Plenarsitzungsdokument
27.1.2014
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
( COM(2013)0192 – C7‑0097/2013 – 2013/0103(COD) )
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Christofer Fjellner
PR_COD_1amCom
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Konsultationsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen (Beispiel: „ABCD“). Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 59
VERFAHREN 64
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
( COM(2013)0192 – C7‑0097/2013 – 2013/0103(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2013)0192 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0097/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel ( A7-0053/2014 ),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen einfließen. | (3) Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von von Drittländern ergriffenen Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. |
Begründung
Es soll deutlich gemacht werden, wer Vergeltungsmaßnahmen gegen die EU ergreifen könnte.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(4) Zum Wohle größerer Transparenz und Berechenbarkeit bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen sollten die von der Einführung vorläufiger Antidumping- beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Parteien, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Die Vorwarnzeit sollte der Zeitspanne zwischen der Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts bei dem nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss beziehungsweise dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Antisubventionsausschuss und der Annahme dieses Rechtsakts durch die Kommission entsprechen. Diese Zeitspanne ist in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist. | entfällt |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Damit eine wirksame Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen drohen. | (6) Damit Vergeltungsmaßnahmen wirksam bekämpft werden können, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen und insbesondere dann, wenn heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige betroffen sind, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen von Drittländern drohen. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(7) Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte den Unionsherstellern die Pflicht auferlegt werden, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen. | (7) Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollten die Unionshersteller zur Zusammenarbeit aufgefordert werden und dazu, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen. Klein- und Kleinstunternehmen sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen sein, damit sie nicht unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und unverhältnismäßig hohen Kosten ausgesetzt sind. |
Begründung
Hier kann es sich nicht um eine Verpflichtung handeln, da keine Sanktionen vorgesehen sind. Es ist somit sinnvoller, zur Zusammenarbeit aufzufordern und es den Unionsherstellern zu überlassen, ob sie der Aufforderung nachkommen.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(10) Um die Überprüfungspraxis zu optimieren, sollten den Einführern die während der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet werden, falls die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung nicht verlängert werden. Dies ist angezeigt, da sich ja herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Untersuchungszeitraum nicht gegeben waren. | entfällt |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11a) Alle Unterlagen, anhand derer das gängige Vorgehen der Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung (einschließlich der vier Entwürfe der Leitlinien zur Auswahl eines Vergleichslandes, zu Auslaufüberprüfungen und zur Anwendungsdauer von Maßnahmen, zur Schadensspanne und zum Unionsinteresse) verdeutlicht werden soll, sollten von der Kommission erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und einer ordnungsgemäßen Konsultation des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden und dem Inhalt dieser Verordnung in vollem Umfang Rechnung tragen. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass in den Leitlinien, die schlussendlich von der Kommission angenommen werden, alle vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgenommenen Überarbeitungen der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt wurden.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11b) Im Gegensatz zu ihren Mitgliedstaaten ist die Union nicht Vertragspartei der IAO-Übereinkommen. Bislang sind nur die Übereinkommen der IAO zu den Kernarbeitsnormen von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert worden. Um die Definition ausreichender Sozialstandards, die auf den in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 aufgelisteten Übereinkommen der IAO beruht, stets auf dem neuesten Stand zu halten, sollte die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten diesen Anhang aktualisieren, sobald Mitgliedstaaten der Union andere „vorrangige“ Übereinkommen der IAO ratifiziert haben. |
Begründung
Der Maßstab für die Festlegung „ausreichender Sozialstandards“ beruht auf den Übereinkommen der IAO. Dies steht in Einklang mit dem Ansatz, den die EU auch in den Kapiteln zu Handel und nachhaltiger Entwicklung der Freihandelsabkommen und bei der APS+-Regelung verfolgt hat. Da jedoch die Mitgliedstaaten – und nicht die EU – Vertragsparteien der IAO-Übereinkommen sind, muss im Interesse der Kohärenz dafür Sorge getragen werden, dass alle Mitgliedstaaten diese Übereinkommen ratifiziert haben, damit ein kleinster gemeinsamer Nenner für den Maßstab ermittelt werden kann. Derzeit beruht dieser kleinste gemeinsame Nenner auf den IAO-Übereinkommen zu den Kernarbeitsnormen; wenn aber alle Mitgliedstaaten die anderen – hauptsächlich die „vorrangigen “ – IAO-Übereinkommen ratifiziert haben, sollte die Kommission den Maßstab an diesen neuen kleinsten gemeinsamen Nenner anpassen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (12a) Für heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus KMU bestehen, ist der Zugang zu Handelsschutzverfahren aufgrund der Komplexität dieser Verfahren und der damit verbundenen hohen Kosten nur schwer möglich. Der Zugang von KMU zu dem Instrument sollte durch die Stärkung der Rolle der Informationsstelle für KMU erleichtert werden, die KMU dabei unterstützen sollte, Anträge einzureichen und den für die Einleitung von Untersuchungen erforderlichen Schwellenwert zu erreichen. Auch administrative, mit Handelsschutzverfahren in Zusammenhang stehende Vorgehensweisen sollten besser auf die Bedürfnisse von KMU abgestimmt werden. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (12b) In Antidumping-Fällen sollte die Dauer der Untersuchungen auf neun Monate begrenzt sein, wobei die Untersuchungen innerhalb von zwölf Monaten ab der Einleitung der Verfahren abgeschlossen sein sollten. In Antisubventions-Fällen sollte die Dauer der Untersuchungen auf neun Monate begrenzt sein, wobei die Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten ab der Einleitung der Verfahren abgeschlossen sein sollten. Die vorläufigen Zölle sollten in jedem Fall nur innerhalb eines Zeitraums eingeführt werden, der 60 Tage nach der Einleitung der Verfahren beginnt und sechs Monate nach der Einleitung der Verfahren endet. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (12c) Nichtvertrauliche Bestandteile von der Kommission übermittelten Verpflichtungen sollten den interessierten Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat vermehrt offengelegt werden. Die Kommission sollte vor der Annahme eines Verpflichtungsangebots zu einer Konsultation des Wirtschaftszweigs der Union verpflichtet sein. |
