Fischereiausschuss

 

2017/0043(COD)

26.10.2017

***I

ENTWURF EINES BERICHTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

( COM(2017)0097 – C8-0095/2017 – 2017/0043(COD) )

Fischereiausschuss

Berichterstatterin: Ruža Tomašić

 

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Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Anhörungsverfahren

  ***  Zustimmungsverfahren

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

 

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

 

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

 

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

 

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

 

 

 

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

BEGRÜNDUNG  39

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

( COM(2017)0097 – C8-0095/2017 – 2017/0043(COD) )

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2017)0097 ),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0095/2017),

–  unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ( A8-0000/2017 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates41 sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischerei und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

(2)  In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates41 sind die Vorschriften der GFP im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, sicherzustellen dass Fischerei und Aquakultur in einer Weise durchgeführt werden, die langfristig für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft verträglich ist, sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystembasierten Ansatz zu verfolgen.

__________________

__________________

41 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

41 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Or. en

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfordert eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen.

Or. en

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Das Adriatische Meer ist ein wichtiges Untergebiet im Mittelmeerraum, auf das etwa ein Drittel des Wertes aller Anlandungen entfällt.

Or. en

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer betreffen den Zugang zu den Gewässern, die Kontrolle des Fischereiaufwands und technische Maßnahmen, mit denen die Verwendung des Fanggeräts geregelt wird. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge ist die Kontrolle der Fänge das am besten geeignete Mittel zur Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit und sie wäre ein wirksameres Bewirtschaftungsinstrument für kleine pelagische Arten43.

(5)  Die derzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer betreffen den Zugang zu den Gewässern, die Kontrolle des Fischereiaufwands und die technischen Maßnahmen, mit denen die Verwendung des Fanggeräts geregelt wird.

__________________

 

43 Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Bewertung der Bestände im Mittelmeer – Teil 2 (STECF-11-14).

 

Or. en

Begründung

Angesichts des jüngsten Berichts des STECF (STECF 16-14), in dem nach einer Analyse der Vor- und Nachteile unterschiedlicher Bewirtschaftungsprinzipien der Schluss gezogen wurde, dass ein Ansatz, in dem verschiedene Bewirtschaftungsmaßnahmen (Fänge, Fischereiaufwand, Kapazitätsgrenzen) kombiniert werden, die besten Ergebnisse zeitigt, während die Anwendung von jeweils nur einer Maßnahme auch Nachteile hat, wird obige Streichung vorgeschlagen.

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen, Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten.

(6)  Um die Ziele der GFP zu erreichen, müssen eine Reihe von Erhaltungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch Kombinationen von Maßnahmen, beschlossen werden, wie Mehrjahrespläne und technische Maßnahmen.

Or. en

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Der Mehrjahresplan sollte dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden und insbesondere das MSY-Niveau für die betreffenden Bestände erreicht und gehalten wird, ein nachhaltiger Fischereisektor erreicht und ein effizienter Bewirtschaftungsrahmen geschaffen wird.

(8)  Der Mehrjahresplan sollte dazu beitragen, dass die Ziele der GFP erreicht werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (F), der dem Ziel des Erreichens und der Beibehaltung des MSY entspricht, sollte in Form von Wertebereichen angegeben werden, die mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar sind. Diese Wertebereiche auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten sind erforderlich, um Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Gutachten flexibel Rechnung tragen zu können, um zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung beizutragen und um die Besonderheiten gemischter Fischereien berücksichtigen zu können. Die FMSY-Wertebereiche wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) berechnet und sollen eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY45 bewirken. Zusätzlich ist der obere Grenzwert gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter Blim oder Abundanzlimit abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt.

(12)  Die Biomassenschwellenwerte SSBpa und SSBlim, die erforderlich sind, um den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu erreichen und beizubehalten, sollten angegeben werden. Diese Werte sollten auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Empfehlungenermittelt werden.

__________________

 

45 Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) Kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer. Bewertungen für das Mittelmeer Teil 1 (STECF-15-14). 2015. [Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27492 EN, JRC 97707, 52 Seiten.] [Der zweite Teil dieses Verweises scheint falsch zu sein. OPOCE, bitte prüfen.]

 

Or. en

Begründung

Es ist sinnvoller und zuverlässiger, für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten, die stärker von Umweltbedingungen abhängen als von der Befischung, nur die Biomasse als Wert heranzuziehen, jedenfalls so lange, bis die wissenschaftliche Bewertung besser geworden ist.

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Für die Zwecke der Festlegung von Fangmöglichkeiten sollte es einen Schwellenwert für FMSY-Wertebereiche bei normalem Einsatz sowie, sofern der betreffende Bestand als in gutem Zustand befindlich erachtet wird, eine höhere Grenze für bestimmte Fälle geben. Es sollten nur dann Fangmöglichkeiten bis zur höheren Grenze festgelegt werden können, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder um die jährlichen Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zu beschränken.

(13)  Um die Ziele des Mehrjahresplans zu erreichen, sollte der Zielwert für alle Arten ihrem jeweiligen SSBpa entsprechen. Es sollte nur dann möglich sein, einen höheren Zielwert festzulegen, wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder wenn der Bestand einer kleinen pelagischen Art unter dem SSBlim liegt

Or. en

Begründung

Es ist sinnvoller und zuverlässiger, für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten, die stärker von Umweltbedingungen abhängen als von der Befischung, nur die Biomasse als Wert heranzuziehen, jedenfalls so lange, bis die wissenschaftliche Bewertung besser geworden ist.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Für Bestände, für die sie vorliegen, und für Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, die als MSY Btrigger und Blim ausgedrückt werden, für Sardellen- und Sardinenbestände festgelegt werden. Sinken die Bestände unterhalb MSY Btrigger, sollte die fischereiliche Sterblichkeit unterhalb FMSY gesenkt werden.

