Plenarsitzungsdokument

 

A7-0021/2014

13.1.2014

***I

BERICHT

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

( COM(2011)0752 – C7‑0444/2011 – 2011/037(COD))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Lorenzo Fontana

 

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Erklärung der benutzten Zeichen

  *  Konsultationsverfahren

  ***  Zustimmungsverfahren

  ***I  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

  ***II  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

  ***III  Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

 

 

 

 

 

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

 

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

 

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

 

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

 

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen (Beispiel: „ABCD“). Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

 

 

 

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS  5

ANHANG ZU DEM ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG  117

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses  118

VERFAHREN  141

 

 

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

( COM(2011)0752 – C7‑0444/2011 – 2011/037(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2011)0752 ),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0444/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012[2],

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses ( A7-0021/2014 ),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*

zum Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG (EU) Nr. .../2013

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES






vom





zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Politik der Europäischen Union im Bereich Inneres zielt darauf ab, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen – einen Raum ohne Binnengrenzen, in den die Menschen frei einreisen, in dem sie sich frei bewegen und in dem sie ungehindert leben und arbeiten sowie darauf vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt sind und ihre Sicherheit gewährleistet ist; dabei muss sie gemeinsamen Herausforderungen wie der Entwicklung einer umfassenden Einwanderungspolitik der Union zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihres sozialen Zusammenhalts, der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, der Prävention ▌von Bedrohungen durch schwere und organisierte Kriminalität sowie der Bekämpfung von illegaler Einwanderung, Menschenhandel, Cyberkriminalität und Terrorismus Rechnung tragen.

(1a)  Notwendig ist ein integriertes Konzept zur Bewältigung von Problemen, die sich aus dem durch Migration und Asylanträge entstehenden Druck und in Bezug auf die Verwaltung der EU‑Außengrenzen ergeben, wobei für die uneingeschränkte Wahrung des Völkerrechts und der Menschenrechtsvorschriften, auch bei Maßnahmen, die in Drittländern durchgeführt werden, Sorge getragen, Solidarität zwischen allen Mitgliedstaaten geübt und ein Bewusstsein für das Erfordernis, die nationalen Verantwortlichkeiten bei gleichzeitiger eindeutiger Festlegung der Aufgaben zu respektieren, gezeigt werden muss.

(2)  Die Unterstützung der Entwicklungen in diesem Bereich aus Mitteln der Union sollte einen Mehrwert für die Union mit sich bringen und ein konkretes Zeichen für die Solidarität und die Teilung von Verantwortung sein, ohne die die gemeinsamen Herausforderungen nicht bewältigt werden können.

(3)  Die notwendige Kohärenz, Vereinfachung und einheitliche Umsetzung dieser finanziellen Unterstützung in den betroffenen Politikbereichen sollte durch einen gemeinsamen Rechtsrahmen gewährleistet werden.

(3a)  Die Verwendung der Mittel in diesem Bereich sollte koordiniert werden, damit Komplementarität, Effizienz und Sichtbarkeit gewährleistet und Haushaltssynergien erzielt werden.

(4)  Ein gemeinsamer Rechtsrahmen sollte die Grundsätze der Unterstützung sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Anwendung dieser Grundsätze einschließlich der Prävention und Feststellung von Unregelmäßigkeiten und Betrug regeln.

(5)  Die Finanzmittel der Union könnten wirksamer und gezielter eingesetzt werden, wenn die Kofinanzierung förderfähiger Maßnahmen auf strategischen Mehrjahresprogrammen beruhen würde, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Dialog mit der Kommission erstellt werden.

(6)  Im Rahmen des Fonds geförderte Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union aufweisen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die durch Außenhilfeinstrumente geleistete finanzielle Unterstützung ergänzt werden. Der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, wie er unter Nummer 35 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik niedergelegt ist, sollte respektiert werden. Auch sollten bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen ▌Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität mit der humanitären Politik der Union gewährleistet und die humanitären Grundsätze, wie sie im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe niedergelegt sind, beachtet werden.

(7)  Das auswärtige Handeln sollte gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union kohärent und konsistent sein.

(8)  Vor der Ausarbeitung von mehrjährigen Programmen zum Erreichen der Ziele dieser Unterstützung durch die Union sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einen Politikdialog führen und dabei für jeden einzelnen Mitgliedstaat eine kohärente Strategie festlegen. Nach Abschluss des Politikdialogs sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission ein nationales Programm vorlegen, in dem er beschreibt, wie er gedenkt, die Ziele der einschlägigen spezifischen Verordnung im Zeitraum 2014-2020 zu erreichen. Die Kommission sollte prüfen, ob das nationale Programm mit diesen Zielen und mit dem Ergebnis des Politikdialogs vereinbar ist. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die Aufteilung der Unionsfinanzierung auf die Ziele dem Mindestprozentsatz entspricht, der für jedes Ziel in der einschlägigen spezifischen Verordnung festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten von diesen Mindestprozentsätzen abweichen dürfen; in diesem Fall sollten sie die Gründe für die Abweichung in ihrem nationalen Programm angeben. Werden die von dem Mitgliedstaat angegebenen Gründe nicht für angemessen erachtet, so hat die Kommission die Möglichkeit, das nationale Programm nicht zu genehmigen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament regelmäßig über das Ergebnis der Politikdialoge, über den gesamten Programmplanungsprozess – auch über die Ausarbeitung der nationalen Programme und darüber, ob der für jedes Ziel in den einschlägigen spezifischen Verordnungen festgesetzte Mindestprozentsatz eingehalten wird oder nicht – sowie über die Durchführung der nationalen Programme auf dem Laufenden halten.

(9)  Die Strategien sollten einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden, damit im Zeitraum 2018-2020 eine geeignete Unterstützung gewährleistet ist.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis, den Verwaltungsaufwand so weit wie möglich zu reduzieren, zur Aus­arbeitung und Durchführung ▌ihrer nationalen Programme während des gesamten Mehr­jahreszeitraums eine Partnerschaft mit den betroffenen Behörden und Einrichtungen begründen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es in den verschiedenen Phasen des Programmplanungszyklus nicht zu Interessenkonflikten zwischen den Partnern kommt. Jeder Mitgliedstaat sollte für das Monitoring des nationalen Programms einen Aus­schuss einsetzen und ihn bei der Überprüfung der Durchführung und der im Hinblick auf die Programmziele erreichten Fortschritte unterstützen. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Festlegung der praktischen Modalitäten für die Einsetzung des Monitoringausschusses verantwortlich sein.

(11)  Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der nationalen Programme sollte anhand gemeinsamer, in der vorliegenden Verordnung festgelegter Grundsätze durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden. Für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben sollten Stichtage festgelegt werden, damit die nationalen Programme einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegen.

(12)  Die technische Hilfe sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Durchführung ihrer nationalen Programme zu unterstützen und den Empfängern bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union beizustehen. Gegebenen­falls könnte die technische Hilfe auch die Kosten decken, die den zuständigen Behörden in Drittstaaten entstanden sind.

(13)  Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung der Haushaltsordnung[6], die in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ein derartiges flexibles Vorgehen zulässt, die Unterstützung von Maßnahmen ermöglichen, deren Kosten bereits vor Beantragung dieser Unterstützung, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2014, angefallen sind. Die Unterstützung kann in hinreichend begründeten Fällen 100 % der förderfähigen Ausgaben betragen, sofern dies für die durchzuführende Maßnahme wesentlich ist, insbesondere wenn der Empfänger eine internationale Organisation oder eine Nichtregierungsorganisation ist. Die im Wege der Soforthilfe unterstützten Maßnahmen sollten sich unmittelbar aus der Notlage ergeben und nicht dazu dienen, langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten zu ersetzen.

(13a)  Die hinsichtlich des Beitrags aus dem Unionshaushalt getroffenen Beschlüsse sollten mit den erforderlichen Unterlagen versehen sein, damit ein hinreichender Prüfpfad gewährleistet ist.

(14)  Die finanziellen Interessen der ▌Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechts­grundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Sinne der Haushaltsordnung.

(14a)  Im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union kann es sich bei den von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und -Prüfungen um den Wirtschafts­teilnehmern gemäß dem geltenden Recht angekündigte oder nicht angekündigte Kontrollen und Prüfungen handeln.

(14b)  Die neue Struktur der MFR-Fonds im Bereich Inneres zielt darauf ab, die anwendbaren Vorschriften zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern. Die Kontrollmechanismen sollten jedoch effizient bleiben, weshalb an die anwendbaren Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der EU erinnert sei, die sowohl angekündigte als auch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen und ‑Prüfungen vorsehen.

(15)  Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, allgemeine Grundsätze und die erforderlichen Funktionen für diese Systeme festzulegen.

(16)  Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Unionsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung ihrer nationalen Programme zu gewährleisten.

(17)  Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollte die Verantwortung für die Durchführung und Kontrolle der nationalen Programme in erster Linie von den Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme wahr­genommen werden. Bei der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität eng zusammen.

(17a)  Die Mitgliedstaaten sollten umfassend von den Kenntnissen, dem Sachverstand und den Erfahrungen Gebrauch machen, die öffentliche und/oder private Einrichtungen bei der Ausführung früherer Fonds im Bereich Inneres erworben haben.

(18)  Nur von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Behörden bieten eine angemessene Gewähr dafür, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, bevor den Empfängern Unterstützung aus Mitteln der Union gewährt wird. Daher sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass ausschließlich von benannten zuständigen Behörden getätigte Ausgaben aus dem Unionshaushalt erstattet werden können.

(19)  Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen.

(20)  Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Ein wirksames Programmmanagement erfordert die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos.

(21)  Die Vorfinanzierung zu Programmbeginn stellt sicher, dass der betreffende Mitgliedstaat nach der Genehmigung des Programms über die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Empfänger bei der Durchführung des Programms verfügt. Daher sollten Regelungen für die ersten Vorfinanzierungsbeträge festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte die erste Vorfinanzierung vollständig verrechnet sein. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Empfänger den ihnen zustehenden Gesamtbetrag rechtzeitig erhalten.

(21a)  Darüber hinaus sollte eine jährliche Vorfinanzierung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel zur Durchführung ihrer nationalen Programme verfügen. Die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge sollten in jedem Jahr bei der Zahlung des Jahressaldos verrechnet werden.

(22)  Im Zuge der dreijährlichen Überprüfung der Haushaltsordnung[7] erfolgte Änderungen an der Methode der geteilten Mittelverwaltung sind zu berücksichtigen.

(23)  Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht für aus dem Unionshaushalt kofinanzierte Ausgaben in den jeweiligen Jahren sollte ein geeigneter Rahmen für den jährlichen Rechnungsabschluss geschaffen werden. In diesem Rahmen sollte vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde der Kommission in Bezug auf das jeweilige nationale Programm die in Artikel 59 der Verordnung Nr. 966/2012 [neue Haushaltsordnung] aufgeführten Dokumente vorlegt.

(24)  Um die dem jährlichen Rechnungsabschluss zugrunde liegende Zuverlässigkeit in der gesamten Union zu unterstützen, sollten gemeinsame Bestimmungen über Art und Niveau der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen festgelegt werden.

(25)  Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union zu gewährleisten, muss die Kommission unter Umständen Finanzkorrekturen vornehmen. Damit die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit haben, ist festzulegen, unter welchen Umständen Verstöße gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten zu Finanzkorrekturen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte Finanzkorrekturen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das Unionsrecht oder nationales Recht direkt oder indirekt auf die Förderfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Maßnahmen und auf die entsprechenden Ausgaben auswirkt. Damit bei der Entscheidung über das Ausmaß einer Finanzkorrektur die Verhältnismäßigkeit gewährleistet ist, ist es wichtig, dass die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes berücksichtigt. Dafür sollten Kriterien für die Durchführung von Finanzkorrekturen durch die Kommission und das Verfahren für den etwaigen Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur festgelegt werden.

(26)  Zur Feststellung der finanziellen Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und dem Unionshaushalt sollte die Kommission jährlich die Rechnungen dieser Behörden abschließen. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss sollte die Vollständigkeit, Korrektheit und Richtigkeit der Rechnungslegung, jedoch nicht die Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Rechtsvorschriften der Union abdecken.