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (18a) Mit dem jährlichen Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, wird eine regelmäßige und zeitnahe Überwachung der Handelsschutzinstrumente als Teil der Einrichtung eines strukturierten interinstitutionellen Dialogs zu diesem Thema ermöglicht. Mit der Veröffentlichung dieses Berichts, die sechs Monate nach der Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat erfolgt, wird für die Transparenz der Handelsschutzinstrumente für Interessenträger und die Öffentlichkeit Sorge getragen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (18b) Die Kommission sollte für mehr Transparenz bei Vorgehensweisen, internen Verfahren und Untersuchungsergebnissen Sorge tragen, und alle nichtvertraulichen Dokumente sollten den interessierten Parteien online zugänglich gemacht werden. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (18c) Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Einleitung und den Fortgang von Untersuchungen unterrichten. |
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (18d) Ist die Zahl der Hersteller in der Union so groß, dass eine Stichprobe gebildet werden muss, sollte die Kommission bei der Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Hersteller den Anteil von KMU vor allem dann in vollem Umfang berücksichtigen, wenn es sich um einen heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweig, der hauptsächlich aus KMU besteht, handelt. |
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern | Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern |
| (Diese Änderung gilt für die gesamte Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.) |
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11a) Drittländer greifen immer häufiger zum Vorteil einheimischer Hersteller in den Handel ein, indem sie beispielsweise Ausfuhrsteuern erheben oder Doppelpreissysteme anwenden. Derartige Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Folglich werden Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen, auch noch unter den zusätzlichen Handelsverzerrungen. Auch Unterschiede bei den Arbeits- und Umweltstandards können zu zusätzlichen Handelsverzerrungen führen. Aus diesem Grund sollte die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt werden, wenn in dem Ausfuhrland unzureichende Sozial- und Umweltstandards gelten. Ein ausreichendes Maß ist durch die Ratifizierung von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den Kernarbeitsnormen und von multilateralen Umweltübereinkommen (MEA), denen die EU angehört, festgelegt. KMU leiden besonders unter unlauterem Wettbewerb, da sie sich aufgrund ihrer geringen Größe nicht darauf einstellen können. Aus diesem Grund sollte die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewandt werden, wenn der Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs gestellt wurde, der sich vor allem aus KMU zusammensetzt. Die Regel des niedrigeren Zolls sollte jedoch immer dann angewandt werden, wenn strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots auf eine bewusste, zum Schutz staatlicher Interessen getroffene Entscheidung eines am wenigsten entwickelten Landes zurückgehen. |
Begründung
Um die Handelspartner der EU von einem Vorgehen abzuhalten, das zu strukturellen Handelsverzerrungen führt, wird die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewendet, wenn in dem Ausfuhrland unzureichende Sozial- und Umweltstandards gelten oder wenn der Antrag von KMU gestellt wird. Sie kommt jedoch immer dann zur Anwendung, wenn strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots auf eine bewusste, zum Schutz staatlicher Interessen und legitimer Entwicklungsziele getroffene Entscheidung eines am wenigsten entwickelten Landes zurückgehen.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
| „Die Verwendung einer Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“ |
Begründung
Im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982 und den internationalen Gepflogenheiten sollte die EU das Antidumping-Instrument auch bei Waren anwenden, die für den Einsatz am Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 4a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -1c. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(4a) Im Sinne dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Rohstoff einen Produktionsfaktor einer bestimmten Ware darstellt, der die Herstellungskosten dieser Ware entscheidend beeinflusst.“
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Begründung
Anhand einer Begriffsbestimmung muss deutlich gemacht werden, was im Sinne dieser Verordnung unter dem Begriff „Rohstoffe“ zu verstehen ist. Dieser Begriff umfasst Energie, Materialien sowie alles Weitere, das den genannten Kriterien entspricht.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 1 – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -1d. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(4b) Von einer strukturellen Verzerrung des Rohstoffangebots wird ausgegangen, wenn der Preis des betreffenden Rohstoffs nicht ausschließlich auf der Grundlage des üblichen Zusammenspiels der Kräfte des Marktes – Angebot und Nachfrage – ermittelt wurde und diese widerspiegelt. Solche Verzerrungen sind auf Eingriffe von Drittländern zurückzuführen, wobei unter anderem Ausfuhrsteuern, Ausfuhrbeschränkungen sowie Doppelpreissysteme zu nennen sind.“ |
Begründung
In der Verordnung muss der Begriff „strukturelle Verzerrung“ näher bestimmt werden, da eine strukturelle Verzerrung Voraussetzung für die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls ist. Im zweiten Satz werden die häufigsten Ursachen einer Verzerrung aufgeführt, wobei der Kommission ein Handlungsspielraum belassen wird, sodass sie etwaige zukünftig auftretende und dieser Definition entsprechende neue Ursachen einer Verzerrung berücksichtigen kann.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1a. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: |
| „(1a) Im Zusammenhang mit Antidumping-Fällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument. |
| Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für Dumping, anfechtbare Subventionen und Schädigung bereit. |
| Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung. |
| Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind. |
| Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 5 Absatz 6 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei. |
| Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Dumping oder anfechtbaren Subventionen erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 14 Absatz 6. |
| Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Antidumpingzöllen.“ |
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 1b. Dem Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
| „Die Kommission unterstützt heterogene und fragmentierte Wirtschaftszweige, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, dabei, diesen Schwellenwert zu erreichen, und zieht dazu die Informationsstelle für KMU zu Rate.“ |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 5 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 1c. Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
6. Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. | „(6) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Falle von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass von einem Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für das Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.“ |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 9
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 1d. Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung: |
9. Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. | „(9) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung innerhalb neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst.“ |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden. | Die Unionshersteller der gleichartigen Ware mit Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen unter den Unionsherstellern sind zur Zusammenarbeit bei Verfahren aufgefordert, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden. |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10a) Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht. |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Absatz 10 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10b) Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden. |
Begründung
Die Transparenz sollte verbessert werden, um das Vertrauen von Herstellern und Verbrauchern in das Instrument zu wahren und seine Legitimität aufrechtzuerhalten.
