Plenarsitzungsdokument
7.12.2012
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
( COM(2011)0877 – C7‑0502/2011 – 2011/0430(COD) )
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Ivailo Kalfin
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts |
In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.
Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...].
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 36
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung 56
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses 80
VERFAHREN 94
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
( COM(2011)0877 – C7‑0502/2011 – 2011/0430(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2011)0877 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0502/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses ( A7‑0404/2012 ),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| – nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten1, |
| ______________ |
| 1 Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 18. April 2012 zum „Offene‑Daten‑Paket“ der Europäischen Kommission mit einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (1a) Daten und Informationen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem öffentlichen Sektor und den Organen und Einrichtungen der Union erstellt werden, bilden einen umfassenden, vielfältigen und wertvollen Pool an Ressourcen, von dem die Wissenswirtschaft profitieren kann. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten und gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt, kann eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise kombinieren und nutzen. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt wird oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn die Mitgliedstaaten oder die betreffenden öffentlichen Einrichtungen weiterhin unterschiedliche Vorschriften und Verfahren anwenden. | (2) Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten und gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt und die die Verbreitung von Informationen nicht nur für Wirtschaftsakteure, sondern auch für Einzelpersonen sowie die Personenfreizügigkeit innerhalb der Union unter steter Wahrung der Grundrechte fördert, kann eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise kombinieren und nutzen, sowie Wirtschaftswachstum und soziales Engagement fördern. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt wird oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn die Mitgliedstaaten oder die betreffenden öffentlichen Einrichtungen weiterhin unterschiedliche Vorschriften und Verfahren anwenden. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stellen befinden, bildet einen zusätzlichen Nutzen für die Weiterverwender, die Endnutzer und die Gesellschaft insgesamt sowie in vielen Fällen für die öffentliche Stelle selbst, weil sie so Rückmeldungen von Weiterverwendern und Endnutzern bekommt, anhand derer der Besitzer die Qualität der gesammelten Informationen verbessern kann. | (3) Die Gestattung der Weiterverwendung von Daten und Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befinden, bildet einen zusätzlichen Nutzen für die Weiterverwender, die Endnutzer und die Gesellschaft insgesamt sowie für die öffentliche Stelle selbst, weil sie so Transparenz fördert und Rückmeldungen von Weiterverwendern und Endnutzern bekommt, anhand derer der Besitzer die Qualität der gesammelten Informationen verbessern kann. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Richtlinie 2003/98/EG enthält gegenwärtig keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht geknüpft, so dass alle allgemein zugänglichen Dokumente auch weiterverwendbar sind. In anderen Mitgliedstaaten ist dieser Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften weniger deutlich, was zu Rechtsunsicherheit führt. | (6) Die Richtlinie 2003/98/EG begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors und deren Weiterverwendung zu gestatten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Mit der Richtlinie werden lediglich die Bedingungen vereinheitlicht, unter denen Dokumente für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht verknüpft, wohingegen andere Mitgliedstaaten eine rechtliche Trennung zwischen dem Weiterverwendungsanspruch und den nationalen Vorschriften über den Zugang zu Informationen und über die Informationsfreiheit vorgenommen haben. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6a) Die Verpflichtung, alle allgemein zugänglichen Dokumente weiterverwendbar zu machen und die Weiterverwendung von Dokumenten zu gestatten, deren Zugang nicht durch Zugangsregelungen der Mitgliedstatten eingeschränkt ist, sollte unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, der Achtung der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten auf der Ebene der Union im Einklang mit dem EU‑Datenschutzrecht und unter dessen vollständiger Einhaltung gewährleistet werden, und zwar einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung von Daten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6b) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors basieren auf Transparenz und Informationsfreiheit. In einigen Fällen wird dieses Recht jedoch beschränkt, zum Beispiel auf diejenigen, die ein besonderes Interesse an den betreffenden Dokumenten haben, oder wenn die Dokumente vertrauliche Informationen enthalten, die zum Beispiel die nationale oder öffentliche Sicherheit betreffen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6c) Die Richtlinie 2003/98/EG begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorhandenes analoges Material zu digitalisieren oder es in einem offenen Format zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen können selbst entscheiden, welche Daten wann und unter welchen Bedingungen digitalisiert werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6d) Die Richtlinie 2003/98/EG gilt für Dokumente, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Dieser öffentliche Auftrag sollte für die jeweiligen Stellen allgemein oder von Fall zu Fall festgelegt werden können. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte den Mitgliedstaaten deshalb eine eindeutige Verpflichtung auferlegen, allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Da hierdurch in die den Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen wird, sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. | (7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlegen, dafür zu sorgen, dass allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendet werden können, und zukünftig alle Dokumente dieser Art mit dem Ziel zu erstellen, sie weiterverwendbar zu machen. Da hierdurch in die den Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen wird, sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (7a) Dokumente, für welche die Rechte des geistigen Eigentums erloschen und die infolgedessen gemeinfrei sind, stellen einen wesentlichen Bestandteil der Sammlungen von Bibliotheken, Archiven und Museen dar und sollten bei Digitalisierungskampagnen vorrangig behandelt werden; es sollte daher sichergestellt werden, dass die Digitalisierung nicht zu einer Änderung ihres Rechtsstatus führt. Der Zugang zu diesen Daten und ihre Weiterverwendung sind zu gewährleisten, um das Grundrecht in Bezug auf den Zugang zu Kultur, Information und Bildung zu wahren. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9a) Die Erschließung, Digitalisierung und Präsentation von Kulturgütern ist eine bedeutende Herausforderung im Hinblick auf die Sicherstellung des allgemeinen Zugangs zu Kultur, Informationen und Bildung. Daher ist ein umsichtiger Umgang mit Kulturgütern wichtig, der den Zugang der Öffentlichkeit zu ihrem Kulturerbe erleichtert und der Tatsache Rechnung trägt, dass Kulturgüter keine gewöhnlichen Wirtschaftsgüter sind und vor einer übermäßigen Kommerzialisierung geschützt werden müssen. Die kulturellen Einrichtungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, sollten von den Behörden durch die Einrichtung öffentlicher Fonds für die Digitalisierung und Verbreitung von Daten unterstützt werden. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive ausgeweitet. Die Richtlinie gilt nicht für andere Kultureinrichtungen wie Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive. | (10) Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und öffentliche Einrichtungen, die mit der Verwaltung archäologischer und kultureller Stätten und von Archiven betraut sind, ausgeweitet, wobei die Virtualisierung historischer Stätten angeregt wird, um den Zugang zu dieser Art von Informationen zu erleichtern. Die Richtlinie gilt nicht für andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen oder andere Kultureinrichtungen wie Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive und öffentlich‑rechtliche Rundfunkanstalten. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10a) Da die Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven ein wesentliches soziales und wirtschaftliches Potenzial für die Kultur- und Kreativwirtschaft und durch die Ausweitung der Europeana‑Sammlung auch für die Gesellschaft bietet, sollte die laufende Digitalisierung europäischer kultureller Sammlungen gefördert werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10b) Hinsichtlich der Erschließung, Digitalisierung und Präsentation von kulturellen Beständen gibt es zahlreiche Kooperationen zwischen Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen, Archiven und privaten Partnern, bei denen öffentliche Stellen an Kooperationspartner exklusive Zugangsrechte und exklusive Rechte zur kommerziellen Verwertung vergeben. Die Praxis hat gezeigt, dass mit diesen öffentlich‑privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von kulturellen Beständen erleichtert und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit beschleunigt werden kann. Daher sollten Ausschließlichkeitsvereinbarungen durch die Richtlinie 2003/98/EG nicht ausgeschlossen werden. Zudem sollte es den Kultureinrichtungen freigestellt sein, sich die Partner, mit denen sie kooperieren wollen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung selbst auszusuchen. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10c) Die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sollten bei der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors mit gutem Beispiel vorangehen und somit das Informationsmanagement im gesamten öffentlichen Sektor umstrukturieren und dabei bewährte Verfahren fördern und innovative technologische Lösungen entwickeln. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10d) Bestimmte personenbezogene Daten in Archivdokumenten, für die das Diskriminierungsverbot gilt, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen oder – sofern die geltenden Rechtsvorschriften ihre Weiterleitung vorsehen – vor jeder Verwendung anonymisiert werden bzw. die Daten, die Einzelpersonen betreffen, sollten unkenntlich gemacht werden. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 e (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10e) Daten im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen werden. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. | (11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in offenen Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11a) Ein Dokument gilt als Dokument in maschinenlesbarem Format, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass es von Softwareanwendungen einfach identifiziert und erkannt werden kann und dass die Daten, die von Interesse sind, einfach ausgelesen werden können. In Dateien verschlüsselte Daten, die in maschinenlesbarem Format strukturiert sind, sind maschinenlesbare Daten. Maschinenlesbare Formate können als offizielle offene Standards vorliegen oder nicht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung offener, maschinenlesbarer Formate gegebenenfalls fördern. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, nicht zu behindern. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt. | (12) Werden Gebühren für die Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten und deren Bereitstellung erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die Vervielfältigung, Bereitstellung und Formatierung, Sicherstellung der Interoperabilität und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Jedoch sollte dabei insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Kosten, die bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben entstehen, sowie die normalen Betriebskosten von Bibliotheken, Museen und Archiven, decken müssen, nicht zu behindern. Diese öffentlichen Stellen sollten das Recht haben, für die Weiterverwendung höhere Gebühren zu erheben. Solche Gebühren, die über die Zusatzkosten hinausgehen, sind nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festzulegen, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung dürfen die Kosten ihrer Erstellung, Vervielfältigung und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Kriterien entsprechen, sollte bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar – Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener behördlicher Lizenzen fördern. | (13) In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar – Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken, vorzugsweise nur im Hinblick auf die Angabe der Quelle. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, sollten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener Lizenzen fördern, die mit der Zeit in der gesamten Union vereinheitlicht werden sollten. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Überprüfung durch für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, geeigneten nationalen Behörden die Verantwortung für diese Überprüfung zu übertragen. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Verfahren und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. |
