Plenarsitzungsdokument

 

2.3.2011                                                                                                                  B7‑0158/2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahr 2011

Marietje Schaake, Leonidas Donskis, Marielle De Sarnez

im Namen der ALDE-Fraktion

 

B7‑0158/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahr 2011

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zu der 13. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen[1] und vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des neuen Menschenrechtsrates, einschließlich der Rolle der EU[2] sowie seine Entschließungen vom 16. März 2006 zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der VN-Menschenrechtskommission[3], vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen[4], vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen[5], vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis zum 16. September 2005[6] und vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[7],

–   unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,

–   in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates (UNHRC),

–   unter Hinweis auf die vorhergehenden ordentlichen Tagungen und Sondertagungen des Menschenrechtsrates sowie auf die vorhergehenden Runden der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR),

–   unter Hinweis auf die 16. Tagung des UNHRC und die elfte Runde der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), die vom 2. bis zum 13. Mai 2011 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die Überprüfung des UNHRC, die im Jahr 2011 stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bedingten institutionellen Änderungen, insbesondere die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und des Amtes des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

–   unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 sowie die Artikel 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union in der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Fassung,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind[8],

B.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat eine einzigartige Plattform für universelle Menschenrechte darstellt sowie ein spezifisches Forum, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt; in der Erwägung, dass er die wichtige Aufgabe und Verantwortung hat, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte auf der ganzen Welt zu stärken,

C. in der Erwägung, dass bei der Überprüfung des Menschenrechtsrates zwei Aspekte eine Rolle spielen, wobei über den Status des Organs in New York und über die Verfahren in Genf diskutiert werden soll; sowie in der Erwägung, dass alle internationalen Akteure dafür sorgen müssen, dass nicht länger mit zweierlei Maß gemessen wird und dass Selektivität und Politisierung bei der Behandlung von Menschenrechtsfragen ein Ende gesetzt wird,

D. in der Erwägung, dass die Argumente Souveränität und innerstaatliche Rechtsprechung nicht länger angeführt werden können, um Staaten vor einer Überprüfung ihrer Menschenrechtsbilanz zu schützen,

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Union als globaler Akteur – im Rahmen der Vereinten Nationen im Allgemeinen und des Menschenrechtsrates im Speziellen – agieren sollte, und dass ein neuer Ansatz in Gestalt des neuen Europäischen auswärtigen Dienstes (EAD) dazu dienen sollte, die Union dabei zu unterstützen, auf wirksamere und sichtbarere Weise zu agieren, um weltweiten Herausforderungen auf einheitliche, kohärente und effiziente Weise zu begegnen,

F.  unter Hinweis auf die Einrichtung einer Direktion für Menschenrechte und Demokratie innerhalb des EAD,

G. unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments zur 16. Tagung des Menschenrechtsrates nach Genf reisen wird, wie das auch in den früheren Jahren zu den Tagungen des UNHRC und davor des Vorgängers des UNHCR, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Fall war,

1.  unterstreicht die Bedeutung der 16. Tagung des Menschenrechtsrates und insbesondere des Prozesses der Überprüfung des UNHRC, der eine einzigartige Möglichkeit darstellt, um zu bewerten, wie der Rat sein Mandat erfüllt hat, und eine Gelegenheit für den Rat bietet, seine Arbeitsmethoden zu verbessern, um wirksamer und systematischer auf Menschenrechtsverstöße zu reagieren; begrüßt, dass im Rahmen des Überprüfungsprozesses des Menschenrechtsrates zwei Ko-Moderatoren – Marokko und Liechtenstein – benannt wurden;

2.  begrüßt die Tatsache, dass unter anderem Berichte über die „Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören“ und über die „Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung“ sowie ausgedehnte Sitzungen zu den Rechten des Kindes auf der Tagesordnung der 16. ordentlichen Tagung stehen;

3.  begrüßt, dass in diesem Jahr Sonderberichterstatter zu diesen Schlüsselthemen ernannt wurden, und nimmt zur Kenntnis, dass die Sonderberichterstatter zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, zu Religions- bzw. Glaubensfreiheit und zur Lage der Menschenrechtsverteidiger Berichte vorlegen werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, einen aktiven Beitrag zu dieser Debatte zu leisten;