(15)  Für Zwecke der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen Referenzwerte für die Bestandserhaltung, die für kleine pelagische Arten als SSBlim und SSBpa ausgedrückt werden, festgelegt werden. Sinken die Bestände unter den SSBlim, sollten angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um dazu beizutragen, dass der jeweilige Bestand rasch wieder ein Niveau über dem SSBpa erreicht.

Or. en

Begründung

Es ist sinnvoller und zuverlässiger, für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten, die stärker von Umweltbedingungen abhängen als von der Befischung, nur die Biomasse als Wert heranzuziehen, jedenfalls so lange, bis die wissenschaftliche Bewertung besser geworden ist.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Bezugspunkt Blim sinkt, sollten weitere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Schutzmaßnahmen sollten die Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifische Erhaltungsmaßnahmen umfassen, wenn in einer wissenschaftlichen Empfehlung angegeben wird, dass ein Bestand gefährdet ist. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls durch weitere Maßnahmen ergänzt werden, wie Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Für Bestände, für die keine Referenzpunkte vorliegen, sollte das Vorsorgeprinzip gelten. Im Sonderfall von Beständen, die als Beifänge gefischt werden, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu den Mindestwerten für die Laicherbiomasse solcher Bestände spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind.

(17)  Für Bestände, für die keine Referenzwerte vorliegen, sollte das Vorsorgeprinzip gelten.

Or. en

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Eine gemeinsame Empfehlung der Mitgliedstaaten, die Anrainer des Adriatischen Meeres sind, und eine Studie über die technischen Eigenschaften von Ringwaden und ihre Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften auf dem Meeresboden wurden unabhängigen Sachverständigen und dem STECF vorgelegt und von diesen überarbeitet. Daher sollte eine Ausnahmeregelung von Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgesehen werden.

Or. en

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Da im Adriatischen Meer auf kleine pelagische Arten fischende Schiffe in der Regel kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 derart angepasst werden, dass die Anmeldungen mindestens eineinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen vorzulegen sind. Angesichts der begrenzten Auswirkung von Fangreisen, bei denen es um sehr kleine Mengen von Fisch der betreffenden Bestände geht, sollte ein Schwellenwert für diese Anmeldungen festgelegt werden, wenn diese Schiffe mindestens eine Tonne Sardelle oder Sardine an Bord mitführen.

(22)  Da im Adriatischen Meer auf kleine pelagische Arten fischende Schiffe in der Regel kurze Fangreisen unternehmen, sollte die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 derart angepasst werden, dass die Anmeldungen mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen vorzulegen sind. Angesichts der begrenzten Auswirkung von Fangreisen, bei denen es um sehr kleine Mengen von Fisch der betreffenden Bestände geht, sollte ein Schwellenwert für diese Anmeldungen festgelegt werden, wenn diese Schiffe mindestens eine Tonne Fisch kleiner pelagischer Arten an Bord mitführen.

Or. en

Begründung

Aufgrund des besonderen Küstenverlaufs und weil sich die der Fischfanggebiete relativ nahe an den Häfen befinden muss für die Anmeldung ein kürzerer Zeitraum vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Es sollten Schwellenwerte für Fänge von Sardelle und Sardine festgelegt werden, bei deren Überschreiten die Fischereifahrzeuge die Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird.

(24)  Es sollten Schwellenwerte für Fänge von kleinen pelagischen Arten festgelegt werden, bei deren Überschreiten die Fischereifahrzeuge die Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen. Bei der Bezeichnung dieser Häfen oder küstennahen Orte sollten die Mitgliedstaaten zudem die Kriterien gemäß Artikel 43 Absatz 5 der genannten Verordnung in einer Weise beachten, dass eine wirksame Kontrolle der Bestände gewährleistet wird.

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die im Bewirtschaftungsplan der Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer verwendete Begriffsbestimmung für kleine pelagische Arten heranzuziehen. Damit wird davon ausgegangen, dass diese beiden Arten gemeinsam bewirtschaftet werden. Diese beiden Arten werden gemeinsam gefangen, und da es bei der Befischung der pelagischen Arten nicht möglich ist, ausschließlich eine Art gezielt zu befischen, sollten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf beide Arten gemeinsam angewendet werden. Außerdem treten diese beiden Arten alternierend auf und hängen sehr stark von den Umweltbedingungen ab. Aus diesem Grund sollte die Nutzung dieser Arten gemeinsam gesteuert und bewirtschaftet werden, wie dies im derzeitigen Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bereits vorgesehen ist.

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung von Makrele und Stöcker, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Beteiligung während der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben gezielt Zugang zu Sitzungen der sich mit der Vorbereitung delegierter Rechtsakte befassenden Expertengruppen der Kommission.

(25)  Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, sodass diese Verordnung im Bereich der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen des Mehrjahresplans sollten nur für Sardine und Sardelle gelten, weil es für andere Arten ( Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.)) an grundlegenden Daten und wissenschaftlich begründeten Einschätzungen fehlt. Diese Arten sollten aufgrund der Pflicht zur Anlandung unter den Mehrjahresplan fallen, worauf auch die Kommission deutlich hingewiesen hat, doch sollte der Geltungsbereich des Mehrjahresplans diesbezüglich klar festgelegt sein.

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten stützen. Der Plan sollte alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass zunächst die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.

(26)  In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Vorschriften für die regelmäßig von der Kommission durchzuführende Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung erlassen werden. Eine solche Überprüfung sollte sich auf eine regelmäßige Bewertung des Plans auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen stützen. Der Plan sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass zunächst die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.

