Fischereiausschuss
8.5.2012
***I
ENTWURF EINES BERICHTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Lachsbestände im Ostseeraum und die Fischereien, die diese Bestände befischen
( COM(2011)0470 – C7‑0220/2011 – 2011/0206(COD) )
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Marek Józef Gróbarczyk
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.
Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG.......................................................................................................................17
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Lachsbestände im Ostseeraum und die Fischereien, die diese Bestände befischen
( COM(2011)0470 – C7‑0220/2011 – 2011/0206(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2011)0470 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0220/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2012[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ( A7‑0000/2012 ),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Der im Jahr 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg verabschiedete Umsetzungsplan sieht vor, dass alle kommerziell genutzten Bestände bis zum Jahr 2015 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags wiederaufgefüllt werden sollten. Nach Schätzungen des ICES-Rates entspricht dieses Niveau für die Wildlachsflüsse im Ostseeraum einer Smolt-Produktion von 60 bis 75 % ihres Produktionspotenzials. Solche wissenschaftlichen Empfehlungen sollten bei der Ausarbeitung der Ziele des Mehrjahresplans als Grundlage dienen. | (6) Der im Jahr 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg verabschiedete Umsetzungsplan sieht vor, dass alle kommerziell genutzten Bestände bis zum Jahr 2015 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags wiederaufgefüllt werden sollten. Nach Schätzungen der HELCOM entspricht dieses Niveau für die Wildlachsflüsse im Ostseeraum einer Smolt-Produktion von 80 % ihres Produktionspotenzials. Solche wissenschaftlichen Empfehlungen sollten bei der Ausarbeitung der Ziele des Mehrjahresplans als Grundlage dienen. |
Or. pl
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass die Bestandsaufstockung signifikante Auswirkungen auf die genetische Vielfalt der Ostseelachse haben kann. Dabei besteht das Risiko, dass die große Zahl der alljährlich in die Ostsee ausgesetzten Zuchtlachse die genetische Integrität der Wildlachse beeinträchtigt; diese Praxis sollte nach und nach eingestellt werden. Die Bedingungen für das Aussetzen sollten daher in den Mehrjahresplan aufgenommen werden. | (12) Aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass die Bestandsaufstockung signifikante Auswirkungen auf die genetische Vielfalt der Ostseelachse haben kann. Dabei besteht das Risiko, dass die große Zahl der alljährlich in die Ostsee ausgesetzten Zuchtlachse die genetische Integrität der Wildlachse beeinträchtigt; diese Praxis sollte stärker überwacht werden. Die Bedingungen für das Aussetzen sollten daher in den Mehrjahresplan aufgenommen werden. |
Or. pl
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Da das Aussetzen von Zuchtlachsen in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise jedoch zwingend vorgeschrieben ist, und um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen, sollte dieses Aussetzen von Lachsen, sofern es nicht der Bestandsaufstockung dient oder eine direkte Besatzmaßnahme ist, während einer Übergangsphase von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlaubt bleiben. | (14) In einigen Mitgliedstaaten ist das Aussetzen von Zuchtlachsen möglicherweise jedoch zwingend vorgeschrieben, und den Mitgliedstaaten muss genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen eingeräumt werden. Dieses Aussetzen von Lachsen sollte, sofern es nicht der Bestandsaufstockung dient oder eine direkte Besatzmaßnahme ist, nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr erlaubt sein, wenn die Wildlachs-Smolt-Produktion in dem betroffenen Fluss 80 % der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht hat. |
Or. pl
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Ein großer Teil der am Lachsfang beteiligten Fischereifahrzeuge in Küstengewässern hat eine Länge von weniger als 10 m. Daher sollte das Führen eines gemäß Artikel 14 vorgeschriebenen Logbuches bzw. dessen Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) 1224/2009 auf alle Schiffe ausgeweitet werden. | (16) Das Führen eines gemäß Artikel 14 vorgeschriebenen Logbuches bzw. dessen Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) 1224/2009 sollte für alle Schiffe von einer Länge über 12 Meter gelten. |
Or. pl
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Um sicherzustellen, dass Lachsfänge nicht als Meerforellen falsch gemeldet und somit einer effektiven Kontrolle entzogen werden, muss die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) 1224/2009 auch auf diejenigen Schiffe ausgeweitet werden, die Meerforellen an Bord behalten. | (17) Um sicherzustellen, dass Lachsfänge nicht als Meerforellen falsch gemeldet und somit einer effektiven Kontrolle entzogen werden, muss die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) 1224/2009 für Schiffe von mehr als 12 m Länge, die Meerforellen an Bord behalten, gelten. |
Or. pl
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) gewerbliche Fischereien in der Ostsee und den mit ihr verbundenen Flüssen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten (nachstehend „betroffene Mitgliedstaaten“ genannt); | (a) gewerbliche Fischereien und Freizeitfischereien in der Ostsee und den mit ihr verbundenen Flüssen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten (nachstehend „betroffene Mitgliedstaaten“ genannt); |
Or. pl
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) Freizeitfischereien auf Ostseelachse, die von Angelschiffen aus betrieben werden. | entfällt |
Or. pl
