Plenarsitzungsdokument

 

B8-0189/2017

13.3.2017

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017

( 2017/2598(RSP) )

Barbara Lochbihler

im Namen der Verts/ALE-Fraktion

 

B8-0189/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017

( 2017/2598(RSP) )

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 7. Juli 2016 zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen[1],

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen von 2016 zu Äthiopien, Nordkorea, Indien, der Krim, Hongkong, Kasachstan, Ägypten, der Demokratischen Republik Kongo, Pakistan, Honduras, Nigeria, Gambia, Dschibuti, Kambodscha, Tadschikistan, Vietnam, Malawi, Bahrain, Myanmar, den Philippinen, Somalia, Simbabwe, Ruanda, Sudan, Thailand, China, Brasilien, Russland, Tibet, Myanmar, Irak, Indonesien, der Zentralafrikanischen Republik, Burundi, Nicaragua, Kuwait und Guatemala,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2016 zum Jahresbericht 2015 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der EU in diesem Bereich[2],

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2015 des UNHRC an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind; in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte in allen Politikbereichen der EU durchgehend Berücksichtigung finden sollte;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU intensiv für Multilateralismus und die Gremien der Vereinten Nationen engagiert, wenn es um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte geht;

C.  in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung („universal periodic review“ – UPR) und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.  begrüßt die Arbeit, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte Said Raad Al-Hussein und seinem Amt (OHCHR) geleistet wurde; erinnert an die Zusage der EU, seine Integrität, Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit zu unterstützen und zu verteidigen; begrüßt die Rolle, die das OHCHR bei der Förderung der Zusammenarbeit zwischen internationalen und regionalen Menschenrechtsmechanismen und bei der Ermittlung von Wegen zur Aufwertung der Rolle „regionaler Vereinbarungen“ in Bezug auf universelle Menschenrechtsstandards spielt;

2.  vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des UNHRC davon abhängen, dass seine Mitglieder sich ernsthaft dafür einsetzen, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtskonventionen, mit denen universelle Gültigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Unterlassung von Selektivität, konstruktiver Dialog und Kooperation gefördert werden, alle Menschen in allen Ländern vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen; fordert nachdrücklich, eine Polarisierung der Debatte im UNHRC zu vermeiden, und tritt für einen konstruktiven Dialog ein;

3.  fordert die Staaten auf, den unabhängigen Sachverständigen des UNHRC, den Sonderberichterstattern oder den Sachverständigen des OHCHR Zugang zu gewähren, damit sie mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich in konstruktiver Weise einbringen können, um die Lage zu bereinigen, ihre Zusagen im Rahmen der Menschenrechtskonventionen einzuhalten und bei den Sonderverfahren des UNHRC uneingeschränkte Zusammenarbeit anzubieten;

4.  empfiehlt allen Staaten, konkrete Schritte zu unternehmen, um den Empfehlungen der UPR zu entsprechen und Mängel dadurch zu beseitigen, dass ein Umsetzungs- und Weiterverfolgungsmechanismus eingerichtet wird, zu dem auch die Aufstellung nationaler Aktionspläne und die Schaffung nationaler Koordinierungsmechanismen gehören;

5.  verurteilt es, dass Sitze im UNHRC weiterhin von Staaten besetzt werden, in denen nachweislich schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind, derzeit beispielsweise Saudi-Arabien, China und Ägypten, und fordert erneut die EU-Mitgliedstaaten auf, ihr Abstimmungsverhalten im UNHRC öffentlich zu machen; fordert diesbezüglich die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gleichrangige Bedeutung von Rechten bei ihrem jeweiligen Abstimmungsverhalten zu berücksichtigen und sich bei ihrer Abstimmung über Entschließungen des UNHRC von den Inhalten und nicht von den Verfassern dieser Texte leiten zu lassen;

6.  erinnert an die Pflicht der Generalversammlung, bei der Wahl der Mitglieder des UNHRC zu berücksichtigen, ob die Bewerber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie achten; begrüßt die Entscheidung des UNHRC, seinen Beratenden Ausschuss mit der Ausarbeitung eines Berichts zu beauftragen, in dem bewertet wird, welche Fortschritte bei der Festlegung von Regelungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf regionaler und subregionaler Ebene erzielt worden sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die gleichrangige Bedeutung von Rechten in ihrem Abstimmungsverhalten zu berücksichtigen und in diesem Sinne die Standpunkte der EU besser aufeinander abzustimmen; verlangt von der EU nachdrücklich, mit einer Stimme zu sprechen und sich auf einen gemeinsamen EU-Standpunkt zu einigen, wenn es im UNHRC zur Abstimmung kommt;

7.  bekräftigt, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass sich die EU aktiv und konsequent an Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss, an der Generalversammlung der Vereinten Nationen und am UNHRC, beteiligt, um ihre Glaubwürdigkeit zu erhöhen; unterstützt die Bemühungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der EU-Delegationen in New York und Genf sowie der Mitgliedstaaten um eine weitere Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen im Rahmen der Vereinten Nationen;

Themenschwerpunkte

8.  unterstreicht, wie wichtig im Bereich der Menschenrechte tätige nichtstaatliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte sind; betont, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten in allen ihren Ausprägungen geschützt werden müssen, auch im Kontext der neuen Technologien; teilt die Besorgnis des UNHRC über Berichte über Drohungen und Repressalien gegen Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, die mit dem UNHRC unter anderem bei seinen Sonderverfahren und im UPR-Prozess zusammengearbeitet haben;