Begründung
Die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde würde den Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Bürokratieabbau und zur Haushaltskonsolidierung entgegenstehen und tiefer als nötig in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten eingreifen.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und ‑dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und ‑diensten und die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Unionsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | (15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und ‑dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und ‑diensten, mit Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen, und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(16) Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, darunter das Eigentumsrecht (Artikel 17). Keine Bestimmung dieser Richtlinie darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. | (16) Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, darunter das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in allen Lebensbereichen (Artikel 8) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Keine Bestimmung dieser Richtlinie darf in einer Weise ausgelegt oder umgesetzt werden, die nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 19) der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der unabhängigen Behörde Bericht erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (17) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 19) der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der für die Überwachung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständigen unparteiischen Stelle Bericht erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unparteiischen Stellen insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Verfahren und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Vorgaben insbesondere für die Gebührenerhebung und Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate macht. | (18) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Vorschläge und nicht bindende Vorgaben insbesondere für die Gebührenerhebung und Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate macht. Somit sollte der grenzüberschreitende Austausch bewährter Verfahren und von Wissen zwischen den Interessenträgern, öffentlichen Stellen und den Regulierungsstellen von der Kommission und den Mitgliedstaaten gefördert werden. |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 1 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
| „b) Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, darunter auch Dokumente, die sich im Besitz von Universitätsbibliotheken befinden und geistiges Eigentum der Universität sind;“ |
Begründung
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Richtlinie nicht auf Dokumente anwendbar ist, die sich im Besitz einer Bibliothek befinden, die Teil einer Universität ist, und deren geistiges Eigentum die Universität innehat. Eine Universität und ihre Bibliotheken können eine einzige Rechtsperson darstellen. Ohne Änderung würde der Ausschluss von Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind, nicht gelten, wenn die Bibliothek das Dokument besitzt, dieses aber geistiges Eigentum der Universität ist, weil die Universität dann nicht als andere (d. h. dritte) Partei gelten würde.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 1 b (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1b. Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: |
| „c) Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen |
| – des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Sicherheit des Staates), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, |
| – der statistischen Geheimhaltung oder des Geschäftsgeheimnisses, |
| – des Schutzes der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten,“ |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
‚(e) Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen wie z. B. Forschungsanlagen gegebenenfalls einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen (außer Universitätsbibliotheken im Hinblick auf andere Dokumente als Forschungsunterlagen, die Rechten des geistiges Eigentums Dritter unterliegen);“ | „e) Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen (außer Universitätsbibliotheken im Hinblick auf andere Dokumente als Forschungsunterlagen, die Rechten des geistigen Eigentums Dritter unterliegen);“ |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 2 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. In Absatz 2 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe eingefügt: |
| „ea) Dokumente im Besitz von Archiven, Museen oder Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken) besonders sensibler religiöser Natur oder mit traditionellen Wissensinhalten;“ |
Begründung
Es muss dafür gesorgt werden, dass kulturelle Einrichtungen, die sich im Besitz von Materialien besonders sensibler religiöser Natur oder mit traditionellem Wissen befinden, mit solchen Materialien nach ethischen Maßstäben umgehen können.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 3 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1– Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 3a. Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
| „(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt.“ |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 5 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1– Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 5a. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(5a) Öffentliche Stellen sollten dafür sorgen, dass beim Abrufen und bei der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors das Datenschutzrecht der Union eingehalten wird.“ |
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Absatz 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) ,maschinenlesbar‘ die Eigenschaft, dass digitale Dokumente hinreichend derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig erkennen können.“ | 6. ,maschinenlesbar‘ die Eigenschaft, dass digitale Dokumente hinreichend derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur über ein offenes Format einfach und zuverlässig identifizieren, erkennen und auslesen können.“ |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Absatz 6 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: |
| „6a. ,Anonymisierung‘ die Durchführung der Verfahren, die notwendig sind, um personenbezogene Daten zu löschen, zu verdecken oder unlesbar zu machen.“ |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Absatz 6 b (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2b. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: |
| „6b. ,offizieller Standard‘ einen schriftlich niedergelegten Standard, in dem die Anforderungen für die Gestaltung interoperabler Software für die Verwaltung von Dateien niedergelegt sind;“ |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2 c (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Absatz 6 c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2c. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: |
| „6c. ,offenes Format‘ ein Format, das plattformunabhängig und maschinenlesbar ist und der Öffentlichkeit ohne rechtliche, technische und finanzielle Einschränkungen, die der Weiterverwendung der Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;“ |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 3 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 1 genannten Dokumente gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können. | (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 1 genannten Dokumente öffentlicher Stellen gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um Dokumente, die nach den Regelungen der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors zugänglich sind. Diese Dokumente werden soweit wie möglich in einem offenen, maschinenlesbaren Format verbreitet. |
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 3 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Für Dokumente, an denen Rechte des geistigen Eigentums zugunsten von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls die Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.“ | (2) Für Dokumente, an denen Rechte des geistigen Eigentums zugunsten von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls die Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um Dokumente, die nach den Regelungen der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors zugänglich sind. Diese Dokumente werden, soweit möglich, in einem offenen Format verbreitet. |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Absatz - 1 (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung verwenden die öffentlichen Stellen elektronische Mittel. Für die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder – falls eine Lizenz erforderlich ist – für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.“ |
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Absatz - 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Am Ende von Absatz 4 wird folgender Wortlaut angefügt: | 2. Am Ende von Absatz 4 wird folgender Wortlaut angefügt: |
„Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, die mit besonderen Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ausgestattet ist und deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.“ | „Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch die entsprechende unparteiische Stelle im Mitgliedstaat, die über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors befindet und deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.“ |
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Absatz 2 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: |
| (5a) Die Richtlinie entspricht vollständig dem geltenden Datenschutzrecht. Betreffen zur Weiterverwendung bereitgestellte öffentliche Daten personenbezogene Daten, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen und mit welchen datenschutzrechtlichen Garantien eine Weiterverwendung zulässig ist, nach Möglichkeit im Rahmen einer Lizenz. Im Rahmen der Bewertung ist sicherzustellen, dass es im nationalen Recht eine geeignete Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Weiterverwendung der Daten gibt, dass die Weiterverwendung nur für einen damit vereinbaren Zweck möglich ist und dass die Antragsteller und späteren Nutzer alle anderen Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts einhalten müssen. Die Kommission überwacht genau, dass die Umsetzung dieser Richtlinie nicht gegen die Datenschutzvorschriften der Union verstößt. |
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 5 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. In Absatz 1 werden die Worte „in elektronischer Form“ durch „in maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten“ ersetzt. | 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „(1) Öffentliche Stellen stellen ihre Dokumente in vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, in maschinenlesbarem offenem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung, wobei beide so weit wie möglich den offenen, offiziellen Standards entsprechen sollten. Dokumente, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt werden, müssen grundsätzlich in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht werden. Es besteht keine Anpassungsverpflichtung, wenn die Anpassung vorhandener Dokumente, einschließlich der Bereitstellung von Auszügen, nach transparenten, objektiven und überprüfbaren Kriterien mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.“ |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt. | (1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag auf die durch die Vervielfältigung, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt. |
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absätze 2 und 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) In Ausnahmefällen und falls dies im öffentlichen Interesse ist, insbesondere wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, kann unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentlichen Stellen nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien und mit Zustimmung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen. | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf: |
| a) öffentliche Stellen, die Einkünfte erzeugen müssen, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung, Vervielfältigung und Weiterverbreitung von Dokumenten zu decken; |