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| ha. „Freizeitfischereien“ bezeichnen andere Aktivitäten als gewerbliche Tätigkeiten unter Anwendung von Fahrzeugen und Fanggeräten aller Art zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken; |
Or. pl
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. In Wildlachsflüssen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung 50% der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht werden, soll die Wildlachs-Smolt-Produktion fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung für jeden Fluss 75 % der potenziellen Produktionskapazität erreichen. | 1. In Wildlachsflüssen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung 50% der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht werden, soll die Wildlachs-Smolt-Produktion fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung für jeden Fluss 80 % der potenziellen Produktionskapazität erreichen. |
Or. pl
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. In Wildlachsflüssen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung keine 50% der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht werden, soll die Wildlachs-Smolt-Produktion fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung für jeden Fluss 50 % und zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für jeden Fluss 75 % der potenziellen Produktionskapazität erreichen. | 2. In Wildlachsflüssen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung keine 50% der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht werden, soll die Wildlachs-Smolt-Produktion fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung für jeden Fluss 50 % und zehn Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für jeden Fluss 80 % der potenziellen Produktionskapazität erreichen. |
Or. pl
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung soll die Wildlachs-Smolt-Produktion in jedem Wildlachsfluss dauerhaft auf einem Niveau von mindestens 75 % der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion gehalten werden. | 3. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung soll die Wildlachs-Smolt-Produktion in jedem Wildlachsfluss dauerhaft auf einem Niveau von mindestens 80 % der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion gehalten werden. |
Or. pl
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Die Kommission prüft alle drei Jahre die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Ziele und Vorgaben. | 4. Die Kommission prüft jedes Jahr die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Ziele und Vorgaben. |
Or. pl
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Ausschöpfung der nationalen Quote durch Angelschiffe | Ausschöpfung der nationalen Quote durch Freizeitfischereien |
Or. pl
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Lachsfänge von Angelschiffen auf See werden auf die nationale Quote angerechnet. | Die Lachsfänge durch Freizeitfischereien werden auf die nationale Quote angerechnet. |
Or. pl
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Für diejenigen Wildlachsflüsse, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung keine 50% der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht haben, legen die betroffenen Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nationale technische Erhaltungsmaßnahmen fest. | 1. Für diejenigen Wildlachsflüsse, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung keine 50% der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht haben, legen die betroffenen Mitgliedstaaten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nationale technische Erhaltungsmaßnahmen fest. |
Or. pl
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Kommission prüft alle drei Jahre die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 9 und 10 getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Ziele und Vorgaben, insbesondere dort, wo Wildlachsflüsse durch mehrere Mitgliedstaaten fließen. | 1. Die Kommission prüft jedes Jahr die Vereinbarkeit und Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 9 und 10 getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Ziele und Vorgaben, insbesondere dort, wo Wildlachsflüsse durch mehrere Mitgliedstaaten fließen. |
Or. pl
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Andere Arten des Aussetzens von Lachs als die in Artikel 12 und 13 genannten Maßnahmen dürfen fortgeführt werden bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | Andere Arten des Aussetzens von Lachs als die in Artikel 12 und 13 genannten Maßnahmen dürfen bis sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung fortgeführt werden. Das Aussetzen von Lachs sollte, sofern es nicht gemäß Artikel 12 und Artikel 13 erfolgt, nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr erlaubt sein, wenn die Wildlachs‑Smolt-Produktion in dem betroffenen Fluss 80 % der potenziellen Kapazität zur Smolt-Produktion erreicht hat. |
Or. pl
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aller Schiffslängen mit einer Fangerlaubnis für Lachse verpflichtet, ein Logbuch über ihre Fangeinsätze gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen. | Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen und Angelschiffen mit einer Gesamtlänge von über 12 m mit einer Fangerlaubnis für Lachse verpflichtet, ein Logbuch über ihre Fangeinsätze gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu führen. |
Or. pl
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Abweichend vom Einleitungssatz des Artikels 17 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne von EU- Fischereifahrzeugen aller Schiffslängen, die Lachse und/oder Meerforellen an Bord halten, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaates sofort nach Beendigung des Fangeinsatzes die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln. | Abweichend vom Einleitungssatz des Artikels 17 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne von EU- Fischereifahrzeugen und Angelschiffen mit einer Gesamtlänge von über 12 m, die Lachse und/oder Meerforellen an Bord halten, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaates sofort nach Beendigung des Fangeinsatzes die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln. |