4.  begrüßt die Einrichtung der neuen Direktion für Menschenrechte und Demokratie und unterstützt die Schaffung einer Arbeitsgruppe für Menschenrechte des Rates der EU (COHOM) mit Sitz in Brüssel, der Menschenrechtsexperten aus allen 27 EU-Mitgliedstaaten angehören würden; vertritt die Ansicht, dass Brüssel besser in er Lage ist, die politischen Maßnahmen der EU zu überwachen, und dass diese Arbeitsgruppe dazu beitragen wird, multilaterale Arbeit in Bezug auf bilaterale Tätigkeiten zu organisieren;

5.  befürwortet die Benennung eines hochrangigen EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und betont erneut, wie wichtig Länderstrategien in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sind;

6.  betont, wie wichtig es ist, dass die EU gemeinsame Standpunkte zu den Fragen vertritt, die auf der 16. Tagung erörtert werden, und ersucht die EU-Mitgliedstaaten, die Methode der EU, ein und dasselbe Anliegen mit vielen verschiedenen Stimmen vorzutragen, die in den letzten Jahren – beispielsweise bei den Initiativen der EU gegen die Todesstrafe – gut funktioniert hat, zu stärken;

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

7.  bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, sowie sich aktiv dafür einzusetzen, dass der Menschenrechtsrat der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, der Religion oder der Weltanschauung, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt;

8.  ist besorgt darüber, dass das größte Hindernis, das einer wirksameren Ausübung des Mandats durch den Menschenrechtsrat entgegensteht, das oft vorherrschende „Blockdenken“ ist, die beeinflusst, auf welche Länder und welche Situationen der Menschenrechtsrat seinen Blick richtet; bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des Menschenrechtsrates, sich mit länderspezifischen Situationen wirksam, zeitnah und angemessen auseinanderzusetzen, entscheidend für seine Autorität, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit ist;

9.  ist der Auffassung, dass der Menschenrechtsrat besser ausgestattet werden sollte, um sowohl auf dauerhafte als auch auf akut eintretende Situationen reagieren zu können, gegebenenfalls durch eine Erweiterung des Menschenrechts-„Instrumentariums“, indem nicht nur während der Tagungen, sondern auch zwischen ihnen Foren veranstaltet und indem die Tagungen auch in von Genf entfernten Regionen abgehalten werden; bedauert, dass der Menschenrechtsrat mehrfach nicht in der Lage war, auf schwerwiegende Situationen im Bereich der Menschenrechte zügig und rechtzeitig zu reagieren, weil er nicht über die entsprechenden Instrumente verfügte, und unterstützt den Gedanken unabhängiger „Auslöseimpulse“; setzt sich aktiv für die Schaffung zielgerichteter Mechanismen des Menschenrechtsrates ein, um unverzüglich auf die Menschenrechtskrisen – beispielsweise in Tunesien, Ägypten, Iran und Belarus – reagieren zu können;

10. begrüßt die Initiative (der USA), eine Länderresolution zu Iran einzubringen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich mit Nachdruck für die Einrichtung eines Sonderverfahrens für Iran einzusetzen; fordert die Hohe Vertreterin und den EAD auf, die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Menschenrechtsbelangen von gemeinsamem Interesse zu koordinieren, wobei aber die EU, um wirksam und glaubwürdig zu sein, völlig unabhängig agieren sollte;

11. begrüßt die Entsendung einer hochrangigen Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen vom 27. Januar bis 2. Februar 2011 nach Tunesien und tritt nachdrücklich für die uneingeschränkte Durchführung ihrer Empfehlungen ein; bekräftigt erneut seine Forderung nach der Einrichtung einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Vorfällen nach dem 17. Dezember 2010 prüfen soll;

12. unterstützt die Entsendung einer Mission des OHCHR nach Ägypten, um die allgemeine Menschenrechtslage nach den Änderungen in der Führung des Landes zu untersuchen;