9.  ist zutiefst besorgt angesichts zahlreicher und stetig zunehmender Versuche, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern unter anderem durch die Einführung von Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung einzuengen; verurteilt jeden Akt von Gewalt, Schikanierung, Einschüchterung oder Verfolgung gegen Menschenrechtsverteidiger, Hinweisgeber, Journalisten oder Blogger, sowohl online als auch offline; fordert alle Staaten auf, ein sicheres und günstiges Umfeld zu fördern, in dem nichtstaatliche Organisationen, die Zivilgesellschaft, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, besonders solche, die sich mit Frauen und Kindern, Umweltaktivisten und Mitgliedern schutzbedürftiger Gruppen wie etwa LGBTI-Personen befassen, unabhängig und ohne Einmischung agieren können; wiederholt seine Forderung an diejenigen Staaten, die restriktive Gesetze gegen unabhängige Menschenrechtsorganisationen erlassen haben, diese und auch alle weiteren Unterdrückungsmaßnahmen gegen sie einschließlich Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten aufzuheben;

10.  ist überzeugt, dass freie, unabhängige und unparteiische Medien eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft sind, in der offene Debatten eine entscheidende Rolle spielen; unterstützt die Forderung nach Ernennung eines Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten; fordert die EU auf, die Themen Freiheit der Online-Meinungsäußerung, digitale Freiheiten und die Bedeutung eines freien und offenen Internets in allen internationalen Foren zur Sprache zu bringen; fordert eine Verringerung der digitalen Kluft und einen unbeschränkten Zugang zu Informationen und zur Kommunikation sowie unzensierten Zugang zum Internet; fordert diesbezüglich die EU erneut auf, freie und quelloffene Software einzusetzen und dies anderen Akteuren nahezulegen, da mit derartiger Software für mehr Sicherheit und eine stärkere Achtung der Menschenrechte gesorgt wäre;

11.  erinnert daran, dass weiterhin weltweit gegen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit verstoßen wird; begrüßt nachdrücklich die Arbeit des Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Maina Kiai; fordert alle Staaten auf, die Berichte des Sonderberichterstatters gebührend zu berücksichtigen;

12.  fordert alle Staaten dringend auf, die Fakultativprotokolle zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), mit denen Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen eingeführt werden sollen, zügig zu ratifizieren;

13.  lehnt jede Art von Diskriminierung und Verfolgung aus jeglichen Gründen wie etwa Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, Geschlechtsidentität oder sexuelle Ausrichtung, soziale Herkunft, Kastenzugehörigkeit, Geburt, Alter oder Behinderung ab; unterstützt die Beteiligung der EU an den einschlägigen Sonderverfahren einschließlich des neuen Unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für den Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität; fordert die EU auf, sich weiterhin aktiv für Gleichheit und gegen Diskriminierung einzusetzen und jegliche Gewalt und Diskriminierung gegen Menschen zu bekämpfen;

14.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass viele Menschen individuell oder als Gruppe Verletzungen ihres Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit erdulden müssen, die von Staaten und nichtstaatlichen Akteuren begangen werden und zu Diskriminierung, Ungleichheit und Stigmatisierung führen; erinnert daran, dass religiös oder weltanschaulich begründete Intoleranz und Diskriminierung bekämpft werden müssen, damit die Achtung anderer, voneinander abhängiger Menschenrechte wie etwa der Meinungsfreiheit gewährleistet werden kann; fordert die EU auf, sich weiterhin für einen besseren Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten vor Verfolgung und Gewalt sowie für die Aufhebung von Gesetzen einzusetzen, mit denen Blasphemie oder der Abfall vom Glauben unter Strafe gestellt werden und die als Vorwand für die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten sowie Ungläubiger dienen; ruft dazu auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters über Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu unterstützen;

15.  fordert die EU nachdrücklich auf, sich weiterhin für null Toleranz gegenüber der Todesstrafe und für eine verstärkte überregionale Unterstützung für die nächste Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über ein Moratorium für die Todesstrafe einzusetzen; begrüßt den 2015 von Madagaskar, Fidschi, Suriname und der Republik Kongo gefassten Beschluss, die Todesstrafe für alle Straftaten abzuschaffen; bedauert, dass einige Länder, darunter Bahrain, Kuwait, Belarus, Bangladesch, Indien, Oman, Südsudan, Indonesien und Tschad, Todesurteile wieder vollstreckt haben; bedauert darüber hinaus, dass Berichten zufolge die Zahl der Todesurteile zugenommen hat, insbesondere in China, Ägypten, Iran, Nigeria, Pakistan und Saudi-Arabien; weist die Staatsorgane dieser Länder darauf hin, dass sie zu den Vertragsparteien des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gehören, nach dem die Verhängung der Todesstrafe für Straftaten, die von Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurden, strikt verboten ist; verurteilt aufs Schärfste die zunehmende Verhängung von Todesurteilen aufgrund von Rauschgiftdelikten und fordert, dass die Anwendung der Todesstrafe und außergerichtliche Hinrichtungen als Bestrafung für derlei Delikte für rechtswidrig erklärt werden; ist zutiefst besorgt über die Tausende außergerichtlicher Hinrichtungen, die in den letzten Monaten von Präsident Duterte von den Philippinen genehmigt wurden, sowie über das Votum des philippinischen Parlaments zugunsten der Wiedereinführung der Todesstrafe für Rauschgiftdelikte, nachdem das Land 2007 als erstes in der Region die Todesstrafe abgeschafft hatte;