Or. pl
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die betroffenen Mitgliedstaaten überprüfen durch Inspektionen der Anlandungen die Richtigkeit der Daten aus den Fangmeldungen. Diese Inspektionen erfassen mindestens 10% der Gesamtanlandungen. | Die betroffenen Mitgliedstaaten überprüfen durch Inspektionen der Anlandungen die Richtigkeit der Daten aus den Fangmeldungen. Diese Inspektionen erfassen mindestens 50% der Gesamtanlandungen. |
Or. pl
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 20a |
| Überwachung von Freizeitfischereien |
| Die Überwachung von Freizeitfischereien für die Zwecke dieser Verordnung findet insbesondere gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowie gemäß Artikel 64 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 404/2011 statt. |
Or. pl
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 22a |
| Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen über den Einfluss von Räubern, insbesondere von Robben und Kormoranen, auf die Bestände des Ostseelachses vor. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen erstellt die Europäische Kommission einen Plan für die Bewirtschaftung der Bestände von Räubern, die sich auf die Bestände des Ostseelachses auswirken, der spätestens ab 2016 umgesetzt wird. |
Or. pl
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die betroffenen Mitgliedstaaten berichten der Kommission ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend alle drei Jahre über die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß Kapitel V und die Erfüllung der in Artikel 5 genannten Ziele. | 1. Die betroffenen Mitgliedstaaten berichten der Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend alljährlich über die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß Kapitel V und die Erfüllung der in Artikel 5 genannten Ziele. |
Or. pl
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die betroffenen Mitgliedstaaten berichten der Kommission ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend alle sechs Jahre über die Durchführung dieser Verordnung und die Einhaltung der Ziele nach Artikel 5. Diese Berichte enthalten insbesondere folgende Informationen: | 2. Die betroffenen Mitgliedstaaten berichten der Kommission ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend alle drei Jahre über die Durchführung dieser Verordnung und die Einhaltung der Ziele nach Artikel 5. Diese Berichte enthalten insbesondere folgende Informationen: |
Or. pl
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Kommission bewertet auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 dieser Verordnung sowie der wissenschaftlichen Empfehlungen die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die Lachsbestände im Ostseeraum und die diese Bestände nutzenden Fischereien. Diese Bewertung erfolgt im Folgejahr nach der Übermittlung der Berichte durch die Mitgliedstaaten. | Die Kommission bewertet auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 dieser Verordnung sowie der wissenschaftlichen Empfehlungen die Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die Lachsbestände im Ostseeraum und die diese Bestände nutzenden Fischereien. Diese Bewertung erfolgt im Folgejahr nach der Übermittlung der Berichte durch die Mitgliedstaaten. Die Kommission führt eine Überprüfung des Verbots der Verwendung von Treibnetzen für den Lachsfang im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Bestände des Ostseelachses durch. |
Or. pl
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Wenn ein betroffener Mitgliedstaat die in Artikel 6 oder 11 genannten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen oder veröffentlicht hat oder wenn diese Maßnahmen nach der gemäß Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 1 vorgenommenen Prüfung als unangemessen und/oder unwirksam erachtet werden, widerruft die Kommission die Ermächtigung, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 oder 11 ausübte. Mit einem Widerrufsbeschluss endet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. | Wenn ein betroffener Mitgliedstaat die in Artikel 6 oder 11 genannten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen oder veröffentlicht hat oder wenn diese Maßnahmen nach der gemäß Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 1 vorgenommenen Prüfung als unangemessen und/oder unwirksam erachtet werden, widerruft die Kommission die Ermächtigung, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 oder 11 ausübte. Der Widerruf dieser Befugnis erfolgt gemäß dem in Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschriebenen Verfahren. |
Or. pl
BEGRÜNDUNG
Der mehrjährige Schutzplan für die Bestände des Ostseelachses stellt ein äußerst wichtiges Element der Bewirtschaftung maritimer Ressourcen im Rahmen der Reform der GFP dar. Im Rahmen der Bewertung der Auswirkung dieses Berichts auf den Umfang der Lachsbestände in der Ostsee wurden umfangreiche Konsultationen mit den Betroffenen durchgeführt, zu denen unter anderem Fischer, nichtstaatliche Organisationen, Angler, beratende Stellen, wie etwa der BS RAC und dem ICES‑Rat, Vertreter von Regierungen und lokale Gebietskörperschaften der einzelnen Staaten, der Ausschuss der Regionen und anderen gehörten. Es wurden zahlreiche Detailfragen an die Europäische Kommission gerichtet, die sich auf Themen bezogen, die von den Betroffenen kontrovers diskutiert werden, etwa hinsichtlich der Freizeitfischerei oder der Aufteilung der Fischereiquoten in den einzelnen Staaten. Die so erzielten Informationen weisen darauf hin, dass zahlreiche wesentliche Daten nicht zur Verfügung stehen, was die Erstellung des Berichts zusätzlich erschwerte.