| b) Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive. |
| Diese Ausnahmen können nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels gewährt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse ist. |
(3) Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ | (3) Über die Zusatzkosten hinaus von den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Stellen erhobene Gebühren unterliegen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Überprüfung durch eine unparteiische Stelle. |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 2 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. An Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(4a) Die Mitgliedstaaten benennen die geeignete Stelle oder geeignete Stellen, die für die Festlegung der Kriterien für die in Absatz 4 niedergelegte Erhebung von Gebühren, die über die Zusatzkosten hinausgehen, zuständig sind, wobei dies nicht die öffentliche Stelle selbst sein darf.“ |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 3
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
3. Ein neuer Absatz 5 wird angefügt: | entfällt |
„Die Beweislast dafür, dass die Gebühren im Einklang mit diesem Artikel stehen, liegt bei der öffentlichen Stelle, die Gebühren für die Weiterverwendung erhebt.“ |
|
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) In Artikel 7 (Transparenz) werden vor dem Wortlaut „bei der Berechnung der Gebühren“ die Worte „über die Zusatzkosten hinaus oder“ eingefügt. | (7) In Artikel 7 erhält der dritte Satz folgende Fassung: |
| „Die betreffende öffentliche Stelle gibt zudem an, welche Faktoren bei der Berechnung der Gebühren nach Artikel 6 berücksichtigt werden.“ |
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Nummer 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 8 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen, wie z. B. die Angabe der Quelle, in einer Lizenz festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.“ | „(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber, falls angebracht, Bedingungen im Rahmen einer Lizenz festlegen, in der einschlägige Fragen geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.“ |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 9
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden, die eine sprachübergreifende Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise online und im maschinenlesbaren Format verfügbar sind, und Internet‑Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind. | Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine sprachübergreifende Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise online und im offenen, maschinenlesbaren Format verfügbar sind, und Internet‑Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind. |
| Dies verpflichtet die öffentlichen Stellen weder dazu, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen, um dem Antrag nachzukommen, noch dazu, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 9 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9a) Folgender Artikel wird eingefügt: |
| „Artikel 9a |
| Um zu einer einheitlichen Umsetzung dieses Artikels beizutragen, kann die Kommission Leitlinien mit einer Liste mit Empfehlungen für Datensätze annehmen, die zur Weiterverwendung verfügbar sein sollten.“ |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9b) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
| „(2) Ist allerdings für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für die Ausschließlichkeitsvereinbarung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch die in Artikel 4 Absatz 4 genannte Stelle zu überprüfen. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und durch die betreffenden öffentlichen Stellen öffentlich bekannt gemacht werden.“ |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 c (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9c) In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: |
| „(2a) Ist ein ausschließliches Recht zur gewerblichen Vorzugsnutzung erforderlich, um kulturelle Ressourcen zu digitalisieren, darf diese Vorzugsnutzung generell sieben Jahre nicht überschreiten. Derartige nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Ist ein ausschließliches Recht zur gewerblichen Vorzugsnutzung erforderlich, um kulturelle Ressourcen zu digitalisieren, ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen dieser Vereinbarungen eine kostenfreie Kopie der digitalisierten kulturellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von anderslautenden Vertragsklauseln stellt die kulturelle Einrichtung am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums alle digitalen Kopien zur öffentlichen Weiterverwendung zur Verfügung.“ |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) In Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: | (10) In Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: |
„Solche Vereinbarungen, an denen kulturelle Einrichtungen und Universitätsbibliotheken beteiligt sind, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX [6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.“ | „Bestehende Vereinbarungen, an denen Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive beteiligt sind, werden bei Vertragsablauf beendet.“ |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 13 – Absätze 1 und 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) In Artikel 13 (Überprüfung) wird der Termin 1. Juli 2008 durch [3 Jahre nach dem Umsetzungstermin] ersetzt und der folgende Absatz angefügt: | (12) In Artikel 13 (Überprüfung) wird der Termin 1. Juli 2008 durch [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ersetzt und der folgende Absatz angefügt: |
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über den Umfang der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde.“ | „(2a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über den Umfang der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unparteiischen Stelle in den Mitgliedstaaten. Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen einschlägigen Anzeiger, in dem die Leistungsindikatoren für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors angezeigt werden.“ |
15.10.2012
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
( COM(2011)0877 – C7‑0502/2011 – 2011/0430(COD) )
Verfasser der Stellungnahme: Rafał Trzaskowski
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (2a) Die unbürokratische und kostengünstige Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors steht folgenden wichtigen Nutzerkreise offen: kleine und mittlere Unternehmen – insbesondere im IKT-Bereich, Journalisten, Wissenschaftler. Darüber hinaus fördert ein verbesserter Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors die Transparenz und Klarheit der Arbeit öffentlicher Einrichtungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Richtlinie 2003/98/EG enthält gegenwärtig keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht geknüpft, so dass alle allgemein zugänglichen Dokumente auch weiterverwendbar sind. In anderen Mitgliedstaaten ist dieser Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften weniger deutlich, was zu Rechtsunsicherheit führt. | (6) Die Richtlinie 2003/98/EG begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors und deren Weiterverwendung zu gestatten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Die Richtlinie vereinheitlicht lediglich die Bedingungen, zu denen Dokumente für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht verknüpft, wohingegen andere Mitgliedstaaten eine gesetzliche Trennung zwischen dem Weiterverwendungsanspruch und den nationalen Vorschriften über den Informationszugang bzw. Vorschriften zur Informationsfreiheit vorgenommen haben. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6a) Die mitgliedstaatlichen Regelungen für den Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors basieren auf Transparenz und Informationsfreiheit. In einigen Fällen wird dieses Recht jedoch eingeschränkt, zum Beispiel auf diejenigen, die ein besonderes Interesse an diesen Dokumenten haben, oder in Fällen, in denen die Dokumente sensible Informationen enthalten, die zum Beispiel die nationale oder öffentliche Sicherheit betreffen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6c) Die Richtlinie 2003/98/EG gilt für Dokumente, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Dieser öffentliche Auftrag sollte für die jeweiligen Stellen allgemein oder von Fall zu Fall definiert werden können. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte den Mitgliedstaaten deshalb eine eindeutige Verpflichtung auferlegen, allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Da hierdurch in die den Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen wird, sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. | (7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte deshalb regeln, wie die Mitgliedstaaten alle allgemein zugänglichen Dokumente für die Weiterverwendung bereitstellen. Daher sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10a) Da die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befinden, ein erhebliches gesellschaftliches und ökonomisches Potenzial für die Kultur- und Kreativbranche aufweist, sollte eine fortschreitende Digitalisierung der Bestände des europäischen kulturellen Erbes gefördert werden. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10b) Hinsichtlich der Erschließung, Digitalisierung und Präsentation von kulturellen Beständen gibt es zahlreiche Kooperationen zwischen Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen, Archiven und privaten Partnern, bei denen die öffentlichen Stellen exklusive Zugangs- und kommerzielle Verwertungsrechte an den Kooperationspartner vergeben. Die Praxis hat gezeigt, dass diese öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung von kulturellen Beständen ermöglichen können und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Bürger beschleunigen. Daher sollten Ausschließlichkeitsvereinbarungen durch die Richtlinie 2003/98/EG nicht ausgeschlossen werden. Zudem sollte es den Kultureinrichtungen freigestellt sein, sich die Partner, mit denen sie kooperieren wollen, unter Einhaltung des Transparenz- und Nicht-Diskriminierungsgrundsatzes selbst auszusuchen. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. | (11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren und technologieneutralen Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11a) Ein Dokument gilt als Dokument in einem maschinenlesbaren Format, wenn es sich um ein digitales Dokument in einem Dateiformat handelt, das es Softwareanwendungen ermöglicht, Daten leicht zu ermitteln, zu erkennen und daraus zu extrahieren. Dokumente, die in Dateien verschlüsselt sind, die die Verarbeitung in irgendeiner Weise einschränken oder die für die Verarbeitung eine bestimmte Technologie voraussetzen, gelten nicht als Dokumente in einem maschinenlesbaren Format. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwendung offener maschinenlesbarer Formate, mit Ausnahme der Daten, für die die Verwendung offener Formate aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt wäre. Die Verwendung nicht offener maschinenlesbarer Datenformate ist zu begründen, und die technische Beschreibung des verwendeten Formats ist vorzulegen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11b) „Offen“ bedeutet, dass die Spezifikation für das Format von einer gemeinnützigen Organisation angenommen und aktualisiert wird; dass seine laufende Weiterentwicklung auf der Grundlage offener Entscheidungsfindungsverfahren erfolgt, die allen Interessierten offen stehen; dass die Spezifikation für das Format kostenlos erhältlich ist; und dass das geistige Eigentum am Standard unwiderruflich unentgeltlich zugänglich gemacht wird. |
Begründung
Diese Definition beruht auf der Begriffsbestimmung, die die Kommission für den Europäischen Interoperabilitätsrahmen angenommen hat.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, nicht zu behindern. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt. | (12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die Zusatzkosten beschränkt sein, die im Zuge der Bearbeitung eines bestimmten Antrags auf Weiterverwendung anfallen. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, nicht zu behindern. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte stets bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt. Diese Gebühren werden nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgesetzt. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar – Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener behördlicher Lizenzen fördern. | (13) In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar – Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken, vorzugsweise nur im Hinblick auf die Angabe der Quelle. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, sollten in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener Lizenzen fördern, die in der gesamten Union vereinheitlicht werden sollten. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Es obliegt den Mitgliedstaaten, diese Aufgabe einer entsprechenden nationalen Behörde zu übertragen. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. Bei Konflikten zur Umsetzung bieten sich auch die nationalen Systeme von Ombudsleuten beziehungsweise der Europäische Bürgerbeauftragte als Kontaktstellen an. |