(27)  Die Kommission ist gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union für die korrekte Anwendung des Unionsrechts verantwortlich und sollte daher entscheiden, ob die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen. Um den Mitgliedstaaten in Bezug auf in der Vergangenheit getätigte Zahlungen rechtliche und finanzielle Sicherheit zu vermitteln, sollte ein Zeitraum festgelegt werden, innerhalb dessen die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichteinhaltung von Vorschriften befinden muss.

(27a)  Wichtig ist es, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die wirksame Durchführung sicherzustellen und dabei zugleich für Transparenz, Rechtssicherheit, Zugänglichkeit der Finanzierung und Gleichbehandlung der Empfänger zu sorgen.

(27b)  Zur Vereinfachung der Verwendung der Mittel und zur Verringerung des Fehlerrisikos bei gleichzeitiger Unterscheidung – wenn nötig – entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Maßnahme sollten die Arten der Unterstützung sowie harmonisierte Bedingungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben einschließlich vereinfachter Kostenoptionen definiert werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten nationale Regelungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben verabschieden.

(28)  Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen der nationalen Programme festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden soll, vor allem, wenn sich die Mittelausführung aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung oder von höherer Gewalt verzögert hat.

(29)  Um eine ordnungsgemäße Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen zu gewährleisten, sollte im Einzelnen geregelt werden, wie die Fristen für die Aufhebungen festgesetzt und wie die entsprechenden Beträge berechnet werden.

(30)  Die Öffentlichkeit sollte über die mit den Unionsmitteln erzielten Ergebnisse und Erfolge informiert werden. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Mittel der Union verwendet werden. Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Empfänger sollten dafür verantwortlich sein, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und stärkere Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission eingeleiteten Kommunikationsaktivitäten zu erzielen, sollten die im Rahmen dieser finanziellen Unterstützung durch die Union für Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen Mittel auch zur Finanzierung der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen beitragen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser finanziellen Unterstützung durch die Union.

(31)  Um für eine umfassende Verbreitung von Informationen über diese finanzielle Unter­stützung durch die Union zu sorgen und um potenzielle Empfänger über Finanzierungs­möglichkeiten zu informieren, sollten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ausführliche Bestimmungen über Informations- und Kommunikationsmaßnahmen erlassen und bestimmte technische Aspekte derartiger Maßnahmen geregelt werden; jeder Mitgliedstaat sollte zumindest eine Website oder ein Internetportal zur Bereitstellung der notwendigen Informationen einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten direktere Formen von Kommunikationskampagnen durchführen, um die potenziellen Empfänger angemessen zu unterrichten, unter anderem durch die Organisation regelmäßiger öffentlicher Veranstaltungen, sogenannter Informationstage und Schulungen.

(32)  Die Wirksamkeit der unterstützten Maßnahmen hängt auch von der Evaluierung dieser Maßnahmen und der Verbreitung ihrer Ergebnisse ab. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Modalitäten, mit denen die Zuverlässigkeit der Evaluierung und die Qualität der betreffenden Informationen gewährleistet werden, sollten festgelegt werden.

(32a)  Die Kommission sollte zur Anwendung der Verordnung, einschließlich zur Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Experten aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.

(33)  Um Bestimmungen dieser Verordnung über die gemeinsamen Grundsätze für die Förderfähigkeit von Ausgaben zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(34)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grund­sätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[8], ausgeübt werden.

(35)  Durchführungsrechtsakte, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollten nach dem Prüfverfahren erlassen werden; Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Muster für die Unterrichtung der Kommission sollten angesichts ihrer rein technischen Natur nach dem Beratungsverfahren erlassen werden.

(36)  Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, namentlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.▌

(36a)  Soweit diese Verordnung allgemeine für die Durchführung spezifischer Verordnungen erforderliche Bestimmungen enthält, die die Anwendbarkeit der Verordnung auf diese spezifischen Verordnungen vorsehen und eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Länder darstellen, für die diese spezifischen Verordnungen auf der Grundlage einschlägiger dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügter Protokolle oder einschlägiger Abkommen gelten, sollte diese Verordnung zusammen mit diesen spezifischen Verordnungen zur Anwendung kommen. Insoweit kann diese Verordnung eine Verbindung zu den Bestimmungen der spezifischen Verordnungen zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands herstellen und sich unmittelbar auf diese auswirken; dabei berührt sie deren Rechtsrahmen.

(36b)  Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(36c)  Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(37)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(38)  Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020* [*ABl. ...] anzugleichen. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung der spezifischen Verordnungen in Bezug auf

a)  die Ausgabenfinanzierung;

b)  Partnerschaft, Programmplanung, Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung;

c)  die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

d)  den Rechnungsabschluss.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  "spezifische Verordnungen"

–  die Verordnung …/2012/EU [zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020],

–  die Verordnung …/2012/EU [zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit] und

–  jede andere Verordnung, die der Anwendung der vorliegenden Verordnung dient;

b)  "Programmplanung" den mehrstufigen Organisations-, Entscheidungsfindungs- und Finanzierungsprozess, in dessen Rahmen die Union und die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der spezifischen Verordnungen auf mehrjähriger Basis durchführen;

c)  "Maßnahme" ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, die von der für das betreffende nationale Programm zuständigen Behörde oder unter deren Verantwortung ausgewählt wurden und zu den allgemeinen und den spezifischen Zielen der spezifischen Verordnungen beitragen;

d)  "Unionsmaßnahme" eine länderübergreifende Maßnahme oder eine Maßnahme von besonderem Interesse für die Union im Sinne der spezifischen Verordnungen;

e)  "Projekt" die konkreten praktischen Mittel, mit denen der Empfänger eines Unionsbeitrags eine Maßnahme ganz oder teilweise durchführt;

f)  "Soforthilfe" ein Projekt oder ein Bündel von Projekten zur Bewältigung einer Notlage im Sinne der spezifischen Verordnungen;

g)  "Empfänger" eine Einrichtung, die im Rahmen eines Projekts einen Unionsbeitrag erhält; hierbei kann es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung, eine internationale Organisation, das Rote Kreuz (IKRK) oder die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften handeln.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

1.  Die spezifischen Verordnungen sehen eine Unterstützung durch nationale Programme, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe vor, die die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen ergänzt und dabei den Zielen der Union Rechnung trägt und einen Mehrwert für die Union schafft.

2.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der im Rahmen der spezifischen Verordnungen und durch die Mitgliedstaaten geleisteten Unterstützung mit den einschlägigen Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union und für Komplementarität mit anderen Instrumenten der Europäischen Union unter Berück­sichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten.

3.  Bei der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen.

4.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten – im Falle von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern – gemeinsam mit dem EAD im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung zwischen dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen sowie die Abstimmung mit anderen einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union, auch im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union.

4a.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür Sorge, dass Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union ergriffen werden, die durch Unionsinstrumente unterstützt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass diese Maßnahmen

a)  im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;

b)  sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren;

c)  den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

5.  Im Einklang mit Artikel [30] der Haushaltsordnung, insbesondere mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

6.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der im Rahmen der spezifischen Verordnungen geleisteten Unterstützung, einschließlich durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.

7.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung und den spezifischen Verordnungen um die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger, die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Artikel 4

Einhaltung von EU-Recht und nationalem Recht

Die im Rahmen der spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen müssen mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht im Einklang stehen.

Artikel 5

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1.  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2.  Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen ein. Sie melden der Kommission diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über erhebliche Fortschritte in einschlägigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

3.  Können rechtsgrundlos an einen Empfänger gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den ▌Haushalt der Union.

4.  Die Mitgliedstaaten bieten einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, so dass für eine abschreckende Wirkung gesorgt wird, wobei dem Nutzen und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 54 bezüglich der in den Absätzen 2 und 3 genannten Pflichten der Mitgliedstaaten zu erlassen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 55 Absatz 2, in denen festgelegt ist, wie oft die Meldungen der Unregelmäßigkeiten zu erfolgen haben und welches Format dafür zu verwenden ist.

6.  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegen und vor Ort durchzuführen.

7.  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten vorgesehen sind, ▌Untersuchungen – einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfe­vereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

8.  Unbeschadet der ▌Absätze 1, 6 und 7 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse ▌, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ergeben, Bestimmungen, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

▌

KAPITEL III

FINANZRAHMEN FÜR UNIONSMASSNAHMEN, SOFORTHILFE UND TECHNISCHE HILFE

Artikel 7

Durchführung

1.  Die Kommission stellt den Gesamtbetrag fest, der auf ihre Initiative für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe aus den jährlichen Mittelbeträgen des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

2.  Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm für die Unionsmaßnahmen und die Soforthilfe mittels eines Durchführungsrechtsakts an. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

3.  Für die Soforthilfe kann die Kommission ein separates Arbeitsprogramm annehmen, damit die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.

4.  Für die Unionsmaßnahmen, die Soforthilfe und die technische Hilfe, die auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, bestehen folgende Möglichkeiten der Mittelverwaltung:

–  direkt, durch die Kommission oder über Exekutivagenturen;

–  indirekt, durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel ▌ 60 der Haushaltsordnung.

Artikel 8

Soforthilfe

1.  In einer Notlage im Sinne der spezifischen Verordnungen kann die Kommission die Gewährung von Soforthilfe beschließen. In derartigen Fällen setzt sie das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig davon in Kenntnis.

2.  Im Rahmen der verfügbaren Mittel können mit der Soforthilfe bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden.

3.  Die Hilfe kann im Einklang mit den in den spezifischen Verordnungen festgelegten Zielen und Maßnahmen in Mitgliedstaaten und in Drittländern geleistet werden.

4.  Mit der Soforthilfe können Ausgaben, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens getätigt wurden, nicht aber solche, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt wurden, finanziert werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

5.  Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen erfolgen, die Unionsagenturen direkt gewährt werden.

Artikel 9

Unionsmaßnahmen und Soforthilfe in oder mit Bezug zu Drittländern

1.  Die Kommission kann beschließen, im Einklang mit den in den spezifischen Verordnungen festgelegten Zielen und Maßnahmen Unionsmaßnahmen und Soforthilfe in oder mit Bezug zu Drittländern zu finanzieren.

2.  Bei direkter Mittelverwaltung können folgende Akteure Anträge auf Finanzhilfe einreichen:

a)  Mitgliedstaaten;

b)  Drittländer in hinreichend begründeten Fällen, in denen Finanzhilfe erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen zu erreichen;

c)  von Drittländern und der Union oder von Mitgliedstaaten eingerichtete gemeinsame Stellen;

d)  internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Einrichtungen, Abteilungen und Missionen der Vereinten Nationen, internationale Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken sowie Institutionen der internationalen Gerichtsbarkeit, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der betreffenden spezifischen Verordnung(en) leisten;

e)  das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;

f)  Nichtregierungsorganisationen, die in der Union und den an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beteiligten Ländern ansässig und registriert sind;

g)  Unionsagenturen für Soforthilfe.

Artikel 10

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1.  Im Rahmen der spezifischen Verordnungen können auf Initiative oder im Namen der Kommission die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und der spezifischen Verordnungen notwendigen Maßnahmen und Tätigkeiten in Bezug auf Vorbereitung, Monitoring, administrative und technische Hilfe, Evaluierung, Prüfung und Kontrolle unterstützt werden.

2.  Diese Maßnahmen und Tätigkeiten können ▌Folgendes umfassen:

a)  Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten;

b)  Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau der administrativen Kapazitäten im Hinblick auf eine effektive Verwaltung im Rahmen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;

c)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, dem Monitoring, dem Informationsaustausch und der Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und mit technischer und administrativer Hilfe;

d)  Evaluierungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Umsetzung der spezifischen Verordnungen beziehen;

e)  Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung der Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und stärkere Synergien zwischen den auf Kommissionsinitiative eingeleiteten Kommunikations­aktivitäten zu erzielen, sollten die im Rahmen dieser Verordnung für Kommunika­tionstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen beitragen, vorausgesetzt, diese stehen in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;

f)  die Einrichtung, die Aktualisierung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Monitoring-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen;

g)  die Entwicklung eines gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringrahmens sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden;

h)  Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen über Evaluierungspraktiken;

i)  Konferenzen, Seminare, Workshops und andere gemeinsame Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die benannten Behörden und die Empfänger in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;

(ia)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Betrugsaufdeckung und der Prävention;

j)  Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung.

