Plenarsitzungsdokument
11.4.2016
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zur Lage in Polen
( 2015/3031(RSP) )
Stanisław Żółtek
im Namen der ENF-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Polen
( 2015/3031(RSP) )
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Lage in Polen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union weder fähig noch berechtigt ist, in die inneren politischen Angelegenheiten von Mitgliedstaaten einzugreifen; in der Erwägung, dass die Europäische Union keine Sanktionen verhängen und nicht mit der Verhängung von Sanktionen drohen sollte, wenn demokratisch getroffene Beschlüsse nicht der von der EU gewünschten Linie entsprechen;
B. in der Erwägung, dass die Kommission bereits unangemessen gehandelt hat, indem sie die Wahlentscheidungen von EU-Bürgern nach Wahlen und Volksabstimmungen in anderen Mitgliedstaaten kritisiert hat, und dass sie sich nun die neue polnische Regierung vornehmen will;
C. in der Erwägung, dass der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán unlängst erklärt hat, dass die Europäische Union gar nicht erst darüber nachdenken solle, irgendeine Art von Sanktionen gegen Polen zu verhängen, da hierfür Einstimmigkeit erforderlich sei und Ungarn Sanktionen gegen Polen unter keinen Umständen unterstützen werde;
1. weist darauf hin, dass die Kommission keine politisches Gremium, sondern das Exekutivorgan der Union ist und Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 234, 244–250, 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union uneingeschränkt einzuhalten hat;
2. bekräftigt feierlich, dass es den übergeordneten Grundsätzen der Identität und der nationalen Souveränität, die mit dem Grundsatz der Freiheit ein untrennbares Ganzes bilden, verpflichtet ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.