Begründung
Die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde steht den Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Bürokratieabbau und zur Haushaltskonsolidierung entgegen und stellt einen unnötigen Eingriff in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten dar.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 19) der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der unabhängigen Behörde Bericht erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (17) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 19) der Kommission über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors zur Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der unabhängigen Behörde Bericht erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Vorgaben insbesondere für die Gebührenerhebung und Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate macht. | (18) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Vorschläge und Leitlinien insbesondere für die Gebührenerhebung und Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate macht. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Punkt 1 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: |
| „(c) Dokumente, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen |
| – des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, |
| – der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, |
| – des Schutzes der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten,“ |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Nummer 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) „maschinenlesbar“ die Eigenschaft, dass digitale Dokumente hinreichend derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig erkennen können. | (6) „Dokument in einem maschinenlesbaren Format“ ein digitales Dokument in einem Dateiformat, das es Softwareanwendungen ermöglicht, die Daten von Interesse auf eine technologieneutrale Weise leicht zu erkennen und aus dem Dokument zu extrahieren. |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Punkt -1 (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| - 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung bedienen sich die öffentlichen Stellen elektronischer Mittel. Für die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung an den Antragsteller oder– falls eine Lizenz erforderlich ist – für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebots an den Antragsteller halten die öffentlichen Stellen eine angemessene Frist ein, die der Frist für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten entspricht, und bedienen sich dabei, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel.“ |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Punkt 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, die mit besonderen Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ausgestattet ist und deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind. | Zu den Rechtsbehelfen gehört der Verweis auf die Möglichkeit der Überprüfung durch eine Behörde in den Mitgliedstaaten. |
Begründung
Die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde steht den Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Bürokratieabbau und zur Haushaltskonsolidierung entgegen und stellt einen unnötigen Eingriff in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten dar.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Punkt 2 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Richtlinie entspricht vollständig dem geltenden Datenschutzrecht. Wenn öffentliche Datensätze zur Weiterverwendung personenbezogene Daten betreffen, sollte die Richtlinie vorsehen, unter welchen Bedingungen und mit welchen datenschutzrechtlichen Garantien eine Weiterverwendung zulässig ist, nach Möglichkeit im Rahmen einer Lizenz. Im Rahmen der Bewertung ist sicherzustellen, dass es im nationalen Recht eine geeignete Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Weiterverwendung der Daten gibt, dass die Weiterverwendung nur für einen damit vereinbaren Zweck möglich ist und dass die Antragsteller und späteren Nutzer alle anderen Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts einhalten müssen. Die Kommission überwacht genau, dass die Umsetzung dieser Richtlinie nicht gegen die Datenschutzvorschriften der EU verstößt. |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5 – Punkt 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 5 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. In Absatz 1 werden die Worte „in elektronischer Form“ durch „in maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten“ ersetzt. | 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „1. Öffentliche Stellen stellen ihre Dokumente in den vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, in technologieneutralem maschinenlesbarem Format mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Dies verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen, zu digitalisieren, technologieneutral maschinenlesbar zu machen oder anzupassen, um dem Antrag nachzukommen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.“ |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Punkt 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt. | (1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag auf die durch die Vervielfältigung, Zurverfügungstellung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt. |
| (2) Absatz 1 gilt nicht für: |
(2) In Ausnahmefällen und falls dies im öffentlichen Interesse ist, insbesondere wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, kann unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentlichen Stellen nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien und mit Zustimmung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen. | a) Ausnahmefälle; wenn öffentliche Stellen über Einnahmen verfügen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben zu decken, kann öffentlichen Stellen gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen; |
(3) Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ | b) Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive. |
| (3) Soweit Gebühren gemäß Absatz 2 erhoben werden, werden sie nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Gegebenenfalls übersteigen sie auch nicht die Kosten einer Anonymisierung personenbezogener Daten oder die Investitionen zur Bereitstellung der Daten zur Weiterverwendung in elektronischer Form. Die Gebühren gemäß den Absätzen 1 und 2 sollten für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden. |
| (4) Die Gebühren gemäß Absatz 3 werden unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels von der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde überprüft. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) In Artikel 7 (Transparenz) werden vor dem Wortlaut „bei der Berechnung der Gebühren“ die Worte „über die Zusatzkosten hinaus oder“ eingefügt. | (7) In Artikel 7 (Transparenz) erhält der dritte Satz folgende Fassung: |
| „Die betreffende öffentliche Stelle gibt zudem an, welche Faktoren bei der Berechnung der Gebühren nach Artikel 6 berücksichtigt werden.“ |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Punkt 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 8 – Absatz 1
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen, wie z. B. die Angabe der Quelle, in einer Lizenz festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. | Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen, wie z. B. die Angabe der Quelle, in einer Lizenz festlegen, in der wesentliche Fragen geregelt werden. Diese Bedingungen werden in elektronischer Form zugänglich gemacht und dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Punkt 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Im Hinblick auf eine kohärente Umsetzung dieses Artikels nimmt die Kommission Leitlinien für den empfohlenen Standard und die offenen Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors an. Diese Leitlinien umfassen eine eigene Datenschutzklausel. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden, die eine sprachübergreifende Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise online verfügbar sind, und Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind. | Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, welche die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten in der gesamten Union erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise in technologieneutralem maschinenlesbarem Format verfügbar sind, und Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. |
Begründung
Die Einführung von sprachübergreifenden Suchmöglichkeiten ist sinnvoll und wird bereits heute auf freiwilliger Basis angeboten. Allerdings wäre hinsichtlich der finanziellen Lage der öffentlichen Hand die Einführung einer generellen Pflicht, solche Suchen immer auch in anderen europäischen Sprachen zu ermöglichen, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9a) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
| „2. Abweichend von Absatz 1 sollte dort, wo ein ausschließliches Recht im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich ist, die Gültigkeit dieser Ausschließlichkeitsvereinbarung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre überprüft werden. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden, unterliegen dem Transparenzgrundsatz und werden von den betreffenden öffentlichen Stellen veröffentlicht.“ |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9b) In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: |
| „2a. Abweichend von Absatz 1 darf dort, wo ein ausschließliches Recht im Rahmen der zur Digitalisierung von Kulturbeständen notwendigen kommerziellen Verwertung gewährt wird, die Dauer der kommerziellen Verwertung nicht mehr als sieben Jahre betragen. Während dieses Zeitraums darf das ausschließliche Recht nicht Gegenstand einer Überprüfung sein. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.” |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10 – Einleitung
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) In Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: | (10) Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
| „3. Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die sich nicht für eine Ausnahme nach Absatz 2 qualifizieren, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 2008 beendet. Solche Vereinbarungen, die Bibliotheken (inklusive Universitätsbibliotheken), Museen und Archive betreffen und die sich nicht für eine Ausnahme nach Absatz 2 oder Absatz 2a qualifizieren, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX [6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.” |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12 – Einleitung
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 13
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) In Artikel 13 (Überprüfung) wird der Termin 1. Juli 2008 durch [3 Jahre nach dem Umsetzungstermin] ersetzt und der folgende Absatz angefügt: | (12) In Artikel 13 (Überprüfung) wird der Termin 1. Juli 2008 durch [5 Jahre nach Inkrafttreten] ersetzt und der folgende Absatz angefügt: |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über den Umfang der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde.“ | Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Verfügbarkeit von Informationen des öffentlichen Sektors für die Weiterverwendung, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde. |
VERFAHREN
Titel | Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | |||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer | COM(2011)0877 – C7-0502/2011 – 2011/0430(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | ITRE 15.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | IMCO 15.12.2011 | |||
Berichterstatter Datum der Benennung | Rafał Trzaskowski 29.2.2012 | |||
Prüfung im Ausschuss | 8.5.2012 | 20.6.2012 | 18.9.2012 |
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Datum der Annahme | 11.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 28 0 2 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, António Fernando Correia de Campos, Vicente Miguel Garcés Ramón, Louis Grech, Mikael Gustafsson, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Ivanova, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Hans-Peter Mayer, Gesine Meissner, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Gino Trematerra, Barbara Weiler | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Regina Bastos, Ildikó Gáll-Pelcz, María Irigoyen Pérez, Olle Schmidt, Olga Sehnalová, Kyriacos Triantaphyllides, Kerstin Westphal | |||
17.7.2012
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
( COM(2011)0877 – C7‑0502/2011 – 2011/0430(COD) )
Verfasserin der Stellungnahme: Sabine Verheyen
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Richtlinienvorschlag leitet einen Paradigmenwechsel hin zu einer Politik des „offenen Zugangs“ zu öffentlichen Daten im digitalen Zeitalter ein. Grundidee ist, dass die Allgemeinheit ein Anrecht auf Daten hat, die im Auftrag der öffentlichen Hand mit Steuermitteln erhoben werden.
