag der Kommission abgeändert werden muss, damit das hohe Schutzniveau der GS-DVO nicht herabgesetzt werden kann und damit in seinem Rahmen ein Schutzniveau sichergestellt wird, das mindestens demjenigen der GS-DVO entspricht.
Geltungsbereich des Vorschlags für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation
Der Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation deckt durch seinen erweiterten Geltungsbereich auch die neuen Formen der elektronischen Kommunikation ab und garantiert – ungeachtet der genutzten Kommunikationsdienste (OTT-Dienste, Internet der Dinge und Maschine-Maschine-Kommunikation) – dasselbe Schutzniveau für natürliche Personen.
Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Geltungsbereich auf diese neuen Kanäle und Formen der elektronischen Kommunikation auszudehnen. Ihrer Auffassung nach muss klargestellt werden, dass der Vorschlag für die Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste sowie für Informationen, die in Endeinrichtungen der Endnutzer verarbeitet werden oder sich auf diese beziehen, und ferner für Software gelten sollte, mit der die elektronische Kommunikation der Endnutzer, aber auch die Übertragung von gewerblicher Direktwerbung oder die Sammlung (sonstiger) Informationen, die in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind oder sich auf diese beziehen, durch andere Parteien ermöglicht werden.
Die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation sollte ein eigenständiges Instrument sein und alle einschlägigen Bestimmungen enthalten, damit keine Abhängigkeit vom Kodex für die elektronische Kommunikation entsteht. Die Begriffsbestimmungen des Kodex für die elektronische Kommunikation wurden in den Vorschlag eingebunden und, falls notwendig, entsprechend dem Gegenstand des Vorschlags angepasst (d. h. Schutz der Rechte auf Vertraulichkeit der Kommunikation und auf Datenschutz).
Ferner wurde eine Begriffsbestimmung für „Nutzer“ im Einklang mit der gegenwärtigen e-Datenschutz-Richtlinie aufgenommen, damit die Rechte natürlicher Personen geschützt werden, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne unbedingt Teilnehmer sein zu müssen. Die Berichterstatterin möchte außerdem die Begriffsbestimmung für Endnutzer entsprechend dem Vorschlag der Kommission beibehalten, damit in Situationen für Klarheit gesorgt werden kann, in denen juristische Personen unter den Schutz der vorliegenden Verordnung fallen.
Die Begriffsbestimmung für elektronische Kommunikationsmetadaten wird ebenfalls geändert, damit dieser Sachverhalt klargestellt wird.
Vertraulichkeit der Kommunikation (Artikel 5–7)
In dem Vorschlag, der mit der aktuellen e-Datenschutz-Richtlinie im Einklang steht, wird die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation gestärkt. Das seit langem anerkannte Grundrecht natürlicher Personen, das in der EMRK und der Charta der EU verankert ist, wird anerkannt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der technologischen Entwicklung seit dem Erlass der e-Datenschutz-Richtlinie Rechnung getragen werden. Heute bleiben die elektronischen Kommunikationsdaten auch nach dem Empfang bei den Diensteanbietern gespeichert. Daher wird vorgeschlagen klarzustellen, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation auch im Hinblick auf Kommunikationsdaten, die durch Endeinrichtungen oder andere Einrichtungen (z. B. Cloud-Speicher) gespeichert oder verarbeitet werden, sowie Kommunikationsdaten in der Umgebung des Internets der Dinge (Maschine-Maschine) sichergestellt wird, sofern sich dies auf Nutzer bezieht.
Da das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation ein durch die Charta anerkanntes Grundrecht und für die EU und ihre Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist, muss jeder Eingriff auf das Maß beschränkt werden, das in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Die Berichterstatterin schlägt vor, verschiedene Änderungen an Artikel 6 vorzunehmen. In diesem Artikel sind die Bedingungen vorgesehen, unter denen ein rechtmäßiges Eingreifen in das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation erlaubt ist, um elektronische Kommunikationsdaten unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen zu verarbeiten.
Schutz der in Endeinrichtungen der Nutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen
Die Berichterstatterin begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission darauf abzielt, die in Endeinrichtungen der Nutzer gespeicherten Informationen vor dem Zugriff oder der Installation oder Platzierung von Software oder Informationen ohne Einwilligung des Nutzers zu schützen (Artikel 8).
