Plenarsitzungsdokument
4.2.2014
***I
BERICHT
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung)
( COM(2012)0403 – C7‑0197/2012 – 2012/0196(COD) )
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Matthias Groote
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
PR_COD_1recastingam
Erklärung der benutzten Zeichen |
* Konsultationsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
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Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts |
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen (Beispiel: „ABCD“). Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 5
BEGRÜNDUNG 12
ANLAGE: Schreiben des Rechtsausschusses 13
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION 15
VERFAHREN 18
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung)
( COM(2012)0403 – C7‑0197/2012 – 2012/0196(COD) )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ( COM(2012)0403 ),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. November 2013 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ( A7-0087/2014 ),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren10, ausgeübt werden. | (20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, insbesondere zur Festlegung der Gestaltung, des Musters und des Formats bestimmter Dokumente. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates10 ausgeübt werden — |
______________ | ______________ |
10 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. | 10 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
d) „Einfuhrmeldung“ eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Union auf dem in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehenen Formular; | d) „Einfuhrmeldung“ eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Union auf dem in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehenen Formular; |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(6) Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten , unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Union generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken: | (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern und unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um die Einfuhr in die Union generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einzuschränken: |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Die im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | entfällt |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Überschrift
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Bescheinigungen | Genehmigungen, Meldungen und Bescheinigungen |
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Bescheinigungen nach Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage der erforderlichen Nachweise eine Genehmigung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 4 ausstellen, wenn alle Anforderungen hieran erfüllt sind. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Genehmigung nach Absatz 1b festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 d (neu)
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
| Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Gestaltung der Einfuhrmeldung nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
Artikel 19 | entfällt |
Weitere Durchführungsbefugnisse |
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(1) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Gestaltung der in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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(2) Die Kommission schreibt mittels Durchführungsrechtsakten ein Formular für die Vorlage der Einfuhrmeldung vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder jeder andere vom Gesetzgeber festgelegte Zeitpunkt] übertragen. | (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder jeder andere vom Gesetzgeber festgelegte Zeitpunkt] übertragen. |
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(3) Die in Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | (3) Die in Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission | Geänderter Text |
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. | (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert. |
BEGRÜNDUNG
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) wurde 1973 unterzeichnet und hat zum Ziel, den internationalen Handel zu kontrollieren, damit das Überleben von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES werden die Arten je nach Gefährdungsgrad in drei Anhänge eingestuft. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates regelt den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Sie enthält die Bestimmungen für die Einfuhr, Ausfuhr, die Wiederausfuhr sowie für den EU-Binnenhandel mit den in ihren vier Anhängen aufgeführten Arten.
Wenn sich die Liste der in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates aufgeführten Arten ändert, zum Beispiel zur Umsetzung von Beschlüssen der Vertragsstaaten-Konferenz über die Aufnahme bestimmter Arten in die Listen bzw. ihre Streichung daraus, muss dies durch eine Verordnung der Kommission erfolgen (die jüngste solche Verordnung datiert vom Februar 2012)
Die Kommission hatte die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates eingeleitet. Um weitere Änderungen hinsichtlich delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (nach der Annahme des Vertrags von Lissabon) zu ermöglichen, hielt man es für sachgerecht, die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in eine Neufassung umzuwandeln, um die notwendigen Änderungen einzufügen.
Grund für sämtliche durch die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vorgenommenen Änderungen ist die Notwendigkeit, den Vorschlag im Lichte des Vertrags von Lissabon zu aktualisieren, um alte hinfälliger Bestimmungen durch neue zu ersetzen (einschließlich der Aktualisierung der Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 192 Absatz 1 AEUV, der dem früheren Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags entspricht). Dies gilt insbesondere für die Komitologieregeln.
Da politische Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Neufassung nicht getroffen wurden, waren die wesentlichen Änderungen durch das Recht der Verträge oder neue EU-Rechtsvorschriften zu diesem Gegenstand bedingt.
Aufgrund der Art dieser Anpassungen und Änderungen schlägt der Berichterstatter nur wenige Änderungen an dem Vorschlag für die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor.
ANLAGE: Schreiben des Rechtsausschusses
Ref.: D(2013)55514
Herrn Matthias Groote
Vorsitzender des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
ASP 12G201
Brüssel
Betrifft: Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) 2012/0196(COD) – COM(2012)0403
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Aufgrund des Gutachtens des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, teilgenommen haben, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme ist der Rechtsausschuss der Ansicht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als die, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag, was die kodifizierte Fassung aus unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte und diesen Änderungen betrifft, auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Des Weiteren vertrat der Rechtsausschuss gemäß Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung die Auffassung, dass die technischen Anpassungen, die die oben genannte beratende Gruppe in ihrer Stellungnahme vorschlägt, notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 5. November 2013 empfiehlt der Rechtsausschuss einstimmig[3], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag gemäß Artikel 87 GO prüft.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
Brüssel, den 25. September 2013
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung)
COM(2012)0403 vom 19.7.2013 – 2012/0196(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 24. September 2012, 17. Oktober 2012 und 17. September 2013 Sitzungen abgehalten, in denen der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[4] des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier‑ und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen des früheren Rechtsakts im Vorschlag unverändert bleiben.