Die Berichterstatterin begrüßt Schritte, die geeignet sind, einen dauerhaften offenen Zugang zu kulturellen Informationen zu fördern, und unterstützt Anstrengungen, die die Digitalisierung der Bestände des europäischen Kulturerbes beschleunigen. Sie ist sich dabei der ökonomischen und gesellschaftlichen Bedeutung öffentlicher Daten und ihrer digitalen Verfügbarkeit bewusst.
Die Digitalisierung kultureller Bestände macht das europäische Kulturerbe für alle Bürger leichter zugänglich. Daher begrüßt die Berichterstatterin eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive. Die Informationen des öffentlichen Sektors haben ein enormes wirtschaftliches, gesellschaftliches und innovatives Potential. Es ist zu erwarten, dass insbesondere die Kreativ- und Kulturwirtschaft von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs profitieren wird.
Um die sich bietenden Chancen optimal zu nutzen, ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass Nachbesserungen in einigen Punkten vorgenommen werden sollten, da der Richtlinienvorschlag nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Lage und die Digitalisierungsanstrengungen im öffentlichen (kulturellen) Bereich haben kann.
§Entscheidungshoheit der öffentlichen Stellen: Es muss den nationalen (oder lokalen) Entscheidungsträgern weiterhin möglich sein, über die Nutzung ihrer Informationen selbst zu bestimmen und einen Großteil ihrer Kosten zu decken, die durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstanden sind. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass es weiterhin möglich sein sollte, gewisse Dokumente von der Weiterverwendung auszuschließen, z. B. weil es sich bei vielen Rohdaten um einen unkontrollierten Erfassungszustand handelt, der erst nach weiteren Verarbeitungsschritten für die Weiterverwendung geeignet ist.
§Interoperabilität: Die Berichterstatterin stimmt der Kommission darin zu, dass nur Daten und Metadaten, die bereits in digitaler Form vorliegen, in den Standard-Datenformaten in maschinenlesbarer, technologieneutraler Form verfügbar gemacht werden sollten, um die Interoperabilität von Daten sicherzustellen.
§Einrichtung einer unabhängigen Behörde und Beweislastumkehr: Die Forderung nach der Einrichtung einer unabhängigen Behörde mit besonderen Regulierungsbefugnissen steht den Bemühungen der Mitgliedstaaten zu Bürokratieabbau und Haushaltskonsolidierung entgegen. Die öffentliche Verwaltung hätte infolge von Berichtspflichten und einer Umkehrung der Beweislast für die Einhaltung der Gebührenvorgaben einen unverhältnismäßigen Mehraufwand zu leisten. Die Berichterstatterin schlägt vor, den Mitgliedstaaten zu überlassen, welcher nationalen Stelle sie die Beaufsichtigung für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie übertragen. Dem Antragsteller steht weiterhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Rechtsweg offen.
§Gebühren und Kriterien für ihre Festsetzung: Die Berichterstatterin gibt zu bedenken, dass Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive in öffentlichen Rechtsformen und Trägerschaften ihren Betrieb oftmals zu unterschiedlichen Anteilen selbst finanzieren müssen. Hinzu kommt, dass die laufenden Kosten der Langzeitarchivierung digitaler Daten sehr hoch sind. Daher sollten durch die Richtlinie angemessene Tarifgrundsätze eingeführt werden, die es erlauben, bei Weiterverwendung der Informationen kostendeckende Gebühren zu erheben, um den Aufwand einzupreisen, der bei der Weitergabe der Daten zusätzlich entsteht. Andernfalls sind nachteilige Auswirkungen auf die Qualität der Informationen des öffentlichen Sektors und die Investitionsfähigkeit in diesem Bereich zu befürchten. Außerdem würde letztlich die Digitalisierung für kommerzielle Zwecke rein auf Kosten der öffentlichen Einrichtungen erfolgen – mit nachteiligen Auswirkungen auf Digitalisierungsvorhaben.
§Ausschließlichkeitsvereinbarungen: Hinsichtlich der Erschließung, Digitalisierung und Präsentation von kulturellen Beständen gibt es zahlreiche Kooperationen zwischen Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen, Archiven und privaten Partnern, bei denen öffentliche Stellen exklusive Zugangs- und kommerzielle Verwertungsrechte an Kooperationspartner vergeben. Die Praxis hat gezeigt, dass diese öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung und zügige Erschließung von kulturellen Beständen ermöglichen. Für Massendigitalisierungsvorhaben, bei denen private Partner einen erheblichen finanziellen Aufwand haben, ist es erforderlich, Ausschließlichkeitsrechte zu vergeben, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Projekt zu realisieren. Daher ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass Ausschließlichkeitsvereinbarungen nicht durch die Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen, aber auf sieben Jahre begrenzt werden sollten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten und gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt, kann eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise kombinieren und nutzen. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt wird oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn die Mitgliedstaaten oder die betreffenden öffentlichen Einrichtungen weiterhin unterschiedliche Vorschriften und Verfahren anwenden. | (2) Eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten und gewerblichen Zwecken mit minimalen oder keinen rechtlichen, technischen oder finanziellen Beschränkungen unterstützt und die die Verbreitung der Information nicht nur für Wirtschaftsakteure, sondern auch für die Bürger sowie die Freizügigkeit von Personen innerhalb der Union unter Wahrung der Grundrechte fördert, kann eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzustoßen, die solche Informationen auf neuartige Weise kombinieren und nutzen. Dies erfordert jedoch gleiche Voraussetzungen auf Unionsebene in Bezug darauf, ob die Weiterverwendung von Dokumenten erlaubt wird oder nicht, was nicht zu erreichen ist, wenn die Mitgliedstaaten oder die betreffenden öffentlichen Einrichtungen weiterhin unterschiedliche Vorschriften und Verfahren anwenden. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Die Richtlinie 2003/98/EG enthält gegenwärtig keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht geknüpft, so dass alle allgemein zugänglichen Dokumente auch weiterverwendbar sind. In anderen Mitgliedstaaten ist dieser Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften weniger deutlich, was zu Rechtsunsicherheit führt. | (6) Die Richtlinie 2003/98/EG enthält gegenwärtig keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors und deren Weiterverwendung zu gestatten. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, wird auch weiterhin Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle bleiben. Die Richtlinie vereinheitlicht lediglich die Bedingungen, zu denen Dokumente für die Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig beruht die Richtlinie auf nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Einige Mitgliedstaaten haben den Weiterverwendungsanspruch ausdrücklich mit diesem Zugangsrecht verknüpft, wohingegen andere Mitgliedstaaten eine gesetzliche Trennung zwischen dem Weiterverwendungsanspruch und den nationalen Vorschriften über den Informationszugang bzw. Vorschriften zur Informationsfreiheit vorgenommen haben. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6a) Die mitgliedstaatlichen Zugangsregelungen zu Dokumenten des öffentlichen Sektors basieren auf Transparenz und Informationsfreiheit. In einigen Fällen wird dieses Recht jedoch beschränkt, zum Beispiel auf diejenigen, die ein besonderes Interesse an diesen Dokumenten haben, oder in Fällen, in denen die Dokumente sensible Informationen enthalten, die zum Beispiel die nationale oder öffentliche Sicherheit betreffen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6b) Die Richtlinie 2003/98/EG begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorhandenes analoges Material zu digitalisieren oder technologieneutral maschinenlesbar zu machen. Die öffentlichen Stellen können selbst entscheiden, welche Daten wann und unter welchen Bedingungen digitalisiert werden. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (6c) Die Richtlinie 2003/98/EG gilt für solche Dokumente, deren Bereitstellung unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Dieser öffentliche Auftrag sollte für die jeweiligen Stellen allgemein oder von Fall zu Fall definiert werden können. |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte den Mitgliedstaaten deshalb eine eindeutige Verpflichtung auferlegen, allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Da hierdurch in die den Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen wird, sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. | (7) Die Richtlinie 2003/98/EG greift in die den Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums ein. Daher sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (7a) Dokumente, für welche die Verwertungsrechte erloschen sind und die infolgedessen Gemeingut sind, stellen einen wesentlichen Bestandteil der Sammlungen von Bibliotheken, Archiven und Museen dar und sollten bei Digitalisierungskampagnen vorrangig behandelt werden; es sollte daher sichergestellt werden, dass die Digitalisierung nicht zu einer Änderung ihres Rechtsstatus führt. Der Zugang zu diesen Daten und deren Weiterverwendung sind zu gewährleisten, um das Grundrecht in Bezug auf den Zugang zu Kultur, Information und Bildung zu wahren. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9a) Die Erschließung, Digitalisierung und Präsentation von Kulturgütern ist eine bedeutende Herausforderung im Hinblick auf die Sicherstellung des allgemeinen Zugangs zu Kultur, Information und Bildung. Daher ist ein angemessener Umgang mit Kulturgütern wichtig, der den Zugang der Bürger zum Kulturerbe erleichtert und der Tatsache Rechnung trägt, dass Kulturgüter keine Wirtschaftsgüter wie andere sind und vor einer übermäßigen Kommerzialisierung geschützt werden müssen. Die kulturellen Einrichtungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, sollten von den öffentlichen Stellen durch die Einrichtung öffentlicher Fonds für die Digitalisierung und Verbreitung von Daten unterstützt werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive ausgeweitet. Die Richtlinie gilt nicht für andere Kultureinrichtungen wie Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive. | (10) Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive ausgeweitet, wobei die Virtualisierung historischer Stätten angeregt wird, um den Zugang zu dieser Art von Informationen zu erleichtern. Die Richtlinie gilt weder für Forschungs- und Bildungseinrichtungen noch für andere Kultureinrichtungen wie Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10a) Da die Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven ein erhebliches soziales und wirtschaftliches Potenzial für die Kultur- und Kreativindustrien und durch die Ausweitung der Europeana-Sammlung auch für die Gesellschaft bietet, sollte die laufende Digitalisierung europäischer kultureller Sammlungen gefördert werden. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10b) Bestimmte personenbezogene Daten in Archivdokumenten, für die das Diskriminierungsverbot gilt, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen oder – sofern die geltenden Rechtsvorschriften ihre Weiterleitung vorsieht – vor jeder Verwendung anonymisiert werden bzw. sollten die Daten über Einzelpersonen entfernt werden. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10c) Hinsichtlich der Erschließung, Digitalisierung und Präsentation kultureller Bestände gibt es zahlreiche Kooperationen zwischen Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen, Archiven und privaten Partnern, bei denen die öffentlichen Stellen exklusive Zugangs- und kommerzielle Verwertungsrechte an den Kooperationspartner vergeben. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Öffentlich-privaten Partnerschaften eine sinnvolle Nutzung kultureller Bestände ermöglichen können und gleichzeitig die Erschließung des kulturellen Erbes für die Bürger beschleunigen. Daher sollten Ausschließlichkeitsvereinbarungen durch die Richtlinie 2003/98/EG nicht ausgeschlossen werden. Zudem sollte es den Kultureinrichtungen freigestellt sein, sich die Partner, mit denen sie kooperieren wollen, unter Einhaltung des Transparenz- und Nicht-Diskriminierungsgrundsatzes selbst auszusuchen. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10d) Die Daten im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen werden. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10 e (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10e) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte weiterhin vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen bleiben. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. | (11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in technologieneutralen maschinenlesbaren Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, nicht zu behindern. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt. | (12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die Vervielfältigung, Zurverfügungstellung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, nicht zu behindern. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, insbesondere für Einzelpersonen im Bereich des Datenschutzes, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Es obliegt den Mitgliedstaaten, diese Aufgabe an eine entsprechende Behörde zu übertragen. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. |
Begründung
Die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde steht den Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Bürokratieabbau und zur Haushaltskonsolidierung entgegen und greift überflüssig tief in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten ein.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten und die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Unionsmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | (15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Erstellung unionsweiter Informationsprodukte und -dienste anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, die Förderung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen zur Entwicklung von Mehrwert-Informationsprodukten und -diensten und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der eindeutig gesamteuropäischen Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(18) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Vorgaben insbesondere für die Gebührenerhebung und Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate macht. | (18) Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie dadurch unterstützen, dass sie nach Anhörung der Beteiligten Vorschläge macht und Leitlinien festlegt, insbesondere für die Gebührenerhebung und Kostenberechnung, empfohlene Lizenzbedingungen und Formate. |
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Nummer 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) ,maschinenlesbar‘ die Eigenschaft, dass digitale Dokumente hinreichend derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig erkennen können.“ | (6) ,maschinenlesbar' die Eigenschaft, dass digitale Dokumente derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen einzelne Daten, die von Interesse sind, technologieneutral extrahieren können.“ |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 3 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 1 genannten Dokumente gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können. | (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 1 genannten Dokumente öffentlicher Stellen gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um Dokumente, die nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen des Zugangs zu Informationen des öffentlichen Sektors zugänglich sind. Diese Dokumente werden soweit wie möglich in technologieneutraler maschinenlesbarer Form verbreitet. |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 3 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Für Dokumente, an denen Rechte des geistigen Eigentums zugunsten von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls die Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können.“ | (2) Für Dokumente, an denen Rechte des geistigen Eigentums zugunsten von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Dokumente, falls die Weiterverwendung erlaubt wird, gemäß den Bedingungen der Kapitel III und IV für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke weiterverwendet werden können, vorausgesetzt, es handelt sich um Dokumente, die nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen des Zugangs zu Informationen des öffentlichen Sektors zugänglich sind. Diese Dokumente werden soweit wie möglich in technologieneutraler maschinenlesbarer Form verbreitet. |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Absatz 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Am Ende von Absatz 4 wird folgender Wortlaut angefügt: | (2) Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
„Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, die mit besonderen Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ausgestattet ist und deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.“ | ‘4. „Ein ablehnender Bescheid muss einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe enthalten, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört der Verweis auf die Möglichkeit der Überprüfung durch eine Behörde in den Mitgliedstaaten.“ |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 5 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. In Absatz 1 werden die Worte „in elektronischer Form“ durch „in maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten“ ersetzt. | 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „1. Öffentliche Stellen stellen ihre Dokumente in den vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, in technologieneutralem maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zur Verfügung. Dies verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen, zu digitalisieren, technologieneutral maschinenlesbar zu machen oder anzupassen, um dem Antrag nachzukommen, und beinhaltet auch keine Verpflichtung, Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.“ |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt. | (1) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so ist der von öffentlichen Stellen verlangte Betrag auf die durch die Vervielfältigung, Zurverfügungstellung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) In Ausnahmefällen und falls dies im öffentlichen Interesse ist, insbesondere wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, kann unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentlichen Stellen nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien und mit Zustimmung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen. | (2) Absatz 1 gilt nicht für: |
| (a) Ausnahmefälle, in denen öffentliche Stellen darauf angewiesen sind, Gewinn zu erwirtschaften, um einen Großteil ihrer Kosten zu decken, welche durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstanden sind; |
| (b) Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive. |
Begründung
Bei gewerblicher und kommerzieller Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen kostendeckende Gebühren erheben dürfen, um den Aufwand umzulegen, der bei der Weitergabe der Daten entsteht, und nachteilige Auswirkungen auf die Qualität der Informationen des öffentlichen Sektors und die Investitionsfähigkeit zu vermeiden. Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive müssen ihren Betrieb teils selbst finanzieren. Bei Wegfall dieser Einnahmen entstünden hohe Defizite im Kulturhaushalt der Mitgliedstaaten.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ | entfällt |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 4
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Der bestehende Wortlaut des Artikels 6 wird zu Absatz 4. | (2) Der bestehende Wortlaut des Artikels 6 wird zu Absatz 4 und erhält folgende Fassung: |
| „4. Soweit Gebühren gemäß Absatz 2 erhoben werden, müssen die Gesamtgebühren nach objektiven, transparenten und variablen Kriterien festgesetzt werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Zurverfügungstellung und Verbreitung nicht übersteigen, wobei ein angemessener, der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Stellen und Einrichtungen entsprechender Investitionsertrag zulässig ist. Bei rein gewerblichen Projekten müssen die durch diese Gebühren erzielten Erträge nach objektiven und transparenten Kriterien, die mit dem allgemeinen Interesse vereinbar sind, investiert werden. Die Gebühren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sollten für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden." |
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 2 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 2a. Folgender Absatz wird eingefügt: |
| „4a. Es obliegt den Mitgliedstaaten, eine nationale Behörde zu benennen, welche geeignet und fachkundig ist, die Einhaltung der in Absatz 4 angeführten Kriterien zur Gebührenberechnung zu überprüfen.“ |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 3
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 5
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Ein neuer Absatz 5 wird angefügt: | entfällt |
„Die Beweislast dafür, dass die Gebühren im Einklang mit diesem Artikel stehen, liegt bei der öffentlichen Stelle, die Gebühren für die Weiterverwendung erhebt.“ | entfällt |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 7
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 7
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) In Artikel 7 (Transparenz) werden vor dem Wortlaut „bei der Berechnung der Gebühren“ die Worte „über die Zusatzkosten hinaus oder“ eingefügt. | (7) In Artikel 7 (Transparenz) erhält der dritte Satz folgende Fassung: |
| „Die betreffende öffentliche Stelle gibt zudem an, welche Faktoren bei der Berechnung der Gebühren nach Artikel 6 berücksichtigt werden." |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 8 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 8 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung ohne Bedingungen gestatten oder aber Bedingungen, wie z. B. die Angabe der Quelle, in einer Lizenz festlegen. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.“ | Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten ohne Bedingungen gestatten oder aber, falls angebracht, Bedingungen in einer Lizenz festlegen, in der wesentliche Fragen geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.“ |
