Plenarsitzungsdokument
6.10.2011
***II
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel
(10303/1/2011 – C7‑0236/2011 – 2010/0044(COD) )
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Chrysoula Paliadeli
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Erklärung der benutzten Zeichen |
* Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.
Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG.........................................................................................................................6
VERFAHREN...........................................................................................................................10
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel
(10303/1/2011 – C7‑0236/2011 – 2010/0044(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10303/1/2011 – C7‑0236/2011),
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahme, die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurde und in der festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip übereinstimmt,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( KOM(2010)0076 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung für die zweite Lesung ( A7‑0000/2011 ),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
1. Vorgeschichte und Verfahren
Am 9. März 2010 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel vor[1].
Der Text wurde unter der spanischen, belgischen und ungarischen Präsidentschaft des Ministerrates der Europäischen Union (des Rates) geprüft.
Der Ausschuss der Regionen nahm seine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission am 9. Juni 2010 an.
In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 nahm das Europäische Parlament (EP) in erster Lesung eine legislative Entschließung zur Änderung des Kommissionsvorschlags an.
In seiner Sitzung vom 3. März 2011 fasste der Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT), einen Beschluss über den Umfang seines Mandats in den bevorstehenden Verhandlungen mit dem Rat mit Blick auf eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung und über die Zusammensetzung des Verhandlungsteams.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 294 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens fanden zwei informelle Trilog-Gespräche (22. März und 12. April) zwischen dem Rat und dem EP statt, wobei eine Einigung in zweiter Lesung angestrebt wurde. Die sich daraus ergebende Einigung wurde vom AStV am 15. April 2011 und in einem Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für Kultur und Bildung an den Vorsitz des AStV I vom 9. Mai 2011 gebilligt.
Der Rat billigte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 AEUV seinen Standpunkt in erster Lesung am 19. Juli 2011, wobei er den Inhalt der Einigung übernahm.
2. Der Vorschlag der Kommission
Ziel dieses Vorschlags ist es, das Zugehörigkeitsgefühl der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Europäischen Union auf der Grundlage gemeinsamer Elemente der Geschichte und des Kulturerbes zu stärken, den Stellenwert der Vielfalt zu steigern und den interkulturellen Dialog zu fördern.
Zwischenstaatliche Initiative: Mit dem Vorschlag wird eine zwischenstaatliche Initiative aus dem Jahr 2006 erweitert. Er geht auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zurück, in denen die Kommission aufgefordert wird, einen Vorschlag für die Umwandlung dieser Initiative in eine förmliche Maßnahme der Union vorzulegen, um ihre Qualität und Effizienz zu verbessern und ihren langfristigen Erfolg sicherzustellen.
Neue Kriterien und Kontrollverfahren: Mit dem Vorschlag werden neue gemeinsame, klare und transparente Kriterien für das Europäische Kulturerbe-Siegel eingeführt, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Neue Auswahl- und Kontrollverfahren gewährleisten, dass nur die herausragendsten Stätten mit dem Siegel ausgezeichnet werden und dass jenen Stätten, die den Kriterien nicht mehr entsprechen, das Siegel wieder aberkannt wird.
Mehrwert: In dem Vorschlag wird dem Mehrwert dieses Siegels gegenüber anderen Initiativen im Bereich des Kulturerbes besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das Siegel wird nicht aufgrund der Schönheit oder des architektonischen Werts einer Stätte gewährt, sondern vielmehr aufgrund ihres symbolischen Werts für die europäische Integration und die Geschichte der Union. Es geht nicht um die Erhaltung von Stätten an sich, sondern um die Tätigkeiten, die sie anbieten können, und ihre erzieherische Dimension, insbesondere für junge Menschen. Schließlich wird das Siegel zur Steigerung der Effizienz der ausgezeichneten Stätten aufgrund ihrer Zusammenarbeit beitragen.
3. Erste Lesung des Parlaments
Zu der legislativen Entschließung des Parlaments, die in erster Lesung mit sehr großer Mehrheit (497 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen und 41 Enthaltungen) angenommen wurde, wurden 62 Änderungsanträge eingereicht. Die Mehrzahl dieser Änderungsanträge betraf relativ geringfügige Änderungen und trug zur weiteren Verbesserung des Texts bei.
Die Berichterstatterin ging auf folgende Aspekte ein: Zahl der Stätten, denen das Siegel verliehen wird; Häufigkeit der Durchführung des Auswahlverfahrens; klare Unterscheidung zwischen der neuen Maßnahme der EU und der derzeitigen zwischenstaatlichen Initiative sowie Verhältnis zwischen aktuellen und künftigen Trägern des Siegels.
Die wichtigsten Änderungen betrafen folgende Bereiche:
Häufigkeit der Auswahlverfahren: Die Kommission hatte zwar vorgeschlagen, dass das Siegel alljährlich verliehen werden solle, doch die Mitglieder vertraten die Auffassung, dass eine Auswahl der Stätten alle zwei Jahre eine bessere Qualität des Auswahlverfahrens und auch der ausgewählten Stätten sicherstellen würde.