Or. en

Begründung

Angesichts der vielen offenen Fragen zum Zustand des Bestands und zum Bewirtschaftungsansatz wird vorgeschlagen, nach fünf Jahren eine Überarbeitung des Mehrjahresplans vorzusehen. Danach sollten eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über eine etwaige Notwendigkeit einer Änderung des Bewirtschaftungsansatzes vorliegen.

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Diese Verordnung gilt für die Bestände von Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer („die betreffenden Bestände“) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen. Sie gilt auch für Beifänge von Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im Adriatischen Meer bei der Befischung der betreffenden Bestände gefangen werden.

2.  Diese Verordnung gilt für die Bestände von Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer („kleine pelagische Arten“) und für die Fischereien, die diese Bestände gezielt befischen. Damit die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung EU) Nr. 1380/2013 umgesetzt wird, gilt diese Verordnung auch für Beifänge von Makrele (Scomber spp.) und Stöcker (Trachurus spp.), die im Adriatischen Meer bei der Befischung kleiner pelagischer Arten gefangen werden.

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen des Mehrjahresplans sollten nur für Sardine und Sardelle gelten, weil es für andere Arten an grundlegenden Daten und wissenschaftlich begründeten Einschätzungen fehlt. Diese Arten sollten aufgrund der Pflicht zur Anlandung unter den Mehrjahresplan fallen, worauf auch die Kommission deutlich hingewiesen hat, doch sollte der Geltungsbereich des Mehrjahresplans diesbezüglich klar festgelegt sein.

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  „gezielte Befischung“ einen Anteil von Sardine oder Sardelle von mindestens 50 % des Fangs in Lebendgewicht;

Or. en

Begründung

Eine Definition des Begriffs „gezielte Befischung“ ist für die Bewirtschaftung mit Hilfe der Fangtage von Bedeutung.

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „kleine pelagische Bestände“ die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;

(c)  „kleine pelagische Arten“ die Bestände von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus);

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die im Bewirtschaftungsplan der Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer verwendete Begriffsbestimmung für kleine pelagische Arten heranzuziehen. Damit wird davon ausgegangen, dass diese beiden Arten gemeinsam bewirtschaftet werden. Diese beiden Arten werden gemeinsam gefangen, und da es bei der Befischung der pelagischen Arten nicht möglich ist, ausschließlich eine Art gezielt zu befischen, sollten Bewirtschaftungsmaßnahmen auf beide Arten gemeinsam angewendet werden. Außerdem treten diese beiden Arten alternierend auf und hängen sehr stark von den Umweltbedingungen ab. Aus diesem Grund sollte die Nutzung dieser Arten gemeinsam gesteuert und bewirtschaftet werden, wie dies im derzeitigen Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bereits vorgesehen ist.

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  „Spanne von FMSY“ eine Spanne, bei der jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb der wissenschaftlich angegebenen Spanne, bei gemischten Fischereien und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten, unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  „Fangtag“ einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Stunden oder einen beliebigen Teil eines derartigen Zeitraums, während dessen ein Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten wie etwa dem Aufspüren von Fisch, dem Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, dem Anbordnehmen von Fängen, dem Anbordbehalten von Fängen, dem Verarbeiten an Bord, dem Transfer und dem Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen nachgeht;

Or. en

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)  „SSBlim“ den Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten durch Bewirtschaftungsmaßnahmen gegengesteuert werden muss, damit die Bestände wieder ein Niveau erreichen, das innerhalb sicherer biologischer Grenzwerte liegt;

Or. en

Begründung

Es ist sinnvoller und zuverlässiger, für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten, die stärker von Umweltbedingungen abhängen als von der Befischung, nur die Biomasse als Wert heranzuziehen, jedenfalls so lange, bis die wissenschaftliche Bewertung besser geworden ist.

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc)  „SSBpa“ den Vorsorge-Referenzwert für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Bestände wieder ein Niveau erreichen, das innerhalb sicherer biologischer Grenzwerte liegt;

Or. en

Begründung

Es ist sinnvoller und zuverlässiger, für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten, die stärker von Umweltbedingungen abhängen als von der Befischung, nur die Biomasse als Wert heranzuziehen, jedenfalls so lange, bis die wissenschaftliche Bewertung besser geworden ist.

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  „MSY Btrigger“ den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  „Fangmöglichkeit“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Mehrjahresplan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt. Außerdem zielt der Plan darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

1.  Der Mehrjahresplan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen.

Or. en

Begründung

Die Ziele sind in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt und es ist nicht erforderlich, sie hier zu wiederholen. Die Ziele der GFP sind ebenso wichtig, und den MSY zu erreichen, kann nicht wichtiger sein als andere Ziele, etwa die gesellschaftliche Stabilität der betroffenen Fischereibranche.

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Der Mehrjahresplan bietet einen wirksamen, einfachen und stabilen Rahmen für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer.

2.  Der Mehrjahresplan bietet einen wirksamen, einfachen und stabilen Rahmen für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten im Adriatischen Meer.

Or. en

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zielvorgaben für Sardelle und Sardine

Zielvorgaben für kleine pelagische Arten

Or. en

Begründung

Mit dieser Begriffsbestimmung wird davon ausgegangen, dass diese beiden Arten gemeinsam bewirtschaftet werden.

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der in Anhang I festgelegten Spannen liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

1.  Die angestrebten Referenzwerte für kleine pelagische Arten müssen so rasch wie möglich erreicht werden und danach über dem in Anhang I festgelegten Wert liegen und den Zielen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts von Artikel 4 an den Vorschlag der Einführung von auf der Grundlage der Biomasse festgelegten Referenzwerten.

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Fangmöglichkeiten entsprechen den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung.

