Plenarsitzungsdokument
12.9.2011 B7‑0513/2011
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur Lage in Libyen
Ana Gomes, Véronique De Keyser, Pier Antonio Panzeri, Roberto Gualtieri, María Muñiz De Urquiza
im Namen der S&D -Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage in Libyen
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Resolutionen 1970/2011 vom 26. Februar 2011 und 1973/2011 vom 17. März 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in denen ‚alle erforderlichen Maßnahmen’ zum Schutz von Zivilisten zugelassen wurden,
– in Kenntnis der von der Arabischen Liga abgegebenen Appelle für eine Intervention zum Schutz libyscher Zivilisten und der durch den am 19. März 2011 begonnenen und noch laufenden Lufteinsatz ‚Odyssey Dawn’ von der NATO zusammen mit einigen arabischen Ländern wie Katar gegebenen Antwort,
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. März 2011, mit der Libyens Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) einstimmig ausgesetzt wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution S-15/2 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2011,
– unter Hinweis auf die Aussetzung der Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen am 22. Februar 2011,
– having regard to recent Foreign Affairs Council Conclusions and statements on Libya and on North Africa by High Representative Catherine Ashton,
– in Kenntnis der am 1. September 2011 stattgefundenen Pariser Konferenz,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Libyen und insbesondere auf seine Entschließung vom 10. März 2011 und seine Empfehlung vom 20. Januar 2011, in der die wesentlichen Voraussetzungen für die Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen festgelegt wurden ( 2010/2268(INI) ),
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Diktatur Gaddafis im Ergebnis der Revolution vom 17. Februar – einer spontanen und mutigen Rebellion des libyschen Volkes, die 6 Monate andauert und zu der eine bewaffnete Befreiung der Libyer von Benghazi bis Tripolis gehörte – beendet ist;
B. in der Erwägung, dass der Lufteinsatz ‚Odyssey Dawn’ unter der Führung der NATO in Übereinstimmung mit den Resolutionen (1970 und 1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen solange fortgesetzt wird, wie es notwendig ist, um die Zivilbevölkerung in Libyen zu schützen;
C. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof am 27. Juni 2011 Haftbefehle für Oberst Gaddafi und zwei seiner Familienangehörigen wegen seit Beginn des Volksaufstandes mutmaßlich verübter Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hat;
D. in der Erwägung, dass die EU am 1. September die eingefrorenen Vermögenswerte von 28 libyschen Organisationen, zu denen auch Ölunternehmen gehörten, freigegeben hat, um der Übergangsregierung und dem libyschen Volk Ressourcen zur Verfügung zu stellen und zum erneuten Funktionieren der Wirtschaft beizutragen;
E. in der Erwägung, dass die EU über 152 Millionen Euro für die humanitäre Hilfe bereitgestellt und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission am 22. Mai 2011 in Benghazi ein EU-Büro eröffnet hat, um Kontakte mit dem Übergangsnationalrat aufzubauen und Libyen bei der Vorbereitung der nächsten Phase des demokratischen Wandels zu unterstützen;
1. bekundet seine Solidarität mit und seine Unterstützung der vom libyschen Volk geführten Revolution und fordert die EU auf, die humanitäre Hilfe zu verstärken, um die neuen Probleme der libyschen Bevölkerung insbesondere in Tripolis und anderen am stärksten betroffenen Städten zu lösen, wozu der Zugang zu sauberem Wasser, die Versorgung mit Medikamenten und die medizinischer Betreuung von Personen, die Amputationen erleiden mussten, gehören;
2. fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, so bald wie möglich in der libyschen Hauptstadt eine ständige EU-Delegation zu eröffnen und auf der bedeutenden Arbeit des EU-Büros in Benghazi aufzubauen sowie die Beziehungen mit dem Übergangsnationalrat weiterzuentwickeln und die neuen libyschen Behörden bei der Bewältigung der dringendsten Probleme des libyschen Volkes zu unterstützen; fordert die EU auf, Hilfe insbesondere zur Unterstützung des Übergangsnationalrates bei der Vorbereitung der Wahl- und Verfassungsprozesse, die innerhalb der nächsten 18 Monate ablaufen sollen, bereitzustellen;
3. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu erlangen und eingefrorene libysche Vermögenswerte freizugeben, um den Übergangsnationalrat Libyens zu unterstützen, eine in dieser Übergangsperiode erforderliche Regierungsführung aufzubauen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, speziell die auf der Pariser Konferenz vom 1. September 2011 abgegebenen Versprechen, auf der sich 60 Staaten zur Bereitstellung von 15 Milliarden USD bereit erklärt haben, zu erfüllen;
