Plenarsitzungsdokument
14.6.2012
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen
( COM(2011)0560 – C7‑0248/2011 – 2011/0242(COD) )
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Renate Weber
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.
Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 28
VERFAHREN 30
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen
( COM(2011)0560 – C7‑0248/2011 – 2011/0242(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2011)0560 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0248/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die von der Französischen Nationalversammlung, der Ersten und der Zweiten Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande, dem Portugiesischen Parlament, dem Rumänischen Senat, dem Slowakischen Parlament und dem Schwedischen Parlament aufgrund des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ( A7-0200/2012 ),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. In einem derartigen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bedarf es einer gemeinsamen Antwort auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten darstellen, indem die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen gestattet wird, ohne dass der Grundsatz des freien Personenverkehrs berührt wird. Angesichts der möglichen Auswirkungen derartiger nur als letztes Mittel anzuwendender Maßnahmen auf alle Personen, die innerhalb dieses Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen über das Recht auf Freizügigkeit verfügen, ist eine gemeinsame Antwort der Union unerlässlich. | (1) Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. In einem derartigen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bedarf es einer gemeinsamen Antwort auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten darstellen, indem die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen gestattet wird, ohne dass der Grundsatz des freien Personenverkehrs berührt wird. Angesichts der möglichen Auswirkungen derartiger nur als letztes Mittel anzuwendender Maßnahmen auf alle Personen, die innerhalb dieses Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen über das Recht auf Freizügigkeit verfügen, ist eine koordinierte Antwort der Union unerlässlich. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der freie Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen ist eine zentrale Errungenschaft der Union. Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten entsprechende Entscheidungen auf Unionsebene getroffen werden. In jedem Fall sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel innerhalb eines befristeten Zeitraums und eines begrenzten geographischen Gebiets, auf der Grundlage objektiver Kriterien und einer auf Unionsebene durchzuführenden Bewertung der Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme eingesetzt werden. Für den Fall, dass die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sofortiges Handeln erfordert, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Unter solchen Umständen ist die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf fünf Tage begrenzt; eine Verlängerung muss auf Unionsebene beschlossen werden. | (2) Der freie Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen ist eine zentrale Errungenschaft der Union. Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten entsprechende Entscheidungen koordiniert werden. In jedem Fall sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel innerhalb eines befristeten Zeitraums und eines begrenzten geographischen Gebiets, auf der Grundlage objektiver Kriterien und einer in koordinierter Weise durchzuführenden Bewertung der Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme eingesetzt werden. Für den Fall, dass die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sofortiges Handeln erfordert, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Unter solchen Umständen ist die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf zehn Tage begrenzt; eine Verlängerung muss auf koordinierte Weise beschlossen werden. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Es kann zu Situationen kommen, in denen eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten überschreiten. Dies kann einen unerwartet starken Anstieg von Sekundärbewegungen von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufhalten, zur Folge haben. Angesichts der Zahl der Mitgliedstaaten, die durch einen derart unerwarteten und starken Anstieg von Sekundärbewegungen betroffen wären, und der Auswirkungen dieses Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten, kann die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in denjenigen Fällen als notwendig erachtet werden, in denen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten ernsthaft bedroht sind. Das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen könnte in Ausnahmefällen die sofortige Wiedereinführung einiger Binnengrenzkontrollen rechtfertigen, wenn eine derartige Maßnahme vonnöten ist, um die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten angesichts einer ernsthaften und akuten Bedrohung zu wahren. | (5) Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollte nicht von vornherein als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (5a) Vollständig freier Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollte garantiert werden und die Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen aus politischen Gründen durch die Mitgliedstaaten sollte vermeiden werden. Auf Grundlage der bisher gesammelten Erfahrungen in Bezug auf die Funktionsweise des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollte die Kommission Leitlinien zur Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen erarbeiten, sowohl für Fälle, die eine Maßnahme als vorübergehende Reaktion verlangen, als auch für Fälle, die eine sofortige Maßnahme erforderlich machen. Die Kommission sollte diese Leitlinien erarbeiten, um die kohärente Anwendung der Schengen-Vorschriften zu gewährleisten. Die Leitlinien sollten klare Indikatoren für die Bewertung der Gefahren für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit enthalten. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Mit der vorübergehenden Wiedereinführung bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen könnte auch auf die schwerwiegenden Mängel reagiert werden, die im Rahmen der Schengen-Evaluierungen nach Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden, wenn die Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten darstellen würden. | (6) Mit der vorübergehenden Wiedereinführung bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen könnte auch auf die schwerwiegenden Mängel reagiert werden, die im Rahmen eines strengen Evaluierungsverfahrens nach Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands] aufgedeckt werden, die Wiedereinführung sollte jedoch nur das letzte Mittel darstellen. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Bevor ein Beschluss über die vorübergehende Wiedereinführung bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wird, sollte gründlich geprüft werden, inwieweit Maßnahmen, die auf die Beseitigung des ursprünglichen Problems zielen, in Anspruch genommen werden können; dazu gehören neben Hilfsmaßnahmen durch EU-Einrichtungen wie Frontex oder Europol auch Unterstützungsmaßnahmen technischer oder finanzieller Art auf nationaler und/oder auf Unionsebene. Des Weiteren sollte jeder Beschluss über die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage stichhaltiger Informationen gefasst werden, die entweder der die Wiedereinführung beantragende Mitgliedstaat liefern kann oder die aus anderen Quellen, z.B. einem Kontrollbesuch, stammen können. | (7) Bevor ein Beschluss über die vorübergehende Wiedereinführung bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wird, sollte rechtzeitig und gründlich geprüft werden, inwieweit Maßnahmen, die auf die Beseitigung des ursprünglichen Problems zielen, in Anspruch genommen werden können; dazu gehören neben Hilfsmaßnahmen durch EU-Einrichtungen wie Frontex oder Europol auch Unterstützungsmaßnahmen technischer oder finanzieller Art auf nationaler und/oder auf Unionsebene. Des Weiteren sollte jeder Beschluss über die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage stichhaltiger Informationen gefasst werden, die entweder die Mitgliedstaaten liefern oder die aus anderen Quellen, z.B. einem Kontrollbesuch, stammen können. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (7a) In einem Raum des freien Personenverkehrs sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (7b) Es ist erforderlich, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal pro Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Schengen-Raums vorlegt. Dieser Bericht sollte die Grundlage einer jährlichen Debatte im Europäischen Parlament und im Rat sein und zur Stärkung der politischen Lenkung und der Zusammenarbeit im Schengen-Raum beitragen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Notfälle ausgenommen und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz iii der Verordnung gilt das Prüfverfahren. | (8) Für Fälle anhaltender schwerwiegender Mängel gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands] und um einheitliche Bedingungen und demokratische Kontrolle zu gewährleisten, sollte ein europäisches Verfahren zur Wiedereinführung vorübergehender und im Ausnahmefall durchgeführter Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eingeführt werden. Gemäß diesem Verfahren sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Empfehlung zur Bewertung der Notwendigkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen als letztes Mittel vorlegen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Kommission vorlegen, danach sollte die Kommission über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen mittels Durchführungsrechtsakten und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, entscheiden können. Unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii jener Verordnung sollte bei dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte das Prüfverfahren zur Anwendung gelangen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(9) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte annehmen, wenn dies in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit geboten ist. | entfällt |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen ist den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, unter außergewöhnlichen Umständen gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen. | 1. Im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen ist den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schweren und unmittelbaren Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, unter außergewöhnlichen Umständen gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Kontrollen an den Binnengrenzen dürfen nur im Einklang mit den Verfahren der Artikel 24, 25 und 26 dieser Verordnung wieder eingeführt werden. In jedem Fall, in dem ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen wird, sind die in Artikel 23a aufgelisteten Kriterien zu Grunde zu legen. | 2. Kontrollen an den Binnengrenzen dürfen nur als letztes Mittel vorbehaltlich und im Einklang mit den Verfahren der Artikel 24, 25 und 26 dieser Verordnung wieder eingeführt werden. In jedem Fall, in dem ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen wird, sind die in Artikel 23a aufgelisteten Kriterien anzuwenden. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, können die Kontrollen an den Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 23a aufgelisteten Kriterien aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Elemente für weitere Zeiträume von höchstens 30 Tagen verlängert werden. | 3. Hält die schwere und unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, können die Kontrollen an den Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 23a aufgelisteten Kriterien und des Verfahrens gemäß Artikel 24 aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Elemente für weitere Zeiträume von höchstens 30 Tagen verlängert werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 und der Verlängerung nach Absatz 3 höchstens sechs Monate. In Fällen anhaltend schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren, die im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden, kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums beschließen. | 4. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 und der Verlängerung nach Absatz 3 höchstens sechs Monate. In den Fällen des Artikels 26 kann dieser Gesamtzeitraum auf die in diesem Artikel vorgesehene Höchstdauer verlängert werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 a – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Im Zuge des Beschlusses über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen bewertet die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat in Fällen nach Artikel 25 Absatz 1, inwieweit eine derartige Maßnahme eine angemessene Reaktion auf die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen könnte und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten oder auf andere sachdienliche Informationen, einschließlich Informationen der unter Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten und Einrichtungen. Bei der Durchführung einer derartigen Bewertung ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: | 1. Bevor – in jedem Fall als letztes Mittel – über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen entschieden wird, bewertet die Kommission in den Artikel 26 genannten Fällen oder der betreffende Mitgliedstaat in den in Artikel 23 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Fällen, inwieweit eine derartige Maßnahme eine angemessene Reaktion auf die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen könnte und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten oder auf andere sachdienliche Informationen, einschließlich Informationen der unter Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten und Einrichtungen. Bei der Durchführung einer derartigen Bewertung ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 a – Absatz 1 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) Die voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung auf die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie von Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität; | (a) in den in Artikel 23 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Fällen: |
| (i) Die voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher unmittelbarer Bedrohung auf die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie von Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität; |
| (ii) die voraussichtlichen Auswirkungen, die eine derartige Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird; |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 a – Absatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) die Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die auf nationaler und/oder europäischer Ebene in Anspruch genommen werden könnten oder in Anspruch genommen werden, einschließlich Hilfsmaßnahmen durch EU-Einrichtungen wie Frontex, Europol oder dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, und die Untersuchung, inwieweit derartige Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen könnten. | (b) in den in Artikel 26 genannten Fällen: |
| (i) der Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die auf auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden könnten oder in Anspruch genommen werden, einschließlich Hilfsmaßnahmen durch EU-Einrichtungen wie Frontex, Europol oder das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, und der Untersuchung, inwieweit derartige Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen darstellen könnten. |
(c) die derzeitigen und absehbaren künftigen Auswirkungen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren, die im Rahmen der Schengen-Evaluierungen nach Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden; | (ii) die derzeitigen und absehbaren künftigen Auswirkungen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen, die im Rahmen der Schengen-Evaluierungen nach der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden; |
| (iii) den voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen; |
(d) die voraussichtlichen Auswirkungen, die eine derartige Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird. | (iv) die voraussichtlichen Auswirkungen, die eine derartige Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 a – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Bevor die Kommission einen Beschluss fasst, hat sie die Möglichkeit, | 2. Bevor die Kommission eine Empfehlung gemäß Artikel 26 übermittelt, hat sie die Möglichkeit, |
(a) von den Mitgliedstaaten, Frontex, Europol, Eurojust, der Agentur für Grundrechte oder jeder anderen Einrichtung der Union weitere Informationen anzufordern, | (a) von den Mitgliedstaaten, Frontex, Europol, Eurojust, der Agentur für Grundrechte oder jeder anderen Einrichtung der Union weitere Informationen anzufordern, |
(b) mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, von Frontex, Europol und jeder anderen zuständigen europäischen Einrichtung Kontrollbesuche durchzuführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen, die für die Entscheidung über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen von Bedeutung sind. | (b) mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, von Frontex, Europol und jeder anderen zuständigen europäischen Einrichtung Kontrollbesuche durchzuführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen, die für die Empfehlung zur vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen von Bedeutung sind. |
Amendment 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 a – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. Auf Grundlage der bisher gesammelten Erfahrungen in Bezug auf die Funktionsweise des Raums ohne Kontrollen an den Grenzen legt die Kommission Leitlinien zur Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen vor, sowohl für Fälle, die eine Maßnahme als vorübergehende Reaktion verlangen, als auch für Fälle, die eine sofortige Maßnahme erforderlich machen. |