Jedoch ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass das von der Kommission vorgeschlagene Regelwerk kein hohes Schutzniveau in vollem Umfang sicherstellt, sondern im Gegenteil das durch die DS-GVO garantierte Schutzniveau verringern würde. Da die Informationen, die in Endeinrichtungen verarbeitet oder gespeichert oder bei der Herstellung der Verbindung mit anderen Geräten oder Netzanlagen (z. B. kostenloses WLAN, Hotspots) verarbeitet werden, äußerst sensible Aspekte natürlicher Personen betreffen können, würde die Verarbeitung dieser Informationen gemäß der DS-GVO sehr strengen Bedingungen unterliegen. Daher soll durch die eingebrachten Änderungsanträge die rechtliche Kohärenz mit der DS-GVO sichergestellt werden. Diesbezüglich sind die Bedingungen, unter denen der Zugriff auf die Endeinrichtungen der Nutzer oder auf die von diesen ausgesendeten Informationen zulässig ist, besser eingerahmt (Artikel 8 Absatz 1). Die sogenannten „Tracking Walls“ werden untersagt (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und die Voraussetzungen für die Einwilligung des Nutzers mit der DS-GVO in Einklang gebracht. Darüber hinaus wird die Nutzung von Analysewerkzeugen für die Messung des Webpublikums klar definiert, um den tatsächlich genutzten Verfahren Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass diese Informationen ausschließlich zu diesem speziellen Zweck verwendet werden.
Artikel 8 Absatz 2 wird ebenfalls geändert, damit die Verfolgung des Standorts der Endeinrichtungen beispielsweise anhand von WLAN- oder Bluetooth-Signalen mit der DS-GVO in Einklang gebracht wird.
Artikel 10 des Vorschlags bezieht sich auf Optionen für Privatsphäre-Einstellungen in Werkzeugen und Software, mit denen Nutzer verhindern können, dass andere Parteien Informationen auf Endeinrichtungen speichern oder in den Einrichtungen gespeicherte Informationen verarbeiten („Nicht verfolgen“-Mechanismen). Die Berichterstatterin teilt das Ziel des Vorschlags, ist aber der Ansicht, dass eine Änderung notwendig ist, um die wesentlichen Grundprinzipien des Datenschutzrechts der Union (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) widerzuspiegeln. Allerdings sind diese Grundprinzipien nicht effizient in die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation integriert. Daher wird erstens vorgeschlagen, dass „Nicht verfolgen“-Mechanismen technologieneutral sind, damit verschiedene Arten von Endeinrichtungen und Software erfasst werden, und zweitens, dass die Einstellungen bei solchen Mechanismen durch Technikgestaltung so konfiguriert sein müssen, dass andere Parteien nur mit Einwilligung des Nutzers Informationen auf den Endeinrichtungen speichern oder auf den Einrichtungen gespeicherte Informationen verarbeiten können, wobei Nutzer gleichzeitig die Möglichkeit haben sollten, die standardmäßigen Privatsphäre-Einstellungen bei der Installation jederzeit zu ändern oder zu bestätigen. Die Einstellungen sollten die Abstufung der Einwilligung des Nutzers ermöglichen, wobei die Funktionen von Cookies und Verfolgungsmethoden berücksichtigt werden. Außerdem sollten von „Nicht verfolgen“-Mechanismen Signale an die anderen Parteien ausgesendet werden, um diese über die Privatsphäre-Einstellungen des Nutzers zu informieren. Die Einhaltung dieser Einstellungen sollte rechtsverbindlich und gegenüber allen anderen Parteien durchsetzbar sein.
Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen, Verzeichnisse der Teilnehmer und Direktwerbung (Artikel 12–16)
Die Berichterstatterin unterstützt grundsätzlich die Bestimmungen des Vorschlags in Bezug auf die Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen, die Sperrung eingehender Anrufe und öffentlich zugängliche Verzeichnisse.
Im Hinblick auf unerbetene Kommunikation zur Direktwerbung (Artikel 16) wird in den eingebrachten Änderungsanträgen der Anwendungsbereich der Bestimmungen klargestellt, damit die verschiedenen Arten der zur Direktwerbung eingesetzten Mittel oder Methoden erfasst werden; die Nutzung von Direktwerbung sollte nur in Bezug auf natürliche oder juristische Personen und nur nach vorheriger Einwilligung zulässig sein. Ferner sollte die Rücknahme der Einwilligung oder der Widerspruch gegen Direktwerbung jederzeit und für den Nutzer kostenlos möglich sein. In Artikel 16 Absatz 3 werden die Bedingungen für die Tätigung unerbetener Anrufe zur Direktwerbung festgelegt und die Schutzmaßnahmen für natürliche Personen verstärkt. Unerbetene Kommunikation sollte eindeutig als solche erkennbar sein, die Identität der übermittelnden juristischen oder natürlichen Person offenlegen oder angeben, in wessen Namen die Nachricht übermittelt wird, und die nötigen Informationen geben, damit die Empfänger ihr Recht ausüben können, dem weiteren Empfang von Werbenachrichten zu widersprechen.