13. begrüßt die im Konsens erfolgte Annahme einer Entschließung zur Menschenrechtslage in Libyen auf der 15. Sondertagung am 25. Februar, in der die schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen verurteilt werden und darauf hingewiesen wird, dass einige dieser Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten; fordert die Entsendung einer unabhängigen internationalen Kommission nach Libyen, um alle angeblichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen in dem Land zu untersuchen, und empfiehlt der Generalversammlung, eine Aussetzung der Mitgliedschaft Libyens im UNHRC zu erwägen;

14. unterstützt die Eröffnung des Regionalbüros des OHRHC im Mittelmeerraum;

15. begrüßt, dass auf Initiative Nigerias und der Vereinigten Staaten die 14. Sondersitzung zur Lage der Menschenrechte in Côte d'Ivoire im Zusammenhang mit dem Abschluss der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2010 abgehalten wurde, auf der Menschenrechtsverletzungen verurteilt und alle Parteien aufgerufen wurden, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit in vollem Umfang zu wahren; bekräftigt erneut seine Unterstützung für das Wahlergebnis, wie es von den VN anerkannt wurde, und fordert alle Akteure auf, die Amtsgewalt von Alassane Outtara als gewählter Präsident anzuerkennen; unterstützt den Beschluss der Afrikanischen Union, ein Forum der Staatschefs einzurichten, um die Krise nach den Wahlen in Côte d'Ivoire friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen;

16. wiederholt angesichts der Berichte der Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea und zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma seine Forderung, dass die Europäische Union die Einrichtung von Untersuchungskommissionen der Vereinten Nationen zur Beurteilung der Menschenrechtsverletzungen in diesen Ländern sowie zur Bewertung der Frage, inwieweit diese Menschenrechtsverletzungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, öffentlich unterstützen sollte; bedauert, dass die Demokratische Volksrepublik Korea nicht mit dem Sonderberichterstatter zusammenarbeitet, und ersucht um die Erweiterung des Mandats des Sonderberichterstatters für Myanmar/Birma;

17. fordert die EU nachdrücklich auf, bei der bevorstehenden Tagung des Menschenrechtsrates aktiv zu einer Resolution in Zusammenhang mit dem Bericht über die Folgemaßnahmen des Ausschusses unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der internationalen Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza beizutragen und diese Resolution zu unterstützen, damit sichergestellt ist, dass die Verstöße gegen das Völkerrecht geahndet werden, sowie die Generalversammlung und internationale Gerichtsinstanzen zu befassen, falls Israel und die Palästinenser ihrer Verpflichtung, den internationalen Normen entsprechende Untersuchungen durchzuführen, nicht nachkommen; fordert ferner die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, aktiv zu überwachen, ob den Erkenntnissen des „Follow-up zum Bericht der internationalen Erkundungsmission zu dem Vorfall mit der humanitären Flotte“ konkret Rechnung getragen wurde, womit sichergestellt ist, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und der Haftung eingehalten werden; begrüßt die Erklärungen, die die Hohe Kommissarin der VN für Menschenrechte auf ihrem ersten Besuch in den besetzten palästinensischen Gebieten und in Israel abgegeben hat, insbesondere die deutliche Erklärung, dass die gesamte Siedlungstätigkeit unrechtmäßig ist und dass die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht nicht zur Disposition stehen;

18. bedauert, dass die Mitgliedschaftskriterien des Menschenrechtsrates gemäß der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung zwar eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Gremium vorsehen, die gegenwärtige Praxis freiwilliger Zusagen aber nur ausgesprochen ungleiche und unangemessene Ergebnisse gezeitigt hat; bekräftigt deshalb erneut, dass als Mindestbedingung für eine Mitgliedschaft alle Mitglieder des Menschenrechtsrates wirksame ständige Einladungen zu Sonderverfahren haben sollten, zuzüglich zu soliden Belegen für ihren Einsatz für die Menschenrechte; betont, dass im Wahlverfahren ein tatsächlicher Wettbewerb herrschen muss; fordert dass regionale Gruppen nicht die Möglichkeit haben sollten, eine vorab festgelegte Kandidatenliste für die UNHRC-Mitgliedschaft vorzulegen;