16.  fordert die EU auf, sich zu Wort zu melden und die Arbeit der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Massenexekutionen und Hinrichtungen wegen Rauschgiftdelikten zu unterstützen, und fordert den EAD auf, auf allen Dialogebenen und in allen Foren die Bemühungen der EU im Kampf gegen außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und sonstige körperliche Misshandlung gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken; fordert, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das zugehörige Fakultativprotokoll weltweit ratifiziert und effektiv umgesetzt werden; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Prävention gegen Folter zu unterstützen, auch indem die im Rahmen des Fakultativprotokolls geschaffenen nationalen Verhütungsmechanismen gestärkt werden, und die Rehabilitation von Folteropfern fortwährend zu unterstützen;

17.  äußert seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Tatsache, dass es weltweit immer noch schwere Menschenrechtsverstöße und ‑verletzungen gibt; unterstützt uneingeschränkt den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) als Schlüsselinstanz dafür, dass Täter zur Rechenschaft gezogen und Opfer dabei unterstützt werden, Gerechtigkeit auf der Grundlage des Prinzips der Komplementarität für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu erlangen; fordert alle Seiten auf, die tägliche Arbeit des IStGH politisch, diplomatisch, finanziell und logistisch zu unterstützen; fordert die EU auf, die Arbeit des IStGH weiterhin zu stärken; tritt für einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem IStGH, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein; bedauert die Entscheidung einiger afrikanischer Länder, sich vom IStGH zurückzuziehen, begrüßt jedoch den Widerruf dieser Entscheidung durch zwei der drei betroffenen Staaten und fordert den verbleibenden Staat auf, seine Entscheidung zu überdenken; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen dazu auf, dem IStGH beizutreten, indem sie möglichst bald das Römische Statut zusammen mit den Änderungen von Kampala ratifizieren;

18.  ist davon überzeugt, dass die Staaten alle möglichen Anstrengungen unternehmen sollten, um Straflosigkeit zu bekämpfen und dafür zu sorgen, dass die Täter internationaler Verbrechen und schwerer Menschenrechtsverletzungen keinen Unterschlupf finden, auch auf internationaler Ebene, indem sie Vorschriften für die universelle Gerichtsbarkeit erlassen und diese ausüben;

19.  verurteilt die verbreitete Missachtung des humanitären Völkerrechts und bringt seine ernste Sorge darüber zum Ausdruck, dass bewaffnete Konflikte weltweit immer mehr Schäden im zivilen Bereich verursachen und tödliche Angriffe auf Krankenhäuser, Schulen, Hilfskonvois und andere zivile Ziele zunehmen; beharrt darauf, dass solche Verstöße bei der länderspezifischen Behandlung durch den UNHRC und den einschlägigen Überprüfungen im Rahmen des UPR-Mechanismus gebührend berücksichtigt werden;

20.  ist über den Einsatz bewaffneter Drohnen außerhalb des internationalen Rechtsrahmens zutiefst besorgt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen internationalen Rahmen für den Einsatz bewaffneter Drohnen zu fördern, bei dem die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht geachtet werden und Fragen wie der Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht, der Schutz von Zivilpersonen und die Transparenz angesprochen werden sollten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bewaffnete Drohnen und vollkommen autonom funktionierende Waffen in einschlägige europäische und internationale Abrüstungs- und Rüstungskontrollmechanismen aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, an diesen Kontrollmechanismen mitzuarbeiten und sie zu stärken;

21.  verurteilt aufs Schärfste die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, die von terroristischen oder paramilitärischen Organisationen wie dem IS/Da‘esh und Boko Haram an Zivilisten, insbesondere Frauen und Kindern, begangen werden; verurteilt die Häufigkeit und das Ausmaß von Zerstörungen des kulturellen Erbes und ruft dazu auf, die Bemühungen, die diesbezüglich in verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen unternommen werden, zu unterstützen;

22.  fordert die EU auf, alle Staaten dazu zu bewegen, die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer jeweiligen Entwicklungspolitik zu stellen und die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 umzusetzen; begrüßt die jüngste Ernennung eines Sonderberichterstatters für das Recht auf Entwicklung durch den UNHRC, dessen Mandat auch darin besteht, vor dem Hintergrund der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und weiterer internationaler Übereinkünfte über Entwicklungszusammenarbeit einen Beitrag zur Förderung, zum Schutz und zur Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu leisten; betont, dass die Menschenrechte für alle ein übergreifendes Element bei der Verwirklichung aller Ziele und Zielvorgaben der Agenda 2030 sein müssen; begrüßt den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters über das Recht auf Nahrung, der sich unter anderem mit den Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden auf die Menschenrechte befasst, und unterstützt die darin enthaltenen Empfehlungen;

23.  fordert die EU auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern weiterhin zu fördern und die Arbeit der Initiativen der Vereinten Nationen für Frauen und für die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in ihren Tätigkeiten und Programmen tatkräftig zu unterstützen; fordert, dass Maßnahmen zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie die Beseitigung jeglicher Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, kontinuierlich unterstützt werden; fordert die EU nachdrücklich auf, regionenübergreifende Initiativen für die Förderung, den Schutz und die Verwirklichung von Frauenrechten und die wirksame Umsetzung der Aktionsplattform von Peking (Beijing) und des Aktionsprogramms der ICPD anzustreben und sich in diesem Zusammenhang weiterhin für die Förderung eines einfachen und ungehinderten Zugangs zur Familienplanung, zur Gesundheit von Müttern, zur Empfängnisverhütung und sicheren Abtreibung und zum gesamten Spektrum der sexuellen und reproduktiven Rechte einzusetzen;

