Plenarsitzungsdokument
25.7.2012
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
( COM(2011)0772 – C7‑0426/2011 – 2011/0356(COD) )
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Zuzana Roithová
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
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Erklärung der benutzten Zeichen |
* Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.
Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 21
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES 26
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION 28
VERFAHREN 30
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
( COM(2011)0772 – C7‑0426/2011 – 2011/0356(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2011)0772 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0426/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012[1],
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2012 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ( A7‑0255/2012 ),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (16a) Alle Wirtschaftsakteuren durch diese Richtlinie auferlegten Pflichten sollten auch im Falle von Fernverkäufen gelten. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (20a) Wenn die Ausstellung einer einzigen EU-Konformitätserklärung spezielle Probleme wegen der Komplexität oder des Geltungsbereichs dieser einzigen EU-Erklärung schaffen könnte, sollte es möglich sein, diese einzige EU-Erklärung durch einzelne EU-Konformitätserklärungen, die für das bestimmte Produkt gelten, zu ersetzen. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(37) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die bereits gemäß der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. | (37) Damit die Wirtschaftsakteure über genügend Zeit für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten verfügen, die bereits gemäß der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen. Die Wirtschaftsakteure sollten Lagerbestände von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen verkaufen können, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in der Vertriebskette befinden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) „Technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss; | (17) „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt oder ein Verfahren genügen muss; |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […/…] [zur europäischen Normung]; | (18) „harmonisierte Norm“: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […/...] [zur europäischen Normung]; |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Nummer 21
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(21) „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System erfüllt worden sind; | (21) „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind; |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Richtlinie entsprechen. | 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, dieser Richtlinie entsprechen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
6. Die Hersteller geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. | 6. Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem Produkt an. Wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, erfolgen diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben erfolgen in einer Sprache, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. | 7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Solche Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und dem speziellen Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. | 2. Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung und dem speziellen Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Die Einführer geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. | 3. Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift oder, soweit vorhanden, die Adresse der Website, unter der sie kontaktiert werden können, auf dem Produkt selbst oder, wenn dies mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben erfolgen in einer Sprache, die von den Endnutzern und den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Produkte, die vor dem [in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Datum] rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, von Händlern ohne weitere Produktanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts die Wirtschaftsakteure, | Die Wirtschaftsakteure geben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts die Wirtschaftsakteure an, |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts vorlegen können. | Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts vorlegen. Die Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu aktualisieren, nachdem die Lieferung abgeschlossen ist. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Artikel 11a |
| Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte |
| Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der auf Lager gehaltenen Produkte gemäß Artikel 41 angewendet werden. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
6. Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 werden in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst. | 6. Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 werden in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem diese Verfahren angewendet werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abgefasst. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge III bis IX dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird. | 2. Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren der Anhänge III bis IX dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden stellt der Wirtschaftsakteur eine Kopie der EU-Konformitätserklärung in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt wird, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht bzw. bereitgestellt wird. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die volle Verantwortung für die Konformität des Produkts. | 4. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die volle Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Diesem wird das spezielle Kennzeichen zur Verhütung von Explosionen gefolgt von dem Kennzeichen, das auf die Gerätegruppe und -kategorie verweist, gemäß Anhang II Nummer 1.0.5 hinzugefügt. | 2. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht. Diesem wird die Kennnummer der notifizierten Stelle und weitere Kennzeichnungen gemäß Anhang II Nummer 1.0.5, einschließlich des speziellen Kennzeichens zur Verhütung von Explosionen, hinzugefügt. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Hinter der CE-Kennzeichnung und dem in Absatz 2 genannten speziellen Kennzeichen und dem Symbol steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. | entfällt |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Hinter der CE-Kennzeichnung, dem in Absatz 2 genannten speziellen Kennzeichen und dem Symbol sowie gegebenenfalls der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt. | 4. Hinter der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer und gegebenenfalls dem in Absatz 2 genannten speziellen Kennzeichen und dem Symbol kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 23, zuständig ist. | 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 23, zuständig ist. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 24, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 21 genügt. | 4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 24 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 21 genügt. |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 34 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jährlich Einzelheiten der Tätigkeiten ihrer Marktüberwachungsbehörden und etwaiger Pläne für die Marktüberwachung und deren Verschärfung, einschließlich der Zuweisung von mehr Ressourcen, der Steigerung der Effizienz und des Aufbaus der notwendigen Kapazität für die Erreichung dieser Ziele zur Verfügung. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 34 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Mitgliedstaaten stellen ihren Marktüberwachungsbehörden angemessene Mittel zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten in der gesamten Union kohärent und wirksam sind. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob das betreffende Produkt alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. | 1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob das betreffende Produkt alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 35 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. | Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 35 – Absatz 5 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(a) das Produkt erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; | (a) das Produkt erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; oder |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 35 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Anhang II eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. | (b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 12 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 35 – Absatz 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. | 7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 35 – Absatz 8
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden. | 8. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt. |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. | Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Solche Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein. |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. | Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam sein, im Verhältnis zum Schweregrad des Verstoßes stehen und abschreckend sein. |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. | Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht diese Vorschriften öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 41 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. | 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission macht diese Texte öffentlich zugänglich, indem sie sie im Internet veröffentlicht. |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang III – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Spiegelstrich 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
– die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden. | entfällt |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang VI – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
An jedem einzelnen hergestellten Produkt werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrer bestimmter Aspekte des Produkts vorgenommen, um die Übereinstimmung mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Diese Prüfungen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle durchgeführt. | An jedem einzelnen hergestellten Produkt werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrer bestimmter Aspekte des Produkts vorgenommen, um die Übereinstimmung mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Diese Prüfungen werden von einer akkreditierten internen Stelle oder unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle durchgeführt. |
BEGRÜNDUNG
Durch diesen Bericht werden Änderungen an dem Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Richtlinie 94/9/EG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen vorgenommen. Er wurde im November 2011 im Rahmen des 2008 verabschiedeten neuen Rechtsrahmens (NLF – New Legislative Framework) als Teil des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt und betrifft die ergänzenden Instrumente, Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Der vorliegende Vorschlag ist Teil des Pakets, durch den neun Produktrichtlinien an den NLF angeglichen werden.
In der Richtlinie 94/9/EG zu Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen werden wesentliche Anforderungen festgelegt und die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren ausgesucht, die die Hersteller anwenden müssen, um nachzuweisen, dass ihre Produkte diesen wesentlichen Anforderungen genügen, bevor sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Der NLF wurde verabschiedet, um Mängel des bestehenden Unionsrechts zur Harmonisierung zu beseitigen, um den Binnenmarkt mit einem fairen Wettbewerb und sicheren Produkten zu vollenden. Uneinheitliche Um- und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten der bestehenden Harmonisierung durch die Union zusammen mit komplexer Regulierung machen es sowohl den Wirtschaftsakteure als auch den Behörden zunehmend schwerer, Rechtsvorschriften korrekt auszulegen und anzuwenden, was zu ungleichen Marktbedingungen und auch dazu geführt hat, dass unsichere Produkte in Verkehr gebracht wurden. Das „Binnenmarktpaket für Waren“ bietet einen umfassenden Rahmen für die Straffung der Produktvorschriften, um sie einheitlicher und verständlicher sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch die Marktaufsichtsbehörden zu gestalten. Allerdings sind die Bestimmungen des NLF-Beschlusses nicht unmittelbar anwendbar. Damit alle Branchen der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die Bestimmungen des Beschlusses zum neuen Rechtsrahmen erst in die geltenden Produktvorschriften aufgenommen werden.
Nach der Annahme des Rechtsrahmens im NLF im Jahre 2008 hat die Kommission einen Bewertungsprozess bezüglich harmonisierter europäischer Produktvorschriften eingeleitet, um Instrumente zu ermitteln, die überarbeitet werden müssen, um den NLF umzusetzen.
Einige Richtlinien wurden hier ermittelt, die eine Überarbeitung innerhalb der nächsten 3-5 Jahre wegen Überprüfungsklauseln oder aus sektorspezifischen Gründen (Notwendigkeit der Klarstellung des Geltungsbereichs, Notwendigkeit der Aktualisierung von Sicherheitsanforderungen usw.) benötigen. Die überwiegende Mehrheit der bestehenden europäischen Produktvorschriften wird aus diesen Gründen eine Überarbeitung benötigen, und man wird sich mit ihnen einzeln gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission befassen.