| Die Kommission stellt diese Leitlinien auf, um die kohärente Anwendung der Schengen-Vorschriften zu gewährleisten. |
| Die Leitlinien enthalten klare Indikatoren für die Bewertung der Gefahren für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 23 a – Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2b. Unbeschadet Artikel 258 AEUV kann die Kommission eine Stellungnahme zu ihrer Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 23 Absatz 1 wieder eingeführt werden sollten, unterbreitet er der Kommission spätestens sechs Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordernden Umstände nicht weniger als sechs Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden, einen entsprechenden Antrag mit folgenden Angaben: | 1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 23 Absatz 1 wieder eingeführt werden sollten, teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission – spätestens sechs Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordernden Umstände nicht weniger als sechs Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden – mit folgenden Angaben mit: |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Ein solcher Antrag könnte auch von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam gestellt werden. | Diese Mitteilung kann auch durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 24 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zeitgleich mit dem Antrag zu übermitteln. | 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind zeitgleich dem Europäischen Parlament zu übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat/den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 24 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Kommission beschließt auf Antrag eines Mitgliedstaats im Einklang mit Absatz 1 oder auf eigene Initiative auf der Grundlage der Informationen aus den Abschnitten (a) bis (e) von Absatz 1 über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen. | 3. Unbeschadet des Artikels 72 AEUV gibt die Kommission nach der Mitteilung des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten über die Absicht, wieder Grenzkontrollen einzuführen, und für die in Absatz 4 vorgesehenen Beratungen eine Stellungnahme ab. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 24 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Die Kommission beschließt über die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen. | 4. Die in Absatz 1 genannten Informationen und die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 3 sind Gegenstand von Beratungen einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereinzuführen, den von der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Ereignisse, die Anlass zu der Wiedereinführung von Grenzkontrollen geben, und die Gefahren für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit zu prüfen. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 24 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
5. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 4 erfordern, weniger als 10 Tage vor der geplanten Verlängerung bekannt werden, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an. | 5. Die in Absatz 4 genannten Beratungen finden mindestens 15 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen statt. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 25 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Ist aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln geboten, kann der betreffende Mitgliedstaat in Ausnahmefällen unverzüglich wieder Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf Tagen einführen. | 1. Ist aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln geboten, kann der betreffende Mitgliedstaat in Ausnahmefällen unverzüglich wieder Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Tagen einführen. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 25 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Der Mitgliedstaat, der an den Binnengrenzen wieder Kontrollen einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; er macht die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen. Nach Erhalt einer solchen Bekanntgabe kann die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich konsultieren. | 2. Der Mitgliedstaat, der an den Binnengrenzen wieder Kontrollen einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission gleichzeitig davon in Kenntnis; er macht die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen. |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 25 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats über den in Absatz 1 genannten Zeitraum an, beschließt die Kommission über die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen. Angesichts der Notwendigkeit, aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums sofort zu handeln, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an. | 3. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats über den in Absatz 1 genannten Zeitraum an, kann der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 23a einschließlich einer überarbeiteten Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und unter Berücksichtigung eventuell auftretender neuer Elemente die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen beschließen. |