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden, die eine sprachübergreifende Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise online verfügbar sind, und Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind.“ | Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, welche die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten in der gesamten Union erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise in technologieneutralem maschinenlesbarem Format verfügbar sind, und Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.“ |
Begründung
Die Einführung sprachübergreifender Suchmöglichkeiten ist sinnvoll und wird bereits heute auf freiwilliger Basis angeboten. Allerdings wäre angesichts der finanziellen Lage der öffentlichen Hand die Einführung einer generellen Pflicht, solche Suchen immer auch in anderen europäischen Sprachen zu ermöglichen, mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9a) Absatz 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
| „2. Abweichend von Absatz 1, sollte dort, wo ein ausschließliches Recht im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse erforderlich ist, die Gültigkeit dieser Ausschließlichkeitsvereinbarung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle vier Jahre überprüft werden. Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden, unterliegen dem Transparenzgrundsatz und werden von den betreffenden öffentlichen Stellen veröffentlicht.“ |
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (9b) In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: |
| „2a. Abweichend von Absatz 1 darf dort, wo ein ausschließliches Recht im Rahmen der zur Digitalisierung von Kulturbeständen notwendigen kommerziellen Verwertung gewährt wird, die Dauer der kommerziellen Verwertung nicht mehr als 7 Jahre betragen. Während dieses Zeitraums muss das ausschließliche Recht nicht Gegenstand einer Überprüfung sein. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden.“ |
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) In Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: | (10) Artikel 11 Absatz 3 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) erhält folgende Fassung: |
„Solche Vereinbarungen, an denen kulturelle Einrichtungen und Universitätsbibliotheken beteiligt sind, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX [6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.“ | „3. Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die sich nicht für eine Ausnahme nach Absatz 2 qualifizieren, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 2008 beendet. Solche Vereinbarungen, die Bibliotheken (inklusive Universitätsbibliotheken), Museen und Archive betreffen und die sich nicht für eine Ausnahme nach Absatz 2 oder Absatz 2a qualifizieren, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX [6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.“ |
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12 – Einleitung
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 13 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) In Artikel 13 (Überprüfung) wird der Termin 1. Juli 2008 durch [3 Jahre nach dem Umsetzungstermin] ersetzt und der folgende Absatz angefügt: | (12) In Artikel 13 Absatz 1 (Überprüfung) wird der Termin 1. Juli 2008 durch [5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ersetzt und der folgende Absatz angefügt: |
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über den Umfang der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde.“ | (2a) „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle 2 Jahre einen Bericht über den Umfang der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde.“ |
Begründung
Der Nutzen einer jährlichen Berichtspflicht ist nicht ersichtlich, da keine Änderungen an den berichtspflichtigen Sachverhalten binnen eines Jahres zu erwarten sind und den öffentlichen Stellen ein unverhältnismäßiger Mehraufwand auferlegt würde.
VERFAHREN
Titel | Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2011)0877 – C7-0502/2011 – 2011/0430(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | ITRE 15.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | CULT 15.12.2011 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Sabine Verheyen 24.1.2012 | |||
Prüfung im Ausschuss | 27.3.2012 | 29.5.2012 |
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Datum der Annahme | 10.7.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 21 5 2 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Malika Benarab-Attou, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Mary Honeyball, Petra Kammerevert, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Emilio Menéndez del Valle, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Emil Stoyanov, Hannu Takkula, László Tőkés, Helga Trüpel, Marie-Christine Vergiat, Sabine Verheyen, Milan Zver | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Ivo Belet, Nessa Childers, Nadja Hirsch, Iosif Matula, Mitro Repo | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Evžen Tošenovský | |||
11.10.2012
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
( COM(2011)0877 – C7‑0502/2011 – 2011/0430(COD) )
Verfasserin der Stellungnahme: Marielle Gallo
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag für die Richtlinie ist im Rahmen der digitalen Agenda für Europa zu sehen. Informationen des öffentlichen Sektors können für die Entwicklung neuer digitaler Produkte und Dienstleistungen verwendet werden und bergen ein enormes Wachstumspotenzial, das bisher von den Mitgliedsstaaten nicht ausreichend genutzt wird.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission. Er kommt genau im richtigen Augenblick, denn das Internet hat sich für viele von einer Quelle der Information und des Wissens zu einer Datenquelle entwickelt.
In Bezug auf den Inhalt des Vorschlags soll auf folgende Punkte verwiesen werden:
1. Anwendungsbereich der Richtlinie
Dokumente, auf die wegen des Schutzes personenbezogener Daten nicht zugegriffen werden kann, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.
2. Begriffsbestimmungen
Um ihre Weiterverwendung zu erleichtern, sollten die Informationen des öffentlichen Sektors in technologieneutralen und maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt werden. Es ist zweckmäßig, im Rahmen des Machbaren darauf zu achten, dass zur Verarbeitung der Dokumente keine spezifischen Technologien notwendig sind.
3. Gebührenregelung
Die Frage der Gebühren ist für den Erfolg der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors von zentraler Bedeutung. Bei überzogenen Gebühren wären die Entwicklungskosten für neue digitale Produkte und Dienstleistungen für Unternehmen, vor allem für Startups und KMU, nicht erschwinglich. Andererseits erzielen bestimmte öffentliche Stellen einen Teil ihrer Einnahmen durch die Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums.
Es sollte für eine Balance zwischen diesen beiden Zielen, d. h. einerseits der vermehrten Weiterverwendung öffentlicher Informationen und andererseits der Finanzierung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch bestimmte Stellen, gesorgt werden. Die Verfasserin schlägt vor, bestimmten öffentlichen Stellen sowie Bibliotheken, Museen und Archiven weiterhin die Erhebung von Gebühren zu ermöglichen, die über die Zusatzkosten für die Vervielfältigung von Informationen und deren Weiterverbreitung hinausgehen. Diese müssten vorbehaltlich einer Genehmigung durch die für die Überwachung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständigen nationalen Behörde auf objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien beruhen.
4. Unabhängige Behörde für die Überwachung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Schließlich vertritt die Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass es nicht notwendig ist, eine neue Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu schaffen. Die Mitgliedsstaaten können eine bestehende Behörde damit beauftragen, diese Aufgabe zu übernehmen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte den Mitgliedstaaten deshalb eine eindeutige Verpflichtung auferlegen, allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Da hierdurch in die den Autoren der Dokumente zustehenden Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen wird, sollte der Geltungsbereich einer solchen Verknüpfung des Zugangsrechts mit dem Nutzungsrecht eng auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt erforderlich ist, um das mit der Einführung dieses Rechts verfolgte Ziel zu erreichen. In dieser Hinsicht und unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. | (7) Die Richtlinie 2003/98/EG sollte den Mitgliedstaaten deshalb eine eindeutige Verpflichtung auferlegen, allgemein zugängliche Dokumente weiterverwendbar zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Dokumente, die gemäß den geltenden Zugriffsbestimmungen der Mitgliedsstaaten nicht zugänglich sind, oder für die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (7a) Unter Berücksichtigung des Unionsrechts sowie der von den Mitgliedstaaten und der Union eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS‑Übereinkommen), sollten Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgeschlossen werden. War ein Dritter ursprünglicher Eigentümer eines Dokuments, das sich nun im Besitz von Bibliotheken (auch Universitätsbibliotheken), Museen und Archiven befindet und noch durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, so sollte dieses Dokument im Sinne dieser Richtlinie als ein Dokument gelten, das geistiges Eigentum Dritter ist. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive ausgeweitet. Die Richtlinie gilt nicht für andere Kultureinrichtungen wie Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive. | (10) Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive ausgeweitet. Die Richtlinie gilt nicht für andere Kultureinrichtungen wie Opern, Ballette oder Theater und die ihnen zugehörigen Archive und auch nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. | (11) Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen die Dokumente in maschinenlesbaren und technologieneutralen Formaten und – soweit möglich und sinnvoll – zusammen mit den zugehörigen Metadaten in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie diese beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) entspricht. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese grundsätzlich auf die durch die Vervielfältigung und Weiterverbreitung verursachten Zusatzkosten beschränkt sein, sofern nicht nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist. Dabei sollte insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, nicht zu behindern. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt. | (12) Werden Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, so sollten diese nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, mit denen für Gleichbehandlung gesorgt ist. Sie sollten grundsätzlich die Zusatzkosten für die Vervielfältigung und Weiterverbreitung nicht übersteigen. Jedoch sollte insbesondere die Tatsache berücksichtigt werden, dass einige öffentliche Stellen Einnahmen generieren, um einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken. Diesen Stellen und auch Bibliotheken müsste gestattet werden, Gebühren zu erheben, die die Zusatzkosten für die Vervielfältigung und Weiterverbreitung übersteigen und die eine angemessene Gewinnspanne ermöglichen. Diese Gebühren müssten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, mit denen für Gleichbehandlung gesorgt ist. Die Beweislast dafür, dass die Gebühren kostenorientiert sind und den jeweiligen Beschränkungen entsprechen, sollte bei der öffentlichen Stelle liegen, die Gebühren für die Weiterverwendung der Dokumente erhebt.