19. fordert die EU-Mitgliedstaaten und den EAD auf, sich aktiv an der Überprüfung des Menschenrechtsrates im Jahr 2011 zu beteiligen, um für eine bessere Einhaltung seines Mandats zu sorgen; hebt hervor, dass der Menschenrechtsrat verstärkt den Charakter eines Frühwarnsystems und Vorsorgemechanismus annehmen sollte und dass für diesen Zweck die Fachkompetenz aus den Sonderverfahren genutzt werden sollte; betont erneut die Notwendigkeit eines transparenten und allumfassenden Überprüfungsprozesses unter Berücksichtigung der Ansichten von NRO, der Zivilgesellschaft und allen anderen Beteiligten; fordert den EAD auf, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments über den Stand der Überprüfung auf dem Laufenden zu halten;

20. bekräftigt seinen Standpunkt, dass bei der Überprüfung die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars der VN für Menschenrechte (OHCHR) gewahrt werden sollte, und wendet sich gegen Versuche, dem OHCHR denselben Status zu verleihen wie den anderen VN-Agenturen, da sich dies nachteilig auf die Finanzierung und infolgedessen auf die Unabhängigkeit auswirken könnte; begrüßt die kürzliche Ernennung eines Assistenten des VN-Generalsekretärs für Menschenrechte, der das OHCHR in New York leiten wird; ist der Ansicht, dass dieses neue Amt dazu beitragen wird, die Kontakte, den Dialog und die Transparenz zwischen der VN-Generalversammlung und dem UNHRC zu stärken; unterstreicht, dass ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, damit die regionalen OHCHR-Büros nicht schließen müssen und ihre Arbeit vor Ort fortsetzen können;

21. besteht darauf, dass die Sonderverfahren gewährleistet und gestärkt und dem Menschenrechtsrat die Möglichkeit garantiert werden sollte, sich mittels Länderresolutionen und Ländermandaten mit konkreten Menschenrechtsverletzungen zu befassen; betont die Bedeutung der Unteilbarkeit der Menschenrechte, unabhängig davon, ob es sich um soziale, wirtschaftliche, kulturelle, bürgerliche oder politische Rechte handelt; stellt mit Besorgnis fest, dass der Beschwerdemechanismus, der einen einzigartigen opferorientierten Mechanismus darstellt, im Verhältnis zu der großen Zahl von eingegangenen Eingaben nur geringfügige Ergebnisse erbracht hat; hebt hervor, dass diese Angelegenheit bei der Überprüfung des Menschenrechtsrates behandelt werden muss;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

22. erkennt den zusätzlichen Nutzen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) als einer gemeinsamen Erfahrung aller Regierungen an, durch die alle VN-Mitgliedstaaten einer gleichen Behandlung und Kontrolle unterworfen werden, obwohl die Staaten freiwillig akzeptieren müssen, ihr unterworfen zu werden und die Empfehlungen weiterzuverfolgen; erinnert daran, dass bis Dezember 2011 alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen dieses Mechanismus überprüft worden sein werden;

23. besteht darauf, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass der Zivilgesellschaft im Menschenrechtsrat Raum gelassen wird, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Dialog zu intensivieren und dadurch NRO neue Möglichkeiten zu eröffnen, mit bestimmten Staaten in einen Dialog zu treten;

24. unterstützt die weitere Einbeziehung von NRO in die UPR, indem ihnen gestattet wird, schriftliche Empfehlungen zur Prüfung durch die Arbeitsgruppe abzugeben und sich an deren Beratungen zu beteiligen;

25. nimmt die Möglichkeit zur Kenntnis, die den Staaten durch die UPR eingeräumt wird, sich zur Erfüllung ihrer Menschenrechtsverpflichtungen und zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen von Vertragsorganen und Sonderverfahren zu verpflichten;

26. bekräftigt, dass die Empfehlungen stärker ergebnisorientiert sein sollten, und fordert eine stärkere Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger und nationaler Menschenrechtsinstitutionen in die UPR, um einen wirksamen Weiterverfolgungsmechanismus zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass unabhängiges Fachwissen in die UPR einbezogen werden kann, indem das Überprüfungsverfahren von Sachverständigen beobachtet wird, die bei der Verabschiedung des Abschlussberichts eine Zusammenfassung und eine Analyse der UPR vorlegen;

