Plenarsitzungsdokument

 

A7-0145/2012

25.4.2012

***I

BERICHT

zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

( COM(2011)0760 – C7‑0432/2011 – 2011/0345(COD) )

Fischereiausschuss

Berichterstatter: Struan Stevenson

 

PR_COD_1amCom

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Verfahren der Konsultation  

  ***  Verfahren der Zustimmung

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts

In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.

 

Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].

 

 

 

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

BEGRÜNDUNG  15

VERFAHREN  18

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

( COM(2011)0760 – C7‑0432/2011 – 2011/0345(COD) )

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2011)0760 ),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0432/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2012[1],

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses ( A7-0145/2012 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen, wird dem Rat die Befugnis übertragen, die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten und in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 erwähnten Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu bewerten und zu überprüfen.

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen, wird dem Rat die Befugnis übertragen, die darin festgesetzten Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu bewerten und zu überprüfen.

Begründung

Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands werden nicht nur in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008, sondern auch in einigen anderen Bestimmungen dieser Verordnung, z. B. in Artikel 4 Absatz 3, festgelegt.

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen.

entfällt

Begründung

Dieser Erwägungsgrund ist redundant.

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um die im Mehrjahresplan vorgegebenen Ziele auf effiziente Weise erreichen und auf Veränderungen der Bestandsbedingungen rasch reagieren zu können, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, eine Revision der Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands vorzunehmen, wenn aus den wissenschaftlichen Daten hervorgeht, dass diese Werte zur Erreichung der Ziele des Plans nicht länger geeignet sind.

(3) Um sicherzustellen, dass die im Mehrjahresplan vorgegebenen Ziele auf effiziente Weise erreicht werden und dass die Reaktion auf Veränderungen der Bestandsbedingungen rasch erfolgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um eine Revision der Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands vorzunehmen, wenn aus den wissenschaftlichen Daten hervorgeht, dass diese Werte zur Erreichung der Ziele des Plans nicht länger geeignet sind. Wichtig ist insbesondere, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Begründung

Die Erwägungsgründe 5 und 6 sollten diesem Erwägungsgrund 3 angefügt werden, da sie mit der Annahme delegierter Rechtsakte zusammenhängen.

 

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Da es sich bei Hering im Gebiet westlich Schottlands um eine wandernde Fischart handelt, sollte die Abgrenzung des Gebiets, in dem diese Fischart derzeit lebt, dazu dienen, sie von anderen Beständen zu unterscheiden, jedoch nicht verhindern, dass dieser Plan weiterhin Anwendung findet, wenn sich das Wanderverhalten dieser Art ändert. Die Artikel 1 und 2 sind entsprechend zu ändern.

(4) Da es sich bei Hering um eine wandernde Fischart handelt, sollte die Abgrenzung des Gebiets, in dem der Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands derzeit lebt, dazu dienen, sie von anderen Beständen zu unterscheiden, jedoch nicht verhindern, dass dieser Plan weiterhin Anwendung findet, wenn sich das Wanderverhalten dieses Bestands ändert.

Begründung

Einige Änderungen werden aus sprachlichen Gründen vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 gilt nur für den spezifischen Heringsbestand in dem Gebiet westlich Schottlands, nicht für die gesamte Fischart Hering. Es ist nicht notwendig, ausdrücklich zu erwähnen, dass Artikel 1 und 2 geändert werden sollten.

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Wichtig ist insbesondere, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird in Erwägung 3 eingefügt.

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird in Erwägung 3 eingefügt.

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Anlässlich dieser Änderung sollte ein Fehler in der Überschrift von Artikel 7 berichtigt werden.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung ist nicht notwendig; der Fehler sollte einfach berichtigt werden, da er offenkundig ist.

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung Nr. 1300/2008

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands befischen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Es sollte die gleiche Definition verwendet werden wie in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 (siehe folgenden Änderungsantrag).