2.  Die Bewirtschaftungsmaßnahmen für kleine pelagische Arten entsprechen den gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung angestrebten Referenzwerten.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts von Artikel 4 an den Vorschlag der Einführung von auf der Grundlage der Biomasse festgelegten Referenzwerten. Es wird vorgeschlagen, den Begriff „Fangmöglichkeiten“ zu streichen und durch den Begriff „Bewirtschaftungsmaßnahmen“ zu ersetzen. Insbesondere weist der Begriff „Fangmöglichkeiten“ auf ein System von zulässigen Gesamtfangmengen hin; es wird vorgeschlagen, dies durch den Begriff „Bewirtschaftungsmaßnahmen“ zu ersetzen, der Bewirtschaftungssystemen auf der Grundlage des Fischereiaufwands besser entspricht.

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Fangmöglichkeiten auf Niveaus festgelegt werden, die geringeren fischereilichen Sterblichkeiten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind.

3.  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Niveaus abzielen, die höheren Werten entsprechen als jene, die in Anhang I Spalte A festgelegt sind,

 

(a) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele gemäß Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen,

 

(b) wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um einen durch Wechselwirkungen innerhalb eines Bestands oder zwischen diesem und anderen Beständen hervorgerufenen ernsthaften Schaden von diesem Bestand abzuwenden, oder

 

(c) wenn ein Bestand einer kleinen pelagischen Art unterhalb des in Anhang I Spalte B festgelegten Referenzwerts liegt.

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts von Artikel 4 an den Vorschlag der Einführung von auf der Grundlage der Biomasse festgelegten Referenzwerten. Insbesondere weist der Begriff „Fangmöglichkeiten“ auf ein System von zulässigen Gesamtfangmengen hin; es wird vorgeschlagen, dies durch den Begriff „Bewirtschaftungsmaßnahmen“ zu ersetzen, der Bewirtschaftungssystemen auf der Grundlage des Fischereiaufwands besser entspricht.

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können die Fangmöglichkeiten für einen Bestand auf der Grundlage der Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Anhang I Spalte B festgelegt werden, sofern der betreffende Bestand oberhalb des Mindestreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A liegt,

entfällt

(a)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um die Ziele in Artikel 3 bei gemischten Fischereien zu erreichen,

 

(b)  wenn dies aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wurde, oder

 

(c)  (c)  um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf höchstens 20 % zu beschränken.

 

Or. en

Begründung

Anpassung des Wortlauts von Artikel 4 an den Vorschlag der Einführung von auf der Grundlage der Biomasse festgelegten Referenzwerten. Insbesondere weist der Begriff „Fangmöglichkeiten“ auf ein System von zulässigen Gesamtfangmengen hin; es wird vorgeschlagen, dies durch den Begriff „Bewirtschaftungsmaßnahmen“ zu ersetzen, der Bewirtschaftungssystemen auf der Grundlage des Fischereiaufwands besser entspricht.

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindest- und als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der betreffenden Bestände zu sichern, sind in Anhang II festgelegt.

1.  Die Referenzwerte für die Bestandserhaltung, angegeben als Grenzwerte für die Biomasse des Laicherbestands, die anzuwenden sind, um die volle Reproduktionskapazität der kleinen pelagischen Arten zu sichern, sind in Anhang I Spalte B festgelegt.

Or. en

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung entspricht anderen Vorschlägen, die darauf abzielen, Biomasse als einzigen und zuverlässigeren Wert heranzuziehen.

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter dem in Anhang II Spalte A dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 dieser Verordnung werden zur Erreichung dieser Werte die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände insbesondere auf einem Niveau festgesetzt, das einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die auf Werte unterhalb der Spanne gemäß Anhang I Spalte A der vorliegenden Verordnung gesenkt wird, wobei der Abnahme der Biomasse dieses Bestands Rechnung getragen wird.

2.  Geht aus wissenschaftlichen Empfehlungen hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands einer der kleinen pelagischen Arten unter dem in Anhang I Spalte B dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzwert für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um dazu beizutragen, dass die kleinen pelagischen Arten schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Referenzwerts gemäß Anhang I Spalte A liegen Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden die Bewirtschaftungsmaßnahmen an die Abnahme der Biomasse dieses Bestands angepasst wird.

Or. en

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung entspricht anderen Vorschlägen, die darauf abzielen, Biomasse als einzigen und zuverlässigeren Wert heranzuziehen.

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betreffenden Bestände unter dem in Anhang II Spalte B dieser Verordnung festgelegten Grenzwert für den Referenzpunkt der Biomasse des Laicherbestands (Blim) liegt, so werden weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Niveaus liegen, das den MSY ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 4 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie eine angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten umfassen.

3.  Geht aus wissenschaftlichen Empfehlungen hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands der beiden kleinen pelagischen Bestände unter dem in Anhang I Spalte B dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (SSBlim) liegt, so werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um dazu beizutragen, dass diese beiden Bestände schnell wieder Werte erreicht, die oberhalb des Referenzwerts gemäß Anhang I Spalte A liegen Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können derartige Abhilfemaßnahmen die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands sowie weitere angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen.

Or. en

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung entspricht anderen Vorschlägen, die darauf abzielen, Biomasse als einzigen und zuverlässigeren Wert heranzuziehen.

 

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung eines der kleinen pelagischen Bestände nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich sind, oder liegt im Fall von Sardelle und Sardine in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines dieser Bestände unter den Referenzpunkten für die Bestandserhaltung gemäß Anhang II Spalte A der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

1.   Geht aus wissenschaftlichen Empfehlungen hervor, dass Abhilfemaßnahmen zur Erhaltung der kleinen pelagischen Arten erforderlich sind, oder liegt in einem bestimmten Jahr die Biomasse des Laicherbestands eines dieser Bestände unter den Referenzwert für die Bestandserhaltung gemäß Anhang I Spalte B der vorliegenden Verordnung, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu folgenden Aspekten zu erlassen:

Or. en

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung entspricht anderen Vorschlägen, die darauf abzielen, Biomasse als einzigen und zuverlässigeren Wert heranzuziehen.