Aufsichtsbehörden
Die Berichterstatterin stimmt dem Vorschlag der Kommission vorbehaltlos zu, dass die für die Überwachung der DS-GVO zuständigen Aufsichtsbehörden als unabhängige Aufsichtsbehörden fungieren sollten, um die Einhaltung der Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation sicherzustellen. Da durch die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation die DS-GVO ergänzt und präzisiert wird, sorgt die Beauftragung derselben unabhängigen Behörden mit der Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung für Kohärenz. Zudem wird die Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden sichergestellt, die gemäß dem Kodex für die elektronische Kommunikation für die Überwachung der Einhaltung der in diesem Instrument verankerten Vorschriften im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten eingerichtet wurden.
Das Regelwerk in Bezug auf Geldbußen und Sanktionen wird ebenfalls geändert, damit Verstöße gegen die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation im Einklang mit der DS-GVO erfasst werden.
Fazit
Die Berichterstatterin unterstützt das Ziel dieses Vorschlags, einen modernen, umfassenden und technologieneutralen Rahmen für die elektronische Kommunikation in der Union zu schaffen, der ein hohes Schutzniveau für natürliche Personen im Hinblick auf ihre Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz garantiert. Jedoch ist sie der Auffassung, dass einige Aspekte verstärkt werden müssen, um ein ebenso hohes Schutzniveau wie in der Verordnung (EU) 2016/679, der Charta der Grundrechte und der EMRK verankert zu garantieren. Voraussetzung für das Gelingen eines digitalen Binnenmarkts ist ein zuverlässiger Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation, durch den das Vertrauen natürlicher Personen in die digitale Wirtschaft gestärkt und es Unternehmen ermöglicht wird, ihre Tätigkeiten unter vollständiger Wahrung der Grundrechte auszuüben.
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts hat die Berichterstatterin umfangreiche und intensive Gespräche mit den folgenden Gruppen, die verschiedene Interessen vertreten, geführt.
Die Berichterstatterin hofft, dass ihre Vorschläge eine gute Basis für eine rasche Einigung im Europäischen Parlament und für die Verhandlungen mit dem Rat bilden, damit der Rechtsrahmen bis 25. Mai 2018 erlassen werden kann.
ANLAGE: LIST OF ENTITIES
FROM WHOM THE RAPPORTEUR HAS RECEIVED INPUT
Access Now
American Chamber of Commerce
App Developers Alliance
Apple
Article 29 Working Party
Association of Commercial Television in EU
AT&T
Bitkom
Bla Bla Car
Booking.com
Bouygues Europe
Business Europe
CENTR
Cisco
CNIL, the French Data Protection Authority
Computer and Communications Industry Association (ccia)
Confederation of Industry of Czech Republic
Cullen International
Deutsche Telekom
Digital Europe
Dropbox
Dutch Data Protection Authority
EBU
EGTA
EMMA
ENPA
Etno
EU Tech Alliance
Eurocommerce
European Association of Communications Agencies
European Commission
European Consumer Organisation (BEUC)
European Data Protection Supervisor
European Digital Media Association
European Digital Rights (EDRI)
European eCommerce and Omni-channel Trade Association
European Publishers Council
EYE/O
Federation of European Direct and Interactive Marketing
Federation of German Consumer Organisations (VZBV)
Finnish Federation of Commerce
German Advertising Federation
IAB
Industry Coalition for Data Protection
Interactive Software Federation of Europe
King
KPN
La quadrature du net
Microfost
Mozilla
Nielsen
Open Xchange
Pagefair
Permanent Representation of Germany
Permanent Representation of Spain
Permanent Representation of Sweden
Privasee
Qualcomm
Rakuten
Samsung
Seznam
Siinda
Spotify
Swedish Trade Federation
Symantec
Syndika
Telefonica
The software Alliance (BSA)
Verizon
Video Gaming Industry
Vodafone
World Federation of Advertisers