3.  Die Maßnahmen können auch den vorherigen und den nachfolgenden Finanzrahmen betreffen.

KAPITEL IV

NATIONALE PROGRAMME

ABSCHNITT 1

PROGRAMMPLANUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 10a

Programmplanung

Die Umsetzung der Ziele der spezifischen Verordnungen erfolgt im Rahmen der mehrjährigen Programmplanung für den Zeitraum von 2014 bis 2020, die einer Halbzeitüberprüfung nach Artikel 15 unterliegt.

Artikel 11

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

1.  Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Einrichtungen ("benannte Behörden") sind dafür zuständig, dass die Programme und die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen auf geeigneter Ebene und im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ausgeführt werden.

2.  Für die Umsetzung und Nutzung der Unterstützung im Rahmen der spezifischen Verordnungen, insbesondere was die finanziellen und administrativen Ressourcen für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle betrifft, gilt hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wodurch der Verwaltungsaufwand verringert und die effiziente Durchführung erleichtert wird.

Artikel 12

Partnerschaft

1a.  ▌Jeder Mitgliedstaat organisiert im Einklang mit seinen innerstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten und vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Sicherheitsvorschriften eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit ▌Behörden und ▌Einrichtungen, die diesbezüglich zuständig sind, um die in Absatz 3 dargelegte Aufgabe wahrzunehmen. Die Partner­schaft wird zwischen zuständigen Behörden gegebenenfalls auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gebildet. Sofern dies für angemessen erachtet wird, kann sie auch einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner mit einschließen.

2.  Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter vollständiger Beachtung der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

3.  Die Mitgliedstaaten binden die Partnerschaft in die Vorbereitung, die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung der nationalen Programme ein. Ihre Zusammensetzung kann während der verschiedenen Phasen des Programmzyklus variieren.

4.  Jeder Mitgliedstaat setzt einen Monitoringausschuss ein, der die Durchführung der nationalen Programme unterstützt.

5.  Die Kommission kann Leitlinien für das Monitoring der nationalen Programme erteilen und erforderlichenfalls und im Benehmen mit dem Mitgliedstaat in beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen.

Artikel 13

Politikdialog

1.▌  Um die Ausarbeitung der nationalen Programme zu erleichtern, führt jeder Mitgliedstaat mit der Kommission auf der Ebene leitender Beamter unter Berücksichtigung der einschlägigen Zeitrahmen nach Artikel 14 einen Dialog. Dieser konzentriert sich auf das Gesamtergebnis, das durch die nationalen Programme erzielt werden soll, um den Bedürfnissen und Prioritäten der Mitgliedstaaten in den unter die spezifische Verordnung fallenden Interventionsbereichen unter Berücksichtigung der Ausgangs­situation in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ziele der spezifischen Verordnungen gerecht zu werden. Der Dialog dient auch als Gelegenheit für einen Gedankenaustausch über Maßnahmen der Union. Das Ergebnis des Dialogs wird als Richtschnur für die Ausarbeitung und Genehmigung der nationalen Programme dienen; es beinhaltet auch den Termin, zu dem der Mitgliedstaat das nationale Programm bei der Kommission vorlegen sollte, um dessen zeitgerechte Annahme zu ermöglichen. Dieses Ergebnis wird in einer vereinbarten Niederschrift festgehalten.

1a.  Im Falle von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern darf keine unmittelbare entwicklungspolitische Ausrichtung vorliegen und ist im Politikdialog auf uneingeschränkte Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns und der Außenpolitik der Union gegenüber dem betreffenden Land oder der betreffenden Region zu achten.

1b.  Nach Abschluss der Politikdialoge unterrichtet die Kommission das Parlament über das Gesamtergebnis.

1c.  Sofern dies von einem Mitgliedstaat und der Kommission für angemessen erachtet wird, kann der Politikdialog im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung nach Artikel 15 wiederholt werden, um den Bedarf des betreffenden Mitgliedstaats und die Prioritäten der Union neu zu bewerten.

▌

Artikel 14

Ausarbeitung und Genehmigung der nationalen Programme

1.  Jeder Mitgliedstaat schlägt auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Politikdialogs nach Artikel 13 Absatz 1 ein mehrjähriges nationales Programm vor, das mit den spezifischen Verordnungen im Einklang steht.

2.  Jedes vorgeschlagene nationale Programm bezieht sich auf die Haushaltsjahre des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 und umfasst die folgenden Bestandteile:

a)  eine Beschreibung der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat, die die erforderlichen faktischen Angaben für eine angemessene Bewertung des Umfangs des Bedarfs enthält;

b)  eine Analyse des Bedarfs des Mitgliedstaats und dessen Ziele im Hinblick auf die Deckung dieses Bedarfs während der Programmlaufzeit;

c)  eine geeignete Strategie mit den Zielen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt sowie mit Vorgaben für deren Verwirklichung, einem vorläufigen Zeitplan und Beispielen für Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen;

(ca)  eine Beschreibung, inwieweit den Zielen der spezifischen Verordnungen Rechnung getragen wird;

d)  die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den mit den spezifischen Verordnungen geschaffenen Instrumenten und anderen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen;

e)  Angaben zu dem zu schaffenden Monitoring- und Evaluierungsrahmen und den Indikatoren für die Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele gegenüber der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat;

(ea)  die Durchführungsbestimmungen für das nationale Programm mit Angabe der benannten Behörden sowie eine zusammenfassende Beschreibung des vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsystems;

f)  eine zusammenfassende Beschreibung des gewählten Konzepts für die Umsetzung des Partnerschaftsprinzips nach Artikel 12;

g)  den Entwurf eines vorläufig nach Haushaltsjahren aufgeschlüsselten Finanzierungsplans für den gesamten Zeitraum unter Angabe der Ausgaben für technische Hilfe;

h)  die Mechanismen und Methoden zur Information der Öffentlichkeit über die nationalen Programme▌.

▌

3.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Vorschläge für die nationalen Programme spätestens drei Monate nach Abschluss des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Politikdialogs vor.

4.  Die nationalen Programme werden gemäß dem von der Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt festgelegten Muster erstellt. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

5.  Vor der Genehmigung eines vorgeschlagenen nationalen Programms prüft die Kommission:

a)  seine Übereinstimmung mit den Zielen der spezifischen Verordnungen und dem Ergebnis des Politikdialogs nach Artikel 13 Absatz 1;

aa)  die Aufteilung der Unionsfinanzierung entsprechend den Zielen unter Berücksichtigung der Anforderungen der spezifischen Verordnung und gegebenenfalls die Gründe für eine Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen;

b)  die Angemessenheit der Ziele, der Vorgaben, der Indikatoren, des Zeitplans und der Beispiele für die im Rahmen des vorgeschlagenen nationalen Programms vorgesehenen Maßnahmen vor dem Hintergrund der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Strategie;

c)  die Angemessenheit der in Absatz 2 Buchstabe fa genannten Durchführungs­bestimmungen vor dem Hintergrund der vorgesehenen Maßnahmen;

d)  die Vereinbarkeit des vorgeschlagenen Programms mit dem Unionsrecht;

e)  die Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, einschließlich des Europäischen Sozialfonds;

f)  gegebenenfalls die Kohärenz mit den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns und der Außenpolitik der Union gegenüber dem betreffenden Land oder der betreffenden Region, sofern es sich um Ziele und Beispiele für Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern im Rahmen einer spezifischen Verordnung handelt.

6.  Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Vorschlags für das nationale Programm Anmerkungen vor. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein vorgeschlagenes nationales Programm den Zielen der spezifischen Verordnung nicht entspricht, den Anforderungen der nationalen Strategie nicht genügt oder dass die Unionsfinanzierung für diese Ziele unzureichend ist oder dass das Programm mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und gegebenenfalls das vorgeschlagene nationale Programm zu ändern.

7.  Die Kommission genehmigt ▌das jeweilige nationale Programm spätestens sechs Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde angemessen Rechnung getragen.

7a.  Unbeschadet des Absatzes 7 unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament über das Gesamtergebnis der Anwendung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels, auch darüber, ob die für jedes Ziel in den einschlägigen spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestprozentsätze eingehalten werden oder nicht.

8.  Treten neue oder unvorhergesehene Umstände ein, so kann auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales Programm erneut geprüft und bei Bedarf für den restlichen Programmplanungszeitraum geändert werden.

Artikel 15

Halbzeitüberprüfung

1.  2018 überprüfen die Kommission und jeder Mitgliedstaat die Lage vor dem Hintergrund der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Zwischenberichte, der Entwicklungen der Unionspolitik und der Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat.

2.  Im Anschluss an diese Überprüfung und unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses können die ▌nationalen Programme überarbeitet werden.

3.  Die in Artikel 14 festgelegten Regeln für die Ausarbeitung und Genehmigung der nationalen Programme gelten entsprechend für die Ausarbeitung und Genehmigung dieser geänderten nationalen Programme.

4.  ▌Nach Abschluss der Halbzeitüberprüfung und als Teil des Zwischenberichts nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung vor▌.

Artikel 16

Finanzierungsstruktur

1.  Die Finanzbeiträge im Rahmen der nationalen Programme werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2.  Die im Rahmen der nationalen Programme unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und erhalten keine anderweitige Finanzierung aus dem Unionshaushalt.

3.  Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.

4.  Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann im Falle spezifischer Maßnahmen oder strategischer Prioritäten im Sinne der spezifischen Verordnungen auf bis zu 90 % erhöht werden.

5.  Der Beitrag aus dem Unionshaushalt kann auch unter ordnungsgemäß begründeten außergewöhnlichen Umständen, beispielsweise wenn wegen des wirtschaftlichen Drucks auf den nationalen Haushalt ansonsten Projekte nicht durchgeführt und die Ziele des nationalen Programms nicht erreicht würden , auf bis zu 90 % erhöht werden.

6.  Der Beitrag aus dem Unionshaushalt für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann sich auf bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben belaufen.

Artikel 17

Allgemeine Fördergrundsätze

1.  Die Förderfähigkeit von Ausgaben unterliegt den nationalen Vorschriften, es sei denn, in dieser Verordnung oder den spezifischen Verordnungen sind spezifische Regeln festgesetzt.

2.  Damit die Ausgaben im Einklang mit den spezifischen Verordnungen förderfähig sind, müssen sie

a)  unter den Anwendungsbereich der spezifischen Verordnungen und deren Ziele fallen;

b)  erforderlich sein, damit das betreffende Projekt durchgeführt werden kann;

c)  angemessen sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, insbesondere hinsichtlich des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Kostenwirksamkeit.

3.  Im Rahmen der spezifischen Verordnung sind Ausgaben förderfähig, wenn sie

–  zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 für einen Empfänger angefallen sind ▌und

–  von der benannten zuständigen Behörde zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2023 tatsächlich gezahlt wurden.

3a.  Ausgaben sind ferner förderfähig, wenn sie zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 1. Januar 2014 für Maßnahmen für technische und administrative Hilfe angefallen sind, die erforderlich sind, um die Einrichtung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen der Verordnung XX/XXXX [Fonds für die innere Sicherheit] zu gewährleisten.

3b.  Ausnahmsweise sind Ausgaben, die 2014 gezahlt wurden, auch förderfähig, wenn sie von der zuständigen Behörde vor deren förmlicher Benennung nach Artikel 24 gezahlt wurden, vorausgesetzt, dass die vor der förmlichen Benennung angewendeten Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen sind wie diejenigen, die nach der förmlichen Benennung der zuständigen Behörde gelten.

4.  Die in den Zahlungsanträgen des Empfängers an die zuständige Behörde aufgeführten Ausgaben sind durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen; dies betrifft jedoch nicht die Formen der Unterstützung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d. Bei diesen Formen der Unterstützung sind abweichend von Absatz 3 in den Zahlungsanträgen die dem Empfänger durch die zuständige Behörde erstatteten Kosten anzugeben.

