Plenarsitzungsdokument
4.4.2011 B7‑0244/2011
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zum Einsatz sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten
Barbara Lochbihler, Raül Romeva i Rueda, Nicole Kiil-Nielsen, Heidi Hautala, Franziska Katharina Brantner, Frieda Brepoels, Hélène Flautre, Jean Lambert, Ulrike Lunacek, Judith Sargentini, Malika Benarab-Attou
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz sexueller Gewalt in Konflikten in Nordafrika und im Nahen Osten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. März 2011 zu den südlichen Nachbarländern der EU, insbesondere zu Libyen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union zum Internationalen Tag für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (25. November 2010),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton im Namen der Europäischen Union zum Tag der Menschenrechte am 8. März 2011,
– unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie z. B. der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und des dazugehörigen Fakultativprotokolls, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-refoulement),
– unter Hinweis auf andere Instrumente der Vereinten Nationen betreffend Gewalt gegen Frauen, wie z. B. die Erklärung von Wien und das Aktionsprogramm vom 25. Juni 1993, angenommen von der Weltkonferenz über Menschenrechte (A/CONF. 157/23), und die Erklärung vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/48/104),
– unter Hinweis auf die UN-Resolutionen vom 12. Dezember 1997 zur Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/52/86), vom 18. Dezember 2002 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre (A/RES/57/179) und vom 22. Dezember 2003 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen (A/RES/58/147),
– unter Hinweis auf die Berichte der Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars der UN für Menschenrechte über Gewalt gegen Frauen und die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (11. Tagung, 1992),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Peking und die Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995 angenommen wurden, sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking, vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10)[2] und vom 25. Februar 2010 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (Peking+15),
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2006 zur Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen (A/RES/61/143) und die Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und insbesondere die Artikel 7 und 8, worin Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation und jede Form sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert und mit Formen von Folter und schweren Kriegsverbrechen gleichgestellt werden, gleichgültig ob diese Akte während eines internationalen oder internen Konflikts, systematisch oder nicht systematisch begangen werden,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich Frauen an den Aufständen für mehr Demokratie, Rechte und Freiheiten in Nordafrika und dem Nahen Osten beteiligt haben,
B. in der Erwägung, dass die herrschenden Regime in dem Konflikt, der durch diese Revolutionen ausgelöst wurde, sexuelle Gewalt als Waffe einsetzen, die sich gegen Frauen richtet und diese vor allem verwundbar machen soll,
C. in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt anscheinend als systematische Methode zur Einschüchterung und Herabwürdigung von Frauen benutzt wird;
D. in der Erwägung, dass eine libysche Frau, Iman al-Obeidi, die Reportern in einem Hotel in Tripolis berichtete, sie sei von einer Gruppe von Soldaten vergewaltigt und misshandelt worden, am 26. März 2011 an einem unbekannten Ort festgenommen wurde und nun von den Männern, die sie der Vergewaltigung beschuldigt, wegen Verleumdung angeklagt wird;
E. in der Erwägung, dass Demonstrantinnen in Ägypten berichten, sie seien durch das Militär Jungfräulichkeitstests unterzogen worden, als sie am 9. März 2011 auf dem Tahrir-Platz verhaftet und danach gefoltert und vergewaltigt worden seien, wobei die Jungfräulichkeitstests in Anwesenheit männlicher Soldaten durchgeführt und fotografiert worden seien,
F. in der Erwägung, dass einigen ägyptischen Frauen mit einer Anklage wegen Prostitution gedroht wurde und dass manche von ihnen vor ein Militärgericht gestellt werden, weil sie den Jungfräulichkeitstest nicht bestanden haben,
1. fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Anwendung sexueller Gewalt, die Einschüchterung von Frauen und die Angriffe gegen Frauen in Libyen und Ägypten vehement abzulehnen;
2. verurteilt entschieden die Jungfräulichkeitstest, zu denen Angehörige der ägyptischen Armee auf dem Tahrir-Platz festgenommene Demonstrantinnen gezwungen haben, und erachtet diese Akte als nicht hinnehmbar, da es sich um eine Art der Folter handelt; fordert den Obersten Militärrat Ägyptens auf, unverzüglich Schritte zu unternehmen, um dieser erniedrigenden Behandlung ein Ende zu bereiten und dafür zu sorgen, dass alle Sicherheits- und Militärkräfte unmissverständlich darüber aufgeklärt werden, dass Folter und andere Misshandlungen einschließlich erzwungener Jungfräulichkeitstests nicht länger toleriert werden können;
3. fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, dringend Maßnahmen zu treffen, damit der Folter ein Ende gesetzt wird, alle Fälle von Misshandlungen friedlicher Demonstranten untersucht werden und Angehörige der Zivilbevölkerung nicht mehr vor Militärgerichte gestellt werden; ist insbesondere besorgt über die Berichte von Menschenrechtsorganisationen, wonach Minderjährige festgenommen und von Militärgerichten verurteilt wurden;
4. empfiehlt, eine unabhängige Untersuchung einzuleiten, um die Täter zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere was die Untersuchung der von Gaddafi begangenen Verbrechen im Sinne der Vorgaben des Internationalen Strafgerichtshofs betrifft;
5. hebt hervor, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben sollte, seine Meinung zur demokratischen Zukunft seines Landes zu äußern, ohne inhaftiert, gefoltert oder einer erniedrigenden und diskriminierenden Behandlung ausgesetzt zu werden;
6. ist der festen Überzeugung, dass die Veränderungen in Nordafrika und im Nahen Osten dazu beitragen müssen, der Diskriminierung von Frauen ein Ende zu bereiten und ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft, gleichberechtigt mit den Männern und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), durchzusetzen;
7. betont, dass die Rechte der Frauen in den neuen demokratischen und rechtlichen Strukturen dieser Gesellschaften generell geschützt werden müssen;
8. hebt hervor, dass die Rolle von Frauen bei den Revolutionen anerkannt werden sollte, einschließlich der Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sind, und ihrer Möglichkeiten, ihren Rechten Geltung zu verschaffen;
9. betont, dass die Menschenrechte in den Maßnahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) verankert und die Erfahrungen der EU im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt und der Gleichstellung der Geschlechter in den Demokratisierungsprozesses eingebracht werden müssen; betont zudem, dass die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen wirksam umgesetzt und vor allem sexuelle Gewalt gegen Frauen verhindert, die Opfer geschützt und unterstützt und die Gewalttäter verfolgt werden müssen;
10. hebt hervor, wie wichtig es ist, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern durchzusetzen und spezifische Maßnahmen zu unterstützen, um einen wirksamen und systematischen Ansatz in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in den ENP-Ländern zu erreichen; fordert die Regierungen und die Zivilgesellschaft dringend auf, die soziale Integration von Frauen zu verbessern, den Analphabetismus bei Frauen zu bekämpfen und die Beschäftigung von Frauen zu fördern, um eine adäquate Vertretung von Frauen auf allen Ebenen zu gewährleisten;
11. fordert die Hohe Vertreterin, den EAD und die Kommission auf, bei ihren Gesprächen mit den südlichen ENP-Ländern den politischen Prioritäten der EU – Abschaffung der Todesstrafe, Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Menschenrechte von Frauen, Achtung der Grundfreiheiten und Ratifizierung einer Reihe von Instrumenten des Völkerrechts, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahr 1951 – unbedingten Vorrang einzuräumen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission zu übermitteln.