Die neun in dem Paket im November 2011 vorgelegten Vorschläge, einschließlich der Richtlinie 94/9/EG, gehören nicht zu der zuerst erwähnten Gruppe von Produktrichtlinien, wurden aber als für eine Angleichung an den NLF wegen ihrer gemeinsamen Struktur geeignet ermittelt. Die Sektoren, für die die Richtlinien gelten, sind sehr wichtige Wirtschaftsbranchen, in denen ein starker internationaler Wettbewerb herrscht, und gemäß den Bewertungen werden diese Branchen von der Vereinfachung und der Schaffung von gleichen Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen, auf die der NLF ausgerichtet ist, profitieren.
Die Änderungen an den Bestimmungen der Richtlinie betreffen: die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Die Absicht des Vorschlags ist auf eine reine Angleichung an die horizontalen Bestimmungen in 768/2008/EG und die neue Terminologie im Vertrag von Lissabon, einschließlich der neuen Regelungen zur Komitologie, beschränkt.
Verfahren
Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich. Die Technik der Neufassung wurde im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 gewählt.
Gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments hat der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss den Vorschlag auf der Grundlage von Berichten der beratenden Gruppe (Juristische Dienste des Parlaments, des Rates und der Kommission) geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind oder die von der beratenden Gruppe festgestellt wurden.
Standpunkt der Berichterstatterin
Ihre Berichterstatterin ist der Auffassung, dass diese Angleichung von neun Produktrichtlinien an den NLF ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vollendung des EU-Binnenmarktes ist.
Durch den NLF wird ein vereinfachtes Regelungsumfeld für Produkte eingeführt und eine einheitlichere Umsetzung technischer Normen ermöglicht, was dazu beitragen wird, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem eine Gleichbehandlung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, die die Vorschriften nicht einhalten, sowie eine gleiche Bewertung notifizierter Stellen im gesamten EU-Markt gewährleistet werden.
Ihre Berichterstatterin ist der Meinung, dass eine Angleichung der neun Produktrichtlinien an den NLF das Vertrauen sowohl der Hersteller als auch der Verbraucher dadurch stärken wird, dass die Pflichten von Wirtschaftsakteuren klargestellt werden, und den Behörden der Mitgliedstaaten wirksamere Hilfsmittel an die Hand geben werden, um Kontrollen zur Marktüberwachung durchzuführen. All dies wird dazu führen, dass weniger Produkte, die den Vorschriften nicht entsprechen und unsicher sind, auf den Markt gelangen.
Die Vorschläge der Kommission im Angleichungspaket gründen sich auf eine breit angelegte Konsultation der Beteiligten, einschließlich mehrerer Hundert KMU, und ihre Erfahrungen mit dem „Binnenmarktpaket für Waren“, was die Berichterstatterin sehr schätzt.
Ihre Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Absicht der Kommission einer reinen Angleichung der neun Produktrichtlinien an die horizontalen Maßnahmen des Beschlusses 768/2008. Sie möchte aber dennoch einige Änderungen an der Richtlinie 94/9/EG zu Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zur weiteren Klarstellung und für sektorale Anpassungen mit den folgenden Zielen vorschlagen:
1.Weitere Angleichung der Richtlinie an den NLF und Sicherstellung von Rechtssicherheit
Ihre Berichterstattung hält es für wichtig, eine Reihe von Änderungen an der vorgeschlagenen Richtlinie vorzunehmen, um ein höheres Maß an Kohärenz mit den Begriffen zu erreichen, die im Beschluss 768/2008/EG verwendet werden, und mögliche Ungereimtheiten im Text zu beseitigen, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnten.
Es ist auch wichtig, die rechtliche Situation von Produkten klarzustellen, die rechtmäßig im Einklang mit der derzeitigen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, bevor die neue Richtlinie gilt, die aber noch auf Lager gehalten werden. Der nichtrückwirkende Charakter des EU-Rechts sollte betont werden, und es sollte klargestellt werden, dass diese Produkte noch nach dem Datum der Anwendung der neuen Richtlinie auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Außerdem ist Ihre Berichterstatterin der Auffassung, dass die Kommission die Pflicht haben sollte, die nationalen Vorschriften der umgesetzten Richtlinie und die einschlägigen Sanktionen (Grundsatz der Transparenz) im Internet zu veröffentlichen.