5.  Unmittelbar durch ein Projekt während seiner Durchführung erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts nicht berücksichtigt wurden, werden von den förderfähigen Ausgaben für das Projekt spätestens im vom Empfänger eingereichten Abschlusszahlungsantrag abgezogen.

Artikel 18

Förderfähige Ausgaben

1.  Für die Erstattung förderfähiger Ausgaben bestehen folgende Möglichkeiten:

a)  Erstattung der förderfähigen Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abschreibung;

b)  auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten;

c)  als Pauschalfinanzierung;

d)  auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die für eine oder mehrere definierte Kostenkategorien festgelegt werden.

2.  Die in Absatz 1 genannten Optionen können kombiniert werden, wenn sich ▌die einzelnen Optionen jeweils auf unterschiedliche Kostenkategorien beziehen oder wenn es sich um unterschiedliche Projekte im Rahmen einer Maßnahme oder um aufeinander folgende Phasen einer Maßnahme handelt.

3.  Umfasst die Projektdurchführung ausschließlich die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, so findet lediglich Absatz 1 Buchstabe a Anwendung. Beschränkt sich die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen eines Projekts auf bestimmte Kostenkategorien, so können alle Optionen nach Absatz 1 Anwendung finden.

4.  Die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Beträge und Sätze werden ▌auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)  anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf

i)  statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen ▌,

ii)  den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Empfänger oder

iii)  der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der einzelnen Empfänger;

b)  nach den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen der Politiken der Union für ähnliche Arten von ▌Projekten und Empfängern gelten;

c)  nach den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für ähnliche Arten von ▌Projekten und Empfängern gelten.

5.  In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Projekt ▌enthält, werden auch die Methode für die Berechnung der Kosten des Projekts sowie die Bedingungen für die Zahlung der Finanzhilfe festgelegt.

6.  Entstehen durch die Umsetzung eines Projekts indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten pauschal berechnet werden:

a)  Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, vorausgesetzt, der Satz wird auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder einer Methode, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für ähnliche Arten von ▌Projekten und Empfängern gilt, berechnet;

b)  Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss; ▌

c)  Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren und im Rahmen der Politiken der Union für ähnliche Arten von ▌Projekten und Empfängern gelten.

▌

6a.  Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung eines Projekts zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1720 Stunden geteilt werden.

▌

8.  Falls der Beitrag aus dem Unionshaushalt 100 000 EUR nicht übersteigt, können die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d zusätzlich zu den in Absatz 4 festgelegten Methoden auch von Fall zu Fall auf der Grundlage eines vorab von der zuständigen Behörde genehmigten Budgetentwurfs festgesetzt werden▌.

9.  Abschreibungskosten können unter folgenden Bedingungen als förderfähig angesehen werden:

a)  ▌die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;

b)  der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung nach Absatz 1 Buchstabe a – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;

c)  die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Projekt;

d)  die Unterstützung aus dem Unionshaushalt wurde nicht zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen.

9a.  Unbeschadet des Artikels 38 können die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Landeswährung eingeführt haben, für die Zwecke des Absatzes 8 den Euro-Umrechnungskurs anwenden, der zum Zeitpunkt der Projektgenehmigung oder der Unterzeichnung der Projektvereinbarung anhand des von der Kommission elektronisch veröffentlichten monatlichen Buchungskurses festgelegt wurde; er bleibt während der Laufzeit des Projekts unverändert.

Artikel 19

Nicht förderfähige Ausgaben

Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus dem Unionshaushalt im Rahmen der spezifischen Verordnungen nicht in Frage:

a)  Schuldzinsen;

b)  Erwerb von unbebauten Grundstücken;

c)  Erwerb von bebauten Grundstücken, die für die Projektdurchführung benötigt werden, und zwar der Teil der Ausgaben, der 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Projekt übersteigt;

d)  Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht rückerstattet▌.

Artikel 20

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

1.  Im Rahmen der spezifischen Verordnungen können auf Initiative eines Mitgliedstaats für jedes nationale Programm Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung, die Verwaltung, das Monitoring, die Evaluierung, die Information und Kommunikation, die Vernetzung, die Kontrolle und Prüfung sowie auf den Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und der spezifischen Verordnungen unterstützt werden.

2.  Gefördert werden können

a)  Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung, Verwaltung und dem Monitoring des Programms oder von Maßnahmen oder Projekten;

b)  Ausgaben im Zusammenhang mit Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen oder Projekten;

c)  Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen des Programms oder von Maßnahmen oder Projekten;

d)  Ausgaben im Zusammenhang mit der Information, Verbreitung und Transparenz in Bezug auf das Programm oder auf Maßnahmen oder Projekte, einschließlich Ausgaben, die durch die Anwendung des Artikels 48 entstehen und Ausgaben für u.a. auf lokaler Ebene organisierte Informations- und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Zielsetzung des Programms;

e)  Ausgaben für die Beschaffung, Einrichtung und Wartung computergestützter Verwaltungs-, Monitoring- und Evaluierungssysteme für die Zwecke dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen;

f)  diese Ausgaben können auch die Kosten für Sachverständige und andere Teilnehmer von Ausschusssitzungen, einschließlich aus Drittländern, umfassen, sofern ihre Anwesenheit für die wirksame Durchführung der Programme, Maßnahmen oder Projekte erforderlich ist;

g)  Ausgaben für die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.

3.  Die Mitgliedstaaten können die Mittel zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger und die in Artikel 23 genannten zuständigen Behörden, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, und von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Empfänger im Hinblick auf die Verwaltung und Nutzung der im Rahmen der spezifischen Verordnungen gewährten Unterstützung einsetzen.

4.  Die Maßnahmen können auch den vorherigen und den nachfolgenden Finanzrahmen betreffen.

5.  Sind eine oder mehrere Behörden für mehr als ein nationales Programm zuständig, so können die Mittel für die Ausgaben für technische Hilfe in jedem der betreffenden Programme teilweise oder ganz zusammengefasst werden.

Abschnitt 2

Verwaltung und Kontrolle

Artikel 21

Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Jeder Mitgliedstaat richtet für die Durchführung seines nationalen Programms Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die Folgendes vorsehen:

a)  eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Behörde und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Behörde;

b)  die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Behörden sowie innerhalb dieser Behörden;

c)  Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der gemeldeten Ausgaben;

d)  computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren sowie für das Monitoring und die Berichterstattung;

e)  Systeme für Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Behörde Aufgaben einer anderen Einrichtung überträgt;

f)  Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

g)  Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

h)  Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

Artikel 21a

Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Verwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Programme zuständig.

Artikel 21b

Verpflichtungen der Empfänger

Die Empfänger arbeiten mit der Kommission und den benannten Behörden uneingeschränkt zusammen, wenn diese ihre Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen wahrnehmen.

Artikel 22

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1.  Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und dieser Verordnung resultierenden Zuständigkeiten▌.

2.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die nationalen Programme mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang stehen und dass diese Systeme wirksam funktionieren.

3.  Die Mitgliedstaaten weisen jeder zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben während des gesamten Programmplanungszeitraums angemessene Ressourcen zu.

4.  Die Mitgliedstaaten legen transparente Regeln und Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten im Einklang mit dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen fest.

5.  Der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Bedingungen und Modalitäten festlegt, denen dieses elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

Artikel 23

Zuständige Behörden

1.  Die zuständigen Behörden sind:

▌

b)  eine ▌zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des Mitgliedstaats, bei der es sich um die benannte Einrichtung im Sinne des Artikels 59 der Haushaltsordnung handelt und die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist;

c)  eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche Behörde oder öffentliche Einrichtung, die funktionell von der zuständigen Behörde▌ unabhängig ist und die dafür zuständig ist, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung zu erteilen;

d)  gegebenenfalls eine oder mehrere beauftragte Behörde(n): eine öffentliche oder private Einrichtung, die bestimmte Aufgaben der zuständigen Behörde unter deren Verantwortung ausführt.

2.  Jeder Mitgliedstaat legt die Regeln für die Beziehungen zwischen den in Absatz 1 genannten Behörden und für ihre Beziehungen zur Kommission fest.

Artikel 24

Benennung der zuständigen Behörden

1.  Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 3▌ der Haushaltsordnung informieren die Mitglied­staaten die Kommission so bald wie möglich nach dem Beschluss zur Annahme des nationalen Programms über die förmliche Benennung – auf Ministerebene – der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind.

2.  Die Benennung wird erteilt, sofern die Einrichtung die in oder auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.

3.  Die Benennung basiert auf einem Bestätigungsvermerk einer ▌Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Einhaltung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Haushaltsordnung können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung über die Benennung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen die Benennungskriterien nicht mehr erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.

▌

5.  Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Systems ist die Kommission befugt, nach dem Verfahren des Artikels 54 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

a)  die Mindestvoraussetzungen für die Benennung der zuständigen Behörden in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Monitoring sowie Verfahrensregeln für die Erteilung und die Aufhebung von Benennungen;

b)  die Regeln für die Überwachung und das Verfahren für die Überprüfung der Benennung der zuständigen Behörden;

c)  die Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Maßnahmen sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

Artikel 25

Allgemeine Grundsätze für Kontrollen durch zuständige Behörden

1.  Die zuständigen Behörden führen eine systematische Verwaltungskontrolle▌ durch und nehmen zudem bei abschließenden Zahlungsanträgen der Empfänger – gegebenenfalls auch unangekündigte – Vor-Ort-Kontrollen zur Prüfung der in der jährlichen Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben vor, um eine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit zu erhalten.

2.  Bei ▌ Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde im Hinblick auf eine repräsentative Fehlerquote und ein Mindest-Konfidenzniveau, die auch besonders fehlerbehaftete Fälle adäquat berücksichtigen, aus der Grundgesamtheit der Empfänger eine Stichprobe, die sich gegebenenfalls aus einem Zufallsteil und einem risikobasierten Teil zusammensetzt.

3.  Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

4.  Sind ermittelte Probleme offenbar systembedingt und können daher ein Risiko für andere Projekte mit sich bringen, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass weitere Unter­suchungen – einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Kontrollen – durchgeführt werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen und zu klären, ob die Fehlerquote ein akzeptables Maß übersteigt. Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, von denen die Kommission in der in Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Übersicht unterrichtet wird.

5.  Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften. Dabei kann es sich insbesondere um Folgendes handeln:

a)  Vorschriften für die von der zuständigen Behörde vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, einschließlich unangekündigter Vor-Ort-Kontrollen, im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen – auch hinsichtlich der Frist für die Aufbewahrung der Belege –, Zusagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen ergeben;

b)  Vorschriften über das Mindestmaß an Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind;

c)  Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

Artikel 26

Zahlungen an die Empfänger

Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und vollständig erhalten. Der den Empfängern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert.

Artikel 27

Aufgaben der Prüfbehörde

1.  Um den gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung erteilten Bestätigungsvermerk zu untermauern, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und stichprobenweise die in der jährlichen Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben geprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren des Artikels 54 delegierte Rechtsakte über den Status der Prüfbehörden und die für ihre Prüfungen geltenden Bedingungen zu erlassen.

2.  Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, so sorgt die Prüfbehörde dafür, dass diese Stelle über das erforderliche Fachwissen und die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.

3.  Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Prüftätigkeit nach international anerkannten Prüfstandards erfolgt.

Artikel 28

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

1.  Die Kommission und die Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und ‑verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich so bald wie möglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen bestmöglich und im angemessenen Umfang einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

2.  Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig zusammen, um ▌sich über Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

Artikel 29

Kontrollen und Prüfungen durch die Kommission

1.  Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich des Benennungsverfahrens, des Antrags auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 39, der jährlichen Durchführungsberichte und der von den nationalen und den Unionsstellen durchgeführten Prüfungen vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der nationalen Programme wirksam funktionieren.

2.  Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission Vor-Ort-Prüfungen oder ‑Kontrollen vornehmen, die der betroffenen zuständigen nationalen Behörde – außer in dringenden Fällen – mindestens zwölf Arbeitstage im Voraus anzukündigen sind. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Duplizierungen der von den Mitgliedstaaten durchge­führten Prüfungen oder Kontrollen zu vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Empfänger auf ein Mindestmaß zu reduzieren. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3.  Die Prüfungen und Kontrollen können sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:

a)  die Überprüfung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eines nationalen Programms oder eines Teils davon;

b)  die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;

c)  das Vorliegen der erforderlichen Belege, die sich auf die im Rahmen der nationalen Programme geförderten Maßnahmen beziehen müssen;

d)  die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt und kontrolliert wurden;

e)  eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Rahmen der Maßnahmen und/oder des nationalen Programms.