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 6 – Nummer 10 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (10c) Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit. |
Begründung
Im Interesse einer besseren Zusammenarbeit und einer Verringerung des Aufwands, der KMU im Laufe eines Verfahrens entsteht, sollten die Fragebögen auf Anfrage in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1 – Sätze 1 und 2
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
1. Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. | (1) Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. |
Begründung
Im Interesse einer besseren Berechenbarkeit sollten Untersuchungen, die zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen führen, von neun auf sechs Monate verkürzt werden.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Dem Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt: | entfällt |
„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 19a wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“ |
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Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 7 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt. | Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
| Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet: |
| a) wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen oder größere staatliche Eingriffe festgestellt wurden, mit denen unter anderem Preise, Produktionskosten und andere Kosten – auch von Rohstoffen und Energie, Forschung und Personal –, Erträge, Umsätze, Investitionen und Wechselkurse beeinflusst und unfaire Bedingungen der Handelsfinanzierung geschaffen wurden; |
| b) wenn in dem Ausfuhrland keine ausreichenden Sozial- und Umweltstandards gelten, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird; |
| c) wenn der Antrag im Namen eines heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigs, der hauptsächlich aus KMU besteht, gestellt wurde; |
| d) wenn die Untersuchung oder eine getrennt durchgeführte Antisubventionsuntersuchung zumindest vorläufig ergeben hat, dass das Ausfuhrland den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware eine oder mehrere Subventionen gewährt. |
| Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört. |
| __________ |
| * Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates. |
Begründung
In Antidumping-Fällen wird die Regel des niedrigeren Zolls dann nicht angewendet, wenn festgestellt wurde, dass das Ausfuhrland Praktiken verfolgt, durch die das geregelte Handelsgefüge deutlich verzerrt wird, wenn in dem Ausfuhrland unzureichende Sozial- und Umweltstandards gelten oder wenn der Antrag im Namen von KMU gestellt wurde. Sie kommt jedoch immer dann zur Anwendung, wenn strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots auf eine bewusste, zum Schutz staatlicher Interessen und legitimer Entwicklungsziele getroffene Entscheidung eines am wenigsten entwickelten Landes zurückgehen.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 3a. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. | „(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern mit diesen Angeboten die schädigenden Auswirkungen des Dumpings wirklich beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sind niedriger als die Dumpingspanne, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, die Kommission hat bei der Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle beschlossen, dass die Regel des niedrigeren Zolls nicht angewendet wird.“ |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 8 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 3b. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
4. Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann. | „(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung. |
Begründung
Im Interesse einer verbesserten Transparenz der preisbezogenen Verpflichtungen sollten die Informationen den interessierten Parteien in der Union und den Unternehmen, die Maßnahmen unterliegen, zur Verfügung gestellt werden.
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 9 – Absatz 4 – letzter Satz
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er ist niedriger als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“ | „Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
| Der niedrigere Zoll wird in folgenden Fällen nicht angewendet: |
| a) wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen oder größere staatliche Eingriffe festgestellt wurden, mit denen unter anderem Preise, Produktionskosten und andere Kosten – auch von Rohstoffen und Energie, Forschung und Personal –, Erträge, Umsätze, Investitionen und Wechselkurse beeinflusst und unfaire Bedingungen der Handelsfinanzierung geschaffen wurden; |
| b) wenn in dem Ausfuhrland keine ausreichenden Sozial- und Umweltstandards gelten, wobei das ausreichende Maß anhand der Ratifizierung und der konkreten Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, denen die Union angehört hat bzw. angehört, und der in Anhang I aufgeführten Übereinkommen der IAO durch das Drittland festgelegt wird; |
| c) wenn der Antrag im Namen eines heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigs, der hauptsächlich aus KMU besteht, gestellt wurde; |
| d) wenn die Untersuchung oder eine getrennt durchgeführte Antisubventionsuntersuchung ergeben hat, dass das Ausfuhrland den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware eine oder mehrere Subventionen gewährt. |
| Die Regel des niedrigeren Zolls wird jedoch immer dann angewendet, wenn im Zusammenhang mit der betroffenen Ware im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt wurden und dieses Land zu den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern gehört.“ |
Begründung
In Antidumping-Fällen wird die Regel des niedrigeren Zolls dann nicht angewendet, wenn festgestellt wurde, dass das Ausfuhrland Praktiken verfolgt, durch die das geregelte Handelsgefüge deutlich verzerrt wird, wenn in dem Ausfuhrland unzureichende Sozial- und Umweltstandards gelten oder wenn der Antrag im Namen von KMU gestellt wurde. Sie kommt jedoch immer dann zur Anwendung, wenn strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots auf eine bewusste, zum Schutz staatlicher Interessen und legitimer Entwicklungsziele getroffene Entscheidung eines am wenigsten entwickelten Landes zurückgehen.
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
2. Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft. | 2. Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
|
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. | Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Außerdem kann diese Wahrscheinlichkeit anhand der Art bestehender staatlicher Eingriffe anderer Länder aufgezeigt werden. |
Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. | Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. |
Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. |
|
Begründung
Auch mit anhaltenden strukturellen Verzerrungen sollte eine Verlängerung der Maßnahmen zu rechtfertigen sein.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 11 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: | entfällt |
„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“ |
|
Begründung
Im Interesse der Ausgewogenheit des Instruments ist diese neue – jedoch bürokratische und komplexe – Art der Erstattung nicht wünschenswert.
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 6a. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
3. Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. | „(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.“ |
Begründung
Um einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen vorzubeugen, sollte der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Handelsschutz vollauf nach den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodexes ausgerichtet sein.
Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 6b. Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
5. Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. | „(5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
| Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. |
| Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
| Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“ |
Begründung
Um die Gefahr einer Bevorratung einzudämmen, sollten zollamtliche Erfassungen von Einfuhren ab der Übermittlung eines begründeten Antrags und – wenn diese Maßnahme durch den Antrag gerechtfertigt wird – ab dem Tag der Einleitung erfolgen. Die Kommission sollte außerdem befugt sein, auf eigene Initiative eine zollamtliche Erfassung anzuordnen.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 6c. Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. | „(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und nach Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren bereitzustellen.“ |
Begründung
Im Interesse einer verbesserten Transparenz sollte die Kommission Informationen über Einfuhren weitergeben.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 6 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 14 – Absatz 7 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 6d. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“ |
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 7
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 17 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„1. In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.“ | „(1) In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die im Anschluss an eine entsprechende Einwilligung an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, sollte bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt werden.“ |
Begründung
Bei der Bildung der Stichproben sollten sowohl Antragsteller als auch Nicht-Antragsteller berücksichtigt werden, damit die erhobenen Daten von höherer Aussagekraft sind.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 19 a – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
1. Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die Auskünfte umfassen | entfällt |
a) eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie |
|
b) Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 19 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen. |
|
Begründung
Mit der Vorab-Offenlegung von Auskünften zur geplanten Einführung von vorläufigen Zöllen steigt das Risiko einer weiteren Politisierung des Verfahrens. Handelsschutzuntersuchungen sollten auf einer technischen Grundlage durchgeführt werden, und die Möglichkeiten einer Einflussnahme durch Lobbyarbeit sollten vermindert werden.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 21 – Absatz 2
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
9. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: | entfällt |
„2. Damit die Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“ |
|
Begründung
Bei diesem Gesichtspunkt des Unionsinteresses sollte die gegenwärtige Vorgehensweise der Kommission unverändert beibehalten werden.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 9a. Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(1a) Die Kommission aktualisiert Anhang Ia gemäß dem in Artikel 290 AEUV festgelegten Verfahren entsprechend, sobald alle Mitgliedstaaten neue Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.“ |
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Artikel 22 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 9b. Folgender Artikel wird eingefügt: |
| „Artikel 22a |
| Bericht |
| (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung. |
| (2) Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein. |
| (3) Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“ |
Begründung
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 9 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009
Anhang I a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 9c. Folgender Anhang wird eingefügt: |
| „Anhang Ia |
| IAO-Übereinkommen, auf die in den Artikeln 7, 8 und 9 Bezug genommen wird |
| 1. Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 29 (1930) |
| 2. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 87 (1948) |
| 3. Übereinkommen über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, Nr. 98 (1949) |
| 4. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, Nr. 100 (1951) |
| 5. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, Nr. 105 (1957) |
| 6. Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 (1958) |
| 7. Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, Nr. 138 (1973) |
| 8. Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Nr. 182 (1999)“ |
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern | Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern |
| (Diese Änderung gilt in der gesamten Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates.) |
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Erwägung 9 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -1a. Die folgende Erwägung wird eingefügt: |
| „(9a) In der Union sind anfechtbare Subventionen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren anfechtbare Subventionen in Drittländern den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Im Rahmen des Antisubventionsinstruments sollte die Regel des niedrigeren Zolls deshalb nicht mehr auf Einfuhren aus Ländern angewandt werden, die Subventionierung betreiben.“ |
Begründung
Um die Handelspartner der EU von Subventionsmaßnahmen abzuhalten, sollte die Regel des niedrigeren Zolls in diesen Fällen nicht angewendet werden. Die Erwägung 9 des Legislativvorschlags der Kommission muss in die Antisubventions-Grundverordnung aufgenommen werden.
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| -1b. Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: |
| „Die Verwendung einer subventionierten Ware im Zusammenhang mit der Erforschung des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats bzw. mit der Erschließung seiner Ressourcen wird als Einfuhr im Sinne dieser Verordnung behandelt und mit dem entsprechenden Zoll belastet, wenn hierdurch einem Wirtschaftszweig der Union Schaden entsteht.“ |
Begründung
Im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vom 10. Dezember 1982 und den internationalen Gepflogenheiten sollte die EU das Antisubventionsinstrument auch bei Waren anwenden, die für den Einsatz am Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 10 – Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 1a. Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: |
8. Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. | „(8) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen und insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen.“ |
Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 2 (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
„11. Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.“ | entfällt |
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 9
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. | (9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von zehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. Insbesondere im Fall von heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, werden die Untersuchungszeiträume so weit als möglich an das Geschäftsjahr angepasst. |
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11a) Im Zusammenhang mit Antidumping-Fällen erleichtert die Kommission heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, mittels einer Informationsstelle für KMU den Zugang zu diesem Instrument. |
| Die Informationsstelle für KMU sensibilisiert für das Instrument und stellt Informationen und Erläuterungen zu Fällen, zur Antragstellung und zur besseren Vorlage von Beweisen für Dumping, anfechtbare Subventionen und Schädigung bereit. Sie stellt Standardformulare für Repräsentativitätsprüfungen und Fragebögen zur Verfügung. |
| Im Anschluss an die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Informationsstelle diejenigen KMU und ihre einschlägigen Verbände, die wahrscheinlich von der Einleitung von Verfahren und den entsprechenden Fristen für eine Eintragung als interessierte Partei betroffen sind. |
| Sie hilft bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Fragebögen, wobei besonderes Augenmerk auf Anfragen von KMU zu gemäß Artikel 10 Absatz 8 eingeleiteten Untersuchungen zu legen ist. Sie trägt weitestmöglich zur Verringerung des durch Sprachbarrieren verursachten Aufwands bei. |
| Wenn KMU einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Dumping oder anfechtbaren Subventionen erbringen, informiert die Informationsstelle für KMU die KMU über die Mengen- und Wertentwicklung der Einfuhren der betreffenden Ware gemäß Artikel 24 Absatz 6. |
| Sie gibt außerdem Anleitung in Bezug auf zusätzliche Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der Zusammenarbeit mit dem Anhörungsbeauftragten und den nationalen Zollbehörden. Die Informationsstelle für KMU unterrichtet KMU außerdem über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen und Erstattung von entrichteten Antidumpingzöllen. |
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11b) Im Interesse des bestmöglichen Zugangs aller interessierten Parteien zu Informationen schafft die Kommission die Voraussetzungen für ein Informationssystem, über das interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn Untersuchungsdossiers neue nichtvertrauliche Informationen hinzugefügt werden. Nichtvertrauliche Informationen werden außerdem online zugänglich gemacht. |
Begründung
Die Transparenz sollte verbessert werden, um das Vertrauen von Herstellern und Verbrauchern in das Instrument sicherzustellen und seine Legitimität aufrechtzuerhalten.
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 c (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11c) Die Kommission stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können und trägt dafür Sorge, dass die Verfahren unparteiisch, objektiv und innerhalb einer angemessenen Frist (gegebenenfalls durch einen Anhörungsbeauftragten) bearbeitet werden. |
Begründung
Die Transparenz sollte verbessert werden, um das Vertrauen von Herstellern und Verbrauchern in das Instrument zu wahren und seine Legitimität aufrechtzuerhalten.