24.  erinnert an die Zusage der EU, menschenrechts- und geschlechtsbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch einzubeziehen; fordert die EU auf, auf internationaler Ebene die Anerkennung des Mehrwerts der Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Lösung von Konflikten sowie an friedenserhaltenden Einsätzen, an humanitärer Hilfe, am Wiederaufbau nach Konflikten und an dauerhafter Versöhnung zu unterstützen;

25.  fordert die EU auf, die Kinderrechte weiterhin zu fördern, insbesondere indem sie dazu beiträgt, den Zugang von Kindern zu Wasser, Hygiene, Gesundheitsversorgung und Bildung, auch in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern, sicherzustellen, und Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten, Freiheitsentzug, Folter, Menschenhandel, Kinder­, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung und schädliche Praktiken wie die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen abschafft; fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die im Rahmen der Vereinten Nationen unternommenen internationalen Bemühungen um eine Beendigung des Einsatzes von Kindern in bewaffneten Konflikten und um eine wirksamere Bewältigung der Folgen von Situationen in und nach Konflikten für Frauen und Mädchen zu unterstützen und zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen und Verpflichtungen im Rahmen des 1989 verabschiedeten Übereinkommens über die Rechte des Kindes nachzukommen, um die Rechte aller Kinder auf ihrem Gebiet ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus und ohne jede Diskriminierung zu wahren; fordert die USA als einzigen verbleibenden Staat, der das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes nicht ratifiziert hat, auf, diesem Instrument so schnell wie möglich beizutreten;

26.  fordert alle Staaten auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich ihrer gleichberechtigten Teilhabe und sozialen Inklusion zu fördern; fordert alle Staaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren und umzusetzen;

27.  fordert die EU auf, bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte mit den Partnern zusammenzuarbeiten und dabei unter anderem Maßnahmen einzuleiten, um mehr Staaten dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne zu verabschieden und sich an den Arbeiten der Arbeitsgruppen der Vereinten Nationen und des OHCHR zu beteiligen; begrüßt die Beteiligung der EU und zahlreicher ihrer Mitgliedstaaten an der Tagung der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe im Oktober 2016, auf der die Bestandteile eines verbindlichen Vertrags der Vereinten Nationen über Wirtschaft und Menschenrechte erörtert wurden; begrüßt den Bericht des Vorsitzenden und Berichterstatters der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe, der auf der kommenden Tagung des UNHRC vorgelegt wird; erneuert seinen Aufruf an die EU und ihre Mitgliedstaaten, sich konstruktiv an der dritten Tagung der Zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu beteiligen, die im Oktober 2017 stattfinden soll, und aktiv zu den Aussprachen über wesentliche Bestandteile, u. a. über das Verhältnis des vorgeschlagenen Vertrags der Vereinten Nationen zu Handelsabkommen, Sorgfaltspflicht für Menschenrechte, Durchsetzung und Zugang zu Rechtsbehelf sowie die Rolle von Kapitalgesellschaften bei der Formulierung des Vertrags, beizutragen;

28.  fordert die EU auf, in Foren der Vereinten Nationen die Themen der Landnahme, auch durch Kapitalgesellschaften, und den Umgang mit Landrechts- und Umweltaktivisten hervorzuheben, die oft Repressalien wie etwa Bedrohungen, Belästigung, willkürliche Festnahmen, Körperverletzung und Mord ausgesetzt sind;

29.  begrüßt die New Yorker Erklärung der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Migranten, in der auf das Problem massiver Ströme von Flüchtlingen und Migranten eingegangen wurde, die zur Annahme eines globalen Pakts für einen umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen und der für Migranten und Flüchtlinge geltenden Verpflichtung geführt hat und die darauf abzielt, Leben zu retten, auf besondere Bedürfnisse einzugehen, gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, Menschenhandel zu bekämpfen, für Gleichberechtigung und gleichen Schutz vor dem Gesetz zu sorgen und die Einbeziehung in nationale Entwicklungspläne sicherzustellen; fordert alle beteiligten Parteien auf, für politisches Engagement, die Bereitstellung von Finanzmitteln und konkrete Akte der Solidarität zur Unterstützung der New Yorker Erklärung zu sorgen, und weist erneut darauf hin, dass die Migrationsfrage weiterhin auf globaler Ebene und nicht nur auf europäischer Ebene angegangen werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei diesen internationalen Bemühungen die Führungsrolle zu übernehmen und in erster Linie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts ihre Zusagen einzuhalten, die Rechte von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Migranten und allen Vertriebenen, insbesondere Frauen, Kindern und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, darunter Menschen mit Behinderungen, zu schützen; gibt zu bedenken, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten durch eine vorrangige Fokussierung auf Themen wie Grenzkontrolle und Rückführung in Drittländer mit einer bedenklichen Menschenrechtsbilanz Gefahr laufen, diese Leitprinzipien auszuhöhlen und dadurch ihre Glaubwürdigkeit in internationalen Menschenrechtsforen, besonders im UNHRC, infrage zu stellen;

30.  weist erneut darauf hin, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung ihrer Rechte durchgeführt werden und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz ihrer Rechte in ihrem jeweiligen Land gewährleistet ist; fordert die Regierungen auf, den willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten einschließlich Minderjährigen ein Ende zu setzen; fordert alle Staaten auf, auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte des Kindes konkrete Maßnahmen im Interesse von minderjährigen Flüchtlingen und Migranten zu ergreifen und Maßnahmen einzuleiten, um die Systeme zum Schutz von Kindern zu stärken, darunter die Ausbildung von Sozialarbeitern und anderen Berufsgruppen sowie die Arbeit mit nichtstaatlichen Organisationen; fordert erneut alle Staaten einschließlich der EU-Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren und umzusetzen;