4.  Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit Projekten und technischer Unterstützung oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung. Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Hausdurchsuchungen oder an der Befragung von Personen auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, ohne dass die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte davon berührt oder die Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte dadurch beeinträchtigt werden.

5.  Auf Ersuchen der Kommission und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats werden von den zuständigen Einrichtungen dieses Mitgliedstaats zusätzliche Kontrollen oder Untersuchungen der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen vorgenommen. An diesen Kontrollen können Kommissionsbedienstete oder von der Kommission beauftragte Personen teilnehmen. Im Hinblick auf eine bessere Kontrolle kann die Kommission mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten deren Behörden um Amtshilfe bei bestimmten Kontrollen oder Untersuchungen ersuchen.

6.  Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems oder die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den geltenden Regelungen gewährleisten.

Abschnitt 3

Finanzmanagement

Artikel 30

Mittelbindungen

1.  Die Bindung von Haushaltsmitteln der Union für jedes nationale Programm erfolgt in Jahrestranchen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020.

2.  Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines nationalen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung und, sobald die Notifikation an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung dar.

3.  Für jedes nationale Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach Genehmigung des Programms durch die Kommission.

4.  Die Kommission nimmt vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Bindung der Haushaltsmittel für die nachfolgenden Tranchen vor, und zwar auf Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses, es sei denn, es gilt Artikel 16 der Haushaltsordnung.

Artikel 31

Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

1.  Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Beitrag aus dem Unionshaushalt zu jedem nationalen Programm gemäß den Mittelzuweisungen. Die Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen zugeordnet.

2.  Die Zahlungen erfolgen als anfängliche Vorfinanzierung, jährliche Vorfinanzierung, Zahlung des Jahressaldos und schließlich des letzten Restsaldos.

3.  Es gilt Artikel 90 der Haushaltsordnung.

Artikel 32

Kumulierung der anfänglichen Vorfinanzierung und der Jahressalden

1.  Der kumulierte Gesamtbetrag der anfänglichen Vorfinanzierung und der Zahlungen der Jahressalden darf 95 % des Beitrags aus dem Unionshaushalt zum nationalen Programm nicht übersteigen.

2.  Auch nach Erreichung der Obergrenze von 95 % können die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Zahlungsanträge übermitteln.

Artikel 33

Vorfinanzierungsregelung

1.  Nach Erlass des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms zahlt die Kommission der benannten zuständigen Behörde für den gesamten Programmplanungszeitraum einen anfänglichen Vorfinanzierungsbetrag. Dieser entspricht 4 % des Gesamtbeitrags aus dem Unionshaushalt zum nationalen Programm. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann diese Zahlung innerhalb von vier Monaten in zwei Tranchen erfolgen.

1a.  Im Jahr 2015 wird vor dem 1. Februar 2015 ein jährlicher Vorfinanzierungsbetrag gezahlt, der sich auf 3 % des Gesamtbeitrags aus dem Haushaltsplan der Union zum nationalen Programm beläuft. Für die Jahre 2016 bis 2022 entspricht dieser Betrag 5 % des Gesamtbeitrags aus dem Haushaltsplan der Union zum nationalen Programm.

2.  Wird ein nationales Programm im Jahr 2015 oder danach genehmigt, werden die anfängliche Vorfinanzierung und die jährliche Vorfinanzierung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln spätestens 60 Tage nach Genehmigung des nationalen Programms gezahlt.

2a.  Im Falle von Änderungen am Gesamtbeitrag aus dem Haushaltsplan der Union zu einem nationalen Programm werden der anfängliche sowie die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge entsprechend angepasst und erscheinen im Finanzierungsbeschluss.

3.  Die Vorfinanzierung ist ▌ für Zahlungen an Empfänger bestimmt, die das nationale Programm durchführen, sowie für die zuständigen Behörden für Ausgaben, die sich auf die technische Hilfe beziehen. Sie wird der zuständigen Behörde unverzüglich für diese Zwecke zur Verfügung gestellt.

Artikel 33a

Verrechnung der Vorfinanzierung

1.  Der anfängliche Vorfinanzierungsbetrag wird spätestens bei Abschluss des nationalen Programms gemäß Artikel 36 von der Kommission vollständig verrechnet.

2.  Der jährliche Vorfinanzierungsbetrag wird von der Kommission gemäß Artikel 35 verrechnet.

3.  Die gesamte Vorfinanzierung wird der Kommission vollständig erstattet, wenn binnen 36 Monaten ab der von der Kommission getätigten Zahlung der ersten Tranche der anfänglichen Vorfinanzierung keine Zahlungsanträge gemäß Artikel 39 eingereicht wurden.

4.  Zinserträge aus der anfänglichen Vorfinanzierung werden zugunsten des betreffenden nationalen Programms verbucht und im letzten Zahlungsantrag von den öffentlichen Ausgaben abgezogen.

Artikel 33b

Interne Zweckbindung der Einnahmen

1.  Als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 der Haushaltsordnung gelten

i)  Beträge, die nach den Artikeln 40 und 42 dem Unionshaushalt zugeführt werden, einschließlich Zinsen;

ii)  Beträge, die nach dem Abschluss von Programmen während des vorangegangenen mehrjährigen Finanzrahmens dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen.

2.  Die Beträge nach Absatz 1 werden dem Unionshaushalt zugeführt und im Falle einer Wiederverwendung zuerst zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der spezifischen Verordnungen verwendet.

Artikel 34

Haushaltsjahr

Für die Zwecke dieser Verordnung und entsprechend Artikel 59 der Haushaltsordnung beginnt ein Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres n-1 und endet am 15. Oktober des Jahres n und erfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die in diesem Zeitraum erfolgt sind und von der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Artikel 35

Zahlung des Jahressaldos

1.  Die Kommission zahlt ▌auf der Grundlage des geltenden Finanzplans, der jährlichen Rechnungslegung für das nationale Programm im jeweiligen Haushaltsjahr und des entsprechenden Beschlusses über den Rechnungsabschluss den Jahressaldo.

2.  In die jährliche Rechnungslegung gehen die von der zuständigen Behörde im Haushaltsjahr getätigten Zahlungen ein, die ordnungsgemäß den Kontrollen nach Artikel 25 unterzogen wurden, einschließlich der Zahlungen, die sich auf technische Hilfe beziehen.

3.  In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt die Zahlung des Jahressaldos spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission die in Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 49 genannten Informationen und Unterlagen für anforderungsgemäß erklärt hat und der letzte Jahressaldo abgerechnet wurde.

Artikel 36

Abschluss des Programms

1.  Die Mitgliedstaaten reichen bis spätestens 31. Dezember 2023 folgende Unterlagen ein:

a)  die für die letzte jährliche Rechnungslegung erforderlichen Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 1;

b)  einen Antrag auf Zahlung des Restsaldos sowie

c)  den Schlussbericht über die Durchführung des nationalen Programms gemäß Artikel 49 Absatz 1.

2.  Die Zahlungen, die die zuständige Behörde zwischen dem 16. Oktober 2022 und dem 30. Juni 2023 tätigt, gehen in die Rechnungslegung des letzten Jahres ein.

3.  Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Unterlagen zahlt die Kommission ▌ auf der Grundlage des geltenden Finanzplans, der letzten jährlichen Rechnungslegung und des entsprechenden Beschlusses über den Rechnungsabschluss den letzten Restsaldo.

4.  In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln wird die Zahlung des letzten Restsaldos spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss für das letzte Haushaltsjahr oder einen Monat nach Genehmigung des Schlussberichts getätigt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt. Die nach Zahlung des Restsaldos noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 47 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

Artikel 37

Unterbrechung der Zahlungsfrist

1.  Die mit der Beantragung der Zahlung beginnende Zahlungsfrist kann durch einen bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne der Haushaltsordnung für bis zu sechs Monate unterbrochen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  Nach Angaben einer Prüfstelle eines Mitgliedstaats oder der Union gibt es eindeutige Hinweise auf erhebliche Funktionsmängel beim Verwaltungs- und Kontrollsystem.

b)  Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in einem Zahlungsantrag geltend gemachte Ausgaben mit einer erhebliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehenden Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen.

c)  Nicht alle nach Artikel 39 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht.

Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

2.  Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der im Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben, auf den der Mangel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zutrifft, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie darum, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sobald diese Maßnahmen getroffen sind, beendet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Unterbrechung.

Artikel 37a

Aussetzung der Zahlung

1.  Die Kommission kann die Zahlung des Jahressaldos vollständig oder teilweise aussetzen, wenn

a)  das wirksame Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das nationale Programm durch einen schwerwiegenden Mangel beeinträchtigt wird, der den Unionsbeitrag für das nationale Programm gefährdet, und noch keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

b)  die Ausgaben im Jahresabschluss mit einer Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen hat und nicht behoben wurde;

c)  der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 37 geführt hat.

2.  Die Kommission kann über die Aussetzung der Zahlung eines gesamten Jahressaldos oder eines Teils davon entscheiden, nachdem sie dem Mitgliedstaat ▌Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

3.  Die Kommission hebt die Aussetzung der Zahlung eines gesamten Jahressaldos oder eines Teils davon auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. ▌

Artikel 38

Verwendung des Euro

1.  Die Beträge in den von den nationalen Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

2.  Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der zuständigen Behörde des nationalen Programms verbucht wurden. Der Wechselkurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

3.  Wird in einem Mitgliedstaat der Euro als Währung eingeführt, so wird die in Absatz 2 beschriebene Umrechnung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der zuständigen Behörde verbucht wurden.

Abschnitt 4

Rechnungsabschluss und Finanzkorrekturen

Artikel 39

Antrag auf Zahlung des Jahressaldos

1.  Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres die in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen vor. Die übermittelten Unterlagen dienen als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos. Die Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise höchstens bis zum 1. März verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen.

▌

2.  Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, weitere Informationen zum Zweck des Jahresrechnungsabschlusses zur Verfügung zu stellen. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann diese ihren Beschluss über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen.

▌

4.  Die Unterlagen gemäß Absatz 1 sind nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegten Mustern zu erstellen. Diese Durchführungs­rechtsakte werden von der Kommission gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 40

Jährlicher Rechnungsabschluss

1.  Die Kommission beschließt zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den Jahresrechnungsabschluss für jedes nationale Programm. Der Beschluss über den Rechnungsabschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der jährlichen Rechnungslegung und ergeht vorbehaltlich jeglicher späterer Finanzkorrekturen.

2.  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren bezüglich des Erlasses des Beschlusses und dessen Durchführung fest, darunter für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und für die einschlägigen Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

Artikel 41

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten nehmen die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von nationalen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind ▌. Bei Finanzkorrekturen wird der Beitrag aus dem Unionshaushalt zu einem Programm ganz oder teilweise gestrichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Art und Schwere­grad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust zulasten des Unionshaushalts und nehmen angemessene Korrekturen vor. Gestrichene oder eingezogene Beträge werden zusammen mit den Zinsen, aber abzüglich der Beträge, die sich aus den vom Europäischen Rechungshof oder von einer Dienststelle der Kommission wie OLAF festgestellten Unregelmäßigkeiten ergeben, wieder dem nationalen Programm zugewiesen. Nach Abschluss des nationalen Programms führt der betreffende Mitgliedstaat die eingezogenen Beträge wieder dem Unionshaushalt zu.

Artikel 42

Konformitätsabschluss und Finanzkorrekturen der Kommission

1.  Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem nationalen Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Rückforderungen an den Mitgliedstaat stellt, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die den anwendbaren Rechtsvorschriften ▌ zuwiderlaufen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof festgestellt wurden.