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 11 – Absatz 11 d (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| (11d) Die Kommission stellt auf Antrag der interessierten Parteien Fragebögen für die Untersuchungen in allen Amtssprachen der Union bereit. |
Begründung
Im Interesse einer besseren Zusammenarbeit und einer Verringerung des Aufwands, der KMU im Laufe eines Verfahrens entsteht, sollten die Fragebögen auf Anfrage in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen.
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| (-a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: |
„Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“ | „Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“ |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3a
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
b) Der folgende Unterabsatz wird angefügt: | entfällt |
„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 29b wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“ |
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Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 3a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
1. Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen | „(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen |
a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder | a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder |
b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden. | b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, sofern die Kommission nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hat, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden. |
In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. | In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. |
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. | Die Regel des niedrigeren Zolls wird nicht auf Preise angewendet, die anhand solcher Verpflichtungen im Rahmen von Antisubventionsverfahren vereinbart wurden.“ |
Begründung
Verpflichtungsangebote können nur angenommen werden, wenn die schädigenden Auswirkungen der Subventionen mit den Verpflichtungen wirklich beseitigt werden. Außerdem wird die Regel des niedrigeren Zolls – im Einklang mit den anderen Bestimmungen zu dieser Regel – nicht bei Antisubventionsverfahren angewendet.
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 13 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 3b. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: |
4. Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann. | „(4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine aussagekräftige nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien, dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden kann. Die Parteien werden aufgefordert, unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 29 möglichst viele Angaben über Inhalt und Art der Verpflichtung offenzulegen. Vor der Annahme eines solchen Angebots konsultiert die Kommission außerdem den Wirtschaftszweig der Union zu den wichtigsten Merkmalen der Verpflichtung.“ |
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 7a
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: | entfällt |
„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 18 außer Kraft, so werden alle nach der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet. Die Erstattung sollte nach den geltenden Zollvorschriften der Union bei den nationalen Zollbehörden beantragt werden.“ |
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Begründung
Im Interesse der Ausgewogenheit des Instruments ist diese neue – jedoch bürokratische und komplexe – Art der Erstattung nicht wünschenswert.
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 7a. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
3. Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. | „(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften enthalten sind oder in Einklang mit Artikel 2 der genannten Verordnung stehen, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.“ |
Begründung
Um einer Umgehung von Antisubventionsmaßnahmen vorzubeugen, sollte der Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Handelsschutz vollauf nach den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodexes ausgerichtet sein.
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 7b. Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
5. Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. | „(5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge beispielsweise Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. | Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. |
| Einfuhren werden ab dem Tag zollamtlich erfasst, an dem die Untersuchung eingeleitet wurde, sofern ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union auf zollamtliche Erfassung vorliegt, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. | Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.“ |
Begründung
Um die Gefahr einer Bevorratung einzudämmen, sollten zollamtliche Erfassungen von Einfuhren ab der Übermittlung eines begründeten Antrags und – wenn diese Maßnahme durch den Antrag gerechtfertigt wird – ab dem Tag der Einleitung erfolgen. Die Kommission sollte außerdem befugt sein, auf eigene Initiative eine zollamtliche Erfassung anzuordnen.
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut | Geänderter Text |
| 7c. Artikel 24 Absatz 6 erhält folgende Fassung: |
6. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge. | „(6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge. Die Kommission kann auf ausdrückliche und begründete Anfrage einer interessierten Partei und nach Einholung einer einschlägigen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses beschließen, den interessierten Parteien Angaben zu Umfang und Wert der Einfuhren dieser Waren bereitzustellen.“ |
Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 24 – Absatz 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 7d. Dem Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt: |
| „(7a) Beabsichtigt die Kommission, ein Dokument anzunehmen oder zu veröffentlichen, mit dem ihr gängiges Vorgehen bei der Anwendung jeglicher Bestimmung dieser Verordnung verdeutlicht werden soll, konsultiert sie vor der Annahme oder Veröffentlichung das Europäische Parlament und den Rat und strebt eine Einigung über die Annahme des Dokuments an. Jede weitere Änderung solcher Dokumente muss nach diesen Verfahrensvorschriften erfolgen. In jedem Fall muss jedes dieser Dokumente den Bestimmungen dieser Verordnung vollumfänglich Rechnung tragen. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union definierte Ermessensfreiheit der Kommission für die Ergreifung von Maßnahmen darf durch diese Dokumente nicht ausgeweitet werden.“ |
Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 8
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 27 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
8. In Artikel 27 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: | 8. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
„1. In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden“ | „(1) In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, die an der Untersuchung mitwirken, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden |
| a) auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen, durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder |
| b) auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. |
| Bei heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus KMU bestehen, wird bei der endgültigen Auswahl der Parteien nach Möglichkeit ihr Anteil an dem betroffenen Wirtschaftszweig berücksichtigt.“ |
Begründung
Bei der Bildung der Stichproben sollten sowohl Antragsteller als auch Nicht-Antragsteller berücksichtigt werden, damit die erhobenen Daten von höherer Aussagekraft sind.
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 9
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 29b
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
9. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt: | entfällt |
„Artikel 29b |
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Auskünfte über vorläufige Maßnahmen |
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1. Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. |
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Die Auskünfte umfassen |
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a) eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie |
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b) Einzelheiten über die Berechnung der Subventionsspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 29 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen. |
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2. Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“ |
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Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 10
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 31 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
10. Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung: | entfällt |
„2. Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“ |
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Begründung
Bei diesem Gesichtspunkt der Bewertung des Unionsinteresses sollte die gegenwärtige Vorgehensweise der Kommission beibehalten werden.