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(13) In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar – Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener behördlicher Lizenzen fördern. | (13) In Verbindung mit einer Weiterverwendung des Dokuments kann die öffentliche Stelle dem Weiterverwender – soweit durchführbar – Bedingungen auferlegen, beispielsweise die Angabe der Quelle. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken. Offene Lizenzen, die online erteilt werden, die umfangreichere Weiterverwendungsrechte ohne technische, finanzielle oder geografische Einschränkungen gewähren und die auf offenen Datenformaten beruhen, sollten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener behördlicher Lizenzen fördern, und die Lizenzierung von Metadaten aus Informationen des öffentlichen Sektors sollte Lizenzierungsnormen wie beispielsweise den von Europeana festgelegten entsprechen. |
Begründung
Um eine übermäßige Zunahme von Lizenzen zu verhindern und bestehende oder entstehende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Nutzung von Informationen aus dem öffentlichen Sektor zu beseitigen, sollte die Lizenzierung von Metadaten aus Informationen des öffentlichen Sektors Lizenzierungsnormen wie beispielsweise den von Europeana festgelegten entsprechen; siehe die Pressemitteilung der Europeana vom 12. September unter http://goo.gl/inTkj.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch unabhängige, für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (14) Für eine ordnungsgemäße Umsetzung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, beispielsweise in Bezug auf Rechtsbehelfe, die Einhaltung der Gebührengrundsätze und Berichterstattungspflichten, ist die Beaufsichtigung durch für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständige Behörden erforderlich. Die Mitgliedsstaaten sollten festlegen, welche Behörden für die Überwachung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständig sind. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(17) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 19) der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der unabhängigen Behörde Bericht erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. | (17) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 19) der Kommission über das Ausmaß der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, über die Bedingungen, unter denen diese zugänglich gemacht werden, und über die Arbeit der für die Überwachung der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zuständigen Behörde Bericht erstatten. Um ein einheitliches Vorgehen auf Unionsebene sicherzustellen, sollte die Koordinierung zwischen den unabhängigen Behörden insbesondere durch einen Informationsaustausch über bewährte Praktiken und die Datenweiterverwendungspolitik gefördert werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 1 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
| „b) Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, einschließlich Dokumenten, die sich im Besitz von Universitätsbibliotheken befinden und geistiges Eigentum der Universität sind;“ |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„e) Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen wie z. B. Forschungsanlagen gegebenenfalls einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen (außer Universitätsbibliotheken im Hinblick auf andere Dokumente als Forschungsunterlagen, die Rechten des geistiges Eigentums Dritter unterliegen);“ | „e) Dokumente im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, Schulen, Hochschulen (außer Universitätsbibliotheken im Hinblick auf andere Dokumente als Forschungsunterlagen, die Rechten des geistiges Eigentums Dritter unterliegen);“ |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1 – Absatz 3 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 3a. An Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: |
| „fa) Dokumente, die nach dem Recht der Mitgliedsstaaten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht zugänglich sind.“ |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 2 – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) ,maschinenlesbar‘ die Eigenschaft, dass digitale Dokumente hinreichend derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig erkennen können. | (6) ,maschinenlesbar‘ die Eigenschaft, dass digitale Dokumente derart strukturiert sind, dass Softwareanwendungen die relevanten Daten technologieneutral zuverlässig erkennen und extrahieren können. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4 – Absatz 2
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 4 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
2. Am Ende von Absatz 4 wird folgender Wortlaut angefügt: | 2. Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
„Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Behörde, die mit besonderen Regulierungsbefugnissen in Bezug auf die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ausgestattet ist und deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle bindend sind.“ | „4. Ein Bescheid über die Wiederverwendung muss einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe enthalten, die dem Antragsteller zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Zu den Rechtsbehelfen gehört die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unabhängige Überprüfungsinstanz wie die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige nationale Behörde oder die nationale Justizbehörde, die befugt ist, Beschwerden in Bezug auf die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors zu prüfen und deren Entscheidungen von der betreffenden öffentlichen Stelle als bindend erachtet werden müssen.“ |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„2. In Ausnahmefällen und falls dies im öffentlichen Interesse ist, insbesondere wenn öffentliche Stellen einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums decken, kann unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels öffentlichen Stellen nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien und mit Zustimmung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten unabhängigen Behörde gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ | „2. Wenn öffentliche Stellen aus der Nutzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums Einnahmen generieren, um einen wesentlichen Teil ihrer Betriebskosten bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben oder einer besonderen Tätigkeit im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, die einen wesentlichen Teil dieser Aufgaben darstellt, zu decken, kann öffentlichen Stellen gestattet werden, für die Weiterverwendung von Dokumenten Gebühren zu erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6 – Absatz 1
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 6 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„3. Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen und Archive dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ | „3. Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken), Museen, Archive und öffentliche Stellen, die ähnliche Zwecke wie vorangenannte erfüllen, dürfen abweichend von Absatz 1 für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente auf der Grundlage objektiver, transparenter und nachprüfbarer Kriterien und mit Zustimmung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Behörde Gebühren erheben, die über den Zusatzkosten liegen.“ |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 9
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass praktische Vorkehrungen getroffen werden, die eine sprachübergreifende Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise online verfügbar sind, und Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind. | Die Mitgliedstaaten treffen praktische Vorkehrungen, die eine Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Dokumenten erleichtern, wie z. B. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die vorzugsweise online verfügbar, maschinenlesbar und technologieneutral sind, und Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verknüpft sind. |
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) In Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: | (10) Artikel 11 (Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen) erhält folgende Fassung: |
| 1. Es wird folgender Absatz eingefügt: |
| „2a. Ist für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse, wie Beispielsweise Digitalisierungen, ein ausschließliches Recht erforderlich, so ist der Grund für dessen Erteilung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen; Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Besteht ein ausschließliches Recht auf eine gewerbliche Vorzugsnutzung für die Digitalisierung kultureller Ressourcen, wird der öffentlichen Stelle eine Kopie der digitalisierten kulturellen Ressource als Teil der Vereinbarung bereitgestellt.“ |
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 10 – Absatz 1 a (neu)
Richtlinie 2003/98/EG
Artikel 11 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: |
„Solche Vereinbarungen, an denen kulturelle Einrichtungen und Universitätsbibliotheken beteiligt sind, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX [6 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.“ | „Solche Vereinbarungen, an denen Archive, Museen und Bibliotheken (einschließlich Universitätsbibliotheken) beteiligt sind, werden bei Vertragsablauf, auf jeden Fall aber spätestens am 31. Dezember 20XX [10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] beendet.“ |
VERFAHREN
Titel | Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2011)0877 – C7-0502/2011 – 2011/0430(COD) | |||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | ITRE 15.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum | JURI 15.12.2011 | |||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung | Marielle Gallo 19.12.2011 | |||
Prüfung im Ausschuss | 9.7.2012 | 18.9.2012 |
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Datum der Annahme | 11.10.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 20 2 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Gerald Häfner, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Piotr Borys, Eva Lichtenberger, József Szájer, Axel Voss | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Sylvie Guillaume, Salvatore Tatarella | |||
VERFAHREN
Titel | Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2011)0877 – C7-0502/2011 – 2011/0430(COD) | |||
Datum der Konsultation des EP | 12.12.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | ITRE 15.12.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum | IMCO 15.12.2011 | CULT 15.12.2011 | JURI 15.12.2011 | LIBE 15.12.2011 |
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses | LIBE 28.2.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung | Ivailo Kalfin 27.1.2012 |
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Prüfung im Ausschuss | 19.6.2012 | 17.9.2012 | 9.10.2012 |
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Datum der Annahme | 29.11.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 46 4 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Josefa Andrés Barea, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Alejo Vidal-Quadras | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Antonio Cancian, Ioan Enciu, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Bernd Lange, Zofija Mazej Kukovič, Alajos Mészáros, Vladimír Remek, Silvia-Adriana Ţicău, Henri Weber | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Keith Taylor | |||
Datum der Einreichung | 7.12.2012 | |||