2.  Ein Verstoß gegen das anwendbare ▌Recht führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)  der Verstoß ▌ hat sich auf die Auswahl eines Projekts für das nationale Programm ausgewirkt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, dies festzustellen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat;

b)  ▌der Verstoß hat sich auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Unionshaus­halt geltend gemachten Ausgaben ausgewirkt ▌ oder falls es – aufgrund der Art des Verstoßes – nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern, jedoch ein begründetes Risiko besteht, dass der Verstoß diese Wirkung hat.

3.  Bei der Entscheidung über ▌eine Finanzkorrektur gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen das anwendbare ▌ Recht und seine finanzielle Auswirkungen auf den ▌ Unionshaushalt berücksichtigt.

4.  Vor jedem Beschluss über die Ablehnung einer Finanzierung werden die Feststellungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt, wonach sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen bemühen.

5.  Die Finanzierung folgender Ausgaben darf nicht abgelehnt werden:

a)  Ausgaben der zuständigen Behörde, die mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat;

b)  Ausgaben zugunsten mehrjähriger Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme, wenn die letzte Verpflichtung des Empfängers mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt zu erfüllen war, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat;

c)  nicht unter Buchstabe b fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme, wenn die Zahlung oder gegebenenfalls die Zahlung des letzten Restsaldos von der zuständigen Behörde mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat.

6.  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses bezüglich des Erlasses des Beschlusses und dessen Durch­führung fest, darunter für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und für die einschlägigen Fristen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

Artikel 43

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 21 Buchstabe h vorzunehmen und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates[9] zurückzufordern, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

Artikel 44

Rückzahlung

1.  Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungs­anordnung festgesetzt ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

2.  Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der Zinssatz angewandt, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde legt und der am ersten Arbeitstag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

Abschnitt 5

Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 45

Grundsätze

1.  Grundsätzlich gilt für alle nationalen Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Mittelbindung als anfängliche und jährliche Vorfinanzierung gemäß Artikel 33 und mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 39 abgerufen werden, aufgehoben wird. Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.

1a.  Abweichend von Absatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014.

1b.  Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittel­bindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet.

2.  Mittelbindungen für das letzte Jahr werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

3.  Mittelbindungen, die am letzten Tag der Förderfähigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 3 noch offen sind und für die die zuständige Behörde nicht binnen sechs Monaten ab diesem Tag einen Zahlungsantrag stellt, werden automatisch aufgehoben.

Artikel 46

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

1.  Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Behörde bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten:

a)  Aussetzung der Maßnahmen aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung; oder

b)  Gründe höherer Gewalt, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten nationalen Programms oder eines Teils davon haben. Die zuständigen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten nationalen Programms oder eines Teils davon nach.

Die Ausnahme kann einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr gedauert hat, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung der Maßnahme und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

2.  Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Januar.

3.  Der Teil einer Mittelbindung, für den ein Zahlungsantrag gestellt wurde, der aber zum 31. Dezember des Jahres n + 2 nur teilweise oder einstweilig gar nicht gezahlt wurde, wird bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindung nicht berücksichtigt.

Artikel 47

Verfahren

1.  Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 45 droht.

2.  Auf der Grundlage der ihr am 31. Januar vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde über den Betrag, der gemäß ihren Informationen von der Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

3.  Der Mitgliedstaat kann sich innerhalb von zwei Monaten mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder sich hierzu äußern.

4.  Die Kommission veranlasst die automatische Aufhebung der Mittelbindung spätestens neun Monate nach Ablauf der letzten Frist, die sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt.

5.  Im Falle der automatischen Aufhebung einer Mittelbindung wird der Beitrag aus dem Unionshaushalt zu dem betreffenden nationalen Programm für das jeweilige Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Wenn der Mitgliedstaat keinen geänderten Finanzierungsplan vorlegt, wird der Beitrag der Union im Finanzierungsplan anteilig verringert.

KAPITEL V

INFORMATION, KOMMUNIKATION, MONITORING, EVALUIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 48

Information und Bekanntmachung

1.  Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sind verantwortlich für

a)  ▌ eine Website oder ein Internetportal mit Informationen und Zugang zu den nationalen Programmen im jeweiligen Mitgliedstaat;

b)  die Unterrichtung potenzieller Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der nationalen Programme;

c)  die Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der spezifischen Verordnungen bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der nationalen Programme.

2.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten Transparenz bei der Durchführung der nationalen Programme und führen eine Liste der Maßnahmen der einzelnen nationalen Programme, die über die Website oder das Internetportal zugänglich ist. Die Liste der Maßnahmen beinhaltet aktualisierte Informationen über die endgültigen Empfänger, die Namen der Projekte und die Höhe der ihnen zugewiesenen Unionsmittel.

2a.  In der Regel werden diese Informationen veröffentlicht, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, strafrechtliche Ermittlungen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist.

3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Regeln für die Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen sowie für Informationsmaßnahmen für Empfänger zu erlassen.

4.  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 55 Absatz 3 erlassen.

Artikel 49

Berichte über die Durchführung

1.  Zum 31. März 2016 und zum 31. März jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2022 übermittelt die zuständige Behörde der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung jedes nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die zuständige Behörde kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ab. Die Mitgliedstaaten legen zum 31. Dezember 2023 ihre Schlussberichte über die Durchführung der nationalen Programme vor.

2.  Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:

a)  der Durchführung des nationalen Programms mit Bezugnahme auf die Finanzdaten und Indikatoren;

b)  sämtlichen wesentlichen Aspekten, die sich auf die Ergebnisse des nationalen Programms auswirken.

3.  Im Hinblick auf die Halbzeitüberprüfung wird in dem 2017 vorzulegenden Durchführungsbericht Folgendes aufgeführt und bewertet:

-a)  die Informationen nach Absatz 2;

a)  die Fortschritte beim Erreichen der mit dem Beitrag aus dem Unionshaushalt verfolgten Ziele der nationalen Programme;

b)  die Beteiligung der einschlägigen Partner gemäß Artikel 12.

4.  Der 2020 übermittelte Durchführungsbericht und der Schlussbericht enthalten zusätzlich zu den Informationen und zur Bewertung nach ▌ Absatz 2 ▌ auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des nationalen Programms, wobei dem Ergebnis des Politikdialogs Rechnung getragen wird.

5.  Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten jährlich vorzulegenden Durchführungsberichte müssen alle in diesen Absätzen verlangten Informationen enthalten. Wenn ein Bericht die Anforderungen nicht erfüllt, informiert die Kommission die Mitgliedstaaten binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts darüber; andernfalls gilt er als anforderungsgemäß.

6.  Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten ab Erhalt des jährlichen Durchführungsberichts ihre Bemerkungen dazu mit. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Bericht als angenommen.

7.  Die Kommission kann Anmerkungen zu Aspekten des jährlichen Durchführungsberichts der zuständigen Behörde machen, die sich auf die Durchführung des nationalen Programms auswirken. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die zuständige Behörde die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert die Kommission gegebenenfalls binnen drei Monaten über die ergriffenen ▌Maßnahmen.

8.  Die jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussbericht sind nach den von der Kommission festgelegten Mustern zu erstellen. Die entsprechenden Durchführungs­rechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

Artikel 50

Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen

1.  Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein regelmäßiges Monitoring zu dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen vor.

2.  Sie evaluiert die Durchführung der spezifischen Verordnungen in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52.

3.  Ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen wird festgelegt, um die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, den Zusatznutzen und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen, die Verfahrensvereinfachung und die Verringerung des Verwaltungsaufwands im Lichte der Ziele dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen sowie den Beitrag der Verordnung und der spezifischen Verordnungen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen zu können.

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Weiterentwicklung des gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens zu erlassen.

5.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ▌ die Informationen vor, die benötigt werden, um diese Verordnung und die spezifischen Verordnungen einem Monitoring und einer Evaluierung zu unterziehen.

6.  Die Kommission bewertet ferner die Komplementarität der im Rahmen der spezifischen Verordnungen durchgeführten Maßnahmen und der Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Union.

6a.  Die Kommission widmet dem Monitoring und der Evaluierung von Maßnahmen und Programmen mit Bezug zu Drittländern gemäß Artikel 9 besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 51

Evaluierung der nationalen Programme durch die Mitgliedstaaten

1.  Die Mitgliedstaaten nehmen die in Artikel 52 Absatz 1 genannten Evaluierungen vor. Die im Jahr 2017 vorzunehmende Evaluierung wird zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Programme nach dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen beitragen.

2.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten, einschließlich von Daten zu den in dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen genannten Indikatoren, eingerichtet werden.

3.  Die in Artikel 52 Absatz 1 genannten Evaluierungen werden von ▌Sachverständigen vorgenommen, die funktional von den zuständigen Behörden, Prüfbehörden und delegierten Behörden unabhängig sind. Diese Sachverständigen können einer eigenständigen öffentlichen Einrichtung angegliedert sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Kommission formuliert Leitlinien für die Durchführung der Evaluierungen.

4.  Die in Artikel 52 Absatz 1 genannten Evaluierungen werden vollumfänglich veröffentlicht, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, strafrechtliche Ermittlungen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist.

Artikel 52

Evaluierungsberichte der Mitgliedstaaten und der Kommission

1.  Gemäß dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen legen die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Evaluierungsberichte vor:

a)  bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Durchführung der Maßnahmen und den Fortschritt beim Erreichen der Ziele der nationalen Programme;

b)  bis zum 31. Dezember 2023 einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung der Maßnahmen der nationalen Programme.

2.  Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Evaluierungsberichte:

a)  bis zum 30. Juni 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen auf Ebene der Union. Dieser Bericht enthält zudem eine Bewertung der Halbzeitüberprüfung, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen durchgeführt wird;

b)  bis zum 30. Juni 2024 − nach Abschluss der nationalen Programme − einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.

3.  Die Kommission untersucht im Rahmen der Ex-post-Evaluierung auch die Wirkung der spezifischen Verordnungen auf die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hinsichtlich folgender Ziele:

a)  Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes für die Grenzsicherheit, die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und das Krisenmanagement;

b)  wirksame Steuerung der Migrationsströme in die EU;

c)  Entwicklung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems;

d)  gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen;

e)  Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Migrationspolitik und der inneren Sicherheit;

f)  ein gemeinsamer Ansatz der Union gegenüber Drittländern im Bereich Migration und Sicherheit.

▌

3a.  Alle Evaluierungsberichte nach diesem Artikel werden vollumfänglich veröffentlicht, sofern nicht der Zugang zu den Informationen aufgrund ihres vertraulichen Charakters, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, die öffentliche Ordnung, strafrechtliche Ermittlungen und den Schutz personenbezogener Daten, beschränkt ist.

KAPITEL VI

▌ SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die in dieser Verordnung genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von drei Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.  Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 55

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem ▌ hiermit eingesetzten gemeinsamen Ausschuss "Fonds für Asyl/Migration und für innere Sicherheit" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 48 Absatz 4 dieser Verordnung.

Artikel 56

Überprüfung

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung spätestens bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 57

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

 

 

___________________

 

 

ANHANG ZU DEM ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

 

 

Unterrichtung des EP über nationale Programme

 

„Die Kommission wird ihr Möglichstes tun, um das Europäische Parlament im Voraus über die Annahme nationaler Programme zu informieren.“

 

 

Keine Stellungnahme / kein Rechtsakt

 

„Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) verstößt. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen.“

 

 

14.9.2012

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

( COM(2011)0752 – C7‑0444/2011 – 2011/0367(COD) )

Verfasserin der Stellungnahme: Monika Hohlmeier

 

 

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Haushaltsmittel für den Bereich Inneres

Im Juni 2011 legte die Kommission ihre Vorschläge für den Mehrjährigen Finanzrahmen vor, u. a. für einen Gesamthaushalt für den Bereich Inneres in Höhe von 10,9 Mrd. Euro für den Zeitraum 2014-2020.

Der Betrag umfasst Ausgaben für Finanzprogramme und auch Mittel für IT-Großsysteme und die im Bereich Inneres tätigen EU-Agenturen[10].