| Die Vorschriften der Artikel 24 Absatz 2 und 4 finden entsprechende Anwendung; die Beratungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 finden unmittelbar nach der Unterrichtung statt. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 25 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 3a. Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 beträgt der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 und der Verlängerung nach Absatz 3 höchstens zwei Monate. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 26 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. In Fällen, in denen nach Auffassung der Kommission anhaltend schwerwiegende Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren bestehen, die im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden, und die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen, können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dieser Zeitraum kann um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn die schwerwiegenden Mängel nicht behoben wurden. Es sind höchstens drei Verlängerungen dieser Art möglich. | 1. In Fällen, in denen nach Auffassung der Kommission anhaltend schwerwiegende Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren bestehen, die im Einklang mit Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. …/2012 [zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands] im Rahmen eines strengen Evaluierungsverfahrens festgestellt wurden, können Kontrollen an den Binnengrenzen als letztes Mittel und sofern die Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen darstellen, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dieser Zeitraum kann um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn diese schwerwiegenden Mängel nicht behoben wurden. Es sind höchstens drei Verlängerungen dieser Art möglich. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 26 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Kommission beschließt über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen. | 2. Können keine anderen Maßnahmen die festgestellte ernsthafte Gefahr wirksam mindern, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Empfehlung zur Bewertung der Notwendigkeit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen als letztes Mittel, um die gemeinsamen Interessen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu schützen. Das Europäische Parlament und der Rat können ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Kommission vorlegen, danach kann die Kommission über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen mittels Durchführungsrechtsakt entscheiden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 33a Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 26 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Kommission beschließt über die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen. | 3. Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen und gemäß dem gleichen Verfahren nach Absatz 1 und 2 eine Verlängerung empfehlen. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 26 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 3 erfordern, weniger als 10 Tage vor der geplanten Verlängerung bekannt werden, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an. | 4. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 3 erfordern, weniger als 10 Tage vor dem Ende des vorherigen Zeitraums der Wiedereinführung bekannt werden, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 29 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen | Rechenschaftspflicht |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 29 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Spätestens vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legt der Mitgliedstaat, der die Kontrollen an seinen Binnengrenzen durchgeführt hat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen dargestellt werden. | 1. Um den Dialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu vertiefen sowie eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, legt der Mitgliedstaat, der die Kontrollen an seinen Binnengrenzen durchgeführt hat, spätestens vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen dargestellt werden. |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 29 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal pro Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des entsprechenden Jahres. |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Artikel 29 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1b. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 wieder Kontrollen an den Binnengrenzen eingeführt haben, werden zu der Vorstellung des Berichts der Kommission gemäß Absatz 1a eingeladen. |
BEGRÜNDUNG
Freizügigkeit ist ein wesentliches Grundprinzip der Europäischen Union, und die Möglichkeit, sich innerhalb der Europäischen Union ohne Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu bewegen, ist eine ihrer größten Errungenschaften. Viele Menschen nutzen diese Freiheit und die öffentliche Meinung bewertet die Reisefreiheit immer wieder als einen der größten Vorteile, den die Union den Bürgern gebracht hat.
Die Grundlagen der Schengen-Zusammenarbeit sind relativ solide. Jüngste Entwicklungen haben jedoch das Vertrauen in die Fähigkeit einiger Mitgliedstaaten untergraben, die Grenzen so zu verwalten, dass die Freizügigkeit der Personen im Schengen-Raum nicht beeinträchtigt wird. Diese Ereignisse stellten das Gleichgewicht, das zwischen der Sicherheit und der Freizügigkeit herzustellen ist, in Frage.
Die Berichterstatterin betont nachdrücklich, dass Migration an sich keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Daher lehnt sie jeden Versuch strikt ab, neue Gründe für die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen – wie Migrationsströme – einzuführen. Die eigentliche Ursache der Probleme ist nicht extern, sondern intern. Die jüngsten Ereignisse sind in der Tat Anzeichen dafür, dass das derzeitige Schengen-System, das auf einem zwischenstaatlichen System, bei dem sich die Staaten gegenseitig beurteilen, beruht, nicht solide genug ist, um Schwächen seiner Mitglieder wirkungsvoll abzuhelfen und Möglichkeiten des Missbrauchs vorzubeugen. Die Europäische Union muss jetzt handeln, um sicherzustellen, dass eine Wiederholung dieser Ereignisse unmöglich gemacht wird und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen ordnungsgemäß bewertet werden, wie dies vom Europäischen Rat vom Juni letzten Jahres anerkannt wurde, der dies ebenfalls gefordert hat.