Freizeitfischerei
Die Freizeitfischerei ist einer der wesentlichen Faktoren, die sich auf die Bestände des Ostseelachses auswirken. Ihr Einfluss wird aufgrund des Fehlens entsprechender Kontrollen und weil die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Übermittlung einschlägiger Informationen nicht nachkommen, nicht angemessen bewertet. Dies hat zu einer unkontrollierten Ausdehnung der Fangtätigkeit im Rahmen der Freizeitfischerei geführt, die aufgrund der Einführung besonderer Bezeichnungen für Fischereifahrzeuge wie etwa „Angelschiff“ keine Überwachung unterliegt, was eine Zunahme nicht gemeldeter Fänge von Ostseelachs begünstigt. Es sind zudem Fälle bekannt, bei denen im Rahmen der Freizeitfischerei moderne Fanggeräte verwendet werden, wie etwa Schleppnetze, oder wo die Wanderbewegungen der Lachse in den Flüssen mit Hilfe von Stellnetzen von bis zu 100 m Länge behindert werden. Dies steht in eindeutigem Widerspruch zur eigentlichen Bedeutung des Begriffs Freizeitfischerei, die eigentlich zur Förderung einer Kultur der nachhaltigen Fischerei beitragen und so die Regionen, die von dieser Industriebranche abhängig sind, für Touristen attraktiver machen sollte. Die handwerkliche Fischerei spielt eine besonders wichtige Rolle bei der Förderung aller Formen einer nachhaltigen und verantwortungsbewussten Fischerei, unter anderem, indem sie die Freizeitfischerei von Lachsen auf der Grundlage von eindeutig und transparent gestalteten Kontrollvorgaben fördert.
Die gegenwärtige Lage ist durch einen allgemeinen Mangel an Daten und daher auch durch fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse über den Umfang der Freizeitfischerei und ihre Auswirkungen auf die Lachsbestände im Ostseeraum in den einzelnen Ländern gekennzeichnet. Dieser Bericht soll eindeutige Regelungen vorschlagen, die zur Vereinheitlichung der Bewirtschaftungs- und Überwachungsprinzipien für die Freizeitfischerei beitragen. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Freizeitfischerei, sofern sie in angemessener Weise ausgeführt wird, in beträchtlichem Maße zur Entwicklung alternativer Formen der Fischerei beitragen und so ein nachhaltiges Wachstum der von der Fischerei abhängigen Regionen nach sich ziehen kann.
Stellungnahme des Regionalbeirates für die Ostsee (BS RAC)
Gemäß der üblichen Praxis sollte die Europäische Kommission bei der Planung der Bewirtschaftung der Fischbestände in den EU‑Gewässern die Stellungnahmen der Regionalbeiräte berücksichtigen. Daher ist die Tatsache von Bedeutung, dass sich die Stellungnahme des BS RAC zur Bewirtschaftung der Bestände des Ostseelachses in einigen entscheidenden Punkten deutlich von dem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission unterscheidet. Die wichtigsten Unterschiede betreffen die Zielwerte für Wildlachsflüsse, die Höhe der fischereilichen Sterblichkeit für Lachsbestände im Meer, die allmähliche Abschaffung der Bestandsaufstockung, die nicht unter den Verordnungsvorschlag fällt, sowie die Anforderungen hinsichtlich der Führung eines Logbuchs bzw. dessen Anmeldung. Dies sind grundlegende Bereiche, die mit dem Bewirtschaftungsplan für die Bestände des Ostseelachses geregelt werden. Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die diesbezüglichen abweichenden Standpunkte des BS RAC zu Konflikten führen und bewirken können, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission nicht die Zustimmung der Öffentlichkeit gewinnt. Dies bestätigt einmal mehr die Notwendigkeit, bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Fischbestände in der EU umfangreiche Konsultationen mit den jeweils Betroffenen durchzuführen, um Kompromisse zu erarbeiten, die zum Schutz der Umwelt und zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei beitragen.
