Plenarsitzungsdokument

 

26.5.2011                                                                                                                B7‑0342/2011

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B7‑0315/2011

gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Geschäftsordnung

zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und andere) ( A6-0446/2008 )

Simon Busuttil

im Namen des Petitionsausschusses

 

B7‑0342/2011

Entschließung des Europäischen Parlaments zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und andere) ( A6-0446/2008 )

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und andere) ( 2008/2126(INI) )[1],

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass beim Parlament über 400 Petitionen zu weit verbreiteten irreführenden Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen eingegangen sind, von denen tausende zumeist kleine Unternehmen in der Europäischen Union betroffen sind und die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass das Parlament weiterhin Petitionen und Beschwerden über Adressbuchfirmen erhält,

B.  in der Erwägung, dass die in Rede stehenden irreführenden Geschäftspraktiken üblicherweise darin bestehen, Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe und gemeinnützige Organisationen dazu zu verleiten, sich gebührenfrei in ein Adressbuch eintragen zu lassen; in der Erwägung, dass die Unterzeichner später feststellen müssen, dass sie einen mit einer Gebühr verbundenen Vertrag unterzeichnet haben,

C. in der Erwägung, dass Adressbuchfirmen häufig in einem anderen Mitgliedstaat als die von ihnen Geschädigten niedergelassen sind, weshalb es für letztere schwer ist, bei den nationalen Behörden um Rechtsschutz zu ersuchen und/oder Rechtsmittel einzulegen,

1.  bedauert, dass die Richtlinie 2006/114/EG[2] über irreführende und vergleichende Werbung, die auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet, entweder unzureichend für wirksame Rechtsbehelfe ist oder von den Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wird;

2.  verweist erneut darauf, dass die Kommission zwar keine Befugnis zur Durchsetzung der Richtlinie unmittelbar gegen Einzelpersonen und Unternehmen hat, dass sie jedoch durchaus verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu sorgen;

3.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung auf einzelstaatlicher Ebene durch die Mitgliedstaaten proaktiv zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

4.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Maßnahmen betreffend die Überprüfung und Verbesserung der Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften zu beschleunigen, um den irreführenden Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen so rasch wie möglich ein Ende zu setzen, insbesondere durch Aufstellung schwarzer Listen, in denen die irreführenden Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen verzeichnet sind;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

[1] Angenommene Texte, P6_TA(2008)0608
[2] ABl. L 376 vom 27.12.2006,. S. 21.