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Konstruktion der Fanggeräte, Größe der Fanggeräte oder Einsatz von Selektionsvorrichtungen zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

entfällt

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen zu streichen, da sie nicht für rasche Ergebnisse sorgen können. Sollte einer der beiden betreffenden Bestände unterhalb den SSBlim fallen, sodass die Kommission tätig werden müsste, müssen angemessenere Maßnahmen vorgesehen sein, die so rasch wie möglich eine positive Entwicklung herbeiführen können.

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Einsatz von Fanggeräten und Einsatztiefe von Fanggeräten, zur Gewährleistung oder Verbesserung der Selektivität;

entfällt

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen zu streichen, da sie nicht für rasche Ergebnisse sorgen können. Sollte einer der beiden betreffenden Bestände unterhalb den SSBlim fallen, sodass die Kommission tätig werden müsste, müssen angemessenere Maßnahmen vorgesehen sein, die so rasch wie möglich eine positive Entwicklung herbeiführen können.

 

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.

entfällt

Or. en

Begründung

Es wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen zu streichen, da sie nicht für rasche Ergebnisse sorgen können. Sollte einer der beiden betreffenden Bestände unterhalb den SSBlim fallen, sodass die Kommission tätig werden müsste, müssen angemessenere Maßnahmen vorgesehen sein, die so rasch wie möglich eine positive Entwicklung herbeiführen können.

 

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.   Damit die in Artikel 4 festgelegten Zielvorgaben erreicht werden, gelten unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1 während eines Zeitraums von fünf Jahren die folgenden Maßnahmen:

 

(a)   Die Fangobergrenze für kleine pelagische Arten für 2018 entspricht der für 2014 geltenden. Ab 2019 wird die Fangobergrenze für kleine pelagische Arten bis 2022 schrittweise jährlich um 5 % gegenüber dem Vorjahr gesenkt.

 

(b)   Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die kleine pelagische Arten befischen, darf nicht über 180 Fangtage pro Jahr und 20 Fangtage pro Monat hinausgehen, wobei an höchstens 144 Fangtagen pro Jahr Sardine und an höchstens 144 Fangtagen pro Jahr Sardelle befischt werden dürfen.

 

(c)   Jedes Jahr erfolgen zum Schutz der Aufwuchs- und Laichgebiete räumlich-zeitliche Schließungen. Diese erfassen während Zeiträumen von nicht weniger als 15 aufeinanderfolgenden Tagen und von bis zu 30 aufeinanderfolgenden Tagen das gesamte Verbreitungsgebiet der kleinen pelagischen Arten im Adriatischen Meer. Diese Schließungen erfolgen während der folgenden Zeiträume:

 

i)   für Sardine vom 1. Oktober bis zum 31. März und

 

ii)   für Sardelle vom 1. April bis zum 30. September.

 

(d)   Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern gelten zusätzliche Schließungen von nicht weniger als sechs Monaten. Durch derartige Schließungen werden mindestens 30 Prozent des Gebiets abgedeckt, das als Aufwuchsgebiet oder als Gebiet von besonderer Bedeutung für den Schutz von Jungfischen (in den Hoheitsgewässern und den küstennahen Gewässern) ausgewiesen wurde.

 

(e)   Die Gesamtkapazität der Schleppnetzfischer- und Ringwadenfischerflotte, die kleine pelagische Bestände aktiv befischt, darf in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) bzw. Bruttoregistertonnen (BRT), Maschinenleistung (kW) und Anzahl der Fahrzeuge die für 2014 registrierte Flottenkapazität der aktiven Fischereiflotte nicht übersteigen.

Or. en

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden ab 2017 und zum Teil ab 2015 umfassend umgesetzt. Sie entsprechen dem Bewirtschaftungsplan der GFCM, und es ist sehr wichtig von großer Bedeutung, diesen Bewirtschaftungsansatz und diese Bewirtschaftungsmaßnahmen fortzusetzen, damit wir ihre Auswirkungen zuverlässig bewerten können. Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Fangobergrenze für diesen Zeitraum schrittweise zu verringern.

 

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.   Unbeschadet Absatz 1a weicht die Dauer der Schließungen gemäß Absatz 1a Buchstabe c und d zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils nicht um mehr als 10 % voneinander ab, damit Stabilität gewährleistet ist und Schwankungen bei den Bewirtschaftungsmaßnahmen begrenzt werden.

Or. en

Begründung

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden ab 2017 und zum Teil ab 2015 umfassend umgesetzt. Sie entsprechen dem Bewirtschaftungsplan der GFCM, und es ist sehr wichtig von großer Bedeutung, diesen Bewirtschaftungsansatz und diese Bewirtschaftungsmaßnahmen fortzusetzen, damit wir ihre Auswirkungen zuverlässig bewerten können. Zusätzlich wird vorgeschlagen, die Fangobergrenze für diesen Zeitraum schrittweise zu verringern.

 

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Technische Maßnahmen

 

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung finden Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 keine Anwendung.

 

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Länge von Umschließungsnetzen (Ringwaden und Waden ohne Schließleine) auf höchstens 600 Meter und die Netztiefe auf höchstens ein Drittel der Länge beschränkt.