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 10 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 597/2009
Artikel 33 a (neu)
| |
Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| 10a. Folgender Artikel wird eingefügt: |
| „Artikel 33a |
| Bericht |
| (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung als Teil eines Dialogs über Handelsschutzinstrumente zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, sodass dem Europäischen Parlament und dem Rat eine bessere Überwachung der Durchführung der Verordnung ermöglicht wird. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Verpflichtungen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zuständig sind. Der Bericht betrifft außerdem die Anwendung von Handelsschutzinstrumenten durch Drittländer gegen die Union, Informationen über die Erholung der von den eingeführten Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und Beschwerden gegen verhängte Maßnahmen. Er umfasst die Tätigkeiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Kommission und der Informationsstelle für KMU hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung. |
| (2) Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, diese zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. Der Bericht kann außerdem Gegenstand einer Entschließung sein. |
| (3) Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.“ |
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
| Sie wird bis zum …* mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 konsolidiert. |
| ____________ |
| * ABl.: Bitte das Datum einfügen – drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Modernisierung sowohl der Antidumping- als auch der Antisubventions-Verordnung ab und umfasst vier grundlegende Änderungen: die Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls in Antidumping-Fällen, wenn diese mit strukturellen Verzerrungen des Rohstoffangebots einhergehen, und in allen Antisubventions-Fällen, die Verpflichtung von Herstellern in der Union zur Mitarbeit an von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen, die Erstattung von während Auslaufüberprüfungen erhobenen Zöllen und die gemeinhin als Versandklausel bezeichnete Vorabinformation zwei Wochen vor der Einführung vorläufiger Zölle. Die Argumentation der Kommission stützt sich auf drei Ziele: die Verbesserung der Wirksamkeit der Instrumente, die Verringerung der Gefahr von von Drittländern ausgehenden Vergeltungsmaßnahmen und die Verbesserung der Transparenz und der Berechenbarkeit. Der Berichterstatter begrüßt diese drei Ziele und ist der Auffassung, dass sie unter demselben Blickwinkel betrachtet werden müssen, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Instrumente bestehen bleibt. Er möchte aus diesem Grund den Schwerpunkt dieses Entwurfs eines Berichts umreißen, indem er die folgenden Fragen aufwirft.
Inwieweit wird mit dem Vorschlag der Kommission für die wirksame Anwendung der Instrumente gesorgt?
Der Berichterstatter stimmt mit der Kommission darin überein, dass Wirksamkeit eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Instrument seinen Zweck erfüllt: durch illegales Dumping oder Subventionen verursachten Schaden abzuwenden. Im Zusammenhang mit der Wirksamkeit sind der Kommission zufolge die Erstattung von im Rahmen von Auslaufüberprüfungen erhobenen Zöllen und die teilweise Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls von zentraler Bedeutung.
Erstattung von im Rahmen von Auslaufüberprüfungen erhobenen Zöllen
Die Kommission schlägt vor, im Rahmen von Auslaufüberprüfungen erhobene Zölle zu erstatten, wenn das Dumping bzw. die Subventionierung nachgewiesenermaßen beendet wurde, wobei sie argumentiert, dass hierdurch Wirksamkeit sichergestellt würde. Es muss jedoch die Frage gestellt werden, worauf sich diese Schlussfolgerung stützt. Es könnte der Einwand vorgebracht werden, dass die vorgeschlagene Erstattung nicht notwendig ist, da in den Verordnungen bereits ein Erstattungsverfahren vorgesehen ist. Der Berichterstatter schlägt aus diesem Grund vor, diesen Absatz zu streichen.
Teilaufhebung der Regel des niedrigeren Zolls
Die Kommission schlägt vor, die Regel des niedrigeren Zolls in Antidumping-Fällen, die mit strukturellen Verzerrungen des Rohstoffangebots einhergehen, und in allen Antisubventions-Fällen aufzuheben, wobei sie argumentiert, dass diese Aufhebung die Wirksamkeit der Instrumente verbessere. Abermals ist jedoch nicht klar, worauf sich diese Schlussfolgerung stützt. Nach Auffassung der WTO ist Dumping an sich – im Gegensatz zu Schädigung verursachendem Dumping – nicht illegal. Durch die Regel des niedrigeren Zolls wird somit die Beseitigung des den Herstellern in der Union entstandenen Schadens sichergestellt, und es ist fraglich, ob höhere Zölle die Wirksamkeit verbessern würden. Möglicherweise sollte mit der vorgeschlagenen Änderung eine abschreckende Wirkung erzielt werden, die möglichen Auswirkungen dürfen jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Angesichts der heutzutage in viel höherem Maße globalisierten Wertschöpfungskette – mehr als 50 % der Einfuhren in die Union sind Vormaterial – werden die höheren Zölle nicht nur die Einfuhr von gedumpten und subventionierten Waren aus Drittländern in die EU verhindern, sondern möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Zugang der Union zu dem für ihre Ausfuhren benötigen Vormaterial zeitigen. Werden die Zölle so angehoben, dass sie über das für die Behebung des Schadens nötige Maß hinausgehen, sind folglich auch die für Wirtschaftswachstum sorgenden Ausfuhren der Union betroffen.
Außerdem könnte sich als problematisch erweisen, dass es keine genaue Definition von strukturellen Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt. Bislang hat die Kommission keine einheitliche Begriffsbestimmung vorgelegt, was Anlass zu zahlreichen Spekulationen gegeben hat. Es wurde eine Ad-hoc-Feststellung, aber auch die Berücksichtigung von Energie- und Personalkosten in dem Konzept vorgeschlagen. Wird aber ein nicht näher bestimmtes und nicht berechenbares Konzept als Grundlage herangezogen, könnte das Ergebnis genauso unberechenbar sein, was die Wirksamkeit der Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls in Frage stellt. In dem Konzept verschwimmt außerdem die Grenze zwischen Antidumping und Antisubventionierung, was als Verstoß gegen Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens der WTO über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen betrachtet werden könnte. Folglich kann – ohne die beabsichtigte Anwendung des Konzepts der strukturellen Verzerrungen des Rohstoffangebots zu kennen – nur schwerlich bestimmt werden, inwieweit mit diesem Konzept die Wirksamkeit des Instruments verbessert bzw. ob sie durch die Rechtsunsicherheit nicht sogar verschlechtert würde.
Wird in dem Vorschlag der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch Drittländer angemessen begegnet?