Die Berichterstatterin unterstützt den Grundsatz einer koordinierteren und gemeinsamen Entscheidungsfindung im Fall der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Ein Unionsrecht wie das der Freizügigkeit, das einer sehr großen Zahl von EU-Bürgern zugute kommt, sollte nicht durch die Entscheidung eines einzelnen Mitgliedstaates abgeändert werden können. Daher sollten einseitige einzelstaatliche Initiativen so weit wie möglich verhindert und das gesamteuropäische Interesse bei der Sicherung des Schengen-Raums berücksichtigt werden.
Die Berichterstatterin ist überzeugt davon, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht gefunden werden kann, das den Mitgliedstaaten genügend Spielraum in Bezug auf unvorhergesehene wie auch in Bezug auf vorhersehbare Ereignisse einräumt und gleichzeitig einen stärker von Gemeinsamkeit geprägte Entscheidungsfindung gewährleistet wird. Sie schlägt daher vor, dass jeder Mitgliedstaat, der wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen möchte, die Kommission und die betroffenen Nachbarstaaten einlädt, um die Maßnahme zu diskutieren.
In den Fällen, in denen nach Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt werden, kann der geprüfte Mitgliedstaat aufgefordert werden, besondere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Schließung eines Grenzübergangs. In diesem speziellen Fall sollte nach Ansicht der Berichterstatterin das Komitologie-Verfahren Anwendung finden.
Angesichts verschiedener Auffassungen zu der Auslegung und der Umsetzung des Schengen-Besitzstandes schlägt die Berichterstatterin vor, Leitlinien der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission zur Wahrung des Schengen-Systems vom 16. September 2011 ( COM(2011)0561 ), in der diese erwähnt werden, zu verabschieden. Die Leitlinien würden eine kohärente Anwendung der Schengen-Vorschriften gewährleisten und klare Indikatoren für die Bewertung der Gefahren für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit enthalten.
Die Berichterstatterin unterstützt die Idee der Annahme dieser Leitlinien und fordert die Kommission auf, unverzüglich aktiv zu werden. Die Berichterstatterin ist auch der Ansicht, dass die Kommission aufgefordert werden sollte, diese Leitlinien dem Europäischen Parlament im Rahmen einer breiteren Diskussion über die Verwaltung des Schengen-Raums zu erläutern.
Schließlich ist die Berichterstatterin überzeugt, dass zwischen den Kompetenzen jedes Organs bei der Bearbeitung dieses Vorschlags ein ausgewogenes Verhältnis gefunden werden kann. Sie erinnert daran, dass das Europäische Parlament in vollem Umfang an dem Bereich Justiz und Inneres teilnimmt, und legt einige konkrete Vorschläge vor, um die allgemeine Rechenschaftspflicht der Kommission und des Rates gegenüber dem Europäisches Parlament zu stärken.
VERFAHREN
Titel | Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2011)0560 – C7-0248/2011 – 2011/0242(COD) | |||
Datum der Konsultation des EP | 16.9.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | LIBE 27.9.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum | AFET 27.9.2011 | DEVE 27.9.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses | AFET 5.10.2011 | DEVE 11.10.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung | Renate Weber 11.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss | 21.3.2012 |
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Datum der Annahme | 11.6.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 45 5 3 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Mario Borghezio, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Simon Busuttil, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Juan Fernando López Aguilar, Monica Luisa Macovei, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Anthea McIntyre, Louis Michel, Claude Moraes, Jan Mulder, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Renate Sommer, Kyriacos Triantaphyllides, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Alexander Alvaro, Anna Maria Corazza Bildt, Silvia Costa, Evelyne Gebhardt, Franziska Keller, Ádám Kósa, Mariya Nedelcheva, Hubert Pirker, Jens Rohde | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Marina Yannakoudakis | |||
Datum der Einreichung | 14.6.2012 | |||