31.  begrüßt die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt; weist äußerst besorgt darauf hin, dass durch den Verlust der biologischen Vielfalt die Wahrnehmung eines breiten Spektrums von Menschenrechten einschließlich des Rechts auf Leben, Gesundheit und Wasser untergraben wird und besonders die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, zu denen auch indigene Völker gehören, beeinträchtigt werden; fordert die EU auf, weitere Maßnahmen des UNHRC in diesem Bereich zu unterstützen, da dies für die Zukunft der Menschheit von ausschlaggebender Bedeutung ist;

32.  bekräftigt seine Bedenken dagegen, dass sportliche Großveranstaltungen an Gastgeberländer mit einer sehr schlechten Menschenrechtsbilanz vergeben werden, sowie hinsichtlich der Menschenrechtsverletzungen, die durch solche Veranstaltungen entstehen, unter anderem Zwangsräumungen ohne Anhörung oder Entschädigung der Betroffenen, die Ausbeutung schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder und Wanderarbeitnehmer sowie Maßnahmen, mit denen Organisationen der Zivilgesellschaft zum Schweigen gebracht werden, die solche Menschenrechtsverletzungen anprangern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im UNHRC eine regionenübergreifende Initiative zu Sport und Menschenrechten voranzutreiben, um Schutzmechanismen zu schaffen, mit denen es möglich ist, alle Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen zu verhindern, sie zu überwachen und ihnen abzuhelfen;

33.  unterstreicht, wie wichtig es ist, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

34.  betont, dass ein auf Rechten basierender Ansatz verfolgt und die Achtung der Menschenrechte in alle Maßnahmen der EU einbezogen werden muss, unter anderem in die Maßnahmen in Bezug auf Handel, Investitionen, öffentliche Dienstleistungen, Entwicklungszusammenarbeit und Migration sowie in ihre Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik;

35.  erinnert daran, dass interne und externe Kohärenz im Bereich der Menschenrechte für die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU in ihren Beziehungen zu Drittstaaten entscheidend ist, und fordert die EU auf, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen;

Länderspezifische Prioritäten

Belarus

36.  äußert seine tiefe Sorge über die anhaltenden Beschränkungen der Meinungsfreiheit sowie der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlungen in Belarus; verurteilt die Schikanierung und Inhaftierung von unabhängigen und regimekritischen Journalisten und von Menschenrechtsaktivisten; verurteilt die anhaltenden Anwendung der Todesstrafe; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus auf der 35. Tagung des UNHRC und fordert die Regierung von Belarus auf, in vollem Umfang mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die längst überfälligen Reformen zum Schutz der Menschenrechte in Angriff zu nehmen, auch dadurch, dass die Empfehlungen des Sonderberichterstatters und anderer Menschenrechtsmechanismen umgesetzt werden;

Burundi

37.  ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische Situation und Sicherheitslage in Burundi; verurteilt die Gewalthandlungen, die in dem Land seit 2015 verübt werden, bei denen es zu Tötungen, Folterungen, gezielter Gewalt gegen Frauen einschließlich Massenvergewaltigungen, zur Schikanierung und Inhaftierung Tausender Menschen und zur Vertreibung Hunderttausender Burundier sowie Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit gekommen ist; verurteilt die Tatsache, dass solche Handlungen weitgehend unbestraft bleiben; unterstützt den Beschluss des Rates der EU, nach dem Scheitern der gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleiteten Gespräche die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung, darunter auch die Budgethilfe, auszusetzen, gleichzeitig jedoch die finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe über direkte Kanäle in vollem Umfang aufrechtzuerhalten; unterstützt uneingeschränkt die Einrichtung einer Untersuchungskommission zu Burundi, um diejenigen zu ermitteln, die mutmaßlich Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße in dem Land begangen haben, damit eine umfassende Rechenschaftspflicht gewährleistet wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Erklärung zu Burundi zu unterstützen, in der dessen Mitgliedschaft im UNHRC in Frage gestellt wird, sofern das Land nicht beginnt, uneingeschränkt mit der Untersuchungskommission und dem Rat und seinen Mechanismen zusammenzuarbeiten, konstruktiv mit der Untersuchungskommission interagiert und auf die schwerwiegenden Bedenken in Bezug auf Menschenrechte reagiert; fordert die burundischen Staatsorgane auf, ihren Beschluss, sich vom IStGH zurückzuziehen, zu überdenken;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