4. erklärt seine Erwartung, das der Übergangsnationalrat seinen Verantwortungen gerecht werden und sich an seine Zusagen, die er zum Aufbau eines toleranten, vereinigten und demokratischen Staates in Libyen, der die allgemeinen Menschenrechte für alle Bürger Libyens wie auch für Fremdarbeiter und Ausländer schützt, gemacht hat, halten wird; unterstreicht, da der Verfassungsentwurf die Sharia als die hauptsächliche Rechtsgrundlage festschreibt, dass die EU erwartet, dass ein neuer demokratischer libyscher Staat die Sharia in einer Weise auslegt, in der die allgemeinen Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen, umfassend geachtet werden;
5. nimmt die Berichte zur Kenntnis, wonach Rebellen Gaddafi an einem unbekannten Ort eingekreist haben, und fordert die Kämpfer des Übergangsnationalrates auf, weder den entmachteten Diktator, noch seine Verwandten oder seine Gefolgsleute zu exekutieren und sie stattdessen festzunehmen und vor Gericht zu stellen;
6. erwartet, dass Gaddafi, seine Verwandten oder Gefolgsleute wegen aller während der Diktatur begangenen Verbrechen in Libyen vor Gericht gestellt werden und nicht nur wegen der Verbrechen für die sie vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt wurden; erwartet ferner, dass durch die libyschen Gerichte und bei den Verfahren die umfassende Einhaltung internationaler Normen für faire Gerichtsverfahren gewährleistet wird, einschließlich der Transparenz für internationale Beobachtung und des Ausschlusses der Todesstrafe;
7. fordert alle Länder und speziell Libyens Nachbarn auf, mit den neuen libyschen Behörden zusammenzuarbeiten, und fordert ferner die internationale Justiz, namentlich den Internationalen Strafgerichtshof, auf, zu gewährleisten, dass Gaddafi und seine engsten Verbündeten vor Gericht gestellt werden; erinnert daran, dass beispielsweise Niger und Burkina Faso Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs sind und sie deshalb verpflichtet sind, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten und Gaddafi und seine angeklagten Verwandten dem Internationalen Strafgerichtshof auszuliefern, wenn sie in ihre Hoheitsgebiete einreisen;
8. fordert den Übergangsnationalrat Libyens auf, unverzüglich einen Prozess für Gerechtigkeit und nationale Aussöhnung einzuleiten; betont die Notwendigkeit eines dringenden Einsatzes von Menschenrechtsbeobachtern der Vereinten Nationen, speziell in Gebieten, in denen es mehr Gaddafi-Anhänger gibt, wie in Tawergha, Sebha, Sirte, Bani Walid und in einigen Städten der westlichen Gebirge;
9. fordert die militärischen Kräfte des Übergangsnationalrates auf, bei der Behandlung von Kriegsgefangenen, und zwar der verbliebenen Gaddafi treuen Angehörigen der Streitkräfte und Söldner, das humanitäre Völkerrecht zu achten; fordert den Übergangsnationalrat dringend auf, unverzüglich afrikanische Fremdarbeiter und schwarze Libyer, die willkürlich in der Annahme, sie seien Gaddafi treue Söldner, inhaftiert wurden, frei zu lassen und diejenigen, die Verbrechen begangen haben, vor ein unabhängiges Gericht zu stellen; fordert den Übergangsnationalrat ferner auf, die Rechte tausender subsaharischer afrikanischer Einwanderer zu schützen, die nur wegen ihrer Hautfarbe Schikanen ausgesetzt sind, und den Schutz sowie die Evakuierung der immer noch in den Zentren der IOM, wie in Seha oder anderen improvisierten Lagern, gestrandeten Immigranten zu gewährleisten;
10. betont, dass das libysche Volk die Revolution begonnen und die Führung übernommen hat; ist deshalb der Ansicht, dass die EU so wie auch andere regionale Akteure, wie die Arabische Liga und die Afrikanische Union, alles ihnen mögliche unternehmen müssen, um Libyen beim Aufbau demokratischer Institutionen zu unterstützen, Abrüstung, Demobilisierung, Reintegration und die Reform des Sicherheitssektors einschließlich der Polizeikräfte zu gewährleisten, freie und faire Wahlen vorzubereiten, das Justizsystem aufzubauen und Rechtsstaatlichkeit sowie rechenschaftspflichtige Regierungsführung umzusetzen; unterstreicht, dass die von den Vereinten Nationen in diesem Prozess zu spielende Rolle unersetzbar ist und das Europäische Parlament von allen internationalen Akteuren erwartet, dass sie die Vereinten Nationen bei ihren Bemühungen unterstützen;
11. begrüßt die vom Vereinigten Königreich eingeleitete Untersuchung, zur Überprüfung möglicher nachrichtendienstlicher Zusammenarbeit der britischen Geheimdienste mit dem Gaddafi-Regime; fordert alle betroffenen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen und unabhängige Untersuchungsgremien einzusetzen, um die Vorwürfe der Komplizenschaft bei Foltern durch einige europäische Geheimdienste, die mit dem Gaddafi-Regime im Rahmen des CIA-Programms für außerordentliche Überstellungen zusammengearbeitet haben könnten, zu untersuchen;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Übergangsnationalrat Libyens, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union zu übermitteln.