Plenarsitzungsdokument

 

B8-0318/2016

2.3.2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zur Lage in Eritrea

( 2016/2568(RSP) )

Charles Tannock, Mark Demesmaeker, Ryszard Antoni Legutko, Arne Gericke, Mirosław Piotrowski, Ryszard Czarnecki, Edward Czesak, Ruža Tomašić, Angel Dzhambazki

im Namen der ECR-Fraktion

 

B8-0318/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Eritrea

( 2016/2568(RSP) )

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Eritrea,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. März 2016,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Verfassung Eritreas von 1997,

–  unter Hinweis auf die von Eritrea unterzeichnete Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker und insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 9,

–  unter Hinweis auf Artikel 9 des von Eritrea unterzeichneten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in der 2005 geänderten Fassung (Abkommen von Cotonou),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Eritrea – A/HRC/29/42, vom 4. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2224 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 23. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die Übersicht 2015 des UNHCR über Eritrea,

–  unter Hinweis auf die Ausführungen von Christian Solidarity Worldwide für den Untersuchungsausschuss für Menschenrechte in Eritrea vom 30. Januar 2015,

–  unter Hinweis auf die National Service Proclamation Nr. 82/1995, die am 23. Oktober 1995 im Amtsblatt Eritreas veröffentlicht wurde,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das eritreische Volk 1991 nach einem 30-jährigen Kampf für die Unabhängigkeit in einem Referendum im Jahr 1993 mit einer überwältigenden Mehrheit für die Unabhängigkeit gestimmt hat; in der Erwägung, dass eine neue Verfassung, nach deren Maßgabe die Menschenrechte uneingeschränkt einzuhalten sind, 1997 verabschiedet und ratifiziert, jedoch nicht umgesetzt wurde;

B.  in der Erwägung, dass die für 2001 anberaumte Parlamentswahl wegen eines Grenzkriegs mit Äthiopien auf unbestimmte Zeit verschoben wurde und die Wahl immer noch nicht stattgefunden hat, und in der Erwägung, dass es sich bei der einzig zugelassenen Partei um die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (People’s Front for Democracy and Justice – PFDJ) handelt; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung seit 2002 nicht mehr einberufen wurde und nur staatliche Medien zugelassen sind;

C.  in der Erwägung, dass Isaias Afwerki der einzige Präsident Eritreas seit der 1993 erlangten Unabhängigkeit ist und dass er – insbesondere seit 2001 – eine in hohem Maße autokratische und repressive Herrschaft ausübt und die von ihm angeführte Regierung eine hochmilitarisierte Gesellschaft geschaffen hat;

D.  in der Erwägung, dass alle eritreischen Staatsbürger – sowohl Frauen als auch Männer – im Alter zwischen 18 und 40 Jahren gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen achtzehnmonatigen aktiven Wehrdienst und bis im Alter von 50 Jahren einen Reservistenwehrdienst zu leisten; in der Erwägung, dass die Einberufung in der Praxis häufig in Schulen erfolgt, darunter auch bei Kindern im Alter von unter 15 Jahren;

E.  in der Erwägung, dass Mädchen während des Wehrdienstes und insbesondere bei militärischen Übungen sexuell missbraucht werden und viele Frauen und Mädchen versuchen, sich dem Wehrdienst durch Eheschließung oder Mutterschaft zu entziehen, oder von ihren Familienangehörigen dazu gezwungen werden; in der Erwägung, dass die Einberufungszeit zum Wehrdienst, die offiziell 18 Monate beträgt, in Zeiten einer „nationalen Krise“ verlängert werden kann;

F.  in der Erwägung, dass eine von der London South Bank University durchgeführte Studie mit 200 geflohenen Wehrpflichtigen ergeben hat, dass die durchschnittliche Dauer des Wehrdienstes 6,5 Jahre betrug und einige Personen über 12 Jahre in der Armee gedient haben, wobei viele junge Menschen aus Eritrea fliehen, um einer Einberufung zu entgehen;

G.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen ihr Waffenembargo gegen Eritrea unter Hinweis auf die Bedrohung des Friedens und der Stabilität in der Region erneuert und mit Nachdruck gefordert haben, dass Eritrea der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (SEMG) Informationen über die dschibutischen Kämpfer zur Verfügung stellt, die seit den Zusammenstößen von 2008 vermisst werden;

H.  in der Erwägung, dass die Zahl der aus Eritrea stammenden Flüchtlinge und Asylbewerber bei einer Gesamtbevölkerung von 6 500 000 Menschen Mitte 2015 bei 444 000 lag; in der Erwägung, dass die unbegleiteten Minderjährigen, die in verhältnismäßig hoher Zahl aus Eritrea ankommen, einem großen Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Menschenhandel zu werden;

