Plenarsitzungsdokument
10.3.2011
***I
BERICHT
über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
( KOM(2010)0804 – C7‑0019/2011 – 2010/0390(COD) )
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Vital Moreira
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 46 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
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Erklärung der benutzten Zeichen |
* Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.
Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
VERFAHREN 6
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
( KOM(2010)0804 – C7‑0019/2011 – 2010/0390(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( KOM(2010)0804 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0019/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel ( A7‑0053/2011 ),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
VERFAHREN
Titel | Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien | |||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer | KOM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD) | |||||
Datum der Konsultation des EP | 13.1.2011 | |||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | INTA 20.1.2011 | |||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum | AFET 20.1.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses | AFET 8.2.2011 |
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Berichterstatter Datum der Benennung | Vital Moreira 26.1.2011 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses | 7.2.2011 | |||||
Prüfung im Ausschuss | 7.2.2011 |
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Datum der Annahme | 7.2.2011 |
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Datum der Einreichung | 10.3.2011 | |||||