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008

Artikel 2 - Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands“ den Heringsbestand (Clupea harengus) in den EU- und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete Vb, VIa und VIb.

e) „Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands“ den Heringsbestand (clupea harengus) des Gebietes westlich Schottlands, der derzeit in den EU- und internationalen Gewässern der ICES-Zonen Vb und VIb sowie in dem Teil der ICES-Zone VIa lebt, der östlich des Längengrades 7° W und nördlich des Breitengrades 55° N oder westlich des Längengrades 7° W und nördlich des Breitengrades 56° – mit Ausnahme von Clyde – liegt;

Begründung

Diese Definition erscheint richtiger als die von der Kommission vorgeschlagene, die sich nur auf schottische Gewässer beziehen würde. Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 wird nicht die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs dieser Verordnung bezweckt. Die derzeitige Beschränkung betreffend die ICES-Zone VIa muss daher wieder aufgenommen werden. Durch das Wort „derzeit“ soll gewährleistet werden, dass die Verordnung anwendbar ist, auch wenn der Bestand wandert. Der Austausch der Bezeichnungen „östlich“ und „westlich“ ist notwendig, um die seit langem bestehende Ungenauigkeit in Bezug auf die Koordinaten des Anwendungsbereichs zu berichtigen.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung Nr. 1300/2008

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geht aus wissenschaftlichen Daten hervor, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 nicht länger geeignet sind, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, so legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 9a neue Werte und Niveaus fest.

Wenn die Kommission – auf der Grundlage von Gutachten des STECF und gegebenenfalls anderer wissenschaftlicher Daten und nach umfassender Konsultation des Regionalbeirats „Pelagische Arten“ zu dem Schluss kommt, dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 nicht länger geeignet sind, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a, mit denen neue Werte für diese Niveaus festgelegt werden.

Begründung

Die Kommission sollte verpflichtet sein, wissenschaftliche Daten des STECF zugrunde zu legen und den Regionalbeirat „Pelagische Arten“ zu konsultieren, bevor sie einen Beschluss betreffend die Annahme delegierter Rechtsakte fasst, mit denen neue Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands festgelegt werden.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung Nr. 1300/2008

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle vier Jahre ab dem 18. Dezember 2008 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 erlassen.

1. Mindestens alle vier Jahre ab dem 18. Dezember 2008 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Zum Zwecke dieser Bewertung holt die Kommission Gutachten beim STECF und beim Regionalbeirat „Pelagische Arten“ ein. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission geeignete Vorschläge, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, um den Mehrjahresplan abzuändern.

 

2. Absatz 1 gilt unbeschadet der Befugnisübertragung nach Artikel 7.

Begründung

Der STECF und der Regionalbeirat „Pelagische Arten“ sollten verpflichtend in den Prozess der Bewertung des Mehrjahresplans einbezogen werden. Es sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass jede Abänderung des Mehrjahresplans – abgesehen von der Ausnahme nach Artikel 7 – im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden muss. Delegierte Rechtsakte beschränken sich, was ihren Anwendungsbereich betrifft, auf Änderungen der fischereilichen Sterblichkeit und der Niveaus der Biomasse des Laicherbestands und können nur angenommen werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 7 erfüllt sind.

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung Nr. 1300/2008

Artikel 9 a (neu) – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [TT/MM/JJJJ] [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren nach [Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solcher Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Es erscheint angezeigt, die Befugnisübertragung zeitlich zu begrenzen und die Kommission zu verpflichten, im Hinblick auf eine regelmäßige Bewertung und Hinterfragung ihres Nutzens über sie zu berichten.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung Nr. 1300/2008

Artikel 9 a (neu) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

Begründung

Es sollte klar sein, dass der Kommission die Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte nur auf der Grundlage von Artikel 7 übertragen wird. Artikel 8 überträgt der Kommission keinerlei Befugnisse.

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung Nr. 1300/2008

Artikel 9 a (neu) – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein gemäß den Artikeln 7 und 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein gemäß Artikel 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Begründung

Es sollte klar sein, dass der Kommission die Befugnis zur Annahme delegierter Rechtsakte nur auf der Grundlage von Artikel 7 übertragen wird. Artikel 8 überträgt der Kommission keinerlei Befugnisse.

 

 

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission

 

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Hierarchie von Normen auf drei Ebenen eingeführt. Die Gesetzgebungsakte auf der ersten Ebene werden von den Gesetzgebern nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, bei dem das Europäische Parlament und der Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber beschließen (siehe Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), oder nach besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Darüber hinaus kann der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes (so genannte delegierte Rechtsakte, die in Artikel 290 Absatz 1 AEUV definiert sind) zu erlassen; diese bilden die zweite Ebene der Normen. Rechtsverbindliche Rechtsakte der Union können der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen, wenn einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Rechtsakte der Union erforderlich sind. In diesem Fall erlässt die Kommission sogenannte Durchführungsrechtsakte (siehe Artikel 291 AEUV); diese bilden die dritte Ebene.