Or. en

Begründung

Diese Bestimmungen müssen unbedingt in den Mehrjahresplan integriert werden, damit ein Bewirtschaftungsplan umgesetzt werden kann. Diese Forderung wurde bereits in einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten, die Anrainer des Adriatischen Meeres sind, erhoben und in einer Studie über die technischen Merkmale von Ringwaden und ihre Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften auf dem Meeresboden vertieft. Die Studie und die Forderung wurden außerdem von unabhängigen Sachverständigen und vom STECF überprüft, welche die Schlussfolgerungen bestätigten. Dies ist eine der wichtigsten Vorschriften, um die Nachhaltigkeit des Fischfangs auf kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer sicherzustellen.

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Anmeldung mindestens eineinhalb Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die dort festgelegte Anmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

Or. en

Begründung

Aufgrund des besonderen Küstenverlaufs und weil sich die der Fischfanggebiete relativ nahe an den Häfen befinden muss für die Anmeldung ein kürzerer Zeitraum vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Anmeldepflicht gilt für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die mindestens eine Tonne Sardelle oder Sardine an Bord mitführen.

2.  Die Anmeldepflicht gilt für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die mindestens eine Tonne Fisch kleiner pelagischer Arten an Bord mitführen.

Or. en

 

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Fischerei in der Adria betreiben.

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielt kleine pelagische Arten in der Adria befischen.

Or. en

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Schiffe, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Arten in der Adria gemäß der vorliegenden Verordnung betreiben.

2.  Die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Schiffe, die gezielt kleine pelagische Arten in der Adria gemäß der vorliegenden Verordnung befischen.

Or. en

 

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Pflicht zum Führen eines elektronischen Fischereilogbuchs und zu seiner elektronischen Übermittlung mindestens einmal täglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf die Kapitäne von Schiffen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.

1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Pflicht zum Führen eines elektronischen Fischereilogbuchs und zu seiner elektronischen Übermittlung mindestens einmal täglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf die Kapitäne von Schiffen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ausgeweitet, die gezielten Fischfang auf kleine pelagische Arten betreiben.

Or. en

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Kapitäne von Schiffen, die gezielten Fischfang auf Sardelle oder Sardine betreiben.

2.  Die Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt unabhängig von der Länge der Schiffe nicht für Kapitäne von Schiffen, die gezielt kleine pelagische Arten befischen.

Or. en

 

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Arten des betreffenden Bestands, für die der Mehrjahresplan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:

Der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert für kleine pelagische Arten, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, liegt bei 4 t.

Or. en

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  2 000 kg Sardelle;

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  2 000 kg Sardine.

entfällt

Or. en

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Mehrjahresplans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen des Mehrjahresplans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Or. en

Begründung

Angesichts der vielen offenen Fragen zum Zustand des Bestands und zum Bewirtschaftungsansatz wird vorgeschlagen, nach fünf Jahren eine Überarbeitung des Mehrjahresplans vorzusehen. Danach sollten eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über eine etwaige Notwendigkeit einer Änderung des Bewirtschaftungsansatzes vorliegen.

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Überschrift 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit

Angestrebte Referenzwerte für kleine pelagische Arten

Or. en

 

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Überschrift 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(gemäß Artikel 4)

(gemäß den Artikeln 4 und 5)

Or. en

 

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Tabelle

 

 

Vorschlag der Kommission

Bestand

Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit , der mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (FMSY) vereinbar ist

 

 

Spalte A

Spalte B

Sardelle

0,23 – 0.30

0,30 – 0,364

Sardine

0,065 – 0,08

0,08 – 0,11

Geänderter Text

Bestand

Angestrebte Referenzwerte für kleine pelagische Arten

 

 

Spalte A

Spalte B

Sardelle

SSBpa

SSBlim

Sardine

SSBpa

SSBlim

Or. en

Begründung

Es ist sinnvoller und zuverlässiger, für die Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten, die stärker von Umweltbedingungen abhängen als von der Befischung, nur die Biomasse als Wert heranzuziehen, jedenfalls so lange, bis die wissenschaftliche Bewertung besser geworden ist.

 

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Or. en

 

 

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund des Kommissionsvorschlags

 

Der Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (im Folgenden: Mehrjahresplan für die Adria) wird im Einklang mit der Grundverordnung ausgearbeitet. Mehrjahrespläne werden als vorrangiges Ziele festgelegt, auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten, und sie müssen Maßnahmen enthalten, durch die die Fischbestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. In der Grundverordnung ist auch festgelegt, dass Maßnahmen nur in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden können, wenn ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen berücksichtigt werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass der Mehrjahresplan für die Adria, der erste Plan seiner Art für den Mittelmeerraum, erhebliche Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Fischerei im gesamten Mittelmeerraum haben wird.

 

Das Adriatische Meer ist ein wichtiger Teilbereich des Mittelmeers, auf den etwa ein Drittel des Gesamtwerts der Anlandungen entfällt. Sardinen und Sardellen machen den Großteil der Fänge bei den kleinen pelagischen Arten aus. Die größten Mengen werden von Italien und Kroatien gefangen. Slowenien als dritter Mitgliedstaat steht für weniger als 1 % der Fänge, ebenso wie Albanien und Montenegro. Die Fischerei auf kleine pelagische Arten ist gegenwärtig auf nationaler Ebene, EU-Ebene und internationaler Ebene geregelt. Auf internationaler Ebene obliegt die Regulierung dieser Art von Fischerei gegenwärtig der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer.

 

Mit dem Vorschlag wird das abschließende Ziel verfolgt, bis 2020 den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) zu erreichen, wie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehen. In der Begründung des Kommissionsvorschlags heißt es, dass das wichtigste Ziel des Mehrjahresplans für die Adria ist, die Bestände und den Fischereisektor durch die Sicherstellung einer nachhaltigen Befischung zu einem gesunden Zustand zurückzuführen.