I.  in der Erwägung, dass 39 000 eritreische Flüchtlinge und Migranten im Jahr 2015 das Mittelmeer von Nordafrika nach Italien überquert haben und Eritrea somit das Herkunftsland der meisten in Italien ankommenden Flüchtlinge ist;

J.  in der Erwägung, dass in Eritrea unter der Kontrolle der Regierung systematische, weit verbreitete und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen werden, zu denen auch die weitgehende Überwachung der Bevölkerung, eine strenge Kontrolle der Bewegungsfreiheit – sowohl innerhalb des Landes als auch bei Menschen, die das Land zu verlassen versuchen –, eine vollständige Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung und schwerwiegende Verletzungen der Religions- bzw. Glaubensfreiheit zählen; in der Erwägung, dass es sich bei einigen dieser Verletzungen eventuell um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt;

K.  in der Erwägung, dass das eritreische Regime eine langjährige ideologische Antipathie gegenüber allen Religionen hegt und jede von ihnen verfolgt, da Religionen nach dessen Ansicht eine konkurrierende und gefährliche Loyalität erzeugen und eine Quelle der nationalen Spaltung darstellen; in der Erwägung, dass der ehemalige Patriarch der eritreisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche seit 2007 bis zu seinem Tod im Dezember 2015 unter Hausarrest stand; in der Erwägung, dass zahlreiche Priester, Pfarrer und sonstige geistliche Würdenträger entweder unter Hausarrest stehen oder inhaftiert sind;

L.  in der Erwägung, dass Zehntausende von Eritreern weiterhin ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter lebensgefährlichen Bedingungen in Einrichtungen landesweit festgehalten werden, in denen routinemäßig Folter zum Einsatz kommt;

1.  fordert Eritrea auf, seine ratifizierte Verfassung uneingeschränkt umzusetzen und die darin verankerten Rechte als Gesetze zu erlassen, insbesondere die in den Artikeln 17 und 19 festgeschriebenen Rechte;

2.  legt Eritrea nahe, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu unterzeichnen, zu ratifizieren und unverzüglich gesetzlich zu erlassen und seine Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker in vollem Umfang einzuhalten, in denen Folter untersagt wird;

3.  fordert eindringlich, dass willkürlichen Festnahmen, dem Verschwindenlassen und zeitlich unbegrenzten Inhaftierungen ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren ein Ende gesetzt wird; betont, dass die eritreische Regierung alle Langzeithäftlinge im Beisein von internationalen Beobachtern vor anerkannte Gerichte stellen oder freilassen muss und dass alle Häftlinge, die willkürlich oder unrechtmäßig in Gewahrsam sind, unverzüglich freigelassen werden sollten;

4.  fordert die Regierung auf, einzuräumen, dass Menschenrechtsverletzungen begangen werden, und sicherzustellen, dass für früher begangene Verletzungen der Menschenrechte Rechenschaft gefordert wird, einschließlich für – aber nicht beschränkt auf – außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen, Folter, Freiheitsberaubung, sexuelle Gewalt und Zwangsarbeit, auch im Rahmen des Wehrdienstes;

5.  empfiehlt, dass der zeitlich unbegrenzte Wehrdienst eingestellt wird, indem der Wehrdienst für alle derzeitigen und künftigen Wehrpflichtigen im Alter von 18 Jahren oder darüber auf 18 Monate begrenzt wird, und dass für Kriegsdienstverweigerer Bestimmungen erlassen werden;

6.  verurteilt, dass die eritreische Regierung auf eine „Diaspora-Steuer“ zurückgreift, die durch Erpressung oder sonstige illegalen Mittel von außerhalb des Landes lebenden Eritreern einbezogen und unter Verletzung von Resolutionen der Vereinten Nationen dazu verwendet wird, bewaffnete Gruppen in Nachbarländern zu finanzieren und somit die Region zu destabilisieren;

7.  zeigt sich äußerst besorgt über die extrem hohe Anzahl von eritreischen Flüchtlingen, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren und nach Europa zu gelangen, und vertritt die Auffassung, dass die antidemokratische und totalitäre Herrschaft in Eritrea die zentrale Ursache hierfür ist; fordert den Präsidenten und die Regierung Eritreas mit Nachdruck auf, unverzüglich Reformen herbeizuführen;

8.  ist der festen Überzeugung, dass nicht nur die wirtschaftliche Lage des Landes, sondern auch die extremen Bedingungen und die mangelnde Freiheit, die den Menschen von der Regierung auferlegt werden, insbesondere was die Anwendung einer Einberufung auf unbestimmte Zeit anbelangt, mit dazu führen, dass die Menschen aus Eritrea auswandern; weist die Kommission darauf hin, dass mit zunehmenden Hilfen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds diese Probleme nicht behoben werden;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Panafrikanischen Parlament, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Afrikanischen Union sowie dem Präsidenten, dem Parlament und der Regierung von Eritrea zu übermitteln.