 

Die Entscheidung, welche Art von Rechtsakt zur Anwendung kommen soll, liegt nicht immer klar auf der Hand. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte haben im Vergleich zu den Gesetzgebungsakten den Vorteil, dass sie die Möglichkeit bieten, rasch auf eine neue Situation zu reagieren. Gerade durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die delegierten Rechtsakte wird sichergestellt, dass das Parlament gleichberechtigt mit dem Rat am Beschlussverfahren teilnimmt.

 

Die vor dem Inkrafttreten des AEUV angenommene Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (der Plan) enthält einige Bestimmungen – nämlich die Artikel 7 und 8 –, die dem Rat Entscheidungsbefugnisse übertragen; dies ist aber gemäß AEUV nicht mehr möglich.

 

Die Kommission hat daher vorgeschlagen, die Verordnung an den neuen Vertragsrahmen anzupassen, indem die derzeitigen Beschlüsse des Rates 1) durch delegierte Rechtsakte, was die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands an wissenschaftliche Erkenntnisse betrifft, und 2) durch nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Gesetzgebungsakte in Bezug auf alle anderen Änderungen, die am Plan vorgenommen werden sollen, ersetzt werden. Der letzte Punkt ist aber nicht völlig klar, da der neu vorgeschlagene Artikel 8 auch dahingehend interpretiert werden könnte, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen könnte, um andere Änderungen am Plan vorzunehmen.

 

Anlässlich dieser Anpassung schlägt die Kommission auch einige andere Änderungen vor, insbesondere die Verlegung der Abgrenzung des geografischen Gebiets, in dem der betreffende Heringsbestand lebt, von Artikel 1 („Gegenstand“) in Artikel 2 („Begriffsbestimmungen“). Darüber hinaus wird das derzeitige komplexe Bewertungsverfahren (einerseits jährliche Bewertung der Erreichung der Ziele des Plans und Bewertung einiger spezifischer Aspekte und andererseits Bewertung der Leistung und des Funktionierens des Plans alle vier Jahre) auf eine einfachere Bewertung des Funktionierens und der Leistung des Plans alle vier Jahre beschränkt. Der Berichterstatter stellt fest, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) und der Regionalbeirat „Pelagische Arten“ (PRAC) nicht mehr im Kommissionsvorschlag aufscheinen.

 

Standpunkt des Berichterstatters

 

Bei dieser Verordnung könnte es sich um den ersten Rechtsakt im Fischereisektor handeln, der an den AEUV angepasst wird. Es ist daher besonders wichtig, eine rechtlich fundierte Lösung zu finden, mit der die durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rechte des Parlaments gewährleistet werden. Ferner kann die für diese Verordnung gefundene Lösung Einfluss auf das Beschlussverfahren für andere Mehrjahrespläne haben.

 

Der Berichterstatter stimmt im Allgemeinen mit der Kommission überein, was ihren Vorschlag betrifft, sich delegierter Rechtsakte zu bedienen, um die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands an wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen, und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden, um andere Änderungen am Plan vorzunehmen. Die Vereinfachung des Bewertungsverfahrens erscheint sinnvoll, ebenso wie die Absicht der Kommission, die Anwendbarkeit des Plans beizubehalten, auch wenn der Bestand in ein anderes Gebiet wandert.

 

Ihr Berichterstatter schlägt jedoch vor, den Kommissionsvorschlag in einigen Punkten zu ändern.

 

1) Delegierte Rechtsakte

 

Zunächst ist es wesentlich, die Umstände, unter denen die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann (Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands an wissenschaftliche Erkenntnisse), genau festzulegen und diesen Fall von den anderen Änderungen, die am Plan vorgenommen werden könnten, zu unterscheiden. Diese Unterscheidung geht aus dem Kommissionsvorschlag nicht klar hervor – man betrachte den Wortlaut des vorgeschlagenen Artikels 8 („Gegebenenfalls kann die Kommission Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 erlassen“) und die Verweise auf Artikel 7 und Artikel 8, beispielsweise in Artikel 9a Absatz 2, 9a Absatz 3 und 9a Absatz 5 sowie in der Begründung.