2.Verstärkter Verbraucherschutz.
Der NLF trägt dazu bei, dass die Verbraucher mehr Vertrauen in den Binnenmarkt haben. Deshalb stehen einige Änderungen auch in Verbindung mit dem Ziel Ihrer Berichterstatterin, die Bestimmungen des NLF im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz in vollem Umfang zu nutzen. In dieser Hinsicht würden einige Änderungen ermöglichen, dass die neue Richtlinie ein breiteres Spektrum von Situationen abdeckt, die unter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen fallen, wobei gleichzeitig auch die nach vernünftigen Ermessen vorhersehbare Verwendung während der Gestaltungsphase des Produktes berücksichtigt werden sollte (vgl. Artikel 16 der allgemeinen Anforderungen der Verordnung Nr. 765/2008). Der Verbraucherschutz könnte auch gestärkt werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Kennzeichnungen verlässlich, verständlich und transparent sein müssen.
3.Entbürokratisierung
Der NLF sollte dazu beitragen, den freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union zu verbessern. Allerdings würde eine umständliche Bürokratie den freien Warenfluss verhindern. Deshalb hat Ihre Berichterstatterin die vorgeschlagene Richtlinie im Hinblick auf eine möglichst weit gehende Entbürokratisierung einer Prüfung unterzogen. Entsprechend wird in dem Bericht vorgeschlagen, die derzeitigen Verfahren dadurch zu modernisieren, dass die EU-Konformitätserklärung nicht nur in Papierform sondern auch auf elektronischem Wege vorgelegt werden darf, und den bürokratischen Aufwand für Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Angabe von Wirtschaftsakteuren zu verringern.
Wie bereits gesagt unterstützt die Berichterstatterin die Vereinfachung und Modernisierung der in dem NLF vorgesehenen Verfahren, sie möchte aber gleichzeitig betonen, dass eine gewisse Flexibilität hinsichtlich einiger durch den neuen Rahmen geschaffener Pflichten erforderlich sein kann. So wird beispielsweise vorgeschlagen, eine Ausnahme von der Regel „einer einzigen Konformitätserklärung“ für Fälle hinzuzufügen, in denen die Vorlage eines einzigen Dokuments spezifische Probleme wegen seiner Komplexität oder seines Umfangs schafft. Hier sollte es möglich sein, alle einschlägigen Konformitätserklärungen gesondert vorzulegen.
Mehr Flexibilität wird hinsichtlich der einzigen EU-Konformitätserklärung zugelassen, die als die Regelung, die aus Artikel 5 des Beschlusses stammt, durch eine Ausnahme für die Fälle ergänzt wird, in denen spezifische Probleme wegen ihrer Komplexität oder ihres Umfangs auftreten.
4.Gewährleistung einer besseren Marktaufsicht für unsere Produkte
Die Berichterstatterin ist sich zwar der anstehenden neuen Verordnung über die Marktaufsicht, die von den Dienststellen der Kommission vorbereitet wird, bewusst, die letzte Gruppe von Änderungen konzentriert sich aber trotzdem darauf, ein höheres Maß an Marktaufsicht für Produkte sicherzustellen. Hierfür schlägt Ihre Berichterstatterin vor, die Marktaufsicht bei Fernverkäufen dadurch zu verschärfen, dass sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Informationsanforderungen auch im elektronischen Geschäftsverkehr angezeigt werden, eine jährliche Informationsanforderung der Mitgliedstaaten an die Kommission über ihre Tätigkeiten im Bereich Marktaufsicht zu schaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, für eine angemessene Finanzierung ihrer Marktaufsichtsbehörden zu sorgen. Schließlich betont die Berichterstatterin die Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen eine unzulässige Benutzung der CE-Kennzeichnung ergreifen müssen.