27. bedauert, dass die erste Überprüfung bestimmter Länder nicht den Erwartungen eines transparenten, nicht selektiven und nicht konfrontativen Verfahrens entsprochen hat; würdigt in diesem Zusammenhang die Rolle, die EU-Mitgliedstaaten bei dem Versuch gespielt haben, das „Blockdenken” aufzubrechen; ermuntert die EU-Mitgliedstaaten, technische Hilfe zu leisten und damit zu einer Umsetzung der Empfehlungen beizutragen;

28. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin an der Überprüfung des Menschenrechtsrates mitzuwirken, um sicherzustellen, dass keine Lücke zwischen dem ersten und zweiten UPR-Zyklus klafft und dass sich der zweite Zyklus auf die Umsetzung und die Weiterverfolgung der Empfehlungen konzentriert; teilt die Auffassung, dass alle Staaten, bei denen eine allgemeine regelmäßige Überprüfung vorgenommen wurde, eine klare Antwort auf jede einzelne Empfehlung geben und Zeitpläne für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe vorlegen sollten; stellt fest, dass die Vorlage eines Zwischenberichts über den Stand der Umsetzung dem Verfahren dienlich sein könnte;

Sonderverfahren

29. weist erneut darauf hin, dass Sonderverfahren zum Kern des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen gehören und dass die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Menschenrechtsrates in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte von der Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und ihrer vollständigen Umsetzung abhängen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Stärkung der Unabhängigkeit der Sonderverfahren und ihres Zusammenspiels mit dem Menschenrechtsrat von grundlegender Bedeutung ist;

30. verurteilt das Bestreben, die Unabhängigkeit der Sonderverfahren zu untergraben, indem die Regierungen die Aufsicht über die Sonderverfahren ausüben; betont, dass jegliche Kontrolle die Wirksamkeit des Systems politischen Einflüssen aussetzen und sie beschädigen würde;

31. erachtet Sonderverfahren zu länderspezifischen Situationen als ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Menschenrechtslage vor Ort; hebt hervor, dass Ländermandate aufgrund wesentlicher Faktoren wie ihrer Periodizität und des Fachwissens, auf das sie sich stützen, nicht durch die allgemeine regelmäßige Überprüfung (UPR) ersetzt werden können;

32. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Integrität und die Rechenschaftspflicht des Menschenrechtsrates bei der Überprüfung zu verteidigen, indem die Einrichtung von Weiterverfolgungsmechanismen zur Umsetzung von Empfehlungen bezüglich der Sonderverfahren neben der Annahme von Auswahlkriterien und einem transparenteren Ernennungsverfahren auf der Grundlage der Biographie, Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrung von Kandidaten unterstützt wird; unterstützt den Vorschlag von NRO, die Frühwarnkapazitäten der Sonderverfahren mittels eines Mechanismus zu stärken, der es ihnen ermöglicht, die automatische Prüfung einer Lage durch den Menschenrechtsrat in Gang zu setzen;

Mitwirkung der Europäischen Union

33. begrüßt die Teilnahme der Hohen Vetreterin/Vizepräsidentin der EU an der 16. Tagung des Menschenrechtsrates;

34. dringt darauf, dass der EAD, namentlich die EU-Delegationen in Genf und New York, die Stimmigkeit, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeiten der EU im Menschenrechtsrat erhöhen, indem regionenübergreifende Kontakte und Kooperationen ausgebaut werden und vor allem indem Lobbyarbeit gegenüber den gemäßigten Staaten in allen Gremien betrieben wird;

35. bekräftigt seine Unterstützung der aktiven Teilhabe der EU an der Arbeit des Menschenrechtsrates seit seinem Bestehen, die darin besteht, eigene Resolutionen oder solche zusammen mit anderen einzubringen, Erklärungen abzugeben und sich in konstruktive Dialoge und Debatten einzubringen; erkennt die Zusagen der EU an, die Lage in bestimmten Ländern im Menschenrechtsrat anzusprechen, und betont, wie wichtig eine konsequente Einhaltung dieser Zusagen ist;