 

Der Berichterstatter schlägt daher vor, alle Verweise auf Artikel 8 aus Artikel 9a zu streichen. Auf Artikel 7 sollte in einem neuen Artikel 8 Absatz 2 Bezug genommen werden, um klarzustellen, dass – sollte sich herausstellen, dass die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 nicht mehr angemessen sind – diese Zahlen von der Kommission auf dem Wege delegierter Rechtsakte geändert werden, auch wenn sich diese Erkenntnisse bei der Bewertung, die alle vier Jahre durchgeführt wird, ergeben.

 

Zweitens vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass die Befugnisübertragung zeitlich begrenzt sein sollte, damit ihr Nutzen regelmäßig evaluiert werden kann.

 

2) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

 

Nach Ansicht des Berichterstatters ist es wichtig, in Artikel 8 einen ausdrücklichen Bezug auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auszunehmen. Die Anwendung dieses Verfahrens mag selbstverständlich erscheinen, aber der ausdrückliche Hinweis, dass dieses Verfahren angewandt werden muss, um alle Teile des Plans zu ändern außer die Aspekte, die unter Artikel 7 fallen, stellt sicher, dass – auch im Hinblick auf andere Mehrjahrespläne, die in Zukunft angepasst oder angenommen werden – Rechtssicherheit geschaffen wird.

 

3) Rolle des STECF und des PRAC

 

Der Berichterstatter befürwortet zwar die Vereinfachung des Bewertungsverfahrens, das heißt die Streichung der jährlichen Bewertung, ist aber nicht mit dem Vorschlag einverstanden, den STECF und den PRAC nicht ausdrücklich zu erwähnen. Ganz im Gegenteil ist der Berichterstatter der Ansicht, dass diese Gremien eine zentrale Rolle spielen und weiterhin spielen sollten. Die Kommission sollte daher verpflichtet sein, sowohl vor der Annahme delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 als auch vor der Unterbreitung von Änderungsvorschlägen zu dem Plan gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bei diesen Gremien Gutachten einzuholen.

 

4) Geografischer Anwendungsbereich des Plans

 

Zunächst schlägt der Berichterstatter vor, die derzeitige Abgrenzung des geografischen Gebiets, in dem der Heringsbestand lebt, unverändert zu lassen, da nur ein Teil und nicht die gesamte ICES-Zone VIa betroffen ist, wie auch die Kommission bestätigt hat. Abgesehen davon ist dem Berichterstatter nicht klar, welchen Vorteil eine einfache Verschiebung der Bezeichnung dieses geografischen Gebiets von Artikel 1 in Artikel 2, also die Begriffsbestimmung des Bestands, haben soll. Wenn der Bestand in ein anderes Gebiet wandert, müsste die Verordnung geändert werden, wenn die Abgrenzung des geografischen Gebiets in Artikel 2 enthalten wäre, dies wäre ebenso der Fall, wenn die Abgrenzung des geografischen Gebiets in Artikel 1 enthalten wäre, da die Begriffsbestimmung in diesem Fall nicht mehr korrekt wäre. Nach Ansicht des Berichterstatters wäre es aber durchaus sinnvoll, die Abgrenzung des geografischen Gebiets in den Begriffsbestimmungsteil von Artikel 2 aufzunehmen. Hier möchte der Berichterstatter aber das Wort „derzeit“ zu der Begriffsbestimmung hinzufügen, um sie flexibler zu gestalten. Die Definition würde dann den Bestand bezeichnen, der zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung in dem betreffenden Gebiet gelebt hat. Auch wenn der Bestand wandert, wäre die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in dem Gebiet lebte, immer noch korrekt und für eine Abgrenzung ausreichend.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0760 – C7-0432/2011 – 2011/0345(COD)

Datum der Konsultation des EP

22.11.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

30.11.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

30.11.2011

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

20.12.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Struan Stevenson

10.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2012

27.2.2012

20.3.2012

 

Datum der Annahme

24.4.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, João Ferreira, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Carl Haglund, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Catherine Trautmann, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Diane Dodds, Barbara Matera, Jens Nilsson, Nikolaos Salavrakos

Datum der Einreichung

25.4.2012

 

 

[1] ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 74.