 

2. Inhalt des Vorschlags

Am 24. Februar 2017 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Mehrjahresplan für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, vorgelegt. Der Mehrjahresplan für die Adria bezieht sich auf die Bestände an Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker. Das grundlegendes Ziel des Vorschlags ist, den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) für die betreffenden Bestände zu erreichen und zu halten, den Fischereisektor nachhaltig zu gestalten und einen wirksamen Bewirtschaftungsrahmen zu schaffen.

Die Vorgaben, die für den Mehrjahresplan für die Adria vorgeschlagen werden, werden wie vom STECF empfohlen als Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit um den FMSY herum angegeben, die bis spätestens 2020 zu erreichen sind. Ziele für Sardelle und Sardine wurden aufgenommen, und die Wertebereiche wurden vom STECF empfohlen. Laut der Begründung der Kommission ist innerhalb dieser Wertebereiche eine Bewirtschaftung der betreffenden Bestände auf MSY-Grundlage möglich. Zudem könnten durch die Angabe von Wertebereichen bei Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten leichter Änderungen vorgenommen werden. Sofern Daten für Fischbestände verfügbar sind, werden diese Referenzgrößen als Biomasse des Laicherbestands angegeben.

 

Der Vorschlag enthält Bestimmungen zur Anlandeverpflichtung, die im Rahmen der Regionalisierung angenommen werden müssen.  

 

 

3. Standpunkt der Berichterstatterin

 

Die Berichterstatterin begrüßt die Erstellung des Mehrjahresplans für die Adria, da er ein Instrument zur mehrjährigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen darstellt, mit dem Ziel, für eine Erholung der Bestände zu sorgen und den Fischereisektor auf ein nachhaltiges Niveau zurückzuführen. Wissenschaftliche Bewertungen des Zustands der Sardinen- und Sardellenbestände haben aufgezeigt, dass die derzeitigen Fangmengen in der Adria eine Überfischung bedeuten. Die Berichterstatterin unterstützt Maßnahmen, die darauf abzielen, den Zustand der Bestände zu verbessern, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem räumlichen Schutz der Gebiete, in denen Jungfische leben, und auf dem Schutz von Laicherbeständen.

 

Unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände, der Besonderheiten der Fischerei und der komplexen sozioökonomischen Lage im Bereich der Adria und mit dem Ziel, eine effizientere Bewirtschaftung sicherzustellen und die einzelnen Bestimmungen des Vorschlags klarer zu fassen und zu vereinfachen, schlägt die Berichterstatterin die folgenden Änderungen vor:

 

Gemeinsame Bewirtschaftung von Sardinen und Sardellen

 

Die Berichterstatterin ist nicht mit dem Vorschlag der Kommission einverstanden, Sardinen und Sardellen getrennt zu bewirtschaften, und schlägt stattdessen eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser Arten vor. Die Biomasse bei den kleinen pelagischen Arten kann von Jahr zu Jahr stark schwanken, unabhängig von der fischereilichen Sterblichkeit, da diese Arten stark von den Auswirkungen der jeweiligen Umweltbedingungen betroffen sind. Da es bei der Fischerei nicht möglich ist, ausschließlich auf eine der beiden genannten Arten abzuzielen, ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass sie gemeinsam bewirtschaftet werden sollten. Außerdem teilen sich Sardine und Sardelle dieselbe ökologische Nische, und ihre Biomasse schwankt. Die Berichterstatterin hat für den Vorschlag den Begriff „kleine pelagische Arten“ („small pelagics“) eingeführt, der auch im Regionalplan der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer verwendet wird.

 

Beibehaltung des Grundsatzes der Bewirtschaftung auf der Grundlage des Fischereiaufwands

 

Die Berichterstatterin wendet sich entschieden gegen die Bemühungen der Kommission, die Fischerei durch die Festlegung von Gesamtfangmengen und die Einführung eine Quotenregelung zu regulieren. Gegenwärtig gilt für das gesamte Adriagebiet (geografische Untergebiete 17 und 18) der Bewirtschaftungsplan der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), der auf der Regulierung des Fischereiaufwands und der Kapazität mittels einer räumlich-zeitlichen Regulierung und einer Begrenzung der Fangtage

je Fahrzeug basiert, durch den jedoch die sichere Fangobergrenze („catch limit“) zunächst auf dem Niveau von 2014 festgelegt wird. Die gegenwärtig gültige Empfehlung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM/40/2016/2) wurde 2016 herausgegeben. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass diese Empfehlung ausgesprochen wichtig ist, weil durch sie für eine relative Stabilität in dem Sektor gesorgt wird. Das Maßnahmenpaket gilt für die Jahre 2017 und 2018, und während dieses Zeitraums sollte deutlich werden, ob die Maßnahmen, die seit 2015 in vollem Umfang durchgeführt werden, wirksam sind und Ergebnisse zeitigen.

 

Das genannte Verwaltungssystem wird im gesamten Mittelmeer angewendet, und es ist davon auszugehen, dass jede signifikante Änderung der Bewirtschaftung in einem kleinen Teilgebiet Störungen auf dem EU-Markt bewirkt, Raum für gesteigerte Einfuhren aus Drittländern öffnet und zu einer ungleichen Marktposition des Fischereisektors führt.

 

Da sich der Vorschlag der Berichterstatterin auf eine Steuerung des Fischereiaufwands stützt, schlägt sie vor, bei dem Bewirtschaftungssystem „Fangmöglichkeiten“ durch „Bewirtschaftungsmaßnahmen“ zu ersetzen.

