Plenarsitzungsdokument

 

7.3.2012                                                                                                                  B7‑0131/2012

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zur Lage in Nigeria ( 2012/2550(RSP) )

Charles Tannock, Peter van Dalen, Tomasz Piotr Poręba, Konrad Szymański, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki

im Namen der ECR-Fraktion

 

B7‑0131/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Nigeria ( 2012/2550(RSP) )

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria, insbesondere die Entschließung vom 6. Mai 2010 zu den massenhaften Gräueltaten in Jos, Nigeria,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton und ihrer Sprecher, insbesondere diejenigen vom 26. Dezember 2011 und 22. Januar 2012,

–   unter Hinweis auf die Verfassung der Bundesrepublik Nigeria und insbesondere auf die Bestimmungen über den Schutz der Religionsfreiheit in Kapitel IV – Recht auf Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit,

–   unter Hinweis auf das revidierte Partnerschaftsabkommen von Cotonou, insbesondere Artikel 8 Absatz 2,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in Erwägung, dass 1999 ein Drittel der 36 Bundesstaaten Nigerias das islamische Strafrecht einführte, womit die Scharia, also das islamische Recht, maßgeblich und de facto eine Staatsreligion unter Verstoß gegen die nationale, säkulare Verfassung verankert wurde; in der Erwägung, dass Strafen gemäß der Scharia die Todesstrafe für “sexuelle Vergehen”, Amputationen und Auspeitschungen umfassen; in der Erwägung, dass die Verfahren der betreffenden Gerichte mit allgemeinen akzeptierten internationalen Standards für ein faires Verfahren unvereinbar sind und Frauen diskriminieren;

B.  in der Erwägung, dass Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge durch religiöse Gewalt in Nordnigeria ca. 1000 Menschen ums Leben kamen;

C. in der Erwägung, dass die jüngsten Gewalttaten einen Bombenangriff gegen den Sitz der Vereinten Nationen in Abuja am 26. August 2011, Angriffe auf Kirchen und religiöse Symbole in ganz Nigeria während der Weihnachtszeit 2011, eine Welle von Anschlägen, bei denen am 20. Januar 2012 mehr als 150 Menschen in Kano im Norden Nigerias starben, und einen Selbstmordanschlag auf eine Kirche in Jos am 26. Februar 2012 einschließen;

D. in der Erwägung, dass die Terrororganisation Boko Haram in den vergangenen Jahren für einen Großteil der Gewalt verantwortlich ist und ihre Angriffe weiter intensiviert;

E.  in der Erwägung, dass militante Gruppen im Süden mit Vergeltungsschlägen gegen Muslime aus dem Norden, die im Süden leben, drohen, wenn die Angriffe auf Christen im Norden nicht eingestellt werden;

F.  in der Erwägung, dass die Ursachen dieser Gewalt nicht nur die ethnische und religiöse Teilung umfassen, sondern auch weit verbreitete Armut, Ungleichheit und politische Machtkämpfe; in der Erwägung, dass Nigeria weltweit der achtgrößte Ölproduzent ist und die Mehrheit seiner Einwohner dennoch unterhalb der Armutsgrenze lebt;

G. in der Erwägung, dass das Jahr 2012 in Nigeria mit landesweiten Streiks und Massendemonstrationen gegen Korruption in der Regierung und steigende Ölpreise begann, nachdem die Subventionen für Benzin gestrichen wurden;

H. in der Erwägung, dass die EU ein wichtiger Geldgeber für Nigeria ist, und in der Erwägung, dass die Europäische Kommission und die Bundesregierung von Nigeria am 12. November 2009 das Nigeria-EG-Länderstrategiepapier und das nationale Richtprogramm für den Zeitraum 2008-2013 unterzeichnet haben, in dessen Rahmen die EU Projekte finanzieren wird, die unter anderem auf Frieden und Sicherheit sowie Menschenrechte ausgerichtet sind;

1.  verurteilt entschieden die Terrorangriffe gegen christliche Gemeinschaften, ihr Hab und Gut und ihre Symbole sowie die gewaltsamen Zusammenstöße und die damit verbundenen tragischen Todesfälle; bekundet seine Solidarität und sein Mitgefühl mit den Opfern und ihren Angehörigen;

2.  fordert die Regierung von Nigeria und die Regierungen der Bundesstaaten auf, mehr zu tun, um gefährdete Gemeinschaften zu schützen, insbesondere im Norden und in der Mitte des Landes, vor allem den Bundesstaaten Yobe und Bauchi, zum Beispiel durch verstärkte regelmäßige Patrouillen von Polizeikräften;

3.  begrüßt die auf bundesstaatlicher und regionaler Ebene unternommenen Maßnahmen, die zur Verhaftung von Personen führten, die nachweislich an gewaltsamen Übergriffen beteiligt waren; fordert die nigerianischen Behörden auf, der Straffreiheit ein Ende zu machen, indem die Strafverfolgung der Verantwortlichen sichergestellt wird, und dafür zu sorgen, dass die Menschen keine Selbstjustiz üben;

4.  fordert die nigerianischen Behörden auf, nicht nur zu versuchen, weitere Gewalt zu verhindern, sondern auch gegen die Ursachen vorzugehen, so das Almajiri-Schulsystem, weitverbreitete Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, mangelnden Zugang zu fruchtbarem Ackerland und anderen Ressourcen, Korruption, Polizeigewalt, Hassreden;

5.  fordert die nigerianische Regierung auf, in den Fällen einzugreifen, in denen Menschen nach der Scharia zum Tode, zur Amputation, zum Auspeitschen oder zu sonstiger unmenschlicher und entwürdigender Behandlung verurteilt werden, was gegen die nigerianische Verfassung und auch gegen internationale Menschenrechtsbestimmungen verstößt;

6.  fordert die EU nachdrücklich auf, ihren politischen Dialog mit Nigeria gemäß Artikel 8 des geänderten Cotonou-Abkommens fortzusetzen und sich unverzüglich der Probleme in Bezug auf die Gewissens-, Gedanken- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit, die in internationalen, regionalen und nationalen Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verankert ist, anzunehmen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament von Nigeria zu übermitteln.