 

Haushaltsmittel für den Bereich Inneres für 2014-2020

Mio. EUR (jeweilige Preise )

Asyl- und Migrationsfonds

einschließlich Neuansiedlungsprogramm und Europäisches Migrationsnetzwerk

3,869

Fonds für die innere Sicherheit

einschließlich neuer IT-Großsysteme

4,648

Bestehende IT-Großsysteme und IT-Agenturen

822

Zwischensumme

9,339

Agenturen

(Europol, Frontex EASO, Cepol und EMCDDA)

1,572

Insgesamt

10,911

 

Der Rechtsrahmen der beiden Fonds

Zur Vereinfachung der Finanzierungsstrukturen im Bereich Inneres und mit Blick auf eine bessere Abstimmung der Ausgaben auf EU-Ebene mit den strategischen politischen Zielen der Union schlägt die Kommission vor, die Zahl der Fonds auf zwei zu reduzieren und horizontale Bestimmungen über die Verwaltung der Fonds festzulegen. Die beiden Fonds weisen daher nach Möglichkeit identische Durchführungsmechanismen auf.

Diese Verordnung „zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements“ ist daher Teil des Rahmens für die Bereitstellung von Unionsmitteln durch zwei Fonds

·einen Asyl- und Migrationsfonds und

·einen Fonds für die Innere Sicherheit (der sich aus einem Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa und einem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zusammensetzt).

In diesem horizontalen Instrument, das auf den Asyl- und Migrationsfonds und die beiden Komponenten des Fonds für die innere Sicherheit (direkt oder aufgrund von Querverweisen) Anwendung findet, sind die Regeln für die Programmplanung, die Verwaltung und Kontrolle, die Berichterstattung über die Mittelverwaltung und die Evaluierung festgelegt.

Diese generelle Struktur mit vier Verordnungen ist notwendig angesichts der verschiedenen Regeln für Abstimmungen im Rat, die durch die in den Protokollen 19 (Schengen-Besitzstand) und 21 (Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) vorgesehene „variable Geometrie“ zum Tragen kommen. Die Gesamtzahl an Bestimmungen wird durch eine horizontale Verordnung gegenüber einer Festlegung dieser Bestimmungen in jedem einzelnen Rechtsakt beträchtlich verringert.

Die allgemeinen Bestimmungen

Diese Verordnung regelt nur die Verpflichtungen finanzieller und technischer Art, wie die Vorschriften in Bezug auf Programmplanung, Verwaltung und Kontrolle, Mittelverwaltung, Rechnungsabschluss, Beendigung von Programmen sowie Berichterstattung und Evaluierung und Durchführungsmechanismen, während die Festlegung der politischen Ziele, der förderfähigen Maßnahmen, der Mittelzuweisung und des Umfangs der Unterstützung in den einzelnen Politikbereichen in den drei spezifischen Verordnungen erfolgt.

Finanzielle Auswirkungen

Da mit dieser Verordnung nur allgemeine Vorschriften über die Finanzierung von Ausgaben festgelegt werden, sind keine Mittelzuweisungen vorgesehen. Stattdessen sind in dem von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen für den Asyl- und Migrationsfonds 3 869 Mio. EUR und für den Fonds für die innere Sicherheit 4 648 Mio. EUR (siehe oben stehende Tabelle in jeweiligen Preisen) angesetzt. Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden damit im Wesentlichen im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt; die laufende Verwaltung erfolgt auf einzelstaatlicher Ebene.

Die Änderungsanträge

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die finanzierten Tätigkeiten einen EU-Mehrwert enthalten müssen. Zu diesem Zweck sollten auch die relevanten zuständigen EU-Agenturen im Rahmen des politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten angemessen konsultiert werden, zur Vorbereitung des Festlegung der einzelstaatlichen Programme.

Um eine missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln möglichst zu vermeiden, schlägt die Verfasserin vor, unangekündigte Kontrollen und Inspektionen vor Ort vorzusehen. Außerdem schlägt die Verfasserin mit Blick auf eine effiziente und zielorientierte Mittelausgabe sowie im Lichte des Eigenbeitrags jedes Mitgliedstaates vor, für Soforthilfemaßnahmen keine Förderfähigkeit von 100% vorzusehen, sondern immer ein Mindestmaß an Kofinanzierung durch den Mitgliedstaat zu fordern, auch auf sehr niedrigem Niveau.

Zur Gewährleistung der Kontinuität der Finanzierung schlägt die Verfasserin eine jährliche Vorfinanzierung vor.

 

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

 

Änderungsantrag    1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a. weist darauf hin, dass die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich einen Hinweis für den Gesetzgeber darstellt und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt wurde;

 

Änderungsantrag    2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; stellt fest, dass selbst bei einer Anhebung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zur Höhe des Jahres 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden können;

 

_______________

 

1Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266

 

Änderungsantrag    3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Anbetracht der bereits von der Union vorgegebenen und durchgeführten Aufgaben diese politischen Prioritäten auf vorausschauende und angemessene Weise in den Vorschlag einbinden muss;

 

Änderungsantrag    4

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 d (neu)

 

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1d. bekräftigt, dass delegierte Rechtsakte im Vertrag von Lissabon nur als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Vorschriften eines betreffenden Gesetzgebungsakts vorgesehen sind; hält daher an seiner Kritik in Bezug auf den weit verbreiteten Rückgriff auf delegierte Rechtsakte fest und besteht darauf, dass alle wesentlichen Vorschriften in dem betreffenden Rechtsakt geregelt werden müssen;

 

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa1“unterstrich das Europäische Parlament die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes bei der Bewältigung dringlicher Fragen in den Bereichen Einwanderung und Asyl sowie im Hinblick auf die Verwaltung der Außengrenzen der Union mit ausreichenden Mitteln und Unterstützungsinstrumenten zur Bewältigung von Krisensituationen, die in einem Geist der Achtung der Menschenrechte und der Solidarität unter sämtlichen Mitgliedstaaten sowie unter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und mit einer klaren Festlegung der Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Ferner stellte es fest, dass in dieser Hinsicht die gestiegenen Herausforderungen für FRONTEX, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und die Fonds für Solidarität und Steuerung der Migrationsströme gebührend berücksichtigt werden müssen.

 

__________________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266

Begründung

Ziffer 107 der Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel: „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“

 

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) In seiner Entschließung vom 8. Juni 20111 betonte das Europäische Parlament ferner die Notwendigkeit, bessere Synergien zwischen verschiedenen Fonds und Programmen zu entwickeln, wies darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung der Mittel und die Zulassung von Querfinanzierungen es ermöglichen, mehr Mittel für gemeinsame Ziele zuzuweisen, begrüßte die Absicht der Kommission, die Gesamtzahl der Haushaltsinstrumente im Bereich Inneres auf eine Zwei-Säulen-Struktur – und gegebenenfalls mit geteilter Verwaltung – zu reduzieren, und vertrat die Ansicht, dass dieser Ansatz wesentlich zu einer stärkeren Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der derzeitigen Fonds und Programme beitragen sollte. Es unterstrich jedoch die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Zielvorgaben des Politikbereichs Inneres nicht durcheinandergebracht werden.

 

__________________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266

Begründung

Ziffer 109 der Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel: „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“

 

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Ausgabe der Mittel in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit Komplementarität, eine bessere Effizienz und Sichtbarkeit gewährleistet sowie bessere Haushaltssynergien erzielt werden;

 

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Ziele des Fonds sein, wobei gleichzeitig eine optimale Verwendung der finanziellen Ressourcen zu gewährleisten ist;

 

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Das auswärtige Handeln sollte gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union kohärent und konsistent sein.

(7) Das auswärtige Handeln sollte gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union kohärent und konsistent sein. Die Kommission und der EAD sollten gemeinsam einen effizienten Mechanismus zur Gewährleistung einer solchen Kohärenz einrichten.

 

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der nationalen Programme sollte anhand gemeinsamer Grundsätze durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden. Für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben sollten Stichtage festgelegt werden, damit die nationalen Programme einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegen.

(11) Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der nationalen Programme sollte durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden und dabei gleichzeitig den in dieser Verordnung niedergelegten gemeinsamen Grundsätzen unterliegen. Für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben sollten Stichtage festgelegt werden, damit die nationalen Programme einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegen.

 

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die technische Hilfe sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Durchführung ihrer nationalen Programme zu unterstützen und den Empfängern bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union beizustehen.

(12) Die technische Hilfe ist ausschlaggebend, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Durchführung ihrer nationalen Programme zu unterstützen, den Empfängern bei der Erfüllung ihrer Pflichten und der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union beizustehen und dadurch die Sichtbarkeit der EU-Mittel und den Zugang zu diesen zu verbessern.

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung der Haushaltsordnung1, die in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ein derartiges flexibles Vorgehen zulässt, die Unterstützung von Maßnahmen ermöglichen, deren Kosten bereits vor Beantragung dieser Unterstützung angefallen sind.

(13) Damit die rasche Leistung von Soforthilfe auf einer angemessenen Grundlage erfolgen kann, sollte diese Verordnung in Einklang mit der entsprechenden Bestimmung der Haushaltsordnung1, die in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ein derartiges flexibles Vorgehen zulässt, die Unterstützung von Maßnahmen ermöglichen, deren Kosten bereits vor Beantragung dieser Unterstützung angefallen sind.

____________

____________

1 Dreijährliche Überprüfung der Haushaltsordnung – Vorschlag der Kommission COM(2010) 260 .

1Vorschlag für eine Verordnung über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union ( COM(2010)815 endgültig vom 22.12.2010).

Begründung

Richtigstellung des falschen Verweises.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist zwar eine Hauptpriorität, die Ausgabe der Mittel in den betreffenden Politikbereichen sollte jedoch vereinfacht werden. Wenn die Fehlerquote eines Mitgliedstaates innerhalb des Bereichs der Umsetzung dieser Verordnung und der damit in Zusammenhang stehenden spezifischen Verordnungen 2 % nicht übersteigt, sollte die Häufigkeit der Kontrollen daher reduziert werden.

 

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Im Zuge der dreijährlichen Überprüfung der Haushaltsordnung1 erfolgte Änderungen an den Grundsätzen der geteilten Mittelverwaltung sind zu berücksichtigen.

(22) Im Zuge der dreijährlichen Überprüfung der Haushaltsordnung1 erfolgte Änderungen an der Methode der geteilten Mittelverwaltung sind zu berücksichtigen.

_______________

_______________

1 Dreijährliche Überprüfung der Haushaltsordnung – Vorschlag der Kommission COM(2010) 260 .

1Vorschlag für eine Verordnung über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union ( COM(2010)815 endgültig vom 22.12.2010).

Begründung

Geteilte Mittelverwaltung ist kein Ausführungsprinzip, sondern eine Methode zur Ausführung des Haushalts der EU.

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)Bei geteilter Mittelverwaltung sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sollten bei der Verwaltung von EU-Mitteln für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Bestimmungen sollten in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

 

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Es ist wichtig, für eine wirtschaftliche Haushaltsführung des Programms und dessen möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung zu sorgen, wobei gleichzeitig auch die Rechtssicherheit und die Zugänglichkeit des Instruments für alle Beteiligten zu gewährleisten sind. Da Teile der Tätigkeiten im Rahmen dieser Fonds einer geteilten Verwaltung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, zusätzliche Bestimmungen einzuführen, mit denen die Inanspruchnahme von Fonds für die Begünstigten erschwert wird.

 

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die spezifischen Verordnungen sehen eine Unterstützung durch nationale Programme, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe vor, die die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen ergänzt und den Zielen der Union Rechnung trägt.

1. Die spezifischen Verordnungen sehen eine Unterstützung durch nationale Programme, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe vor, die die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen ergänzt und den Zielen der Union Rechnung trägt und einen EU-Mehrwert schafft.

Begründung

Die Finanzierung durch die Union sollte stets zu einem Mehrwert führen und nicht die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten ersetzen.

 

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach den spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach den spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels trifft die Kommission in den Bereichen, in denen die verwaltungstechnischen Voraussetzungen im Hinblick auf eine angemessene Umsetzung nicht vorhanden sind, die erforderlichen Maßnahmen, um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Einrichtung der notwendigen Verwaltungsstrukturen zu unterstützen.

 

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten bieten einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, so dass für eine abschreckende Wirkung gesorgt wird, wobei dem Nutzen und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

4. Die Mitgliedstaaten bieten einen wirksamen Schutz vor Betrug, insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko, so dass für eine abschreckende Wirkung gesorgt wird, wobei dem Nutzen und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Dazu können unangekündigte Kontrollen und Inspektionen vor Ort gehören.