 

Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass es bei den wissenschaftlichen Bewertungen und Empfehlungen zu Änderungen kommt, und betrachtet dies als ein zusätzliches Argument, sich von Quotenregelungen abzuwenden. Es sollte besonders hervorgehoben werden, dass die Arbeitsgruppen von GFCM und STECF auf der Grundlage ein- und derselben Daten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind. Die diesen Bewertungen inhärente Unsicherheit schafft weitere Bedenken, wenn auf der Grundlage solcher schwankenden wissenschaftlichen Empfehlungen wichtige und weitreichende Beschlüsse gefasst werden.

 

 

Wissenschaftliche Bewertungen und ihre Verwendung im Entwurf des Mehrjahresplans

 

Eine der wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags stützt sich auf biologische Referenzgrößen. Diese Referenzgrößen basieren im Vorschlag auf den Zielwerten für die fischereiliche Sterblichkeit (F), die dem höchstmöglichen Dauerertrag (FMSY) entsprechen. Dieser Wert ist das Zielniveau, das gemäß der Grundverordnung bis 2020 erreicht werden muss. Der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der dem theoretischen Wert der Befischung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags entspricht, hängt jedoch von einer Reihe von Annahmen beim Verfahren der wissenschaftlichen Bewertung des Zustands des Bestände ab und kann deshalb stark schwanken. So lag beispielsweise der FMSY für Sardinen im Jahre 2016 laut dem STECF bei 0,08, während er laut der GFCM bei 0,7 lag, also nahezu zehnmal so hoch. Auf der letzten Plenartagung des STECF (17–01) wurde die Empfehlung herausgegeben, den Zielwert für den höchstmöglichen Dauerertrag nicht den FMSY zu verwenden, sondern eine theoretische Ersatzgröße unter Einbeziehung des Befischungskoeffizienten (das Verhältnis zwischen fischereilicher Sterblichkeit und Gesamtsterblichkeit, E=0,4), die auch als Wert der fischereilichen Sterblichkeit (F) ausgedrückt werden kann. Da das wissenschaftliche Beratungsgremium der Kommission (das STECF) zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass diese Bewertungen zahlreichen Unsicherheiten unterworfen sind, schlägt die Berichterstatterin vor, dass im Mehrjahresplan für die Adria die Biomasse der Bestände als Referenzgröße verwendet werden sollte, und nicht die fischereiliche Sterblichkeit. Es ist besonders wichtig, dass zu einer Zeit, in der es in der Wissenschaft Kontroversen über diese Frage gibt, nicht die Möglichkeit besteht, eine Quotenregelung einzuführen, durch die die Gesamtfangmenge eben gerade anhand dieser Referenzgrößen festgelegt würde. Angesichts der Schwankungen bei den Referenzgrößen ist es nicht möglich, diese zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge heranzuziehen, so dass stattdessen Mechanismen zur Regulierung des Fischereiaufwands angewendet werden sollten, um das Überleben einer ausreichenden Menge einer einzelnen Art im Sinne ihrer Biomasse sicherzustellen.

 

Bestimmung der technischen Merkmale der Ringwaden für die Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Adria

 

Die Berichterstatterin schlägt vor, im Vorschlag für den Mehrjahresplan eine Ausnahme von der Bestimmung der Mittelmeer-Verordnung vorzusehen, durch die die Netztiefe einer Ringwade und das Verhältnis von Meeres- zu Netztiefe geregelt wird. Die Berichterstatterin hebt hervor, dass der Plan im Einklang mit den regionalen Charakteristika ausgearbeitet wird und an die Fischerei in den Gebieten, für die er gilt, angepasst sein und von vornherein die Besonderheiten der Fangausrüstung berücksichtigen muss, die in der Adria verwendet wird.

 

Die Anrainerstaaten der Adria, die in der Initiative AdriaMed (einer subregionalen Initiative in Form eines FAO-Projekts) vertreten sind, haben eine wissenschaftliche Studie erstellt, mit der die technischen Merkmale der in der Adria verwendeten Ringwaden, ihre möglichen Auswirkungen auf den Meeresboden und ihr Fangverhalten beschrieben werden sollten. Durch diese Studie wurde nachgewiesen, dass der gemeinsame Antrag Italiens, Kroatiens und Sloweniens, die Größe von Ringwaden in dem Plan mit einer maximalen Länge von 600 m und einem maximalen Verhältnis von Netztiefe zu Länge von 1:3 festzulegen, berechtigt ist. Angesichts dieser vorgeschlagenen Größe ist es auch erforderlich, die Bestimmung in der Mittelmeer-Verordnung, der zufolge die Verwendung von Ringwaden auf Gebiete mit einer Tiefe ab 70 % der Netztiefe beschränkt wird, aufzuheben, da dies angesichts der Beschaffenheit des Meeresbodens in der Adria undurchführbar ist.

 

Sozioökonomische Auswirkungen des Entwurfs für einen Mehrjahresplans

 

In der Grundverordnung ist unter anderem festgelegt, dass Maßnahmen nur in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden können, wenn ihre wirtschaftlichen und sozialen Folgen berücksichtigt werden.

 

Die Berichterstatterin macht darauf aufmerksam, dass der Vorschlag der Kommission keine ausführliche Abschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen enthält. Sie ist besonders deshalb besorgt, weil sich der Fischereisektor in Mittelmeer seit über 20 Jahren in einer Krise befindet und neue Bestimmungen, die nicht genau durchdacht sind, erhebliche Auswirkungen haben und zum Ruin des gesamten Fischereisektors in der Region führen können. Darüber hinaus weist die Berichterstatterin darauf hin, dass Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und/oder Konversion von Unternehmen und Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Reduzierung der Sardinen- und Sardellenfänge vollständig fehlen, obwohl diese Fänge eine grundlegende wirtschaftliche Ressource für die kleinen lokalen Gemeinschaften – insbesondere auf den Inseln – und für die Industrie sind.

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.