In ihrem Vorschlag weist die Kommission auf die zunehmende Besorgnis der Hersteller in der Union angesichts der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch Hersteller aus Drittländern im Anschluss an die Einreichung eines Antidumpings- oder Antisubventionsantrags hin und hat aus diesem Grund die Verpflichtung zu einer Mitarbeit an von Amts wegen eingeleiteten Verfahren aufgenommen. Wie jedoch zuvor erwähnt, sieht der Berichterstatter andere Teile des Vorschlags der Kommission wie beispielsweise die teilweise Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls kritisch, da hierdurch die Verwirklichung des Ziels, die Union vor zunehmenden Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, beeinträchtigt werden könnte.
Verpflichtung zur Mitwirkung an von Amts wegen eingeleiteten Verfahren
Der Kommission zufolge kann der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Einleitung von Untersuchungen von Amts wegen begegnet werden, das heißt, der Kommission würde die Befugnis erteilt, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein formeller Antrag eines Herstellers in der Union vorliegt. Dieser Vorschlag bringt große Vorteile mit sich, gerade auch den erweiterten Zugang zu Daten. Hiermit könnten die Stichproben für die Untersuchung verbessert und folglich verlässlichere Schlüsse gezogen werden. Jedoch werden einige Probleme mit diesem Vorschlag nicht gelöst und auch nicht angegangen. Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die Kommission bereits durch das geltende Recht zur Einleitung von Verfahren von Amts wegen befugt ist, was die Frage aufwirft, warum sie nun eine Einleitung von Amts wegen als angemessene Reaktion auf die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen betrachtet. Zweitens wird diese Gefahr durch eine Einleitung von Amts wegen nicht gänzlich beseitigt, auch wenn mit einer Verringerung argumentiert wird. Es ist davon auszugehen, dass ein gut informierter Hersteller aus einem Drittland problemlos auf die Namen der Hersteller in der Union schließen kann, in deren Namen die Kommission tätig wird. Drittens sollte der durch die Teilnahme an einer Untersuchung entstehende Verwaltungsaufwand insbesondere für KMU nicht unterschätzt werden, und manche Unternehmen stellen der Kommission möglicherweise nur ungern vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsvorgängen zur Verfügung. Viertens sind die Folgen einer etwaigen Nichtbefolgung solcher Auskunftsersuchen nicht geklärt.
Außerdem neigen Drittländer seit kurzem in besorgniserregender Weise dazu, Sanktionen und Vergeltungsmaßnahmen gegen manche EU-Mitgliedstaaten oder wichtige Branchen zu verhängen, die nicht unbedingt mit dem von Dumping oder Subventionierung betroffenen Wirtschaftszweig in Verbindung stehen. Es könnte also eingewandt werden, dass an die Stelle von brancheninternen Vergeltungsmaßnahmen nun ein erhöhtes Risiko für weit schädlichere und ungerechtere branchenübergreifende oder andere Parteien treffende Vergeltungsmaßnahmen tritt. In diesem Sinne sind Hersteller in der Union aus anderen Branchen, für die das Ergebnis der Untersuchung nicht von Belang ist, von den Initiativen der Kommission betroffen. Nach Auffassung des Berichterstatters ist diese Tendenz alles andere als wünschenswert.
Trotz dieser Bedenken könnte argumentiert werden, dass die Vorteile einer besseren Stichprobe die Nachteile ausgleichen und die Regelung somit als berechtigt angesehen werden könnte. Um die dargelegten Bedenken auszuräumen, empfiehlt der Berichterstatter die Stärkung der Informationsstelle für KMU, aber auch die Berücksichtigung der potenziellen negativen Auswirkungen anderer politischer Neuausrichtungen wie beispielsweise der teilweisen Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls.
Teilaufhebung der Regel des niedrigeren Zolls
Wie bereits erwähnt, kann sich der Vorschlag der Kommission für die Teilaufhebung des niedrigeren Zolls möglicherweise auf die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen auswirken. Die Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls könnte dahingehend ausgelegt werden, dass die Instrumente, statt korrigierend zu wirken, zu Strafmaßnahmen werden. Kommt hinzu, dass es keine einheitliche Definition für strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt, könnte der Eindruck entstehen, dass mehr Raum für Vergeltungsmentalität geschaffen wurde. Das wichtigste Ziel der Regel des niedrigeren Zolls besteht in der Beseitigung der entstandenen Schädigung und nicht in der Sanktionierung der Handelspartner der Union, was der Grund dafür ist, dass die Union auf die Aufnahme der Regel des niedrigeren Zolls in die WTO-Verhandlungen drängt. Es muss folglich die Frage gestellt werden, ob die Einschränkung der Regel des niedrigeren Zolls die Wirksamkeit oder doch eher das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen erhöht. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass sich die Bestrebungen, das Instrument wirkungsvoller zu machen, als nutzlos erweisen könnten, wenn die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen zunimmt. Auch hier müssen die im vorigen Abschnitt genannten Bedenken hinsichtlich der Ablösung von brancheninternen durch branchenübergreifende Vergeltungsmaßnahmen angeführt werden. Der Berichterstatter schlägt aus diesem Grund vor, die Teilaufhebung der Regel des niedrigeren Zolls zu streichen.
Sorgt der Vorschlag für genug Transparenz und Berechenbarkeit?
Transparenz und Berechenbarkeit sind für alle beteiligten Parteien von größter Bedeutung und sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Instrumente sowie Rechenschaftspflicht und Legitimität herbeiführen. Der Berichterstatter möchte drei Bereiche ansprechen: die Versandklausel, den Zeitplan für die Einführung vorläufiger Zölle und den Zugang zu Informationen.
Versandklausel
Mit der Versandklausel – der Benachrichtigung zwei Wochen vor der Einführung vorläufiger Zölle – würden Einführer dahingehend Rechtssicherheit erhalten, dass sie ihre Geschäfte so lange normal weiterführen können, bis ein erster Beleg für Dumping und Subventionierung vorliegt. Der Kommission zufolge soll mit diesem Vorschlag die Berechenbarkeit der Untersuchungen verbessert werden, und viele Interessenträger sehen diese Maßnahme als der Fairness geschuldet. Es wurde jedoch von Interessenträgern auch der Einwand erhoben, der festgelegte Zeitraum sei zu lang oder zu kurz. Für Einfuhren aus Russland wird keine Versandklausel von zwei Wochen, sondern vielleicht nur von vier oder fünf Tagen benötigt. Für Einfuhren aus Ostasien wäre hingegen eine Versandklausel von sechs Wochen angebracht. Von anderer Seite wurde vor der potenziellen Gefahr einer Bevorratung gewarnt. Außerdem wohnt dem Vorschlag ein diskriminierender Faktor inne, da sich nur eingetragene interessierte Parteien auf die Versandklausel berufen können. Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter vor, die Vorabmitteilung durch eine echte Versandklausel zu ersetzen, die sich an der Schutzmaßnahmenregel orientiert und aus der hervorgeht, dass die fragliche Ware, die sich auf dem Weg in die Union befindet, nicht vorläufigen Zöllen unterworfen werden sollte.