Sektorale Änderungen werden auch von der Berichterstatterin in diesen Text eingefügt. Um klarzustellen, dass die Hersteller berechtigt sind, akkreditierte interne Konformitätsbewertungsstellen nach den Modulen A1, A2, C1 und Ca2 zu verwenden, die durch den Beschluss 768/2008/EG eingeführt wurden und seither der Praxis der Hersteller von Messgeräten entsprechen, wird dies nunmehr ausdrücklich in den Text von Anhang 2, Teil 2 und Teil 5 aufgenommen.
Ihre Berichterstatterinnen unterstützt die Tatsache, dass es keine Anforderung von Stichproben in der Richtlinie gibt, die aus der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit stammt und in Richtlinien im Zusammenhang mit Konsumgütern eingefügt wird. Die Richtlinie gilt für professionelle Produkte, die nicht für Nutzer bestimmt sind. Gäbe es hier eine Anforderung von Stichproben würde dies außerdem einen Konflikt mit den privaten Vertragsvereinbarungen zwischen dem Hersteller und seinen professionellen Kunden hervorrufen.
Darüber hinaus ist Ihre Berichterstatterin der Meinung, dass die Sprachanforderungen für die Konformitätsbewertungen an diejenigen angepasst werden sollten, die sie betreffen – Wenn sie sich nur an notifizierte Stellen – wie in dieser Richtlinie – richten, ist es nicht notwendig, die Anforderungen von einer der Amtssprachen in den Mitgliedstaaten, in denen die Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache zu ändern.
Andere Änderungen sind wohl redaktioneller Art, könnten aber zu beträchtlichen Kosten für die Unternehmen führen, die ihre Konformitätsbewertungen und Kennzeichnungsverfahren aktualisieren müssen, ohne dass ein klarer Mehrwert ersichtlich wäre. Beispielsweise wurde in der ATEX-Richtlinie die Reihenfolge der CE-Kennzeichnung und weiterer Kennzeichnungen ohne jede Begründung geändert, und Ihre Berichterstatterin schlägt vor, eine Änderung zurück zur ursprünglichen Reihenfolge vorzunehmen.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2012)22809
Herrn
Malcolm Harbour
Vorsitzender des Ausschusses für Binnenmarkt
und Verbraucherschutz
ASP
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)
( COM(2011)0772 – C7‑0426/2011 – 2011/0356(COD) )
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatterin vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 26. April 2012 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[3], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
Brüssel, den 27. März 2012
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
COM(2011)0772 vom 21.11.2011 – 2011/0356(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 1. März 2012 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei dieser Sitzung[4] hat die beratende Gruppe nach Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 94/9 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) In der Neufassung hätte Folgendes durch einen grauen Hintergrund, der im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird, markiert werden müssen:
– in Artikel 13 Absatz 6, die vorgeschlagene Ersetzung des Texts „Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache" durch den Text "Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats“.
– in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Text „den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 sowie 10 bis 26, Artikel 3, Artikel 5 bis 40 und der Anhänge III bis IX“, sowie der Text des gesamten abschließenden Satzes der wie folgt lautet: „Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle der erlassenen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie“;
– in Artikel 41Absatz 1, Unterabsatz 2 der Text „[in Unterabsatz 1 genannten Datum]“;
– in Anhang II Ziffer 1.0.6 Buchstabe b, die vorgeschlagene Ersetzung des Texts „der Gemeinschaftssprachen" durch den Text "Sprache erstellt, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
VERFAHREN
Titel | Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2011)0772 – C7-0426/2011 – 2011/0356(COD) | |||
Datum der Konsultation des EP | 21.11.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | IMCO 30.11.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum | ITRE 30.11.2011 | JURI 30.11.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses | ITRE 19.12.2011 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung | Zuzana Roithová 29.11.2011 |
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Prüfung im Ausschuss | 9.1.2012 | 28.2.2012 | 31.5.2012 | 10.7.2012 |
Datum der Annahme | 10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 28 0 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Adam Bielan, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Philippe Juvin, Edvard Kožušník, Toine Manders, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Bernadette Vergnaud | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Raffaele Baldassarre, Ildikó Gáll-Pelcz, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Marek Siwiec, Marc Tarabella | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Ismail Ertug | |||
Datum der Einreichung | 25.7.2012 | |||