38.  bekundet seine tiefe Sorge darüber, dass sich die Menschenrechtslage in der DVRK immer weiter verschlechtert; fordert eine internationale Untersuchung der Umstände des Todes von Kim Jong-nam, dem Halbbruder von Kim Jong-un, der am 13. Februar 2017 auf dem Flughafen von Kuala Lumpur Berichten zufolge durch VX, eines der tödlichsten international verbotenen Nervengifte, getötet wurde; fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, nachzukommen und dafür zu sorgen, dass humanitäre Organisationen, unabhängige Menschenrechtsbeobachter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in der DVRK Zugang zu dem Land und die erforderliche Unterstützung erhalten; fordert die DVRK auf, die freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit von nationalen und internationalen Medien zuzulassen und ihren Bürgern den unzensierten Zugang zum Internet zu ermöglichen; verurteilt aufs Schärfste die systematische Anwendung der Todesstrafe in der DVRK in großem Maßstab; fordert die Regierung der DVRK auf, im Hinblick auf eine baldige Abschaffung der Todesstrafe ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu erlassen; fordert, dass die Verantwortlichen für in der DVRK begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen, vor den IStGH gestellt und gezielt bestraft werden; verurteilt nachdrücklich die Atomtests und betrachtet diese als unnötige und gefährliche Provokation, als Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und als ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Stabilität auf der Koreanischen Halbinsel und in der Region Nordostasien; fordert die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters; fordert, dass der Bericht der Sachverständigengruppe der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wird; empfiehlt, dass die wichtigsten Empfehlungen aus dem Bericht der Sachverständigen zur Rechenschaftspflicht in die Resolution eingegliedert werden, wonach unter anderem die Kapazitäten des Büros in Seoul durch Expertise in den Bereichen Ermittlung und Strafverfolgung gestärkt werden sollen und ein Strafrechtssachverständiger ernannt werden soll, um die Maßnahmen mit Blick auf die Rechenschaftspflicht voranzutreiben;

Demokratische Republik Kongo

39.  verurteilt die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo, die von den Sicherheitskräften völlig ungestraft begangen werden, und fordert, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; fordert den Rat auf, wie im Abkommen von Cotonou vorgesehen eine Ausweitung der bestehenden restriktiven Maßnahmen wie der Verhängung gezielter Sanktionen der EU, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die Personen in Erwägung zu ziehen, die für das gewaltsame Vorgehen und die Schwächung des demokratischen Prozesses in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, falls es zu weiterer Gewalt kommt; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, die im Dezember 2016 erzielte Einigung umzusetzen und bis Dezember 2017 mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Wahlen abzuhalten; erinnert daran, dass die Stabilität der Region der Großen Seen Anlass zu größter Sorge gibt, insbesondere im Hinblick auf die Menschenrechtslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, wozu auch das Problem sexueller Gewalt gehört; fordert den UNHRC auf, die Demokratische Republik Kongo weiterhin im Auge zu behalten, bis Wahlen und ein demokratischer Übergang stattfinden, und empfiehlt der Hohen Kommission, gegebenenfalls dem Rat über die Lage in der Demokratischen Republik Kongo Bericht zu erstatten und erforderlichenfalls massivere Maßnahmen zu ergreifen;

Ägypten

40.  bekundet seine tiefe Sorge darüber, dass sich die Menschenrechtslage in Ägypten immer weiter verschlechtert, was unter anderem an der dramatischen Schließung des öffentlichen Raums für die Zivilgesellschaft, dem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, insbesondere Menschenrechtsverteidigerinnen, und andere abweichende Meinungen und dem Mangel an Meinungsfreiheit deutlich wird; bekundet seine Besorgnis über das 2016 vom ägyptischen Parlament verabschiedete drakonische Gesetz über nichtstaatliche Organisationen, durch das in erheblichem Maße gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Vereinigungsfreiheit und Ägyptens zahlreiche internationale rechtliche Verpflichtungen, dieses Recht zu wahren, verstoßen wird; betont, dass die Regierung Ägyptens dringend das Phänomen der weit verbreiteten Folter, des Verschwindenlassens und der Todesfälle während der Haft angehen muss; fordert die EU auf, im UNHRC eine auf das Land bezogene Resolution einzuleiten;

Die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien

41.  ist nach wie vor besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass kein Zugang zu den besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind; fordert nachdrücklich eine Intensivierung der Kontakte zwischen den Menschen in dem von Tiflis kontrollierten Gebiet und in den beiden besetzten Regionen; fordert, dass die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt geachtet werden; betont die Notwendigkeit einer sicheren und menschenwürdigen Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen an ihren ständigen Wohnort; fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den im Rahmen des UPR-Verfahrens geäußerten Empfehlungen nachzukommen und sie umzusetzen;

Iran

42.  fordert Iran auf, uneingeschränkt mit allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und darauf hinzuwirken, dass die in diesem Zusammenhang – auch im Rahmen der UPR – ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt werden, indem internationalen Menschenrechtsorganisationen ermöglicht wird, ihre Missionen durchzuführen; fordert die Regierung Irans auf, auf die erheblichen Bedenken, die in den Berichten des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte in Iran hervorgehoben wurden, ebenso einzugehen wie auf die besonderen Aufforderungen in den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Maßnahmen zu ergreifen; stellt mit Besorgnis fest, dass in Iran, gemessen an der Bevölkerungszahl, die meisten Todesurteile weltweit vollstreckt werden; fordert Iran auf, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verkünden; fordert die Freilassung aller politischen Gefangenen;