Zeitplan für die Einführung vorläufiger Zölle
Auch in anderen Bereichen der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen können Transparenz und Berechenbarkeit im Zusammenspiel mit einer echten Versandklausel verbessert werden. In den allermeisten Fällen werden vorläufige Zölle mit Ablauf der Neunmonatsfrist oder in der letzten Woche vor Ablauf der Frist eingeführt. Nur in Ausnahmefällen geschah dies zu einem früheren Zeitpunkt. Angesichts dessen schlägt der Berichterstatter die Aufnahme einer Klausel vor, der zufolge vorläufige Zölle ausschließlich in der letzten Woche einer Untersuchung eingeführt werden können.
Zugang zu Informationen
Nach derzeit geltendem Recht verfügen die interessierten Parteien nur über sehr eingeschränkten Zugang zu untersuchungsrelevanten Unterlagen. Diese Bedenken wurden von Interessenträgern geäußert, die anführten, dass die zugänglichen nichtvertraulichen Unterlagen aufgrund ihrer schlechten Qualität nicht genutzt werden können. Folglich sollte der Zugang sowohl zu nichtvertraulichen als auch zu vertraulichen Unterlagen erleichtert werden, damit es nicht zu falschen Berechnungen und einer unsachgemäßen Verwendung der Daten kommt. Der Berichterstatter schlägt aus diesem Grund mehrere Bestimmungen vor. Zusätzlich zum Anhörungsbeauftragten sollte die Kommission für mehr Transparenz Sorge tragen, indem sie ein Mitteilungssystem einrichtet, durch das gesetzliche Vertreter oder interessierte Parteien benachrichtigt werden, wenn neue Unterlagen eine Untersuchung ergänzen. Außerdem sollten alle nichtvertraulichen Unterlagen online zugänglich sein.
Inwieweit wird mit dem Vorschlag den zukünftigen Herausforderungen Rechnung getragen?
Der Vorschlag der Kommission wird gemeinhin als Modernisierung und als Anpassung an das moderne Handelsgefüge bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist der Berichterstatter der Auffassung, dass sowohl Omnibus als auch die grundlegenden politischen Anliegen der Union berücksichtigt werden müssen.
Omnibus
Angesichts der bevorstehenden Annahme der Verordnungen Omnibus I und II sollte das Parlament die der Kommission übertragenen zusätzlichen Befugnisse überwachen. Die Ausgewogenheit der Modernisierung muss im Lichte dieser aufkommenden Änderungen betrachtet werden, wodurch die Frage aufgeworfen wird, inwieweit diese Änderungen in dem vorliegenden Vorschlag berücksichtigt werden. Der Berichterstatter räumt ein, dass Omnibus I und II nicht durch die Modernisierung an sich geändert oder in eine andere Richtung gelenkt werden können und sollten, die Modernisierung sollte aber Impulse für eine gestärkte Überwachung der Instrumente setzen und die Rechtssicherheit der Verordnungen erhöhen. Der Berichterstatter schlägt aus diesem Grund vor, den nach dem Erlass von Omnibus I eingeführten jährlichen Bericht über Handelsschutzinstrumente zu stärken, was Gegenstand einer Entschließung des Parlaments ist.
Weitere politische Anliegen
Um das Instrument an das moderne Umfeld anzupassen, müssen möglicherweise weitere politische Anliegen stärker als bislang berücksichtigt werden. Es hat sich gezeigt, dass der Handel Herausforderungen ausgesetzt ist, die nicht unbedingt handelsbezogen sind, aber die Handelspolitik trotzdem beeinflussen. Handelsschutzinstrumente bilden keine Ausnahme. Die Prüfung der Wahrung des Interesses der Union ist ein wichtiger Bestandteil dieser politischen Kohärenz. Wenn der Rahmen des Unionsinteresses jedoch nicht eindeutig festgelegt ist, besteht die Gefahr, dass das Instrument für politische Zwecke eingesetzt wird, was weitere Risiken birgt. Mit der Prüfung der Wahrung des Interesses der Union im Zusammenhang mit HSI-Untersuchungen sollte gewährleistet werden, dass die Kommission bei Bürgern, Verbrauchern und Drittländern stets die gleichen Standpunkte vertritt. Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter vor, die Kriterien für das Unionsinteresse durch die Anwendung der Leitlinie der Kommission zu stärken.
Fazit
Zusammenfassend begrüßt der Berichterstatter die von der Kommission verfolgten Ziele. Wirksamkeit, die Verringerung der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen, Transparenz und Berechenbarkeit sind lobenswerte Ziele, mit denen zusammengenommen das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Instrument gewahrt wird. Der Berichterstatter möchte grundsätzlich nicht über diese Ziele hinausgehen, sieht jedoch Bereiche, in denen sie durch Antworten auf die genannten Fragen gestärkt werden können.
VERFAHREN
Titel | Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern | |||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer | COM(2013)0192 – C7-0097/2013 – 2013/0103(COD) | |||
Datum der Übermittlung an das EP | 10.4.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | INTA 18.4.2013 |
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Berichterstatter Datum der Benennung | Christofer Fjellner 25.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss | 10.7.2013 | 28.11.2013 | 17.12.2013 |
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Datum der Annahme | 21.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 24 6 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Jan Zahradil, Paweł Zalewski | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter | Catherine Bearder, Béla Glattfelder, Syed Kamall, Elisabeth Köstinger, Katarína Neveďalová, Tokia Saïfi, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa | |||
Datum der Einreichung | 27.1.2014 | |||