Einfluss von Räubern auf die Lachsbestände im Ostseeraum
Während der Arbeit an diesem Bericht hat sich der Berichterstatter intensiv darum bemüht, den Einfluss von Räubern, insbesondere von Robben und Kormoranen, auf die Lachsbestände im Ostseeraum einzuschätzen. Nach Prüfung der Veröffentlichungen zu diesem Thema muss festgestellt werden, dass es keine relevanten und inhaltlich einwandfreien Untersuchungen zu diesem Thema gibt. Aus den von vielen Seiten eingegangenen Informationen ergibt sich, dass Räuber das Reproduktionsniveau der Lachse und insbesondere die Zahl der Smolts in den Flüssen erheblich beeinflussen. Nach Auffassung des Berichterstatters sollten detaillierte wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt werden, in denen die Anzahl, die Art und den Einfluss der einzelnen Räuberarten auf die Bestände des Ostseelachses abgeschätzt wird.
Hauptpunkte des Berichts
Reproduktion
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass – wie es auch den Empfehlungen der HELCOM entspricht – das Niveau der Smolt-Produktion für die Wildlachsflüsse auf 80 % ihres Produktionspotenzials festgesetzt werden sollte. Wenn dieses Niveau erreicht wird, ist die Grundlage für die natürliche Reproduktion gegeben, so dass der Bestand des Ostseelachses ansteigen wird. Die vorgeschlagene Einschränkung von Wiederaufstockungsmaßnahmen, die nicht in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung erwähnt sind, wird in einer Situation, in der keine ausreichenden diesbezüglichen Daten vorliegen und der Lachsbestand zurückgeht, möglicherweise negative Folgen haben, was zu einem weiteren Rückgang der Bestände dieser Art führen würde.
Geltungsbereich der Verordnung
Nach Auffassung des Berichterstatters sollte der Geltungsbereich der Verordnung so ausgeweitet werden, dass sie auch alle Formen der Freizeitfischerei umfasst.
Überwachung der Fischerei
Der Berichterstatter unterstützt eine strengere Überwachung der Fischerei und schlägt in diesem Zusammenhang vor, mindestens 50 % der Anlandungen in jedem Mitgliedstaat von Inspektionen zu erfassen. Ein wichtiges Element des Berichts ist eine vollständige Überwachung aller Arten der Freizeitfischerei und die Einführung einer Berichtspflicht für diesen Bereich der Fischerei. Im Hinblick auf die Kontrollberichte der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur über die baltischen Länder ist zu beachten, dass die Überwachung nicht in ausreichendem Umfang stattfindet und so nicht gemeldete Fänge in großem Umfang ermöglicht werden. Der Berichterstatter schließt sich der Auffassung der BS RAC an, dass Fischereifahrzeuge von weniger als 12 m Länge keine Logbücher führen und nicht zur Anmeldung verpflichtet sein sollten. Daher muss der Durchsetzung von Fangmeldungen und einer erhöhten Anzahl von Inspektionen in den Häfen größeres Gewicht beigemessen werden, da dies Kontrollmaßnahmen sind, die zum Aufbau der Lachsbestände beitragen würden.
Widerruf der Befugnis für betroffene Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission
Die Europäische Kommission überträgt in ihrem Verordnungsvorschlag über die Bestände des Ostseelachses den Mitgliedstaaten Ermächtigungen hinsichtlich der Regelungen für einige Bereiche, die als ausschließliche Zuständigkeitsbereiche der Union gelten (Erhaltung der biologischen Meeresschätze). Auf diese Weise verleiht die Europäische Kommission ihrer Unterstützung für die Regionalisierung und Dezentralisierung der Bewirtschaftung im Bereich der europäischen Fischereipolitik Ausdruck. Sie behält sich allerdings ein Eingriffsrecht vor, falls ein Mitgliedstaat den in der Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht nachkommen sollte, deren Ziel der Wiederaufbau der Bestände des Ostseelachses ist. Delegierte Rechtsakte sind als positive Elemente der Vereinheitlichung der GFP zu betrachten, die der Europäischen Kommission im Bereich der vorliegenden Verordnung eine bessere Überwachung und wirksamere Maßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Ermächtigungen auf die betroffenen Mitgliedstaaten ermöglichen.
Der Berichterstatter ist jedoch der Auffassung, dass der Widerruf der den betroffenen Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission übertragenen Ermächtigungen mit Hilfe des Verfahrens gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stattfinden sollte.