Myanmar/Birma

43.  ist äußerst besorgt über Meldungen über gewaltsame Zusammenstöße im nördlichen Rakhaing-Staat, bedauert, dass viele Menschen zu Tode gekommen sind, ihre Lebensgrundlage und ihre Unterkunft verloren haben, und bedauert ebenfalls die Berichten zufolge unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Streitkräfte von Myanmar/Birma, die nach Angaben des OHCHR Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten; fordert die Streitkräfte und die Sicherheitskräfte nachdrücklich auf, das Töten, die Schikanierung und die Vergewaltigung Angehöriger des Volkes der Rohingya sowie das Anzünden ihrer Häuser unverzüglich zu beenden; fordert die Regierung und die Zivilbehörden von Myanmar/Birma auf, die Diskriminierung und Absonderung der Minderheit der Rohingya umgehend zu beenden; fordert, dass die Rechte der Rohingya gewahrt und dass Sicherheit und Gleichheit für alle Bürger von Myanmar/Birma gewährleistet werden; begrüßt, dass die Regierung von Myanmar/Birma beschlossen hat, Frieden und nationaler Versöhnung höchste Priorität einzuräumen; begrüßt es, dass die Regierung von Myanmar/Birma angekündigt hat, eine Untersuchungskommission über die jüngsten Gewalttaten im Rakhaing-Staat einzusetzen; betont, dass geeignete Schritte unternommen werden müssen, um die Verantwortlichen strafrechtlich zu belangen und den Opfern von Gewalttaten angemessene Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, den Demokratisierungsprozesses fortzusetzen und die Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit und die grundlegenden Menschenrechte zu achten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über Myanmar/Birma zu unterstützen;

Besetzte palästinensische Gebiete

44.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in den Erörterungen und Resolutionen zu den besetzten palästinensischen Gebieten im UNHRC ihr Bedauern darüber zu bekunden, dass es nicht gelungen ist, die vorherigen Empfehlungen von Menschenrechtsorganen der Vereinten Nationen, unter anderem der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Konflikt von Gaza 2014, umzusetzen, dass bei der Untersuchung mutmaßlicher Verstöße aller Seiten gegen das Völkerrecht kaum Fortschritte zu verzeichnen sind und dass dem Zugang zum Recht und zu Wiedergutmachung zahlreiche rechtliche, verfahrenstechnische und praktische Hindernisse im Weg stehen; fordert die EU auf, sich erneut mit Punkt 7 der Agenda des UNHRC zu befassen und für Resolutionen über Rechenschaftspflicht zu stimmen, u. a. die Resolution des UNHRC zur Unterstützung des umfassenden Berichts des Hohen Kommissars für Menschenrechte und der darin vorgeschlagenen Folgemaßnahmen; fordert die EU auf, die Einschüchterungen und Bedrohungen gegen Menschenrechtsverteidiger, die sich im israelisch-palästinensischen Konflikt für Rechenschaftspflicht und die Achtung des Völkerrechts einsetzen, zu verurteilen und weitere einschränkende Praktiken und Rechtsvorschriften, die nichtstaatliche Organisationen auf beiden Seiten beeinträchtigen, anzuprangern; fordert die Union auf, die künftigen Resolutionen des UNHRC zum Siedlungsbau und die jährliche Veröffentlichung der Daten aus der jährlichen Datenbank des OHCHR über die Unternehmen, die an Verstößen gegen das Völkerrecht beteiligt waren, zu unterstützen;

Saudi-Arabien

45.  erinnert an seine Besorgnis über die systematischen Menschenrechtsverletzungen im Land einschließlich der Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, Verletzungen der Religions- und Glaubensfreiheit sowie der Rechte von Frauen; verurteilt die alarmierende Anzahl an Todesurteilen in Saudi-Arabien, darunter Massenhinrichtungen, und fordert Saudi-Arabien auf, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verhängen; fordert die saudischen Staatsorgane auf, alle gewaltlosen politischen Gefangenen einschließlich des Sacharow-Preisträgers von 2015, Raif Badawi, freizulassen; fordert die EU auf, diesen besonderen Fall genau zu verfolgen; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten; fordert die Regierung Saudi-Arabiens auf, umfassend mit den Sonderverfahren des UNHRC und dem OHCHR zusammenzuarbeiten; fordert die EU auf, für die Schaffung des Amts eines Sonderbeauftragten für die Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien ihre Unterstützung anzubieten;

Südsudan

46.  fordert alle Parteien in Südsudan auf, weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterlassen, auch solche, die Straftaten gegen das Völkerrecht darstellen, wie etwa außergerichtliche Hinrichtungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten einschließlich Vergewaltigung sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Festnahmen; nimmt zur Kenntnis, dass die sudanesische Regierung am 16. März 2016 das Abkommen über den Fahrplan unterzeichnet und in der Folge ihr Engagement klargestellt hat, andere relevante Interessenträger in den Nationalen Dialog einzubeziehen und weiterhin hinter Beschlüssen zu stehen, die die Unterzeichner der Opposition und der 7+7-Mechanismus, der Lenkungsausschuss des Nationalen Dialogs, gemeinsam gefasst haben; beharrt darauf, dass alle Parteien ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, und fordert eine Fortsetzung des Dialogs mit dem Ziel einer endgültigen Waffenruhe; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen der Afrikanischen Union, dem Südsudan und seinem Volk bei seinem Übergang zu einer intern reformierten Demokratie Frieden zu bringen, weiterhin entschlossen zu unterstützen; in der Erwägung, dass in Teilen des Landes von den Vereinten Nationen die Hungersnot ausgerufen wurde; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Mandat der Menschenrechtskommission im Südsudan zu verlängern, ihre Rolle bei der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen zu stärken und Fälle von sexueller Gewalt zu erfassen; unterstützt die Aufnahme ihrer Empfehlungen in einen Bericht, der der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen übermittelt wird;