2) In Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 sollten die einleitenden Worte „bis spätestens 3. März 1997“ durch die Worte „spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 338/97“ ersetzt werden.
3) Der Verweis in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Vorschlags einer Neufassung auf „Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a“ sollte angepasst werden und folgenden Verweis enthalten: „Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer i“
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
Was jedoch Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 6 und Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5 und Absatz 7, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 15 Absatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 3 und Absatz 5, Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 des Entwurfs der Neufassung angeht, wurde erörtert, ob diese Texte vollständig grau hinterlegt hätten werden sollen, wie es für die Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen üblich ist.
Einerseits vertraten die Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments und der Kommission die Auffassung, dass die Formulierung der Passagen in den entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die durch einen neuen Wortlaut ersetzt wurden, der aus zwischen den drei Organen abgestimmten Standardtexten übernommen wurde, die für diese bestehenden Bestimmungen vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen ausreichend beschreibt.
Andererseits ist der Juristische Dienst des Rates der Auffassung, dass das geänderte Verfahren nicht von den inhaltlichen Fragen getrennt werden könne, auf die sich das Verfahren bezieht, und dass der vollständige Wortlaut dieser Bestimmungen daher grau hätte unterlegt werden sollen.
Dessen ungeachtet stimmten die drei Juristischen Dienste darin überein, dass die von der Kommission für diese neuen Bestimmungen vorgelegten Textentwürfe so zu verstehen seien, dass die Kommission lediglich habe vorschlagen wollen, den gegenwärtig in bestimmten Textteilen des geltenden Rechtsakts enthaltenen Verweis auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch eine Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsakten an die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV und den Verweis auf das Regelungsverfahren in den anderen Bestimmungen durch eine Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu ersetzen.
Was die Ersetzung der Verweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle mit einer Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsakten an die Kommission gemäß Artikel 290 AEUV anbelangt, bestand auch Einigkeit zwischen den drei Juristischen Diensten dahingehend, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung nach Maßgabe der Verträge prüfen sollte, ob die vorgeschlagene Angleichung der bestehenden Komitologie-Bestimmungen an das neue System der delegierten Rechtsakte als hinnehmbar betrachtet werden kann oder in Bezug auf eine oder mehrere dieser Bestimmungen eine andere Lösung angestrebt werden sollte, wie etwa die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission oder den Rat gemäß Artikel 291 AEUV und Verordnung (EU) Nr. 182/2011 oder keine der beiden, so dass die relevanten Maßnahmen dem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren überlassen werden.
Was die Ersetzung der Verweise auf das Regelungsverfahren mit einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission gemäß Artikel 291 AEUV und Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anbelangt, bestand gleichermaßen auch Einigkeit zwischen den drei Juristischen Diensten dahingehend, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neufassung nach Maßgabe der Verträge prüfen sollte, ob die vorgeschlagene Angleichung der bestehenden Komitologie-Bestimmungen an das neue System der Durchführungsrechtsakte als hinnehmbar betrachtet werden kann oder in Bezug auf eine oder mehrere dieser Bestimmungen eine andere Lösung angestrebt werden sollte, wie etwa die Übertragung von Befugnissen an die Kommission nach Artikel 290 AEUV oder die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat gemäß Artikel 291 AEUV oder keine der beiden, so dass die relevanten Maßnahmen dem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren überlassen werden.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
VERFAHREN
Titel | Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) | |||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer | COM(2012)0403 – C7-0197/2012 – 2012/0196(COD) | |||
Datum der Konsultation des EP | 19.7.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum | ENVI 11.9.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum | JURI 11.9.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung | Matthias Groote 12.9.2012 |
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Prüfung im Ausschuss | 16.12.2013 |
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Datum der Annahme | 30.1.2014 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung | +: –: 0: | 48 0 0 | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Sandrine Bélier, Biljana Borzan, Martin Callanan, Tadeusz Cymański, Spyros Danellis, Chris Davies, Esther de Lange, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Martin Kastler, Christa Klaß, Claus Larsen-Jensen, Jo Leinen, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Glenis Willmott, Sabine Wils | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Julie Girling, Jutta Haug, Filip Kaczmarek, James Nicholson, Vittorio Prodi, Christel Schaldemose, Birgit Schnieber-Jastram, Bart Staes, Rebecca Taylor, Vladimir Urutchev, Andrea Zanoni | |||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) | Hiltrud Breyer, Vojtěch Mynář, Bill Newton Dunn | |||
Datum der Einreichung | 4.2.2014 | |||