Länderübergreifende Stätten und Quoten: Für Bewerbungen länderübergreifender Stätten sollte das gleiche Verfahren gelten wie für Bewerbungen anderer Stätten. Die Mitglieder waren der Auffassung, dass alle beteiligten Mitgliedstaaten eine Vorauswahl der Stätten treffen sollten, wobei eine Höchstzahl von zwei Stätten pro Mitgliedstaat vorgeschlagen werden kann. Länderübergreifende Stätten sollten eine der beteiligten Stätten als Koordinator benennen, der die einzige Kontaktstelle für die Kommission bildet.
Jury: Die europäische Jury sollte sich aus 13 Mitgliedern zusammensetzen, von denen eines vom Ausschuss der Regionen benannt werden sollte. Der europäischen Jury sollten Kulturexperten angehören, die alle Gebiete im Zusammenhang mit den Zielen des EU-Kulturerbe-Siegels abdecken, wobei gleichzeitig eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedstaaten gewahrt bleiben sollte.
Bessere Information: Die Kommission sollte das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen in allen Phasen des Auswahlverfahrens über Folgendes unterrichten: Vorauswahl der Stätten durch die Mitgliedstaaten, Auswahl durch die europäische Jury, Benennung der ausgewählten Stätten durch die Kommission, Aberkennung des Siegels einzelner Stätten sowie Verzicht einer Stätte auf das Siegel.
Aberkennung des Siegels: Die Mitglieder waren der Ansicht, dass die europäische Jury aus Gründen der Transparenz in das Aberkennungsverfahren einbezogen werden sollte. Die Stätten können jederzeit entscheiden, auf das Europäische Kulturerbe-Siegel zu verzichten.
Übergangsregelungen: Um das Prestige des alten Siegels zu bewahren und das Prestige des neuen zu fördern, schlugen die Mitglieder vor, dass keine Übergangsbestimmungen vonnöten seien.
4. Erste Lesung des Rates
Die erste Lesung des Rates beruht auf der Einigung, die nach der ersten Lesung des Parlaments ausgehandelt wurde.
Die wesentlichen Elemente dieser Einigung, in die die meisten Änderungen des Parlaments aus erster Lesung vollständig, teilweise oder sinngemäß übernommen wurden, waren die folgenden:
i) Auswahl der Stätten (Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2): Jeder Mitgliedstaat kann alle zwei Jahre eine Vorauswahl von bis zu zwei Stätten treffen, und zwar sowohl eine nationale als auch eine länderübergreifende Stätte. Die Quote für länderübergreifende Stätten wird nur dem koordinierenden Land angerechnet, um die Mitgliedstaaten nicht davon abzuhalten, sich an solchen Stätten zu beteiligen. Eine Jury aus unabhängigen Sachverständigen wählt höchstens eine Stätte pro Mitgliedstaat aus, der das Siegel verliehen werden kann.
ii) Geografischer Geltungsbereich (Artikel 4, Artikel 18 Absatz 1, Erwägungsgrund 13): Die Maßnahme der Union steht den 27 Mitgliedstaaten offen. Bei der ersten Evaluierung dieser Maßnahme sollte geprüft werden, ob die geografische Ausweitung der Maßnahme zu erweitern ist.
iii) Übergangsbestimmungen (Artikel 19, Erwägungsgrund 11): Die Übergangsbestimmungen werden präzisiert und vereinfacht.
iv) Nationale thematische Stätten (Artikel 20): Mehrere im gleichen Mitgliedstaat befindliche Stätten erhalten die Möglichkeit, eine einzige Bewerbung einzureichen, die sich auf ein spezifisches Thema konzentriert.
5. Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin empfiehlt die unverzügliche Annahme des unveränderten Standpunkts des Rates in erster Lesung.
VERFAHREN
Titel | Europäisches Kulturerbe-Siegel | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | 10303/1/2011 – C7-0236/2011 – 2010/0044(COD) | |||
Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer | 16.12.2010 T7-0486/2010 | |||
Vorschlag der Kommission | COM(2010)0076 - C7-0071/2010 | |||
Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung | 15.9.2011 | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | CULT 15.9.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung | Chrysoula Paliadeli 23.3.2010 |
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Prüfung im Ausschuss | 4.10.2011 |
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Datum der Annahme | 5.10.2011 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 29 0 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Magdi Cristiano Allam, Maria Badia i Cutchet, Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Jean-Marie Cavada, Santiago Fisas Ayxela, Mary Honeyball, Cătălin Sorin Ivan, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, Sampo Terho, László Tőkés, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Milan Zver | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Heinz K. Becker, Ivo Belet, Luigi Berlinguer, Nessa Childers, Seán Kelly, Iosif Matula, Georgios Papanikolaou | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Jacky Hénin | |||
Datum der Einreichung | 6.10.2011 | |||