Begründung

Um eine missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln möglichst zu vermeiden, sollten unangekündigte Kontrollen und Inspektionen vor Ort möglich sein.

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Für die Unionsmaßnahmen, die Soforthilfe und die technische Hilfe, die auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, bestehen folgende Möglichkeiten der Mittelverwaltung:

4. Für die Unionsmaßnahmen, die Soforthilfe und die technische Hilfe, die auf Initiative der Kommission eingeleitet werden, bestehen folgende Möglichkeiten der Mittelverwaltung:

– direkt, durch die Kommission oder über Exekutivagenturen;

– direkt, durch die Kommission oder über Exekutivagenturen;

– indirekt, durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel [57] der Haushaltsordnung.

– indirekt, durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel [57] der Haushaltsordnung.

 

Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushaltsplans der Union und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die von den in Unterabsatz 2 genannten Einrichtungen durchgeführten Maßnahmen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut der revidierten Haushaltsordnung angepasst.

 

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können mit der Soforthilfe bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden.

2. Im Rahmen der verfügbaren Mittel und abweichend von Artikel 16 können mit der Soforthilfe mehr als 90 %, aber nicht 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden.

Begründung

Um eine effiziente und verantwortungsvolle Ausgabe sowie die Komplementarität von EU-Mitteln zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen immer mitfinanzieren und somit eine zielorientierte Verwendung der Ausgaben der Union gewährleisten. Bei Soforthilfemaßnahmen kann die Förderfähigkeit der Ausgaben 90 % überschreiten, sollte jedoch nicht 100 % betragen.

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zu Beginn des Programmplanungszeitraums führt die Kommission mit jedem Mitgliedstaat – unter Berücksichtigung der Ausgangssituation in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ziele der spezifischen Verordnungen – einen Politikdialog über dessen Bedarf und den Beitrag, der zur Deckung dieses Bedarfs aus dem Unionshaushalt geleistet werden könnte. Als Ergebnis des Politikdialogs werden in einer vereinbarten Niederschrift oder einem Briefwechsel die besonderen Bedürfnisse und Prioritäten des betreffenden Mitgliedstaats festgehalten und ein Rahmen für die Ausarbeitung der nationalen Programme festgelegt.

1. Zu Beginn des Programmplanungszeitraums führt die Kommission mit jedem Mitgliedstaat – unter Berücksichtigung der Ausgangssituation in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ziele der spezifischen Verordnungen – einen Politikdialog über dessen Bedarf und den Beitrag, der zur Deckung dieses Bedarfs aus dem Unionshaushalt geleistet werden könnte. Als Ergebnis des Politikdialogs werden in einer vereinbarten Niederschrift oder einem Briefwechsel die besonderen Bedürfnisse und Prioritäten des betreffenden Mitgliedstaats festgehalten und ein Rahmen für die Ausarbeitung der nationalen Programme festgelegt.

 

Damit der notwendige EU-Mehrwert gewährleistet ist, umfasst der politische Dialog eine angemessene Konsultation der zuständigen Agenturen der Union und bietet die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch über Unionsmaßnahmen.

Im Falle von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern darf keine unmittelbare entwicklungspolitische Ausrichtung vorliegen und ist im Politikdialog auf uneingeschränkte Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns und der Außenpolitik der Union gegenüber dem betreffenden Land oder der betreffenden Region zu achten.

Im Falle von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern darf keine unmittelbare entwicklungspolitische Ausrichtung vorliegen und ist im Politikdialog auf uneingeschränkte Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns und der Außenpolitik der Union gegenüber dem betreffenden Land oder der betreffenden Region zu achten.

Begründung

Damit der notwendige EU-Mehrwert der Ausgaben der Union gewährleistet ist, müssen sowohl die Mitgliedstaaten als auch die zuständigen EU-Agenturen einen konstruktiven Dialog über die Festlegung der Aufgaben und Prioritäten eingehen. Daher sollten die relevanten zuständigen EU-Agenturen bei der Vorbereitung der einzelstaatlichen Programme konsultiert werden, während die Mitgliedstaaten gleichzeitig die Gelegenheit haben sollten, sich zu den Maßnahmen der Union zu äußern.

 

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) eine geeignete Strategie mit den Zielen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt sowie mit Vorgaben für deren Verwirklichung, einem vorläufigen Zeitplan und Beispielen für Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen;

(c) eine geeignete Strategie mit den Zielen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt sowie mit Vorgaben für deren Verwirklichung, einem vorläufigen Zeitplan und Beispielen für Maßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen; anhand dieser Strategie ist in jedem Mitgliedstaat eine gerechte und angemessene Verteilung der Mittel – im Rahmen der spezifischen Verordnungen – auf die in den spezifischen Verordnungen genannten Ziele zu gewährleisten;

 

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Alle nationalen Programme werden bis zum 31. Dezember 2014 gebilligt.

 

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und dieser Verordnung resultierenden Zuständigkeiten. Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Programme zuständig.

1. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung resultierenden Zuständigkeiten. Im Einklang mit der Methode der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der nationalen Programme zuständig; die Kommission ist gemäß Artikel 317 AEUV weiterhin zuständig für die Ausführung des Haushalts der Union.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut der revidierten Haushaltsordnung angepasst.

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung sowie als Zahlung des Jahressaldos und schließlich des letzten Restsaldos.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung sowie als jährliche Vorfinanzierung, Zahlung des Jahressaldos und schließlich des letzten Restsaldos.

Begründung

Um die Kontinuität der Finanzierung zu gewährleisten, ist auch eine jährliche Vorfinanzierung vorzusehen.

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorfinanzierungsregelung

Erste und jährliche Vorfinanzierungsregelung

Begründung

Um die Kontinuität der Finanzierung zu gewährleisten müssen die zeitlichen Rahmen der Zahlungen spezifiziert und auch jährliche Vorfinanzierungen vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nach Erlass des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms zahlt die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum einen Vorfinanzierungsbetrag. Dieser entspricht 4 % des Beitrags aus dem Unionshaushalt zum nationalen Programm. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann diese Zahlung in zwei Tranchen erfolgen.

1. Nach Erlass des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms zahlt die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum einen Vorfinanzierungsbetrag. Dieser entspricht 6 % des Beitrags aus dem Unionshaushalt zum nationalen Programm. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln kann diese Zahlung innerhalb von sechs Monaten in zwei Tranchen erfolgen.

Begründung

Um die Kontinuität der Finanzierung zu gewährleisten müssen die zeitlichen Rahmen der Zahlungen spezifiziert und auch jährliche Vorfinanzierungen vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Vor Februar eines jeden Jahres des Mehrjährigen Finanzrahmens wird ein jährlicher Vorfinanzierungsbetrag gezahlt, der 5% des Gesamtbeitrags aus dem Unionshaushalt zum nationalen Programm entspricht.

Begründung

Um die Kontinuität der Finanzierung zu gewährleisten müssen die zeitlichen Rahmen der Zahlungen spezifiziert und auch jährliche Vorfinanzierungen vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird ein nationales Programm im Jahr 2015 oder danach genehmigt, werden die Tranchen im Jahr der Genehmigung gezahlt.

2. Nach dem ersten Jahr des Inkrafttretens des Mehrjährigen Finanzrahmens werden die Tranchen je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden sind, spätestens zwei Monate nach Genehmigung des nationalen Programms gezahlt.

Begründung

Um die Kontinuität der Finanzierung zu gewährleisten müssen die zeitlichen Rahmen der Zahlungen spezifiziert und auch jährliche Vorfinanzierungen vorgesehen werden.

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Grundsätzlich gilt für alle nationalen Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Mittelbindung als Vorfinanzierung gemäß Artikel 33 oder mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 39 abgerufen werden, aufgehoben wird.

1. Grundsätzlich gilt für alle nationalen Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Mittelbindung als Vorfinanzierung gemäß Artikel 33 oder mittels eines Zahlungsantrags gemäß Artikel 39 abgerufen werden, aufgehoben wird.

 

Für den Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet.

Begründung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die nationalen Programme für den Asylfonds und den Migrationsfonds 2014 angenommen werden. Mit Blick auf die möglichen Schwierigkeiten während des ersten Jahres des MFR sollte vermieden werden, dass Mittel für Verpflichtungen in Bezug auf die geteilte Verwaltung verloren gehen und sollten die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen angepasst werden. Entsprechend sollte die Aufhebung der Mittelbindung für das erste Jahr des MFR erfolgen, indem zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel bezogen auf die Mittelbindung für 2014 hinzugerechnet wird.

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014.

Begründung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die nationalen Programme für den Asylfonds und den Migrationsfonds 2014 angenommen werden. Mit Blick auf die möglichen Schwierigkeiten während des ersten Jahres des MFR sollte vermieden werden, dass Mittel für Verpflichtungen in Bezug auf die geteilte Verwaltung verloren gehen und sollten die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen angepasst werden. Entsprechend sollte die Aufhebung der Mittelbindung für das erste Jahr des MFR erfolgen, indem zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel bezogen auf die Mittelbindung für 2014 hinzugerechnet wird.

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In solchen Fällen berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet.

Begründung

Wenn die erste Mittelbindung sich auf das Jahr 2015 bezieht und mit Blick auf die möglichen Schwierigkeiten während des ersten Jahres des MFR sollte vermieden werden, dass Mittel für Verpflichtungen in Bezug auf die geteilte Verwaltung verloren gehen und sollten die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen angepasst werden. Entsprechend sollte die Aufhebung der Mittelbindung für das erste Jahr des MFR erfolgen, indem zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel bezogen auf die Mittelbindung für 2015 hinzugerechnet wird.

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In den Berichten, auf die in Absatz 2 Buchstaben a und b Bezug genommen wird, belegt die Kommission wenn möglich konkret die Komplementarität und die Synergien, die zwischen den EU-Mitteln und den Haushalten der Mitgliedstaaten erzielt wurden, sowie die entsprechenden Auswirkungen des EU-Haushalts auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Stockholmer Programms.

 

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In den Berichten, auf die in Artikel 52 Absatz 2 Buchstaben a und b Bezug genommen wird, belegt die Kommission wenn möglich konkret die Komplementarität und die Synergien, die zwischen den EU-Mitteln und den Haushalten der Mitgliedstaaten erzielt wurden, sowie die entsprechenden Auswirkungen des EU-Haushalts auf die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Stockholmer Programms.

 

 

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Vorschriften - Asyl- und Migrationsfonds und Fonds für die innere Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0752 – C7-0444/2011 – 2011/0367(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.12.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

15.12.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Monika Hohlmeier

15.2.2012

Datum der Annahme

6.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Burkhard Balz, Maria Da Graça Carvalho, Edit Herczog, Jürgen Klute, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Luigi Berlinguer

 

 

 

 

 

VERFAHREN

Titel

Allgemeine Vorschriften - Asyl- und Migrationsfonds und Fonds für die innere Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0752 – C7-0444/2011 – 2011/0367(COD)

Datum der Konsultation des EP

15.11.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.12.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

15.12.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Lorenzo Fontana

9.2.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2012

10.7.2012

11.10.2012

27.11.2012

 

9.1.2014

 

 

 

Datum der Annahme

9.1.2014

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

9

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Baroness Sarah Ludford, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Alexander Alvaro, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Stanimir Ilchev, Ulrike Lunacek, Hubert Pirker, Zuzana Roithová, Joanna Senyszyn, Marie-Christine Vergiat

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici, Christian Engström, Enrique Guerrero Salom, Nadja Hirsch, Olle Ludvigsson

Datum der Einreichung

13.1.2014

 

 

[1] ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.
[2] ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.
[3]* Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
[4]  ABl. C … vom …, S. ….
[5]  ABl. C … vom …, S. ….
[6]  ▌Verordnung 966/2012
[7]  ▌ Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates.
[8]  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
[9]  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
[10] Quelle: Mitteilung der Kommission: „Ein offenes und sicheres Europa: Die Haushaltsmittel für den Bereich Inneres für 2014-2020“ - COM(2011)0749 .