Syrien

47.  verurteilt aufs Schärfste die Gräueltaten und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die von den Streitkräften des Assad-Regimes mit Unterstützung Russlands und Irans verübt wurden, sowie die Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch nichtstaatliche bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere den IS/Da‘esh, der für Verbrechen verantwortlich ist, die einem Völkermord gleichkommen, die Gruppierung Dschabhat Fatah asch-Scham/Al-Nusra-Front und andere dschihadistische Gruppierungen; beharrt darauf, dass der Einsatz und die Vernichtung chemischer Waffen durch alle Seiten in Syrien weiterhin untersucht werden müssen, und bedauert die Entscheidung Russlands und Chinas, eine neue Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über den Einsatz chemischer Waffen zu blockieren; bekräftigt seine Forderung nach einem vollständigen und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe und nach Rechenschaftspflicht für diejenigen, die sich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben; unterstützt die Initiative der EU, die Lage in Syrien an den IStGH zu verweisen, und fordert den Sicherheitsrat auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; unterstützt die fortgesetzte Arbeit der Untersuchungskommission sowie die Einrichtung des unparteiischen und unabhängigen internationalen Mechanismus für Syrien und das Mandat der Untersuchungskommission, eine spezielle Untersuchung zu Aleppo durchzuführen, über die spätestens auf der 34. Tagung des UNHRC im März 2017 Bericht erstattet werden sollte, und fordert, dass der Bericht der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vorgelegt wird;

Ukraine

48.  bedauert, dass die anhaltende russische Aggression zu einer aussichtslosen humanitären Lage im Donezbecken geführt hat und dass den ukrainischen und internationalen Hilfsorganisationen der Zugang zu den besetzten Regionen verweigert wird; ist zutiefst besorgt angesichts der schwierigen humanitären Lage der mehr als 1,5 Millionen Binnenvertriebenen; bekundet seine tiefe Besorgnis über die anhaltende sexuelle Gewalt im Zuge des Konflikts; ist zutiefst besorgt über die Menschenrechtsverletzungen auf der von Russland besetzten Krim, insbesondere gegenüber den Krimtataren; betont, dass die EU der Ukraine weitere Hilfe zur Verfügung stellen muss; bekennt sich nochmals uneingeschränkt zu der Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Integrität der Ukraine in ihren international anerkannten Grenzen und zu ihrer freien und souveränen Entscheidung, einen europäischen Weg zu beschreiten; fordert alle Parteien auf, unverzüglich im Rahmen eines politischen Dialogs und unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts auf eine friedliche Wiedereingliederung der besetzten Halbinsel Krim in die Rechtsordnung der Ukraine hinzuarbeiten; unterstützt die Verlängerung der gegen Russland verhängten Sanktionen bis zur vollständigen Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und zur Rückgabe der Krim; fordert den EAD und den Rat auf, stärkeren Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit sie internationalen Organisationen Zugang zur Krim zu dem Zweck gewährt, die Menschenrechtslage angesichts der anhaltenden schwerwiegenden Verletzungen der Grundfreiheiten und Menschenrechte auf der Halbinsel zu überwachen und um letztlich dauerhafte internationale, auf Übereinkünften beruhende Überwachungsmechanismen einzurichten; fordert darüber hinaus, dass die Minsker Vereinbarungen vollständig umgesetzt werden; weist darauf hin, dass alle Konfliktparteien verpflichtet sind, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten vor den Auswirkungen der Feindseligkeiten zu schützen; unterstützt und fördert den interaktiven Dialog, der im Rahmen der 34. UNHRC-Tagung stattfinden soll;

Jemen

49.  ist äußerst besorgt über die katastrophale humanitäre Lage in Jemen und betont die besondere Verantwortung Saudi-Arabiens in diesem Zusammenhang; verurteilt es, dass gezielt gegen Zivilisten vorgegangen wird und dass sie in eine unhaltbaren Lage zwischen verfeindeten Parteien verwickelt werden, die gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen; betont, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten gemäß internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht streng verboten sind und dass die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren ein Kriegsverbrechen darstellen kann; fordert alle Parteien auf, solche Kinder sofort freizulassen; fordert alle Parteien auf, die Spannungen abzubauen und eine sofortige und stabile Waffenruhe zu vereinbaren, die zu einer politischen, inklusiven und verhandelten Lösung des Konflikts führen wird; unterstützt in diesem Zusammenhang uneingeschränkt die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, sowie die Umsetzung der Resolution 33/16 des Menschenrechtsrats vom Oktober 2016, in dem die Vereinten Nationen aufgefordert werden, mit der nationalen unabhängigen Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten, und unterstützt alle Bemühungen um eine unabhängige internationale Untersuchung, um das Klima der Straflosigkeit in Jemen zu beenden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die von den Niederlanden angestoßene gemeinsame Erklärung zu unterstützen, in der die Besorgnis über Rechtsverletzungen und Verstöße in Jemen zum Ausdruck gebracht und deren gründliche und unparteiische Untersuchung gefordert wird; empfiehlt dem Hohen Kommissar, die Praxis des Briefings zwischen den Tagungen zu nutzen, um den UNHRC über die Ergebnisse dieser Untersuchungen regelmäßig auf dem Laufenden zu halten;

Westsahara

50.  fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung der Westsahara einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geachtet werden; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass Vertretern der Vereinten Nationen, Mitgliedern des Parlaments, unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und den Medien Zugang zu den Gebieten der Westsahara gewährt wird; fordert die Vereinten Nationen auf, die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in Westsahara (Minurso) wie alle anderen Missionen der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung in der Welt mit einem Mandat im Bereich Menschenrechte auszustatten; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Westsahara-Konflikts auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung des saharauischen Volkes und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Lage in der Westsahara auf der anstehenden UPR-Tagung in Bezug auf Marokko anzusprechen;

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51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 71. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.

[1] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0317
[2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502