36. begrüßt die von der EU-Delegation organisierte Nebenveranstaltung anlässlich des 25. Jahrestags der Einrichtung des Mandats des Sonderberichterstatters über Religions- und Glaubensfreiheit; bekräftigt seinen Standpunkt zu dem Grundsatz der „Diffamierung von Religion“ und erkennt zwar die Notwendigkeit an, das Problem der Diskriminierung religiöser Minderheiten zu behandeln, ist aber der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Konzepts in das Protokoll über zusätzliche Standards zu Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und allen Formen der Diskriminierung nicht sachgerecht ist;

37. unterstützt die gemeinsame Initiative der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (GRULAC) für eine Resolution zu Kindern, die auf der Straße leben und arbeiten;

38. unterstützt die regionenübergreifende Erklärung, die zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen abgegeben wird;

39. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um alle Mandate der Sonderverfahren zu erhalten, und fordert insbesondere eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern;

40. bedauert, dass die EU als Nebenwirkung der Suche nach einem Konsens oftmals den Anschein erweckt, ihre ehrgeizigen Ziele zu verwässern, und ist der Überzeugung, dass die EU viel beherzter vorgehen sollte, wenn sie Länderresolutionen einbringt oder sich diesen anschließt;

41. verweist mit Sorge darauf, dass die EU bislang nicht in der Lage ist, im größeren System der Vereinten Nationen wirksam Einfluss auszuüben; betont, dass die EU den Menschenrechtsrat vorrangig behandeln und sich unter den Mitgliedstaaten besser abstimmen sowie danach trachten muss, Koalitionen und Bündnisse mit wichtigen regionalen Partnern und allen gemäßigten Staaten einzugehen, um das Blockdenken innerhalb des Menschenrechtsrates zu überwinden;

42. verweist darauf, wie wichtig in praktischer Hinsicht eine größere, gut ausgestattete EU-Delegation in Genf und New York ist; betont, dass das Geschehen in Genf und New York ein wesentlicher Bestandteil der EU-Außenpolitik sein muss, wobei der Schwerpunkt auf einer verbesserten internen Abstimmung liegt, und betont ferner die Notwendigkeit eines guten Zusammenspiels der bilateralen und multilateralen Ebenen;

43. bedauert, dass die von der EU im September 2010 vor der VN-Vollversammlung eingebrachte Resolution mit dem Ziel, ihren „Status” zu stärken und somit dem neuen institutionellen Gefüge aufgrund des Vertrags von Lissabon gerecht zu werden, vertagt worden ist; weist darauf hin, dass dieser gestärkte Status es der EU ermöglichen würde, von einem ständigen Amtsinhaber (dem Präsidenten des Europäischen Rates und/oder der Hohen Vertreterin) vertreten zu werden und mit einer Stimme zu sprechen, wodurch sich die Präsenz und der Einfluss der EU als globaler Akteur erhöhen würde; dringt darauf, dass sich die „Sonderarbeitsgruppe” des EAD weiter in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten um eine Annahme der Resolution bemühen sollte;

44. beauftragt seine Delegation bei der 16. Sitzung des Menschenrechtsrates, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und hält es für unerlässlich, dass auch in Zukunft Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Sitzungen des Menschenrechtsrates entsandt werden;

45. bekräftigt seine Forderung an die EU-Mitgliedsstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Menschenrechte in der eigenen Innenpolitik geachtet werden, damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, auch angesichts des derzeit laufenden Beitrittsprozesses der EU zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), da dessen Scheitern die Position der EU im UNHRC grundlegend schwächen würde;

46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 64. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrates, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.

 

[1] Angenommene Texte P7_TA-PROV(2010)0036
[2] Angenommene Texte, P6_TA(2009)0021 .
[3] Angenommene Texte, P6_TA(2006)0097 .
[4] Angenommene Texte, P5_TA(2004)0037 .
[5] Angenommene Texte, P6_TA(2005)0237 .
[6] Angenommene Texte, P6_TA(2005)0362 .
[7] Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489 .
[8] Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 EUV.